Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.969,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung auch für die Beklagte vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Am Samstag, dem 09.05.2009, brach in einer Lagerhalle der Firma I in der G-str., S, infolge einer Explosion ein Großbrand aus. Die Lagerhalle wurde hierbei vollständig zerstört. Bei der Bekämpfung des Brandes war neben der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten u.a. die Werkfeuerwehr der Klägerin beteiligt. Diese wurde von der Rettungsdienstleitstelle in Lörrach um 17.25 Uhr verständigt und rückte um 23.17 Uhr von der Einsatzstelle ab (s. Einsatzbericht der Leitstelle v. 10.05.2009, VAS. 53). Der Gesamteinsatz endete erst am Nachmittag des 10.05.2009. Nach dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten (VAS 34) lag die Einsatzleitung bei Kreisbrandmeister ... ...
Mit Rechnung vom 12.03.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Ersatz ihr entstandener Kosten i.H. von 40.774,28 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, mithin i.H. von insgesamt 48.521,39 EUR. Gemäß der beigefügten Kostenaufstellung handelt es sich um folgende Beträge:
Schaummittelkonzentrat
 23.284,80 EUR
Frachtkosten (Lieferant)
 1.295,00 EUR
Mitarbeiter (Lieferant)
 216,00 EUR
WE Fahrgenehmigung (Lieferant)
 30,00 EUR
Verwaltungsaufschlag DSM
 2.328,48 EUR
Teleskopmastbühne
 1.050,00 EUR
Universallöschfahrzeug
 360,00 EUR
Gerätewagen Logistik
 200,00 EUR
Kommandowagen
 280,00 EUR
                 
Einsatzstunden (128 á 85,-- EUR)
10.880,00 EUR
Rüstzeiten (10 á 85,-- EUR)
 850,00 EUR
S u m m e:
40.774,28 EUR
Mit Schreiben vom 15.04.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sehe sich nicht zum Ausgleich der Forderung verpflichtet, da die Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin weder durch Verantwortliche der Verwaltung der Beklagten als organisatorischer Oberleitung noch durch Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten erfolgt sei. Das Landratsamt Lörrach sei um rechtliche Abklärung gebeten worden, weil die Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin durch den Kreisbrandmeister veranlasst worden sei.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2010 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Begleichung der Rechnung sowie zur Zahlung von Verzugszinsen und der durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten i.H. von 1.379,80 EUR auf. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2010 lehnte die Beklagte die Forderung der Klägerin ab im Wesentlichen mit der Begründung, die Werkfeuerwehr der Klägerin sei vom Kreisbrandmeister und damit nicht von der zuständigen Stelle angefordert worden.
Die Klägerin hat am 28.07.2010 Klage mit dem Ziel der Erstattung von Kosten i.H. von 48.521,39 EUR sowie außergerichtlicher Kosten i.H. von 1.379,80 EUR erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Firma I verfüge nicht über eine eigene Betriebs- oder Werkfeuerwehr. Über die integrierte Leitstelle Lörrach habe der Kreisbrandmeister am 09.05.2009 um 17.25 Uhr die Überlandhilfe durch die Werkfeuerwehr der Klägerin anfordern lassen. Diese sei um 17.26 Uhr mit Universallöschfahrzeug, Teleskopmastbühne, Gerätewagen Logistik und Kommandowagen ausgerückt. Sie sei zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, nicht an der Brandbekämpfung teilzunehmen oder den Einsatzort wieder zu verlassen. Solche Aufforderungen seien insbesondere weder vom Kommandanten noch vom stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten erfolgt. Zunächst auf Anordnung des Kreisbrandmeisters, dann des stellvertretenden Kreisbrandmeisters habe sie für die Brandbekämpfung das Schaumfeuerlöschmittel Moussol APS 3 % eingesetzt. Insgesamt seien 23 Angehöre der Werkfeuerwehr in unterschiedlicher Länge im Einsatz gewesen. Um 23.17 Uhr sei sie abgerückt. Ihre Aufräumarbeiten seien um 1.30 Uhr abgeschlossen gewesen. Der Anspruch der Klägerin folge aus § 27 Abs. 3 FwG 2004. Nach § 29 Abs. 2 FwG 2004 sei der Kreisbrandmeister berechtigt, die Überlandhilfe einer Werkfeuerwehr anzufordern. Anders als beim Polizeivollzugsdienst, der dazu nur bei Gefahr im Verzug berechtigt sei, seien für die Anforderung durch den Kreisbrandmeister keine besonderen Voraussetzungen vorgesehen. Dies sei auch ohne Weiteres nachvollziehbar, da bei Bränden und öffentlichen Notständen regelmäßig innerhalb kürzester Zeit die zur effektiven Gefahrenabwehr notwendigen Entscheidungen zu treffen seien. Es wäre absurd, wenn sich der Kreisbrandmeister vor der Anforderung einer Überlandhilfe zunächst mit dem für die Brandbekämpfung in aller Regel nicht fachkundigen Bürgermeister der hilfebedürftigen Gemeinde abstimmen müsse. Die Auffassung, wonach das Anforderungsrecht des Kreisbrandmeisters gegenüber dem Anforderungsrecht des Bürgermeisters der hilfebedürftigen Gemeinde subsidiär sei, überzeuge nicht. Im Übrigen wäre völlig unklar, welche Bemühungen der Kreisbrandmeister vor einer Anforderung der Überlandhilfe zu unternehmen hätte. Auch würde der im Rahmen der Überlandhilfe angeforderten Feuerwehr in unangemessener Weise das Risiko der Kostenerstattung aufgebürdet. Die angeforderte Feuerwehr müsste zunächst prüfen, ob der Kreisbrandmeister überhaupt zur Anforderung berechtigt sei. Dies laufe in einer Situation, in der jede Minute zähle, jeder Vernunft zuwider. Da die Werkfeuerwehr nicht zur Teilnahme an einer Überlandhilfe verpflichtet sei, würde sie sich zur Vermeidung etwaiger Kostenstreitigkeiten im Zweifel gegen die Teilnahme entscheiden. Dies sei im Interesse einer effektiven Brandbekämpfung widersinnig. Die Regelungen des Feuerwehrgesetzes gingen den Vorschriften über die Amtshilfe nach §§ 4 ff. LVwVfG vor. Es sei deshalb ohne Belang, ob im allgemeinen Recht der Amtshilfe ein Subsidiaritätsgrundsatz gelte. Denn er habe keinen Eingang in die Regelungen des Feuerwehrgesetzes gefunden. Selbst wenn man von einem Subsidiaritätsverhältnis ausginge, müsse sich die Beklagte die Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin zurechnen lassen. Es liege zumindest ein stillschweigendes Einverständnis vor. Spätestens beim Eintreffen der Werkfeuerwehr am Einsatzort habe der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten Kenntnis von der Teilnahme der Werkfeuerwehr der Klägerin an der Brandbekämpfung gehabt. Er habe sich aber nicht gegen den Einsatz der Werkfeuerwehr gewandt. Im Übrigen sei der Beklagten der Einwand der mangelnden Zuständigkeit des Kreisbrandmeisters nach den Grundsätzen von Treu und Glauben versagt. Sie verhalte sich widersprüchlich, da sie die Unterstützung der Werkfeuerwehr der Klägerin in vollem Umfang in Anspruch genommen habe. Auch habe sie durch den Einsatz der Werkfeuerwehr in erheblichem Umfang eigene Aufwendungen erspart. Der Kreisbrandmeister habe die technische Einsatzleitung nach § 24 Satz 2 FwG 2004 übernommen. Dies ergebe sich zunächst aus dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten. Auch habe die örtliche Presse entsprechend berichtet. In einem Schreiben vom 30.09.2009 habe der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ausgeführt, dass „die Einsatzleitung nicht in unseren Händen“ gelegen habe. Sonst sei niemand für die Einsatzleitung in Betracht gekommen. In den Einsatzberichten der anderweitigen Einheiten finde sich kein Hinweis darauf, wer die Einsatzleitung innegehabt habe. Als technischer Einsatzleiter habe der Kreisbrandmeister die Befugnis für den Einsatz von Schaum-Feuerlöschmitteln gehabt und deshalb diesen gegenüber der Werkfeuerwehr der Klägerin anordnen können. Der Einsatz von Schaum-Feuerlöschmitteln sei auch erforderlich gewesen. Der Kreisbrandmeister habe dies bestätigt. Die Firma I habe nicht über eine Werkfeuerwehr verfügt. Eine solche Anerkennung habe nach Auskunft des Landratsamts Lörrach nicht stattgefunden. Die Werkfeuerwehr der Firma A... ... GmbH sei nicht als Werkfeuerwehr der Firma I anerkannt. Dies wäre auch nicht möglich gewesen, da einer Werkfeuerwehr nur Werksangehörige angehören dürften. Unerheblich sei, ob die Werkfeuerwehr der Firma A... ... GmbH mit der Firma I eine Vereinbarung auf privat-rechtlicher Basis geschlossen und Aufgaben übernommen habe. Da die technische Einsatzleitung beim Kreisbrandmeister gelegen habe, komme es nicht darauf an, ob die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten in der Lage gewesen wäre, den Großbrand mit eigenen Mitteln zu löschen. Der Kreisbrandmeister sei ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Beklagten zur Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin berechtigt gewesen. Ein entsprechendes Erfordernis ergebe sich nicht aus § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F.. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Auch der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung und die grundsätzlichen Strukturen der organisatorischen Oberleitung schrieben nicht vor, dass der Kreisbrandmeister vor Anforderung der Überlandhilfe mit der hilfebedürftigen Gemeinde Kontakt aufnehmen müsse. Im Interesse einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr werde die Anforderungsbefugnis auf möglichst viele Personen verteilt, um im Schadensfall keine Zeit zu verlieren. Nur beim Polizeivollzugsdienst und der Leitstelle für die Feuerwehr sei Gefahr im Verzug Voraussetzung. Es bleibe völlig im Dunkeln, welche Anstrengungen nach Auffassung der Beklagten für einen hinreichenden Versuch der Kontaktaufnahme unternommen werden müssten. Die Übernahme der technischen Einsatzleitung durch den Kreisbrandmeister sei ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 FwG möglich gewesen und konkludent erfolgt. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass er nur bis Mitternacht am Einsatzort gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Brand bereits soweit bekämpft gewesen, dass die Zahl der Einsatzkräfte habe reduziert werden können. - Auch der Höhe nach sei der Anspruch begründet. Zum Umfang des eingesetzten Schaum-Feuerlöschmittels müsse die Beklagte die Anordnungen des Kreisbrandmeisters gegen sich gelten lassen. Mit Blick auf die besondere Situation im Einsatz sei ihm ein gerichtlich nur eingeschränkt zu kontrollierender Spielraum zuzugestehen, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn Art und/oder Umfang des eingesetzten Löschmittels außerhalb der Vertretbarkeit gelegen hätten. Dergleichen werde auch von der Beklagten nicht behauptet. Hinsichtlich des geltend gemachten Verwaltungsaufschlags sei die Beklagte auf ihre eigenen satzungsrechtlichen Vorgaben zur Erstattung von Kosten für Feuerwehreinsätze hinzuweisen. Wenn die Beklagte für verbrauchte Materialien einen Verwaltungskostenzuschlag i.H. von 10 % zum Selbstkostenpreis berechne, sei dies auch der Klägerin gestattet. Die Klägerin habe nur die vollen geleisteten Stunden in Ansatz gebracht und angebrochene Zeiteinheiten nicht aufgerundet. Nach Einsatzende seien 10 Stunden (sog. „Rüstzeit“) aufgewendet worden, um die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge wieder herzustellen. Es sei im Wesentlichen darum gegangen, das Schaummittelkonzentrat aus Fässern in die Tanks der beiden Großfahrzeuge zu pumpen sowie das eingesetzte Material zu reinigen.
Die Klägerin trug mit Schriftsatz vom 11.06.2012 vor, sie halte nicht mehr an dem bislang geforderten Stundensatz i.H. von 85,-- EUR fest. Dieser Betrag sei für die interne Verrechnung verwendet worden und habe sich aus den gesamten budgetierten Stunden und Personalkosten im Jahr 2007 errechnet. Da aber nur die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt verlangt werden könnten, werde davon Abstand genommen. Die Klägerin habe die an die eingesetzten Werkfeuerwehrleute tatsächlich gezahlten Stundenlöhne ermittelt. In der beigefügten Aufstellung seien auch die eingesetzten Angestellten der V... ...- ... ... GmbH (V...) aufgeführt, die von der Klägerin dauerhaft im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags beschäftigt würden. Für diese seien die von der V... gegenüber der Klägerin abgerechneten Stunden angesetzt worden. Dabei sei zu differenzieren zwischen den Zeiten vor und nach 20.00 Uhr, da im Nachtzeitraum höhere Stundensätze anfielen. Für die Angestellten der Klägerin, die in der Aufstellung ebenfalls aufgeführt seien, seien die tatsächlich geleisteten Bruttolöhne in Ansatz gebracht worden. Für alle Mitarbeiter sei jeweils pro angebrochene ¼ Stunde abgerechnet worden. Die angesetzten Personalnebenkosten für die Mitarbeiter der Klägerin i.H. von 44,63 % setzten sich zusammen aus dem Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen i.H. von 19,63 % und den Leistungen der Klägerin für Pensionsrückstellungen bzw. Betriebsrenten, die sich auf 25 % vom Bruttolohn beliefen. Soweit die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von mehr als 39.740,43 EUR begehrt worden sei, werde die Klage zurückgenommen. Die Anpassung der - als Nebenforderung nicht streitwerterhöhenden - außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergebe sich aus der Reduktion der zu erstattenden Summe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 39.740,43 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H. von 1.192,60 EUR zu zahlen,
10 
das Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung führt sie aus, die Firma I habe eine Vereinbarung über den abwehrenden Brandschutz für das Betriebsareal mit der A... ... GmbH geschlossen und verfüge damit über eine Betriebs- bzw. Werkfeuerwehr i.S. des § 19 FwG. Deshalb sei die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten vor dem Einsatz am 09.05.2009 auch nie mit Brandschutzaufgaben auf dem Betriebsgelände der I befasst gewesen. Die Werkfeuerwehr der A... ... GmbH habe während des Einsatzes am 09.05.2009 mitgewirkt. Die als erstes am Einsatzort eintreffende Freiwillige Feuerwehr der Beklagten habe durch ihren Einsatzführer ... S... weitere Abteilungen der Feuerwehr Rheinfelden-Schweiz hinzugezogen. Zwischenzeitlich seien auch Kreisbrandmeister ... und dessen Stellvertreter am Einsatzort eingetroffen. Der Kreisbrandmeister habe die Werkfeuerwehr der Klägerin alarmiert. Er sei mit seinem Stellvertreter nur bis Mitternacht am Einsatzort gewesen. Die Einsatzleitung in organisatorischer und technischer Hinsicht sei zu keinem Zeitpunkt eindeutig geregelt worden. Der Kreisbrandmeister habe die Einsatzleitung nicht ausdrücklich übernommen. Er habe vor der Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin weder mit dem Oberbürgermeister der Beklagten noch einem sonstigen Vertreter der Stadt, auch nicht mit dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, Rücksprache gehalten. Er habe die Einsatzleitung weder ausdrücklich noch konkludent übernommen. Nach Aussage der beteiligten Einsatzkräfte vor Ort habe es bei dem Einsatz „viele Häuptlinge“ gegeben. Überlandhilfe nach § 27 FwG a.F. erfolge nur auf Anforderung. Das Anforderungsrecht des Kreisbrandmeisters sei gegenüber dem des Bürgermeisters subsidiär. Nur wenn der Bürgermeister oder sein Beauftragter nicht erreichbar seien, dürfe der Kreisbrandmeister die Überlandhilfe anfordern. Dies entspreche der Systematik des Feuerwehrgesetzes. Die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz seien Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde. Die organisatorische Oberleitung eines Feuerwehreinsatzes stehe dem Bürgermeister zu und umfasse auch die Anforderung von Überlandhilfe. Die Übernahme der organisatorischen Oberleitung im Wege einer Aufsichtsmaßnahme komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das Recht zur Anforderung der Überlandhilfe stehe dem Kreisbrandmeister nur zu, wenn schnelles Handeln geboten und die zuständige Stelle der Gemeinde nicht erreichbar sei. Der Kreisbrandmeister müsse nur versuchen, den Verantwortlichen der Gemeinde zu erreichen. Im Hinblick auf den Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr seien daran keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Für die Gemeinde bestehe ein hohes Kostenrisiko, wenn sie in die Entscheidung über die Anforderung der Überlandhilfe generell nicht einbezogen werden müsse. Bestünde ein unbedingtes Anforderungsrecht des Kreisbrandmeisters, könnte er sogar gegen den Willen der Gemeinde die Überlandhilfe anfordern mit der Folge, dass sie für den Einsatz aufkommen müsse. Dieses Kostenrisiko zu Lasten der Gemeinde sei nicht gerechtfertigt. Der im Wege der Überlandhilfe angeforderten Feuerwehr werde kein unangemessenes Erstattungsrisiko aufgebürdet. Sei die Überlandhilfe rechtmäßig, bestehe ein Kostenersatzanspruch. Andernfalls bleibe es der Feuerwehr unbenommen, (Amts-)Haftungsansprüche gegenüber den weiteren Beteiligten des Einsatzes zu prüfen. Der Einwand der Klägerin, wonach im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr möglichst viele Personen anforderungsberechtigt sein sollten, überzeuge nicht. Für eine effektive Gefahrenabwehr seien eindeutig verteilte Zuständigkeiten unerlässlich. Sonst bestehe die Gefahr, dass eine erforderliche Überlandhilfe nicht angefordert werde, weil sich etwa Bürgermeister und Kreisbrandmeister jeweils auf den anderen verließen. Auch sei es jederzeit möglich, dass der Bürgermeister und die anderen in § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. genannten Stellen unabhängig voneinander mehrere Feuerwehren zur Überlandhilfe anforderten und dadurch unnötige Kosten produzierten. Der Bürgermeister müsse die Überlandhilfe selbst anfordern oder zumindest seine Zustimmung erteilen. Widerspreche er oder verzögere er die Entscheidung, so könne der Kreisbrandmeister im Wege einer Aufsichtsmaßnahme einschreiten und die organisatorische Einsatzleitung übernehmen. Im vorliegenden Fall habe der Kreisbrandmeister eigenmächtig gehandelt, ohne mit dem Bürgermeister Rücksprache zu halten. Die technische Einsatzleitung habe, wenn die Firma I keine eigene Werksfeuerwehr gehabt haben sollte, beim Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten gelegen. Der Kreisbrandmeister habe die technische Einsatzleitung weder ausdrücklich noch konkludent übernommen. Der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten sei davon ausgegangen, dass die Werkfeuerwehr der Firma A... ... GmbH den Brandeinsatz leite, nachdem seit Jahren ausschließlich die Werkfeuerwehr alle Brandschutzaufgaben für die Firma I wahrgenommen habe. Der Kreisbrandmeister sei nur vorübergehend am Einsatzort gewesen. Es bleibe nach dem Vortrag der Klägerin offen, wer im Übrigen die Einsatzleitung innegehabt habe. Die Übernahme der Einsatzleitung durch den Kreisbrandmeister müsse für alle eindeutig erkennbar sein. Dies sei bei dem Einsatz bei der Firma I nicht der Fall gewesen. Bei Verlassen des Einsatzortes hätte für alle erkennbar eine Abgabe der Einsatzleitung durch den Kreisbrandmeister erfolgen müssen. Auch dies sei nicht erfolgt. Die Beklagte müsse sich die Anforderung der Überlandhilfe durch den Kreisbrandmeister auch nicht zurechnen lassen. Von einem fehlenden Widerspruch könne nicht ohne Weiteres auf eine Genehmigung des Einsatzes geschlossen werden. Da die Überlandhilfe vom Bürgermeister oder der von ihm beauftragten gemeindlichen Stelle anzufordern sei, sei es auch unerheblich, dass der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr dem Einsatz der Werkfeuerwehr der Klägerin nicht widersprochen habe. Ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Die Einbeziehung der Werkfeuerwehr der Klägerin sei ausschließlich durch den Kreisbrandmeister erfolgt. Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten wäre auch ohne Weiteres in der Lage gewesen, den Brand mit eigenen Mitteln und wesentlich kostengünstiger zu löschen. Der große Einsatz des Löschschaums sei nicht erforderlich gewesen. - Auch der Höhe nach seien die geltend gemachten Kosten nicht gerechtfertigt. Der Einsatz des Mehrbereichsschaummittels, welches die Freiwillige Feuerwehr üblicherweise verwende, wäre völlig ausreichend gewesen. Im Übrigen hätte eine deutlich geringere Menge Schaum ausgereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, worin der von der Klägerin berechnete „Verwaltungsaufschlag“ bestehen solle. Als notwendige Auslagen könnten nur die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen erstattet werden. Nicht erstattungsfähig seien die sowieso anfallenden Personalkosten.
14 
Dem Gericht liegt die Akte der Beklagten vor. Das Gericht hat den Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr Rheinfelden, ... S..., den Kreisbrandmeister ... ... und den Feuerwehrkommandanten der Werkfeuerwehr der Klägerin, ... K..., als Zeugen vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 39.740,43 EUR sowie außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H. von 1.192,60 EUR begehrt - statt der ursprünglich geltend gemachten 48.521,39 EUR sowie außergerichtlicher Kosten i.H. von 1.379,80 EUR -, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
16 
Die Klage ist, soweit sie aufrechterhalten wurde, zulässig, und zum Teil auch begründet. Die Klägerin kann die Verurteilung der Beklagten zum Kostenersatz nicht in voller Höhe, sondern nur i.H. von 36.969,54 EUR beanspruchen. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht ihr nur i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu. Die außergerichtlichen Kosten, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor Klageerhebung entstanden sind, müssen ebenfalls nicht von der Beklagten übernommen werden.
17 
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Kostenersatzanspruch ist § 27 Abs. 3 FwG in der zum Zeitpunkt des Einsatzes am 09.05.2009 geltenden Fassung des Feuerwehrgesetzes vom 10.02.1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Art. 29 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469; im Folgenden: FwG a.F.). Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 36 Abs. 4 FwG a.F. gilt entsprechend. Diese Regelung findet auch beim Einsatz einer Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs oder Verwaltungsbereichs Anwendung. Denn in einem solchen Fall wird von der Gemeinde eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr gewährt (§ 19 Abs. 8 Satz 2 FwG a.F.). Die Gemeinde muss mithin die Kosten in dem Umfang ersetzen, wie wenn eine andere Gemeindefeuerwehr Überlandhilfe geleistet hätte (Surwald, FwG für Bad.-Württ., 7. Aufl. 1997, § 19, Rn. 26). Die Teilnahme der Werkfeuerwehr an einer Überlandhilfe nach § 27 FwG a.F. bleibt der Entscheidung des Betriebsleiters überlassen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Überlandhilfe besteht nicht. Leistet die Werkfeuerwehr aber freiwillig Überlandhilfe, sind dem Betrieb die dadurch entstandenen Kosten ebenso zu erstatten wie bei einer Heranziehung der Werkfeuerwehr durch den Bürgermeister des Betriebssitzes nach § 29 Abs. 2 Satz 1 FwG a.F., und zwar von der Gemeinde des Einsatzortes, und in dem gleichen Umfang, wie wenn eine Gemeindefeuerwehr Hilfe geleistet hätte (vgl. Surwald, a.a.O., § 29, Rn. 5). Auch wenn die Teilnahme der Werkfeuerwehr an der Überlandhilfe freiwillig ist, so ist Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch nach § 27 Abs. 3 FwG a.F., dass es sich um „Überlandhilfe“ im Sinne der Vorschrift handelt. Dies setzt wiederum ein Ersuchen bzw. eine Anforderung i.S. von § 27 Abs. 1 FwG a.F. durch die zuständige Behörde voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2010 - 1 S 2740/08 -, VBlBW 2010, 237).
18 
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 FwG a.F. ist die Hilfe durch den Bürgermeister der hilfebedürftigen Gemeinde, bei kreisangehörigen Gemeinden unter gleichzeitiger Verständigung des Kreisbrandmeisters, anzufordern. Die Anforderung kann nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. auch der zuständige Kreisbrandmeister, der Bezirksbrandmeister oder der Landesbranddirektor, bei einem Waldbrand auch das Forstamt, bei Gefahr im Verzug auch der Polizeivollzugsdienst und die Leitstelle für die Feuerwehr veranlassen. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 07.05.1999 - 18 K 970/97 -, BWGZ 2000, 405; Surwald, a.a.O., § 27, Rn. 7 f.; Hildinger/Rosenauer, FwG Bad.-Württ., 3. Aufl. 2011, § 26, Rn. 17) ist die Überlandhilfe grundsätzlich vom Bürgermeister anzufordern, dem gem. § 28 Abs. 4 FwG a.F. die organisatorische Oberleitung zusteht. Diese umfasst auch das Recht zur Anforderung von Überlandhilfe (vgl. Surwald, a.a.O., § 28, Rn. 17; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 19, Rn. 28). Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. können zwar auch die örtlich zuständigen feuerwehrtechnischen Beamten (Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister und Landesbranddirektor) Überlandhilfe anfordern. Auch wenn es dem Wortlaut nicht zwingend zu entnehmen ist, so ist aber das Anforderungsrecht nach Satz 2 gegenüber dem nach Satz 1 subsidiär. Dies folgt aus der Übertragung der organisatorischen Oberleitung auf den Bürgermeister und der Tatsache, dass die Feuerwehr Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist und die Gemeinde bzw. der Bürgermeister grundsätzlich nur einer Rechts- und nicht der Fachaufsicht unterliegt (vgl. Surwald, a.a.O., § 22, Rn. 2 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006 - 6 K 2361/05 -, juris). Grundsätzlich darf daher nur von Satz 2 Gebrauch gemacht werden, wenn der Bürgermeister oder sein Beauftragter nicht erreichbar ist. Dem Kreisbrandmeister steht das Anforderungsrecht allerdings auch bei Gefahr im Verzug zu. Wenn der nachgeordnete Polizeivollzugsdienst (vgl. Surwald, a.a.O., § 27, Rn. 10; Hildinger/Rosenauer zum Anforderungsrecht der integrierten Leitstelle nach § 26 Abs. 1 FwG n.F., a.a.O., § 26, Rn. 16) in einem solchen Fall zur Anforderung der Überlandhilfe befugt ist, so ist dies beim Kreisbrandmeister erst recht der Fall. Gefahr im Verzug besteht, wenn ein sofortiges Tätigwerden ohne weitere Verzögerung erforderlich erscheint, da ansonsten die Gefahr eines Schadenseintritts oder die Verschlimmerung eines bereits eingetretenen Schadens zu befürchten ist (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 26, Rn. 17). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
19 
Der Kreisbrandmeister gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe nach seinem Eintreffen am Brandort festgestellt, dass die Lagerhalle von I sich im Vollbrand befunden habe. Die Stahl- und Blechkonstruktion sei bereits stark verformt gewesen. Das größte Problem habe die enorme Rauchwolke dargestellt, die eine Gefahr für die nahe des Betriebsgeländes wohnende Bevölkerung gewesen sei. Auch sei es darum gegangen, den sich in unmittelbarer Nähe befindenden Rhein zu schützen. Er habe deshalb möglichst schnell handeln müssen, um eine Wassergefährdung zu verhindern. Nach etwa 30 Minuten habe er deshalb die Werkfeuerwehr der Klägerin angefordert, weil sie die notwendige Logistik und Technik zur Verfügung gehabt habe. Für das in der Halle brennende Recycling-Material hätte es „Unmengen“ Wasser benötigt, die dann in den Rhein hätten abfließen können. Aus diesem Grunde habe er die Werkfeuerwehr der Klägerin telefonisch über die Leitstelle angefordert, um möglichst schnell und möglichst viel Schaum zur effektiven Bekämpfung des Brandes zur Verfügung zu haben. Die Werkfeuerwehr der Klägerin habe die technischen Möglichkeiten gehabt, von oben Schaum in die Halle einbringen zu können. Sie habe über entsprechende Skylifter verfügt. Auch sei sie in der Lage, bis zu 4000 l pro Minute einzubringen, wohingegen „unsere Möglichkeiten“ jedenfalls bei 1000 l pro Minute aufhörten.
20 
Angesichts dieser Ausführungen besteht kein Zweifel, dass zur effektiven Brandbekämpfung die sofortige Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin erforderlich gewesen ist. Dass die Bekämpfung des Brandes durch Schaum erfolgen musste, stellt weder die Beklagte noch der Einsatzleiter ihrer Freiwilligen Feuerwehr, der Zeuge S..., in Frage. Dieser stellte in der mündlichen Verhandlung fest, die Entscheidung des Kreisbrandmeisters, nicht mehr mit Wasser, sondern mit Schaum zu löschen, sei für ihn nachvollziehbar gewesen. Keine Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Aussage des Kreisbrandmeisters, wonach es zur effektiven Brandbekämpfung großer Mengen Schaum bedurft hätte, die in der Kürze der Zeit nur durch die Werkfeuerwehr der Klägerin hätten zur Verfügung gestellt werden können, da das der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zur Verfügung stehende Schaummittel bei Weitem nicht ausreichend gewesen sei. Die Anforderung anderer gemeindlicher Feuerwehren des Landkreises sei wegen des Zeitdrucks nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen verfügten die 34 Gemeinden des Landkreises insgesamt zusammen nur über 10 t Schaummittel, die Werkfeuerwehren hingegen über 20 t Schaummittel.
21 
Die Anforderung der Überlandhilfe durch die Werkfeuerwehr der Klägerin erfolgte auch zu Recht ohne den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Oberbürgermeister der Beklagten, der - wie schon ausgeführt - vorrangig für die Anforderung der Überlandhilfe zuständig war. Kein Zweifel besteht, dass ein sofortiges Handeln zur effektiven Brandbekämpfung bzw. zum Schutz der Bevölkerung sowie des anliegenden Rheins erforderlich war. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Kreisbrandmeisters ab dem Zeitpunkt seines Eintreffens bereits ca. eine halbe Stunde vergangen war, bevor er über die integrierte Leitstelle die Werkfeuerwehr der Klägerin angefordert hatte. Aus dem Einsatzbericht der integrierten Leitstelle folgt, dass die Meldung über den Brand um 16.33 Uhr einging und die Werkfeuerwehr um 17.25 Uhr verständigt wurde. Insgesamt verging mithin beinah eine Stunde bis zur Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin, ohne dass sich der Oberbürgermeister der Beklagten als Inhaber der organisatorischen Oberleitung, eine von ihm beauftragte Person oder ein sonstiger Vertreter des Oberbürgermeisters am Brandort zu erkennen gegeben hätten. Unter diesen Umständen war der Kreisbrandmeister im Interesse einer effektiven Brandbekämpfung nicht mehr verpflichtet, zunächst Ermittlungen dahingehend anzustellen, wer die organisatorische Oberleitung für die Beklagte ausüben sollte, sowie nach Klärung der Zuständigkeit zunächst Rücksprache zu halten.
22 
Nach alledem kann offen bleiben, ob die Aufsichtsbehörde, d.h. das Landratsamt Lörrach mit dem dort angesiedelten Kreisbrandmeister (vgl. § 22 Abs. 1 FwG a.F.) die organisatorische Oberleitung gem. §§ 22 Abs. 5, 28 Abs. 4 FwG a.F. übernommen hat.
23 
Auch muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn sich die Beklagte auf die fehlende Anforderung der Überlandhilfe seitens der Beklagten beruft obwohl die gegebenenfalls für die organisatorische Oberleitung weiterhin zuständige Stelle der Beklagten die Möglichkeit gehabt hätte, die Teilnahme der Werkfeuerwehr der Klägerin an der Überlandhilfe zu beenden und damit die Entstehung der nun von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu verhindern.
24 
An dem der Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruch änderte sich auch nichts, falls die I über eine Werkfeuerwehr i.S. des § 19 Abs. 2 FwG a.F. verfügt haben sollte. Die Beklagte bliebe auch in diesem Fall kostenerstattungspflichtig, da es sich bei der Bekämpfung eines Brandes in einem Betrieb mit eigener Werkfeuerwehr um eine eigene Aufgabe der Gemeindefeuerwehr handelt. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. bleibt die Verpflichtung der Gemeindefeuerwehr zur Hilfeleistung durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr unberührt (vgl. Hildinger/Rosen-auer, a.a.O., §§ 19, Rn. 5, 26, Rn. 3).
