Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 28. Jan. 2014 - 3 A 1077/13

bei uns veröffentlicht am28.01.2014

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Zinsbescheid des Beklagten vom 14.10.2010, geändert durch Bescheid vom 09.07.2013, wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Beklagten geltend gemachter Zinsanspruch verjährt ist.

2

Die Klägerin führte in den 1990er Jahren Kanalbaumaßnahmen (hier: Schmutzwasserkanalisation Neubukow) durch. Auf ihren Antrag hin bewilligte ein Funktionsvorgänger des Beklagten, das (damalige) Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, gemäß Bescheid vom 19.12.1997 der Klägerin eine Zuwendung.

3

Die Klägerin legte nach Abschluss der Maßnahme unter dem 27.11.2002 einen Verwendungsnachweis vor, der vom Staatlichen Amt für Umwelt und Natur A-Stadt in der Folgezeit geprüft wurde. Ausweislich des von diesem gefertigten Prüfvermerks vom 13.02.2003 war der Fördermittelanspruch nicht in vollem Umfange abgerufen worden. Der Vermerk ging – mit den entsprechenden Unterlagen – am 17.02.2003 beim Funktionsvorgänger des Beklagten, dem Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern, ein. Dass dort eine Bearbeitung der Unterlagen erfolgt wäre, ist den überreichten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen.

4

Der Beklagte erließ unter dem 18.08.2010 einen „Änderungsbescheid und Anhörung zur Zinserhebung“, mit dem er die Fördermaßnahme abschloss. Unter dem 14.10.2010 erließ der Beklagte sodann einen Zinsbescheid, in dem er für nicht alsbald nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendeter Fördermittel Zinsen in Höhe von 9.919,01 € geltend machte.

5

Die Klägerin hat hiergegen am 15.11.2010 Klage erhoben. Das (unter dem Az. 3 A 1626/10 geführte) Verfahren ist im Hinblick auf parallel gelagerte Klageverfahren, über die die Kammer entschieden hatte und die einer Überprüfung durch das Oberverwaltungsgerichts zugeführt werden sollten, zum Ruhen gebracht worden.

6

Nach Abschluss jener Verfahren, in denen das Oberverwaltungsgericht die Auffassung der erkennenden Kammer bestätigt hatte, Zinsansprüche für Zeiträume vor dem 01.01.2001 seien verjährt, teilte der Beklagte mit, er habe mit Bescheid vom 09.07.2013 seinen Zinsbescheid insoweit aufgehoben, als dieser den Zeitraum von Januar bis Mai 2000 betroffen habe; dies mache einen Betrag von 64,56 € aus.

7

Im Hinblick auf diesen Teil des Zinsbescheides hat der Beklagte die Hauptsache für erledigt erklärt – die Klägerin hat sich dieser Erklärung angeschlossen.

8

Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2001 bis 30.06.2002 sei, so der Beklagte, indessen eine Verjährung der Zinsforderung nicht eingetreten, insoweit werde weiterhin der Betrag von 9.854,45 € geltend gemacht. Kenntnis beim Beklagten von dem Zinsanspruch sei frühestens bei der Prüfung des vorgelegten Verwendungsnachweises und des dazu vom damaligen Staatlichen Amt für Umwelt und Natur A-Stadt gefertigten Prüfvermerks im August 2010 gegeben. Demgemäß habe die 3-jährige Verjährungsfrist am 01.01.2011 begonnen und am 31.12.2013 geendet, so dass insoweit der angegriffene Zinsbescheid innerhalb der Verjährungsfrist liege.

9

Das Verfahren ist daraufhin wiedereröffnet und unter dem Aktenzeichen 3 A 1077/13 fortgeführt worden.

