Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 30. Juli 2014 - NC 6 K 1298/14

published on 30/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 30. Juli 2014 - NC 6 K 1298/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin stellte vor dem 16.1.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Fachsemester im SS 2014 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt.
Mit Bescheid vom 15.4.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Dagegen hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Lehrkapazität sei nicht vollständig ausgeschöpft, insbesondere die personelle Ausstattung sei unter Anwendung der Curricularwerte nach der Kapazitätsverordnung fehlerhaft angesetzt worden..
Die Klägerin beantragt (sachdienlich ausgelegt),
den Bescheid der Beklagten vom 15.4.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie im SS 2014 zum Studium der Zahnmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden.
Mit Beschluss vom 5.5.2014 - NC 6 K 1099/14 - hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
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Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz sowie auf die Generalakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassenen 43 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
13 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) mit nachfolgenden Änderungen - KapVO VII - geregelt.
14 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - vom 1.6.2013, GBl. S. 116) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 / SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibt (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2013/2014 vom 12.8.2013 - KapZahn/Ausbau 13/14 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagten vom 12.8.2013, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
15 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - [SS 2013]; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K - 2355/10 -[WS 2010/11], Juris; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - NC 6 K 1423/12 - [jeweils WS 2012/13]; ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –).
16 
Die Kammer hat hierzu mit Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - ausgeführt:
17 
„Zunächst ist davon auszugehen, dass tatsächlich – nur – 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind. Die Kammer sieht das Vorbringen der Beklagten, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten Repräsentanten bzw. Prozessvertreter – mit Befähigung zum Richteramt – in den Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/4 –, juris, Rn. 15). Die Beklagte hat überdies bereits mit Schriftsatz vom 6.10.2005 bezüglich des SS 2005 (ZdGA I) eine Dokumentationsmappe zu den Phantomarbeitsplätzen vorgelegt, die unter anderem ein Schreiben des geschäftsführenden Direktors enthält, mit dem die Beschaffung von 41 Technikphantomarbeitsplätzen beantragt wird; beigefügt ist ferner ein Schreiben des Universitätsklinikums Freiburg, Verwaltung, Abteilung Finanzplanung, vom 14.6.2000 an die Universitäts-Zahnklinik, in dem mitgeteilt wird, dass für die Ausstattung der Abteilung Poliklinik für zahnärztliche Prothetik mit 41 Technikphantomarbeitsplätzen Ausstattungsmittel in Höhe von DM 2.100.000 zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt hat der Studiendekan Zahnmedizin mit Schreiben vom 25.9.2013 erneut bestätigt, "dass nach wie vor nur 41 Phantomarbeitsplätze bestehen, welche die Ausbildungskapazität entsprechend limitieren" (Kapazitätsakte Zahnheilkunde - KapAZ - Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II -).
18 
Diese Angaben der Beklagten werden seitens der Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen infrage gestellt. Vor allem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Beklagte – angeblich – vorhandene weitere Phantomarbeitsplätze ungenutzt lassen sollte, um stattdessen die Studierenden nur an 41 Plätzen auszubilden, obwohl dies im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 nur mit einer Umstrukturierung der Kurse, in zeitlich gedrängter Weise, mit zusätzlichem personellem Aufwand und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken (s. u.) möglich ist und die Fakultät schon zuvor regelmäßig nicht umhin kam, die Kursplätze "auszulosen“ ("Innerer NC“; vgl. Auskunft des Studiendekans v. 1.10.2012 - ZdGA II, WS 2012/2013 -). Auch die bisweilen geäußerte "begründete Vermutung", jene Arbeitsplätze, die im Jahr 2000 durch moderne Phantomarbeitsplätze ersetzt worden seien, seien weiterhin vorhanden (und könnten ebenso gut genutzt werden), ist ersichtlich eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung ohne realen Hintergrund. So schreibt der Studiendekan Zahnmedizin in einem Schreiben vom 27.10.2003 (vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2003 – ZdGA WS 2003/2004 -), "die modernen Phantomkurseinheiten der Vorklinik heute sind zentrale Simulationseinheiten, die eine Ausbildung nach dem neuesten Stand ermöglichen, die aber mehr Raum einnehmen, als die alten Laborarbeitsplätze vor 20 Jahren". Es liegt auf der Hand, dass auch dann, wenn solche Einrichtungen auf dem Gelände der Beklagten noch irgendwo vorhanden sein sollten, es den Beteiligten – Dozenten und vor allem Studierenden – nicht zugemutet werden könnte, an dermaßen veralteten, modernen Erfordernissen der Zahnheilkunde nicht mehr entsprechenden Phantomarbeitsplätzen Ausbildung zu betreiben. Im Übrigen wird in der Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 15.11.2002 (Drs. 5443/02 = www.med.uni-freiburg.de/dekanat/service/wrempfehlung.pdf) gerade bezüglich der Bereitstellung von Unterrichtsräumen ausgeführt: "Die Kapazitäten sind offensichtlich mehr als ausgeschöpft" (ebd. S. 80). Die Kammer hat deshalb keinen Grund, durch die Einnahme eines Augenscheins die Zahl der Phantomarbeitsplätze, die derjenigen der Vorjahre entspricht, zu überprüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.6.2010, – NC 9 S 1254/10 – und NC 9 S 1132/10 –).
