Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Nov. 2016 - NC 6 K 3480/16

published on 03/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Nov. 2016 - NC 6 K 3480/16
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag, der auf vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester Zahnmedizin gerichtet ist, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus gibt es keine weiteren Studienplätze.
Die Zahl der von der Antragsgegnerin im Studienjahr 2016/2017 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2016/2017 und im Sommersemester 2017 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2016/2017 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2016/2017 vom 6.6.2016 - GBl. S. 372) auf 85 Studenten/Jahr, nämlich auf 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester, festgesetzt.
Damit ist die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin für diese Studienhalbjahre erschöpft.
1. Nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin („Kapazitätsakte Zahnheilkunde Studienjahr 2016/17, Stand: 1.10.2016“ [im Folgenden: KapA]), stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2016/2017 nur 70,92, d.h. 71 Studienplätze zur Verfügung (KapA S. 12), was gegenüber dem Vorjahreswert (73,067) eine Verminderung um 2 Studienplätze bedeutet (zu den Änderungen KapA S. 14).
Ungeachtet dieser gem. § 6 KapVO VII (v. 14.6.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F. v. 9.7.2013 - GBl. 2013, 251, zuletzt geändert durch VO vom 28.6.2016, GBl. 2016, 385) nach der personellen Ausstattung berechneten Aufnahmekapazität wurde aber auf Vorschlag der Antragsgegnerin (§ 4 Abs. 1 S. 2 KapVO VII) eine um 14 Studienplätze höhere Zahl vonsogar 85 Studienplätzen festgesetzt (siehe die Stellungnahme der Antragsgegnerin zum rechnerischen Ergebnis einer Kapazität von nur 71 Studienplätzen - KapA S. 14 unten: „Der Festsetzungsvorschlag der Hochschule auf 85 Studierende wird hiervon jedoch nicht berührt“).
Diese - kapazitätsgünstige - freiwillige Übernahme einer Überlast durch die Antragsgegnerin ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Hochschule kann im Rahmen ihres durch die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) eingeräumten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums die mit der Überbelegung ihrer Lehrveranstaltungen verbundene Qualitätsminderung der Ausbildung in Kauf nehmen, solange sie damit nicht gegen das aus dem Grundrecht der zugelassenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierende Verbot einer kapazitätsrechtlich „unzulässigen Niveauunterschreitung“ verstößt (zur Zulässigkeit einer Überlast bzw. Überbuchung: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 17.1.2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris, Rdnr. 10 und v. 24.1.2012 - 9 S 3310/11 -, juris, Rdnr. 22 sowie OVG NdS, B. v. 20.2.2013 - 2 NB 386/12 -, juris, Rdnr. 25, ausführlich dazu m.w.N. auch VG Freiburg, B. v. 19.10.2015 - NC 6 K 2357/15 - juris, Rdnr. 6).
Eine solche kapazitätsgünstige Festsetzung einer höheren als der errechneten Zulassungszahl kann die Rechte von Zulassungsbewerbern unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verletzen (so VGH Bad.-Württ., B. v. 9.2.1994 - NC 9 S 131/91 -, juris, Rn.15 und unter Verweis darauf Beschlüsse v. 14.3.2016 - NC 9 S 2497/15 und v. 14.3.2016 - NC 9 S 2022/15 -).
Ihr fehlt auch nicht die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (siehe insoweit OVG RP, B. v. 23.2.2016 - 6 B 10083/16 -, juris, Rn. 4 - 7, wonach einer Hochschule - von gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen - kein Ermessen zustehe, höhere Zulassungszahlen festzusetzen als der ermittelten Aufnahmekapazität entspreche). Vielmehr sieht § 4 Abs. 1 S. 2 KapVO VII ausdrücklich vor, dass die Hochschule dem Wissenschaftsministerium nicht nur den Kapazitätsbericht vorzulegen hat, der eine Darstellung der Ermittlung der errechneten Aufnahmekapazität umfasst, sondern verbunden damit dem Ministerium zugleich einen „Vorschlag“ zur Festsetzung der Zulassungszahl machen kann. Ein solches Vorschlagsrecht wäre aber sinnlos, wenn es darauf reduziert wäre, lediglich die Festsetzung der errechneten Zulassungszahl vorschlagen zu können. Dem steht auch nicht etwa entgegen, dass nach § 14 Abs. 3 KapVO VII eine „Erhöhung“ der errechneten Kapazitätszahl „nur“ unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht kommt. Denn diese Vorschrift bezieht sich allein auf das nach dem zweiten Abschnitt der KapVO VII errechnete Ergebnis und stellt nur einen der Überprüfungstatbestände des dritten Abschnitts dar, nach denen - wie z.B. bei Berücksichtigung des Schwunds (§ 16 KapVO VII) - im Zuge zusätzlicher Berechnungen die im zweiten Abschnitt errechneten Ergebnisse nach oben oder unten zu korrigieren sind und dann erst das eigentliche Rechenergebnis feststeht. Gleiches gilt auch hinsichtlich § 20 KapVO VII, wonach (nur) bei neuen Studiengängen bzw. Modellstudiengängen (§ 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag) Zulassungszahlen „abweichend von den Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnitts der KapVO VII“ festgesetzt werden können.
Erfolgt die Festsetzung einer höheren als der errechneten Zulassungszahl auf Vorschlag der Hochschule durch Verordnung des Wissenschaftsministeriums (ZZVO), so liegt darin auch keine Vergabe von Studienplätzen „außerhalb der durch die maßgebliche Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität und auch sonst ohne normative Grundlage in einem nicht hierfür vorgesehenen Verfahren“, was andernfalls wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt verfassungswidrig wäre (vgl. StGH Bad.-Württ., U. v. 30.5.2016 - 1 VB 15/15 -, juris, Rn. 53 ff und 61).
