Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Nov. 2015 - NC 6 K 2262/15

bei uns veröffentlicht am03.11.2015

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der/Die Antragsteller/in trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
1) Der Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den/die Antragsteller/in außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorläufig zum 5. Fachsemester (= 1. klinisches Semester) im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016 zuzulassen, ist gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig, aberunbegründet. Der/die Antragsteller/in hat nämlich einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
Außerhalb der für die Universität Freiburg für das erste Fachsemester des klinischen Studienabschnitts ( = 5. Fachsemester) im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2014/2015 festgesetzten Zahl von 315 Studienplätzen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 - GBl. v. 4.6.2015, S. 393 [393]) gibt es keine weiteren freien Studienplätze.
Ausweislich der von der Antragsgegnerin zu den Generalakten vorgelegten Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik (Stand 7.8.2015) - KA - hat sie insoweit zwar nur eine Kapazität von 313,9440 Studienplätzen errechnet (KA S. 2). Jedoch ist auf ihren Vorschlag unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen - wie im Vorjahr - eine Kapazität von 315 Studienplätzen festgesetzt worden (siehe dazu Senatsbeschluss vom 25.3.2015 - KA S. 28 - sowie die dem zugrunde liegenden Anträge des Studiendekans [vom 3.2.2015 - KA S. 13] und die Beschlüsse des Fakultätsrats [vom 12.2.2015 - KA S. 18] und Fakultätsvorstandes [vom 24.2.2015 - KA S. 25] ).
Insofern aber ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Berechnung der Kapazität an derart umfangreichen Mängeln leidet, dass deren Korrektur zu weiteren zusätzlichen Studienplätzen führen würde, die für eine Zuteilung an den/die Antragsteller/in zur Verfügung stünden. Vielmehr erweist sich die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin bei ihrer gerichtlichen Überprüfung als beanstandungsfrei.
Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden tagesbelegten Betten ergibt („bettenbezogener Engpass“), hat die Antragsgegnerin methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der KapVO (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.6.2002, GBl. 2002, S. 271 in der letzten Änderungsfassung vom 9.7.2013 - GBl. S. 251) in einer Weise durchgeführt, wie sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat (siehe dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rdnrn. 15 - 40).
Entsprechend der ständigen Kammerrechtsprechung hat die Antragsgegnerin dabei eine Zahl von im ganzen Jahr insgesamt 473.072 Bettenbelegungen (Vorjahr: 467.362) aufgrund der um Mitternacht belegten Betten („Mitternachtszählung“) zugrunde gelegt und zu Recht dabei auch die mit Privatpatienten belegten Betten („Wahlleistung Arzt“) nicht abgezogen, sondern berücksichtigt. Daraus ergibt sich bei 365 Tagen im Jahr eine Durchschnittszahl von 1.296,0877 „tagesbelegten Betten“ (= 473.072 : 365; Vorjahr: 1.280, 4438).
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII hat die Antragstellerin15,5 % dieser Gesamtzahl tagesbelegter Betten als patientenbezogene Aufnahmekapazität angesetzt und so eine Zahl von 200,8936 Studienplätzen (= 15,5 % von 1.296,0877) ermittelt (Vorjahr: 198,4688).
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII hat sie diese Zahl im Hinblick auf diepoli-klinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % erhöht, also um 100,4468 Studienplätze (= 0,5 x 200,8936), so dass sich eine Zahl von 301,3404 Studienplätzen ergibt (= 100,4468 + 200,8936), die gegenüber dem Vorjahrswert von 297,7032 sogar höher liegt.
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII hat die Antragsgegnerin schließlich dieses Ergebnis (301,3404 Studienplätze ) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt erhöht.
10 
Dabei sind zu Recht weder Lehrpraxen niedergelassener Ärzte in diese Berechnung einbezogen worden noch die Bettenkapazität außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser, die aufgrund ihres Kooperationsabkommens mit der Antragsgegnerin nur für die Ausbildung im praktischen Jahr, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, a.a.O., juris, Rdnr. 35; vgl. zur Berechnung der klinischen Kapazität Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rdnrn. 741 - 761).
11 
Der prozentuale Anteil, um den hier die Erhöhung erfolgt, ergibt sich, indem der an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachte, in Semesterwochenstunden (SWS) gemessene patientenbezogene Unterricht (ohne Allgemeinmedizin), der hier 28,6645 SWS umfasst (= 6,1462 + 6,1073 + 11,3792 + 5,0318 [siehe KA S. 9] ), in Bezug gesetzt wird zu dem gesamten an der Universitätsklinik und an den auswärtigen Lehrkrankenhäusern zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht (ohne Allgemeinmedizin), der hier 774,4101 SWS umfasst (KA S. 10). Der letztere Wert von 774,4101 SWS wiederum setzt sich zusammen aus dem „UaK ohne Allgemeinmedizin“ im Umfang von 744,8631 SWS ( = 17,5140 + 329,0175 + 398,3316 [siehe KA S. 4, 7, 9 und 10] ) zuzüglich den „Hospitationen ohne Allgemeinmedizin“ im Umfang von 29,547 SWS (= 22,8375 + 6,7095 [siehe KA S. 7 und 9] ).
12 
Bei der Ermittlung dieser Zahlenwerte hat die Antragsgegnerin die bezüglich der jeweiligen Unterrichtsfächer zugrunde gelegte Zahl der Stunden des Unterrichts am Krankenbett bzw. der Hospitationen sowie die zugrunde gelegten Gruppengrößen (4,5 Studenten für den UaK bzw. 4,0 Studenten für die Hospitation) zutreffend nach der hier maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin bestimmt (siehe Art. 1 Ziff. 8 zur Neufassung der Anlage 4 [Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt] der „Zweiten Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 28.2.2014“ - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 45, Nr. 1, S. 1 [2 ff.] - ; siehe dazu im Einzelnen auch die genannte Kammerentscheidung a.a.O., Rdnrn. 37 - 40).
13 
Mit 28,6645 SWS beläuft sich der Anteil des an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterrichts ohne Allgemeinmedizin an dem insgesamt an der Universitätsklinik und den auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten Unterricht dieser Art von 774,4101 SWS auf 3,7014625 %.
14 
Auf die errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin von 301,3404 SWS (siehe dazu oben) ist ein entsprechender Prozentanteil (3,7014 % von 301,3404 Studienplätze = 11,1538 Studienplätze) insoweit kapazitätserhöhend zuzuschlagen, d.h., diese erhöht sich um 11,1538 auf 312,4942 Studienplätze (= 301,3404 + 11,1538).
15 
Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber in ihrer Kapazitätsberechnung einen Prozentanteil von sogar 4,1825 % ermittelt und deshalb der patientenbezogenen Kapazität entsprechend sogar 12,6036 Studienplätze zugeschlagen hat (KA S. 10) und somit rechnerisch eine Ausbildungskapazität von sogar 313,9440 Studienplätzen ermittelt hat, liegt zwar ein Berechnungsfehler vor, der aber unschädlich ist, weil er sich rechnerisch kapazitätsgünstig auswirkt. (Der Fehler der Berechnung liegt darin, dass die Antragsgegnerin für den an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterricht (ohne Allgemeinmedizin) irrtümlich den Vorjahreswert von 32,387 SWS in ihre Tabelle eingesetzt hat (KA S. 10), weil sie übersehen hat, dass im Vergleich zum Vorjahr insoweit zwar die Werte für den im Fach „BP Frauenheilkunde“ erbrachten Unterricht am Krankenbett gleichgeblieben sind, der insoweit an den beiden auswärtigen Lehrkrankenhäusern „Diakoniekrankenhaus Freiburg“ und „St. Josefskrankenhaus Freiburg“ erbracht wurde (nämlich 6,1462 bzw. 6,1073 bzw. 11,3792 SWS- siehe KA S. 9), dass aber bezüglich des Fachs „QB Medizin des Alterns“ im letzten Jahr Unterricht am Krankenbett im Umfang von 8,7567 (aufgerundet 8,757) SWS vollständig an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbracht wurde, nämlich mit 4.3924 SWS an der Mooswaldklinik, Elzach und mit 4,3646 SWS an der Median-Klinik [siehe KA 2014/15 - S. 9], während dieses Jahr der in diesem Fach erteilte Unterricht am Krankenbett zwar insgesamt im gleichen Umfang von 8,757 SWS erbracht wurde, aber lediglich zum Teil, nämlich nur im Umfang von insgesamt 5,0318 SWS an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbracht wurde (Schwarzwaldklinik, Bad Krozingen, Zentrum für Psychiatrie, Emmendingen und St.Josefskrankenhaus, Freiburg erbracht wurde - siehe KA S. 9) und im Übrigen an der Universitätsklinik der Antragsgegnerin im Umfang von 3,7252 SWS erbracht wurde).
16 
Dass die Erhöhungsquote dieses Jahr mit 3,7014625 % (= 11,1538 Studienplätze) geringer als im Vorjahr ausgefallen ist (seinerzeit 4,1828 % = 12,4514 Studienplätze), liegt an der genannten, dieses Jahr nur noch teilweise auswärts an Lehrkrankenhäusern, dafür aber im Übrigen nunmehr an der Universitätsklinik der Antragsgegnerin selbst erbrachten patientenbezogenen Unterrichtsleistung am Krankenbett im Fach „QB Medizin des Alterns“. Einer weiteren Prüfung der Hintergründe für diese Umschichtung der Unterrichtskapazitäten bedarf es aber im vorliegenden Fall nicht (dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rdnrn. 762 - 765).
17 
Denn die klinischen Ausbildungskapazität hat sich gegenüber dem Vorjahreswert von rechnerisch 310 Studienplätzen im Vorjahr auf nunmehr rechnerisch 312,4942 Studienplätze im WS 2015/2016 gesteigert (nach der unzutreffenden, aber kapazitätsgünstig dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Berechnung hat sie sich sogar auf 313,9440 Studienplätze gesteigert).
18 
In jedem Fall besteht ein Anordnungsanspruch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin wie bereits im Vorjahr die Zulassungszahl ungeachtet der rechnerisch ermittelten Studienplatzzahl jedenfalls im Wege der Übernahme einer freiwilligen Überlast von zwei Studienplätzen auf einen über das rechnerische Ergebnis sogar noch hinausgehenden höheren Wert von 315 Studienplätzen festgesetzt hat.
19 
Diese - kapazitätsgünstige - freiwillige Übernahme einer Überlast durch die Antragsgegnerin ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Hochschule kann im Rahmen ihres durch die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) eingeräumten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums die mit der Überbelegung ihrer Lehrveranstaltungen verbundene gewisse Qualitätsminderung der Ausbildung in Kauf nehmen, solange sie damit nicht gegen das aus dem Grundrecht der zugelassenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierende Verbot einer kapazitätsrechtlich „unzulässigen Niveauunterschreitung“ verstößt (vgl. VG Freiburg, B. v. 2.10.2015 - NC 6 K 2010/15). Ein Anspruch auf eine weitere Überlastübernahme - etwa aufgrund einer Selbstbindung - kann daraus dem Antragsteller/der Antragstellerin indessen nicht erwachsen, da es hier um eine freiwillige Überlast geht und dem Kapazitätsrecht ein Kapazitätsverschaffungsanspruch fremd ist (siehe VG Freiburg, B. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnr. 19 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2012 - NC 9 S 193/12 -).
20 
Dass die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl von 315 Studienplätzen im WS 2015/2016 auch tatsächlich durch entsprechende Zulassungen erschöpft sein wird, ist im Übrigen wie in den Vorjahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zwar liegen noch keine Belegungslisten für den klinischen Studienabschnitt zum WS 2015/2016 vor, weil das Zulassungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre erscheint es aber völlig unwahrscheinlich, dass noch freie Studienplätze innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl übrig bleiben werden. Im vergangenen Jahr hat die Antragsgegnerin zudem über die damals ebenfalls auf 315 festgesetzten Studienplatzkapazität hinausgehend tatsächlich sogar 323 Studierende im Wege der freiwilligen Überbuchung zugelassen (siehe dazu die genannte Kammerentscheidung, a.a.O., Rdnr. 42 - 46). Auch in allen früheren Jahren wurden die festgesetzten Zulassungszahlen ausweislich der jeweiligen Belegungslisten regelmäßig erschöpft bzw. sogar mit regulären Bewerbern überbucht.
