Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit im Bescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 13.10.2008 Zinsen von mehr als 1.761,84 € gefordert worden sind und die Beteiligten die Erledigung der Hauptsache erklärt haben.

Der Bescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 13.10.2008 in der Fassung durch den Teilaufhebungsbescheid vom 16.04.2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Das Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern bewilligte dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom 23.09.1999 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.02. 2001, 01.10.2001 und 19.09.2002 für das Vorhaben Ortsentwässerung Hinrichshagen im Rahmen einer anteiligen Projektförderung einen Zuschuss bis zu einer Höhe von maximal 1.400.000 DM. Der Bewilligungszeitraum erstreckte sich nach vorgenannten Bescheiden vom Tag der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides am 28.09.1999 bis zum 30.09. 2002. Das Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern machte die dem Bescheid beigefügten allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) zum Bestandteil des Bescheides. Unter 7. des Bescheides wies die Bewilligungsbehörde auf die Mitteilungspflichten gemäß Nummer 5 der ANBest-K hin. Den Änderungsbescheiden vom 22.02.2001und 01.10.2001 waren jeweils als Anlagen unter anderem neue ANBest-K beigefügt.

2

Die geförderten Arbeiten wurden in mehreren Abschnitten und Losen fertiggestellt. Der Kläger rief die Fördermittel in mehreren Teilbeträgen ab. Eine erste Auszahlung erfolgte am 17.12.1999 in einer Höhe von 300.000 DM (153.387,56 €), am 06.09.2000 in einer Höhe von 193.000 DM, am 23.10.2000 in einer Höhe von 118.000 DM und am 18.12.2000 in einer Höhe von 193.000 DM, mithin zusammen im Jahr 2000 in einer Höhe von 504.000 DM (207 50.691,10 €). Im Jahr 2001 erfolgte am 30.10.2001 eine Auszahlung in einer Höhe von 149.000 DM (76.182,49 €) und im Jahr 2002 am 21.11.2002 eine Auszahlung in einer Höhe von 88.702,89 DM.

3

Der Kläger reichte den am 26.06.2002 erstellten Verwendungsnachweis über das geförderte wasserwirtschaftliche Vorhaben über das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Ueckermünde bei dem Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern ein. Nach den Vorgaben des Zuwendungsbescheides war das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Ueckermünde für die Erstprüfung des Verwendungsnachweises zuständig.

4

Der Prüfvermerk des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Ueckermünde datiert auf den 07.11.2002. Er ging am 18.11.2002 mit dem Verwendungsnachweis bei dem Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern ein.

5

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern verfügte mit Änderungsbescheid und Anhörung zur Zinserhebung vom 28.07.2008 eine Reduzierung des Zuschusses aufgrund der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises auf 575.964,05 € (1.126.487,770 DM) und verlängerte den Bewilligungszeitraum bis zum 31.12.2002. Gemäß § 28 Absatz 1 VwVfG M-V hörte das nunmehr zuständige Ministerium den Kläger zu einer beabsichtigten Geltendmachung einer Zinsforderung in einer Höhe von 4.321,93 € an. Aus den Verwendungsnachweisen habe sich ergeben, dass Fördermittel teilweise zu früh abgerufen worden seien, da die Fördermittel jeweils nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung zweckentsprechend ausgegeben worden seien. Dementsprechend könnten Vorgriffszinsen gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG M-V erhoben werden. Der Kläger erklärte Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Bescheides vom 28.07.2008.

6

Der Kläger äußerte sich im Rahmen der Anhörung dahingehend, dass er davon ausgehe, dass eine mögliche Zinsforderung verjährt sei.

7

Mit Zinsbescheid vom 13.10.2008 setzte das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern gegenüber dem Kläger eine Zinsforderung gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG M-V in einer Höhe von 4.321,93 € fest. Die Berechnung des Zinsanspruches ergab sich aus der beigefügten Anlage 1a. Zur Begründung führte das Ministerium aus, dass die Vorgriffszinsen erhoben werden könnten, da der Kläger die jeweils abgerufenen Fördermittel nicht vollständig innerhalb von drei Monaten zweckentsprechend ausgegeben habe. Dass Fördermittel innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung für den Förderungszweck einzusetzen seien, ergebe sich aus Nummer 8.6 der VV-K zu § 44 LHO und Nummer 8.5 der ANBest-K.

8

Die Erhebung der Vorgriffzinsen entspreche dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung. Mit der Erhebung der Vorgriffzinsen sollten die dem Kläger rechtsgrundlos zugeflossenen wirtschaftlichen Vorteile abgeschöpft werden. Außergewöhnliche Umstände, die einen Verzicht auf die Geltendmachung der Zinsforderung möglich erscheinen ließen, seien nicht vorgetragen oder ersichtlich. Verzinst worden sei der vorfristig abgerufene Betrag ab dem ersten Tag des auf die Auszahlung der Fördermittel folgenden Monats. Die Höhe des ausgezahlten Betrages verringerte sich fortlaufend entsprechend den getätigten geförderten Ausgaben und des hierauf anzuwendenden Fördersatzes. Der Anspruch auf Vorgriffszinsen sei nicht verjährt. Die Fälligkeit der Zinsforderung nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V trete erst mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheides ein. Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist sei auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem der Anspruch fällig sei. Eine Verwirkung des Zinsanspruches sei ebenfalls nicht eingetreten.

9

Der Kläger hat am 27.10.2008 Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.11.2008 an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen hat. Letzteres hat auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 26.07.2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und den Rechtsstreit am 24.02.2013 wieder aufgenommen.

10

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, dass die Zinsforderung verjährt sei. Die Verjährungsfrist beginne nicht erst mit der Fälligkeit der Zinsforderung mit der Bekanntgabe des Bescheides. Für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 habe die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., danach die Frist von drei Jahren gemäß § 195 BGB gegolten. Die Forderungen des Beklagten seien daher spätestens zum 31.12.2005 verjährt. Die Verjährungsfrist habe nach § 198 BGB in dem Zeitpunkt begonnen, in dem der Anspruch entstanden sei. Zinsansprüche aus dem Jahr 2001 seien im Jahr 2001, nämlich zum 31.12.2001, entstanden. Vorliegend handele es sich um vor dem 01.01.2002 entstandene Ansprüche, die zum 01.01.2002 noch nicht verjährt gewesen seien. Sie unterfielen damit der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB. Für diesen Anspruch gelte gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, soweit die Frist nach dem alten Recht früher ende, als die Frist nach dem neuen Recht, die alte kürzere Frist. Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung der Gerichte sei bei dem Fristenvergleich auch auf subjektive Elemente abzustellen. Wenn es auf eine Kenntnis ankomme, sei zu prüfen, ob die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nach dem neuen Recht früher ende, als die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist nach dem alten Recht. Dabei komme es nur auf den Ablauf der Verjährungsfrist an, nicht auf die Gesamtfrist. Wenn der Beklagte davon ausgehe, dass das beklagte Ministerium erst im Jahre 2008 Kenntnis von dem verfrühten Abruf der Fördermittel gehabt habe, verbleibe es bei der ursprünglichen vierjährigen Verjährungsfrist, da die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist nach altem Recht früher ende als die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nach neuen Recht. Auch danach sei die Verjährung zum 31.12.2005 hinsichtlich der mit dem nicht erledigten Teil des Bescheides weiterverfolgten Zinsforderung eingetreten.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Zinsbescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 13.10.2008 in der Fassung durch den Änderungsbescheid vom 16.04.2013 aufzuheben.

13

Der Beklagte, nunmehr das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Der geltend gemachte Zinsanspruch sei nicht verjährt. Öffentlich-rechtliche Erstattungs- und Zinsansprüche würden nicht vor der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Ohne den entsprechenden Festsetzungsbescheid schulde der Zuwendungsempfänger noch nichts. Verjährungsfristen könnten daher nicht vor Bekanntgabe des Zinsbescheides zu laufen beginnen. Bis Ende 2001 habe für öffentlich-rechtliche Zinsansprüche eine vierjährige Verjährungsfrist entsprechend § 197 BGB a. F. gegolten, wobei die Verjährung mit der Entstehung des Anspruches begonnen habe.

16

Wenn man dieser Rechtsauffassung nicht folge, müsse einbezogen werden, dass die Verjährungsregelungen des BGB für Zinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V nur entsprechend gelten würden. Es müsse daher bedacht werden, ob die Vorgriffszinsen wie Zinsen im zivilrechtlichen Sinne behandelt werden dürften. Es sei daher fraglich, ob sowohl die kurze Verjährungsfrist nach § 197 BGB a. F. oder nach § 195 BGB n. F. überhaupt auf die hier in Rede stehenden Vorgriffszinsen anwendbar seien. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 11.12.2008 – 3 C 37/07) gehe davon aus, dass der Gesetzgeber das Verjährungsrecht des bürgerlichen Rechtes grundsätzlich verändert habe, dabei aber das öffentliche Recht ausgespart habe. Eine analoge Anwendung der Vorschriften komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe eine Änderung der verjährungsrechtlichen Rechtslage im öffentlichen Recht nicht herbeiführen wollen. Das Rechtsinstitut der Verjährung im öffentlichen Recht diene vor allem der Verwirklichung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Um dem Genüge zu tun reiche die objektive 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. aus. Die mit der Vereinfachung des Schuldrechts verfolgten Gesichtspunkte seien typisch bürgerlich-rechtlicher Art und spielten im öffentlichen Recht allenfalls eine untergeordnete Rolle.

17

Sinn der Erhebung der Vorgriffszinsen sei, dass ein schuldhaft bei dem Zuwendungsempfänger erlangter Vorteil aus der Geldleistung abgeschöpft werden solle. Komme der Zuwendungsempfänger seinen sich aus dem Subventionsgesetz ergebenden Verpflichtungen zur unverzüglichen Mitteilung aller Tatsachen, die dem Belassen des Subventionsvorteils entgegenstehen oder die für die Rückforderung des Subventionsvorteils erheblich seien, nicht nach, so könne dies zu einer strafbaren Handlung nach § 264 StGB führen und sei zumindest ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, also eine unerlaubte Handlung. Für unerlaubte Handlungen habe bis Ende 2001 die 30-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB unmittelbar gegolten. Auch nach der Neuregelung der Verjährungsfristen durch die Schuldrechtsreform verjähre der Zinsanspruch, für den § 852 Satz 2 BGB n. F. dann unmittelbar gelte, erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Kenntnis vom Schaden oder der Verletzungshandlung beim Anspruchsberechtigten erst nach 30 Jahren.

18

Unter Umständen könne die Erhebung der Einrede der Verjährung sogar eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn ein Begünstigter zuvor seine eigenen Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt habe und sich damit selbst unredlich verhalten habe. Nach den vorliegend vom Kläger zu beachten gewesenen Nebenbestimmungen des Zuwendungsrechtes sei er verpflichtet gewesen, die nicht rechtzeitige Mittelverwendung nach der Auszahlung anzuzeigen.

19

Das Jahr 2001 und später betreffende Zinsforderungen seien nach neuem Recht zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht Schwerin habe im Urteil vom 19.7.2010, 3 A 49/10, entschieden, dass die Verjährung hinsichtlich Zinsforderungen aus dem Jahr 2001 und später erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in welchem der Gläubiger Kenntnis von den maßgeblichen Faktoren erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Kenntnis von dem Zinsanspruch habe er, der Beklagte, frühestens bei der Prüfung des vorgelegten Verwendungsnachweises und des dazu vom Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Ueckermünde gefertigten Prüfvermerks im Juli 2008 gehabt. Auf den Eingang des Verwendungsnachweises bei dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur könne nicht abgestellt werden. Demgemäß habe die dreijährige Verjährungsfrist nach dem neuen Recht erst am 1.1.2009 begonnen und am 31.12.2011 geendet.

20

Zu berücksichtigen sei auch, dass der Zinsanspruch vorliegend gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geltend gemacht werde. Anders als bei einem privaten Zuwendungsempfänger befinde sich diese im Verhältnis zum Beklagten nicht in einem Über-Unterordnungsverhältnis, sondern in einem Gleichordnungsverhältnis. Die Körperschaft bedarf deshalb anders als ein Privater keines besonderen Schutzes vor der Geltendmachung materiell berechtigter Zinsansprüche, die bis zur Schuldrechtsreform gegenüber dem Bürger noch nach 30 Jahren erhoben werden konnten.

21

Der Beklagte hat den Zinsbescheid vom 13.10.2008 mit Bescheid vom 16.04.2013 insoweit aufgehoben, als darin Vorgriffszinsen für die Zeit von Januar bis Dezember 2000 in einer Höhe von 2.560,09 € geltend gemacht worden sind. Der Beklagte hält an einer Zinsforderung in einer Höhe von 1.761,84 € fest. Hinsichtlich des aufgehobenen Teiles des mit der Klage angegriffenen Bescheides haben die Beteiligten die Erledigung der Hauptsache erklärt.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Soweit die Beteiligten die Erledigung der Hauptsache erklärt haben, war das Verfahren einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden, § 161 Abs. 2 VwGO.

24

Die verbliebene Klage ist zulässig und begründet.

25

Der Bescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 13.10.2008 in der Gestalt des Teilaufhebungsbescheides vom 16.04.2013 ist, soweit von dem Kläger weiterhin Zinsen in einer Höhe von 1.761,84 € verlangt werden, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

26

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zinsen ist § 49a Abs. 4, Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V, vom Beklagten angewandt in der Fassung vom 10.08.1998 (GVOBl. M-V S. 743), also der Fassung, die bei Erlass des Zuwendungsbescheides galt. Danach können Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird.

27

Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V ist es, der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Erbringung verwendet, kann der die Leistung bewilligende rechtmäßige Verwaltungsakt widerrufen (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 VwVfG M-V) und die Erstattung der Leistung gefordert werden (§ 49a Abs. 1 VwVfG M-V). Sieht der Zuwendungsgeber angesichts der letztlich doch noch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, wird ihm durch die Bestimmung des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V die Möglichkeit eröffnet, zumindest den Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger daraus gezogen hat - oder zumindest hätte ziehen können -, dass er die Mittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig wird der Nachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 – 8 C 30/01 -, juris, Rn. 33).

28

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V können Zinsen für die Zeit ab der Auszahlung der Mittel und nicht erst vom Ablauf der Frist für die alsbaldige Verwendung verlangt werden (vgl. BVerwG, aaO, Rn. 40). Der Wortlaut der Bestimmung beschränkt die Verzinsung nicht auf die Zeit nach Ablauf der Frist für deren alsbaldige Verwendung. Vielmehr verdeutlicht er, dass für die gesamte Zeit unberechtigter Inanspruchnahme der Zuwendungsmittel Zinsen zu zahlen sind. Auch der Zweck der Regelung spricht nicht für eine einschränkende Auslegung. Zweck der Vorschrift ist es, einen (potentiellen) ungerechtfertigten Zinsvorteil auf Seiten des Zuwendungsempfängers abzuschöpfen. Dieses Ziel würde teilweise nicht erreicht, wenn die Verzinsung nicht für die gesamte Zeit verfrühter Inanspruchnahme der Zuwendungsmittel möglich wäre (BVerwG, aaO., juris Rn. 40). Vorliegend hat der Beklagte die Zinsen ausweislich des Zinsbescheides ab dem ersten Tag des auf die Auszahlung der Fördermittel folgenden Monats berechnet.

29

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Leistung "alsbald" nach der Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet wurde, ist es ohne Bedeutung, ob es dem Leistungsempfänger möglich war, die Leistung früher als geschehen zu verwenden. "Alsbald" ist nicht das Gleiche wie "unverzüglich". Ob ein Verschulden des Leistungsempfängers vorliegt, ist bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs "alsbald" - anders als bei dem Begriff "unverzüglich" (vgl. die Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB) - ohne Bedeutung. Vielmehr bedeutet "alsbald" nichts anderes als "kurz danach" (BVerwG, aaO., juris Rn. 30)). „Alsbald“ im Sinne des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V ist im vorliegenden Fall ein Zeitraum von drei Monaten nach der Auszahlung. Dies ergibt sich aus Nr. 8.5 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO M-V – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) in der Fassung des Erlasses des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 04.04.2001 (AmtsBl. M-V S. 632), wie sie dem Änderungsbescheid vom 01.10.2001 beigefügt waren. Danach können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangt werden, wenn Zuwendungen nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verwendet werden und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wird. Des weiteren ergibt sich aus Nr. 1.3 ANBest-K, dass die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die ANBest-K, die dem Bewilligungsbescheid vom 23.09.1999 beigefügt waren, sind von der Bewilligungsbehörde gemäß Ziffer 6 des Bescheides ausdrücklich zum Bestandteil desselben gemacht worden. Rechtlich ohne Bedeutung ist es, ob Nebenbestimmungen unmittelbar in einen Bescheid aufgenommen werden oder ob sie in einer beigefügten Verwaltungsvorschrift enthalten sind, die ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids gemacht wurde. Es genügt, wenn der Adressat des Bescheids der Verwaltungsvorschrift entnehmen kann, was von ihm gefordert wird (BVerwG, aaO., juris Rn. 25). Die Beifügung der neueren ANBest-K mit den Änderungsbescheiden haben diese zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemacht. Eine Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers durch die Anwendung der ANBest-K aus dem Jahr 2001 hat sich zudem nicht ergeben.

30

Aufgrund des Teilaufhebungsbescheides vom 16.04.2013 zum Zinsbescheid vom 03.10.2008 werden von dem Kläger nur noch Zwischenzinsen in einer Höhe von 1.761,84 € verlangt, wie sie der Beklagte gemäß der Anlage 1a zum Zinsbescheid als in den Jahren 2001 und 2002 angefallen, errechnet hat.

31

Diese noch streitgegenständlichen Zinsansprüche waren im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch den Zinsbescheid vom 03.10.2008 bereits verjährt. Der Kläger hat sich auch auf die Einrede der Verjährung berufen. Bereits mit seinem Schreiben vom 12.08.2008 als Reaktion auf den Änderungsbescheid vom 28.07.2008, mit dem auch zur Zinserhebung angehört worden war, hat er geltend gemacht, dass Verjährung eines Zinsanspruches aus § 49a Abs. 4 VwVfG M-V eingetreten sei.

32

Die Vorschrift des § 852 Satz 2 BGB, die eine zehnjährige Verjährungsfrist für einen Herausgabeanspruch bezüglich des durch eine unerlaubte Handlung Erlangten normiert, ist auf den Fall der Forderung von Vorgriffszinsen nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar, wenn – wie hier - der Beklagte seine Zinsforderung nicht auf einen Herausgabeanspruch wegen unerlaubter Handlung durch Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt hat, sondern auf die Spezialvorschrift des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.12.2012 – 2 L 166/10 -, juris Rn. 33). Insofern kann vorliegend dahinstehen, ob der Zuwendungsempfänger eventuell subventionsrechtlichen Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, indem die teilweise nicht innerhalb von drei Monaten erfolgte Mittelverwendung abgerufener Fördermittel nicht mitgeteilt worden ist.

33

Die Verjährung von Zinsansprüchen nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V richtet sich nach den kurzen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - (Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.12.2012 – 2 L 166/10 – juris Rn. 23 f). Für öffentlich-rechtliche Zinsansprüche aus den Jahren 2001 und 2002 gelten dabei die entsprechend anwendbaren Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wie sie durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3158) einschließlich der Übergangsvorschriften des EGBGB geschaffen worden sind. Für im Jahr 2002 und später entstandene Zinsansprüche gilt damit stets eine dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. (BVerwG, Urteil vom 21.10.2010 – 3 C 4/10 -, juris Rn. 48). Die Frist beginnt unverändert mit dem Schluss des Jahres, in dem der Zinsanspruch entsteht (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.), sofern der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.). Es spricht vieles dafür, Zinsansprüche aus öffentlichem Recht weiterhin der kurzen Verjährung zu unterwerfen und daher auch deren Verkürzung von vier auf drei Jahre im Verwaltungsrecht nachzuvollziehen (BVerwG, Urteil vom 21.10.2010 – 3 C 4/10 – juris Rn. 50).

34

Zinsansprüche, die noch nicht den neuen Verjährungsvorschriften des BGB n. F. unterfallen, verjähren grundsätzlich entsprechend §§ 197, 201 BGB a. F. in vier Jahren vom Schluss des Jahres ihrer Entstehung an. Dies betrifft unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 EGBGB die Zinsen, die vor dem 01. 01.2002 entstanden sind, also Zinsen für die Zeit bis zum 31.12.2001 (BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 – 3 C 7/15 -, juris Rn. 26,27). Ob die Verjährung solcher Zinsansprüche, hier derjenigen aus dem Jahr 2001, dann nach den neuen oder nach den alten Verjährungsrechtsvorschriften des BGB zu berechnen ist, richtet sich nach den Übergangsvorschriften des Art. 229 § 6 EGBGB.

35

Die kurzen Verjährungsfristen des BGB kommen auch dann zur Anwendung, wenn sich zwei öffentlich-rechtliche Rechtsträger in einem verwaltungsrechtlichen (Schuld)Verhältnis gegenüberstehen (Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.12.2012 – 2 L 166/10 – juris Rn. 24 f; Beschluss vom 13.11.2012 – 2 L 218/10 -, juris Rn. 10). Vom Grundsatz her besteht hinsichtlich der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Verjährung im öffentlichen Recht kein Unterschied abhängig davon, ob Gläubiger und Schuldner beide juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2007 – 3 A 2.05 –, juris Rn. 43). Auch im Subventionsrechtsverhältnis kommt es danach für die Frage, welche Verjährungsregelungen heranzuziehen sind, darauf an, welche die sachnächsten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2007 – 3 A 2.05 –, juris Rn. 45). Eine differenzierte Verjährungsregelung für öffentlich-rechtliche Zinsansprüche, abhängig von der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsform des Subventionsempfängers wäre auch vor dem Hintergrund der gleichgelagerten Interessenlage der Subventionsbegünstigten insoweit nicht gerechtfertigt.

36

Spätestens nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15.03.2017 (10 C 3/16) entschieden hat, dass auf den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2002 nicht mehr die kenntnisunabhängige 30-jährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB a. F., sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n. F. gelte, besteht keine Veranlassung mehr, für Zinsansprüche, sei es aus § 49a Abs. 3 oder 4 VwVfG längere und oder andere Verjährungsfristen in Betracht zu ziehen.

37

Die Verjährungsfrist für den im Jahr 2002 entstandenen Zinsanspruch begann am 01.01.2003 und lief mit dem Ende des Jahres 2005 ab.

38

Nach § 199 Abs. 1 BGB n. F. beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Zinsanspruch entsteht (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (Nr. 2). Der Beginn der Verjährungsfrist setzt nicht die Fälligkeit und damit auch nicht die erfolgte Geltendmachung des Zinsanspruchs durch Verwaltungsakt voraus (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.12.2012 – 2 L 166/10 -, juris Rn. 32).

39

Der Zinsanspruch im Sinne des § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Fördermittel nicht „ alsbald“ nach ihrer Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden sind (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.12.2012 – 2 L 166/10 -, juris Rn. 27 ff, 32; entsprechend für das Land Sachsen-Anhalt OVG Magdeburg, Urteil vom 26.09.2017 – 2 L 151/15 -, juris Rn. 32). Vorliegend entstand der Anspruch auf Zwischenzinsen für die im Jahr 2002 ausgezahlten Fördergelder im Jahr 2002.

40

§ 199 Abs. 1 BGB n. F. verlangt für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist neben dem Entstehen des Zinsanspruchs (Nr. 1) auch die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners bei dem Gläubiger oder, wenn der Gläubiger diese nicht erlangt hat, dass der Gläubiger diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (Nr. 2).

41

Die Kammer geht im Anschluss an die Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Urteil vom 26.09.2017 – 2 L 151/15 -, juris Rn. 33 f) davon aus, dass die Zeitpunkte für das Entstehen des Anspruches im Sinne des § 49a Abs. 4 VwVfG und im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht identisch sind. Ein Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsteht erst dann, wenn er auch geltend gemacht werden kann. Dies ist erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem der zur Entscheidung befugten Behörde die Umstände, die die Erhebung von Zwischenzinsen rechtfertigen, bekannt geworden sind. Dementsprechend beginnt die Verjährungsfrist nach § 195 BGB n. F. für einen Anspruch auf Zinsen gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG M-V nicht mit dem Abschluss des Jahres, in dem die Fördermittel ausgezahlt und nicht alsbald zweckentsprechend verwandt worden sind, sondern erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Verwendungsnachweis für das jeweilige Haushaltsjahr, sofern im Rahmen der Bewilligung gefordert, oder der abschließende Verwendungsnachweis bei zur abschließenden Prüfung der Verwendungsnachweise berufenen und die Entscheidung über die Zinserhebung treffenden Behörde eingegangen ist. Andernfalls hätte es der Zuwendungsempfänger durch die bloße Nichtvorlage oder durch eine hinausgezögerte Vorlage des Verwendungsnachweises in der Hand, eine Verjährung möglicher Zinsansprüche herbeizuführen, ohne dass die Bewilligungsbehörde zuvor eine hinreichende Prüfungsgrundlage dafür gehabt hätte, ob Vorgriffszinsen verlangt werden können.

42

Die Klägerin hat den geforderten Verwendungsnachweis im Jahr 2002 entsprechend den Vorgaben des Zuwendungsbescheides bei dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Ueckermünde vorgelegt. Dieses hat eine Prüfung der vorgelegten Unterlagen sowie des Verwendungsnachweises durchgeführt und den Verwendungsnachweis nebst dem erstellten Prüfvermerk dem damals zuständigen Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt, bei dem die Unterlagen am 18.11.2002 eingegangen sind.

43

Die dreijährige Verjährungsfrist für die im Jahr 2002 entstandenen Zinsansprüche, die mit dem Ablauf des 31.12.2002 begann, ist vor Erlass des mit der Klage angegriffenen Zinsbescheides vom 13.10.2008 verstrichen gewesen. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der in seiner Behörde zuständige Amtswalter im Rahmen seiner Zuständigkeiten erst im Jahr 2008 Kenntnis von den den Zinsanspruch begründenden Umständen erlangt hat und so die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2008 zu laufen begonnen habe.

44

Die Kammer geht wie der Beklagte davon aus, dass es für die Frage des Kenntniserlangens hinsichtlich der den Zinsanspruch begründenden Umstände auf die Kenntnis des zuständigen Amtswalters der zur Entscheidung nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V befugten Behörde und nicht auf eine gegebenenfalls früher eingetretene Kenntnis bei einem Sachbearbeiter einer nachgeordneten Behörde ankommt. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Entscheidungsbefugnis nach § 49a VwVfG M-V durchgängig bei einer obersten Landesbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern, einem Ministerium, lag. Im Zeitpunkt des Eingehens des Verwendungsnachweises und des Prüfvermerkes im Jahr 2002 war dies das Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern. Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen des bei diesem Ministerium tätigen Mitarbeiters ist dem Beklagten, dem später zuständig gewordenen Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern, zurechnen. Der Zuständigkeitswechsel der mit der Endprüfung befassten obersten Landesbehörde aufgrund des Organisationserlasses des Ministerpräsidenten vom 05.12.2006, mit dem die Aufgabe der Prüfung der fraglichen Maßnahmen im Geschäftsbereich „Wasser und Boden“ vom Umweltministerium auf den Beklagten übertragen wurde, hat keine Auswirkung auf den Lauf bzw. Beginn der Verjährungsfrist (so auch VG Schwerin, Urteil vom 28.01.2014 – 3 A 1077/13 – juris Rn. 28). Nachdem im Jahr 2002 die zu prüfenden Unterlagen bei dem Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern eingegangen waren, hätte es dem dort zuständigen Sachwalter oblegen, die Unterlagen zu sichten und zu prüfen, ob Maßnahmen nach den §§ 48, 49 oder 49a Abs. 4 VwVfG M-V zu ergreifen waren. Dies ist ausweislich der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten in den nächsten drei Jahren nach Eingang der Unterlagen bei dem Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern nicht geschehen. Die weitere Bearbeitung und Prüfung, zu diesem Zeitpunkt in Zuständigkeit des Beklagten, erfolgte erst im Juli 2008, also fast nach Ablauf einer doppelten Dauer der eigentlichen Verjährungsfrist. Bei einer derartigen Bearbeitung potentiell anspruchsbegründender Verwaltungsverfahren liegt zur Überzeugung der Kammer eine grob fahrlässige Unkenntnis der zur Entscheidung berufenen Behörde hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen aufgrund eines zurechenbaren Organisationsverschuldens vor. Eine Kenntniserlangung von einem Vorgriffszinsanspruch erst sechs Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises beruht auf einem Organisationsverschulden (OVG Sachsen, Beschluss vom 16.07.2012 – 1 A 842/10 –, juris Rn. 7 und Urteil vom 26.04. 2012 – 1 A 963/10 –, NVwZ-RR 2013, S. 82, 84).

45

Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.01.2014 (3 A 1077/13, juris Rn. 30) ist, wobei es sich auf Angaben des Beklagten bezieht, zu entnehmen, dass bei dem Umweltministerium als Funktionsvorgänger des Beklagten vom Jahr 1998 bis Ende 2006 eine einzige Mitarbeiterin, die im Jahr 2005 verstorben sei, für die abschließende Prüfung der wasserwirtschaftlichen Verwendungsnachweise planmäßig eingesetzt worden war. Bei rund 2300 vorliegenden nicht endgeprüften wasserwirtschaftlichen Fördervorhaben, auch diese Angabe stammt von dem Beklagten, ist ein derartiger Personaleinsatz offensichtlich nicht ausreichend und der zuständigen Behörde als Organisationsverschulden anzulasten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass fiskalische Interessen des Landes in Rede stehen, da bei der Abschlussprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Subventionsverfahren in nicht unerheblichem Maße Rückerstattungs- oder Zinsansprüche geltend zu machen sein könnten.

46

Zu der Einschätzung, dass die über fast sechs Jahre nicht erfolgte Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel im vorliegenden Fall eine grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bedeutet, gelangt die Kammer trotz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2017 – 10 C 1/16. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin ausgeführt, dass die Nichtbearbeitung der wasserrechtlichen Förderverfahren durch den Beklagten über einen sehr langen Zeitraum, nämlich 15 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises bis zum Ergehen des Schlussbescheides, kein treuwidriges Verhalten darstelle, welches die Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruches nach § 49a Abs. 1 VwVfG M-V hindere. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurde um Rückerstattungsansprüche nach § 49a Abs. 1 VwVfG M-V gestritten. Diese unterliegen, so das Bundesverwaltungsgericht, keinen speziellen Entscheidungs- und Festsetzungsfristen. Diese Ansprüche entstehen, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung auch ausgeführt hat, erst, wenn auch rückwirkend, mit dem Erlass des Rückforderungsbescheides. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst ab diesem Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dann ausgeführt, dass die in dem von ihm zu entscheidenden Fall sehr lange Zeitspanne, 15 Jahre bis zum Ergehen des Schlussbescheides, keine treuwidrige Verfahrensverschleppung gewesen sei und dass auch keine Verwirkung des Rückerstattungsanspruches, wofür es von einer Frist von 30 Jahren ausgegangen ist, eingetreten sei.

