Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. Apr. 2016 - 4 K 143/15

published on 15/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. Apr. 2016 - 4 K 143/15
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Gericht

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Tenor

Die Gebührenfestsetzung unter Nr. IV. im Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Betretungs- und Aufenthaltsverbot unter Nr. I.1. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 rechtswidrig war, soweit dieses Verbot auch für den Zeitraum nach dem 01.11.2014 galt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen Meldeauflagen sowie Betretungs- und Aufenthaltsverbote im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen.
Das Polizeipräsidium F., Polizeirevier F.-Süd, stellte unter dem 23.07.2014 bei der Beklagten den Antrag auf Erlass einer Meldeauflage und eines näher bezeichneten Aufenthalts- und Betretungsverbots gegenüber dem Kläger bezüglich Fußballpartien unter Beteiligung der Bundesliga- und der Regionalligamannschaften des SC F. und begründete dies unter Auflistung bestimmter Vorfälle damit, dass der Kläger seit mehreren Jahren in der F.er Ultraszene aktiv und in der Vergangenheit wiederholt im direkten sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Spielen des SC F. mit gewalttätigem bzw. gewaltbereitem Verhalten polizeilich in Erscheinung getreten sei.
Mit Bescheid vom 30.07.2014 erließ die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. II.) gegenüber dem Kläger ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot; dieses Verbot galt für im Einzelnen aufgeführte Spieltage einer Mannschaft des SC F. für Termine zwischen dem 02.08.2014 und dem 20.09.2014 jeweils für den Zeitraum von10.00 Uhr bis 22.00 Uhr für im Bescheid näher konkretisierte Bereiche im Umfeld des SC-Stadions, des X-Stadions, der Z-straße sowie von Teilen der Innenstadt und des Stadtteils Y (Nr. I.1.). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, sich an bestimmten Spieltagen des SC F. zu bestimmten Zeiten beim Polizeirevier F.-Nord zu melden (Nr. I.2.). Unter Nr. III wurde dem Kläger für den Fall, dass er der Anordnung nach Nr. I.1. nicht nachkomme, die Anwendung von unmittelbarem Zwang und für jeden Verstoß gegen die Meldeverpflichtung (Nr. I.2.) ein Zwangsgeld von je 500,-- EUR angedroht. Ferner wurde für den Bescheid eine Gebühr i.H.v. 150,-- EUR festgesetzt (Nr. IV.).
Mit Bescheid vom 06.08.2014 wurde der Bescheid vom 30.07.2014 unter Ziff. I.2. hinsichtlich dreier Daten dahingehend abgeändert, dass er sich beim Polizeirevier F.-Süd zu melden habe. Der Bescheid vom 30.07.2014, in dem, so die Beklagte, irrtümlich einzelne Spieltage falsch benannt worden seien, wurde mit Ausnahme der unter IV. erfolgten Gebührenfestsetzung i.H.v. 150,-- EUR, welche bestehen blieb, ferner durch Bescheid der Beklagten vom 19.08.2014 ersetzt. Die Änderungen im Tenor des Bescheides bezogen sich auf Terminkorrekturen.
Der Kläger legte am 27.08.2014 Widerspruch gegen die Betretungs- und Aufenthaltsverbote vom 30.07.2014 und 19.08.2014 ein, den er mit Schreiben vom 03.09.2014 auf den Bescheid vom 06.08.2014 erstreckte.
Mit Schreiben vom 10.09.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger rechtliches Gehör zu Maßnahmen (Meldeauflagen und Betretungs- und Aufenthaltsverbot) für den Zeitraum zwischen dem 21.09. und 20.12.2014.
Mit Bescheid vom 19.09.2014 erließ die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. II.) gegenüber dem Kläger ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot; dieses Verbot galt für im Einzelnen aufgeführte Spieltage der Bundes- und Regionalligamannschaften des SC F. für Termine zwischen dem 27.09.2014 und dem 19.12.2014 jeweils für den Zeitraum von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr für im Bescheid näher konkretisierte Bereiche im Umfeld des SC-Stadions, des X-Stadions, der Z-straße sowie von Teilen der Innenstadt und des Stadtteils Y (Nr. I.1.). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, sich an bestimmten Spieltagen des SC F. zu bestimmten Zeiten beim Polizeirevier F.-Süd zu melden (Nr. I.2.). Unter Nr. III wurde dem Kläger für den Fall, dass er der Anordnung nach Nr. I.1. nicht nachkomme, die Anwendung von unmittelbarem Zwang und für jeden Verstoß gegen die Meldeverpflichtung (Nr. I.2.) ein Zwangsgeld von je 500,-- EUR angedroht. Ferner wurde für den Bescheid eine Gebühr i.H.v. 150,-- EUR festgesetzt (Nr. IV.). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei dem Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und dem gewaltbereiten Spektrum der F.er Fußballszene zuzuordnen. Er sei derzeit in der Gruppierung „C“ aktiv, davor bei „W F.“. Er sei wiederholt im direkten sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Spielen des SC F. mit gewalttätigem bzw. gewaltbereitem Verhalten polizeilich in Erscheinung getreten. Wegen eines Vorfalls vom 30.12.2009, bei dem sich der Kläger in einer Gruppe F.er Ultras befunden habe, welche nach dem Eishockeyspiel EHC F. - AB auf die abwandernden AB Fans gestürmt sei, sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft F. gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Am 04.08.2012 sei es in der Z-straße in F. zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren F.er und T.er Ultras gekommen. Er habe einen T.er Ultra geschlagen und getreten. Das Verfahren wegen Körperverletzung sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das aufgrund des Vorfalls vom 01.12.2013 - Beleidigung eines Polizeibeamten mit den Worten „Halt die Fresse du Wichser“ eingeleitete Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Am 21.03.2014 habe der Kläger mit mehreren F.er Ultras nach einem Bundesligaspiel im Stadion einer Person mit der Faust ins Gesicht geschlagen; das Verfahren sei gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Am 29.03.2014 sei es am Fanprojekt F. zu einer Massenschlägerei zwischen einer Vielzahl von Ultras aus N. und F. gekommen; Videoaufnahmen zeigten den Kläger, wie er mehrfach auf N.er Fans einschlage. Für den Kläger bestehe ein bundesweites Stadionverbot bis zum 21.03.2017. Die Polizei habe nach §§ 1, 3 PolG diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich erschienen. Aufgrund von § 27a Abs. 2 PolG könne einer Person ein Aufenthaltsverbot bis zu drei Monaten für ein bestimmtes Gebiet erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu deren Begehung beitragen werde. Um weitere Straftaten des Klägers im Umfeld des SC-F.-Stadions, in der Innenstadt und in Teilen des Stadtteils Y zu verhindern, werde dem Kläger das Betreten und der Aufenthalt in dem unter Ziff. I.1. näher definierten Bereich zu den dort genannten Zeiten untersagt. Dieser Bereich beschränke sich auf das Gebiet des üblichen Aufenthalts von Gästefans sowie auf die erfahrungsgemäß genutzten Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs durch diese. Der zeitliche Geltungsbereich dieser Verfügung sei aufgrund der üblichen Aufenthaltszeiten von Gästefans bei Spielen des SC F. festgelegt. Der von dieser Verfügung umfasste Bereich von F. beherberge eine Vielzahl an Gaststätten, die durch die Fans der Gastmannschaften während der vergangenen Spiele in F. ausgesucht worden seien. Die Anordnung des Aufenthaltsverbots sei hinsichtlich der jeweiligen Dauer unter Abwägung der zu schützenden Rechtsgüter der Allgemeinheit und der Bewegungsfreiheit des Klägers erforderlich und angemessen. Durch das Aufenthaltsverbot werde der Kläger nicht erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, weil er weder im Geltungsbereich dieses Aufenthaltsverbots wohne noch dort eine Einrichtung ersichtlich sei, die er zu den Geltungszeiten des Verbots aufsuchen müsse. Das Aufenthaltsverbot sei ein geeignetes Mittel, um den Kläger vom näher definierten Bereich fernzuhalten. Durch sein Verhalten habe der Kläger gezeigt, dass er sich nicht an geltende Gesetze (z.B. Strafgesetze) halte. Es sei nicht davon auszugehen, dass er ohne weitere Maßnahmen künftig von seinem gewalttätigen und ordnungsstörenden Verhalten ablasse. Die körperliche Unversehrtheit anderer, ein besonders schützenswertes Rechtsgut, habe der Kläger durch sein Verhalten immer wieder bedroht. Es könne nicht hingenommen werden, dass durch das Verhalten Einzelner Gefahren für die Allgemeinheit entstünden. Eine andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahme, die den gleichen Zweck erfülle, sei nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen sei auch angeordnet worden, dass sich der Kläger zu den unter Ziff. I.2. genannten Zeiten beim Polizeirevier F.-Nord bzw. -Süd melde. Nur so werde verhindert, dass der Kläger bei Auswärtsspielen des SC F. an hooligantypischen Auseinandersetzungen teilnehme oder in anderer Weise Straftaten begehe, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Fußballpartie stünden. Die Maßnahme sei geeignet, den Kläger von einer Anreise zum Auswärtsspielort abzuhalten. Sie sei auch angemessen und beeinträchtige den Kläger nicht in unzumutbarer Weise in seiner Bewegungsfreiheit, zumal bei wichtigen Gründen eine Ausnahmemöglichkeit eingeräumt werde. Sie sei auch erforderlich im Hinblick auf die oben geschilderten Gefahren für Leib und Leben Dritter. Eine mildere Maßnahme sei nicht ersichtlich. Zur Durchsetzung der Ziff. I.1. sei die Androhung unmittelbaren Zwangs erforderlich, da die verfügte Maßnahme im Falle der Nichtbeachtung nur auf diese Weise sofort umgesetzt werden könne. Die förmliche Festsetzung eines Zwangsgeldes sei untunlich. Auch zur Durchsetzung der Meldeauflage sei die Androhung eines Zwangsmittels erforderlich. Das Zwangsgeld stelle das mildeste geeignete Mittel dar. Die Höhe des Zwangsgelds sei angemessen.
Unter dem 06.10.2014 erließ die Beklagte einen mit „Ergänzungsverfügung“ überschriebenen weiteren Bescheid, durch den der Bescheid vom 19.09.2014 hinsichtlich der am 19.09.2014 noch nicht bekannten konkreten Zeitpunkte dreier Fußballbegegnungen konkretisiert, insbesondere um eine am 21.12.2014 stattfindende Begegnung ergänzt wurde. Der Erlass dieses Bescheides war bereits im Bescheid vom 19.09.2014 angekündigt worden. Der Bescheid vom 06.10.2014 enthält keine Gebührenfestsetzung.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 20.10.2014 gegen die Bescheide vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 Widerspruch ein.
