Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 18. Okt. 2018 - 20 K 4062/18

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2018:1018.20K4062.18.00
18.10.2018

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt.


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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 18. Okt. 2018 - 20 K 4062/18 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 1 Grundsatz


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben w

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 21e


(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, wel

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses


(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entsche

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;2. Dritter: jed

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 12 Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit


(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. (2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbea

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 185 Auskunft an den die betroffene Person, Akteneinsicht


Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vorliegen. Steht der betroffenen Person ein Recht au

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Verwalt

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Sept. 2014 - 10 S 1451/14

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Juli 2014 - 7 K 2113/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Die Beschwerde gegen diesen Beschluss zum Bundesverwa

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2014 - 13 K 1582/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbare

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2014 - 13 K 6769/12

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Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten v

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Apr. 2013 - 1 L 140/10

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Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 04. Mai 2010 (4 A 2059/07) wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Ko

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vorliegen. Steht der betroffenen Person ein Recht auf Auskunft zu, erhält sie Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. An die Stelle der oder des Bundesbeauftragten in § 34 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, an die Stelle der obersten Bundesbehörde tritt die entsprechende Landesbehörde.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Juli 2014 - 7 K 2113/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung der von ihm erhobenen Klage an das Sozialgericht Konstanz.
Der Kläger ist als Insolvenzverwalter für eine Insolvenzschuldnerin tätig. Er bat - ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter - die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse um Mitteilung, welche Summen sie zu welchen Zeitpunkten seit dem Jahre 2007 vollstreckt oder von der Insolvenzschuldnerin eingezogen habe. Zur Begründung seines Begehrens machte er geltend, dass nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Sozialversicherungsträger gegenüber Insolvenzverwaltern aufgrund der Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes verpflichtet seien, Auskunft über erhaltene Zahlungen zu erteilen. Die Beklagte lehnte das Begehren mit Schreiben vom 12.02.2014 mit der Begründung ab, es bestehe kein Auskunftsanspruch nach § 1 IFG, da es sich bei der beklagten AOK Baden-Württemberg um eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts handele. Im Übrigen kenne die Insolvenzordnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Auskunftspflichten möglicher Anfechtungsgegner gegenüber dem Insolvenzgericht und erst recht nicht gegenüber einem Insolvenzverwalter; im Zivilprozess sei es vielmehr Sache der Parteien, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel beizubringen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2014 zurück und verwies zur Begründung über ihre bisherigen Ausführungen hinaus darauf hin, dass dem Insolvenzverwalter auch gemäß § 25 SGB X kein Akteneinsichtsrecht zustehe.
Mit seiner am 04.06.2014 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein auf Auskunftserteilung gerichtetes Begehren weiter; er stützt seinen Auskunftsanspruch ausdrücklich auf § 15 Abs. 1 und 2 SGB I. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das Sozialgericht Konstanz verwiesen, nachdem die Beklagte - auf ein entsprechendes gerichtliches Hinweisschreiben hin - eine Verweisung befürwortet hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er macht geltend, für auf § 15 Abs. 1 und 2 SGB I gestützte Auskunftsbegehren sei nach herrschender Meinung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
II.
Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m § 173 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht, falls der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen und zugleich den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Die Regelung verfolgt den Zweck, die Rechtswegfrage im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens sowie zur Kostenersparnis bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Wege der Vorabentscheidung abschließend prüfen zu lassen. Nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift ist eine Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - NVwZ 1993, 358; BGH, Urteil vom 05.07.1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103). Andernfalls entscheidet das angegangene Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden - also auch für es rechtswegfremden - rechtlichen Gesichtspunkten. Damit nimmt der Gesetzgeber seit der Novellierung von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG gewisse Zufälligkeiten hin, die sich aus dem Vortrag des Klägers und weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ergeben. Der Gesetzgeber wollte damit erklärtermaßen der Gleichwertigkeit der Gerichtszweige sowie praktischen Bedürfnissen Rechnung tragen (vgl. BTDrucks. 11/7030 S. 36; BVerwG, Beschluss vom 30.04.2002 - 4 B 72.01 - NJW 2002, 2894). Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Dabei steht der Umstand, dass der Kläger sich auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2009 - 8 E 1044/09 - ZInsO 2009, 2401).
