Bundesberggesetz - BBergG | § 77 Zweck der Grundabtretung

(1) Nach den Vorschriften dieses Kapitels kann auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist.

(2) Die Benutzung ist insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art unerläßlich ist.

(3) Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken bleiben unberührt.

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Bundesberggesetz - BBergG | § 126 Untergrundspeicherung


(1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des Untergrundspeich
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesberggesetz - BBergG | § 2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für 1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2011 - III ZR 30/10

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 30/10 Verkündet am: 14. April 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Bergfreie Bodenschät

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2011 - III ZR 229/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 229/09 Verkündet am: 14. April 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 23. März 2006 - III ZR 141/05

bei uns veröffentlicht am 23.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 141/05 Verkündet am: 23. März 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja TKG 1996 § 50 Ab

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2000 - III ZR 342/99

bei uns veröffentlicht am 23.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 342/99 Verkündet am: 23. November 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ---------

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2008 - III ZR 266/07

bei uns veröffentlicht am 19.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 266/07 Verkündet am: 19. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtsh

Bundesverfassungsgericht Urteil, 17. Dez. 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08

bei uns veröffentlicht am 17.12.2013

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3139/08 wird zurückgewiesen. 2. Der Grundabtretungsbeschluss der Bezirksregierung

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Juni 2010 - 7 C 16/09

bei uns veröffentlicht am 24.06.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine bergrechtliche Grundabtretung, die das seinerzeit zuständige Oberbergamt für das Saarland und für das Land Rheinland-Pfalz

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 19. Apr. 2010 - 3 B 39/10

bei uns veröffentlicht am 19.04.2010

Gründe 1 Der von der Antragstellerin am 28. Januar 2010 bei dem beschließenden Gericht sinngemäß gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss des Antragsgegners vom 22. Dezember 2009 hinsichtli

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Okt. 2008 - 1 A 10231/08

bei uns veröffentlicht am 09.10.2008

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 17. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Kläger trägt die Kost

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(1) Dieses Gesetz gilt für 1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im...