10 
Mit Schreiben vom 03.11.2014 wies das Regierungspräsidium F. den Kläger darauf hin, dass sich der Widerspruch vom 27.08.2014 durch Zeitablauf erledigt habe.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014, zugestellt am 22.12.2014, wies das Regierungspräsidium F. den Widerspruch gegen die Bescheide der Stadt F. vom 19.09.2014 und 06.10.2014 zurück. Es sei zwar zulässig Widerspruch erhoben worden, dieser sei aber unbegründet, da die angefochtenen Verfügungen rechtmäßig seien. Die von der Stadt F. getroffene, auf den konkreten polizeilichen Erkenntnissen und Ermittlungen beruhende, aktuell bei Verfügungserlass vorgenommene Gefahrenprognose sei nicht zu beanstanden. Es gebe ausreichende und hinreichend sicher festgestellte Tatsachen und Anhaltspunkte, die eine vom Kläger ausgehende polizeirechtliche Gefahr auch aktuell begründen könnten. Dass die Beklagte neben neueren auch ältere Vorfälle in die Gefahrenprognose einbezogen habe, sei nicht zu beanstanden. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass neben einem konkreten gefahrenabwehrrechtlich relevanten Verhalten auch der Umstand, dass der Kläger zum Personenkreis Gewalttäter Sport zähle, berücksichtigt worden sei. Nicht von Bedeutung sei, dass es nicht in allen Fällen zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers gekommen sei. Auch die Berücksichtigung der zulässigen Höchstdauer eines Aufenthalts- und Betretungsverbots führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die getroffenen Aufenthaltsverbote beträfen nur eine auf die Spieltage beschränkte Mehrzahl von Tagen. Da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestanden habe, habe auch nach Ablauf einer Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine erneute Anordnung ergehen können. Für den Widerspruch gegen Gebührenbescheide sei das Regierungspräsidium F. nicht zuständig.
12 
Der Kläger hat am 22.01.2015 Klage erhoben. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte habe, da Wiederholungsgefahr vorliege. Der Kläger beabsichtige, auch in Zukunft Spiele des SC F. in der Bundesliga und auch Spiele der zweiten Mannschaft zu besuchen. Der Bescheid vom 19.09.2014 sei, was die Mannschaft des SC F. II angehe, unbestimmt, weil die in diesem Bescheid angekündigten Änderungen nie erfolgt seien. Es würden von der Beklagten auch Vorfälle herangezogen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides mehr als ein Jahr zurückgelegen hätten. Dies reiche, wie der VGH Baden-Württemberg entschieden habe, für eine Gefährdungsprognose nicht aus, denn diese müsse hinreichend aktuell sein. Dies gelte hier für angebliche Ereignisse vom 30.12.2009 und vom 04.08.2012 nicht. Die Ausführungen im Ursprungsbescheid unter Ziff. 5 seien nur allgemeiner Natur und könnten für eine Gefahrenprognose, bezogen auf den Kläger, nicht herangezogen werden. Allgemeine, floskelhafte Begründungen oder gar vorformulierte Textbausteine reichten gerade nicht aus, um eine Gefahrenprognose zu erstellen. Auch der bloße Umstand früherer Ermittlungsverfahren genüge nicht. Ein Strafverfahren sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Hinsichtlich der Beleidigung sei der Kläger zwar in der Tat verurteilt worden, aber es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Kläger deshalb eine Gefahr für Leib und Leben anderer und für Sachwerte darstelle. Das von der Beklagten unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids angeführte Verfahren sei eingestellt worden. Der Kläger verwehre sich dagegen, dass behauptet werde, er habe sich im Rahmen der Ereignisse vom 21. und 29.03.2014 an körperlichen Auseinandersetzungen beteiligt und dabei andere Personen geschlagen. Auch was die angebliche Wiederholungsgefahr angehe, beschränke sich die Beklagte auf allgemeine Floskeln und Allgemeinausführungen. Es fehle in den angefochtenen Bescheiden an einer sorgfältigen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten, am Einzelfall orientierten kriminalistisch-prognostischen Erfassung und Bewertung der konkreten Tatumstände wie auch der Täterpersönlichkeit.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Gebührenfestsetzung unter Nr. IV. im Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 aufzuheben sowie festzustellen, dass das Betretungs- und Aufenthaltsverbot und die Meldeverpflichtung unter den Nummern I.1. und I.2. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 rechtswidrig waren.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Die Klage sei bereits unzulässig. Denn es bestehe kein für die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches Feststellungsinteresse. Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr. Auch Art. 19 Abs. 4 GG begründe hier kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, denn eine typischerweise kurzfristige Erledigung liege in der vorliegenden Konstellation erkennbar nicht vor. Die Klage sei auch unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot nach § 27a Abs. 2 PolG lägen vor. Jedenfalls die Zugehörigkeit zur Hooligan-Szene könne als Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen werden, selbst wenn der Betreffende bislang nicht einschlägig vorbestraft sei. Die vom Betreffenden ausgehende Gefahr bestehe bereits darin, dass er durch die zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu der entsprechenden Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen fördere und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwendeten, zumindest eine psychologische Stütze darstelle. Eines eigenen Tatbeitrags bedürfe es insoweit nicht. Daher sei die Beklagte auch beim Kläger zu Recht von einer entsprechend vorliegenden Gefahr und somit von der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 PolG ausgegangen. In der Folge wiederholt und vertieft die Beklagte die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Erkenntnisse und trägt ergänzend vor, dass die Maßnahmen geeignet seien, Gewalttaten zu unterbinden oder das Risiko solcher zu minimieren, was eindrücklich die aktuelle Statistik der Hinrunde 2014/15 ergeben habe, in der es lediglich drei Straftaten, begangen von Angehörigen der Ultraszene, gegeben habe. Die szenekundigen Beamten hätten feststellen können, dass sich durch die Abwesenheit der wichtigsten Führungspersonen der Ultragruppierungen die Stimmung bei den Ultras und auch deren Verhalten, was die Gewaltbereitschaft angehe, deutlich beruhigt habe.
18 
Der Kammer haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F. (jew. 1 Heft) vorgelegen. Ferner haben die Strafakten in den genannten Verfahren vorgelegen, deren wesentliche Inhalte kopiert und der Gerichtsakte beigefügt wurden. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die im Wege objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) erhobene Klage ist zulässig.
20 
1. Soweit sich der Kläger gegen die Gebührenfestsetzung in den Bescheiden vom 19.09.2014 (dort unter Nr. IV.) wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO zulässig, nachdem die Beklagte, die insoweit selbst Widerspruchsbehörde gewesen wäre, keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat.
21 
2. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass das Betretungs- und Aufenthaltsverbot und die Meldeverpflichtung (im Folgenden gemäß dem üblichen Sprachgebrauch bezeichnet als „Meldeauflage“) unter den Nummern I.1. und I.2. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 rechtswidrig waren, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
22 
2.1 Die hier streitgegenständlichen Regelungen (Betretens- und Aufenthaltsverbote bzw. Meldeauflagen) bezogen sich auf das Jahr 2014 und haben sich daher zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG). Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung) durch Rücknahme oder auf andere Weise, etwa durch Zeitablauf, erledigt hat, wie es beim Bescheid vom 19.09.2014 der Fall ist, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
23 
2.2 Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen steht nicht der Ablauf von Rechtsmittelfristen entgegen. Denn im Hinblick auf die Bescheide der Beklagten vom 19.09.2014 und 06.10.2014 wurde der fristgerecht eingelegte Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 18.12.2014, zugestellt am 22.12.2014, zurückgewiesen. Erledigung trat am 21.12.2014, 22:00 Uhr ein, somit während der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Da die Klage am 22.01.2015 und damit binnen Monatsfrist erhoben wurde, bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage.
24 
2.3 Der Kläger kann ferner bezüglich beider mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffenen Verwaltungsakte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für sich reklamieren.
25 
Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat.
26 
2.3.1 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend ungeachtet der Frage, inwieweit ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot den grundrechtsrelevanten Bereich der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris; a.A. Bayer. VGH, Beschluss vom 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, juris) bzw. das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG (VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 -, juris; Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035) berührt und deshalb einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff begründet, bereits aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG. Denn das polizeirechtliche, auf § 27a Abs. 2 PolG gestützte Betretungs- und Aufenthaltsverbot, das zeitlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken ist und die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten darf (vgl. § 27a Abs. 2 Sätze 2, 3 PolG) und dessen gerichtlicher Überprüfung zudem ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist, gehört zu den sich typischerweise vor der Möglichkeit der Erlangung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren erledigenden Maßnahmen. In diesen Fällen gebietet Art. 19 Abs. 4 GG die Annahme eines von der Schwere des Grundrechtseingriffs unabhängigen Fortsetzungsfeststellungsinteresses (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, Urteil vom 25.09.2015 - 4 K 35/15 -, juris; so auch Sächs. OVG, Urteil vom 27.01.2015 - 4 A 533/13 -, juris; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 113 Rn. 145, m.w.N.; Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, § 113 VwGO Rn. 110; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rn. 282 f.).
27 
2.3.2 Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse daneben wegen eines Rehabilitierungsinteresses des Klägers zu bejahen ist.
28 
Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20/12 -, juris).
29 
Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten beruhen vom maßgebenden Empfängerhorizont aus auf dem Vorwurf, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und sei gewalttätiges Mitglied der Ultra-Vereinigung „C“. Es spricht einiges dafür, dass dieser Vorwurf der Beklagten und die daraus resultierende Stigmatisierung des Klägers als einem für seine Umwelt in bestimmten Situationen gefährlichen, sich in strafwürdiger Weise gewalttätig verhaltenden Menschen, der sich aufgrund seines Verhaltens an einer relevanten Zahl von Wochenenden über Stunden hinweg nicht im Innenstadtbereich seines Wohnorts aufhalten darf, sich als gegenüber dem Kläger diskriminierend und seinen grundrechtlichen Ehrschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigend darstellt (so etwa VG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2009 - 5 K 2929/08 -, juris). Dies kann jedoch im Ergebnis offen bleiben.
II.
30 
Die danach zulässige Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist das unter Nr. I.1. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 verhängte Betretungs- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig gewesen. Auch die unter Nr. I.2. verhängte Meldeauflage ist rechtlich nicht zu beanstanden.
31 
1. Die Bescheide vom 19.09.2014 und 06.10.2014 sind formell rechtmäßig zustande gekommen.
32 
1.1 Insbesondere wurde der Kläger im Vorfeld des Erlasses des Bescheids vom 19.09.2014 angehört (vgl. Schreiben vom 10.09.2014), wobei die recht kurze Frist zur Stellungnahme umso weniger Bedenken aufwirft, als es sich hierbei inhaltlich lediglich um die Verlängerung bereits bestehender Verbote bzw. Verpflichtungen handelt, gegen die der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits Widerspruch eingelegt und in diesem Zusammenhang Akteneinsicht erhalten hat (vgl. Schreiben der Beklagten vom 29.08.2014). Zwar wurde der Kläger vor Erlass des Bescheides vom 06.10.2014 nicht separat angehört; bereits mit Schreiben vom 10.09.2014 war der Kläger aber allgemein zum Erlass von Betretungs- und Aufenthaltsverboten sowie Meldeauflagen für den Zeitpunkt 21.09.2014 bis zum 20.12.2014 unter Verweis auf die Begründung im Bescheid vom 19.08.2014 angehört worden. Gegenstand der Anhörung waren folglich der Sache nach auch die mit Bescheid vom 06.10.2014 verhängten Maßnahmen.
