Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2014 - 13 K 1582/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von dem Beklagten Auskunft darüber, wofür er die ihm von der Rechtsanwaltskammer Köln im Haushaltsjahr 2011 zugewiesenen Gelder verwendet hat. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2012 und 4. Februar 2013 richtete er unter Berufung auf das IFG NRW eine entsprechende Anfrage an den Beklagten, der die Schreiben des Klägers unbeantwortet ließ. Der Beklagte wurde am 10. Juni 1999 gegründet; Gründungsmitglieder waren die Rechtsanwaltskammer Köln, der Kölner Anwaltverein e.V., der Förderverein des Joseph-DuMont-Berufskollegs und verschiedene natürliche Personen. Satzungsmäßiger Zweck ist die Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung im Bereich der Anwaltschaft. Nach § 2 der Satzung sollen dafür Lehrveranstaltungen in dem Schulgebäude des Joseph-DuMont-Berufskollegs durchgeführt werden.
3Der Kläger hat am 27. Februar 2013 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend, dass der Beklagte nach §§ 4, 5 IFG NRW zur Auskunft verpflichtet sei. Der Beklagte nehme öffentlich-rechtliche Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahr, da er Gelder für die Berufsausbildung am Joseph-DuMont-Berufskolleg verwalte und investiere. Die Ausbildungskanzleien hätten für die Finanzierung der GiGS-Klassen Geld an den Beklagten zu überweisen. Der Beklagte erhalte zudem Zuwendungen von der Rechtsanwaltskammer Köln, im Jahr 2011 in Höhe von 18.000,00 Euro. Der Beklagte nehme Gelder entgegen und verwalte diese auf seinem Konto, die den Unterrichtsbetrieb an einem staatlichen Berufskolleg beträfen. Er habe die Aufgabe, den Betrieb in dem Joseph-DuMont-Berufskolleg zu organisieren, z.B. Unterrichtsmaterial zur Verfügung zu stellen und Angestellte zu beschäftigen, damit das Kolleg geöffnet und geschlossen werde. Für die Anschaffung von Notebooks für den Unterricht am Joseph-DuMont-Berufskolleg habe er 20.132,42 Euro von der Rechtsanwaltskammer erhalten. Damit werde er im hoheitlichen Bereich bzw. behördlich im Aufgabenbereich einer Schule tätig und unterfalle daher § 1 Abs. 4 VwVfG. Der Beklagte habe nach Auskunft der Rechtsanwaltskammer zudem Aufsichtspersonal für das Joseph-DuMont-Berufskolleg eingesetzt, insbesondere auch für die Klausuraufsicht. Der Beklagte sei damit mehr als nur Verwaltungshelfer gewesen. Er sei das Verbindungsglied zwischen der Rechtsanwaltskammer und dem Joseph-DuMont-Berufskolleg gewesen und habe die GiGS-Klassen organisiert und damit im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW eigenständig öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrgenommen.
4Der Kläger beantragt,
5den Beklagten zu verpflichten, darüber Auskunft zu erteilen, wofür er die ihm von der Rechtsanwaltskammer Köln im Haushaltsjahr 2011 zugewiesenen Gelder in Höhe von 18.000,00 Euro verwendet hat.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass er nicht dem IFG NRW unterliege, da er keine Hoheitsgewalt ausübe, sondern nur private Dienstleistungen erbringe. Er unterstütze die Rechtsanwaltskammer im Bereich der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten, indem er für die Bereitstellung der Räumlichkeiten im Schulgebäude des Joseph-DuMont-Berufskollegs sorge und Personal für Serviceaufgaben zur Verfügung stelle (bspw. für die Installierung von Technik, die ausreichende Ausstattung mit Stühlen und Tischen oder das Angebot von Verpflegung). Seine Position sei auf die eines Verwaltungshelfers beschränkt. Er verfüge über keine Berechtigung zur Ausübung von Hoheitsgewalt. Er nehme auch keine Aufsichtstätigkeiten im Zusammenhang mit Ausbildung und Prüfung wahr, sondern sorge nur dafür, dass nach Dienstschluss des Hausmeisters des Joseph-DuMont-Berufskollegs für die dann noch andauernden bzw. erst beginnenden Ausbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer die allgemeine Gebäudeaufsicht gewährleistet sei.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
12Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da der Kläger die geltend gemachten Auskunftsansprüche ausschließlich auf Normen des öffentlichen Rechts stützt. Ob der Beklagte als juristische Person des Privatrechts tatsächlich ein Träger staatlicher Gewalt ist und zum Kreis der Anspruchsverpflichteten zählt, ist in diesem Fall eine Frage der Begründetheit der Klage,
13vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Juni 2005 - 8 E 283/05 -, juris, Rn. 15.
14Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat vorliegend keinen Anspruch auf Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765).
15Als juristische Person des Privatrechts unterliegt der Beklagte dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 4 IFG NRW nur, sofern er öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Die Auskunftsanträge des Klägers beziehen sich jedoch nicht auf eine mögliche Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben.
16Eine juristische Person des Privatrechts nimmt einer Ansicht zufolge nur dann eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr, wenn sie als Beliehene selbständig hoheitlich tätig wird, also ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Befugnis verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Demnach erweitert § 2 Abs. 4 IFG NRW nicht etwa den Anwendungsbereich des Gesetzes auf private Stellen, sondern stellt lediglich klar, dass auch Beliehene als Anspruchsverpflichtete anzusehen sind,
17vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 2006 - 26 K 1585/04 -, juris, Rn. 13; Stollmann, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2002, 216; siehe auch VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2013 - 1 L 219/13 -, juris, Rn. 29.
18Daneben wird teilweise vertreten, dass § 2 Abs. 4 IFG NRW auch solche juristischen Personen des Privatrechts erfasst, die von einem Verwaltungsträger gegründet wurden, um die ihm obliegenden Aufgaben mit den Mitteln des Privatrechts wahrzunehmen. Solange die juristische Person des Privatrechts von der öffentlichen Stelle beherrscht werde und die Tätigkeit der Privatrechtsperson daher der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen sei, sei es nicht entscheidend, ob sie die Befugnis zum Gebrauch öffentlich-rechtlicher Handlungsformen besitze,
19vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Rn. 305 ff.; Bischopink, NWVBl. 2003, 245, 247 f.
20Beides ist hier nicht der Fall. Dem Beklagten ist vorliegend weder durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes die Befugnis zur hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung übertragen worden noch handelt es sich bei ihm um ein von einem Verwaltungsträger beherrschtes Unternehmen, das eigenständig Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Beklagte ist im Hinblick auf die Berufsausbildung am Joseph-DuMont-Berufskolleg vielmehr rein privatrechtlich bzw. als Verwaltungshelfer der Rechtsanwaltskammer tätig geworden.
21Ein Verwaltungshelfer, der nicht in eigener Verantwortung öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, sondern aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung für einen Hoheitsträger einzelne Aufgaben nach dessen Weisung erledigt, unterfällt nicht § 2 Abs. 4 IFG NRW. Der Auskunftssuchende muss sich in diesem Fall an den Verwaltungsträger wenden, der sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient,
22vgl. Franßen/Seidel, a.a.O., Rn. 322; Stollmann, NWVBl. 2002, 216; Bischopink, NWVBl. 2003, 245, 248.
23Der Begriff der „Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe“ beinhaltet, dass die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung auf das Privatrechtssubjekt übertragen wurde. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet sich hier deutlich von den (früheren) Formulierungen in anderen Informationsfreiheitsgesetzen, die davon sprechen, dass sich eine Behörde einer juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient und damit potentiell auch Verwaltungshelfer in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbeziehen bzw. einbezogen haben,
24vgl. § 3 Abs. 4 des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 9. Februar 2000 a.F. (Regelung mittlerweile geändert, vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Informationszugangsgesetzes vom 19. Januar 2012); § 2 Abs. 4 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) des Landes Brandenburg vom 10. März 1998 a.F. (Regelung mittlerweile geändert, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG n.F.); § 1 Abs. 1 Satz 3 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 5. September 2005 (anspruchsverpflichtet insoweit allerdings gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG die Behörde).
25Die Aufgaben, die der Beklagte nach dem Vortrag des Klägers und der Auskunft der Rechtsanwaltskammer vom 8. April 2013 übernommen hatte, beinhalten keine der Rechtsanwaltskammer nach dem Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Entscheidungsbefugnisse.