Ausgehend von diesen Grundsätzen musste das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 40 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VwGO i.V.m. § 51 Abs. 1 SGG an das örtlich zuständige Sozialgericht Konstanz verweisen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gemäß § 15 Abs. 1 und 2 SGG I gegen die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse ist als eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts im Sinne von § 51 Abs. 1 SGG zu qualifizieren (dazu unter 1.). Die geltend gemachte Anspruchsgrundlage ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen (dazu unter 2.). Des Weiteren stehen der Verweisung an die Sozialgerichte nicht andere, dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesene „Informations“-Rechte entgegen (dazu unter 3.).
1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Lebenssachverhalts bestimmt (st. Rspr., vgl. BSG, Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R - ZIP 2012, 2321). Streitgegentand ist vorliegend der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung über von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte in dem Zeitraum vom 15.02.2007 bis zum 11.03.2013 entrichteten Zahlungen. Hierfür beruft sich der Kläger ausdrücklich auf einen Auskunftsanspruch aus § 15 Abs. 1 und 2 SGB I. Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation für einen derartigen Auskunftsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 und 2 SGB I nicht der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet; vielmehr liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts im Sinne von § 51 Abs. 1 SGG vor. Dabei kann dahinstehen, ob, soweit eine Krankenkasse als Einzugsstelle (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV) tätig wird, eine krankenversicherungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG gegeben ist, da in jedem Fall die Auffangzuständigkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG eingreift (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2010 - L 16 B 9/09 SV - juris). Die Zuweisung von „sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung“ nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG an die Sozialgerichte ist eine Auffangregelung, die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten erfassen soll, die nicht einzelnen Versicherungszweigen zugeordnet werden können, also z.B. Streitigkeiten aus den gemeinsamen Vorschriften des Ersten, Vierten oder Zehnten Buches Sozialgesetzbuch etwa in Selbstverwaltungsangelegenheiten (vgl. BTDrucks. 14/5943 zu Nr. 22, S. 23). Sie umfasst alle Streitigkeiten, die aus Anlass der Durchführung der öffentlichen Aufgabe „Sozialversicherung“ entstehen, sofern die Streitigkeiten ihre materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht haben (vgl. hierzu näher LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 12.11.2010 - L 5 KR 1815/10 B - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten selbst für Maßnahmen eröffnet, die keine unmittelbare normative Grundlage im Sozialgesetzbuch haben, wenn sie lediglich in einem sachlichen Zusammenhang zu Verwaltungstätigkeiten der Behörden nach dem Sozialgesetzbuch stehen (vgl. BSG, Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R - juris).
Gemessen hieran ist für die erhobene Klage auf Auskunft über das Beitragskonto der Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 und 2 SGB I der Sozialrechtsweg eröffnet. Zutreffend weist der Kläger freilich darauf hin, dass für eine auf § 15 Abs. 1 und 2 SGB gestützte Klage, anders als für die entsprechende Klage aus § 14 SGB I, nach wohl in der Literatur überwiegend vertretener Meinung nicht der Sozialrechtsweg, sondern der allgemeine Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. Rüfner, in: Wannagat, SGB I, § 15 Rn 5, Lilge, SGB I, 2. Aufl. 2008, § 15 Rn 22 ff.). Begründet wird dies damit, dass sich die Auskunft im Rahmen des § 15 Abs. 1 und 2 SGB I auf alle Gebiete des Sozialrechts beziehe; damit sei eine spezielle Zuweisung nach § 51 SGG nicht gegeben, zumal eine Reihe besonderer Sozialleistungsbereiche wie etwa die Kinder- und Jugendhilfe sowie das Recht der Ausbildungsförderung und das Wohngeldrecht im Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Verwaltungsgerichte verblieben sei. Richtigerweise ist jedoch auch bei der Frage des Rechtswegs nach der Rechtsnatur des anspruchsbegründenden Rechtsverhältnisses zu entscheiden (vgl. hierzu Mrozynski, SGB I, 5. Aufl. 2014, § 15 Rn 3 f.; Reinhardt, in: LPK-SGB I, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn 12). Da die auskunftsverpflichteten Stellen des § 15 Abs. 1 SGB I Auskünfte in allen sozialen Angelegenheiten zu erteilen haben, kann der Sozialrechtsweg für Streitigkeiten hieraus zwar nicht allgemein eröffnet sein. Er ist für solche Streitigkeiten jedoch dann gegeben, wenn die begehrte Auskunft ausschließlich in § 51 SGG erwähnte Sozialleistungsbereiche betrifft. Dies ist hier indes der Fall. Zwar hat der Kläger nicht dargelegt, auf welche Sozialleistungsbereiche sich die von ihm erbetene Auskunft erstrecken soll. Bei der gebotenen Auslegung seines Begehrens anhand der für alle Willenserklärungen geltenden allgemeinen Regeln gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt sich jedoch mit der gebotenen Eindeutigkeit, dass sich die Auskunft auf allein in § 51 SGG genannte Sozialleistungsbereiche beziehen soll. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger erkennbar die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Sinne von § 28h Abs. 1 SGB IV für sein Auskunftsbegehren in Anspruch genommen hat. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag besteht gemäß § 28d SGB IV aus den Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung für kraft Gesetzes versicherte Beschäftigte sowie aus dem Beitrag zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung, mithin um Beiträge zu sozialen Sicherungssystemen, die gemäß § 51 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGG den Sozialgerichten zugewiesen sind. Demgegenüber ist auszuschließen, dass das Auskunftsbegehren auf im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgende Sozialleistungen, z.B. nach dem SGB XIII oder dem BAföG, gerichtet ist.
2. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 und 2 SGB I ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Zwar geht das Bundessozialgericht davon aus, dass die Beratungs- und Auskunftsansprüche nach § 14 und § 15 SGB I nicht dem vom Kläger verfolgten Klageziel entsprechen, da die Beratungspflicht der Sozialleistungsträger sich grundsätzlich nur auf die Gewährleistung der sozialen Rechte nach dem Sozialgesetzbuch erstrecke. Die Auskunftspflicht - wie auch die Beratungspflicht - beziehe sich demnach nicht auf Angelegenheiten, die keine sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch darstellten; dies gelte insbesondere auch für Auskünfte an Dritte, die zur Durchsetzung anderer als der sozialen Rechte nach dem Sozialgesetzbuch dienten (vgl. BSG, Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R - a.a.O. m.w.N.). Ob der geltend gemachte Anspruch aus § 15 Abs. 1 und 2 SGB I tatsächlich besteht, ist indes eine Frage der Begründetheit der Klage, die näherer Prüfung unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers bedarf und jedenfalls nicht offensichtlich verneint werden kann.
10 
3. Der Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht stehen auch nicht andere, bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verfolgende Auskunftsansprüche entgegen. In diesem Zusammenhang ist darüber zu befinden, ob eine vom Kläger ausdrücklich nicht herangezogene Anspruchsgrundlage des eingeschlagenen Rechtsweges der Verweisung entgegensteht, die vom Streitgegenstand umfasst und deshalb durch das angegangene Gericht zu prüfen ist. Um insoweit unzulässige Rechtswegverschiebungen auszuschließen genügt es, wenn die mit einer alternativen Anspruchsgrundlage verbundenen Rechtsfolge inhaltlich nicht dem mit der Klage geltend gemachten Begehren entspricht (vgl. BSG, Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R - a.a.O.). So verhält es sich hier.
11 
3.1 Der Kläger hat sein Auskunftsbegehren zu Recht nicht auf die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG - des Bundes gestützt. Im vorliegenden Fall besteht kein voraussetzungsloser Zugang zu „amtlichen Informationen“ gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Denn bei der Beklagten handelt es sich nicht um eine Behörde des Bundes im Sinne dieser Bestimmung. Gemäß Art. 87 Abs. 2 GG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 SGB V werden lediglich diejenigen Krankenkassen als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Dies ist bei der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse, deren Zuständigkeitsbereich sich auf das Land Baden-Württemberg beschränkt, nicht der Fall.
12 
3.2 Einer Verweisung an die Sozialgerichte steht auch nicht ein im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgender allgemeiner Akteneinsichtsanspruch entgegen. Der vom Kläger im Verwaltungsverfahren noch hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht wird von ihm im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich nicht mehr verfolgt. Dies ist auch konsequent, da der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch über den sozialrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X hinausgeht. Der Kläger begehrt ausdrücklich nicht Einsicht in Unterlagen oder Dateien der Beklagten, sondern Auskunft über die in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Zahlungen. Dies setzt eine Auswertung der Akten bzw. des elektronisch geführten Beitragskontos durch die Beklagte voraus, die von dem Recht auf Akteneinsicht nicht umfasst ist (vgl. BSG, Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SV 1/10 R - a.a.O.). Keiner abschließenden Klärung bedarf daher, in welchem Rechtsweg ein verfahrensunabhängiges Akteneinsichtsrecht zu verfolgen ist (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15.10.2012 - 7 B 2.12 - ZIP 2012, 2417). Freilich wurde die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für ein derartiges verfahrensunabhängiges Akteneinsichtsrecht vom Bundessozialgericht in der Vergangenheit ohne nähere Begründung angenommen (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.1980 - 9 RV 42/79 - juris; sowie Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SV 1/10 R - a.a.O.).
13 
Nach alldem hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bejaht.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da nur eine Festgebühr anfällt (Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zum GKG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. März 2011 verpflichtet, den Antrag auf Zugang zum Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 04. Mai 2010 (4 A 2059/07) wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelas-sen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten ab-zuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Gegen den Kläger wurden im Jahre 2004 von der Sparkassenaufsicht des Fi-nanzministeriums M-V veranlasste staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Ver-dachtes der Untreue durchgeführt.