25 
Der Umfang der zu erstattenden Kosten richtet sich nach § 36 Abs. 4 FwG a.F. (§ 27 Abs. 3 Satz 2 FwG a.F.). Denn § 19 Abs. 8 Satz 2 FwG a.F. bestimmt, dass von der Gemeinde bei einem Einsatz der Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs oder Verwaltungsbereiches eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr zu gewähren ist. Damit muss die Gemeindefeuerwehr die Kosten in dem Umfang ersetzen, wie wenn eine andere Gemeindefeuerwehr Überlandhilfe geleistet hätte. Unter Kosten i.S. von § 36 Abs. 4 FwG a.F. fallen außer den „unmittelbar entstandenen“ Einsatzkosten der Feuerwehr auch die so genannten kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung des Kapitals für die Anschaffung der eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge und -geräte). Zu den unmittelbar entstandenen Kosten zählen persönliche und sächliche Aufwendungen (vgl. Surwald, a.a.O., § 36, Rn. 6, 25). Anders als etwa § 8 PolG enthält § 36 Abs. 4 FwG a.F. einen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff, so dass auch die ohnehin entstehenden allgemeinen Personal- und Sachkosten der Verwaltung (anteilig) zu erstatten sind (vgl. Wolf/Stephan/Deger, PolG für Bad.-Württ., 6. Aufl. 2009, § 8, Rn. 29). Zu den „durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten“ gehört auch der mit dem konkreten Einsatz verbundene „Werteverbrauch“; denn die eingesetzten Güter - sei es die Arbeitskraft des eingesetzten Personals, sei es das jeweils eingesetzte Sachgut - stehen in der fraglichen Einsatzzeit für eine sonstige Aufgabenerfüllung nicht zur Verfügung. Die einsatzbedingte „Blockierung“ der anderweitigen Nutzung lässt erstattungsfähige Kosten entstehen. Zu diesen Kosten zählen daher sowohl die auf die Einsatzzeit entfallenden anteiligen Personalkosten als auch die anteilig auf die Einsatzzeit entfallenden Vorhaltekosten bei eingesetzten Sachgütern. Ausgeschlossen ist nur eine über den Anteil der Einsatzzeit hinausgehende Abwälzung von Vorhaltekosten (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 -, DÖV 2007, 1061; zu Sachkosten vgl. Urt. der Kammer v. 20.10.2009 - 3 K 2369/08 -, BWGZ 2010, 726 sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2010 - 1 S 2402/09 -, BWGZ 2010, 985).
26 
Gemessen hieran hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der mit der Klage (nur noch) geltend gemachten Kosten mit Ausnahme des in Rechnung gestellten Verwaltungsaufschlages i.H. von 2.328,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
27 
Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Personalkosten i.H. von 10.880,-- EUR (Einsatzstunden) sowie 850,-- EUR (Rüstzeiten), zusammen 11.730,-- EUR, teilweise zurückgenommen hat und nur noch Personalkosten i.H. von 4.546,12 EUR geltend macht, ist die ursprüngliche Kostenaufstellung anzupassen. Auszugehen ist zunächst von den Kosten in der Rechnung vom 12.03.2010 ohne die dort enthaltenen Personalkosten i.H. von 11.730,-- EUR. Dies ergibt einen Nettobetrag von 29.044,28 EUR (= 40.774,28 EUR abzügl. 11.730,-- EUR). Zuzüglich der nunmehr geltend gemachten Personalkosten von 4.546,12 EUR ergibt sich ein Betrag i.H. von 33.590,40 EUR, zuzüglich Umsatzsteuer (19 %) i.H. von 6.382,18 EUR also ein Gesamtbetrag von 39.972,58 EUR. Zwar stimmt dieser Betrag mit dem Betrag im (aktuellen) Klageantrag nicht überein. Dies ist aber unerheblich, da er diesen sogar noch (geringfügig) überschreitet.
28 
Die Kosten für das Schaummittelkonzentrat i.H. von 23.284,80 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sind erstattungsfähig.
29 
Im Schreiben des Kreisbrandmeisters vom 01.10.2009 (VAS. 22) heißt es, der Einsatz von Sonderlöschmittel (Schaum) sei aufgrund der gelagerten Recyclingmenge und der großen Brandentwicklung unumgänglich gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat er diese Einschätzung noch einmal wiederholt und mit den Gefahren für die Bevölkerung aufgrund der starken Rauchentwicklung sowie für den anliegenden Rhein aufgrund abfließenden Löschwassers begründet. Wie schon ausgeführt, bedurfte es des Einsatzes der Werkfeuerwehr der Klägerin, weil diese über die erforderliche technische bzw. logistische Ausstattung zur schnellen Bekämpfung des Brandes mit großen Mengen Schaums in der Lage war und im Interesse einer effektiven und schnellen Brandbekämpfung nicht auf andere Feuerwehren zurückgegriffen werden konnte. Dass die Werkfeuerwehr der Klägerin ein alkohol- und lösungsmittelbeständiges Schaummittel verwendete, welches im Verhältnis zu dem von der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten eingesetzten Mehrbereichsschaummittel deutlich teurer war, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Denn die Werkfeuerwehr der Klägerin verfügt, wie ihr Kommandant in der mündlichen Verhandlung angab, nur über das teurere Schaummittel. Dessen Einsatz war mithin unvermeidbar. Die Beweisaufnahme ergab auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Beklagte schriftsätzlich eingewandt hatte - der Einsatz mit dem Schaummittel überdimensioniert gewesen wäre.
30 
Was die nun nur noch abgerechneten Personaleinsatzkosten i.H. von 4.546,12 EUR bzw. die zugrundeliegenden Stundensätze angeht, sind Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Hinsichtlich der im Übrigen geltend gemachten sächlichen Kosten macht die Beklagte ebenfalls keine Einwendungen geltend.
31 
Der Verwaltungsaufschlag i.H. von 2.328,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ist aber nicht erstattungsfähig. Nach der Kostensatzaufstellung der Klägerin (GAS 141) werden Verbrauchsmittel wie z.B. Sonderlöschmittel, Ölbindemittel, Schutzkleidung, Auffangbehälter etc. zum Gestehungspreis zuzüglich 10 % Verwaltungsaufschlag berechnet. Daraus ergibt sich der in Ansatz gebrachte Verwaltungsaufschlag (10 % der für das Schaummittelkonzentrat berechneten Kosten). Diese Kosten müssen nicht nach § 27 Abs. 3 FwG a.F. i.V.m. § 36 Abs. 4 FwG a.F. von der Beklagten übernommen werden. Denn grundsätzlich sind nur die durch den einzelnen Einsatz unmittelbar entstandenen persönlichen und sächlichen Kosten abwälzbar. Eine pauschalierende Regelung - wie sie der Berechnung des Verwaltungsaufschlages zugrundeliegt - ist damit jedenfalls im vorliegenden Fall nicht vereinbar. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, welche Kosten durch den Verwaltungsaufschlag abgedeckt werden sollen. Auch führt die pauschale Berechnung des Verwaltungsaufschlages in Anknüpfung an das verwendete relativ teure Schaummittel zu einem willkürlichen Ergebnis. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der - etwa bei der Bestellung des Schaummittels entstehende - Verwaltungsaufwand besonders groß gewesen wäre. Auch wäre der Verwaltungsaufschlag, wenn die Werkfeuerwehr der Klägerin das deutlich günstigere Mehrbereichsschaummittel wie die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten verwenden würde, erheblich niedriger, ohne dass sachliche Gründe dafür ersichtlich wären. Dies verdeutlicht, dass die hier vorgenommene pauschale Berechnung sich soweit von der Berechnung der tatsächlichen Kosten entfernt, dass sie dem geltend gemachten Kostenersatzanspruch nicht zugrundegelegt werden kann.
32 
Der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen sowie Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht ebenfalls nicht. Denn die §§ 286, 288 Abs. 2 BGB finden keine entsprechende Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2010, a.a.O.). Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei dem hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch handelt es sich jedoch nicht um eine Entgeltforderung. Denn die Beteiligten stehen nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 991). Die Klägerin kann lediglich Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, also ab 28.07.2010 beanspruchen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Nach der von der Klägerin erklärten teilweisen Klagerücknahme war mit dem vorliegenden Urteil einheitlich über die gesamten Kosten des Rechtsstreits quotenmäßig zu entscheiden (vgl. Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 269, Rn. 73; BGH, Beschl. v. 19.10.1995 - III ZR 208/94 -, NJW-RR 1996, 256). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch keine nach Zeitabschnitten getrennte, d.h. an die Zeiträume vor und nach der teilweisen Klagerücknahme anknüpfende quotenmäßige Kostenentscheidung getroffen werden (so aber Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 155, Rn. 66; BFH, Urt. v. 04.06.1984 - II R 184/81 -, NJW 1985, 880). Denn der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verbietet eine Kostenunterteilung nach Zeitabschnitten (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 09.04.2002 - 3 BS 143/01 -, SächsVBl 2003, 123; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Vorbemerkung § 154 VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2011, Vorbemerkung § 154, Rn. 19, 27). Dabei ist die Quote nicht einfach nach dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zu dem Gesamtstreitwert zu bilden, weil dabei unberücksichtigt bleiben würde, dass die später im Verlaufe des Rechtsstreits anfallenden Gebühren, hier die den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zustehenden Terminsgebühren, nach einem geringeren Streitwert zu berechnen sind. Für jede Gebühr ist eine dem Streitwert und dem Unterliegen bzw. Obsiegen angepasste Quote zu bilden und der Anteil betragsmäßig zu ermitteln. Die so ermittelten Beträge sind anschließend zu addieren und in das Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Gesamtkosten zu setzen.
34 
Bei der Ermittlung der Kostenquote ist nicht nur die von der Klägerin ursprünglich geltend gemachte Hauptforderung i.H. von 48.521,39 EUR, sondern auch die Nebenforderung (Verzugszinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu berücksichtigen. Zwar bleiben Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2007 - X ZB 7/06 -, NJW 2007, 3289; Binz/Dörendorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 43, Rn. 2). Bei der Frage, in welchem Umfang ein Teilunterliegen bzw. -obsiegen vorliegt, ist die Nebenforderung jedoch zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1988 - IX ZR 127/87 -, NJW 1988, 2173; Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 92, Rn. 4). Nach alledem ergibt sich hinsichtlich der gesamten Kosten des Verfahrens eine Kostentra-gungspflicht der Klägerin im Umfang von einem Viertel sowie der Beklagten im Umfang von drei Viertel.
35 
Die zugunsten der Klägerin ergangene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Das Urteil war in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Verfahrenskosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 167 Abs. 2 VwGO steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist auch ausgeschlossen, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen über den Kostenausspruch hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dies gilt allerdings nicht für Verurteilungen zu einer Geldzahlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, NVwZ-RR 2012, 165; VG Braunschweig, Urt. v. 20.09.2007 - 6 A 89/07 -, juris). Für eine nähere Bestimmung, in welcher Weise die Klägerin Sicherheitsleistung zu erbringen hat, sah die Kammer keinen Bedarf (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, soweit es die Kostenentscheidung zu Gunsten der Beklagten angeht, beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO).
36 
Soweit das Verfahren nach der teilweisen Klagerücknahme eingestellt wurde und infolge der Klagerücknahme über die Kosten des Verfahrens entschieden wurde, ist das Urteil unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 155 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
15 
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 39.740,43 EUR sowie außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H. von 1.192,60 EUR begehrt - statt der ursprünglich geltend gemachten 48.521,39 EUR sowie außergerichtlicher Kosten i.H. von 1.379,80 EUR -, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
16 
Die Klage ist, soweit sie aufrechterhalten wurde, zulässig, und zum Teil auch begründet. Die Klägerin kann die Verurteilung der Beklagten zum Kostenersatz nicht in voller Höhe, sondern nur i.H. von 36.969,54 EUR beanspruchen. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht ihr nur i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu. Die außergerichtlichen Kosten, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor Klageerhebung entstanden sind, müssen ebenfalls nicht von der Beklagten übernommen werden.
17 
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Kostenersatzanspruch ist § 27 Abs. 3 FwG in der zum Zeitpunkt des Einsatzes am 09.05.2009 geltenden Fassung des Feuerwehrgesetzes vom 10.02.1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Art. 29 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469; im Folgenden: FwG a.F.). Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 36 Abs. 4 FwG a.F. gilt entsprechend. Diese Regelung findet auch beim Einsatz einer Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs oder Verwaltungsbereichs Anwendung. Denn in einem solchen Fall wird von der Gemeinde eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr gewährt (§ 19 Abs. 8 Satz 2 FwG a.F.). Die Gemeinde muss mithin die Kosten in dem Umfang ersetzen, wie wenn eine andere Gemeindefeuerwehr Überlandhilfe geleistet hätte (Surwald, FwG für Bad.-Württ., 7. Aufl. 1997, § 19, Rn. 26). Die Teilnahme der Werkfeuerwehr an einer Überlandhilfe nach § 27 FwG a.F. bleibt der Entscheidung des Betriebsleiters überlassen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Überlandhilfe besteht nicht. Leistet die Werkfeuerwehr aber freiwillig Überlandhilfe, sind dem Betrieb die dadurch entstandenen Kosten ebenso zu erstatten wie bei einer Heranziehung der Werkfeuerwehr durch den Bürgermeister des Betriebssitzes nach § 29 Abs. 2 Satz 1 FwG a.F., und zwar von der Gemeinde des Einsatzortes, und in dem gleichen Umfang, wie wenn eine Gemeindefeuerwehr Hilfe geleistet hätte (vgl. Surwald, a.a.O., § 29, Rn. 5). Auch wenn die Teilnahme der Werkfeuerwehr an der Überlandhilfe freiwillig ist, so ist Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch nach § 27 Abs. 3 FwG a.F., dass es sich um „Überlandhilfe“ im Sinne der Vorschrift handelt. Dies setzt wiederum ein Ersuchen bzw. eine Anforderung i.S. von § 27 Abs. 1 FwG a.F. durch die zuständige Behörde voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2010 - 1 S 2740/08 -, VBlBW 2010, 237).
18 
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 FwG a.F. ist die Hilfe durch den Bürgermeister der hilfebedürftigen Gemeinde, bei kreisangehörigen Gemeinden unter gleichzeitiger Verständigung des Kreisbrandmeisters, anzufordern. Die Anforderung kann nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. auch der zuständige Kreisbrandmeister, der Bezirksbrandmeister oder der Landesbranddirektor, bei einem Waldbrand auch das Forstamt, bei Gefahr im Verzug auch der Polizeivollzugsdienst und die Leitstelle für die Feuerwehr veranlassen. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 07.05.1999 - 18 K 970/97 -, BWGZ 2000, 405; Surwald, a.a.O., § 27, Rn. 7 f.; Hildinger/Rosenauer, FwG Bad.-Württ., 3. Aufl. 2011, § 26, Rn. 17) ist die Überlandhilfe grundsätzlich vom Bürgermeister anzufordern, dem gem. § 28 Abs. 4 FwG a.F. die organisatorische Oberleitung zusteht. Diese umfasst auch das Recht zur Anforderung von Überlandhilfe (vgl. Surwald, a.a.O., § 28, Rn. 17; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 19, Rn. 28). Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. können zwar auch die örtlich zuständigen feuerwehrtechnischen Beamten (Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister und Landesbranddirektor) Überlandhilfe anfordern. Auch wenn es dem Wortlaut nicht zwingend zu entnehmen ist, so ist aber das Anforderungsrecht nach Satz 2 gegenüber dem nach Satz 1 subsidiär. Dies folgt aus der Übertragung der organisatorischen Oberleitung auf den Bürgermeister und der Tatsache, dass die Feuerwehr Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist und die Gemeinde bzw. der Bürgermeister grundsätzlich nur einer Rechts- und nicht der Fachaufsicht unterliegt (vgl. Surwald, a.a.O., § 22, Rn. 2 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006 - 6 K 2361/05 -, juris). Grundsätzlich darf daher nur von Satz 2 Gebrauch gemacht werden, wenn der Bürgermeister oder sein Beauftragter nicht erreichbar ist. Dem Kreisbrandmeister steht das Anforderungsrecht allerdings auch bei Gefahr im Verzug zu. Wenn der nachgeordnete Polizeivollzugsdienst (vgl. Surwald, a.a.O., § 27, Rn. 10; Hildinger/Rosenauer zum Anforderungsrecht der integrierten Leitstelle nach § 26 Abs. 1 FwG n.F., a.a.O., § 26, Rn. 16) in einem solchen Fall zur Anforderung der Überlandhilfe befugt ist, so ist dies beim Kreisbrandmeister erst recht der Fall. Gefahr im Verzug besteht, wenn ein sofortiges Tätigwerden ohne weitere Verzögerung erforderlich erscheint, da ansonsten die Gefahr eines Schadenseintritts oder die Verschlimmerung eines bereits eingetretenen Schadens zu befürchten ist (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 26, Rn. 17). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
19 
Der Kreisbrandmeister gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe nach seinem Eintreffen am Brandort festgestellt, dass die Lagerhalle von I sich im Vollbrand befunden habe. Die Stahl- und Blechkonstruktion sei bereits stark verformt gewesen. Das größte Problem habe die enorme Rauchwolke dargestellt, die eine Gefahr für die nahe des Betriebsgeländes wohnende Bevölkerung gewesen sei. Auch sei es darum gegangen, den sich in unmittelbarer Nähe befindenden Rhein zu schützen. Er habe deshalb möglichst schnell handeln müssen, um eine Wassergefährdung zu verhindern. Nach etwa 30 Minuten habe er deshalb die Werkfeuerwehr der Klägerin angefordert, weil sie die notwendige Logistik und Technik zur Verfügung gehabt habe. Für das in der Halle brennende Recycling-Material hätte es „Unmengen“ Wasser benötigt, die dann in den Rhein hätten abfließen können. Aus diesem Grunde habe er die Werkfeuerwehr der Klägerin telefonisch über die Leitstelle angefordert, um möglichst schnell und möglichst viel Schaum zur effektiven Bekämpfung des Brandes zur Verfügung zu haben. Die Werkfeuerwehr der Klägerin habe die technischen Möglichkeiten gehabt, von oben Schaum in die Halle einbringen zu können. Sie habe über entsprechende Skylifter verfügt. Auch sei sie in der Lage, bis zu 4000 l pro Minute einzubringen, wohingegen „unsere Möglichkeiten“ jedenfalls bei 1000 l pro Minute aufhörten.
20 
Angesichts dieser Ausführungen besteht kein Zweifel, dass zur effektiven Brandbekämpfung die sofortige Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin erforderlich gewesen ist. Dass die Bekämpfung des Brandes durch Schaum erfolgen musste, stellt weder die Beklagte noch der Einsatzleiter ihrer Freiwilligen Feuerwehr, der Zeuge S..., in Frage. Dieser stellte in der mündlichen Verhandlung fest, die Entscheidung des Kreisbrandmeisters, nicht mehr mit Wasser, sondern mit Schaum zu löschen, sei für ihn nachvollziehbar gewesen. Keine Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Aussage des Kreisbrandmeisters, wonach es zur effektiven Brandbekämpfung großer Mengen Schaum bedurft hätte, die in der Kürze der Zeit nur durch die Werkfeuerwehr der Klägerin hätten zur Verfügung gestellt werden können, da das der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zur Verfügung stehende Schaummittel bei Weitem nicht ausreichend gewesen sei. Die Anforderung anderer gemeindlicher Feuerwehren des Landkreises sei wegen des Zeitdrucks nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen verfügten die 34 Gemeinden des Landkreises insgesamt zusammen nur über 10 t Schaummittel, die Werkfeuerwehren hingegen über 20 t Schaummittel.
21 
Die Anforderung der Überlandhilfe durch die Werkfeuerwehr der Klägerin erfolgte auch zu Recht ohne den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Oberbürgermeister der Beklagten, der - wie schon ausgeführt - vorrangig für die Anforderung der Überlandhilfe zuständig war. Kein Zweifel besteht, dass ein sofortiges Handeln zur effektiven Brandbekämpfung bzw. zum Schutz der Bevölkerung sowie des anliegenden Rheins erforderlich war. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Kreisbrandmeisters ab dem Zeitpunkt seines Eintreffens bereits ca. eine halbe Stunde vergangen war, bevor er über die integrierte Leitstelle die Werkfeuerwehr der Klägerin angefordert hatte. Aus dem Einsatzbericht der integrierten Leitstelle folgt, dass die Meldung über den Brand um 16.33 Uhr einging und die Werkfeuerwehr um 17.25 Uhr verständigt wurde. Insgesamt verging mithin beinah eine Stunde bis zur Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin, ohne dass sich der Oberbürgermeister der Beklagten als Inhaber der organisatorischen Oberleitung, eine von ihm beauftragte Person oder ein sonstiger Vertreter des Oberbürgermeisters am Brandort zu erkennen gegeben hätten. Unter diesen Umständen war der Kreisbrandmeister im Interesse einer effektiven Brandbekämpfung nicht mehr verpflichtet, zunächst Ermittlungen dahingehend anzustellen, wer die organisatorische Oberleitung für die Beklagte ausüben sollte, sowie nach Klärung der Zuständigkeit zunächst Rücksprache zu halten.
22 
Nach alledem kann offen bleiben, ob die Aufsichtsbehörde, d.h. das Landratsamt Lörrach mit dem dort angesiedelten Kreisbrandmeister (vgl. § 22 Abs. 1 FwG a.F.) die organisatorische Oberleitung gem. §§ 22 Abs. 5, 28 Abs. 4 FwG a.F. übernommen hat.
23 
Auch muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn sich die Beklagte auf die fehlende Anforderung der Überlandhilfe seitens der Beklagten beruft obwohl die gegebenenfalls für die organisatorische Oberleitung weiterhin zuständige Stelle der Beklagten die Möglichkeit gehabt hätte, die Teilnahme der Werkfeuerwehr der Klägerin an der Überlandhilfe zu beenden und damit die Entstehung der nun von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu verhindern.
24 
An dem der Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruch änderte sich auch nichts, falls die I über eine Werkfeuerwehr i.S. des § 19 Abs. 2 FwG a.F. verfügt haben sollte. Die Beklagte bliebe auch in diesem Fall kostenerstattungspflichtig, da es sich bei der Bekämpfung eines Brandes in einem Betrieb mit eigener Werkfeuerwehr um eine eigene Aufgabe der Gemeindefeuerwehr handelt. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. bleibt die Verpflichtung der Gemeindefeuerwehr zur Hilfeleistung durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr unberührt (vgl. Hildinger/Rosen-auer, a.a.O., §§ 19, Rn. 5, 26, Rn. 3).
25 
Der Umfang der zu erstattenden Kosten richtet sich nach § 36 Abs. 4 FwG a.F. (§ 27 Abs. 3 Satz 2 FwG a.F.). Denn § 19 Abs. 8 Satz 2 FwG a.F. bestimmt, dass von der Gemeinde bei einem Einsatz der Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs oder Verwaltungsbereiches eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr zu gewähren ist. Damit muss die Gemeindefeuerwehr die Kosten in dem Umfang ersetzen, wie wenn eine andere Gemeindefeuerwehr Überlandhilfe geleistet hätte. Unter Kosten i.S. von § 36 Abs. 4 FwG a.F. fallen außer den „unmittelbar entstandenen“ Einsatzkosten der Feuerwehr auch die so genannten kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung des Kapitals für die Anschaffung der eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge und -geräte). Zu den unmittelbar entstandenen Kosten zählen persönliche und sächliche Aufwendungen (vgl. Surwald, a.a.O., § 36, Rn. 6, 25). Anders als etwa § 8 PolG enthält § 36 Abs. 4 FwG a.F. einen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff, so dass auch die ohnehin entstehenden allgemeinen Personal- und Sachkosten der Verwaltung (anteilig) zu erstatten sind (vgl. Wolf/Stephan/Deger, PolG für Bad.-Württ., 6. Aufl. 2009, § 8, Rn. 29). Zu den „durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten“ gehört auch der mit dem konkreten Einsatz verbundene „Werteverbrauch“; denn die eingesetzten Güter - sei es die Arbeitskraft des eingesetzten Personals, sei es das jeweils eingesetzte Sachgut - stehen in der fraglichen Einsatzzeit für eine sonstige Aufgabenerfüllung nicht zur Verfügung. Die einsatzbedingte „Blockierung“ der anderweitigen Nutzung lässt erstattungsfähige Kosten entstehen. Zu diesen Kosten zählen daher sowohl die auf die Einsatzzeit entfallenden anteiligen Personalkosten als auch die anteilig auf die Einsatzzeit entfallenden Vorhaltekosten bei eingesetzten Sachgütern. Ausgeschlossen ist nur eine über den Anteil der Einsatzzeit hinausgehende Abwälzung von Vorhaltekosten (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 -, DÖV 2007, 1061; zu Sachkosten vgl. Urt. der Kammer v. 20.10.2009 - 3 K 2369/08 -, BWGZ 2010, 726 sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2010 - 1 S 2402/09 -, BWGZ 2010, 985).
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Gemessen hieran hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der mit der Klage (nur noch) geltend gemachten Kosten mit Ausnahme des in Rechnung gestellten Verwaltungsaufschlages i.H. von 2.328,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
27 
Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Personalkosten i.H. von 10.880,-- EUR (Einsatzstunden) sowie 850,-- EUR (Rüstzeiten), zusammen 11.730,-- EUR, teilweise zurückgenommen hat und nur noch Personalkosten i.H. von 4.546,12 EUR geltend macht, ist die ursprüngliche Kostenaufstellung anzupassen. Auszugehen ist zunächst von den Kosten in der Rechnung vom 12.03.2010 ohne die dort enthaltenen Personalkosten i.H. von 11.730,-- EUR. Dies ergibt einen Nettobetrag von 29.044,28 EUR (= 40.774,28 EUR abzügl. 11.730,-- EUR). Zuzüglich der nunmehr geltend gemachten Personalkosten von 4.546,12 EUR ergibt sich ein Betrag i.H. von 33.590,40 EUR, zuzüglich Umsatzsteuer (19 %) i.H. von 6.382,18 EUR also ein Gesamtbetrag von 39.972,58 EUR. Zwar stimmt dieser Betrag mit dem Betrag im (aktuellen) Klageantrag nicht überein. Dies ist aber unerheblich, da er diesen sogar noch (geringfügig) überschreitet.
28 
Die Kosten für das Schaummittelkonzentrat i.H. von 23.284,80 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sind erstattungsfähig.
29 
Im Schreiben des Kreisbrandmeisters vom 01.10.2009 (VAS. 22) heißt es, der Einsatz von Sonderlöschmittel (Schaum) sei aufgrund der gelagerten Recyclingmenge und der großen Brandentwicklung unumgänglich gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat er diese Einschätzung noch einmal wiederholt und mit den Gefahren für die Bevölkerung aufgrund der starken Rauchentwicklung sowie für den anliegenden Rhein aufgrund abfließenden Löschwassers begründet. Wie schon ausgeführt, bedurfte es des Einsatzes der Werkfeuerwehr der Klägerin, weil diese über die erforderliche technische bzw. logistische Ausstattung zur schnellen Bekämpfung des Brandes mit großen Mengen Schaums in der Lage war und im Interesse einer effektiven und schnellen Brandbekämpfung nicht auf andere Feuerwehren zurückgegriffen werden konnte. Dass die Werkfeuerwehr der Klägerin ein alkohol- und lösungsmittelbeständiges Schaummittel verwendete, welches im Verhältnis zu dem von der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten eingesetzten Mehrbereichsschaummittel deutlich teurer war, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Denn die Werkfeuerwehr der Klägerin verfügt, wie ihr Kommandant in der mündlichen Verhandlung angab, nur über das teurere Schaummittel. Dessen Einsatz war mithin unvermeidbar. Die Beweisaufnahme ergab auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Beklagte schriftsätzlich eingewandt hatte - der Einsatz mit dem Schaummittel überdimensioniert gewesen wäre.
30 
Was die nun nur noch abgerechneten Personaleinsatzkosten i.H. von 4.546,12 EUR bzw. die zugrundeliegenden Stundensätze angeht, sind Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Hinsichtlich der im Übrigen geltend gemachten sächlichen Kosten macht die Beklagte ebenfalls keine Einwendungen geltend.
31 
Der Verwaltungsaufschlag i.H. von 2.328,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ist aber nicht erstattungsfähig. Nach der Kostensatzaufstellung der Klägerin (GAS 141) werden Verbrauchsmittel wie z.B. Sonderlöschmittel, Ölbindemittel, Schutzkleidung, Auffangbehälter etc. zum Gestehungspreis zuzüglich 10 % Verwaltungsaufschlag berechnet. Daraus ergibt sich der in Ansatz gebrachte Verwaltungsaufschlag (10 % der für das Schaummittelkonzentrat berechneten Kosten). Diese Kosten müssen nicht nach § 27 Abs. 3 FwG a.F. i.V.m. § 36 Abs. 4 FwG a.F. von der Beklagten übernommen werden. Denn grundsätzlich sind nur die durch den einzelnen Einsatz unmittelbar entstandenen persönlichen und sächlichen Kosten abwälzbar. Eine pauschalierende Regelung - wie sie der Berechnung des Verwaltungsaufschlages zugrundeliegt - ist damit jedenfalls im vorliegenden Fall nicht vereinbar. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, welche Kosten durch den Verwaltungsaufschlag abgedeckt werden sollen. Auch führt die pauschale Berechnung des Verwaltungsaufschlages in Anknüpfung an das verwendete relativ teure Schaummittel zu einem willkürlichen Ergebnis. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der - etwa bei der Bestellung des Schaummittels entstehende - Verwaltungsaufwand besonders groß gewesen wäre. Auch wäre der Verwaltungsaufschlag, wenn die Werkfeuerwehr der Klägerin das deutlich günstigere Mehrbereichsschaummittel wie die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten verwenden würde, erheblich niedriger, ohne dass sachliche Gründe dafür ersichtlich wären. Dies verdeutlicht, dass die hier vorgenommene pauschale Berechnung sich soweit von der Berechnung der tatsächlichen Kosten entfernt, dass sie dem geltend gemachten Kostenersatzanspruch nicht zugrundegelegt werden kann.
32 
Der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen sowie Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht ebenfalls nicht. Denn die §§ 286, 288 Abs. 2 BGB finden keine entsprechende Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2010, a.a.O.). Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei dem hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch handelt es sich jedoch nicht um eine Entgeltforderung. Denn die Beteiligten stehen nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 991). Die Klägerin kann lediglich Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, also ab 28.07.2010 beanspruchen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Nach der von der Klägerin erklärten teilweisen Klagerücknahme war mit dem vorliegenden Urteil einheitlich über die gesamten Kosten des Rechtsstreits quotenmäßig zu entscheiden (vgl. Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 269, Rn. 73; BGH, Beschl. v. 19.10.1995 - III ZR 208/94 -, NJW-RR 1996, 256). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch keine nach Zeitabschnitten getrennte, d.h. an die Zeiträume vor und nach der teilweisen Klagerücknahme anknüpfende quotenmäßige Kostenentscheidung getroffen werden (so aber Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 155, Rn. 66; BFH, Urt. v. 04.06.1984 - II R 184/81 -, NJW 1985, 880). Denn der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verbietet eine Kostenunterteilung nach Zeitabschnitten (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 09.04.2002 - 3 BS 143/01 -, SächsVBl 2003, 123; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Vorbemerkung § 154 VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2011, Vorbemerkung § 154, Rn. 19, 27). Dabei ist die Quote nicht einfach nach dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zu dem Gesamtstreitwert zu bilden, weil dabei unberücksichtigt bleiben würde, dass die später im Verlaufe des Rechtsstreits anfallenden Gebühren, hier die den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zustehenden Terminsgebühren, nach einem geringeren Streitwert zu berechnen sind. Für jede Gebühr ist eine dem Streitwert und dem Unterliegen bzw. Obsiegen angepasste Quote zu bilden und der Anteil betragsmäßig zu ermitteln. Die so ermittelten Beträge sind anschließend zu addieren und in das Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Gesamtkosten zu setzen.
34 
Bei der Ermittlung der Kostenquote ist nicht nur die von der Klägerin ursprünglich geltend gemachte Hauptforderung i.H. von 48.521,39 EUR, sondern auch die Nebenforderung (Verzugszinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu berücksichtigen. Zwar bleiben Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2007 - X ZB 7/06 -, NJW 2007, 3289; Binz/Dörendorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 43, Rn. 2). Bei der Frage, in welchem Umfang ein Teilunterliegen bzw. -obsiegen vorliegt, ist die Nebenforderung jedoch zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1988 - IX ZR 127/87 -, NJW 1988, 2173; Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 92, Rn. 4). Nach alledem ergibt sich hinsichtlich der gesamten Kosten des Verfahrens eine Kostentra-gungspflicht der Klägerin im Umfang von einem Viertel sowie der Beklagten im Umfang von drei Viertel.
