Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. Apr. 2016 - 4 K 143/15
Tenor
Die Gebührenfestsetzung unter Nr. IV. im Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Betretungs- und Aufenthaltsverbot unter Nr. I.1. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 rechtswidrig war, soweit dieses Verbot auch für den Zeitraum nach dem 01.11.2014 galt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Die Verfügungen Nummer IV. in den Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2014 und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot (jeweils Verfügung Nummer I.1 in den genannten Bescheiden) und die Meldeauflagen (jeweils Verfügungen Nummer I.2) einschließlich deren Konkretisierung durch den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2014 rechtswidrig waren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung, mit der ihr die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten verboten wurde.
- 2
-
In der B. Straße ... in W. vermittelte die Klägerin Sportwetten an die I. in G., die über eine dort erteilte Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten verfügte. Nach vorheriger Anhörung untersagte das Landratsamt M. am Inn der Klägerin mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele in der genannten Betriebsstätte und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgeldes von 10 000 € auf, ihre Tätigkeit mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Tages einzustellen. Es stützte die Untersagung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV (a.F.) und die Erwägung, eine Erlaubnis könne wegen des staatlichen Sportwettenmonopols nach § 10 Abs. 2, Abs. 5 GlüStV ohnehin nicht erteilt werden. Zur Begründung der Vollzugsregelung wurde ausgeführt, ein Zuwarten komme nicht in Betracht, da der Betreiber des Wettlokals sich zumindest wegen Beihilfe zum Veranstalten unerlaubten öffentlichen Glücksspiels nach § 284 Abs. 1 i.V.m. § 27 StGB strafbar mache.
- 3
-
Die am 15. Oktober 2008 erhobene Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. April 2009 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Begehren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag für die Zeit vom 14. Oktober 2008 bis zum 31. Oktober 2010 umgestellt und vorgetragen, sie habe die Zugriffsmöglichkeit auf ihre frühere Betriebsstätte in der B. Straße ... in W. mit Ablauf des 31. Oktober 2010 endgültig verloren. Ihr Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Absicht, unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche geltend zu machen, sowie aus einem schwerwiegenden Eingriff in ihre Berufsfreiheit. Außerdem bestehe eine Wiederholungsgefahr, da sie beabsichtige, Sportwetten an einen anderen im EU-Ausland zugelassenen Anbieter zu vermitteln. Schließlich könne sie sich wegen des Vorwurfs strafbarer Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels auch auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen. Zudem sei ihr Geschäftsführer einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht M. am Inn ausgesetzt gewesen.
- 4
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Mai 2012 das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, der angegriffene Bescheid vom 14. Oktober 2008 sei vom Zeitpunkt seines Erlasses bis zum 31. Oktober 2010 rechtswidrig gewesen. Die Untersagungsverfügung habe sich mit dem Verlust der Zugriffsmöglichkeit auf die Betriebsstätte endgültig erledigt. Die deshalb auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellte Klage sei zulässig. Der Vorwurf objektiv strafbaren Verhaltens begründe ein Rehabilitierungsinteresse, das durch das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin noch verstärkt werde. Darüber hinaus habe die Klägerin auch wegen des tiefgreifenden Eingriffs in die Berufsfreiheit und die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagung. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch begründet. Sowohl die Untersagungsverfügung als auch die Zwangsgeldandrohung seien vom Erlass des Bescheides bis zum 31. Oktober 2010 rechtswidrig gewesen. Die Untersagungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, da sie sich auf das staatliche Sportwettenmonopol stütze, das seinerseits gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstoße. Die Monopolregelung sei wegen konterkarierender Regelung des Sektors der gewerblichen Automatenspiele inkohärent und beschränke die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49, 56 AEUV unverhältnismäßig; sie dürfe deshalb nicht angewendet werden.
- 5
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Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht. Ein Rehabilitierungsinteresse scheide aus, da die Klägerin sich als juristische Person nicht strafbar machen könne. Die Untersagungsverfügung bewirke auch keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff, sondern erschöpfe sich in einer Berufsausübungsregelung. Materiell-rechtlich wende das Berufungsgericht das unionsrechtliche Kohärenzerfordernis unzutreffend an.
- 6
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Der Beklagte beantragt,
-
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 2012 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2009 zurückzuweisen.
- 7
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Die Klägerin beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
- 8
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt revisibles Recht, weil es unzutreffend annimmt, die Klägerin habe gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit für den in Rede stehenden Zeitraum. Das Urteil beruht auch auf dieser Rechtsverletzung und erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Bei zutreffender Rechtsanwendung hätte es die Fortsetzungsfeststellungsklage für unzulässig halten müssen. Dies führt zur Änderung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen - klagabweisenden - Urteils. Dem steht nicht entgegen, dass der Klagantrag im Berufungsverfahren umgestellt wurde.
- 10
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Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof die Fortsetzungsfeststellungsklage für statthaft erachtet. Nachdem die Klägerin den Zugriff auf ihre Betriebsstätte zum 31. Oktober 2010 endgültig verloren hatte, hat sich die Untersagungsverfügung des Beklagten, die sich allein auf diese Betriebsstätte bezog, endgültig erledigt. Maßnahmen zur Vollstreckung der Untersagung, die noch rückgängig gemacht werden könnten, sind nicht ersichtlich.
- 11
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Zulässig ist die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage allerdings nur, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134 <137> und vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 3). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Danach kommt es hier auf den Schluss der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz an.
- 12
-
1. Für diesen Zeitpunkt lässt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (Urteil vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 4 C 12.04 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23 Rn. 8 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die für die Beurteilung einer glücksspielrechtlichen Untersagung maßgeblichen rechtlichen Umstände haben sich mit dem Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (BayGVBl 2012 S. 318) und dessen landesrechtlicher Umsetzung in Bayern zum 1. Juli 2012 gemäß §§ 1 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und anderer Rechtsvorschriften vom 25. Juni 2012 (BayGVBl S. 270) grundlegend geändert. Dem steht nicht entgegen, dass der allgemeine Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und die Ermächtigung zur Untersagung der unerlaubten Veranstaltung und Vermittlung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV fortgelten. Für die rechtliche Beurteilung einer Untersagung kommt es auch auf die Verhältnismäßigkeit des mit ihr durchgesetzten Erlaubnisvorbehalts sowie des Verbots selbst und damit auf Fragen der materiellen Erlaubnisfähigkeit des untersagten Verhaltens an (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 55). Insoweit ergeben sich aus den in Bayern zum 1. Juli 2012 in Kraft getretenen, § 4 GlüStV ergänzenden Spezialregelungen betreffend die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten erhebliche Unterschiede zur früheren, bis zum 30. Juni 2012 geltenden Rechtslage. Nach § 10a Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 4a ff. GlüStV wird das staatliche Sportwettenmonopol - zunächst für eine Experimentierphase von sieben Jahren - durch ein Konzessionssystem ersetzt. Gemäß § 10a Abs. 3 GlüStV können bundesweit bis zu 20 Wettunternehmen eine Veranstalterkonzession erhalten. Für die Konzessionäre wird das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV, von dem ohnehin nach Absatz 5 der Vorschrift dispensiert werden darf, nach Maßgabe des § 10a Abs. 4 Satz 1 und 2 GlüStV gelockert. Die Vermittlung konzessionierter Angebote bleibt nach § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erlaubnispflichtig. Die Anforderungen an die gewerbliche Spielvermittlung werden aber in § 19 i.V.m. §§ 5 bis 8 GlüStV in wesentlichen Punkten neu geregelt. So wurden die Werbebeschränkungen des § 5 GlüStV deutlich zurückgenommen (dazu im Einzelnen Beschluss vom 17. Oktober 2012 - BVerwG 8 B 47.12 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 208 Rn. 6). Andererseits enthält § 7 Abs. 1 Satz 2 GlüStV eine weitgehende Konkretisierung der zuvor nur allgemein statuierten Aufklärungspflichten. Außerdem bindet § 8 Abs. 6 GlüStV erstmals auch die Vermittler in das übergreifende Sperrsystem nach § 23 GlüStV ein. Insgesamt schließen die erheblichen Änderungen der für die materiell-rechtliche Beurteilung der Untersagung erheblichen Vorschriften es aus, von einer im Wesentlichen gleichen Rechtslage auszugehen.
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Aus der Befristung der experimentellen Konzessionsregelung lässt sich keine konkrete Wiederholungsgefahr herleiten. Ob der Gesetzgeber das Konzessionssystem und dessen materiell-rechtliche Ausgestaltung nach Ablauf der siebenjährigen Experimentierphase auf der Grundlage der inzwischen gewonnenen Erfahrungen fortschreiben, modifizieren oder aufgeben wird, ist ungewiss. Eine Rückkehr zur alten Rechtslage ist jedenfalls nicht abzusehen.
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2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist auch nicht wegen eines Rehabilitierungsinteresses der Klägerin zu bejahen. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz beruht auf der Annahme, ein solches Interesse bestehe schon wegen des Vorwurfs objektiver Strafbarkeit des untersagten Verhaltens. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
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Allerdings fehlt ein Rehabilitierungsinteresse nicht etwa deshalb, weil die Klägerin sich als juristische Person nicht strafbar machen kann. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sich nach Art. 19 Abs. 3 GG insgesamt auf juristische Personen erstreckt. Sie können jedenfalls Ausprägungen dieses Rechts geltend machen, die nicht an die charakterliche Individualität und die Entfaltung der natürlichen Person anknüpfen, sondern wie das Recht am eigenen Wort oder das Recht auf Achtung des sozialen Geltungsanspruchs und auf Abwehr von Rufschädigungen auch Personengesamtheiten und juristischen Personen zustehen können (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 805/98 - BVerfGE 106, 28 <42 ff.>; BGH, Urteil vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85 - BGHZ 98, 94 <97>). Die bloße Einschätzung eines Verhaltens als objektiv strafbar hat aber keinen den Betroffenen diskriminierenden Charakter und kann deshalb noch kein Rehabilitierungsinteresse auslösen.
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Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (Beschlüsse vom 4. März 1976 a.a.O. S. 138 f. und vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 64.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 36 S. 4 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. In der Feststellung objektiver Strafbarkeit des untersagten Verhaltens liegt noch keine Stigmatisierung. Vielmehr erschöpft sie sich in der Aussage, die unerlaubte Veranstaltung und Vermittlung der Sportwetten erfülle den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB und rechtfertige deshalb ein ordnungsbehördliches Einschreiten. Damit enthält sie kein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen. Diese Schwelle wird erst mit dem konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens überschritten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1952 - 1 BvR 197/53 - BVerfGE 9, 167 <171> und Urteil vom 6. Juni 1967 - 2 BvR 375, 53/60 und 18/65 - BVerfGE 22, 49 <79 f.>).
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Soweit die Begründung der Untersagungsverfügung davon ausgeht, die Klägerin habe strafbare Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel geleistet, kann offenbleiben, ob dies als stigmatisierender Vorwurf schuldhaft-kriminellen Verhaltens gegenüber ihrem Geschäftsführer zu verstehen war. Jedenfalls hat dieser Vorwurf keine Außenwirkung erlangt, deretwegen das geschäftliche Ansehen der Klägerin gegenwärtig noch beeinträchtigt wäre, oder die zu Nachteilen in aktuellen oder künftigen Verwaltungsverfahren führen könnte. Der Bescheid ist nur an die Klägerin gerichtet. Eine Weitergabe an Dritte ist weder substantiiert vorgetragen worden noch aus den Akten zu ersehen. Strafverfolgungsmaßnahmen gegen ihre Organe hat die Klägerin nicht vorgetragen.
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Die Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen ihren Geschäftsführer begründet kein Rehabilitierungsinteresse. Mit der Auferlegung einer Geldbuße ist kein ethischer Schuldvorwurf verbunden. Darin unterscheidet sich das Ordnungswidrigkeitenverfahren gerade vom Strafverfahren (BVerfG, Urteil vom 6. Juni 1967 a.a.O.; Entscheidung vom 4. Juli 1967 - 2 BvL 10/62 - BVerfGE 22, 125 <132 f.>).
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Nachteilige Auswirkungen der Untersagung in künftigen Verwaltungsverfahren - etwa zur Erlaubniserteilung nach aktuellem Recht - sind nach der im Termin zur mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Erklärung des Vertreters des Freistaates Bayern vom 21. März 2013 ebenfalls nicht zu besorgen. Danach werden Monopolverstöße dort zukünftig nicht als Anhaltspunkt für eine Unzuverlässigkeit von Konzessionsbewerbern oder Bewerbern um eine Vermittlungserlaubnis gewertet.
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3. Entgegen dem angegriffenen Urteil lässt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht mit dem Vorliegen eines tiefgreifenden Eingriffs in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG begründen. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO müsse wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Sinne ausgelegt werden, trifft nicht zu. Eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen des berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses (a) hinaus verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (b). Eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in Grundrechte oder Grundfreiheiten annimmt, ist auch aus Art. 47 GRC in Verbindung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot nicht herzuleiten (c).
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a) Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat (dazu oben Rn. 11). Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren.
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b) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG differenziert ebenfalls nicht nach diesen beiden Kriterien. Sie gilt auch für einfach-rechtliche Rechtsverletzungen, die - von der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesehen - kein Grundrecht tangieren, und für weniger schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte und Grundfreiheiten. Umgekehrt gebietet die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG selbst bei tiefgreifenden Eingriffen in solche Rechte nicht, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen, wenn dies nicht erforderlich ist, die Effektivität des Rechtsschutzes zu sichern.
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Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Solange er durch den Verwaltungsakt beschwert ist, stehen ihm die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse hat. In den übrigen Fällen, in denen sein Anliegen sich in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 - BVerfGE 104, 220 <232 f.> und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <86> m.w.N).
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Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV zählen nicht zu den Verwaltungsakten, die sich in diesem Sinne typischerweise kurzfristig erledigen. Vielmehr sind sie als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 19 m.w.N.) gerade auf langfristige Geltung angelegt. Dass sie sich regelmäßig fortlaufend für den bereits zurückliegenden Zeitraum erledigen, lässt ihre gegenwärtige, sich täglich neu aktualisierende Wirksamkeit und damit auch ihre Anfechtbarkeit und Überprüfbarkeit im Hauptsacheverfahren unberührt (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 113 Rn. 85 a.E.). Änderungen der Rechtslage führen ebenfalls nicht zur Erledigung. Vielmehr ist die Untersagung anhand der jeweils aktuellen Rechtslage zu prüfen. Dass ihre Anfechtung sich regelmäßig nur auf eine Aufhebung des Verbots mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung richten kann, stellt keine Rechtsschutzbeschränkung dar. Vielmehr trägt dies dem Umstand Rechnung, dass das Verbot in der Vergangenheit keine Regelungswirkung mehr entfaltet, die aufgehoben werden könnte. Im Ausnahmefall, etwa bei einer noch rückgängig zu machenden Vollziehung der Untersagung, bleibt diese wegen ihrer Titelfunktion als Rechtsgrund der Vollziehung rückwirkend anfechtbar (Beschluss vom 25. September 2008 - BVerwG 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 Rn. 13; zur Vollzugsfolgenbeseitigung vgl. Urteil vom 14. März 2006 - BVerwG 1 C 11.05 - BVerwGE 125, 110
= Buchholz 402.242 § 63 AufenthG Nr. 2 Rn. 17).
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Dass eine untypisch frühzeitige Erledigung im Einzelfall einer streitigen Hauptsacheentscheidung zuvorkommen kann, berührt Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Die Rechtsweggarantie verbietet zwar, gesetzliche Zulässigkeitsanforderungen so auszulegen, dass ein gesetzlich eröffneter Rechtsbehelf leerläuft, weil das weitere Beschreiten des Rechtswegs unzumutbar und ohne sachliche Rechtfertigung erschwert wird (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1023/08 - NJW 2011, 137
m.w.N.). Einen solchen Leerlauf hat die dargestellte Konkretisierung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses aber nicht zur Folge. Ihre sachliche Rechtfertigung und die Zumutbarkeit ihrer prozessualen Konsequenzen ergeben sich daraus, dass eine großzügigere Handhabung dem Kläger mangels berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses keinen relevanten Vorteil bringen könnte und auch nicht dazu erforderlich ist, maßnahmenspezifische Rechtsschutzlücken zu vermeiden.
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c) Aus der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 47 GRC ergibt sich keine Verpflichtung, das Merkmal des berechtigten Interesses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiter auszulegen.
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Allerdings ist nach der unionsgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der sachliche Anwendungsbereich der Grundrechtecharta nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC eröffnet ist, weil die Klägerin Rechtsschutz wegen einer Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit begehrt. Zur mitgliedstaatlichen Durchführung des Unionsrechts im Sinne der Vorschrift rechnet der Gerichtshof nicht nur Umsetzungsakte im Sinne eines unionsrechtlich - zumindest teilweise - determinierten Vollzugs, sondern auch mitgliedstaatliche Eingriffe in Grundfreiheiten nach Maßgabe der allgemeinen unionsrechtlichen Schrankenvorbehalte. An dieser Rechtsprechung, die vor Inkrafttreten der Charta zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs unionsrechtlicher Grundrechte als allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts entwickelt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 1991 - Rs. C-260/89, ERT - Slg. 1991 I-2951
), hält der Gerichtshof weiterhin fest. Er geht von einer mitgliedstaatlichen Bindung an die Unionsgrundrechte im gesamten Anwendungsbereich des Unionsrechts aus und verweist dazu auf die Erläuterungen zu Art. 51 GRC, die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV, Art. 52 Abs. 7 GRC bei der Auslegung der Charta zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - Rs. C-617/10, Akerberg Fransson - EuZW 2013, 302 ). Wie diese Abgrenzungsformel im Einzelnen zu verstehen ist, inwieweit bei ihrer Konkretisierung grammatische und entstehungsgeschichtliche Anhaltspunkte für eine bewusste Begrenzung des Anwendungsbereichs durch Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC maßgeblich und welche Folgerungen aus kompetenzrechtlichen Grenzen zu ziehen sind (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - NJW 2013, 1499 Rn. 88 und 90; zur Entstehungsgeschichte Borowsky, in: Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Aufl. 2011, S. 643 ff.), bedarf hier keiner Klärung. Geht man von der Anwendbarkeit des Art. 47 GRC aus, ist dieser jedenfalls nicht verletzt.