2

Die Staatsanwaltschaft Stralsund teilte dem Finanzministerium M-V mit Schreiben vom 06. April 2004 mit, dass das Verhalten des Klägers nicht unter ein Strafgesetz falle, insbeson-dere keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht einer Untreue nach § 266 StGB bestünden. Es sei daher beabsichtigt, das Vorermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 152 StPO einzustellen.

3

Der Generalstaatsanwalt beauftragte daraufhin den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg, in dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsver-fahren wegen Untreue die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen.

4

Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg teilte dem Verteidiger des Klägers sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2006 mit, dass das gegen diesen geführte Ermittlungsverfahren 749 Js 23521/05 (Staatsanwaltschaft Neubrandenburg) eingestellt worden sei. Dieses Verfahren war ursprünglich gegen weitere Personen gerichtet, u.a. gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse A-Stadt B., der später ... vom Vorwurf der Untreue freigesprochen wurde. Im Zusammenhang mit dem u. a. gegen den Kläger und Herrn B. geführten Ermittlungsverfahren sind auch Berichtsvorgänge mit dem Aktenzeichen 143 E - ... entstanden.

5

Die Kläger beantragten mit am 18. April 2007 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Lan-des M-V eingegangenem Schreiben, ihnen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Leis-tung von Schadensersatz wegen der ihnen aufgrund der Durchführung des Ermittlungs-verfahrens 749 Js 23521/05 (Staatsanwaltschaft Neubrandenburg) entstandenen Nachtei-le Akteneinsicht in die internen Aktenvorgänge der Staatsanwaltschaft nach den Vorschrif-ten des Informationsfreiheitsgesetzes zu gewähren.

6

Der Generalstaatsanwalt lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 01. Juni 2007 ab. Er teilte darin u.a. mit, dass im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren 749 Js 23521/05 (StA Neubrandenburg) ein Berichtsvorgang ange-legt worden sei, der seine Grundlage in der „Anordnung über Berichtspflichten in Strafsa-chen“ habe. Die Behandlung von Berichtssachen stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren und sei Bestandteil der von der Staats-anwaltschaft gemeinsam mit dem Gericht zu erfüllenden Aufgabe der Justizgewährung. Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften seien, soweit sie in dieser Weise tätig würden, vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes M-V ausgenommen.

7

Den dagegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Generalstaatsanwalt mit Be-scheid vom 25. September 2007, dem Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 10. Ok-tober 2007, zurück. Es werde daran festgehalten, dass die Tätigkeit der Staatsanwalt-schaften nur insoweit in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes M-V fiele, wie sie Aufgaben der Verwaltung wahrnähmen, was etwa bei Haushalts- und Perso-nalangelegenheiten oder der Verwaltung von Dienstgebäuden der Fall sei. Stelle sich die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften demgegenüber als Bestandteil der von ihr zu erfüllen-den Aufgabe der Justizgewährung dar, würden sie als Organ der Rechtspflege tätig. Dies sei bei der Behandlung von Berichtssachen aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem zugrundeliegenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren der Fall. Unabhängig davon stehe dem Anspruch entgegen, dass die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes nach § 1 Abs. 3 IFG M-V an der Vorrangigkeit der Strafprozessordnung scheitere, deren Vorschriften zur Akteneinsicht abschließend seien.