35 
Die zugunsten der Klägerin ergangene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Das Urteil war in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Verfahrenskosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 167 Abs. 2 VwGO steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist auch ausgeschlossen, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen über den Kostenausspruch hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dies gilt allerdings nicht für Verurteilungen zu einer Geldzahlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, NVwZ-RR 2012, 165; VG Braunschweig, Urt. v. 20.09.2007 - 6 A 89/07 -, juris). Für eine nähere Bestimmung, in welcher Weise die Klägerin Sicherheitsleistung zu erbringen hat, sah die Kammer keinen Bedarf (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, soweit es die Kostenentscheidung zu Gunsten der Beklagten angeht, beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO).
36 
Soweit das Verfahren nach der teilweisen Klagerücknahme eingestellt wurde und infolge der Klagerücknahme über die Kosten des Verfahrens entschieden wurde, ist das Urteil unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 155 Abs. 2 VwGO).

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(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10.09.2008 - 1 K 184/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Beitrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine dem Zollernalbkreis angehörende Gemeinde, begehrt vom beklagten Landkreis Reutlingen Kostenerstattung für den Einsatz ihrer Feuerwehr während der Ausrufung des Katastrophenfalls durch das Landratsamt Reutlingen.
In der Nacht von Samstag, den 10.08.2002, auf Sonntag, den 11.08.2002, gingen über der Stadt Reutlingen schwere Regelfälle nieder, die das ganze Stadtgebiet überfluteten. Am Samstagabend um 22:03 Uhr forderte die Stadt Reutlingen die freiwillige Feuerwehr der Klägerin im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG zu einem Unwettereinsatz ein. Die Klägerin entsandte daraufhin zwei Abteilungen ihrer freiwilligen Feuerwehr, welche vor Ort die Aufgabe hatten, ein gewerbliches Gebäude, das unter Wasser stand, die dazugehörige Hoffläche und den Keller eines Nachbargebäudes leer zu pumpen. Der Einsatz endete am Sonntagmorgen um 08:30 Uhr. Während der Einsatzzeit wurde vom Landratsamt Reutlingen u. a. für das Stadtgebiet von Reutlingen der Katastrophenfall festgestellt, der von 23:50 Uhr (10.08.2002) bis 06:35 Uhr (11.08.2002) dauerte. Wegen der Erstattung von Aufwendungen für den Maschinen- und Personaleinsatz hatte sich die Klägerin zunächst mit Bescheid vom 25.09.2002 unter Hinweis auf § 27 FwG an die Stadt Reutlingen gewandt. Diese hatte sich im Widerspruchsverfahren gegen die Höhe der verlangten Kostenerstattung mit der Begründung gewandt, eine Kostenerstattungspflicht der Stadt habe in der Zeit des Katastrophenfalls nicht bestanden. Statt der verlangten 2.935,24 EUR auf der Grundlage eines elfstündigen Feuerwehreinsatzes bezahlte die Stadt lediglich 1.281,56 EUR für vier Stunden Einsatz. Die Klägerin half sodann dem Widerspruch der Stadt Reutlingen ab, soweit der Einsatz die Zeiten des ausgerufenen Katastrophenalarms betraf.
Wegen der nichtgedeckten Kosten in Höhe von 1.653,68 EUR nahm die Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 21.10.2002 gemäß § 33 Abs. 2 Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG - den beklagten Landkreis in Anspruch. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Beklagten wurde zurückgewiesen. Auf die Klage des Beklagten hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 12.04.2006 - 9 K 1840/04 - den Bescheid der Klägerin vom 21.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Zollernalbkreis vom 31.08.2004 auf und führte zur Begründung aus, § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG komme nicht zur Anwendung. Die Kostenregelung könne nur zum Zuge kommen, wenn die einzelnen Einsatzmaßnahmen unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde erfolgten. Die Feuerwehr der Beklagten sei jedoch weder von der Katastrophenschutzbehörde um ein Tätigwerden ersucht worden, noch habe es irgendwelche Weisungen dieser Behörde gegeben. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung wurde vom erkennenden Senat mit Urteil vom 07.12.2007 - 1 S 1255/06 - zurückgewiesen, weil aus keiner der in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlagen die Befugnis folge, den Aufwendungsersatz durch Leistungsbescheid durchzusetzen.
Mit Kostenrechnung vom 08.11.2007 stellte die Klägerin dem Beklagten 1.653,68 EUR in Rechnung. Der Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 15.11.2007 zurück.
Am 31.01.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2007 zu bezahlen. Mit Urteil vom 10.09.2008 - 1 K 184/08 - hat das Verwaltungsgericht dem Antrag in der Hauptforderung entsprochen sowie Zinsen aus dem geforderten Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zuerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch sei § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Die darin genannten Voraussetzungen seien erfüllt, da die Klägerin Kosten geltend mache, die der von ihr unterhaltenen Feuerwehr bei ihrem Einsatz während des vom Landratsamt Reutlingen ausgerufenen Katastrophenfalls entstanden seien. Eine besondere landesrechtliche Regelung für die Feuerwehr der Klägerin bestehe nicht. Als solche komme lediglich das Feuerwehrgesetz in Betracht. Diesem gehe jedoch das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis vor. Anders als das Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 sei die Kammer der Auffassung, dass § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen erfasse, die ohne Kenntnis der Katastrophenschutzbehörde erfolgt seien, sofern sie - wie hier - durch Einsatzkräfte vorgenommen worden seien und - wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag - im Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprächen. Es sei davon auszugehen, dass der Einsatz der Feuerwehr der Klägerin auch aus der Sicht des Beklagten sinnvoll gewesen sei. Gegenteiliges sei insoweit nicht geltend gemacht worden. Die Klägerin habe die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG sei. Der geltend gemachte Zinsanspruch bestehe ab Rechtshängigkeit; hingegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Verzugszinsen.
Am 06.10.2008 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Erstattung ihrer Einsatzkosten, da es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage fehle. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG scheide aus, da hier eindeutig geregelt sei, dass die Landkreise nur die Kosten zu tragen hätten, für die keine landesrechtliche Regelung bestehe. Für die Feuerwehren bestehe jedoch eine landesrechtliche Regelung durch das Feuerwehrgesetz, so dass eine Kostenerstattung durch den beklagten Landkreis ausscheide. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang seien rechtsfehlerhaft, da gerade das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis auf landesrechtliche Kostenregelungen, mithin auf das Feuerwehrgesetz verweise; hieraus wiederum den Umkehrschluss zurück zum Landeskatastrophenschutzgesetz zu ziehen, könne nicht Sinn und Zweck der Regelung im Landeskatastrophenschutzgesetz sein. Dies bedeute, dass für die Entschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrhelfer die Landkreise die Kosten nicht zu tragen hätten. Die Kostentragung erfolge vielmehr nach § 3 Abs. 1 FwG durch die Gemeinde. Zudem sei die Feuerwehr der Klägerin nicht auf ein Ersuchen des Beklagten tätig geworden. Im Verhältnis zum Beklagten liege eindeutig eine Spontanhilfe vor, die jedoch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen einen Kostenerstattungsanspruch nicht begründeten. Eine Kostenforderung lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass Katastrophenalarm ausgelöst worden sei. Die Feststellung der Katastrophe sei lediglich ein Organisationsakt, der die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörde schaffe. Hieraus ergebe sich, dass auch im Katastrophenfall die Feuerwehren die ihnen obliegenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigten. Entscheidend sei, dass nach Auslösung des Katastrophenalarms weder eine Anforderung gegenüber der benachbarten Katastrophenschutzbehörde gemäß § 21 Abs. 1 LKatSG erfolgt sei, noch der Feuerwehr der Klägerin gegenüber eine Weisung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSG erteilt worden sei. Das Tätigwerden der Feuerwehr der Klägerin stehe somit in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Katastrophenschutzbehörde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10.09.2008 - 1 K 184/08 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und die Gerichtsakten aus den beiden Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch für den Einsatz ihrer freiwilligen Feuerwehr zu.
14 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 33 Abs. 2 LKatSG i.d.F. vom 22.11.1999 (GBl. S. 625). Danach tragen die Stadt- und Landkreise die einzelnen in Absatz 2 aufgeführten Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen. Nach Nr. 1 sind sie Kostenträger für solche Einsatzkräfte, für die keine besonderen landesrechtlichen Regelungen bestehen. Diese Voraussetzungen liegen vor und der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht aufgrund anderweitiger Regelungen ausgeschlossen.
15 
Die Klägerin macht Kosten geltend, die den Einsatzkräften ihrer Feuerwehr bei ihrem Einsatz im Katastrophengebiet entstanden sind (1.). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen besondere landesrechtliche Regelungen, die die Kostentragung durch den Beklagten ausschließen, nicht (2.). Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist (3.).
16 
1. Die Klägerin macht Kosten für Einsatzkräfte geltend, die für Maßnahmen im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG im Zeitraum der vom Landratsamt Reutlingen festgestellten Katastrophe innerhalb des Katastrophengebiets entstanden sind. Damit ist der Anwendungsbereich der Erstattungsregelung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG eröffnet.
17 
Zwar war die Feuerwehr der Klägerin unstreitig nicht im Rahmen der - nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG kostenpflichtigen - Nachbarschaftshilfe nach § 21 LKatSG tätig. Nach dieser Regelung hat die Katastrophenschutzbehörde auf Anforderung einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes festgestellt und Katastrophenalarm ausgelöst hat, den Einsatz u.a. von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit der Einsatz der Kräfte nicht im eigenen Bezirk erforderlich erscheint. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSchG unterstehen die eingesetzten Kräfte danach der Leitung der anfordernden Behörde. Kostenträger bei Einsätzen zur Nachbarschaftshilfe sind in diesem Fall die anfordernden Kreise (vgl. auch LT-Drs. 11/5724, S. 11).
18 
Die Klägerin als nicht dem Landkreis Reutlingen angehörende Gemeinde ist hier jedoch nicht auf Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde tätig geworden, sondern auf Anforderung der Nachbargemeinde. Sie hat ihre Tätigkeit vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe gemäß § 27 FwG gegenüber einer Nachbargemeinde, der Stadt Reutlingen, aufgenommen und hat diese nach Beendigung des Katastrophenalarm auch als solche fortgesetzt. Auch in der Zwischenzeit ist keine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfolgt.
19 
§ 21 LKatSG regelt indes nur die wichtigsten Fälle der überörtlichen Hilfeleistung, ohne eine abschließende Regelung zu treffen (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 21 RdNr. 1); andere überörtliche Hilfeleistungen, die einen Kostenerstattungsanspruch nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG nach sich ziehen können, sind demnach nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
20 
Einer Kostenerstattung nach Maßgabe dieser Vorschrift steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht grundsätzlich entgegen, dass die Einsatzkräfte im vorliegenden Fall nicht auf Ersuchen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde und auch nicht unter deren Leitung tätig geworden sind. Denn die Kostenerstattungspflicht wird nach dem Gesetz hiervon nicht abhängig gemacht. Der Wortlaut der Vorschrift und der Regelungszusammenhang ergeben - anders als etwa § 8 LVwVfG („ersuchende Behörde“) und § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FwG („auf Anforderung“) - keinen Hinweis darauf, dass die Kostenerstattungspflicht nur eintritt, wenn dem Einsatz ein Ersuchen der zuständigen Behörde vorausgegangen und dieser unter deren Leitung erfolgt ist. Ebenso wenig sind der Entstehungsgeschichte der Regelung dahingehende Anhaltspunkte zu entnehmen.
21 
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass im Regelfall die erstattungspflichtige Hilfe zur Katastrophenbekämpfung durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde angefordert wird und der Einsatz der Einsatzkräfte dann unter deren Leitung erfolgt. Dies schließt jedoch eine Kostenerstattung auch in anderen Fällen nicht aus und würde auch der Lebens- und Einsatzwirklichkeit gerade Unwetter bedingter Einsätze, in deren Verlauf der öffentliche Notstand im Sinne des § 2 FwG das Ausmaß einer Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 LKatSG annimmt, nicht gerecht. Bei Auslösung des Katastrophenalarms nach § 18 LKatSG ist schnelle Hilfe und Eigeninitiative durch Einsatzkräfte, die sich auf Anforderung der vormals zur Bekämpfung des öffentlichen Notstandes zuständigen Nachbargemeinde bereits vor Ort befinden, geboten und erwünscht, soweit hierbei - sachdienliche - Maßnahmen zur Katastrophenbekämpfung ergriffen werden, die - wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag - dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprechen. Dass freiwillige Hilfeleistungen, die, wenn sie mit der (stillschweigenden) Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage 1990, § 25 RdNr. 5) erfolgen, einen Anspruch auf Helferentschädigungsleistungen nach sich ziehen können, dem Gesetz nicht fremd sind, zeigt auch die Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 3 LKatSG i. Verb. m. § 25 Abs. 3 LKatSG. Würde man demgegenüber erwarten, dass die sich bereits im Katastrophengebiet befindende freiwillige Feuerwehr einer kreisfremden Gemeinde, die im Katastrophengebiet keine eigene Zuständigkeit besitzt, nach Ausrufung des Katastrophenfalles erst eine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Sinne des § 21 LKatSG einholen müsste, damit die im Katastrophengebiet zuständige Behörde in die Lage versetzt wäre, die Leitung des Einsatzes zu übernehmen, bevor sie weiter - nun-mehr im Wege der Nachbarschaftshilfe - tätig werden dürfte, dann wäre dies sicher mit schwerwiegenden Zeitverlusten verbunden, die nicht im Sinne einer schnellen und effektiven Hilfe sind und daher dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würden. Dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sich ein bestehender Feuerwehreinsatz nach Ausrufung des Katastrophenfalls zu einem Katastropheneinsatz wandeln kann, folgt nicht zuletzt aus § 20 Abs. 4 Satz 2 LKatSG, wonach der technische Leiter im Sinne der §§ 28 und 29 FwG bis zur Ablösung durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter diese Funktion behält. Diese Regelung stellt sicher, dass während der ersten Zeit des Einsatzes nicht durch unzureichende Abstimmung der Tätigkeit der eintreffenden Einheiten die Wirksamkeit der Katastrophenbekämpfung beeinträchtigt wird (vgl. LT-Drs. 6/8750, S. 41).
22 
Wird danach - wie hier - die freiwillige Feuerwehr einer landkreisfremden Gemeinde vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG zu einem Einsatz im Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörde angefordert und setzt sie nach Ausrufung des Katastrophenfalls durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde aufgrund einer fortdauernden Gefahrenlage den begonnenen Einsatz fort, so trägt nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG der Landkreis die während der Dauer des Katastrophenalarms anfallenden Kosten, wenn (a.) die Katastrophenschutzbehörde aufgrund der Gefahrenlage (hier: Hochwasseralarm), die den Einsatz notwendig gemacht hat, die Katastrophe festgestellt hat und (b.) wenn die Maßnahmen der freiwilligen Feuerwehr bei rechtzeitiger Kenntnis durch die Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Katastrophenbekämpfung von dieser ebenfalls veranlasst oder jedenfalls gebilligt worden wären (vgl. für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe auch Vögt/Vogt, a.a.O. § 33 Rdnr. 15). Werden hingegen während der Katastrophe andere gleichzeitig eingetretene Gefahren, die nicht Grund für den Katastrophenalarm sind, bekämpft, fallen diese Maßnahmen nicht unter diese Kostenregelung (vgl. Vögt/Vogt, a.a.O., § 33 RdNr. 5). Unter den genannten Voraussetzungen lässt sich ausschließen, dass eine aufgedrängte, ungeeignete oder gar schädliche Hilfsaktion von Einsatzkräften eine Kostenerstattungspflicht auslöst.
23 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt hier ein erstattungspflichtiger Einsatz vor. Die zuständige Behörde hat wegen des Hochwassers, das auch den Einsatz der Feuerwehr der Klägerin notwendig machte, den Katastrophenfall ausgerufen. Bei rechtzeitiger Kenntnis hätte die Katastrophenschutzbehörde die Fortsetzung des laufenden Einsatzes (Leerpumpen eines überfluteten gewerblichen Gebäudes nebst Hoffläche sowie des Kellers des Nachbargebäudes) jedenfalls gebilligt. Dies ergibt sich auch aus den Bekundungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach der Katastropheneinsatzleitung die bestehenden Feuerwehreinsätze, wenn auch nicht konkret der der Klägerin, bekannt waren, ohne dass sie anderes veranlasst hat. Die Einsätze sind daher mit Wissen und Wollen der Katastrophenschutzbehörde fortgesetzt worden. Eine stillschweigende Zustimmung, die sich aus dem schlüssigen Verhalten der Katastrophenschutzbehörde ergeben kann, genügt insoweit.
24 
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht eine besondere landesrechtliche Regelung, die die Kostentragung durch den Beklagten nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ausschließt, nicht.
25 
Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Feuerwehrgesetz. Zwar steht einer Heranziehung des Feuerwehrgesetzes insoweit nicht entgegen, dass das Landeskatastrophengesetz als lex specialis die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes grundsätzlich verdrängt. Ergibt sich bei der Anwendung des Landeskatastrophengesetzes ein Verweis auf andere Gesetze, nämlich - wie hier - zurück auf besondere landesrechtliche Regelungen im Bereich der Kostentragung, so ist diese Rückverweisung des speziellen Gesetzes auf das allgemeine Gesetz zu beachten. Das Feuerwehrgesetz trifft jedoch keine Regelung für den vorliegenden Fall. Dass es überhaupt Kostenregelungen, wenn auch hier nicht einschlägige, enthält, reicht indes nicht aus.
26 
Ein Kostenersatzanspruch entfällt zunächst nicht mit Blick auf § 36 Abs. 1 1. HS FwG. Danach sind die Leistungen der Gemeindefeuerwehr im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 FwG obliegenden Aufgaben unentgeltlich. Nach dieser Regelung haben die Feuerwehren u.a. bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht sind, Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist jedoch auf das Gemeindegebiet beschränkt. Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin ist damit nicht im Rahmen einer ihr obliegenden Aufgabe tätig geworden.
27 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch in § 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung zu sehen, die einen Kostenerstattungsanspruch ausschließen könnte.
28 
Nach § 3 Abs. 1 FwG hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird. Nach Abs. 2 haben die Gemeinden ferner auf ihre Kosten entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten. § 3 Abs. 1 und 2 FwG verpflichtet danach die Gemeinden, ihre Feuerwehr personell und gerätemäßig so auszurüsten, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben nach § 2 FwG zu erfüllen. § 3 ist daher in engem Zusammenhang mit § 2 FwG zu sehen (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 3 RdNr. 1).
29 
Der von der Gemeindefeuerwehr auf ihre Kosten zu schützende Bereich ist danach grundsätzlich nur das Gemeindegebiet (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 1997, § 3 RdNr. 6). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Regelung auf die „örtlichen Verhältnisse“ und „örtlichen Bedürfnisse“ abstellt. Es muss sich danach um einen Einsatz innerhalb der eigenen Gemeinde handeln (Surwald, a.a.O. § 3 RdNr. 16). Dies ist hier nicht der Fall.
30 
Schließlich ergibt sich aus § 27 Abs. 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. Überlandhilfe bedeutet die Hilfe, die sich die Gemeinden auf Anforderung (§ 27 Abs. 1 FwG) mit ihren Feuerwehren zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 FwG gegenseitig leisten.
31 
Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin wurde am 10.08.2002 zwar unstreitig auf Hilfeersuchen der Stadt Reutlingen im Rahmen der Überlandhilfe für die Feuerwehr Reutlingen im Hochwassereinsatz nach § 27 FwG tätig. Insoweit hat sie auch von der um Hilfe ersuchenden Stadt für ihren Einsatz außerhalb des Zeitraums des Katastrophenalarms Kostenerstattung erhalten. Eine nach § 27 Abs. 3 FwG kostenpflichtige Überlandhilfe lag jedoch nach Auslösung des Katastrophenalarms (§ 18 LKatSG) nicht mehr vor. Die Bekämpfung des Schadensereignisses ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Aufgabe der Feuerwehren nach dem Feuerwehrgesetz (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 2 RdNr. 18). Vielmehr ist es mit Feststellung der Katastrophe Aufgabe der nach §§ 4, 6 und 7 LKatSG zuständigen Katastrophenschutzbehörde, die zur Schadensbekämpfung notwendigen Maßnahmen (§ 3 LKatSG) zu treffen oder die Maßnahmen anzuordnen, die zur Abwendung der Katastrophe erforderlich sind. Die gebotenen Einsatzmaßnahmen sind dabei grundsätzlich der Leitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unterstellt (§ 19 Abs. 1 LKatSG).
32 
Die Hilfe wurde daher ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Katastrophenfalls bis zur Aufhebung des Katastrophenalarms (§ 23 LKatSG) nicht mehr, wie es § 27 Abs. 1 FwG voraussetzt („gegenseitig“), nämlich gegenüber dem Träger einer anderen Feuerwehr, hier der Stadt Reutlingen, zur Erfüllung deren Aufgaben nach § 2 FwG erbracht, sondern gegenüber der nunmehr für die Gefahrenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörde, dem Landratsamt Reutlingen. Mit Feststellung der Katastrophe war die Tätigkeit des technischen Leiters der Feuerwehr der Stadt Reutlingen nicht mehr feuerwehrrechtlicher (§ 28 Abs. 1 FwG), sondern katastrophenschutzrechtlicher Natur. Gleiches gilt mithin auch für die bis dahin gemäß § 28 FwG seiner technischen Leitung unterstellten Einsatzkräfte. Das Tätigwerden der Feuerwehr der Klägerin steht daher entgegen der Auffassung des Beklagten in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten.
33 
Besteht danach keine besondere landesrechtliche Regelung, so hat gemäß § 33 Abs. 2 LKatSG grundsätzlich der Stadt- oder Landkreis, in dessen Gebiet die Katastrophenbekämpfung erfolgt, die Kosten der Einsatzkräfte zu tragen.
34 
3. Ausgenommen sind dabei gemäß § 33 Abs. 3 LKatSG die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5, zu denen die Gemeinde Winterlingen jedoch nicht gehört. Nach § 5 LKatSG wirken alle der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen,... mit. § 33 Abs. 3 LKatSG greift damit den Grundgedanken auf, wonach die Kosten der Erfüllung eigener Aufgaben im Katastrophenschutz von den Aufgabenträgern selbst zu tragen sind und überträgt ihn auf die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 (vgl. LT-Drs. 9/ 3592, S. 48).
35 
Die Feuerwehr der Klägerin ist jedoch nicht Mitwirkende im Sinne dieser Bestimmung. Denn sie ist eine Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes, weshalb sie nicht der 1. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz LKatSG unterfällt. Auch die 2. Alternative findet keine Anwendung, weil sie als landkreisfremde Gemeinde im Bezirk der zuständigen Katastrophenschutzbehörde keine eigenen Zuständigkeiten besitzt. Sie war daher nicht im Rahmen ihres originären Aufgabenbereiches zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 21 LKatSG, der die Nachbarschaftshilfe regelt. Denn mit der Entsendung von Einsatzkräften kommen diesen im Katastrophenschutzgebiet selbst keine eigenen Zuständigkeiten zu.
36 
Für die Höhe der geltend gemachten Kosten ist § 8 LVwVfG maßgeblich. Danach sind grundsätzlich einsatzbedingt angefallene Auslagen ab einer Bagatellgrenze zu erstatten. Auslagen sind nicht nur die durch die konkrete Hilfeleistung verursachten Aufwendungen. Zu diesen Auslagen gehören danach auch die geltend gemachten Kosten für den Maschinen- und Fahrzeugeinsatz. Sog. kalkulatorische Kosten, die die Gemeinden gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 FwG neben den Auslagen berechnen können, sind jedoch für die Kostenerstattung bei der Amtshilfe im Rahmen der Katastrophenschutzbekämpfung nicht vorgesehen. Bedenken gegen die Höhe der Kosten sind weder vom Beklagten geltend gemacht, noch sonst ersichtlich.
37 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ist in dem vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Umfang begründet. Prozesszinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich hingegen kein Anspruch auf Verzugszinsen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Streitwertbeschluss vom 28.01.2010
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.653,68 EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch für den Einsatz ihrer freiwilligen Feuerwehr zu.
14 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 33 Abs. 2 LKatSG i.d.F. vom 22.11.1999 (GBl. S. 625). Danach tragen die Stadt- und Landkreise die einzelnen in Absatz 2 aufgeführten Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen. Nach Nr. 1 sind sie Kostenträger für solche Einsatzkräfte, für die keine besonderen landesrechtlichen Regelungen bestehen. Diese Voraussetzungen liegen vor und der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht aufgrund anderweitiger Regelungen ausgeschlossen.
15 
Die Klägerin macht Kosten geltend, die den Einsatzkräften ihrer Feuerwehr bei ihrem Einsatz im Katastrophengebiet entstanden sind (1.). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen besondere landesrechtliche Regelungen, die die Kostentragung durch den Beklagten ausschließen, nicht (2.). Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist (3.).
16 
1. Die Klägerin macht Kosten für Einsatzkräfte geltend, die für Maßnahmen im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG im Zeitraum der vom Landratsamt Reutlingen festgestellten Katastrophe innerhalb des Katastrophengebiets entstanden sind. Damit ist der Anwendungsbereich der Erstattungsregelung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG eröffnet.
17 
Zwar war die Feuerwehr der Klägerin unstreitig nicht im Rahmen der - nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG kostenpflichtigen - Nachbarschaftshilfe nach § 21 LKatSG tätig. Nach dieser Regelung hat die Katastrophenschutzbehörde auf Anforderung einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes festgestellt und Katastrophenalarm ausgelöst hat, den Einsatz u.a. von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit der Einsatz der Kräfte nicht im eigenen Bezirk erforderlich erscheint. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSchG unterstehen die eingesetzten Kräfte danach der Leitung der anfordernden Behörde. Kostenträger bei Einsätzen zur Nachbarschaftshilfe sind in diesem Fall die anfordernden Kreise (vgl. auch LT-Drs. 11/5724, S. 11).
18 
Die Klägerin als nicht dem Landkreis Reutlingen angehörende Gemeinde ist hier jedoch nicht auf Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde tätig geworden, sondern auf Anforderung der Nachbargemeinde. Sie hat ihre Tätigkeit vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe gemäß § 27 FwG gegenüber einer Nachbargemeinde, der Stadt Reutlingen, aufgenommen und hat diese nach Beendigung des Katastrophenalarm auch als solche fortgesetzt. Auch in der Zwischenzeit ist keine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfolgt.
19 
§ 21 LKatSG regelt indes nur die wichtigsten Fälle der überörtlichen Hilfeleistung, ohne eine abschließende Regelung zu treffen (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 21 RdNr. 1); andere überörtliche Hilfeleistungen, die einen Kostenerstattungsanspruch nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG nach sich ziehen können, sind demnach nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
20 
Einer Kostenerstattung nach Maßgabe dieser Vorschrift steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht grundsätzlich entgegen, dass die Einsatzkräfte im vorliegenden Fall nicht auf Ersuchen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde und auch nicht unter deren Leitung tätig geworden sind. Denn die Kostenerstattungspflicht wird nach dem Gesetz hiervon nicht abhängig gemacht. Der Wortlaut der Vorschrift und der Regelungszusammenhang ergeben - anders als etwa § 8 LVwVfG („ersuchende Behörde“) und § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FwG („auf Anforderung“) - keinen Hinweis darauf, dass die Kostenerstattungspflicht nur eintritt, wenn dem Einsatz ein Ersuchen der zuständigen Behörde vorausgegangen und dieser unter deren Leitung erfolgt ist. Ebenso wenig sind der Entstehungsgeschichte der Regelung dahingehende Anhaltspunkte zu entnehmen.
21 
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass im Regelfall die erstattungspflichtige Hilfe zur Katastrophenbekämpfung durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde angefordert wird und der Einsatz der Einsatzkräfte dann unter deren Leitung erfolgt. Dies schließt jedoch eine Kostenerstattung auch in anderen Fällen nicht aus und würde auch der Lebens- und Einsatzwirklichkeit gerade Unwetter bedingter Einsätze, in deren Verlauf der öffentliche Notstand im Sinne des § 2 FwG das Ausmaß einer Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 LKatSG annimmt, nicht gerecht. Bei Auslösung des Katastrophenalarms nach § 18 LKatSG ist schnelle Hilfe und Eigeninitiative durch Einsatzkräfte, die sich auf Anforderung der vormals zur Bekämpfung des öffentlichen Notstandes zuständigen Nachbargemeinde bereits vor Ort befinden, geboten und erwünscht, soweit hierbei - sachdienliche - Maßnahmen zur Katastrophenbekämpfung ergriffen werden, die - wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag - dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprechen. Dass freiwillige Hilfeleistungen, die, wenn sie mit der (stillschweigenden) Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage 1990, § 25 RdNr. 5) erfolgen, einen Anspruch auf Helferentschädigungsleistungen nach sich ziehen können, dem Gesetz nicht fremd sind, zeigt auch die Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 3 LKatSG i. Verb. m. § 25 Abs. 3 LKatSG. Würde man demgegenüber erwarten, dass die sich bereits im Katastrophengebiet befindende freiwillige Feuerwehr einer kreisfremden Gemeinde, die im Katastrophengebiet keine eigene Zuständigkeit besitzt, nach Ausrufung des Katastrophenfalles erst eine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Sinne des § 21 LKatSG einholen müsste, damit die im Katastrophengebiet zuständige Behörde in die Lage versetzt wäre, die Leitung des Einsatzes zu übernehmen, bevor sie weiter - nun-mehr im Wege der Nachbarschaftshilfe - tätig werden dürfte, dann wäre dies sicher mit schwerwiegenden Zeitverlusten verbunden, die nicht im Sinne einer schnellen und effektiven Hilfe sind und daher dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würden. Dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sich ein bestehender Feuerwehreinsatz nach Ausrufung des Katastrophenfalls zu einem Katastropheneinsatz wandeln kann, folgt nicht zuletzt aus § 20 Abs. 4 Satz 2 LKatSG, wonach der technische Leiter im Sinne der §§ 28 und 29 FwG bis zur Ablösung durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter diese Funktion behält. Diese Regelung stellt sicher, dass während der ersten Zeit des Einsatzes nicht durch unzureichende Abstimmung der Tätigkeit der eintreffenden Einheiten die Wirksamkeit der Katastrophenbekämpfung beeinträchtigt wird (vgl. LT-Drs. 6/8750, S. 41).
22 
Wird danach - wie hier - die freiwillige Feuerwehr einer landkreisfremden Gemeinde vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG zu einem Einsatz im Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörde angefordert und setzt sie nach Ausrufung des Katastrophenfalls durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde aufgrund einer fortdauernden Gefahrenlage den begonnenen Einsatz fort, so trägt nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG der Landkreis die während der Dauer des Katastrophenalarms anfallenden Kosten, wenn (a.) die Katastrophenschutzbehörde aufgrund der Gefahrenlage (hier: Hochwasseralarm), die den Einsatz notwendig gemacht hat, die Katastrophe festgestellt hat und (b.) wenn die Maßnahmen der freiwilligen Feuerwehr bei rechtzeitiger Kenntnis durch die Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Katastrophenbekämpfung von dieser ebenfalls veranlasst oder jedenfalls gebilligt worden wären (vgl. für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe auch Vögt/Vogt, a.a.O. § 33 Rdnr. 15). Werden hingegen während der Katastrophe andere gleichzeitig eingetretene Gefahren, die nicht Grund für den Katastrophenalarm sind, bekämpft, fallen diese Maßnahmen nicht unter diese Kostenregelung (vgl. Vögt/Vogt, a.a.O., § 33 RdNr. 5). Unter den genannten Voraussetzungen lässt sich ausschließen, dass eine aufgedrängte, ungeeignete oder gar schädliche Hilfsaktion von Einsatzkräften eine Kostenerstattungspflicht auslöst.