21 
2) Soweit Hilfsanträge gestellt wurden, mit denen zumindest eine Zulassung zu einem nächstniedrigeren Semester, nämlich zum 4., 3., 2. oder 1. Fachsemester, also zum vorklinischen Studienabschnitt, beantragt wird, sind diese schon mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig.
22 
Denn der/die Antragsteller/in hat diesen vorklinischen Studienabschnitt bereits mit Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (Physikum) erfolgreich abgeschlossen und hat daher kein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran, nochmals zu diesem Studienabschnitt zugelassen zu werden, zumal er/sie damit einem der Studienbewerber, die erstmals zu diesem Abschnitt zugelassen werden wollen, einen der extrem knappen Studienplätze wegnehmen würde. Bezüglich der hilfsweise begehrten Zulassung zum 1. Fachsemester fehlt hier zudem der dafür erforderliche Zulassungsantrag im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung (siehe dazu im Einzelnen in ständiger Rechtsprechung VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, juris, Rdnrn. 45 - 47 - ebenfalls abrufbar im Volltext unter www.vgfreiburg.de).
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduktion des Auffangstreitwerts mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des lediglich beantragten einstweiligen Rechtschutzes ist in Numerus-Clausus Verfahren nicht vorzunehmen (siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 12.8.2014 - NC 9 S 957/14 -).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 30. Juli 2014 - NC 6 K 1298/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin stellte vor dem 16.1.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Fachsemester im SS 2014 außerhalb

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 29. Nov. 2013 - NC 6 K 2380/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des klinischen Studi

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 29. Nov. 2013 - NC 6 K 2390/13

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Feb. 2017 - W 7 E 16.20192

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Feb. 2017 - W 7 E 16.20158

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Nov. 2016 - 7 C 23/16

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin/d

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Nov. 2016 - 7 C 42/16

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin/d

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 20132/14.
Mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/ 2014 (ZZVO vom 1.6.2013 - GBl. 2013, 116) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Auffüllgrenze für das erste Fachsemester des klinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2013/2014 auf 315 Studienplätze festgesetzt.
Der Kläger/Die Klägerin hat den vorklinischen Studienabschnitt mit der ärztlichen Vorprüfung (Physikum) erfolgreich bestanden und bis zum 15.7.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl gestellt.
Mit Bescheid vom 15.10.2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Antrag entspreche schon nicht den Formvorgaben nach § 2 Abs. 3 S. 9 ihrer Zulassungs- und Immatrikulationsordnung, jedenfalls aber sei die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl ohnedies erschöpft.
Dagegen hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie trägt vor, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze.
Der Kläger/Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn/sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemestern zuzulassen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien auch alle 315 festgesetzten Studienplätze tatsächlich belegt. Im Wintersemester 2013/2014 seien im 1. klinischen Semester 268 Plätze und im 2. klinischen Semester 70 Plätze vergeben worden. Insgesamt seien 338 Studienplätze belegt.
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon daraus, dass der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht wie in § 2 Abs. 3 S. 9 ihrer Zulassungs- und Immatrikulationsordnung ( v. 20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 38, Nr. 53, S. 212 i.d.F. v. 27.7.2012 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 88, S. 346) vorgeschrieben in einem gesonderten Schreiben, getrennt von dem Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, gestellt wurde, sondern in einem einzigen Antragsschreiben enthalten ist (siehe Antrag vom 26.6.2013 - vorgelegt als Anlage K 5 in Kopie im zugehörigen Eilverfahren NC 6 K 2073/13 - dort GAS 19).
14 
Diese Vorschrift ist nämlich mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 63 Abs. 2 LHG ist eine solche Aufteilung des Zulassungsantrags auf der Form nach zwei getrennte Schreiben nicht vorgesehen. Auch § 3 HVVO sieht dies nicht vor. Zwar regelt § 3 Abs. 4 S. 1 HVVO, dass die Hochschulen für die Anträge auf Zulassung zum höheren Fachsemester die Form des Zulassungsantrags nach § 3 Abs. 1 und auch eines ergänzend dazu gestellten Antrags nach § 3 Abs. 2 HVVO bestimmen. Bei dem Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, wie er in § 3 Abs. 1 S. 2 HVVO ausdrücklich erwähnt wird, handelt es sich um einen solchen zusätzlich zum (regulären, innerkapazitären) Zulassungsantrag im Sinne von § 3 Abs. 2 HVVO ergänzend gestellten Antrag. Für diesen Zusatzantrag aber regelt § 3 Abs. 2 HVVO sogar ausdrücklich, dass er „mit dem Zulassungsantrag“ zu stellen ist. Dass dies zwar zusammen (im Sinne von gleichzeitig) mit dem Zulassungsantrag, aber gleichwohl in getrennten Schreiben erfolgen müsse, ergibt sich daraus also gerade nicht. Vielmehr spricht diese Vorschrift sogar eher für das Gegenteil. Jedenfalls aber erscheint eine Vorschrift, die zwei getrennte Schreiben verlangt, als reine überflüssige Förmelei, deren Nichteinhaltung nicht die Folge einer Unzulässigkeit des Antrags wegen Formfehlerhaftigkeit (§ 5 Abs. 1 HVVO) haben kann. Denn ein sachlicher und damit im Sinne von Art. 3 GG willkürfreier Grund dafür ist nicht erkennbar. Allein maßgeblich kann nur sein, dass der Antragsteller klar zwischen einem außer- und einem innerkapazitären Antrag unterscheiden muss. Dies kann aber durch entsprechende Formulierung, Überschrift oder Begründung in einem einzigen Schreiben geschehen, das nicht einem Formerfordernis unterliegt, ohne dass es deshalb bei den anschließenden Verwaltungsabläufen zu Missständen kommt (siehe zur Frage, inwieweit für die Wirksamkeit eines Antrags im Verwaltungsverfahren die Benutzung bestimmter Formblätter verlangt werden kann, und zu den Erfordernissen eines Mindestinhalts eines Antrags sowie zu den Erfordernissen an seine Eindeutigkeit und Bedingungsfeindlichkeit Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14.Aufl. 2013, Rdnr. 55 zu § 22 VwVfG m.w.Nw.).
15 
Das Fehlen eines Zulassungsanspruchs ergibt sich aber daraus, dass es über die festgesetzten 315 Studienplätze hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden nicht nur vollständig belegt, sondern mit 23 Plätzen überbucht sind, keine weiteren Studienplätze im ersten klinischen Semester gibt.
16 
Vielmehr hat die Beklagte nach der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) eine Aufnahmekapazität von rechnerisch sogar nur 313 Plätzen zutreffend ermittelt.
17 
Da im klinischen Studienabschnitt die praktische Ausbildung in der Krankenversorgung im Vordergrund steht (sogenannter Unterricht am Krankenbett [UaK]), ist bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 Abs. 2 KapVO VII die patientenbezogene Kapazität maßgeblich. Diese ergibt sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten und ist der Berechnung zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (sogenannter „bettenbezogener Engpass“).
18 
Zu Recht hat die Beklagte dabei im Wege der sogenannten „Mitternachtszählung“ nur die Zahl der ganztags, nämlich bis zur Zählung um Mitternacht, „tagesbelegten Betten“ berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII), hingegen die Betten unberücksichtigt gelassen, die im Wege der teilstationären Aufnahme bzw. der Aufnahme in einer bloßen Tagesklinik nur zu einem Teil des Tages tatsächlich belegt sind (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rdnrn. 39 ff.).
19 
Sie hat von dieser Zahl zu Recht auch nicht die Zahl der mit Privatpatienten (Patienten mit Wahlleistung Arzt) tagesbelegten Betten abgezogen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 23.11.1987 - NC 9 S 838/87).
20 
Gegenüber dem Vorjahreswert mit 455.508 Belegungen ist die Zahl der Belegungen sogar leicht gestiegenen und beträgt nunmehr 460.522 Belegungen im Gesamtjahr (siehe S. 2 der Kapazitätsakte [KA] Klinik zum Studienjahr 2013/14 - vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.8.2013 zu den Generalakten-Klinik [zdGenA] I).
21 
Bei 365 Tagen im Jahr ergibt sich somit eine tägliche Durchschnittszahl von 1.261,7041 tagesbelegten Betten (460.522 : 365 = 1.261,7041).
22 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII sind hiervon zunächst15,5% (= 195,5641) anzusetzen.
23 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist die oben ermittelte Zahl der tagesbelegten Betten (195,5641) im Hinblick auf diepoliklinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % dieses Werts zu erhöhen, also um 97,7821 (= 0,5 x 195,5641). Die so erhöhte Zahl beträgt dann 293,3462 (=195.5641 + 97,7821).
24 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII ist schließlich dieses Ergebnis (293,3462) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt zu erhöhen.
25 
Insoweit hat die Beklagte dieses Ergebnis um einen Zuschlag von 6,5801 % erhöht, nämlich noch 19,3025 (=6,5801 % von 293,3462) Plätze hinzuaddiert, und gelangt so zu der einer patientenbezogenen Aufnahmekapazität von insgesamt 312,6487 klinischen Studienplätzen (= 293,3462 + 19,3025; siehe auch KA S. 12). Das sind aufgerundet 313 Studienplätze.
26 
Diese Berechnung der für die Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser vorzunehmenden Erhöhung ist nicht zu beanstanden. Der Berechnungsmodus für die Erhöhung wird durch § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben; er muss nur geeignet sein, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben. Das ist bei der von der Beklagen gewählten Berechnungsmethode der Fall (so z.B. schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
27 
Dabei wird der Anteil des von außeruniversitären Lehrkrankenhäusern für den zweiten Studienabschnitt (ohne Praktisches Jahr) erbrachten patientenbezogenen Unterrichts (bestehend aus Unterricht am Krankenbett [UaK] und Hospitationen - jeweils ohne Allgemeinmedizin) zum dem insgesamt in diesem Bereich am Universitätsklinikum und den Lehrkrankenhäuser zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht ins Verhältnis gesetzt (siehe KA S. 10).
28 
Der im 2. und 3. Studienjahr der klinischen Ausbildung am Universitätsklinikum sowie den Lehrkrankenhäusern insgesamt erbrachte Unterricht am Krankenbett umfasst 812,9205 Semesterwochenstunden (= 454,1895 im 2. Studienjahr + 3589,7220 im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerte KA S. 7 bzw. 9 und Gesamtsumme „Summe UaK“ - KA S. 10).
29 
Die Hospitationen im 2. und 3. Studienjahr umfassen insgesamt laut Kapazitätsakte einen Gesamtbetrag von 200,8125 (= 192,9375 im 2. Studienjahr + 7.8750 SWS im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerten KA S. 7 bzw..9 und Gesamtsumme „Summe Hospitationen“ -KA S. 10).
30 
Das sind für Unterricht am Krankenbett und Hospitationen insgesamt 1.013,733 SWS (812,9250 + 200,8125).
31 
Davon sind die Werte für den im Bereich der Allgemeinmedizin geleisteten Unterricht am Krankenbett (7,8750 SWS - KA S. 7), der nur im 2. Studienjahr in diesem Bereich erfolgt, und für die in der Allgemeinmedizin - ebenfalls nur im 2. Studienjahr - geleisteten Hospitationen (173,2500 SWS- KA S. 7; ebenfalls nur im 2. Studienjahr ), d.h. insgesamt 181,1250 SWS (= 7,8750 + 173,2500), abzuziehen .
32 
Das ergibt dann einen bereinigten Gesamtwert von 832,6080 SWS (= 1.013,733 - 181,1250 - siehe KA S. 10 - dort ausgewiesen unter „patientenbezogener Unterricht ohne Allgemeinmedizin“).