47

Im vorliegenden Fall liegt der Sachverhalt jedoch anders. Es sind weder Treuwidrigkeit noch allgemeine Rechtsgrundsätze wie Verwirkung zu prüfen. Die dreijährige Verjährungsfrist war vorliegend schon in Lauf gesetzt und nach der anzuwendenden Norm kommt ausdrücklich eine grob fahrlässige Unkenntnis als ein die Durchsetzung des Zinsanspruches hindernder Umstand in Betracht. Die anzuwendende Norm sieht selbst in Verbindung mit § 195 BGB n. F. einen Zeitraum von drei Jahren vor, in dem der Anspruchsinhaber seinen Anspruch geltend gemacht haben muss. Längere Zeiträume sollen die Geltendmachung des Anspruches nur dann hindern können, wenn keine grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf das Nichterlangen oder Nicht zur Kenntnis nehmen der anspruchsbegründenden Tatsachen vorliegt. Das entsprechende Verschuldenselement zu Lasten der zum Erlass des Verwaltungsaktes befugten Behörde ist der Norm also immanent. Insofern kann die identische tatsächliche Sachlage in Bezug auf die Arbeitsbelastung des Beklagten bzw. seines Funktionsvorgängers im vorliegenden Fall zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen als sie das Bundesverwaltungsgericht seiner - zu einer anderen Fallkonstellation ergangenen - Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

48

Auch der im Jahr 2001 entstandene Anspruch auf Vorgriffszinsen ist vor Erlass des Zinsbescheides vom 13.10.2008 verjährt gewesen. Auf diesen Anspruch war, wie zuvor schon ausgeführt, die vierjährige Verjährungsfrist der §§ 197, 201 BGB a. F. unter Berücksichtigung der zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ergangenen Übergangsvorschriften anzuwenden. Nach den Maßgaben der Überleitungsvorschrift berechnet sich im vorliegenden Fall die Verjährung nach den Vorschriften des BGB in der vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung.

49

Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet (Abs. 3). Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 01.01.2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

50

Der Zinsanspruch auf die Fördergeldauszahlungen im Jahr 2001 war im Jahr 2001 entstanden. Die Verjährung begann mit Ablauf des Jahres 2001 (§ 201 Satz 1 BGB a. F.), also am 01.01.2002. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und der damit einhergehenden Anwendbarkeit des § 195 BGB n. F. auf den noch nicht verjährten Zinsanspruch, lief die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. auf den Zinsanspruch aus dem Jahre 2001 noch. Sie endete mit dem Ablauf des 31.12.2005. Die neue dreijährige Verjährungsfrist des § 195 n. F. ist zwar kürzer als die vierjährige Frist des § 197 BGB a. F., sie wäre jedoch nicht eher abgelaufen. Die Kenntnisnahme von den den Zinsanspruch begründenden Umstände bei dem Beklagten konnte frühestens im Jahr 2002 mit dem Eingang des Verwendungsnachweises bei ihm erfolgen, weshalb die Verjährungsfrist nach § 195 BGB n. F. nicht vor dem 01.03.2003 beginnen konnte, so dass die Verjährungsfrist nach dem neuen Recht auch nicht vor dem Ende des Jahres 2005 hätte enden können. Die Zinsberechnungen nach dem alten und dem neuen Verjährungsrecht kommen mithin zum selben Ergebnis.

51

Da die Zinsberechnung nach §§ 197, 201 BGB a. F. nicht mit der Problematik der grob fahrlässigen Unkenntnis des Beklagten von den den Zinsanspruch begründenden Umständen und der Frage, ab wann die Nichtkenntnisnahme unter dem Fahrlässigkeitsgesichtspunkt relevant wird, belastet ist, legt die Kammer bei der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Zinsanspruch für das Jahr 2001 verjährt ist, die Berechnung nach §§ 197, 201 BGB a. F. zu Grunde.

52

Die Verjährung wäre im Zeitpunkt des Ergehens des angegriffenen Bescheides aber auch eingetreten gewesen, wenn der Eintritt der Verjährung nach den ab dem 01.01.2002 geltenden Verjährungsvorschriften des BGB bestimmt würde. Dann würden für den Zinsanspruch aus dem Jahr 2001 die Erwägungen gelten, die, wie vorstehend dargelegt, zur Verjährung des Zinsanspruchs aus dem Jahr 2002 geführt haben.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des erledigten Klageteils aufzuerlegen, denn er hat den angefochtenen Verwaltungsakt nach Rechtshängigkeit teilweise aufgehoben, ohne dass dies erkennbar auf Gründen beruht, die im Bereich des Klägers liegen und die dieser zu vertreten hätte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 11 ZPO.

54

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49a Erstattung, Verzinsung


(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistu

Strafgesetzbuch - StGB | § 264 Subventionsbetrug


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) ü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge


Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen


Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des An

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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 3. Kammer – vom 19. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen Vorgriffszinsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009, die im Zusammenhang mit den Änderungsbescheiden von vier Maßnahmen zur Schmutzwasserkanalisation in Güstrow stehen. Die Zinsbescheide betreffen bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/2 (26.490,16 Euro) Zeiträume bis 1998, bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/3 (84.960,98 Euro) solche bis 2000, bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/4 (5.138,00 Euro) solche bis 2000, und bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/5 (13.609,63 Euro) solche bis Mai 2001.

2

Die Klägerin hat am 15. Januar 2010 Klage erhoben. Sie beantragte, die Zinsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009 zu den Aktenzeichen IV 121-AW/HRO/93/047/2, -/3, -/4 und -/5 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

3

Das Verwaltungsgericht Schwerin traf mit Urteil vom 19. Juli 2010 (Az.: 3 A 49/10) folgende Entscheidung:

4

„Die Vorgriffszinsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009 betr. Az. VI 121 – AW/HRO/93/047/2, Az. VI 121-AW/HRO/93/047/3 und Az. VI 121 – AW/HRO/93/047/4 werden vollständig und der Bescheid zu Az. VI 121 – AW/HRO/93/047/5 insoweit aufgehoben, als er eine 510,89 € übersteigende Zinsforderung ausspricht.

5

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.“

6

Auf den Antrag des Beklagten vom 24. August 2010 hat der Senat mit Beschluss vom 06. Januar 2012 die Berufung zugelassen.

7

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Vorgriffszinsen betrage 30 Jahre. Da für Vorgriffszinsen keine spezifischen Verjährungsregeln normiert seien, könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend angewendet werden. Innerhalb dieser Verjährungsvorschriften seien keine Vorschriften sachnäher als die dreißigjährige Regelverjährung des § 195 BGB (a. F.).

8

Insbesondere die vom Verwaltungsgericht Schwerin herangezogene Vorschrift des § 197 BGB (a. F.) regele in diesem Sinne keine speziellere Verjährungsfrist, weil die Vorschrift auf Vorgriffszinsen nicht passe. § 197 BGB (a. F.) bestimme eine 4-jährige Verjährungsfrist u.a. für Ansprüche auf Rückstände von Zinsen. „Zinsen“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien die nach der Laufzeit bemessene gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals. Rechtliche Grundlage dazu seien Verträge. „Vorgriffszinsen“ nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V seien demgegenüber keine Vergütung für den Gebrauch von überlassenem Kapital und basierten auch nicht auf einer vertraglichen Grundlage. Dem Subventionsgeber als dem Allgemeinwohl Verpflichteten gehe es mit der Bereitstellung von Steuermitteln für anerkannt förderfähige Vorhaben darum, über die Verwirklichung der Vorhaben zugleich Allgemeinwohlbelange zu befördern. Es gehe ihm deshalb um eine möglichst rasche Verausgabung der Subvention für den bewilligten Förderzweck. Eine Rückzahlung der Subvention sei – anders als bei „überlassenem Kapital“ im Falle eines Darlehens – gerade nicht vorgesehen. Erst wenn die gesetzliche Aufforderung zur „alsbaldigen Verwendung“, worunter eine zweckgerichtete Verwendung innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung der Zuwendung zu verstehen sei, nicht beachtet werde, ergebe sich die in das Ermessen des Zuwendungsgebers gestellte Frage, ob das Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers sanktioniert werden solle und gegebenenfalls, ob der Subventionsbescheid hierzu widerrufen oder als milderes Mittel lediglich Vorgriffszinsen erhoben werden sollten. Dem Charakter nach handele es sich bei den Vorgriffszinsen um Strafzinsen, die es der Verwaltung daneben ermöglichten, wirtschaftliche Vorteile des Empfängers der Fördermittel abzuschöpfen und einen Anreiz dafür schaffen, die Fördermittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen.

9

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2010 (Az.: 3 C 4.10), wonach sich die Verjährung von Zinsansprüchen im öffentlichen Recht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog richte und für Zinsansprüche, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden seien, die 4-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB (a. F.) maßgebend sei, vermöge nicht zu überzeugen.

10

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Lauf der Verjährungsfrist vor Fälligkeit des Zinsanspruches beginne, widerspreche sowohl der Gesetzeslage als auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im öffentlichen Recht werde der Zinsanspruch erst mit der Bekanntgabe des Zinsbescheides fällig, nachdem zuvor die pflichtgemäße Ermessensentscheidung getroffen worden sei, ob überhaupt der Anspruch geltend gemacht werde.

11

Aus den Verwaltungsvorgängen zu den streitgegenständlichen Fördervorhaben gehe hervor, dass die für die abschließende rechnerische Prüfung der Verwendungsnachweise (sogenannte Plausibilitätsprüfung) und Erstellung von Änderungs- und Zinsbescheiden zuständigen Bediensteten seines Funktionsvorgängers – der des Beklagten (das damalige Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern) - nicht vor Juli 2006 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten hätten. Der zuständige Bedienstete des Beklagten habe sogar erst im Dezember 2009, unmittelbar vor Erlass der fraglichen Zinsbescheide von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis genommen. Deshalb habe nach der von ihm vertretenen Ansicht vor Dezember 2009 eine Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen.

12

Das Verwaltungsgericht Schwerin setze sich daneben nicht vertieft mit der Möglichkeit einer Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift des § 852 Abs. 1 BGB (a. F.) bzw. § 852 Satz 2 BGB (n. F.) auseinander. Vorliegend komme als unerlaubte Handlung die Verletzung eines Schutzgesetzes in Betracht. Indem die Klägerin dem damaligen Umweltministerium nicht mitgeteilt habe, dass die von ihr abgerufenen Fördermittelraten nicht innerhalb des jeweils zur Verfügung stehenden 3-Monatszeitraums zweckgerichtet verbraucht worden seien, habe sie das Umweltministerium als Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 19. Juli 2010 – 3 A 49/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Zwischenzinsansprüche verjährten nach einer kurzen Verjährungsfrist. Dies entspreche der mittlerweile herrschenden Rechtsprechung. Das Entstehen und die Fälligkeit eines Anspruches müssten nicht zwingend zusammentreffen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Beklagte Kenntnis von der Fälligkeit des Zinsanspruches gehabt habe.

18

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (13 Hefter) Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

20

Der Senat entscheidet über sie gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

21

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009 über Vorgriffszinsen zu den Aktenzeichen VI 121 – AW/HRO/93/047/2, VI 121-AW/HRO/93/047/3 und VI 121 – AW/HRO/93/047/4 zu Recht vollständig und zu dem Aktenzeichen VI 121 – AW/HRO/93/047/5 insoweit aufgehoben, als darin eine über 510,89 Euro hinausgehende Zinsforderung festgesetzt wird. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie finden ihre Rechtsgrundlage insoweit nicht in § 49a Abs. 4 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG M-V].

22

Danach können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird. Das war hier unstreitig der Fall. Jedoch waren die sich daraus ergebenden und im Berufungsverfahren noch streitigen Zinsansprüche zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide am 18. Dezember 2009 bereits verjährt.

23

In der Rechtsprechung des Senats ist es inzwischen geklärt, dass auf den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V die zivilrechtlichen Verjährungsregeln entsprechende Anwendung finden. Dazu hat der Senat zuletzt in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 13. November 2012 (Az.: 2 L 218/10) wie folgt ausgeführt:

24

„Soweit der Beklagte für die hier maßgebliche Frage der Verjährung von Ansprüchen auf … Vorgriffszinsen nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V sich mit allgemeinen Ausführungen gegen die entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen wendet, kann dem nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits den Regelungen der §§ 53, 120 VwVfG M-V, wenn auch keine ausdrückliche Regelung zur Verjährung getroffen wurde, der gesetzgeberische Wille zu einer analogen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts entnommen werden kann (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 31. August 2011 – 3 L 55/09 –, zit. nach juris Rn. 24 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (vgl. Beschl. des Senats v. 14. Februar 2012 – 2 L 154/10 –, zit. nach juris m.w.N.) zutreffend darauf abgestellt, dass mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen im Wege der Analogie zu den sachnächst in Betracht kommenden Verjährungsregelungen diese Lücke zu schließen ist (vgl. Urteilsabdruck S. 7 oben). Insbesondere in der Entscheidung vom 21. Oktober 2010 (BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 49 f.) hat auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass öffentlich-rechtliche Zinsansprüche bis zum Jahr 2000 nach deutschem Recht nach den §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung verjähren. Auch die Anwendbarkeit des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB ist vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 51). Nichts anderes lässt sich der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 27. April 2005 – 8 C 5.04 –, zit. nach juris Rn. 19 ff.) entnehmen, das sich mangels Revisibilität nicht näher mit dieser Frage befasst hat.“

25

Daran hält der Senat auch vor dem Hintergrund des Vortrages des Beklagten in diesem Verfahren fest. Das gilt auch insoweit, als er meint, dass in den Fällen, in denen sich zwei öffentlich-rechtliche Rechtsträger in einem verwaltungsrechtlichen (Schuld-)Verhältnis gegenüberstehen, Besonderheiten hinsichtlich der Verjährungsfristen gelten sollten. Dazu führte der Senat bereits in der oben genannten Entscheidung vom 13. November 2012 aus:

26

„Denn vom Grundsatz her besteht hinsichtlich der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Verjährung im öffentlichen Recht kein Unterschied abhängig davon, ob Gläubiger und Schuldner beide juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 43). Auch im Subventionsrechtsverhältnis kommt es danach für die Frage, welche Verjährungsregelungen heranzuziehen sind, darauf an, welche die sachnächsten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 45). Eine differenzierte Verjährungsregelung für öffentlich-rechtliche Zinsansprüche, abhängig von der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsform des Subventionsempfängers wäre auch vor dem Hintergrund der gleichgelagerten Interessenlage der Subventionsbegünstigten insoweit nicht gerechtfertigt.“

27

Die bis Ende 1997 entstandenen Zinsansprüche waren spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verjährt, sofern keine Unterbrechung eingetreten ist, wofür hier nichts ersichtlich ist, denn § 197 BGB (a.F.), der für Zinsansprüche eine Verjährungsfrist von vier Jahren vorgesehen hat, findet - anders als dies der Beklagte vertritt - auf Vorgriffszinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V Anwendung (Urt. des Senats v. 09.02.2005 – 2 L 66/03 – JURIS; Beschl. des Senats v. 14.02.2012 – 2 L 154/10 – JURIS; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012 – 1 LC 150/11 – JURIS; VGH Kassel, Urt. v. 09.12.2011 – 8 A 909/11 – JURIS; OVG Weimar, Urt. v. 07.04.2011 – 3 KO 157/09 – JURIS; a.A.: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.02.2004 – 2 A 680/03 – JURIS; Urt. v. 11.03.2010 – 2 B 1.09 - JURIS), denn diese sind mit privatrechtlichen Zinsansprüchen vergleichbar, so dass § 197 BGB (a. F.) die größte Sachnähe aufwies und deshalb entsprechend angewandt werden kann. Nur wenn speziellere Verjährungsfristen nicht analogiefähig sind, war nach altem Recht in der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB (a. F.) der Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens zu sehen (BVerwG, Urt. v. 21.10.2010 – 3 C 4/10 – JURIS; Urt. v. 11.12.2008 – 3 C 37/07 - JURIS). Das ist hier jedoch gerade nicht der Fall.

28

Die weitere Prüfung, ob sich die Verjährung für die ab 1998 entstandenen Zinsansprüche nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften oder nach den durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu gefassten Verjährungsregeln bestimmt, hat von Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auszugehen. In dieser Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht ist geregelt, dass die Vorschriften des BGB in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (BGB n. F.) auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden.

29

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB.

30

Die Zinsansprüche aus den Jahren 1998 bis 1999 sind deshalb ebenfalls nach § 197 BGB (a. F.) und zwar mit Ablauf des 31. Dezember 2002 bzw. 31. Dezember 2003 verjährt. Denn die längere Frist von 4 Jahren nach altem Recht (§ 197 BGB a. F.) lief bis zu diesen Zeitpunkten, während die kürzere Frist von 3 Jahren nach § 195 BGB (n. F.), die vom 01. Januar 2002 zu berechnen wäre, zu einer Verjährung zum Jahreswechsel 2004/2005 geführt hätte.

31

Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB (n. F.), für die Zinsansprüche des Jahres 2000 deshalb bei Erlass der angefochtenen Bescheide noch nicht abgelaufen war, weil der Beklagte erst ab Juli 2006 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (vgl. § 199 Abs. 1 BGB n. F.), wie er dies vertritt, denn diese Zinsansprüche wären dann nach § 197 BGB (a. F.) i. V.. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt, da diese Verjährung kenntnisunabhängig war (vgl. Beschl. des Senats v. 14.02.2012 – 2 L 154/10 – JURIS).

32

Der Beginn der Verjährungsfrist setzt – anders als dies der Beklagte vertritt – nicht die Fälligkeit und damit auch nicht die Geltendmachung des Zinsanspruches durch Verwaltungsakt voraus (OEufach0000000005, Urt. v. 31.08.2011 – 3 L 55/09 - JURIS; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012 – 1 LC 150/11 – JURIS; VGH Kassel, Urt. v. 09.12.2011 – 8 A 909/11 - JURIS; OVG Weimar, Urt. v. 07.04.2011 – 3 KO 157/09 – JURIS; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.03.2010 – 2 B 1.09 - JURIS). Die Verjährungsfrist begann mit der Entstehung des Anspruchs auf Vorgriffszinsen zu laufen und war deshalb unabhängig davon, ob diese bei Auszahlung der Mittel oder erst mit Ablauf der Frist für die alsbaldige Verwendung erfolgt, für die hier streitigen Ansprüche spätestens am 31. Dezember 2004 abgelaufen.

33

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten wegen der nichtrechtzeitigen Verwendung der Fördermittel durch die Klägerin deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes zustehen können und ob er derartige Ansprüche, wenn die erste Frage zu bejahen sein sollte, durch Verwaltungsakt festsetzen könnte, wofür es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlen dürfte, denn jedenfalls hat er mit den angefochtenen Bescheiden derartige Ansprüche nicht geltend gemacht, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf die Geltendmachung von Zinsen „gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V“ für die nicht alsbald nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendete Fördermittel“ gerichtet sind. Es kann deshalb für das vorliegende Verfahren auch dahingestellt bleiben, in welcher Frist etwaige deliktische Schadensersatzansprüche verjähren würden.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

36

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 3. Kammer – vom 19. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen Vorgriffszinsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009, die im Zusammenhang mit den Änderungsbescheiden von vier Maßnahmen zur Schmutzwasserkanalisation in Güstrow stehen. Die Zinsbescheide betreffen bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/2 (26.490,16 Euro) Zeiträume bis 1998, bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/3 (84.960,98 Euro) solche bis 2000, bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/4 (5.138,00 Euro) solche bis 2000, und bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/5 (13.609,63 Euro) solche bis Mai 2001.

2

Die Klägerin hat am 15. Januar 2010 Klage erhoben. Sie beantragte, die Zinsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009 zu den Aktenzeichen IV 121-AW/HRO/93/047/2, -/3, -/4 und -/5 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

3

Das Verwaltungsgericht Schwerin traf mit Urteil vom 19. Juli 2010 (Az.: 3 A 49/10) folgende Entscheidung:

4

„Die Vorgriffszinsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009 betr. Az. VI 121 – AW/HRO/93/047/2, Az. VI 121-AW/HRO/93/047/3 und Az. VI 121 – AW/HRO/93/047/4 werden vollständig und der Bescheid zu Az. VI 121 – AW/HRO/93/047/5 insoweit aufgehoben, als er eine 510,89 € übersteigende Zinsforderung ausspricht.

5

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.“

6

Auf den Antrag des Beklagten vom 24. August 2010 hat der Senat mit Beschluss vom 06. Januar 2012 die Berufung zugelassen.

7

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Vorgriffszinsen betrage 30 Jahre. Da für Vorgriffszinsen keine spezifischen Verjährungsregeln normiert seien, könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend angewendet werden. Innerhalb dieser Verjährungsvorschriften seien keine Vorschriften sachnäher als die dreißigjährige Regelverjährung des § 195 BGB (a. F.).

8

Insbesondere die vom Verwaltungsgericht Schwerin herangezogene Vorschrift des § 197 BGB (a. F.) regele in diesem Sinne keine speziellere Verjährungsfrist, weil die Vorschrift auf Vorgriffszinsen nicht passe. § 197 BGB (a. F.) bestimme eine 4-jährige Verjährungsfrist u.a. für Ansprüche auf Rückstände von Zinsen. „Zinsen“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien die nach der Laufzeit bemessene gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals. Rechtliche Grundlage dazu seien Verträge. „Vorgriffszinsen“ nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V seien demgegenüber keine Vergütung für den Gebrauch von überlassenem Kapital und basierten auch nicht auf einer vertraglichen Grundlage. Dem Subventionsgeber als dem Allgemeinwohl Verpflichteten gehe es mit der Bereitstellung von Steuermitteln für anerkannt förderfähige Vorhaben darum, über die Verwirklichung der Vorhaben zugleich Allgemeinwohlbelange zu befördern. Es gehe ihm deshalb um eine möglichst rasche Verausgabung der Subvention für den bewilligten Förderzweck. Eine Rückzahlung der Subvention sei – anders als bei „überlassenem Kapital“ im Falle eines Darlehens – gerade nicht vorgesehen. Erst wenn die gesetzliche Aufforderung zur „alsbaldigen Verwendung“, worunter eine zweckgerichtete Verwendung innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung der Zuwendung zu verstehen sei, nicht beachtet werde, ergebe sich die in das Ermessen des Zuwendungsgebers gestellte Frage, ob das Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers sanktioniert werden solle und gegebenenfalls, ob der Subventionsbescheid hierzu widerrufen oder als milderes Mittel lediglich Vorgriffszinsen erhoben werden sollten. Dem Charakter nach handele es sich bei den Vorgriffszinsen um Strafzinsen, die es der Verwaltung daneben ermöglichten, wirtschaftliche Vorteile des Empfängers der Fördermittel abzuschöpfen und einen Anreiz dafür schaffen, die Fördermittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen.

9

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2010 (Az.: 3 C 4.10), wonach sich die Verjährung von Zinsansprüchen im öffentlichen Recht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog richte und für Zinsansprüche, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden seien, die 4-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB (a. F.) maßgebend sei, vermöge nicht zu überzeugen.

10

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Lauf der Verjährungsfrist vor Fälligkeit des Zinsanspruches beginne, widerspreche sowohl der Gesetzeslage als auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im öffentlichen Recht werde der Zinsanspruch erst mit der Bekanntgabe des Zinsbescheides fällig, nachdem zuvor die pflichtgemäße Ermessensentscheidung getroffen worden sei, ob überhaupt der Anspruch geltend gemacht werde.

11

Aus den Verwaltungsvorgängen zu den streitgegenständlichen Fördervorhaben gehe hervor, dass die für die abschließende rechnerische Prüfung der Verwendungsnachweise (sogenannte Plausibilitätsprüfung) und Erstellung von Änderungs- und Zinsbescheiden zuständigen Bediensteten seines Funktionsvorgängers – der des Beklagten (das damalige Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern) - nicht vor Juli 2006 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten hätten. Der zuständige Bedienstete des Beklagten habe sogar erst im Dezember 2009, unmittelbar vor Erlass der fraglichen Zinsbescheide von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis genommen. Deshalb habe nach der von ihm vertretenen Ansicht vor Dezember 2009 eine Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen.

12

Das Verwaltungsgericht Schwerin setze sich daneben nicht vertieft mit der Möglichkeit einer Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift des § 852 Abs. 1 BGB (a. F.) bzw. § 852 Satz 2 BGB (n. F.) auseinander. Vorliegend komme als unerlaubte Handlung die Verletzung eines Schutzgesetzes in Betracht. Indem die Klägerin dem damaligen Umweltministerium nicht mitgeteilt habe, dass die von ihr abgerufenen Fördermittelraten nicht innerhalb des jeweils zur Verfügung stehenden 3-Monatszeitraums zweckgerichtet verbraucht worden seien, habe sie das Umweltministerium als Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 19. Juli 2010 – 3 A 49/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Zwischenzinsansprüche verjährten nach einer kurzen Verjährungsfrist. Dies entspreche der mittlerweile herrschenden Rechtsprechung. Das Entstehen und die Fälligkeit eines Anspruches müssten nicht zwingend zusammentreffen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Beklagte Kenntnis von der Fälligkeit des Zinsanspruches gehabt habe.

18

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (13 Hefter) Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

20

Der Senat entscheidet über sie gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

21

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009 über Vorgriffszinsen zu den Aktenzeichen VI 121 – AW/HRO/93/047/2, VI 121-AW/HRO/93/047/3 und VI 121 – AW/HRO/93/047/4 zu Recht vollständig und zu dem Aktenzeichen VI 121 – AW/HRO/93/047/5 insoweit aufgehoben, als darin eine über 510,89 Euro hinausgehende Zinsforderung festgesetzt wird. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie finden ihre Rechtsgrundlage insoweit nicht in § 49a Abs. 4 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG M-V].

22

Danach können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird. Das war hier unstreitig der Fall. Jedoch waren die sich daraus ergebenden und im Berufungsverfahren noch streitigen Zinsansprüche zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide am 18. Dezember 2009 bereits verjährt.

23

In der Rechtsprechung des Senats ist es inzwischen geklärt, dass auf den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V die zivilrechtlichen Verjährungsregeln entsprechende Anwendung finden. Dazu hat der Senat zuletzt in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 13. November 2012 (Az.: 2 L 218/10) wie folgt ausgeführt:

24

„Soweit der Beklagte für die hier maßgebliche Frage der Verjährung von Ansprüchen auf … Vorgriffszinsen nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V sich mit allgemeinen Ausführungen gegen die entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen wendet, kann dem nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits den Regelungen der §§ 53, 120 VwVfG M-V, wenn auch keine ausdrückliche Regelung zur Verjährung getroffen wurde, der gesetzgeberische Wille zu einer analogen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts entnommen werden kann (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 31. August 2011 – 3 L 55/09 –, zit. nach juris Rn. 24 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (vgl. Beschl. des Senats v. 14. Februar 2012 – 2 L 154/10 –, zit. nach juris m.w.N.) zutreffend darauf abgestellt, dass mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen im Wege der Analogie zu den sachnächst in Betracht kommenden Verjährungsregelungen diese Lücke zu schließen ist (vgl. Urteilsabdruck S. 7 oben). Insbesondere in der Entscheidung vom 21. Oktober 2010 (BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 49 f.) hat auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass öffentlich-rechtliche Zinsansprüche bis zum Jahr 2000 nach deutschem Recht nach den §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung verjähren. Auch die Anwendbarkeit des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB ist vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 51). Nichts anderes lässt sich der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 27. April 2005 – 8 C 5.04 –, zit. nach juris Rn. 19 ff.) entnehmen, das sich mangels Revisibilität nicht näher mit dieser Frage befasst hat.“

25

Daran hält der Senat auch vor dem Hintergrund des Vortrages des Beklagten in diesem Verfahren fest. Das gilt auch insoweit, als er meint, dass in den Fällen, in denen sich zwei öffentlich-rechtliche Rechtsträger in einem verwaltungsrechtlichen (Schuld-)Verhältnis gegenüberstehen, Besonderheiten hinsichtlich der Verjährungsfristen gelten sollten. Dazu führte der Senat bereits in der oben genannten Entscheidung vom 13. November 2012 aus:

26

„Denn vom Grundsatz her besteht hinsichtlich der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Verjährung im öffentlichen Recht kein Unterschied abhängig davon, ob Gläubiger und Schuldner beide juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 43). Auch im Subventionsrechtsverhältnis kommt es danach für die Frage, welche Verjährungsregelungen heranzuziehen sind, darauf an, welche die sachnächsten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 45). Eine differenzierte Verjährungsregelung für öffentlich-rechtliche Zinsansprüche, abhängig von der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsform des Subventionsempfängers wäre auch vor dem Hintergrund der gleichgelagerten Interessenlage der Subventionsbegünstigten insoweit nicht gerechtfertigt.“

27

Die bis Ende 1997 entstandenen Zinsansprüche waren spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verjährt, sofern keine Unterbrechung eingetreten ist, wofür hier nichts ersichtlich ist, denn § 197 BGB (a.F.), der für Zinsansprüche eine Verjährungsfrist von vier Jahren vorgesehen hat, findet - anders als dies der Beklagte vertritt - auf Vorgriffszinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V Anwendung (Urt. des Senats v. 09.02.2005 – 2 L 66/03 – JURIS; Beschl. des Senats v. 14.02.2012 – 2 L 154/10 – JURIS; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012 – 1 LC 150/11 – JURIS; VGH Kassel, Urt. v. 09.12.2011 – 8 A 909/11 – JURIS; OVG Weimar, Urt. v. 07.04.2011 – 3 KO 157/09 – JURIS; a.A.: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.02.2004 – 2 A 680/03 – JURIS; Urt. v. 11.03.2010 – 2 B 1.09 - JURIS), denn diese sind mit privatrechtlichen Zinsansprüchen vergleichbar, so dass § 197 BGB (a. F.) die größte Sachnähe aufwies und deshalb entsprechend angewandt werden kann. Nur wenn speziellere Verjährungsfristen nicht analogiefähig sind, war nach altem Recht in der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB (a. F.) der Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens zu sehen (BVerwG, Urt. v. 21.10.2010 – 3 C 4/10 – JURIS; Urt. v. 11.12.2008 – 3 C 37/07 - JURIS). Das ist hier jedoch gerade nicht der Fall.

28

Die weitere Prüfung, ob sich die Verjährung für die ab 1998 entstandenen Zinsansprüche nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften oder nach den durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu gefassten Verjährungsregeln bestimmt, hat von Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auszugehen. In dieser Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht ist geregelt, dass die Vorschriften des BGB in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (BGB n. F.) auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden.

29

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB.

30

Die Zinsansprüche aus den Jahren 1998 bis 1999 sind deshalb ebenfalls nach § 197 BGB (a. F.) und zwar mit Ablauf des 31. Dezember 2002 bzw. 31. Dezember 2003 verjährt. Denn die längere Frist von 4 Jahren nach altem Recht (§ 197 BGB a. F.) lief bis zu diesen Zeitpunkten, während die kürzere Frist von 3 Jahren nach § 195 BGB (n. F.), die vom 01. Januar 2002 zu berechnen wäre, zu einer Verjährung zum Jahreswechsel 2004/2005 geführt hätte.

31

Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB (n. F.), für die Zinsansprüche des Jahres 2000 deshalb bei Erlass der angefochtenen Bescheide noch nicht abgelaufen war, weil der Beklagte erst ab Juli 2006 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (vgl. § 199 Abs. 1 BGB n. F.), wie er dies vertritt, denn diese Zinsansprüche wären dann nach § 197 BGB (a. F.) i. V.. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt, da diese Verjährung kenntnisunabhängig war (vgl. Beschl. des Senats v. 14.02.2012 – 2 L 154/10 – JURIS).

32

Der Beginn der Verjährungsfrist setzt – anders als dies der Beklagte vertritt – nicht die Fälligkeit und damit auch nicht die Geltendmachung des Zinsanspruches durch Verwaltungsakt voraus (OEufach0000000005, Urt. v. 31.08.2011 – 3 L 55/09 - JURIS; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012 – 1 LC 150/11 – JURIS; VGH Kassel, Urt. v. 09.12.2011 – 8 A 909/11 - JURIS; OVG Weimar, Urt. v. 07.04.2011 – 3 KO 157/09 – JURIS; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.03.2010 – 2 B 1.09 - JURIS). Die Verjährungsfrist begann mit der Entstehung des Anspruchs auf Vorgriffszinsen zu laufen und war deshalb unabhängig davon, ob diese bei Auszahlung der Mittel oder erst mit Ablauf der Frist für die alsbaldige Verwendung erfolgt, für die hier streitigen Ansprüche spätestens am 31. Dezember 2004 abgelaufen.