33 
1.2 Der Bescheid vom 19.09.2014 in seiner durch Bescheid vom 06.10.2014 ge-fundenen Gestalt erfüllt ferner die Anforderungen an die in § 39 Abs. 1 LVwVfG geregelte Begründungspflicht. Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Darauf, ob die Begründung auch inhaltlich Überlegungen enthält, die die angefochtene Entscheidung tragen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil § 39 LVwVfG nur die formelle Begründungspflicht regelt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2014 - 9 S 1722/13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2012 - 2 B 1135/12 -, juris; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 25.01.2010 - 3 L 89/06 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 39 Rn. 2).
34 
Die Beklagte hat die angefochtene Verfügung u.a. damit begründet, dass es anläss-lich von Fußballbegegnungen der ersten beiden Mannschaften des SC F. in letzter Zeit vermehrt zu Gewaltdelikten und anderen Straftaten durch Problemfans des SC F.s und gegnerischer Problemfans gekommen sei, die nicht nur im Bereich des Stadions, sondern auch in der Innenstadt und im angrenzenden Stadtteil Y stattgefunden hätten. Der Kläger sei dem Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und dem gewaltbereiten Spektrum der F.er Fußballszene zuzuordnen; beispielhaft werden mehrere Vorfälle angeführt, die nach Auffassung der Beklagten für das gewalttätige Verhalten des Klägers sprechen. Anschließend hat die Beklagte den sich für sie ergebenden Sachverhalt unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27a Abs. 2 PolG subsumiert. Dass die Beklagte sich hierbei allgemein verwendeter Textbausteine bediente, ist unschädlich, da sie immer wieder den Bezug zum konkreten Fall des Klägers herstellte. Auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Verbote wurde auf die konkrete Situation des Klägers eingegangen. Die Begründung ist daher im Lichte von § 39 LVwVfG nicht zu beanstanden.
35 
2. Das mit Bescheid vom 19.09.2014 unter Nr. I. gegen den Kläger verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot betreffend näher bestimmte Bereiche F.s an einzelnen Tagen im Zeitraum vom 27.09.2014 bis zum 21.12.2014, konkretisiert durch Bescheid vom 06.10.2014, entspricht zwar vollumfänglich den Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 Sätze 1, 2 PolG, ist jedoch teilweise wegen Verstoßes gegen § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG rechtswidrig.
36 
2.1 Nach § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot).
37 
Die Beklagte ist im Herbst 2014 zurecht davon ausgegangen, es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gerade in den vom Aufenthaltsverbot betroffenen Bereichen Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde.
38 
Sie stützt die gegen den Kläger verhängten Aufenthalts- und Betretungsverbote auf Erkenntnisse der Polizei. Danach sei der Kläger mindestens im Zeitraum 30.12.2009 bis 21.03.2014 Mitglied der F.er Ultragruppierung „C“ gewesen. Die Gruppierung „C“ sei als äußerst gewalttätig einzustufen. Darüber hinaus gebe es konkrete polizeiliche Erkenntnisse über den Kläger. So habe sich der Kläger am 30.12.2009, als ein Zusammentreffen zwischen F.er Ultras und B.er Fans nur durch Polizeieinsatz habe verhindert werden können, unweit des Eisstadions zusammen mit anderen Mitgliedern der Ultras angetroffen werden können. Am 04.08.2012 sei es in der Z-straße in F. zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren F.er und T.er Ultras gekommen, wobei der Kläger einen T.er Fan geschlagen und getreten habe. Am 01.12.2013 habe der Kläger einen Polizeibeamten im Rahmen des Bundesligaspiels B. gegen den SC F. mit den Worten „Halt die Fresse du Wichser“ beleidigt. Am 21.03.2014 habe der Kläger mit mehreren F.er Ultras nach dem Bundesligaspiel SC F. gegen W. im Stadion auf den Geschädigten eingeschlagen. Am 29.03.2014 sei es am Fanprojekt F. zu einer Massenschlägerei zwischen einer Vielzahl von Ultras aus N. und F. gekommen; Videoaufnahmen zeigten den Kläger, wie er mit weiteren F.ern mehrfach auf N.er Ultras eingeschlagen habe.
39 
Die Beklagte hatte keinen Grund, an der Richtigkeit der schriftlich vorgelegten Erkenntnisse der szenekundigen Polizeibeamten zu zweifeln. Durch jahrelange Beobachtung der Hooligan- und Ultraszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen; dies wurde auch deutlich anhand der Zeugenaussagen des szenekundigen Beamten R., der der Kammer genaue Beobachtungen schildern konnte. Für ihre Informationsgewinnung greifen sie auf die Zentrale Informationsstelle Sportveranstaltungen zurück, bei welcher sämtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und beobachten die Hooligan- und Ultraszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei präventiven Maßnahmen zu Grunde gelegt wird (VG Minden, Urteil vom 29.06.2005 - 11 K 2952/04 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris; VG München, Urteil vom 25.02.2010 - M 22 K 08.203 -, juris; VG Meiningen, Urteil vom 08.02.2011 - 2 K 453/09 Me -, juris).
40 
Diese polizeiliche Auswertung der Sachlage und Gefahreneinschätzung rechtfertigte ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot gegen den Kläger für Bereiche der Innenstadt bzw. um das Stadion herum. Denn die Kammer ist auf Grundlage der beigezogenen Strafakten sowie der in der mündlichen Verhandlung erfolgten informatorischen Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass im Herbst 2014 hinreichende Tatsachen vorgelegen haben, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger im Sinne des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG in den genannten Bereichen eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde.
41 
Die Rechtsprechung stellt im Zusammenhang mit der Frage, wann gegen ein Mitglied einer gewaltbereiten Fangruppierung bzw. einer Hooligangruppe ein Aufenthalts- und Betretungsverbot erlassen werden kann, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in dem vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, keine allzu strengen Anforderungen. So wird zu Recht nicht verlangt, dass dem Betroffenen im Einzelnen eine konkrete Tatbegehung nachgewiesen werden kann (VG Minden, Beschluss vom 02.10.2014 - 11 L 763/14 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 21.08.2015 - 20 L 2023/15 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 01.07.2009 - 3 L 345/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 L 170/13 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 21.07.2011 - 10 B 2096/11 -, juris); selbst der Nachweis der Zugehörigkeit zum Kernbereich der gewalttätigen Fan- bzw. Hooliganszene wird als nicht erforderlich erachtet (VG Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris). Begründet wird dies in den genannten Entscheidungen überzeugend damit, dass eine von einem Mitglied einer gewaltbereiten Gruppierung ausgehende Gefahr schon darin besteht, dass dieser durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu dieser Gruppe die Gewaltbereitschaft fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans oder anderen gewaltbereiten Fans etwa einer Ultra-Gruppierung begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Die gewaltbereite Szene benötigt ein unterstützendes Umfeld; schon die bloße Anwesenheit von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft derjenigen bei, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren. Andererseits lassen sich Maßnahmen auf Grundlage des § 27a Abs. 2 PolG nicht auf reine Vermutungen stützen; vielmehr müssen aussagekräftige, tatsächliche Hinweise dafür vorliegen, dass der Betreffende nicht nur allgemein, sondern gerade dort, wo das Aufenthaltsverbot gelten soll, eine Straftat verüben wird (VG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 15.07.2014 - 5 K 996/13.NW -, juris; Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 27a Rn. 11; Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035).
42 
Vorliegend steht für die Kammer nach erfolgter informatorischer Anhörung und der Zeugeneinvernahme fest, dass der Kläger seit mehreren Jahren in der F.er Ultra-Szene fest verankert ist; in diese Richtung äußerten sich nicht nur der szenekundige Beamte R. und der Sozialarbeiter M., vielmehr ergibt sich auch aus den Aussagen des Klägers selbst, dass er in der Fanszene sehr aktiv ist. Weitergehend hat sich die Kammer davon überzeugen können, dass er den „C“ zumindest nahesteht. Der Kläger selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, seit dem Sommer 2009 bis zu ihrer Auflösung im Herbst 2012 Mitglied der Fangruppe „W F.“ gewesen zu sein; dies deckt sich mit den Erkenntnissen der Polizei. Nachdem sich diese Gruppierung aufgelöst hatte, gründeten sich im Frühjahr 2013 die „C“. Nach Angaben des szenekundigen Beamten R. wechselten viele der ehemaligen „W F.“ zu den „C“. Der Kläger bestritt in der mündlichen Verhandlung zwar, selbst ein Mitglied der „C“ zu sein; er sei in organisatorische Dinge nicht eingebunden und kleide sich auch nicht wie ein „C“. Gleichzeitig gab er aber an, mit einigen Mitgliedern aus dieser Fangruppierung befreundet zu sein, sich bei ihnen aufzuhalten und mit ihnen zu den Spielen zu fahren; auch während der Spiele stehe er unter den Leuten, die sich den „C“ zurechneten. Dass der Kläger sich innerhalb der F.er Fanszene durchaus den „C“ bzw. einzelnen seiner Mitglieder verbunden fühlt, zeigt beispielhaft der Vorfall am 21.03.2014. Dort kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen einigen „C“ und Mitgliedern der Ultra-Gruppierung „R“; der Kläger, der sich bei den „C“ befand, hat nach eigenen Angaben zunächst ein Mitglied von „R“ „mit der Hand genommen und aus der Gruppe weggeschoben“ und später einem anderen Mitglied von „R“ einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, um ein Mitglied der „C“ aus dem Schwitzkasten eines „R“-Mitglieds zu befreien. Sowohl der Umstand, dass der Kläger, der selbst nicht angegriffen wurde, sich durch Wegdrängen eines „R“-Mitglieds in den Konflikt einschaltete, als auch die Schilderung des Sozialarbeiters M., wonach es dem Kläger im Anschluss an diese Eskalation des Konflikts bei der Fahrt zum nächsten Auswärtsspiel gelungen ist, deeskalierend auf die Konfliktparteien einzuwirken, zeigen, dass er in der Ultraszene verankert ist und dort Respekt genießt bzw. dort zumindest einen gewissen Einfluss hat. Die Kammer nimmt dem Kläger ab, dass er sich nicht dem inneren Kreis der „C“ zugehörig fühlt, welcher organisatorisch-planerische Aufgaben wahrnimmt und die Gruppierung nach außen vertritt, und dass er sich auch in seiner Kleidung jedenfalls in jüngerer Zeit eine gewisse Eigenständigkeit und Unabhängigkeit bewahrt. Indem der Kläger sich im Umfeld von Fußballbegegnungen aber bei seinen Freunden, die aktive „C“ sind, aufhält, mit ihnen und in ihrer Mitte die Spiele besucht und für sie - wie etwa der Vorfall vom 21.03.2014 zeigt - auch in die Bresche springt, ist er gerade Teil des von der Rechtsprechung beschriebenen unterstützenden Umfelds derjenigen, die aus der Gruppe heraus Straftaten begehen, unabhängig davon, ob er selbst seine Position als eine - wie auch immer zu dokumentierende, jedenfalls nicht durch eine förmliche Aufnahme in die Gruppierung nach außen tretende - „Mitgliedschaft“ begreift. Dass aus dem Kreis der „C“ in der Vergangenheit immer wieder im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F. Straftaten verübt worden sind, ergibt sich aus der von der Polizei erstellten „Vita Ultragruppierung ‚C‘“ vom 03.09.2014, aber auch aus den Aussagen des szenekundigen Beamten R. in der mündlichen Verhandlung etwa im Zusammenhang mit pyrotechnischen Vorfällen bei Auswärtsspielen des SC F..