33 
Der Gesamtwert des in den außeruniversitären Lehrkrankenhäusern erteilten Unterrichts am Krankenbett (- Hospitationen gibt es hier nicht und Unterricht im Bereich Allgemeinmedizin auch nicht - ) beträgt demgegenüber 54,7865 (siehe KA S. 10 unter der Rubrik „davon auswärtig“; dieser Wert ergibt sich bei Addition der in der letzten Spalte der Tabellen für die auswärtigen Krankenhäuser insoweit ausgewiesenen Teilwerte - KA S. 7 und 9: Mooswaldklinik 4,3924 SWS + Medianklinik 4,3646 SWS + St.Josefskrankenhaus [Frauenheilkunde] 6,1462 SWS + Diakoniekrankenhaus 6,1073 SWS + St.Jofsefskrankenhaus [Kinderheilkunde] 23,1104 SWS + Krankenhaus Bad Krozingen 10,6656 SWS = 54,7865 SWS).
34 
Damit macht der patientenbezogene Unterricht in den außeruniversitären Krankenhäusern gemessen an der gesamten patientenbezogenen Ausbildung einen Anteil von 6,5801 % aus ( 54,7865 = 6,5801 % von 832,6080).
35 
Soweit von Klägerseite in einigen Verfahren geltend gemacht wird, die Beklagte habe mit einer viel größeren Anzahl auswärtiger Lehr-Krankenhäuser Kooperationsabkommen, so dass eine erheblich größere Anzahl von Betten für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen müsse, greift diese Rüge nicht durch. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass sich diese Lehrkrankenhäuser regelmäßig nur an der Ausbildung im Praktischen Jahr beteiligen, und auch dies nur aufgrund punktueller Absprachen ohne schriftliche Vereinbarung „auf Dauer“, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehen (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2013 - zdGenA Klinik III).
36 
Ebenso wenig greift die von Klägerseite in einem Verfahren vorgebrachte Rüge durch, bei Einbeziehung der Ausbildung in Lehrpraxen einzelner niedergelassener Ärzte lasse sich das Lehrangebot an praktischem Unterricht über das ausgewiesene Maß hinaus deutlich steigern und sei daher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn insoweit verweist die Beklagte überzeugend darauf, dass das Medizinstudium in seinem klinischen Studienabschnitt eben nicht allein auf eine Ausbildung zum „ambulanten Hausarzt“, sondern nach den Zielsetzungen der ÄApprO auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt.
37 
Insgesamt entspricht die in die Berechnung der Ausbildungskapazität der beiden klinischen Lehreinheiten für den klinischen Studienabschnitt eingestellte - praxisbezogene - Ausbildung nach Art und Umfang der Veranstaltungen auch den Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und Hospitation“ ausgewiesen werden - lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der „Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - 21 - entnehmen).
38 
Die Gruppengröße wurde fehlerfrei in der vorliegenden Kapazitätsberechnung für den Unterricht am Krankenbett bzw. für die Hospitationen mit 4,5 bzw. 4,0 Studierenden je Veranstaltung angesetzt (siehe KA S. 7 und 9). Sie beruht auf § 16 S. 6 der Studienordnung vom 22.2.2012 und dem darin enthaltenen Verweis auf § 2 Abs. 3 ÄApprO. Danach ist für Patientendemonstrationen am Krankenbett eine Gruppengröße von höchstens 6 Studierenden und für Untersuchungen am Patienten eine Gruppengröße von höchstens 3 Studierenden zulässig, was einen Durchschnittswert von 4,5 Studierenden als Gruppengröße ergibt, der anzusetzen ist, weil sich diese beiden Unterrichtsformen in der Praxis nicht trennscharf vorherbestimmen und festlegen lassen. In einzelnen Veranstaltungen ist ausweislich der Kapazitätsberechnung - beanstandungsfrei - die in der fünften Spalte der Tabelle ausgewiesene Gesamtteilnehmerzahl der an den Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden (Aq) von 315 auf zwei Gruppen aufgeteilt worden (siehe KA S. 7: QB Medizin des Alterns 158 + 157 Teilnehmer; siehe ferner KA S. 9: Frauenheilkunde 158 + 157 Teilnehmer bzw. Kinderheilkunde 251 + 64 Teilnehmer bzw. Innere Medizin 291 + 24 Teilnehmer)
39 
Die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin ist zwar durch die 1. Änderungssatzung (v. 23.4.2013 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 13 S. 228) geändert worden. Zu den vorliegend allein relevanten Hospitationen und zum Unterricht am Krankenbett haben sich aber keine Änderungen ergeben.
40 
Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der nach allem zutreffend ermittelten Zahl von 312,6487 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier nicht in Betracht (siehe VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -,juris, Rdnr. 48).
41 
Die festgesetzte Zulassungszahl von 315 pro Jahr übersteigt mithin die errechnete Kapazität von 313 Studienplätzen um zwei Plätze (siehe dazu den dies ausdrücklich als überobligatorische Anstrengung zu Herstellung konstanter Ausbildungsverhältnisse bezeichnenden Beschluss des Senats der Beklagten vom 20.3.2013 - KA S 17 und die dem vorangegangenen Fakultätsratsbeschlüsse nebst Begründungen KA S. 11 - 16).
42 
Die - festgesetzte - Kapazität wird durch die zugelassenen Studierenden auch tatsächlich erschöpft.
43 
Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten vom 6.11.2013 im WS 2013/14 nur 268 Studierende im 1. klinischen Semester, zugleich befinden sich jedoch 70 Studierende im 2. klinischen Semester (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - zdGenA Klinik II; siehe auch E-Mail des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - als Ausdruck bei den Generalakten). Die Zahl von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de dort unter: Aufgaben, dort unter: Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studienplan.htm). Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
44 
Beurlaubte Studierende wurden mitgezählt, weil ihnen der Studienplatz während der Beurlaubung natürlich weiterhin zusteht. Von den 70 im 2. Fachsemester zum WS 2013/14 eingeschriebenen Studierenden hatten alle im Frühjahr 2013 das Physikum bestanden, zwei davon waren danach aber, weil sie nur einen Teilstudienplatz hatten, exmatrikuliert worden. Statt dessen wurden zwei Studierende, die andernorts bereits das Physikum bestanden hatten, eingeschrieben (siehe email des Beklagtenvertreters vom 18.11.2013 - als Ausdruck in den Generalakten).
45 
Soweit über die festgesetzte Zahl von 315 Studienplätzen hinaus noch weitere 23 Zulassungen erfolgten, geschah dies aufgrund der freiwilligen Übernahme einer Überlast unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken in Ausübung der hochschulrechtlichen Lehrfreiheit der Beklagten, um den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreichen Studierenden die Fortsetzung im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen (vgl. Antwort des Beklagtenvertreters auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 13.11.2013 - email vom 18.11.2013 als Ausdruck bei den Generalakten -).
46 
Es nehmen somit insgesamt 338 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon daraus, dass der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht wie in § 2 Abs. 3 S. 9 ihrer Zulassungs- und Immatrikulationsordnung ( v. 20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 38, Nr. 53, S. 212 i.d.F. v. 27.7.2012 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 88, S. 346) vorgeschrieben in einem gesonderten Schreiben, getrennt von dem Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, gestellt wurde, sondern in einem einzigen Antragsschreiben enthalten ist (siehe Antrag vom 26.6.2013 - vorgelegt als Anlage K 5 in Kopie im zugehörigen Eilverfahren NC 6 K 2073/13 - dort GAS 19).
14 
Diese Vorschrift ist nämlich mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 63 Abs. 2 LHG ist eine solche Aufteilung des Zulassungsantrags auf der Form nach zwei getrennte Schreiben nicht vorgesehen. Auch § 3 HVVO sieht dies nicht vor. Zwar regelt § 3 Abs. 4 S. 1 HVVO, dass die Hochschulen für die Anträge auf Zulassung zum höheren Fachsemester die Form des Zulassungsantrags nach § 3 Abs. 1 und auch eines ergänzend dazu gestellten Antrags nach § 3 Abs. 2 HVVO bestimmen. Bei dem Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, wie er in § 3 Abs. 1 S. 2 HVVO ausdrücklich erwähnt wird, handelt es sich um einen solchen zusätzlich zum (regulären, innerkapazitären) Zulassungsantrag im Sinne von § 3 Abs. 2 HVVO ergänzend gestellten Antrag. Für diesen Zusatzantrag aber regelt § 3 Abs. 2 HVVO sogar ausdrücklich, dass er „mit dem Zulassungsantrag“ zu stellen ist. Dass dies zwar zusammen (im Sinne von gleichzeitig) mit dem Zulassungsantrag, aber gleichwohl in getrennten Schreiben erfolgen müsse, ergibt sich daraus also gerade nicht. Vielmehr spricht diese Vorschrift sogar eher für das Gegenteil. Jedenfalls aber erscheint eine Vorschrift, die zwei getrennte Schreiben verlangt, als reine überflüssige Förmelei, deren Nichteinhaltung nicht die Folge einer Unzulässigkeit des Antrags wegen Formfehlerhaftigkeit (§ 5 Abs. 1 HVVO) haben kann. Denn ein sachlicher und damit im Sinne von Art. 3 GG willkürfreier Grund dafür ist nicht erkennbar. Allein maßgeblich kann nur sein, dass der Antragsteller klar zwischen einem außer- und einem innerkapazitären Antrag unterscheiden muss. Dies kann aber durch entsprechende Formulierung, Überschrift oder Begründung in einem einzigen Schreiben geschehen, das nicht einem Formerfordernis unterliegt, ohne dass es deshalb bei den anschließenden Verwaltungsabläufen zu Missständen kommt (siehe zur Frage, inwieweit für die Wirksamkeit eines Antrags im Verwaltungsverfahren die Benutzung bestimmter Formblätter verlangt werden kann, und zu den Erfordernissen eines Mindestinhalts eines Antrags sowie zu den Erfordernissen an seine Eindeutigkeit und Bedingungsfeindlichkeit Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14.Aufl. 2013, Rdnr. 55 zu § 22 VwVfG m.w.Nw.).
15 
Das Fehlen eines Zulassungsanspruchs ergibt sich aber daraus, dass es über die festgesetzten 315 Studienplätze hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden nicht nur vollständig belegt, sondern mit 23 Plätzen überbucht sind, keine weiteren Studienplätze im ersten klinischen Semester gibt.
16 
Vielmehr hat die Beklagte nach der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) eine Aufnahmekapazität von rechnerisch sogar nur 313 Plätzen zutreffend ermittelt.
17 
Da im klinischen Studienabschnitt die praktische Ausbildung in der Krankenversorgung im Vordergrund steht (sogenannter Unterricht am Krankenbett [UaK]), ist bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 Abs. 2 KapVO VII die patientenbezogene Kapazität maßgeblich. Diese ergibt sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten und ist der Berechnung zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (sogenannter „bettenbezogener Engpass“).
18 
Zu Recht hat die Beklagte dabei im Wege der sogenannten „Mitternachtszählung“ nur die Zahl der ganztags, nämlich bis zur Zählung um Mitternacht, „tagesbelegten Betten“ berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII), hingegen die Betten unberücksichtigt gelassen, die im Wege der teilstationären Aufnahme bzw. der Aufnahme in einer bloßen Tagesklinik nur zu einem Teil des Tages tatsächlich belegt sind (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rdnrn. 39 ff.).
19 
Sie hat von dieser Zahl zu Recht auch nicht die Zahl der mit Privatpatienten (Patienten mit Wahlleistung Arzt) tagesbelegten Betten abgezogen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 23.11.1987 - NC 9 S 838/87).
20 
Gegenüber dem Vorjahreswert mit 455.508 Belegungen ist die Zahl der Belegungen sogar leicht gestiegenen und beträgt nunmehr 460.522 Belegungen im Gesamtjahr (siehe S. 2 der Kapazitätsakte [KA] Klinik zum Studienjahr 2013/14 - vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.8.2013 zu den Generalakten-Klinik [zdGenA] I).