10

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der gesamte Zinsanspruch verjährt sei, die Maßnahme sei im Jahre 2002 abgeschlossen worden, auch der Verwendungsnachweis datiere vom 27.11.2002. Die Klägerin gehe davon aus, dass auch dieser Mittelverwendungsnachweis bereits im Jahre 2001 oder 2002 vom Staatlichen Amt für Umwelt und Natur und/oder der Landgesellschaft Leezen GmbH geprüft und mit Prüfvermerken versehen worden sei. Dann sei bis zum Jahre 2010 nichts geschehen. Dieser Geschehensablauf habe dazu geführt, dass bereits seit dem Jahr 2002 Kenntnis vom Zinsanspruch, jedenfalls nach nunmehr acht Jahren grob fahrlässige Unkenntnis anzunehmen sei. Aus ihrer Sicht seien die eingeschalteten Behörden als Erfüllungsgehilfen im Subventionsrechtverhältnis anzusehen, deshalb sei ihr Wissen dem Beklagten zuzurechnen, weshalb bereits positive Kenntnis vorliege. Auf jeden Fall aber läge grob fahrlässige Unkenntnis vor. Der Beklagte habe bewusst neun Jahre lang diesen und Unmengen anderer Fördermittelvorgänge ungeprüft „in einer Ecke“ liegen lassen; dass sich hier irgendwann einmal die Frage der Verjährung stellen würde, habe auf der Hand gelegen. In derartigen Fällen führe das Organisationsverschulden dazu, grob fahrlässige Unkenntnis anzunehmen, so dass die 3-jährige Regelverjährungsfrist spätestens am 01.01.2003 zu laufen begonnen und am 31.12.2005 geendet habe. Ob der Beklagte anschließend noch einmal selbst habe prüfen müssen und ob dies geschehen sei, sei nicht mehr von Relevanz. Denn auf jeden Fall liege grobe Fahrlässigkeit begründende Unkenntnis vor, wenn in dieser Situation – Kenntnis etwaiger Rückforderungsansprüche – gleichwohl neun Jahre lang keine Sachentscheidung getroffen werde. Die Klägerin sehe sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen sowie mehrerer Zivilgerichte.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Zinsbescheid des Beklagten vom 14.10.2010, geändert durch Bescheid vom 09.07.2013, aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte hat weitergehend nicht Stellung genommen.

16

In einem parallel gelagerten Klageverfahren macht er geltend, von einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis könne nicht ausgegangen werden. Weshalb eine frühere Entscheidung durch seinen Funktionsvorgänger nicht erfolgt sei, vermöge er nicht darzulegen. Ihm sei allerdings bekannt, dass seinerzeit eine einzige Mitarbeiterin im Umweltministerium für die abschließende Prüfung der wasserwirtschaftlichen Verwendungsnachweise planmäßig eingesetzt worden sei. Es möge so gewesen sein, dass diese Mitarbeiterin arbeitsmäßig schlicht überlastet gewesen sei und deshalb die abschließende Prüfung des vorliegenden Verwendungsnachweises zunächst nicht habe fortführen können. Diese Mitarbeiterin könne auch nicht mehr befragt werden; sie sei bereits 2005 verstorben.

17

Der Beklagte selbst sei erst aufgrund des Organisationserlasses des Ministerpräsidenten vom 05.12.2006 für die Prüfung von Verwendungsnachweisen zu wasserwirtschaftlichen Fördervorhaben sachlich zuständig geworden; er habe den Fördermittelvorgang nicht „ungeprüft in einer Ecke“ liegen lassen. Tatsächlich seien rund 2300 nicht endgeprüfte wasserwirtschaftliche Fördervorhaben vom Funktionsvorgänger Umweltministerium auf ihn übergegangen. Mit Unterstützung von Kräften aus dem sogenannten Personalüberhang der Finanzverwaltung sei er unverzüglich daran gegangen, die Bearbeitungsrückstände seines Vorgängers abzubauen, das streitgegenständliche Fördervorhaben habe aber wegen der Vielzahl anderer Vorgänge erst in 2010 von ihm endgeprüft werden können.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wurde Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der hierzu gereichten Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

19

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.

20

Die Klage im Übrigen ist begründet. Auch soweit der Beklagte gemäß Bescheid vom 09.07.2013 noch Zinsen von der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 30.06.2002 verlangt, ist diese Forderung verjährt.