23 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt hier ein erstattungspflichtiger Einsatz vor. Die zuständige Behörde hat wegen des Hochwassers, das auch den Einsatz der Feuerwehr der Klägerin notwendig machte, den Katastrophenfall ausgerufen. Bei rechtzeitiger Kenntnis hätte die Katastrophenschutzbehörde die Fortsetzung des laufenden Einsatzes (Leerpumpen eines überfluteten gewerblichen Gebäudes nebst Hoffläche sowie des Kellers des Nachbargebäudes) jedenfalls gebilligt. Dies ergibt sich auch aus den Bekundungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach der Katastropheneinsatzleitung die bestehenden Feuerwehreinsätze, wenn auch nicht konkret der der Klägerin, bekannt waren, ohne dass sie anderes veranlasst hat. Die Einsätze sind daher mit Wissen und Wollen der Katastrophenschutzbehörde fortgesetzt worden. Eine stillschweigende Zustimmung, die sich aus dem schlüssigen Verhalten der Katastrophenschutzbehörde ergeben kann, genügt insoweit.
24 
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht eine besondere landesrechtliche Regelung, die die Kostentragung durch den Beklagten nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ausschließt, nicht.
25 
Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Feuerwehrgesetz. Zwar steht einer Heranziehung des Feuerwehrgesetzes insoweit nicht entgegen, dass das Landeskatastrophengesetz als lex specialis die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes grundsätzlich verdrängt. Ergibt sich bei der Anwendung des Landeskatastrophengesetzes ein Verweis auf andere Gesetze, nämlich - wie hier - zurück auf besondere landesrechtliche Regelungen im Bereich der Kostentragung, so ist diese Rückverweisung des speziellen Gesetzes auf das allgemeine Gesetz zu beachten. Das Feuerwehrgesetz trifft jedoch keine Regelung für den vorliegenden Fall. Dass es überhaupt Kostenregelungen, wenn auch hier nicht einschlägige, enthält, reicht indes nicht aus.
26 
Ein Kostenersatzanspruch entfällt zunächst nicht mit Blick auf § 36 Abs. 1 1. HS FwG. Danach sind die Leistungen der Gemeindefeuerwehr im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 FwG obliegenden Aufgaben unentgeltlich. Nach dieser Regelung haben die Feuerwehren u.a. bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht sind, Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist jedoch auf das Gemeindegebiet beschränkt. Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin ist damit nicht im Rahmen einer ihr obliegenden Aufgabe tätig geworden.
27 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch in § 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung zu sehen, die einen Kostenerstattungsanspruch ausschließen könnte.
28 
Nach § 3 Abs. 1 FwG hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird. Nach Abs. 2 haben die Gemeinden ferner auf ihre Kosten entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten. § 3 Abs. 1 und 2 FwG verpflichtet danach die Gemeinden, ihre Feuerwehr personell und gerätemäßig so auszurüsten, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben nach § 2 FwG zu erfüllen. § 3 ist daher in engem Zusammenhang mit § 2 FwG zu sehen (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 3 RdNr. 1).
29 
Der von der Gemeindefeuerwehr auf ihre Kosten zu schützende Bereich ist danach grundsätzlich nur das Gemeindegebiet (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 1997, § 3 RdNr. 6). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Regelung auf die „örtlichen Verhältnisse“ und „örtlichen Bedürfnisse“ abstellt. Es muss sich danach um einen Einsatz innerhalb der eigenen Gemeinde handeln (Surwald, a.a.O. § 3 RdNr. 16). Dies ist hier nicht der Fall.
30 
Schließlich ergibt sich aus § 27 Abs. 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. Überlandhilfe bedeutet die Hilfe, die sich die Gemeinden auf Anforderung (§ 27 Abs. 1 FwG) mit ihren Feuerwehren zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 FwG gegenseitig leisten.
31 
Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin wurde am 10.08.2002 zwar unstreitig auf Hilfeersuchen der Stadt Reutlingen im Rahmen der Überlandhilfe für die Feuerwehr Reutlingen im Hochwassereinsatz nach § 27 FwG tätig. Insoweit hat sie auch von der um Hilfe ersuchenden Stadt für ihren Einsatz außerhalb des Zeitraums des Katastrophenalarms Kostenerstattung erhalten. Eine nach § 27 Abs. 3 FwG kostenpflichtige Überlandhilfe lag jedoch nach Auslösung des Katastrophenalarms (§ 18 LKatSG) nicht mehr vor. Die Bekämpfung des Schadensereignisses ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Aufgabe der Feuerwehren nach dem Feuerwehrgesetz (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 2 RdNr. 18). Vielmehr ist es mit Feststellung der Katastrophe Aufgabe der nach §§ 4, 6 und 7 LKatSG zuständigen Katastrophenschutzbehörde, die zur Schadensbekämpfung notwendigen Maßnahmen (§ 3 LKatSG) zu treffen oder die Maßnahmen anzuordnen, die zur Abwendung der Katastrophe erforderlich sind. Die gebotenen Einsatzmaßnahmen sind dabei grundsätzlich der Leitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unterstellt (§ 19 Abs. 1 LKatSG).
32 
Die Hilfe wurde daher ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Katastrophenfalls bis zur Aufhebung des Katastrophenalarms (§ 23 LKatSG) nicht mehr, wie es § 27 Abs. 1 FwG voraussetzt („gegenseitig“), nämlich gegenüber dem Träger einer anderen Feuerwehr, hier der Stadt Reutlingen, zur Erfüllung deren Aufgaben nach § 2 FwG erbracht, sondern gegenüber der nunmehr für die Gefahrenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörde, dem Landratsamt Reutlingen. Mit Feststellung der Katastrophe war die Tätigkeit des technischen Leiters der Feuerwehr der Stadt Reutlingen nicht mehr feuerwehrrechtlicher (§ 28 Abs. 1 FwG), sondern katastrophenschutzrechtlicher Natur. Gleiches gilt mithin auch für die bis dahin gemäß § 28 FwG seiner technischen Leitung unterstellten Einsatzkräfte. Das Tätigwerden der Feuerwehr der Klägerin steht daher entgegen der Auffassung des Beklagten in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten.
33 
Besteht danach keine besondere landesrechtliche Regelung, so hat gemäß § 33 Abs. 2 LKatSG grundsätzlich der Stadt- oder Landkreis, in dessen Gebiet die Katastrophenbekämpfung erfolgt, die Kosten der Einsatzkräfte zu tragen.
34 
3. Ausgenommen sind dabei gemäß § 33 Abs. 3 LKatSG die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5, zu denen die Gemeinde Winterlingen jedoch nicht gehört. Nach § 5 LKatSG wirken alle der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen,... mit. § 33 Abs. 3 LKatSG greift damit den Grundgedanken auf, wonach die Kosten der Erfüllung eigener Aufgaben im Katastrophenschutz von den Aufgabenträgern selbst zu tragen sind und überträgt ihn auf die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 (vgl. LT-Drs. 9/ 3592, S. 48).
35 
Die Feuerwehr der Klägerin ist jedoch nicht Mitwirkende im Sinne dieser Bestimmung. Denn sie ist eine Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes, weshalb sie nicht der 1. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz LKatSG unterfällt. Auch die 2. Alternative findet keine Anwendung, weil sie als landkreisfremde Gemeinde im Bezirk der zuständigen Katastrophenschutzbehörde keine eigenen Zuständigkeiten besitzt. Sie war daher nicht im Rahmen ihres originären Aufgabenbereiches zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 21 LKatSG, der die Nachbarschaftshilfe regelt. Denn mit der Entsendung von Einsatzkräften kommen diesen im Katastrophenschutzgebiet selbst keine eigenen Zuständigkeiten zu.
36 
Für die Höhe der geltend gemachten Kosten ist § 8 LVwVfG maßgeblich. Danach sind grundsätzlich einsatzbedingt angefallene Auslagen ab einer Bagatellgrenze zu erstatten. Auslagen sind nicht nur die durch die konkrete Hilfeleistung verursachten Aufwendungen. Zu diesen Auslagen gehören danach auch die geltend gemachten Kosten für den Maschinen- und Fahrzeugeinsatz. Sog. kalkulatorische Kosten, die die Gemeinden gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 FwG neben den Auslagen berechnen können, sind jedoch für die Kostenerstattung bei der Amtshilfe im Rahmen der Katastrophenschutzbekämpfung nicht vorgesehen. Bedenken gegen die Höhe der Kosten sind weder vom Beklagten geltend gemacht, noch sonst ersichtlich.
37 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ist in dem vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Umfang begründet. Prozesszinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich hingegen kein Anspruch auf Verzugszinsen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Streitwertbeschluss vom 28.01.2010
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.653,68 EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten und deren ehemaliger Kommandant. Er wendet sich gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.
Seit dem Jahr 2002 nahm der Kläger nur noch sporadisch an den Einsätzen, Übungen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teil. Die Jahresteilnahmelisten weisen für den Kläger für das Jahr 2002 die Teilnahme an 4 von insgesamt 58 Terminen, für das Jahr 2003 die Teilnahme an 5 von insgesamt 47 Terminen und für das Jahr 2004 die Teilnahme an 4 von insgesamt 36 Terminen aus. Mit Schreiben vom 09.09.2002 sowie vom 20.07.2004 wies der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr den Kläger auf dessen Fehlen hin, worauf dieser eine „private terminliche Enge“ geltend machte bzw. um eine Befreiung aus dem aktiven Dienst nachsuchte. Letzteres lehnte der Bürgermeister der Beklagten nach einer Befassung des Feuerwehrausschusses mit der Angelegenheit ab.
Unter dem 02.02.2005 erteilte der Feuerwehrkommandant dem Kläger wegen der unentschuldigten Nichtteilnahme an Übungen und Einsätzen einen Verweis gem. § 14 Abs.2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG). Der Kommandant wies den Kläger darauf hin, dass er dessen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr vorschlagen werde, sofern seine Dienstpflichtverletzungen weiter anhielten und er auch an den nächsten Proben nicht teilnehme. An den hierauf folgenden drei Feuerwehrübungen (am 20.02, 20.03. und 17.04.2005) nahm der Kläger nicht teil.
Nach Anhörung des Feuerwehrausschusses beschloss hierauf der Gemeinderat der Beklagten in der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.04.2005, den Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Unter dem 20.04.2005 gab der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachdem sich der Kläger hierauf nicht meldete, verfügte der Bürgermeister am 29.04.2005 dessen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr mit Wirkung vom 30.04.2005. Zur Begründung der Entscheidung führte er an, der Kläger habe in den vergangenen Jahren seine Dienstpflichten, zu denen auch die regelmäßige Teilnahme an Einsätzen und Übungen gehöre, stark vernachlässigt. Obwohl er wiederholt auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden sei, sei keine Besserung eingetreten. Mildere Mittel, wie die Erteilung eines Verweises, hätten beim Kläger keinen Erfolg gezeigt. Zuletzt habe der Kläger an keiner Feuerwehrübung mehr teilgenommen, er habe sich weder abgemeldet noch entschuldigt. Im Interesse einer funktionstüchtigen Feuerwehr sei es von großer Bedeutung, dass alle Mitglieder ihre Dienstpflichten erfüllten.
Der Kläger beantragte hierauf zunächst mündlich seine Übernahme in die Alterswehr, was der Feuerwehrausschuss umgehend ablehnte. Hierauf erhob der Kläger gegen die Ausschlussentscheidung Widerspruch, den er damit begründete, die getroffene Maßnahme sei aufgrund seiner langjährigen Verdienste für die Feuerwehr unverhältnismäßig. Sein Fehlen finde seinen Grund in dem persönlichen Verhältnis zu dem Kommandanten. Mildere Maßnahmen, wie etwa die vorläufige Enthebung vom Dienst oder die Erhebung einer Geldbuße seien gar nicht erwogen worden. Es sei auch bereits unmittelbar nach der Erteilung des Verweises damit begonnen worden, seinen Ausschluss aus der Feuerwehr vorzubereiten. Der Ausschluss sei im Übrigen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da er vor der Entscheidung des Gemeinderates nicht angehört worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 wies das Landratsamt ... den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, die Ausschlussverfügung sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Der Kläger habe die Pflichten eines ehrenamtlich tätigen Feuerwehrmitglieds über Jahre hinweg mehr als vernachlässigt. Trotz mehrerer Aufforderungen habe er keine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung zu seinen Fehlzeiten abgegeben. Die Vielzahl seiner Fehlzeiten erfülle den Tatbestand der fortgesetzten nachlässigen Verrichtung des Feuerwehrdienstes. Nachdem das mildere Mittel der Erteilung eines Verweises nicht zum Erfolg geführt habe, sei die Ausschlussmaßnahme unabdingbar gewesen.
Der Kläger hat am 25.10.2005 Klage erhoben, mit der er beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 29.04.2005 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rastatt vom 29.09.2005 aufzuheben.
Zur Begründung der Klage nimmt er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und ergänzt, er habe wegen privater und beruflicher Verpflichtungen Schwierigkeiten gehabt, den Feuerwehrdienst auszuüben. Es treffe zu, dass er ab 2002 seinen Pflichten als Feuerwehrangehöriger nicht mehr regelmäßig nachgekommen sei, allerdings habe er sich manchmal trotz seiner Anwesenheit auch gar nicht in die Anwesenheitslisten eingetragen. Zwischen ihm und dem jetzigen Feuerwehrkommandanten bestehe ein langjähriges Zerwürfnis.
10 
Der Kläger hat noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer chirurgischen Gemeinschaftspraxis vom 13.02.2003 vorgelegt, nach der er seit dem 29.07.2002 und voraussichtlich bis zum 02.03.2003 arbeitsunfähig sei.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hält an ihrer Auffassung fest und schließt sich insbesondere den Ausführungen des Landratsamts im Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 an.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Landratsamts ... vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten, der gewechselten Schriftsätze sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
16 
Die Verfügung der Beklagten vom 29.04.2005, mit welcher der Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden ist, sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 29.09.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
17 
Der auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 FwG verfügte Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ist allerdings in verfahrensfehlerhafter Weise ohne die erforderliche Anhörung des Klägers erfolgt (vgl. zur Anhörungspflicht etwa Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 12 Rd.Nr.13 sowie Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rd.Nr.11). Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten und des Landratsamts ..., wonach der Kläger unter Beachtung von § 28 Abs.1 LVwVfG vor dem Erlass der Ausschlussverfügung angehört worden sei.
18 
Hierzu reichte es nicht etwa aus, dass der Kläger seit dem Jahr 2002 durch den Feuerwehrkommandanten des Öfteren auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden ist und ihm insbesondere unter dem 02.02.2005 ein förmlicher Verweis nach § 14 Abs.2 FwG erteilt worden ist. Denn die nach § 28 Abs.1 LVwVfG erforderliche Anhörung hat sich stets auf die seitens der Behörde konkret ins Auge gefasste Maßnahme zu beziehen. Anlässlich der erfolgten Ermahnungen sowie des Verweises war indes ein Ausschlussverfahren gegenüber dem Kläger noch gar nicht eingeleitet worden.
19 
Des Weiteren konnte es auch nicht ausreichen, dass dem Kläger im Anschluss an den Beschluss des Gemeinderates der Beklagten vom 19.04.2005 durch den Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, worauf dann erst unter dem 29.04.2005 die förmliche Abfassung der Ausschlussverfügung durch den Bürgermeister erfolgte. § 12 Abs.4 FWG sieht ausdrücklich vor, dass der Gemeinderat einen ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen aus der Gemeindefeuerwehr ausschließen kann. Der Bürgermeister ist zu einer solchen Maßnahme nicht berufen; er hat - sofern der Gemeinderat eine Ausschlussentscheidung trifft - den Gemeinderatsbeschluss lediglich nach § 43 Abs.1 GemO zu vollziehen, d.h. ihn in die Form eines Verwaltungsaktes zu kleiden. Für den Bürgermeister der Beklagten bestand danach in dem zu entscheidenden Fall keinerlei Spielraum, von dem Gemeinderatsbeschluss vom 19.04.2005 abzuweichen. Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses des § 28 Abs.1 LVwVfG ist es aber, dass der von einer behördlichen Maßnahme Betroffene die Möglichkeit erhält, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens noch dadurch Einfluss zu nehmen, dass die Behörde bzw. das jeweilige Gremium, das die Entscheidung vorzunehmen hat, die Stellungnahme des Betroffenen bei der Entscheidung ernsthaft in Erwägung zieht. Die Anhörungspflicht ist so Ausdruck eines fairen Verfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 28 Rd.Nr.11 sowie Clausen in Knack, VwVfG, Kommentar, 7.Aufl., § 28 Rd.Nr.4). Da in dem vorliegenden Fall dem Kläger erst nach der allein maßgebenden Entscheidung des Gemeinderates der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, konnte der dargestellte Sinn und Zweck der Anhörung nicht verwirklicht werden.
20 
Eine Anhörung des Klägers war auch nicht etwa nach § 28 Abs.2 LVwVfG entbehrlich, und der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 45 Abs.1 Nr.3, Abs.2 LVwVfG im Wege der Nachholung geheilt worden. Eine Nachholung der Anhörung entweder im Widerspruchsverfahren oder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hätte vorausgesetzt, dass sich das für den Ausschluss aus der Feuerwehr zuständige Gremium - hier also der Gemeinderat der Beklagten - mit den von dem Kläger vorgebrachten Argumenten befasst hätte, was indes bisher nicht geschehen ist. Dass sich das Landratsamt ... im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit den Einwänden des Klägers auseinandergesetzt hat, reicht insoweit nicht aus. Denn die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz sind der Gemeinde nicht als staatliche Aufgabe nach Weisung übertragen, sie gehören vielmehr zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Die Feuerwehr ist Teil der kommunalen Selbstverwaltung. Die Gemeinde unterliegt als Träger der Feuerwehr daher grundsätzlich nur einer Rechtsaufsicht, die sich nicht etwa auf die Prüfung der Zweckmäßigkeit einer bei der Aufgabenerfüllung getroffenen Maßnahmen erstreckt (vgl. Schäfer/Hildinger, aaO. § 3 Rd.Nr.4 und § 22 Rd.Nr.2; Surwald, aaO., § 3 Rd.Nr.2 und § 22 Rd.Nr.3). Das nach § 8 Abs.1 AGVwGO in Selbstverwaltungsangelegenheiten als Widerspruchsbehörde tätig gewordene Landratsamt... war daher daran gehindert, sich mit der Frage der Zweckmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr zu befassen; es war nicht der richtige Adressat der von dem Kläger im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgebrachten Einwendungen.
21 
Nach der Auffassung der Kammer hat in dem vorliegenden Fall der Verfahrensfehler der fehlenden Anhörung des Klägers jedoch in Anwendung von § 46 LVwVfG folgenlos zu bleiben. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht bereits nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Offensichtlich nicht ausgewirkt hat sich ein Verfahrensfehler etwa dann, wenn in der Sache ohnehin keine andere als die getroffene Entscheidung rechtlich zulässig gewesen wäre. Diese sog. Alternativlosigkeit ist dann gegeben, wenn aus rechtlichen Gründen die Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Verfahrensfehlers und des Zwecks der verletzten Verfahrensvorschrift jedenfalls im Ergebnis nicht anders ausfallen durfte (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO., § 46 Rd.Nr.25 f.).
22 
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat, wie sich dies aus dem Inhalt der Akten und auch aus seiner eigenen Einlassung ergibt, durch sein langjährig fortgesetztes Fernbleiben vom Feuerwehrdienst einen schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten begangen, was seinen Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr nach § 12 Abs.4 FwG zwingend erfordert.
23 
Die sich für einen ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr ergebenden Dienstpflichten sind in § 14 Abs.1 FwG festgehalten. Hiernach hat der Feuerwehrangehörige insbesondere am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung regelmäßig teilzunehmen sowie im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen (§ 14 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 4 FwG). Diese Dienstpflichten hat der Kläger, dem gerade als ehemaligen Feuerwehrkommandanten eine besondere Vorbildfunktion zukam, über mehrere Jahre wiederholt und gröblich verletzt, indem er sich aus dem Feuerwehrdienst weitgehend „verabschiedete“. Auch wenn zu seinen Gunsten entsprechend der von ihm noch vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 29.07.2002 bis zum 13.02.2003 von einer Unfähigkeit zur Ausübung seiner Dienstpflichten ausgegangen werden muss, stellt sich der Kammer sein Verhalten als ein so schwerwiegender Verstoß dar, dass sich der Ausschluss aus dem Feuerwehrdienst in der Tat im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null als alternativlos darstellt. Zwar eröffnet § 12 Abs.4 FwG dem zuständigen Gemeinderat einen Ermessensspielraum. Die sich nach dem Feuerwehrgesetz ergebenden Alternativen stellten sich nach der Auffassung der Kammer aber zu dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates sämtlich nicht mehr als sachgerecht dar.
24 
Der Gemeinderat war aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens des Klägers gehalten, diesem gegenüber eine über den ja schon ausgesprochenen Verweis hinausgehende Maßnahme zu treffen. Demgegenüber wäre ein vollständiges Absehen von einer weiteren Maßnahme keinesfalls sachgerecht gewesen. Es boten sich nach der Auffassung des Gerichts keine anderen gegenüber einem Ausschluss aus der Feuerwehr milderen Maßnahmen an. So hatte der förmliche Verweis vom 02.02.2005 offensichtlich keine Verhaltensänderung bei dem Kläger herbeigeführt. Aufgrund des im Zeitpunkt der Ausschlussentscheidung bereits langjährigen Fehlverhaltens des Klägers stand der Beklagten nach der Auffassung der Kammer daneben auch nicht mehr die Möglichkeit offen, den Kläger entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 1 FwG vorläufig des Dienstes zu entheben bzw. ihm nach § 14 Abs.2 Satz 2 FwG eine Geldbuße von 100 DM aufzuerlegen. Denn auch diese Maßnahmen hätten keinen Einfluss mehr auf das Verhalten des Klägers gehabt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bestand die Ursache seiner Fehlzeiten in erster Linie in einem tiefgreifenden Zerwürfnis mit dem gegenwärtigen Feuerwehrkommandanten. Vornehmlich aus diesem Grund blieb der Kläger dem Feuerwehrdienst über Jahre weitgehend fern. Die Auferlegung einer geringfügigen Geldbuße oder eine vorläufige Dienstenthebung hätten ohne eine erforderliche Bereinigung des Verhältnisses des Klägers zu dem Kommandanten aller Voraussicht nach keinen Einfluss auf das Verhalten des Klägers gehabt. Schließlich kann das Gericht auch gerade wegen der Vorbildfunktion des Klägers als ehemaligen Feuerwehrkommandanten nicht beanstanden, dass auf Seiten der Beklagten keine Bereitschaft dazu besteht, diesen in die Alterswehr (vgl. §6 Abs.5 FwG) zu übernehmen und ihm so den - unehrenhaften - Ausschluss aus der Feuerwehr zu ersparen.
25 
Daraus, dass der Beklagten eine andere Entscheidung in der Sache nach § 46 LVwVfG verwehrt war, ergibt sich zugleich die materielle Rechtmäßigkeit der von dem Kläger angegriffenen Ausschlussentscheidung.
26 
Die Klage ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
27 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.2 Nrn.3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO).
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
16 
Die Verfügung der Beklagten vom 29.04.2005, mit welcher der Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden ist, sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 29.09.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
17 
Der auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 FwG verfügte Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ist allerdings in verfahrensfehlerhafter Weise ohne die erforderliche Anhörung des Klägers erfolgt (vgl. zur Anhörungspflicht etwa Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 12 Rd.Nr.13 sowie Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rd.Nr.11). Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten und des Landratsamts ..., wonach der Kläger unter Beachtung von § 28 Abs.1 LVwVfG vor dem Erlass der Ausschlussverfügung angehört worden sei.
18 
Hierzu reichte es nicht etwa aus, dass der Kläger seit dem Jahr 2002 durch den Feuerwehrkommandanten des Öfteren auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden ist und ihm insbesondere unter dem 02.02.2005 ein förmlicher Verweis nach § 14 Abs.2 FwG erteilt worden ist. Denn die nach § 28 Abs.1 LVwVfG erforderliche Anhörung hat sich stets auf die seitens der Behörde konkret ins Auge gefasste Maßnahme zu beziehen. Anlässlich der erfolgten Ermahnungen sowie des Verweises war indes ein Ausschlussverfahren gegenüber dem Kläger noch gar nicht eingeleitet worden.
19 
Des Weiteren konnte es auch nicht ausreichen, dass dem Kläger im Anschluss an den Beschluss des Gemeinderates der Beklagten vom 19.04.2005 durch den Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, worauf dann erst unter dem 29.04.2005 die förmliche Abfassung der Ausschlussverfügung durch den Bürgermeister erfolgte. § 12 Abs.4 FWG sieht ausdrücklich vor, dass der Gemeinderat einen ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen aus der Gemeindefeuerwehr ausschließen kann. Der Bürgermeister ist zu einer solchen Maßnahme nicht berufen; er hat - sofern der Gemeinderat eine Ausschlussentscheidung trifft - den Gemeinderatsbeschluss lediglich nach § 43 Abs.1 GemO zu vollziehen, d.h. ihn in die Form eines Verwaltungsaktes zu kleiden. Für den Bürgermeister der Beklagten bestand danach in dem zu entscheidenden Fall keinerlei Spielraum, von dem Gemeinderatsbeschluss vom 19.04.2005 abzuweichen. Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses des § 28 Abs.1 LVwVfG ist es aber, dass der von einer behördlichen Maßnahme Betroffene die Möglichkeit erhält, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens noch dadurch Einfluss zu nehmen, dass die Behörde bzw. das jeweilige Gremium, das die Entscheidung vorzunehmen hat, die Stellungnahme des Betroffenen bei der Entscheidung ernsthaft in Erwägung zieht. Die Anhörungspflicht ist so Ausdruck eines fairen Verfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 28 Rd.Nr.11 sowie Clausen in Knack, VwVfG, Kommentar, 7.Aufl., § 28 Rd.Nr.4). Da in dem vorliegenden Fall dem Kläger erst nach der allein maßgebenden Entscheidung des Gemeinderates der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, konnte der dargestellte Sinn und Zweck der Anhörung nicht verwirklicht werden.
20 
Eine Anhörung des Klägers war auch nicht etwa nach § 28 Abs.2 LVwVfG entbehrlich, und der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 45 Abs.1 Nr.3, Abs.2 LVwVfG im Wege der Nachholung geheilt worden. Eine Nachholung der Anhörung entweder im Widerspruchsverfahren oder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hätte vorausgesetzt, dass sich das für den Ausschluss aus der Feuerwehr zuständige Gremium - hier also der Gemeinderat der Beklagten - mit den von dem Kläger vorgebrachten Argumenten befasst hätte, was indes bisher nicht geschehen ist. Dass sich das Landratsamt ... im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit den Einwänden des Klägers auseinandergesetzt hat, reicht insoweit nicht aus. Denn die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz sind der Gemeinde nicht als staatliche Aufgabe nach Weisung übertragen, sie gehören vielmehr zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Die Feuerwehr ist Teil der kommunalen Selbstverwaltung. Die Gemeinde unterliegt als Träger der Feuerwehr daher grundsätzlich nur einer Rechtsaufsicht, die sich nicht etwa auf die Prüfung der Zweckmäßigkeit einer bei der Aufgabenerfüllung getroffenen Maßnahmen erstreckt (vgl. Schäfer/Hildinger, aaO. § 3 Rd.Nr.4 und § 22 Rd.Nr.2; Surwald, aaO., § 3 Rd.Nr.2 und § 22 Rd.Nr.3). Das nach § 8 Abs.1 AGVwGO in Selbstverwaltungsangelegenheiten als Widerspruchsbehörde tätig gewordene Landratsamt... war daher daran gehindert, sich mit der Frage der Zweckmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr zu befassen; es war nicht der richtige Adressat der von dem Kläger im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgebrachten Einwendungen.
21 
Nach der Auffassung der Kammer hat in dem vorliegenden Fall der Verfahrensfehler der fehlenden Anhörung des Klägers jedoch in Anwendung von § 46 LVwVfG folgenlos zu bleiben. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht bereits nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Offensichtlich nicht ausgewirkt hat sich ein Verfahrensfehler etwa dann, wenn in der Sache ohnehin keine andere als die getroffene Entscheidung rechtlich zulässig gewesen wäre. Diese sog. Alternativlosigkeit ist dann gegeben, wenn aus rechtlichen Gründen die Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Verfahrensfehlers und des Zwecks der verletzten Verfahrensvorschrift jedenfalls im Ergebnis nicht anders ausfallen durfte (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO., § 46 Rd.Nr.25 f.).
22 
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat, wie sich dies aus dem Inhalt der Akten und auch aus seiner eigenen Einlassung ergibt, durch sein langjährig fortgesetztes Fernbleiben vom Feuerwehrdienst einen schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten begangen, was seinen Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr nach § 12 Abs.4 FwG zwingend erfordert.
23 
Die sich für einen ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr ergebenden Dienstpflichten sind in § 14 Abs.1 FwG festgehalten. Hiernach hat der Feuerwehrangehörige insbesondere am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung regelmäßig teilzunehmen sowie im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen (§ 14 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 4 FwG). Diese Dienstpflichten hat der Kläger, dem gerade als ehemaligen Feuerwehrkommandanten eine besondere Vorbildfunktion zukam, über mehrere Jahre wiederholt und gröblich verletzt, indem er sich aus dem Feuerwehrdienst weitgehend „verabschiedete“. Auch wenn zu seinen Gunsten entsprechend der von ihm noch vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 29.07.2002 bis zum 13.02.2003 von einer Unfähigkeit zur Ausübung seiner Dienstpflichten ausgegangen werden muss, stellt sich der Kammer sein Verhalten als ein so schwerwiegender Verstoß dar, dass sich der Ausschluss aus dem Feuerwehrdienst in der Tat im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null als alternativlos darstellt. Zwar eröffnet § 12 Abs.4 FwG dem zuständigen Gemeinderat einen Ermessensspielraum. Die sich nach dem Feuerwehrgesetz ergebenden Alternativen stellten sich nach der Auffassung der Kammer aber zu dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates sämtlich nicht mehr als sachgerecht dar.
24 
Der Gemeinderat war aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens des Klägers gehalten, diesem gegenüber eine über den ja schon ausgesprochenen Verweis hinausgehende Maßnahme zu treffen. Demgegenüber wäre ein vollständiges Absehen von einer weiteren Maßnahme keinesfalls sachgerecht gewesen. Es boten sich nach der Auffassung des Gerichts keine anderen gegenüber einem Ausschluss aus der Feuerwehr milderen Maßnahmen an. So hatte der förmliche Verweis vom 02.02.2005 offensichtlich keine Verhaltensänderung bei dem Kläger herbeigeführt. Aufgrund des im Zeitpunkt der Ausschlussentscheidung bereits langjährigen Fehlverhaltens des Klägers stand der Beklagten nach der Auffassung der Kammer daneben auch nicht mehr die Möglichkeit offen, den Kläger entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 1 FwG vorläufig des Dienstes zu entheben bzw. ihm nach § 14 Abs.2 Satz 2 FwG eine Geldbuße von 100 DM aufzuerlegen. Denn auch diese Maßnahmen hätten keinen Einfluss mehr auf das Verhalten des Klägers gehabt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bestand die Ursache seiner Fehlzeiten in erster Linie in einem tiefgreifenden Zerwürfnis mit dem gegenwärtigen Feuerwehrkommandanten. Vornehmlich aus diesem Grund blieb der Kläger dem Feuerwehrdienst über Jahre weitgehend fern. Die Auferlegung einer geringfügigen Geldbuße oder eine vorläufige Dienstenthebung hätten ohne eine erforderliche Bereinigung des Verhältnisses des Klägers zu dem Kommandanten aller Voraussicht nach keinen Einfluss auf das Verhalten des Klägers gehabt. Schließlich kann das Gericht auch gerade wegen der Vorbildfunktion des Klägers als ehemaligen Feuerwehrkommandanten nicht beanstanden, dass auf Seiten der Beklagten keine Bereitschaft dazu besteht, diesen in die Alterswehr (vgl. §6 Abs.5 FwG) zu übernehmen und ihm so den - unehrenhaften - Ausschluss aus der Feuerwehr zu ersparen.
25 
Daraus, dass der Beklagten eine andere Entscheidung in der Sache nach § 46 LVwVfG verwehrt war, ergibt sich zugleich die materielle Rechtmäßigkeit der von dem Kläger angegriffenen Ausschlussentscheidung.
26 
Die Klage ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
27 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.2 Nrn.3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO).
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Oktober 2009 - 3 K 2369/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, nach welchem Maßstab Vorhaltekosten bei der Festsetzung von Feuerwehrkosten nach § 36 Abs. 3 Nr. 2 FwG a.F. zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin betreibt ein Groß- und Einzelhandelsgeschäft, das mit einer privaten Brandmeldeanlage ausgestattet ist. Diese löste am 26.07.2008 um 7.19 Uhr einen Fehlalarm bei der Feuerwehr der Beklagten aus.