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Mit der Verpflichtung, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Rechtsverletzungen zur Verfügung zu stellen, konkretisiert Art. 47 Abs. 1 GRC den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (dazu vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-279/09, DEB - EuZW 2011, 137
und Beschluss vom 13. Juni 2012 - Rs. C-156/12, GREP - juris ). Er hindert den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber aber nicht, für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ein qualifiziertes Interesse des Klägers zu fordern und diese Anforderung im Sinne der soeben unter a) und b) (Rn. 21 und 22 ff.) dargelegten Kriterien zu konkretisieren.
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Wie sich aus den einschlägigen unionsgerichtlichen Entscheidungen ergibt, bleibt es grundsätzlich den Mitgliedstaaten überlassen, im Rahmen der Ausgestaltung ihres Prozessrechts die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu normieren. Begrenzt wird das mitgliedstaatliche Ermessen bei der Regelung solcher Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das unionsrechtliche Äquivalenzprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Effektivitätsgebot (EuGH, Urteile vom 11. Juli 1991 - Rs. C-87/90 u.a., Verholen u.a. ./. Sociale Verzekeringsbank - Slg. 1991 I-3783
und vom 16. Juli 2009 - Rs. C-12/08, Mono Car Styling ./. Dervis Odemis u.a. - Slg. 2009 I-6653 ; Beschluss vom 13. Juni 2012 a.a.O. ).
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Das Äquivalenzprinzip verlangt eine Gleichwertigkeit der prozessrechtlichen Bedingungen für die Durchsetzung von Unionsrecht und mitgliedstaatlichem Recht (EuGH, Urteil vom 13. März 2007 - Rs. C-432/05, Unibet ./. Justitiekansler - Slg. 2005 I-2301
). Es ist hier nicht betroffen, weil die dargelegte verfassungskonforme Konkretisierung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht danach unterscheidet, ob eine Verletzung von Unions- oder mitgliedstaatlichem Recht geltend gemacht wird.
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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet eine Zulässigkeitsregelung, die das Recht auf Zugang zum Gericht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, ohne einem unionsrechtlich legitimen Zweck zu dienen und im Verhältnis dazu angemessen zu sein (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 a.a.O.
und Beschluss vom 13. Juni 2012 a.a.O. ). Hier fehlt schon eine den Wesensgehalt des Rechts selbst beeinträchtigende Rechtswegbeschränkung. Sie liegt vor, wenn dem Betroffenen der Zugang zum Gericht trotz einer Belastung durch die beanstandete Maßnahme verwehrt wird, weil die fragliche Regelung für den Zugang zum Recht ein unüberwindliches Hindernis aufrichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 a.a.O. ; Beschluss vom 13. Juni 2012 a.a.O. ). Danach kommt es - nicht anders als nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG - maßgeblich darauf an, dass der Betroffene eine ihn belastende Eingriffsmaßnahme gerichtlich überprüfen lassen kann. Das war hier gewährleistet, da die Untersagungsverfügung bis zu ihrer endgültigen Erledigung angefochten werden konnte und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellung ermöglichte, soweit diese noch zur Abwendung fortwirkender Nachteile von Nutzen sein konnte. Dass die Vorschrift keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf eine Fortsetzung des Prozesses nur zum Zweck nachträglicher Rechtsklärung vorsieht, widerspricht nicht dem Wesensgehalt der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs. Unabhängig davon wäre selbst eine Beeinträchtigung des Rechts in seinem Wesensgehalt verhältnismäßig. Sie wäre geeignet, erforderlich und angemessen, die Prozessökonomie zur Verwirklichung des unionsrechtlich legitimen Ziels zügigen, effektiven Rechtsschutzes für alle Rechtssuchenden zu wahren.
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Das Effektivitätsgebot ist ebenfalls nicht verletzt. Es fordert eine Ausgestaltung des mitgliedstaatlichen Rechts, die die Ausübung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder unzumutbar erschwert (EuGH, Urteile vom 11. Juli 1991 a.a.O. und vom 13. März 2007 a.a.O.
). Bezogen auf die mitgliedstaatliche Regelung prozessualer Zulässigkeitsvoraussetzungen ergibt sich daraus, dass den Trägern unionsrechtlich begründeter Rechte gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung stehen muss, der eine wirksame Kontrolle jeder Rechtsverletzung und damit die Durchsetzbarkeit des betroffenen Rechts gewährleistet. Diese Anforderungen gehen nicht über die aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Gewährleistung einer gerichtlichen Überprüfbarkeit jedes Eingriffs in einem Hauptsacheverfahren hinaus. Insbesondere lässt sich aus dem Effektivitätsgebot keine Verpflichtung herleiten, eine Fortsetzung der gerichtlichen Kontrolle nach Erledigung des Eingriffs unabhängig von einem rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Nutzen für den Kläger allein unter dem Gesichtspunkt eines abstrakten Rechtsklärungsinteresses vorzusehen (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro, in: - Rs. C-83/91, Meilicke/ADV/ORGA AG - vom 8. April 1992, Slg. 1992 I-4897 ). Das gilt erst recht, wenn die Maßnahme bereits Gegenstand einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung war und sich erst im Rechtsmittelverfahren erledigt hat.
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An der Richtigkeit dieser Auslegung des Art. 47 Abs. 1 GRC und des unionsrechtlichen Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes bestehen unter Berücksichtigung der zitierten unionsgerichtlichen Rechtsprechung keine ernsthaften Zweifel im Sinne der acte-clair-Doktrin (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T. u.a. - Slg. 1982, S. 3415
). Die von der Klägerin angeregte Vorlage an den Gerichtshof ist deshalb nach Art. 267 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht geboten.
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4. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich schließlich nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für den von der Klägerin angestrebten Staatshaftungsprozess. Auch das Berufungsgericht hat das nicht angenommen. Ein Präjudizinteresse kann nur bestehen, wenn die beabsichtigte Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist. Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage jedoch, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (Urteile vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95 S. 27, vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247 S. 90 und vom 8. Dezember 1995 - BVerwG 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <92> = Buchholz 454.11 WEG Nr. 7). Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte. Hier drängt sich schon ohne eine detaillierte Würdigung auf, dass der Klägerin selbst bei Rechtswidrigkeit der Untersagung keine staatshaftungsrechtlichen Ansprüche zustehen.
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Die Voraussetzungen der Amtshaftung gemäß Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB oder des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs (zu dessen Herleitung vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und 9/90, Francovich u.a. - Slg. 1991 I-5357
) liegen ersichtlich nicht vor, ohne dass es insoweit einer ins Einzelne gehenden Prüfung bedürfte. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
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Die Klägerin hat den Zugriff auf ihre Betriebsstätte Ende Oktober 2010 endgültig verloren. Denkbare Schadensersatzansprüche betreffen also im Wesentlichen den Zeitraum vor Ergehen der unionsgerichtlichen Urteile zu den deutschen Sportwettenmonopolen (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - Slg. 2010 I-8069, - Rs. C-46/08, Carmen Media Group - Slg. 2010 I-8175 und - Rs. C-409/06, Winner Wetten - Slg. 2010 I-8041). Für diesen Zeitraum scheidet ein Amtshaftungsanspruch aus, weil den Amtswaltern selbst bei Rechtswidrigkeit der zur Begründung der Untersagung herangezogenen Monopolregelung keine schuldhaft fehlerhafte Rechtsanwendung zur Last zu legen ist. Die unionsrechtliche Staatshaftung greift für diesen Zeitraum nicht ein, da ein etwaiger Verstoß gegen das Unionsrecht nicht hinreichend qualifiziert war.
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a) Einem Amtswalter ist auch bei fehlerhafter Rechtsanwendung regelmäßig kein Verschulden im Sinne des § 839 BGB vorzuwerfen, wenn seine Amtstätigkeit durch ein mit mehreren rechtskundigen Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht aufgrund einer nicht nur summarischen Prüfung als objektiv rechtmäßig angesehen wird (Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <105 ff.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32; BGH, Urteil vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84 - BGHZ 97, 97 <107>). Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren für rechtmäßig gehalten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejahte seinerzeit in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit höherrangigem Recht sowie die Rechtmäßigkeit darauf gestützter Untersagungen unerlaubter Wettvermittlung (vgl. VGH München, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.558 - ZfWG 2009, 27 und - 10 BV 07.774/775 - juris). Er hat diese Auffassung erst im Hinblick auf die im Herbst 2010 veröffentlichten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den deutschen Sportwettenmonopolen vom 8. September 2010 (a.a.O.) sowie die daran anknüpfenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 (BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 272, - BVerwG 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 sowie - BVerwG 8 C 13.09 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 273) in einer Eilentscheidung im Frühjahr 2011 aufgegeben (VGH München, Beschluss vom 21. März 2011 - 10 AS 10.2499 - ZfWG 2011, 197 = juris Rn. 24 ff.). Die Orientierung an der berufungsgerichtlichen Rechtsprechung kann den Amtswaltern auch nicht etwa vorgeworfen werden, weil die kollegialgerichtlichen Entscheidungen bis Ende 2010 - für sie erkennbar - von einer schon im Ansatzpunkt völlig verfehlten rechtlichen Betrachtung ausgegangen wären (zu diesem Kriterium vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. S. 106 f.). Hinreichend geklärt war ein etwaiger Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben jedenfalls nicht vor Ergehen der zitierten unionsgerichtlichen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 - EuZW 2013, 194
), die durch die nachfolgenden Urteile des Senats in Bezug auf das bayerische Monopol konkretisiert wurden. Der Gerichtshof stellte seinerzeit erstmals klar, dass die Verhältnismäßigkeit im unionsrechtlichen Sinn nicht nur eine kohärente Ausgestaltung des jeweiligen Monopolbereichs selbst, sondern darüber hinaus eine Kohärenz auch zwischen den Regelungen verschiedener Glücksspielsektoren fordert. Außerdem präzisierte er die Grenzen zulässiger, nicht auf Expansion gerichteter Werbung für die besonders umstrittene Imagewerbung.
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b) Im genannten Zeitraum fehlt es auch an einem hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß, wie er für die unionsrechtliche Staatshaftung erforderlich ist. Diese setzt eine erhebliche und gleichzeitig offenkundige Verletzung des Unionsrechts voraus. Maßgeblich dafür sind unter anderem das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des durch sie belassenen Ermessensspielraums und die Frage, ob Vorsatz bezüglich des Rechtsbruchs oder des Zufügens des Schadens vorlag, sowie schließlich, ob ein Rechtsirrtum entschuldbar war (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46 und 48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996 I-1029
). Nach diesen Kriterien kann zumindest bis zu den zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs von einer offenkundigen erheblichen Verletzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch die Monopolregelung nicht die Rede sein. Mangels Harmonisierung des Glücksspielbereichs stand den Mitgliedstaaten ein weites Regelungsermessen zur Verfügung. Seine durch die Grundfreiheiten gezogenen Grenzen waren jedenfalls bis zur unionsgerichtlichen Konkretisierung der intersektoralen Kohärenz nicht so genau und klar bestimmt, dass ein etwaiger Rechtsirrtum unentschuldbar gewesen wäre.
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c) Auch für den nach Ergehen der unionsgerichtlichen Urteile vom 9. September 2010 verbleibenden, noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zum 31. Oktober 2010 ist die Geltendmachung von Amtshaftungs- oder unionsrechtlichen Staatshaftungsansprüchen offensichtlich aussichtslos. Insbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, die Untersagungsverfügung unmittelbar nach Bekanntwerden dieser Urteile aufzuheben. Der Gerichtshof hat die deutschen Sportwettenmonopole nicht für unionsrechtswidrig erklärt, sondern nur festgestellt, dass ein mitgliedstaatliches Gericht bei Vorliegen der in den Vorlageentscheidungen festgestellten Tatsachen berechtigten Anlass haben kann (nicht: hat), von einem Verstoß gegen die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit auszugehen. Die Entscheidung, ob im konkreten Fall eine danach mögliche, aber nicht zwangsläufige Schlussfolgerung zu ziehen ist, hat er ausdrücklich den mitgliedstaatlichen Gerichten überlassen (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - Slg. 2010 I-8069
). Vor Ergehen der Urteile des Senats vom 24. November 2010 kann deshalb keinesfalls von einer klar erkennbaren Unionsrechtswidrigkeit des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV ausgegangen werden.
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Unabhängig davon ergäbe sich selbst aus einem eindeutigen Unionsrechtsverstoß der Monopolregelung nur deren Unanwendbarkeit, aber noch keine Pflicht, auf die Durchsetzung des nicht monopolabhängigen, seinerseits verfassungs- und unionsrechtskonformen Erlaubnisvorbehalts (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338
; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 13.09 - a.a.O. Rn. 73, 77 ff.) zu verzichten. Insbesondere verlangt das Unionsrecht in einer solchen Situation keine - und erst recht keine sofortige - Öffnung des Markts für alle Anbieter ohne jede präventive Kontrolle. Vielmehr steht es dem Mitgliedstaat frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden. In der Zwischenzeit ist er lediglich verpflichtet, Erlaubnisanträge privater Anbieter nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu prüfen und zu bescheiden (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - Rs. C-186/11 u.a., Stanleybet Int. Ltd. u.a. - juris ). Einen Anspruch auf erlaubnisfreie Tätigkeit vermittelte das Unionsrecht also auch bei Unanwendbarkeit der Monopolregelung offenkundig nicht. Im Aufrechterhalten der Untersagungsverfügung bis zur Klärung der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen lag auch deshalb weder eine schuldhafte Rechtsverletzung noch ein hinreichend qualifizierter Unionsrechtsverstoß. Eine unionsrechtskonforme Bescheidung von Erlaubnisanträgen privater Veranstalter und Vermittler ermöglichte das für diese in Bayern nach Bekanntwerden der unionsgerichtlichen Entscheidungen eröffnete Erlaubnisverfahren. Entgegen der Auffassung der Klägerin beruhte es auf ausreichenden gesetzlichen Grundlagen. Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung und das Erlaubnisverfahren für private Vermittler waren ebenso wie die Erlaubnisvoraussetzungen in Art. 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Nr. 3 AG GlüStV i.V.m. § 4 ff. GlüStV hinreichend bestimmt und transparent geregelt. Bei Unanwendbarkeit der Monopolvorschriften ermöglichten diese Vorschriften eine diskriminierungsfreie Anwendung auf private Veranstalter und die Vermittlung von Sportwetten an diese. Gegen eine fehlerhafte, insbesondere willkürliche oder diskriminierende Rechtsanwendung im Erlaubnisverfahren stand den Betroffenen effektiver Rechtsschutz zur Verfügung.
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Außerdem fehlt jedenfalls die erforderliche haftungsbegründende Kausalität zwischen Rechtsverletzung und Schaden. Bei Ermessensentscheidungen ist sie zu verneinen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die zum Schaden führende Entscheidung auch bei fehlerfreier Rechtsanwendung getroffen worden wäre (BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1982 - III ZR 37/81 - VersR 1982, 275 und vom 30. Mai 1985 - III ZR 198/84 - VersR 1985, 887 f.; Vinke, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 12, Stand: Sommer 2005, § 839 Rn. 176, zur Unterscheidung von der Figur rechtmäßigen Alternativverhaltens vgl. ebd. Rn. 178). Wie bereits dargelegt, war eine Untersagung im Oktober 2010 ermessensfehlerfrei möglich. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten ist auch nicht festzustellen, dass dieser die unerlaubte Tätigkeit in Kenntnis der Untersagungsbefugnis geduldet hätte.
- 42
-
d) Weitere Anspruchsgrundlagen für eine Staatshaftung kommen nicht in Betracht. Eine über die Amtshaftung und den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch hinausgehende Haftung für eine rechtswidrige Inanspruchnahme als Störer sieht das bayerische Landesrecht nicht vor (vgl. Art. 70 ff. des Polizeiaufgabengesetzes - BayPAG).
- 43
-
5. Andere Umstände, aus denen sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin ergeben könnte, sind nicht erkennbar.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 rechtswidrig gewesen ist.
Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxx vom 02.04.2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Gründe
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2013 - 12 K 720/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. Januar 2006 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, die Pächter der Wohnwagenstellplätze auf dem in seinem Eigentum stehenden Flurstück 1 der Flur 2 in A zu nennen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als diese Verfügung die Pächter der Wohnwagenstellplätze Nr. 5, 6, 8, 9 und 10 "gemäß Aufstellungsplan Bl. 6 der Verwaltungsvorgänge" betrifft. Das Urteil wurde dem Kläger am 27.02.2006 zugestellt. Am 15.03.2006 hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt, den er mit am 27.04.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
II.
- 2
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
- 3
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).
- 4
Derartige Zweifel werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.