43 
Aus den polizeilichen Erkenntnissen ergibt sich darüber hinaus, dass auch der Kläger selbst wiederholt an körperlichen Auseinandersetzungen insbesondere mit gegnerischen Fans aktiv beteiligt war. Die Kammer nimmt den Vorfall vom 30.12.2009 hier ausdrücklich aus, weil hier bereits eine Anwesenheit des Klägers bei dem Vorfall, erst recht aber eine aktive Teilnahme nicht nachgewiesen werden konnte. Anders ist es jedoch nicht nur bei der bereits erwähnten Eskalation des Konflikts mit Mitgliedern von „R“ vom 21.03.2014, sondern auch bei den weiteren Vorfällen vom 04.08.2012 und 29.03.2014, bei denen der Kläger nicht nur physisch anwesend, sondern selbst aktiv beteiligt war. Auch wenn der Kläger strafrechtlich deswegen nicht belangt wurde, machen diese polizeilichen Erkenntnisse doch deutlich, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen wiederholt in einem gewaltbereiten Umfeld aufgehalten hat und nicht nur der gewaltsamen Auseinandersetzung nicht aus dem Weg gegangen ist, sondern sich im Gegenteil aktiv an der körperlichen Austragung von Konflikten mit gegnerischen Fans - wenn auch möglicherweise nicht an vorderster Front - beteiligt und in diesem Zusammenhang zumindest den Tatbestand einer Körperverletzung verwirklicht hat. Auch wenn am 29.03.2014, als es zu einer Massenschlägerei zwischen Anhängern des SC F. und Fans des 1. FC N. vor dem Fanprojekt des SC F. gekommen ist, die Aggression vor allem von den N.er Fans ausgegangen sein sollte, zeigt doch das in den Strafakten befindliche, in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Bildmaterial, dass der Kläger sich nicht rein defensiv verhalten und von der Auseinandersetzung distanziert hat; vielmehr war er einer der nach Aussagen des szenekundigem Beamten R. etwa zehn bis 15 Fans, die - von etwa 80 bis 100 anwesenden F.er Fans - auf F.er Seite aktiv an der Schlägerei teilgenommen haben.
44 
Die Beklagte hatte entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Veranlassung, Vorfälle, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Betretungs- und Aufenthaltsverbots im Herbst 2014 bereits länger als ein Jahr zurücklagen, von vornherein aus ihrer Prognoseentscheidung auszublenden. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Klägervertreter zitierten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 07.12.2014 (1 S 2218/03, juris). Denn der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG betreffenden Verfahren ausgeführt, dass diese Regelung - obwohl dort, anders als vorliegend, die Gesetzesbegründung eine Beschränkung auf Vorfälle der letzten zwölf Monate nahe legen könnte - nicht etwa dahingehend auszulegen sei, dass in die Gefährdungsprognose im Sinne einer zeitlich starren Grenze nur Vorfälle innerhalb der letzten zwölf Monate einfließen dürften; allerdings bedürfe es einer hinreichend aktuellen Gefährdungslage und damit im Regelfall der Feststellung von Vorfällen (auch) aus jüngerer Zeit, um die Gefährdungsprognose zu begründen. Selbst wenn man diese zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ergangene, schon allein mit Blick auf die dortige Gesetzesbegründung nicht uneingeschränkt auf § 27a Abs. 2 PolG übertragbare Rechtsprechung hier anwenden wollte, wäre die Beklagte daher nicht daran gehindert, auch auf ältere Vorfälle zu rekurrieren, wenn sie für die Begründung einer aktuell bestehenden Gefährdungslage daneben, was hier der Fall ist, auch Vorfälle aus jüngerer Zeit heranziehen konnte.
45 
Das aktive Auftreten des Klägers in der F.er Ultra-Szene in Zusammenschau mit den drei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen in den Jahren 2012 und 2014 waren im Herbst 2014 hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger werde auch künftig im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen in den vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereichen Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen.
46 
2.2 Die Beklagte hat ferner ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat die angefochtene Verfügung damit begründet, es sei zu verhindern, dass der Kläger weiterhin das Leben und die Gesundheit anderer gefährde, indem er weitere Körperverletzungsdelikte und andere Straftaten begehe. Der vom Aufenthaltsverbot betroffene Bereich beschränke sich auf das Gebiet des üblichen Aufenthalts von Gästefans einschließlich der üblicherweise aufgesuchten Gaststätten sowie auf die erfahrungsgemäß durch diese benutzten Haltestellen; es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger während der Geltungszeiten des Verbotes eine Einrichtung dort besuchen müsse.
47 
Hiergegen ist nichts zu einzuwenden. Insbesondere hat die Beklagte das Aufenthaltsverbot auf die Spieltage und auch insoweit lediglich auf einen überschaubaren, aus Sicht der Polizei bei Fanausschreitungen aber regelmäßig relevanten Zeitraum und auch örtlich auf den relevanten Bereich beschränkt. Das Verbot stellt zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in Rechte des Klägers dar; mildere Handlungsalternativen standen mit Blick auf den bezweckten Erfolg der effektiven Unterbindung von Fanausschreitungen im Zusammenhang mit den Heimspielen der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F. aber nicht zur Verfügung. Damit erwies sich das Aufenthaltsverbot insbesondere als verhältnismäßig.
48 
2.3 Die Kammer sieht ferner keine Unbestimmtheit des Bescheides vom 19.09.2014 in Bezug auf, wie der Kläger meint, Spiele der zweiten Mannschaft, weil, so die Begründung, der insoweit angekündigte Änderungsbescheid nicht ergangen sei. Der angefochtene Bescheid ist vielmehr hinreichend bestimmt, weil er klar und eindeutig wie auch in sich schlüssig regelt, an welchen Tagen zu welchen Uhrzeiten während welcher Fußballbegegnungen unter Beteiligung der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F. der Kläger sich in welchem Bereich F.s nicht aufhalten darf. Dass die Beklagte (nur) für den Fall, dass „die Termine der Mannschaft SC F. II ... je nach Feinterminierung der ersten drei Fußball-Ligen noch geändert werden“ sollten, den Erlass eines Änderungsbescheides angekündigt hat, solche die Änderung des Bescheides erfordernde Terminsänderungen aber offensichtlich nicht erfolgt sind - jedenfalls behauptet dies auch der Kläger nicht - mit der Folge, dass ein Änderungsbescheid insoweit nicht ergangen ist, kann schwerlich Einfluss auf die Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides vom 19.09.2014 in der Fassung des Bescheides vom 06.10.2014 haben.
49 
Auch im Übrigen ist der angegriffene Bescheid im Hinblick auf das unter Nr. I.1. ausgesprochene Aufenthalts- und Betretungsverbot hinreichend bestimmt, insbesondere kann der Kläger den exakten Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots den beigefügten Plankarten und der textlichen Beschreibung entnehmen.
50 
2.4 Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot erweist sich jedoch aufgrund Verstoßes gegen § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG als rechtswidrig, soweit es auch Spieltage nach dem 01.11.2014 erfasst.
51 
Gemäß § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG darf ein Aufenthaltsverbot die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
52 
Dieser zeitlichen Begrenzung genügt das von der Beklagten ausgesprochene Aufenthalts- und Betretungsverbot nicht. Zwar hält das durch den angegriffenen Bescheid vom 19.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06.10.2014 festgesetzte Aufenthalts- und Betretungsverbot mit seinem Geltungszeitraum vom 27.09.2014 bis zum 21.12.2014 für sich genommen den Dreimonatszeitraum ein. Der angefochtene Bescheid steht jedoch nicht isoliert, sondern knüpft zeitlich unmittelbar an den Bescheid vom 30.07.2014 in der Fassung des Abänderungsbescheids vom 19.08.2014 an, mit welchem gegenüber dem Kläger ein aufgrund der gleichen Gefahrenprognose erstelltes Aufenthalts- und Betretungsverbot, gültig für den Zeitraum vom 02.08.2014 bis zum 20.09.2014, erlassen worden war. Bei der Beschränkung des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG handelt es sich um eine maximale Zeitobergrenze, die auch dann nicht durch den Erlass einer auf dieselben Tatsachen gestützten Folgeverfügung überschritten werden darf, wenn die Gründe für das Aufenthaltsverbot nach Fristablauf erkennbar im Wesentlichen unverändert fortbestehen (vgl. Ruder, Polizeirecht Bad.-Württ., 8. Aufl., Rn. 656; Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 27a Rn. 9; a.A. Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 27a Rn. 12).
53 
Die Dreimonatsfrist für das gegen den Kläger verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot, das erstmals am 02.08.2014 galt, endete damit am 01.11.2014. Soweit der Bescheid Tage nach dem 01.11.2014 erfasst, ist das Aufenthalts- und Betretungsverbot damit wegen Überschreitens der Dreimonatsfrist des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG rechtswidrig gewesen.
54 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass das gegenüber dem Kläger verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot nicht durchgängig, sondern nur sehr punktuell - im genannten Dreimonatszeitraum an (nur) zehn Tagen für jeweils zwölf Stunden - galt. Richtig ist zwar, dass die Höchstfrist von drei Monaten die Verhältnismäßigkeit des Aufenthaltsverbots sicherstellen soll (vgl. LT-Drs. 14/3165 S. 67). Auch wenn das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine derartige Höchstfrist von drei Monaten nicht gebietet - in der obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Bundesländer wurden vereinzelt wesentlich längere Aufenthaltsverbote als vom Verhältnismäßigkeitsprinzip gedeckt angesehen (vgl. etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 18.02.1999 - 24 CS 98.3198 -, juris [12 Monate]; OVG Nieders., Beschluss vom 12.05.2009 - 11 ME 190/09 -, juris [6 Monate]; OVG Bremen, Urteil vom 24.03.1999 - 1 BA 27/97 -, juris [6 Monate]) -, steht es dem Gesetzgeber frei, aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine entsprechende rein formale Obergrenze von drei Monaten einzuführen. Richtig ist auch, dass es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einen gewichtigen Unterschied macht, ob ein Aufenthaltsverbot ununterbrochen für drei Monate oder jeweils nur für einzelne Tage oder gar Stunden innerhalb dieses Zeitraums ausgesprochen wird. Dass es neben Aufenthaltsverboten, die typischerweise ununterbrochen für einen längeren Zeitraum ausgesprochen werden - etwa zur Bekämpfung einer offenen Drogenszene - auch solche gibt, die nur einen kürzeren Zeitraum betreffen, war dem Gesetzgeber jedoch offensichtlich bewusst; denn als ein Beispiel für den Erlass eines Aufenthaltsverbots nennt er den „Schutz von Veranstaltungen vor gewaltbereiten Personen“ (LT-Drs. 14/3165 S. 66). Trotzdem hat er bei Formulierung der Frist die Worte „Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten“ gewählt. Dies legt eine kalendermäßig bestimmte Frist nahe. Hätte er stattdessen auf die Zeitspanne abstellen wollen, während derer das Aufenthaltsverbot gegenüber dem Betroffenen Geltung entfaltet, und so eine Addition der Zeiträume verschiedener, jeweils zeitlich eng befristeter Aufenthaltsverbote ermöglichen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er etwa eine Dauer von „insgesamt 90 Tagen“ zur Obergrenze macht; dies umso mehr, als die Wortwahl „drei Monate“ zwar auf Grundlage von § 188 Abs. 2 BGB mühelos ein kalendermäßig bestimmtes Ende, nicht aber eine exakte Bestimmung der Anzahl der hierunter zu fassenden Tage ermöglicht. Dies steht einer Auslegung von § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG entgegen, nach der eine Zerlegung der Dreimonatsfrist in die entsprechende Zahl von Tagen oder gar Stunden und deren Verteilung auf einen weit über drei Monate hinausgehenden Zeitraum zulässig wäre. Nach Auffassung der Kammer ist daher die formale Frist des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG als kalendermäßig zu bestimmende Frist auszulegen, ohne dass es darauf ankäme, innerhalb welchen Zeitraums innerhalb dieser Frist das Aufenthaltsverbot Geltung entfaltet.