Mit Bescheid vom 23.10.2008 setzte die Beklagte für den Feuerwehreinsatz Kosten in Höhe von 644,31 EUR fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2008 als unbegründet zurück.
Mit Urteil vom 20.10.2009 - 3 K 2369/08 - hat das Verwaltungsgericht - unter Klageabweisung im Übrigen - den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2008 und ihren Widerspruchsbescheid vom 12.11.2008 aufgehoben, soweit darin Feuerwehrkosten von mehr als 494,92 EUR festgesetzt worden waren. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt, die Beklagte habe die Kosten um 149,39 EUR zu hoch festgesetzt. Für die eingesetzten Fahrzeuge hätte sie nur Vorhaltekosten in Höhe von 0,59 EUR in Ansatz bringen dürfen. Der darüber hinausgehende Betrag habe in § 36 Abs. 3 Nr. 2 FwG a.F. keine Rechtsgrundlage. Die Beklagte habe mit der Kostenersatzordnung für Leistungen der Feuerwehr und dem zugehörigen Kostenverzeichnis von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kostenerhebung durch eine allgemeine Anordnung näher zu regeln. Nach Nr. 4 ihrer Kostenordnung habe sie Kosten für die Zeit des Einsatzes der ausgerückten Fahrzeuge berechnet. In dem zur Kostenersatzordnung gehörenden Kostenverzeichnis habe sie indes zu hohe Stundensätze ausgewiesen. Die Berechnung des Kostensatzes pro Stunde für die zum Einsatz gekommenen Feuerwehrfahrzeuge derart, dass die pro Jahr angefallenen Vorhaltekosten durch die Zahl der Einsatzstunden des jeweiligen Fahrzeugs pro Jahr geteilt würden, sei nicht rechtmäßig. Die jährlichen Vorhaltekosten seien vielmehr durch die Gesamtzahl der Stunden pro Jahr (365 x 24) zu dividieren. Das ergebe sich insbesondere aus dem System der Finanzierung der Feuerwehr. Nach der Konzeption des Feuerwehrgesetzes trage grundsätzlich die Gemeinde die pro Jahr anfallenden Vorhaltekosten, die gerade bei der Feuerwehr einen wesentlichen Teil der Gesamtkosten ausmachten. Kostenersatz könne nur in den in § 36 FwG ausdrücklich geregelten Fällen verlangt werden. Bei der Berechnung der auf einen kostenpflichtigen Einsatz entfallenden Vorhaltekosten könne dann nur der Teil der jährlich entstehenden Vorhaltekosten in Ansatz gebracht werden, der auf die jeweilige Zeitdauer entfalle. Hiervon gehe auch der Gesetzgeber aus, wie der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 15.09.2009 belege.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 03.11.2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die Vorhaltekosten für das eingesetzte Feuerwehrgerät unrichtig berechnet. Der Kostenersatz sei auf der Grundlage des § 36 Abs. 4 FwG a.F. so zu berechnen, als ob es sich um eine Benutzungsgebühr im Sinne des Kommunalabgabengesetzes handele. Die Verwendung der Begriffe „Kosten“, „Verzinsung des Anlagekapitals“ und „Abschreibungen“ im Gesetz stelle klar, dass der Kostenersatz nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu berechnen sei. Die Aussage des angefochtenen Urteils, dass die Kosten zeitanteilig in der Weise auf die Dauer des einzelnen Einsatzes umzulegen seien, dass die ermittelte Kostenmasse durch die Gesamtjahresstunden zu teilen sei, lasse sich insbesondere nicht mit § 3 Abs. 1 Satz 1 FwG a.F. begründen. Diese Vorschrift unterstreiche lediglich, dass das Feuerwehrwesen eine originär gemeindliche Aufgabe sei, sage aber nichts darüber aus, wie der anteilige Kostenersatz in den Fällen zu berechnen sei, in denen das Gesetz ausdrücklich einen Kostenersatzanspruch gegen Dritte begründe. Dies sei ausschließlich und abschließend in § 36 FwG a.F. geregelt. Mit der Neufassung der Regelungen zum Kostenersatz im neuen Feuerwehrgesetz sei lediglich eine Klarstellung erfolgt. Die Beklagte sei bei der bisher von ihr praktizierten Berechnungsmethode davon ausgegangen, dass als Produkte nicht nur die einzelnen Einsätze zu betrachten seien, sondern auch die jederzeitige Einsatzfähigkeit der Feuerwehr als Anteil für das öffentliche Interesse zu berücksichtigen sei. Dies sei in der Weise geschehen, dass ein Anteil von 55 % der Vorhaltekosten vorab für das öffentliche Interesse abgezogen worden sei. Die vom Verwaltungsgericht für richtig erachtete Berechnungsmethode führe vorliegend dazu, dass die Gerätevorhaltekosten nur noch mit 59 Cent anstelle von 149,98 EUR angesetzt werden könnten. Das würde aber bedeuten, dass § 36 Abs. 4 FwG a.F. im Ergebnis leer liefe, weil sich für Centbeträge keine Kalkulation lohne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.10.2009 - 3 K 2369/08 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin ist der Berufung entgegengetreten.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
10 
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130 a VwGO).
11 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.11.2008 aufgehoben, soweit darin Feuerwehrkosten von mehr als 494,92 EUR festgesetzt worden sind. In dem diesen Betrag übersteigenden Umfang sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12 
Die Rechtslage beurteilt sich nach dem Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 10.02.1987 (GBl. S.105), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 492) - FwG a.F. -. Das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633), durch welches unter anderem die Regelungen zum Kostenersatz in § 36 geändert worden sind (vgl. jetzt § 34 FwG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010, GBl. S. 333), ist nach seinem Artikel 3 am Tag nach seiner Verkündung, d.h. am 19.11.2009, in Kraft getreten. Mangels Anordnung einer Rückwirkung findet es auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil der Widerspruchsbescheid bereits am 12.11.2008 erlassen wurde.
13 
Nach der Systematik des Feuerwehrgesetzes trägt grundsätzlich die jeweilige Gemeinde die Kosten der Feuerwehr. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 3 Abs. 1 FwG a.F. hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und der Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird. Nach § 3 Abs. 2 FwG a.F. haben die Gemeinden ferner auf ihre Kosten u.a. die erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen etc. zu beschaffen und zu unterhalten. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten erschöpft sich der Regelungsgehalt des § 3 FwG a.F. nicht darin, das Feuerwehrwesen den Kommunen als originär gemeindliche Aufgabe zuzuweisen und die Kostentragung im Verhältnis zum Land zu regeln. Dies zeigt § 3 Abs. 3 FwG a.F., wonach - abweichend von den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 - Eigentümer und Besitzer von Grundstücken mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren zu sog. Selbstschutzmaßnahmen, die auch die Beschaffung und Unterhaltung von Feuerwehrgeräten beinhalten können, verpflichtet werden können. Der Grundsatz, dass die Gemeinde die pro Jahr anfallenden Vorhaltekosten trägt, folgt damit bereits aus § 3 FwG a.F.. Die Kostentragungspflicht für die gesamten Aufgaben der Feuerwehr obliegt der Gemeinde unabhängig davon, ob die Feuerwehr zu Einsätzen ausrückt oder nicht.
14 
§ 36 FwG a.F. regelt sodann, in welchen Fällen und in welcher Höhe die Kosten eines Feuerwehreinsatzes von der Gemeinde auf Dritte abgewälzt werden können. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FwG a.F. sind die Leistungen der Feuerwehr im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes obliegenden Aufgaben grundsätzlich kostenlos. Kostenersatz kann nur in den in § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 FwG a.F. ausdrücklich geregelten Fällen verlangt werden. Der durch das Änderungsgesetz vom 15.12.1986 eingefügte Absatz 4 ermöglicht, soweit Kostenersatz verlangt werden kann, auch die Abwälzung von Vorhaltekosten. Die Vorschrift ist dem damaligen § 9 Abs. 3 KAG nachgebildet, ohne indes auch den Rechtsgedanken des § 9 Abs. 2 KAG a.F. (vgl. jetzt § 14 Abs. 1 KAG) aufzugreifen oder auf diesen zu verweisen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ermöglicht § 36 Abs. 4 FwG a.F. es daher nicht, den Kostenersatz in jeder Hinsicht wie eine Benutzungsgebühr im Sinne des KAG zu berechnen (so aber Surwald, FwG, 7. Aufl., § 36 Rn. 25). In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 9/2543, S. 40) heißt es:
15 
„Auf Wunsch von Gemeindetag und Städtetag wird im neuen Absatz 4 bestimmt, daß zu den Kosten der Leistung einer Gemeindefeuerwehr auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen gerechnet werden können. Bei der Berechnung dieser kalkulatorischen Kosten sind, entsprechend den Grundsätzen des § 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz, die Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzusetzen. Es ist gerechtfertigt, beim Kostenersatz für Leistungen der Gemeindefeuerwehr, wie in anderen Bereichen des Kostenersatzes auch, die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnen zu können.“
16 
Diese Begründung lässt zwar darauf schließen, dass der Gesetzgeber die Abwälzung der Vorhaltekosten auf den Kostenersatzpflichtigen in einem ähnlich weiten Umfang ermöglichen wollte, wie dies bei Erhebung von Benutzungsgebühren nach dem KAG möglich ist. Die mutmaßliche Absicht des Gesetzgebers ist aber im Gesetz selbst nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. Angesichts der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass die Gemeinden die Feuerwehrkosten tragen und die Feuerwehren prinzipiell kostenfrei tätig werden, verbietet sich eine erweiternde Auslegung des § 36 Abs. 4 FwG a.F. in dem Sinne, dass insoweit auch das in § 9 Abs. 2 KAG a.F. verankerte Kostendeckungsprinzip gelten sollte. Die Kostenpflicht stellt den gesetzessystematischen Ausnahmefall dar; sie bedarf einer klaren und eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Da § 36 FwG a.F. einen Kostenersatz - unter Durchbrechung des Grundsatzes der Kostenfreiheit - nur in den dort enumerativ geregelten Fällen vorsieht, hätte es im Gesetz klar zum Ausdruck kommen müssen, wenn die Vorhaltekosten in einem die jeweilige Einsatzzeit übersteigenden Umfang auf den Kostenersatzpflichtigen hätten abgewälzt werden sollen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht daher entschieden, dass bei der Berechnung der auf einen kostenpflichtigen Einsatz entfallenden Vorhaltekosten nur der Teil der jährlich entstehenden Vorhaltekosten in Ansatz gebracht werden kann, der auf die jeweilige Zeitdauer entfällt. Den danach maßgeblichen Stundensatz erhält man, indem man die jährlichen Vorhaltekosten durch die Gesamtzahl der Stunden pro Jahr teilt. Dies führt zwar, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, dazu, dass § 36 Abs. 4 FwG a.F. nur sehr begrenzte praktische Auswirkungen hat, weil die überwiegenden anteiligen Vorhaltekosten auf Stillstandszeiten oder kostenfreie Einsätze entfallen und demnach nicht abwälzbar sind (so auch bereits Ruff, BWVPr 1989, 173 <177>). Dieses Ergebnis muss indes hingenommen werden, weil eine Berechnung der Stundensätze, die auf die Zahl der jährlichen Einsatzstunden der jeweiligen Feuerwehrgeräte abstellt, einen Systembruch darstellen und den Kostenpflichtigen im Einzelfall unzumutbar belasten würde. Eine solche Berechnung hätte zur Folge, dass die kostenpflichtigen Einsätze umso teurer würden, je geringer die Zahl der Einsatzstunden pro Jahr insgesamt ist. Im Extremfall - in einem Jahr finden überhaupt nur kostenpflichtige Einsätze statt - würden alle Vorhaltekosten auf diese umgelegt. Die Höhe des Stundentarifs eines Fahrzeugs darf jedoch nicht von der Häufigkeit seines Einsatzes abhängen, sondern muss entscheidend auf den durch den Einsatz konkret entstehenden Kosten basieren (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 18.11.2004 - 12 A 11382/04 - DAR 2005, 111 ; HessVGH, Urt. v. 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 - ESVGH 58, 77 = DÖV 2007, 1061 ; VG Greifswald, Urt. v. 11.03.2008 - 3 A 1898/05 - juris ; VG Göttingen, Urt. v. 09.04.2008 - 1 A 301/06 - KommJur 2009, 116 m. Anm. Schröder ).
17 
Soweit die Beklagte einwendet, dass sie bei der Berechnung der Stundensätze vorab 55 % der jährlichen Vorhaltekosten für das öffentliche Interesse der Feuerwehr abziehe, ändert dies nichts daran, dass gleichwohl in großem Umfang einsatzunabhängig anfallende und nach der oben beschriebenen Berechnungsweise grundsätzlich von der Beklagten zu tragende Kosten auf die nach § 36 FwG a.F. Kostenpflichtigen umgelegt werden. Auch nach dieser Regelung ist die Belastung der Kostenpflichtigen umso höher, je weniger Einsätze im Jahr stattfinden, obwohl die pro Stunde anfallenden Vorhaltekosten schon definitionsgemäß unabhängig von der Zahl und Dauer der Einsätze immer gleich hoch sind.
18 
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 18.07.2008 - 4 B 06.1839 - BayVBl 2009, 149) für die Berechnung der Stundensätze auf die Zahl der jährlichen Einsatzstunden abzustellen sei. Diese Entscheidung beruht auf der Gesetzeslage in Bayern, die sich von der in Baden-Württemberg unter Geltung des § 36 FwG a.F. unterscheidet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Entscheidung nicht mit der Regelung in Art. 8 Abs. 3 BayKAG, der § 36 Abs. 4 FwG a.F. entspricht, sondern stützt sich auf den Verweis in Art. 28 Abs. 4 BayFwG auf Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayKAG, der dem heutigen § 14 Abs. 1 KAG BW entspricht. Nach dieser Bestimmung soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Aus dem Verweis auf diese primär für die Bemessung der Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen geltende Norm des Kommunalabgabenrechts leitet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Rückgriff auf die Gesetzesbegründung ab, dass die Gemeinden die allgemeinen Vorhaltekosten bei der Kostenfestsetzung über die auf die tatsächliche Einsatzzeit anteilig anfallenden Abschreibungen hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen können. Im baden-württembergischen Feuerwehrgesetz fehlt indes eine Verweisung auf die entsprechende Bestimmung des § 9 Abs. 2 KAG a.F. (§ 14 Abs. 1 KAG n.F.).
19 
Wie das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633), durch welches unter anderem die Regelungen zum Kostenersatz in § 36 geändert worden sind (vgl. jetzt § 34 FwG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010, GBl. S. 333), zeigt, geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass nach dem bisher geltenden Recht im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 36 FwG a.F. die Vorhaltekosten durch die Gesamtzahl der Jahresstunden zu teilen sind. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/5103, S. 53) heißt es hierzu:
20 
„Absatz 5 gibt vor, welche Kosten zu ersetzen sind. Er entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 4, wird aber um folgende Regelungen ergänzt:
21 
Der Landesfeuerwehrverband, Gemeindetag und Städtetag sowie der Landesfeuerwehrbeirat sprechen sich bei der Anhörung dafür aus, den Gemeinden einen möglichst umfassenden Kostenersatz zu ermöglichen. Neben der Ausweitung der kostenersatzpflichtigen Tatbestände in Absatz 1 soll dieser Wunsch sich auch in der Regelung über die ansatzfähigen Kostenfaktoren niederschlagen. Der Gesetzentwurf sieht dazu vor, die für die nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für die Bemessung von Benutzungsgebühren geltende Vorschrift entsprechend anzuwenden. Sie ermöglichen, die Kosten so zu bemessen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden können. Dazu werden die entsprechenden Regelungen des § 14 Abs. 3 KAG für entsprechend anwendbar erklärt.
22 
Neu ist eine Berechnungsformel für Vorhaltekosten. Dadurch sollen Einnahmeausfälle zumindest teilweise ausgeglichen werden, die durch die notwendige Änderung der rechtlich fragwürdigen Praxis bei der Berechnung der Vorhaltekosten entstehen. Nach der derzeitigen Praxis werden die Vorhaltekosten für Feuerwehrfahrzeuge und -geräte überwiegend an Hand der jährlichen Einsatzstunden berechnet. Das entspricht nicht der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. November 2004, Az.: 12 A 11382/04.OVG und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 1994, Az.: 9 A 780/93), die damit argumentieren, dass die Feuerwehr verpflichtet ist, Feuerwehrfahrzeuge rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr bereitzuhalten. Deshalb können nach Auffassung der Gerichte die Vorhaltekosten nur an Hand der Jahresstunden ermittelt werden. Diese Lösung führt in der Praxis jedoch zu ungerechtfertigt niedrigen Vorhaltekosten je Stunde, die im Bereich von Beträgen unter 10 EUR liegen. Es wird deshalb mit Satz 4 ein Berechnungsmodus aufgenommen, der den Gemeinden einerseits ermöglicht, die Vorhaltekosten zumindest teilweise zu decken, zum anderen aber den kostenersatzpflichtigen Bürger nicht überfordert (§ 78 Abs. 2 Gemeindeordnung: „vertretbar und geboten“). Als Berechnungsgrundlage soll deshalb künftig die Nutzungszeit im gewerblichen Bereich herangezogen werden. Diese sogenannte „Handwerkerlösung“ geht von circa 2.000 Jahresstunden (50 Wochen zu je 40 Stunden) aus.“
23 
Dass der Gesetzgeber keine Neuregelung, sondern lediglich eine Klarstellung beabsichtigt habe, lässt sich der Gesetzesbegründung entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht entnehmen (in diesem Sinne auch Ruf, BWGZ 2010, 680 <692 f.>).
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
26 
Beschluss vom 16. November 2010
27 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 149,39 EUR festgesetzt.
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 7/06
vom
30. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren
geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend unabhängig
davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden
oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand
eines eigenen Antrags sind.
BGH, Beschl. v. 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 30. Januar 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 23. Februar 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 577,20 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 577,20 € nebst Zinsen in Anspruch. Daneben begehrt sie den Ersatz des auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teils der vorprozessualen Geschäftsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 40,72 € nebst Zinsen.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 577,20 € festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat die Klägerin Beschwerde und gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.
3
II. 1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und der zu den Akten gereichten Entscheidung des Amtsgerichts München vom 12. Januar 2006 - 331 C 32140/05 - andererseits ergibt, wird die Frage , ob der nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare Teil einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 (bis zum 30. Juni 2006 Nr. 2400) des Vergütungsverzeichnisses streitwerterhöhend wirkt, wenn er neben der Hauptsache zum Gegenstand der Klage gemacht wird, von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt und ist Gegenstand der Diskussion in der Literatur (vgl. nur Ruess, MDR 2005, 313; Steenbruck, MDR 2006, 423; Tomsen, NJW 2007, 267).
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
5
Das Berufungsgericht nimmt mit zutreffender Begründung an, dass die Berufung der Klägerin nicht statthaft ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn nach § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Wie bei Zinsen (dazu BGHZ 26, 174, 175; BGH, Urt. v. 24.3.1994 - VII ZR 146/93, MDR 1994, 720; BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706) besteht auch bezüglich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist.
6
Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl. BGHZ 128, 85, 92). Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzlich auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501). Soweit derartige Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören, können sie im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG geltend gemacht werden; einer auf den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gestützten Klage fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BGHZ 111, 168, 171; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 ZPO Rdn. 22 m.w.N.). Soweit derartige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden können, wie dies für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501) oder für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben gilt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27.4.2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560), können sie auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässigen Klage auf Erstattung dieser Kosten sein.
7
Anspruchsvoraussetzung des materiellrechtlichen Kostenersatzbegehrens ist das Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchgrundlage, nämlich dass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder sonstigen Rechtsverletzung für den adäquat verursachten Schaden einzustehen hat (Stein/Jonas/Bork, aaO, vor § 91 ZPO, Rdn. 16; Belz in Münch.Komm/ZPO, vor § 91 Rdn. 9). Wird der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemachten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 4 Rdn. 12; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 4 Rdn. 16; Steenbruck, MDR 2006, 423, 424; Tomsen, NJW 2007, 267, 269). Die geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, solange das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht (Zöller/Herget, aaO, § 4 ZPO Rdn. 13 m.w.N.; Enders, JurBüro 2004, 57 f.; Tomsen, NJW 2007, 267, 269). Durch das Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hat sich daran nichts geändert, da die einschlägigen Wertvorschriften inhaltlich unverändert geblieben sind (zu § 4 ZPO vor Inkrafttreten des RVG vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rdn. 26; Schwerdtfeger in Münch.Komm/ ZPO, 2. Aufl., § 4 Rdn. 26).
8
Diese Berechnung gilt unabhängig davon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (Steenbruck, aaO, S. 424; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; für den Fall der Geltendmachung von Zinsen als Nebenforderung vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706, 707; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, 2061).
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 53 C 2931/05 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 12 S 4/06 -

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Oktober 2011 - 1 K 3870/10 - wird unter Abänderung seines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lediglich hinsichtlich der Verfahrenskosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Gründe

 
I.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.10.2011 - 1 K 3870/10 -, der Antragstellerin am 28.10.2011 zugestellt, wurde diese verurteilt es zu unterlassen, näher bezeichnete Äußerungen in Veröffentlichungen, Presseerklärungen und auf ihrer Homepage zum Bahnprojekt Stuttgart 21 zu tätigen (Ziffer 1) und an Fassaden und sonstigen Flächen ihrer Gebäude kundzutun „Allerhöchste Eisenbahn! JA! Unsere Zukunft braucht die ICE-Strecke mit Stuttgart 21“ sowie auf ihren Internetseiten durch Banner oder sonstige entsprechende Gestaltungselemente zu verlautbaren „Allerhöchste Eisenbahn! JA zur Bahnstrecke und zu S21“ (Ziffer 2). Zugleich wurde das Urteil „insgesamt, nicht allein wegen der Kosten“ gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffern 1 und 2 ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 EUR angedroht. Der am 31.10.2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung (Az.: 2907/11) wurde bislang noch nicht begründet.
Bereits am 28.10.2011 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO gestellt. Zur Begründung führt sie aus: Eine Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sei gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung auch im verwaltungsgerichtlichen Berufungszulassungsverfahren möglich. Urteile, die auf eine allgemeine Leistungsklage hin ergehen und einen Hoheitsträger zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Maßnahme verurteilen, könnten in entsprechender Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Zumindest müsse eine deutlich höhere Sicherheitsleistung festgesetzt werden. Die festgesetzte Sicherheitsleistung entspreche lediglich den Kosten, die die Antragstellerin den Antragsgegnern zu erstatten habe, wenn das Urteil rechtskräftig werde. Es müssten aber auch die Kosten für die Entfernung und das mögliche Wiederanbringen des Plakates sowie die Kosten für die Entfernung des Banners von ihrer Homepage und der untersagten Äußerungen aus sämtlichen Publikationen berücksichtigt werden. Auch ein immaterieller Schaden sei in Rechnung zu stellen.
Die Antragstellerin beantragt, nach § 718 Abs. 1 ZPO vorab über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu entscheiden und diese dahingehend einzuschränken, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.10.2011 - 1 K 3870/10 - nur wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist, hilfsweise, die Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 17.700 EUR festzusetzen.
Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten. Dem Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Antragstellerin bekundet habe, lediglich die Entscheidung in der Sache überprüfen lassen zu wollen, dem Urteil aber hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit Folge zu leisten. In der Sache könne § 167 Abs. 2 VwGO auf Leistungsklagen nicht entsprechend angewandt werden. Es müsse keine höhere Sicherheitsleistung festgesetzt werden, da der Antragstellerin überhaupt kein Schaden drohe.
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
II.
Auf den Antrag der Antragstellerin ist das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung in seinem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
Über den gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag kann der Senat im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Nach § 718 Abs. 1 ZPO ist in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden. Diese Vorschrift bezieht sich nicht nur auf den Fall, dass das Berufungsgericht erstmalig über die vorläufige Vollstreckbarkeit entscheidet, sondern auch darauf, dass ein Beteiligter eine Entscheidung der ersten Instanz in der Hauptsache und wegen deren Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit anficht (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 718 ZPO RdNr. 1). Im letzteren Fall soll durch die Vorschrift des § 718 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit geschaffen werden, die Beteiligten vor den unter Umständen wirtschaftlich schwerwiegenden Auswirkungen einer fehlerhaften Vollstreckbarkeitsentscheidung in der erstinstanzlichen Entscheidung zu bewahren (Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 2, 2. Aufl., § 718 ZPO RdNr. 1). Diese im Verwaltungsprozess gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbare Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1974 - VII B 60.74 -, Buchholz 310 § 167 VwGO Nr. 5) ist auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung analog anzuwenden (Thür. OVG, Beschluss vom 06.03.2002 - 1 ZKO 743/01 -, NVwZ-RR 2002, 907; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.10.2007 - 2 P 237/07 -, NVwZ-RR 2008, 366). Denn anderenfalls entstünde eine Regelungslücke, die dem oben genannten Sinn des § 718 Abs. 1 ZPO widersprechen würde. Der eine Vorabentscheidung begehrende Beteiligte müsste bei einer fehlerhaften erstinstanzlichen Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit - je nach seiner Stellung als Vollstreckungsschuldner oder -gläubiger - entweder die Zwangsvollstreckung gegen sich hinnehmen oder mit der Zwangsvollstreckung zuwarten, bis über den Antrag auf Zulassung der Berufung entschieden ist, obwohl der Gesetzgeber dem Rechtsmittelgericht mit § 718 Abs. 1 ZPO erkennbar ein Mittel an die Hand gegeben hat, Fehler der ersten Instanz im Zusammenhang mit der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu korrigieren. Die Befugnis des Senats, im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden, folgt bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 718 Abs. 1 ZPO im Stadium des Verfahrens auf Zulassung der Berufung daraus, dass in diesem Verfahren nur die prozessuale Handlungsmöglichkeit des Beschlusses zur Verfügung steht (Thür. OVG, Beschluss vom 06.03.2002; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.10.2007, jew. a.a.O.).
Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Die Antragstellerin hat einen wirksamen Antrag bei dem Senat gestellt und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner hat die Antragstellerin auch durch ihr Verhalten - etwa bei dem von den Antragsgegnern näher dargestellten Gespräch am 28.10.2011 - nicht einen Verzicht auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 718 Abs. 1 ZPO zu erkennen gegeben, was gegebenenfalls dazu führen könnte, das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag in Frage zu stellen. Auch wenn die Vertreter der Antragstellerin erklärt haben sollten, das Urteil des Verwaltungsgerichts „umsetzen“ zu wollen, schließt dies die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln gegen dieses Urteil und von anderweitigen gesetzlich vorgesehenen Korrekturmöglichkeiten nicht aus. In den Schreiben der Vertreter der Antragstellerin vom 24.10. und 26.10.2011 an den Vertreter des Antragsgegners wird insoweit lediglich ausdrücklich erklärt, dass selbstverständlich unverzüglich alles in die Wege geleitet werde, um das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen umzusetzen; dies gelte „allerdings nur solange, wie das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Bestand habe und die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit auch tatsächlich vorliegen“.
10 
Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Vorabentscheidung ist auch begründet. Bei der Entscheidung über diesen Antrag ist nicht auf die Erfolgsaussichten des Antrags auf Zulassung der Berufung oder einer zugelassenen Berufung abzustellen. Prüfungsmaßstab für die Vorabentscheidung ist allein, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach Maßgabe der §§ 167 ff. VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO der rechtlichen Nachprüfung standhält (Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 167 VwGO RdNr. 147).
11 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.03.1999 - 9 S 3012/98 -, VBlBW 1999, 263) können nach § 167 Abs. 2 VwGO nicht bloß Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen lediglich wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sondern schließt § 167 Abs. 2 VwGO auch aus, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen der vorliegenden Art über den Kostenausspruch hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dem schließt sich der Senat für die Frage der Vollstreckbarkeit von Urteilen auf allgemeine Leistungsklagen an, die nicht die Verurteilung zu einer Geldleistung zum Gegenstand haben, sondern auf die Vornahme oder Unterlassung schlicht hoheitlichen Handelns erkennen (ebenso: Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.01.2000 - 11 L 87/00 -, NVwZ 2000, 578; Teilurteil vom 30.08.1989 - 12 L 85/89 -, NVwZ 1990, 275; Pietzner, a.a.O., § 167 VwGO RdNr. 135; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. § 167 RdNr. 18; Wysk, VwGO, § 167 RdNr. 14; Wolfrum, NVwZ 1990, 236, 240; anderer Ansicht: Hess.VGH, Teilurteil vom 19.09.1989 - 2 S 576/89 -, NVwZ 1990, 272; differenzierend nach qualitativen Gesichtspunkten: Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 167 VwGO RdNr. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 167 VwGO RdNr. 11).
12 
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: § 167 Abs. 1 VwGO verweist für die Frage der (vorläufigen) Vollstreckbarkeit auf die Vorschriften der §§ 708 ff. ZPO, die auch im Verwaltungsprozess entsprechend gelten, wenn sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung nichts anderes ergibt. Durch diesen Vorbehalt soll die Berücksichtigung der Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der darin zu beurteilenden Rechtsbeziehungen sichergestellt werden. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 167 Abs. 2 VwGO ausdrücklich die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen, die auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ergehen, geregelt und bestimmt, dass derartige Urteile nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können. Hintergrund dieser Regelung ist, dass es dem Wesen staatlicher Verwaltung zuwiderläuft, wenn durch ein Urteil zu hoheitlichem Handeln angehalten werden soll, das noch nicht rechtskräftig ist und dessen Bestand mithin noch in Frage steht. In hoheitliche Verwaltung soll nur mit rechtskräftigen Entscheidungen eingegriffen werden, was den Grundsatz der Gewaltenteilung sichern soll. Bei Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Anliegens kann es aber nicht entscheidend darauf ankommen, ob das hoheitliche Verwaltungshandeln in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgt, denn durch die Formenwahl erfährt dieses Handeln keine höhere Qualifikation (vgl. Wolfrum, a.a.O.). Vielmehr gelten diese Grundsätze gleichermaßen, wenn eine Behörde durch ein Leistungsurteil - wie hier - verpflichtet werden soll, die Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit zu unterlassen oder hoheitliche Maßnahmen vorzunehmen, so dass § 167 Abs. 2 VwGO insoweit auch auf Urteile, die auf allgemeine Leistungsklagen ergehen, entsprechend anzuwenden ist.
13 
Einer solchen Anwendung steht nicht entgegen, dass der Wortlaut des § 167 Abs. 2 VwGO die Leistungsklage nicht ausdrücklich erwähnt. Denn der Gesetzgeber ist beim Erlass des § 167 Abs. 2 VwGO davon ausgegangen, mit dieser Vorschrift alle verwaltungsgerichtlichen Urteile erfasst zu haben, die ein hoheitliches Handeln zum Gegenstand haben und ihrer Art nach vollstreckbar sind. Zum Zeitpunkt des Erlasses des § 167 Abs. 2 VwGO war die allgemeine Leistungsklage allenfalls als Geldleistungsklage geläufig, während die auf Vornahme oder Unterlassung schlicht hoheitlicher Handlungen gerichtete Leistungsklage erst später in das Blickfeld von Rechtsprechung und Schrifttum gelangte (vgl. dazu ausführlich: Pietzner, a.a.O., § 172 VwGO RdNr. 18).
14 
Mit dem Leistungsurteil des Verwaltungsgerichts ist der Antragstellerin ein Unterlassen schlicht hoheitlichen Handelns aufgegeben worden. Die Antragstellerin nimmt für sich in Anspruch, mit den nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu unterlassenden Äußerungen im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt „Stuttgart 21/Neubaustrecke Wendlingen-Ulm“ ihr nach § 1 Abs. 1 IHKG obliegende Aufgaben wahrzunehmen. Solche Aufgaben verfolgt die Antragstellerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit als Trägerin öffentlicher Verwaltung; dies gilt auch für das schlichte Verwaltungshandeln (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl., § 3 IHKG RdNr. 7). Dementsprechend haben die Antragsgegner auf dem Verwaltungsrechtsweg im Wege der allgemeinen Leistungsklage ihren Unterlassungsanspruch - erstinstanzlich erfolgreich - geltend gemacht. Die Frage, ob die Antragstellerin mit ihren streitbefangenen Äußerungen die Grenzen der ihr obliegenden Aufgaben überschritten hat, ist, wie bereits oben zum Prüfungsmaßstab ausgeführt, für die Beurteilung der Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils unerheblich.