8

Die Kläger haben dagegen am Montag, den 12. November 2007, Klage erhoben mit dem Antrag,

9

den Beklagten zu verpflichten, ihnen Einsichtnahme in alle Aktenvorgänge des Generalstaatsanwaltes und der befassten Staatsanwaltschaften zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen den Oberbürgermeister der Hansestadt A-Stadt, A., wegen des Verdachts der Untreue bzw. der Teilnahme an einer Untreuehandlung angelegt worden seien und die nicht körperlicher Be-standteil der später dem Amtsgericht Stralsund in dem Strafverfahren gegen B. (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg 749 Js 23521/05) über-sandten Ermittlungsakten geworden sind.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04. Mai 2010, zugestellt am 09. Juni 2010, abgewiesen und die Berufung wegen der Frage, ob ein Akteneinsichtsrecht in Be-richtshefte der Staatsanwaltschaft nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht, zuge-lassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

11

Der Beklagte sei nicht verpflichtet, den Klägern das Berichtsheft 143 E ... zugänglich zu machen, denn er habe insoweit nach § 3 Abs. 4 IFG M-V in seiner Eigenschaft als Organ der Rechtspflege gehandelt. Es sei die Doppelnatur der Staatsanwaltschaft in den Blick zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft handele nicht nur als Organ der Rechtspflege wie unzweifelhaft bei der Strafverfolgung, sondern auch als Verwaltungsbehörde. Die Anlage von Berichtsheften liege im Grenzbereich zwischen der Tätigkeit als Strafverfolgungsor-gan und verwaltender Tätigkeit im Rahmen der Behördenhierarchie. Die Berichtstätigkeit gegenüber dem aufsichtsführenden Ministerium sei vom Schwerpunkt her aber der Straf-verfolgung zuzurechnen. Sie diene dazu, die Aufsichtspflicht des Ministeriums auszuüben. Die Ausübung des Aufsichtsrechts könne Auswirkungen auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren haben. Eine solche Entscheidung zum Gang des Verfahrens sei die Entscheidung des Beklagten, das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger durch eine an-dere Staatsanwaltschaft führen zu lassen. Die Anlage der Berichtshefte und die Auswir-kungen, die die Berichte haben könnten, stünden in einem solch engen unmittelbaren Zusammenhang zur Strafverfolgung und zur Anlage der Strafverfolgungsakten, dass es nicht gerechtfertigt wäre, diese von dem Bereich der Rechtspflege auszunehmen. Dass die Berichtshefte den Strafgerichten nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung vorzulegen seien, führe nicht dazu, dass sie dann zwingend nach dem Informationsfrei-heitsgesetz M-V zugänglich sein müssten.

12

Darüber hinaus sei dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil ihm nach § 1 Abs. 3 IFG M-V die abschließenden Regelungen der Strafprozessordnung vorgingen. Die Strafprozessordnung enthalte sowohl für Beschuldigte wie für dritte Personen mit § 147 Abs. 1, § 406 e und § 475 Vorschriften, die die Einsichtnahme in die Akten regelten. Danach gingen die Einsichtnahmemöglichkeiten nicht über die eigentlichen Ermittlungs-/Strafverfahrensakten hinaus und es müsse, anders als beim Informationsfreiheitsgesetz M-V, ein berechtigtes Interesse dargetan werden. Daneben könne es Akten geben, die weder nach der Strafprozessordnung einsehbar noch nach dem Informationsfreiheitsge-setz M-V vorzulegen seien, etwa Senatsakten der Oberlandesgerichte oder des Bundes-gerichtshofes. Nichts anderes gelte für die Berichtshefte der Staatsanwaltschaften.

13

Die Kläger haben mit am 07. Juli 2010 bei dem Verwaltungsgericht Greifswald eingegan-genem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 09. August 2010 bei dem Ober-verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

14

Sie vertreten den Standpunkt, dass das angefochtene Urteil einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Die Staatsanwaltschaft führe die Berichtshefte nicht als Organ der Rechtspflege. Die Berichterstattung einer nachgeordneten Behörde an ihre vorgesetzte Behörde sei interne Verwaltungstätigkeit und keine Maßnahme im Rahmen der Strafver-folgung. Dies werde durch Ziffer 1 der Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra) bestätigt, wonach die Landesjustizverwaltung in die Lage versetzt werden solle, die ihr obliegende Aufsicht auszuüben und auf Nachfragen von Dritter Seite Auskunft er-teilen zu können. Beides sei keine Tätigkeit im Rahmen der Rechtspflege, sondern reine Verwaltungstätigkeit. Dies gelte auch für die in dem Berichtsheft möglicherweise enthalte-nen Weisungen. Sie griffen zwar in das Ermittlungsverfahren ein, doch geschehe dies durch typisches Verwaltungshandeln. Es gehe nicht um die vom zuständigen Organ der Rechtspflege für erforderlich gehaltene Tätigkeit, sondern allein um die Durchsetzung der sich aus der Verwaltungsstruktur ergebenden stärkeren Machtposition.