55 
3. Die in Nr. I.2. des angefochtenen Bescheids verhängte Meldeauflage war rechtlich nicht zu beanstanden.
56 
Gemäß §§ 1, 3 PolG hat die Polizei u.a. die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
57 
3.1 Eine Meldeauflage zielt darauf, dass die betreffende Person sich bei einer bestimmten polizeilichen Dienststelle zu einem bestimmten Zeitpunkt „melden“ muss. Im Gegensatz zu einem Aufenthalts- und Betretungsverbot regelt sie unmittelbar nicht das „Wegbleiben“ vom einem bestimmten Ort, sondern das „Hinkommen“ zu einer Polizeidienststelle (Siegel, NJW 2013, 1035). Sofern es, wie im baden-württembergischen Recht, an einer spezialgesetzlichen Grundlage für den Erlass einer Meldeauflage fehlt, wird in der Rechtsprechung die Anwendung der polizeilichen Generalklausel als Grundlage für eine Meldeauflage ausdrücklich für zulässig erachtet (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2000 - 1 S 1271/00 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 05.03.2015 - 10 CS 14.2244 u.a. -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 02.09.2008 - 1 A 161/06 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 14.06.2006 - 11 ME 172/06 -, juris; OVG Berl.-Brandenbg., Urteil vom 21.03.2006 - 1 B 7.04 -, juris; vgl. dazu sowie zu den mitunter kritischeren Stimmen in der Literatur Schlucht, NVwZ 2011, 709). Dem schließt sich die Kammer für den hier vorliegenden Fall an, auch wenn aus ihrer Sicht eine spezialgesetzliche Regelung etwa mit Blick auf die Frage der materiellen Voraussetzungen für ihren Erlass, der Bestimmung einer möglichen zeitlichen Höchstfrist derartiger Maßnahmen (wie etwa in § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG erfolgt) oder der ausdrücklichen Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für den Erlass der Meldeauflage durchaus wünschenswert wäre oder bei einer weiteren Verfestigung der Meldeauflage als polizeiliche Standardmaßnahme gar geboten sein könnte (vgl. zu dem früher ebenfalls auf §§ 1, 3 PolG gestützten Platzverweis etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2001 - 5 K 1912/01 -, juris, oder zu der so gen. offenen Observation u.a. Urteil der Kammer vom 14.02.2013 - 4 K 1115/12 -, juris).
58 
3.2 Die Meldeauflage ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
59 
3.2.1 Die Beklagte war für den Erlass der Meldeauflage örtlich zuständig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 ist diejenige Polizeibehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist (§ 68 Abs. 1 PolG), wo also die Notwendigkeit für ein polizeiliches Einschreiten besteht. Dies ist der Ort, an dem der Eintritt des Schadens für ein polizeiliches Schutzgut droht oder an dem sich die Gefahrenquelle befindet (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 68 Rn. 4). Die Zuständigkeit der Wohnortbehörde für den Erlass von Meldeauflagen ist für die Rechtsprechung offenbar so selbstverständlich, dass sie mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn erörtert, sondern stillschweigend voraussetzt wird (so etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.2000 - 1 S 1271/00 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 26.05.2010 - 3 A 244/09 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 02.09.2008 - A 161/06 -, juris; OVG Berl.-Brandenbg., Urteil vom 21.03.2006 - 1 B 7.04 -, juris). Gerade vor dem Hintergrund, dass die Regeln über die örtliche Zuständigkeit speziell im Gefahrenabwehrrecht stark vom Effizienzgedanken geprägt sind (vgl. Denninger/Rachor, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., C Rn. 32, m.w.N.), geht auch die Kammer davon aus, dass die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für die Meldeauflage auf Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 1 PolG hier nicht verneint werden kann. Dies gilt bereits deshalb, weil sich die Gefahr der Begehung von bzw. der Beteiligung an Straftaten durch Ultras im Falle von Auswärtsspielen nicht erst am Ort des Auswärtsspiels, sondern bereits auf dem Weg dorthin - etwa bei gemeinsamer Anreise in der Bahn - verwirklichen kann. Ungeachtet dessen ist F. als der Ort, an dem der Kläger wohnt, derjenige, an dem die Gefahr, dass der Kläger sich zu Auswärtsspielen begibt und in diesem Zusammenhang strafbare Handlungen begeht, am effektivsten bekämpft werden kann (in diesem Sinne VG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2002 - 5 E 3789/00 -, juris).
60 
3.2.2 Der Kläger wurde vor Erlass der Meldeauflage ordnungsgemäß angehört (vgl. dazu oben 1.1); auch im Hinblick auf das Begründungserfordernis bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. dazu oben1.2).
61 
3.3 Die Meldeauflage war schließlich materiell rechtmäßig.
62 
Voraussetzung für den Erlass einer Meldeauflage ist danach das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wobei eine objektive ex-ante-Sicht maßgeblich ist. Für die Gefahrenprognose ist eine wertende Abwägung vorzunehmen. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden wäre, je größer die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden können; so kann in Fällen, in denen besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet sind, bereits eine relativ entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts sicherheitsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen.
63 
Die Beklagte hat zu Recht eine hinreichend konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen, der sie durch den Erlass der angefochtenen Meldeauflage begegnete. Auf der Grundlage der ihr von Seiten der Polizei zur Verfügung gestellten konkreten und nachvollziehbaren Erkenntnisse durfte die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass der Kläger als Mitglied der F.er Ultra-Szene mit einer Nähe zu den „C“ auch an Auswärtsbegegnungen der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F. teilnimmt und dass es dort, wie bereits mehrfach im Bereich um das SC-Stadion herum, zu körperlichen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans kommt. Damit lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids hinreichende Erkenntnisse vor, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht die konkrete Gefahr der (erneuten) Teilnahme des Klägers an Auswärtsspielen einer F.er Mannschaft und damit die Gefahr der Begehung strafbewehrter Rechtsverstöße und damit verbundener Gesundheitsgefahren Dritter durch den Kläger begründeten (vgl. dazu OVG Nieders., Beschluss vom 14.06.2006 - 11 ME 172/06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2000 - 1 S 1271/00 -, juris, und Urteil vom 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, juris).
64 
Die Beklagte war sich auch ihres Ermessensspielraums im Klaren und hat entsprechende - wenn auch kurze - Ausführungen dazu gemacht.
65 
Eine Meldeauflage war ferner dazu geeignet, dem Kläger die Anreise zu derartigen Auswärtsspielen unmöglich zu machen. Es waren auch keine milderen Mittel ersichtlich. Schließlich erscheint die Meldeauflage im Hinblick darauf, dass im angefochtenen Bescheid Ausnahmen von den Meldepflichten aus wichtigem Grund vorgesehen waren, auch nicht als im engeren Sinne unverhältnismäßig. Auch der Kläger hat weder im Rahmen der Anhörung noch im gerichtlichen Verfahren gewichtige Belange vorgetragen, die einer Auferlegung der Meldeauflage entgegenstünden oder die Beklagte dazu hätten veranlassen müsse, diese Auflage anderweitig zu gestalten.
66 
Die Meldeauflage war schließlich auch über den 01.11.2014 hinaus rechtmäßig, da §§ 1, 3 PolG eine zeitliche Befristung nicht vorsehen und eine solche aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch nicht erforderlich ist.
67 
4. Erweist sich damit der Bescheid vom 19.09.2014 im Hinblick auf das Betretungs- und Aufenthaltsverbot als teilweise rechtswidrig, so hat dies Auswirkungen auch auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid unter IV. die Gebühr nach §§ 1, 2, 4 der Satzung der Stadt F. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren auf 150,-- EUR festgesetzt. Die Festsetzung der konkreten Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens stand im Ermessen der Beklagten (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2011 - 6 K 2797/10 -, juris, m.w.N.). Die Beklagte ging bei Festsetzung der Gebühr davon aus, neben der Meldeauflage ein weiteres Aufenthaltsverbot von drei Monaten erlassen zu dürfen. Erweist sich diese Annahme als falsch, fehlt es damit auch ein einer tragfähigen Grundlage für die Ermessensentscheidung betreffend die Höhe der Gebührenfestsetzung.
III.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
69 
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung folgt hier daraus, dass die Frage, ob die Dreimonatsfrist des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG kalendermäßig zu bestimmen ist oder ob insoweit die Zeiträume verschiedener, jeweils zeitlich eng befristeter Aufenthaltsverbote bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten zu addieren sind, für eine Vielzahl von Aufenthaltsverboten von Bedeutung ist; zu dieser Frage fehlt es bislang weitgehend an einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung.

Gründe

 
I.
19 
Die im Wege objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) erhobene Klage ist zulässig.
20 
1. Soweit sich der Kläger gegen die Gebührenfestsetzung in den Bescheiden vom 19.09.2014 (dort unter Nr. IV.) wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO zulässig, nachdem die Beklagte, die insoweit selbst Widerspruchsbehörde gewesen wäre, keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat.
21 
2. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass das Betretungs- und Aufenthaltsverbot und die Meldeverpflichtung (im Folgenden gemäß dem üblichen Sprachgebrauch bezeichnet als „Meldeauflage“) unter den Nummern I.1. und I.2. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 rechtswidrig waren, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
22 
2.1 Die hier streitgegenständlichen Regelungen (Betretens- und Aufenthaltsverbote bzw. Meldeauflagen) bezogen sich auf das Jahr 2014 und haben sich daher zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG). Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung) durch Rücknahme oder auf andere Weise, etwa durch Zeitablauf, erledigt hat, wie es beim Bescheid vom 19.09.2014 der Fall ist, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
23 
2.2 Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen steht nicht der Ablauf von Rechtsmittelfristen entgegen. Denn im Hinblick auf die Bescheide der Beklagten vom 19.09.2014 und 06.10.2014 wurde der fristgerecht eingelegte Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 18.12.2014, zugestellt am 22.12.2014, zurückgewiesen. Erledigung trat am 21.12.2014, 22:00 Uhr ein, somit während der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Da die Klage am 22.01.2015 und damit binnen Monatsfrist erhoben wurde, bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage.
24 
2.3 Der Kläger kann ferner bezüglich beider mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffenen Verwaltungsakte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für sich reklamieren.
25 
Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat.