15 
Soweit die Antragsgegner für den Fall, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil nur wegen der Kosten für vollstreckbar erklärt wird, meinen, die Antragstellerin könne trotz des entgegenstehenden Urteils des Verwaltungsgerichts in den nächsten Wochen sanktionslos ihre Äußerungen weiter tätigen, steht effektiver Rechtsschutz in Anbetracht der §§ 123, 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht in Frage (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.03.1999, a.a.O.).
16 
Einer Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO nicht.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 2 ZPO).

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10.09.2008 - 1 K 184/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Beitrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine dem Zollernalbkreis angehörende Gemeinde, begehrt vom beklagten Landkreis Reutlingen Kostenerstattung für den Einsatz ihrer Feuerwehr während der Ausrufung des Katastrophenfalls durch das Landratsamt Reutlingen.
In der Nacht von Samstag, den 10.08.2002, auf Sonntag, den 11.08.2002, gingen über der Stadt Reutlingen schwere Regelfälle nieder, die das ganze Stadtgebiet überfluteten. Am Samstagabend um 22:03 Uhr forderte die Stadt Reutlingen die freiwillige Feuerwehr der Klägerin im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG zu einem Unwettereinsatz ein. Die Klägerin entsandte daraufhin zwei Abteilungen ihrer freiwilligen Feuerwehr, welche vor Ort die Aufgabe hatten, ein gewerbliches Gebäude, das unter Wasser stand, die dazugehörige Hoffläche und den Keller eines Nachbargebäudes leer zu pumpen. Der Einsatz endete am Sonntagmorgen um 08:30 Uhr. Während der Einsatzzeit wurde vom Landratsamt Reutlingen u. a. für das Stadtgebiet von Reutlingen der Katastrophenfall festgestellt, der von 23:50 Uhr (10.08.2002) bis 06:35 Uhr (11.08.2002) dauerte. Wegen der Erstattung von Aufwendungen für den Maschinen- und Personaleinsatz hatte sich die Klägerin zunächst mit Bescheid vom 25.09.2002 unter Hinweis auf § 27 FwG an die Stadt Reutlingen gewandt. Diese hatte sich im Widerspruchsverfahren gegen die Höhe der verlangten Kostenerstattung mit der Begründung gewandt, eine Kostenerstattungspflicht der Stadt habe in der Zeit des Katastrophenfalls nicht bestanden. Statt der verlangten 2.935,24 EUR auf der Grundlage eines elfstündigen Feuerwehreinsatzes bezahlte die Stadt lediglich 1.281,56 EUR für vier Stunden Einsatz. Die Klägerin half sodann dem Widerspruch der Stadt Reutlingen ab, soweit der Einsatz die Zeiten des ausgerufenen Katastrophenalarms betraf.
Wegen der nichtgedeckten Kosten in Höhe von 1.653,68 EUR nahm die Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 21.10.2002 gemäß § 33 Abs. 2 Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG - den beklagten Landkreis in Anspruch. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Beklagten wurde zurückgewiesen. Auf die Klage des Beklagten hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 12.04.2006 - 9 K 1840/04 - den Bescheid der Klägerin vom 21.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Zollernalbkreis vom 31.08.2004 auf und führte zur Begründung aus, § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG komme nicht zur Anwendung. Die Kostenregelung könne nur zum Zuge kommen, wenn die einzelnen Einsatzmaßnahmen unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde erfolgten. Die Feuerwehr der Beklagten sei jedoch weder von der Katastrophenschutzbehörde um ein Tätigwerden ersucht worden, noch habe es irgendwelche Weisungen dieser Behörde gegeben. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung wurde vom erkennenden Senat mit Urteil vom 07.12.2007 - 1 S 1255/06 - zurückgewiesen, weil aus keiner der in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlagen die Befugnis folge, den Aufwendungsersatz durch Leistungsbescheid durchzusetzen.
Mit Kostenrechnung vom 08.11.2007 stellte die Klägerin dem Beklagten 1.653,68 EUR in Rechnung. Der Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 15.11.2007 zurück.
Am 31.01.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2007 zu bezahlen. Mit Urteil vom 10.09.2008 - 1 K 184/08 - hat das Verwaltungsgericht dem Antrag in der Hauptforderung entsprochen sowie Zinsen aus dem geforderten Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zuerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch sei § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Die darin genannten Voraussetzungen seien erfüllt, da die Klägerin Kosten geltend mache, die der von ihr unterhaltenen Feuerwehr bei ihrem Einsatz während des vom Landratsamt Reutlingen ausgerufenen Katastrophenfalls entstanden seien. Eine besondere landesrechtliche Regelung für die Feuerwehr der Klägerin bestehe nicht. Als solche komme lediglich das Feuerwehrgesetz in Betracht. Diesem gehe jedoch das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis vor. Anders als das Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 sei die Kammer der Auffassung, dass § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen erfasse, die ohne Kenntnis der Katastrophenschutzbehörde erfolgt seien, sofern sie - wie hier - durch Einsatzkräfte vorgenommen worden seien und - wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag - im Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprächen. Es sei davon auszugehen, dass der Einsatz der Feuerwehr der Klägerin auch aus der Sicht des Beklagten sinnvoll gewesen sei. Gegenteiliges sei insoweit nicht geltend gemacht worden. Die Klägerin habe die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG sei. Der geltend gemachte Zinsanspruch bestehe ab Rechtshängigkeit; hingegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Verzugszinsen.
Am 06.10.2008 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Erstattung ihrer Einsatzkosten, da es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage fehle. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG scheide aus, da hier eindeutig geregelt sei, dass die Landkreise nur die Kosten zu tragen hätten, für die keine landesrechtliche Regelung bestehe. Für die Feuerwehren bestehe jedoch eine landesrechtliche Regelung durch das Feuerwehrgesetz, so dass eine Kostenerstattung durch den beklagten Landkreis ausscheide. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang seien rechtsfehlerhaft, da gerade das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis auf landesrechtliche Kostenregelungen, mithin auf das Feuerwehrgesetz verweise; hieraus wiederum den Umkehrschluss zurück zum Landeskatastrophenschutzgesetz zu ziehen, könne nicht Sinn und Zweck der Regelung im Landeskatastrophenschutzgesetz sein. Dies bedeute, dass für die Entschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrhelfer die Landkreise die Kosten nicht zu tragen hätten. Die Kostentragung erfolge vielmehr nach § 3 Abs. 1 FwG durch die Gemeinde. Zudem sei die Feuerwehr der Klägerin nicht auf ein Ersuchen des Beklagten tätig geworden. Im Verhältnis zum Beklagten liege eindeutig eine Spontanhilfe vor, die jedoch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen einen Kostenerstattungsanspruch nicht begründeten. Eine Kostenforderung lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass Katastrophenalarm ausgelöst worden sei. Die Feststellung der Katastrophe sei lediglich ein Organisationsakt, der die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörde schaffe. Hieraus ergebe sich, dass auch im Katastrophenfall die Feuerwehren die ihnen obliegenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigten. Entscheidend sei, dass nach Auslösung des Katastrophenalarms weder eine Anforderung gegenüber der benachbarten Katastrophenschutzbehörde gemäß § 21 Abs. 1 LKatSG erfolgt sei, noch der Feuerwehr der Klägerin gegenüber eine Weisung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSG erteilt worden sei. Das Tätigwerden der Feuerwehr der Klägerin stehe somit in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Katastrophenschutzbehörde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10.09.2008 - 1 K 184/08 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und die Gerichtsakten aus den beiden Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch für den Einsatz ihrer freiwilligen Feuerwehr zu.
14 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 33 Abs. 2 LKatSG i.d.F. vom 22.11.1999 (GBl. S. 625). Danach tragen die Stadt- und Landkreise die einzelnen in Absatz 2 aufgeführten Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen. Nach Nr. 1 sind sie Kostenträger für solche Einsatzkräfte, für die keine besonderen landesrechtlichen Regelungen bestehen. Diese Voraussetzungen liegen vor und der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht aufgrund anderweitiger Regelungen ausgeschlossen.
15 
Die Klägerin macht Kosten geltend, die den Einsatzkräften ihrer Feuerwehr bei ihrem Einsatz im Katastrophengebiet entstanden sind (1.). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen besondere landesrechtliche Regelungen, die die Kostentragung durch den Beklagten ausschließen, nicht (2.). Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist (3.).
16 
1. Die Klägerin macht Kosten für Einsatzkräfte geltend, die für Maßnahmen im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG im Zeitraum der vom Landratsamt Reutlingen festgestellten Katastrophe innerhalb des Katastrophengebiets entstanden sind. Damit ist der Anwendungsbereich der Erstattungsregelung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG eröffnet.
17 
Zwar war die Feuerwehr der Klägerin unstreitig nicht im Rahmen der - nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG kostenpflichtigen - Nachbarschaftshilfe nach § 21 LKatSG tätig. Nach dieser Regelung hat die Katastrophenschutzbehörde auf Anforderung einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes festgestellt und Katastrophenalarm ausgelöst hat, den Einsatz u.a. von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit der Einsatz der Kräfte nicht im eigenen Bezirk erforderlich erscheint. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSchG unterstehen die eingesetzten Kräfte danach der Leitung der anfordernden Behörde. Kostenträger bei Einsätzen zur Nachbarschaftshilfe sind in diesem Fall die anfordernden Kreise (vgl. auch LT-Drs. 11/5724, S. 11).
18 
Die Klägerin als nicht dem Landkreis Reutlingen angehörende Gemeinde ist hier jedoch nicht auf Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde tätig geworden, sondern auf Anforderung der Nachbargemeinde. Sie hat ihre Tätigkeit vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe gemäß § 27 FwG gegenüber einer Nachbargemeinde, der Stadt Reutlingen, aufgenommen und hat diese nach Beendigung des Katastrophenalarm auch als solche fortgesetzt. Auch in der Zwischenzeit ist keine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfolgt.
19 
§ 21 LKatSG regelt indes nur die wichtigsten Fälle der überörtlichen Hilfeleistung, ohne eine abschließende Regelung zu treffen (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 21 RdNr. 1); andere überörtliche Hilfeleistungen, die einen Kostenerstattungsanspruch nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG nach sich ziehen können, sind demnach nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
20 
Einer Kostenerstattung nach Maßgabe dieser Vorschrift steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht grundsätzlich entgegen, dass die Einsatzkräfte im vorliegenden Fall nicht auf Ersuchen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde und auch nicht unter deren Leitung tätig geworden sind. Denn die Kostenerstattungspflicht wird nach dem Gesetz hiervon nicht abhängig gemacht. Der Wortlaut der Vorschrift und der Regelungszusammenhang ergeben - anders als etwa § 8 LVwVfG („ersuchende Behörde“) und § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FwG („auf Anforderung“) - keinen Hinweis darauf, dass die Kostenerstattungspflicht nur eintritt, wenn dem Einsatz ein Ersuchen der zuständigen Behörde vorausgegangen und dieser unter deren Leitung erfolgt ist. Ebenso wenig sind der Entstehungsgeschichte der Regelung dahingehende Anhaltspunkte zu entnehmen.
21 
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass im Regelfall die erstattungspflichtige Hilfe zur Katastrophenbekämpfung durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde angefordert wird und der Einsatz der Einsatzkräfte dann unter deren Leitung erfolgt. Dies schließt jedoch eine Kostenerstattung auch in anderen Fällen nicht aus und würde auch der Lebens- und Einsatzwirklichkeit gerade Unwetter bedingter Einsätze, in deren Verlauf der öffentliche Notstand im Sinne des § 2 FwG das Ausmaß einer Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 LKatSG annimmt, nicht gerecht. Bei Auslösung des Katastrophenalarms nach § 18 LKatSG ist schnelle Hilfe und Eigeninitiative durch Einsatzkräfte, die sich auf Anforderung der vormals zur Bekämpfung des öffentlichen Notstandes zuständigen Nachbargemeinde bereits vor Ort befinden, geboten und erwünscht, soweit hierbei - sachdienliche - Maßnahmen zur Katastrophenbekämpfung ergriffen werden, die - wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag - dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprechen. Dass freiwillige Hilfeleistungen, die, wenn sie mit der (stillschweigenden) Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage 1990, § 25 RdNr. 5) erfolgen, einen Anspruch auf Helferentschädigungsleistungen nach sich ziehen können, dem Gesetz nicht fremd sind, zeigt auch die Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 3 LKatSG i. Verb. m. § 25 Abs. 3 LKatSG. Würde man demgegenüber erwarten, dass die sich bereits im Katastrophengebiet befindende freiwillige Feuerwehr einer kreisfremden Gemeinde, die im Katastrophengebiet keine eigene Zuständigkeit besitzt, nach Ausrufung des Katastrophenfalles erst eine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Sinne des § 21 LKatSG einholen müsste, damit die im Katastrophengebiet zuständige Behörde in die Lage versetzt wäre, die Leitung des Einsatzes zu übernehmen, bevor sie weiter - nun-mehr im Wege der Nachbarschaftshilfe - tätig werden dürfte, dann wäre dies sicher mit schwerwiegenden Zeitverlusten verbunden, die nicht im Sinne einer schnellen und effektiven Hilfe sind und daher dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würden. Dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sich ein bestehender Feuerwehreinsatz nach Ausrufung des Katastrophenfalls zu einem Katastropheneinsatz wandeln kann, folgt nicht zuletzt aus § 20 Abs. 4 Satz 2 LKatSG, wonach der technische Leiter im Sinne der §§ 28 und 29 FwG bis zur Ablösung durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter diese Funktion behält. Diese Regelung stellt sicher, dass während der ersten Zeit des Einsatzes nicht durch unzureichende Abstimmung der Tätigkeit der eintreffenden Einheiten die Wirksamkeit der Katastrophenbekämpfung beeinträchtigt wird (vgl. LT-Drs. 6/8750, S. 41).
22 
Wird danach - wie hier - die freiwillige Feuerwehr einer landkreisfremden Gemeinde vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG zu einem Einsatz im Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörde angefordert und setzt sie nach Ausrufung des Katastrophenfalls durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde aufgrund einer fortdauernden Gefahrenlage den begonnenen Einsatz fort, so trägt nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG der Landkreis die während der Dauer des Katastrophenalarms anfallenden Kosten, wenn (a.) die Katastrophenschutzbehörde aufgrund der Gefahrenlage (hier: Hochwasseralarm), die den Einsatz notwendig gemacht hat, die Katastrophe festgestellt hat und (b.) wenn die Maßnahmen der freiwilligen Feuerwehr bei rechtzeitiger Kenntnis durch die Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Katastrophenbekämpfung von dieser ebenfalls veranlasst oder jedenfalls gebilligt worden wären (vgl. für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe auch Vögt/Vogt, a.a.O. § 33 Rdnr. 15). Werden hingegen während der Katastrophe andere gleichzeitig eingetretene Gefahren, die nicht Grund für den Katastrophenalarm sind, bekämpft, fallen diese Maßnahmen nicht unter diese Kostenregelung (vgl. Vögt/Vogt, a.a.O., § 33 RdNr. 5). Unter den genannten Voraussetzungen lässt sich ausschließen, dass eine aufgedrängte, ungeeignete oder gar schädliche Hilfsaktion von Einsatzkräften eine Kostenerstattungspflicht auslöst.
23 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt hier ein erstattungspflichtiger Einsatz vor. Die zuständige Behörde hat wegen des Hochwassers, das auch den Einsatz der Feuerwehr der Klägerin notwendig machte, den Katastrophenfall ausgerufen. Bei rechtzeitiger Kenntnis hätte die Katastrophenschutzbehörde die Fortsetzung des laufenden Einsatzes (Leerpumpen eines überfluteten gewerblichen Gebäudes nebst Hoffläche sowie des Kellers des Nachbargebäudes) jedenfalls gebilligt. Dies ergibt sich auch aus den Bekundungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach der Katastropheneinsatzleitung die bestehenden Feuerwehreinsätze, wenn auch nicht konkret der der Klägerin, bekannt waren, ohne dass sie anderes veranlasst hat. Die Einsätze sind daher mit Wissen und Wollen der Katastrophenschutzbehörde fortgesetzt worden. Eine stillschweigende Zustimmung, die sich aus dem schlüssigen Verhalten der Katastrophenschutzbehörde ergeben kann, genügt insoweit.
24 
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht eine besondere landesrechtliche Regelung, die die Kostentragung durch den Beklagten nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ausschließt, nicht.
25 
Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Feuerwehrgesetz. Zwar steht einer Heranziehung des Feuerwehrgesetzes insoweit nicht entgegen, dass das Landeskatastrophengesetz als lex specialis die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes grundsätzlich verdrängt. Ergibt sich bei der Anwendung des Landeskatastrophengesetzes ein Verweis auf andere Gesetze, nämlich - wie hier - zurück auf besondere landesrechtliche Regelungen im Bereich der Kostentragung, so ist diese Rückverweisung des speziellen Gesetzes auf das allgemeine Gesetz zu beachten. Das Feuerwehrgesetz trifft jedoch keine Regelung für den vorliegenden Fall. Dass es überhaupt Kostenregelungen, wenn auch hier nicht einschlägige, enthält, reicht indes nicht aus.
26 
Ein Kostenersatzanspruch entfällt zunächst nicht mit Blick auf § 36 Abs. 1 1. HS FwG. Danach sind die Leistungen der Gemeindefeuerwehr im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 FwG obliegenden Aufgaben unentgeltlich. Nach dieser Regelung haben die Feuerwehren u.a. bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht sind, Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist jedoch auf das Gemeindegebiet beschränkt. Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin ist damit nicht im Rahmen einer ihr obliegenden Aufgabe tätig geworden.
27 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch in § 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung zu sehen, die einen Kostenerstattungsanspruch ausschließen könnte.
28 
Nach § 3 Abs. 1 FwG hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird. Nach Abs. 2 haben die Gemeinden ferner auf ihre Kosten entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten. § 3 Abs. 1 und 2 FwG verpflichtet danach die Gemeinden, ihre Feuerwehr personell und gerätemäßig so auszurüsten, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben nach § 2 FwG zu erfüllen. § 3 ist daher in engem Zusammenhang mit § 2 FwG zu sehen (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 3 RdNr. 1).
29 
Der von der Gemeindefeuerwehr auf ihre Kosten zu schützende Bereich ist danach grundsätzlich nur das Gemeindegebiet (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 1997, § 3 RdNr. 6). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Regelung auf die „örtlichen Verhältnisse“ und „örtlichen Bedürfnisse“ abstellt. Es muss sich danach um einen Einsatz innerhalb der eigenen Gemeinde handeln (Surwald, a.a.O. § 3 RdNr. 16). Dies ist hier nicht der Fall.
30 
Schließlich ergibt sich aus § 27 Abs. 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. Überlandhilfe bedeutet die Hilfe, die sich die Gemeinden auf Anforderung (§ 27 Abs. 1 FwG) mit ihren Feuerwehren zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 FwG gegenseitig leisten.
31 
Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin wurde am 10.08.2002 zwar unstreitig auf Hilfeersuchen der Stadt Reutlingen im Rahmen der Überlandhilfe für die Feuerwehr Reutlingen im Hochwassereinsatz nach § 27 FwG tätig. Insoweit hat sie auch von der um Hilfe ersuchenden Stadt für ihren Einsatz außerhalb des Zeitraums des Katastrophenalarms Kostenerstattung erhalten. Eine nach § 27 Abs. 3 FwG kostenpflichtige Überlandhilfe lag jedoch nach Auslösung des Katastrophenalarms (§ 18 LKatSG) nicht mehr vor. Die Bekämpfung des Schadensereignisses ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Aufgabe der Feuerwehren nach dem Feuerwehrgesetz (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 2 RdNr. 18). Vielmehr ist es mit Feststellung der Katastrophe Aufgabe der nach §§ 4, 6 und 7 LKatSG zuständigen Katastrophenschutzbehörde, die zur Schadensbekämpfung notwendigen Maßnahmen (§ 3 LKatSG) zu treffen oder die Maßnahmen anzuordnen, die zur Abwendung der Katastrophe erforderlich sind. Die gebotenen Einsatzmaßnahmen sind dabei grundsätzlich der Leitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unterstellt (§ 19 Abs. 1 LKatSG).
32 
Die Hilfe wurde daher ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Katastrophenfalls bis zur Aufhebung des Katastrophenalarms (§ 23 LKatSG) nicht mehr, wie es § 27 Abs. 1 FwG voraussetzt („gegenseitig“), nämlich gegenüber dem Träger einer anderen Feuerwehr, hier der Stadt Reutlingen, zur Erfüllung deren Aufgaben nach § 2 FwG erbracht, sondern gegenüber der nunmehr für die Gefahrenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörde, dem Landratsamt Reutlingen. Mit Feststellung der Katastrophe war die Tätigkeit des technischen Leiters der Feuerwehr der Stadt Reutlingen nicht mehr feuerwehrrechtlicher (§ 28 Abs. 1 FwG), sondern katastrophenschutzrechtlicher Natur. Gleiches gilt mithin auch für die bis dahin gemäß § 28 FwG seiner technischen Leitung unterstellten Einsatzkräfte. Das Tätigwerden der Feuerwehr der Klägerin steht daher entgegen der Auffassung des Beklagten in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten.
33 
Besteht danach keine besondere landesrechtliche Regelung, so hat gemäß § 33 Abs. 2 LKatSG grundsätzlich der Stadt- oder Landkreis, in dessen Gebiet die Katastrophenbekämpfung erfolgt, die Kosten der Einsatzkräfte zu tragen.
34 
3. Ausgenommen sind dabei gemäß § 33 Abs. 3 LKatSG die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5, zu denen die Gemeinde Winterlingen jedoch nicht gehört. Nach § 5 LKatSG wirken alle der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen,... mit. § 33 Abs. 3 LKatSG greift damit den Grundgedanken auf, wonach die Kosten der Erfüllung eigener Aufgaben im Katastrophenschutz von den Aufgabenträgern selbst zu tragen sind und überträgt ihn auf die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 (vgl. LT-Drs. 9/ 3592, S. 48).
35 
Die Feuerwehr der Klägerin ist jedoch nicht Mitwirkende im Sinne dieser Bestimmung. Denn sie ist eine Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes, weshalb sie nicht der 1. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz LKatSG unterfällt. Auch die 2. Alternative findet keine Anwendung, weil sie als landkreisfremde Gemeinde im Bezirk der zuständigen Katastrophenschutzbehörde keine eigenen Zuständigkeiten besitzt. Sie war daher nicht im Rahmen ihres originären Aufgabenbereiches zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 21 LKatSG, der die Nachbarschaftshilfe regelt. Denn mit der Entsendung von Einsatzkräften kommen diesen im Katastrophenschutzgebiet selbst keine eigenen Zuständigkeiten zu.
36 
Für die Höhe der geltend gemachten Kosten ist § 8 LVwVfG maßgeblich. Danach sind grundsätzlich einsatzbedingt angefallene Auslagen ab einer Bagatellgrenze zu erstatten. Auslagen sind nicht nur die durch die konkrete Hilfeleistung verursachten Aufwendungen. Zu diesen Auslagen gehören danach auch die geltend gemachten Kosten für den Maschinen- und Fahrzeugeinsatz. Sog. kalkulatorische Kosten, die die Gemeinden gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 FwG neben den Auslagen berechnen können, sind jedoch für die Kostenerstattung bei der Amtshilfe im Rahmen der Katastrophenschutzbekämpfung nicht vorgesehen. Bedenken gegen die Höhe der Kosten sind weder vom Beklagten geltend gemacht, noch sonst ersichtlich.
37 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ist in dem vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Umfang begründet. Prozesszinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich hingegen kein Anspruch auf Verzugszinsen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Streitwertbeschluss vom 28.01.2010
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.653,68 EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch für den Einsatz ihrer freiwilligen Feuerwehr zu.
14 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 33 Abs. 2 LKatSG i.d.F. vom 22.11.1999 (GBl. S. 625). Danach tragen die Stadt- und Landkreise die einzelnen in Absatz 2 aufgeführten Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen. Nach Nr. 1 sind sie Kostenträger für solche Einsatzkräfte, für die keine besonderen landesrechtlichen Regelungen bestehen. Diese Voraussetzungen liegen vor und der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht aufgrund anderweitiger Regelungen ausgeschlossen.
15 
Die Klägerin macht Kosten geltend, die den Einsatzkräften ihrer Feuerwehr bei ihrem Einsatz im Katastrophengebiet entstanden sind (1.). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen besondere landesrechtliche Regelungen, die die Kostentragung durch den Beklagten ausschließen, nicht (2.). Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist (3.).
16 
1. Die Klägerin macht Kosten für Einsatzkräfte geltend, die für Maßnahmen im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG im Zeitraum der vom Landratsamt Reutlingen festgestellten Katastrophe innerhalb des Katastrophengebiets entstanden sind. Damit ist der Anwendungsbereich der Erstattungsregelung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG eröffnet.
17 
Zwar war die Feuerwehr der Klägerin unstreitig nicht im Rahmen der - nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG kostenpflichtigen - Nachbarschaftshilfe nach § 21 LKatSG tätig. Nach dieser Regelung hat die Katastrophenschutzbehörde auf Anforderung einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes festgestellt und Katastrophenalarm ausgelöst hat, den Einsatz u.a. von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit der Einsatz der Kräfte nicht im eigenen Bezirk erforderlich erscheint. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSchG unterstehen die eingesetzten Kräfte danach der Leitung der anfordernden Behörde. Kostenträger bei Einsätzen zur Nachbarschaftshilfe sind in diesem Fall die anfordernden Kreise (vgl. auch LT-Drs. 11/5724, S. 11).
18 
Die Klägerin als nicht dem Landkreis Reutlingen angehörende Gemeinde ist hier jedoch nicht auf Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde tätig geworden, sondern auf Anforderung der Nachbargemeinde. Sie hat ihre Tätigkeit vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe gemäß § 27 FwG gegenüber einer Nachbargemeinde, der Stadt Reutlingen, aufgenommen und hat diese nach Beendigung des Katastrophenalarm auch als solche fortgesetzt. Auch in der Zwischenzeit ist keine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfolgt.
19 
§ 21 LKatSG regelt indes nur die wichtigsten Fälle der überörtlichen Hilfeleistung, ohne eine abschließende Regelung zu treffen (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 21 RdNr. 1); andere überörtliche Hilfeleistungen, die einen Kostenerstattungsanspruch nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG nach sich ziehen können, sind demnach nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
20 
Einer Kostenerstattung nach Maßgabe dieser Vorschrift steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht grundsätzlich entgegen, dass die Einsatzkräfte im vorliegenden Fall nicht auf Ersuchen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde und auch nicht unter deren Leitung tätig geworden sind. Denn die Kostenerstattungspflicht wird nach dem Gesetz hiervon nicht abhängig gemacht. Der Wortlaut der Vorschrift und der Regelungszusammenhang ergeben - anders als etwa § 8 LVwVfG („ersuchende Behörde“) und § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FwG („auf Anforderung“) - keinen Hinweis darauf, dass die Kostenerstattungspflicht nur eintritt, wenn dem Einsatz ein Ersuchen der zuständigen Behörde vorausgegangen und dieser unter deren Leitung erfolgt ist. Ebenso wenig sind der Entstehungsgeschichte der Regelung dahingehende Anhaltspunkte zu entnehmen.
21 
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass im Regelfall die erstattungspflichtige Hilfe zur Katastrophenbekämpfung durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde angefordert wird und der Einsatz der Einsatzkräfte dann unter deren Leitung erfolgt. Dies schließt jedoch eine Kostenerstattung auch in anderen Fällen nicht aus und würde auch der Lebens- und Einsatzwirklichkeit gerade Unwetter bedingter Einsätze, in deren Verlauf der öffentliche Notstand im Sinne des § 2 FwG das Ausmaß einer Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 LKatSG annimmt, nicht gerecht. Bei Auslösung des Katastrophenalarms nach § 18 LKatSG ist schnelle Hilfe und Eigeninitiative durch Einsatzkräfte, die sich auf Anforderung der vormals zur Bekämpfung des öffentlichen Notstandes zuständigen Nachbargemeinde bereits vor Ort befinden, geboten und erwünscht, soweit hierbei - sachdienliche - Maßnahmen zur Katastrophenbekämpfung ergriffen werden, die - wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag - dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprechen. Dass freiwillige Hilfeleistungen, die, wenn sie mit der (stillschweigenden) Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage 1990, § 25 RdNr. 5) erfolgen, einen Anspruch auf Helferentschädigungsleistungen nach sich ziehen können, dem Gesetz nicht fremd sind, zeigt auch die Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 3 LKatSG i. Verb. m. § 25 Abs. 3 LKatSG. Würde man demgegenüber erwarten, dass die sich bereits im Katastrophengebiet befindende freiwillige Feuerwehr einer kreisfremden Gemeinde, die im Katastrophengebiet keine eigene Zuständigkeit besitzt, nach Ausrufung des Katastrophenfalles erst eine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Sinne des § 21 LKatSG einholen müsste, damit die im Katastrophengebiet zuständige Behörde in die Lage versetzt wäre, die Leitung des Einsatzes zu übernehmen, bevor sie weiter - nun-mehr im Wege der Nachbarschaftshilfe - tätig werden dürfte, dann wäre dies sicher mit schwerwiegenden Zeitverlusten verbunden, die nicht im Sinne einer schnellen und effektiven Hilfe sind und daher dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würden. Dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sich ein bestehender Feuerwehreinsatz nach Ausrufung des Katastrophenfalls zu einem Katastropheneinsatz wandeln kann, folgt nicht zuletzt aus § 20 Abs. 4 Satz 2 LKatSG, wonach der technische Leiter im Sinne der §§ 28 und 29 FwG bis zur Ablösung durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter diese Funktion behält. Diese Regelung stellt sicher, dass während der ersten Zeit des Einsatzes nicht durch unzureichende Abstimmung der Tätigkeit der eintreffenden Einheiten die Wirksamkeit der Katastrophenbekämpfung beeinträchtigt wird (vgl. LT-Drs. 6/8750, S. 41).
22 
Wird danach - wie hier - die freiwillige Feuerwehr einer landkreisfremden Gemeinde vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG zu einem Einsatz im Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörde angefordert und setzt sie nach Ausrufung des Katastrophenfalls durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde aufgrund einer fortdauernden Gefahrenlage den begonnenen Einsatz fort, so trägt nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG der Landkreis die während der Dauer des Katastrophenalarms anfallenden Kosten, wenn (a.) die Katastrophenschutzbehörde aufgrund der Gefahrenlage (hier: Hochwasseralarm), die den Einsatz notwendig gemacht hat, die Katastrophe festgestellt hat und (b.) wenn die Maßnahmen der freiwilligen Feuerwehr bei rechtzeitiger Kenntnis durch die Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Katastrophenbekämpfung von dieser ebenfalls veranlasst oder jedenfalls gebilligt worden wären (vgl. für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe auch Vögt/Vogt, a.a.O. § 33 Rdnr. 15). Werden hingegen während der Katastrophe andere gleichzeitig eingetretene Gefahren, die nicht Grund für den Katastrophenalarm sind, bekämpft, fallen diese Maßnahmen nicht unter diese Kostenregelung (vgl. Vögt/Vogt, a.a.O., § 33 RdNr. 5). Unter den genannten Voraussetzungen lässt sich ausschließen, dass eine aufgedrängte, ungeeignete oder gar schädliche Hilfsaktion von Einsatzkräften eine Kostenerstattungspflicht auslöst.
23 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt hier ein erstattungspflichtiger Einsatz vor. Die zuständige Behörde hat wegen des Hochwassers, das auch den Einsatz der Feuerwehr der Klägerin notwendig machte, den Katastrophenfall ausgerufen. Bei rechtzeitiger Kenntnis hätte die Katastrophenschutzbehörde die Fortsetzung des laufenden Einsatzes (Leerpumpen eines überfluteten gewerblichen Gebäudes nebst Hoffläche sowie des Kellers des Nachbargebäudes) jedenfalls gebilligt. Dies ergibt sich auch aus den Bekundungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach der Katastropheneinsatzleitung die bestehenden Feuerwehreinsätze, wenn auch nicht konkret der der Klägerin, bekannt waren, ohne dass sie anderes veranlasst hat. Die Einsätze sind daher mit Wissen und Wollen der Katastrophenschutzbehörde fortgesetzt worden. Eine stillschweigende Zustimmung, die sich aus dem schlüssigen Verhalten der Katastrophenschutzbehörde ergeben kann, genügt insoweit.