- 5
Der Kläger machte zunächst geltend, die Ordnungsverfügung in der Fassung, wie sie sie durch den Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts erhalten hat, genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 37 VwVfG.
- 6
Nach § 173 VwGO i.V.m. § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft insoweit fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist. Daher ist für die Tragweite und damit auch für die Rechtskraft eines Urteils in erster Linie die Urteilsformel maßgebend. Lässt der Inhalt der Urteilsformel allein nicht mit Sicherheit erkennen, worüber das Urteil entschieden hat, können und müssen die aus dem Tatbestand des Urteils ersichtlichen Anträge und die Entscheidungsgründe, die zwar nicht selbst an der Rechtskraft teilhaben, zur Auslegung der Urteilsformel herangezogen werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1963 - II C 20.63 - BVerwGE 17, 293 unter Bezugnahme auf RG, U. v. 30.09.1941 - VI 42/41 - RG Warn. 1942 S. 188 (189)). Gegenstand der Urteilsformel ist der angefochtene Verwaltungsakt in der Modifizierung durch das Verwaltungsgericht. Die Bestimmtheit dieses Verwaltungsakts seinerseits richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Der Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit einer Einzelfallregelung im Sinne von § 37 VwVfG M-V bedeutet zum einen, dass deren Adressat in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist; zum anderen folgt daraus, dass der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, U. v. 15.02.1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <338>; B. v. 27.07.1982 - 7 B 122.81 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1; Senat, B. v. 24.01.2006 - 3 M 73/05 - NordÖR 2006, 393 = NVwZ-RR 2007, 21).
- 7
Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Zweifel an der Bestimmtheit der Verfügung. Ausgangspunkt ist zunächst, dass entgegen dem Zulassungsvorbringen das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich auf den Aufstellungsplan Bl. 6 der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen hat. Zu berücksichtigen ist, dass das Verwaltungsgericht in den Gründen (UA S. 3) den Inhalt des Lageplans und die Nummerierung der Parzellen eindeutig beschreibt. In Bezug auf diese Beschreibung wird deutlich, welche Stellplätze mit den o. g. Nummern 5, 6, 8 und 9 sowie 10 gemeint sind. Hinzu kommt, dass es auch aus der Sicht des Klägers um die Nutzung der 10Parzellen für Wohnwagen ging. Dies wird deutlich aus dem Bauantrag, den die Rechtsvorgängerin des Klägers im Mai 1995 gestellt hat. Schließlich hat der Kläger mit Schreiben vom 05.03.2002 dem Beklagten selbst einen entsprechenden Lageplan zugesandt. Aus alledem ergibt sich, dass Zweifel an der Bestimmtheit des Bescheids in der durch das Urteil geänderten Fassung nicht bestehen.
- 8
Der Kläger macht weiter geltend, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestünden deswegen, weil "die baurechtliche Situation des Stellplatzes nicht unkompliziert" sei. Der Beklagte habe eine Duldung des Bestandes des Wochenendplatzes insgesamt ausgesprochen, und zwar in dem Umfang, zu dem er an einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden gewesen sei. Die gesamte baurechtliche Verantwortung für den Wochenendplatz liege bei ihm - dem Kläger - als Eigentümer. Nur er könnte anhand des hier vorliegenden Duldungssachverhalts überhaupt feststellen, ob im Einzelfall ein baurechtswidriger Zustand gegeben sei. Ein bauaufsichtliches Verfahren sei ausschließlich ihm gegenüber als Eigentümer in Betracht zu ziehen. Auch hiermit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt.
- 9
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung, die Pächter des Grundstücks zu nennen, benannt. Sie sind wie folgt zusammenzufassen:
- 10
Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung des Bescheids vom 05.02.2001 für die von dem Antragsteller geforderten Angaben ist § 60 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V a.F. (= § 58 Abs. 1 S. 2 LBauO nunmehr geltender Fassung). Aus dieser bauaufsichtsrechtlichen Generalermächtigung folgt die Befugnis zur Anforderung der Auskünfte und Unterlagen, die die Behörde braucht, um die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu veranlassen (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2008 - 2 S 76.08 - NVwZ-RR 2009, 319; vgl. auch OVG Münster, B. v. 14.10.1988 - 10 B 1175/88 - BRS 48 Nr. 201). Der Antragsgegner hat gem. § 60 Abs. 1 S. 1 LBauO (= § 58 Abs. 1 S. 1 LBauO nunmehr geltender Fassung) bei der Errichtung, Änderung, Nutzung, Instandhaltung und dem Abbruch von baulichen Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Die Bauordnungsbehörde ist daher gegebenenfalls verpflichtet, (auch schon) zur Verhinderung der Schaffung rechtswidriger Zustände tätig zu werden (OVG des Saarlandes, B. v. 13.03.2006 - 2 W 37/05 - BauR 2006, 2015 = BRS 70 Nr. 179). Zu ihren Aufgaben kann auch die Vorbereitung weitergehender Maßnahmen gehören (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2008 - a.a.O.). Das Verwaltungsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass das Auskunftsverlangen -jedenfalls - dann gerechtfertigt ist, wenn Verstöße gegen das öffentliche Baurecht zu besorgen sind. Die Überwachungsaufgabe bezieht sich nicht nur auf genehmigungsbedürftige Vorhaben, sondern auch auf genehmigungsfreie Vorhaben, zu denen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten je nach Art und Umfang zählen können. Denn auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen die einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften einhalten (so ausdrücklich §65 Abs. 4 und 5 LBauO M-V a.F.; § 58 Abs. 2 LBauO M-V n.F.).
- 11
Der Umfang der Überwachungsmaßnahmen obliegt der Behörde nach Ermessen im Rahmen des §24 VwVfG M-V (Schmidt in: Jeromin, Komm. zur LBauO Rh-Pf, § 59 Rn. 13). An der Aufklärung von Sachverhalten sollen Beteiligte nach § 26 Abs. 2 VwVfG M-V mitwirken. Daher besteht ein Interesse daran zu erfahren, wer als Beteiligter im Sinne des § 13 VwVfG M-V in Betracht kommt. Dies sind die möglichen Störer, die für die Verstöße gegen das öffentliche Baurecht, die zu besorgen sind, verantwortlich sein könnten. Abhängig von den zu treffenden Maßnahmen gehört zur Aufbereitung des für die Behörde entscheidungsrelevanten Sachverhalts auch die Sicherstellung einer ermessensfehlerfreien Störerauswahl, wobei unter Berücksichtigung des zu beachtenden Gebots der Effektivität zu entscheiden ist, wer als Verhaltens- oder Zustandsverantwortlicher im Interesse einer wirksamen und schnellen Gefahrenabwehr in Anspruch zu nehmen ist. Ebenso könnte zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung oder Beseitigungsverfügung die vorherige Ausräumung etwaiger zivilrechtlicher Hindernisse in Form von entgegenstehenden vertraglichen Nutzungsansprüchen Dritter erforderlich sein, wenn diese ein Vollzugshindernis darstellen. Dazu müssten vor der Einleitung der Vollstreckung begleitende Duldungsverfügungen erlassen werden (vgl. OVG Münster, B. v. 14.10.1988 - a.a.O.). Dies ist ohne genaue Kenntnis der Belegungssituation sowie der Namen der Nutzer und der vertraglichen Bindungen nicht möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2008 - a.a.O.).
- 12
Danach ergibt sich: Voraussetzung für ein derartiges Auskunftsverlangen ist nicht, dass bereits feststeht, dass bauordnungswidrige Zustände bestehen, die ein Einschreiten des Beklagten als Untere Bauaufsichtsbehörde rechtfertigen oder möglicherweise verlangen. Es genügt, dass Verstöße gegen öffentliches Baurecht in Betracht kommen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich derartige Anhaltspunkte aus den Ortsbesichtigungen von Mitarbeitern des Beklagten am 08.06. und 14.10.2000 ergeben. Es hat ausgeführt, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens dies nicht in Zweifel gezogen hat, sondern vielmehr den Standpunkt vertrete, dass die Veränderungen des baulichen Bestands rechtmäßig seien. Dies stellt der Kläger in der Zulassungsschrift ebenfalls nicht in Frage.
- 13
Unzutreffend ist im Übrigen der Hinweis, nur er - der Kläger - könne im Rahmen der Duldungssituation erkennen, ob gegebenenfalls ein baurechtswidriger Zustand vorliege. Da es vielmehr auf den Zeitpunkt der Errichtung von Ergänzungsbauten bzw. neuen Bauten ankommt, könnte der Beklagte durchaus im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 26 VwVfG M-V die Pächter der Parzellen befragen wollen. Dies liegt umso näher, als die Pächter - sofern Änderungen nachträglich vorgenommen worden sind - diese ins Werk gesetzt haben dürften.
- 14
Der Kläger macht weiter geltend, eine Inanspruchnahme der Pächter scheide von vornherein aus. Dieser Ausgangspunkt ist unzutreffend: Es kann dahinstehen, ob dem Verwaltungsgericht darin gefolgt werden kann, dass nur die Pächter als Adressaten bauaufsichtlicher Anordnungen in Betracht kommen. Maßgebend sind jedenfalls folgende Grundsätze:
- 15
Die behördliche Störerauswahl ist eine Ermessensfrage. Dabei hat die Behörde gemäß § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die Grenzen des Ermessens einzuhalten. Maßgebend sind insbesondere eine schnelle und effektive Beseitigung eingetretener Störungen und die Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Normative Richtschnur fehlerfreier Ausübung des Auswahlermessens ist somit auch beim Zusammentreffen von Handlungs- und Zustandshaftung der Gesichtspunkt einer schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung. Danach kann die Inanspruchnahme des Zustandsstörers vor dem Handlungsstörer rechtens sein, wenn der Handlungsstörer nicht greifbar oder aus rechtlichen, faktischen oder finanziellen Gründen eine wirksame Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist (VGH Kassel, U. v. 20.03.1986 - 7 TH 455/86 - DÖV 1987, 260).
- 16
Nach Maßgabe dieser Ermessenskriterien, namentlich des Kriteriums der Effektivität des Einschreitens, ist es ausgeschlossen, dass ein - potenzieller - Störer geltend macht, nur er könne in Anspruch genommen werden. Vielmehr hat die Ordnungsbehörde die Pflicht ermessensgerecht unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte zwischen den in Betracht kommenden Störern auszuwählen. Dies setzt voraus, dass diese bekannt sind. Hinzu kommt, dass ohnehin dann, wenn der Kläger in Anspruch genommen werden sollte, jedenfalls in dem Fall, in dem die Pächter eine Duldung des Vollzugs nicht hinnehmen, sie ihrerseits als Adressaten einer Duldungsverfügung in Betracht kommen. Auch hierfür muss der Beklagte als zuständige Behörde bereits vorher die Pächter als mögliche Adressaten von Duldungsverfügungen kennen.
- 17
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden deswegen, weil die Ordnungsverfügung eine hinreichende Begründung der konkreten baulichen Veränderungen nicht enthalte, deretwegen gegen Pächter oder den sonstigen Verantwortlichen vorgegangen werden solle, sind sie ebenfalls nicht begründet. Die angefochtene Verfügung genügt den Anforderungen einer formellen Begründung im Sinne von §39 VwVfG M-V. Ob diese inhaltlich zutreffend ist, ist hier nicht entscheidend. Insoweit enthält auch das angefochtene Urteil die notwendigen Darlegungen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 LBauO a.F. bzw. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V n.F. vorliegen.
- 18
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
- 19
Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Sache nur dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, ist zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht.
- 20
Der Kläger macht insoweit in der Zulassungsschrift geltend, die Festlegung, welche baulichen Anlagen vorhanden seien bzw. was vorliegend einer Genehmigungspflicht unterliege, sei ganz offensichtlich schwer zu bestimmen. Wenn zehn Aufstellplätze vom Bestandsschutz gedeckt seien, wovon er - der Kläger - ausgehe, bedürfe das Aufstellen eines Wohnwagens auf einem genehmigten Abstellplatz keiner zusätzlichen oder neuen Genehmigung; dies sei ebenfalls von der "aktiven" Duldung erfasst.
- 21
Durch diese Darlegungen werden besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten schon deswegen nicht dargelegt, weil es auf die aufgeworfene Frage nicht ankommt. Es ist offensichtlich und bedarf keiner Durchführung des Berufungsverfahrens, dass eine "aktive" Duldung keinen Bestandsschutz im baurechtlichen Sinne gewährt. Die Erklärung der zuständigen Baubehörde, gegen einen baurechtswidrigen Zustand nicht einzuschreiten, und die damit verbundene langfristige Duldung kann zwar bei der gerichtlichen Prüfung der Ermessensausübung über ein nunmehr beschlossenes Einschreiten eine gewichtige Rolle spielen, sie vermag aber nicht eine rechtswidrig ausgeübte Nutzung zu "legalisieren" (VGH München, U. v. 28.10.2008 - 2 B 05.3342 -, zitiert nach juris). Die Bauordnungsbehörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat (vgl. OVG Magdeburg, B. v. 07.03.2006 - 2 L 76/04 -, zitiert nach juris).
- 22
Die Duldungspraxis, die der Antragsgegner gegenüber bestimmten Baumaßnahmen walten lässt, berührt im übrigen die gesetzliche Überwachungsaufgabe nicht. Arbeiten an den baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Klägers unterliegen deshalb in jedem Fall der Überwachung der Bauordnungsbehörde, auch wenn es sich bei ihnen um genehmigungsfreie Instandsetzungsarbeiten oder zwar genehmigungsbedürftige, aber von der Duldungspraxis des Antragsgegners erfasste Arbeiten handeln sollte (vgl. OVG Bremen, B. v. 25.08.1992 - 1 B 54/92 - NVwZ-RR 1993, 288).
- 23
Der Kläger macht in diesem Zusammenhang weiter als offenbar schwierige sachliche oder rechtliche Frage geltend, die sogenannte aktive Duldung, die sich auf den gesamten Aufstellplatz und damit auf den Rechtsbereich des Grundstückseigentümers beziehe, schreibe auch die bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit fest. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Zur Beantwortung dieser Rechtsfrage bedarf es ebenfalls keiner Durchführung des Berufungsverfahrens. Wenn schon die Duldung keinen Bestandsschutz vermitteln kann, legt sich die zuständige Behörde hiermit auch nicht auf den Störer fest, den sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt gleichwohl in Anspruch nehmen will. Hinzu kommen die oben dargelegten Erwägungen zur Frage der erforderlichen Störerauswahl und einer damit möglicherweise einhergehenden Duldungsverfügung gegen den Pächter der betroffenen Anlage.
- 24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 25
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG.
- 26
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3
- 28
Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag mit dem Ziel,
3die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 2360/14 gegen die Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 15.09.2014 wiederherzustellen,
4ist zulässig, jedoch unbegründet.
5Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Hinweis in der angefochtenen Ordnungsverfügung (Seite 2), es bestehe ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug des angeordneten Aufenthaltsverbotes, weil anlässlich des 3. Liga-Spiels am 04.10.2014 zwischen dem E. B. C1. und der T. E1. E2. erneut mit Ausschreitungen rivalisierender Fangruppen zu rechnen sei, an denen der Antragsteller bereits anlässlich des Spiels am 06.12.2013 beteiligt gewesen sein soll, reicht insoweit aus. Ob diese Gefahr besteht, ist eine Frage der materiellen Abwägung, nicht der formellen Begründung.
6Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten lassen. Bei einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung kann es kein öffentliches Interesse daran geben, dass sie sofort vollzogen wird. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit das Aufschubinteresse des Antragstellers zurückzutreten hat. Nach diesen Grundsätzen war das Begehren des Antragstellers abzulehnen, weil sich die angefochtene Verfügung vom 15.09.2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtmäßig erweist (I.). Die erfolgsunabhängige Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus (II.).
7I. Die angefochtene Polizeiverfügung vom 15.09.2014, mit der gegenüber dem Antragsteller für den Bereich der Stadt C1. ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den 04.10.2014 10:00 Uhr bis zum 04.10.2014 24:00 Uhr verhängt worden ist, unterliegt sowohl in formell-rechtlicher als auch materiell-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken.
8Sie ist entgegen der Auffassung des Antragstellers hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 VwVfG. Dies erfordert, dass der Inhalt der Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Insbesondere der Adressat des Bescheides muss in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was von ihm gefordert wird.
9Diesem Maßstab genügt die angefochtene Polizeiverfügung. Der Antragsteller kann ihr unzweideutig sowohl den inhaltlichen als auch den räumlichen und zeitlichen Umfang des Aufenthaltsverbotes entnehmen. Das Gebiet der Stadt C1. lässt sich ohne weitere Schwierigkeiten mit Hilfe allgemein zugänglicher analoger und digitaler Quellen (Karten, Stadtpläne, google-maps) ermitteln. Insoweit war der Antragsgegner nicht gehalten, der Polizeiverfügung einen Stadtplan beizufügen.
10Ebenso wenig bedurfte es einer Anhörung vor Erlass der Polizeiverfügung. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Anhörung hier schon wegen Gefahr im Verzug (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW) oder wegen des Erlasses gleichartiger Verwaltungsakte in größerer Zahl (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW) - hier wurden zeitgleich 36 Aufenthaltsverbote verhängt (vgl. O. X. vom 26.09.2014) - von einer Anhörung abgesehen werden konnte. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre jedenfalls durch Nachholung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Denn der Antragsgegner hat in der Antragserwiderung die im Antragsverfahren nunmehr vorgetragenen Argumente des Antragstellers aufgegriffen und gewürdigt, aber nach nochmaliger Überprüfung an seiner Verfügung festgehalten. Dies ist ausreichend.