33

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten wegen der nichtrechtzeitigen Verwendung der Fördermittel durch die Klägerin deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes zustehen können und ob er derartige Ansprüche, wenn die erste Frage zu bejahen sein sollte, durch Verwaltungsakt festsetzen könnte, wofür es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlen dürfte, denn jedenfalls hat er mit den angefochtenen Bescheiden derartige Ansprüche nicht geltend gemacht, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf die Geltendmachung von Zinsen „gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V“ für die nicht alsbald nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendete Fördermittel“ gerichtet sind. Es kann deshalb für das vorliegende Verfahren auch dahingestellt bleiben, in welcher Frist etwaige deliktische Schadensersatzansprüche verjähren würden.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

36

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten nach der Zurückzahlung einer Extensivierungsbeihilfe noch über die Verjährung eines Teils der darauf festgesetzten Zinsen.

2

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, den er nach dem Tod seines Vaters von seiner Mutter im Jahr 2004 durch einen Hofübergabe- und Altenteilsvertrag übernommen hat. Seinem Vater war für die Jahre 1992 bis 1996 eine Extensivierungsbeihilfe gewährt worden, die wegen des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf einem Teil der Flächen mit Bescheid vom 20. Mai 1997 aufgehoben und zurückgefordert wurde. Dabei wurde bestimmt, dass der zurückzuzahlende Betrag dem Grunde nach zu verzinsen sei. Der Bescheid wurde bestandskräftig, nachdem die gegen ihn gerichtete Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2001 abgewiesen und die Zulassung der Berufung durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2002 abgelehnt wurde. Nachfolgend stritten die Beteiligten im Rahmen der Aufrechnung eines Teils der Rückforderung gegen den Betriebsprämienanspruch 2005 darüber, ob der Kläger Schuldner der Rückforderung geworden sei. Das Verwaltungsgericht hat das in seinem rechtskräftigen Urteil vom 1. Dezember 2008 bejaht. Im Juni 2012 beglich der Kläger die Hauptforderung.

3

Mit Bescheid vom 29. August 2012 setzte die Beklagte Zinsen für die Zeit von der Übermittlung des Rückforderungsbescheids am 26. Mai 1997 bis zur Tilgung der Hauptforderung am 21. Juni 2012 fest und forderte den Kläger zur Zahlung auf. Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Die Verfolgungsverjährung nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 sei nicht eingetreten, da der Rückforderungsbescheid vom 20. Mai 1997 innerhalb von vier Jahren erlassen worden sei. Dieser Bescheid habe eine nachfolgende Verjährung der Zinsansprüche zunächst gehemmt. Mit seiner Unanfechtbarkeit habe eine 30-jährige Verjährungsfrist begonnen, die nicht abgelaufen sei.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil geändert und der Berufung stattgegeben, soweit Zinsen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 festgesetzt worden sind. Zwar sei der Kläger aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 20. Mai 1997 dem Grunde nach verpflichtet, Zinsen für die zurückgeforderte Extensivierungsbeihilfe zu zahlen, was sich aus Art. 16a der Verordnung (EWG) Nr. 4115/88 ergebe. Auch sei diese Verpflichtung aufgrund des Hofübergabe- und Altenteilsvertrags auf den Kläger übergegangen. Jedoch seien die Zinsen für die Zeit von der Übermittlung des Rückforderungsbescheids bis zum Jahresende 2008 verjährt. Dabei bestimme sich die Verjährung allein nach nationalem Recht. Weder enthalte die Verordnung (EWG) Nr. 4115/88 Verjährungsregelungen noch könnten die Verjährungsvorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 auf Zinsen angewandt werden. Das ergebe sich aus der Eigenheit von Zinsen und sei vom Grundsatz der Rechtssicherheit geboten, wenn sich die Verjährungsvorschriften aus einem kaum noch überschaubaren Normengeflecht ergäben. Daher sei auf die Verjährungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückzugreifen. Der Bescheid vom 20. Mai 1997 habe nach § 53 VwVfG eine Unterbrechung der Verjährung nur für bereits entstandene Zinsansprüche herbeiführen können; hier gehe es aber um Zinsen ab Übermittlung des Rückforderungsbescheids, also um zukünftige Zinsforderungen. Das habe zur Folge, dass die Zinsen, die bis Ende des Jahres 2000 entstanden seien, nach vier Jahren verjährt seien (§ 197 BGB a.F.). Für später entstandene Zinsforderungen gelte die neue Regelverjährungsfrist, die drei Jahre betrage (§ 195 BGB). Die hier noch streitigen, bis Ende des Jahres 2008 entstandenen Zinsen, seien daher spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt und damit bei Erlass des angefochtenen Bescheids vom 29. August 2012 bereits verjährt gewesen.

5

Die Beklagte macht mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision geltend, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die allgemeinen Verjährungsregelungen des Art. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anwendbar seien. Darüber hinaus sei der Lauf der Verjährungsfrist durch den Bescheid vom 20. Mai 1997 gemäß § 53 VwVfG unterbrochen worden, auch wenn sich die Vorschrift in ihrer damaligen Fassung noch nicht ausdrücklich auf feststellende Verwaltungsakte bezogen habe.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Zwar verletzt das Berufungsurteil revisibles Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO, weil es die Verjährungsregelungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 S. 1) für unanwendbar hält. Aber auch nach diesen Regelungen waren die noch streitigen Zinsen vor Erlass des angefochtenen Bescheids vom 29. August 2012 verjährt, so dass sich das Urteil im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).

8

1. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2001 steht fest, dass der Vater des Klägers sanktionshalber zur Zurückzahlung der Extensivierungsprämien nebst Zinsen dem Grunde nach verpflichtet war. Das ist für die hier noch streitigen Zinsen aus dem Festsetzungsbescheid vom 29. August 2012 vorgreiflich und dem Verfahren zugrunde zu legen, soweit der Kläger in die Verpflichtung des Vaters nachgefolgt ist (§ 121 Nr. 1 VwGO).

9

a) Unionsrechtliche Grundlage der Rückforderung ist die Verordnung (EWG) Nr. 4115/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Extensivierung der Erzeugung (ABl. L 361 S. 13) in der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 838/93 der Kommission vom 6. April 1993 (ABl. L 88 S. 16). Danach gilt, dass im Falle einer Differenz zwischen beantragter und festgestellter Extensivierung die Beihilfe nach dem festgestellten Umfang der Extensivierung abzüglich der Differenz berechnet wird, solange die Differenz eine bestimmte Größe nicht überschreitet (Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 4115/88). Übersteigt die Differenz diese Größe, so wird für die gesamte Dauer der Extensivierungsverpflichtung keine Beihilfe gewährt (Art. 16 Abs. 2 VO Nr. 4115/88). Das war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln der Fall, worin eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 liegt. Die dem Grunde nach festgestellte Zinsforderung stützt sich auf Art. 16a VO (EWG) Nr. 4115/88, wonach zu Unrecht gezahlte Beihilfesummen zuzüglich der Zinsen für die Zeit zwischen der Auszahlung der Beihilfe und der Rückzahlung eingezogen werden. Der Zinssatz muss mindestens einer bestimmten Höhe entsprechen. Eine eigene Verjährungsregelung enthält die Verordnung nicht.

10

Der Rückforderung liegt danach eine vollständige Kürzung zugrunde, bei der es sich entgegen der Annahme der Beklagten in ihrer Revisionsbegründung nicht um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, sondern um eine verwaltungsrechtliche Sanktion handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - C-414/98 [ECLI:EU:C:2000:30] Gross Godems Rn. 19). Sie entspricht Art. 5 Abs. 1 Buchst. c VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95. Der Sanktionscharakter erfasst die Rückforderung insgesamt (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 7.10 - Buchholz 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 1 Rn. 18 ff.) und damit auch die Zinsen. Sie sind als Teil der Sanktion zu betrachten (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - C-286/05 [ECLI:EU:C:2006:296], Haug - Rn. 22).

11

b) Darüber hinaus ist das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2008 davon ausgegangen, dass der Kläger mit dem Hofübergabe- und Altenteilsvertrag die Verpflichtung aus dem Bescheid vom 20. Mai 1997 übernommen hat. In dem dortigen Verfahren ging es um die Aufrechnung eines Teils der Rückforderung gegen einen Betriebsprämienanspruch des Klägers und die Frage, ob der Kläger Schuldner der Rückforderung geworden ist. Das hat das Verwaltungsgericht für die Aufrechnung bindend bejaht (§ 322 Abs. 2 ZPO entsprechend). Der Senat legt das auch für das vorliegende Verfahren zugrunde, nachdem der Kläger die vertragliche Schuldübernahme (§ 415 BGB) nicht in Abrede stellt und die Frage wegen der Verjährung keiner weiteren Betrachtung bedarf.

12

2. Mit Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO unvereinbar ist jedoch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Verjährungsregelungen des Art. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 seien für Zinsen nicht anwendbar. Nach herkömmlichen Auslegungsgrundsätzen und im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nicht zweifelhaft, dass diese Vorschriften für Zinsen, die - wie hier - dem Grunde nach unionsrechtlich und damit nicht allein nach nationalem Recht geschuldet werden, Geltung beanspruchen.

13

a) Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 hat der europäische Gesetzgeber allgemeine Vorschriften erlassen, die in allen Bereichen der Unionspolitik zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union gelten sollen. Die horizontal angelegte Rahmenregelung gilt für die einheitliche Kontrolle sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht (Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 2988/95). Entsprechend diesem weitgreifenden Ansatz ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass die Verfolgungsverjährung nach Art. 3 Abs. 1 (EG, Euratom) Nr. 2988/95, mit der in erster Linie eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche Mindestfrist festgelegt wird, sowohl für verwaltungsrechtliche Sanktionen als auch für verwaltungsrechtliche Maßnahmen Geltung beansprucht (EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02 [ECLI:EU:C:2004:388], Handlbauer - Rn. 30-35, vom 29. Januar 2009 - C-278/07 bis 280/07 [ECLI:EU:C:2009:38], Vosding u.a. - Rn. 19-23, vom 15. Januar 2009 - C-281/07 [ECLI:EU:C:2009:6], Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank - Rn. 18, vom 21. Dezember 2011 - C-465/10 [ECLI:EU:C:2011:867], Chambre de commerce et d’industrie de l’Indre - Rn. 53, vom 17. September 2014 - C-341/13 [ECLI:EU:C:2014:2230], Cruz & Companhia - Rn. 45, vom 11. Juni 2015 - C- 52/14 [ECLI:EU:C:2015:381], Pfeifer & Langen - Rn. 23, 63 f. und vom 3. September 2015 - C-383/14 [ECLI:EU:C:2015:541], Sodiaal International - Rn. 19 ff.).

14

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 trifft zwar keine Regelung darüber, ob und wie Zinsen zu erheben sind. Sie überlässt diese Entscheidung insbesondere den sektoralen Bestimmungen des Unionsrechts, die hier in Art. 16a VO (EWG) Nr. 4115/88 vorsehen, dass zu Unrecht ausgezahlte Beihilfen zu verzinsen sind. Die Verordnung bezieht Zinsen jedoch ausdrücklich in den Kreis der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen ein, indem sie bestimmt, dass sich verwaltungsrechtliche Maßnahmen auf den Entzug des erlangten Vorteils zuzüglich - falls dies vorgesehen ist - Zinsen beschränken (Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 2988/95). Die Verordnung bleibt dabei nicht stehen. Sie besagt auch, dass die Zinsen pauschal festgelegt werden können. Das bestätigt nicht nur ihre Einbeziehung, sondern zeichnet einen materiell-rechtlichen Rahmen. Sind Zinsen Bestandteil einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme, so sprechen Wortlaut und Systematik der Verordnung dafür, sie den für diese geltenden Regelungen, namentlich den Verjährungsregelungen zu unterwerfen (vgl. auch BFH, Urteil vom 17. März 2009 - VII R 3/08 - BFHE 225, 289 <290 f.>). Nichts anderes gilt für Zinsen, die sich auf eine Rückforderung beziehen, die sich als Sanktion darstellt. Diese Zinsen sind Teil der Sanktion des vollständigen Entzugs eines nach Gemeinschaftsrecht gewährten Vorteils im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - C-286/05, Haug - Rn. 22).

15

b) Die Einbeziehung von unionsrechtlich geschuldeten Zinsen in die Verjährungsregelung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 entspricht auch dem Sinn und Zweck der Verordnung, den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu gewährleisten.

16

Mit dem Entzug des durch eine Unregelmäßigkeit zu Unrecht erlangten Vorteils durch eine verwaltungsrechtliche Maßnahme (Art. 4 VO Nr. 2988/95) wird unmittelbar der Haushalt der Union geschützt. Die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen (Art. 5 VO Nr. 2988/95) geht darüber hinaus und schützt die finanziellen Interessen der Union zusätzlich durch eine präventive Wirkung. In diesen weit gefassten Schutz fügen sich Zinsen ohne Weiteres ein, ohne das es darauf ankäme, ob diese als Verzugs- und/oder Ausgleichszinsen zu betrachten sind (vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-564/10 [ECLI:EU:C:2012:190], Pfeifer & Langen - Rn. 47). Zudem ist nicht zweifelhaft, dass die Verjährungsfristen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 als Mindestfristen (vgl. Art. 3 Abs. 3) die Durchsetzung der in sektoralen Bestimmungen des Unionsrechts vorgesehenen Verzinsung sichern und damit dem Schutz der in diesen zum Ausdruck kommenden finanziellen Interessen der Union dienen.

17

Soweit der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 2010 - 3 C 3.10 - (Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 4 Rn. 25) die finanziellen Interessen der Union deshalb als nicht betroffen angesehen hat, weil das Zinsaufkommen nicht dem Gemeinschaftshaushalt zu Gute komme, hat sich dies als unzutreffend erwiesen (EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-564/10, Pfeifer & Langen - Rn. 44 m.w.N.; vgl. auch Art. 1 Nr. 4 VO Nr. 1287/95 und zuletzt Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 2 VO Nr. 1306/2013).

18

c) Diese Auslegung findet Bestätigung in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. März 2012 - C-564/10, Pfeifer & Langen. Danach gilt die Verjährungsregelung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 nicht für Zinsen, die "nicht nach Unionsrecht geschuldet sind, sondern allein nach nationalem Recht". Das betrifft zwar nicht unmittelbar die hier entscheidende Frage der Anwendung im Falle von Zinsen, die dem Grunde nach unionsrechtlich geschuldet werden. Der Gegenschluss, dass die Verjährungsregelungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 für nach Unionsrecht geschuldeten Zinsen gelten, drängt sich jedoch im Lichte der Formulierung und Argumentation des Gerichtshofs auf. Der Gerichtshof stellt entscheidend darauf ab, ob die Zahlung von Zinsen durch eine sektorbezogene Regelung vorgegeben ist oder nicht. Fehle eine solche Regelung, so sei es Sache der Mitgliedstaaten, die Verjährung eines nur in seinem nationalen Recht vorgesehenen Zinsanspruchs selbst zu regeln (EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-564/10, Pfeifer & Langen - Rn. 48-50). Dementsprechend hat der Gerichtshof die in dem Vorlagebeschluss des Senats zum Ausdruck gebrachten, weitergehenden Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Art. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 auf Zinsansprüche nicht aufgegriffen.

19

d) Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts überholt und vermag keine vernünftigen Zweifel an der Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu begründen. In Anlehnung an den Vorlagebeschluss formuliert es Bedenken, die sich daraus ergeben sollen, dass die unionsrechtliche Verjährung mit der Unregelmäßigkeit beginne, während der Zinsanspruch erst nachfolgend entstehe. Das lässt jedoch außer Acht, dass dieser Verjährungsbeginn auch für den Rückgewähranspruch gilt, von dem die Zinsforderung abhängig ist. Er führt zu keinen anderen Konsequenzen als jenen, die sich bereits aus der Akzessorietät der Zinsforderung ergeben. Ebenso wenig überzeugen die Ausführungen zum Grundsatz der Rechtssicherheit. Es wäre zwar bedenklich, würden sich die anzuwendenden Verjährungsvorschriften aus einem selbst für Spezialisten kaum noch überschaubaren Normengeflecht ergeben. Darum geht es bei der hier entscheidenden Frage, ob Art. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 auf unionsrechtlich geschuldete Zinsen anwendbar ist, jedoch nicht.

20

3. Die hier noch streitigen Zinsen für die Zeit vor 2009 sind nach den unionsrechtlichen Bestimmungen des Art. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verjährt.

21

Art. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 unterscheidet zwischen der Verjährung der Verfolgung einer Unregelmäßigkeit (Abs. 1) und der nachfolgenden Vollstreckungsverjährung (Abs. 2). Die Verfolgungsverjährung tritt ein, wenn innerhalb der Verjährungsfrist eine Unregelmäßigkeit nicht verfolgt, also keine verwaltungsrechtliche Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde (vgl. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO Nr. 2988/95; EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-52/14, Pfeifer & Langen - Rn. 71 und vom 24. Juni 2004 - C-278/02, Handlbauer - Rn. 34). Erforderlich, aber auch ausreichend ist der Erlass eines Bescheides dieses Inhalts. Das entspricht der im unmittelbaren Vollzug von Unionsrecht zu beachtenden Festsetzungsverjährung nach Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319 S. 1).

22

Ist die Unregelmäßigkeit innerhalb der Verjährungsfrist verfolgt worden, so unterliegt die verhängte Sanktion der Vollstreckungsverjährung. Sie nimmt diese Entscheidung zum Ausgangpunkt und bestimmt ihren Beginn mit dem Tag der Rechtskraft der vorausgehenden Entscheidung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 VO Nr. 2988/95). Die Vollstreckungsverjährung gilt ihrem Wortlaut nach für verwaltungsrechtliche Sanktionen. Eine solche liegt hier vor, weshalb eine darüber hinaus gehende Anwendung auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen dahin stehen kann (vgl. dazu EuGH, Schlussanträge vom 26. Januar 2012 - C-564/10 [ECLI:EU:C:2012:38], Pfeifer & Langen - Rn. 112 und Killmann/Glaser, Verordnung Nr. 2988/95, Art. 3 Rn. 12 f.).

23

a) Mit dem Erlass des Bescheids vom 20. Mai 1997 hat die Beklagte die mit dem unzulässigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Jahr 1996 stattgefunden hat, begangene Unregelmäßigkeit innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren verfolgt (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95; zum Verjährungsbeginn vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 [ECLI:EU:C:2015:660], Kollmer - Rn. 25, 26, 31 f., vom 11. Januar 2007 - C-279/05 [ECLI:EU:C:2007:18], Vonk Dairy Products - Rn. 41-43, vom 11. Juni 2015 - C-52/14, Pfeifer & Langen - Rn. 49 und vom 21. Dezember 2011 - C-465/10, Chambre de commerce et d’industrie de’l Indre - Rn. 55-59). Das ist hinsichtlich der Rückforderung der Extensivierungsprämien für die Jahre 1992-1996 nicht zweifelhaft, lässt sich für die Zinsen jedoch deshalb hinterfragen, weil diese in dem Bescheid vom 20. Mai 1997 nur dem Grunde nach festgesetzt wurden. Damit stand die Zinspflicht als solche allerdings fest, was dafür spricht, dies als Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 ausreichen zu lassen und folglich die Festsetzung des Zinsbetrags der Höhe nach dem Vollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zuzuordnen. Wollte man das anders sehen, so wäre die unionsrechtliche Verfolgungsverjährung für die Zinsen spätestens nach Ablauf der absoluten Verfolgungsverjährungsfrist von acht Jahren, also noch im Jahr 2004 eingetreten (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO Nr. 2988/95).

24

b) Die Frist von drei Jahren für die Vollstreckungsverjährung der Zinsen ist jedenfalls im Februar 2005 abgelaufen. Sie begann mit der "Rechtskraft der Entscheidung" (Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 2988/95). Das ist hier die Bestandskraft des Bescheids vom 20. Mai 1997, die mit der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2001 nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 12. Februar 2002 eingetreten ist. § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bleibt als Regelung, die nach nationalem Recht zu einer "Unterbrechung" der unionsrechtlichen Verjährung führen könnte (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 2988/95), insoweit von vornherein ohne Bedeutung. Für den Bescheid vom 20. Mai 1997 folgt das daraus, dass die Vollstreckungsverjährung mit dessen Bestandskraft beginnt, also mit dem Zeitpunkt, zu dem die Unterbrechung bzw. Hemmung enden würde (§ 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in seiner ursprünglichen Fassung vom 25. Mai 1976, BGBl. I S. 1253 /§ 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Der Bescheid vom 29. August 2012 ist gleichfalls bedeutungslos, weil er erst nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist ergangen ist. Sonstige Umstände, die nach nationalem Recht zu einer Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung der Zinsforderung hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

25

4. Auch soweit die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 die Möglichkeit behalten, längere Verjährungsfristen des nationalen Rechts anzuwenden, bleibt es dabei, dass die noch streitigen Zinsen verjährt sind.

26

a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass öffentlich-rechtliche Zinsforderungen, die nicht von den neuen Verjährungsvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) erfasst werden, grundsätzlich entsprechend §§ 197, 201 BGB a.F. in vier Jahren vom Schluss des Jahres ihrer Entstehung an verjähren (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 49, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 12 Rn. 19 und vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 <110> m.w.N.).

27

Das betrifft unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 EGBGB die Zinsen, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, hier also Zinsen für die Zeit vom 26. Mai 1997 bis 31. Dezember 2001.

28

aa) Die Beklagte macht geltend, dass der Lauf der Verjährungsfrist nach dem Erlass des Bescheides vom 20. Mai 1997 während des Rechtsmittelverfahrens zunächst gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG a.F. unterbrochen gewesen sei.

29

Während das Verwaltungsgericht abweichend von dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2012 - VII R 61/10 - (BFHE 239, 310 Rn. 19 f.) davon ausgegangen ist, dass § 53 VwVfG a.F. auch auf feststellende Verwaltungsakte anwendbar sei und damit die Verjährung der Zinsansprüche unterbrochen habe, meint das Oberverwaltungsgericht, die Verjährung der Zinsansprüche, die nach Erlass des Bescheids vom 20. Mai 1997 entstanden seien und deren Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres 1997 begonnen habe, könne von vornherein nicht durch den Bescheid unterbrochen sein.

30

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, § 53 Abs. 1 VwVfG a.F. schließe seinem klaren Wortlaut nach eine Anwendung auf feststellende Verwaltungsakte aus. Ob dem zu folgen ist, kann offen bleiben und bedarf keiner Klärung durch den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Allerdings sprechen gute Gründe dafür, dass bereits § 53 VwVfG in seiner ursprünglichen Fassung feststellende Verwaltungsakte erfasst hat, auch wenn diese ausdrücklich erst mit Art. 13 Nr. 3 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167 <2186>) in die Regelung einbezogen wurden. Die bis dahin geltende Fassung bezog sich auf Verwaltungsakte "zur Durchsetzung eines Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers". Dieser Wortlaut lässt durchaus zu, feststellende Verwaltungsakte einzubeziehen; die Feststellung ist der erste Schritt der Durchsetzung eines Anspruchs. Dafür sprechen auch die Anlehnung der ursprünglichen Vorschrift an die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, namentlich § 209 BGB a.F., und der Umstand, dass es in der Gesetzesbegründung heißt, es werde die Verjährungsfrist des Anspruchs geregelt, der durch einen unanfechtbaren Verwaltungsakt "festgestellt" worden sei (BT-Drs. 6/1173 S. 60; vgl. zum Ganzen: Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, S. 401 f.).

31

Auch die weitere, vom Oberverwaltungsgericht verneinte Frage, ob die Verjährung der Zinsen, die zwar von der Feststellung der Zinspflicht dem Grunde nach erfasst werden, aber erst nach Erlass des Bescheides vom 20. Mai 1997 entstanden sind, von der Verjährungsunterbrechung des § 53 Abs. 1 VwVfG a.F. bzw. Hemmung gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG erfasst werden, bedarf keiner abschließenden Klärung. Allerdings dürfte das zu bejahen sein. Der Senat hat bereits in seinem Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - (Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 29) für die Feststellung einer Zinspflicht dem Grunde nach zum Ausdruck gebracht, dass das Interesse eines Klägers, eine Verjährungsunterbrechung in Ansehung der auflaufenden Zinsen zu vermeiden, nicht schützenswert ist. Dem entspricht die Absicht des Gesetzgebers, durch die Unterbrechung und Hemmung zu vermeiden, dass bis zur Unanfechtbarkeit, also insbesondere während des Rechtsmittelverfahrens sachlich sonst nicht gebotene Maßnahmen allein zur Verhinderung der Verjährung ergriffen werden müssen (BT-Drs. 6/1173 S. 60). Das legt nahe, auch den Lauf der Verjährung der Zinsen, die erst während des Verfahrens entstehen, mit dem Beginn ihrer Verjährung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts als unterbrochen bzw. gehemmt anzusehen.

32

Geht man zugunsten der Beklagten davon aus, dass die Verjährung der hier in den Blick genommenen Zinsen für die Zeit vom 26. Mai 1997 bis zum 31. Dezember 2001 unterbrochen und im Anschluss daran bis zum Eintritt der Bestandskraft im Februar 2002 gehemmt war (§ 102 VwVfG i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB), so sind diese Zinsen in Anwendung der vierjährigen Verjährungsfrist (§ 197 BGB a.F.) im Februar 2006 verjährt. Eine spätere Verjährung kommt auch nach den Übergangsregelungen des Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB nicht in Betracht. Ohne Unterbrechung und Hemmung der Verjährung wären die Zinsansprüche bereits zuvor verjährt.

33

bb) Die vierjährige Verjährung (§§ 197, 201 BGB a.F.) ist nicht gemäß § 53 Abs. 2 VwVfG a.F. i.V.m. § 218 Abs. 1 BGB a.F., § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 20. Mai 1997 von einer 30-jährigen Verjährung abgelöst worden.

34

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es im grundsätzlich weiten Ermessen der Mitgliedstaaten, gemäß Art. 3 Abs. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 längere Verjährungsfristen anzuwenden. Sie dürfen allerdings nicht über das hinausgehen, was zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist. Vor dem Hintergrund, dass der Unionsgesetzgeber eine vierjährige Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten als ausreichend erachtet hat, ist für die Verfolgungsverjährung eine 30- und auch eine 20-jährige Verjährungsfrist nicht mehr mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - C-201/10 und C-202/10 [ECLI:EU:C:2011:282], Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading - Rn. 26 f., 36 ff. sowie vom 17. September 2014 - C-341/13, Cruz & Companhia - Rn. 59 ff.). Angesichts dessen ist bereits sehr zweifelhaft, ob eine 30-jährige Verjährungsfrist des nationalen Rechts anstelle der dreijährigen Vollstreckungsverjährung nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 noch verhältnismäßig und damit anwendbar wäre. Das kann jedoch dahinstehen.

35

Ausgeschlossen ist die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 53 Abs. 2 VwVfG a.F. i.V.m. § 218 Abs. 2 BGB a.F., § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, weil der festgestellte Zinsanspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist.

36

Zinsen zählen zu den regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (Grothe, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2015, § 197 Rn. 31; so bereits RG, Urteil vom 28. November 1908 - I 692/07 - RGZ 70, 68 <69>). Als zukünftig fällig werdend werden im Zusammenhang mit § 218 BGB a.F. und § 197 Abs. 2 BGB die Ansprüche angesehen, die nach der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils entstehen (Grothe, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2015, § 197 Rn. 32 m.w.N.). Wann für das Verwaltungsverfahren die entsprechende zeitliche Zäsur anzunehmen ist, bedarf hier keiner näheren Betrachtung. Denn wenngleich die Zinspflicht mit der Aufhebung der Bewilligungen der Extensivierungsbeihilfe rückwirkend entstanden ist (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 36 ff.), so sind die Zinsansprüche mit dem Bescheid vom 20. Mai 1997 doch nur dem Grunde nach festgestellt worden. Diese Feststellung rechtfertigt es zwar, den Lauf der Verjährungsfrist während des Rechtsstreits als unterbrochen anzusehen. Die abschließende Festsetzung der Zinsen sollte aber einem weiteren, nach Eingang der Hauptforderung zu erlassenden Bescheid vorbehalten bleiben. Der Rückforderungsbescheid war nicht darauf gerichtet, bereits die Fälligkeit der Zinsansprüche herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 - BVerwGE 123, 303 <304 f.>). Fällig wurden die Zinsen erst mit ihrer Festsetzung in dem Bescheid vom 29. August 2012. Damit erweisen sich die Zinsen bezogen auf den im Februar 2002 bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 20. Mai 1997 als erst künftig fällig werdend, weshalb mit seiner Unanfechtbarkeit keine 30-jährige Verjährung einhergehen konnte. Parallel hierzu ist in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein rechtskräftiges Grundurteil nach § 304 ZPO, mit dem über einen Anspruch nur dem Grunde nach entschieden wird, nicht zu der für rechtskräftig festgestellte Ansprüche geltenden 30-jährigen Verjährung führt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - NJW 1985, 791 <792> m.w.N.).

37

b) Für die übrigen Zinsen, die vom 1. Januar 2002 bis Ende 2008 entstanden sind, gilt im Ergebnis nichts anderes. Für sie ist eine gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen längere Verjährung entsprechend den Verjährungsvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 50, Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 2010 - 3 C 3.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 4 Rn. 18, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 12 Rn. 19, Schlussurteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 - juris Rn. 22, 25; Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, S. 264 ff., 652 ff.). Maßgeblich sind danach die Bestimmungen der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB.

38

aa) Das Oberverwaltungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass Zinsen analog der (neuen) Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs innerhalb von drei Jahren verjähren, und zwar nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnend mit Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (UA S. 15). Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt der Verjährungsbeginn weiter voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Vom Vorliegen dieser subjektiven Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht den Beginn der Verjährung - insoweit der bisherigen Rechtsprechung des Senats folgend - nicht abhängig gemacht. Der Senat hat zunächst entschieden, dass für Herausgabeansprüche nach dem Vermögenszuordnungsgesetz auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes weiterhin die kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gelte; eine analoge Anwendung der neuen Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB komme u.a. deshalb nicht in Betracht, weil der Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von subjektiven Umständen abhänge, bei Herausgabeansprüchen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz aber typischerweise nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner die nötigen Kenntnisse besitze (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 16). Hieran anknüpfend hat der Senat für Zinsansprüche nach § 14 Abs. 1 MOG angenommen, es spreche zwar viel dafür, sie der neuen dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB) zu unterwerfen; auf subjektive Umstände für den Verjährungsbeginn könne jedoch nicht abgestellt werden, weshalb § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht anwendbar sei. Daraus hat der Senat zugleich gefolgert, an die Stelle der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. trete mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eine dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 50). Unbeschadet von Besonderheiten, die sich aus dem jeweiligen Fachrecht ergeben können, hält der Senat an der grundsätzlichen Unanwendbarkeit des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Ansprüche aus öffentlichem Recht nicht fest.

39

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das in seinen Grundzügen seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverändert gebliebene Verjährungsrecht grundlegend neu gestaltet. An die Stelle der bisher 30-jährigen, mit der Entstehung des Anspruchs beginnenden Regelverjährung (§§ 195, 198 BGB a.F.) trat die kenntnisabhängige und damit relative, am Schluss des maßgebenden Jahres beginnende Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB, die nunmehr auch die zuvor in § 197 BGB a.F. gesondert geregelten Zinsansprüche erfasst. Der relative Verjährungsbeginn wird von absoluten Höchstfristen flankiert. Jenseits besonderer Vorschriften für die Verjährung qualifizierter Schadensersatzansprüche (§ 199 Abs. 2 BGB) gilt eine von Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis unabhängige Höchstfrist von zehn Jahren nach Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BGB). Erst aus dem Zusammenwirken von relativer Verjährungsfrist, absoluter Höchstfrist, Beginn, Ende, Hemmung und Unterbrechung ergibt sich der vom Gesetzgeber gewollte verjährungsrechtliche Interessenausgleich (vgl. BT-Drs. 14/7052 S. 177 ff.).