10 
Dass die von der Antragsgegnerin vorgelegte, auf die personellen Kapazitäten abstellende Berechnung der Ausbildungskapazität an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze (71) um mehr als 19,7 % führen, d.h. sogar noch mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.3.2016, a.a.O.), ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Auch aus den zum 1.10.2016 von der Antragsgegnerin zur Kapazitätsberechnung nachgereichten Dienstaufgabenbeschreibungen der akademischen Mitarbeiter ergibt sich nichts Gegenteiliges.
11 
Soweit die Antragstellerin „wegen Missachtung der kapazitären Vorgaben aus dem Staatsvertrag 'Hochschulpakt 2020' nach Auslaufen der Vierjahresfrist“ die Auferlegung eines Nichterfüllungszuschlags von 5 - 10 % fordert, kann sie schon nach dem soeben Ausgeführten keinen Erfolg haben. Davon abgesehen, vermittelt dieser Vertrag keinen Drittschutz. Einen Anspruch auf Schaffung neuer Kapazitäten gibt es nicht (OVG NdS, B. v. 9.8.2012 - 2 NB 334/11 -, juris Rdnr. 48 ff).
12 
2. Auf die errechnete personelle Kapazität kommt es hier allerdings ohnehin nicht entscheidend an. An der Universität Freiburg sind nämlich für den Studiengang Zahnmedizin - nach wie vor - lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden (KapA S. 15 und 19). Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt aber nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen gem. § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII auch durch höhere personelle Ausbildungskapazitäten nicht zu überwindendenausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, B. v. 19.10.2015 - NC 6 K 2357/15 -, juris, Rdnr. 8 sowie Urteile v. 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 13, v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 - , juris, Rdnr. 15 und v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - , juris, Rdnr. 14 ff; ebenso VGH Bad-Württ., Beschlüsse v. 5.5.2014 - NC 9 S 964/13 -, v. 24.5.2012 - NC 9 S 193/12 -, v. 28.6.2010 - NC 9 S 1254/10 -und - NC 9 S NC 9 S 1056/10 -, juris RN 4 ff - sowie v. 30.9.2008 - NC 9 S 2234/08 -). Auf diese Entscheidungen wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
13 
Nicht zu beanstanden ist es in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin, die Zahl der Studienplätze gleichwohl auf 85 festgesetzt hat, obwohl die je Semester zur Verfügung stehende Zahl von 41 Labor-/Phantomarbeitsplätzen rechnerisch nur eine Jahreskapazität von 82 (= 2 x 41) Studienplätzen ergibt. Auch diese Überbelegung um 3 Studienplätze (2 im WS und 1 im SS) stellt nämlich eine kapazitätsrechtlich zulässige, kapazitätsgünstige freiwillige Übernahme einer Überlast dar. Sie liegt noch im Rahmen dessen, was die Antragsgegnerin unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen (dazu KapA Anl. 5 - S. 19 -) und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken im Rahmen ihrer Lehrfreiheit gerade noch an Steigerung der effizienten Ausnutzung der vorhandenen Arbeitsplätze verantworten kann, ohne den Anspruch der zugelassenen Studierenden (Art. 12 Abs. 1 GG) auf Schutz vor einer unzulässigen Unterschreitung des Niveaus ihrer Ausbildung (s. o. 1.) sowie den Anspruch künftiger Patienten (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) auf Schutz ihrer Gesundheit vor unzureichend ausgebildeten Zahnmedizinern zu missachten (dazu VG Freiburg, B. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 14 und U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - , juris, Rdnrn. 21, 26, 27 und 29; siehe auch schon B. v. 19.12.2012 - NC 6 K 1852/12 -, juris, Rdnrn. 5 - 10).
14 
Dass die Antragsgegnerin trotz der nur vorhandenen 41 Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienplätze nicht noch durch weitere personelle und organisatorische Anstrengungen zur effektiveren Ausnutzung dieser Plätze auf 92 erhöht und festgesetzt hat, - wie ihr dies noch im Studienjahr 2014/15 möglich war - ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die mit dem Land vereinbarte befristete Zusatzkapazität von 7 Anfängerstudienplätzen endete zum WS 2014/2015 (vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss der Kammer vom 19.10.2015 - NC 6 K 2357/15 -, juris Rdnr. 10). Das Sonderprogramm trug hier nur einer speziellen Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang 2012) Rechnung, die jetzt nicht mehr vorliegt, so dass sich vorliegend auch kein Anspruch auf Verlängerung dieses Programms etwa aus Gründen der Gleichbehandlung bzw. der Selbstbindung der Verwaltung ergeben kann (zu diesem Sonderprogramm und seiner zeitlichen Begrenztheit auch schon VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 12 und U. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnrn. 14, 25, 26 sowie U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 -, juris, Rdnrn. 24, 25).
15 
Mit der schon für das Studienjahr WS 2015/16 und SS 2016 und nun auch für das aktuelle Studienjahr WS 2016/2017 und SS 2017 auf das „Normalniveau“ (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 -, juris, Rdnr. 24) festgesetzten Zahl von 85 Studienanfängern/Jahr (43 im WS und 42 im SS) ist nach allem die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin für das Studienhalbjahr erschöpft.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Im Hochschulzulassungsrecht ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der im Hauptsacheverfahren geltende Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 - und B. v. 12.8.2014 - NC 9 S 958/14 -).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.