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| 1) Der Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den/die Antragsteller/in außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorläufig zum 5. Fachsemester (= 1. klinisches Semester) im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016 zuzulassen, ist gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig, aberunbegründet. Der/die Antragsteller/in hat nämlich einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). |
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| Außerhalb der für die Universität Freiburg für das erste Fachsemester des klinischen Studienabschnitts ( = 5. Fachsemester) im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2014/2015 festgesetzten Zahl von 315 Studienplätzen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 - GBl. v. 4.6.2015, S. 393 [393]) gibt es keine weiteren freien Studienplätze. |
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| Ausweislich der von der Antragsgegnerin zu den Generalakten vorgelegten Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik (Stand 7.8.2015) - KA - hat sie insoweit zwar nur eine Kapazität von 313,9440 Studienplätzen errechnet (KA S. 2). Jedoch ist auf ihren Vorschlag unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen - wie im Vorjahr - eine Kapazität von 315 Studienplätzen festgesetzt worden (siehe dazu Senatsbeschluss vom 25.3.2015 - KA S. 28 - sowie die dem zugrunde liegenden Anträge des Studiendekans [vom 3.2.2015 - KA S. 13] und die Beschlüsse des Fakultätsrats [vom 12.2.2015 - KA S. 18] und Fakultätsvorstandes [vom 24.2.2015 - KA S. 25] ). |
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| Insofern aber ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Berechnung der Kapazität an derart umfangreichen Mängeln leidet, dass deren Korrektur zu weiteren zusätzlichen Studienplätzen führen würde, die für eine Zuteilung an den/die Antragsteller/in zur Verfügung stünden. Vielmehr erweist sich die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin bei ihrer gerichtlichen Überprüfung als beanstandungsfrei. |
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| Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden tagesbelegten Betten ergibt („bettenbezogener Engpass“), hat die Antragsgegnerin methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der KapVO (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.6.2002, GBl. 2002, S. 271 in der letzten Änderungsfassung vom 9.7.2013 - GBl. S. 251) in einer Weise durchgeführt, wie sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat (siehe dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rdnrn. 15 - 40). |
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| Entsprechend der ständigen Kammerrechtsprechung hat die Antragsgegnerin dabei eine Zahl von im ganzen Jahr insgesamt 473.072 Bettenbelegungen (Vorjahr: 467.362) aufgrund der um Mitternacht belegten Betten („Mitternachtszählung“) zugrunde gelegt und zu Recht dabei auch die mit Privatpatienten belegten Betten („Wahlleistung Arzt“) nicht abgezogen, sondern berücksichtigt. Daraus ergibt sich bei 365 Tagen im Jahr eine Durchschnittszahl von 1.296,0877 „tagesbelegten Betten“ (= 473.072 : 365; Vorjahr: 1.280, 4438). |
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| Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII hat die Antragstellerin15,5 % dieser Gesamtzahl tagesbelegter Betten als patientenbezogene Aufnahmekapazität angesetzt und so eine Zahl von 200,8936 Studienplätzen (= 15,5 % von 1.296,0877) ermittelt (Vorjahr: 198,4688). |
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| Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII hat sie diese Zahl im Hinblick auf diepoli-klinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % erhöht, also um 100,4468 Studienplätze (= 0,5 x 200,8936), so dass sich eine Zahl von 301,3404 Studienplätzen ergibt (= 100,4468 + 200,8936), die gegenüber dem Vorjahrswert von 297,7032 sogar höher liegt. |
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| Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII hat die Antragsgegnerin schließlich dieses Ergebnis (301,3404 Studienplätze ) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt erhöht. |
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| Dabei sind zu Recht weder Lehrpraxen niedergelassener Ärzte in diese Berechnung einbezogen worden noch die Bettenkapazität außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser, die aufgrund ihres Kooperationsabkommens mit der Antragsgegnerin nur für die Ausbildung im praktischen Jahr, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, a.a.O., juris, Rdnr. 35; vgl. zur Berechnung der klinischen Kapazität Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rdnrn. 741 - 761). |