21

Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung der Kammer (zuletzt Urteil vom 28.09.2010 – 3 A 93/10 –), zwischenzeitlich bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschlüsse vom 13.11.2012 - 2 L 218/10 - und 17.12.12 - 2 L 166/10 -), ist für Zinsforderungen, die einen Zeitraum ab dem 01.01.2001 betreffen (und deren Verjährung damit mit dem Schluss des Jahres 2001 beginnt), „neues“ Recht anzuwenden, also das, welches sich aus dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ergibt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB). Einschlägig ist – mangels Sonderregelungen für Zinsen – die Regelung in § 195 BGB, welche eine dreijährige Verjährungsfrist bestimmt.

22

Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (1. Alt.) oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (2. Alt.).

23

Der Verzögerungszinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5/04 -, BVerwGE 123, 303, und NVwZ 2005, 964), vorliegend also mit Abschluss des Jahres 2001.

24

Die Kammer geht davon aus, dass der Vortrag des Beklagten zutreffend ist, er habe positive Kenntnis vom Bestehen eines Zinsanspruches im vorliegenden Fall erst ab dem Jahre 2010 gehabt. Dass eine positive Kenntnis bei einem vormalig zuständigen Mitarbeiter eines Funktionsvorgängers des Beklagten vom Zinsanspruch vorhanden war – dann aber, anders als der Beklagte meint, mit der Konsequenz, dass die Verjährung nicht durch Umorganisation der zuständigen Ministerien beeinflusst (oder zu beeinflussen) war –, lässt sich nicht feststellen.

25

Jedenfalls ist die streitige Zinsforderung deshalb verjährt, weil ein Fall der 2. Alternative des § 199 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt, der Fall einer grob fahrlässigen Unkenntnis der relevanten Umstände.

26

Dabei lassen die vorliegend zu entscheidenden Fälle es entbehrlich erscheinen, den Zeitpunkt exakt zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt von einer grobfahrlässigen Unkenntnis auszugehen ist. Angesichts dessen, dass in den vorliegend zu entscheidenden Parallelverfahren ein Zinsbescheid erst im Jahre 2010 oder 2011 ergangen ist, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Erkenntnisse der mit der Prüfung der Verwendungsnachweise befassten Stellen, den Staatlichen Ämtern für Umwelt und Natur, dem Beklagten zuzurechnen sind. Auch mag weiter offen bleiben, ob die Kammer an ihrer im zitierten Urteil vom 28.09.2010 vertretenen Auffassung festhält, dass dann, wenn zum Zeitpunkt des 01.01.2002 all die Unterlagen vorgelegen haben, die nach § 199 Abs. 1 BGB für den Beginn der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB notwendig waren, und die zuständige Behörde diese Informationen nicht zur Kenntnis genommen bzw. entsprechend zeitnah ausgewertet hat, ihr dies als grobfahrlässig anzulasten ist mit der Konsequenz, dass zum 1.1.2002 die Verjährungsfrist zu laufen begonnen und (mangels Vorliegen von Verjährungshemmungstatbeständen) mit dem 31.12.2004 geendet hat.

27

Denn jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2006 ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auszugehen, so dass jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2009 Verjährung eingetreten ist.

28

Rechtsirrig geht der Beklagte davon aus, es sei bei den anzustellenden Überlegungen von Relevanz, dass er erst seit dem Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 05.12.2006 für die Prüfung der fraglichen Maßnahmen (im Geschäftsbereich ‚Wasser und Boden’) zuständig geworden ist. Denn bei dem von ihm geltend gemachten Zinsanspruch handelt es sich um einen solchen des Landes, nicht eines des mit seiner Geltendmachung befassten Ministeriums (oder einer von dieser bestimmten Behörde).

29

Den Beklagten trifft eine Verantwortlichkeit insoweit, als er sich nicht in der Lage gezeigt hat, innerhalb des dreijährigen Verjährungszeitraums (2007 bis 2009) in den vorliegenden Fällen den Zinsanspruch geltend zu machen.

