Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 18. Okt. 2018 - 20 K 4062/18
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4I. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die noch zu erhebende Klage gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet.
5Für Streitigkeiten betreffend die Einsicht in Geschäftsverteilungspläne der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind, soweit es sich – wie hier – um Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen handelt, nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) die ordentlichen Gerichte zuständig. Dies gilt auch dann, wenn das Begehren der Einsichtnahme auf § 4 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) gestützt wird. Denn § 4 IFG NRW ist als Anspruchsgrundlage offensichtlich ausgeschlossen, da die bundesrechtliche Vorschrift des § 21e Abs. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), die spezialgesetzlich das Recht auf Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne regelt, den landesrechtlichen Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorgeht. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu verweisen.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2011 – 8 E 879/11 –, juris, Rn. 3 ff. (zum Verhältnis von § 4 Abs. 1 IFG NRW und § 185 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes).
7Die Kammer erachtet gleichwohl ausnahmsweise den Verwaltungsrechtsweg als eröffnet, weil das auf § 21e Abs. 9 GVG gestützte Einsichtsbegehren des Antragstellers in Bezug auf den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hagen in Rechtssachen für das Geschäftsjahr 2006 mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 2018 – I-VA 23/18 – im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde und sich der Kläger im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nur noch auf § 4 IFG NRW stützt. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm bezieht sich das in § 21e Abs. 9 GVG normierte Einsichtsrecht nur auf das laufende Geschäftsjahr.
8Vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 – I-15 VA 30/18 –, juris.
9Der Antragsteller ist der Ansicht, dass „alte“ Geschäftsverteilungspläne der Gerichte in Rechtssachen unter das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen fallen, da § 21e Abs. 9 GVG – wenn die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm zutreffend sei, dass „alte“ Geschäftsverteilungspläne nicht mehr vom Einsichtsrecht nach § 21e Abs. 9 GVG erfasst seien – insofern konsequenterweise auch keine Sperrwirkung mehr entfalte. Mit dieser Begründung scheidet die hier geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 4 IFG NRW jedenfalls nicht offensichtlich aus. Die hier im Streit stehende Entscheidung über die begehrte Einsicht ist deshalb als öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzusehen, für die die abdrängende Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG nicht eingreift. Ob dem Antragsteller tatsächlich ein Anspruch aus § 4 IFG NRW in Bezug auf „alte“ Geschäftsverteilungspläne zusteht, ist eine Frage der Begründetheit.
10Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2005 – 8 E 283/05 –, juris, Rn. 15, vom 26. August 2009 – 8 E 1044/09 –, juris, Rn. 7 ff., und vom 7. September 2011 – 8 E 879/11 –, juris, Rn. 5; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. September 2014 – 10 S 1451/14 –, juris, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – OVG 12 L 65.16 –, juris, Rn. 5; vgl. ferner VG Köln, Urteile vom 23. Januar 2014 – 13 K 1582/13 –, juris, Rn. 10, und – 13 K 6769/12 –, juris, Rn. 16; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Oktober 2018 – 20 K 5638/15 –.
11II. Die Ablehnung des begehrten Informationszugangs durch den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Hagen vom 2. August 2018 (1451 E Bd. 96-1) ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf die Erteilung der von ihm mit seinem Antrag vom 6. Juli 2018 begehrten Informationen gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW zu.
121. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist schon nicht eröffnet. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Antrag des Antragstellers – wie der Präsident des Landgerichts Hagen meint – als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist oder ob ein etwaiger Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW vorliegend aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW mit Blick auf das Einsichtsrecht nach § 21e Abs. 9 GVG auch in Bezug auf „alte“ Geschäftsverteilungspläne gesperrt wäre.
13a) Die Nichtanwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Danach gilt das Gesetz für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie „Verwaltungsaufgaben“ wahrnehmen. Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter. Diese Vorschrift ist eine Sonderregelung gegenüber Absatz 1.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 8 A 875/09 –, juris, Rn. 41 ff. (kein Informationszugang bei repressiver Polizeitätigkeit).
15Diese Regelung verdeutlicht den Willen des Gesetzgebers, Transparenz im Bereich der Exekutive herzustellen, Justiz und Gesetzgebung in ihrer eigentlichen Aufgabenwahrnehmung aber unangetastet zu lassen.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 8 A 875/09 –, juris, Rn. 45; Axler, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), CR 2002, 847, 849; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 2 Rn. 266.
17Die Ausklammerung der Rechtsprechung vom Informationszugangsanspruch dient dabei der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris, Rn. 40 (kein Zugang zum Telefonverzeichnis eines Gerichts); Franßen/Seidel, a.a.O., § 2 Rn. 269.
19Der in Absatz 2 verwendete Begriff der „Verwaltungsaufgaben“ meint die Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne. Daher unterfällt, soweit es um die Gerichte und Staatsanwaltschaften geht, nur die allgemeine Justiz- und Gerichtsverwaltung dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Demgegenüber bleiben sämtliche Justizakte, also vor allem richterliche Entscheidungen und staatsanwaltliche Ermittlungstätigkeiten, ausgenommen.
20Vgl. Franßen/Seidel, a.a.O., § 2 Rn. 269; Tege, in Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, Losebl.-Ausgabe (Stand: April 2018), § 2 Rn. 23.
21Ebenso sind Tätigkeiten im Rahmen der gerichtlichen Selbstverwaltung keine Verwaltungstätigkeit. Auch Justizverwaltungsakte im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG sind keine materielle Verwaltung, sondern sind Teil der Rechtspflege,
22vgl. Franßen/Seidel, a.a.O., § 2 Rn. 269; siehe auch Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 205,
23so dass auch sie nicht gemäß Absatz 2 Satz 1 dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterfallen.
24Vgl. nur exemplarisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2011 – 26 L 1431/11 –, juris, Rn. 20 ff., und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 5 B 1463/11 –, juris, Rn. 13 (keine Auskünfte über Einsatz der Steuerfahndung); VG Köln, Urteil vom 4. Juli 2013 – 13 K 5751/12 –, juris, Rn. 27, und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 8 A 1930/13 –, juris (keine Auskünfte über Tätigkeit der Staatsanwaltschaft); siehe auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. April 2013 – 1 L 140/10 –, juris, Rn. 23 ff. (kein Auskünfte über Berichtspflichten in Strafsachen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Mai 2017 – 10 S 1478/16 –, juris, Rn. 24 ff. (keine Auskünfte zur Tätigkeit des Generalbundesanwalts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG Bund).
25Die Vornahme der Geschäftsverteilung in Rechtssachen durch das Präsidium gemäß § 21e GVG ist keine Tätigkeit der Gerichtsverwaltung. Sie gehört zwar nicht zum Bereich der Rechtsprechung, stellt aber eine richterliche Tätigkeit im Bereich der Rechtspflege dar.
26Vgl. Franßen/Seidel, a.a.O., § 2 Rn. 269; Tege, in Fluck/Fischer/Martini, a.a.O., § 2 Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. September 1990 – RiZ (R) 3/90 –, juris, Rn 20; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 – 1 A 1703/07 –, juris, Rn. 92 f. mit weiteren Nachw.
27Der Geschäftsverteilungsplan wird vom Präsidium des Gerichts in richterlicher Unabhängigkeit beschlossen. Im Allgemeinen wird er als ein „Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung“ bewertet.
28Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1964 – 2 BvR 411/61 –, BVerfGE 17, 252 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 – VII C 47.73 –, juris, Rn. 30 mit weiteren Nachw.
29Auch § 12 IFG NRW erfasst konsequenterweise keine Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen, sondern bei den Gerichten nur die Geschäftsverteilungspläne in Verwaltungssachen.
30Vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5669 („Erfüllt die Landesregierung ihre Veröffentlichungspflichten nach dem IFG NRW?“), Drucksache 16/14784, Anlage S. 13 (Bemerkung, rechte Spalte: „Die Abfrage betrifft die Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen“).
31Die Entscheidung über die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne der ordentlichen Gerichte stellt als Justizverwaltungssache in der Konsequenz einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des Zivilprozesses im Sinne des § 23 EGGVG dar.
32Vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2015 – 1 VB 12/15 –, juris, Rn. 12; OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 – I-15 VA 12/18 –, juris, Rn. 52, und vom 21. August 2018 – I-15 VA 30/18 –, juris, Rn. 8; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 2 VA 1/13 –, juris, Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 3 VAs 13/06 –, juris, Rn. 3; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 21e GVG, Rn. 35.
33b) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der Gegenstand der begehrten Information – hier: der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hagen in Rechtssachen für das Geschäftsjahr 2006 – als solcher keine Maßnahme der Justiz- oder Gerichtsverwaltung dar. Der Geschäftsverteilungsplan verliert seinen Rechtscharakter als „Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung“ auch nicht etwa nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Die Entscheidung über die Gewährung der begehrten Einsichtnahme in den „alten“ Geschäftsverteilungsplan bleibt insoweit eine Maßnahme auf dem Gebiet der Rechtspflege und stellt folglich keine Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW dar.
342. Da der Antragsteller nach alledem keinen Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen herleiten kann, verbleibt es dabei, dass ihm Auskunftsansprüche über die Besetzung des Gerichts nur im Rahmen des § 21e Abs. 9 GVG zustehen.
35Vgl. Lückemann, in: Zöller, a.a.O., § 23 EGGVG Rn. 6.
36In Bezug auf die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hagen in Rechtssachen für das Geschäftsjahr 2006 hat das Oberlandesgericht Hamm den Antrag des Antragstellers nach § 23 EGGVG, wie eingangs schon ausgeführt, bereits mit Beschluss vom 24. Mai 2018 – I-VA 23/18 – rechtskräftig zurückgewiesen. Hieran ist die Kammer – soweit das Verwaltungsgericht über etwaige Ansprüche aus § 21e Abs. 9 GVG überhaupt (mit-) entscheiden kann (§ 17 Abs. 2 GVG) – aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft gebunden.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vorliegen. Steht der betroffenen Person ein Recht auf Auskunft zu, erhält sie Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. An die Stelle der oder des Bundesbeauftragten in § 34 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, an die Stelle der obersten Bundesbehörde tritt die entsprechende Landesbehörde.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Juli 2014 - 7 K 2113/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von dem Beklagten Auskunft darüber, wofür er die ihm von der Rechtsanwaltskammer Köln im Haushaltsjahr 2011 zugewiesenen Gelder verwendet hat. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2012 und 4. Februar 2013 richtete er unter Berufung auf das IFG NRW eine entsprechende Anfrage an den Beklagten, der die Schreiben des Klägers unbeantwortet ließ. Der Beklagte wurde am 10. Juni 1999 gegründet; Gründungsmitglieder waren die Rechtsanwaltskammer Köln, der Kölner Anwaltverein e.V., der Förderverein des Joseph-DuMont-Berufskollegs und verschiedene natürliche Personen. Satzungsmäßiger Zweck ist die Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung im Bereich der Anwaltschaft. Nach § 2 der Satzung sollen dafür Lehrveranstaltungen in dem Schulgebäude des Joseph-DuMont-Berufskollegs durchgeführt werden.
3Der Kläger hat am 27. Februar 2013 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend, dass der Beklagte nach §§ 4, 5 IFG NRW zur Auskunft verpflichtet sei. Der Beklagte nehme öffentlich-rechtliche Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahr, da er Gelder für die Berufsausbildung am Joseph-DuMont-Berufskolleg verwalte und investiere. Die Ausbildungskanzleien hätten für die Finanzierung der GiGS-Klassen Geld an den Beklagten zu überweisen. Der Beklagte erhalte zudem Zuwendungen von der Rechtsanwaltskammer Köln, im Jahr 2011 in Höhe von 18.000,00 Euro. Der Beklagte nehme Gelder entgegen und verwalte diese auf seinem Konto, die den Unterrichtsbetrieb an einem staatlichen Berufskolleg beträfen. Er habe die Aufgabe, den Betrieb in dem Joseph-DuMont-Berufskolleg zu organisieren, z.B. Unterrichtsmaterial zur Verfügung zu stellen und Angestellte zu beschäftigen, damit das Kolleg geöffnet und geschlossen werde. Für die Anschaffung von Notebooks für den Unterricht am Joseph-DuMont-Berufskolleg habe er 20.132,42 Euro von der Rechtsanwaltskammer erhalten. Damit werde er im hoheitlichen Bereich bzw. behördlich im Aufgabenbereich einer Schule tätig und unterfalle daher § 1 Abs. 4 VwVfG. Der Beklagte habe nach Auskunft der Rechtsanwaltskammer zudem Aufsichtspersonal für das Joseph-DuMont-Berufskolleg eingesetzt, insbesondere auch für die Klausuraufsicht. Der Beklagte sei damit mehr als nur Verwaltungshelfer gewesen. Er sei das Verbindungsglied zwischen der Rechtsanwaltskammer und dem Joseph-DuMont-Berufskolleg gewesen und habe die GiGS-Klassen organisiert und damit im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW eigenständig öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrgenommen.
4Der Kläger beantragt,
5den Beklagten zu verpflichten, darüber Auskunft zu erteilen, wofür er die ihm von der Rechtsanwaltskammer Köln im Haushaltsjahr 2011 zugewiesenen Gelder in Höhe von 18.000,00 Euro verwendet hat.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass er nicht dem IFG NRW unterliege, da er keine Hoheitsgewalt ausübe, sondern nur private Dienstleistungen erbringe. Er unterstütze die Rechtsanwaltskammer im Bereich der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten, indem er für die Bereitstellung der Räumlichkeiten im Schulgebäude des Joseph-DuMont-Berufskollegs sorge und Personal für Serviceaufgaben zur Verfügung stelle (bspw. für die Installierung von Technik, die ausreichende Ausstattung mit Stühlen und Tischen oder das Angebot von Verpflegung). Seine Position sei auf die eines Verwaltungshelfers beschränkt. Er verfüge über keine Berechtigung zur Ausübung von Hoheitsgewalt. Er nehme auch keine Aufsichtstätigkeiten im Zusammenhang mit Ausbildung und Prüfung wahr, sondern sorge nur dafür, dass nach Dienstschluss des Hausmeisters des Joseph-DuMont-Berufskollegs für die dann noch andauernden bzw. erst beginnenden Ausbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer die allgemeine Gebäudeaufsicht gewährleistet sei.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
12Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da der Kläger die geltend gemachten Auskunftsansprüche ausschließlich auf Normen des öffentlichen Rechts stützt. Ob der Beklagte als juristische Person des Privatrechts tatsächlich ein Träger staatlicher Gewalt ist und zum Kreis der Anspruchsverpflichteten zählt, ist in diesem Fall eine Frage der Begründetheit der Klage,
13vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Juni 2005 - 8 E 283/05 -, juris, Rn. 15.
14Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat vorliegend keinen Anspruch auf Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765).
15Als juristische Person des Privatrechts unterliegt der Beklagte dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 4 IFG NRW nur, sofern er öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Die Auskunftsanträge des Klägers beziehen sich jedoch nicht auf eine mögliche Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben.
16Eine juristische Person des Privatrechts nimmt einer Ansicht zufolge nur dann eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr, wenn sie als Beliehene selbständig hoheitlich tätig wird, also ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Befugnis verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Demnach erweitert § 2 Abs. 4 IFG NRW nicht etwa den Anwendungsbereich des Gesetzes auf private Stellen, sondern stellt lediglich klar, dass auch Beliehene als Anspruchsverpflichtete anzusehen sind,
17vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 2006 - 26 K 1585/04 -, juris, Rn. 13; Stollmann, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2002, 216; siehe auch VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2013 - 1 L 219/13 -, juris, Rn. 29.
18Daneben wird teilweise vertreten, dass § 2 Abs. 4 IFG NRW auch solche juristischen Personen des Privatrechts erfasst, die von einem Verwaltungsträger gegründet wurden, um die ihm obliegenden Aufgaben mit den Mitteln des Privatrechts wahrzunehmen. Solange die juristische Person des Privatrechts von der öffentlichen Stelle beherrscht werde und die Tätigkeit der Privatrechtsperson daher der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen sei, sei es nicht entscheidend, ob sie die Befugnis zum Gebrauch öffentlich-rechtlicher Handlungsformen besitze,
19vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Rn. 305 ff.; Bischopink, NWVBl. 2003, 245, 247 f.
20Beides ist hier nicht der Fall. Dem Beklagten ist vorliegend weder durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes die Befugnis zur hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung übertragen worden noch handelt es sich bei ihm um ein von einem Verwaltungsträger beherrschtes Unternehmen, das eigenständig Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Beklagte ist im Hinblick auf die Berufsausbildung am Joseph-DuMont-Berufskolleg vielmehr rein privatrechtlich bzw. als Verwaltungshelfer der Rechtsanwaltskammer tätig geworden.
21Ein Verwaltungshelfer, der nicht in eigener Verantwortung öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, sondern aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung für einen Hoheitsträger einzelne Aufgaben nach dessen Weisung erledigt, unterfällt nicht § 2 Abs. 4 IFG NRW. Der Auskunftssuchende muss sich in diesem Fall an den Verwaltungsträger wenden, der sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient,
22vgl. Franßen/Seidel, a.a.O., Rn. 322; Stollmann, NWVBl. 2002, 216; Bischopink, NWVBl. 2003, 245, 248.
23Der Begriff der „Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe“ beinhaltet, dass die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung auf das Privatrechtssubjekt übertragen wurde. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet sich hier deutlich von den (früheren) Formulierungen in anderen Informationsfreiheitsgesetzen, die davon sprechen, dass sich eine Behörde einer juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient und damit potentiell auch Verwaltungshelfer in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbeziehen bzw. einbezogen haben,
24vgl. § 3 Abs. 4 des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 9. Februar 2000 a.F. (Regelung mittlerweile geändert, vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Informationszugangsgesetzes vom 19. Januar 2012); § 2 Abs. 4 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) des Landes Brandenburg vom 10. März 1998 a.F. (Regelung mittlerweile geändert, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG n.F.); § 1 Abs. 1 Satz 3 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 5. September 2005 (anspruchsverpflichtet insoweit allerdings gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG die Behörde).
25Die Aufgaben, die der Beklagte nach dem Vortrag des Klägers und der Auskunft der Rechtsanwaltskammer vom 8. April 2013 übernommen hatte, beinhalten keine der Rechtsanwaltskammer nach dem Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Entscheidungsbefugnisse.
26Indem der Beklagte Unterrichtsräume und -materialien zur Verfügung gestellt hat, hat er organisatorische Hilfsarbeit für die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten geleistet, aber nicht eigenständig über die Zulassung zur Abschlussprüfung oder ähnliche öffentlich-rechtliche Fragen entschieden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beklagte erhebliche Summen in die Anschaffung von Notebooks oder anderer Technik investiert hat. Eine eigene öffentlich-rechtliche Gestaltungsmacht ist mit einer derartigen Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien nicht verbunden.
27Gewisse Berührungspunkte zu der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Abnahme der Abschlussprüfung, die nach § 39 BBiG durch einen von der Rechtsanwaltskammer zu errichtenden Prüfungsausschuss zu erfolgen hat, ergeben sich lediglich bei der Klausuraufsicht. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Beklagte – wie vom Kläger angeführt – auch Mitarbeiter zur Klausuraufsicht abgestellt hat. Denn der Kläger hat zum einen nicht vorgetragen und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die für die Klausuraufsicht eingesetzten Personen nicht nur weisungsabhängige Verwaltungshilfe geleistet, sondern eigenständig über mögliche Sanktionen entschieden hätten. Zum anderen bliebe auch im letzteren Fall die Verantwortung für die Abnahme der Prüfung bei der dafür zuständigen Stelle, auch wenn sie es versäumt hätte, die von ihr eingesetzten Hilfspersonen ausreichend anzuweisen. Unabhängig davon begehrt der Kläger schließlich auch nicht Auskunft über den Vollzug der Klausuraufsicht, sondern darüber, wie der Beklagte die ihm von der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen Gelder verwendet hat. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch darauf, auch Auskunft über die Ausgaben öffentlicher Stellen zu erhalten; doch steht insoweit der Verwaltungsträger selbst in der Pflicht. Dies ist hier die Rechtsanwaltskammer, die Beklagte im Verfahren 13 K 3710/12. Die privaten Vertragspartner der öffentlichen Hand werden durch das IFG NRW nicht verpflichtet, ihre internen Kalkulationen offenzulegen.
28Der Beklagte hat auch nicht deshalb im Sinne des § 2 Abs. 4 IFG NRW öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrgenommen, weil er im Bereich einer staatlichen Schule tätig geworden ist. Die Bereitstellung von Aufsichtspersonal, technischen Hilfsmitteln und sonstigen Unterrichtsmaterialien beinhaltet keine Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Entscheidungsbefugnisse. Es ist insoweit auch unerheblich, ob der Beklagte auf Weisung des Berufskollegs, im Auftrag der Rechtsanwaltskammer oder aus eigener Initiative tätig geworden ist. Ein privatrechtlicher Verein, der sich selbst zum Ziel setzt, öffentliche Stellen bei ihren Aufgaben zu unterstützen und zu entlasten, handelt dabei privatrechtlich, auch wenn die gleiche Tätigkeit durch eine öffentliche Stelle als Verwaltungstätigkeit einzustufen wäre. Der weite Begriff der „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW und § 1 Abs. 2 VwVfG NRW gilt nur für die Tätigkeit öffentlicher Stellen und ist nicht mit dem Begriff der „öffentlich-rechtlichen Aufgaben“ im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW gleichzusetzen,
29vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, juris, Rn. 7 ff.
30Der Beklagte ist insoweit nicht anders zu beurteilen als ein Förderverein, der private Gelder einwirbt, um sie öffentlichen Einrichtungen für bestimmte Projekte zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung bestimmter Schulklassen mit moderner Technik oder sonstigen Sachmitteln mag Auswirkungen auf die Qualität des Unterrichts haben. Die Verantwortung für die Unterrichtsgestaltung und die schulischen Prüfungen wird davon aber nicht berührt. Dementsprechend stellt es auch keine öffentlich-rechtliche Tätigkeit dar, für die Ausstattung der „GiGS-Klassen“ am Joseph-DuMont-Berufskolleg zusätzlich Gelder von den betroffenen Ausbildungskanzleien einzusammeln, zumal sich der Auskunftsantrag des Klägers auf die Verwendung derjenigen Gelder beschränkt, die der Beklagte von der Rechtsanwaltskammer zugewiesen bekommen hat.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §711 ZPO.
32Die Voraussetzungen der § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Der Kläger begehrt von dem Beklagten Auskunft zu verschiedenen Fragen, die er unter Berufung auf das IFG NRW an ihn gerichtet hat. Insbesondere möchte er wissen, wie hoch die Ausgaben des Beklagten für die Verwaltung der Rechtsanwaltsfachangestelltenausbildung in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 waren. Grundlage der Tätigkeit des Beklagten in diesem Bereich war ein – mittlerweile gekündigter – Vertrag mit der Rechtsanwaltskammer Köln vom 15. November 1997, nach dem die Rechtsanwaltskammer Köln zur Organisation der Berufsbildung die Unterstützung des Beklagten in Anspruch nahm, der verschiedene Aufgaben bei der Organisation und Abwicklung der Ausbildungsangelegenheiten übernahm. So bewahrte der Beklagte unter anderem die Ausbildungsakten auf, nahm die Anmeldungen zu den Abschlussprüfungen entgegen, organisierte die Prüfungsräume und fertigte die Prüfungszeugnisse.
3Der Beklagte lehnte die Auskunftserteilung mit Schreiben vom 13. Juli 2012 ab. Zur Begründung führte er aus, dass er als juristische Person des Privatrechts nicht dem IFG NRW unterliege, da er keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahrnehme. Er habe die Rechtsanwaltskammer Köln zwar bei der Organisation und Abwicklung der Ausbildungsangelegenheiten unterstützt, sei insofern aber nur als Verwaltungshelfer tätig geworden.
4Der Kläger hat am 28. November 2012 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend, dass der Beklagte nach § 4 IFG NRW zur Auskunft verpflichtet sei. Der Beklagte habe öffentlich-rechtliche Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, da er für die Rechtsanwaltskammer Köln als gemäß § 71 Abs. 4 BBiG zuständiger Stelle die Administration des Ausbildungswesens übernommen habe. Es handele sich um eine Funktionsübertragung gesetzlicher Pflichtaufgaben im hoheitlichen Bereich, weswegen der Anwaltsgerichtshof Hamm mit Urteil vom 7. September 2012 festgestellt habe, dass diese Aufgabenübertragung nicht zulässig gewesen sei. Der Beklagte sei nicht nur Verwaltungshelfer, sondern mit der eigenständigen Organisation des Ausbildungswesens betraut gewesen. Zum Beispiel habe er die Anmeldungen zu den GiGS-Klassen am Joseph-DuMont-Berufskolleg entgegengenommen, die Prüfungsgebühren eingezogen und selbständig über die Gewährung von Akteneinsicht in Ausbildungsakten entschieden. Dem Beklagten seien nicht einzelne klar umrissene Aufgaben, sondern eine umfassende Organisationsverantwortung übertragen worden.
5Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass er keine Informationen über die Verwendung seiner Haushaltsmittel habe. Eine detailgenaue Aufschlüsselung sei nicht erforderlich, ausreichend wären beispielsweise auch Angaben zu bestimmten Einzelpositionen (Zahlungen an den Ausbildungsbeauftragten, Zahlung von Mehrwertsteuer, Aufwendungen für Abschlussfeiern und Ausbildungsmessen, Zahlungen an das Joseph-DuMont-Berufskolleg, Zahlungen an das Juristische Bildungswerk Köln e.V. und Zahlungen an die KAV Service GmbH).
6Nachdem der Beklagte im Klageverfahren die Frage zu dem ursprünglichen Klageantrag zu 4) beantwortet hat und mitgeteilt hat, dass ihm zu den Fragen zu den ursprünglichen Klageanträgen zu 3) und 5) keine Informationen vorliegen, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
7Der Kläger beantragt nunmehr nur noch,
8den Beklagten zu verpflichten, ihm zu folgenden Fragen Auskunft zu erteilen:
91. Wie viele Mitglieder hatte der Beklagte jeweils zum 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011?
102. Wie hoch waren die Ausgaben des Beklagten für die Administration des ReFa-Lehrlingswesens in den Haushaltsjahren 2009, 2010, 2011 und bis zum 31. Mai 2012 im Haushaltsjahr 2012 und für welche einzelnen Zwecke hat der Beklagte diese Ausgaben getätigt?
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass er nicht dem IFG NRW unterliege, da er keine Hoheitsgewalt ausübe, sondern nur als Verwaltungshelfer tätig geworden sei. Er habe bei der Administration des Ausbildungswesens praktisch nur als Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer fungiert. Aus dem Vertrag mit der Rechtsanwaltskammer vom 15. November 1997 gehe eindeutig hervor, dass die maßgeblichen Entscheidungen allein durch den Ausbildungsbeauftragten oder den Prüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammer getroffen worden seien. Zum Beispiel habe allein der Prüfungsausschuss entschieden, welcher Auszubildende wann zur Abschlussprüfung geladen werde; der Beklagte habe nur die nach Weisung der Rechtsanwaltskammer angefertigten Ladungen versandt. Die Führung der Ausbildungsakte habe dem Ausbildungsbeauftragten der Rechtsanwaltskammer oblegen, der auch über die Eintragung von Ausbildungsverhältnissen entschieden habe. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten insoweit nicht eigenständig öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrgenommen, sondern lediglich den Ausbildungsbeauftragten der Rechtsanwaltskammer unterstützt. Der Vertrag mit der Rechtsanwaltskammer sei zudem mittlerweile gekündigt worden.
14Die Mitgliederzahl des Beklagten stehe außerdem in keinem Zusammenhang zur möglichen Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben. Die Ausgaben für die Administration des Lehrlingswesens würden im Übrigen auch nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Aufschlüsselung nach Verwendungszwecken müsste erst „produziert“ werden. Das IFG NRW gewähre jedoch kein Recht auf Informationserarbeitung. Die diesbezüglichen Einzelfragen des Klägers stellten eine Klageänderung dar.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
18Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da der Kläger die geltend gemachten Auskunftsansprüche ausschließlich auf Normen des öffentlichen Rechts stützt. Ob der Beklagte als juristische Person des Privatrechts tatsächlich ein Träger staatlicher Gewalt ist und zum Kreis der Anspruchsverpflichteten zählt, ist in diesem Fall eine Frage der Begründetheit der Klage,
19vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Juni 2005 - 8 E 283/05 -, juris, Rn. 15.
20Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat vorliegend keinen Anspruch auf Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765).
21Als juristische Person des Privatrechts unterliegt der Beklagte dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 4 IFG NRW nur, sofern er öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Die Auskunftsanträge des Klägers beziehen sich jedoch nicht auf eine mögliche Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben.
22Eine juristische Person des Privatrechts nimmt einer Ansicht zufolge nur dann eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr, wenn sie als Beliehene selbständig hoheitlich tätig wird, also ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Befugnis verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Demnach erweitert § 2 Abs. 4 IFG NRW nicht etwa den Anwendungsbereich des Gesetzes auf private Stellen, sondern stellt lediglich klar, dass auch Beliehene als Anspruchsverpflichtete anzusehen sind,
23vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 2006 - 26 K 1585/04 -, juris, Rn. 13; Stollmann, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2002, 216; siehe auch VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2013 - 1 L 219/13 -, juris, Rn. 29.
24Daneben wird teilweise vertreten, dass § 2 Abs. 4 IFG NRW auch solche juristischen Personen des Privatrechts erfasst, die von einem Verwaltungsträger gegründet wurden, um die ihm obliegenden Aufgaben mit den Mitteln des Privatrechts wahrzunehmen. Solange die juristische Person des Privatrechts von der öffentlichen Stelle beherrscht werde und die Tätigkeit der Privatrechtsperson daher der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen sei, sei es nicht entscheidend, ob sie die Befugnis zum Gebrauch öffentlich-rechtlicher Handlungsformen besitze,
25vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Rn. 305 ff.; Bischopink, NWVBl. 2003, 245, 247 f.
26Beides ist hier nicht der Fall. Dem Beklagten ist vorliegend weder durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes die Befugnis zur hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung übertragen worden noch handelt es sich bei ihm um ein von einem Verwaltungsträger beherrschtes Unternehmen, das eigenständig Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Beklagte ist im Hinblick auf die von ihm bei der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten aufgrund des Vertrages vom 15. November 1997 übernommenen Aufgaben vielmehr als Verwaltungshelfer der Rechtsanwaltskammer tätig geworden.
27Ein Verwaltungshelfer, der nicht in eigener Verantwortung öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, sondern aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung für einen Hoheitsträger einzelne Aufgaben nach dessen Weisung erledigt, unterfällt nicht § 2 Abs. 4 IFG NRW. Der Auskunftssuchende muss sich in diesem Fall an den Verwaltungsträger wenden, der sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient,
28vgl. Franßen/Seidel, a.a.O., Rn. 322; Stollmann, NWVBl. 2002, 216; Bischopink, NWVBl. 2003, 245, 248.
29Der Begriff der „Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe“ beinhaltet, dass die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung auf das Privatrechtssubjekt übertragen wurde. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet sich hier deutlich von den (früheren) Formulierungen in anderen Informationsfreiheitsgesetzen, die davon sprechen, dass sich eine Behörde einer juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient und damit potentiell auch Verwaltungshelfer in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbeziehen bzw. einbezogen haben,
30vgl. § 3 Abs. 4 des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 9. Februar 2000 a.F. (Regelung mittlerweile geändert, vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Informationszugangsgesetzes vom 19. Januar 2012); § 2 Abs. 4 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) des Landes Brandenburg vom 10. März 1998 a.F. (Regelung mittlerweile geändert, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG n.F.); § 1 Abs. 1 Satz 3 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 5. September 2005 (anspruchsverpflichtet insoweit allerdings gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG die Behörde).
31Die Aufgaben, die der Beklagte auf der Grundlage des mit der Rechtsanwaltskammer Köln abgeschlossenen Vertrages vom 15. November 1997 übernommen hatte, beinhalten keine der Rechtsanwaltskammer nach dem Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Entscheidungsbefugnisse. Die maßgeblichen Entscheidungen waren stets von der Rechtsanwaltskammer als der gemäß § 71 Abs. 4 BBiG zuständigen Stelle zu treffen, insbesondere von deren Ausbildungsbeauftragtem und dem von ihr berufenen Prüfungsausschuss.
32So führt nach Ziffer 2 des Vertrages vom 15. November 1997 der Ausbildungsbeauftragte der Rechtsanwaltskammer die Ausbildungsakte und überprüft, ob der Ausbildungsvertrag den Anforderungen des § 35 BBiG entspricht. Nach Ziffer 3 entscheidet die Rechtsanwaltskammer über die Zulassung zur Abschlussprüfung im Sinne von § 46 BBiG. Der Prüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammer setzt die Prüfungstermine fest, erstellt die Prüfungsaufgaben und entscheidet über die Bewertung der Prüfungen (§ 39 BBiG). Der Beklagte nimmt in allen diesen Bereichen hingegen nach dem Vertrag vom 15. November 1997 nur organisatorische Hilfstätigkeiten wahr. Die Mitarbeiter des Beklagten fertigen die Abschlusszeugnisse, organisieren die Prüfungsräume, erstellen Zeitpläne für den Prüfungsablauf, nehmen Anmeldungen entgegen und bewahren die Ausbildungsakten auf. Eine eigene Gestaltungsmacht ist mit keiner dieser von dem Beklagten übernommenen Tätigkeiten verbunden. Er unterstützt die Rechtsanwaltskammer nur bei der tatsächlichen Abwicklung der Abschlussprüfungen und anderen Ausbildungsangelegenheiten. Auch soweit der Beklagte die Prüfungsgebühren einzieht, fungiert er lediglich als Zahlstelle der Rechtsanwaltskammer, an die er die eingenommenen Beträge nach Ziffer 5 des Vertrages weiterzuleiten hat. Der Umstand, dass der Beklagte nach außen hin für die Rechtsanwaltskammer auftritt und z.B. die Anmeldungen zu den Prüfungen entgegennimmt und die Prüfungsgebühren einzieht, ändert nichts daran, dass er insoweit nur als Gehilfe der Rechtsanwaltskammer tätig wird. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Verwaltungshelfer auch nach außen in Erscheinung tritt und – wie zum Beispiel ein von der Ordnungsbehörde beauftragter Abschleppunternehmer – für die konkrete Umsetzung bestimmter hoheitlicher Maßnahmen sorgt.
33Für die Einstufung als Verwaltungshelfer ist es auch nicht von Bedeutung, ob dem Beklagten – in den Worten des Klägers – eine umfassende Organisationsverantwortung übertragen wurde. Auch wenn der Beklagte nach dem Vertrag vom 15. November 1997 und dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten praktisch sämtliche Hilfstätigkeiten erledigt hat, die bei der Organisation des Ausbildungswesens angefallen sind, und der weit überwiegende Teil des Arbeitsaufwandes von dem Beklagten getragen wurde, bleiben es doch reine Hilfstätigkeiten ohne eigene Entscheidungsbefugnisse. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es insoweit nicht entscheidungserheblich, ob diese Aufgabenteilung rechtlich zulässig ist oder nicht. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Aufbewahrung der Ausbildungsakten durch den Beklagten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt oder die Rechtsanwaltskammer an einer wirksamen Beaufsichtigung der Ausbildungsverhältnisse hindert oder ob die Bestellung eines Ausbildungsbeauftragten mit den Vorgaben der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zu vereinbaren ist,
34vgl. Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. September 2012 -2 AGH 24/11 -, BRAK-Mitteilungen 2012, 290 (nicht rechtskräftig).
35Denn dies würde nichts daran ändern, dass an den Beklagten keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit eigenen Entscheidungsbefugnissen übertragen wurden.
36Der Beklagte hat schließlich auch nicht insoweit öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrgenommen, als seine Mitarbeiter nach dem Vortrag des Klägers selbständig über die Gewährung oder Verweigerung von Akteneinsicht in die von ihnen verwahrten Ausbildungsakten entschieden haben. Dass seine Mitarbeiter derartige Anfragen nicht in jedem Einzelfall dem Ausbildungsbeauftragten der Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung vorgelegt haben, wurde vom Beklagten nicht substantiiert in Abrede gestellt. Zumindest die Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, hätte von dem Ausbildungsbeauftragten der Rechtsanwaltskammer auch nicht nachträglich korrigiert werden können. Doch blieb die rechtliche Verantwortung nach dem Vertrag vom 15. November 1997 auch insoweit bei der Rechtsanwaltskammer bzw. bei deren Ausbildungsbeauftragtem, der gemäß Ziffer 2 des Vertrages die Ausbildungsakten führte. Ein Verwaltungshelfer wird nicht dadurch zum Hoheitsträger, dass er in Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben vereinzelt auch Entscheidungen mit Außenwirkung trifft, die nicht vollständig durch Weisungen des Verwaltungsträgers determiniert sind. Die Rechtsanwaltskammer, die gemäß § 34 BBiG die Ausbildungsakten zu führen hat, mag ihre Aufsichtspflichten verletzt haben, indem sie es geduldet hat, dass die Mitarbeiter des Beklagten selbständig Akteneinsicht gewährt haben. Doch sind ihr die Handlungen des Beklagten auch insoweit voll zuzurechnen und von ihr zu verantworten.
37Unabhängig davon begehrt der Kläger vorliegend nicht Auskunft darüber, nach welchen Kriterien oder in welchem Umfang der Beklagte über die Gewährung von Akteneinsicht entschieden hat. Er möchte vielmehr wissen, wie viele Mitglieder der Beklagte jeweils am Ende der Jahre 2009, 2010 und 2011 hatte und wie hoch die Ausgaben des Beklagten für die Administration des Rechtsanwaltsfachangestellten-Lehrlingswesens in den Haushaltsjahren 2009, 2010, 2011 und bis zum 31. Mai 2012 im Haushaltsjahr 2012 waren und für welche einzelnen Zwecke der Beklagte diese Ausgaben getätigt hat. Die Mitgliederzahl des Beklagten steht aber in keinem Zusammenhang zu seiner Tätigkeit bei der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten und einer möglichen Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, auch wenn die große Mitgliederzahl des Beklagten vielleicht ein Anlass dafür war, bei der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten seine Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ebenso führt der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise punktuell Aufgaben übernommen hat, die über eine reine Verwaltungshilfe hinausgehen, nicht dazu, dass seine gesamte Tätigkeit in Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungswesens nicht mehr als Hilfstätigkeit für die Rechtsanwaltskammer einzustufen ist und er verpflichtet ist, über seine diesbezüglichen Ausgaben Auskunft zu erteilen. Das IFG NRW soll für Transparenz im Bereich der Verwaltung sorgen und verpflichtet die öffentlichen Stellen grundsätzlich dazu, nicht nur über ihre öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, sondern auch über ihre Ausgaben Auskunft zu geben. Es besteht aber kein vergleichbares öffentliches Interesse daran, wie ein Verwaltungshelfer die ihm von der öffentlichen Stelle gezahlten Gelder intern verwendet, um die vertraglich geschuldeten Leistungen im Einzelnen erbringen zu können.
38Der Kläger hat auch keinen dahingehenden Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz – PresseG NRW) vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. 1966, 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723). Unabhängig von der Frage, ob der Kläger überhaupt als Vertreter der Presse angesehen werden kann, ist der Beklagte keine Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 PresseG NRW, da es sich bei dem Beklagten weder um eine staatliche Stelle noch um ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen handelt,
39vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris, Rn. 69; Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 B 1183/08 -, juris, Rn. 4.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens sind ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, da die Klage aus den oben genannten Gründen auch insoweit erfolglos geblieben wäre, wenn der Beklagte insofern nicht – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – Auskunft erteilt hätte.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §711 ZPO.
42Die Voraussetzungen der § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert.
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. März 2011 verpflichtet, den Antrag auf Zugang zum Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Rechtsanwalt in Aachen. Auf seine Bitte um erneute Überlassung eines vollständigen Telefonverzeichnisses des Verwaltungsgerichts Aachen teilte ihm dessen Präsident mit Schreiben vom 29. November 2010 mit, er habe sich mit den Personalvertretungen darauf verständigt, dass über die Telefonnummern, die im Internetauftritt des Gerichts verlautbart seien, hinaus keine weiteren Durchwahlnummern herausgegeben würden. Die Service-Einheiten der Kammern seien am ehesten in der Lage, Auskünfte zu erteilen und die jeweilige Richterin/den jeweiligen Richter z. B. durch Vermerk über einen Anruf und eine etwaige Rückrufbitte zu unterrichten. Diese Handhabung habe sich bewährt.
3Mit Schreiben vom 30. November 2010 bat der Kläger, diese Entscheidung zu überdenken. Er wies darauf hin, dass die Telefonverzeichnisse anderer Aachener Gerichte über die Internetseite des Aachener Anwaltsvereins passwortgeschützt verfügbar seien. In der Vergangenheit - zuletzt etwa Anfang 2008 - habe er auch die Telefonliste des Verwaltungsgerichts erhalten.
4Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts nach Besprechung der Problematik bei der jährlichen Richterversammlung dem Kläger mit, das Verwaltungsgericht wolle bei seiner bisherigen Praxis verbleiben. Der ganz überwiegende Teil der Richterschaft sei nach wie vor der Auffassung, dass die telefonische Kontaktaufnahme mit den Richtern über die Service-Einheit sinnvoll erscheine. Es habe Einigkeit darüber bestanden, dass der Rückrufbitte eines Anwalts selbstverständlich baldmöglichst Rechnung getragen werden solle. Die Handhabung des Verwaltungsgerichts decke sich mit der des Sozialgerichts und des Arbeitsgerichts Aachen, während das Landgericht, das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft die vom Kläger beschriebene Handhabung über den Aachener Anwaltsverein praktizierten.