24 
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht eine besondere landesrechtliche Regelung, die die Kostentragung durch den Beklagten nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ausschließt, nicht.
25 
Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Feuerwehrgesetz. Zwar steht einer Heranziehung des Feuerwehrgesetzes insoweit nicht entgegen, dass das Landeskatastrophengesetz als lex specialis die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes grundsätzlich verdrängt. Ergibt sich bei der Anwendung des Landeskatastrophengesetzes ein Verweis auf andere Gesetze, nämlich - wie hier - zurück auf besondere landesrechtliche Regelungen im Bereich der Kostentragung, so ist diese Rückverweisung des speziellen Gesetzes auf das allgemeine Gesetz zu beachten. Das Feuerwehrgesetz trifft jedoch keine Regelung für den vorliegenden Fall. Dass es überhaupt Kostenregelungen, wenn auch hier nicht einschlägige, enthält, reicht indes nicht aus.
26 
Ein Kostenersatzanspruch entfällt zunächst nicht mit Blick auf § 36 Abs. 1 1. HS FwG. Danach sind die Leistungen der Gemeindefeuerwehr im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 FwG obliegenden Aufgaben unentgeltlich. Nach dieser Regelung haben die Feuerwehren u.a. bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht sind, Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist jedoch auf das Gemeindegebiet beschränkt. Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin ist damit nicht im Rahmen einer ihr obliegenden Aufgabe tätig geworden.
27 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch in § 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung zu sehen, die einen Kostenerstattungsanspruch ausschließen könnte.
28 
Nach § 3 Abs. 1 FwG hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird. Nach Abs. 2 haben die Gemeinden ferner auf ihre Kosten entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten. § 3 Abs. 1 und 2 FwG verpflichtet danach die Gemeinden, ihre Feuerwehr personell und gerätemäßig so auszurüsten, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben nach § 2 FwG zu erfüllen. § 3 ist daher in engem Zusammenhang mit § 2 FwG zu sehen (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 3 RdNr. 1).
29 
Der von der Gemeindefeuerwehr auf ihre Kosten zu schützende Bereich ist danach grundsätzlich nur das Gemeindegebiet (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 1997, § 3 RdNr. 6). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Regelung auf die „örtlichen Verhältnisse“ und „örtlichen Bedürfnisse“ abstellt. Es muss sich danach um einen Einsatz innerhalb der eigenen Gemeinde handeln (Surwald, a.a.O. § 3 RdNr. 16). Dies ist hier nicht der Fall.
30 
Schließlich ergibt sich aus § 27 Abs. 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. Überlandhilfe bedeutet die Hilfe, die sich die Gemeinden auf Anforderung (§ 27 Abs. 1 FwG) mit ihren Feuerwehren zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 FwG gegenseitig leisten.
31 
Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin wurde am 10.08.2002 zwar unstreitig auf Hilfeersuchen der Stadt Reutlingen im Rahmen der Überlandhilfe für die Feuerwehr Reutlingen im Hochwassereinsatz nach § 27 FwG tätig. Insoweit hat sie auch von der um Hilfe ersuchenden Stadt für ihren Einsatz außerhalb des Zeitraums des Katastrophenalarms Kostenerstattung erhalten. Eine nach § 27 Abs. 3 FwG kostenpflichtige Überlandhilfe lag jedoch nach Auslösung des Katastrophenalarms (§ 18 LKatSG) nicht mehr vor. Die Bekämpfung des Schadensereignisses ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Aufgabe der Feuerwehren nach dem Feuerwehrgesetz (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 2 RdNr. 18). Vielmehr ist es mit Feststellung der Katastrophe Aufgabe der nach §§ 4, 6 und 7 LKatSG zuständigen Katastrophenschutzbehörde, die zur Schadensbekämpfung notwendigen Maßnahmen (§ 3 LKatSG) zu treffen oder die Maßnahmen anzuordnen, die zur Abwendung der Katastrophe erforderlich sind. Die gebotenen Einsatzmaßnahmen sind dabei grundsätzlich der Leitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unterstellt (§ 19 Abs. 1 LKatSG).
32 
Die Hilfe wurde daher ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Katastrophenfalls bis zur Aufhebung des Katastrophenalarms (§ 23 LKatSG) nicht mehr, wie es § 27 Abs. 1 FwG voraussetzt („gegenseitig“), nämlich gegenüber dem Träger einer anderen Feuerwehr, hier der Stadt Reutlingen, zur Erfüllung deren Aufgaben nach § 2 FwG erbracht, sondern gegenüber der nunmehr für die Gefahrenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörde, dem Landratsamt Reutlingen. Mit Feststellung der Katastrophe war die Tätigkeit des technischen Leiters der Feuerwehr der Stadt Reutlingen nicht mehr feuerwehrrechtlicher (§ 28 Abs. 1 FwG), sondern katastrophenschutzrechtlicher Natur. Gleiches gilt mithin auch für die bis dahin gemäß § 28 FwG seiner technischen Leitung unterstellten Einsatzkräfte. Das Tätigwerden der Feuerwehr der Klägerin steht daher entgegen der Auffassung des Beklagten in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten.
33 
Besteht danach keine besondere landesrechtliche Regelung, so hat gemäß § 33 Abs. 2 LKatSG grundsätzlich der Stadt- oder Landkreis, in dessen Gebiet die Katastrophenbekämpfung erfolgt, die Kosten der Einsatzkräfte zu tragen.
34 
3. Ausgenommen sind dabei gemäß § 33 Abs. 3 LKatSG die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5, zu denen die Gemeinde Winterlingen jedoch nicht gehört. Nach § 5 LKatSG wirken alle der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen,... mit. § 33 Abs. 3 LKatSG greift damit den Grundgedanken auf, wonach die Kosten der Erfüllung eigener Aufgaben im Katastrophenschutz von den Aufgabenträgern selbst zu tragen sind und überträgt ihn auf die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 (vgl. LT-Drs. 9/ 3592, S. 48).
35 
Die Feuerwehr der Klägerin ist jedoch nicht Mitwirkende im Sinne dieser Bestimmung. Denn sie ist eine Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes, weshalb sie nicht der 1. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz LKatSG unterfällt. Auch die 2. Alternative findet keine Anwendung, weil sie als landkreisfremde Gemeinde im Bezirk der zuständigen Katastrophenschutzbehörde keine eigenen Zuständigkeiten besitzt. Sie war daher nicht im Rahmen ihres originären Aufgabenbereiches zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 21 LKatSG, der die Nachbarschaftshilfe regelt. Denn mit der Entsendung von Einsatzkräften kommen diesen im Katastrophenschutzgebiet selbst keine eigenen Zuständigkeiten zu.
36 
Für die Höhe der geltend gemachten Kosten ist § 8 LVwVfG maßgeblich. Danach sind grundsätzlich einsatzbedingt angefallene Auslagen ab einer Bagatellgrenze zu erstatten. Auslagen sind nicht nur die durch die konkrete Hilfeleistung verursachten Aufwendungen. Zu diesen Auslagen gehören danach auch die geltend gemachten Kosten für den Maschinen- und Fahrzeugeinsatz. Sog. kalkulatorische Kosten, die die Gemeinden gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 FwG neben den Auslagen berechnen können, sind jedoch für die Kostenerstattung bei der Amtshilfe im Rahmen der Katastrophenschutzbekämpfung nicht vorgesehen. Bedenken gegen die Höhe der Kosten sind weder vom Beklagten geltend gemacht, noch sonst ersichtlich.
37 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ist in dem vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Umfang begründet. Prozesszinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich hingegen kein Anspruch auf Verzugszinsen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Streitwertbeschluss vom 28.01.2010
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.653,68 EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten und deren ehemaliger Kommandant. Er wendet sich gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.
Seit dem Jahr 2002 nahm der Kläger nur noch sporadisch an den Einsätzen, Übungen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teil. Die Jahresteilnahmelisten weisen für den Kläger für das Jahr 2002 die Teilnahme an 4 von insgesamt 58 Terminen, für das Jahr 2003 die Teilnahme an 5 von insgesamt 47 Terminen und für das Jahr 2004 die Teilnahme an 4 von insgesamt 36 Terminen aus. Mit Schreiben vom 09.09.2002 sowie vom 20.07.2004 wies der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr den Kläger auf dessen Fehlen hin, worauf dieser eine „private terminliche Enge“ geltend machte bzw. um eine Befreiung aus dem aktiven Dienst nachsuchte. Letzteres lehnte der Bürgermeister der Beklagten nach einer Befassung des Feuerwehrausschusses mit der Angelegenheit ab.
Unter dem 02.02.2005 erteilte der Feuerwehrkommandant dem Kläger wegen der unentschuldigten Nichtteilnahme an Übungen und Einsätzen einen Verweis gem. § 14 Abs.2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG). Der Kommandant wies den Kläger darauf hin, dass er dessen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr vorschlagen werde, sofern seine Dienstpflichtverletzungen weiter anhielten und er auch an den nächsten Proben nicht teilnehme. An den hierauf folgenden drei Feuerwehrübungen (am 20.02, 20.03. und 17.04.2005) nahm der Kläger nicht teil.
Nach Anhörung des Feuerwehrausschusses beschloss hierauf der Gemeinderat der Beklagten in der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.04.2005, den Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Unter dem 20.04.2005 gab der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachdem sich der Kläger hierauf nicht meldete, verfügte der Bürgermeister am 29.04.2005 dessen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr mit Wirkung vom 30.04.2005. Zur Begründung der Entscheidung führte er an, der Kläger habe in den vergangenen Jahren seine Dienstpflichten, zu denen auch die regelmäßige Teilnahme an Einsätzen und Übungen gehöre, stark vernachlässigt. Obwohl er wiederholt auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden sei, sei keine Besserung eingetreten. Mildere Mittel, wie die Erteilung eines Verweises, hätten beim Kläger keinen Erfolg gezeigt. Zuletzt habe der Kläger an keiner Feuerwehrübung mehr teilgenommen, er habe sich weder abgemeldet noch entschuldigt. Im Interesse einer funktionstüchtigen Feuerwehr sei es von großer Bedeutung, dass alle Mitglieder ihre Dienstpflichten erfüllten.
Der Kläger beantragte hierauf zunächst mündlich seine Übernahme in die Alterswehr, was der Feuerwehrausschuss umgehend ablehnte. Hierauf erhob der Kläger gegen die Ausschlussentscheidung Widerspruch, den er damit begründete, die getroffene Maßnahme sei aufgrund seiner langjährigen Verdienste für die Feuerwehr unverhältnismäßig. Sein Fehlen finde seinen Grund in dem persönlichen Verhältnis zu dem Kommandanten. Mildere Maßnahmen, wie etwa die vorläufige Enthebung vom Dienst oder die Erhebung einer Geldbuße seien gar nicht erwogen worden. Es sei auch bereits unmittelbar nach der Erteilung des Verweises damit begonnen worden, seinen Ausschluss aus der Feuerwehr vorzubereiten. Der Ausschluss sei im Übrigen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da er vor der Entscheidung des Gemeinderates nicht angehört worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 wies das Landratsamt ... den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, die Ausschlussverfügung sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Der Kläger habe die Pflichten eines ehrenamtlich tätigen Feuerwehrmitglieds über Jahre hinweg mehr als vernachlässigt. Trotz mehrerer Aufforderungen habe er keine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung zu seinen Fehlzeiten abgegeben. Die Vielzahl seiner Fehlzeiten erfülle den Tatbestand der fortgesetzten nachlässigen Verrichtung des Feuerwehrdienstes. Nachdem das mildere Mittel der Erteilung eines Verweises nicht zum Erfolg geführt habe, sei die Ausschlussmaßnahme unabdingbar gewesen.
Der Kläger hat am 25.10.2005 Klage erhoben, mit der er beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 29.04.2005 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rastatt vom 29.09.2005 aufzuheben.
Zur Begründung der Klage nimmt er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und ergänzt, er habe wegen privater und beruflicher Verpflichtungen Schwierigkeiten gehabt, den Feuerwehrdienst auszuüben. Es treffe zu, dass er ab 2002 seinen Pflichten als Feuerwehrangehöriger nicht mehr regelmäßig nachgekommen sei, allerdings habe er sich manchmal trotz seiner Anwesenheit auch gar nicht in die Anwesenheitslisten eingetragen. Zwischen ihm und dem jetzigen Feuerwehrkommandanten bestehe ein langjähriges Zerwürfnis.
10 
Der Kläger hat noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer chirurgischen Gemeinschaftspraxis vom 13.02.2003 vorgelegt, nach der er seit dem 29.07.2002 und voraussichtlich bis zum 02.03.2003 arbeitsunfähig sei.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hält an ihrer Auffassung fest und schließt sich insbesondere den Ausführungen des Landratsamts im Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 an.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Landratsamts ... vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten, der gewechselten Schriftsätze sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
16 
Die Verfügung der Beklagten vom 29.04.2005, mit welcher der Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden ist, sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 29.09.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
17 
Der auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 FwG verfügte Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ist allerdings in verfahrensfehlerhafter Weise ohne die erforderliche Anhörung des Klägers erfolgt (vgl. zur Anhörungspflicht etwa Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 12 Rd.Nr.13 sowie Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rd.Nr.11). Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten und des Landratsamts ..., wonach der Kläger unter Beachtung von § 28 Abs.1 LVwVfG vor dem Erlass der Ausschlussverfügung angehört worden sei.
18 
Hierzu reichte es nicht etwa aus, dass der Kläger seit dem Jahr 2002 durch den Feuerwehrkommandanten des Öfteren auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden ist und ihm insbesondere unter dem 02.02.2005 ein förmlicher Verweis nach § 14 Abs.2 FwG erteilt worden ist. Denn die nach § 28 Abs.1 LVwVfG erforderliche Anhörung hat sich stets auf die seitens der Behörde konkret ins Auge gefasste Maßnahme zu beziehen. Anlässlich der erfolgten Ermahnungen sowie des Verweises war indes ein Ausschlussverfahren gegenüber dem Kläger noch gar nicht eingeleitet worden.
19 
Des Weiteren konnte es auch nicht ausreichen, dass dem Kläger im Anschluss an den Beschluss des Gemeinderates der Beklagten vom 19.04.2005 durch den Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, worauf dann erst unter dem 29.04.2005 die förmliche Abfassung der Ausschlussverfügung durch den Bürgermeister erfolgte. § 12 Abs.4 FWG sieht ausdrücklich vor, dass der Gemeinderat einen ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen aus der Gemeindefeuerwehr ausschließen kann. Der Bürgermeister ist zu einer solchen Maßnahme nicht berufen; er hat - sofern der Gemeinderat eine Ausschlussentscheidung trifft - den Gemeinderatsbeschluss lediglich nach § 43 Abs.1 GemO zu vollziehen, d.h. ihn in die Form eines Verwaltungsaktes zu kleiden. Für den Bürgermeister der Beklagten bestand danach in dem zu entscheidenden Fall keinerlei Spielraum, von dem Gemeinderatsbeschluss vom 19.04.2005 abzuweichen. Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses des § 28 Abs.1 LVwVfG ist es aber, dass der von einer behördlichen Maßnahme Betroffene die Möglichkeit erhält, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens noch dadurch Einfluss zu nehmen, dass die Behörde bzw. das jeweilige Gremium, das die Entscheidung vorzunehmen hat, die Stellungnahme des Betroffenen bei der Entscheidung ernsthaft in Erwägung zieht. Die Anhörungspflicht ist so Ausdruck eines fairen Verfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 28 Rd.Nr.11 sowie Clausen in Knack, VwVfG, Kommentar, 7.Aufl., § 28 Rd.Nr.4). Da in dem vorliegenden Fall dem Kläger erst nach der allein maßgebenden Entscheidung des Gemeinderates der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, konnte der dargestellte Sinn und Zweck der Anhörung nicht verwirklicht werden.
20 
Eine Anhörung des Klägers war auch nicht etwa nach § 28 Abs.2 LVwVfG entbehrlich, und der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 45 Abs.1 Nr.3, Abs.2 LVwVfG im Wege der Nachholung geheilt worden. Eine Nachholung der Anhörung entweder im Widerspruchsverfahren oder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hätte vorausgesetzt, dass sich das für den Ausschluss aus der Feuerwehr zuständige Gremium - hier also der Gemeinderat der Beklagten - mit den von dem Kläger vorgebrachten Argumenten befasst hätte, was indes bisher nicht geschehen ist. Dass sich das Landratsamt ... im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit den Einwänden des Klägers auseinandergesetzt hat, reicht insoweit nicht aus. Denn die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz sind der Gemeinde nicht als staatliche Aufgabe nach Weisung übertragen, sie gehören vielmehr zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Die Feuerwehr ist Teil der kommunalen Selbstverwaltung. Die Gemeinde unterliegt als Träger der Feuerwehr daher grundsätzlich nur einer Rechtsaufsicht, die sich nicht etwa auf die Prüfung der Zweckmäßigkeit einer bei der Aufgabenerfüllung getroffenen Maßnahmen erstreckt (vgl. Schäfer/Hildinger, aaO. § 3 Rd.Nr.4 und § 22 Rd.Nr.2; Surwald, aaO., § 3 Rd.Nr.2 und § 22 Rd.Nr.3). Das nach § 8 Abs.1 AGVwGO in Selbstverwaltungsangelegenheiten als Widerspruchsbehörde tätig gewordene Landratsamt... war daher daran gehindert, sich mit der Frage der Zweckmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr zu befassen; es war nicht der richtige Adressat der von dem Kläger im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgebrachten Einwendungen.
21 
Nach der Auffassung der Kammer hat in dem vorliegenden Fall der Verfahrensfehler der fehlenden Anhörung des Klägers jedoch in Anwendung von § 46 LVwVfG folgenlos zu bleiben. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht bereits nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Offensichtlich nicht ausgewirkt hat sich ein Verfahrensfehler etwa dann, wenn in der Sache ohnehin keine andere als die getroffene Entscheidung rechtlich zulässig gewesen wäre. Diese sog. Alternativlosigkeit ist dann gegeben, wenn aus rechtlichen Gründen die Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Verfahrensfehlers und des Zwecks der verletzten Verfahrensvorschrift jedenfalls im Ergebnis nicht anders ausfallen durfte (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO., § 46 Rd.Nr.25 f.).
22 
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat, wie sich dies aus dem Inhalt der Akten und auch aus seiner eigenen Einlassung ergibt, durch sein langjährig fortgesetztes Fernbleiben vom Feuerwehrdienst einen schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten begangen, was seinen Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr nach § 12 Abs.4 FwG zwingend erfordert.
23 
Die sich für einen ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr ergebenden Dienstpflichten sind in § 14 Abs.1 FwG festgehalten. Hiernach hat der Feuerwehrangehörige insbesondere am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung regelmäßig teilzunehmen sowie im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen (§ 14 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 4 FwG). Diese Dienstpflichten hat der Kläger, dem gerade als ehemaligen Feuerwehrkommandanten eine besondere Vorbildfunktion zukam, über mehrere Jahre wiederholt und gröblich verletzt, indem er sich aus dem Feuerwehrdienst weitgehend „verabschiedete“. Auch wenn zu seinen Gunsten entsprechend der von ihm noch vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 29.07.2002 bis zum 13.02.2003 von einer Unfähigkeit zur Ausübung seiner Dienstpflichten ausgegangen werden muss, stellt sich der Kammer sein Verhalten als ein so schwerwiegender Verstoß dar, dass sich der Ausschluss aus dem Feuerwehrdienst in der Tat im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null als alternativlos darstellt. Zwar eröffnet § 12 Abs.4 FwG dem zuständigen Gemeinderat einen Ermessensspielraum. Die sich nach dem Feuerwehrgesetz ergebenden Alternativen stellten sich nach der Auffassung der Kammer aber zu dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates sämtlich nicht mehr als sachgerecht dar.
24 
Der Gemeinderat war aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens des Klägers gehalten, diesem gegenüber eine über den ja schon ausgesprochenen Verweis hinausgehende Maßnahme zu treffen. Demgegenüber wäre ein vollständiges Absehen von einer weiteren Maßnahme keinesfalls sachgerecht gewesen. Es boten sich nach der Auffassung des Gerichts keine anderen gegenüber einem Ausschluss aus der Feuerwehr milderen Maßnahmen an. So hatte der förmliche Verweis vom 02.02.2005 offensichtlich keine Verhaltensänderung bei dem Kläger herbeigeführt. Aufgrund des im Zeitpunkt der Ausschlussentscheidung bereits langjährigen Fehlverhaltens des Klägers stand der Beklagten nach der Auffassung der Kammer daneben auch nicht mehr die Möglichkeit offen, den Kläger entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 1 FwG vorläufig des Dienstes zu entheben bzw. ihm nach § 14 Abs.2 Satz 2 FwG eine Geldbuße von 100 DM aufzuerlegen. Denn auch diese Maßnahmen hätten keinen Einfluss mehr auf das Verhalten des Klägers gehabt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bestand die Ursache seiner Fehlzeiten in erster Linie in einem tiefgreifenden Zerwürfnis mit dem gegenwärtigen Feuerwehrkommandanten. Vornehmlich aus diesem Grund blieb der Kläger dem Feuerwehrdienst über Jahre weitgehend fern. Die Auferlegung einer geringfügigen Geldbuße oder eine vorläufige Dienstenthebung hätten ohne eine erforderliche Bereinigung des Verhältnisses des Klägers zu dem Kommandanten aller Voraussicht nach keinen Einfluss auf das Verhalten des Klägers gehabt. Schließlich kann das Gericht auch gerade wegen der Vorbildfunktion des Klägers als ehemaligen Feuerwehrkommandanten nicht beanstanden, dass auf Seiten der Beklagten keine Bereitschaft dazu besteht, diesen in die Alterswehr (vgl. §6 Abs.5 FwG) zu übernehmen und ihm so den - unehrenhaften - Ausschluss aus der Feuerwehr zu ersparen.
25 
Daraus, dass der Beklagten eine andere Entscheidung in der Sache nach § 46 LVwVfG verwehrt war, ergibt sich zugleich die materielle Rechtmäßigkeit der von dem Kläger angegriffenen Ausschlussentscheidung.
26 
Die Klage ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
27 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.2 Nrn.3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO).
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
16 
Die Verfügung der Beklagten vom 29.04.2005, mit welcher der Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden ist, sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 29.09.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
17 
Der auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 FwG verfügte Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ist allerdings in verfahrensfehlerhafter Weise ohne die erforderliche Anhörung des Klägers erfolgt (vgl. zur Anhörungspflicht etwa Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 12 Rd.Nr.13 sowie Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rd.Nr.11). Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten und des Landratsamts ..., wonach der Kläger unter Beachtung von § 28 Abs.1 LVwVfG vor dem Erlass der Ausschlussverfügung angehört worden sei.
18 
Hierzu reichte es nicht etwa aus, dass der Kläger seit dem Jahr 2002 durch den Feuerwehrkommandanten des Öfteren auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden ist und ihm insbesondere unter dem 02.02.2005 ein förmlicher Verweis nach § 14 Abs.2 FwG erteilt worden ist. Denn die nach § 28 Abs.1 LVwVfG erforderliche Anhörung hat sich stets auf die seitens der Behörde konkret ins Auge gefasste Maßnahme zu beziehen. Anlässlich der erfolgten Ermahnungen sowie des Verweises war indes ein Ausschlussverfahren gegenüber dem Kläger noch gar nicht eingeleitet worden.
19 
Des Weiteren konnte es auch nicht ausreichen, dass dem Kläger im Anschluss an den Beschluss des Gemeinderates der Beklagten vom 19.04.2005 durch den Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, worauf dann erst unter dem 29.04.2005 die förmliche Abfassung der Ausschlussverfügung durch den Bürgermeister erfolgte. § 12 Abs.4 FWG sieht ausdrücklich vor, dass der Gemeinderat einen ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen aus der Gemeindefeuerwehr ausschließen kann. Der Bürgermeister ist zu einer solchen Maßnahme nicht berufen; er hat - sofern der Gemeinderat eine Ausschlussentscheidung trifft - den Gemeinderatsbeschluss lediglich nach § 43 Abs.1 GemO zu vollziehen, d.h. ihn in die Form eines Verwaltungsaktes zu kleiden. Für den Bürgermeister der Beklagten bestand danach in dem zu entscheidenden Fall keinerlei Spielraum, von dem Gemeinderatsbeschluss vom 19.04.2005 abzuweichen. Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses des § 28 Abs.1 LVwVfG ist es aber, dass der von einer behördlichen Maßnahme Betroffene die Möglichkeit erhält, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens noch dadurch Einfluss zu nehmen, dass die Behörde bzw. das jeweilige Gremium, das die Entscheidung vorzunehmen hat, die Stellungnahme des Betroffenen bei der Entscheidung ernsthaft in Erwägung zieht. Die Anhörungspflicht ist so Ausdruck eines fairen Verfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 28 Rd.Nr.11 sowie Clausen in Knack, VwVfG, Kommentar, 7.Aufl., § 28 Rd.Nr.4). Da in dem vorliegenden Fall dem Kläger erst nach der allein maßgebenden Entscheidung des Gemeinderates der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, konnte der dargestellte Sinn und Zweck der Anhörung nicht verwirklicht werden.
20 
Eine Anhörung des Klägers war auch nicht etwa nach § 28 Abs.2 LVwVfG entbehrlich, und der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 45 Abs.1 Nr.3, Abs.2 LVwVfG im Wege der Nachholung geheilt worden. Eine Nachholung der Anhörung entweder im Widerspruchsverfahren oder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hätte vorausgesetzt, dass sich das für den Ausschluss aus der Feuerwehr zuständige Gremium - hier also der Gemeinderat der Beklagten - mit den von dem Kläger vorgebrachten Argumenten befasst hätte, was indes bisher nicht geschehen ist. Dass sich das Landratsamt ... im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit den Einwänden des Klägers auseinandergesetzt hat, reicht insoweit nicht aus. Denn die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz sind der Gemeinde nicht als staatliche Aufgabe nach Weisung übertragen, sie gehören vielmehr zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Die Feuerwehr ist Teil der kommunalen Selbstverwaltung. Die Gemeinde unterliegt als Träger der Feuerwehr daher grundsätzlich nur einer Rechtsaufsicht, die sich nicht etwa auf die Prüfung der Zweckmäßigkeit einer bei der Aufgabenerfüllung getroffenen Maßnahmen erstreckt (vgl. Schäfer/Hildinger, aaO. § 3 Rd.Nr.4 und § 22 Rd.Nr.2; Surwald, aaO., § 3 Rd.Nr.2 und § 22 Rd.Nr.3). Das nach § 8 Abs.1 AGVwGO in Selbstverwaltungsangelegenheiten als Widerspruchsbehörde tätig gewordene Landratsamt... war daher daran gehindert, sich mit der Frage der Zweckmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr zu befassen; es war nicht der richtige Adressat der von dem Kläger im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgebrachten Einwendungen.
21 
Nach der Auffassung der Kammer hat in dem vorliegenden Fall der Verfahrensfehler der fehlenden Anhörung des Klägers jedoch in Anwendung von § 46 LVwVfG folgenlos zu bleiben. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht bereits nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Offensichtlich nicht ausgewirkt hat sich ein Verfahrensfehler etwa dann, wenn in der Sache ohnehin keine andere als die getroffene Entscheidung rechtlich zulässig gewesen wäre. Diese sog. Alternativlosigkeit ist dann gegeben, wenn aus rechtlichen Gründen die Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Verfahrensfehlers und des Zwecks der verletzten Verfahrensvorschrift jedenfalls im Ergebnis nicht anders ausfallen durfte (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO., § 46 Rd.Nr.25 f.).
22 
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat, wie sich dies aus dem Inhalt der Akten und auch aus seiner eigenen Einlassung ergibt, durch sein langjährig fortgesetztes Fernbleiben vom Feuerwehrdienst einen schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten begangen, was seinen Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr nach § 12 Abs.4 FwG zwingend erfordert.
23 
Die sich für einen ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr ergebenden Dienstpflichten sind in § 14 Abs.1 FwG festgehalten. Hiernach hat der Feuerwehrangehörige insbesondere am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung regelmäßig teilzunehmen sowie im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen (§ 14 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 4 FwG). Diese Dienstpflichten hat der Kläger, dem gerade als ehemaligen Feuerwehrkommandanten eine besondere Vorbildfunktion zukam, über mehrere Jahre wiederholt und gröblich verletzt, indem er sich aus dem Feuerwehrdienst weitgehend „verabschiedete“. Auch wenn zu seinen Gunsten entsprechend der von ihm noch vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 29.07.2002 bis zum 13.02.2003 von einer Unfähigkeit zur Ausübung seiner Dienstpflichten ausgegangen werden muss, stellt sich der Kammer sein Verhalten als ein so schwerwiegender Verstoß dar, dass sich der Ausschluss aus dem Feuerwehrdienst in der Tat im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null als alternativlos darstellt. Zwar eröffnet § 12 Abs.4 FwG dem zuständigen Gemeinderat einen Ermessensspielraum. Die sich nach dem Feuerwehrgesetz ergebenden Alternativen stellten sich nach der Auffassung der Kammer aber zu dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates sämtlich nicht mehr als sachgerecht dar.
24 
Der Gemeinderat war aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens des Klägers gehalten, diesem gegenüber eine über den ja schon ausgesprochenen Verweis hinausgehende Maßnahme zu treffen. Demgegenüber wäre ein vollständiges Absehen von einer weiteren Maßnahme keinesfalls sachgerecht gewesen. Es boten sich nach der Auffassung des Gerichts keine anderen gegenüber einem Ausschluss aus der Feuerwehr milderen Maßnahmen an. So hatte der förmliche Verweis vom 02.02.2005 offensichtlich keine Verhaltensänderung bei dem Kläger herbeigeführt. Aufgrund des im Zeitpunkt der Ausschlussentscheidung bereits langjährigen Fehlverhaltens des Klägers stand der Beklagten nach der Auffassung der Kammer daneben auch nicht mehr die Möglichkeit offen, den Kläger entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 1 FwG vorläufig des Dienstes zu entheben bzw. ihm nach § 14 Abs.2 Satz 2 FwG eine Geldbuße von 100 DM aufzuerlegen. Denn auch diese Maßnahmen hätten keinen Einfluss mehr auf das Verhalten des Klägers gehabt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bestand die Ursache seiner Fehlzeiten in erster Linie in einem tiefgreifenden Zerwürfnis mit dem gegenwärtigen Feuerwehrkommandanten. Vornehmlich aus diesem Grund blieb der Kläger dem Feuerwehrdienst über Jahre weitgehend fern. Die Auferlegung einer geringfügigen Geldbuße oder eine vorläufige Dienstenthebung hätten ohne eine erforderliche Bereinigung des Verhältnisses des Klägers zu dem Kommandanten aller Voraussicht nach keinen Einfluss auf das Verhalten des Klägers gehabt. Schließlich kann das Gericht auch gerade wegen der Vorbildfunktion des Klägers als ehemaligen Feuerwehrkommandanten nicht beanstanden, dass auf Seiten der Beklagten keine Bereitschaft dazu besteht, diesen in die Alterswehr (vgl. §6 Abs.5 FwG) zu übernehmen und ihm so den - unehrenhaften - Ausschluss aus der Feuerwehr zu ersparen.
25 
Daraus, dass der Beklagten eine andere Entscheidung in der Sache nach § 46 LVwVfG verwehrt war, ergibt sich zugleich die materielle Rechtmäßigkeit der von dem Kläger angegriffenen Ausschlussentscheidung.
26 
Die Klage ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
27 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.2 Nrn.3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO).
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Oktober 2009 - 3 K 2369/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, nach welchem Maßstab Vorhaltekosten bei der Festsetzung von Feuerwehrkosten nach § 36 Abs. 3 Nr. 2 FwG a.F. zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin betreibt ein Groß- und Einzelhandelsgeschäft, das mit einer privaten Brandmeldeanlage ausgestattet ist. Diese löste am 26.07.2008 um 7.19 Uhr einen Fehlalarm bei der Feuerwehr der Beklagten aus.
Mit Bescheid vom 23.10.2008 setzte die Beklagte für den Feuerwehreinsatz Kosten in Höhe von 644,31 EUR fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2008 als unbegründet zurück.