40

Legt man zugrunde, dass die Anknüpfung an subjektive Umstände im öffentlichen Recht deshalb Schwierigkeiten begegnen kann, weil die Behörde typischerweise keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners hat (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 50), so führt dies ebenso wie in parallel gegebenen Sachverhalten des Zivilrechts nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers zur Verjährung innerhalb der Höchstfrist von zehn Jahren, nicht hingegen zu einer dreijährigen Verjährung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 53 f.). Darüber hinaus bestehen im Rahmen der so verstandenen Regelverjährung auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dort, wo die zuständige Behörde Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste, ist ohne Hinzutreten von Besonderheiten kein Grund dafür ersichtlich, öffentlich-rechtliche Ansprüche von dem hieran anknüpfenden Verjährungsbeginn auszunehmen.

41

Für Ersatzansprüche nach Art. 104a Abs. 5 GG hat der Senat dementsprechend anerkannt, dass die Kombination einer relativen, kenntnisabhängigen Verjährung mit einer absoluten Höchstfrist sachgerecht ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 49-51). Der 8. Senat hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats offen gelassen, ob § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Zinsansprüche anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 12 Rn. 19). Demgegenüber hat der 2. Senat die Frage wiederholt bejaht, zuletzt in seinem Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:170915U2C26.14.0] - (DokBer 2016, 43 Rn. 46 m.w.N.). Dem entspricht die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 A 106/13 - juris Rn. 25 ff., 37; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 B 1.09 - juris Rn. 29; OVG Weimar, Urteil vom 28. Juli 2011 - 3 KO 1326/10 - LKV 2011, 520 <522 f.>; VGH Kassel, Urteile vom 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 - juris Rn. 48 und vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 - juris Rn. 68).

42

Ist danach davon auszugehen, dass die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB auf die hier in Rede stehenden Zinsansprüche des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbar ist, so sind sie verjährt, wenn die Beklagte vor Ablauf des Jahres 2008 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Das ist hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht zweifelhaft, lässt sich hinsichtlich der Rechtsnachfolge und damit der Person des Schuldners jedoch nicht ohne Weiteres beantworten. Das kann aber aus Gründen des Unionsrechts hier auf sich beruhen.

43

bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zwar grundsätzlich frei, eine Auffangregelung des nationalen Rechts analog anzuwenden, wenn eine spezielle nationale Regelung nicht getroffen ist. Allerdings wahrt die Anwendung einer solchen Verjährungsregelung den Grundsatz der Rechtssicherheit nur, wenn sie sich aus einer hinreichend vorhersehbaren Rechtsprechungspraxis ergibt (EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - C-201/10 und C 202/10, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading - Rn. 32 ff. sowie vom 17. September 2014 - C-341/13, Cruz & Companhia - Rn. 57 f.). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war dies bislang nicht der Fall. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats musste der Kläger nach nationalem Recht allenfalls mit einer dreijährigen, zum Schluss des Jahres der Entstehung des Zinsanspruchs beginnenden Verjährung rechnen. Danach wären die in Rede stehenden Zinsansprüche verjährt, wie das Oberverwaltungsgericht folgerichtig angenommen hat. Hingegen waren für ihn die entsprechende Anwendung der zehnjährigen Höchstfrist sowie die Berücksichtigung subjektiver Umstände auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats nicht voraussehbar. Das hat zur Folge, dass die Verjährungsregelung der §§ 195, 199 BGB hier nicht zur Anwendung kommen kann. Es verbleibt daher bei der Anwendung der unionsrechtlichen Verjährungsbestimmungen, nach denen die noch in Rede stehenden Zinsen verjährt sind.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 3. Kammer – vom 19. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen Vorgriffszinsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009, die im Zusammenhang mit den Änderungsbescheiden von vier Maßnahmen zur Schmutzwasserkanalisation in Güstrow stehen. Die Zinsbescheide betreffen bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/2 (26.490,16 Euro) Zeiträume bis 1998, bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/3 (84.960,98 Euro) solche bis 2000, bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/4 (5.138,00 Euro) solche bis 2000, und bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/5 (13.609,63 Euro) solche bis Mai 2001.

2

Die Klägerin hat am 15. Januar 2010 Klage erhoben. Sie beantragte, die Zinsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009 zu den Aktenzeichen IV 121-AW/HRO/93/047/2, -/3, -/4 und -/5 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

3

Das Verwaltungsgericht Schwerin traf mit Urteil vom 19. Juli 2010 (Az.: 3 A 49/10) folgende Entscheidung:

4

„Die Vorgriffszinsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009 betr. Az. VI 121 – AW/HRO/93/047/2, Az. VI 121-AW/HRO/93/047/3 und Az. VI 121 – AW/HRO/93/047/4 werden vollständig und der Bescheid zu Az. VI 121 – AW/HRO/93/047/5 insoweit aufgehoben, als er eine 510,89 € übersteigende Zinsforderung ausspricht.

5

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.“

6

Auf den Antrag des Beklagten vom 24. August 2010 hat der Senat mit Beschluss vom 06. Januar 2012 die Berufung zugelassen.

7

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Vorgriffszinsen betrage 30 Jahre. Da für Vorgriffszinsen keine spezifischen Verjährungsregeln normiert seien, könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend angewendet werden. Innerhalb dieser Verjährungsvorschriften seien keine Vorschriften sachnäher als die dreißigjährige Regelverjährung des § 195 BGB (a. F.).

8

Insbesondere die vom Verwaltungsgericht Schwerin herangezogene Vorschrift des § 197 BGB (a. F.) regele in diesem Sinne keine speziellere Verjährungsfrist, weil die Vorschrift auf Vorgriffszinsen nicht passe. § 197 BGB (a. F.) bestimme eine 4-jährige Verjährungsfrist u.a. für Ansprüche auf Rückstände von Zinsen. „Zinsen“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien die nach der Laufzeit bemessene gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals. Rechtliche Grundlage dazu seien Verträge. „Vorgriffszinsen“ nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V seien demgegenüber keine Vergütung für den Gebrauch von überlassenem Kapital und basierten auch nicht auf einer vertraglichen Grundlage. Dem Subventionsgeber als dem Allgemeinwohl Verpflichteten gehe es mit der Bereitstellung von Steuermitteln für anerkannt förderfähige Vorhaben darum, über die Verwirklichung der Vorhaben zugleich Allgemeinwohlbelange zu befördern. Es gehe ihm deshalb um eine möglichst rasche Verausgabung der Subvention für den bewilligten Förderzweck. Eine Rückzahlung der Subvention sei – anders als bei „überlassenem Kapital“ im Falle eines Darlehens – gerade nicht vorgesehen. Erst wenn die gesetzliche Aufforderung zur „alsbaldigen Verwendung“, worunter eine zweckgerichtete Verwendung innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung der Zuwendung zu verstehen sei, nicht beachtet werde, ergebe sich die in das Ermessen des Zuwendungsgebers gestellte Frage, ob das Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers sanktioniert werden solle und gegebenenfalls, ob der Subventionsbescheid hierzu widerrufen oder als milderes Mittel lediglich Vorgriffszinsen erhoben werden sollten. Dem Charakter nach handele es sich bei den Vorgriffszinsen um Strafzinsen, die es der Verwaltung daneben ermöglichten, wirtschaftliche Vorteile des Empfängers der Fördermittel abzuschöpfen und einen Anreiz dafür schaffen, die Fördermittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen.

9

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2010 (Az.: 3 C 4.10), wonach sich die Verjährung von Zinsansprüchen im öffentlichen Recht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog richte und für Zinsansprüche, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden seien, die 4-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB (a. F.) maßgebend sei, vermöge nicht zu überzeugen.

10

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Lauf der Verjährungsfrist vor Fälligkeit des Zinsanspruches beginne, widerspreche sowohl der Gesetzeslage als auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im öffentlichen Recht werde der Zinsanspruch erst mit der Bekanntgabe des Zinsbescheides fällig, nachdem zuvor die pflichtgemäße Ermessensentscheidung getroffen worden sei, ob überhaupt der Anspruch geltend gemacht werde.

11

Aus den Verwaltungsvorgängen zu den streitgegenständlichen Fördervorhaben gehe hervor, dass die für die abschließende rechnerische Prüfung der Verwendungsnachweise (sogenannte Plausibilitätsprüfung) und Erstellung von Änderungs- und Zinsbescheiden zuständigen Bediensteten seines Funktionsvorgängers – der des Beklagten (das damalige Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern) - nicht vor Juli 2006 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten hätten. Der zuständige Bedienstete des Beklagten habe sogar erst im Dezember 2009, unmittelbar vor Erlass der fraglichen Zinsbescheide von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis genommen. Deshalb habe nach der von ihm vertretenen Ansicht vor Dezember 2009 eine Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen.

12

Das Verwaltungsgericht Schwerin setze sich daneben nicht vertieft mit der Möglichkeit einer Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift des § 852 Abs. 1 BGB (a. F.) bzw. § 852 Satz 2 BGB (n. F.) auseinander. Vorliegend komme als unerlaubte Handlung die Verletzung eines Schutzgesetzes in Betracht. Indem die Klägerin dem damaligen Umweltministerium nicht mitgeteilt habe, dass die von ihr abgerufenen Fördermittelraten nicht innerhalb des jeweils zur Verfügung stehenden 3-Monatszeitraums zweckgerichtet verbraucht worden seien, habe sie das Umweltministerium als Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 19. Juli 2010 – 3 A 49/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Zwischenzinsansprüche verjährten nach einer kurzen Verjährungsfrist. Dies entspreche der mittlerweile herrschenden Rechtsprechung. Das Entstehen und die Fälligkeit eines Anspruches müssten nicht zwingend zusammentreffen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Beklagte Kenntnis von der Fälligkeit des Zinsanspruches gehabt habe.

18

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (13 Hefter) Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

20

Der Senat entscheidet über sie gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

21

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009 über Vorgriffszinsen zu den Aktenzeichen VI 121 – AW/HRO/93/047/2, VI 121-AW/HRO/93/047/3 und VI 121 – AW/HRO/93/047/4 zu Recht vollständig und zu dem Aktenzeichen VI 121 – AW/HRO/93/047/5 insoweit aufgehoben, als darin eine über 510,89 Euro hinausgehende Zinsforderung festgesetzt wird. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie finden ihre Rechtsgrundlage insoweit nicht in § 49a Abs. 4 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG M-V].

22

Danach können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird. Das war hier unstreitig der Fall. Jedoch waren die sich daraus ergebenden und im Berufungsverfahren noch streitigen Zinsansprüche zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide am 18. Dezember 2009 bereits verjährt.

23

In der Rechtsprechung des Senats ist es inzwischen geklärt, dass auf den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V die zivilrechtlichen Verjährungsregeln entsprechende Anwendung finden. Dazu hat der Senat zuletzt in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 13. November 2012 (Az.: 2 L 218/10) wie folgt ausgeführt:

24

„Soweit der Beklagte für die hier maßgebliche Frage der Verjährung von Ansprüchen auf … Vorgriffszinsen nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V sich mit allgemeinen Ausführungen gegen die entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen wendet, kann dem nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits den Regelungen der §§ 53, 120 VwVfG M-V, wenn auch keine ausdrückliche Regelung zur Verjährung getroffen wurde, der gesetzgeberische Wille zu einer analogen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts entnommen werden kann (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 31. August 2011 – 3 L 55/09 –, zit. nach juris Rn. 24 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (vgl. Beschl. des Senats v. 14. Februar 2012 – 2 L 154/10 –, zit. nach juris m.w.N.) zutreffend darauf abgestellt, dass mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen im Wege der Analogie zu den sachnächst in Betracht kommenden Verjährungsregelungen diese Lücke zu schließen ist (vgl. Urteilsabdruck S. 7 oben). Insbesondere in der Entscheidung vom 21. Oktober 2010 (BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 49 f.) hat auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass öffentlich-rechtliche Zinsansprüche bis zum Jahr 2000 nach deutschem Recht nach den §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung verjähren. Auch die Anwendbarkeit des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB ist vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 51). Nichts anderes lässt sich der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 27. April 2005 – 8 C 5.04 –, zit. nach juris Rn. 19 ff.) entnehmen, das sich mangels Revisibilität nicht näher mit dieser Frage befasst hat.“

25

Daran hält der Senat auch vor dem Hintergrund des Vortrages des Beklagten in diesem Verfahren fest. Das gilt auch insoweit, als er meint, dass in den Fällen, in denen sich zwei öffentlich-rechtliche Rechtsträger in einem verwaltungsrechtlichen (Schuld-)Verhältnis gegenüberstehen, Besonderheiten hinsichtlich der Verjährungsfristen gelten sollten. Dazu führte der Senat bereits in der oben genannten Entscheidung vom 13. November 2012 aus:

26

„Denn vom Grundsatz her besteht hinsichtlich der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Verjährung im öffentlichen Recht kein Unterschied abhängig davon, ob Gläubiger und Schuldner beide juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 43). Auch im Subventionsrechtsverhältnis kommt es danach für die Frage, welche Verjährungsregelungen heranzuziehen sind, darauf an, welche die sachnächsten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 45). Eine differenzierte Verjährungsregelung für öffentlich-rechtliche Zinsansprüche, abhängig von der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsform des Subventionsempfängers wäre auch vor dem Hintergrund der gleichgelagerten Interessenlage der Subventionsbegünstigten insoweit nicht gerechtfertigt.“

27

Die bis Ende 1997 entstandenen Zinsansprüche waren spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verjährt, sofern keine Unterbrechung eingetreten ist, wofür hier nichts ersichtlich ist, denn § 197 BGB (a.F.), der für Zinsansprüche eine Verjährungsfrist von vier Jahren vorgesehen hat, findet - anders als dies der Beklagte vertritt - auf Vorgriffszinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V Anwendung (Urt. des Senats v. 09.02.2005 – 2 L 66/03 – JURIS; Beschl. des Senats v. 14.02.2012 – 2 L 154/10 – JURIS; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012 – 1 LC 150/11 – JURIS; VGH Kassel, Urt. v. 09.12.2011 – 8 A 909/11 – JURIS; OVG Weimar, Urt. v. 07.04.2011 – 3 KO 157/09 – JURIS; a.A.: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.02.2004 – 2 A 680/03 – JURIS; Urt. v. 11.03.2010 – 2 B 1.09 - JURIS), denn diese sind mit privatrechtlichen Zinsansprüchen vergleichbar, so dass § 197 BGB (a. F.) die größte Sachnähe aufwies und deshalb entsprechend angewandt werden kann. Nur wenn speziellere Verjährungsfristen nicht analogiefähig sind, war nach altem Recht in der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB (a. F.) der Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens zu sehen (BVerwG, Urt. v. 21.10.2010 – 3 C 4/10 – JURIS; Urt. v. 11.12.2008 – 3 C 37/07 - JURIS). Das ist hier jedoch gerade nicht der Fall.

28

Die weitere Prüfung, ob sich die Verjährung für die ab 1998 entstandenen Zinsansprüche nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften oder nach den durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu gefassten Verjährungsregeln bestimmt, hat von Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auszugehen. In dieser Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht ist geregelt, dass die Vorschriften des BGB in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (BGB n. F.) auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden.

29

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB.

30

Die Zinsansprüche aus den Jahren 1998 bis 1999 sind deshalb ebenfalls nach § 197 BGB (a. F.) und zwar mit Ablauf des 31. Dezember 2002 bzw. 31. Dezember 2003 verjährt. Denn die längere Frist von 4 Jahren nach altem Recht (§ 197 BGB a. F.) lief bis zu diesen Zeitpunkten, während die kürzere Frist von 3 Jahren nach § 195 BGB (n. F.), die vom 01. Januar 2002 zu berechnen wäre, zu einer Verjährung zum Jahreswechsel 2004/2005 geführt hätte.

31

Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB (n. F.), für die Zinsansprüche des Jahres 2000 deshalb bei Erlass der angefochtenen Bescheide noch nicht abgelaufen war, weil der Beklagte erst ab Juli 2006 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (vgl. § 199 Abs. 1 BGB n. F.), wie er dies vertritt, denn diese Zinsansprüche wären dann nach § 197 BGB (a. F.) i. V.. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt, da diese Verjährung kenntnisunabhängig war (vgl. Beschl. des Senats v. 14.02.2012 – 2 L 154/10 – JURIS).

32

Der Beginn der Verjährungsfrist setzt – anders als dies der Beklagte vertritt – nicht die Fälligkeit und damit auch nicht die Geltendmachung des Zinsanspruches durch Verwaltungsakt voraus (OEufach0000000005, Urt. v. 31.08.2011 – 3 L 55/09 - JURIS; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012 – 1 LC 150/11 – JURIS; VGH Kassel, Urt. v. 09.12.2011 – 8 A 909/11 - JURIS; OVG Weimar, Urt. v. 07.04.2011 – 3 KO 157/09 – JURIS; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.03.2010 – 2 B 1.09 - JURIS). Die Verjährungsfrist begann mit der Entstehung des Anspruchs auf Vorgriffszinsen zu laufen und war deshalb unabhängig davon, ob diese bei Auszahlung der Mittel oder erst mit Ablauf der Frist für die alsbaldige Verwendung erfolgt, für die hier streitigen Ansprüche spätestens am 31. Dezember 2004 abgelaufen.

33

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten wegen der nichtrechtzeitigen Verwendung der Fördermittel durch die Klägerin deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes zustehen können und ob er derartige Ansprüche, wenn die erste Frage zu bejahen sein sollte, durch Verwaltungsakt festsetzen könnte, wofür es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlen dürfte, denn jedenfalls hat er mit den angefochtenen Bescheiden derartige Ansprüche nicht geltend gemacht, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf die Geltendmachung von Zinsen „gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V“ für die nicht alsbald nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendete Fördermittel“ gerichtet sind. Es kann deshalb für das vorliegende Verfahren auch dahingestellt bleiben, in welcher Frist etwaige deliktische Schadensersatzansprüche verjähren würden.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

36

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 3. Kammer – vom 28. September 2010 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.095,03 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat sich in erster Instanz erfolgreich gegen einen Zinsbescheid des Beklagten gewandt, mit dem Erstattungsbegleit- und Vorgriffszinsen geltend gemacht worden sind.

2

Hintergrund des Verfahrens war eine Zuwendung, die der Kläger vom Beklagten für die Realisierung einer Schmutzwasserkanalisation 1993 bewilligt und ausgezahlt erhalten hatte. Weil die Vorlagefrist für den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung überschritten worden war, einzelne Fördermittelraten zu früh abgerufen bzw. nicht rechtzeitig zweckentsprechend verwendet worden waren, machte der Beklagte mit Zinsbescheid vom 8. Januar 2010 Erstattungsbegleitzinsen nach § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V sowie Vorgriffszinsen nach § 44 a Abs. 3 LHO i.V.m. § 49 a Abs. 4, 3 VwVfG M-V geltend.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. September 2010 stattgegeben. Die Zinsforderungen seien verjährt. Die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsregelungen (insbesondere § 197 BGB a.F.) seien entsprechend anwendbar, auch wenn – wie hier – Zuwendungsempfänger eine Körperschaft öffentlichen Rechts sei. Europarechtliche Regelungen enthielten insoweit keine spezielleren Verjährungsregelungen. Auch wären die Forderungen inzwischen nach Art. 229 § 6 EGBGB verjährt, wenn von einer vormaligen 30 jährigen Verjährungsfrist auszugehen gewesen wäre.

4

Der dagegen fristgerecht eingelegte und begründete Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

5

Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2012, - 2 L 31/11 -, m.w.N.).

7

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (Beschluss des Senats vom 1. August 2012, a.a.O.).

8

Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier dazu, dass die Berufung nicht wegen der von dem Beklagten geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen ist.

9

Soweit der Beklagte für die hier maßgebliche Frage der Verjährung von Ansprüchen auf Erstattungsbegleitzinsen nach § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V und Vorgriffszinsen nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V sich mit allgemeinen Ausführungen gegen die entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen wendet, kann dem nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits den Regelungen der §§ 53, 120 VwVfG M-V, wenn auch keine ausdrückliche Regelung zur Verjährung getroffen wurde, der gesetzgeberische Wille zu einer analogen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts entnommen werden kann (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 31. August 2011 – 3 L 55/09 –, zit. nach juris Rn. 24 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (vgl. Beschl. des Senats v. 14. Februar 2012 – 2 L 154/10 –, zit. nach juris m.w.N.) zutreffend darauf abgestellt, dass mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen im Wege der Analogie zu den sachnächst in Betracht kommenden Verjährungsregelungen diese Lücke zu schließen ist (vgl. Urteilsabdruck S. 7 oben). Insbesondere in der Entscheidung vom 21. Oktober 2010 (BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 49 f.) hat auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass öffentlich-rechtliche Zinsansprüche bis zum Jahr 2000 nach deutschem Recht nach den §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung verjähren. Auch die Anwendbarkeit des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB ist vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 51). Nichts anderes lässt sich der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 27. April 2005 – 8 C 5.04 –, zit. nach juris Rn. 19 ff.) entnehmen, das sich mangels Revisibilität nicht näher mit dieser Frage befasst hat.

10

Die weitergehenden Ausführungen des Beklagten dazu, dass in den Fällen, in denen sich zwei öffentlich-rechtliche Rechtsträger in einem verwaltungsrechtlichen (Schuld-)Verhältnis gegenüberstehen, Besonderheiten hinsichtlich der Verjährungsfristen gelten sollen, begründen gleichfalls nach Auffassung des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn vom Grundsatz her besteht hinsichtlich der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Verjährung im öffentlichen Recht kein Unterschied abhängig davon, ob Gläubiger und Schuldner beide juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 43). Auch im Subventionsrechtsverhältnis kommt es danach für die Frage, welche Verjährungsregelungen heranzuziehen sind, darauf an, welche die sachnächsten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 45). Eine differenzierte Verjährungsregelung für öffentlich-rechtliche Zinsansprüche, abhängig von der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsform des Subventionsempfängers wäre auch vor dem Hintergrund der gleichgelagerten Interessenlage der Subventionsbegünstigten insoweit nicht gerechtfertigt.

11

Auch die weiteren Ausführungen des Beklagten in Zusammenhang mit Regelungen des Subventionsgesetzes vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Urteils schon deshalb nicht zu begründen, weil – worauf der Beklagte selbst hinweist – eine Bezeichnung und Mitteilung der subventionserheblichen Tatsachen gemäß § 2 SubvG hier nicht erfolgt ist. Auch im Übrigen sieht der Senat aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Veranlassung von der ständigen auch höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verjährung von öffentlich-rechtlichen Zinsansprüchen abzuweichen.

12

Die Anmerkungen des Beklagten, das erstinstanzliche Gericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt und insbesondere den europarechtlichen Bezug der hier zugrundeliegenden Subventionierung nicht vollständig erfasst, verhilft dem Zulassungsantrag gleichfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen (auf Seite 14 des Urteilsabdrucks) mit der Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 befasst. Insofern genügt das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte sorgfältiger prüfen müssen, ob das Handeln des Zuwendungsempfängers eine unerlaubte Handlung darstelle, dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

13

Soweit der Beklagte mit der Begründung des Zulassungsantrags die weiteren Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO geltend macht, sind diese jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ausreichend dargelegt worden; sie liegen aber auch nach den obigen Ausführungen nicht vor.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

16

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Zuwendung.

2

Der Kläger gründete mit zwei Partnern ein Unternehmen, die ... (N. GmbH), und erhielt dafür im Rahmen eines Existenzgründerprogramms eine Förderung in Form eines fünf Jahre tilgungsfreien und zehn Jahre zinslosen Darlehens in Höhe von 150 000 DM. Der Förderbescheid vom 19. November 1998 enthielt die Nebenbestimmung, dass der Zuschuss binnen zwei Monaten vollständig zurückzuzahlen sei, wenn der mitfinanzierte Betrieb nicht während der gesamten Zeit eigenbetrieblich gewerblich genutzt werde.

3

Als nach fünf Jahren die erste Tilgungsrate fällig wurde, beantragte der Kläger wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der N. GmbH erstmals Stundung der Ratenzahlung. Im Folgenden bedienten weder das Unternehmen noch der Kläger die vereinbarten Rückzahlungsraten. Im November 2006 wurde der Kläger als Geschäftsführer des Unternehmens abberufen und mit Wirkung vom 8. März 2007 aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2007 informierte der Kläger die Beklagte über seinen Ausschluss aus der Gesellschaft und schlug eine Gesamtregulierung der Darlehensschuld durch eine Teilzahlung von 50 000 € und einen Teilerlass vor. Die Beklagte machte eine Reihe zusätzlicher Angaben insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers zur Vorbedingung weiterer Gespräche. Nachdem der Kläger die Beklagte darüber zuletzt mit Schreiben vom 17. April 2008 informiert hatte, fanden gleichwohl keine Vergleichsverhandlungen statt.

4

Mit Bescheid vom 16. August 2012 forderte die Beklagte vom Kläger den gesamten Förderbetrag von umgerechnet 76 693,78 € nebst Zinsen zurück, weil die Rückzahlung mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen vorzeitig auf Grund des Eintritts einer auflösenden Bedingung fällig geworden sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 5. September 2013 zurück.

5

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich der Kläger unter anderem darauf berufen, dass der Rückzahlungsanspruch verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist betrage seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2002 drei Jahre und sei hier mittlerweile abgelaufen. Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht gefolgt und hat den Rückforderungs- und Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 8. Dezember 2014 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage bis auf einen Teilbetrag von 7 669,38 € abgewiesen. Weil die auflösende Bedingung ex nunc eingetreten sei, sei der Zuwendungsbescheid der Beklagten nur insoweit unwirksam geworden, als er sich auf Rechtswirkungen beziehe, die nach dem 8. März 2007 eintreten sollten. Die zuvor bereits fällig gewordenen drei Tilgungsraten von jeweils 15 000 DM (7 669,38 €) blieben hiervon unberührt und könnten weiterhin auf Grund des Zuwendungsbescheides zurückgefordert werden. Für den zu diesem Zeitpunkt noch subventionierten restlichen Darlehensteil von 53 685,65 € sei hingegen die Rechtsgrundlage entfallen; er könne deshalb nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückgefordert werden. Dieser öffentlich-rechtliche Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt, weil für ihn die kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB alter Fassung gelte. Die seit 2002 geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB neuer Fassung finde keine Anwendung, weil eine solche Verkürzung der Verjährungsfrist den Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht hinreichend Rechnung trage.

6

Mit seiner Revision hält der Kläger daran fest, dass auf den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch das neue Verjährungsrecht des Privatrechts entsprechend anzuwenden sei. Des Weiteren habe das Oberverwaltungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Bewilligungsbescheid vom 19. November 1998 nur insoweit unwirksam geworden sei, als er sich auf Rechtswirkungen nach Eintritt der auflösenden Bedingung am 8. März 2007 beziehe. Mit Eintritt der auflösenden Bedingung sei der gesamte Bewilligungsbescheid unwirksam geworden, so dass der Erstattungsanspruch auch die Tilgungsraten für die Jahre 2004, 2005 und 2006 erfasse und auch insoweit verjährt sei.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. November 2015 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2014 insgesamt zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei das Oberverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Erstattungsanspruch nicht verjährt sei.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist zulässig. Sie führt zur Überprüfung des Berufungsurteils im vollen Umfang. Der Kläger ist durch das Berufungsurteil zwar nur insoweit formell beschwert, als das Oberverwaltungsgericht der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage gegen den angefochtenen Rückforderungsbescheid hinsichtlich eines Teilbetrages von 53 685,65 € abgewiesen hat. Seine materielle Beschwer reicht indes weiter und erfasst auch den restlichen Teil des Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen die Vorinstanzen den Rückforderungsbescheid aufgehoben haben. Die Vorinstanzen haben dies nämlich damit begründet, der Zuwendungsbescheid vom 19. November 1998 wirke hinsichtlich der ersten drei Tilgungsraten als Rechtsgrundlage für eine Rückforderung fort, die unverjährt und zudem unmittelbar vollstreckbar sei. Diese Begründung würde, wenn das Berufungsurteil insoweit Bestand hätte, an dessen Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO teilnehmen. Dies stellte für den Kläger eine präjudizielle Rechtsbeeinträchtigung dar (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289 <292 f.>).

11

Die Revision ist auch begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht, indem es die Reichweite der Rückforderungsklausel im Zuwendungsbescheid vom 19. November 1998 unter Verletzung der §§ 133, 157 BGB verkennt (1.) und die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch aus § 49a Abs. 1 VwVfG zu lang bestimmt (2.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Zuwendungsbescheid trotz Eintritts der darin bestimmten auflösenden Bedingung in Ansehung von drei Tilgungsraten, also von 15 000 DM oder 7 669,38 €, fortbesteht. Das verletzt Bundesrecht. Damit entfällt auch die Grundlage für die weiteren Annahmen des Oberverwaltungsgerichts, der Zuwendungsbescheid biete weiterhin eine Rechtsgrundlage für eine Rückforderung dieses Teilbetrages, sei unverjährt und ohne Weiteres vollstreckbar und auch nicht durch den vorliegend angefochtenen Rückforderungsbescheid verändert oder ersetzt worden.

13

Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet freilich die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass der Zuwendungsbescheid für den Fall des Ausscheidens des Klägers aus der N. GmbH eine auflösende Bedingung enthält. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Rückforderungsklausel. Dafür spricht jedoch aus der nach den §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1999 - 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 <286> und vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 Rn. 18), dass der Bescheid in Ziffer III. 1 auf die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" des Landes Rheinland-Pfalz (MBl. 1995 S. 121) verweist und Ziffer 9.2.3 ANBest-P für den Fall der Zweckverfehlung eine rückwirkende Rücknahme bzw. einen rückwirkenden Widerruf vorsieht, wenn nicht bereits eine auflösende Bedingung eingetreten ist. Ferner sieht die Nebenbestimmung Nr. III. 6 des Zuwendungsbescheides vor, dass dieser mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden kann, wenn der Förderzweck - Gründung und Erhaltung einer selbstständigen Existenz - auf eine andere Art und Weise entfällt. Vor diesem Hintergrund ist die streitgegenständliche Rückforderungsklausel dahin auszulegen, dass sie ebenfalls den (rückwirkenden) Wegfall des Zuwendungsbescheides bewirkt und als auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu verstehen ist.

14

Das Oberverwaltungsgericht hat - das Revisionsgericht bindend - festgestellt, dass die auflösende Bedingung im März 2007 eingetreten ist. Seine Annahme, dass der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der zuvor fällig gewordenen Raten als Grundlage fortbestehen soll, beruht jedoch nicht auf einer mit den §§ 133, 157 BGB vereinbaren Auslegung des Wortlauts und des Kontexts der Rückforderungsklausel. Vielmehr zwingt die Formulierung, dass der Zuschuss "binnen zwei Monaten vollständig" zurückzuzahlen ist, zu der Annahme, dass der Zuwendungsbescheid bei Eintritt der auflösenden Bedingung insgesamt fortfällt und der noch offene Kredit in Gänze zurückzuzahlen ist. Ebenso sehen die für den Fall der Zweckverfehlung aufgenommenen Rückforderungsklauseln durchweg eine Rücknahme oder einen Widerruf der gesamten Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit vor.