30

Nach dem Vortrag des Beklagten, an dessen Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu zweifeln sieht, war bei seinem Funktionsvorgänger, dem von 1998 bis Ende 2006 zuständigen Umweltministerium, eine einzige Mitarbeiterin für die abschließende Prüfung der wasserwirtschaftlichen Verwendungsnachweise planmäßig eingesetzt worden. Diese Mitarbeiterin sei 2005 verstorben; ob daraufhin ein anderer Mitarbeiter maßgeblich mit der Prüfung der Unterlagen befasst worden ist, ist nicht bekannt. Angesichts von – wie der Beklagte vorträgt – rund 2300 nicht endgeprüften wasserwirtschaftlichen Fördervorhaben ist die Dimension des Personaleinsatzes für diese Aufgabe definitiv unzureichend – was sich angesichts der Dauer der unzulänglichen Ausstattung als Organisationsverschulden darstellt. Ob diese fehlerhafte Organisation ihre Gründe in der irrigen Vorstellung hatte, eine Verjährung von Vorgriffszinsen könne vor ihrer Festsetzung nicht erfolgen, sie politisch motiviert war oder Folge einer Nichtzurkenntnisnahme der Regelungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 11.10.2002 – 3 A 2585/97 –) und der diese bestätigenden Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 09.02.2005 – 2 L 66/03 –) sowie der entsprechenden Darstellung in der Fachliteratur (Graupeter in LKV 2006, 202) war, ist ohne Relevanz. Denn auch Rechtsirrtümer schließen (ebenso wie weitergehende Nachlässigkeiten) die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus.

31

Im Rahmen seiner Organisationsobliegenheiten hat ein Gläubiger einen geeigneten Rahmen zu schaffen, um seine Forderungen zu verwalten. Besondere Anforderungen sind an die Organisationsobliegenheit eines Gläubigers zu stellen, der als Hoheitsträger eine Vielzahl ähnlicher Forderungen zu verwalten hat. Der Gläubiger hat im Rahmen seiner Nachforschungsobliegenheit allen Indizien nachzugehen, die darauf hindeuten, dass ihm ein bestimmter Anspruch gegen eine bestimmte Person zusteht. Im Rahmen seiner Prüfungsobliegenheit hat er die ihm vorliegenden oder zumindest zugänglichen Informationsquellen zu konsultieren (zu Vorstehendem: Grothe in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 6. Aufl. 2012, § 199 Rdnr. 28 m. w. N.).

32

Dem Funktionsvorgänger des Beklagten musste aufgrund der zahlreichen von ihm (oder seinem Funktionsvorgänger) gewährten Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Maßnahmen bewusst sein, dass diese einer Verwendungsnachweisprüfung zu unterziehen waren. Wohl auch in Erkenntnis eigener begrenzter personeller Möglichkeiten ist seinerzeit eine entsprechende „Vorabprüfung“ durch die jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur erfolgt, teilweise auch (ggf. zusätzlich) durch eine privatrechtliche GmbH. Aber immer war klar, dass nicht diese Instanzen abschließend über die aus den Überprüfungen der Verwendungsnachweise zu ziehenden Konsequenzen zu entscheiden hatten, sondern hierzu „das Land“ in Gestalt der jeweils zuständigen Ministerien berufen war. Auch die Anzahl der Fördermaßnahmen musste jedenfalls der Dimension nach bekannt gewesen sein – und damit die Dimension der anfallenden Arbeiten. Wenn dem – wie dargestellt – nicht in adäquater Weise Rechnung getragen wurde, stellt dies einen Organisationsmangel dar, der als grob fahrlässig anzusehen ist, d. h. auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhend.

33

Für Überförderungen, also den Fällen, in denen es zu einer den Zuwendungsanspruch übersteigenden Auszahlung gekommen war, liegt dies auf der Hand; ergab sich Solches doch regelmäßig unmittelbar aus den Prüfvermerken der zuvor befassten Ämter für Umwelt und Natur – diese mussten nur zur Kenntnis genommen werden. Aber auch wenn sich bei einer solchen Bearbeitung der Prüfvermerke der Ämter für Umwelt und Natur (erst) ergeben haben sollte, dass der Prüfung in den Zinsfällen (und ihrer Berechnung) ein deutlich höherer Bearbeitungsaufwand geschuldet war, begründet das Unterlassen der erkennbar gebotenen Personalverstärkung den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

34

Eine unzureichende Personalausstattung kann eine Behörde nicht entlasten; es obliegt ihr in eigener Verantwortung, die vorhandenen Personalmittel sachgerecht einzusetzen. Wenn sie es für nicht sachgerecht erachtet, eine hinreichend große Anzahl von Mitarbeitern mit Verfahren der vorliegenden Art, die mehrere tausend Fördervorgänge betrafen, einzusetzen, so hat sie die hieraus folgende Unkenntnis von ihr zustehenden Ansprüchen sich zurechnen zu lassen.