15

Wenn das Verwaltungsgericht meine, dass sich eine Aufteilung der Berichtstätigkeit in verwaltende und der Rechtspflege zuzuordnende Elemente verbiete, so verkenne es, dass das Informationsfreiheitsgesetz M-V selbst von einer solchen Aufsplittung ausgehe. Anders mache § 5 Ziff. 2 IFG M-V keinen Sinn. Danach sei der Zugang zu Informationen soweit und solange abzulehnen, wie durch die Bekanntgabe der Informationen der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder Strafvollstreckungsverfahrens gefährdet oder der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Dis-ziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde. Der Gesetzgeber habe also gesehen, dass es auch im Rahmen von Gerichtsverfahren Verwaltungsvorgänge geben könne, die einen Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz M-V gewährten. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Ein-sicht in die Senatshefte verfange nicht, weil § 1 Abs. 3 IFG Bund mit § 3 Abs. 4 Ziff. 1 IFG M-V nicht vergleichbar sei. Eine Differenzierung danach, ob die Strafverfolgungsbehörde als Organ der Rechtspflege oder als Verwaltungsbehörde tätig werde, kenne das Bun-desgesetz an dieser Stelle nicht.

16

Die Kläger stellen den Antrag,

17

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgericht Greifswald vom 04. Mai 2010 den Beklagten zu verpflichten, ihnen Einsicht in alle Aktenvorgänge des Beklagten und der befassten Staatsanwaltschaften zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen ..., den Kläger zu 2., wegen des Verdachts der Untreue bzw. der Teilnahme an einer Untreuehandlung angelegt worden sind und die nicht körperlicher Bestandteil der später dem Amtsgericht ... in dem Strafver-fahren gegen B. (Az. Staatsanwaltschaft Neubrandenburg 749 Js 23521/05) über-sandten Ermittlungsakten geworden sind.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er vertritt den Standpunkt, das Verwaltungsgericht nehme zu Recht an, dass das Informa-tionsfreiheitsgesetz M-V nicht anwendbar sei, weil ihm die abschließenden Regelungen der Strafprozessordnung zur Akteneinsicht vorgingen. Dass die Einsichtnahme in Handakten und Berichtshefte der Staatsanwaltschaft nicht vorgesehen sei, führe zu keiner anderen Bewertung, denn die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes M-V. Das Verwaltungsgericht verweise zutreffend auf die das Weisungsrecht regelnden Vorschriften der §§ 146f. GVG. Begründung und Begrenzung des Weisungsrechts ergäben sich aus dem Legalitätsprinzip sowie allgemein aus Gesetz und Recht. Kraft Leitungsrechts (§ 147 StPO) stehe den übergeordneten Zentralbehörden ein Substitutionsrecht zu. Auf das einzelne Er-mittlungsverfahren bezogen handele es sich hierbei um Strafverfolgungstätigkeit durch Organe der Rechtspflege. Die Ausübung der Aufsicht sei auf in jeder Weise sachgerechte Erledigung dienstlicher Aufgaben gerichtet und berechtige in dem jeweiligen Verfahren daher auch zur Anforderung von Berichten. Denn ohne Berichte könnten die Vorgesetzten von ihrem Leitungsrecht nicht in dem gebotenen Umfange Gebrauch machen. Soweit das Verwaltungsgericht in dem Anlegen der Berichtshefte Elemente des Verwaltungshandelns erkenne, berühre auch eine solche Einschätzung jedenfalls nicht den Charakter der Tätigkeit an sich. Der Umstand, dass bestimmte Vorgänge der Akteneinsicht nicht unterfielen, lasse nicht den Schluss der Kläger zu, es handele sich um Missbrauch ermöglichende „Geheimakten“.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung der Kläger ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungs-gericht hat die Verpflichtungsklage (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V) der Kläger zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 01. Juni 2007 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 sind rechtmäßig und verlet-zen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen An-spruch auf Einsicht in die von ihnen genannten Aktenvorgänge der Staatsanwaltschaft.