21 
Bei 365 Tagen im Jahr ergibt sich somit eine tägliche Durchschnittszahl von 1.261,7041 tagesbelegten Betten (460.522 : 365 = 1.261,7041).
22 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII sind hiervon zunächst15,5% (= 195,5641) anzusetzen.
23 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist die oben ermittelte Zahl der tagesbelegten Betten (195,5641) im Hinblick auf diepoliklinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % dieses Werts zu erhöhen, also um 97,7821 (= 0,5 x 195,5641). Die so erhöhte Zahl beträgt dann 293,3462 (=195.5641 + 97,7821).
24 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII ist schließlich dieses Ergebnis (293,3462) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt zu erhöhen.
25 
Insoweit hat die Beklagte dieses Ergebnis um einen Zuschlag von 6,5801 % erhöht, nämlich noch 19,3025 (=6,5801 % von 293,3462) Plätze hinzuaddiert, und gelangt so zu der einer patientenbezogenen Aufnahmekapazität von insgesamt 312,6487 klinischen Studienplätzen (= 293,3462 + 19,3025; siehe auch KA S. 12). Das sind aufgerundet 313 Studienplätze.
26 
Diese Berechnung der für die Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser vorzunehmenden Erhöhung ist nicht zu beanstanden. Der Berechnungsmodus für die Erhöhung wird durch § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben; er muss nur geeignet sein, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben. Das ist bei der von der Beklagen gewählten Berechnungsmethode der Fall (so z.B. schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
27 
Dabei wird der Anteil des von außeruniversitären Lehrkrankenhäusern für den zweiten Studienabschnitt (ohne Praktisches Jahr) erbrachten patientenbezogenen Unterrichts (bestehend aus Unterricht am Krankenbett [UaK] und Hospitationen - jeweils ohne Allgemeinmedizin) zum dem insgesamt in diesem Bereich am Universitätsklinikum und den Lehrkrankenhäuser zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht ins Verhältnis gesetzt (siehe KA S. 10).
28 
Der im 2. und 3. Studienjahr der klinischen Ausbildung am Universitätsklinikum sowie den Lehrkrankenhäusern insgesamt erbrachte Unterricht am Krankenbett umfasst 812,9205 Semesterwochenstunden (= 454,1895 im 2. Studienjahr + 3589,7220 im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerte KA S. 7 bzw. 9 und Gesamtsumme „Summe UaK“ - KA S. 10).
29 
Die Hospitationen im 2. und 3. Studienjahr umfassen insgesamt laut Kapazitätsakte einen Gesamtbetrag von 200,8125 (= 192,9375 im 2. Studienjahr + 7.8750 SWS im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerten KA S. 7 bzw..9 und Gesamtsumme „Summe Hospitationen“ -KA S. 10).
30 
Das sind für Unterricht am Krankenbett und Hospitationen insgesamt 1.013,733 SWS (812,9250 + 200,8125).
31 
Davon sind die Werte für den im Bereich der Allgemeinmedizin geleisteten Unterricht am Krankenbett (7,8750 SWS - KA S. 7), der nur im 2. Studienjahr in diesem Bereich erfolgt, und für die in der Allgemeinmedizin - ebenfalls nur im 2. Studienjahr - geleisteten Hospitationen (173,2500 SWS- KA S. 7; ebenfalls nur im 2. Studienjahr ), d.h. insgesamt 181,1250 SWS (= 7,8750 + 173,2500), abzuziehen .
32 
Das ergibt dann einen bereinigten Gesamtwert von 832,6080 SWS (= 1.013,733 - 181,1250 - siehe KA S. 10 - dort ausgewiesen unter „patientenbezogener Unterricht ohne Allgemeinmedizin“).
33 
Der Gesamtwert des in den außeruniversitären Lehrkrankenhäusern erteilten Unterrichts am Krankenbett (- Hospitationen gibt es hier nicht und Unterricht im Bereich Allgemeinmedizin auch nicht - ) beträgt demgegenüber 54,7865 (siehe KA S. 10 unter der Rubrik „davon auswärtig“; dieser Wert ergibt sich bei Addition der in der letzten Spalte der Tabellen für die auswärtigen Krankenhäuser insoweit ausgewiesenen Teilwerte - KA S. 7 und 9: Mooswaldklinik 4,3924 SWS + Medianklinik 4,3646 SWS + St.Josefskrankenhaus [Frauenheilkunde] 6,1462 SWS + Diakoniekrankenhaus 6,1073 SWS + St.Jofsefskrankenhaus [Kinderheilkunde] 23,1104 SWS + Krankenhaus Bad Krozingen 10,6656 SWS = 54,7865 SWS).
34 
Damit macht der patientenbezogene Unterricht in den außeruniversitären Krankenhäusern gemessen an der gesamten patientenbezogenen Ausbildung einen Anteil von 6,5801 % aus ( 54,7865 = 6,5801 % von 832,6080).
35 
Soweit von Klägerseite in einigen Verfahren geltend gemacht wird, die Beklagte habe mit einer viel größeren Anzahl auswärtiger Lehr-Krankenhäuser Kooperationsabkommen, so dass eine erheblich größere Anzahl von Betten für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen müsse, greift diese Rüge nicht durch. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass sich diese Lehrkrankenhäuser regelmäßig nur an der Ausbildung im Praktischen Jahr beteiligen, und auch dies nur aufgrund punktueller Absprachen ohne schriftliche Vereinbarung „auf Dauer“, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehen (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2013 - zdGenA Klinik III).
36 
Ebenso wenig greift die von Klägerseite in einem Verfahren vorgebrachte Rüge durch, bei Einbeziehung der Ausbildung in Lehrpraxen einzelner niedergelassener Ärzte lasse sich das Lehrangebot an praktischem Unterricht über das ausgewiesene Maß hinaus deutlich steigern und sei daher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn insoweit verweist die Beklagte überzeugend darauf, dass das Medizinstudium in seinem klinischen Studienabschnitt eben nicht allein auf eine Ausbildung zum „ambulanten Hausarzt“, sondern nach den Zielsetzungen der ÄApprO auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt.
37 
Insgesamt entspricht die in die Berechnung der Ausbildungskapazität der beiden klinischen Lehreinheiten für den klinischen Studienabschnitt eingestellte - praxisbezogene - Ausbildung nach Art und Umfang der Veranstaltungen auch den Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und Hospitation“ ausgewiesen werden - lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der „Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - 21 - entnehmen).
38 
Die Gruppengröße wurde fehlerfrei in der vorliegenden Kapazitätsberechnung für den Unterricht am Krankenbett bzw. für die Hospitationen mit 4,5 bzw. 4,0 Studierenden je Veranstaltung angesetzt (siehe KA S. 7 und 9). Sie beruht auf § 16 S. 6 der Studienordnung vom 22.2.2012 und dem darin enthaltenen Verweis auf § 2 Abs. 3 ÄApprO. Danach ist für Patientendemonstrationen am Krankenbett eine Gruppengröße von höchstens 6 Studierenden und für Untersuchungen am Patienten eine Gruppengröße von höchstens 3 Studierenden zulässig, was einen Durchschnittswert von 4,5 Studierenden als Gruppengröße ergibt, der anzusetzen ist, weil sich diese beiden Unterrichtsformen in der Praxis nicht trennscharf vorherbestimmen und festlegen lassen. In einzelnen Veranstaltungen ist ausweislich der Kapazitätsberechnung - beanstandungsfrei - die in der fünften Spalte der Tabelle ausgewiesene Gesamtteilnehmerzahl der an den Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden (Aq) von 315 auf zwei Gruppen aufgeteilt worden (siehe KA S. 7: QB Medizin des Alterns 158 + 157 Teilnehmer; siehe ferner KA S. 9: Frauenheilkunde 158 + 157 Teilnehmer bzw. Kinderheilkunde 251 + 64 Teilnehmer bzw. Innere Medizin 291 + 24 Teilnehmer)
39 
Die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin ist zwar durch die 1. Änderungssatzung (v. 23.4.2013 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 13 S. 228) geändert worden. Zu den vorliegend allein relevanten Hospitationen und zum Unterricht am Krankenbett haben sich aber keine Änderungen ergeben.
40 
Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der nach allem zutreffend ermittelten Zahl von 312,6487 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier nicht in Betracht (siehe VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -,juris, Rdnr. 48).
41 
Die festgesetzte Zulassungszahl von 315 pro Jahr übersteigt mithin die errechnete Kapazität von 313 Studienplätzen um zwei Plätze (siehe dazu den dies ausdrücklich als überobligatorische Anstrengung zu Herstellung konstanter Ausbildungsverhältnisse bezeichnenden Beschluss des Senats der Beklagten vom 20.3.2013 - KA S 17 und die dem vorangegangenen Fakultätsratsbeschlüsse nebst Begründungen KA S. 11 - 16).
42 
Die - festgesetzte - Kapazität wird durch die zugelassenen Studierenden auch tatsächlich erschöpft.
43 
Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten vom 6.11.2013 im WS 2013/14 nur 268 Studierende im 1. klinischen Semester, zugleich befinden sich jedoch 70 Studierende im 2. klinischen Semester (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - zdGenA Klinik II; siehe auch E-Mail des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - als Ausdruck bei den Generalakten). Die Zahl von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de dort unter: Aufgaben, dort unter: Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studienplan.htm). Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
44 
Beurlaubte Studierende wurden mitgezählt, weil ihnen der Studienplatz während der Beurlaubung natürlich weiterhin zusteht. Von den 70 im 2. Fachsemester zum WS 2013/14 eingeschriebenen Studierenden hatten alle im Frühjahr 2013 das Physikum bestanden, zwei davon waren danach aber, weil sie nur einen Teilstudienplatz hatten, exmatrikuliert worden. Statt dessen wurden zwei Studierende, die andernorts bereits das Physikum bestanden hatten, eingeschrieben (siehe email des Beklagtenvertreters vom 18.11.2013 - als Ausdruck in den Generalakten).
45 
Soweit über die festgesetzte Zahl von 315 Studienplätzen hinaus noch weitere 23 Zulassungen erfolgten, geschah dies aufgrund der freiwilligen Übernahme einer Überlast unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken in Ausübung der hochschulrechtlichen Lehrfreiheit der Beklagten, um den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreichen Studierenden die Fortsetzung im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen (vgl. Antwort des Beklagtenvertreters auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 13.11.2013 - email vom 18.11.2013 als Ausdruck bei den Generalakten -).
46 
Es nehmen somit insgesamt 338 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin stellte vor dem 16.1.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Fachsemester im SS 2014 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt.
Mit Bescheid vom 15.4.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Dagegen hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Lehrkapazität sei nicht vollständig ausgeschöpft, insbesondere die personelle Ausstattung sei unter Anwendung der Curricularwerte nach der Kapazitätsverordnung fehlerhaft angesetzt worden..
Die Klägerin beantragt (sachdienlich ausgelegt),
den Bescheid der Beklagten vom 15.4.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie im SS 2014 zum Studium der Zahnmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden.
Mit Beschluss vom 5.5.2014 - NC 6 K 1099/14 - hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
10 
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden.
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz sowie auf die Generalakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassenen 43 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
13 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) mit nachfolgenden Änderungen - KapVO VII - geregelt.
14 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - vom 1.6.2013, GBl. S. 116) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 / SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibt (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2013/2014 vom 12.8.2013 - KapZahn/Ausbau 13/14 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagten vom 12.8.2013, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
15 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - [SS 2013]; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K - 2355/10 -[WS 2010/11], Juris; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - NC 6 K 1423/12 - [jeweils WS 2012/13]; ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –).