15

Das Oberverwaltungsgericht stützt seine gegenteilige Auffassung darauf, dass die Wirkung der auflösenden Bedingung entsprechend § 158 Abs. 2 BGB in der Regel nicht in die Vergangenheit gerichtet sei. Dabei vermischt es die Frage, ob der Zuwendungsbescheid vollständig oder teilweise entfällt, mit der davon unabhängigen Frage, ob dies ex nunc oder ex tunc geschieht. Ein Verwaltungsakt kann ex tunc oder ex nunc jeweils vollständig oder teilweise entfallen. Welche dieser vier Varianten vorliegt, muss durch Auslegung der zugrunde liegenden Bedingung und des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes ermittelt werden. Die Auslegung der konkreten Förderbedingung ergibt vorliegend, dass der Erstattungsanspruch den gesamten noch offenen Zuschussbetrag von 150 000 DM (= 76 693,78 €) umfasste.

16

2. Der Erstattungsanspruch ist in vollem Umfang verjährt. Für den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG RP findet seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 nicht mehr die kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB a.F., sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F. Anwendung.

17

a) Ob und unter welchen Voraussetzungen der Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG RP der Verjährung unterliegt, ist allerdings im Verwaltungsverfahrensgesetz nicht geregelt worden. Gleichwohl betrifft die Frage nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibles Recht. Da diese Vorschrift die Einheitlichkeit der Anwendung des Verwaltungsverfahrensrechts in Bund und Ländern sichern soll, ist sie auch anzuwenden, wenn - wie hier - die rechtlich zutreffende Schließung einer im Bundes- wie im Landesverwaltungsverfahrensgesetz gleichermaßen bestehenden Lücke hinsichtlich der Verjährungsregelungen in Rede steht (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 - NVwZ 2016, 1577 Rn. 12).

18

b) Nach welchen Regeln sich die Verjährung allgemein im Öffentlichen Recht oder speziell im Verwaltungsverfahrensrecht richtet, ist allerdings auch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt worden. Fehlen einschlägige öffentlich-rechtliche Spezialregelungen, ist weiterhin im Wege der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" heranzuziehen ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 8). Je nach Regelungszusammenhang und Interessenlage können für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche Verjährungsfristen von unterschiedlicher Dauer analog anzuwenden sein. Soweit das Bundesverwaltungsgericht für beamtenrechtliche Erstattungsansprüche - etwa aus § 12 BBesG -, für Erstattungsansprüche aus dem Bereich des Wohngeldrechtes und für einen Ersatzanspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. angewendet hat (Urteile 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 27 und vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und juris Rn. 34 ff.), steht dies deshalb nicht in Widerspruch dazu, etwa Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vermögenszuordnungsgesetz einer dreißigjährigen Verjährungsfrist zu unterwerfen (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 13 und vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - BVerwGE 142, 219 Rn. 38).

19

Hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG spricht Überwiegendes für eine analoge Anwendung der neuen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. Der Gesetzgeber hat zwar nicht im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, wohl aber im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) eine Anpassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes an die neuen Verjährungsregeln vorgenommen und die das Verjährungsrecht berührenden Regelungen der §§ 53 ,102 VwVfG reformiert. Die Sonderregelung für die Hemmung der Verjährung in § 53 VwVfG zeigt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von verjährbaren Ansprüchen ausgegangen ist. Die in § 102 VwVfG enthaltene Verweisung auf Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB belegt seine Vorstellung, dass die mit der Schuldrechtsnovelle vorgenommenen Änderungen des Verjährungsrechts grundsätzlich auch im Öffentlichen Recht Anwendung finden können. Sonst wäre der Verweis auf die Übergangsbestimmung des Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB überflüssig. Dementsprechend führt die Gesetzesbegründung aus: "Die Neufassung der Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Schuldrechts-Modernisierungs-Gesetz, die am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist, soll auch im Sozial- und allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes berücksichtigt werden" (BT-Drs. 14/9007 S. 26). Das legt bei dem Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine analoge Anwendung der neuen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Rechts nahe.

20

Für die Anwendung der dreijährigen Regelverjährungsfrist spricht hierbei, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG strukturell mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen verwandt ist, die nunmehr ebenfalls dieser Verjährungsfrist unterliegen. Sowohl im Rahmen des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG als auch im Rahmen des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrechts geht es um die Rückabwicklung einer von Anfang an oder nachträglich rechtsgrundlos gewordenen Vermögensverschiebung. Dementsprechend ordnet § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Vergangenheit auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in Ermangelung spezieller Verjährungsregeln die für bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche geltenden Verjährungsvorschriften, insbesondere die früher geltende dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. angewendet (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 10 m.w.N.). Sieht das Gesetz für die bereicherungsrechtlichen Ansprüche nach §§ 812 ff. BGB auf Grund einer Neubewertung der Sachlage in Anwendung der Grundsätze von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit nunmehr eine kürzere, nämlich dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist als angemessen an, dann spricht der Gedanke der Sachnähe zum Bereicherungsrecht dafür, diese gesetzliche Neubewertung für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nachzuvollziehen.

21

Demgegenüber überzeugen die Einwände gegen die entsprechende Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist im Bereich des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht. Wenig gewichtig sind die Praktikabilitätsargumente, dass es im Hinblick auf die Bestimmung des subjektiven Elements der Kenntnis bei staatlichen Stellen Schwierigkeiten gebe oder dass die Einhaltung der dreijährigen Verjährungsfrist im staatlichen Bereich besondere Probleme verursache. Die staatliche Verwaltung ist im Rahmen ihrer fiskalischen und verwaltungsprivatrechtlichen Tätigkeit unmittelbar den bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften unterworfen. Dort gelingt es ihr, die Dreijahresfrist einzuhalten. Auch hat die Rechtsprechung der Zivilgerichte Antworten auf die Frage gefunden, auf wessen subjektive Kenntnis es innerhalb einer Behörde ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - NJW 2000, 1411 ff.; Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 199 Rn. 14 ff. m.w.N.). Ebenso wenig überzeugt der Einwand, dass es mitunter nicht im Interesse des öffentlich-rechtlichen Gläubigers liegt, seinen Anspruch schnellstmöglich durchzusetzen. In diesen Fällen kann der öffentlich-rechtliche Gläubiger nach § 53 Abs. 1 VwVfG einen Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung seines Erstattungsanspruchs erlassen und damit nach § 53 Abs. 2 VwVfG den Übergang in eine dreißigjährige Frist bewirken.

22

Ebenso wenig greift der Einwand durch, dass der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist die europarechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen entgegenstehe. Da bei rechtswidrigen Beihilfen im Öffentlichen Recht regelmäßig zunächst die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides erforderlich ist, stellt sich die Verjährungsfrage hier häufig nicht oder nicht in derselben Schärfe wie bei einer auf privatrechtlicher Grundlage gewährten Beihilfe. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof für den Fall einer rein privatrechtlichen Abwicklung der Beihilfe dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz gegenüber der Verjährungseinrede dadurch Geltung verschafft, dass er es dem Empfänger einer unionsrechtswidrigen Beihilfe nach § 242 BGB i.V.m. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verwehrt, sich auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verjährung des Rückforderungsanspruchs zu berufen. Ein Beihilfeempfänger muss sich als sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer darüber informieren, ob Zuwendungen mit Beihilfecharakter bei der Europäischen Kommission angemeldet und genehmigt worden sind. Missachtet er diese Obliegenheit, kann ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Berufung auf die Verjährungseinrede verwehrt sein (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09 - EuZW 2011, 440 Rn. 43 ff.). Da für die Verjährung im Öffentlichen Recht nichts anderes gelten kann, stellt diese Fallkonstellation die grundsätzliche Anwendbarkeit der dreijährigen Regelverjährung nicht in Frage.

23

c) Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Kenntnis hat die Beklagte im Juli 2007 erlangt, als der Kläger ihr sein Ausscheiden aus der Gesellschaft mitgeteilt hat. Daher hat die Verjährung zum Ende des Jahres 2007 zu laufen begonnen.

24

Die dreijährige Verjährungsfrist war allerdings - wie die Beklagte zutreffend ausführt - zeitweise nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt. Nach dieser im Öffentlichen Recht ebenfalls entsprechend anwendbaren Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und juris Rn. 40 und Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 2.14 - juris Rn. 8) ist die Verjährung für die Dauer von Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner gehemmt. Nach dem Wortlaut des § 203 Satz 1 BGB genügt es, wenn Verhandlungen über die anspruchsbegründenden Umstände geführt werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, ob die Parteien die gesetzliche Anspruchsgrundlage korrekt bestimmt haben. Der Begriff "Anspruch" ist im Rahmen des § 203 Satz 1 BGB nicht im Sinne einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage, sondern weiter im Sinne eines aus einem Sachverhalt hergeleiteten Begehrens auf Befriedigung eines Interesses zu verstehen (BT-Drs. 14/6040 S. 112). Da der Lebenssachverhalt von den Parteien regelmäßig in seiner Gesamtheit verhandelt wird, werden grundsätzlich sämtliche Ansprüche, die der Gläubiger aus dem Sachverhalt herleiten kann, von der Hemmung der Verjährung erfasst (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 285/12 - NJW-RR 2014, 981 Rn. 12).

25

Wird - wie hier - über die Rückzahlung eines offenen Darlehens verhandelt, ist im Zweifel auch die Rückzahlung der offenen Zinsen Verhandlungsgegenstand. Ebenso ist bei Wegfall eines durch Verwaltungsakt gewährten Darlehens der an dessen Stelle tretende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG Gegenstand des Begehrens. Er bildet lediglich eine alternative Rechtsgrundlage für das gleiche verhandelte Interesse an der Rückzahlung der offenen Verbindlichkeiten. Im vorliegenden Fall schwebten bereits bei Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft Verhandlungen, die auf die Befriedigung des Interesses der Beklagten an einer Regulierung des gesamten Darlehens zielten. Im Schreiben vom 7. Juli 2007 schlug der Kläger der Beklagten eine Gesamtregulierung durch einen Teilerlass und eine Teilzahlung in Höhe von 50 000 € vor. Dies nahm die Beklagte zum Anlass für umfangreiche Nachfragen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers und der N. GmbH.

26

Diese Verhandlungen kamen allerdings nach einiger Zeit zum Erliegen. Nach § 203 Satz 1 BGB wird die Verjährung durch schwebende Verhandlungen nur so lange gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dem Abbruch der Verhandlungen durch eindeutige Erklärung steht das Einschlafenlassen der Verhandlungen gleich, bei dem die Verjährungshemmung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre (BT-Drs. 14/6040 S. 112; BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15 - MDR 2017, 86 Rn. 16). Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nach Abgabe aller erheblichen Informationen im April 2008 erwarten, dass die Beklagte mit ihm über die ursprünglich von beiden Seiten erstrebte einvernehmliche Gesamtregulierung weiterverhandeln würde. Die Beklagte hat die Einigungsgespräche jedoch - wohl im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Klägers - nicht weiterbetrieben. Räumt man der Beklagten eine mehr als dreimonatige Bedenkfrist ein, war jedenfalls Ende August 2008 die Verjährungshemmung beendet. Nach § 199 Abs. 1 i.V.m. § 209 BGB ist am 1. September 2008 die dreijährige Verjährungsfrist an- und somit am 31. August 2011 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist sind die Verhandlungen nicht wieder aufgenommen worden, so dass der Anspruch bei seiner Geltendmachung im Rückforderungsbescheid vom 16. August 2012 bereits verjährt war.

27

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 3. Kammer – vom 19. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen Vorgriffszinsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009, die im Zusammenhang mit den Änderungsbescheiden von vier Maßnahmen zur Schmutzwasserkanalisation in Güstrow stehen. Die Zinsbescheide betreffen bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/2 (26.490,16 Euro) Zeiträume bis 1998, bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/3 (84.960,98 Euro) solche bis 2000, bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/4 (5.138,00 Euro) solche bis 2000, und bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/5 (13.609,63 Euro) solche bis Mai 2001.

2

Die Klägerin hat am 15. Januar 2010 Klage erhoben. Sie beantragte, die Zinsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009 zu den Aktenzeichen IV 121-AW/HRO/93/047/2, -/3, -/4 und -/5 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

3

Das Verwaltungsgericht Schwerin traf mit Urteil vom 19. Juli 2010 (Az.: 3 A 49/10) folgende Entscheidung:

4

„Die Vorgriffszinsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009 betr. Az. VI 121 – AW/HRO/93/047/2, Az. VI 121-AW/HRO/93/047/3 und Az. VI 121 – AW/HRO/93/047/4 werden vollständig und der Bescheid zu Az. VI 121 – AW/HRO/93/047/5 insoweit aufgehoben, als er eine 510,89 € übersteigende Zinsforderung ausspricht.

5

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.“

6

Auf den Antrag des Beklagten vom 24. August 2010 hat der Senat mit Beschluss vom 06. Januar 2012 die Berufung zugelassen.

7

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Vorgriffszinsen betrage 30 Jahre. Da für Vorgriffszinsen keine spezifischen Verjährungsregeln normiert seien, könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend angewendet werden. Innerhalb dieser Verjährungsvorschriften seien keine Vorschriften sachnäher als die dreißigjährige Regelverjährung des § 195 BGB (a. F.).

8

Insbesondere die vom Verwaltungsgericht Schwerin herangezogene Vorschrift des § 197 BGB (a. F.) regele in diesem Sinne keine speziellere Verjährungsfrist, weil die Vorschrift auf Vorgriffszinsen nicht passe. § 197 BGB (a. F.) bestimme eine 4-jährige Verjährungsfrist u.a. für Ansprüche auf Rückstände von Zinsen. „Zinsen“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien die nach der Laufzeit bemessene gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals. Rechtliche Grundlage dazu seien Verträge. „Vorgriffszinsen“ nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V seien demgegenüber keine Vergütung für den Gebrauch von überlassenem Kapital und basierten auch nicht auf einer vertraglichen Grundlage. Dem Subventionsgeber als dem Allgemeinwohl Verpflichteten gehe es mit der Bereitstellung von Steuermitteln für anerkannt förderfähige Vorhaben darum, über die Verwirklichung der Vorhaben zugleich Allgemeinwohlbelange zu befördern. Es gehe ihm deshalb um eine möglichst rasche Verausgabung der Subvention für den bewilligten Förderzweck. Eine Rückzahlung der Subvention sei – anders als bei „überlassenem Kapital“ im Falle eines Darlehens – gerade nicht vorgesehen. Erst wenn die gesetzliche Aufforderung zur „alsbaldigen Verwendung“, worunter eine zweckgerichtete Verwendung innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung der Zuwendung zu verstehen sei, nicht beachtet werde, ergebe sich die in das Ermessen des Zuwendungsgebers gestellte Frage, ob das Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers sanktioniert werden solle und gegebenenfalls, ob der Subventionsbescheid hierzu widerrufen oder als milderes Mittel lediglich Vorgriffszinsen erhoben werden sollten. Dem Charakter nach handele es sich bei den Vorgriffszinsen um Strafzinsen, die es der Verwaltung daneben ermöglichten, wirtschaftliche Vorteile des Empfängers der Fördermittel abzuschöpfen und einen Anreiz dafür schaffen, die Fördermittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen.

9

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2010 (Az.: 3 C 4.10), wonach sich die Verjährung von Zinsansprüchen im öffentlichen Recht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog richte und für Zinsansprüche, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden seien, die 4-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB (a. F.) maßgebend sei, vermöge nicht zu überzeugen.

10

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Lauf der Verjährungsfrist vor Fälligkeit des Zinsanspruches beginne, widerspreche sowohl der Gesetzeslage als auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im öffentlichen Recht werde der Zinsanspruch erst mit der Bekanntgabe des Zinsbescheides fällig, nachdem zuvor die pflichtgemäße Ermessensentscheidung getroffen worden sei, ob überhaupt der Anspruch geltend gemacht werde.

11

Aus den Verwaltungsvorgängen zu den streitgegenständlichen Fördervorhaben gehe hervor, dass die für die abschließende rechnerische Prüfung der Verwendungsnachweise (sogenannte Plausibilitätsprüfung) und Erstellung von Änderungs- und Zinsbescheiden zuständigen Bediensteten seines Funktionsvorgängers – der des Beklagten (das damalige Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern) - nicht vor Juli 2006 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten hätten. Der zuständige Bedienstete des Beklagten habe sogar erst im Dezember 2009, unmittelbar vor Erlass der fraglichen Zinsbescheide von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis genommen. Deshalb habe nach der von ihm vertretenen Ansicht vor Dezember 2009 eine Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen.

12

Das Verwaltungsgericht Schwerin setze sich daneben nicht vertieft mit der Möglichkeit einer Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift des § 852 Abs. 1 BGB (a. F.) bzw. § 852 Satz 2 BGB (n. F.) auseinander. Vorliegend komme als unerlaubte Handlung die Verletzung eines Schutzgesetzes in Betracht. Indem die Klägerin dem damaligen Umweltministerium nicht mitgeteilt habe, dass die von ihr abgerufenen Fördermittelraten nicht innerhalb des jeweils zur Verfügung stehenden 3-Monatszeitraums zweckgerichtet verbraucht worden seien, habe sie das Umweltministerium als Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 19. Juli 2010 – 3 A 49/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Zwischenzinsansprüche verjährten nach einer kurzen Verjährungsfrist. Dies entspreche der mittlerweile herrschenden Rechtsprechung. Das Entstehen und die Fälligkeit eines Anspruches müssten nicht zwingend zusammentreffen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Beklagte Kenntnis von der Fälligkeit des Zinsanspruches gehabt habe.

18

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (13 Hefter) Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

20

Der Senat entscheidet über sie gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

21

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009 über Vorgriffszinsen zu den Aktenzeichen VI 121 – AW/HRO/93/047/2, VI 121-AW/HRO/93/047/3 und VI 121 – AW/HRO/93/047/4 zu Recht vollständig und zu dem Aktenzeichen VI 121 – AW/HRO/93/047/5 insoweit aufgehoben, als darin eine über 510,89 Euro hinausgehende Zinsforderung festgesetzt wird. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie finden ihre Rechtsgrundlage insoweit nicht in § 49a Abs. 4 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG M-V].

22

Danach können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird. Das war hier unstreitig der Fall. Jedoch waren die sich daraus ergebenden und im Berufungsverfahren noch streitigen Zinsansprüche zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide am 18. Dezember 2009 bereits verjährt.

23

In der Rechtsprechung des Senats ist es inzwischen geklärt, dass auf den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V die zivilrechtlichen Verjährungsregeln entsprechende Anwendung finden. Dazu hat der Senat zuletzt in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 13. November 2012 (Az.: 2 L 218/10) wie folgt ausgeführt:

24

„Soweit der Beklagte für die hier maßgebliche Frage der Verjährung von Ansprüchen auf … Vorgriffszinsen nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V sich mit allgemeinen Ausführungen gegen die entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen wendet, kann dem nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits den Regelungen der §§ 53, 120 VwVfG M-V, wenn auch keine ausdrückliche Regelung zur Verjährung getroffen wurde, der gesetzgeberische Wille zu einer analogen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts entnommen werden kann (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 31. August 2011 – 3 L 55/09 –, zit. nach juris Rn. 24 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (vgl. Beschl. des Senats v. 14. Februar 2012 – 2 L 154/10 –, zit. nach juris m.w.N.) zutreffend darauf abgestellt, dass mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen im Wege der Analogie zu den sachnächst in Betracht kommenden Verjährungsregelungen diese Lücke zu schließen ist (vgl. Urteilsabdruck S. 7 oben). Insbesondere in der Entscheidung vom 21. Oktober 2010 (BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 49 f.) hat auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass öffentlich-rechtliche Zinsansprüche bis zum Jahr 2000 nach deutschem Recht nach den §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung verjähren. Auch die Anwendbarkeit des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB ist vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 51). Nichts anderes lässt sich der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 27. April 2005 – 8 C 5.04 –, zit. nach juris Rn. 19 ff.) entnehmen, das sich mangels Revisibilität nicht näher mit dieser Frage befasst hat.“

25

Daran hält der Senat auch vor dem Hintergrund des Vortrages des Beklagten in diesem Verfahren fest. Das gilt auch insoweit, als er meint, dass in den Fällen, in denen sich zwei öffentlich-rechtliche Rechtsträger in einem verwaltungsrechtlichen (Schuld-)Verhältnis gegenüberstehen, Besonderheiten hinsichtlich der Verjährungsfristen gelten sollten. Dazu führte der Senat bereits in der oben genannten Entscheidung vom 13. November 2012 aus:

26

„Denn vom Grundsatz her besteht hinsichtlich der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Verjährung im öffentlichen Recht kein Unterschied abhängig davon, ob Gläubiger und Schuldner beide juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 43). Auch im Subventionsrechtsverhältnis kommt es danach für die Frage, welche Verjährungsregelungen heranzuziehen sind, darauf an, welche die sachnächsten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 45). Eine differenzierte Verjährungsregelung für öffentlich-rechtliche Zinsansprüche, abhängig von der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsform des Subventionsempfängers wäre auch vor dem Hintergrund der gleichgelagerten Interessenlage der Subventionsbegünstigten insoweit nicht gerechtfertigt.“

27

Die bis Ende 1997 entstandenen Zinsansprüche waren spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verjährt, sofern keine Unterbrechung eingetreten ist, wofür hier nichts ersichtlich ist, denn § 197 BGB (a.F.), der für Zinsansprüche eine Verjährungsfrist von vier Jahren vorgesehen hat, findet - anders als dies der Beklagte vertritt - auf Vorgriffszinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V Anwendung (Urt. des Senats v. 09.02.2005 – 2 L 66/03 – JURIS; Beschl. des Senats v. 14.02.2012 – 2 L 154/10 – JURIS; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012 – 1 LC 150/11 – JURIS; VGH Kassel, Urt. v. 09.12.2011 – 8 A 909/11 – JURIS; OVG Weimar, Urt. v. 07.04.2011 – 3 KO 157/09 – JURIS; a.A.: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.02.2004 – 2 A 680/03 – JURIS; Urt. v. 11.03.2010 – 2 B 1.09 - JURIS), denn diese sind mit privatrechtlichen Zinsansprüchen vergleichbar, so dass § 197 BGB (a. F.) die größte Sachnähe aufwies und deshalb entsprechend angewandt werden kann. Nur wenn speziellere Verjährungsfristen nicht analogiefähig sind, war nach altem Recht in der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB (a. F.) der Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens zu sehen (BVerwG, Urt. v. 21.10.2010 – 3 C 4/10 – JURIS; Urt. v. 11.12.2008 – 3 C 37/07 - JURIS). Das ist hier jedoch gerade nicht der Fall.

28

Die weitere Prüfung, ob sich die Verjährung für die ab 1998 entstandenen Zinsansprüche nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften oder nach den durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu gefassten Verjährungsregeln bestimmt, hat von Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auszugehen. In dieser Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht ist geregelt, dass die Vorschriften des BGB in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (BGB n. F.) auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden.

29

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB.

30

Die Zinsansprüche aus den Jahren 1998 bis 1999 sind deshalb ebenfalls nach § 197 BGB (a. F.) und zwar mit Ablauf des 31. Dezember 2002 bzw. 31. Dezember 2003 verjährt. Denn die längere Frist von 4 Jahren nach altem Recht (§ 197 BGB a. F.) lief bis zu diesen Zeitpunkten, während die kürzere Frist von 3 Jahren nach § 195 BGB (n. F.), die vom 01. Januar 2002 zu berechnen wäre, zu einer Verjährung zum Jahreswechsel 2004/2005 geführt hätte.

31

Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB (n. F.), für die Zinsansprüche des Jahres 2000 deshalb bei Erlass der angefochtenen Bescheide noch nicht abgelaufen war, weil der Beklagte erst ab Juli 2006 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (vgl. § 199 Abs. 1 BGB n. F.), wie er dies vertritt, denn diese Zinsansprüche wären dann nach § 197 BGB (a. F.) i. V.. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt, da diese Verjährung kenntnisunabhängig war (vgl. Beschl. des Senats v. 14.02.2012 – 2 L 154/10 – JURIS).

32

Der Beginn der Verjährungsfrist setzt – anders als dies der Beklagte vertritt – nicht die Fälligkeit und damit auch nicht die Geltendmachung des Zinsanspruches durch Verwaltungsakt voraus (OEufach0000000005, Urt. v. 31.08.2011 – 3 L 55/09 - JURIS; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012 – 1 LC 150/11 – JURIS; VGH Kassel, Urt. v. 09.12.2011 – 8 A 909/11 - JURIS; OVG Weimar, Urt. v. 07.04.2011 – 3 KO 157/09 – JURIS; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.03.2010 – 2 B 1.09 - JURIS). Die Verjährungsfrist begann mit der Entstehung des Anspruchs auf Vorgriffszinsen zu laufen und war deshalb unabhängig davon, ob diese bei Auszahlung der Mittel oder erst mit Ablauf der Frist für die alsbaldige Verwendung erfolgt, für die hier streitigen Ansprüche spätestens am 31. Dezember 2004 abgelaufen.

33

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten wegen der nichtrechtzeitigen Verwendung der Fördermittel durch die Klägerin deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes zustehen können und ob er derartige Ansprüche, wenn die erste Frage zu bejahen sein sollte, durch Verwaltungsakt festsetzen könnte, wofür es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlen dürfte, denn jedenfalls hat er mit den angefochtenen Bescheiden derartige Ansprüche nicht geltend gemacht, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf die Geltendmachung von Zinsen „gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V“ für die nicht alsbald nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendete Fördermittel“ gerichtet sind. Es kann deshalb für das vorliegende Verfahren auch dahingestellt bleiben, in welcher Frist etwaige deliktische Schadensersatzansprüche verjähren würden.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

36

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendeter Städtebaufördermittel.

2

Die Klägerin erhielt seit dem Jahr 2002 in dem Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne“ von dem Beklagten Städtebaufördermittel für die Erhaltungsmaßnahme „Historische Altstadt B-Stadt“.

3

Mit Schreiben vom 22.06.2009 legte die Sachsen-Anhaltinische Landesentwicklungsgesellschaft mbH (SALEG) im Auftrag der Klägerin dem Beklagten folgenden Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2008 vor:

4
        

Ausgaben

        
        

2008   

gesamt

        

325.507,95 €

1.446.104,32 €

        

Einnahmen

        
        

2008   

gesamt

zweckgebunden

5.025,10 €

9.852,90 €

Eigenmittel

162.500,00 €

491.000,00 €

Städtebaufördermittel

650.000,00 €

1.964.000,00 €

Summe 

817.525,10 €

2.464.852,90 €

5

Hiernach ergab sich bis Ende 2008 ein Ausgabedefizit von 1.018.748,58 €.

6

Am 28.10.2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten für die Programmjahre 2006, 2007 und 2008 die Auszahlung von Fördermitteln in Höhe von je 200.000,00 €, insgesamt 600.000,00 €, die am 23.12.2009 ausgezahlt wurden.

7

Mit Schreiben vom 22.06.2010 legte die SALEG im Auftrag der Klägerin dem Beklagten folgenden Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2009 vor:

8
        

Ausgaben

        
        

2009   

gesamt

        

454.953,01 €

1.901.057,33 €

        

Einnahmen

        
        

2009   

insgesamt

zweckgebunden

4.187,21 €

14.040,11 €

Eigenmittel

150.000,00 €

641.000,00 €

Städtebaufördermittel

600.000,00 €

2.564.000,00 €

Summe 

754.184,21 €

3.219.040,11 €

9

Hiernach ergab sich bis Ende 2009 ein Ausgabedefizit von 1.317.982,78 €.

10

Am 29.10.2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten für die Programmjahre 2007, 2008 und 2009 Fördermittel in Höhe von 103.800,00 €, 200.000,00 € und 122.200,00 €, insgesamt 426.000,00 €, die am 27.12.2010 ausgezahlt wurden.

11

Mit Schreiben vom 05.08.2011 legte die SALEG im Auftrag der Klägerin dem Beklagten folgenden Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2010 vor:

12
        

Ausgaben

        
        

2010   

gesamt

        

921.473,08 €

2.822.530,41 €

        

Einnahmen

        
        

2010   

gesamt

zweckgebunden

1.705,09 €

15.745,20 €

Eigenmittel

106.500,00 €

747.500,00 €

Städtebaufördermittel

426.000,00 €

2.990.000,00 €

Summe 

534.205,09 €

3.753.245,20 €

13

Hiernach ergab sich bis Ende 2010 ein Ausgabedefizit von 930.714,79 €.

14

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2014 setzte der Beklagte gegen die Klägerin nach Anhörung auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 VwVfG Zinsen für das Jahr 2010 wegen nicht alsbald verbrauchter Fördermittel für die Erhaltungsmaßnahme "Historische Altstadt B-Stadt" in Höhe von 35.008,89 € fest. Zur Begründung führte er aus, er habe auf der Grundlage des Zwischenverwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2010 festgestellt, dass die Zuwendungen teilweise nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet worden seien. Nach VV Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO werde eine Zuwendung alsbald verwendet, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werde. Die Verzinsung beginne jeweils am Tag nach Zahlungseingang der nicht fristgerecht verwendeten Zuwendung bei dem Zuwendungsempfänger. Sie ende mit der Verwendung durch den Zuwendungsempfänger. Bei Verwendung der Zuwendung nach dem Monat des Zahlungseingangs beim Zuwendungsempfänger gelte der erste Tag des Monats, in dem die Auszahlung durch den Zuwendungsempfänger vorgenommen worden sei, als Auszahlungstag. Zinsberechnungen seien für den Monat des Zahlungseingangs der Zuwendung beim Zuwendungsempfänger tageweise und ansonsten nur monatlich durchzuführen, wobei ein Monat mit 30 Zinstagen zu rechnen sei. Die Zinserhebung liege im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Das Ermessen sei dahingehend eingeschränkt, dass für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung regelmäßig Zinsen zu verlangen seien, wenn der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen werde. Gründe, die eine Ausnahme von der Regel zuließen, lägen nicht vor. Ein Verzicht auf die Zinserhebung komme nicht in Betracht. Die geltend gemachten Zinsansprüche seien nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für Zinsansprüche nach § 49a Abs. 4 VwVfG betrage drei Jahre (§ 195 BGB) und beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anspruch entstanden sei und er von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Für die im November und Dezember eines Jahres ausgezahlten Fördermittel könnten die tatbestandlichen Voraussetzungen erst im Folgejahr erfüllt sein. Insofern könnten Zinsen für nicht fristgerechte Verwendung auch erst im Folgejahr ab dem Tag nach der Wertstellung berechnet werden. Dies führe dazu, dass jedenfalls für Auszahlungen der Monate November und Dezember 2009 auch Zinsforderungen erhoben werden könnten, weil sie nicht verjährt seien.

15

Die Höhe der geltend gemachten Zinsforderung ergab sich aus einer Zinsberechnung, die dem Bescheid vom 18.11.2014 als Anlage beigefügt war. Ausgangspunkt war ein Übertrag in Höhe von 1.054.386,22 €. Hierbei handelte es sich um 80 % des zum Ende des Jahres 2009 entstandenen Ausgabendefizits von 1.317.982,78 €. In dem Betrag enthalten sind die Ende 2009 ausgezahlten Fördermittel in Höhe von 600.000,00 € und nicht verbrauchte Zuwendungen in Höhe von 454.386,22 €. Dieser Betrag wurde, zuzüglich weiterer Einnahmen und abzüglich getätigter Ausgaben, von denen jeweils 80 % zum Monatsersten abgezogen wurden, monatlich unter regelmäßiger Berücksichtigung von 30 Zinstagen pro Monat mit einem Zinssatz von 5,12 % verzinst. Im Ergebnis berechnete der Beklagte für das Jahr 2010 Zinsen in Höhe von 35.008,89 €.