19 
Es besteht ferner kein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung dieses ausstattungsbezogenen Engpasses. Dies gilt schon deshalb, weil damit ein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält. Art. 12 Abs.1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O., sowie die weitere o.g. Rechtsprechung).
20 
Abgesehen davon hat die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Phantomarbeitsplätze derzeit – und auch mittelfristig – aus personellen Gründen, wegen fehlender Mittel sowie wegen fehlender Räumlichkeiten nicht bereitgestellt werden können (vgl. Schreiben des Studiendekans Zahnmedizin vom 6.6.2008 [ZdGA bzgl. WS 2007/2008 / SS 2008 vom 6.6.2008], vom 15.6.2010 [ZdGA V bzgl. WS 2010/12011], vom 25.7.2012 [KapAZ 2012/2013 Anl. 2 wie auch Anl. 1], KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II); hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010, - NC 9 S 1132/10 –).
21 
Die Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze wurde seinerzeit (vgl. ZdGA I vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6) so beschrieben, dass die Phantomarbeitsplätze in jedem Semester für den Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan Zahnmedizin (KapZahn 12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom 1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Wie die Beklagte ferner - ohne Weiteres einleuchtend - ausführte (Schriftsatz vom 27.10.2003 ZdGA bzgl. des WS 2003/2004), werden die Phantomarbeitsplätze ganztägig (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr; montags bis freitags) und zusätzlich auch samstags (nach Vereinbarung) zum Üben mit Tutoren benutzt. Ferner würden sie auch für die Physikumsprüfungen benötigt. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass Studierende, die den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I belegen, in der Folgezeit auch den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II sowie den Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde belegen müssen; auch diese Kurse müssten, wenn der Phantomkurs der Zahnersatzkunde I zweifach durchgeführt würde, doppelt angeboten werden. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verdoppelung der Kurse auch zusätzliche Personalkapazitäten benötigt würden.
22 
Ebenso wenig greift das bisweilen geäußerte Ansinnen durch, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die "Marburger Analyse" fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1:4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft. Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1:1,33 für möglich gehalten (Abschlussbericht S. 177, 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes, soweit ersichtlich, nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1:1 Quote ausgegangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [Ss 2010, 2. Fachsemester], jew. m.w.N.). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Beklagten, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 6.6.2008, ZdGA WS 2007/ 2008 / SS 2008 vom 6.6.2008). Zu Recht hebt er hervor, dass gerade unter dem Aspekt der gebotenen Ausbildungsqualität und des Patientenschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – die Phantomkurse bereiten auf die Praxis am Patienten vor – die "Ausbildungsdichte" (Verhältnis Studierender – Arbeitsplatz) nicht ohne Qualitätseinbuße gesteigert werden kann.
23 
Fehl geht auch der Hinweis in früheren Klageverfahren auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 – NC 9 S 22/00 - (Juris). In jenem Verfahren hatte sich die betreffende Universität u.a. darauf berufen, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht ausreichten, d.h. der zur Verfügung stehende Raum zu klein sei, auch hatte die Universität nicht dargelegt, weshalb eine intensivere Nutzung des Raumes nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verhältnisse bei jener Universität mit denen bei der Beklagten vergleichbar sind, geht es vorliegend nicht nur um die Frage, ob ausreichend Räume vorhanden sind, vielmehr müssten diese Räume auch mit weiteren Phantomarbeitsplätzen bestückt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen und zusätzlich Mitarbeiter zur Unterrichtung der Studierenden eingestellt werden. Ein derartiger Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht indes, wie ausgeführt, nicht.