16 
Die Kammer hat hierzu mit Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - ausgeführt:
17 
„Zunächst ist davon auszugehen, dass tatsächlich – nur – 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind. Die Kammer sieht das Vorbringen der Beklagten, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten Repräsentanten bzw. Prozessvertreter – mit Befähigung zum Richteramt – in den Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/4 –, juris, Rn. 15). Die Beklagte hat überdies bereits mit Schriftsatz vom 6.10.2005 bezüglich des SS 2005 (ZdGA I) eine Dokumentationsmappe zu den Phantomarbeitsplätzen vorgelegt, die unter anderem ein Schreiben des geschäftsführenden Direktors enthält, mit dem die Beschaffung von 41 Technikphantomarbeitsplätzen beantragt wird; beigefügt ist ferner ein Schreiben des Universitätsklinikums Freiburg, Verwaltung, Abteilung Finanzplanung, vom 14.6.2000 an die Universitäts-Zahnklinik, in dem mitgeteilt wird, dass für die Ausstattung der Abteilung Poliklinik für zahnärztliche Prothetik mit 41 Technikphantomarbeitsplätzen Ausstattungsmittel in Höhe von DM 2.100.000 zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt hat der Studiendekan Zahnmedizin mit Schreiben vom 25.9.2013 erneut bestätigt, "dass nach wie vor nur 41 Phantomarbeitsplätze bestehen, welche die Ausbildungskapazität entsprechend limitieren" (Kapazitätsakte Zahnheilkunde - KapAZ - Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II -).
18 
Diese Angaben der Beklagten werden seitens der Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen infrage gestellt. Vor allem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Beklagte – angeblich – vorhandene weitere Phantomarbeitsplätze ungenutzt lassen sollte, um stattdessen die Studierenden nur an 41 Plätzen auszubilden, obwohl dies im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 nur mit einer Umstrukturierung der Kurse, in zeitlich gedrängter Weise, mit zusätzlichem personellem Aufwand und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken (s. u.) möglich ist und die Fakultät schon zuvor regelmäßig nicht umhin kam, die Kursplätze "auszulosen“ ("Innerer NC“; vgl. Auskunft des Studiendekans v. 1.10.2012 - ZdGA II, WS 2012/2013 -). Auch die bisweilen geäußerte "begründete Vermutung", jene Arbeitsplätze, die im Jahr 2000 durch moderne Phantomarbeitsplätze ersetzt worden seien, seien weiterhin vorhanden (und könnten ebenso gut genutzt werden), ist ersichtlich eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung ohne realen Hintergrund. So schreibt der Studiendekan Zahnmedizin in einem Schreiben vom 27.10.2003 (vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2003 – ZdGA WS 2003/2004 -), "die modernen Phantomkurseinheiten der Vorklinik heute sind zentrale Simulationseinheiten, die eine Ausbildung nach dem neuesten Stand ermöglichen, die aber mehr Raum einnehmen, als die alten Laborarbeitsplätze vor 20 Jahren". Es liegt auf der Hand, dass auch dann, wenn solche Einrichtungen auf dem Gelände der Beklagten noch irgendwo vorhanden sein sollten, es den Beteiligten – Dozenten und vor allem Studierenden – nicht zugemutet werden könnte, an dermaßen veralteten, modernen Erfordernissen der Zahnheilkunde nicht mehr entsprechenden Phantomarbeitsplätzen Ausbildung zu betreiben. Im Übrigen wird in der Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 15.11.2002 (Drs. 5443/02 = www.med.uni-freiburg.de/dekanat/service/wrempfehlung.pdf) gerade bezüglich der Bereitstellung von Unterrichtsräumen ausgeführt: "Die Kapazitäten sind offensichtlich mehr als ausgeschöpft" (ebd. S. 80). Die Kammer hat deshalb keinen Grund, durch die Einnahme eines Augenscheins die Zahl der Phantomarbeitsplätze, die derjenigen der Vorjahre entspricht, zu überprüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.6.2010, – NC 9 S 1254/10 – und NC 9 S 1132/10 –).
19 
Es besteht ferner kein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung dieses ausstattungsbezogenen Engpasses. Dies gilt schon deshalb, weil damit ein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält. Art. 12 Abs.1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O., sowie die weitere o.g. Rechtsprechung).
20 
Abgesehen davon hat die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Phantomarbeitsplätze derzeit – und auch mittelfristig – aus personellen Gründen, wegen fehlender Mittel sowie wegen fehlender Räumlichkeiten nicht bereitgestellt werden können (vgl. Schreiben des Studiendekans Zahnmedizin vom 6.6.2008 [ZdGA bzgl. WS 2007/2008 / SS 2008 vom 6.6.2008], vom 15.6.2010 [ZdGA V bzgl. WS 2010/12011], vom 25.7.2012 [KapAZ 2012/2013 Anl. 2 wie auch Anl. 1], KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II); hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010, - NC 9 S 1132/10 –).
21 
Die Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze wurde seinerzeit (vgl. ZdGA I vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6) so beschrieben, dass die Phantomarbeitsplätze in jedem Semester für den Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan Zahnmedizin (KapZahn 12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom 1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Wie die Beklagte ferner - ohne Weiteres einleuchtend - ausführte (Schriftsatz vom 27.10.2003 ZdGA bzgl. des WS 2003/2004), werden die Phantomarbeitsplätze ganztägig (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr; montags bis freitags) und zusätzlich auch samstags (nach Vereinbarung) zum Üben mit Tutoren benutzt. Ferner würden sie auch für die Physikumsprüfungen benötigt. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass Studierende, die den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I belegen, in der Folgezeit auch den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II sowie den Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde belegen müssen; auch diese Kurse müssten, wenn der Phantomkurs der Zahnersatzkunde I zweifach durchgeführt würde, doppelt angeboten werden. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verdoppelung der Kurse auch zusätzliche Personalkapazitäten benötigt würden.
22 
Ebenso wenig greift das bisweilen geäußerte Ansinnen durch, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die "Marburger Analyse" fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1:4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft. Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1:1,33 für möglich gehalten (Abschlussbericht S. 177, 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes, soweit ersichtlich, nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1:1 Quote ausgegangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [Ss 2010, 2. Fachsemester], jew. m.w.N.). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Beklagten, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 6.6.2008, ZdGA WS 2007/ 2008 / SS 2008 vom 6.6.2008). Zu Recht hebt er hervor, dass gerade unter dem Aspekt der gebotenen Ausbildungsqualität und des Patientenschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – die Phantomkurse bereiten auf die Praxis am Patienten vor – die "Ausbildungsdichte" (Verhältnis Studierender – Arbeitsplatz) nicht ohne Qualitätseinbuße gesteigert werden kann.
23 
Fehl geht auch der Hinweis in früheren Klageverfahren auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 – NC 9 S 22/00 - (Juris). In jenem Verfahren hatte sich die betreffende Universität u.a. darauf berufen, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht ausreichten, d.h. der zur Verfügung stehende Raum zu klein sei, auch hatte die Universität nicht dargelegt, weshalb eine intensivere Nutzung des Raumes nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verhältnisse bei jener Universität mit denen bei der Beklagten vergleichbar sind, geht es vorliegend nicht nur um die Frage, ob ausreichend Räume vorhanden sind, vielmehr müssten diese Räume auch mit weiteren Phantomarbeitsplätzen bestückt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen und zusätzlich Mitarbeiter zur Unterrichtung der Studierenden eingestellt werden. Ein derartiger Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht indes, wie ausgeführt, nicht.
24 
Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist die Kammer auch der Auffassung, dass die zum Teil vorgetragene – unsubstantiierte – Behauptung, dem Phantomkurs komme keine tatsächliche Bedeutung mehr zu, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt (vgl. i.E. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. Fachsemester]).
25 
Dass die Beklagte wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 seit dem Wintersemester 2012/2013 über den Zeitraum von 3 Jahren jährlich jeweils zum Wintersemester sieben Studierende mehr als bisher zulässt, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden. Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7 Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie" abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst. Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher inhaltlicher und zeitlicher Verkürzung (von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable – Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen, so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber, dass Übungszeit an den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen Personalmitteln nicht zu organisieren.
26 
Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Weshalb die Beklagte die Phantomkurse zeitlich verkürzen und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine Erhöhung der Teilnehmerzahl oder eine einfache Verdoppelung der Kurse erzielen könnte, ist nicht ersichtlich.
27 
Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g. Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde. Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2. Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Dies sei unter Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (u.a. Versagung von Urlaub). Die Auffassung des Studiendekans, dass solche zusätzlichen Kursangebote im Hinblick auf die Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche – faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im Hinblick auf eine Sondersituation (hier: doppelter Abiturjahrgang) befristet hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs– und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 685/12 -, Juris Rn. 50, 77, und Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.).
28 
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren - Arbeit an Laborplätzen im Studiengang Molekulare Medizin). So wie kapazitätsrechtlich das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauunterschreitung einer weiteren Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 – NC 9 S 675/12 –, Juris, Rn. 77, m.w.N.).
29 
Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die personelle Kapazität nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
30 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 2) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2013/2014 nur 73 (73,18107843) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagte vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um knapp 20 % und mehr führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Tatsächlich wird die Beklagte im Studienjahr 2013/14 wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 sogar 92 Studierende zulassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese im Hinblick auf eine Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang) unter Inkaufnahme einer Qualitätsminderung der Ausbildung vorgenommene, ausnahmsweise und zeitweilige Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze künftig den Normalfall bilden wird.“
31 
Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.
32 
Da 43 Studierende im 1. Fachsemester nach der vorgelegten Belegungsliste (Stand 25.4.2014) tatsächlich eingeschrieben sind, sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine Zuteilung an die im Rang nächstbesten Kläger zur Verfügung stünden.
33 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassenen 43 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
13 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) mit nachfolgenden Änderungen - KapVO VII - geregelt.
14 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - vom 1.6.2013, GBl. S. 116) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 / SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibt (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2013/2014 vom 12.8.2013 - KapZahn/Ausbau 13/14 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagten vom 12.8.2013, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
15 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - [SS 2013]; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K - 2355/10 -[WS 2010/11], Juris; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - NC 6 K 1423/12 - [jeweils WS 2012/13]; ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –).
16 
Die Kammer hat hierzu mit Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - ausgeführt:
17 
„Zunächst ist davon auszugehen, dass tatsächlich – nur – 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind. Die Kammer sieht das Vorbringen der Beklagten, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten Repräsentanten bzw. Prozessvertreter – mit Befähigung zum Richteramt – in den Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/4 –, juris, Rn. 15). Die Beklagte hat überdies bereits mit Schriftsatz vom 6.10.2005 bezüglich des SS 2005 (ZdGA I) eine Dokumentationsmappe zu den Phantomarbeitsplätzen vorgelegt, die unter anderem ein Schreiben des geschäftsführenden Direktors enthält, mit dem die Beschaffung von 41 Technikphantomarbeitsplätzen beantragt wird; beigefügt ist ferner ein Schreiben des Universitätsklinikums Freiburg, Verwaltung, Abteilung Finanzplanung, vom 14.6.2000 an die Universitäts-Zahnklinik, in dem mitgeteilt wird, dass für die Ausstattung der Abteilung Poliklinik für zahnärztliche Prothetik mit 41 Technikphantomarbeitsplätzen Ausstattungsmittel in Höhe von DM 2.100.000 zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt hat der Studiendekan Zahnmedizin mit Schreiben vom 25.9.2013 erneut bestätigt, "dass nach wie vor nur 41 Phantomarbeitsplätze bestehen, welche die Ausbildungskapazität entsprechend limitieren" (Kapazitätsakte Zahnheilkunde - KapAZ - Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II -).