16

Hiergegen hat die Klägerin am 16.12.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, die sie mit Schreiben vom 03.02.2015 dahingehend konkretisiert hat, dass sie sich gegen die Zinsforderung wende, soweit diese einen Betrag in Höhe von 11.777,57 € übersteige. Sie wende sich gegen die vom Beklagten geltend gemachten Zinsen, soweit diese aus dem Übertrag von Höhe von 454.386,22 € resultierten. Insoweit sei Verjährung eingetreten. Zinsansprüche seien insoweit spätestens im Jahr 2009 entstanden. Davon, dass diese Mittel nicht alsbald verwendet worden seien, habe der Beklagte spätestens durch die Zwischenabrechnung für das Jahr 2009 vom 22.06.2010 Kenntnis erhalten. Die Verjährung für Zinsansprüche aus diesem Zeitraum habe daher spätestens am 01.01.2011 begonnen. Etwaige Ansprüche seien daher mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt. Nach ihrer eigenen Zinsberechnung seien, ausgehend von nicht alsbald verwendeten Fördermitteln am 01.01.2010 in Höhe von 600.000,00 € zuzüglich weiterer anteiliger Einnahmen und abzüglich anteiliger getätigter Ausgaben, im Jahr 2010 Zinsen in Höhe von 11.777,57 € entstanden.

17

Mit dem angegriffenen Urteil vom 27.08.2015 – 4 A 289/14 MD – hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage in Bezug auf Zinsforderungen in Höhe von 11.777,57 € zurückgenommen hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Voraussetzungen des vom Beklagten geltend gemachten Zinsanspruchs gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 VwVfG lägen vor. Der vom Beklagten geltend gemachte Zinsanspruch sei auch nicht verjährt. Dieser unterliege einer dreijährigen Verjährungsfrist entsprechend § 195 BGB. Diese beginne entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Anspruch entstehe, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben seien. Hiernach habe die Verjährungsfrist für Zinsansprüche aus dem Haushaltsjahr 2010 auf Grund des Zwischenverwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2010 vom 05.08.2011 am 01.01.2012 zu laufen begonnen, da der Beklagte erst hierdurch Kenntnis vom dem unverbrauchten Fördermittelanteil im Haushaltsjahr 2010 erlangt habe. Zwar entstehe der Zinsanspruch alsbald nach erfolgter Auszahlung der Fördermittel. Nach VV Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO liege ein alsbaldiger Verbrauch vor, wenn die bewilligte Zuwendung innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zweckentsprechend verwendet werde. Dieser zweimonatige Zeitraum sei für Fördermittel, die in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 ausgezahlt worden seien, spätestens Ende Februar 2010 abgelaufen. Hiervon habe der Beklagte jedoch erst mit dem Erhalt des Zwischenverwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2010 im Laufe des Jahres 2011 Kenntnis erlangt. Die Verjährungsfrist für Zinsansprüche aus dem Haushaltsjahr 2010 habe daher erst am 01.01.2012 zu laufen begonnen und am 31.12.2014 geendet. In dem streitgegenständlichen Bescheid seien nur Zinsen aus dem Haushaltsjahr 2010 gefordert worden. Lediglich der Übertrag resultiere aus dem Haushaltsjahr 2008. Dies sei für den Zinsanspruch aus dem Haushaltsjahr 2010 aber unbeachtlich. Nach VV Nr. 8.6 zu § 44 LHO seien regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung jährlich Zinsen zu verlangen. Der Zwischenzinsanspruch des Beklagten sei nicht auf das Haushaltsjahr beschränkt, in welchem die Fördermittel gewährt worden seien. Er bestehe vielmehr so lange, bis die Mittel zweckentsprechend verbraucht seien. Darüber, dass Fördermittel aus vergangenen Haushaltsjahren im Haushaltsjahr 2010 noch nicht zweckentsprechend verbraucht worden seien, habe der Beklagte erst mit dem Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2010 Kenntnis erlangt.

18

Mit Beschluss vom 23.03.2017 hat der erkennende Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin wende sich zu Recht dagegen, dass der Beklagte bei der Berechnung der Zinsen für das Jahr 2010 die Summe der am 01.01.2010 nicht verbrauchten Zuwendungen von 1.054.386,22 € in voller Höhe als zu verzinsenden Betrag angesetzt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2014 hätten für die bis Ende 2008 erfolgten Teilauszahlungen keine Zwischenzinsen mehr festgesetzt werden dürfen, da insoweit mit Ablauf des 31.12.2013 Verjährung eingetreten sei. Der Anspruch auf Zwischenzinsen gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei insgesamt als "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen, denn dieser Anspruch entstehe nicht nach bestimmten Zeitintervallen (wöchentlich, monatlich, jährlich, etc.) jeweils neu, sondern nur einmal mit nicht alsbaldiger Verwendung der Leistung und erhöhe sich lediglich mit Fortdauer der Ausgabenverzögerung. Dass der Anspruch auf Zwischenzinsen von dem Beklagten – aus abrechnungstechnischen Gründen – jährlich, bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr, geltend gemacht werde, sei insoweit unerheblich. Hiernach sei der Anspruch auf Zwischenzinsen für die bis Ende 2008 erfolgten Teilauszahlungen spätestens mit Ablauf des Monats Februar 2009 entstanden. Hiervon habe der Beklagte spätestens mit Eingang der Zwischenabrechnung für das Haushaltsjahr 2009 vom 22.06.2010 im Jahr 2010 Kenntnis erhalten mit der Folge, dass die dreijährige Verjährungsfrist insoweit mit Ablauf des 31.12.2013 geendet habe.

19

Die Klägerin nimmt zur Begründung der Berufung Bezug auf den Zulassungsbeschluss des Senats und trägt ergänzend vor, sie wende sich dagegen, dass der Beklagte bei der Berechnung der Zinsen für das Jahr 2010 die Summe der am 01.01.2010 nicht verbrauchten Zuwendungen von 1.054.386,22 € in voller Höhe als zu verzinsenden Betrag angesetzt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2014 hätten für die bis Ende 2008 erfolgten Teilauszahlungen keine Zwischenzinsen mehr angesetzt werden dürfen, da insoweit mit Ablauf des 31.12.2013 Verjährung eingetreten sei. Der zu verzinsende Betrag hätte lediglich mit 600.000,00 € angesetzt werden dürfen. Hierbei handele es sich um die im Dezember 2009 von dem Beklagten an sie ausgezahlten Städtebaufördermittel. Die Verzinsung der restlichem am 01.01.2010 nicht verbrauchten Zuwendungen in Höhe von 454.386,22 € sei dagegen wegen Eintritts der Verjährung ausgeschlossen gewesen. Hierdurch ergebe sich ein Zinsbetrag von 12.355,71 €. Da sie bereits 11.777,57 € akzeptiert habe, verbleibe ein noch zu zahlender Zinsbetrag von 558,14 €. Darüber hinaus sei auch die Verzinsung des Eigenmittelanteils unzulässig. Zwar gelte hierfür gemäß § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG die Regelung des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechend, soweit eine Leistung in Anspruch genommen werde, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen seien. Allerdings habe sich der Beklagte bislang nicht auf § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG berufen. Er habe daher nicht in ordnungsgemäßer Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Auch wenn die Rechtsfolgen des § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG und des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG identisch seien, sei zu berücksichtigen, dass es einerseits um die Verzinsung von Fördermitteln gehe, andererseits um die Verzinsung von Eigenmitteln. Insoweit bestehe ein qualitativer Unterschied, der zu einer Berücksichtigung im Rahmen des Ermessens zwinge.

20

Die Klägerin beantragt,

21

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. August 2015 – 4 A 289/14 MD – zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 18.11.2014 aufzuheben, soweit die Zinsforderung einen Betrag in Höhe von 11.777,57 € übersteigt.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er macht geltend, auch hinsichtlich der am 01.01.2010 nicht verbrauchten Zuwendungen in Höhe von 454.386,22 € für die Teilauszahlungen bis Ende 2008 sei im Hinblick auf den Anspruch aus § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG keine Verjährung eingetreten. Der "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB entstehe, wenn die Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet werde, nur dem Grunde nach. Eine Geltendmachung des Anspruchs dem Grunde nach sei aus verwaltungspraktischer Sicht jedoch nicht umsetzbar, weil die Geltendmachung des Anspruchs im Ermessen der Behörde stehe. Eine verfrühte Geltendmachung dem Grunde nach würde regelmäßig zu einem Ermessensfehlgebrauch führen und den Bescheid angreifbar machen, da ihm erst nach tatsächlich erfolgter Verwendung der Mittel alle zur Ermessensausübung notwendigen Tatsachen vorlägen. Somit habe er durch die Zwischenverwendungsnachweise vom 22.06.2009 und 22.06.2010 zwar die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt, dass die Fördermittel nicht alsbald verbraucht worden seien. Die Höhe der einzufordernden Zinsen sei jedoch erst mit Ende des Verzinsungszeitraumes bestimmbar gewesen. Erst nach zweckentsprechender Verwendung zum 01.08.2010 und aufgrund der als Errechnungsgrundlage benutzten Zwischenabrechnung für das Haushaltsjahr 2010 im Jahr 2011 sei er in der Lage gewesen, den Zinsanspruch zu beziffern. Erst dies stelle die für § 199 BGB erforderliche Kenntnis aller den Anspruch begründenden Umstände dar, da erst ab diesem Zeitpunkt der Anspruch für ihn durchsetzbar entstanden sei. Insoweit sei auch unzutreffend, dass es sich bei dem Anspruch um ein "Stammrecht" handele, das nicht nach bestimmten Zeitintervallen neu, sondern nur einmal mit nicht alsbaldiger Verwendung der Leistung entstehe und sich lediglich mit Fortdauer der Ausgabenverzögerung erhöhe. Dies verkenne, dass es in das Ermessen der Behörde gestellt sei, ob und vor allem in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend mache bzw. durch Ermessensausübung (neu) entstehen lasse. Es sei denknotwendig richtig, den Anspruch nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG als selbständigen, nach Intervallen neu entstehenden Anspruch zu betrachten. In Bezug auf die mehrjährigen Gesamtmaßnahmen sei zum Teil damit zu rechnen, dass die zur Verfügung gestellten Mittel nicht alsbald nach der Bewilligung verbraucht würden. Wenn die Behörde ihr Ermessen dahingehend ausübe, teilweise keinen Zinsanspruch auf die nicht verwendeten Mittel geltend zu machen, um diese schadlos als Übertrag in das nächste Haushaltsjahr zu übernehmen, sei es, weil das folgende Programmjahr einen Mehrbedarf in Aussicht stelle, sei es, weil Verbindlichkeiten bereits eingegangen und nur noch nicht bezahlt worden seien, so würden die weitergetragenen Mittel vom übergeordneten Zweck der Gesamtmaßnahme ("Altstadt") auch im darauf folgenden Jahr erfasst und erneut unter das Erfordernis alsbaldiger Zweckverwendung gestellt. Die Möglichkeit, den Zwischenzinsanspruch nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG geltend zu machen, setze sich damit nicht aus der ersten nicht alsbald erreichten Zweckverwendung fort, sondern entstehe jährlich als Übertrag und Teil des neuen Programmjahres jeweils neu. Nach VV Nr. 8.6 zu § 44 LHO seien regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendungjährlich Zinsen zu verlangen. Somit beginne die Verjährungsfrist auch für die auf den Übertrag entfallenden Zinsen für das Haushaltsjahr 2010 erst mit Kenntnis der Zwischenabrechnung im Jahr 2011 am 01.01.2012 und ende am 31.12.2014. Mit der Geltendmachung des nunmehr konkret bezifferbaren Zinsanspruchs durch Bescheid vom 18.11.2014 sei dieser nicht verjährt. Von dem zu verzinsenden Betrag seien auch nicht die Eigenmittel der Gemeinde abzuziehen. Gemäß § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG seien erst die Eigenmittel zu verbrauchen und, sofern dies tatsächlich nicht erfolgt sei, die Kommunen in der Zinsberechnung so zu stellen, als ob die Eigenmittel verbraucht worden seien. Ein Abzug der Eigenmittel würde auch der Richtlinie Städtebauförderung widersprechen. Die Bewilligung der Fördermittel erfolge in Form der Anteilsfinanzierung, so dass die Fördermittel gerade nicht vor den Eigenmitteln verbraucht werden durften. Mithin seien die Eigenmittel nicht nur vorrangig einzusetzen, sondern auch bei der Verzinsung zu berücksichtigen. Es liege auch kein Ermessensfehler vor, soweit er sich in dem angefochtenen Bescheid nicht auf § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG berufen habe. Aufgrund der einschlägigen ermessensleitenden Vorschriften sei eine gesonderte Ermessensbegründung nur bei Vorliegen bekannter oder erkennbarer besonderer Umstände erforderlich. Solche lägen nicht vor.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

27

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

28

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Hiernach können, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird, für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1, also in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich, verlangt werden. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Klägerin zu Recht für das Haushaltsjahr 2010 zu Zwischenzinsen in Höhe von 35.008.89 € herangezogen.

29

Der Beklagte hat bei der Berechnung der Zwischenzinsen für das Haushaltsjahr 2010 zu Recht zum Stichtag 01.01.2010 eine nicht verbrauchte Zuwendung in Höhe von 1.054.386,22 € zugrunde gelegt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den im Dezember 2009 an die Klägerin überwiesenen Städtebauförderungsmitteln in Höhe von 600.000,00 € sowie restlichen nicht verbrauchten Mittel aus den Vorjahren von 454.386.22 €. Nach der grundsätzlich nachvollziehbaren Zinsberechnung des Beklagten in der Anlage zu dem Bescheid vom 18.11.2014 ergibt sich für das Haushaltsjahr 2010 ein Zinsanspruch von 35.009,89 €. Nicht zu beanstanden ist bei dieser Berechnung insbesondere, dass der Beklagte gemäß Nr. 8.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO vom 01.02.2001 (MBl. LSA S. 241) für die Zeit von der Auszahlung an und nicht erst ab dem Ablauf der Frist für die alsbaldige Verwendung Zinsen verlangt, wenn eine Zuwendung nicht alsbald, also entsprechend VV Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung, für den bestimmten Zweck verwendet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2002 – BVerwG 8 C 30.01 –, juris RdNr. 40).

30

1. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist ihre Heranziehung nicht deshalb teilweise rechtswidrig, weil hinsichtlich der für den Übertrag von 454.386,22 € berechneten Zinsen Verjährung eingetreten ist.

31

Der Anspruch aus § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG unterliegt entsprechend § 195 BGB einer Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. Urt. d. Senats v. 28.11.2013 – 2 L 140/12 –, juris RdNr. 23). Die Verjährungsfrist beginnt entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (vgl. Urt. d. Senats v. 28.11.2013 – 2 L 140/12 –, a.a.O. RdNr. 24). Rechtlich unbedenklich ist insoweit, dass der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist von der Kenntnis der Behörde – also von subjektiven Merkmalen – abhängig ist (vgl. ThürOVG, Urt. v. 28.07.2011 – 3 KO 1326/10 –, juris RdNr. 45; HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 – 9 A 2289/12 –, juris RdNr. 68; VG Halle, Urt. v. 20.05.2015 – 7 A 3/15 –, juris RdNr. 26). Hiernach begann die dreijährige Verjährungsfrist im Hinblick auf den gesamten Zinsanspruch für das Jahr 2010 mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Zwischenverwendungsnachweis der SALEG für das Haushaltsjahr 2010 bei dem Beklagten einging, also mit Ablauf des Jahres 2011. Die Verjährungsfrist lief mit Ablauf des 31.12.2014 ab. Der angefochtene Bescheid vom 18.11.2014 wurde vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen.

32

a) Der Zinsanspruch war zwar zum Teil bereits im Jahr 2009 (dem Grunde nach) entstanden. Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2005 – BVerwG 8 C 5.04 –, juris RdNr. 15; Urt. d. Senats v. 28.11.2013 – 2 L 140/12 –, a.a.O. RdNr. 25). Mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheides (oder in dem darin genannten Zeitpunkt) wird die Zinsforderung fällig (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2005 – BVerwG 8 C 5.04 –, a.a.O. RdNr. 17; Urt. d. Senats v. 28.11.2013 – 2 L 140/12 –, a.a.O. RdNr. 25). Eine nicht alsbaldige Verwendung liegt gemäß VV Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO vor, wenn eine Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht wird. Nach diesen Grundsätzen entstand der Zinsanspruch im Hinblick auf den am 23.12.2009 an die Klägerin überwiesenen Betrag von 600.000,00 € (dem Grunde nach) mit Ablauf des 23.02.2010, während er im Hinblick auf den Übertrag in Höhe von 454.386,22 €, bei dem es sich um Zahlungen an die Klägerin bis Ende 2008 handelte, (dem Grunde nach) bereits spätestens Ende Februar 2009 entstanden war.

33

Es bedarf keiner Vertiefung, ob die "Entstehung" des Anspruchs auf Zwischenzinsen gemäß § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht alsbald nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, mit der "Entstehung" des Anspruchs i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB identisch ist. Das ist zweifelhaft. Ein Anspruch ist grundsätzlich erst dann i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB "entstanden", wenn er erstmals geltend gemacht werden kann (vgl. Grote, in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2015, § 199 RdNr. 4). Da es auch im Verwaltungsrecht sachgerecht erscheint, wie im Zivilrecht auf die Möglichkeit des Gläubigers bzw. der Behörde, den Anspruch durch Rechtsverfolgung verjährungshemmend (§ 53 Abs. 1 VwVfG, § 204 BGB) geltend zu machen, als maßgeblichen Anknüpfungspunkt des Verjährungsbeginns abzustellen, dürfte es naheliegen, für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB als maßgeblich anzusehen, ab wann die Behörde frühestens einen Zinsbescheid hätte erlassen können (vgl. HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 – 9 A 2289/12 –, a.a.O. RdNr. 64). Bei einem Anspruch auf Zwischenzinsen gemäß § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG, dessen Höhe von der Dauer der nicht alsbaldigen Mittelverwendung abhängt, ist dies erst dann der Fall, wenn die Leistung über einen bestimmten Zeitraum hinweg nicht alsbald verwendet worden ist, denn nur dann kann nach Maßgabe des Zeitraums sowie des Zinssatzes (von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich) der Zinsanspruch berechnet und damit "erstmals geltend gemacht" werden. Da in § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG kein bestimmtes Zeitintervall vorgegeben ist, nach dessen Ablauf der Anspruch auf Zwischenzinsen (der Höhe nach) entsteht, kann die Behörde grundsätzlich jedes beliebige Zeitintervall für eine Abrechnung wählen. Gemäß VV Nr. 8.6 zu § 44 LHO ist eine jährliche Abrechnung vorgesehen. Eine solche Abrechnung ist regelmäßig erst nach Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises für das jeweilige Haushaltsjahr möglich. Bis dahin kann die Geltendmachung einer Zinsforderung nur "ins Blaue hinein" erfolgen (vgl. HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 – 9 A 2289/12 –, a.a.O. RdNr. 65). Es kann vorliegend jedoch offen bleiben, wann genau der Anspruch auf Zwischenzinsen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB "entstanden" ist. Jedenfalls hat der Beklagte die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von den "den Anspruch begründenden Umständen" erst mit Eingang des Zwischenverwendungsnachweises für das Jahr 2010 im Jahr 2011 erlangt.

34

b) Der Beklagte hat hinsichtlich des gesamten Zinsanspruchs in Höhe von 35.008,89 € erst auf Grund des Zwischenverwendungsnachweises der SALEG vom 05.08.2011 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erlangt. Insbesondere hatte der Beklagte nicht bereits aufgrund des Zwischenverwendungsnachweises der SALEG für das Haushaltsjahr 2009 vom 22.06.2010 im Hinblick auf die aus dem Übertrag von 454.386,22 € resultierenden Zinsansprüchen eine derartige Kenntnis erlangt. Der Senat hält insoweit an der im Zulassungsbeschluss vom 23.03.2017 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung nicht mehr fest.

35

Der "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB ist gemäß der Legaldefinition des § 194 Abs. 1 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Mit Blick auf den Zinsanspruch aus § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist damit nicht die Stellung der zuständigen Behörde in dem Zeitpunkt gemeint, ab dem sie (dem Grunde nach) Zwischenzinsen verlangen kann, d.h. ab dem die Leistung nicht alsbald für den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird. Bei einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG, deren Höhe von dem Zeitraum der nicht alsbaldigen Mittelverwendung sowie dem Zinssatz (von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich) abhängig ist, kann hiermit nur ein auch der Höhe nach bestimmter Anspruch gemeint sein. Ein solcher ist – worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat – erst nach Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises für einen bestimmten Zeitraum ersichtlich. Hiernach lag die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis über den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG betreffend das Haushaltsjahr 2010 erst mit Vorlage des Zwischenverwendungsnachweises der SALEG vom 05.08.2011 bei dem Beklagten vor.

36

Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 23.03.2017 vertretenen Auffassung, als "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB sei der Anspruch auf Zwischenzinsen gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG insgesamt als "Stammrecht" anzusehen, nicht mehr fest. Zwar entsteht dieser Anspruch nicht nach bestimmten Zeitintervallen jeweils neu, sondern (dem Grunde nach) nur einmal mit nicht alsbaldiger Verwendung der Leistung. Die Fortdauer der nicht alsbaldigen Mittelverwendung führt nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht dazu, dass dieser Anspruch immer wieder neu entsteht, sondern lediglich zu einer Erhöhung dieses Anspruchs. Unter einem Anspruch i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB, der der Verjährung unterliegt, ist jedoch – wie ausgeführt – im Fall eines Anspruchs auf Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG nur ein auf einen bestimmten Zeitraum bezogener Zinsanspruch zu verstehen, der nach Maßgabe des Zeitraums sowie des einschlägigen Zinssatzes berechnet werden kann.

37

Der Beklagte hat auch nicht i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ohne grobe Fahrlässigkeit noch im Jahr 2010 Kenntnis vom Umfang der nicht alsbaldigen Mittelverwendung erlangen müssen. Insbesondere hat sich ihm nicht aufdrängen müssen, dass die Fördermittel nicht alsbald verwendet worden sind, so dass er dies noch im laufenden Haushaltsjahr 2010 durch eine Nachfrage hätte klären müssen. Der Beklagte hatte keine Veranlassung, der tatsächlichen Verwendung vor Eingang des (Zwischen-)Verwendungsnachweises nachzugehen. Es ist vielmehr Sache des Zuwendungsempfängers, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können (vgl. Nr. 5.1.4 ANBest-Gk). Es stellt daher keine grob fahrlässige Unkenntnis der verspäteten Mittelverwendung dar, wenn der Beklagte keine Aufklärung betrieben, sondern den Zwischenverwendungsnachweis abgewartet hat (vgl. VG Halle, Urt. v. 20.05.2015 – 7 A 3/15 –, a.a.O. RdNr. 27).

38

2. Der Bescheid vom 18.11.2014 lässt – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch keinen Ermessensfehler erkennen.

39

Der Beklagte hat erkannt, dass die Zinserhebung in seinem Ermessen steht, und dieses als durch VV Nr. 8.6 zu § 44 LHO eingeschränkt angesehen. Nach dieser Vorschrift sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung jährlich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen, wenn die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen wird. Ergänzend hat er auf Abschnitt 7 Nr. 2.5 der "Ergänzenden Regelungen im Zusammenhang mit den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (Zuwendungsrechtsergänzungserlass)" (RdErl. des MF vom 7.8.2013 – 22.01-04011-8, MBl. LSA S. 453) verwiesen. Hiernach ist der Verzicht auf Zinsen nach VV Nr. 8.6 zu § 44 LHO die Ausnahme, die aktenkundig zu begründen ist und nur in Betracht kommen kann, wenn außergewöhnliche, nicht vom Zuwendungsempfänger zu vertretende Gründe für eine Überschreitung der Verwendungsfrist vorliegen und der Zuwendungsempfänger dadurch keinen Zinsgewinn erzielt hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn – wie hier – gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG der Widerruf der Bewilligung einer Subvention im behördlichen Ermessen steht, ist diese in der Regel zu widerrufen. Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis von selbst und bedarf keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen. Dies gilt erst recht, wenn von einem Widerruf abgesehen wird und lediglich Zinsen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2002 – BVerwG 8 C 30.01 –, a.a.O. RdNr. 38; ThürOVG, Urt. v. 18.02.1999 – 2 KO 61/96 –, juris RdNr. 66).

40

Hiernach hat der Beklagte zu Recht von einer näheren Begründung seiner Ermessensentscheidung für die Erhebung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG abgesehen, da er auf einen Widerruf nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG verzichtet hat und außergewöhnliche Umstände, die einen vollständigen oder teilweise Verzicht auf die Forderung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG möglich erscheinen lassen, weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

41

Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte der Umstand, dass die Berechnung der Zinsen auch auf einer Anwendung des § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG beruhte, keiner besonderen Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung. Nach § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG gilt § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechend, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG stellt klar, dass Zwischenzinsen auch geschuldet werden, soweit die Leistung zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, zu dem sie noch nicht verwendet werden durfte, weil andere Mittel (Eigenmittel, Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber oder sonstige Drittmittel) anteilig oder vorrangig einzusetzen waren (vgl. BT-Drs. 14/9007, S. 47 sowie BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – BVerwG 8 C 2.12 –, juris RdNr. 17). Die Voraussetzungen des § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG liegen hier vor. Nach Nr. 21.3 Satz 2 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen; Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne; städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im ländlichen Bereich (RL StäBauF) vom 03.07.1998 (MBl. LSA S. 1723) dürfen die Städtebauförderungsmittel des Landes nicht vor den Eigenmitteln der Gemeinde eingesetzt werden. Die Klägerin war hiernach verpflichtet, zunächst die Eigenmittel einzusetzen und erst dann auf die Fördermittel zurückzugreifen. Soweit dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ist die Klägerin gemäß § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG so zu stellen, als hätte sie die Eigenmittel entsprechend eingesetzt. Der Beklagte hat hiernach zu Recht bei der Berechnung der Zinsen für das Jahr 2010 die in diesem Jahr beglichenen Rechnungen zunächst um den Eigenanteil der Klägerin von 20 % gekürzt und nur den verbleibenden Betrag von 80 % der Rechnungssumme von dem Betrag der nicht verbrauchten Zuwendung abgezogen. Außergewöhnliche Umstände, die einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG möglich erscheinen lassen, sind hierdurch nicht begründet.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendeter Städtebaufördermittel.

2

Die Klägerin erhielt seit dem Jahr 2002 in dem Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne“ von dem Beklagten Städtebaufördermittel für die Erhaltungsmaßnahme „Historische Altstadt B-Stadt“.

3

Mit Schreiben vom 22.06.2009 legte die Sachsen-Anhaltinische Landesentwicklungsgesellschaft mbH (SALEG) im Auftrag der Klägerin dem Beklagten folgenden Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2008 vor:

4
        

Ausgaben

        
        

2008   

gesamt

        

325.507,95 €

1.446.104,32 €

        

Einnahmen

        
        

2008   

gesamt

zweckgebunden

5.025,10 €

9.852,90 €

Eigenmittel

162.500,00 €

491.000,00 €

Städtebaufördermittel

650.000,00 €

1.964.000,00 €

Summe 

817.525,10 €

2.464.852,90 €

5

Hiernach ergab sich bis Ende 2008 ein Ausgabedefizit von 1.018.748,58 €.

6

Am 28.10.2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten für die Programmjahre 2006, 2007 und 2008 die Auszahlung von Fördermitteln in Höhe von je 200.000,00 €, insgesamt 600.000,00 €, die am 23.12.2009 ausgezahlt wurden.

7

Mit Schreiben vom 22.06.2010 legte die SALEG im Auftrag der Klägerin dem Beklagten folgenden Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2009 vor:

8
        

Ausgaben

        
        

2009   

gesamt

        

454.953,01 €

1.901.057,33 €

        

Einnahmen

        
        

2009   

insgesamt

zweckgebunden

4.187,21 €

14.040,11 €

Eigenmittel

150.000,00 €

641.000,00 €

Städtebaufördermittel

600.000,00 €

2.564.000,00 €

Summe 

754.184,21 €

3.219.040,11 €

9

Hiernach ergab sich bis Ende 2009 ein Ausgabedefizit von 1.317.982,78 €.

10

Am 29.10.2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten für die Programmjahre 2007, 2008 und 2009 Fördermittel in Höhe von 103.800,00 €, 200.000,00 € und 122.200,00 €, insgesamt 426.000,00 €, die am 27.12.2010 ausgezahlt wurden.

11

Mit Schreiben vom 05.08.2011 legte die SALEG im Auftrag der Klägerin dem Beklagten folgenden Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2010 vor:

12
        

Ausgaben

        
        

2010   

gesamt

        

921.473,08 €

2.822.530,41 €

        

Einnahmen

        
        

2010   

gesamt

zweckgebunden

1.705,09 €

15.745,20 €

Eigenmittel

106.500,00 €

747.500,00 €

Städtebaufördermittel

426.000,00 €

2.990.000,00 €

Summe 

534.205,09 €

3.753.245,20 €

13

Hiernach ergab sich bis Ende 2010 ein Ausgabedefizit von 930.714,79 €.

14

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2014 setzte der Beklagte gegen die Klägerin nach Anhörung auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 VwVfG Zinsen für das Jahr 2010 wegen nicht alsbald verbrauchter Fördermittel für die Erhaltungsmaßnahme "Historische Altstadt B-Stadt" in Höhe von 35.008,89 € fest. Zur Begründung führte er aus, er habe auf der Grundlage des Zwischenverwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2010 festgestellt, dass die Zuwendungen teilweise nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet worden seien. Nach VV Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO werde eine Zuwendung alsbald verwendet, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werde. Die Verzinsung beginne jeweils am Tag nach Zahlungseingang der nicht fristgerecht verwendeten Zuwendung bei dem Zuwendungsempfänger. Sie ende mit der Verwendung durch den Zuwendungsempfänger. Bei Verwendung der Zuwendung nach dem Monat des Zahlungseingangs beim Zuwendungsempfänger gelte der erste Tag des Monats, in dem die Auszahlung durch den Zuwendungsempfänger vorgenommen worden sei, als Auszahlungstag. Zinsberechnungen seien für den Monat des Zahlungseingangs der Zuwendung beim Zuwendungsempfänger tageweise und ansonsten nur monatlich durchzuführen, wobei ein Monat mit 30 Zinstagen zu rechnen sei. Die Zinserhebung liege im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Das Ermessen sei dahingehend eingeschränkt, dass für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung regelmäßig Zinsen zu verlangen seien, wenn der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen werde. Gründe, die eine Ausnahme von der Regel zuließen, lägen nicht vor. Ein Verzicht auf die Zinserhebung komme nicht in Betracht. Die geltend gemachten Zinsansprüche seien nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für Zinsansprüche nach § 49a Abs. 4 VwVfG betrage drei Jahre (§ 195 BGB) und beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anspruch entstanden sei und er von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Für die im November und Dezember eines Jahres ausgezahlten Fördermittel könnten die tatbestandlichen Voraussetzungen erst im Folgejahr erfüllt sein. Insofern könnten Zinsen für nicht fristgerechte Verwendung auch erst im Folgejahr ab dem Tag nach der Wertstellung berechnet werden. Dies führe dazu, dass jedenfalls für Auszahlungen der Monate November und Dezember 2009 auch Zinsforderungen erhoben werden könnten, weil sie nicht verjährt seien.

15

Die Höhe der geltend gemachten Zinsforderung ergab sich aus einer Zinsberechnung, die dem Bescheid vom 18.11.2014 als Anlage beigefügt war. Ausgangspunkt war ein Übertrag in Höhe von 1.054.386,22 €. Hierbei handelte es sich um 80 % des zum Ende des Jahres 2009 entstandenen Ausgabendefizits von 1.317.982,78 €. In dem Betrag enthalten sind die Ende 2009 ausgezahlten Fördermittel in Höhe von 600.000,00 € und nicht verbrauchte Zuwendungen in Höhe von 454.386,22 €. Dieser Betrag wurde, zuzüglich weiterer Einnahmen und abzüglich getätigter Ausgaben, von denen jeweils 80 % zum Monatsersten abgezogen wurden, monatlich unter regelmäßiger Berücksichtigung von 30 Zinstagen pro Monat mit einem Zinssatz von 5,12 % verzinst. Im Ergebnis berechnete der Beklagte für das Jahr 2010 Zinsen in Höhe von 35.008,89 €.