5Unter dem 11. Januar 2011 beantragte der Kläger bei dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), ihm die Telefonliste des Verwaltungsgerichts Aachen zur Verfügung zu stellen. Seit 1984 habe er problemlos die Telefonverzeichnisse auch der Aachener Fachgerichte erhalten. Selbst die Telefonliste des Verwaltungsgerichts habe er noch ganz offiziell kurz nach dem Umzug in das Justizzentrum erhalten. Die nun aufgetretenen Schwierigkeiten könne er nicht nachvollziehen.
6Mit Bescheid vom 8. März 2011 lehnte der Präsident des Verwaltungsgerichts Aachen diesen Antrag ab. Bei den Telefondurchwahlnummern der Richter handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG NRW, deren Offenbarung ohne Einwilligung der betroffenen Person grundsätzlich abzulehnen sei. Abweichend hiervon solle einem Antrag zwar in der Regel stattgeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen und Rufnummer beschränkten und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt habe; etwas anderes gelte aber, wenn der Offenbarung schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen stünden (§ 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW). Diese Rückausnahme greife hier ein. Als Gerichtspräsident, der die richterliche Unabhängigkeit zu wahren habe, sehe er sich nicht in der Lage, ohne ausdrückliches Einverständnis der jeweiligen Richter durch Herausgabe der Durchwahlnummer die telefonische Erreichbarkeit so zu beeinflussen, dass diese am gerichtlichen Arbeitsplatz unerwünschten Störungen ausgesetzt seien. Personalvertretungsrechtlich bedürfe es hierzu der Zustimmung des Richterrats, die nicht vorliege. Die derzeitigen Kommunikationsmöglichkeiten über die Service-Einheiten seien ausreichend und sachgerecht. Es sei in der Arbeitswelt allgemein üblich, dass man sich jedenfalls an solchen Arbeitsplätzen, an denen mit hohem Konzentrationsaufwand besonders qualifizierte Arbeit geleistet werden müsse, durch Vorschaltung eines Sekretariats gegen unerwünschte Anrufe abschirme. Darin liege keine Kommunikationsverweigerung, sondern eine Organisation des persönlichen Arbeitsumfeldes, die erst eine effiziente Erledigung der Arbeit ermögliche.
7Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, der Anspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Ein Ausschlusstatbestand sei nicht erfüllt. Öffentliche Belange im Sinne des § 6 IFG NRW seien nicht berührt. Auch der Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW stehe dem begehrten Informationszugang nicht entgegen. Der damit bezweckte Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dritter werde Amtsträgern nur sehr eingeschränkt zuteil. Die Weitergabe lediglich dienstlicher Kontaktdaten berühre diese lediglich in amtlicher Eigenschaft, greife aber nicht in die Privatsphäre der Betroffenen ein. Dies komme in § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW zum Ausdruck. Der Antrag beschränke sich auf Namen und Rufnummern der darin genannten Amtsträger; und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen stünden nicht entgegen. Jedenfalls sei der Informationszugang nach § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW zu gewähren. Als Organ der Rechtspflege habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Telefonverzeichnisses. In dieser Funktion sei er auf einen zügigen, effektiven und gleichberechtigten Informationszugang zu den Entscheidungsträgern angewiesen. Soweit es auf eine Einwilligung ankommen sollte, könne sich der Beklagte auf deren Fehlen nicht berufen, weil er die betroffenen Richterinnen und Richter nicht angehört habe. Eine personalvertretungsrechtliche Mitwirkung finde bei gesetzlich gebundenen Entscheidungen des Beklagten nicht statt.
8Der Kläger hat beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2011 zu verpflichten, dem Kläger ein Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen vollständig zur Verfügung zu stellen.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte hat vorgetragen, der Anspruch scheitere am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW. Eine Einwilligung der betroffenen Personen liege nicht vor. Da bei der Richterversammlung zahlreiche Richterinnen und Richter mit der Weitergabe der dienstlichen Durchwahlnummern nicht einverstanden gewesen seien, werde eine förmliche Befragung der kompletten Richterschaft nicht für erforderlich gehalten. Der Kläger habe auch kein „rechtliches Interesse“ im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an der Kenntnis der Telefonliste. Ein zügiger und effektiver Zugang zu den Entscheidungsträgern sei schon jetzt möglich, sei es schriftlich oder per Fax, sei es mündlich im Termin. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit des Zugangs per Telefon, wenn auch über die das Gespräch vermittelnde Service-Einheit. Dieses Verfahren biete gegenüber einer unmittelbaren Durchwahlmöglichkeit sogar Vorteile. Regelmäßig suche die Geschäftsstelle unmittelbar nach der Weiterleitung eines Gesprächs die jeweilige Akte heraus und lege sie dem Richter noch während des Gesprächs vor. Durch einen Anruf bei der Service-Einheit könnten Mitteilungen des Anrufers den Richter auch dann erreichen, wenn er nicht selbst im Zimmer sei. Die Service-Einheiten könnten auch Auskunft darüber geben, wann der Richter voraussichtlich wieder erreichbar sei, oder eine Bitte um Rückruf weitergeben. Jedenfalls stünden überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen der Offenbarung der Durchwahlnummern entgegen. Könnte der Kläger jederzeit jeden Richter unmittelbar kontaktieren, stellte dies einen nicht unerheblichen Eingriff in die Arbeitsprozesse dar. Ein solcher - unangekündigter - Anruf sei stets mit einer Störung verbunden. Es entspreche daher allgemeinen Grundregeln der Organisation des Arbeitslebens, dass Berufstätige, die eine besonders qualifizierte Tätigkeit mit hohem Konzentrationsaufwand ausübten, selbst festlegten, unter welchen Bedingungen sie durch Telefonanrufe unmittelbar gestört werden wollten. Zudem bestehe die Gefahr, dass Rechtsanwälte Richter mit Fragen angingen, deren Beantwortung in die Zuständigkeit der Geschäftsstelle falle. Die Service-Einheit fungiere sachgerechter Weise als eine Art Filter und entlaste dadurch den Richter. Auch Behördenvertreter müssten grundsätzlich die Service-Einheit anrufen und sich von dieser weiterverbinden lassen. Bei einem unmittelbaren telefonischen Zugriff drohe zumindest abstrakt ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Diese ermögliche einem Richter auch, die Auffassung zu vertreten, Erörterungen über eine Streitsache außerhalb anberaumter Termine und in Abwesenheit der Gegenseite abzulehnen. Ein Anspruch auf Offenbarung der gesamten Telefonliste ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 3 IFG NRW.
13Der Beklagte hat eine Betriebsanleitung für die an den Richterarbeitsplätzen verwendeten Telefonapparate vorgelegt.
14Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die Bekanntgabe der Telefonliste an den Kläger sei weder wegen der richterlichen Unabhängigkeit noch wegen des gesetzlichen Schutzes personenbezogener Daten ausgeschlossen. Als Organ der Rechtspflege habe der Kläger ein rechtliches Interesse im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an der Kenntnis der dienstlichen Telefonnummern der Gerichtsangehörigen. Überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Richter und Bediensteten des Verwaltungsgerichts stünden der Bekanntgabe nicht entgegen.
15Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Das Informationsfreiheitsgesetz NRW sei bereits nicht anwendbar. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gelte es für Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnähmen. Dem Kläger gehe es jedoch um den Zugang zur Rechtsprechungstätigkeit. Er begehre die Herausgabe der Durchwahlnummern vor allem, um den jeweils zuständigen Richter in den Rechtsstreitigkeiten, die er für seine Mandantschaft führe, unmittelbar telefonisch kontaktieren zu können. Damit sei der Bereich der der Verwaltungstätigkeit unterfallenden Organisationsgewalt des Gerichtspräsidenten nicht berührt. Zudem sei das Informationsfreiheitsgesetz NRW auch gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW nicht anwendbar, weil sich die Rechte der Verfahrensbeteiligten eines Rechtsstreits allein aus den maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften ergäben.
16Jedenfalls schließe der Schutz personenbezogener Daten es aus, dem Kläger die gewünschten Telefonnummern zugänglich zu machen. Eine Einwilligung der betroffenen Richterinnen und Richter liege nicht vor. Der Kläger habe auch kein rechtliches Interesse am Zugang zu den Durchwahlrufnummern dargelegt. Hieran fehle es zunächst in Bezug auf die Rufnummern derjenigen nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen, die bestimmungsgemäß keinerlei Außenkontakte wahrnähmen. Hinsichtlich der übrigen Gerichtsangehörigen, insbesondere der Richter, gelte nichts anderes. Der Kläger habe nicht geltend gemacht, dass er das Telefonverzeichnis für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner anwaltlichen Aufgaben - sei es im Allgemeinen, sei es in einem konkreten Fall - benötige. Erst recht sei nichts dafür ersichtlich, dass er sämtliche Durchwahlnummern der Richterschaft sozusagen „auf Vorrat“ benötige. Die bestehenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zum Richter reichten aus. Weitergehende Zugangsrechte könnten auch nicht aus der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege hergeleitet werden. Die gegenteilige Sichtweise des Verwaltungsgerichts führte zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung anwaltlich nicht vertretener Verfahrensbeteiligter. Ungeachtet des fehlenden rechtlichen Interesses stünden einer Offenbarung der Durchwahlnummern der Richterschaft überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegen. Die grundgesetzlich garantierte Unabhängigkeit der Richter umfasse auch die Entscheidung, ob und gegebenenfalls wann sie mit Verfahrensbeteiligten in telefonischen Kontakt träten bzw. telefonischen Kontakt zuließen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf bestehende Möglichkeiten der Richter, unerwünschte Störungen des Arbeitsablaufs zu verhindern, überzeuge nicht.
17Die Offenbarung der personenbezogenen Daten sei auch nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt. Die Entscheidung, ob und ggf. wann der Richter mit den am Verfahren Beteiligten in telefonischen Kontakt trete, treffe dieser in richterlicher Unabhängigkeit, die der Organisationshoheit des Dienstherrn nicht zugänglich sei. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 3 IFG NRW, wonach dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden solle, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränkten. Auch insoweit stünden schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegen. Zudem fehle es an der Voraussetzung, dass „die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat“. Denn der Kläger erstrebe unabhängig von jedwedem Vorgang den Zugang zur vollständigen Telefonliste des Verwaltungsgerichts.
18Der Anspruch sei ferner deshalb ausgeschlossen, weil die Herausgabe der Durchwahlnummern der Richter die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts beeinträchtigen würde. Im Falle einer unmittelbaren telefonischen Zugangsmöglichkeit zum Richter müsste künftig sehr viel häufiger mit Störungen gerechnet werden, weil die Filterfunktion einer vorgeschalteten Service-Einheit nicht mehr im gleichen Maße wie bisher zum Tragen käme. Auch eine zeitliche Steuerung von Telefonaten wäre erschwert.
19Der Beklagte beantragt,
20das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zu ändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt wörtlich,
22„1. die Berufung als unzulässig zurückzuweisen;
232. die Berufung als unbegründet zurückzuwei-sen;
243. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Bediensteten des Verwaltungsgerichts Aachen um Zustimmung zur Herausgabe ihrer Daten zu befragen und im Anschluss dieser, die Liste derjenigen Bediensteten, die ihre Zustimmung erteilt haben, an den Kläger herauszugeben.“
25Er verteidigt das angegriffene Urteil. Mit der Führung des Telefonverzeichnisses und dem Betrieb der hauseigenen Telefonanlage nehme das Verwaltungsgericht Verwaltungsaufgaben wahr. Um Rechtsprechung handele es sich hierbei nicht, allenfalls um eine technische Voraussetzung für diese. Er habe ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der in dem Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW). Ein solches rechtliches Interesse bestehe schon dann, wenn die Verfolgung von Rechten von der Kenntnis der Daten abhängen könne. Das sei hier der Fall. Er werde als Organ der Rechtspflege tätig und wolle im Einzelfall nicht nur die Rechte seiner Mandantschaft, sondern generell seine Rechte als Rechtsanwalt optimal und zugleich verantwortungsvoll durch Zugang zu den Telefondurchwahlen der Gerichtsangehörigen wahrnehmen. Ob die zuständigen Mitarbeiter im Regelfall Außenkontakte wahrnähmen oder nicht, sei dabei unerheblich. Er sei mit der Verwaltungsjustiz in prozessualen und berufsrechtlichen Verhältnissen verbunden. Angehörigen des öffentlichen Dienstes werde kraft des gesetzlichen Informationszugangsanspruchs mehr abverlangt als Rechtsanwälten und anderen Angehörigen freier Berufe. Dem Informationszugang stünden auch keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der Betroffenen entgegen. Interessen der Dienstorganisation oder -ausübung beträfen die Sphäre des Dienstherrn und würden nicht durch den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen erfasst. Auch eine besondere verfassungsrechtliche Stellung der Richter führe daher nicht zu einem überwiegenden Schutz ihrer dienstlichen personenbezogenen Daten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien derartige Daten von vornherein nicht schützenswert. Ein Blick auf § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW bestätige, dass auch im Rahmen von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an das rechtliche Interesse des Antragstellers keine hohen Anforderungen zu stellen seien, wenn es um Grunddaten einschließlich der telefonischen Erreichbarkeit von Amtsträgern gehe. Aus der Stellung des Klägers als Organ der Rechtspflege (§§ 1, 3 Abs. 1 und 2 BRAO) ergebe sich ein Anspruch auf kollegialen Zugang zum Gericht und zum Richter, der über die Rechtspositionen von Naturalparteien oder sonstigen Dritten hinausgehe. Auch die Ausschlusstatbestände zum Schutz öffentlicher Belange (§§ 6 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 IFG NRW) seien nicht einschlägig. Eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch Verwendung der freizugebenden Informationen sei weder beabsichtigt noch objektiv aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen. Einzelne, aus richterlicher Sicht unerwünschte Anrufe gefährdeten noch nicht die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts.
26Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 hat der Senat die zunächst als Prozessvertreter der den Beklagten vertretenden Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts aufgetretenen Richter am Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Danach ist die weitere Prozessvertretung von einer beim Oberverwaltungsgericht beschäftigten Regierungsdirektorin übernommen worden. Einem Antrag des Klägers, die derzeitige Prozessvertreterin des Beklagten ebenfalls zurückzuweisen, hat der Senat nicht entsprochen. Der Kläger meint, die Vertretungsordnung JM NRW bestimme die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts in Person zur Vertreterin des beklagten Landes. Da diese das Land im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Gericht, dem sie selbst als Richterin angehöre, jedoch nicht vertreten könne (§ 67 Abs. 5 VwGO), könne sie auch keine Vollmacht an eine Bedienstete erteilen. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO greife ebenfalls nicht ein, weil die Präsidentin keine Behörde sei. Soweit es an einer Vollmachterteilung bisher fehle, werde der Mangel der Vollmacht der Prozessvertreterin gerügt (§ 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Gerügt werde ferner der Mangel der Befähigung der Prozessvertreterin zum Richteramt. Diese Befähigung sei mit der bloßen Mitteilung nicht glaubhaft gemacht.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Berufung des Beklagten hat im Wesentlichen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage überwiegend zu Unrecht stattgegeben.
30A. Die Berufung ist zulässig.
31Sie ist insbesondere fristgerecht und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet worden (§ 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Prozessvertreterin der zur Vertretung des beklagten Landes berufenen Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, eine beim Oberverwaltungsgericht beschäftigte Regierungsdirektorin mit Befähigung zum Richteramt, konnte diese Prozesshandlung wirksam vornehmen. Sie ist nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Vertretung befugt.
32Nach Abschnitt A Teil I Nr. 1b der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 27. Juli 2011 in der Fassung vom 18. Juni 2013 - JMBl. NRW 2013 S. 148 - (Vertretungsordnung JM NRW) wird das beklagte Land in gerichtlichen Verfahren von der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für deren Geschäftsbereich vertreten. Der Anwendung dieser Regelung steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht § 67 Abs. 5 VwGO entgegen, wonach Berufsrichter nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten dürfen, dem sie angehören. Die Vertretungsordnung JM NRW bestimmt lediglich, welche „vertretungsberechtigten Stelle“ (A VII) bzw. Behörde das Land vertritt. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Präsidentin die Vertretung im gerichtlichen Verfahren persönlich zu übernehmen hat. Hieran hält der Senat auch in Ansehung der aufrecht erhaltenen Einwände des Klägers fest. Nach § 67 Abs. 5 VwGO ist nur die unmittelbare Prozessvertretung durch Verfassen von Schriftsätzen und Wahrnehmung der Gerichtstermine („vor dem Gericht auftreten“) mit einer Tätigkeit als Richter an demselben Gericht unvereinbar.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 8 A 1943/13 -, NVwZ-RR 2015, 358, juris, Rn. 3; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 - 13 D 27/14 -, juris.
34Die Prozessvertreterin war danach gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO berechtigt, die Prozessvertretung für die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts wahrzunehmen. Sie ist als allgemeine Vertreterin des nach der internen Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts in Justizverwaltungssachen primär zur Prozessvertretung berufenen, aus Rechtsgründen hieran vorliegend aber gehinderten richterlichen Dezernenten für diese Aufgabe zuständig. Die Vorlage einer Prozessvollmacht ist nicht erforderlich, wenn sich Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 -, NVwZ-RR 2011, 23, juris, Rn. 33 m. w. N.
36Im Übrigen wird die Bevollmächtigung der Prozessvertreterin durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, von der Präsidentin des OVG NRW erteilte Terminsvollmacht bestätigt. An der Bevollmächtigung der Prozessvertreterin war die Präsidentin auch nicht gemäß § 67 Abs. 5 VwGO gehindert, dessen Reichweite in dem oben dargestellten Sinne beschränkt ist.
37Den pauschalen Zweifeln des Klägers an der Befähigung der Prozessvertreterin zum Richteramt, die diese ausdrücklich versichert hat, muss nicht weiter nachgegangen werden.
38B. Die Berufung des Beklagten ist überwiegend auch begründet.
39Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugänglichmachung des Telefonverzeichnisses des Verwaltungsgerichts Aachen, soweit die Durchwahlnummern der Richterinnen und Richter betroffen sind. Hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 8. März 2011 hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Mangels Spruchreife kann der Kläger insoweit jedoch lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung seines Antrags verlangen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
40Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 i. V. m. § 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sind zumindest insoweit erfüllt, als der Kläger den Zugang zu den Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen begehrt (I.). Der Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW steht nicht § 4 Abs. 2 IFG NRW entgegen (II.). In Bezug auf die Durchwahlnummern der Richterschaft ist der Anspruch jedenfalls nach § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW ausgeschlossen (III.). Hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen stehen dem begehrten Informationszugang Ablehnungsgründe nach § 6 IFG NRW nicht entgegen. Ob der Informationszugang insoweit am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 IFG NRW scheitert, kann derzeit nicht abschließend festgestellt werden, weil der Beklagte die Betroffenen noch nicht zu ihrer Einwilligung befragt hat (IV.).
41I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch ist § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
421. Der Kläger ist - auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt - als natürliche Person anspruchsberechtigt. Das Verwaltungsgericht ist im Streitfall jedenfalls insoweit informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 2 IFG NRW, als es um die Namen und Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen geht. Nach dieser Vorschrift gilt das Informationsfreiheitsgesetz für die Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Begriff der Verwaltungsaufgabe im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen. Er umfasst auch lediglich verwaltungsinterne Tätigkeiten. Entscheidend ist, dass sich die Tätigkeit als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe - im Gegensatz zur Rechtsprechung und Rechtsetzung - darstellt. Die Ausklammerung der Rechtsprechung vom Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, NWVBl. 2006, 292, juris, Rn. 34, 36, 43.
44Das Führen der Telefonliste stellt - ebenso wie etwa die Bereitstellung der Telefonanlage und -apparate für die richterlichen und nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen - zweifelsfrei eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung dar. Allerdings weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass sich der Kläger mit den begehrten Durchwahlnummern vor allem eine weitere unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit in den für seine Mandantschaft geführten Rechtsstreitigkeiten verschaffen will. Ob das Informationsbegehren aufgrund dieses Verwendungszwecks der Rechtsprechung zuzuordnen ist,
45verneinend im Ergebnis Debus, NJW 2015, 981, 984,
46lässt der Senat hinsichtlich der Durchwahlnummern der Richterschaft offen; die Klage hat insoweit jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg. Hinsichtlich der Telefondaten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ändert sich auch bei Einbeziehung der beabsichtigten Verwendung nichts an der Zuordnung des Informationsbegehrens zur verwaltenden Tätigkeit des Gerichts. Soweit derartige Anrufe bei den Mitarbeitern der Serviceeinheiten im Zusammenhang mit Rechtssachen erfolgen, ist die richterliche Unabhängigkeit jedenfalls nicht betroffen.
472. Bei dem Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen handelt es sich um dort vorhandene amtliche Informationen im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach § 3 IFG NRW sind Informationen im Sinne dieses Gesetzes alle in Schrift-, Bild, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Diese Definition soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine „offene und umfassende Auslegung“ des Begriffs der Informationen sicherstellen.
48Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 10.
49Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist das Telefonverzeichnis des Gerichts in verschiedenen Versionen im dortigen Hausintranet sowie in der Telefondatenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vorhanden. Es ist in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dient der (internen) Erreichbarkeit der Gerichtsangehörigen und ist daher als amtliche Information anzusehen.
50Vgl. zu Telefonlisten von Jobcentern nach dem IFG (Bund): VG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 13 K 498/14 -, Urteilsabdruck S. 9 f.; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 - 7 K 1755/13 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI -, juris, Rn. 21 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 - 4 K 466/14 -, juris, Rn. 33 ff.; Wahlen, Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 13. Februar 2014 - WD 3 - 3000 - 023/14 -, S. 3 f.; Debus, NJW 2015, 981, 982; Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1035; anders VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 1301194 -, juris, Rn. 29 ff., siehe auch Urteil vom 14. November 2014 ‑ AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 34 f., sowie Bay. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 5 BV 07.2162 -, DVBl. 2009, 323, juris, Rn. 37 f.
51Soweit in der zitierten Rechtsprechung zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vereinzelt Zweifel an der Einordnung von Telefonlisten als amtliche Informationen geltend gemacht worden sind, hält der Senat diese jedenfalls im Geltungsbereich des IFG NRW nicht für durchgreifend. Dass sich das Informationsbegehren nicht zwingend auf einen „Vorgang“ beziehen muss, ergibt sich - ungeachtet der Frage, was darunter zu verstehen ist - schon aus § 7 Abs. 2 Buchst. c IFG NRW. Danach sind auch Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, amtliche Informationen im Sinne der §§ 3, 4 Abs. 1 IFG NRW; andernfalls hätte es des dort normierten Ablehnungsgrundes nicht bedurft.
52Zwar könnte die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch den Zugang zu Informationen die Transparenz des behördlichen Handelns sowie die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zugrundeliegenden politischen Beschlüsse zu erhöhen und den Bürgern eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand zu geben,
53vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 9,
54daran zweifeln lassen, ob damit auch bloße interne Zugangsdaten zu Amtsträgern grundsätzlich frei verfügbar gemacht werden sollten, die einen Weg zu Sachinformationen ihrerseits erst eröffnen. Das Gesetz enthält aber letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass derartige Daten von dem offen und umfassend zu verstehenden Begriff der amtlichen Informationen ausgeklammert bleiben sollten. Auch die Zweckbestimmung in § 1 IFG NRW, die Auslegungshilfe für die nachfolgenden Vorschriften sein soll, ist offen und weit formuliert.
55Vgl. Haurand/Möhring/Stollmann, Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -, Oktober 2014, § 1 Anm. 2: Schaffung eines voraussetzungslosen Informationsanspruchs „um seiner selbst“.
56II. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln.
57Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11.
58Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln.
59Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162, juris, Rn. 29; und vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 -, DVBl. 2012, 568, juris, Rn. 36.
60Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Rechte Verfahrensbeteiligter enthalten keine derartigen besonderen Rechtsvorschriften, die die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes für den geltenden gemachten Zugangsanspruch ausschließen. Einen Informationszugangsanspruch regelt im gerichtlichen Verfahren das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten nach § 100 VwGO. Dieses kann den hier geltend gemachten Anspruch, unabhängig von einem konkreten Gerichtsverfahren Zugang zum vollständigen Telefonverzeichnis eines Gerichts zu erhalten, von vornherein nicht berühren. Das streitgegenständliche Informationsbegehren ist auf einen gänzlich anderen Gegenstand gerichtet als der prozessrechtliche Akteneinsichtsanspruch.
61Die Auffassung des Beklagten, die prozessrechtlichen Vorschriften hätten eine Möglichkeit der unmittelbaren telefonischen Kontaktaufnahme von Verfahrensbeteiligten zu Richtern bewusst nicht vorgesehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unmittelbarer Streitgegenstand sind hier nicht die Äußerungsmöglichkeiten von Beteiligten eines Gerichtsverfahrens; vielmehr wird - unabhängig von einem konkreten Gerichtsverfahren - ein Zugangsanspruch auf Informationen geltend gemacht, die erst in einem weiteren Schritt in einer unbestimmten Vielzahl von Gerichtsverfahren einen zusätzlichen Weg eröffnen sollen, die Entscheidung oder das Verfahren durch sach- oder verfahrensbezogene Mitteilungen zu beeinflussen oder eine kurzfristige Antwort auf diesbezügliche Fragen zu erhalten. Unabhängig hiervon ist für eine „absichtsvolle Nichtregelung“ direkter telefonischer Kontakte zwischen Verfahrensbeteiligten und Richtern in den Prozessgesetzen nichts ersichtlich. Diese enthalten keine Regelungen zu der Frage, ob und ggf. in welcher Form derartige telefonische Kontakte stattfinden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit unvermittelte - nicht aber durch die Service-Einheit vermittelte - Anrufe bei Richtern ausgeschlossen werden sollten, gibt es nicht.
62Ein solcher Ausschluss lässt sich auch aus dem Recht auf rechtliches Gehör nicht herleiten. Das folgt schon daraus, dass ein Telefongespräch nicht nur zu dem Zweck in Betracht kommt, Sachvortrag anzubringen, sondern auch Inhalte haben kann, die die anderen Beteiligten nicht berühren (Nachfrage, ob ein Schriftsatz eingegangen ist o. ä.). Im Übrigen wird das rechtliche Gehör der anderen Beteiligten nach Telefongesprächen regelmäßig dadurch gewahrt, dass diesen ein Vermerk über das Telefonat übersandt wird. Dementsprechend finden telefonische Gespräche zwischen Verfahrensbeteiligten und Richtern - sei es nach Vermittlung durch die Geschäftsstelle, sei es auf Initiative des Richters - seit jeher statt, ohne dass dies grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnet.
63III. Der begehrten Zugänglichmachung von Durchwahlnummern der Gerichtsangehörigen steht, soweit das richterliche Personal betroffen ist, § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW entgegen.
64Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen.
65Vgl. BT-Drs. 14/4493, S. 10; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 3 Rn. 103, 105; zum allgemeinen Gefahrenabwehrrecht OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 5 B 2601/96 -, NJW 1997, 1596; Denninger, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D Rn. 20, 22; Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Kap. Rn. 75 f.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 233 f.
66Hierzu gehören alle Behörden und Gerichte. Soweit § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden besonders erwähnt, ist diese Aufzählung nur beispielhaft. Sie hat nicht zur Folge, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit im vorliegenden Zusammenhang enger zu verstehen wäre als im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht.
67So wohl auch Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 6 Rn. 717, 720; für das insoweit wortgleiche rheinland-pfälzische Recht OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 2010 - 10 A 10076/10 -, LKRZ 2010, 460, juris, Rn. 41 ff.
68Dies wird letztlich dadurch bestätigt, dass die im ursprünglichen Entwurf noch nicht vorhandene Erwähnung der „öffentlichen Ordnung“ auf den Wunsch der Kommunen nach einer Berücksichtigung auch ihrer Belange aufgenommen wurde.
69Vgl. LT-Ausschussprotokoll 13/419, S. 15.
70Soweit der Kläger demgegenüber darauf verweist, dass die Vorschrift nach der Begründung des Gesetzentwurfs bestimmte hochrangige öffentliche Interessen bzw. Aspekte des Staatswohls schützen solle, übersieht er, dass diese die ursprünglich geplante engere Textfassung des § 6 Buchst. a IFG NRW („innere Sicherheit“) betraf.
71Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 5 und 12.