18 
Diese Angaben der Beklagten werden seitens der Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen infrage gestellt. Vor allem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Beklagte – angeblich – vorhandene weitere Phantomarbeitsplätze ungenutzt lassen sollte, um stattdessen die Studierenden nur an 41 Plätzen auszubilden, obwohl dies im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 nur mit einer Umstrukturierung der Kurse, in zeitlich gedrängter Weise, mit zusätzlichem personellem Aufwand und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken (s. u.) möglich ist und die Fakultät schon zuvor regelmäßig nicht umhin kam, die Kursplätze "auszulosen“ ("Innerer NC“; vgl. Auskunft des Studiendekans v. 1.10.2012 - ZdGA II, WS 2012/2013 -). Auch die bisweilen geäußerte "begründete Vermutung", jene Arbeitsplätze, die im Jahr 2000 durch moderne Phantomarbeitsplätze ersetzt worden seien, seien weiterhin vorhanden (und könnten ebenso gut genutzt werden), ist ersichtlich eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung ohne realen Hintergrund. So schreibt der Studiendekan Zahnmedizin in einem Schreiben vom 27.10.2003 (vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2003 – ZdGA WS 2003/2004 -), "die modernen Phantomkurseinheiten der Vorklinik heute sind zentrale Simulationseinheiten, die eine Ausbildung nach dem neuesten Stand ermöglichen, die aber mehr Raum einnehmen, als die alten Laborarbeitsplätze vor 20 Jahren". Es liegt auf der Hand, dass auch dann, wenn solche Einrichtungen auf dem Gelände der Beklagten noch irgendwo vorhanden sein sollten, es den Beteiligten – Dozenten und vor allem Studierenden – nicht zugemutet werden könnte, an dermaßen veralteten, modernen Erfordernissen der Zahnheilkunde nicht mehr entsprechenden Phantomarbeitsplätzen Ausbildung zu betreiben. Im Übrigen wird in der Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 15.11.2002 (Drs. 5443/02 = www.med.uni-freiburg.de/dekanat/service/wrempfehlung.pdf) gerade bezüglich der Bereitstellung von Unterrichtsräumen ausgeführt: "Die Kapazitäten sind offensichtlich mehr als ausgeschöpft" (ebd. S. 80). Die Kammer hat deshalb keinen Grund, durch die Einnahme eines Augenscheins die Zahl der Phantomarbeitsplätze, die derjenigen der Vorjahre entspricht, zu überprüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.6.2010, – NC 9 S 1254/10 – und NC 9 S 1132/10 –).
19 
Es besteht ferner kein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung dieses ausstattungsbezogenen Engpasses. Dies gilt schon deshalb, weil damit ein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält. Art. 12 Abs.1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O., sowie die weitere o.g. Rechtsprechung).
20 
Abgesehen davon hat die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Phantomarbeitsplätze derzeit – und auch mittelfristig – aus personellen Gründen, wegen fehlender Mittel sowie wegen fehlender Räumlichkeiten nicht bereitgestellt werden können (vgl. Schreiben des Studiendekans Zahnmedizin vom 6.6.2008 [ZdGA bzgl. WS 2007/2008 / SS 2008 vom 6.6.2008], vom 15.6.2010 [ZdGA V bzgl. WS 2010/12011], vom 25.7.2012 [KapAZ 2012/2013 Anl. 2 wie auch Anl. 1], KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II); hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010, - NC 9 S 1132/10 –).
21 
Die Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze wurde seinerzeit (vgl. ZdGA I vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6) so beschrieben, dass die Phantomarbeitsplätze in jedem Semester für den Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan Zahnmedizin (KapZahn 12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom 1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Wie die Beklagte ferner - ohne Weiteres einleuchtend - ausführte (Schriftsatz vom 27.10.2003 ZdGA bzgl. des WS 2003/2004), werden die Phantomarbeitsplätze ganztägig (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr; montags bis freitags) und zusätzlich auch samstags (nach Vereinbarung) zum Üben mit Tutoren benutzt. Ferner würden sie auch für die Physikumsprüfungen benötigt. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass Studierende, die den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I belegen, in der Folgezeit auch den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II sowie den Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde belegen müssen; auch diese Kurse müssten, wenn der Phantomkurs der Zahnersatzkunde I zweifach durchgeführt würde, doppelt angeboten werden. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verdoppelung der Kurse auch zusätzliche Personalkapazitäten benötigt würden.
22 
Ebenso wenig greift das bisweilen geäußerte Ansinnen durch, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die "Marburger Analyse" fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1:4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft. Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1:1,33 für möglich gehalten (Abschlussbericht S. 177, 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes, soweit ersichtlich, nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1:1 Quote ausgegangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [Ss 2010, 2. Fachsemester], jew. m.w.N.). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Beklagten, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 6.6.2008, ZdGA WS 2007/ 2008 / SS 2008 vom 6.6.2008). Zu Recht hebt er hervor, dass gerade unter dem Aspekt der gebotenen Ausbildungsqualität und des Patientenschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – die Phantomkurse bereiten auf die Praxis am Patienten vor – die "Ausbildungsdichte" (Verhältnis Studierender – Arbeitsplatz) nicht ohne Qualitätseinbuße gesteigert werden kann.
23 
Fehl geht auch der Hinweis in früheren Klageverfahren auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 – NC 9 S 22/00 - (Juris). In jenem Verfahren hatte sich die betreffende Universität u.a. darauf berufen, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht ausreichten, d.h. der zur Verfügung stehende Raum zu klein sei, auch hatte die Universität nicht dargelegt, weshalb eine intensivere Nutzung des Raumes nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verhältnisse bei jener Universität mit denen bei der Beklagten vergleichbar sind, geht es vorliegend nicht nur um die Frage, ob ausreichend Räume vorhanden sind, vielmehr müssten diese Räume auch mit weiteren Phantomarbeitsplätzen bestückt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen und zusätzlich Mitarbeiter zur Unterrichtung der Studierenden eingestellt werden. Ein derartiger Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht indes, wie ausgeführt, nicht.
24 
Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist die Kammer auch der Auffassung, dass die zum Teil vorgetragene – unsubstantiierte – Behauptung, dem Phantomkurs komme keine tatsächliche Bedeutung mehr zu, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt (vgl. i.E. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. Fachsemester]).
25 
Dass die Beklagte wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 seit dem Wintersemester 2012/2013 über den Zeitraum von 3 Jahren jährlich jeweils zum Wintersemester sieben Studierende mehr als bisher zulässt, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden. Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7 Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie" abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst. Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher inhaltlicher und zeitlicher Verkürzung (von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable – Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen, so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber, dass Übungszeit an den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen Personalmitteln nicht zu organisieren.
26 
Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Weshalb die Beklagte die Phantomkurse zeitlich verkürzen und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine Erhöhung der Teilnehmerzahl oder eine einfache Verdoppelung der Kurse erzielen könnte, ist nicht ersichtlich.
27 
Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g. Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde. Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2. Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Dies sei unter Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (u.a. Versagung von Urlaub). Die Auffassung des Studiendekans, dass solche zusätzlichen Kursangebote im Hinblick auf die Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche – faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im Hinblick auf eine Sondersituation (hier: doppelter Abiturjahrgang) befristet hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs– und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 685/12 -, Juris Rn. 50, 77, und Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.).
28 
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren - Arbeit an Laborplätzen im Studiengang Molekulare Medizin). So wie kapazitätsrechtlich das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauunterschreitung einer weiteren Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 – NC 9 S 675/12 –, Juris, Rn. 77, m.w.N.).
29 
Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die personelle Kapazität nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
30 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 2) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2013/2014 nur 73 (73,18107843) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagte vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um knapp 20 % und mehr führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Tatsächlich wird die Beklagte im Studienjahr 2013/14 wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 sogar 92 Studierende zulassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese im Hinblick auf eine Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang) unter Inkaufnahme einer Qualitätsminderung der Ausbildung vorgenommene, ausnahmsweise und zeitweilige Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze künftig den Normalfall bilden wird.“
31 
Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.
32 
Da 43 Studierende im 1. Fachsemester nach der vorgelegten Belegungsliste (Stand 25.4.2014) tatsächlich eingeschrieben sind, sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine Zuteilung an die im Rang nächstbesten Kläger zur Verfügung stünden.
33 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/14 sowie hilfsweise zu einem der niedrigeren Fachsemester.
Mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/ 2014 (ZZVO vom 1.6.2013 - GBl. 2013, 116) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Auffüllgrenze für das erste Fachsemester des klinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2013/2014 auf 315 Studienplätze festgesetzt.
Der Kläger/Die Klägerin hat den vorklinischen Studienabschnitt mit der ärztlichen Vorprüfung (Physikum) erfolgreich bestanden und bis zum 15.7.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl gestellt.
Mit Bescheid vom 15.10.2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft.
Dagegen hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie trägt vor, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze.
Der Kläger/Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn/sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise zum 4. Fachsemester, hilfsweise zum 3. Fachsemester, hilfsweise zum 2. Fachsemester, hilfsweise zum 1. Fachsemester zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien auch alle 315 festgesetzten Studienplätze tatsächlich belegt. Im Wintersemester 2013/2014 seien im 1. klinischen Semester 268 Plätze und im 2. klinischen Semester 70 Plätze vergeben worden. Insgesamt seien 338 Studienplätze belegt.
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die festgesetzten 315 Studienplätze hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden nicht nur vollständig belegt, sondern mit 23 Plätzen überbucht sind, gibt es keine weiteren Studienplätze im ersten klinischen Semester.
14 
Vielmehr hat die Beklagte nach der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) eine Aufnahmekapazität von rechnerisch sogar nur 313 Plätzen zutreffend ermittelt.
15 
Da im klinischen Studienabschnitt die praktische Ausbildung in der Krankenversorgung im Vordergrund steht (sogenannter Unterricht am Krankenbett [UaK]), ist bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 Abs. 2 KapVO VII die patientenbezogene Kapazität maßgeblich. Diese ergibt sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten und ist der Berechnung zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (sogenannter „bettenbezogener Engpass“).
16 
Zu Recht hat die Beklagte dabei im Wege der sogenannten „Mitternachtszählung“ nur die Zahl der ganztags, nämlich bis zur Zählung um Mitternacht, „tagesbelegten Betten“ berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII), hingegen die Betten unberücksichtigt gelassen, die im Wege der teilstationären Aufnahme bzw. der Aufnahme in einer bloßen Tagesklinik nur zu einem Teil des Tages tatsächlich belegt sind (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rdnrn. 39 ff.).
17 
Sie hat von dieser Zahl zu Recht auch nicht die Zahl der mit Privatpatienten (Patienten mit Wahlleistung Arzt) tagesbelegten Betten abgezogen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 23.11.1987 - NC 9 S 838/87).
18 
Gegenüber dem Vorjahreswert mit 455.508 Belegungen ist die Zahl der Belegungen sogar leicht gestiegenen und beträgt nunmehr 460.522 Belegungen im Gesamtjahr (siehe S. 2 der Kapazitätsakte [KA] Klinik zum Studienjahr 2013/14 - vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.8.2013 zu den Generalakten-Klinik [zdGenA] I).
19 
Bei 365 Tagen im Jahr ergibt sich somit eine tägliche Durchschnittszahl von 1.261,7041 tagesbelegten Betten (460.522 : 365 = 1.261,7041).
20 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII sind hiervon zunächst15,5% (= 195,5641) anzusetzen.
21 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist die oben ermittelte Zahl der tagesbelegten Betten (195,5641) im Hinblick auf diepoliklinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % dieses Werts zu erhöhen, also um 97,7821 (= 0,5 x 195,5641). Die so erhöhte Zahl beträgt dann 293,3462 (=195.5641 + 97,7821).
22 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII ist schließlich dieses Ergebnis (293,3462) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt zu erhöhen.
23 
Insoweit hat die Beklagte dieses Ergebnis um einen Zuschlag von 6,5801 % erhöht, nämlich noch 19,3025 (=6,5801 % von 293,3462) Plätze hinzuaddiert, und gelangt so zu der einer patientenbezogenen Aufnahmekapazität von insgesamt 312,6487 klinischen Studienplätzen (= 293,3462 + 19,3025; siehe auch KA S. 12). Das sind aufgerundet 313 Studienplätze.
24 
Diese Berechnung der für die Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser vorzunehmenden Erhöhung ist nicht zu beanstanden. Der Berechnungsmodus für die Erhöhung wird durch § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben; er muss nur geeignet sein, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben. Das ist bei der von der Beklagen gewählten Berechnungsmethode der Fall (so z.B. schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
25 
Dabei wird der Anteil des von außeruniversitären Lehrkrankenhäusern für den zweiten Studienabschnitt (ohne Praktisches Jahr) erbrachten patientenbezogenen Unterrichts (bestehend aus Unterricht am Krankenbett [UaK] und Hospitationen - jeweils ohne Allgemeinmedizin) zum dem insgesamt in diesem Bereich am Universitätsklinikum und den Lehrkrankenhäuser zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht ins Verhältnis gesetzt (siehe KA S. 10).