26 
2.3.1 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend ungeachtet der Frage, inwieweit ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot den grundrechtsrelevanten Bereich der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris; a.A. Bayer. VGH, Beschluss vom 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, juris) bzw. das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG (VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 -, juris; Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035) berührt und deshalb einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff begründet, bereits aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG. Denn das polizeirechtliche, auf § 27a Abs. 2 PolG gestützte Betretungs- und Aufenthaltsverbot, das zeitlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken ist und die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten darf (vgl. § 27a Abs. 2 Sätze 2, 3 PolG) und dessen gerichtlicher Überprüfung zudem ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist, gehört zu den sich typischerweise vor der Möglichkeit der Erlangung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren erledigenden Maßnahmen. In diesen Fällen gebietet Art. 19 Abs. 4 GG die Annahme eines von der Schwere des Grundrechtseingriffs unabhängigen Fortsetzungsfeststellungsinteresses (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, Urteil vom 25.09.2015 - 4 K 35/15 -, juris; so auch Sächs. OVG, Urteil vom 27.01.2015 - 4 A 533/13 -, juris; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 113 Rn. 145, m.w.N.; Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, § 113 VwGO Rn. 110; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rn. 282 f.).
27 
2.3.2 Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse daneben wegen eines Rehabilitierungsinteresses des Klägers zu bejahen ist.
28 
Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20/12 -, juris).
29 
Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten beruhen vom maßgebenden Empfängerhorizont aus auf dem Vorwurf, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und sei gewalttätiges Mitglied der Ultra-Vereinigung „C“. Es spricht einiges dafür, dass dieser Vorwurf der Beklagten und die daraus resultierende Stigmatisierung des Klägers als einem für seine Umwelt in bestimmten Situationen gefährlichen, sich in strafwürdiger Weise gewalttätig verhaltenden Menschen, der sich aufgrund seines Verhaltens an einer relevanten Zahl von Wochenenden über Stunden hinweg nicht im Innenstadtbereich seines Wohnorts aufhalten darf, sich als gegenüber dem Kläger diskriminierend und seinen grundrechtlichen Ehrschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigend darstellt (so etwa VG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2009 - 5 K 2929/08 -, juris). Dies kann jedoch im Ergebnis offen bleiben.
II.
30 
Die danach zulässige Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist das unter Nr. I.1. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 verhängte Betretungs- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig gewesen. Auch die unter Nr. I.2. verhängte Meldeauflage ist rechtlich nicht zu beanstanden.
31 
1. Die Bescheide vom 19.09.2014 und 06.10.2014 sind formell rechtmäßig zustande gekommen.
32 
1.1 Insbesondere wurde der Kläger im Vorfeld des Erlasses des Bescheids vom 19.09.2014 angehört (vgl. Schreiben vom 10.09.2014), wobei die recht kurze Frist zur Stellungnahme umso weniger Bedenken aufwirft, als es sich hierbei inhaltlich lediglich um die Verlängerung bereits bestehender Verbote bzw. Verpflichtungen handelt, gegen die der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits Widerspruch eingelegt und in diesem Zusammenhang Akteneinsicht erhalten hat (vgl. Schreiben der Beklagten vom 29.08.2014). Zwar wurde der Kläger vor Erlass des Bescheides vom 06.10.2014 nicht separat angehört; bereits mit Schreiben vom 10.09.2014 war der Kläger aber allgemein zum Erlass von Betretungs- und Aufenthaltsverboten sowie Meldeauflagen für den Zeitpunkt 21.09.2014 bis zum 20.12.2014 unter Verweis auf die Begründung im Bescheid vom 19.08.2014 angehört worden. Gegenstand der Anhörung waren folglich der Sache nach auch die mit Bescheid vom 06.10.2014 verhängten Maßnahmen.
33 
1.2 Der Bescheid vom 19.09.2014 in seiner durch Bescheid vom 06.10.2014 ge-fundenen Gestalt erfüllt ferner die Anforderungen an die in § 39 Abs. 1 LVwVfG geregelte Begründungspflicht. Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Darauf, ob die Begründung auch inhaltlich Überlegungen enthält, die die angefochtene Entscheidung tragen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil § 39 LVwVfG nur die formelle Begründungspflicht regelt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2014 - 9 S 1722/13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2012 - 2 B 1135/12 -, juris; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 25.01.2010 - 3 L 89/06 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 39 Rn. 2).
34 
Die Beklagte hat die angefochtene Verfügung u.a. damit begründet, dass es anläss-lich von Fußballbegegnungen der ersten beiden Mannschaften des SC F. in letzter Zeit vermehrt zu Gewaltdelikten und anderen Straftaten durch Problemfans des SC F.s und gegnerischer Problemfans gekommen sei, die nicht nur im Bereich des Stadions, sondern auch in der Innenstadt und im angrenzenden Stadtteil Y stattgefunden hätten. Der Kläger sei dem Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und dem gewaltbereiten Spektrum der F.er Fußballszene zuzuordnen; beispielhaft werden mehrere Vorfälle angeführt, die nach Auffassung der Beklagten für das gewalttätige Verhalten des Klägers sprechen. Anschließend hat die Beklagte den sich für sie ergebenden Sachverhalt unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27a Abs. 2 PolG subsumiert. Dass die Beklagte sich hierbei allgemein verwendeter Textbausteine bediente, ist unschädlich, da sie immer wieder den Bezug zum konkreten Fall des Klägers herstellte. Auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Verbote wurde auf die konkrete Situation des Klägers eingegangen. Die Begründung ist daher im Lichte von § 39 LVwVfG nicht zu beanstanden.
35 
2. Das mit Bescheid vom 19.09.2014 unter Nr. I. gegen den Kläger verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot betreffend näher bestimmte Bereiche F.s an einzelnen Tagen im Zeitraum vom 27.09.2014 bis zum 21.12.2014, konkretisiert durch Bescheid vom 06.10.2014, entspricht zwar vollumfänglich den Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 Sätze 1, 2 PolG, ist jedoch teilweise wegen Verstoßes gegen § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG rechtswidrig.
36 
2.1 Nach § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot).
37 
Die Beklagte ist im Herbst 2014 zurecht davon ausgegangen, es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gerade in den vom Aufenthaltsverbot betroffenen Bereichen Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde.
38 
Sie stützt die gegen den Kläger verhängten Aufenthalts- und Betretungsverbote auf Erkenntnisse der Polizei. Danach sei der Kläger mindestens im Zeitraum 30.12.2009 bis 21.03.2014 Mitglied der F.er Ultragruppierung „C“ gewesen. Die Gruppierung „C“ sei als äußerst gewalttätig einzustufen. Darüber hinaus gebe es konkrete polizeiliche Erkenntnisse über den Kläger. So habe sich der Kläger am 30.12.2009, als ein Zusammentreffen zwischen F.er Ultras und B.er Fans nur durch Polizeieinsatz habe verhindert werden können, unweit des Eisstadions zusammen mit anderen Mitgliedern der Ultras angetroffen werden können. Am 04.08.2012 sei es in der Z-straße in F. zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren F.er und T.er Ultras gekommen, wobei der Kläger einen T.er Fan geschlagen und getreten habe. Am 01.12.2013 habe der Kläger einen Polizeibeamten im Rahmen des Bundesligaspiels B. gegen den SC F. mit den Worten „Halt die Fresse du Wichser“ beleidigt. Am 21.03.2014 habe der Kläger mit mehreren F.er Ultras nach dem Bundesligaspiel SC F. gegen W. im Stadion auf den Geschädigten eingeschlagen. Am 29.03.2014 sei es am Fanprojekt F. zu einer Massenschlägerei zwischen einer Vielzahl von Ultras aus N. und F. gekommen; Videoaufnahmen zeigten den Kläger, wie er mit weiteren F.ern mehrfach auf N.er Ultras eingeschlagen habe.
39 
Die Beklagte hatte keinen Grund, an der Richtigkeit der schriftlich vorgelegten Erkenntnisse der szenekundigen Polizeibeamten zu zweifeln. Durch jahrelange Beobachtung der Hooligan- und Ultraszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen; dies wurde auch deutlich anhand der Zeugenaussagen des szenekundigen Beamten R., der der Kammer genaue Beobachtungen schildern konnte. Für ihre Informationsgewinnung greifen sie auf die Zentrale Informationsstelle Sportveranstaltungen zurück, bei welcher sämtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und beobachten die Hooligan- und Ultraszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei präventiven Maßnahmen zu Grunde gelegt wird (VG Minden, Urteil vom 29.06.2005 - 11 K 2952/04 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris; VG München, Urteil vom 25.02.2010 - M 22 K 08.203 -, juris; VG Meiningen, Urteil vom 08.02.2011 - 2 K 453/09 Me -, juris).
40 
Diese polizeiliche Auswertung der Sachlage und Gefahreneinschätzung rechtfertigte ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot gegen den Kläger für Bereiche der Innenstadt bzw. um das Stadion herum. Denn die Kammer ist auf Grundlage der beigezogenen Strafakten sowie der in der mündlichen Verhandlung erfolgten informatorischen Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass im Herbst 2014 hinreichende Tatsachen vorgelegen haben, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger im Sinne des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG in den genannten Bereichen eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde.
41 
Die Rechtsprechung stellt im Zusammenhang mit der Frage, wann gegen ein Mitglied einer gewaltbereiten Fangruppierung bzw. einer Hooligangruppe ein Aufenthalts- und Betretungsverbot erlassen werden kann, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in dem vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, keine allzu strengen Anforderungen. So wird zu Recht nicht verlangt, dass dem Betroffenen im Einzelnen eine konkrete Tatbegehung nachgewiesen werden kann (VG Minden, Beschluss vom 02.10.2014 - 11 L 763/14 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 21.08.2015 - 20 L 2023/15 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 01.07.2009 - 3 L 345/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 L 170/13 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 21.07.2011 - 10 B 2096/11 -, juris); selbst der Nachweis der Zugehörigkeit zum Kernbereich der gewalttätigen Fan- bzw. Hooliganszene wird als nicht erforderlich erachtet (VG Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris). Begründet wird dies in den genannten Entscheidungen überzeugend damit, dass eine von einem Mitglied einer gewaltbereiten Gruppierung ausgehende Gefahr schon darin besteht, dass dieser durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu dieser Gruppe die Gewaltbereitschaft fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans oder anderen gewaltbereiten Fans etwa einer Ultra-Gruppierung begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Die gewaltbereite Szene benötigt ein unterstützendes Umfeld; schon die bloße Anwesenheit von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft derjenigen bei, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren. Andererseits lassen sich Maßnahmen auf Grundlage des § 27a Abs. 2 PolG nicht auf reine Vermutungen stützen; vielmehr müssen aussagekräftige, tatsächliche Hinweise dafür vorliegen, dass der Betreffende nicht nur allgemein, sondern gerade dort, wo das Aufenthaltsverbot gelten soll, eine Straftat verüben wird (VG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 15.07.2014 - 5 K 996/13.NW -, juris; Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 27a Rn. 11; Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035).