26Indem der Beklagte Unterrichtsräume und -materialien zur Verfügung gestellt hat, hat er organisatorische Hilfsarbeit für die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten geleistet, aber nicht eigenständig über die Zulassung zur Abschlussprüfung oder ähnliche öffentlich-rechtliche Fragen entschieden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beklagte erhebliche Summen in die Anschaffung von Notebooks oder anderer Technik investiert hat. Eine eigene öffentlich-rechtliche Gestaltungsmacht ist mit einer derartigen Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien nicht verbunden.
27Gewisse Berührungspunkte zu der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Abnahme der Abschlussprüfung, die nach § 39 BBiG durch einen von der Rechtsanwaltskammer zu errichtenden Prüfungsausschuss zu erfolgen hat, ergeben sich lediglich bei der Klausuraufsicht. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Beklagte – wie vom Kläger angeführt – auch Mitarbeiter zur Klausuraufsicht abgestellt hat. Denn der Kläger hat zum einen nicht vorgetragen und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die für die Klausuraufsicht eingesetzten Personen nicht nur weisungsabhängige Verwaltungshilfe geleistet, sondern eigenständig über mögliche Sanktionen entschieden hätten. Zum anderen bliebe auch im letzteren Fall die Verantwortung für die Abnahme der Prüfung bei der dafür zuständigen Stelle, auch wenn sie es versäumt hätte, die von ihr eingesetzten Hilfspersonen ausreichend anzuweisen. Unabhängig davon begehrt der Kläger schließlich auch nicht Auskunft über den Vollzug der Klausuraufsicht, sondern darüber, wie der Beklagte die ihm von der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen Gelder verwendet hat. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch darauf, auch Auskunft über die Ausgaben öffentlicher Stellen zu erhalten; doch steht insoweit der Verwaltungsträger selbst in der Pflicht. Dies ist hier die Rechtsanwaltskammer, die Beklagte im Verfahren 13 K 3710/12. Die privaten Vertragspartner der öffentlichen Hand werden durch das IFG NRW nicht verpflichtet, ihre internen Kalkulationen offenzulegen.
28Der Beklagte hat auch nicht deshalb im Sinne des § 2 Abs. 4 IFG NRW öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrgenommen, weil er im Bereich einer staatlichen Schule tätig geworden ist. Die Bereitstellung von Aufsichtspersonal, technischen Hilfsmitteln und sonstigen Unterrichtsmaterialien beinhaltet keine Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Entscheidungsbefugnisse. Es ist insoweit auch unerheblich, ob der Beklagte auf Weisung des Berufskollegs, im Auftrag der Rechtsanwaltskammer oder aus eigener Initiative tätig geworden ist. Ein privatrechtlicher Verein, der sich selbst zum Ziel setzt, öffentliche Stellen bei ihren Aufgaben zu unterstützen und zu entlasten, handelt dabei privatrechtlich, auch wenn die gleiche Tätigkeit durch eine öffentliche Stelle als Verwaltungstätigkeit einzustufen wäre. Der weite Begriff der „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW und § 1 Abs. 2 VwVfG NRW gilt nur für die Tätigkeit öffentlicher Stellen und ist nicht mit dem Begriff der „öffentlich-rechtlichen Aufgaben“ im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW gleichzusetzen,
29vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, juris, Rn. 7 ff.
30Der Beklagte ist insoweit nicht anders zu beurteilen als ein Förderverein, der private Gelder einwirbt, um sie öffentlichen Einrichtungen für bestimmte Projekte zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung bestimmter Schulklassen mit moderner Technik oder sonstigen Sachmitteln mag Auswirkungen auf die Qualität des Unterrichts haben. Die Verantwortung für die Unterrichtsgestaltung und die schulischen Prüfungen wird davon aber nicht berührt. Dementsprechend stellt es auch keine öffentlich-rechtliche Tätigkeit dar, für die Ausstattung der „GiGS-Klassen“ am Joseph-DuMont-Berufskolleg zusätzlich Gelder von den betroffenen Ausbildungskanzleien einzusammeln, zumal sich der Auskunftsantrag des Klägers auf die Verwendung derjenigen Gelder beschränkt, die der Beklagte von der Rechtsanwaltskammer zugewiesen bekommen hat.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §711 ZPO.
32Die Voraussetzungen der § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
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(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.
(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.