26 
Der im 2. und 3. Studienjahr der klinischen Ausbildung am Universitätsklinikum sowie den Lehrkrankenhäusern insgesamt erbrachte Unterricht am Krankenbett umfasst 812,9205 Semesterwochenstunden (= 454,1895 im 2. Studienjahr + 3589,7220 im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerte KA S. 7 bzw. 9 und Gesamtsumme „Summe UaK“ - KA S. 10).
27 
Die Hospitationen im 2. und 3. Studienjahr umfassen insgesamt laut Kapazitätsakte einen Gesamtbetrag von 200,8125 (= 192,9375 im 2. Studienjahr + 7.8750 SWS im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerten KA S. 7 bzw..9 und Gesamtsumme „Summe Hospitationen“ -KA S. 10).
28 
Das sind für Unterricht am Krankenbett und Hospitationen insgesamt 1.013,733 SWS (812,9250 + 200,8125).
29 
Davon sind die Werte für den im Bereich der Allgemeinmedizin geleisteten Unterricht am Krankenbett (7,8750 SWS - KA S. 7), der nur im 2. Studienjahr in diesem Bereich erfolgt, und für die in der Allgemeinmedizin - ebenfalls nur im 2. Studienjahr - geleisteten Hospitationen (173,2500 SWS- KA S. 7; ebenfalls nur im 2. Studienjahr ), d.h. insgesamt 181,1250 SWS (= 7,8750 + 173,2500), abzuziehen .
30 
Das ergibt dann einen bereinigten Gesamtwert von 832,6080 SWS (= 1.013,733 - 181,1250 - siehe KA S. 10 - dort ausgewiesen unter „patientenbezogener Unterricht ohne Allgemeinmedizin“).
31 
Der Gesamtwert des in den außeruniversitären Lehrkrankenhäusern erteilten Unterrichts am Krankenbett (- Hospitationen gibt es hier nicht und Unterricht im Bereich Allgemeinmedizin auch nicht - ) beträgt demgegenüber 54,7865 (siehe KA S. 10 unter der Rubrik „davon auswärtig“; dieser Wert ergibt sich bei Addition der in der letzten Spalte der Tabellen für die auswärtigen Krankenhäuser insoweit ausgewiesenen Teilwerte - KA S. 7 und 9: Mooswaldklinik 4,3924 SWS + Medianklinik 4,3646 SWS + St.Josefskrankenhaus [Frauenheilkunde] 6,1462 SWS + Diakoniekrankenhaus 6,1073 SWS + St.Jofsefskrankenhaus [Kinderheilkunde] 23,1104 SWS + Krankenhaus Bad Krozingen 10,6656 SWS = 54,7865 SWS).
32 
Damit macht der patientenbezogene Unterricht in den außeruniversitären Krankenhäusern gemessen an der gesamten patientenbezogenen Ausbildung einen Anteil von 6,5801 % aus ( 54,7865 = 6,5801 % von 832,6080).
33 
Soweit von Klägerseite in einigen Verfahren geltend gemacht wird, die Beklagte habe mit einer viel größeren Anzahl auswärtiger Lehr-Krankenhäuser Kooperationsabkommen, so dass eine erheblich größere Anzahl von Betten für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen müsse, greift diese Rüge nicht durch. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass sich diese Lehrkrankenhäuser regelmäßig nur an der Ausbildung im Praktischen Jahr beteiligen, und auch dies nur aufgrund punktueller Absprachen ohne schriftliche Vereinbarung „auf Dauer“, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehen (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2013 - zdGenA Klinik III).
34 
Ebenso wenig greift die von Klägerseite in einem Verfahren vorgebrachte Rüge durch, bei Einbeziehung der Ausbildung in Lehrpraxen einzelner niedergelassener Ärzte lasse sich das Lehrangebot an praktischem Unterricht über das ausgewiesene Maß hinaus deutlich steigern und sei daher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn insoweit verweist die Beklagte überzeugend darauf, dass das Medizinstudium in seinem klinischen Studienabschnitt eben nicht allein auf eine Ausbildung zum „ambulanten Hausarzt“, sondern nach den Zielsetzungen der ÄApprO auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt.
35 
Insgesamt entspricht die in die Berechnung der Ausbildungskapazität der beiden klinischen Lehreinheiten für den klinischen Studienabschnitt eingestellte - praxisbezogene - Ausbildung nach Art und Umfang der Veranstaltungen auch den Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und Hospitation“ ausgewiesen werden - lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der „Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - 21 - entnehmen).
36 
Die Gruppengröße wurde fehlerfrei in der vorliegenden Kapazitätsberechnung für den Unterricht am Krankenbett bzw. für die Hospitationen mit 4,5 bzw. 4,0 Studierenden je Veranstaltung angesetzt (siehe KA S. 7 und 9). Sie beruht auf § 16 S. 6 der Studienordnung vom 22.2.2012 und dem darin enthaltenen Verweis auf § 2 Abs. 3 ÄApprO. Danach ist für Patientendemonstrationen am Krankenbett eine Gruppengröße von höchstens 6 Studierenden und für Untersuchungen am Patienten eine Gruppengröße von höchstens 3 Studierenden zulässig, was einen Durchschnittswert von 4,5 Studierenden als Gruppengröße ergibt, der anzusetzen ist, weil sich diese beiden Unterrichtsformen in der Praxis nicht trennscharf vorherbestimmen und festlegen lassen. In einzelnen Veranstaltungen ist ausweislich der Kapazitätsberechnung - beanstandungsfrei - die in der fünften Spalte der Tabelle ausgewiesene Gesamtteilnehmerzahl der an den Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden (Aq) von 315 auf zwei Gruppen aufgeteilt worden (siehe KA S. 7: QB Medizin des Alterns 158 + 157 Teilnehmer; siehe ferner KA S. 9: Frauenheilkunde 158 + 157 Teilnehmer bzw. Kinderheilkunde 251 + 64 Teilnehmer bzw. Innere Medizin 291 + 24 Teilnehmer)
37 
Die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin ist zwar durch die 1. Änderungssatzung (v. 23.4.2013 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 13 S. 228) geändert worden. Zu den vorliegend allein relevanten Hospitationen und zum Unterricht am Krankenbett haben sich aber keine Änderungen ergeben.
38 
Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der nach allem zutreffend ermittelten Zahl von 312,6487 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier nicht in Betracht (siehe VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -,juris, Rdnr. 48).
39 
Die festgesetzte Zulassungszahl von 315 pro Jahr übersteigt mithin die errechnete Kapazität von 313 Studienplätzen um zwei Plätze (siehe dazu den dies ausdrücklich als überobligatorische Anstrengung zu Herstellung konstanter Ausbildungsverhältnisse bezeichnenden Beschluss des Senats der Beklagten vom 20.3.2013 - KA S 17 und die dem vorangegangenen Fakultätsratsbeschlüsse nebst Begründungen KA S. 11 - 16).
40 
Die - festgesetzte - Kapazität wird durch die zugelassenen Studierenden auch tatsächlich erschöpft.
41 
Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten vom 6.11.2013 im WS 2013/14 nur 268 Studierende im 1. klinischen Semester, zugleich befinden sich jedoch 70 Studierende im 2. klinischen Semester (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - zdGenA Klinik II; siehe auch E-Mail des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - als Ausdruck bei den Generalakten). Die Zahl von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de dort unter: Aufgaben, dort unter: Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studienplan.htm). Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
42 
Beurlaubte Studierende wurden mitgezählt, weil ihnen der Studienplatz während der Beurlaubung natürlich weiterhin zusteht. Von den 70 im 2. Fachsemester zum WS 2013/14 eingeschriebenen Studierenden hatten alle im Frühjahr 2013 das Physikum bestanden, zwei davon waren danach aber, weil sie nur einen Teilstudienplatz hatten, exmatrikuliert worden. Statt dessen wurden zwei Studierende, die andernorts bereits das Physikum bestanden hatten, eingeschrieben (siehe email des Beklagtenvertreters vom 18.11.2013 - als Ausdruck in den Generalakten).
43 
Soweit über die festgesetzte Zahl von 315 Studienplätzen hinaus noch weitere 23 Zulassung erfolgten, geschah dies aufgrund der freiwilligen Übernahme einer Überlast unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken in Ausübung der hochschulrechtlichen Lehrfreiheit der Beklagten, um den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreichen Studierenden die Fortsetzung im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen (vgl. Antwort des Beklagtenvertreters auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 13.11.2013 - email vom 18.11.2013 als Ausdruck bei den Generalakten).
44 
Es nehmen somit insgesamt 338 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil.
45 
Die Klage ist daher mit dem Hauptantrag (Zulassung zum 5. Fachsemester = 1. klinisches Semester) als unbegründet abzuweisen. Sie hat auch mit den auf Zulassung zu niedrigeren Fachsemestern gerichteten Hilfsanträgen keinen Erfolg.
46 
Für einen Studierenden, der - wie im vorliegenden Fall der Kläger/die Klägerin - bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung absolviert hat, besteht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (siehe etwa VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - BAS. 5 zum WS 10/11) kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres Fachsemester eines Studienabschnitts eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff er bereits kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat (so auch VG Sigmaringen, B. v. 31.03.2008 - NC 6 K 318/08 -), zumal er damit einem anderen Studienbewerber, der diese vorklinische Ausbildung erstmals durchlaufen möchte, einen der extrem knappen und stark nachgefragten Studienplätze aus dem vorklinischen Studienabschnitt wegnehmen würde. Abgesehen davon ist ein - teilweiser - Verzicht auf den bislang erreichten Ausbildungsstand weder faktisch noch rechtlich möglich.
47 
Die hilfsweise begehrte Zulassung zum 1. Fachsemester scheitert ungeachtet dessen im vorliegenden Fall auch daran, dass der Kläger/die Klägerin gar nicht den für eine Zulassung im ersten Semester im Studiengang Humanmedizin erforderlichen Antrag im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung - hochschulstart.de in Dortmund gestellt hat (§ 1 VergabeVO-Stiftung i.V.m. Anl. 1).
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die festgesetzten 315 Studienplätze hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden nicht nur vollständig belegt, sondern mit 23 Plätzen überbucht sind, gibt es keine weiteren Studienplätze im ersten klinischen Semester.
14 
Vielmehr hat die Beklagte nach der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) eine Aufnahmekapazität von rechnerisch sogar nur 313 Plätzen zutreffend ermittelt.
15 
Da im klinischen Studienabschnitt die praktische Ausbildung in der Krankenversorgung im Vordergrund steht (sogenannter Unterricht am Krankenbett [UaK]), ist bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 Abs. 2 KapVO VII die patientenbezogene Kapazität maßgeblich. Diese ergibt sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten und ist der Berechnung zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (sogenannter „bettenbezogener Engpass“).
16 
Zu Recht hat die Beklagte dabei im Wege der sogenannten „Mitternachtszählung“ nur die Zahl der ganztags, nämlich bis zur Zählung um Mitternacht, „tagesbelegten Betten“ berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII), hingegen die Betten unberücksichtigt gelassen, die im Wege der teilstationären Aufnahme bzw. der Aufnahme in einer bloßen Tagesklinik nur zu einem Teil des Tages tatsächlich belegt sind (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rdnrn. 39 ff.).
17 
Sie hat von dieser Zahl zu Recht auch nicht die Zahl der mit Privatpatienten (Patienten mit Wahlleistung Arzt) tagesbelegten Betten abgezogen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 23.11.1987 - NC 9 S 838/87).
18 
Gegenüber dem Vorjahreswert mit 455.508 Belegungen ist die Zahl der Belegungen sogar leicht gestiegenen und beträgt nunmehr 460.522 Belegungen im Gesamtjahr (siehe S. 2 der Kapazitätsakte [KA] Klinik zum Studienjahr 2013/14 - vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.8.2013 zu den Generalakten-Klinik [zdGenA] I).