24 
Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist die Kammer auch der Auffassung, dass die zum Teil vorgetragene – unsubstantiierte – Behauptung, dem Phantomkurs komme keine tatsächliche Bedeutung mehr zu, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt (vgl. i.E. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. Fachsemester]).
25 
Dass die Beklagte wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 seit dem Wintersemester 2012/2013 über den Zeitraum von 3 Jahren jährlich jeweils zum Wintersemester sieben Studierende mehr als bisher zulässt, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden. Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7 Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie" abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst. Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher inhaltlicher und zeitlicher Verkürzung (von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable – Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen, so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber, dass Übungszeit an den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen Personalmitteln nicht zu organisieren.
26 
Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Weshalb die Beklagte die Phantomkurse zeitlich verkürzen und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine Erhöhung der Teilnehmerzahl oder eine einfache Verdoppelung der Kurse erzielen könnte, ist nicht ersichtlich.
27 
Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g. Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde. Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2. Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Dies sei unter Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (u.a. Versagung von Urlaub). Die Auffassung des Studiendekans, dass solche zusätzlichen Kursangebote im Hinblick auf die Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche – faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im Hinblick auf eine Sondersituation (hier: doppelter Abiturjahrgang) befristet hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs– und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 685/12 -, Juris Rn. 50, 77, und Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.).
28 
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren - Arbeit an Laborplätzen im Studiengang Molekulare Medizin). So wie kapazitätsrechtlich das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauunterschreitung einer weiteren Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 – NC 9 S 675/12 –, Juris, Rn. 77, m.w.N.).
29 
Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die personelle Kapazität nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
30 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 2) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2013/2014 nur 73 (73,18107843) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagte vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um knapp 20 % und mehr führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Tatsächlich wird die Beklagte im Studienjahr 2013/14 wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 sogar 92 Studierende zulassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese im Hinblick auf eine Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang) unter Inkaufnahme einer Qualitätsminderung der Ausbildung vorgenommene, ausnahmsweise und zeitweilige Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze künftig den Normalfall bilden wird.“
31 
Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.
32 
Da 43 Studierende im 1. Fachsemester nach der vorgelegten Belegungsliste (Stand 25.4.2014) tatsächlich eingeschrieben sind, sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine Zuteilung an die im Rang nächstbesten Kläger zur Verfügung stünden.
33 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassenen 43 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
13 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) mit nachfolgenden Änderungen - KapVO VII - geregelt.
14 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - vom 1.6.2013, GBl. S. 116) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 / SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibt (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2013/2014 vom 12.8.2013 - KapZahn/Ausbau 13/14 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagten vom 12.8.2013, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
15 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - [SS 2013]; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K - 2355/10 -[WS 2010/11], Juris; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - NC 6 K 1423/12 - [jeweils WS 2012/13]; ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –).
16 
Die Kammer hat hierzu mit Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - ausgeführt:
17 
„Zunächst ist davon auszugehen, dass tatsächlich – nur – 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind. Die Kammer sieht das Vorbringen der Beklagten, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten Repräsentanten bzw. Prozessvertreter – mit Befähigung zum Richteramt – in den Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/4 –, juris, Rn. 15). Die Beklagte hat überdies bereits mit Schriftsatz vom 6.10.2005 bezüglich des SS 2005 (ZdGA I) eine Dokumentationsmappe zu den Phantomarbeitsplätzen vorgelegt, die unter anderem ein Schreiben des geschäftsführenden Direktors enthält, mit dem die Beschaffung von 41 Technikphantomarbeitsplätzen beantragt wird; beigefügt ist ferner ein Schreiben des Universitätsklinikums Freiburg, Verwaltung, Abteilung Finanzplanung, vom 14.6.2000 an die Universitäts-Zahnklinik, in dem mitgeteilt wird, dass für die Ausstattung der Abteilung Poliklinik für zahnärztliche Prothetik mit 41 Technikphantomarbeitsplätzen Ausstattungsmittel in Höhe von DM 2.100.000 zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt hat der Studiendekan Zahnmedizin mit Schreiben vom 25.9.2013 erneut bestätigt, "dass nach wie vor nur 41 Phantomarbeitsplätze bestehen, welche die Ausbildungskapazität entsprechend limitieren" (Kapazitätsakte Zahnheilkunde - KapAZ - Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II -).