23

Der Anspruch folgt nicht aus den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes M-V. Es ist auf den hier streitigen Anspruch auf Einsicht in Berichtshefte der Generalstaatsanwalt-schaft sowie der weiteren befassten Staatsanwaltschaften nicht anwendbar. Nach § 3 Abs. 1 IFG M-V gelten die Vorschriften über den Zugang zu Informationen für die Behörden des Landes, der Landkreise, der Ämter und Gemeinden, für die sonstigen Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für den Landtag, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Nach § 3 Abs. 4 IFG M-V sind keine Behörden im Sinne des Gesetzes die Gerichte sowie die Strafverfolgungs- und Strafvoll-streckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig werden. Letzteres ist hier der Fall. Die Generalstaatsanwaltschaft ist als Organ der Rechtspflege tätig geworden, als sie im Zusammenhang mit dem gegen mehrere Personen, u. a. den Kläger und Herrn B. geführten Ermittlungsverfahren 749 Js 23521/05 (Staatsanwaltschaft Neubrandenburg) Berichte an die Landesjustizverwaltung erstellt und Berichtshefte (143 E - ...) angelegt hat.

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 14.04.1988 - 3 C 65/85 -, juris) gehören zum Gebiet der "Strafrechtspflege" außer der Strafverfolgung selbst, d.h. der Durchführung von Strafverfahren sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, auch die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermögli-chung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätig-keit. Ein "Justizverwaltungsakt" im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG, d. h. eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Justizbehörden zur Regelung einzelner Angele-genheiten etwa auf dem Gebiet der Strafrechtspflege liegt danach vor, wenn "die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird", die der jeweiligen Behörde "als ihre spezifische Aufgabe auf einem in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiet - hier: der Strafrechtspflege - zugewiesen ist. Damit steht die obergerichtliche Rechtsprechung im Einklang. Danach ist die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafrechtspflege nicht auf die eigentliche Strafverfol-gung beschränkt. Sie umfasst alle Tätigkeiten, die geeignet sein können, die Entschlie-ßung, ob ein die Strafverfolgung rechtfertigender Sachverhalt gegeben ist und ob von dem Strafverfolgungsanspruch des Staates Gebrauch gemacht werden soll, erst zu er-möglichen (OVG Münster, Beschl. v. 21.04.1977 – XII B 87/77, NJW 1977, 1790; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.08.1983 – 11 B 928/83 -, NJW 1984, 940).

25

Die Erfüllung der Berichtspflichten obliegt den Leitenden Oberstaatsanwälten und dem Generalstaatsanwalt nach Ziffer 2.1 BeStra zur Unterrichtung des Justizministeriums in Strafsachen von bestimmter, dort näher beschriebener Bedeutung. Betroffen sind etwa solche Sachen, die in die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer fallen (§ 74a GVG), in denen sich die Zuständigkeit des Generalbundesanwaltes aus § 142a GVG ergibt, in denen es um Haftbefehlsaufhebungen im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO geht oder von denen anzunehmen ist, dass sie auf ein besonderes Medieninteresse stoßen werden. Nach Ziffer 3.4 BeStra enthält der Bericht alle wichtigen Maßnahmen, die die Einleitung, den wesentlichen Gang oder den endgültigen oder einstweiligen Abschluss des Verfahrens betreffen. Durch die Berichte soll die Landesjustizverwaltung in die Lage versetzt werden, den wesentlichen Gegenstand der Berichtssachen zu beurteilen, die ihr von Gesetzes wegen obliegende Aufsicht auszuüben und auf Nachfragen von dritter Seite Auskunft geben zu können (Ziffer 1. BeStra).

26

Danach dienen die Berichte materiell der Strafrechtspflege, nicht dem Personal- oder Haushaltswesen oder anderen allgemeinen und nicht strafverfolgungsspezifischen Ver-waltungsangelegenheiten. Gegenstand der Berichtspflicht sind Strafsachen von der Ein-leitung des Verfahrens bis zu seinem Abschluss. Die Fertigung von Berichten über diese Strafsachen ist eine der Staatsanwaltschaft zugewiesene Aufgabe, die diese allein auf Grundlage ihrer als Einrichtung der Strafrechtspflege gewonnenen Informationen wahr-nehmen kann, die der Information der Landesjustizverwaltung dient und diese in die Lage versetzen soll, ihre Aufgaben der Aufsicht und Information anderer Stellen und Dritter im Rahmen der Strafrechtspflege zu erfüllen und ihr Leitungs- und Aufsichtsrecht (§ 147 Nr. 2 und 3, § 146 GVG) auszuüben. In diesem Zusammenhang zu erteilende Weisungen des Justizministeriums können allgemeiner Art sein und auch Einzelfälle betreffen sowie die rechtliche und tatsächliche Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft zum Ge-genstand haben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 146, Rn. 1; vgl. zur Berichtspflicht sowie Weisungsmöglichkeiten auch Maier, Wie unabhängig sind Staatsanwälte in Deutschland?, ZRP 2003, 387ff). Weisungen und Berichte dienen mithin materiell der Strafrechtspflege.