11Bei summarischer Prüfung erweist sich die angefochtene Polizeiverfügung auch materiell als rechtmäßig.
12Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 des PolG NRW. Nach dieser Vorschrift kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Nach Satz 3 der Regelung ist die Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; sie darf ferner die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 4).
13Die Gefahr, dass der Adressat der Maßnahme während der Zeitdauer des Aufenthaltsverbotes Straftaten begeht, muss hinreichend wahrscheinlich sein. Bloße Vermutungen reichen insoweit nicht aus.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 -
Es spricht nach Auffassung des Gerichts nach dem derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterial Überwiegendes für die Richtigkeit der Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller werde als Angehöriger der Gruppe der E3. Ultras in den mit der Polizeiverfügung festgelegten Bereichen Straftaten wie etwa Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen sowie Beleidigungen verwirklichen wird bzw. zu deren Verwirklichung beitragen.
16Nach den Darstellungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 02.10.2014, die auch in zahlreichen dem Gericht vorliegenden, öffentlich zugänglichen Erkenntnissen bestätigt wurden,
17u.a. Spiegel-Online vom 15.01.2014: E3. Hooligans wollten Polizei entwaffnen; NW-news.de vom 2.10.2014: Jäger bezieht Stellung zu E1. -Krawallen- NRW-Innenminister berichtet Landtag über Tumulte in C1. ; http://www.mdr.de/sachsen/randale- _cpage-1_zc-a9a8bd89_zs-9f2fcd56.html: O. Details zu E1. -Ausschreitungen in C1. ,
18kam es im Vorfeld des Fußballspiels am 06.12.2013 zwischen dem E. B. C1. und dem T. E1. E2. zu massiven und zahlreichen Straften der Gruppe der E3. Ultras. So wurden Beamten Reizstoßsprühgeräte und Schlagstöcke entrissen und die Waffen anschließend gegen die Ordnungshüter eingesetzt. 21 Polizisten wurden im Rahmen des Einsatzes verletzt, vier Streifenwagen demoliert.
19Diese Vorfälle am 04.12.2013 waren kein Einzelfall. Sie stehen beispielhaft für die– so der Antragsgegner zutreffend in der Antragserwiderung – „beispiellose Aggressivität und Brutalität“ dieser Fangruppe des Vereins, die sich immer wieder bei dem Aufeinandertreffen mit anderen Fangruppen entlädt,
20Chronologie der Randale gewalttätiger Fans von E1. E2. ,
21sodass auch anlässlich des Spiels am 04.10.2014 eine Wiederholung derartiger Vorfälle nicht ausgeschlossen ist.
22Es spricht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller aus der Gruppe der E3. Ultras heraus Straftaten begeht oder zumindest als Mitglied der Gruppe die Begehung von Straftaten Anderer fördert und unterstützt. Nach den Feststellungen des Antragsgegners, die auf einer Videografierung beruhen, wurde der Antragsteller am 06.12.2013 durch Beamte der Bundespolizeiinspektion E2. identifiziert, als er den Bahnhof C1. innerhalb einer Gruppe verließ, aus der anschließend die o.g. Straftaten begangen wurden. Er soll hierbei den Beamten der Bundespolizei den Mittelfinger der rechten Hand gezeigt haben. Auf Grund der Vorfälle am 06.12.2013 ist ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragssteller wegen Landfriedensbruchs anhängig (216 JS 198/14). Bereits am 21.11.2009 ist der Antragsteller nach den Feststellungen des Antragsgegners beim Auswärtsspiel der T. E1. E2. bei K. S. negativ durch beleidigende Äußerungen gegenüber den Polizeibeamten in Erscheinung getreten.
23Es spricht danach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest der gewaltbereiten Fanszene zuzurechnen ist. Dabei kommt es nicht allein ausschlaggebend darauf an, ob die Gefahr besteht, dass der Antragsteller selbst als Täter später identifiziert (und ggf. auch bestraft) werden könnte. Eine von ihm ausgehende Gefahr besteht schon darin, dass er durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu der Hooligan-Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Schon die Gegenwart von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft bei. So leistet auch der Antragsteller selbst durch bloße Anwesenheit in wesentlicher Hinsicht einen Beitrag zu ggf. von anderen Hooligans begangenen Straftaten,
24vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 10 B 2096/11 -; VG München, Urteil vom 25. Februar 2010 - M 22 K 08.203 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 3 L 345/09 -,
25sodass der Antragegner voraussichtlich auch zu Recht von einer vom dem Antragsteller ausgehenden Gefährdung ausgegangen ist.
26Die Polizeiverfügung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie ihren Geltungsbereich auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt. Wie die in der Vergangenheit bekannt gewordenen Vorfälle zeigen, ereigneten sich die von Fangruppen begangenen Straftaten nicht nur im engeren Umfeld des Stadions, sondern auch in weiter entfernten Teilen des Stadtgebietes vor und nach dem Spielbesuch, sodass ein auf den Nahbereich des Stadions beschränktes Aufenthaltsverbot zur Gefahrenabwehr ungeeignet wäre. . Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller durch eine Ausweitung des Aufenthaltsverbotes auf das gesamte Stadtgebiet hier unverhältnismäßig belastet wird, da er – so die Antragsschrift – nach C1. ohnehin nur zum Zwecke des Spielbesuchs kommen will.
27II. Auch die erfolgsunabhängige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Geht man von den Darstellungen des Antragsgegners aus, besteht die Gefahr, dass der Antragsteller im Rahmen des Spiels am 04.10.2014 aus der Gruppe der E3. Ultras heraus Straftaten begeht oder diese zumindest fördert und unterstützt. Es drohen damit – wie in der Vergangenheit – erneut erhebliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das Privateigentum anderer Personen.
28Die demgegenüber zu stellenden Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage haben geringeres Gewicht. Das Aufenthaltsverbot für die Stadt C1. gilt nur für den 04.10.2014, die Einschränkungen des Antragstellers in seiner persönlichen Bewegungsfreiheit beschränken sich damit auf den Spieltag und im Wesentlichen auf den Spielbesuch, da er ein weitergehendes Interesse am Aufenthalt im C1. nach seinen eigenen Angaben nicht hat.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Tenor
1) Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2) Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der – sinngemäß – gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 4613/15 gegen die Ordnungsverfügung vom 07.08.2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, soweit die Ordnungsverfügung nicht bereits Gegenstand des Verfahrens 20 L 2026/15 war,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäߠ § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittel ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.
6Im vorliegenden Fall spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.
7Was den Regelungsgehalt dieser Verfügung betrifft, geht die Kammer beim jetzigen Stand des Verfahrens davon aus, dass diese Verfügung bezüglich der Fußballspiele, für die noch kein bzw. kein fester Termin, sondern nur ein zeitlicher Rahmen genannt worden ist, lediglich eine Teilregelung der Gestalt enthält, dass bezüglich dieser Spiele grundsätzlich ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für das gesamte Stadtgebiet Leverkusen ausgesprochen wird und in weiteren Verfügungen dann jeweils der zeitliche Rahmen des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes geregelt wird.
8Bei summarischer Prüfung dürften die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 PolG NRW vorliegen. Danach kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in diesem örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Derartige Tatsachen liegen vor.
9In Bezug auf den Vorfall vom 02.05.2015 ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, dass es einen Angriff von 20 bis 30 Fans von Bayer Leverkusen auf Anhänger von Bayern München gab. Dabei erlitt zumindest eine Person der Bayern München Fans Verletzungen (geschwollenes linkes Auge, Bluterguss am linken Mundwinkel, Hände mit Blut verschmiert, Schmerzen im Oberkiefer). Nach den Videoaufnahmen, die von Fans von Bayern München mit dem Handy gemacht und vom Antragsgegner ausgewertet wurden, gehörte auch der Antragsteller zu dieser Gruppe, was er laut Antragsschrift auch nicht bestreitet.
10Bezüglich der weiteren (Anknüpfungs-) Tatsachen enthält die angefochtene Verfügung keine nachvollziehbaren Angaben. Dieser Begründungsmangel ist jedoch durch den Vortrag im vorliegenden Verfahren geheilt worden.
11Ausweislich der Akte der Staatsanwalt Düsseldorf 80 Js 746/14 kam es am 30.11.2013 nach einem Spiel zwischen Leverkusen und Nürnberg zu einem Vorfall auf dem Weihnachtsmarkt in Wiesdorf. Ausweislich mehrerer Zeugenaussagen wurde zwei Fußballfans, die Fanschals von Schalke 04 trugen, von ca. 20 „Ultras“ von Bayer Leverkusen gefragt, was sie für einen Schal tragen würden. Man habe an dem Schal und an der Jacke eines Betroffenen herumgerissen. Ein anderer Betroffener sei weggelaufen, jedoch von der Gruppe der Ultras von Bayer Leverkusen durch ganz Wiesdorf verfolgt worden und habe sich in Gärten und auf niedrigen Hausdächern vor den Verfolgern verstecken müssen. Bei dieser Gruppe von Ultras von Bayer Leverkusen befand sich auch der Antragsteller. Dies ergibt sich aus der Aussage eines Geschädigten, der den Antragsteller kannte. Des Weiteren wird dies dadurch bestätigt, dass die Freundin des Geschädigten eine beteiligte Person aufgrund eines Fotos in Facebook identifizieren konnte. Die rechts auf dem entsprechenden Foto abgebildete und von der Zeugin bezeichnete Person ist – wie dort auch seitens des Antragstellers eingeräumt wurde – der Antragsteller. Das Verfahren gegen den Antragsteller wurde gemäß § 45 JGG eingestellt.
12Bei einem weiteren Vorfall am 11.05.2013 (zunächst StA Köln 120 Js 146/13, später StA Düsseldorf 80 Js 873/13) traf eine Gruppe von vier Personen aus der Leverkusener Ultraszene auf Fans von Hannover 96. Einer aus der Leverkusener Gruppe – nicht der Antragsteller – sprang plötzlich einem der Hannoveraner Fans in den Rücken und riss ihm den Fanschal vom Kopf. Nach Zeugenaussagen agierte die Leverkusener Gruppe verbal aggressiv und einschüchternd und rief den Fans aus Hannover im Weggehen noch zu „verpisst Euch“. Zu der Gruppe der Leverkusener Fans gehörte auch der Antragsteller. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung gab der Antragsteller auch an, Mitglied der Leverkusener Ultraszene zu sein und dem Fanclub Supportive Brothers anzugehören. Das Verfahren gegen den Antragsteller wurde eingestellt.
13Was sich genau im Rahmen des Vorfalls vom 10.05.2014 abgespielt hat, ist bislang nicht bekannt, weil dazu seitens des Antragsgegners keine näheren Angaben gemacht werden konnten und es angesichts der Kürze der Zeit auch nicht möglich war, die entsprechende Strafakte beizuziehen.
14Ausgehend von diesen Umständen spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller aus dieser Ultragruppe heraus Straftaten begeht oder zumindest als Mitglied der Gruppe die Begehung von Straftaten anderer fördert und unterstützt. Dabei kommt es nicht allein ausschlaggebend darauf an, ob die Gefahr besteht, dass der Antragsteller selbst später als Täter identifiziert (und ggfls. auch bestraft) werden könnte. Eine von ihm aus gehende Gefahr besteht schon darin, dass er durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu der durch Gewalttätigkeit auffallenden Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Delikstyp dar, der aus der homogenen Gruppe initiiert und gesteigert wird. Schon die Gegenwart von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft bei. So leistet auch der Antragsteller selbst durch bloße Anwesenheit in wesentlicher Hinsicht einen Beitrag zu ggfls. von anderen Hooligans begangenen Straftaten,
15vgl. etwa Minden, Beschluss vom 02.10.2014 – 11 L 763/14 -; VG Hannover Beschluss vom 21.07.2011 – 10 B 2096/11; VG München, Urteil vom 25.02.2010 – M 22 K 08.203-; VG Arnsberg Beschluss vom 01.07.2009 – 3 L 345/09 -; alle Entscheidungen in Juris.
16Von daher geht der Antragsgegner voraussichtlich zu Recht von einer von dem Antragsteller ausgehenden Gefährdung aus.
17Soweit es die zeitlichen Vorgaben für das Betretungs- und Aufenthaltsverbot betrifft, sind diese bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Es besteht auch insoweit ein Begründungsdefizit, weil die Erwägungen für die Bestimmung des zeitlichen Umfangs nicht näher dargelegt werden. Auch dieser Begründungsmangel kann allerdings gem. § 45 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz geheilt werden. Allerdings erschließt sich der Umstand, dass der fragliche Zeitraum einige Stunden vor Spielbeginn beginnt und einige Stunden nach Spielende endet, bereits daraus, dass bekanntermaßenAuseinandersetzungen zwischen gegnerischen gewaltbereiten Fans üblicherweise nicht während eines Fußballspiels, sondern davor oder danach stattfinden. Im Übrigen haben auch die o.g. Übergriffe auf gegnerische Fans seitens der Leverkusener Ultras im Zeitraum vor bzw. nach dem Fußballspiel stattgefunden.
18Auch der räumliche Geltungsbereich des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes dürfte rechtmäßig sein. Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Klarstellung des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, dass die mit der Verfügung übersandte „Anlage Betretungs- und Aufenthaltsverbot“ sich nicht auf den Antragsteller beziehe, an den mit der Verfügung vom 07.08.2015 getroffenen Regelungen nichts ändert. Denn in dieser Verfügung gibt es keinerlei Anknüpfung und nicht den geringsten Hinweis darauf, dass diese Anlage zum Gegenstand der Verfügung gemacht werden sollte.
19Die Erwägung, die streitige Maßnahme auf das gesamte Stadtgebiet zu erstrecken, da sich die Ereignisorte in Bezug auf die fraglichen Straftaten und die gefahrenabwehrenden Maßnahmen auf unterschiedliche Örtlichkeiten im Stadtgebiet erstreckten und der Antragsteller grundsätzlich seinen Lebensmittelpunkt in Monheim am Rhein hat, erschient nachvollziehbar und plausibel. Da der Antragsteller seinerzeit im Rahmen der ihm eröffneten Anhörungsmöglichkeit nichts vorgetragen hatte, konnten die erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten persönlichen Interessen nicht berücksichtigt werden.
20Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift geltend macht, ihm werde durch die Verfügung der Besuch von Bundesligaheimspielen unmöglich gemacht („polizeiliches Stadionverbot“), kann diese Argumentation nur Unverständnis hervorrufen angesichts der dann vom Antragsgegner angeführten Tatsache, dass gegen den Antragsteller ein bundesweites Stadionverbot besteht.
21Soweit der Antragsteller geltend macht, dass seine Freundin in Leverkusen wohne und insoweit erstmals mit Schriftsatz vom 19.08.2015 auch deren Namen und Adresse mitgeteilt hat, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21.08.2015 seine Bereitschaft erklärt, nach Mitteilung dort genannter weiterer Einzelheiten diesem Anliegen Rechnung zu tragen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass der Antragsgegner bei entsprechender Mitwirkung des Antragstellers auch entsprechend verfahren wird.
22Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er Mitglied des Vereins O. 00 e.V. sei, welcher das sog. T. in der L. -N. -Str. 00 betreibe, er dieses an Heimspieltagen immer besuche, dort in der Vergangenheit Thekendienst geleistet habe und dies auch in Zukunft tun wolle, wird damit die Anordnung eines Aufenthalts- und Betretungsverbotes für das gesamte Stadtgebiet nicht in Frage gestellt. Denn die genannte Örtlichkeit befindet sich in unmittelbarer Nähe des Fußballstadions. Dass gerade dieser Bereich von einem Aufenthalts- und Betretungsverbot umfasst sein muss, liegt auf der Hand.
23Im Übrigen hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was auf ein berechtigtes Interesse schließen lassen könnte, weitere Bereiche von Leverkusen während der fraglichen Tage und Zeiten betreten zu können.
24Auch eine reine Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung sein privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Denn einerseits besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, Straftaten durch gewalttägige Fußballfans zu verhindern. Andererseits ist ein zumindest gleichgewichtiges privates Interesse des Antragstellers nicht erkennbar. Denn aufgrund des bundesweiten Stadionverbotes darf er Fußballspiele in Leverkusen ohnehin nicht besuchen. Dem Interesse, während der fraglichen Zeiten seine Freundin besuchen zu dürfen, wird noch Rechnung getragen werden. Allein seinem Anliegen, während der fraglichen Zeiten das sog. T. besuchen zu können, kommt ersichtlich kein besonderes Gewicht zu.
25Von daher muss jedenfalls hier das private Interesse des Antragstellers zurücktreten.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass eine Vielzahl von Heimspielen von Bayer Leverkusen betroffen ist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.05.2006 wird bezüglich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. 3 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Tenor
I. Vom Verfahren 10 C 14.2245 wird das Verfahren abgetrennt, soweit es die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren (M 12 K 14.3772) betrifft, und unter dem Aktenzeichen 10 C 15.524 fortgeführt.
II. Die Verfahren 10 CS 14.2244 und 10 C 14.2245 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
III. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
IV. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
V. Unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. September 2014 wird der Streitwert für das Verfahren M 12 S 14.3778 und das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.2244 auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. September 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2014 hinsichtlich Nr. 1 dieses Bescheids anzuordnen und bezüglich Nr. 2 und 4 des Bescheids wiederherzustellen sowie dem Antragsteller für das Eil- und das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm den von ihm benannten Rechtsanwalt beizuordnen.