18 
Diese Angaben der Beklagten werden seitens der Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen infrage gestellt. Vor allem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Beklagte – angeblich – vorhandene weitere Phantomarbeitsplätze ungenutzt lassen sollte, um stattdessen die Studierenden nur an 41 Plätzen auszubilden, obwohl dies im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 nur mit einer Umstrukturierung der Kurse, in zeitlich gedrängter Weise, mit zusätzlichem personellem Aufwand und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken (s. u.) möglich ist und die Fakultät schon zuvor regelmäßig nicht umhin kam, die Kursplätze "auszulosen“ ("Innerer NC“; vgl. Auskunft des Studiendekans v. 1.10.2012 - ZdGA II, WS 2012/2013 -). Auch die bisweilen geäußerte "begründete Vermutung", jene Arbeitsplätze, die im Jahr 2000 durch moderne Phantomarbeitsplätze ersetzt worden seien, seien weiterhin vorhanden (und könnten ebenso gut genutzt werden), ist ersichtlich eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung ohne realen Hintergrund. So schreibt der Studiendekan Zahnmedizin in einem Schreiben vom 27.10.2003 (vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2003 – ZdGA WS 2003/2004 -), "die modernen Phantomkurseinheiten der Vorklinik heute sind zentrale Simulationseinheiten, die eine Ausbildung nach dem neuesten Stand ermöglichen, die aber mehr Raum einnehmen, als die alten Laborarbeitsplätze vor 20 Jahren". Es liegt auf der Hand, dass auch dann, wenn solche Einrichtungen auf dem Gelände der Beklagten noch irgendwo vorhanden sein sollten, es den Beteiligten – Dozenten und vor allem Studierenden – nicht zugemutet werden könnte, an dermaßen veralteten, modernen Erfordernissen der Zahnheilkunde nicht mehr entsprechenden Phantomarbeitsplätzen Ausbildung zu betreiben. Im Übrigen wird in der Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 15.11.2002 (Drs. 5443/02 = www.med.uni-freiburg.de/dekanat/service/wrempfehlung.pdf) gerade bezüglich der Bereitstellung von Unterrichtsräumen ausgeführt: "Die Kapazitäten sind offensichtlich mehr als ausgeschöpft" (ebd. S. 80). Die Kammer hat deshalb keinen Grund, durch die Einnahme eines Augenscheins die Zahl der Phantomarbeitsplätze, die derjenigen der Vorjahre entspricht, zu überprüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.6.2010, – NC 9 S 1254/10 – und NC 9 S 1132/10 –).
19 
Es besteht ferner kein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung dieses ausstattungsbezogenen Engpasses. Dies gilt schon deshalb, weil damit ein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält. Art. 12 Abs.1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O., sowie die weitere o.g. Rechtsprechung).
20 
Abgesehen davon hat die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Phantomarbeitsplätze derzeit – und auch mittelfristig – aus personellen Gründen, wegen fehlender Mittel sowie wegen fehlender Räumlichkeiten nicht bereitgestellt werden können (vgl. Schreiben des Studiendekans Zahnmedizin vom 6.6.2008 [ZdGA bzgl. WS 2007/2008 / SS 2008 vom 6.6.2008], vom 15.6.2010 [ZdGA V bzgl. WS 2010/12011], vom 25.7.2012 [KapAZ 2012/2013 Anl. 2 wie auch Anl. 1], KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II); hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010, - NC 9 S 1132/10 –).
21 
Die Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze wurde seinerzeit (vgl. ZdGA I vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6) so beschrieben, dass die Phantomarbeitsplätze in jedem Semester für den Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan Zahnmedizin (KapZahn 12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom 1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Wie die Beklagte ferner - ohne Weiteres einleuchtend - ausführte (Schriftsatz vom 27.10.2003 ZdGA bzgl. des WS 2003/2004), werden die Phantomarbeitsplätze ganztägig (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr; montags bis freitags) und zusätzlich auch samstags (nach Vereinbarung) zum Üben mit Tutoren benutzt. Ferner würden sie auch für die Physikumsprüfungen benötigt. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass Studierende, die den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I belegen, in der Folgezeit auch den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II sowie den Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde belegen müssen; auch diese Kurse müssten, wenn der Phantomkurs der Zahnersatzkunde I zweifach durchgeführt würde, doppelt angeboten werden. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verdoppelung der Kurse auch zusätzliche Personalkapazitäten benötigt würden.