35

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Bautzen (Urteil vom 26.04.2012 – 1 A 963/10 -, NVwZ-RR 2013, 82)

36

„… (entsprach) die weitere Bearbeitung des Vorgangs im Januar 2005 sowie die konkrete Durchführung des Verwendungsnachweisverfahrens erst im Jahre 2006 allein aus Gründen der Praktikabilität, d. h. fast sechs Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises, nicht der insoweit erforderlichen und gebotenen Sorgfalt innerhalb der Behörde, vielmehr beruht die erst verspätete Kenntnis vom Zwischenzinsanspruch auf grober Fahrlässigkeit in der Organisation. Kenntnis vom Zwischenzinsanspruch hätte die Behörde damit bereits im Frühjahr 2002 haben können und müssen. Eine Prüfung des Zwischenzinsanspruchs erst mit der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweisverfahrens stellt ein Organisationsverschulden dar. Eine Sichtung und Prüfung der vorgelegten Unterlagen drängte sich auf, so dass die ab dem 1. Januar 2002 geltende dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB n. F.) Ende 2002 begann und Ende 2005 endete….“

37

Für den vorliegenden Fall, in dem eine Zeitspanne von rund siebeneinhalb Jahren zwischen Eingang des (geprüften) Verwendungsnachweises im Februar 2003 und der Anhörung zum Erlass des Zinsbescheides am 18.08.2010 lagen, kann nach Überzeugung der Kammer nichts Anderes gelten.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils hat der Beklagte die Klägerin klaglos gestellt und hat damit die Konsequenzen aus seinem Unterliegen in parallel gelagerten Verfahren in allen befassten Instanzen gezogen.

39

Von der nach § 167 Abs. 2 VwGO eröffneten Möglichkeit, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht die Kammer ab.

40

Beschluss

41

Der Streitwert wird bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache auf 9.919,01 €, sodann auf 9.854,45 € festgesetzt.

42

Gründe:

43

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Eine Differenzierung erfolgt auf dem Hintergrund unterschiedlicher Werte für die anwaltliche Tätigkeit; eine Terminsgebühr ist hinsichtlich des erledigten Teils nicht angefallen. Hinsichtlich der Gerichtsgebühren bedarf es einer Differenzierung nicht, da nur eine „Beendigung des gesamten Verfahrens“ nach Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) durch die dort genannten Tatbestände zu einer Gebührenreduzierung führen kann.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 13. März 2018 - 4 A 161/13

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Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit im Bescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 13.10.2008 Zinsen von mehr als 1.761,84 € gefordert worden sind und die Beteiligten die Erledigun

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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 3. Kammer – vom 28. September 2010 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.095,03 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat sich in erster Instanz erfolgreich gegen einen Zinsbescheid des Beklagten gewandt, mit dem Erstattungsbegleit- und Vorgriffszinsen geltend gemacht worden sind.

2

Hintergrund des Verfahrens war eine Zuwendung, die der Kläger vom Beklagten für die Realisierung einer Schmutzwasserkanalisation 1993 bewilligt und ausgezahlt erhalten hatte. Weil die Vorlagefrist für den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung überschritten worden war, einzelne Fördermittelraten zu früh abgerufen bzw. nicht rechtzeitig zweckentsprechend verwendet worden waren, machte der Beklagte mit Zinsbescheid vom 8. Januar 2010 Erstattungsbegleitzinsen nach § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V sowie Vorgriffszinsen nach § 44 a Abs. 3 LHO i.V.m. § 49 a Abs. 4, 3 VwVfG M-V geltend.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. September 2010 stattgegeben. Die Zinsforderungen seien verjährt. Die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsregelungen (insbesondere § 197 BGB a.F.) seien entsprechend anwendbar, auch wenn – wie hier – Zuwendungsempfänger eine Körperschaft öffentlichen Rechts sei. Europarechtliche Regelungen enthielten insoweit keine spezielleren Verjährungsregelungen. Auch wären die Forderungen inzwischen nach Art. 229 § 6 EGBGB verjährt, wenn von einer vormaligen 30 jährigen Verjährungsfrist auszugehen gewesen wäre.