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die seit dem 10. September 2010 durchgeführte Observation des Klägers weiterhin durchzuführen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Die Verfügungen Nummer IV. in den Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2014 und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot (jeweils Verfügung Nummer I.1 in den genannten Bescheiden) und die Meldeauflagen (jeweils Verfügungen Nummer I.2) einschließlich deren Konkretisierung durch den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2014 rechtswidrig waren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung, mit der ihr die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten verboten wurde.
- 2
-
In der B. Straße ... in W. vermittelte die Klägerin Sportwetten an die I. in G., die über eine dort erteilte Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten verfügte. Nach vorheriger Anhörung untersagte das Landratsamt M. am Inn der Klägerin mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele in der genannten Betriebsstätte und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgeldes von 10 000 € auf, ihre Tätigkeit mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Tages einzustellen. Es stützte die Untersagung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV (a.F.) und die Erwägung, eine Erlaubnis könne wegen des staatlichen Sportwettenmonopols nach § 10 Abs. 2, Abs. 5 GlüStV ohnehin nicht erteilt werden. Zur Begründung der Vollzugsregelung wurde ausgeführt, ein Zuwarten komme nicht in Betracht, da der Betreiber des Wettlokals sich zumindest wegen Beihilfe zum Veranstalten unerlaubten öffentlichen Glücksspiels nach § 284 Abs. 1 i.V.m. § 27 StGB strafbar mache.
- 3
-
Die am 15. Oktober 2008 erhobene Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. April 2009 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Begehren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag für die Zeit vom 14. Oktober 2008 bis zum 31. Oktober 2010 umgestellt und vorgetragen, sie habe die Zugriffsmöglichkeit auf ihre frühere Betriebsstätte in der B. Straße ... in W. mit Ablauf des 31. Oktober 2010 endgültig verloren. Ihr Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Absicht, unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche geltend zu machen, sowie aus einem schwerwiegenden Eingriff in ihre Berufsfreiheit. Außerdem bestehe eine Wiederholungsgefahr, da sie beabsichtige, Sportwetten an einen anderen im EU-Ausland zugelassenen Anbieter zu vermitteln. Schließlich könne sie sich wegen des Vorwurfs strafbarer Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels auch auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen. Zudem sei ihr Geschäftsführer einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht M. am Inn ausgesetzt gewesen.
- 4
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Mai 2012 das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, der angegriffene Bescheid vom 14. Oktober 2008 sei vom Zeitpunkt seines Erlasses bis zum 31. Oktober 2010 rechtswidrig gewesen. Die Untersagungsverfügung habe sich mit dem Verlust der Zugriffsmöglichkeit auf die Betriebsstätte endgültig erledigt. Die deshalb auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellte Klage sei zulässig. Der Vorwurf objektiv strafbaren Verhaltens begründe ein Rehabilitierungsinteresse, das durch das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin noch verstärkt werde. Darüber hinaus habe die Klägerin auch wegen des tiefgreifenden Eingriffs in die Berufsfreiheit und die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagung. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch begründet. Sowohl die Untersagungsverfügung als auch die Zwangsgeldandrohung seien vom Erlass des Bescheides bis zum 31. Oktober 2010 rechtswidrig gewesen. Die Untersagungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, da sie sich auf das staatliche Sportwettenmonopol stütze, das seinerseits gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstoße. Die Monopolregelung sei wegen konterkarierender Regelung des Sektors der gewerblichen Automatenspiele inkohärent und beschränke die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49, 56 AEUV unverhältnismäßig; sie dürfe deshalb nicht angewendet werden.
- 5
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Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht. Ein Rehabilitierungsinteresse scheide aus, da die Klägerin sich als juristische Person nicht strafbar machen könne. Die Untersagungsverfügung bewirke auch keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff, sondern erschöpfe sich in einer Berufsausübungsregelung. Materiell-rechtlich wende das Berufungsgericht das unionsrechtliche Kohärenzerfordernis unzutreffend an.
- 6
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 2012 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2009 zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
- 8
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt revisibles Recht, weil es unzutreffend annimmt, die Klägerin habe gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit für den in Rede stehenden Zeitraum. Das Urteil beruht auch auf dieser Rechtsverletzung und erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Bei zutreffender Rechtsanwendung hätte es die Fortsetzungsfeststellungsklage für unzulässig halten müssen. Dies führt zur Änderung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen - klagabweisenden - Urteils. Dem steht nicht entgegen, dass der Klagantrag im Berufungsverfahren umgestellt wurde.
- 10
-
Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof die Fortsetzungsfeststellungsklage für statthaft erachtet. Nachdem die Klägerin den Zugriff auf ihre Betriebsstätte zum 31. Oktober 2010 endgültig verloren hatte, hat sich die Untersagungsverfügung des Beklagten, die sich allein auf diese Betriebsstätte bezog, endgültig erledigt. Maßnahmen zur Vollstreckung der Untersagung, die noch rückgängig gemacht werden könnten, sind nicht ersichtlich.
- 11
-
Zulässig ist die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage allerdings nur, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134 <137> und vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 3). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Danach kommt es hier auf den Schluss der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz an.
- 12
-
1. Für diesen Zeitpunkt lässt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (Urteil vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 4 C 12.04 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23 Rn. 8 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die für die Beurteilung einer glücksspielrechtlichen Untersagung maßgeblichen rechtlichen Umstände haben sich mit dem Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (BayGVBl 2012 S. 318) und dessen landesrechtlicher Umsetzung in Bayern zum 1. Juli 2012 gemäß §§ 1 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und anderer Rechtsvorschriften vom 25. Juni 2012 (BayGVBl S. 270) grundlegend geändert. Dem steht nicht entgegen, dass der allgemeine Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und die Ermächtigung zur Untersagung der unerlaubten Veranstaltung und Vermittlung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV fortgelten. Für die rechtliche Beurteilung einer Untersagung kommt es auch auf die Verhältnismäßigkeit des mit ihr durchgesetzten Erlaubnisvorbehalts sowie des Verbots selbst und damit auf Fragen der materiellen Erlaubnisfähigkeit des untersagten Verhaltens an (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 55). Insoweit ergeben sich aus den in Bayern zum 1. Juli 2012 in Kraft getretenen, § 4 GlüStV ergänzenden Spezialregelungen betreffend die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten erhebliche Unterschiede zur früheren, bis zum 30. Juni 2012 geltenden Rechtslage. Nach § 10a Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 4a ff. GlüStV wird das staatliche Sportwettenmonopol - zunächst für eine Experimentierphase von sieben Jahren - durch ein Konzessionssystem ersetzt. Gemäß § 10a Abs. 3 GlüStV können bundesweit bis zu 20 Wettunternehmen eine Veranstalterkonzession erhalten. Für die Konzessionäre wird das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV, von dem ohnehin nach Absatz 5 der Vorschrift dispensiert werden darf, nach Maßgabe des § 10a Abs. 4 Satz 1 und 2 GlüStV gelockert. Die Vermittlung konzessionierter Angebote bleibt nach § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erlaubnispflichtig. Die Anforderungen an die gewerbliche Spielvermittlung werden aber in § 19 i.V.m. §§ 5 bis 8 GlüStV in wesentlichen Punkten neu geregelt. So wurden die Werbebeschränkungen des § 5 GlüStV deutlich zurückgenommen (dazu im Einzelnen Beschluss vom 17. Oktober 2012 - BVerwG 8 B 47.12 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 208 Rn. 6). Andererseits enthält § 7 Abs. 1 Satz 2 GlüStV eine weitgehende Konkretisierung der zuvor nur allgemein statuierten Aufklärungspflichten. Außerdem bindet § 8 Abs. 6 GlüStV erstmals auch die Vermittler in das übergreifende Sperrsystem nach § 23 GlüStV ein. Insgesamt schließen die erheblichen Änderungen der für die materiell-rechtliche Beurteilung der Untersagung erheblichen Vorschriften es aus, von einer im Wesentlichen gleichen Rechtslage auszugehen.
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Aus der Befristung der experimentellen Konzessionsregelung lässt sich keine konkrete Wiederholungsgefahr herleiten. Ob der Gesetzgeber das Konzessionssystem und dessen materiell-rechtliche Ausgestaltung nach Ablauf der siebenjährigen Experimentierphase auf der Grundlage der inzwischen gewonnenen Erfahrungen fortschreiben, modifizieren oder aufgeben wird, ist ungewiss. Eine Rückkehr zur alten Rechtslage ist jedenfalls nicht abzusehen.
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2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist auch nicht wegen eines Rehabilitierungsinteresses der Klägerin zu bejahen. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz beruht auf der Annahme, ein solches Interesse bestehe schon wegen des Vorwurfs objektiver Strafbarkeit des untersagten Verhaltens. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
- 15
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Allerdings fehlt ein Rehabilitierungsinteresse nicht etwa deshalb, weil die Klägerin sich als juristische Person nicht strafbar machen kann. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sich nach Art. 19 Abs. 3 GG insgesamt auf juristische Personen erstreckt. Sie können jedenfalls Ausprägungen dieses Rechts geltend machen, die nicht an die charakterliche Individualität und die Entfaltung der natürlichen Person anknüpfen, sondern wie das Recht am eigenen Wort oder das Recht auf Achtung des sozialen Geltungsanspruchs und auf Abwehr von Rufschädigungen auch Personengesamtheiten und juristischen Personen zustehen können (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 805/98 - BVerfGE 106, 28 <42 ff.>; BGH, Urteil vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85 - BGHZ 98, 94 <97>). Die bloße Einschätzung eines Verhaltens als objektiv strafbar hat aber keinen den Betroffenen diskriminierenden Charakter und kann deshalb noch kein Rehabilitierungsinteresse auslösen.
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Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (Beschlüsse vom 4. März 1976 a.a.O. S. 138 f. und vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 64.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 36 S. 4 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. In der Feststellung objektiver Strafbarkeit des untersagten Verhaltens liegt noch keine Stigmatisierung. Vielmehr erschöpft sie sich in der Aussage, die unerlaubte Veranstaltung und Vermittlung der Sportwetten erfülle den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB und rechtfertige deshalb ein ordnungsbehördliches Einschreiten. Damit enthält sie kein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen. Diese Schwelle wird erst mit dem konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens überschritten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1952 - 1 BvR 197/53 - BVerfGE 9, 167 <171> und Urteil vom 6. Juni 1967 - 2 BvR 375, 53/60 und 18/65 - BVerfGE 22, 49 <79 f.>).
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Soweit die Begründung der Untersagungsverfügung davon ausgeht, die Klägerin habe strafbare Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel geleistet, kann offenbleiben, ob dies als stigmatisierender Vorwurf schuldhaft-kriminellen Verhaltens gegenüber ihrem Geschäftsführer zu verstehen war. Jedenfalls hat dieser Vorwurf keine Außenwirkung erlangt, deretwegen das geschäftliche Ansehen der Klägerin gegenwärtig noch beeinträchtigt wäre, oder die zu Nachteilen in aktuellen oder künftigen Verwaltungsverfahren führen könnte. Der Bescheid ist nur an die Klägerin gerichtet. Eine Weitergabe an Dritte ist weder substantiiert vorgetragen worden noch aus den Akten zu ersehen. Strafverfolgungsmaßnahmen gegen ihre Organe hat die Klägerin nicht vorgetragen.
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Die Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen ihren Geschäftsführer begründet kein Rehabilitierungsinteresse. Mit der Auferlegung einer Geldbuße ist kein ethischer Schuldvorwurf verbunden. Darin unterscheidet sich das Ordnungswidrigkeitenverfahren gerade vom Strafverfahren (BVerfG, Urteil vom 6. Juni 1967 a.a.O.; Entscheidung vom 4. Juli 1967 - 2 BvL 10/62 - BVerfGE 22, 125 <132 f.>).
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Nachteilige Auswirkungen der Untersagung in künftigen Verwaltungsverfahren - etwa zur Erlaubniserteilung nach aktuellem Recht - sind nach der im Termin zur mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Erklärung des Vertreters des Freistaates Bayern vom 21. März 2013 ebenfalls nicht zu besorgen. Danach werden Monopolverstöße dort zukünftig nicht als Anhaltspunkt für eine Unzuverlässigkeit von Konzessionsbewerbern oder Bewerbern um eine Vermittlungserlaubnis gewertet.
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3. Entgegen dem angegriffenen Urteil lässt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht mit dem Vorliegen eines tiefgreifenden Eingriffs in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG begründen. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO müsse wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Sinne ausgelegt werden, trifft nicht zu. Eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen des berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses (a) hinaus verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (b). Eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in Grundrechte oder Grundfreiheiten annimmt, ist auch aus Art. 47 GRC in Verbindung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot nicht herzuleiten (c).
- 21
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a) Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat (dazu oben Rn. 11). Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren.
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b) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG differenziert ebenfalls nicht nach diesen beiden Kriterien. Sie gilt auch für einfach-rechtliche Rechtsverletzungen, die - von der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesehen - kein Grundrecht tangieren, und für weniger schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte und Grundfreiheiten. Umgekehrt gebietet die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG selbst bei tiefgreifenden Eingriffen in solche Rechte nicht, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen, wenn dies nicht erforderlich ist, die Effektivität des Rechtsschutzes zu sichern.
- 23
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Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Solange er durch den Verwaltungsakt beschwert ist, stehen ihm die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse hat. In den übrigen Fällen, in denen sein Anliegen sich in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 - BVerfGE 104, 220 <232 f.> und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <86> m.w.N).
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Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV zählen nicht zu den Verwaltungsakten, die sich in diesem Sinne typischerweise kurzfristig erledigen. Vielmehr sind sie als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 19 m.w.N.) gerade auf langfristige Geltung angelegt. Dass sie sich regelmäßig fortlaufend für den bereits zurückliegenden Zeitraum erledigen, lässt ihre gegenwärtige, sich täglich neu aktualisierende Wirksamkeit und damit auch ihre Anfechtbarkeit und Überprüfbarkeit im Hauptsacheverfahren unberührt (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 113 Rn. 85 a.E.). Änderungen der Rechtslage führen ebenfalls nicht zur Erledigung. Vielmehr ist die Untersagung anhand der jeweils aktuellen Rechtslage zu prüfen. Dass ihre Anfechtung sich regelmäßig nur auf eine Aufhebung des Verbots mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung richten kann, stellt keine Rechtsschutzbeschränkung dar. Vielmehr trägt dies dem Umstand Rechnung, dass das Verbot in der Vergangenheit keine Regelungswirkung mehr entfaltet, die aufgehoben werden könnte. Im Ausnahmefall, etwa bei einer noch rückgängig zu machenden Vollziehung der Untersagung, bleibt diese wegen ihrer Titelfunktion als Rechtsgrund der Vollziehung rückwirkend anfechtbar (Beschluss vom 25. September 2008 - BVerwG 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 Rn. 13; zur Vollzugsfolgenbeseitigung vgl. Urteil vom 14. März 2006 - BVerwG 1 C 11.05 - BVerwGE 125, 110
= Buchholz 402.242 § 63 AufenthG Nr. 2 Rn. 17).
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Dass eine untypisch frühzeitige Erledigung im Einzelfall einer streitigen Hauptsacheentscheidung zuvorkommen kann, berührt Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Die Rechtsweggarantie verbietet zwar, gesetzliche Zulässigkeitsanforderungen so auszulegen, dass ein gesetzlich eröffneter Rechtsbehelf leerläuft, weil das weitere Beschreiten des Rechtswegs unzumutbar und ohne sachliche Rechtfertigung erschwert wird (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1023/08 - NJW 2011, 137
m.w.N.). Einen solchen Leerlauf hat die dargestellte Konkretisierung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses aber nicht zur Folge. Ihre sachliche Rechtfertigung und die Zumutbarkeit ihrer prozessualen Konsequenzen ergeben sich daraus, dass eine großzügigere Handhabung dem Kläger mangels berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses keinen relevanten Vorteil bringen könnte und auch nicht dazu erforderlich ist, maßnahmenspezifische Rechtsschutzlücken zu vermeiden.
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c) Aus der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 47 GRC ergibt sich keine Verpflichtung, das Merkmal des berechtigten Interesses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiter auszulegen.
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Allerdings ist nach der unionsgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der sachliche Anwendungsbereich der Grundrechtecharta nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC eröffnet ist, weil die Klägerin Rechtsschutz wegen einer Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit begehrt. Zur mitgliedstaatlichen Durchführung des Unionsrechts im Sinne der Vorschrift rechnet der Gerichtshof nicht nur Umsetzungsakte im Sinne eines unionsrechtlich - zumindest teilweise - determinierten Vollzugs, sondern auch mitgliedstaatliche Eingriffe in Grundfreiheiten nach Maßgabe der allgemeinen unionsrechtlichen Schrankenvorbehalte. An dieser Rechtsprechung, die vor Inkrafttreten der Charta zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs unionsrechtlicher Grundrechte als allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts entwickelt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 1991 - Rs. C-260/89, ERT - Slg. 1991 I-2951
), hält der Gerichtshof weiterhin fest. Er geht von einer mitgliedstaatlichen Bindung an die Unionsgrundrechte im gesamten Anwendungsbereich des Unionsrechts aus und verweist dazu auf die Erläuterungen zu Art. 51 GRC, die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV, Art. 52 Abs. 7 GRC bei der Auslegung der Charta zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - Rs. C-617/10, Akerberg Fransson - EuZW 2013, 302 ). Wie diese Abgrenzungsformel im Einzelnen zu verstehen ist, inwieweit bei ihrer Konkretisierung grammatische und entstehungsgeschichtliche Anhaltspunkte für eine bewusste Begrenzung des Anwendungsbereichs durch Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC maßgeblich und welche Folgerungen aus kompetenzrechtlichen Grenzen zu ziehen sind (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - NJW 2013, 1499 Rn. 88 und 90; zur Entstehungsgeschichte Borowsky, in: Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Aufl. 2011, S. 643 ff.), bedarf hier keiner Klärung. Geht man von der Anwendbarkeit des Art. 47 GRC aus, ist dieser jedenfalls nicht verletzt.
