Bundesberggesetz - BBergG | § 98 Besitzeinweisungsentschädigung

(1) Der Grundabtretungsbegünstigte hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung in Geld zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 84 Abs. 4) ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind unter entsprechender Anwendung der §§ 84 bis 90 festzusetzen.

(2) Die Entschädigung für die vorzeitige Besitzeinweisung ist ohne Rücksicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam wird.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesberggesetz - BBergG | § 100 Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen Besitzeinweisung, Sicherheitsleistung


(1) Die Besitzeinweisung wird in dem von der zuständigen Behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. In diesem Zeitpunkt wird dem Eigentümer des Grundstücks und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Grundab
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesberggesetz - BBergG | § 84 Entschädigungsgrundsätze


(1) Für die Grundabtretung ist eine Entschädigung zu leisten. (2) Die Entschädigung wird gewährt für 1. den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust,2. andere durch die Grundabtretung eintretende Vermögensnachteile. (3) Entschädigu

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Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 19. Apr. 2010 - 3 B 39/10

bei uns veröffentlicht am 19.04.2010

Gründe 1 Der von der Antragstellerin am 28. Januar 2010 bei dem beschließenden Gericht sinngemäß gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss des Antragsgegners vom 22. Dezember 2009 hinsichtli

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 26. Aug. 2008 - 5 K 1573/07.NW

bei uns veröffentlicht am 26.08.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzuset

Referenzen

(1) Für die Grundabtretung ist eine Entschädigung zu leisten. (2) Die Entschädigung wird gewährt für 1. den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust,2. andere durch die Grundabtretung eintretende Vermögensnachteile. (3) Entschädigung kann...
(1) Für die Grundabtretung ist eine Entschädigung zu leisten. (2) Die Entschädigung wird gewährt für 1. den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust,2. andere durch die Grundabtretung eintretende Vermögensnachteile. (3) Entschädigung kann...