16

Hiergegen hat die Klägerin am 16.12.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, die sie mit Schreiben vom 03.02.2015 dahingehend konkretisiert hat, dass sie sich gegen die Zinsforderung wende, soweit diese einen Betrag in Höhe von 11.777,57 € übersteige. Sie wende sich gegen die vom Beklagten geltend gemachten Zinsen, soweit diese aus dem Übertrag von Höhe von 454.386,22 € resultierten. Insoweit sei Verjährung eingetreten. Zinsansprüche seien insoweit spätestens im Jahr 2009 entstanden. Davon, dass diese Mittel nicht alsbald verwendet worden seien, habe der Beklagte spätestens durch die Zwischenabrechnung für das Jahr 2009 vom 22.06.2010 Kenntnis erhalten. Die Verjährung für Zinsansprüche aus diesem Zeitraum habe daher spätestens am 01.01.2011 begonnen. Etwaige Ansprüche seien daher mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt. Nach ihrer eigenen Zinsberechnung seien, ausgehend von nicht alsbald verwendeten Fördermitteln am 01.01.2010 in Höhe von 600.000,00 € zuzüglich weiterer anteiliger Einnahmen und abzüglich anteiliger getätigter Ausgaben, im Jahr 2010 Zinsen in Höhe von 11.777,57 € entstanden.

17

Mit dem angegriffenen Urteil vom 27.08.2015 – 4 A 289/14 MD – hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage in Bezug auf Zinsforderungen in Höhe von 11.777,57 € zurückgenommen hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Voraussetzungen des vom Beklagten geltend gemachten Zinsanspruchs gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 VwVfG lägen vor. Der vom Beklagten geltend gemachte Zinsanspruch sei auch nicht verjährt. Dieser unterliege einer dreijährigen Verjährungsfrist entsprechend § 195 BGB. Diese beginne entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Anspruch entstehe, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben seien. Hiernach habe die Verjährungsfrist für Zinsansprüche aus dem Haushaltsjahr 2010 auf Grund des Zwischenverwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2010 vom 05.08.2011 am 01.01.2012 zu laufen begonnen, da der Beklagte erst hierdurch Kenntnis vom dem unverbrauchten Fördermittelanteil im Haushaltsjahr 2010 erlangt habe. Zwar entstehe der Zinsanspruch alsbald nach erfolgter Auszahlung der Fördermittel. Nach VV Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO liege ein alsbaldiger Verbrauch vor, wenn die bewilligte Zuwendung innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zweckentsprechend verwendet werde. Dieser zweimonatige Zeitraum sei für Fördermittel, die in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 ausgezahlt worden seien, spätestens Ende Februar 2010 abgelaufen. Hiervon habe der Beklagte jedoch erst mit dem Erhalt des Zwischenverwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2010 im Laufe des Jahres 2011 Kenntnis erlangt. Die Verjährungsfrist für Zinsansprüche aus dem Haushaltsjahr 2010 habe daher erst am 01.01.2012 zu laufen begonnen und am 31.12.2014 geendet. In dem streitgegenständlichen Bescheid seien nur Zinsen aus dem Haushaltsjahr 2010 gefordert worden. Lediglich der Übertrag resultiere aus dem Haushaltsjahr 2008. Dies sei für den Zinsanspruch aus dem Haushaltsjahr 2010 aber unbeachtlich. Nach VV Nr. 8.6 zu § 44 LHO seien regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung jährlich Zinsen zu verlangen. Der Zwischenzinsanspruch des Beklagten sei nicht auf das Haushaltsjahr beschränkt, in welchem die Fördermittel gewährt worden seien. Er bestehe vielmehr so lange, bis die Mittel zweckentsprechend verbraucht seien. Darüber, dass Fördermittel aus vergangenen Haushaltsjahren im Haushaltsjahr 2010 noch nicht zweckentsprechend verbraucht worden seien, habe der Beklagte erst mit dem Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2010 Kenntnis erlangt.

18

Mit Beschluss vom 23.03.2017 hat der erkennende Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin wende sich zu Recht dagegen, dass der Beklagte bei der Berechnung der Zinsen für das Jahr 2010 die Summe der am 01.01.2010 nicht verbrauchten Zuwendungen von 1.054.386,22 € in voller Höhe als zu verzinsenden Betrag angesetzt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2014 hätten für die bis Ende 2008 erfolgten Teilauszahlungen keine Zwischenzinsen mehr festgesetzt werden dürfen, da insoweit mit Ablauf des 31.12.2013 Verjährung eingetreten sei. Der Anspruch auf Zwischenzinsen gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei insgesamt als "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen, denn dieser Anspruch entstehe nicht nach bestimmten Zeitintervallen (wöchentlich, monatlich, jährlich, etc.) jeweils neu, sondern nur einmal mit nicht alsbaldiger Verwendung der Leistung und erhöhe sich lediglich mit Fortdauer der Ausgabenverzögerung. Dass der Anspruch auf Zwischenzinsen von dem Beklagten – aus abrechnungstechnischen Gründen – jährlich, bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr, geltend gemacht werde, sei insoweit unerheblich. Hiernach sei der Anspruch auf Zwischenzinsen für die bis Ende 2008 erfolgten Teilauszahlungen spätestens mit Ablauf des Monats Februar 2009 entstanden. Hiervon habe der Beklagte spätestens mit Eingang der Zwischenabrechnung für das Haushaltsjahr 2009 vom 22.06.2010 im Jahr 2010 Kenntnis erhalten mit der Folge, dass die dreijährige Verjährungsfrist insoweit mit Ablauf des 31.12.2013 geendet habe.

19

Die Klägerin nimmt zur Begründung der Berufung Bezug auf den Zulassungsbeschluss des Senats und trägt ergänzend vor, sie wende sich dagegen, dass der Beklagte bei der Berechnung der Zinsen für das Jahr 2010 die Summe der am 01.01.2010 nicht verbrauchten Zuwendungen von 1.054.386,22 € in voller Höhe als zu verzinsenden Betrag angesetzt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2014 hätten für die bis Ende 2008 erfolgten Teilauszahlungen keine Zwischenzinsen mehr angesetzt werden dürfen, da insoweit mit Ablauf des 31.12.2013 Verjährung eingetreten sei. Der zu verzinsende Betrag hätte lediglich mit 600.000,00 € angesetzt werden dürfen. Hierbei handele es sich um die im Dezember 2009 von dem Beklagten an sie ausgezahlten Städtebaufördermittel. Die Verzinsung der restlichem am 01.01.2010 nicht verbrauchten Zuwendungen in Höhe von 454.386,22 € sei dagegen wegen Eintritts der Verjährung ausgeschlossen gewesen. Hierdurch ergebe sich ein Zinsbetrag von 12.355,71 €. Da sie bereits 11.777,57 € akzeptiert habe, verbleibe ein noch zu zahlender Zinsbetrag von 558,14 €. Darüber hinaus sei auch die Verzinsung des Eigenmittelanteils unzulässig. Zwar gelte hierfür gemäß § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG die Regelung des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechend, soweit eine Leistung in Anspruch genommen werde, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen seien. Allerdings habe sich der Beklagte bislang nicht auf § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG berufen. Er habe daher nicht in ordnungsgemäßer Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Auch wenn die Rechtsfolgen des § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG und des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG identisch seien, sei zu berücksichtigen, dass es einerseits um die Verzinsung von Fördermitteln gehe, andererseits um die Verzinsung von Eigenmitteln. Insoweit bestehe ein qualitativer Unterschied, der zu einer Berücksichtigung im Rahmen des Ermessens zwinge.

20

Die Klägerin beantragt,

21

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. August 2015 – 4 A 289/14 MD – zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 18.11.2014 aufzuheben, soweit die Zinsforderung einen Betrag in Höhe von 11.777,57 € übersteigt.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er macht geltend, auch hinsichtlich der am 01.01.2010 nicht verbrauchten Zuwendungen in Höhe von 454.386,22 € für die Teilauszahlungen bis Ende 2008 sei im Hinblick auf den Anspruch aus § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG keine Verjährung eingetreten. Der "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB entstehe, wenn die Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet werde, nur dem Grunde nach. Eine Geltendmachung des Anspruchs dem Grunde nach sei aus verwaltungspraktischer Sicht jedoch nicht umsetzbar, weil die Geltendmachung des Anspruchs im Ermessen der Behörde stehe. Eine verfrühte Geltendmachung dem Grunde nach würde regelmäßig zu einem Ermessensfehlgebrauch führen und den Bescheid angreifbar machen, da ihm erst nach tatsächlich erfolgter Verwendung der Mittel alle zur Ermessensausübung notwendigen Tatsachen vorlägen. Somit habe er durch die Zwischenverwendungsnachweise vom 22.06.2009 und 22.06.2010 zwar die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt, dass die Fördermittel nicht alsbald verbraucht worden seien. Die Höhe der einzufordernden Zinsen sei jedoch erst mit Ende des Verzinsungszeitraumes bestimmbar gewesen. Erst nach zweckentsprechender Verwendung zum 01.08.2010 und aufgrund der als Errechnungsgrundlage benutzten Zwischenabrechnung für das Haushaltsjahr 2010 im Jahr 2011 sei er in der Lage gewesen, den Zinsanspruch zu beziffern. Erst dies stelle die für § 199 BGB erforderliche Kenntnis aller den Anspruch begründenden Umstände dar, da erst ab diesem Zeitpunkt der Anspruch für ihn durchsetzbar entstanden sei. Insoweit sei auch unzutreffend, dass es sich bei dem Anspruch um ein "Stammrecht" handele, das nicht nach bestimmten Zeitintervallen neu, sondern nur einmal mit nicht alsbaldiger Verwendung der Leistung entstehe und sich lediglich mit Fortdauer der Ausgabenverzögerung erhöhe. Dies verkenne, dass es in das Ermessen der Behörde gestellt sei, ob und vor allem in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend mache bzw. durch Ermessensausübung (neu) entstehen lasse. Es sei denknotwendig richtig, den Anspruch nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG als selbständigen, nach Intervallen neu entstehenden Anspruch zu betrachten. In Bezug auf die mehrjährigen Gesamtmaßnahmen sei zum Teil damit zu rechnen, dass die zur Verfügung gestellten Mittel nicht alsbald nach der Bewilligung verbraucht würden. Wenn die Behörde ihr Ermessen dahingehend ausübe, teilweise keinen Zinsanspruch auf die nicht verwendeten Mittel geltend zu machen, um diese schadlos als Übertrag in das nächste Haushaltsjahr zu übernehmen, sei es, weil das folgende Programmjahr einen Mehrbedarf in Aussicht stelle, sei es, weil Verbindlichkeiten bereits eingegangen und nur noch nicht bezahlt worden seien, so würden die weitergetragenen Mittel vom übergeordneten Zweck der Gesamtmaßnahme ("Altstadt") auch im darauf folgenden Jahr erfasst und erneut unter das Erfordernis alsbaldiger Zweckverwendung gestellt. Die Möglichkeit, den Zwischenzinsanspruch nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG geltend zu machen, setze sich damit nicht aus der ersten nicht alsbald erreichten Zweckverwendung fort, sondern entstehe jährlich als Übertrag und Teil des neuen Programmjahres jeweils neu. Nach VV Nr. 8.6 zu § 44 LHO seien regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendungjährlich Zinsen zu verlangen. Somit beginne die Verjährungsfrist auch für die auf den Übertrag entfallenden Zinsen für das Haushaltsjahr 2010 erst mit Kenntnis der Zwischenabrechnung im Jahr 2011 am 01.01.2012 und ende am 31.12.2014. Mit der Geltendmachung des nunmehr konkret bezifferbaren Zinsanspruchs durch Bescheid vom 18.11.2014 sei dieser nicht verjährt. Von dem zu verzinsenden Betrag seien auch nicht die Eigenmittel der Gemeinde abzuziehen. Gemäß § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG seien erst die Eigenmittel zu verbrauchen und, sofern dies tatsächlich nicht erfolgt sei, die Kommunen in der Zinsberechnung so zu stellen, als ob die Eigenmittel verbraucht worden seien. Ein Abzug der Eigenmittel würde auch der Richtlinie Städtebauförderung widersprechen. Die Bewilligung der Fördermittel erfolge in Form der Anteilsfinanzierung, so dass die Fördermittel gerade nicht vor den Eigenmitteln verbraucht werden durften. Mithin seien die Eigenmittel nicht nur vorrangig einzusetzen, sondern auch bei der Verzinsung zu berücksichtigen. Es liege auch kein Ermessensfehler vor, soweit er sich in dem angefochtenen Bescheid nicht auf § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG berufen habe. Aufgrund der einschlägigen ermessensleitenden Vorschriften sei eine gesonderte Ermessensbegründung nur bei Vorliegen bekannter oder erkennbarer besonderer Umstände erforderlich. Solche lägen nicht vor.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

27

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

28

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Hiernach können, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird, für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1, also in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich, verlangt werden. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Klägerin zu Recht für das Haushaltsjahr 2010 zu Zwischenzinsen in Höhe von 35.008.89 € herangezogen.

29

Der Beklagte hat bei der Berechnung der Zwischenzinsen für das Haushaltsjahr 2010 zu Recht zum Stichtag 01.01.2010 eine nicht verbrauchte Zuwendung in Höhe von 1.054.386,22 € zugrunde gelegt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den im Dezember 2009 an die Klägerin überwiesenen Städtebauförderungsmitteln in Höhe von 600.000,00 € sowie restlichen nicht verbrauchten Mittel aus den Vorjahren von 454.386.22 €. Nach der grundsätzlich nachvollziehbaren Zinsberechnung des Beklagten in der Anlage zu dem Bescheid vom 18.11.2014 ergibt sich für das Haushaltsjahr 2010 ein Zinsanspruch von 35.009,89 €. Nicht zu beanstanden ist bei dieser Berechnung insbesondere, dass der Beklagte gemäß Nr. 8.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO vom 01.02.2001 (MBl. LSA S. 241) für die Zeit von der Auszahlung an und nicht erst ab dem Ablauf der Frist für die alsbaldige Verwendung Zinsen verlangt, wenn eine Zuwendung nicht alsbald, also entsprechend VV Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung, für den bestimmten Zweck verwendet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2002 – BVerwG 8 C 30.01 –, juris RdNr. 40).

30

1. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist ihre Heranziehung nicht deshalb teilweise rechtswidrig, weil hinsichtlich der für den Übertrag von 454.386,22 € berechneten Zinsen Verjährung eingetreten ist.

31

Der Anspruch aus § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG unterliegt entsprechend § 195 BGB einer Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. Urt. d. Senats v. 28.11.2013 – 2 L 140/12 –, juris RdNr. 23). Die Verjährungsfrist beginnt entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (vgl. Urt. d. Senats v. 28.11.2013 – 2 L 140/12 –, a.a.O. RdNr. 24). Rechtlich unbedenklich ist insoweit, dass der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist von der Kenntnis der Behörde – also von subjektiven Merkmalen – abhängig ist (vgl. ThürOVG, Urt. v. 28.07.2011 – 3 KO 1326/10 –, juris RdNr. 45; HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 – 9 A 2289/12 –, juris RdNr. 68; VG Halle, Urt. v. 20.05.2015 – 7 A 3/15 –, juris RdNr. 26). Hiernach begann die dreijährige Verjährungsfrist im Hinblick auf den gesamten Zinsanspruch für das Jahr 2010 mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Zwischenverwendungsnachweis der SALEG für das Haushaltsjahr 2010 bei dem Beklagten einging, also mit Ablauf des Jahres 2011. Die Verjährungsfrist lief mit Ablauf des 31.12.2014 ab. Der angefochtene Bescheid vom 18.11.2014 wurde vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen.

32

a) Der Zinsanspruch war zwar zum Teil bereits im Jahr 2009 (dem Grunde nach) entstanden. Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2005 – BVerwG 8 C 5.04 –, juris RdNr. 15; Urt. d. Senats v. 28.11.2013 – 2 L 140/12 –, a.a.O. RdNr. 25). Mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheides (oder in dem darin genannten Zeitpunkt) wird die Zinsforderung fällig (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2005 – BVerwG 8 C 5.04 –, a.a.O. RdNr. 17; Urt. d. Senats v. 28.11.2013 – 2 L 140/12 –, a.a.O. RdNr. 25). Eine nicht alsbaldige Verwendung liegt gemäß VV Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO vor, wenn eine Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht wird. Nach diesen Grundsätzen entstand der Zinsanspruch im Hinblick auf den am 23.12.2009 an die Klägerin überwiesenen Betrag von 600.000,00 € (dem Grunde nach) mit Ablauf des 23.02.2010, während er im Hinblick auf den Übertrag in Höhe von 454.386,22 €, bei dem es sich um Zahlungen an die Klägerin bis Ende 2008 handelte, (dem Grunde nach) bereits spätestens Ende Februar 2009 entstanden war.

33

Es bedarf keiner Vertiefung, ob die "Entstehung" des Anspruchs auf Zwischenzinsen gemäß § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht alsbald nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, mit der "Entstehung" des Anspruchs i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB identisch ist. Das ist zweifelhaft. Ein Anspruch ist grundsätzlich erst dann i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB "entstanden", wenn er erstmals geltend gemacht werden kann (vgl. Grote, in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2015, § 199 RdNr. 4). Da es auch im Verwaltungsrecht sachgerecht erscheint, wie im Zivilrecht auf die Möglichkeit des Gläubigers bzw. der Behörde, den Anspruch durch Rechtsverfolgung verjährungshemmend (§ 53 Abs. 1 VwVfG, § 204 BGB) geltend zu machen, als maßgeblichen Anknüpfungspunkt des Verjährungsbeginns abzustellen, dürfte es naheliegen, für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB als maßgeblich anzusehen, ab wann die Behörde frühestens einen Zinsbescheid hätte erlassen können (vgl. HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 – 9 A 2289/12 –, a.a.O. RdNr. 64). Bei einem Anspruch auf Zwischenzinsen gemäß § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG, dessen Höhe von der Dauer der nicht alsbaldigen Mittelverwendung abhängt, ist dies erst dann der Fall, wenn die Leistung über einen bestimmten Zeitraum hinweg nicht alsbald verwendet worden ist, denn nur dann kann nach Maßgabe des Zeitraums sowie des Zinssatzes (von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich) der Zinsanspruch berechnet und damit "erstmals geltend gemacht" werden. Da in § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG kein bestimmtes Zeitintervall vorgegeben ist, nach dessen Ablauf der Anspruch auf Zwischenzinsen (der Höhe nach) entsteht, kann die Behörde grundsätzlich jedes beliebige Zeitintervall für eine Abrechnung wählen. Gemäß VV Nr. 8.6 zu § 44 LHO ist eine jährliche Abrechnung vorgesehen. Eine solche Abrechnung ist regelmäßig erst nach Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises für das jeweilige Haushaltsjahr möglich. Bis dahin kann die Geltendmachung einer Zinsforderung nur "ins Blaue hinein" erfolgen (vgl. HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 – 9 A 2289/12 –, a.a.O. RdNr. 65). Es kann vorliegend jedoch offen bleiben, wann genau der Anspruch auf Zwischenzinsen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB "entstanden" ist. Jedenfalls hat der Beklagte die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von den "den Anspruch begründenden Umständen" erst mit Eingang des Zwischenverwendungsnachweises für das Jahr 2010 im Jahr 2011 erlangt.

34

b) Der Beklagte hat hinsichtlich des gesamten Zinsanspruchs in Höhe von 35.008,89 € erst auf Grund des Zwischenverwendungsnachweises der SALEG vom 05.08.2011 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erlangt. Insbesondere hatte der Beklagte nicht bereits aufgrund des Zwischenverwendungsnachweises der SALEG für das Haushaltsjahr 2009 vom 22.06.2010 im Hinblick auf die aus dem Übertrag von 454.386,22 € resultierenden Zinsansprüchen eine derartige Kenntnis erlangt. Der Senat hält insoweit an der im Zulassungsbeschluss vom 23.03.2017 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung nicht mehr fest.

35

Der "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB ist gemäß der Legaldefinition des § 194 Abs. 1 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Mit Blick auf den Zinsanspruch aus § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist damit nicht die Stellung der zuständigen Behörde in dem Zeitpunkt gemeint, ab dem sie (dem Grunde nach) Zwischenzinsen verlangen kann, d.h. ab dem die Leistung nicht alsbald für den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird. Bei einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG, deren Höhe von dem Zeitraum der nicht alsbaldigen Mittelverwendung sowie dem Zinssatz (von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich) abhängig ist, kann hiermit nur ein auch der Höhe nach bestimmter Anspruch gemeint sein. Ein solcher ist – worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat – erst nach Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises für einen bestimmten Zeitraum ersichtlich. Hiernach lag die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis über den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG betreffend das Haushaltsjahr 2010 erst mit Vorlage des Zwischenverwendungsnachweises der SALEG vom 05.08.2011 bei dem Beklagten vor.

36

Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 23.03.2017 vertretenen Auffassung, als "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB sei der Anspruch auf Zwischenzinsen gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG insgesamt als "Stammrecht" anzusehen, nicht mehr fest. Zwar entsteht dieser Anspruch nicht nach bestimmten Zeitintervallen jeweils neu, sondern (dem Grunde nach) nur einmal mit nicht alsbaldiger Verwendung der Leistung. Die Fortdauer der nicht alsbaldigen Mittelverwendung führt nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht dazu, dass dieser Anspruch immer wieder neu entsteht, sondern lediglich zu einer Erhöhung dieses Anspruchs. Unter einem Anspruch i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB, der der Verjährung unterliegt, ist jedoch – wie ausgeführt – im Fall eines Anspruchs auf Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG nur ein auf einen bestimmten Zeitraum bezogener Zinsanspruch zu verstehen, der nach Maßgabe des Zeitraums sowie des einschlägigen Zinssatzes berechnet werden kann.

37

Der Beklagte hat auch nicht i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ohne grobe Fahrlässigkeit noch im Jahr 2010 Kenntnis vom Umfang der nicht alsbaldigen Mittelverwendung erlangen müssen. Insbesondere hat sich ihm nicht aufdrängen müssen, dass die Fördermittel nicht alsbald verwendet worden sind, so dass er dies noch im laufenden Haushaltsjahr 2010 durch eine Nachfrage hätte klären müssen. Der Beklagte hatte keine Veranlassung, der tatsächlichen Verwendung vor Eingang des (Zwischen-)Verwendungsnachweises nachzugehen. Es ist vielmehr Sache des Zuwendungsempfängers, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können (vgl. Nr. 5.1.4 ANBest-Gk). Es stellt daher keine grob fahrlässige Unkenntnis der verspäteten Mittelverwendung dar, wenn der Beklagte keine Aufklärung betrieben, sondern den Zwischenverwendungsnachweis abgewartet hat (vgl. VG Halle, Urt. v. 20.05.2015 – 7 A 3/15 –, a.a.O. RdNr. 27).

38

2. Der Bescheid vom 18.11.2014 lässt – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch keinen Ermessensfehler erkennen.

39

Der Beklagte hat erkannt, dass die Zinserhebung in seinem Ermessen steht, und dieses als durch VV Nr. 8.6 zu § 44 LHO eingeschränkt angesehen. Nach dieser Vorschrift sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung jährlich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen, wenn die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen wird. Ergänzend hat er auf Abschnitt 7 Nr. 2.5 der "Ergänzenden Regelungen im Zusammenhang mit den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (Zuwendungsrechtsergänzungserlass)" (RdErl. des MF vom 7.8.2013 – 22.01-04011-8, MBl. LSA S. 453) verwiesen. Hiernach ist der Verzicht auf Zinsen nach VV Nr. 8.6 zu § 44 LHO die Ausnahme, die aktenkundig zu begründen ist und nur in Betracht kommen kann, wenn außergewöhnliche, nicht vom Zuwendungsempfänger zu vertretende Gründe für eine Überschreitung der Verwendungsfrist vorliegen und der Zuwendungsempfänger dadurch keinen Zinsgewinn erzielt hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn – wie hier – gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG der Widerruf der Bewilligung einer Subvention im behördlichen Ermessen steht, ist diese in der Regel zu widerrufen. Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis von selbst und bedarf keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen. Dies gilt erst recht, wenn von einem Widerruf abgesehen wird und lediglich Zinsen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2002 – BVerwG 8 C 30.01 –, a.a.O. RdNr. 38; ThürOVG, Urt. v. 18.02.1999 – 2 KO 61/96 –, juris RdNr. 66).

40

Hiernach hat der Beklagte zu Recht von einer näheren Begründung seiner Ermessensentscheidung für die Erhebung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG abgesehen, da er auf einen Widerruf nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG verzichtet hat und außergewöhnliche Umstände, die einen vollständigen oder teilweise Verzicht auf die Forderung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG möglich erscheinen lassen, weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

41

Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte der Umstand, dass die Berechnung der Zinsen auch auf einer Anwendung des § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG beruhte, keiner besonderen Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung. Nach § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG gilt § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechend, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG stellt klar, dass Zwischenzinsen auch geschuldet werden, soweit die Leistung zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, zu dem sie noch nicht verwendet werden durfte, weil andere Mittel (Eigenmittel, Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber oder sonstige Drittmittel) anteilig oder vorrangig einzusetzen waren (vgl. BT-Drs. 14/9007, S. 47 sowie BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – BVerwG 8 C 2.12 –, juris RdNr. 17). Die Voraussetzungen des § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG liegen hier vor. Nach Nr. 21.3 Satz 2 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen; Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne; städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im ländlichen Bereich (RL StäBauF) vom 03.07.1998 (MBl. LSA S. 1723) dürfen die Städtebauförderungsmittel des Landes nicht vor den Eigenmitteln der Gemeinde eingesetzt werden. Die Klägerin war hiernach verpflichtet, zunächst die Eigenmittel einzusetzen und erst dann auf die Fördermittel zurückzugreifen. Soweit dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ist die Klägerin gemäß § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG so zu stellen, als hätte sie die Eigenmittel entsprechend eingesetzt. Der Beklagte hat hiernach zu Recht bei der Berechnung der Zinsen für das Jahr 2010 die in diesem Jahr beglichenen Rechnungen zunächst um den Eigenanteil der Klägerin von 20 % gekürzt und nur den verbleibenden Betrag von 80 % der Rechnungssumme von dem Betrag der nicht verbrauchten Zuwendung abgezogen. Außergewöhnliche Umstände, die einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG möglich erscheinen lassen, sind hierdurch nicht begründet.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Zinsbescheid des Beklagten vom 14.10.2010, geändert durch Bescheid vom 09.07.2013, wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Beklagten geltend gemachter Zinsanspruch verjährt ist.

2

Die Klägerin führte in den 1990er Jahren Kanalbaumaßnahmen (hier: Schmutzwasserkanalisation Neubukow) durch. Auf ihren Antrag hin bewilligte ein Funktionsvorgänger des Beklagten, das (damalige) Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, gemäß Bescheid vom 19.12.1997 der Klägerin eine Zuwendung.

3

Die Klägerin legte nach Abschluss der Maßnahme unter dem 27.11.2002 einen Verwendungsnachweis vor, der vom Staatlichen Amt für Umwelt und Natur A-Stadt in der Folgezeit geprüft wurde. Ausweislich des von diesem gefertigten Prüfvermerks vom 13.02.2003 war der Fördermittelanspruch nicht in vollem Umfange abgerufen worden. Der Vermerk ging – mit den entsprechenden Unterlagen – am 17.02.2003 beim Funktionsvorgänger des Beklagten, dem Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern, ein. Dass dort eine Bearbeitung der Unterlagen erfolgt wäre, ist den überreichten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen.

4

Der Beklagte erließ unter dem 18.08.2010 einen „Änderungsbescheid und Anhörung zur Zinserhebung“, mit dem er die Fördermaßnahme abschloss. Unter dem 14.10.2010 erließ der Beklagte sodann einen Zinsbescheid, in dem er für nicht alsbald nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendeter Fördermittel Zinsen in Höhe von 9.919,01 € geltend machte.

5

Die Klägerin hat hiergegen am 15.11.2010 Klage erhoben. Das (unter dem Az. 3 A 1626/10 geführte) Verfahren ist im Hinblick auf parallel gelagerte Klageverfahren, über die die Kammer entschieden hatte und die einer Überprüfung durch das Oberverwaltungsgerichts zugeführt werden sollten, zum Ruhen gebracht worden.

6

Nach Abschluss jener Verfahren, in denen das Oberverwaltungsgericht die Auffassung der erkennenden Kammer bestätigt hatte, Zinsansprüche für Zeiträume vor dem 01.01.2001 seien verjährt, teilte der Beklagte mit, er habe mit Bescheid vom 09.07.2013 seinen Zinsbescheid insoweit aufgehoben, als dieser den Zeitraum von Januar bis Mai 2000 betroffen habe; dies mache einen Betrag von 64,56 € aus.

7

Im Hinblick auf diesen Teil des Zinsbescheides hat der Beklagte die Hauptsache für erledigt erklärt – die Klägerin hat sich dieser Erklärung angeschlossen.

8

Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2001 bis 30.06.2002 sei, so der Beklagte, indessen eine Verjährung der Zinsforderung nicht eingetreten, insoweit werde weiterhin der Betrag von 9.854,45 € geltend gemacht. Kenntnis beim Beklagten von dem Zinsanspruch sei frühestens bei der Prüfung des vorgelegten Verwendungsnachweises und des dazu vom damaligen Staatlichen Amt für Umwelt und Natur A-Stadt gefertigten Prüfvermerks im August 2010 gegeben. Demgemäß habe die 3-jährige Verjährungsfrist am 01.01.2011 begonnen und am 31.12.2013 geendet, so dass insoweit der angegriffene Zinsbescheid innerhalb der Verjährungsfrist liege.

9

Das Verfahren ist daraufhin wiedereröffnet und unter dem Aktenzeichen 3 A 1077/13 fortgeführt worden.

10

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der gesamte Zinsanspruch verjährt sei, die Maßnahme sei im Jahre 2002 abgeschlossen worden, auch der Verwendungsnachweis datiere vom 27.11.2002. Die Klägerin gehe davon aus, dass auch dieser Mittelverwendungsnachweis bereits im Jahre 2001 oder 2002 vom Staatlichen Amt für Umwelt und Natur und/oder der Landgesellschaft Leezen GmbH geprüft und mit Prüfvermerken versehen worden sei. Dann sei bis zum Jahre 2010 nichts geschehen. Dieser Geschehensablauf habe dazu geführt, dass bereits seit dem Jahr 2002 Kenntnis vom Zinsanspruch, jedenfalls nach nunmehr acht Jahren grob fahrlässige Unkenntnis anzunehmen sei. Aus ihrer Sicht seien die eingeschalteten Behörden als Erfüllungsgehilfen im Subventionsrechtverhältnis anzusehen, deshalb sei ihr Wissen dem Beklagten zuzurechnen, weshalb bereits positive Kenntnis vorliege. Auf jeden Fall aber läge grob fahrlässige Unkenntnis vor. Der Beklagte habe bewusst neun Jahre lang diesen und Unmengen anderer Fördermittelvorgänge ungeprüft „in einer Ecke“ liegen lassen; dass sich hier irgendwann einmal die Frage der Verjährung stellen würde, habe auf der Hand gelegen. In derartigen Fällen führe das Organisationsverschulden dazu, grob fahrlässige Unkenntnis anzunehmen, so dass die 3-jährige Regelverjährungsfrist spätestens am 01.01.2003 zu laufen begonnen und am 31.12.2005 geendet habe. Ob der Beklagte anschließend noch einmal selbst habe prüfen müssen und ob dies geschehen sei, sei nicht mehr von Relevanz. Denn auf jeden Fall liege grobe Fahrlässigkeit begründende Unkenntnis vor, wenn in dieser Situation – Kenntnis etwaiger Rückforderungsansprüche – gleichwohl neun Jahre lang keine Sachentscheidung getroffen werde. Die Klägerin sehe sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen sowie mehrerer Zivilgerichte.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Zinsbescheid des Beklagten vom 14.10.2010, geändert durch Bescheid vom 09.07.2013, aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte hat weitergehend nicht Stellung genommen.