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Mit der Verpflichtung, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Rechtsverletzungen zur Verfügung zu stellen, konkretisiert Art. 47 Abs. 1 GRC den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (dazu vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-279/09, DEB - EuZW 2011, 137
und Beschluss vom 13. Juni 2012 - Rs. C-156/12, GREP - juris ). Er hindert den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber aber nicht, für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ein qualifiziertes Interesse des Klägers zu fordern und diese Anforderung im Sinne der soeben unter a) und b) (Rn. 21 und 22 ff.) dargelegten Kriterien zu konkretisieren.
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Wie sich aus den einschlägigen unionsgerichtlichen Entscheidungen ergibt, bleibt es grundsätzlich den Mitgliedstaaten überlassen, im Rahmen der Ausgestaltung ihres Prozessrechts die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu normieren. Begrenzt wird das mitgliedstaatliche Ermessen bei der Regelung solcher Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das unionsrechtliche Äquivalenzprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Effektivitätsgebot (EuGH, Urteile vom 11. Juli 1991 - Rs. C-87/90 u.a., Verholen u.a. ./. Sociale Verzekeringsbank - Slg. 1991 I-3783
und vom 16. Juli 2009 - Rs. C-12/08, Mono Car Styling ./. Dervis Odemis u.a. - Slg. 2009 I-6653 ; Beschluss vom 13. Juni 2012 a.a.O. ).
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Das Äquivalenzprinzip verlangt eine Gleichwertigkeit der prozessrechtlichen Bedingungen für die Durchsetzung von Unionsrecht und mitgliedstaatlichem Recht (EuGH, Urteil vom 13. März 2007 - Rs. C-432/05, Unibet ./. Justitiekansler - Slg. 2005 I-2301
). Es ist hier nicht betroffen, weil die dargelegte verfassungskonforme Konkretisierung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht danach unterscheidet, ob eine Verletzung von Unions- oder mitgliedstaatlichem Recht geltend gemacht wird.
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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet eine Zulässigkeitsregelung, die das Recht auf Zugang zum Gericht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, ohne einem unionsrechtlich legitimen Zweck zu dienen und im Verhältnis dazu angemessen zu sein (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 a.a.O.
und Beschluss vom 13. Juni 2012 a.a.O. ). Hier fehlt schon eine den Wesensgehalt des Rechts selbst beeinträchtigende Rechtswegbeschränkung. Sie liegt vor, wenn dem Betroffenen der Zugang zum Gericht trotz einer Belastung durch die beanstandete Maßnahme verwehrt wird, weil die fragliche Regelung für den Zugang zum Recht ein unüberwindliches Hindernis aufrichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 a.a.O. ; Beschluss vom 13. Juni 2012 a.a.O. ). Danach kommt es - nicht anders als nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG - maßgeblich darauf an, dass der Betroffene eine ihn belastende Eingriffsmaßnahme gerichtlich überprüfen lassen kann. Das war hier gewährleistet, da die Untersagungsverfügung bis zu ihrer endgültigen Erledigung angefochten werden konnte und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellung ermöglichte, soweit diese noch zur Abwendung fortwirkender Nachteile von Nutzen sein konnte. Dass die Vorschrift keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf eine Fortsetzung des Prozesses nur zum Zweck nachträglicher Rechtsklärung vorsieht, widerspricht nicht dem Wesensgehalt der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs. Unabhängig davon wäre selbst eine Beeinträchtigung des Rechts in seinem Wesensgehalt verhältnismäßig. Sie wäre geeignet, erforderlich und angemessen, die Prozessökonomie zur Verwirklichung des unionsrechtlich legitimen Ziels zügigen, effektiven Rechtsschutzes für alle Rechtssuchenden zu wahren.
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Das Effektivitätsgebot ist ebenfalls nicht verletzt. Es fordert eine Ausgestaltung des mitgliedstaatlichen Rechts, die die Ausübung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder unzumutbar erschwert (EuGH, Urteile vom 11. Juli 1991 a.a.O. und vom 13. März 2007 a.a.O.
). Bezogen auf die mitgliedstaatliche Regelung prozessualer Zulässigkeitsvoraussetzungen ergibt sich daraus, dass den Trägern unionsrechtlich begründeter Rechte gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung stehen muss, der eine wirksame Kontrolle jeder Rechtsverletzung und damit die Durchsetzbarkeit des betroffenen Rechts gewährleistet. Diese Anforderungen gehen nicht über die aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Gewährleistung einer gerichtlichen Überprüfbarkeit jedes Eingriffs in einem Hauptsacheverfahren hinaus. Insbesondere lässt sich aus dem Effektivitätsgebot keine Verpflichtung herleiten, eine Fortsetzung der gerichtlichen Kontrolle nach Erledigung des Eingriffs unabhängig von einem rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Nutzen für den Kläger allein unter dem Gesichtspunkt eines abstrakten Rechtsklärungsinteresses vorzusehen (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro, in: - Rs. C-83/91, Meilicke/ADV/ORGA AG - vom 8. April 1992, Slg. 1992 I-4897 ). Das gilt erst recht, wenn die Maßnahme bereits Gegenstand einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung war und sich erst im Rechtsmittelverfahren erledigt hat.
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An der Richtigkeit dieser Auslegung des Art. 47 Abs. 1 GRC und des unionsrechtlichen Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes bestehen unter Berücksichtigung der zitierten unionsgerichtlichen Rechtsprechung keine ernsthaften Zweifel im Sinne der acte-clair-Doktrin (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T. u.a. - Slg. 1982, S. 3415
). Die von der Klägerin angeregte Vorlage an den Gerichtshof ist deshalb nach Art. 267 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht geboten.
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4. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich schließlich nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für den von der Klägerin angestrebten Staatshaftungsprozess. Auch das Berufungsgericht hat das nicht angenommen. Ein Präjudizinteresse kann nur bestehen, wenn die beabsichtigte Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist. Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage jedoch, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (Urteile vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95 S. 27, vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247 S. 90 und vom 8. Dezember 1995 - BVerwG 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <92> = Buchholz 454.11 WEG Nr. 7). Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte. Hier drängt sich schon ohne eine detaillierte Würdigung auf, dass der Klägerin selbst bei Rechtswidrigkeit der Untersagung keine staatshaftungsrechtlichen Ansprüche zustehen.
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Die Voraussetzungen der Amtshaftung gemäß Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB oder des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs (zu dessen Herleitung vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und 9/90, Francovich u.a. - Slg. 1991 I-5357
) liegen ersichtlich nicht vor, ohne dass es insoweit einer ins Einzelne gehenden Prüfung bedürfte. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
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Die Klägerin hat den Zugriff auf ihre Betriebsstätte Ende Oktober 2010 endgültig verloren. Denkbare Schadensersatzansprüche betreffen also im Wesentlichen den Zeitraum vor Ergehen der unionsgerichtlichen Urteile zu den deutschen Sportwettenmonopolen (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - Slg. 2010 I-8069, - Rs. C-46/08, Carmen Media Group - Slg. 2010 I-8175 und - Rs. C-409/06, Winner Wetten - Slg. 2010 I-8041). Für diesen Zeitraum scheidet ein Amtshaftungsanspruch aus, weil den Amtswaltern selbst bei Rechtswidrigkeit der zur Begründung der Untersagung herangezogenen Monopolregelung keine schuldhaft fehlerhafte Rechtsanwendung zur Last zu legen ist. Die unionsrechtliche Staatshaftung greift für diesen Zeitraum nicht ein, da ein etwaiger Verstoß gegen das Unionsrecht nicht hinreichend qualifiziert war.
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a) Einem Amtswalter ist auch bei fehlerhafter Rechtsanwendung regelmäßig kein Verschulden im Sinne des § 839 BGB vorzuwerfen, wenn seine Amtstätigkeit durch ein mit mehreren rechtskundigen Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht aufgrund einer nicht nur summarischen Prüfung als objektiv rechtmäßig angesehen wird (Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <105 ff.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32; BGH, Urteil vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84 - BGHZ 97, 97 <107>). Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren für rechtmäßig gehalten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejahte seinerzeit in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit höherrangigem Recht sowie die Rechtmäßigkeit darauf gestützter Untersagungen unerlaubter Wettvermittlung (vgl. VGH München, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.558 - ZfWG 2009, 27 und - 10 BV 07.774/775 - juris). Er hat diese Auffassung erst im Hinblick auf die im Herbst 2010 veröffentlichten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den deutschen Sportwettenmonopolen vom 8. September 2010 (a.a.O.) sowie die daran anknüpfenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 (BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 272, - BVerwG 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 sowie - BVerwG 8 C 13.09 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 273) in einer Eilentscheidung im Frühjahr 2011 aufgegeben (VGH München, Beschluss vom 21. März 2011 - 10 AS 10.2499 - ZfWG 2011, 197 = juris Rn. 24 ff.). Die Orientierung an der berufungsgerichtlichen Rechtsprechung kann den Amtswaltern auch nicht etwa vorgeworfen werden, weil die kollegialgerichtlichen Entscheidungen bis Ende 2010 - für sie erkennbar - von einer schon im Ansatzpunkt völlig verfehlten rechtlichen Betrachtung ausgegangen wären (zu diesem Kriterium vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. S. 106 f.). Hinreichend geklärt war ein etwaiger Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben jedenfalls nicht vor Ergehen der zitierten unionsgerichtlichen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 - EuZW 2013, 194
), die durch die nachfolgenden Urteile des Senats in Bezug auf das bayerische Monopol konkretisiert wurden. Der Gerichtshof stellte seinerzeit erstmals klar, dass die Verhältnismäßigkeit im unionsrechtlichen Sinn nicht nur eine kohärente Ausgestaltung des jeweiligen Monopolbereichs selbst, sondern darüber hinaus eine Kohärenz auch zwischen den Regelungen verschiedener Glücksspielsektoren fordert. Außerdem präzisierte er die Grenzen zulässiger, nicht auf Expansion gerichteter Werbung für die besonders umstrittene Imagewerbung.
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b) Im genannten Zeitraum fehlt es auch an einem hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß, wie er für die unionsrechtliche Staatshaftung erforderlich ist. Diese setzt eine erhebliche und gleichzeitig offenkundige Verletzung des Unionsrechts voraus. Maßgeblich dafür sind unter anderem das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des durch sie belassenen Ermessensspielraums und die Frage, ob Vorsatz bezüglich des Rechtsbruchs oder des Zufügens des Schadens vorlag, sowie schließlich, ob ein Rechtsirrtum entschuldbar war (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46 und 48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996 I-1029
). Nach diesen Kriterien kann zumindest bis zu den zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs von einer offenkundigen erheblichen Verletzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch die Monopolregelung nicht die Rede sein. Mangels Harmonisierung des Glücksspielbereichs stand den Mitgliedstaaten ein weites Regelungsermessen zur Verfügung. Seine durch die Grundfreiheiten gezogenen Grenzen waren jedenfalls bis zur unionsgerichtlichen Konkretisierung der intersektoralen Kohärenz nicht so genau und klar bestimmt, dass ein etwaiger Rechtsirrtum unentschuldbar gewesen wäre.
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c) Auch für den nach Ergehen der unionsgerichtlichen Urteile vom 9. September 2010 verbleibenden, noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zum 31. Oktober 2010 ist die Geltendmachung von Amtshaftungs- oder unionsrechtlichen Staatshaftungsansprüchen offensichtlich aussichtslos. Insbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, die Untersagungsverfügung unmittelbar nach Bekanntwerden dieser Urteile aufzuheben. Der Gerichtshof hat die deutschen Sportwettenmonopole nicht für unionsrechtswidrig erklärt, sondern nur festgestellt, dass ein mitgliedstaatliches Gericht bei Vorliegen der in den Vorlageentscheidungen festgestellten Tatsachen berechtigten Anlass haben kann (nicht: hat), von einem Verstoß gegen die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit auszugehen. Die Entscheidung, ob im konkreten Fall eine danach mögliche, aber nicht zwangsläufige Schlussfolgerung zu ziehen ist, hat er ausdrücklich den mitgliedstaatlichen Gerichten überlassen (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - Slg. 2010 I-8069
). Vor Ergehen der Urteile des Senats vom 24. November 2010 kann deshalb keinesfalls von einer klar erkennbaren Unionsrechtswidrigkeit des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV ausgegangen werden.
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Unabhängig davon ergäbe sich selbst aus einem eindeutigen Unionsrechtsverstoß der Monopolregelung nur deren Unanwendbarkeit, aber noch keine Pflicht, auf die Durchsetzung des nicht monopolabhängigen, seinerseits verfassungs- und unionsrechtskonformen Erlaubnisvorbehalts (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338
; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 13.09 - a.a.O. Rn. 73, 77 ff.) zu verzichten. Insbesondere verlangt das Unionsrecht in einer solchen Situation keine - und erst recht keine sofortige - Öffnung des Markts für alle Anbieter ohne jede präventive Kontrolle. Vielmehr steht es dem Mitgliedstaat frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden. In der Zwischenzeit ist er lediglich verpflichtet, Erlaubnisanträge privater Anbieter nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu prüfen und zu bescheiden (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - Rs. C-186/11 u.a., Stanleybet Int. Ltd. u.a. - juris ). Einen Anspruch auf erlaubnisfreie Tätigkeit vermittelte das Unionsrecht also auch bei Unanwendbarkeit der Monopolregelung offenkundig nicht. Im Aufrechterhalten der Untersagungsverfügung bis zur Klärung der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen lag auch deshalb weder eine schuldhafte Rechtsverletzung noch ein hinreichend qualifizierter Unionsrechtsverstoß. Eine unionsrechtskonforme Bescheidung von Erlaubnisanträgen privater Veranstalter und Vermittler ermöglichte das für diese in Bayern nach Bekanntwerden der unionsgerichtlichen Entscheidungen eröffnete Erlaubnisverfahren. Entgegen der Auffassung der Klägerin beruhte es auf ausreichenden gesetzlichen Grundlagen. Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung und das Erlaubnisverfahren für private Vermittler waren ebenso wie die Erlaubnisvoraussetzungen in Art. 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Nr. 3 AG GlüStV i.V.m. § 4 ff. GlüStV hinreichend bestimmt und transparent geregelt. Bei Unanwendbarkeit der Monopolvorschriften ermöglichten diese Vorschriften eine diskriminierungsfreie Anwendung auf private Veranstalter und die Vermittlung von Sportwetten an diese. Gegen eine fehlerhafte, insbesondere willkürliche oder diskriminierende Rechtsanwendung im Erlaubnisverfahren stand den Betroffenen effektiver Rechtsschutz zur Verfügung.
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Außerdem fehlt jedenfalls die erforderliche haftungsbegründende Kausalität zwischen Rechtsverletzung und Schaden. Bei Ermessensentscheidungen ist sie zu verneinen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die zum Schaden führende Entscheidung auch bei fehlerfreier Rechtsanwendung getroffen worden wäre (BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1982 - III ZR 37/81 - VersR 1982, 275 und vom 30. Mai 1985 - III ZR 198/84 - VersR 1985, 887 f.; Vinke, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 12, Stand: Sommer 2005, § 839 Rn. 176, zur Unterscheidung von der Figur rechtmäßigen Alternativverhaltens vgl. ebd. Rn. 178). Wie bereits dargelegt, war eine Untersagung im Oktober 2010 ermessensfehlerfrei möglich. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten ist auch nicht festzustellen, dass dieser die unerlaubte Tätigkeit in Kenntnis der Untersagungsbefugnis geduldet hätte.
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d) Weitere Anspruchsgrundlagen für eine Staatshaftung kommen nicht in Betracht. Eine über die Amtshaftung und den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch hinausgehende Haftung für eine rechtswidrige Inanspruchnahme als Störer sieht das bayerische Landesrecht nicht vor (vgl. Art. 70 ff. des Polizeiaufgabengesetzes - BayPAG).
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5. Andere Umstände, aus denen sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin ergeben könnte, sind nicht erkennbar.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 rechtswidrig gewesen ist.
Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxx vom 02.04.2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2013 - 12 K 720/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. Januar 2006 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, die Pächter der Wohnwagenstellplätze auf dem in seinem Eigentum stehenden Flurstück 1 der Flur 2 in A zu nennen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als diese Verfügung die Pächter der Wohnwagenstellplätze Nr. 5, 6, 8, 9 und 10 "gemäß Aufstellungsplan Bl. 6 der Verwaltungsvorgänge" betrifft. Das Urteil wurde dem Kläger am 27.02.2006 zugestellt. Am 15.03.2006 hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt, den er mit am 27.04.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
II.
- 2
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
- 3
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).
- 4
Derartige Zweifel werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.
- 5
Der Kläger machte zunächst geltend, die Ordnungsverfügung in der Fassung, wie sie sie durch den Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts erhalten hat, genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 37 VwVfG.