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| Der prozentuale Anteil, um den hier die Erhöhung erfolgt, ergibt sich, indem der an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachte, in Semesterwochenstunden (SWS) gemessene patientenbezogene Unterricht (ohne Allgemeinmedizin), der hier 28,6645 SWS umfasst (= 6,1462 + 6,1073 + 11,3792 + 5,0318 [siehe KA S. 9] ), in Bezug gesetzt wird zu dem gesamten an der Universitätsklinik und an den auswärtigen Lehrkrankenhäusern zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht (ohne Allgemeinmedizin), der hier 774,4101 SWS umfasst (KA S. 10). Der letztere Wert von 774,4101 SWS wiederum setzt sich zusammen aus dem „UaK ohne Allgemeinmedizin“ im Umfang von 744,8631 SWS ( = 17,5140 + 329,0175 + 398,3316 [siehe KA S. 4, 7, 9 und 10] ) zuzüglich den „Hospitationen ohne Allgemeinmedizin“ im Umfang von 29,547 SWS (= 22,8375 + 6,7095 [siehe KA S. 7 und 9] ). |
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| Bei der Ermittlung dieser Zahlenwerte hat die Antragsgegnerin die bezüglich der jeweiligen Unterrichtsfächer zugrunde gelegte Zahl der Stunden des Unterrichts am Krankenbett bzw. der Hospitationen sowie die zugrunde gelegten Gruppengrößen (4,5 Studenten für den UaK bzw. 4,0 Studenten für die Hospitation) zutreffend nach der hier maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin bestimmt (siehe Art. 1 Ziff. 8 zur Neufassung der Anlage 4 [Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt] der „Zweiten Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 28.2.2014“ - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 45, Nr. 1, S. 1 [2 ff.] - ; siehe dazu im Einzelnen auch die genannte Kammerentscheidung a.a.O., Rdnrn. 37 - 40). |
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| Mit 28,6645 SWS beläuft sich der Anteil des an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterrichts ohne Allgemeinmedizin an dem insgesamt an der Universitätsklinik und den auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten Unterricht dieser Art von 774,4101 SWS auf 3,7014625 %. |
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| Auf die errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin von 301,3404 SWS (siehe dazu oben) ist ein entsprechender Prozentanteil (3,7014 % von 301,3404 Studienplätze = 11,1538 Studienplätze) insoweit kapazitätserhöhend zuzuschlagen, d.h., diese erhöht sich um 11,1538 auf 312,4942 Studienplätze (= 301,3404 + 11,1538). |
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| Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber in ihrer Kapazitätsberechnung einen Prozentanteil von sogar 4,1825 % ermittelt und deshalb der patientenbezogenen Kapazität entsprechend sogar 12,6036 Studienplätze zugeschlagen hat (KA S. 10) und somit rechnerisch eine Ausbildungskapazität von sogar 313,9440 Studienplätzen ermittelt hat, liegt zwar ein Berechnungsfehler vor, der aber unschädlich ist, weil er sich rechnerisch kapazitätsgünstig auswirkt. (Der Fehler der Berechnung liegt darin, dass die Antragsgegnerin für den an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterricht (ohne Allgemeinmedizin) irrtümlich den Vorjahreswert von 32,387 SWS in ihre Tabelle eingesetzt hat (KA S. 10), weil sie übersehen hat, dass im Vergleich zum Vorjahr insoweit zwar die Werte für den im Fach „BP Frauenheilkunde“ erbrachten Unterricht am Krankenbett gleichgeblieben sind, der insoweit an den beiden auswärtigen Lehrkrankenhäusern „Diakoniekrankenhaus Freiburg“ und „St. Josefskrankenhaus Freiburg“ erbracht wurde (nämlich 6,1462 bzw. 6,1073 bzw. 11,3792 SWS- siehe KA S. 9), dass aber bezüglich des Fachs „QB Medizin des Alterns“ im letzten Jahr Unterricht am Krankenbett im Umfang von 8,7567 (aufgerundet 8,757) SWS vollständig an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbracht wurde, nämlich mit 4.3924 SWS an der Mooswaldklinik, Elzach und mit 4,3646 SWS an der Median-Klinik [siehe KA 2014/15 - S. 9], während dieses Jahr der in diesem Fach erteilte Unterricht am Krankenbett zwar insgesamt im gleichen Umfang von 8,757 SWS erbracht wurde, aber lediglich zum Teil, nämlich nur im Umfang von insgesamt 5,0318 SWS an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbracht wurde (Schwarzwaldklinik, Bad Krozingen, Zentrum für Psychiatrie, Emmendingen und St.Josefskrankenhaus, Freiburg erbracht wurde - siehe KA S. 9) und im Übrigen an der Universitätsklinik der Antragsgegnerin im Umfang von 3,7252 SWS erbracht wurde). |
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| Dass die Erhöhungsquote dieses Jahr mit 3,7014625 % (= 11,1538 Studienplätze) geringer als im Vorjahr ausgefallen ist (seinerzeit 4,1828 % = 12,4514 Studienplätze), liegt an der genannten, dieses Jahr nur noch teilweise auswärts an Lehrkrankenhäusern, dafür aber im Übrigen nunmehr an der Universitätsklinik der Antragsgegnerin selbst erbrachten patientenbezogenen Unterrichtsleistung am Krankenbett im Fach „QB Medizin des Alterns“. Einer weiteren Prüfung der Hintergründe für diese Umschichtung der Unterrichtskapazitäten bedarf es aber im vorliegenden Fall nicht (dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rdnrn. 762 - 765). |