72An eine „Beeinträchtigung“ der öffentlichen Sicherheit sind keine hohen Anforderungen gestellt. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW setzt der hier einschlägige Buchst. a keine erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine einfache Beeinträchtigung genügen. Eine solche liegt vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind.
73Zu einer derartigen (umgekehrten) Gleichsetzung vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 18.12 -, ZIP 2015, 496, juris, Rn. 16 ff.; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 6 Rn. 762; siehe auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 2010 ‑ 10 A 10076/10 -, LKRZ 2010, 460, juris, Rn. 43.
74Im Streitfall würde es die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW beeinträchtigen, wenn die Telefondurchwahlnummern der Richterinnen und Richter Dritten zugänglich gemacht würden. Dazu ist nicht erforderlich, dass das Gericht seiner Funktion überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, also die gerichtliche Arbeit im Ganzen „lahm gelegt“ würde. Nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen sind vielmehr schon dann gegeben, wenn deren organisatorische Vorkehrungen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Amtsträger dadurch beeinträchtigt bzw. erschwert wird.
75Ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 4, zu § 3 Nr. 2 IFG (Bund); VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 19; a. A.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - OVG 12 M 55.14 -, nicht veröffentlicht; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, juris, Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI, juris, Rn. 27, VG Ansbach, Urteil vom 14. November 2014 ‑ AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 41; Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, BT-Drs. 18/1200, S. 82; Husein, LKV 2014, 529, 531; Debus, NJW 2015, 981, 982.
76Etwas anderes gilt lediglich für den Verwaltungsaufwand, der für die Bearbeitung des Antrags auf Informationszugang bzw. die Gewährung des Zugangs als solchen erforderlich ist. Dieser wird vom Informationsfreiheitsgesetz vorausgesetzt und kann deshalb eine Antragsablehnung allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Behörde trotz personeller, organisatorischer und sächlicher Vorkehrungen durch die (nicht: infolge der) Erfüllung ihrer Informationspflicht an der Erledigung ihrer eigentlichen (Kern-)Aufgaben gehindert wäre.
77Vgl. Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1037, zum IFG (Bund).
78Bei der Beurteilung der Frage, ob die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts durch die Herausgabe der Durchwahlnummern der Richter beeinträchtigt würde, kann nicht lediglich auf den Kläger und den von ihm beabsichtigten Gebrauch der Telefonliste abgestellt werden. Die informationspflichtige Stelle kann nur für alle Anträge einheitlich beurteilen, ob ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW vorliegt. Sie darf deshalb bei dem ersten gestellten Antrag die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, DVBl. 2010, 120, juris, Rn. 24 (zu § 3 IFG Bund).
80Die Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit umfasst auch die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Das Funktionieren der Gerichte und Behörden hängt - nicht anders als bei Selbstständigen oder in der sonstigen Privatwirtschaft - entscheidend auch von der effektiven Organisation der Arbeitsabläufe ab. Es ist Aufgabe der staatlichen Stellen, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können.
81Vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 3; zur Organisationshoheit der Behörden siehe auch BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 ‑ 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8; Guckelberger, ZBR 2009, 332, 333 f.
82Dazu gehört auch die Möglichkeit, Telefonanrufe sachgerecht so zu steuern, dass ein effektives Arbeiten sichergestellt wird. Es ist eine allgemeine Erkenntnis der Arbeitspsychologie, dass anspruchsvolle, schöpferische Leistungen nicht oder nur schwer möglich sind, wenn der Arbeitsfluss durch Telefonanrufe unterbrochen wird und der Angerufene jeweils eine gewisse Zeit braucht, um sich wieder in die unterbrochene Arbeit hineinzufinden und seine volle Konzentration zu erreichen. Ungefilterte, direkte Telefonanrufe werden deshalb als erheblicher Störfaktor für konzentriertes Arbeiten angesehen. Nicht die Kommunikation als solche ist eine „Störung“, sondern die Unterbrechung des Arbeitsablaufs zu jedem beliebigen Zeitpunkt und aus jedem beliebigen Anlass. Vielfach werden deshalb sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst die Durchwahlnummern nicht „nach außen“ bekannt gegeben, sondern lediglich eine oder mehrere Sammelnummern für das jeweilige Sekretariat oder die jeweilige Geschäftsstelle. Es ist deshalb auch in Anwaltskanzleien oder Arztpraxen überwiegend üblich, dass Anrufe zunächst über das Sekretariat geleitet werden. Bei Gerichten kommt es darüber hinaus auch immer wieder zu wiederholten Anrufen von Personen mit querulatorischer Neigung.
83Die Entscheidung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen, Durchwahlnummern von Richtern nicht allgemein bekannt zu geben, sondern lediglich die Telefonnummern der Service-Einheiten, dient dem Ziel, ein effektives und störungsfreies Arbeiten sicherzustellen. Anrufer sollen gezielt geführt, ihre Telefonanrufe nach sachlichen Anliegen sortiert und fachkompetent beantwortet werden. Dies ist eine wichtige Aufgabe der Service-Einheiten der Gerichte. Sie sollen bestimmte Anfragen selbstständig beantworten und andere Anrufe je nach Anliegen und Erreichbarkeit der Richter weiterleiten. Die Service-Einheiten können auch Auskunft dazu geben, wann ein Richter zu erreichen ist oder ob er momentan z. B. durch eine Beratung an der Annahme von Anrufen gehindert ist.
84Durch die Herausgabe der Telefonliste wird die bewusste, im Interesse der Arbeitseffizienz getroffene Maßnahme, dass Richter nicht unmittelbar von jedem angerufen werden sollen, vereitelt. Der geltend gemachte Informationszugangsanspruch zielt darauf, die gerichtsintern vorgesehenen Arbeitsabläufe zu umgehen und den direkten Zugang zum Richter zu erreichen. Damit wird nicht mehr der freie Informationszugang zu staatlichen Dokumenten im Sinne einer besseren Kontrolle der Staatstätigkeit und einer höheren Transparenz des staatlichen Handelns angestrebt, sondern die gerichtsinterne Arbeitsorganisation soll umgangen werden. Im Ergebnis kann die Arbeit der Richter auf diese Weise nachhaltig gestört werden. Der Eingriff in behördlich vorgesehene Arbeitsabläufe bliebe im Übrigen nicht auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt; Antragsteller könnten sich in vielfacher Hinsicht nicht vorgesehene „Zugänge“ zu Amtsträgern verschaffen und damit behördliche Arbeitsabläufe erschweren. Dies kann etwa Mobilfunkgeräte betreffen, mit denen manche Behördenmitarbeiter zu dienstinternen Zwecken ausgestattet werden, E-Mail-Adressen oder auch Codes, mit denen bestimmte Gänge in einer Behörde aus organisatorischen Gründen für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt werden.
85Eine Beeinträchtigung der richterlichen Arbeitseffektivität infolge der Herausgabe der Durchwahlnummern kann entgegen der Annahme der Vorinstanz und des Klägers auch nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, der Richter könne die notwendige Konzentration herstellen, indem er Anrufe nicht entgegen nehme, umleite, den Hörer daneben lege oder gar zu Hause arbeite.
86So aber Schmittmann/Misoch, ZD 2014, 109, 112.
87Es versteht sich von selbst, dass es Richtern möglich sein muss, ihre Arbeit im Gericht zu erledigen, und dass bereits mit dem (häufigen) Klingeln des Telefons eine Störung verbunden ist. Über die dargestellte gerichtliche Arbeitsorganisation, die die Voraussetzungen für konzentriertes Arbeiten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der notwendigen Erreichbarkeit bestmöglich sichert, soll gerade erreicht werden, dass die Richter in der Regel nicht ständig eigene Vorkehrungen zum Schutz ihrer Arbeitseffizienz treffen müssen und ihre inhaltliche Tätigkeit (Aktenbearbeitung, Vor- und Nachbereitung von Sitzungen etc.) ganz in den Vordergrund stellen können. Die sinnvolle und effizienzfördernde Filterfunktion der Service-Einheiten würde vereitelt, wenn der Richter, um konzentriert arbeiten zu können, stets zu differenzierungslosen Abschirmungsmaßnahmen gezwungen wäre.
88Nach den vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob einer Herausgabe der Telefondurchwahlnummern der Richterschaft darüber hinaus die richterliche Unabhängigkeit entgegenstünde, die aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Verankerung (Art. 97 Abs. 1 GG) ebenfalls zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählen dürfte.
89IV. Soweit die Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen betroffen sind, stehen dem Informationszugang öffentliche Belange nach § 6 IFG NRW nicht entgegen (unten 1.). Ob der Informationszugang insoweit am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 IFG NRW scheitert, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, weil der Beklagte die Betroffenen noch nicht zu ihrer Einwilligung befragt hat (unten 2.).
901. Öffentliche Belange stehen der Mitteilung der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen an den Kläger nicht entgegen. Das beklagte Land hat nicht dargelegt, dass die Bekanntgabe dieser Rufnummern die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 6 Satz 1 Buchst. a IFG beeinträchtigen würde. Es hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet werden soll (§ 6 Satz 2 IFG NRW).
91Die Mitarbeiter der Service-Einheiten können und sollen von Rechtsanwälten und Verfahrensbeteiligten unmittelbar angerufen werden, soweit ein entsprechender Bedarf besteht. Auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts ist für die Service-Einheit jeder Kammer (mindestens) eine entsprechende Telefonnummer angegeben, gleiches gilt für die Zentrale (vgl. nunmehr auch § 3 Abs. 2 EGovG). Diese Mitarbeitergruppe ist für die unmittelbare Entgegennahme und erste Beantwortung von Anrufen in Rechtssachen nach der Organisationsentscheidung der Gerichtsleitung gerade zuständig; sie soll die telefonische Erreichbarkeit des Gerichts hinreichend differenziert sicherstellen. Derartige Anrufe können daher keine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gerichts darstellen. Soweit mit den Angaben der Telefonliste nunmehr auch die Namen der betreffenden Mitarbeiter bekannt gemacht würden, stellen sich allerdings datenschutzrechtliche Fragen (siehe sogleich).
922. Der Bekanntgabe der Telefonnummern des nichtrichterlichen Personals steht ‑ vorbehaltlich noch zu erteilender Einwilligungen der betroffenen Personen - der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen (dazu a). Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist derzeit rechtswidrig, weil dieser die Betroffenen entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW noch nicht nach ihrer Einwilligung befragt hat und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW für eine Antragsablehnung deshalb nicht vorliegen (dazu b).
93a) Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbar werden, wenn nicht einer der unter Buchst. a bis e aufgeführten Ausnahmegründe vorliegt oder der Tatbestand des § 9 Abs. 3 IFG NRW eingreift. Die Vorschrift dient dem Schutz des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst wird.
94Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 13.
95aa) Bei den im Telefonverzeichnis unter Namensnennung eingetragenen dienstlichen Telefonnummern handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 DSG NRW; diese Begriffsbestimmung wird auch im Rahmen des § 9 Abs. 1 IFG NRW herangezogen.
96Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 8 A 203/09 -, juris, Rn. 7; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 9 Rn. 954.
97Nach § 3 Abs. 1 DSG NRW sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Darunter fallen alle Informationen, die sich auf eine einzelne, natürliche Person beziehen oder geeignet sind, einen Bezug zu ihr herzustellen.
98Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5 Rn. 18; ausführlich Dammann, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2014, Rn. 3 ff.
99Das vom Kläger begehrte Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts muss, um seinem Anliegen zu entsprechen, zumindest die Namen und Telefondurchwahlnummern aller Angehörigen des Verwaltungsgerichts enthalten.
100Dabei handelt es sich um personenbezogene Angaben, die vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden. Daran ändert im Grundsatz nichts, dass Mitarbeiter von Behörden und Gerichten in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten.
101Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 ‑ 20 F 10.12 -, ZIP 2014, 442, juris, Rn. 10; Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 C 41.03 -, BVerwGE 121, 115, juris, Rn. 30 ff.; anders wohl BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8.
102bb) Diese personenbezogenen Daten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen können nicht bereits nach § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW bekannt gegeben werden. Nach dieser Vorschrift soll dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat. Der „jeweilige Vorgang“ ist in diesem Zusammenhang derjenige, auf den sich das Informationsbegehren bezieht. Diese Vorschrift lässt als einfach-gesetzliche Norm den dargestellten Schutzumfang des höherrangigen informationellen Selbstbestimmungsrechts auch zugunsten von Amtsträgern unberührt. Sie kann mit anderen Worten nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass die genannten Daten von Amtsträgern von vornherein keinerlei Schutz genießen. Vielmehr enthält sie eine generalisierte Abwägung, wonach das Interesse des Antragstellers, den begehrten Vorgang ohne Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten der an seiner Erstellung beteiligten Amtsträger zu erhalten, das Interesse der Amtsträger an der Geheimhaltung dieser Daten regelmäßig überwiegt. Auf der einen Seite gelten die Identifikationsdaten des mit einem Verwaltungsvorgang befassten Sachbearbeiters, da sie nur die Ausübung eines öffentlichen Amtes betreffen, als wenig(er) sensibel. Auf der anderen Seite können derartige Daten zur Beurteilung der zugänglichen amtlichen (Sach-)Informationen notwendig sein.
103Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5 Rn. 67 (zu § 5 Abs. 4 IFG Bund); siehe auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, NWVBl. 2007, 187, juris, Rn. 128 ff.; Eichelberger, K&R 2013, 211, 212.
104Damit wird zugleich ein übermäßiger Schwärzungsaufwand vermieden. Die Vorschrift betrifft somit personenbezogene Daten von Amtsträgern, die an einem zugänglich zu machenden Vorgang mitgewirkt haben, soweit deren Daten aus dem Vorgang hervorgehen. Ausgehend davon kann der Kläger aus dieser Vorschrift für sein Begehren nichts herleiten. Es fehlt schon an einem zugänglich zu machenden Vorgang. Das Informationsbegehren zielt gerade ausschließlich auf die personenbezogenen Telefondaten.