4

Der dagegen fristgerecht eingelegte und begründete Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

5

Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2012, - 2 L 31/11 -, m.w.N.).

7

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (Beschluss des Senats vom 1. August 2012, a.a.O.).

8

Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier dazu, dass die Berufung nicht wegen der von dem Beklagten geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen ist.

9

Soweit der Beklagte für die hier maßgebliche Frage der Verjährung von Ansprüchen auf Erstattungsbegleitzinsen nach § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V und Vorgriffszinsen nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V sich mit allgemeinen Ausführungen gegen die entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen wendet, kann dem nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits den Regelungen der §§ 53, 120 VwVfG M-V, wenn auch keine ausdrückliche Regelung zur Verjährung getroffen wurde, der gesetzgeberische Wille zu einer analogen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts entnommen werden kann (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 31. August 2011 – 3 L 55/09 –, zit. nach juris Rn. 24 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (vgl. Beschl. des Senats v. 14. Februar 2012 – 2 L 154/10 –, zit. nach juris m.w.N.) zutreffend darauf abgestellt, dass mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen im Wege der Analogie zu den sachnächst in Betracht kommenden Verjährungsregelungen diese Lücke zu schließen ist (vgl. Urteilsabdruck S. 7 oben). Insbesondere in der Entscheidung vom 21. Oktober 2010 (BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 49 f.) hat auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass öffentlich-rechtliche Zinsansprüche bis zum Jahr 2000 nach deutschem Recht nach den §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung verjähren. Auch die Anwendbarkeit des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB ist vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 51). Nichts anderes lässt sich der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 27. April 2005 – 8 C 5.04 –, zit. nach juris Rn. 19 ff.) entnehmen, das sich mangels Revisibilität nicht näher mit dieser Frage befasst hat.

10

Die weitergehenden Ausführungen des Beklagten dazu, dass in den Fällen, in denen sich zwei öffentlich-rechtliche Rechtsträger in einem verwaltungsrechtlichen (Schuld-)Verhältnis gegenüberstehen, Besonderheiten hinsichtlich der Verjährungsfristen gelten sollen, begründen gleichfalls nach Auffassung des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn vom Grundsatz her besteht hinsichtlich der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Verjährung im öffentlichen Recht kein Unterschied abhängig davon, ob Gläubiger und Schuldner beide juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 43). Auch im Subventionsrechtsverhältnis kommt es danach für die Frage, welche Verjährungsregelungen heranzuziehen sind, darauf an, welche die sachnächsten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 45). Eine differenzierte Verjährungsregelung für öffentlich-rechtliche Zinsansprüche, abhängig von der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsform des Subventionsempfängers wäre auch vor dem Hintergrund der gleichgelagerten Interessenlage der Subventionsbegünstigten insoweit nicht gerechtfertigt.

11

Auch die weiteren Ausführungen des Beklagten in Zusammenhang mit Regelungen des Subventionsgesetzes vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Urteils schon deshalb nicht zu begründen, weil – worauf der Beklagte selbst hinweist – eine Bezeichnung und Mitteilung der subventionserheblichen Tatsachen gemäß § 2 SubvG hier nicht erfolgt ist. Auch im Übrigen sieht der Senat aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Veranlassung von der ständigen auch höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verjährung von öffentlich-rechtlichen Zinsansprüchen abzuweichen.

12

Die Anmerkungen des Beklagten, das erstinstanzliche Gericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt und insbesondere den europarechtlichen Bezug der hier zugrundeliegenden Subventionierung nicht vollständig erfasst, verhilft dem Zulassungsantrag gleichfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen (auf Seite 14 des Urteilsabdrucks) mit der Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 befasst. Insofern genügt das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte sorgfältiger prüfen müssen, ob das Handeln des Zuwendungsempfängers eine unerlaubte Handlung darstelle, dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

13

Soweit der Beklagte mit der Begründung des Zulassungsantrags die weiteren Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO geltend macht, sind diese jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ausreichend dargelegt worden; sie liegen aber auch nach den obigen Ausführungen nicht vor.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.