42 
Vorliegend steht für die Kammer nach erfolgter informatorischer Anhörung und der Zeugeneinvernahme fest, dass der Kläger seit mehreren Jahren in der F.er Ultra-Szene fest verankert ist; in diese Richtung äußerten sich nicht nur der szenekundige Beamte R. und der Sozialarbeiter M., vielmehr ergibt sich auch aus den Aussagen des Klägers selbst, dass er in der Fanszene sehr aktiv ist. Weitergehend hat sich die Kammer davon überzeugen können, dass er den „C“ zumindest nahesteht. Der Kläger selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, seit dem Sommer 2009 bis zu ihrer Auflösung im Herbst 2012 Mitglied der Fangruppe „W F.“ gewesen zu sein; dies deckt sich mit den Erkenntnissen der Polizei. Nachdem sich diese Gruppierung aufgelöst hatte, gründeten sich im Frühjahr 2013 die „C“. Nach Angaben des szenekundigen Beamten R. wechselten viele der ehemaligen „W F.“ zu den „C“. Der Kläger bestritt in der mündlichen Verhandlung zwar, selbst ein Mitglied der „C“ zu sein; er sei in organisatorische Dinge nicht eingebunden und kleide sich auch nicht wie ein „C“. Gleichzeitig gab er aber an, mit einigen Mitgliedern aus dieser Fangruppierung befreundet zu sein, sich bei ihnen aufzuhalten und mit ihnen zu den Spielen zu fahren; auch während der Spiele stehe er unter den Leuten, die sich den „C“ zurechneten. Dass der Kläger sich innerhalb der F.er Fanszene durchaus den „C“ bzw. einzelnen seiner Mitglieder verbunden fühlt, zeigt beispielhaft der Vorfall am 21.03.2014. Dort kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen einigen „C“ und Mitgliedern der Ultra-Gruppierung „R“; der Kläger, der sich bei den „C“ befand, hat nach eigenen Angaben zunächst ein Mitglied von „R“ „mit der Hand genommen und aus der Gruppe weggeschoben“ und später einem anderen Mitglied von „R“ einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, um ein Mitglied der „C“ aus dem Schwitzkasten eines „R“-Mitglieds zu befreien. Sowohl der Umstand, dass der Kläger, der selbst nicht angegriffen wurde, sich durch Wegdrängen eines „R“-Mitglieds in den Konflikt einschaltete, als auch die Schilderung des Sozialarbeiters M., wonach es dem Kläger im Anschluss an diese Eskalation des Konflikts bei der Fahrt zum nächsten Auswärtsspiel gelungen ist, deeskalierend auf die Konfliktparteien einzuwirken, zeigen, dass er in der Ultraszene verankert ist und dort Respekt genießt bzw. dort zumindest einen gewissen Einfluss hat. Die Kammer nimmt dem Kläger ab, dass er sich nicht dem inneren Kreis der „C“ zugehörig fühlt, welcher organisatorisch-planerische Aufgaben wahrnimmt und die Gruppierung nach außen vertritt, und dass er sich auch in seiner Kleidung jedenfalls in jüngerer Zeit eine gewisse Eigenständigkeit und Unabhängigkeit bewahrt. Indem der Kläger sich im Umfeld von Fußballbegegnungen aber bei seinen Freunden, die aktive „C“ sind, aufhält, mit ihnen und in ihrer Mitte die Spiele besucht und für sie - wie etwa der Vorfall vom 21.03.2014 zeigt - auch in die Bresche springt, ist er gerade Teil des von der Rechtsprechung beschriebenen unterstützenden Umfelds derjenigen, die aus der Gruppe heraus Straftaten begehen, unabhängig davon, ob er selbst seine Position als eine - wie auch immer zu dokumentierende, jedenfalls nicht durch eine förmliche Aufnahme in die Gruppierung nach außen tretende - „Mitgliedschaft“ begreift. Dass aus dem Kreis der „C“ in der Vergangenheit immer wieder im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F. Straftaten verübt worden sind, ergibt sich aus der von der Polizei erstellten „Vita Ultragruppierung ‚C‘“ vom 03.09.2014, aber auch aus den Aussagen des szenekundigen Beamten R. in der mündlichen Verhandlung etwa im Zusammenhang mit pyrotechnischen Vorfällen bei Auswärtsspielen des SC F..
43 
Aus den polizeilichen Erkenntnissen ergibt sich darüber hinaus, dass auch der Kläger selbst wiederholt an körperlichen Auseinandersetzungen insbesondere mit gegnerischen Fans aktiv beteiligt war. Die Kammer nimmt den Vorfall vom 30.12.2009 hier ausdrücklich aus, weil hier bereits eine Anwesenheit des Klägers bei dem Vorfall, erst recht aber eine aktive Teilnahme nicht nachgewiesen werden konnte. Anders ist es jedoch nicht nur bei der bereits erwähnten Eskalation des Konflikts mit Mitgliedern von „R“ vom 21.03.2014, sondern auch bei den weiteren Vorfällen vom 04.08.2012 und 29.03.2014, bei denen der Kläger nicht nur physisch anwesend, sondern selbst aktiv beteiligt war. Auch wenn der Kläger strafrechtlich deswegen nicht belangt wurde, machen diese polizeilichen Erkenntnisse doch deutlich, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen wiederholt in einem gewaltbereiten Umfeld aufgehalten hat und nicht nur der gewaltsamen Auseinandersetzung nicht aus dem Weg gegangen ist, sondern sich im Gegenteil aktiv an der körperlichen Austragung von Konflikten mit gegnerischen Fans - wenn auch möglicherweise nicht an vorderster Front - beteiligt und in diesem Zusammenhang zumindest den Tatbestand einer Körperverletzung verwirklicht hat. Auch wenn am 29.03.2014, als es zu einer Massenschlägerei zwischen Anhängern des SC F. und Fans des 1. FC N. vor dem Fanprojekt des SC F. gekommen ist, die Aggression vor allem von den N.er Fans ausgegangen sein sollte, zeigt doch das in den Strafakten befindliche, in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Bildmaterial, dass der Kläger sich nicht rein defensiv verhalten und von der Auseinandersetzung distanziert hat; vielmehr war er einer der nach Aussagen des szenekundigem Beamten R. etwa zehn bis 15 Fans, die - von etwa 80 bis 100 anwesenden F.er Fans - auf F.er Seite aktiv an der Schlägerei teilgenommen haben.
44 
Die Beklagte hatte entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Veranlassung, Vorfälle, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Betretungs- und Aufenthaltsverbots im Herbst 2014 bereits länger als ein Jahr zurücklagen, von vornherein aus ihrer Prognoseentscheidung auszublenden. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Klägervertreter zitierten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 07.12.2014 (1 S 2218/03, juris). Denn der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG betreffenden Verfahren ausgeführt, dass diese Regelung - obwohl dort, anders als vorliegend, die Gesetzesbegründung eine Beschränkung auf Vorfälle der letzten zwölf Monate nahe legen könnte - nicht etwa dahingehend auszulegen sei, dass in die Gefährdungsprognose im Sinne einer zeitlich starren Grenze nur Vorfälle innerhalb der letzten zwölf Monate einfließen dürften; allerdings bedürfe es einer hinreichend aktuellen Gefährdungslage und damit im Regelfall der Feststellung von Vorfällen (auch) aus jüngerer Zeit, um die Gefährdungsprognose zu begründen. Selbst wenn man diese zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ergangene, schon allein mit Blick auf die dortige Gesetzesbegründung nicht uneingeschränkt auf § 27a Abs. 2 PolG übertragbare Rechtsprechung hier anwenden wollte, wäre die Beklagte daher nicht daran gehindert, auch auf ältere Vorfälle zu rekurrieren, wenn sie für die Begründung einer aktuell bestehenden Gefährdungslage daneben, was hier der Fall ist, auch Vorfälle aus jüngerer Zeit heranziehen konnte.
45 
Das aktive Auftreten des Klägers in der F.er Ultra-Szene in Zusammenschau mit den drei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen in den Jahren 2012 und 2014 waren im Herbst 2014 hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger werde auch künftig im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen in den vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereichen Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen.
46 
2.2 Die Beklagte hat ferner ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat die angefochtene Verfügung damit begründet, es sei zu verhindern, dass der Kläger weiterhin das Leben und die Gesundheit anderer gefährde, indem er weitere Körperverletzungsdelikte und andere Straftaten begehe. Der vom Aufenthaltsverbot betroffene Bereich beschränke sich auf das Gebiet des üblichen Aufenthalts von Gästefans einschließlich der üblicherweise aufgesuchten Gaststätten sowie auf die erfahrungsgemäß durch diese benutzten Haltestellen; es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger während der Geltungszeiten des Verbotes eine Einrichtung dort besuchen müsse.
47 
Hiergegen ist nichts zu einzuwenden. Insbesondere hat die Beklagte das Aufenthaltsverbot auf die Spieltage und auch insoweit lediglich auf einen überschaubaren, aus Sicht der Polizei bei Fanausschreitungen aber regelmäßig relevanten Zeitraum und auch örtlich auf den relevanten Bereich beschränkt. Das Verbot stellt zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in Rechte des Klägers dar; mildere Handlungsalternativen standen mit Blick auf den bezweckten Erfolg der effektiven Unterbindung von Fanausschreitungen im Zusammenhang mit den Heimspielen der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F. aber nicht zur Verfügung. Damit erwies sich das Aufenthaltsverbot insbesondere als verhältnismäßig.
48 
2.3 Die Kammer sieht ferner keine Unbestimmtheit des Bescheides vom 19.09.2014 in Bezug auf, wie der Kläger meint, Spiele der zweiten Mannschaft, weil, so die Begründung, der insoweit angekündigte Änderungsbescheid nicht ergangen sei. Der angefochtene Bescheid ist vielmehr hinreichend bestimmt, weil er klar und eindeutig wie auch in sich schlüssig regelt, an welchen Tagen zu welchen Uhrzeiten während welcher Fußballbegegnungen unter Beteiligung der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F. der Kläger sich in welchem Bereich F.s nicht aufhalten darf. Dass die Beklagte (nur) für den Fall, dass „die Termine der Mannschaft SC F. II ... je nach Feinterminierung der ersten drei Fußball-Ligen noch geändert werden“ sollten, den Erlass eines Änderungsbescheides angekündigt hat, solche die Änderung des Bescheides erfordernde Terminsänderungen aber offensichtlich nicht erfolgt sind - jedenfalls behauptet dies auch der Kläger nicht - mit der Folge, dass ein Änderungsbescheid insoweit nicht ergangen ist, kann schwerlich Einfluss auf die Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides vom 19.09.2014 in der Fassung des Bescheides vom 06.10.2014 haben.
49 
Auch im Übrigen ist der angegriffene Bescheid im Hinblick auf das unter Nr. I.1. ausgesprochene Aufenthalts- und Betretungsverbot hinreichend bestimmt, insbesondere kann der Kläger den exakten Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots den beigefügten Plankarten und der textlichen Beschreibung entnehmen.
50 
2.4 Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot erweist sich jedoch aufgrund Verstoßes gegen § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG als rechtswidrig, soweit es auch Spieltage nach dem 01.11.2014 erfasst.