105cc) Die Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen dürfen auch nicht nach § 9 Abs. 1 Buchst. a bis e IFG NRW ausnahmsweise offenbart werden, soweit die Betroffenen nicht noch ihre Einwilligung erteilen. Derartige Einwilligungen liegen bisher nicht vor (Buchst. a). Die Offenbarung ist weder zur Abwehr der in Buchst. c benannten Nachteile oder Gefahren geboten, noch liegt sie offensichtlich im Interesse der betroffenen Personen (Buchst. d). Der in Buchst. e genannten Ausnahmetatbestand ist ebenfalls nicht erfüllt. Danach greift der Schutz personenbezogener Daten als Ablehnungsgrund nicht ein, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Insoweit hat der Kläger schon kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Telefonnummern geltend gemacht. Ein rechtliches Interesse erfordert nach der Rechtsprechung des Senats, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein.
106Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2003 ‑ 8 A 175/03 -, juris, Rn. 11 ff.
107Demgegenüber hält der Kläger es für ausreichend, dass die Verfolgung von Rechten von der Kenntnis der Daten abhängen kann. Ob ihm darin zu folgen ist, bedarf für den hier nur noch relevanten Fall der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen keiner Entscheidung. Wie auch immer das rechtliche Interesse im Einzelnen zu definieren sein mag, in Bezug auf die begehrte personenbezogene Offenlegung der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen hat der Kläger hierzu nichts Hinreichendes vorgetragen. Die bloße Berufung auf seine Eigenschaft als Organ der Rechtspflege erhellt nicht, warum die Verfolgung von Rechten davon abhängen könnte, dass die - ohnehin bekannten - Nummern der Service-Einheiten jeweils mit einer namentlichen Zuordnung versehen werden oder ihm darüber hinaus auch die Telefonnummern von Gerichtsangehörigen ohne Außenkontakte zur Verfügung stehen. Auch der Bekanntgabe weiterer Nummern von Geschäftsstellenmitarbeitern bedarf es dazu nicht. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitarbeiter einer Service-Einheit, der dort anwesend ist, dessen eigene Nummer aber nicht auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts erscheint, einen Anruf nicht entgegennehmen würde, der auf dem „Hauptapparat“ der Service-Einheit eingeht. In diesem Zusammenhang wird nach der Kenntnis des Senats erforderlichenfalls auch von den technischen Möglichkeiten der Rufumleitung oder „Heranholung“ von Anrufen auf den eigenen Apparat Gebrauch gemacht. Schließlich ist das Erreichen der zuständigen Service-Einheit sogar sicherer gewährleistet, wenn die aus der Internetseite des Gerichts hervorgehende, nicht personenbezogene Nummer der Service-Einheit angerufen wird. Diese ist unabhängig von der konkreten personellen Besetzung, die sich im Bedarfsfall auch zwischen verschiedenen Service-Einheiten einmal kurzfristig ändern kann.
108Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf denkbare Anrufe bei Kostenbeamten verwiesen hat (etwa mit der Frage: „Soll ich Beschwerde einlegen oder berichtigen Sie den Rechenfehler selbst“), ergibt sich auch daraus kein rechtliches Interesse an der Kenntnis derartiger Durchwahlnummern. Solche Anrufe werden ebenfalls von den Service-Einheiten der Kammern entgegengenommen und gegebenenfalls weitergeleitet. Die Verfolgung von Rechten hängt nicht von einer unmittelbaren Durchwahlmöglichkeit zum Kostenbeamten ab.
109Die Offenbarung der Durchwahlnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ist nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt (Buchst. b). Eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis zur Offenbarung der Telefondaten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen besteht nicht. § 12 IFG NRW verpflichtet lediglich dazu, Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Telefonlisten sind davon nicht erfasst. Die Frage, inwieweit personenbezogene Daten von Beschäftigten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden dürfen, regelt § 29 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW.
110Vgl. Guckelberger, ZBR 2009, 332, 337.
111Danach ist eine solche Übermittlung abweichend von § 16 Abs. 1 DSG NRW nur zulässig, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder die betroffene Person eingewilligt hat. Die erste und die dritte Alternative liegen - wie zu § 9 Abs. 1 Buchst. a und e IFG NRW ausgeführt - nicht vor. Der Dienstverkehr erfordert es nicht, dem Kläger weitere Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen zugänglich zu machen als diejenigen der Service-Einheiten und der Zentrale, die ihm über die Internetseite des Gerichts bekannt sind. Ebensowenig stellt es ein Erfordernis des Dienstverkehrs dar, dem Kläger die jeweils zu den genannten Telefonnummern zugehörigen Namen der betreffenden Mitarbeiter mitzuteilen.
112Die vom 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung,
113vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8,
114wonach unter anderem Namen und dienstliche Telefonnummern von mit Außenkontakten betrauten Amtswaltern einer Behörde auch ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage veröffentlicht werden dürfen, kann im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehende Offenbarungsbefugnis begründen. Der Landesgesetzgeber hat sie nicht aufgegriffen. Er hat in § 9 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 Buchst. a, § 12 IFG NRW ausdrückliche und differenzierende Regelungen der vorliegenden Problematik getroffen. Diese können und sollen durch die Annahme einer darüber hinausgehenden ungeschriebenen Veröffentlichungsbefugnis nicht unterlaufen werden.
115b) Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist hinsichtlich der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen derzeit rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW für eine Antragsablehnung wegen entgegenstehenden Datenschutzes nicht vorliegen. Der Beklagte hat die Betroffenen entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW noch nicht nach ihrer Einwilligung befragt.
116Hängt ein Antrag auf Informationszugang allein von der Einwilligung betroffener Personen in die Bekanntgabe personenbezogener Daten ab, ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zu prüfen, ob dem Antrag nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. Ist dies ‑ wie offensichtlich hier - nicht möglich, ist die Behörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW gehalten, die Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen. Erst wenn und soweit die Einwilligung nicht erteilt wird oder nach § 5 Abs. 3 IFG NRW als verweigert gilt, ist die Feststellung möglich, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht (§ 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW).
117An der Einholung dieser Einwilligungen fehlt es bisher. Die Einholung eines Meinungsbildes in einer Richterversammlung steht dem nicht gleich. Der Senat ist nicht verpflichtet, diese im laufenden Gerichtsverfahren nachzuholen und damit die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob der Anspruch auf Informationszugang gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW ausgeschlossen ist, um eine gebundene Entscheidung. Es ist jedoch - in Anlehnung an die Grundsätze zum sog. steckengebliebenen Genehmigungsverfahren - nicht Aufgabe des Senats, die dem Beklagten obliegende Anhörung einer großen Anzahl von Betroffenen im Rahmen einer Beiladung selbst durchzuführen.
118Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981, juris, Rn. 135 ff.; siehe auch nachgehend BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris, Rn. 47.
119Der ablehnende Bescheid ist vielmehr aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach personenbezogener Befassung der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen mit der Frage der Einwilligung erneut zu bescheiden.
120Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
121Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
122Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 04. Mai 2010 (4 A 2059/07) wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelas-sen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten ab-zuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Gegen den Kläger wurden im Jahre 2004 von der Sparkassenaufsicht des Fi-nanzministeriums M-V veranlasste staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Ver-dachtes der Untreue durchgeführt.
- 2
Die Staatsanwaltschaft Stralsund teilte dem Finanzministerium M-V mit Schreiben vom 06. April 2004 mit, dass das Verhalten des Klägers nicht unter ein Strafgesetz falle, insbeson-dere keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht einer Untreue nach § 266 StGB bestünden. Es sei daher beabsichtigt, das Vorermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 152 StPO einzustellen.
- 3
Der Generalstaatsanwalt beauftragte daraufhin den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg, in dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsver-fahren wegen Untreue die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen.
- 4
Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg teilte dem Verteidiger des Klägers sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2006 mit, dass das gegen diesen geführte Ermittlungsverfahren 749 Js 23521/05 (Staatsanwaltschaft Neubrandenburg) eingestellt worden sei. Dieses Verfahren war ursprünglich gegen weitere Personen gerichtet, u.a. gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse A-Stadt B., der später ... vom Vorwurf der Untreue freigesprochen wurde. Im Zusammenhang mit dem u. a. gegen den Kläger und Herrn B. geführten Ermittlungsverfahren sind auch Berichtsvorgänge mit dem Aktenzeichen 143 E - ... entstanden.
- 5
Die Kläger beantragten mit am 18. April 2007 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Lan-des M-V eingegangenem Schreiben, ihnen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Leis-tung von Schadensersatz wegen der ihnen aufgrund der Durchführung des Ermittlungs-verfahrens 749 Js 23521/05 (Staatsanwaltschaft Neubrandenburg) entstandenen Nachtei-le Akteneinsicht in die internen Aktenvorgänge der Staatsanwaltschaft nach den Vorschrif-ten des Informationsfreiheitsgesetzes zu gewähren.
- 6
Der Generalstaatsanwalt lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 01. Juni 2007 ab. Er teilte darin u.a. mit, dass im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren 749 Js 23521/05 (StA Neubrandenburg) ein Berichtsvorgang ange-legt worden sei, der seine Grundlage in der „Anordnung über Berichtspflichten in Strafsa-chen“ habe. Die Behandlung von Berichtssachen stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren und sei Bestandteil der von der Staats-anwaltschaft gemeinsam mit dem Gericht zu erfüllenden Aufgabe der Justizgewährung. Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften seien, soweit sie in dieser Weise tätig würden, vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes M-V ausgenommen.
- 7
Den dagegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Generalstaatsanwalt mit Be-scheid vom 25. September 2007, dem Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 10. Ok-tober 2007, zurück. Es werde daran festgehalten, dass die Tätigkeit der Staatsanwalt-schaften nur insoweit in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes M-V fiele, wie sie Aufgaben der Verwaltung wahrnähmen, was etwa bei Haushalts- und Perso-nalangelegenheiten oder der Verwaltung von Dienstgebäuden der Fall sei. Stelle sich die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften demgegenüber als Bestandteil der von ihr zu erfüllen-den Aufgabe der Justizgewährung dar, würden sie als Organ der Rechtspflege tätig. Dies sei bei der Behandlung von Berichtssachen aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem zugrundeliegenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren der Fall. Unabhängig davon stehe dem Anspruch entgegen, dass die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes nach § 1 Abs. 3 IFG M-V an der Vorrangigkeit der Strafprozessordnung scheitere, deren Vorschriften zur Akteneinsicht abschließend seien.
- 8
Die Kläger haben dagegen am Montag, den 12. November 2007, Klage erhoben mit dem Antrag,
- 9
den Beklagten zu verpflichten, ihnen Einsichtnahme in alle Aktenvorgänge des Generalstaatsanwaltes und der befassten Staatsanwaltschaften zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen den Oberbürgermeister der Hansestadt A-Stadt, A., wegen des Verdachts der Untreue bzw. der Teilnahme an einer Untreuehandlung angelegt worden seien und die nicht körperlicher Be-standteil der später dem Amtsgericht Stralsund in dem Strafverfahren gegen B. (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg 749 Js 23521/05) über-sandten Ermittlungsakten geworden sind.
- 10
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04. Mai 2010, zugestellt am 09. Juni 2010, abgewiesen und die Berufung wegen der Frage, ob ein Akteneinsichtsrecht in Be-richtshefte der Staatsanwaltschaft nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht, zuge-lassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
- 11
Der Beklagte sei nicht verpflichtet, den Klägern das Berichtsheft 143 E ... zugänglich zu machen, denn er habe insoweit nach § 3 Abs. 4 IFG M-V in seiner Eigenschaft als Organ der Rechtspflege gehandelt. Es sei die Doppelnatur der Staatsanwaltschaft in den Blick zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft handele nicht nur als Organ der Rechtspflege wie unzweifelhaft bei der Strafverfolgung, sondern auch als Verwaltungsbehörde. Die Anlage von Berichtsheften liege im Grenzbereich zwischen der Tätigkeit als Strafverfolgungsor-gan und verwaltender Tätigkeit im Rahmen der Behördenhierarchie. Die Berichtstätigkeit gegenüber dem aufsichtsführenden Ministerium sei vom Schwerpunkt her aber der Straf-verfolgung zuzurechnen. Sie diene dazu, die Aufsichtspflicht des Ministeriums auszuüben. Die Ausübung des Aufsichtsrechts könne Auswirkungen auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren haben. Eine solche Entscheidung zum Gang des Verfahrens sei die Entscheidung des Beklagten, das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger durch eine an-dere Staatsanwaltschaft führen zu lassen. Die Anlage der Berichtshefte und die Auswir-kungen, die die Berichte haben könnten, stünden in einem solch engen unmittelbaren Zusammenhang zur Strafverfolgung und zur Anlage der Strafverfolgungsakten, dass es nicht gerechtfertigt wäre, diese von dem Bereich der Rechtspflege auszunehmen. Dass die Berichtshefte den Strafgerichten nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung vorzulegen seien, führe nicht dazu, dass sie dann zwingend nach dem Informationsfrei-heitsgesetz M-V zugänglich sein müssten.
- 12
Darüber hinaus sei dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil ihm nach § 1 Abs. 3 IFG M-V die abschließenden Regelungen der Strafprozessordnung vorgingen. Die Strafprozessordnung enthalte sowohl für Beschuldigte wie für dritte Personen mit § 147 Abs. 1, § 406 e und § 475 Vorschriften, die die Einsichtnahme in die Akten regelten. Danach gingen die Einsichtnahmemöglichkeiten nicht über die eigentlichen Ermittlungs-/Strafverfahrensakten hinaus und es müsse, anders als beim Informationsfreiheitsgesetz M-V, ein berechtigtes Interesse dargetan werden. Daneben könne es Akten geben, die weder nach der Strafprozessordnung einsehbar noch nach dem Informationsfreiheitsge-setz M-V vorzulegen seien, etwa Senatsakten der Oberlandesgerichte oder des Bundes-gerichtshofes. Nichts anderes gelte für die Berichtshefte der Staatsanwaltschaften.