- 6
Nach § 173 VwGO i.V.m. § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft insoweit fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist. Daher ist für die Tragweite und damit auch für die Rechtskraft eines Urteils in erster Linie die Urteilsformel maßgebend. Lässt der Inhalt der Urteilsformel allein nicht mit Sicherheit erkennen, worüber das Urteil entschieden hat, können und müssen die aus dem Tatbestand des Urteils ersichtlichen Anträge und die Entscheidungsgründe, die zwar nicht selbst an der Rechtskraft teilhaben, zur Auslegung der Urteilsformel herangezogen werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1963 - II C 20.63 - BVerwGE 17, 293 unter Bezugnahme auf RG, U. v. 30.09.1941 - VI 42/41 - RG Warn. 1942 S. 188 (189)). Gegenstand der Urteilsformel ist der angefochtene Verwaltungsakt in der Modifizierung durch das Verwaltungsgericht. Die Bestimmtheit dieses Verwaltungsakts seinerseits richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Der Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit einer Einzelfallregelung im Sinne von § 37 VwVfG M-V bedeutet zum einen, dass deren Adressat in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist; zum anderen folgt daraus, dass der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, U. v. 15.02.1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <338>; B. v. 27.07.1982 - 7 B 122.81 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1; Senat, B. v. 24.01.2006 - 3 M 73/05 - NordÖR 2006, 393 = NVwZ-RR 2007, 21).
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Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Zweifel an der Bestimmtheit der Verfügung. Ausgangspunkt ist zunächst, dass entgegen dem Zulassungsvorbringen das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich auf den Aufstellungsplan Bl. 6 der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen hat. Zu berücksichtigen ist, dass das Verwaltungsgericht in den Gründen (UA S. 3) den Inhalt des Lageplans und die Nummerierung der Parzellen eindeutig beschreibt. In Bezug auf diese Beschreibung wird deutlich, welche Stellplätze mit den o. g. Nummern 5, 6, 8 und 9 sowie 10 gemeint sind. Hinzu kommt, dass es auch aus der Sicht des Klägers um die Nutzung der 10Parzellen für Wohnwagen ging. Dies wird deutlich aus dem Bauantrag, den die Rechtsvorgängerin des Klägers im Mai 1995 gestellt hat. Schließlich hat der Kläger mit Schreiben vom 05.03.2002 dem Beklagten selbst einen entsprechenden Lageplan zugesandt. Aus alledem ergibt sich, dass Zweifel an der Bestimmtheit des Bescheids in der durch das Urteil geänderten Fassung nicht bestehen.
- 8
Der Kläger macht weiter geltend, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestünden deswegen, weil "die baurechtliche Situation des Stellplatzes nicht unkompliziert" sei. Der Beklagte habe eine Duldung des Bestandes des Wochenendplatzes insgesamt ausgesprochen, und zwar in dem Umfang, zu dem er an einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden gewesen sei. Die gesamte baurechtliche Verantwortung für den Wochenendplatz liege bei ihm - dem Kläger - als Eigentümer. Nur er könnte anhand des hier vorliegenden Duldungssachverhalts überhaupt feststellen, ob im Einzelfall ein baurechtswidriger Zustand gegeben sei. Ein bauaufsichtliches Verfahren sei ausschließlich ihm gegenüber als Eigentümer in Betracht zu ziehen. Auch hiermit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt.
- 9
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung, die Pächter des Grundstücks zu nennen, benannt. Sie sind wie folgt zusammenzufassen:
- 10
Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung des Bescheids vom 05.02.2001 für die von dem Antragsteller geforderten Angaben ist § 60 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V a.F. (= § 58 Abs. 1 S. 2 LBauO nunmehr geltender Fassung). Aus dieser bauaufsichtsrechtlichen Generalermächtigung folgt die Befugnis zur Anforderung der Auskünfte und Unterlagen, die die Behörde braucht, um die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu veranlassen (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2008 - 2 S 76.08 - NVwZ-RR 2009, 319; vgl. auch OVG Münster, B. v. 14.10.1988 - 10 B 1175/88 - BRS 48 Nr. 201). Der Antragsgegner hat gem. § 60 Abs. 1 S. 1 LBauO (= § 58 Abs. 1 S. 1 LBauO nunmehr geltender Fassung) bei der Errichtung, Änderung, Nutzung, Instandhaltung und dem Abbruch von baulichen Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Die Bauordnungsbehörde ist daher gegebenenfalls verpflichtet, (auch schon) zur Verhinderung der Schaffung rechtswidriger Zustände tätig zu werden (OVG des Saarlandes, B. v. 13.03.2006 - 2 W 37/05 - BauR 2006, 2015 = BRS 70 Nr. 179). Zu ihren Aufgaben kann auch die Vorbereitung weitergehender Maßnahmen gehören (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2008 - a.a.O.). Das Verwaltungsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass das Auskunftsverlangen -jedenfalls - dann gerechtfertigt ist, wenn Verstöße gegen das öffentliche Baurecht zu besorgen sind. Die Überwachungsaufgabe bezieht sich nicht nur auf genehmigungsbedürftige Vorhaben, sondern auch auf genehmigungsfreie Vorhaben, zu denen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten je nach Art und Umfang zählen können. Denn auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen die einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften einhalten (so ausdrücklich §65 Abs. 4 und 5 LBauO M-V a.F.; § 58 Abs. 2 LBauO M-V n.F.).
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Der Umfang der Überwachungsmaßnahmen obliegt der Behörde nach Ermessen im Rahmen des §24 VwVfG M-V (Schmidt in: Jeromin, Komm. zur LBauO Rh-Pf, § 59 Rn. 13). An der Aufklärung von Sachverhalten sollen Beteiligte nach § 26 Abs. 2 VwVfG M-V mitwirken. Daher besteht ein Interesse daran zu erfahren, wer als Beteiligter im Sinne des § 13 VwVfG M-V in Betracht kommt. Dies sind die möglichen Störer, die für die Verstöße gegen das öffentliche Baurecht, die zu besorgen sind, verantwortlich sein könnten. Abhängig von den zu treffenden Maßnahmen gehört zur Aufbereitung des für die Behörde entscheidungsrelevanten Sachverhalts auch die Sicherstellung einer ermessensfehlerfreien Störerauswahl, wobei unter Berücksichtigung des zu beachtenden Gebots der Effektivität zu entscheiden ist, wer als Verhaltens- oder Zustandsverantwortlicher im Interesse einer wirksamen und schnellen Gefahrenabwehr in Anspruch zu nehmen ist. Ebenso könnte zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung oder Beseitigungsverfügung die vorherige Ausräumung etwaiger zivilrechtlicher Hindernisse in Form von entgegenstehenden vertraglichen Nutzungsansprüchen Dritter erforderlich sein, wenn diese ein Vollzugshindernis darstellen. Dazu müssten vor der Einleitung der Vollstreckung begleitende Duldungsverfügungen erlassen werden (vgl. OVG Münster, B. v. 14.10.1988 - a.a.O.). Dies ist ohne genaue Kenntnis der Belegungssituation sowie der Namen der Nutzer und der vertraglichen Bindungen nicht möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2008 - a.a.O.).
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Danach ergibt sich: Voraussetzung für ein derartiges Auskunftsverlangen ist nicht, dass bereits feststeht, dass bauordnungswidrige Zustände bestehen, die ein Einschreiten des Beklagten als Untere Bauaufsichtsbehörde rechtfertigen oder möglicherweise verlangen. Es genügt, dass Verstöße gegen öffentliches Baurecht in Betracht kommen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich derartige Anhaltspunkte aus den Ortsbesichtigungen von Mitarbeitern des Beklagten am 08.06. und 14.10.2000 ergeben. Es hat ausgeführt, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens dies nicht in Zweifel gezogen hat, sondern vielmehr den Standpunkt vertrete, dass die Veränderungen des baulichen Bestands rechtmäßig seien. Dies stellt der Kläger in der Zulassungsschrift ebenfalls nicht in Frage.
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Unzutreffend ist im Übrigen der Hinweis, nur er - der Kläger - könne im Rahmen der Duldungssituation erkennen, ob gegebenenfalls ein baurechtswidriger Zustand vorliege. Da es vielmehr auf den Zeitpunkt der Errichtung von Ergänzungsbauten bzw. neuen Bauten ankommt, könnte der Beklagte durchaus im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 26 VwVfG M-V die Pächter der Parzellen befragen wollen. Dies liegt umso näher, als die Pächter - sofern Änderungen nachträglich vorgenommen worden sind - diese ins Werk gesetzt haben dürften.
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Der Kläger macht weiter geltend, eine Inanspruchnahme der Pächter scheide von vornherein aus. Dieser Ausgangspunkt ist unzutreffend: Es kann dahinstehen, ob dem Verwaltungsgericht darin gefolgt werden kann, dass nur die Pächter als Adressaten bauaufsichtlicher Anordnungen in Betracht kommen. Maßgebend sind jedenfalls folgende Grundsätze:
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Die behördliche Störerauswahl ist eine Ermessensfrage. Dabei hat die Behörde gemäß § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die Grenzen des Ermessens einzuhalten. Maßgebend sind insbesondere eine schnelle und effektive Beseitigung eingetretener Störungen und die Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Normative Richtschnur fehlerfreier Ausübung des Auswahlermessens ist somit auch beim Zusammentreffen von Handlungs- und Zustandshaftung der Gesichtspunkt einer schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung. Danach kann die Inanspruchnahme des Zustandsstörers vor dem Handlungsstörer rechtens sein, wenn der Handlungsstörer nicht greifbar oder aus rechtlichen, faktischen oder finanziellen Gründen eine wirksame Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist (VGH Kassel, U. v. 20.03.1986 - 7 TH 455/86 - DÖV 1987, 260).
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Nach Maßgabe dieser Ermessenskriterien, namentlich des Kriteriums der Effektivität des Einschreitens, ist es ausgeschlossen, dass ein - potenzieller - Störer geltend macht, nur er könne in Anspruch genommen werden. Vielmehr hat die Ordnungsbehörde die Pflicht ermessensgerecht unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte zwischen den in Betracht kommenden Störern auszuwählen. Dies setzt voraus, dass diese bekannt sind. Hinzu kommt, dass ohnehin dann, wenn der Kläger in Anspruch genommen werden sollte, jedenfalls in dem Fall, in dem die Pächter eine Duldung des Vollzugs nicht hinnehmen, sie ihrerseits als Adressaten einer Duldungsverfügung in Betracht kommen. Auch hierfür muss der Beklagte als zuständige Behörde bereits vorher die Pächter als mögliche Adressaten von Duldungsverfügungen kennen.
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Soweit der Kläger schließlich geltend macht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden deswegen, weil die Ordnungsverfügung eine hinreichende Begründung der konkreten baulichen Veränderungen nicht enthalte, deretwegen gegen Pächter oder den sonstigen Verantwortlichen vorgegangen werden solle, sind sie ebenfalls nicht begründet. Die angefochtene Verfügung genügt den Anforderungen einer formellen Begründung im Sinne von §39 VwVfG M-V. Ob diese inhaltlich zutreffend ist, ist hier nicht entscheidend. Insoweit enthält auch das angefochtene Urteil die notwendigen Darlegungen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 LBauO a.F. bzw. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V n.F. vorliegen.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
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Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Sache nur dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, ist zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht.
- 20
Der Kläger macht insoweit in der Zulassungsschrift geltend, die Festlegung, welche baulichen Anlagen vorhanden seien bzw. was vorliegend einer Genehmigungspflicht unterliege, sei ganz offensichtlich schwer zu bestimmen. Wenn zehn Aufstellplätze vom Bestandsschutz gedeckt seien, wovon er - der Kläger - ausgehe, bedürfe das Aufstellen eines Wohnwagens auf einem genehmigten Abstellplatz keiner zusätzlichen oder neuen Genehmigung; dies sei ebenfalls von der "aktiven" Duldung erfasst.
- 21
Durch diese Darlegungen werden besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten schon deswegen nicht dargelegt, weil es auf die aufgeworfene Frage nicht ankommt. Es ist offensichtlich und bedarf keiner Durchführung des Berufungsverfahrens, dass eine "aktive" Duldung keinen Bestandsschutz im baurechtlichen Sinne gewährt. Die Erklärung der zuständigen Baubehörde, gegen einen baurechtswidrigen Zustand nicht einzuschreiten, und die damit verbundene langfristige Duldung kann zwar bei der gerichtlichen Prüfung der Ermessensausübung über ein nunmehr beschlossenes Einschreiten eine gewichtige Rolle spielen, sie vermag aber nicht eine rechtswidrig ausgeübte Nutzung zu "legalisieren" (VGH München, U. v. 28.10.2008 - 2 B 05.3342 -, zitiert nach juris). Die Bauordnungsbehörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat (vgl. OVG Magdeburg, B. v. 07.03.2006 - 2 L 76/04 -, zitiert nach juris).
- 22
Die Duldungspraxis, die der Antragsgegner gegenüber bestimmten Baumaßnahmen walten lässt, berührt im übrigen die gesetzliche Überwachungsaufgabe nicht. Arbeiten an den baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Klägers unterliegen deshalb in jedem Fall der Überwachung der Bauordnungsbehörde, auch wenn es sich bei ihnen um genehmigungsfreie Instandsetzungsarbeiten oder zwar genehmigungsbedürftige, aber von der Duldungspraxis des Antragsgegners erfasste Arbeiten handeln sollte (vgl. OVG Bremen, B. v. 25.08.1992 - 1 B 54/92 - NVwZ-RR 1993, 288).
- 23
Der Kläger macht in diesem Zusammenhang weiter als offenbar schwierige sachliche oder rechtliche Frage geltend, die sogenannte aktive Duldung, die sich auf den gesamten Aufstellplatz und damit auf den Rechtsbereich des Grundstückseigentümers beziehe, schreibe auch die bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit fest. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Zur Beantwortung dieser Rechtsfrage bedarf es ebenfalls keiner Durchführung des Berufungsverfahrens. Wenn schon die Duldung keinen Bestandsschutz vermitteln kann, legt sich die zuständige Behörde hiermit auch nicht auf den Störer fest, den sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt gleichwohl in Anspruch nehmen will. Hinzu kommen die oben dargelegten Erwägungen zur Frage der erforderlichen Störerauswahl und einer damit möglicherweise einhergehenden Duldungsverfügung gegen den Pächter der betroffenen Anlage.
- 24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 25
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG.
- 26
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3
- 28
Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag mit dem Ziel,
3die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 2360/14 gegen die Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 15.09.2014 wiederherzustellen,
4ist zulässig, jedoch unbegründet.
5Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Hinweis in der angefochtenen Ordnungsverfügung (Seite 2), es bestehe ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug des angeordneten Aufenthaltsverbotes, weil anlässlich des 3. Liga-Spiels am 04.10.2014 zwischen dem E. B. C1. und der T. E1. E2. erneut mit Ausschreitungen rivalisierender Fangruppen zu rechnen sei, an denen der Antragsteller bereits anlässlich des Spiels am 06.12.2013 beteiligt gewesen sein soll, reicht insoweit aus. Ob diese Gefahr besteht, ist eine Frage der materiellen Abwägung, nicht der formellen Begründung.
6Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten lassen. Bei einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung kann es kein öffentliches Interesse daran geben, dass sie sofort vollzogen wird. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit das Aufschubinteresse des Antragstellers zurückzutreten hat. Nach diesen Grundsätzen war das Begehren des Antragstellers abzulehnen, weil sich die angefochtene Verfügung vom 15.09.2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtmäßig erweist (I.). Die erfolgsunabhängige Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus (II.).
7I. Die angefochtene Polizeiverfügung vom 15.09.2014, mit der gegenüber dem Antragsteller für den Bereich der Stadt C1. ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den 04.10.2014 10:00 Uhr bis zum 04.10.2014 24:00 Uhr verhängt worden ist, unterliegt sowohl in formell-rechtlicher als auch materiell-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken.
8Sie ist entgegen der Auffassung des Antragstellers hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 VwVfG. Dies erfordert, dass der Inhalt der Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Insbesondere der Adressat des Bescheides muss in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was von ihm gefordert wird.
9Diesem Maßstab genügt die angefochtene Polizeiverfügung. Der Antragsteller kann ihr unzweideutig sowohl den inhaltlichen als auch den räumlichen und zeitlichen Umfang des Aufenthaltsverbotes entnehmen. Das Gebiet der Stadt C1. lässt sich ohne weitere Schwierigkeiten mit Hilfe allgemein zugänglicher analoger und digitaler Quellen (Karten, Stadtpläne, google-maps) ermitteln. Insoweit war der Antragsgegner nicht gehalten, der Polizeiverfügung einen Stadtplan beizufügen.
10Ebenso wenig bedurfte es einer Anhörung vor Erlass der Polizeiverfügung. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Anhörung hier schon wegen Gefahr im Verzug (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW) oder wegen des Erlasses gleichartiger Verwaltungsakte in größerer Zahl (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW) - hier wurden zeitgleich 36 Aufenthaltsverbote verhängt (vgl. O. X. vom 26.09.2014) - von einer Anhörung abgesehen werden konnte. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre jedenfalls durch Nachholung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Denn der Antragsgegner hat in der Antragserwiderung die im Antragsverfahren nunmehr vorgetragenen Argumente des Antragstellers aufgegriffen und gewürdigt, aber nach nochmaliger Überprüfung an seiner Verfügung festgehalten. Dies ist ausreichend.