27

In der Sache geht es den Klägern bei zutreffendem Verständnis ihres gesamten Vorbrin-gens (vgl. insbesondere Klageschrift S. 7) insbesondere um in den Berichtsakten vermu-tete Hinweise auf eine Einflussnahme der Sparkassenaufsicht auf die geführten staats-anwaltschaftlichen Ermittlungen sowie auf die Umstände, die zu der Beauftragung der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg durch den Generalstaatsanwalt geführt haben, nachdem die Staatsanwaltschaft Stralsund beabsichtigt hatte, das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger einzustellen. Insbesondere soweit in den fraglichen Berichtsheften die Tätigkeit des Generalstaatsanwaltes im Zusammenhang mit der Anweisung des Leitenden Oberstaatsanwaltes der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg, die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen, dokumentiert ist, handelt es sich um Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Die Beauftragung einer anderen Staatsanwaltschaft nach § 145 Abs. 1 GVG ist eine spezielle Ermächtigung an den Ersten Beamten der Staatsanwaltschaft, die diesem allein im Interesse einer sachgerechten und ordnungsge-mäßen Durchführung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft zusteht (Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 145, Rn. 4).

28

Aus § 5 Ziff. 2 IFG M-V können die Kläger nichts zu ihren Gunsten herleiten. Diese Vor-schrift bezieht sich ganz allgemein auf alle Arten von behördlichen Informationen, nicht nur auf solche in einem strafrechtlichen Verfahren.

29

Ist danach für das von den Klägern geltend gemachte Begehren bereits der Anwen-dungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (§ 3 IFG M-V) nicht eröffnet, so stellt sich die weitere zwischen den Beteiligten umstrittene Frage nach einer die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes M-V verdrängenden Vorrangigkeit besonderer gerichtlicher Verfahrensvorschriften schon nicht. Solche Vorschriften stünden dem Anspruch der Klä-ger mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Akteneinsicht jedoch eben-falls entgegen.

30

Das Informationsersuchen der Kläger in die noch bei der Staatsanwaltschaft verbliebenen Berichtsakten wird von den Vorschriften der Strafprozessordnung zur Akteneinsicht er-fasst. §§ 147, 475 StPO regeln die Akteneinsicht dahingehend, dass diese durch den Ver-teidiger oder bei berechtigtem Interesse durch einen Rechtsanwalt geschieht und zwar beschränkt auf die nach § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegenden Akten. Danach ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhe-bung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen. Ein Einsichtsrecht in Handakten oder Berichtshefte der Staatsanwaltschaft besteht nicht (vgl. zur Akteneinsicht in Berichtshef-te/Handakten/Weisungen: Laufhütte, KK, § 147, Rn. 4; Lüderssen/Jahn in LR, 26. Aufl. § 147, Rn. 31; Paeffgen in SK, StPO, § 199, Rn. 7; Seidl in Kleinknecht/Müller/Reitberger, § 199, Rn. 11). Diese Regelungen sind abschließend (BGH, Beschl. v. 05.04.2006 – 5 StR 589/05 -, juris).

31

Besteht nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung kein Anspruch auf Einsicht-nahme in die Berichtshefte der Staatsanwaltschaft, so kann ein solcher auch nicht auf dem Umweg über die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes M-V geschaffen werden. Dafür fehlte dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG steht die konkurrierende Gesetzgebung für das gerichtliche Verfahren dem Bund zu. Dazu gehört auch das abschließend kodifizierte strafprozessuale Ermitt-lungsverfahren (Degenhart in Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 74, Rn. 25, 26). Eine Erweiterung der im Ermittlungs- oder strafgerichtlichen Verfahren bestehenden Akteneinsichtsrechte durch Landesgesetz ist mangels eines ausdrücklichen Vorbehaltes gesperrt.

32

Wie weit der Vorrang bereichsspezifischer Regelungen nach § 1 Abs. 3 IFG M-V reicht, wonach besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht unberührt bleiben, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (vgl. für einen grundsätzlichen Vorrang spe-zialgesetzlicher Regelungen nach § 1 Abs. 3 IFG M-V mit Hinweisen auf die Entste-hungsgeschichte der Vorschrift: Senatsbeschl. v. 27.08.2007 - 1 M 81/07 -, juris).

33

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

34

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

35

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.

(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.

(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.