- 13
Die Kläger haben mit am 07. Juli 2010 bei dem Verwaltungsgericht Greifswald eingegan-genem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 09. August 2010 bei dem Ober-verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 14
Sie vertreten den Standpunkt, dass das angefochtene Urteil einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Die Staatsanwaltschaft führe die Berichtshefte nicht als Organ der Rechtspflege. Die Berichterstattung einer nachgeordneten Behörde an ihre vorgesetzte Behörde sei interne Verwaltungstätigkeit und keine Maßnahme im Rahmen der Strafver-folgung. Dies werde durch Ziffer 1 der Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra) bestätigt, wonach die Landesjustizverwaltung in die Lage versetzt werden solle, die ihr obliegende Aufsicht auszuüben und auf Nachfragen von Dritter Seite Auskunft er-teilen zu können. Beides sei keine Tätigkeit im Rahmen der Rechtspflege, sondern reine Verwaltungstätigkeit. Dies gelte auch für die in dem Berichtsheft möglicherweise enthalte-nen Weisungen. Sie griffen zwar in das Ermittlungsverfahren ein, doch geschehe dies durch typisches Verwaltungshandeln. Es gehe nicht um die vom zuständigen Organ der Rechtspflege für erforderlich gehaltene Tätigkeit, sondern allein um die Durchsetzung der sich aus der Verwaltungsstruktur ergebenden stärkeren Machtposition.
- 15
Wenn das Verwaltungsgericht meine, dass sich eine Aufteilung der Berichtstätigkeit in verwaltende und der Rechtspflege zuzuordnende Elemente verbiete, so verkenne es, dass das Informationsfreiheitsgesetz M-V selbst von einer solchen Aufsplittung ausgehe. Anders mache § 5 Ziff. 2 IFG M-V keinen Sinn. Danach sei der Zugang zu Informationen soweit und solange abzulehnen, wie durch die Bekanntgabe der Informationen der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder Strafvollstreckungsverfahrens gefährdet oder der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Dis-ziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde. Der Gesetzgeber habe also gesehen, dass es auch im Rahmen von Gerichtsverfahren Verwaltungsvorgänge geben könne, die einen Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz M-V gewährten. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Ein-sicht in die Senatshefte verfange nicht, weil § 1 Abs. 3 IFG Bund mit § 3 Abs. 4 Ziff. 1 IFG M-V nicht vergleichbar sei. Eine Differenzierung danach, ob die Strafverfolgungsbehörde als Organ der Rechtspflege oder als Verwaltungsbehörde tätig werde, kenne das Bun-desgesetz an dieser Stelle nicht.
- 16
Die Kläger stellen den Antrag,
- 17
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgericht Greifswald vom 04. Mai 2010 den Beklagten zu verpflichten, ihnen Einsicht in alle Aktenvorgänge des Beklagten und der befassten Staatsanwaltschaften zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen ..., den Kläger zu 2., wegen des Verdachts der Untreue bzw. der Teilnahme an einer Untreuehandlung angelegt worden sind und die nicht körperlicher Bestandteil der später dem Amtsgericht ... in dem Strafver-fahren gegen B. (Az. Staatsanwaltschaft Neubrandenburg 749 Js 23521/05) über-sandten Ermittlungsakten geworden sind.
- 18
Der Beklagte beantragt,
- 19
die Berufung zurückzuweisen.
- 20
Er vertritt den Standpunkt, das Verwaltungsgericht nehme zu Recht an, dass das Informa-tionsfreiheitsgesetz M-V nicht anwendbar sei, weil ihm die abschließenden Regelungen der Strafprozessordnung zur Akteneinsicht vorgingen. Dass die Einsichtnahme in Handakten und Berichtshefte der Staatsanwaltschaft nicht vorgesehen sei, führe zu keiner anderen Bewertung, denn die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes M-V. Das Verwaltungsgericht verweise zutreffend auf die das Weisungsrecht regelnden Vorschriften der §§ 146f. GVG. Begründung und Begrenzung des Weisungsrechts ergäben sich aus dem Legalitätsprinzip sowie allgemein aus Gesetz und Recht. Kraft Leitungsrechts (§ 147 StPO) stehe den übergeordneten Zentralbehörden ein Substitutionsrecht zu. Auf das einzelne Er-mittlungsverfahren bezogen handele es sich hierbei um Strafverfolgungstätigkeit durch Organe der Rechtspflege. Die Ausübung der Aufsicht sei auf in jeder Weise sachgerechte Erledigung dienstlicher Aufgaben gerichtet und berechtige in dem jeweiligen Verfahren daher auch zur Anforderung von Berichten. Denn ohne Berichte könnten die Vorgesetzten von ihrem Leitungsrecht nicht in dem gebotenen Umfange Gebrauch machen. Soweit das Verwaltungsgericht in dem Anlegen der Berichtshefte Elemente des Verwaltungshandelns erkenne, berühre auch eine solche Einschätzung jedenfalls nicht den Charakter der Tätigkeit an sich. Der Umstand, dass bestimmte Vorgänge der Akteneinsicht nicht unterfielen, lasse nicht den Schluss der Kläger zu, es handele sich um Missbrauch ermöglichende „Geheimakten“.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
- 22
Die Berufung der Kläger ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungs-gericht hat die Verpflichtungsklage (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V) der Kläger zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 01. Juni 2007 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 sind rechtmäßig und verlet-zen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen An-spruch auf Einsicht in die von ihnen genannten Aktenvorgänge der Staatsanwaltschaft.
- 23
Der Anspruch folgt nicht aus den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes M-V. Es ist auf den hier streitigen Anspruch auf Einsicht in Berichtshefte der Generalstaatsanwalt-schaft sowie der weiteren befassten Staatsanwaltschaften nicht anwendbar. Nach § 3 Abs. 1 IFG M-V gelten die Vorschriften über den Zugang zu Informationen für die Behörden des Landes, der Landkreise, der Ämter und Gemeinden, für die sonstigen Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für den Landtag, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Nach § 3 Abs. 4 IFG M-V sind keine Behörden im Sinne des Gesetzes die Gerichte sowie die Strafverfolgungs- und Strafvoll-streckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig werden. Letzteres ist hier der Fall. Die Generalstaatsanwaltschaft ist als Organ der Rechtspflege tätig geworden, als sie im Zusammenhang mit dem gegen mehrere Personen, u. a. den Kläger und Herrn B. geführten Ermittlungsverfahren 749 Js 23521/05 (Staatsanwaltschaft Neubrandenburg) Berichte an die Landesjustizverwaltung erstellt und Berichtshefte (143 E - ...) angelegt hat.
- 24
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 14.04.1988 - 3 C 65/85 -, juris) gehören zum Gebiet der "Strafrechtspflege" außer der Strafverfolgung selbst, d.h. der Durchführung von Strafverfahren sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, auch die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermögli-chung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätig-keit. Ein "Justizverwaltungsakt" im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG, d. h. eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Justizbehörden zur Regelung einzelner Angele-genheiten etwa auf dem Gebiet der Strafrechtspflege liegt danach vor, wenn "die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird", die der jeweiligen Behörde "als ihre spezifische Aufgabe auf einem in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiet - hier: der Strafrechtspflege - zugewiesen ist. Damit steht die obergerichtliche Rechtsprechung im Einklang. Danach ist die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafrechtspflege nicht auf die eigentliche Strafverfol-gung beschränkt. Sie umfasst alle Tätigkeiten, die geeignet sein können, die Entschlie-ßung, ob ein die Strafverfolgung rechtfertigender Sachverhalt gegeben ist und ob von dem Strafverfolgungsanspruch des Staates Gebrauch gemacht werden soll, erst zu er-möglichen (OVG Münster, Beschl. v. 21.04.1977 – XII B 87/77, NJW 1977, 1790; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.08.1983 – 11 B 928/83 -, NJW 1984, 940).
- 25
Die Erfüllung der Berichtspflichten obliegt den Leitenden Oberstaatsanwälten und dem Generalstaatsanwalt nach Ziffer 2.1 BeStra zur Unterrichtung des Justizministeriums in Strafsachen von bestimmter, dort näher beschriebener Bedeutung. Betroffen sind etwa solche Sachen, die in die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer fallen (§ 74a GVG), in denen sich die Zuständigkeit des Generalbundesanwaltes aus § 142a GVG ergibt, in denen es um Haftbefehlsaufhebungen im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO geht oder von denen anzunehmen ist, dass sie auf ein besonderes Medieninteresse stoßen werden. Nach Ziffer 3.4 BeStra enthält der Bericht alle wichtigen Maßnahmen, die die Einleitung, den wesentlichen Gang oder den endgültigen oder einstweiligen Abschluss des Verfahrens betreffen. Durch die Berichte soll die Landesjustizverwaltung in die Lage versetzt werden, den wesentlichen Gegenstand der Berichtssachen zu beurteilen, die ihr von Gesetzes wegen obliegende Aufsicht auszuüben und auf Nachfragen von dritter Seite Auskunft geben zu können (Ziffer 1. BeStra).
- 26
Danach dienen die Berichte materiell der Strafrechtspflege, nicht dem Personal- oder Haushaltswesen oder anderen allgemeinen und nicht strafverfolgungsspezifischen Ver-waltungsangelegenheiten. Gegenstand der Berichtspflicht sind Strafsachen von der Ein-leitung des Verfahrens bis zu seinem Abschluss. Die Fertigung von Berichten über diese Strafsachen ist eine der Staatsanwaltschaft zugewiesene Aufgabe, die diese allein auf Grundlage ihrer als Einrichtung der Strafrechtspflege gewonnenen Informationen wahr-nehmen kann, die der Information der Landesjustizverwaltung dient und diese in die Lage versetzen soll, ihre Aufgaben der Aufsicht und Information anderer Stellen und Dritter im Rahmen der Strafrechtspflege zu erfüllen und ihr Leitungs- und Aufsichtsrecht (§ 147 Nr. 2 und 3, § 146 GVG) auszuüben. In diesem Zusammenhang zu erteilende Weisungen des Justizministeriums können allgemeiner Art sein und auch Einzelfälle betreffen sowie die rechtliche und tatsächliche Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft zum Ge-genstand haben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 146, Rn. 1; vgl. zur Berichtspflicht sowie Weisungsmöglichkeiten auch Maier, Wie unabhängig sind Staatsanwälte in Deutschland?, ZRP 2003, 387ff). Weisungen und Berichte dienen mithin materiell der Strafrechtspflege.
- 27
In der Sache geht es den Klägern bei zutreffendem Verständnis ihres gesamten Vorbrin-gens (vgl. insbesondere Klageschrift S. 7) insbesondere um in den Berichtsakten vermu-tete Hinweise auf eine Einflussnahme der Sparkassenaufsicht auf die geführten staats-anwaltschaftlichen Ermittlungen sowie auf die Umstände, die zu der Beauftragung der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg durch den Generalstaatsanwalt geführt haben, nachdem die Staatsanwaltschaft Stralsund beabsichtigt hatte, das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger einzustellen. Insbesondere soweit in den fraglichen Berichtsheften die Tätigkeit des Generalstaatsanwaltes im Zusammenhang mit der Anweisung des Leitenden Oberstaatsanwaltes der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg, die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen, dokumentiert ist, handelt es sich um Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Die Beauftragung einer anderen Staatsanwaltschaft nach § 145 Abs. 1 GVG ist eine spezielle Ermächtigung an den Ersten Beamten der Staatsanwaltschaft, die diesem allein im Interesse einer sachgerechten und ordnungsge-mäßen Durchführung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft zusteht (Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 145, Rn. 4).
- 28
Aus § 5 Ziff. 2 IFG M-V können die Kläger nichts zu ihren Gunsten herleiten. Diese Vor-schrift bezieht sich ganz allgemein auf alle Arten von behördlichen Informationen, nicht nur auf solche in einem strafrechtlichen Verfahren.
- 29
Ist danach für das von den Klägern geltend gemachte Begehren bereits der Anwen-dungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (§ 3 IFG M-V) nicht eröffnet, so stellt sich die weitere zwischen den Beteiligten umstrittene Frage nach einer die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes M-V verdrängenden Vorrangigkeit besonderer gerichtlicher Verfahrensvorschriften schon nicht. Solche Vorschriften stünden dem Anspruch der Klä-ger mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Akteneinsicht jedoch eben-falls entgegen.
- 30
Das Informationsersuchen der Kläger in die noch bei der Staatsanwaltschaft verbliebenen Berichtsakten wird von den Vorschriften der Strafprozessordnung zur Akteneinsicht er-fasst. §§ 147, 475 StPO regeln die Akteneinsicht dahingehend, dass diese durch den Ver-teidiger oder bei berechtigtem Interesse durch einen Rechtsanwalt geschieht und zwar beschränkt auf die nach § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegenden Akten. Danach ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhe-bung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen. Ein Einsichtsrecht in Handakten oder Berichtshefte der Staatsanwaltschaft besteht nicht (vgl. zur Akteneinsicht in Berichtshef-te/Handakten/Weisungen: Laufhütte, KK, § 147, Rn. 4; Lüderssen/Jahn in LR, 26. Aufl. § 147, Rn. 31; Paeffgen in SK, StPO, § 199, Rn. 7; Seidl in Kleinknecht/Müller/Reitberger, § 199, Rn. 11). Diese Regelungen sind abschließend (BGH, Beschl. v. 05.04.2006 – 5 StR 589/05 -, juris).
- 31
Besteht nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung kein Anspruch auf Einsicht-nahme in die Berichtshefte der Staatsanwaltschaft, so kann ein solcher auch nicht auf dem Umweg über die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes M-V geschaffen werden. Dafür fehlte dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG steht die konkurrierende Gesetzgebung für das gerichtliche Verfahren dem Bund zu. Dazu gehört auch das abschließend kodifizierte strafprozessuale Ermitt-lungsverfahren (Degenhart in Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 74, Rn. 25, 26). Eine Erweiterung der im Ermittlungs- oder strafgerichtlichen Verfahren bestehenden Akteneinsichtsrechte durch Landesgesetz ist mangels eines ausdrücklichen Vorbehaltes gesperrt.
- 32
Wie weit der Vorrang bereichsspezifischer Regelungen nach § 1 Abs. 3 IFG M-V reicht, wonach besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht unberührt bleiben, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (vgl. für einen grundsätzlichen Vorrang spe-zialgesetzlicher Regelungen nach § 1 Abs. 3 IFG M-V mit Hinweisen auf die Entste-hungsgeschichte der Vorschrift: Senatsbeschl. v. 27.08.2007 - 1 M 81/07 -, juris).
- 33
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
- 34
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
- 35
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.