Mit Urteil vom 20.10.2009 - 3 K 2369/08 - hat das Verwaltungsgericht - unter Klageabweisung im Übrigen - den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2008 und ihren Widerspruchsbescheid vom 12.11.2008 aufgehoben, soweit darin Feuerwehrkosten von mehr als 494,92 EUR festgesetzt worden waren. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt, die Beklagte habe die Kosten um 149,39 EUR zu hoch festgesetzt. Für die eingesetzten Fahrzeuge hätte sie nur Vorhaltekosten in Höhe von 0,59 EUR in Ansatz bringen dürfen. Der darüber hinausgehende Betrag habe in § 36 Abs. 3 Nr. 2 FwG a.F. keine Rechtsgrundlage. Die Beklagte habe mit der Kostenersatzordnung für Leistungen der Feuerwehr und dem zugehörigen Kostenverzeichnis von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kostenerhebung durch eine allgemeine Anordnung näher zu regeln. Nach Nr. 4 ihrer Kostenordnung habe sie Kosten für die Zeit des Einsatzes der ausgerückten Fahrzeuge berechnet. In dem zur Kostenersatzordnung gehörenden Kostenverzeichnis habe sie indes zu hohe Stundensätze ausgewiesen. Die Berechnung des Kostensatzes pro Stunde für die zum Einsatz gekommenen Feuerwehrfahrzeuge derart, dass die pro Jahr angefallenen Vorhaltekosten durch die Zahl der Einsatzstunden des jeweiligen Fahrzeugs pro Jahr geteilt würden, sei nicht rechtmäßig. Die jährlichen Vorhaltekosten seien vielmehr durch die Gesamtzahl der Stunden pro Jahr (365 x 24) zu dividieren. Das ergebe sich insbesondere aus dem System der Finanzierung der Feuerwehr. Nach der Konzeption des Feuerwehrgesetzes trage grundsätzlich die Gemeinde die pro Jahr anfallenden Vorhaltekosten, die gerade bei der Feuerwehr einen wesentlichen Teil der Gesamtkosten ausmachten. Kostenersatz könne nur in den in § 36 FwG ausdrücklich geregelten Fällen verlangt werden. Bei der Berechnung der auf einen kostenpflichtigen Einsatz entfallenden Vorhaltekosten könne dann nur der Teil der jährlich entstehenden Vorhaltekosten in Ansatz gebracht werden, der auf die jeweilige Zeitdauer entfalle. Hiervon gehe auch der Gesetzgeber aus, wie der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 15.09.2009 belege.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 03.11.2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die Vorhaltekosten für das eingesetzte Feuerwehrgerät unrichtig berechnet. Der Kostenersatz sei auf der Grundlage des § 36 Abs. 4 FwG a.F. so zu berechnen, als ob es sich um eine Benutzungsgebühr im Sinne des Kommunalabgabengesetzes handele. Die Verwendung der Begriffe „Kosten“, „Verzinsung des Anlagekapitals“ und „Abschreibungen“ im Gesetz stelle klar, dass der Kostenersatz nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu berechnen sei. Die Aussage des angefochtenen Urteils, dass die Kosten zeitanteilig in der Weise auf die Dauer des einzelnen Einsatzes umzulegen seien, dass die ermittelte Kostenmasse durch die Gesamtjahresstunden zu teilen sei, lasse sich insbesondere nicht mit § 3 Abs. 1 Satz 1 FwG a.F. begründen. Diese Vorschrift unterstreiche lediglich, dass das Feuerwehrwesen eine originär gemeindliche Aufgabe sei, sage aber nichts darüber aus, wie der anteilige Kostenersatz in den Fällen zu berechnen sei, in denen das Gesetz ausdrücklich einen Kostenersatzanspruch gegen Dritte begründe. Dies sei ausschließlich und abschließend in § 36 FwG a.F. geregelt. Mit der Neufassung der Regelungen zum Kostenersatz im neuen Feuerwehrgesetz sei lediglich eine Klarstellung erfolgt. Die Beklagte sei bei der bisher von ihr praktizierten Berechnungsmethode davon ausgegangen, dass als Produkte nicht nur die einzelnen Einsätze zu betrachten seien, sondern auch die jederzeitige Einsatzfähigkeit der Feuerwehr als Anteil für das öffentliche Interesse zu berücksichtigen sei. Dies sei in der Weise geschehen, dass ein Anteil von 55 % der Vorhaltekosten vorab für das öffentliche Interesse abgezogen worden sei. Die vom Verwaltungsgericht für richtig erachtete Berechnungsmethode führe vorliegend dazu, dass die Gerätevorhaltekosten nur noch mit 59 Cent anstelle von 149,98 EUR angesetzt werden könnten. Das würde aber bedeuten, dass § 36 Abs. 4 FwG a.F. im Ergebnis leer liefe, weil sich für Centbeträge keine Kalkulation lohne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.10.2009 - 3 K 2369/08 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin ist der Berufung entgegengetreten.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
10 
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130 a VwGO).
11 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.11.2008 aufgehoben, soweit darin Feuerwehrkosten von mehr als 494,92 EUR festgesetzt worden sind. In dem diesen Betrag übersteigenden Umfang sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12 
Die Rechtslage beurteilt sich nach dem Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 10.02.1987 (GBl. S.105), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 492) - FwG a.F. -. Das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633), durch welches unter anderem die Regelungen zum Kostenersatz in § 36 geändert worden sind (vgl. jetzt § 34 FwG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010, GBl. S. 333), ist nach seinem Artikel 3 am Tag nach seiner Verkündung, d.h. am 19.11.2009, in Kraft getreten. Mangels Anordnung einer Rückwirkung findet es auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil der Widerspruchsbescheid bereits am 12.11.2008 erlassen wurde.
13 
Nach der Systematik des Feuerwehrgesetzes trägt grundsätzlich die jeweilige Gemeinde die Kosten der Feuerwehr. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 3 Abs. 1 FwG a.F. hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und der Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird. Nach § 3 Abs. 2 FwG a.F. haben die Gemeinden ferner auf ihre Kosten u.a. die erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen etc. zu beschaffen und zu unterhalten. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten erschöpft sich der Regelungsgehalt des § 3 FwG a.F. nicht darin, das Feuerwehrwesen den Kommunen als originär gemeindliche Aufgabe zuzuweisen und die Kostentragung im Verhältnis zum Land zu regeln. Dies zeigt § 3 Abs. 3 FwG a.F., wonach - abweichend von den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 - Eigentümer und Besitzer von Grundstücken mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren zu sog. Selbstschutzmaßnahmen, die auch die Beschaffung und Unterhaltung von Feuerwehrgeräten beinhalten können, verpflichtet werden können. Der Grundsatz, dass die Gemeinde die pro Jahr anfallenden Vorhaltekosten trägt, folgt damit bereits aus § 3 FwG a.F.. Die Kostentragungspflicht für die gesamten Aufgaben der Feuerwehr obliegt der Gemeinde unabhängig davon, ob die Feuerwehr zu Einsätzen ausrückt oder nicht.
14 
§ 36 FwG a.F. regelt sodann, in welchen Fällen und in welcher Höhe die Kosten eines Feuerwehreinsatzes von der Gemeinde auf Dritte abgewälzt werden können. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FwG a.F. sind die Leistungen der Feuerwehr im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes obliegenden Aufgaben grundsätzlich kostenlos. Kostenersatz kann nur in den in § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 FwG a.F. ausdrücklich geregelten Fällen verlangt werden. Der durch das Änderungsgesetz vom 15.12.1986 eingefügte Absatz 4 ermöglicht, soweit Kostenersatz verlangt werden kann, auch die Abwälzung von Vorhaltekosten. Die Vorschrift ist dem damaligen § 9 Abs. 3 KAG nachgebildet, ohne indes auch den Rechtsgedanken des § 9 Abs. 2 KAG a.F. (vgl. jetzt § 14 Abs. 1 KAG) aufzugreifen oder auf diesen zu verweisen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ermöglicht § 36 Abs. 4 FwG a.F. es daher nicht, den Kostenersatz in jeder Hinsicht wie eine Benutzungsgebühr im Sinne des KAG zu berechnen (so aber Surwald, FwG, 7. Aufl., § 36 Rn. 25). In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 9/2543, S. 40) heißt es:
15 
„Auf Wunsch von Gemeindetag und Städtetag wird im neuen Absatz 4 bestimmt, daß zu den Kosten der Leistung einer Gemeindefeuerwehr auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen gerechnet werden können. Bei der Berechnung dieser kalkulatorischen Kosten sind, entsprechend den Grundsätzen des § 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz, die Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzusetzen. Es ist gerechtfertigt, beim Kostenersatz für Leistungen der Gemeindefeuerwehr, wie in anderen Bereichen des Kostenersatzes auch, die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnen zu können.“
16 
Diese Begründung lässt zwar darauf schließen, dass der Gesetzgeber die Abwälzung der Vorhaltekosten auf den Kostenersatzpflichtigen in einem ähnlich weiten Umfang ermöglichen wollte, wie dies bei Erhebung von Benutzungsgebühren nach dem KAG möglich ist. Die mutmaßliche Absicht des Gesetzgebers ist aber im Gesetz selbst nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. Angesichts der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass die Gemeinden die Feuerwehrkosten tragen und die Feuerwehren prinzipiell kostenfrei tätig werden, verbietet sich eine erweiternde Auslegung des § 36 Abs. 4 FwG a.F. in dem Sinne, dass insoweit auch das in § 9 Abs. 2 KAG a.F. verankerte Kostendeckungsprinzip gelten sollte. Die Kostenpflicht stellt den gesetzessystematischen Ausnahmefall dar; sie bedarf einer klaren und eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Da § 36 FwG a.F. einen Kostenersatz - unter Durchbrechung des Grundsatzes der Kostenfreiheit - nur in den dort enumerativ geregelten Fällen vorsieht, hätte es im Gesetz klar zum Ausdruck kommen müssen, wenn die Vorhaltekosten in einem die jeweilige Einsatzzeit übersteigenden Umfang auf den Kostenersatzpflichtigen hätten abgewälzt werden sollen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht daher entschieden, dass bei der Berechnung der auf einen kostenpflichtigen Einsatz entfallenden Vorhaltekosten nur der Teil der jährlich entstehenden Vorhaltekosten in Ansatz gebracht werden kann, der auf die jeweilige Zeitdauer entfällt. Den danach maßgeblichen Stundensatz erhält man, indem man die jährlichen Vorhaltekosten durch die Gesamtzahl der Stunden pro Jahr teilt. Dies führt zwar, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, dazu, dass § 36 Abs. 4 FwG a.F. nur sehr begrenzte praktische Auswirkungen hat, weil die überwiegenden anteiligen Vorhaltekosten auf Stillstandszeiten oder kostenfreie Einsätze entfallen und demnach nicht abwälzbar sind (so auch bereits Ruff, BWVPr 1989, 173 <177>). Dieses Ergebnis muss indes hingenommen werden, weil eine Berechnung der Stundensätze, die auf die Zahl der jährlichen Einsatzstunden der jeweiligen Feuerwehrgeräte abstellt, einen Systembruch darstellen und den Kostenpflichtigen im Einzelfall unzumutbar belasten würde. Eine solche Berechnung hätte zur Folge, dass die kostenpflichtigen Einsätze umso teurer würden, je geringer die Zahl der Einsatzstunden pro Jahr insgesamt ist. Im Extremfall - in einem Jahr finden überhaupt nur kostenpflichtige Einsätze statt - würden alle Vorhaltekosten auf diese umgelegt. Die Höhe des Stundentarifs eines Fahrzeugs darf jedoch nicht von der Häufigkeit seines Einsatzes abhängen, sondern muss entscheidend auf den durch den Einsatz konkret entstehenden Kosten basieren (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 18.11.2004 - 12 A 11382/04 - DAR 2005, 111 ; HessVGH, Urt. v. 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 - ESVGH 58, 77 = DÖV 2007, 1061 ; VG Greifswald, Urt. v. 11.03.2008 - 3 A 1898/05 - juris ; VG Göttingen, Urt. v. 09.04.2008 - 1 A 301/06 - KommJur 2009, 116 m. Anm. Schröder ).
17 
Soweit die Beklagte einwendet, dass sie bei der Berechnung der Stundensätze vorab 55 % der jährlichen Vorhaltekosten für das öffentliche Interesse der Feuerwehr abziehe, ändert dies nichts daran, dass gleichwohl in großem Umfang einsatzunabhängig anfallende und nach der oben beschriebenen Berechnungsweise grundsätzlich von der Beklagten zu tragende Kosten auf die nach § 36 FwG a.F. Kostenpflichtigen umgelegt werden. Auch nach dieser Regelung ist die Belastung der Kostenpflichtigen umso höher, je weniger Einsätze im Jahr stattfinden, obwohl die pro Stunde anfallenden Vorhaltekosten schon definitionsgemäß unabhängig von der Zahl und Dauer der Einsätze immer gleich hoch sind.
18 
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 18.07.2008 - 4 B 06.1839 - BayVBl 2009, 149) für die Berechnung der Stundensätze auf die Zahl der jährlichen Einsatzstunden abzustellen sei. Diese Entscheidung beruht auf der Gesetzeslage in Bayern, die sich von der in Baden-Württemberg unter Geltung des § 36 FwG a.F. unterscheidet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Entscheidung nicht mit der Regelung in Art. 8 Abs. 3 BayKAG, der § 36 Abs. 4 FwG a.F. entspricht, sondern stützt sich auf den Verweis in Art. 28 Abs. 4 BayFwG auf Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayKAG, der dem heutigen § 14 Abs. 1 KAG BW entspricht. Nach dieser Bestimmung soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Aus dem Verweis auf diese primär für die Bemessung der Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen geltende Norm des Kommunalabgabenrechts leitet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Rückgriff auf die Gesetzesbegründung ab, dass die Gemeinden die allgemeinen Vorhaltekosten bei der Kostenfestsetzung über die auf die tatsächliche Einsatzzeit anteilig anfallenden Abschreibungen hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen können. Im baden-württembergischen Feuerwehrgesetz fehlt indes eine Verweisung auf die entsprechende Bestimmung des § 9 Abs. 2 KAG a.F. (§ 14 Abs. 1 KAG n.F.).
19 
Wie das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633), durch welches unter anderem die Regelungen zum Kostenersatz in § 36 geändert worden sind (vgl. jetzt § 34 FwG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010, GBl. S. 333), zeigt, geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass nach dem bisher geltenden Recht im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 36 FwG a.F. die Vorhaltekosten durch die Gesamtzahl der Jahresstunden zu teilen sind. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/5103, S. 53) heißt es hierzu:
20 
„Absatz 5 gibt vor, welche Kosten zu ersetzen sind. Er entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 4, wird aber um folgende Regelungen ergänzt:
21 
Der Landesfeuerwehrverband, Gemeindetag und Städtetag sowie der Landesfeuerwehrbeirat sprechen sich bei der Anhörung dafür aus, den Gemeinden einen möglichst umfassenden Kostenersatz zu ermöglichen. Neben der Ausweitung der kostenersatzpflichtigen Tatbestände in Absatz 1 soll dieser Wunsch sich auch in der Regelung über die ansatzfähigen Kostenfaktoren niederschlagen. Der Gesetzentwurf sieht dazu vor, die für die nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für die Bemessung von Benutzungsgebühren geltende Vorschrift entsprechend anzuwenden. Sie ermöglichen, die Kosten so zu bemessen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden können. Dazu werden die entsprechenden Regelungen des § 14 Abs. 3 KAG für entsprechend anwendbar erklärt.
22 
Neu ist eine Berechnungsformel für Vorhaltekosten. Dadurch sollen Einnahmeausfälle zumindest teilweise ausgeglichen werden, die durch die notwendige Änderung der rechtlich fragwürdigen Praxis bei der Berechnung der Vorhaltekosten entstehen. Nach der derzeitigen Praxis werden die Vorhaltekosten für Feuerwehrfahrzeuge und -geräte überwiegend an Hand der jährlichen Einsatzstunden berechnet. Das entspricht nicht der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. November 2004, Az.: 12 A 11382/04.OVG und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 1994, Az.: 9 A 780/93), die damit argumentieren, dass die Feuerwehr verpflichtet ist, Feuerwehrfahrzeuge rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr bereitzuhalten. Deshalb können nach Auffassung der Gerichte die Vorhaltekosten nur an Hand der Jahresstunden ermittelt werden. Diese Lösung führt in der Praxis jedoch zu ungerechtfertigt niedrigen Vorhaltekosten je Stunde, die im Bereich von Beträgen unter 10 EUR liegen. Es wird deshalb mit Satz 4 ein Berechnungsmodus aufgenommen, der den Gemeinden einerseits ermöglicht, die Vorhaltekosten zumindest teilweise zu decken, zum anderen aber den kostenersatzpflichtigen Bürger nicht überfordert (§ 78 Abs. 2 Gemeindeordnung: „vertretbar und geboten“). Als Berechnungsgrundlage soll deshalb künftig die Nutzungszeit im gewerblichen Bereich herangezogen werden. Diese sogenannte „Handwerkerlösung“ geht von circa 2.000 Jahresstunden (50 Wochen zu je 40 Stunden) aus.“
23 
Dass der Gesetzgeber keine Neuregelung, sondern lediglich eine Klarstellung beabsichtigt habe, lässt sich der Gesetzesbegründung entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht entnehmen (in diesem Sinne auch Ruf, BWGZ 2010, 680 <692 f.>).
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
26 
Beschluss vom 16. November 2010
27 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 149,39 EUR festgesetzt.
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 7/06
vom
30. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren
geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend unabhängig
davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden
oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand
eines eigenen Antrags sind.
BGH, Beschl. v. 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 30. Januar 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 23. Februar 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 577,20 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 577,20 € nebst Zinsen in Anspruch. Daneben begehrt sie den Ersatz des auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teils der vorprozessualen Geschäftsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 40,72 € nebst Zinsen.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 577,20 € festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat die Klägerin Beschwerde und gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.
3
II. 1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und der zu den Akten gereichten Entscheidung des Amtsgerichts München vom 12. Januar 2006 - 331 C 32140/05 - andererseits ergibt, wird die Frage , ob der nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare Teil einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 (bis zum 30. Juni 2006 Nr. 2400) des Vergütungsverzeichnisses streitwerterhöhend wirkt, wenn er neben der Hauptsache zum Gegenstand der Klage gemacht wird, von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt und ist Gegenstand der Diskussion in der Literatur (vgl. nur Ruess, MDR 2005, 313; Steenbruck, MDR 2006, 423; Tomsen, NJW 2007, 267).
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
5
Das Berufungsgericht nimmt mit zutreffender Begründung an, dass die Berufung der Klägerin nicht statthaft ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn nach § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Wie bei Zinsen (dazu BGHZ 26, 174, 175; BGH, Urt. v. 24.3.1994 - VII ZR 146/93, MDR 1994, 720; BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706) besteht auch bezüglich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist.
6
Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl. BGHZ 128, 85, 92). Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzlich auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501). Soweit derartige Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören, können sie im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG geltend gemacht werden; einer auf den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gestützten Klage fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BGHZ 111, 168, 171; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 ZPO Rdn. 22 m.w.N.). Soweit derartige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden können, wie dies für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501) oder für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben gilt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27.4.2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560), können sie auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässigen Klage auf Erstattung dieser Kosten sein.
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Anspruchsvoraussetzung des materiellrechtlichen Kostenersatzbegehrens ist das Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchgrundlage, nämlich dass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder sonstigen Rechtsverletzung für den adäquat verursachten Schaden einzustehen hat (Stein/Jonas/Bork, aaO, vor § 91 ZPO, Rdn. 16; Belz in Münch.Komm/ZPO, vor § 91 Rdn. 9). Wird der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemachten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 4 Rdn. 12; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 4 Rdn. 16; Steenbruck, MDR 2006, 423, 424; Tomsen, NJW 2007, 267, 269). Die geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, solange das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht (Zöller/Herget, aaO, § 4 ZPO Rdn. 13 m.w.N.; Enders, JurBüro 2004, 57 f.; Tomsen, NJW 2007, 267, 269). Durch das Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hat sich daran nichts geändert, da die einschlägigen Wertvorschriften inhaltlich unverändert geblieben sind (zu § 4 ZPO vor Inkrafttreten des RVG vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rdn. 26; Schwerdtfeger in Münch.Komm/ ZPO, 2. Aufl., § 4 Rdn. 26).
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Diese Berechnung gilt unabhängig davon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (Steenbruck, aaO, S. 424; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; für den Fall der Geltendmachung von Zinsen als Nebenforderung vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706, 707; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, 2061).
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 53 C 2931/05 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 12 S 4/06 -

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Oktober 2011 - 1 K 3870/10 - wird unter Abänderung seines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lediglich hinsichtlich der Verfahrenskosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Gründe

 
I.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.10.2011 - 1 K 3870/10 -, der Antragstellerin am 28.10.2011 zugestellt, wurde diese verurteilt es zu unterlassen, näher bezeichnete Äußerungen in Veröffentlichungen, Presseerklärungen und auf ihrer Homepage zum Bahnprojekt Stuttgart 21 zu tätigen (Ziffer 1) und an Fassaden und sonstigen Flächen ihrer Gebäude kundzutun „Allerhöchste Eisenbahn! JA! Unsere Zukunft braucht die ICE-Strecke mit Stuttgart 21“ sowie auf ihren Internetseiten durch Banner oder sonstige entsprechende Gestaltungselemente zu verlautbaren „Allerhöchste Eisenbahn! JA zur Bahnstrecke und zu S21“ (Ziffer 2). Zugleich wurde das Urteil „insgesamt, nicht allein wegen der Kosten“ gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffern 1 und 2 ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 EUR angedroht. Der am 31.10.2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung (Az.: 2907/11) wurde bislang noch nicht begründet.
Bereits am 28.10.2011 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO gestellt. Zur Begründung führt sie aus: Eine Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sei gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung auch im verwaltungsgerichtlichen Berufungszulassungsverfahren möglich. Urteile, die auf eine allgemeine Leistungsklage hin ergehen und einen Hoheitsträger zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Maßnahme verurteilen, könnten in entsprechender Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Zumindest müsse eine deutlich höhere Sicherheitsleistung festgesetzt werden. Die festgesetzte Sicherheitsleistung entspreche lediglich den Kosten, die die Antragstellerin den Antragsgegnern zu erstatten habe, wenn das Urteil rechtskräftig werde. Es müssten aber auch die Kosten für die Entfernung und das mögliche Wiederanbringen des Plakates sowie die Kosten für die Entfernung des Banners von ihrer Homepage und der untersagten Äußerungen aus sämtlichen Publikationen berücksichtigt werden. Auch ein immaterieller Schaden sei in Rechnung zu stellen.
Die Antragstellerin beantragt, nach § 718 Abs. 1 ZPO vorab über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu entscheiden und diese dahingehend einzuschränken, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.10.2011 - 1 K 3870/10 - nur wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist, hilfsweise, die Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 17.700 EUR festzusetzen.
Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten. Dem Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Antragstellerin bekundet habe, lediglich die Entscheidung in der Sache überprüfen lassen zu wollen, dem Urteil aber hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit Folge zu leisten. In der Sache könne § 167 Abs. 2 VwGO auf Leistungsklagen nicht entsprechend angewandt werden. Es müsse keine höhere Sicherheitsleistung festgesetzt werden, da der Antragstellerin überhaupt kein Schaden drohe.
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
II.
Auf den Antrag der Antragstellerin ist das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung in seinem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
Über den gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag kann der Senat im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Nach § 718 Abs. 1 ZPO ist in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden. Diese Vorschrift bezieht sich nicht nur auf den Fall, dass das Berufungsgericht erstmalig über die vorläufige Vollstreckbarkeit entscheidet, sondern auch darauf, dass ein Beteiligter eine Entscheidung der ersten Instanz in der Hauptsache und wegen deren Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit anficht (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 718 ZPO RdNr. 1). Im letzteren Fall soll durch die Vorschrift des § 718 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit geschaffen werden, die Beteiligten vor den unter Umständen wirtschaftlich schwerwiegenden Auswirkungen einer fehlerhaften Vollstreckbarkeitsentscheidung in der erstinstanzlichen Entscheidung zu bewahren (Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 2, 2. Aufl., § 718 ZPO RdNr. 1). Diese im Verwaltungsprozess gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbare Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1974 - VII B 60.74 -, Buchholz 310 § 167 VwGO Nr. 5) ist auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung analog anzuwenden (Thür. OVG, Beschluss vom 06.03.2002 - 1 ZKO 743/01 -, NVwZ-RR 2002, 907; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.10.2007 - 2 P 237/07 -, NVwZ-RR 2008, 366). Denn anderenfalls entstünde eine Regelungslücke, die dem oben genannten Sinn des § 718 Abs. 1 ZPO widersprechen würde. Der eine Vorabentscheidung begehrende Beteiligte müsste bei einer fehlerhaften erstinstanzlichen Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit - je nach seiner Stellung als Vollstreckungsschuldner oder -gläubiger - entweder die Zwangsvollstreckung gegen sich hinnehmen oder mit der Zwangsvollstreckung zuwarten, bis über den Antrag auf Zulassung der Berufung entschieden ist, obwohl der Gesetzgeber dem Rechtsmittelgericht mit § 718 Abs. 1 ZPO erkennbar ein Mittel an die Hand gegeben hat, Fehler der ersten Instanz im Zusammenhang mit der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu korrigieren. Die Befugnis des Senats, im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden, folgt bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 718 Abs. 1 ZPO im Stadium des Verfahrens auf Zulassung der Berufung daraus, dass in diesem Verfahren nur die prozessuale Handlungsmöglichkeit des Beschlusses zur Verfügung steht (Thür. OVG, Beschluss vom 06.03.2002; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.10.2007, jew. a.a.O.).
Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Die Antragstellerin hat einen wirksamen Antrag bei dem Senat gestellt und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner hat die Antragstellerin auch durch ihr Verhalten - etwa bei dem von den Antragsgegnern näher dargestellten Gespräch am 28.10.2011 - nicht einen Verzicht auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 718 Abs. 1 ZPO zu erkennen gegeben, was gegebenenfalls dazu führen könnte, das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag in Frage zu stellen. Auch wenn die Vertreter der Antragstellerin erklärt haben sollten, das Urteil des Verwaltungsgerichts „umsetzen“ zu wollen, schließt dies die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln gegen dieses Urteil und von anderweitigen gesetzlich vorgesehenen Korrekturmöglichkeiten nicht aus. In den Schreiben der Vertreter der Antragstellerin vom 24.10. und 26.10.2011 an den Vertreter des Antragsgegners wird insoweit lediglich ausdrücklich erklärt, dass selbstverständlich unverzüglich alles in die Wege geleitet werde, um das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen umzusetzen; dies gelte „allerdings nur solange, wie das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Bestand habe und die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit auch tatsächlich vorliegen“.
10 
Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Vorabentscheidung ist auch begründet. Bei der Entscheidung über diesen Antrag ist nicht auf die Erfolgsaussichten des Antrags auf Zulassung der Berufung oder einer zugelassenen Berufung abzustellen. Prüfungsmaßstab für die Vorabentscheidung ist allein, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach Maßgabe der §§ 167 ff. VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO der rechtlichen Nachprüfung standhält (Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 167 VwGO RdNr. 147).
11 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.03.1999 - 9 S 3012/98 -, VBlBW 1999, 263) können nach § 167 Abs. 2 VwGO nicht bloß Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen lediglich wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sondern schließt § 167 Abs. 2 VwGO auch aus, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen der vorliegenden Art über den Kostenausspruch hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dem schließt sich der Senat für die Frage der Vollstreckbarkeit von Urteilen auf allgemeine Leistungsklagen an, die nicht die Verurteilung zu einer Geldleistung zum Gegenstand haben, sondern auf die Vornahme oder Unterlassung schlicht hoheitlichen Handelns erkennen (ebenso: Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.01.2000 - 11 L 87/00 -, NVwZ 2000, 578; Teilurteil vom 30.08.1989 - 12 L 85/89 -, NVwZ 1990, 275; Pietzner, a.a.O., § 167 VwGO RdNr. 135; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. § 167 RdNr. 18; Wysk, VwGO, § 167 RdNr. 14; Wolfrum, NVwZ 1990, 236, 240; anderer Ansicht: Hess.VGH, Teilurteil vom 19.09.1989 - 2 S 576/89 -, NVwZ 1990, 272; differenzierend nach qualitativen Gesichtspunkten: Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 167 VwGO RdNr. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 167 VwGO RdNr. 11).
12 
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: § 167 Abs. 1 VwGO verweist für die Frage der (vorläufigen) Vollstreckbarkeit auf die Vorschriften der §§ 708 ff. ZPO, die auch im Verwaltungsprozess entsprechend gelten, wenn sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung nichts anderes ergibt. Durch diesen Vorbehalt soll die Berücksichtigung der Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der darin zu beurteilenden Rechtsbeziehungen sichergestellt werden. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 167 Abs. 2 VwGO ausdrücklich die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen, die auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ergehen, geregelt und bestimmt, dass derartige Urteile nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können. Hintergrund dieser Regelung ist, dass es dem Wesen staatlicher Verwaltung zuwiderläuft, wenn durch ein Urteil zu hoheitlichem Handeln angehalten werden soll, das noch nicht rechtskräftig ist und dessen Bestand mithin noch in Frage steht. In hoheitliche Verwaltung soll nur mit rechtskräftigen Entscheidungen eingegriffen werden, was den Grundsatz der Gewaltenteilung sichern soll. Bei Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Anliegens kann es aber nicht entscheidend darauf ankommen, ob das hoheitliche Verwaltungshandeln in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgt, denn durch die Formenwahl erfährt dieses Handeln keine höhere Qualifikation (vgl. Wolfrum, a.a.O.). Vielmehr gelten diese Grundsätze gleichermaßen, wenn eine Behörde durch ein Leistungsurteil - wie hier - verpflichtet werden soll, die Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit zu unterlassen oder hoheitliche Maßnahmen vorzunehmen, so dass § 167 Abs. 2 VwGO insoweit auch auf Urteile, die auf allgemeine Leistungsklagen ergehen, entsprechend anzuwenden ist.
13 
Einer solchen Anwendung steht nicht entgegen, dass der Wortlaut des § 167 Abs. 2 VwGO die Leistungsklage nicht ausdrücklich erwähnt. Denn der Gesetzgeber ist beim Erlass des § 167 Abs. 2 VwGO davon ausgegangen, mit dieser Vorschrift alle verwaltungsgerichtlichen Urteile erfasst zu haben, die ein hoheitliches Handeln zum Gegenstand haben und ihrer Art nach vollstreckbar sind. Zum Zeitpunkt des Erlasses des § 167 Abs. 2 VwGO war die allgemeine Leistungsklage allenfalls als Geldleistungsklage geläufig, während die auf Vornahme oder Unterlassung schlicht hoheitlicher Handlungen gerichtete Leistungsklage erst später in das Blickfeld von Rechtsprechung und Schrifttum gelangte (vgl. dazu ausführlich: Pietzner, a.a.O., § 172 VwGO RdNr. 18).
14 
Mit dem Leistungsurteil des Verwaltungsgerichts ist der Antragstellerin ein Unterlassen schlicht hoheitlichen Handelns aufgegeben worden. Die Antragstellerin nimmt für sich in Anspruch, mit den nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu unterlassenden Äußerungen im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt „Stuttgart 21/Neubaustrecke Wendlingen-Ulm“ ihr nach § 1 Abs. 1 IHKG obliegende Aufgaben wahrzunehmen. Solche Aufgaben verfolgt die Antragstellerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit als Trägerin öffentlicher Verwaltung; dies gilt auch für das schlichte Verwaltungshandeln (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl., § 3 IHKG RdNr. 7). Dementsprechend haben die Antragsgegner auf dem Verwaltungsrechtsweg im Wege der allgemeinen Leistungsklage ihren Unterlassungsanspruch - erstinstanzlich erfolgreich - geltend gemacht. Die Frage, ob die Antragstellerin mit ihren streitbefangenen Äußerungen die Grenzen der ihr obliegenden Aufgaben überschritten hat, ist, wie bereits oben zum Prüfungsmaßstab ausgeführt, für die Beurteilung der Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils unerheblich.
15 
Soweit die Antragsgegner für den Fall, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil nur wegen der Kosten für vollstreckbar erklärt wird, meinen, die Antragstellerin könne trotz des entgegenstehenden Urteils des Verwaltungsgerichts in den nächsten Wochen sanktionslos ihre Äußerungen weiter tätigen, steht effektiver Rechtsschutz in Anbetracht der §§ 123, 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht in Frage (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.03.1999, a.a.O.).
16 
Einer Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO nicht.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 2 ZPO).

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.