16

In einem parallel gelagerten Klageverfahren macht er geltend, von einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis könne nicht ausgegangen werden. Weshalb eine frühere Entscheidung durch seinen Funktionsvorgänger nicht erfolgt sei, vermöge er nicht darzulegen. Ihm sei allerdings bekannt, dass seinerzeit eine einzige Mitarbeiterin im Umweltministerium für die abschließende Prüfung der wasserwirtschaftlichen Verwendungsnachweise planmäßig eingesetzt worden sei. Es möge so gewesen sein, dass diese Mitarbeiterin arbeitsmäßig schlicht überlastet gewesen sei und deshalb die abschließende Prüfung des vorliegenden Verwendungsnachweises zunächst nicht habe fortführen können. Diese Mitarbeiterin könne auch nicht mehr befragt werden; sie sei bereits 2005 verstorben.

17

Der Beklagte selbst sei erst aufgrund des Organisationserlasses des Ministerpräsidenten vom 05.12.2006 für die Prüfung von Verwendungsnachweisen zu wasserwirtschaftlichen Fördervorhaben sachlich zuständig geworden; er habe den Fördermittelvorgang nicht „ungeprüft in einer Ecke“ liegen lassen. Tatsächlich seien rund 2300 nicht endgeprüfte wasserwirtschaftliche Fördervorhaben vom Funktionsvorgänger Umweltministerium auf ihn übergegangen. Mit Unterstützung von Kräften aus dem sogenannten Personalüberhang der Finanzverwaltung sei er unverzüglich daran gegangen, die Bearbeitungsrückstände seines Vorgängers abzubauen, das streitgegenständliche Fördervorhaben habe aber wegen der Vielzahl anderer Vorgänge erst in 2010 von ihm endgeprüft werden können.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wurde Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der hierzu gereichten Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

19

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.

20

Die Klage im Übrigen ist begründet. Auch soweit der Beklagte gemäß Bescheid vom 09.07.2013 noch Zinsen von der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 30.06.2002 verlangt, ist diese Forderung verjährt.

21

Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung der Kammer (zuletzt Urteil vom 28.09.2010 – 3 A 93/10 –), zwischenzeitlich bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschlüsse vom 13.11.2012 - 2 L 218/10 - und 17.12.12 - 2 L 166/10 -), ist für Zinsforderungen, die einen Zeitraum ab dem 01.01.2001 betreffen (und deren Verjährung damit mit dem Schluss des Jahres 2001 beginnt), „neues“ Recht anzuwenden, also das, welches sich aus dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ergibt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB). Einschlägig ist – mangels Sonderregelungen für Zinsen – die Regelung in § 195 BGB, welche eine dreijährige Verjährungsfrist bestimmt.

22

Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (1. Alt.) oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (2. Alt.).

23

Der Verzögerungszinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5/04 -, BVerwGE 123, 303, und NVwZ 2005, 964), vorliegend also mit Abschluss des Jahres 2001.

24

Die Kammer geht davon aus, dass der Vortrag des Beklagten zutreffend ist, er habe positive Kenntnis vom Bestehen eines Zinsanspruches im vorliegenden Fall erst ab dem Jahre 2010 gehabt. Dass eine positive Kenntnis bei einem vormalig zuständigen Mitarbeiter eines Funktionsvorgängers des Beklagten vom Zinsanspruch vorhanden war – dann aber, anders als der Beklagte meint, mit der Konsequenz, dass die Verjährung nicht durch Umorganisation der zuständigen Ministerien beeinflusst (oder zu beeinflussen) war –, lässt sich nicht feststellen.

25

Jedenfalls ist die streitige Zinsforderung deshalb verjährt, weil ein Fall der 2. Alternative des § 199 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt, der Fall einer grob fahrlässigen Unkenntnis der relevanten Umstände.

26

Dabei lassen die vorliegend zu entscheidenden Fälle es entbehrlich erscheinen, den Zeitpunkt exakt zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt von einer grobfahrlässigen Unkenntnis auszugehen ist. Angesichts dessen, dass in den vorliegend zu entscheidenden Parallelverfahren ein Zinsbescheid erst im Jahre 2010 oder 2011 ergangen ist, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Erkenntnisse der mit der Prüfung der Verwendungsnachweise befassten Stellen, den Staatlichen Ämtern für Umwelt und Natur, dem Beklagten zuzurechnen sind. Auch mag weiter offen bleiben, ob die Kammer an ihrer im zitierten Urteil vom 28.09.2010 vertretenen Auffassung festhält, dass dann, wenn zum Zeitpunkt des 01.01.2002 all die Unterlagen vorgelegen haben, die nach § 199 Abs. 1 BGB für den Beginn der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB notwendig waren, und die zuständige Behörde diese Informationen nicht zur Kenntnis genommen bzw. entsprechend zeitnah ausgewertet hat, ihr dies als grobfahrlässig anzulasten ist mit der Konsequenz, dass zum 1.1.2002 die Verjährungsfrist zu laufen begonnen und (mangels Vorliegen von Verjährungshemmungstatbeständen) mit dem 31.12.2004 geendet hat.

27

Denn jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2006 ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auszugehen, so dass jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2009 Verjährung eingetreten ist.

28

Rechtsirrig geht der Beklagte davon aus, es sei bei den anzustellenden Überlegungen von Relevanz, dass er erst seit dem Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 05.12.2006 für die Prüfung der fraglichen Maßnahmen (im Geschäftsbereich ‚Wasser und Boden’) zuständig geworden ist. Denn bei dem von ihm geltend gemachten Zinsanspruch handelt es sich um einen solchen des Landes, nicht eines des mit seiner Geltendmachung befassten Ministeriums (oder einer von dieser bestimmten Behörde).

29

Den Beklagten trifft eine Verantwortlichkeit insoweit, als er sich nicht in der Lage gezeigt hat, innerhalb des dreijährigen Verjährungszeitraums (2007 bis 2009) in den vorliegenden Fällen den Zinsanspruch geltend zu machen.

30

Nach dem Vortrag des Beklagten, an dessen Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu zweifeln sieht, war bei seinem Funktionsvorgänger, dem von 1998 bis Ende 2006 zuständigen Umweltministerium, eine einzige Mitarbeiterin für die abschließende Prüfung der wasserwirtschaftlichen Verwendungsnachweise planmäßig eingesetzt worden. Diese Mitarbeiterin sei 2005 verstorben; ob daraufhin ein anderer Mitarbeiter maßgeblich mit der Prüfung der Unterlagen befasst worden ist, ist nicht bekannt. Angesichts von – wie der Beklagte vorträgt – rund 2300 nicht endgeprüften wasserwirtschaftlichen Fördervorhaben ist die Dimension des Personaleinsatzes für diese Aufgabe definitiv unzureichend – was sich angesichts der Dauer der unzulänglichen Ausstattung als Organisationsverschulden darstellt. Ob diese fehlerhafte Organisation ihre Gründe in der irrigen Vorstellung hatte, eine Verjährung von Vorgriffszinsen könne vor ihrer Festsetzung nicht erfolgen, sie politisch motiviert war oder Folge einer Nichtzurkenntnisnahme der Regelungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 11.10.2002 – 3 A 2585/97 –) und der diese bestätigenden Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 09.02.2005 – 2 L 66/03 –) sowie der entsprechenden Darstellung in der Fachliteratur (Graupeter in LKV 2006, 202) war, ist ohne Relevanz. Denn auch Rechtsirrtümer schließen (ebenso wie weitergehende Nachlässigkeiten) die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus.

31

Im Rahmen seiner Organisationsobliegenheiten hat ein Gläubiger einen geeigneten Rahmen zu schaffen, um seine Forderungen zu verwalten. Besondere Anforderungen sind an die Organisationsobliegenheit eines Gläubigers zu stellen, der als Hoheitsträger eine Vielzahl ähnlicher Forderungen zu verwalten hat. Der Gläubiger hat im Rahmen seiner Nachforschungsobliegenheit allen Indizien nachzugehen, die darauf hindeuten, dass ihm ein bestimmter Anspruch gegen eine bestimmte Person zusteht. Im Rahmen seiner Prüfungsobliegenheit hat er die ihm vorliegenden oder zumindest zugänglichen Informationsquellen zu konsultieren (zu Vorstehendem: Grothe in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 6. Aufl. 2012, § 199 Rdnr. 28 m. w. N.).

32

Dem Funktionsvorgänger des Beklagten musste aufgrund der zahlreichen von ihm (oder seinem Funktionsvorgänger) gewährten Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Maßnahmen bewusst sein, dass diese einer Verwendungsnachweisprüfung zu unterziehen waren. Wohl auch in Erkenntnis eigener begrenzter personeller Möglichkeiten ist seinerzeit eine entsprechende „Vorabprüfung“ durch die jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur erfolgt, teilweise auch (ggf. zusätzlich) durch eine privatrechtliche GmbH. Aber immer war klar, dass nicht diese Instanzen abschließend über die aus den Überprüfungen der Verwendungsnachweise zu ziehenden Konsequenzen zu entscheiden hatten, sondern hierzu „das Land“ in Gestalt der jeweils zuständigen Ministerien berufen war. Auch die Anzahl der Fördermaßnahmen musste jedenfalls der Dimension nach bekannt gewesen sein – und damit die Dimension der anfallenden Arbeiten. Wenn dem – wie dargestellt – nicht in adäquater Weise Rechnung getragen wurde, stellt dies einen Organisationsmangel dar, der als grob fahrlässig anzusehen ist, d. h. auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhend.

33

Für Überförderungen, also den Fällen, in denen es zu einer den Zuwendungsanspruch übersteigenden Auszahlung gekommen war, liegt dies auf der Hand; ergab sich Solches doch regelmäßig unmittelbar aus den Prüfvermerken der zuvor befassten Ämter für Umwelt und Natur – diese mussten nur zur Kenntnis genommen werden. Aber auch wenn sich bei einer solchen Bearbeitung der Prüfvermerke der Ämter für Umwelt und Natur (erst) ergeben haben sollte, dass der Prüfung in den Zinsfällen (und ihrer Berechnung) ein deutlich höherer Bearbeitungsaufwand geschuldet war, begründet das Unterlassen der erkennbar gebotenen Personalverstärkung den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

34

Eine unzureichende Personalausstattung kann eine Behörde nicht entlasten; es obliegt ihr in eigener Verantwortung, die vorhandenen Personalmittel sachgerecht einzusetzen. Wenn sie es für nicht sachgerecht erachtet, eine hinreichend große Anzahl von Mitarbeitern mit Verfahren der vorliegenden Art, die mehrere tausend Fördervorgänge betrafen, einzusetzen, so hat sie die hieraus folgende Unkenntnis von ihr zustehenden Ansprüchen sich zurechnen zu lassen.

35

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Bautzen (Urteil vom 26.04.2012 – 1 A 963/10 -, NVwZ-RR 2013, 82)

36

„… (entsprach) die weitere Bearbeitung des Vorgangs im Januar 2005 sowie die konkrete Durchführung des Verwendungsnachweisverfahrens erst im Jahre 2006 allein aus Gründen der Praktikabilität, d. h. fast sechs Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises, nicht der insoweit erforderlichen und gebotenen Sorgfalt innerhalb der Behörde, vielmehr beruht die erst verspätete Kenntnis vom Zwischenzinsanspruch auf grober Fahrlässigkeit in der Organisation. Kenntnis vom Zwischenzinsanspruch hätte die Behörde damit bereits im Frühjahr 2002 haben können und müssen. Eine Prüfung des Zwischenzinsanspruchs erst mit der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweisverfahrens stellt ein Organisationsverschulden dar. Eine Sichtung und Prüfung der vorgelegten Unterlagen drängte sich auf, so dass die ab dem 1. Januar 2002 geltende dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB n. F.) Ende 2002 begann und Ende 2005 endete….“

37

Für den vorliegenden Fall, in dem eine Zeitspanne von rund siebeneinhalb Jahren zwischen Eingang des (geprüften) Verwendungsnachweises im Februar 2003 und der Anhörung zum Erlass des Zinsbescheides am 18.08.2010 lagen, kann nach Überzeugung der Kammer nichts Anderes gelten.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils hat der Beklagte die Klägerin klaglos gestellt und hat damit die Konsequenzen aus seinem Unterliegen in parallel gelagerten Verfahren in allen befassten Instanzen gezogen.

39

Von der nach § 167 Abs. 2 VwGO eröffneten Möglichkeit, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht die Kammer ab.

40

Beschluss

41

Der Streitwert wird bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache auf 9.919,01 €, sodann auf 9.854,45 € festgesetzt.

42

Gründe:

43

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Eine Differenzierung erfolgt auf dem Hintergrund unterschiedlicher Werte für die anwaltliche Tätigkeit; eine Terminsgebühr ist hinsichtlich des erledigten Teils nicht angefallen. Hinsichtlich der Gerichtsgebühren bedarf es einer Differenzierung nicht, da nur eine „Beendigung des gesamten Verfahrens“ nach Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) durch die dort genannten Tatbestände zu einer Gebührenreduzierung führen kann.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Zinsbescheid des Beklagten vom 14.10.2010, geändert durch Bescheid vom 09.07.2013, wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Beklagten geltend gemachter Zinsanspruch verjährt ist.

2

Die Klägerin führte in den 1990er Jahren Kanalbaumaßnahmen (hier: Schmutzwasserkanalisation Neubukow) durch. Auf ihren Antrag hin bewilligte ein Funktionsvorgänger des Beklagten, das (damalige) Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, gemäß Bescheid vom 19.12.1997 der Klägerin eine Zuwendung.

3

Die Klägerin legte nach Abschluss der Maßnahme unter dem 27.11.2002 einen Verwendungsnachweis vor, der vom Staatlichen Amt für Umwelt und Natur A-Stadt in der Folgezeit geprüft wurde. Ausweislich des von diesem gefertigten Prüfvermerks vom 13.02.2003 war der Fördermittelanspruch nicht in vollem Umfange abgerufen worden. Der Vermerk ging – mit den entsprechenden Unterlagen – am 17.02.2003 beim Funktionsvorgänger des Beklagten, dem Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern, ein. Dass dort eine Bearbeitung der Unterlagen erfolgt wäre, ist den überreichten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen.

4

Der Beklagte erließ unter dem 18.08.2010 einen „Änderungsbescheid und Anhörung zur Zinserhebung“, mit dem er die Fördermaßnahme abschloss. Unter dem 14.10.2010 erließ der Beklagte sodann einen Zinsbescheid, in dem er für nicht alsbald nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendeter Fördermittel Zinsen in Höhe von 9.919,01 € geltend machte.

5

Die Klägerin hat hiergegen am 15.11.2010 Klage erhoben. Das (unter dem Az. 3 A 1626/10 geführte) Verfahren ist im Hinblick auf parallel gelagerte Klageverfahren, über die die Kammer entschieden hatte und die einer Überprüfung durch das Oberverwaltungsgerichts zugeführt werden sollten, zum Ruhen gebracht worden.

6

Nach Abschluss jener Verfahren, in denen das Oberverwaltungsgericht die Auffassung der erkennenden Kammer bestätigt hatte, Zinsansprüche für Zeiträume vor dem 01.01.2001 seien verjährt, teilte der Beklagte mit, er habe mit Bescheid vom 09.07.2013 seinen Zinsbescheid insoweit aufgehoben, als dieser den Zeitraum von Januar bis Mai 2000 betroffen habe; dies mache einen Betrag von 64,56 € aus.

7

Im Hinblick auf diesen Teil des Zinsbescheides hat der Beklagte die Hauptsache für erledigt erklärt – die Klägerin hat sich dieser Erklärung angeschlossen.

8

Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2001 bis 30.06.2002 sei, so der Beklagte, indessen eine Verjährung der Zinsforderung nicht eingetreten, insoweit werde weiterhin der Betrag von 9.854,45 € geltend gemacht. Kenntnis beim Beklagten von dem Zinsanspruch sei frühestens bei der Prüfung des vorgelegten Verwendungsnachweises und des dazu vom damaligen Staatlichen Amt für Umwelt und Natur A-Stadt gefertigten Prüfvermerks im August 2010 gegeben. Demgemäß habe die 3-jährige Verjährungsfrist am 01.01.2011 begonnen und am 31.12.2013 geendet, so dass insoweit der angegriffene Zinsbescheid innerhalb der Verjährungsfrist liege.

9

Das Verfahren ist daraufhin wiedereröffnet und unter dem Aktenzeichen 3 A 1077/13 fortgeführt worden.

10

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der gesamte Zinsanspruch verjährt sei, die Maßnahme sei im Jahre 2002 abgeschlossen worden, auch der Verwendungsnachweis datiere vom 27.11.2002. Die Klägerin gehe davon aus, dass auch dieser Mittelverwendungsnachweis bereits im Jahre 2001 oder 2002 vom Staatlichen Amt für Umwelt und Natur und/oder der Landgesellschaft Leezen GmbH geprüft und mit Prüfvermerken versehen worden sei. Dann sei bis zum Jahre 2010 nichts geschehen. Dieser Geschehensablauf habe dazu geführt, dass bereits seit dem Jahr 2002 Kenntnis vom Zinsanspruch, jedenfalls nach nunmehr acht Jahren grob fahrlässige Unkenntnis anzunehmen sei. Aus ihrer Sicht seien die eingeschalteten Behörden als Erfüllungsgehilfen im Subventionsrechtverhältnis anzusehen, deshalb sei ihr Wissen dem Beklagten zuzurechnen, weshalb bereits positive Kenntnis vorliege. Auf jeden Fall aber läge grob fahrlässige Unkenntnis vor. Der Beklagte habe bewusst neun Jahre lang diesen und Unmengen anderer Fördermittelvorgänge ungeprüft „in einer Ecke“ liegen lassen; dass sich hier irgendwann einmal die Frage der Verjährung stellen würde, habe auf der Hand gelegen. In derartigen Fällen führe das Organisationsverschulden dazu, grob fahrlässige Unkenntnis anzunehmen, so dass die 3-jährige Regelverjährungsfrist spätestens am 01.01.2003 zu laufen begonnen und am 31.12.2005 geendet habe. Ob der Beklagte anschließend noch einmal selbst habe prüfen müssen und ob dies geschehen sei, sei nicht mehr von Relevanz. Denn auf jeden Fall liege grobe Fahrlässigkeit begründende Unkenntnis vor, wenn in dieser Situation – Kenntnis etwaiger Rückforderungsansprüche – gleichwohl neun Jahre lang keine Sachentscheidung getroffen werde. Die Klägerin sehe sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen sowie mehrerer Zivilgerichte.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Zinsbescheid des Beklagten vom 14.10.2010, geändert durch Bescheid vom 09.07.2013, aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte hat weitergehend nicht Stellung genommen.

16

In einem parallel gelagerten Klageverfahren macht er geltend, von einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis könne nicht ausgegangen werden. Weshalb eine frühere Entscheidung durch seinen Funktionsvorgänger nicht erfolgt sei, vermöge er nicht darzulegen. Ihm sei allerdings bekannt, dass seinerzeit eine einzige Mitarbeiterin im Umweltministerium für die abschließende Prüfung der wasserwirtschaftlichen Verwendungsnachweise planmäßig eingesetzt worden sei. Es möge so gewesen sein, dass diese Mitarbeiterin arbeitsmäßig schlicht überlastet gewesen sei und deshalb die abschließende Prüfung des vorliegenden Verwendungsnachweises zunächst nicht habe fortführen können. Diese Mitarbeiterin könne auch nicht mehr befragt werden; sie sei bereits 2005 verstorben.

17

Der Beklagte selbst sei erst aufgrund des Organisationserlasses des Ministerpräsidenten vom 05.12.2006 für die Prüfung von Verwendungsnachweisen zu wasserwirtschaftlichen Fördervorhaben sachlich zuständig geworden; er habe den Fördermittelvorgang nicht „ungeprüft in einer Ecke“ liegen lassen. Tatsächlich seien rund 2300 nicht endgeprüfte wasserwirtschaftliche Fördervorhaben vom Funktionsvorgänger Umweltministerium auf ihn übergegangen. Mit Unterstützung von Kräften aus dem sogenannten Personalüberhang der Finanzverwaltung sei er unverzüglich daran gegangen, die Bearbeitungsrückstände seines Vorgängers abzubauen, das streitgegenständliche Fördervorhaben habe aber wegen der Vielzahl anderer Vorgänge erst in 2010 von ihm endgeprüft werden können.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wurde Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der hierzu gereichten Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

19

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.

20

Die Klage im Übrigen ist begründet. Auch soweit der Beklagte gemäß Bescheid vom 09.07.2013 noch Zinsen von der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 30.06.2002 verlangt, ist diese Forderung verjährt.

21

Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung der Kammer (zuletzt Urteil vom 28.09.2010 – 3 A 93/10 –), zwischenzeitlich bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschlüsse vom 13.11.2012 - 2 L 218/10 - und 17.12.12 - 2 L 166/10 -), ist für Zinsforderungen, die einen Zeitraum ab dem 01.01.2001 betreffen (und deren Verjährung damit mit dem Schluss des Jahres 2001 beginnt), „neues“ Recht anzuwenden, also das, welches sich aus dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ergibt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB). Einschlägig ist – mangels Sonderregelungen für Zinsen – die Regelung in § 195 BGB, welche eine dreijährige Verjährungsfrist bestimmt.

22

Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (1. Alt.) oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (2. Alt.).

23

Der Verzögerungszinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5/04 -, BVerwGE 123, 303, und NVwZ 2005, 964), vorliegend also mit Abschluss des Jahres 2001.

24

Die Kammer geht davon aus, dass der Vortrag des Beklagten zutreffend ist, er habe positive Kenntnis vom Bestehen eines Zinsanspruches im vorliegenden Fall erst ab dem Jahre 2010 gehabt. Dass eine positive Kenntnis bei einem vormalig zuständigen Mitarbeiter eines Funktionsvorgängers des Beklagten vom Zinsanspruch vorhanden war – dann aber, anders als der Beklagte meint, mit der Konsequenz, dass die Verjährung nicht durch Umorganisation der zuständigen Ministerien beeinflusst (oder zu beeinflussen) war –, lässt sich nicht feststellen.

25

Jedenfalls ist die streitige Zinsforderung deshalb verjährt, weil ein Fall der 2. Alternative des § 199 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt, der Fall einer grob fahrlässigen Unkenntnis der relevanten Umstände.

26

Dabei lassen die vorliegend zu entscheidenden Fälle es entbehrlich erscheinen, den Zeitpunkt exakt zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt von einer grobfahrlässigen Unkenntnis auszugehen ist. Angesichts dessen, dass in den vorliegend zu entscheidenden Parallelverfahren ein Zinsbescheid erst im Jahre 2010 oder 2011 ergangen ist, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Erkenntnisse der mit der Prüfung der Verwendungsnachweise befassten Stellen, den Staatlichen Ämtern für Umwelt und Natur, dem Beklagten zuzurechnen sind. Auch mag weiter offen bleiben, ob die Kammer an ihrer im zitierten Urteil vom 28.09.2010 vertretenen Auffassung festhält, dass dann, wenn zum Zeitpunkt des 01.01.2002 all die Unterlagen vorgelegen haben, die nach § 199 Abs. 1 BGB für den Beginn der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB notwendig waren, und die zuständige Behörde diese Informationen nicht zur Kenntnis genommen bzw. entsprechend zeitnah ausgewertet hat, ihr dies als grobfahrlässig anzulasten ist mit der Konsequenz, dass zum 1.1.2002 die Verjährungsfrist zu laufen begonnen und (mangels Vorliegen von Verjährungshemmungstatbeständen) mit dem 31.12.2004 geendet hat.

27

Denn jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2006 ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auszugehen, so dass jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2009 Verjährung eingetreten ist.

28

Rechtsirrig geht der Beklagte davon aus, es sei bei den anzustellenden Überlegungen von Relevanz, dass er erst seit dem Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 05.12.2006 für die Prüfung der fraglichen Maßnahmen (im Geschäftsbereich ‚Wasser und Boden’) zuständig geworden ist. Denn bei dem von ihm geltend gemachten Zinsanspruch handelt es sich um einen solchen des Landes, nicht eines des mit seiner Geltendmachung befassten Ministeriums (oder einer von dieser bestimmten Behörde).

29

Den Beklagten trifft eine Verantwortlichkeit insoweit, als er sich nicht in der Lage gezeigt hat, innerhalb des dreijährigen Verjährungszeitraums (2007 bis 2009) in den vorliegenden Fällen den Zinsanspruch geltend zu machen.

30

Nach dem Vortrag des Beklagten, an dessen Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu zweifeln sieht, war bei seinem Funktionsvorgänger, dem von 1998 bis Ende 2006 zuständigen Umweltministerium, eine einzige Mitarbeiterin für die abschließende Prüfung der wasserwirtschaftlichen Verwendungsnachweise planmäßig eingesetzt worden. Diese Mitarbeiterin sei 2005 verstorben; ob daraufhin ein anderer Mitarbeiter maßgeblich mit der Prüfung der Unterlagen befasst worden ist, ist nicht bekannt. Angesichts von – wie der Beklagte vorträgt – rund 2300 nicht endgeprüften wasserwirtschaftlichen Fördervorhaben ist die Dimension des Personaleinsatzes für diese Aufgabe definitiv unzureichend – was sich angesichts der Dauer der unzulänglichen Ausstattung als Organisationsverschulden darstellt. Ob diese fehlerhafte Organisation ihre Gründe in der irrigen Vorstellung hatte, eine Verjährung von Vorgriffszinsen könne vor ihrer Festsetzung nicht erfolgen, sie politisch motiviert war oder Folge einer Nichtzurkenntnisnahme der Regelungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 11.10.2002 – 3 A 2585/97 –) und der diese bestätigenden Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 09.02.2005 – 2 L 66/03 –) sowie der entsprechenden Darstellung in der Fachliteratur (Graupeter in LKV 2006, 202) war, ist ohne Relevanz. Denn auch Rechtsirrtümer schließen (ebenso wie weitergehende Nachlässigkeiten) die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus.

31

Im Rahmen seiner Organisationsobliegenheiten hat ein Gläubiger einen geeigneten Rahmen zu schaffen, um seine Forderungen zu verwalten. Besondere Anforderungen sind an die Organisationsobliegenheit eines Gläubigers zu stellen, der als Hoheitsträger eine Vielzahl ähnlicher Forderungen zu verwalten hat. Der Gläubiger hat im Rahmen seiner Nachforschungsobliegenheit allen Indizien nachzugehen, die darauf hindeuten, dass ihm ein bestimmter Anspruch gegen eine bestimmte Person zusteht. Im Rahmen seiner Prüfungsobliegenheit hat er die ihm vorliegenden oder zumindest zugänglichen Informationsquellen zu konsultieren (zu Vorstehendem: Grothe in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 6. Aufl. 2012, § 199 Rdnr. 28 m. w. N.).

32

Dem Funktionsvorgänger des Beklagten musste aufgrund der zahlreichen von ihm (oder seinem Funktionsvorgänger) gewährten Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Maßnahmen bewusst sein, dass diese einer Verwendungsnachweisprüfung zu unterziehen waren. Wohl auch in Erkenntnis eigener begrenzter personeller Möglichkeiten ist seinerzeit eine entsprechende „Vorabprüfung“ durch die jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur erfolgt, teilweise auch (ggf. zusätzlich) durch eine privatrechtliche GmbH. Aber immer war klar, dass nicht diese Instanzen abschließend über die aus den Überprüfungen der Verwendungsnachweise zu ziehenden Konsequenzen zu entscheiden hatten, sondern hierzu „das Land“ in Gestalt der jeweils zuständigen Ministerien berufen war. Auch die Anzahl der Fördermaßnahmen musste jedenfalls der Dimension nach bekannt gewesen sein – und damit die Dimension der anfallenden Arbeiten. Wenn dem – wie dargestellt – nicht in adäquater Weise Rechnung getragen wurde, stellt dies einen Organisationsmangel dar, der als grob fahrlässig anzusehen ist, d. h. auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhend.

33

Für Überförderungen, also den Fällen, in denen es zu einer den Zuwendungsanspruch übersteigenden Auszahlung gekommen war, liegt dies auf der Hand; ergab sich Solches doch regelmäßig unmittelbar aus den Prüfvermerken der zuvor befassten Ämter für Umwelt und Natur – diese mussten nur zur Kenntnis genommen werden. Aber auch wenn sich bei einer solchen Bearbeitung der Prüfvermerke der Ämter für Umwelt und Natur (erst) ergeben haben sollte, dass der Prüfung in den Zinsfällen (und ihrer Berechnung) ein deutlich höherer Bearbeitungsaufwand geschuldet war, begründet das Unterlassen der erkennbar gebotenen Personalverstärkung den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

34

Eine unzureichende Personalausstattung kann eine Behörde nicht entlasten; es obliegt ihr in eigener Verantwortung, die vorhandenen Personalmittel sachgerecht einzusetzen. Wenn sie es für nicht sachgerecht erachtet, eine hinreichend große Anzahl von Mitarbeitern mit Verfahren der vorliegenden Art, die mehrere tausend Fördervorgänge betrafen, einzusetzen, so hat sie die hieraus folgende Unkenntnis von ihr zustehenden Ansprüchen sich zurechnen zu lassen.

35

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Bautzen (Urteil vom 26.04.2012 – 1 A 963/10 -, NVwZ-RR 2013, 82)

36

„… (entsprach) die weitere Bearbeitung des Vorgangs im Januar 2005 sowie die konkrete Durchführung des Verwendungsnachweisverfahrens erst im Jahre 2006 allein aus Gründen der Praktikabilität, d. h. fast sechs Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises, nicht der insoweit erforderlichen und gebotenen Sorgfalt innerhalb der Behörde, vielmehr beruht die erst verspätete Kenntnis vom Zwischenzinsanspruch auf grober Fahrlässigkeit in der Organisation. Kenntnis vom Zwischenzinsanspruch hätte die Behörde damit bereits im Frühjahr 2002 haben können und müssen. Eine Prüfung des Zwischenzinsanspruchs erst mit der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweisverfahrens stellt ein Organisationsverschulden dar. Eine Sichtung und Prüfung der vorgelegten Unterlagen drängte sich auf, so dass die ab dem 1. Januar 2002 geltende dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB n. F.) Ende 2002 begann und Ende 2005 endete….“

37

Für den vorliegenden Fall, in dem eine Zeitspanne von rund siebeneinhalb Jahren zwischen Eingang des (geprüften) Verwendungsnachweises im Februar 2003 und der Anhörung zum Erlass des Zinsbescheides am 18.08.2010 lagen, kann nach Überzeugung der Kammer nichts Anderes gelten.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils hat der Beklagte die Klägerin klaglos gestellt und hat damit die Konsequenzen aus seinem Unterliegen in parallel gelagerten Verfahren in allen befassten Instanzen gezogen.

39

Von der nach § 167 Abs. 2 VwGO eröffneten Möglichkeit, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht die Kammer ab.

40

Beschluss

41

Der Streitwert wird bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache auf 9.919,01 €, sodann auf 9.854,45 € festgesetzt.

42

Gründe:

43

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Eine Differenzierung erfolgt auf dem Hintergrund unterschiedlicher Werte für die anwaltliche Tätigkeit; eine Terminsgebühr ist hinsichtlich des erledigten Teils nicht angefallen. Hinsichtlich der Gerichtsgebühren bedarf es einer Differenzierung nicht, da nur eine „Beendigung des gesamten Verfahrens“ nach Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) durch die dort genannten Tatbestände zu einer Gebührenreduzierung führen kann.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.