19 
Bei 365 Tagen im Jahr ergibt sich somit eine tägliche Durchschnittszahl von 1.261,7041 tagesbelegten Betten (460.522 : 365 = 1.261,7041).
20 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII sind hiervon zunächst15,5% (= 195,5641) anzusetzen.
21 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist die oben ermittelte Zahl der tagesbelegten Betten (195,5641) im Hinblick auf diepoliklinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % dieses Werts zu erhöhen, also um 97,7821 (= 0,5 x 195,5641). Die so erhöhte Zahl beträgt dann 293,3462 (=195.5641 + 97,7821).
22 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII ist schließlich dieses Ergebnis (293,3462) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt zu erhöhen.
23 
Insoweit hat die Beklagte dieses Ergebnis um einen Zuschlag von 6,5801 % erhöht, nämlich noch 19,3025 (=6,5801 % von 293,3462) Plätze hinzuaddiert, und gelangt so zu der einer patientenbezogenen Aufnahmekapazität von insgesamt 312,6487 klinischen Studienplätzen (= 293,3462 + 19,3025; siehe auch KA S. 12). Das sind aufgerundet 313 Studienplätze.
24 
Diese Berechnung der für die Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser vorzunehmenden Erhöhung ist nicht zu beanstanden. Der Berechnungsmodus für die Erhöhung wird durch § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben; er muss nur geeignet sein, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben. Das ist bei der von der Beklagen gewählten Berechnungsmethode der Fall (so z.B. schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
25 
Dabei wird der Anteil des von außeruniversitären Lehrkrankenhäusern für den zweiten Studienabschnitt (ohne Praktisches Jahr) erbrachten patientenbezogenen Unterrichts (bestehend aus Unterricht am Krankenbett [UaK] und Hospitationen - jeweils ohne Allgemeinmedizin) zum dem insgesamt in diesem Bereich am Universitätsklinikum und den Lehrkrankenhäuser zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht ins Verhältnis gesetzt (siehe KA S. 10).
26 
Der im 2. und 3. Studienjahr der klinischen Ausbildung am Universitätsklinikum sowie den Lehrkrankenhäusern insgesamt erbrachte Unterricht am Krankenbett umfasst 812,9205 Semesterwochenstunden (= 454,1895 im 2. Studienjahr + 3589,7220 im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerte KA S. 7 bzw. 9 und Gesamtsumme „Summe UaK“ - KA S. 10).
27 
Die Hospitationen im 2. und 3. Studienjahr umfassen insgesamt laut Kapazitätsakte einen Gesamtbetrag von 200,8125 (= 192,9375 im 2. Studienjahr + 7.8750 SWS im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerten KA S. 7 bzw..9 und Gesamtsumme „Summe Hospitationen“ -KA S. 10).
28 
Das sind für Unterricht am Krankenbett und Hospitationen insgesamt 1.013,733 SWS (812,9250 + 200,8125).
29 
Davon sind die Werte für den im Bereich der Allgemeinmedizin geleisteten Unterricht am Krankenbett (7,8750 SWS - KA S. 7), der nur im 2. Studienjahr in diesem Bereich erfolgt, und für die in der Allgemeinmedizin - ebenfalls nur im 2. Studienjahr - geleisteten Hospitationen (173,2500 SWS- KA S. 7; ebenfalls nur im 2. Studienjahr ), d.h. insgesamt 181,1250 SWS (= 7,8750 + 173,2500), abzuziehen .
30 
Das ergibt dann einen bereinigten Gesamtwert von 832,6080 SWS (= 1.013,733 - 181,1250 - siehe KA S. 10 - dort ausgewiesen unter „patientenbezogener Unterricht ohne Allgemeinmedizin“).
31 
Der Gesamtwert des in den außeruniversitären Lehrkrankenhäusern erteilten Unterrichts am Krankenbett (- Hospitationen gibt es hier nicht und Unterricht im Bereich Allgemeinmedizin auch nicht - ) beträgt demgegenüber 54,7865 (siehe KA S. 10 unter der Rubrik „davon auswärtig“; dieser Wert ergibt sich bei Addition der in der letzten Spalte der Tabellen für die auswärtigen Krankenhäuser insoweit ausgewiesenen Teilwerte - KA S. 7 und 9: Mooswaldklinik 4,3924 SWS + Medianklinik 4,3646 SWS + St.Josefskrankenhaus [Frauenheilkunde] 6,1462 SWS + Diakoniekrankenhaus 6,1073 SWS + St.Jofsefskrankenhaus [Kinderheilkunde] 23,1104 SWS + Krankenhaus Bad Krozingen 10,6656 SWS = 54,7865 SWS).
32 
Damit macht der patientenbezogene Unterricht in den außeruniversitären Krankenhäusern gemessen an der gesamten patientenbezogenen Ausbildung einen Anteil von 6,5801 % aus ( 54,7865 = 6,5801 % von 832,6080).
33 
Soweit von Klägerseite in einigen Verfahren geltend gemacht wird, die Beklagte habe mit einer viel größeren Anzahl auswärtiger Lehr-Krankenhäuser Kooperationsabkommen, so dass eine erheblich größere Anzahl von Betten für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen müsse, greift diese Rüge nicht durch. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass sich diese Lehrkrankenhäuser regelmäßig nur an der Ausbildung im Praktischen Jahr beteiligen, und auch dies nur aufgrund punktueller Absprachen ohne schriftliche Vereinbarung „auf Dauer“, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehen (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2013 - zdGenA Klinik III).
34 
Ebenso wenig greift die von Klägerseite in einem Verfahren vorgebrachte Rüge durch, bei Einbeziehung der Ausbildung in Lehrpraxen einzelner niedergelassener Ärzte lasse sich das Lehrangebot an praktischem Unterricht über das ausgewiesene Maß hinaus deutlich steigern und sei daher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn insoweit verweist die Beklagte überzeugend darauf, dass das Medizinstudium in seinem klinischen Studienabschnitt eben nicht allein auf eine Ausbildung zum „ambulanten Hausarzt“, sondern nach den Zielsetzungen der ÄApprO auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt.
35 
Insgesamt entspricht die in die Berechnung der Ausbildungskapazität der beiden klinischen Lehreinheiten für den klinischen Studienabschnitt eingestellte - praxisbezogene - Ausbildung nach Art und Umfang der Veranstaltungen auch den Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und Hospitation“ ausgewiesen werden - lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der „Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - 21 - entnehmen).
36 
Die Gruppengröße wurde fehlerfrei in der vorliegenden Kapazitätsberechnung für den Unterricht am Krankenbett bzw. für die Hospitationen mit 4,5 bzw. 4,0 Studierenden je Veranstaltung angesetzt (siehe KA S. 7 und 9). Sie beruht auf § 16 S. 6 der Studienordnung vom 22.2.2012 und dem darin enthaltenen Verweis auf § 2 Abs. 3 ÄApprO. Danach ist für Patientendemonstrationen am Krankenbett eine Gruppengröße von höchstens 6 Studierenden und für Untersuchungen am Patienten eine Gruppengröße von höchstens 3 Studierenden zulässig, was einen Durchschnittswert von 4,5 Studierenden als Gruppengröße ergibt, der anzusetzen ist, weil sich diese beiden Unterrichtsformen in der Praxis nicht trennscharf vorherbestimmen und festlegen lassen. In einzelnen Veranstaltungen ist ausweislich der Kapazitätsberechnung - beanstandungsfrei - die in der fünften Spalte der Tabelle ausgewiesene Gesamtteilnehmerzahl der an den Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden (Aq) von 315 auf zwei Gruppen aufgeteilt worden (siehe KA S. 7: QB Medizin des Alterns 158 + 157 Teilnehmer; siehe ferner KA S. 9: Frauenheilkunde 158 + 157 Teilnehmer bzw. Kinderheilkunde 251 + 64 Teilnehmer bzw. Innere Medizin 291 + 24 Teilnehmer)
37 
Die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin ist zwar durch die 1. Änderungssatzung (v. 23.4.2013 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 13 S. 228) geändert worden. Zu den vorliegend allein relevanten Hospitationen und zum Unterricht am Krankenbett haben sich aber keine Änderungen ergeben.
38 
Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der nach allem zutreffend ermittelten Zahl von 312,6487 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier nicht in Betracht (siehe VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -,juris, Rdnr. 48).
39 
Die festgesetzte Zulassungszahl von 315 pro Jahr übersteigt mithin die errechnete Kapazität von 313 Studienplätzen um zwei Plätze (siehe dazu den dies ausdrücklich als überobligatorische Anstrengung zu Herstellung konstanter Ausbildungsverhältnisse bezeichnenden Beschluss des Senats der Beklagten vom 20.3.2013 - KA S 17 und die dem vorangegangenen Fakultätsratsbeschlüsse nebst Begründungen KA S. 11 - 16).
40 
Die - festgesetzte - Kapazität wird durch die zugelassenen Studierenden auch tatsächlich erschöpft.
41 
Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten vom 6.11.2013 im WS 2013/14 nur 268 Studierende im 1. klinischen Semester, zugleich befinden sich jedoch 70 Studierende im 2. klinischen Semester (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - zdGenA Klinik II; siehe auch E-Mail des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - als Ausdruck bei den Generalakten). Die Zahl von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de dort unter: Aufgaben, dort unter: Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studienplan.htm). Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
42 
Beurlaubte Studierende wurden mitgezählt, weil ihnen der Studienplatz während der Beurlaubung natürlich weiterhin zusteht. Von den 70 im 2. Fachsemester zum WS 2013/14 eingeschriebenen Studierenden hatten alle im Frühjahr 2013 das Physikum bestanden, zwei davon waren danach aber, weil sie nur einen Teilstudienplatz hatten, exmatrikuliert worden. Statt dessen wurden zwei Studierende, die andernorts bereits das Physikum bestanden hatten, eingeschrieben (siehe email des Beklagtenvertreters vom 18.11.2013 - als Ausdruck in den Generalakten).
43 
Soweit über die festgesetzte Zahl von 315 Studienplätzen hinaus noch weitere 23 Zulassung erfolgten, geschah dies aufgrund der freiwilligen Übernahme einer Überlast unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken in Ausübung der hochschulrechtlichen Lehrfreiheit der Beklagten, um den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreichen Studierenden die Fortsetzung im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen (vgl. Antwort des Beklagtenvertreters auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 13.11.2013 - email vom 18.11.2013 als Ausdruck bei den Generalakten).
44 
Es nehmen somit insgesamt 338 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil.
45 
Die Klage ist daher mit dem Hauptantrag (Zulassung zum 5. Fachsemester = 1. klinisches Semester) als unbegründet abzuweisen. Sie hat auch mit den auf Zulassung zu niedrigeren Fachsemestern gerichteten Hilfsanträgen keinen Erfolg.
46 
Für einen Studierenden, der - wie im vorliegenden Fall der Kläger/die Klägerin - bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung absolviert hat, besteht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (siehe etwa VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - BAS. 5 zum WS 10/11) kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres Fachsemester eines Studienabschnitts eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff er bereits kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat (so auch VG Sigmaringen, B. v. 31.03.2008 - NC 6 K 318/08 -), zumal er damit einem anderen Studienbewerber, der diese vorklinische Ausbildung erstmals durchlaufen möchte, einen der extrem knappen und stark nachgefragten Studienplätze aus dem vorklinischen Studienabschnitt wegnehmen würde. Abgesehen davon ist ein - teilweiser - Verzicht auf den bislang erreichten Ausbildungsstand weder faktisch noch rechtlich möglich.
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Die hilfsweise begehrte Zulassung zum 1. Fachsemester scheitert ungeachtet dessen im vorliegenden Fall auch daran, dass der Kläger/die Klägerin gar nicht den für eine Zulassung im ersten Semester im Studiengang Humanmedizin erforderlichen Antrag im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung - hochschulstart.de in Dortmund gestellt hat (§ 1 VergabeVO-Stiftung i.V.m. Anl. 1).
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.