22 
Ebenso wenig greift das bisweilen geäußerte Ansinnen durch, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die "Marburger Analyse" fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1:4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft. Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1:1,33 für möglich gehalten (Abschlussbericht S. 177, 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes, soweit ersichtlich, nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1:1 Quote ausgegangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [Ss 2010, 2. Fachsemester], jew. m.w.N.). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Beklagten, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 6.6.2008, ZdGA WS 2007/ 2008 / SS 2008 vom 6.6.2008). Zu Recht hebt er hervor, dass gerade unter dem Aspekt der gebotenen Ausbildungsqualität und des Patientenschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – die Phantomkurse bereiten auf die Praxis am Patienten vor – die "Ausbildungsdichte" (Verhältnis Studierender – Arbeitsplatz) nicht ohne Qualitätseinbuße gesteigert werden kann.
23 
Fehl geht auch der Hinweis in früheren Klageverfahren auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 – NC 9 S 22/00 - (Juris). In jenem Verfahren hatte sich die betreffende Universität u.a. darauf berufen, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht ausreichten, d.h. der zur Verfügung stehende Raum zu klein sei, auch hatte die Universität nicht dargelegt, weshalb eine intensivere Nutzung des Raumes nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verhältnisse bei jener Universität mit denen bei der Beklagten vergleichbar sind, geht es vorliegend nicht nur um die Frage, ob ausreichend Räume vorhanden sind, vielmehr müssten diese Räume auch mit weiteren Phantomarbeitsplätzen bestückt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen und zusätzlich Mitarbeiter zur Unterrichtung der Studierenden eingestellt werden. Ein derartiger Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht indes, wie ausgeführt, nicht.
24 
Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist die Kammer auch der Auffassung, dass die zum Teil vorgetragene – unsubstantiierte – Behauptung, dem Phantomkurs komme keine tatsächliche Bedeutung mehr zu, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt (vgl. i.E. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. Fachsemester]).
25 
Dass die Beklagte wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 seit dem Wintersemester 2012/2013 über den Zeitraum von 3 Jahren jährlich jeweils zum Wintersemester sieben Studierende mehr als bisher zulässt, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden. Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7 Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie" abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst. Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher inhaltlicher und zeitlicher Verkürzung (von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable – Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen, so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber, dass Übungszeit an den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen Personalmitteln nicht zu organisieren.
26 
Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Weshalb die Beklagte die Phantomkurse zeitlich verkürzen und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine Erhöhung der Teilnehmerzahl oder eine einfache Verdoppelung der Kurse erzielen könnte, ist nicht ersichtlich.
27 
Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g. Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde. Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2. Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Dies sei unter Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (u.a. Versagung von Urlaub). Die Auffassung des Studiendekans, dass solche zusätzlichen Kursangebote im Hinblick auf die Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche – faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im Hinblick auf eine Sondersituation (hier: doppelter Abiturjahrgang) befristet hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs– und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 685/12 -, Juris Rn. 50, 77, und Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.).
28 
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren - Arbeit an Laborplätzen im Studiengang Molekulare Medizin). So wie kapazitätsrechtlich das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauunterschreitung einer weiteren Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 – NC 9 S 675/12 –, Juris, Rn. 77, m.w.N.).
29 
Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die personelle Kapazität nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
30 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 2) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2013/2014 nur 73 (73,18107843) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagte vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um knapp 20 % und mehr führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Tatsächlich wird die Beklagte im Studienjahr 2013/14 wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 sogar 92 Studierende zulassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese im Hinblick auf eine Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang) unter Inkaufnahme einer Qualitätsminderung der Ausbildung vorgenommene, ausnahmsweise und zeitweilige Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze künftig den Normalfall bilden wird.“
31 
Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.
32 
Da 43 Studierende im 1. Fachsemester nach der vorgelegten Belegungsliste (Stand 25.4.2014) tatsächlich eingeschrieben sind, sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine Zuteilung an die im Rang nächstbesten Kläger zur Verfügung stünden.
33 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin stellte vor dem 16.7.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Seme
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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision
published on 30/09/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2008 - NC 6 K 780/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
published on 13/06/2008 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst: „der Antragstellerin
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Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der zulässige Antrag, der auf vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester Zahn
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Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der/Die Antragsteller/in trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe   1 1) Der Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den/
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Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag des Antragstellers, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 vor
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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger / die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger / die Klägerin stellte vor dem 16.7.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Fachsem
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Annotations

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.