11Bei summarischer Prüfung erweist sich die angefochtene Polizeiverfügung auch materiell als rechtmäßig.
12Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 des PolG NRW. Nach dieser Vorschrift kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Nach Satz 3 der Regelung ist die Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; sie darf ferner die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 4).
13Die Gefahr, dass der Adressat der Maßnahme während der Zeitdauer des Aufenthaltsverbotes Straftaten begeht, muss hinreichend wahrscheinlich sein. Bloße Vermutungen reichen insoweit nicht aus.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 -
Es spricht nach Auffassung des Gerichts nach dem derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterial Überwiegendes für die Richtigkeit der Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller werde als Angehöriger der Gruppe der E3. Ultras in den mit der Polizeiverfügung festgelegten Bereichen Straftaten wie etwa Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen sowie Beleidigungen verwirklichen wird bzw. zu deren Verwirklichung beitragen.
16Nach den Darstellungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 02.10.2014, die auch in zahlreichen dem Gericht vorliegenden, öffentlich zugänglichen Erkenntnissen bestätigt wurden,
17u.a. Spiegel-Online vom 15.01.2014: E3. Hooligans wollten Polizei entwaffnen; NW-news.de vom 2.10.2014: Jäger bezieht Stellung zu E1. -Krawallen- NRW-Innenminister berichtet Landtag über Tumulte in C1. ; http://www.mdr.de/sachsen/randale- _cpage-1_zc-a9a8bd89_zs-9f2fcd56.html: O. Details zu E1. -Ausschreitungen in C1. ,
18kam es im Vorfeld des Fußballspiels am 06.12.2013 zwischen dem E. B. C1. und dem T. E1. E2. zu massiven und zahlreichen Straften der Gruppe der E3. Ultras. So wurden Beamten Reizstoßsprühgeräte und Schlagstöcke entrissen und die Waffen anschließend gegen die Ordnungshüter eingesetzt. 21 Polizisten wurden im Rahmen des Einsatzes verletzt, vier Streifenwagen demoliert.
19Diese Vorfälle am 04.12.2013 waren kein Einzelfall. Sie stehen beispielhaft für die– so der Antragsgegner zutreffend in der Antragserwiderung – „beispiellose Aggressivität und Brutalität“ dieser Fangruppe des Vereins, die sich immer wieder bei dem Aufeinandertreffen mit anderen Fangruppen entlädt,
20Chronologie der Randale gewalttätiger Fans von E1. E2. ,
21sodass auch anlässlich des Spiels am 04.10.2014 eine Wiederholung derartiger Vorfälle nicht ausgeschlossen ist.
22Es spricht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller aus der Gruppe der E3. Ultras heraus Straftaten begeht oder zumindest als Mitglied der Gruppe die Begehung von Straftaten Anderer fördert und unterstützt. Nach den Feststellungen des Antragsgegners, die auf einer Videografierung beruhen, wurde der Antragsteller am 06.12.2013 durch Beamte der Bundespolizeiinspektion E2. identifiziert, als er den Bahnhof C1. innerhalb einer Gruppe verließ, aus der anschließend die o.g. Straftaten begangen wurden. Er soll hierbei den Beamten der Bundespolizei den Mittelfinger der rechten Hand gezeigt haben. Auf Grund der Vorfälle am 06.12.2013 ist ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragssteller wegen Landfriedensbruchs anhängig (216 JS 198/14). Bereits am 21.11.2009 ist der Antragsteller nach den Feststellungen des Antragsgegners beim Auswärtsspiel der T. E1. E2. bei K. S. negativ durch beleidigende Äußerungen gegenüber den Polizeibeamten in Erscheinung getreten.
23Es spricht danach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest der gewaltbereiten Fanszene zuzurechnen ist. Dabei kommt es nicht allein ausschlaggebend darauf an, ob die Gefahr besteht, dass der Antragsteller selbst als Täter später identifiziert (und ggf. auch bestraft) werden könnte. Eine von ihm ausgehende Gefahr besteht schon darin, dass er durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu der Hooligan-Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Schon die Gegenwart von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft bei. So leistet auch der Antragsteller selbst durch bloße Anwesenheit in wesentlicher Hinsicht einen Beitrag zu ggf. von anderen Hooligans begangenen Straftaten,
24vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 10 B 2096/11 -; VG München, Urteil vom 25. Februar 2010 - M 22 K 08.203 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 3 L 345/09 -,
25sodass der Antragegner voraussichtlich auch zu Recht von einer vom dem Antragsteller ausgehenden Gefährdung ausgegangen ist.
26Die Polizeiverfügung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie ihren Geltungsbereich auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt. Wie die in der Vergangenheit bekannt gewordenen Vorfälle zeigen, ereigneten sich die von Fangruppen begangenen Straftaten nicht nur im engeren Umfeld des Stadions, sondern auch in weiter entfernten Teilen des Stadtgebietes vor und nach dem Spielbesuch, sodass ein auf den Nahbereich des Stadions beschränktes Aufenthaltsverbot zur Gefahrenabwehr ungeeignet wäre. . Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller durch eine Ausweitung des Aufenthaltsverbotes auf das gesamte Stadtgebiet hier unverhältnismäßig belastet wird, da er – so die Antragsschrift – nach C1. ohnehin nur zum Zwecke des Spielbesuchs kommen will.
27II. Auch die erfolgsunabhängige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Geht man von den Darstellungen des Antragsgegners aus, besteht die Gefahr, dass der Antragsteller im Rahmen des Spiels am 04.10.2014 aus der Gruppe der E3. Ultras heraus Straftaten begeht oder diese zumindest fördert und unterstützt. Es drohen damit – wie in der Vergangenheit – erneut erhebliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das Privateigentum anderer Personen.
28Die demgegenüber zu stellenden Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage haben geringeres Gewicht. Das Aufenthaltsverbot für die Stadt C1. gilt nur für den 04.10.2014, die Einschränkungen des Antragstellers in seiner persönlichen Bewegungsfreiheit beschränken sich damit auf den Spieltag und im Wesentlichen auf den Spielbesuch, da er ein weitergehendes Interesse am Aufenthalt im C1. nach seinen eigenen Angaben nicht hat.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Tenor
1) Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2) Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der – sinngemäß – gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 4613/15 gegen die Ordnungsverfügung vom 07.08.2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, soweit die Ordnungsverfügung nicht bereits Gegenstand des Verfahrens 20 L 2026/15 war,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäߠ § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittel ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.
6Im vorliegenden Fall spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.
7Was den Regelungsgehalt dieser Verfügung betrifft, geht die Kammer beim jetzigen Stand des Verfahrens davon aus, dass diese Verfügung bezüglich der Fußballspiele, für die noch kein bzw. kein fester Termin, sondern nur ein zeitlicher Rahmen genannt worden ist, lediglich eine Teilregelung der Gestalt enthält, dass bezüglich dieser Spiele grundsätzlich ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für das gesamte Stadtgebiet Leverkusen ausgesprochen wird und in weiteren Verfügungen dann jeweils der zeitliche Rahmen des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes geregelt wird.
8Bei summarischer Prüfung dürften die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 PolG NRW vorliegen. Danach kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in diesem örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Derartige Tatsachen liegen vor.
9In Bezug auf den Vorfall vom 02.05.2015 ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, dass es einen Angriff von 20 bis 30 Fans von Bayer Leverkusen auf Anhänger von Bayern München gab. Dabei erlitt zumindest eine Person der Bayern München Fans Verletzungen (geschwollenes linkes Auge, Bluterguss am linken Mundwinkel, Hände mit Blut verschmiert, Schmerzen im Oberkiefer). Nach den Videoaufnahmen, die von Fans von Bayern München mit dem Handy gemacht und vom Antragsgegner ausgewertet wurden, gehörte auch der Antragsteller zu dieser Gruppe, was er laut Antragsschrift auch nicht bestreitet.
10Bezüglich der weiteren (Anknüpfungs-) Tatsachen enthält die angefochtene Verfügung keine nachvollziehbaren Angaben. Dieser Begründungsmangel ist jedoch durch den Vortrag im vorliegenden Verfahren geheilt worden.
11Ausweislich der Akte der Staatsanwalt Düsseldorf 80 Js 746/14 kam es am 30.11.2013 nach einem Spiel zwischen Leverkusen und Nürnberg zu einem Vorfall auf dem Weihnachtsmarkt in Wiesdorf. Ausweislich mehrerer Zeugenaussagen wurde zwei Fußballfans, die Fanschals von Schalke 04 trugen, von ca. 20 „Ultras“ von Bayer Leverkusen gefragt, was sie für einen Schal tragen würden. Man habe an dem Schal und an der Jacke eines Betroffenen herumgerissen. Ein anderer Betroffener sei weggelaufen, jedoch von der Gruppe der Ultras von Bayer Leverkusen durch ganz Wiesdorf verfolgt worden und habe sich in Gärten und auf niedrigen Hausdächern vor den Verfolgern verstecken müssen. Bei dieser Gruppe von Ultras von Bayer Leverkusen befand sich auch der Antragsteller. Dies ergibt sich aus der Aussage eines Geschädigten, der den Antragsteller kannte. Des Weiteren wird dies dadurch bestätigt, dass die Freundin des Geschädigten eine beteiligte Person aufgrund eines Fotos in Facebook identifizieren konnte. Die rechts auf dem entsprechenden Foto abgebildete und von der Zeugin bezeichnete Person ist – wie dort auch seitens des Antragstellers eingeräumt wurde – der Antragsteller. Das Verfahren gegen den Antragsteller wurde gemäß § 45 JGG eingestellt.
12Bei einem weiteren Vorfall am 11.05.2013 (zunächst StA Köln 120 Js 146/13, später StA Düsseldorf 80 Js 873/13) traf eine Gruppe von vier Personen aus der Leverkusener Ultraszene auf Fans von Hannover 96. Einer aus der Leverkusener Gruppe – nicht der Antragsteller – sprang plötzlich einem der Hannoveraner Fans in den Rücken und riss ihm den Fanschal vom Kopf. Nach Zeugenaussagen agierte die Leverkusener Gruppe verbal aggressiv und einschüchternd und rief den Fans aus Hannover im Weggehen noch zu „verpisst Euch“. Zu der Gruppe der Leverkusener Fans gehörte auch der Antragsteller. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung gab der Antragsteller auch an, Mitglied der Leverkusener Ultraszene zu sein und dem Fanclub Supportive Brothers anzugehören. Das Verfahren gegen den Antragsteller wurde eingestellt.
13Was sich genau im Rahmen des Vorfalls vom 10.05.2014 abgespielt hat, ist bislang nicht bekannt, weil dazu seitens des Antragsgegners keine näheren Angaben gemacht werden konnten und es angesichts der Kürze der Zeit auch nicht möglich war, die entsprechende Strafakte beizuziehen.
14Ausgehend von diesen Umständen spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller aus dieser Ultragruppe heraus Straftaten begeht oder zumindest als Mitglied der Gruppe die Begehung von Straftaten anderer fördert und unterstützt. Dabei kommt es nicht allein ausschlaggebend darauf an, ob die Gefahr besteht, dass der Antragsteller selbst später als Täter identifiziert (und ggfls. auch bestraft) werden könnte. Eine von ihm aus gehende Gefahr besteht schon darin, dass er durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu der durch Gewalttätigkeit auffallenden Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Delikstyp dar, der aus der homogenen Gruppe initiiert und gesteigert wird. Schon die Gegenwart von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft bei. So leistet auch der Antragsteller selbst durch bloße Anwesenheit in wesentlicher Hinsicht einen Beitrag zu ggfls. von anderen Hooligans begangenen Straftaten,
15vgl. etwa Minden, Beschluss vom 02.10.2014 – 11 L 763/14 -; VG Hannover Beschluss vom 21.07.2011 – 10 B 2096/11; VG München, Urteil vom 25.02.2010 – M 22 K 08.203-; VG Arnsberg Beschluss vom 01.07.2009 – 3 L 345/09 -; alle Entscheidungen in Juris.
16Von daher geht der Antragsgegner voraussichtlich zu Recht von einer von dem Antragsteller ausgehenden Gefährdung aus.
17Soweit es die zeitlichen Vorgaben für das Betretungs- und Aufenthaltsverbot betrifft, sind diese bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Es besteht auch insoweit ein Begründungsdefizit, weil die Erwägungen für die Bestimmung des zeitlichen Umfangs nicht näher dargelegt werden. Auch dieser Begründungsmangel kann allerdings gem. § 45 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz geheilt werden. Allerdings erschließt sich der Umstand, dass der fragliche Zeitraum einige Stunden vor Spielbeginn beginnt und einige Stunden nach Spielende endet, bereits daraus, dass bekanntermaßenAuseinandersetzungen zwischen gegnerischen gewaltbereiten Fans üblicherweise nicht während eines Fußballspiels, sondern davor oder danach stattfinden. Im Übrigen haben auch die o.g. Übergriffe auf gegnerische Fans seitens der Leverkusener Ultras im Zeitraum vor bzw. nach dem Fußballspiel stattgefunden.
18Auch der räumliche Geltungsbereich des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes dürfte rechtmäßig sein. Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Klarstellung des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, dass die mit der Verfügung übersandte „Anlage Betretungs- und Aufenthaltsverbot“ sich nicht auf den Antragsteller beziehe, an den mit der Verfügung vom 07.08.2015 getroffenen Regelungen nichts ändert. Denn in dieser Verfügung gibt es keinerlei Anknüpfung und nicht den geringsten Hinweis darauf, dass diese Anlage zum Gegenstand der Verfügung gemacht werden sollte.
19Die Erwägung, die streitige Maßnahme auf das gesamte Stadtgebiet zu erstrecken, da sich die Ereignisorte in Bezug auf die fraglichen Straftaten und die gefahrenabwehrenden Maßnahmen auf unterschiedliche Örtlichkeiten im Stadtgebiet erstreckten und der Antragsteller grundsätzlich seinen Lebensmittelpunkt in Monheim am Rhein hat, erschient nachvollziehbar und plausibel. Da der Antragsteller seinerzeit im Rahmen der ihm eröffneten Anhörungsmöglichkeit nichts vorgetragen hatte, konnten die erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten persönlichen Interessen nicht berücksichtigt werden.
20Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift geltend macht, ihm werde durch die Verfügung der Besuch von Bundesligaheimspielen unmöglich gemacht („polizeiliches Stadionverbot“), kann diese Argumentation nur Unverständnis hervorrufen angesichts der dann vom Antragsgegner angeführten Tatsache, dass gegen den Antragsteller ein bundesweites Stadionverbot besteht.
21Soweit der Antragsteller geltend macht, dass seine Freundin in Leverkusen wohne und insoweit erstmals mit Schriftsatz vom 19.08.2015 auch deren Namen und Adresse mitgeteilt hat, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21.08.2015 seine Bereitschaft erklärt, nach Mitteilung dort genannter weiterer Einzelheiten diesem Anliegen Rechnung zu tragen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass der Antragsgegner bei entsprechender Mitwirkung des Antragstellers auch entsprechend verfahren wird.
22Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er Mitglied des Vereins O. 00 e.V. sei, welcher das sog. T. in der L. -N. -Str. 00 betreibe, er dieses an Heimspieltagen immer besuche, dort in der Vergangenheit Thekendienst geleistet habe und dies auch in Zukunft tun wolle, wird damit die Anordnung eines Aufenthalts- und Betretungsverbotes für das gesamte Stadtgebiet nicht in Frage gestellt. Denn die genannte Örtlichkeit befindet sich in unmittelbarer Nähe des Fußballstadions. Dass gerade dieser Bereich von einem Aufenthalts- und Betretungsverbot umfasst sein muss, liegt auf der Hand.
23Im Übrigen hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was auf ein berechtigtes Interesse schließen lassen könnte, weitere Bereiche von Leverkusen während der fraglichen Tage und Zeiten betreten zu können.
24Auch eine reine Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung sein privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Denn einerseits besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, Straftaten durch gewalttägige Fußballfans zu verhindern. Andererseits ist ein zumindest gleichgewichtiges privates Interesse des Antragstellers nicht erkennbar. Denn aufgrund des bundesweiten Stadionverbotes darf er Fußballspiele in Leverkusen ohnehin nicht besuchen. Dem Interesse, während der fraglichen Zeiten seine Freundin besuchen zu dürfen, wird noch Rechnung getragen werden. Allein seinem Anliegen, während der fraglichen Zeiten das sog. T. besuchen zu können, kommt ersichtlich kein besonderes Gewicht zu.
25Von daher muss jedenfalls hier das private Interesse des Antragstellers zurücktreten.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass eine Vielzahl von Heimspielen von Bayer Leverkusen betroffen ist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.05.2006 wird bezüglich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. 3 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Tenor
I. Vom Verfahren 10 C 14.2245 wird das Verfahren abgetrennt, soweit es die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren (M 12 K 14.3772) betrifft, und unter dem Aktenzeichen 10 C 15.524 fortgeführt.
II. Die Verfahren 10 CS 14.2244 und 10 C 14.2245 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
III. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
IV. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
V. Unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. September 2014 wird der Streitwert für das Verfahren M 12 S 14.3778 und das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.2244 auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. September 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2014 hinsichtlich Nr. 1 dieses Bescheids anzuordnen und bezüglich Nr. 2 und 4 des Bescheids wiederherzustellen sowie dem Antragsteller für das Eil- und das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm den von ihm benannten Rechtsanwalt beizuordnen.
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die seit dem 10. September 2010 durchgeführte Observation des Klägers weiterhin durchzuführen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.