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| Denn die klinischen Ausbildungskapazität hat sich gegenüber dem Vorjahreswert von rechnerisch 310 Studienplätzen im Vorjahr auf nunmehr rechnerisch 312,4942 Studienplätze im WS 2015/2016 gesteigert (nach der unzutreffenden, aber kapazitätsgünstig dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Berechnung hat sie sich sogar auf 313,9440 Studienplätze gesteigert). |
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| In jedem Fall besteht ein Anordnungsanspruch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin wie bereits im Vorjahr die Zulassungszahl ungeachtet der rechnerisch ermittelten Studienplatzzahl jedenfalls im Wege der Übernahme einer freiwilligen Überlast von zwei Studienplätzen auf einen über das rechnerische Ergebnis sogar noch hinausgehenden höheren Wert von 315 Studienplätzen festgesetzt hat. |
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| Diese - kapazitätsgünstige - freiwillige Übernahme einer Überlast durch die Antragsgegnerin ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Hochschule kann im Rahmen ihres durch die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) eingeräumten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums die mit der Überbelegung ihrer Lehrveranstaltungen verbundene gewisse Qualitätsminderung der Ausbildung in Kauf nehmen, solange sie damit nicht gegen das aus dem Grundrecht der zugelassenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierende Verbot einer kapazitätsrechtlich „unzulässigen Niveauunterschreitung“ verstößt (vgl. VG Freiburg, B. v. 2.10.2015 - NC 6 K 2010/15). Ein Anspruch auf eine weitere Überlastübernahme - etwa aufgrund einer Selbstbindung - kann daraus dem Antragsteller/der Antragstellerin indessen nicht erwachsen, da es hier um eine freiwillige Überlast geht und dem Kapazitätsrecht ein Kapazitätsverschaffungsanspruch fremd ist (siehe VG Freiburg, B. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnr. 19 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2012 - NC 9 S 193/12 -). |
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| Dass die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl von 315 Studienplätzen im WS 2015/2016 auch tatsächlich durch entsprechende Zulassungen erschöpft sein wird, ist im Übrigen wie in den Vorjahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zwar liegen noch keine Belegungslisten für den klinischen Studienabschnitt zum WS 2015/2016 vor, weil das Zulassungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre erscheint es aber völlig unwahrscheinlich, dass noch freie Studienplätze innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl übrig bleiben werden. Im vergangenen Jahr hat die Antragsgegnerin zudem über die damals ebenfalls auf 315 festgesetzten Studienplatzkapazität hinausgehend tatsächlich sogar 323 Studierende im Wege der freiwilligen Überbuchung zugelassen (siehe dazu die genannte Kammerentscheidung, a.a.O., Rdnr. 42 - 46). Auch in allen früheren Jahren wurden die festgesetzten Zulassungszahlen ausweislich der jeweiligen Belegungslisten regelmäßig erschöpft bzw. sogar mit regulären Bewerbern überbucht. |
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| 2) Soweit Hilfsanträge gestellt wurden, mit denen zumindest eine Zulassung zu einem nächstniedrigeren Semester, nämlich zum 4., 3., 2. oder 1. Fachsemester, also zum vorklinischen Studienabschnitt, beantragt wird, sind diese schon mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. |
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| Denn der/die Antragsteller/in hat diesen vorklinischen Studienabschnitt bereits mit Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (Physikum) erfolgreich abgeschlossen und hat daher kein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran, nochmals zu diesem Studienabschnitt zugelassen zu werden, zumal er/sie damit einem der Studienbewerber, die erstmals zu diesem Abschnitt zugelassen werden wollen, einen der extrem knappen Studienplätze wegnehmen würde. Bezüglich der hilfsweise begehrten Zulassung zum 1. Fachsemester fehlt hier zudem der dafür erforderliche Zulassungsantrag im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung (siehe dazu im Einzelnen in ständiger Rechtsprechung VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, juris, Rdnrn. 45 - 47 - ebenfalls abrufbar im Volltext unter www.vgfreiburg.de). |
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| Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduktion des Auffangstreitwerts mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des lediglich beantragten einstweiligen Rechtschutzes ist in Numerus-Clausus Verfahren nicht vorzunehmen (siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 12.8.2014 - NC 9 S 957/14 -). |
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