51 
Gemäß § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG darf ein Aufenthaltsverbot die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
52 
Dieser zeitlichen Begrenzung genügt das von der Beklagten ausgesprochene Aufenthalts- und Betretungsverbot nicht. Zwar hält das durch den angegriffenen Bescheid vom 19.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06.10.2014 festgesetzte Aufenthalts- und Betretungsverbot mit seinem Geltungszeitraum vom 27.09.2014 bis zum 21.12.2014 für sich genommen den Dreimonatszeitraum ein. Der angefochtene Bescheid steht jedoch nicht isoliert, sondern knüpft zeitlich unmittelbar an den Bescheid vom 30.07.2014 in der Fassung des Abänderungsbescheids vom 19.08.2014 an, mit welchem gegenüber dem Kläger ein aufgrund der gleichen Gefahrenprognose erstelltes Aufenthalts- und Betretungsverbot, gültig für den Zeitraum vom 02.08.2014 bis zum 20.09.2014, erlassen worden war. Bei der Beschränkung des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG handelt es sich um eine maximale Zeitobergrenze, die auch dann nicht durch den Erlass einer auf dieselben Tatsachen gestützten Folgeverfügung überschritten werden darf, wenn die Gründe für das Aufenthaltsverbot nach Fristablauf erkennbar im Wesentlichen unverändert fortbestehen (vgl. Ruder, Polizeirecht Bad.-Württ., 8. Aufl., Rn. 656; Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 27a Rn. 9; a.A. Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 27a Rn. 12).
53 
Die Dreimonatsfrist für das gegen den Kläger verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot, das erstmals am 02.08.2014 galt, endete damit am 01.11.2014. Soweit der Bescheid Tage nach dem 01.11.2014 erfasst, ist das Aufenthalts- und Betretungsverbot damit wegen Überschreitens der Dreimonatsfrist des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG rechtswidrig gewesen.
54 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass das gegenüber dem Kläger verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot nicht durchgängig, sondern nur sehr punktuell - im genannten Dreimonatszeitraum an (nur) zehn Tagen für jeweils zwölf Stunden - galt. Richtig ist zwar, dass die Höchstfrist von drei Monaten die Verhältnismäßigkeit des Aufenthaltsverbots sicherstellen soll (vgl. LT-Drs. 14/3165 S. 67). Auch wenn das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine derartige Höchstfrist von drei Monaten nicht gebietet - in der obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Bundesländer wurden vereinzelt wesentlich längere Aufenthaltsverbote als vom Verhältnismäßigkeitsprinzip gedeckt angesehen (vgl. etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 18.02.1999 - 24 CS 98.3198 -, juris [12 Monate]; OVG Nieders., Beschluss vom 12.05.2009 - 11 ME 190/09 -, juris [6 Monate]; OVG Bremen, Urteil vom 24.03.1999 - 1 BA 27/97 -, juris [6 Monate]) -, steht es dem Gesetzgeber frei, aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine entsprechende rein formale Obergrenze von drei Monaten einzuführen. Richtig ist auch, dass es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einen gewichtigen Unterschied macht, ob ein Aufenthaltsverbot ununterbrochen für drei Monate oder jeweils nur für einzelne Tage oder gar Stunden innerhalb dieses Zeitraums ausgesprochen wird. Dass es neben Aufenthaltsverboten, die typischerweise ununterbrochen für einen längeren Zeitraum ausgesprochen werden - etwa zur Bekämpfung einer offenen Drogenszene - auch solche gibt, die nur einen kürzeren Zeitraum betreffen, war dem Gesetzgeber jedoch offensichtlich bewusst; denn als ein Beispiel für den Erlass eines Aufenthaltsverbots nennt er den „Schutz von Veranstaltungen vor gewaltbereiten Personen“ (LT-Drs. 14/3165 S. 66). Trotzdem hat er bei Formulierung der Frist die Worte „Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten“ gewählt. Dies legt eine kalendermäßig bestimmte Frist nahe. Hätte er stattdessen auf die Zeitspanne abstellen wollen, während derer das Aufenthaltsverbot gegenüber dem Betroffenen Geltung entfaltet, und so eine Addition der Zeiträume verschiedener, jeweils zeitlich eng befristeter Aufenthaltsverbote ermöglichen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er etwa eine Dauer von „insgesamt 90 Tagen“ zur Obergrenze macht; dies umso mehr, als die Wortwahl „drei Monate“ zwar auf Grundlage von § 188 Abs. 2 BGB mühelos ein kalendermäßig bestimmtes Ende, nicht aber eine exakte Bestimmung der Anzahl der hierunter zu fassenden Tage ermöglicht. Dies steht einer Auslegung von § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG entgegen, nach der eine Zerlegung der Dreimonatsfrist in die entsprechende Zahl von Tagen oder gar Stunden und deren Verteilung auf einen weit über drei Monate hinausgehenden Zeitraum zulässig wäre. Nach Auffassung der Kammer ist daher die formale Frist des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG als kalendermäßig zu bestimmende Frist auszulegen, ohne dass es darauf ankäme, innerhalb welchen Zeitraums innerhalb dieser Frist das Aufenthaltsverbot Geltung entfaltet.
55 
3. Die in Nr. I.2. des angefochtenen Bescheids verhängte Meldeauflage war rechtlich nicht zu beanstanden.
56 
Gemäß §§ 1, 3 PolG hat die Polizei u.a. die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
57 
3.1 Eine Meldeauflage zielt darauf, dass die betreffende Person sich bei einer bestimmten polizeilichen Dienststelle zu einem bestimmten Zeitpunkt „melden“ muss. Im Gegensatz zu einem Aufenthalts- und Betretungsverbot regelt sie unmittelbar nicht das „Wegbleiben“ vom einem bestimmten Ort, sondern das „Hinkommen“ zu einer Polizeidienststelle (Siegel, NJW 2013, 1035). Sofern es, wie im baden-württembergischen Recht, an einer spezialgesetzlichen Grundlage für den Erlass einer Meldeauflage fehlt, wird in der Rechtsprechung die Anwendung der polizeilichen Generalklausel als Grundlage für eine Meldeauflage ausdrücklich für zulässig erachtet (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2000 - 1 S 1271/00 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 05.03.2015 - 10 CS 14.2244 u.a. -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 02.09.2008 - 1 A 161/06 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 14.06.2006 - 11 ME 172/06 -, juris; OVG Berl.-Brandenbg., Urteil vom 21.03.2006 - 1 B 7.04 -, juris; vgl. dazu sowie zu den mitunter kritischeren Stimmen in der Literatur Schlucht, NVwZ 2011, 709). Dem schließt sich die Kammer für den hier vorliegenden Fall an, auch wenn aus ihrer Sicht eine spezialgesetzliche Regelung etwa mit Blick auf die Frage der materiellen Voraussetzungen für ihren Erlass, der Bestimmung einer möglichen zeitlichen Höchstfrist derartiger Maßnahmen (wie etwa in § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG erfolgt) oder der ausdrücklichen Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für den Erlass der Meldeauflage durchaus wünschenswert wäre oder bei einer weiteren Verfestigung der Meldeauflage als polizeiliche Standardmaßnahme gar geboten sein könnte (vgl. zu dem früher ebenfalls auf §§ 1, 3 PolG gestützten Platzverweis etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2001 - 5 K 1912/01 -, juris, oder zu der so gen. offenen Observation u.a. Urteil der Kammer vom 14.02.2013 - 4 K 1115/12 -, juris).
58 
3.2 Die Meldeauflage ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
59 
3.2.1 Die Beklagte war für den Erlass der Meldeauflage örtlich zuständig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 ist diejenige Polizeibehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist (§ 68 Abs. 1 PolG), wo also die Notwendigkeit für ein polizeiliches Einschreiten besteht. Dies ist der Ort, an dem der Eintritt des Schadens für ein polizeiliches Schutzgut droht oder an dem sich die Gefahrenquelle befindet (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 68 Rn. 4). Die Zuständigkeit der Wohnortbehörde für den Erlass von Meldeauflagen ist für die Rechtsprechung offenbar so selbstverständlich, dass sie mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn erörtert, sondern stillschweigend voraussetzt wird (so etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.2000 - 1 S 1271/00 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 26.05.2010 - 3 A 244/09 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 02.09.2008 - A 161/06 -, juris; OVG Berl.-Brandenbg., Urteil vom 21.03.2006 - 1 B 7.04 -, juris). Gerade vor dem Hintergrund, dass die Regeln über die örtliche Zuständigkeit speziell im Gefahrenabwehrrecht stark vom Effizienzgedanken geprägt sind (vgl. Denninger/Rachor, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., C Rn. 32, m.w.N.), geht auch die Kammer davon aus, dass die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für die Meldeauflage auf Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 1 PolG hier nicht verneint werden kann. Dies gilt bereits deshalb, weil sich die Gefahr der Begehung von bzw. der Beteiligung an Straftaten durch Ultras im Falle von Auswärtsspielen nicht erst am Ort des Auswärtsspiels, sondern bereits auf dem Weg dorthin - etwa bei gemeinsamer Anreise in der Bahn - verwirklichen kann. Ungeachtet dessen ist F. als der Ort, an dem der Kläger wohnt, derjenige, an dem die Gefahr, dass der Kläger sich zu Auswärtsspielen begibt und in diesem Zusammenhang strafbare Handlungen begeht, am effektivsten bekämpft werden kann (in diesem Sinne VG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2002 - 5 E 3789/00 -, juris).
60 
3.2.2 Der Kläger wurde vor Erlass der Meldeauflage ordnungsgemäß angehört (vgl. dazu oben 1.1); auch im Hinblick auf das Begründungserfordernis bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. dazu oben1.2).
61 
3.3 Die Meldeauflage war schließlich materiell rechtmäßig.
62 
Voraussetzung für den Erlass einer Meldeauflage ist danach das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wobei eine objektive ex-ante-Sicht maßgeblich ist. Für die Gefahrenprognose ist eine wertende Abwägung vorzunehmen. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden wäre, je größer die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden können; so kann in Fällen, in denen besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet sind, bereits eine relativ entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts sicherheitsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen.
63 
Die Beklagte hat zu Recht eine hinreichend konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen, der sie durch den Erlass der angefochtenen Meldeauflage begegnete. Auf der Grundlage der ihr von Seiten der Polizei zur Verfügung gestellten konkreten und nachvollziehbaren Erkenntnisse durfte die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass der Kläger als Mitglied der F.er Ultra-Szene mit einer Nähe zu den „C“ auch an Auswärtsbegegnungen der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F. teilnimmt und dass es dort, wie bereits mehrfach im Bereich um das SC-Stadion herum, zu körperlichen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans kommt. Damit lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids hinreichende Erkenntnisse vor, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht die konkrete Gefahr der (erneuten) Teilnahme des Klägers an Auswärtsspielen einer F.er Mannschaft und damit die Gefahr der Begehung strafbewehrter Rechtsverstöße und damit verbundener Gesundheitsgefahren Dritter durch den Kläger begründeten (vgl. dazu OVG Nieders., Beschluss vom 14.06.2006 - 11 ME 172/06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2000 - 1 S 1271/00 -, juris, und Urteil vom 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, juris).
64 
Die Beklagte war sich auch ihres Ermessensspielraums im Klaren und hat entsprechende - wenn auch kurze - Ausführungen dazu gemacht.
65 
Eine Meldeauflage war ferner dazu geeignet, dem Kläger die Anreise zu derartigen Auswärtsspielen unmöglich zu machen. Es waren auch keine milderen Mittel ersichtlich. Schließlich erscheint die Meldeauflage im Hinblick darauf, dass im angefochtenen Bescheid Ausnahmen von den Meldepflichten aus wichtigem Grund vorgesehen waren, auch nicht als im engeren Sinne unverhältnismäßig. Auch der Kläger hat weder im Rahmen der Anhörung noch im gerichtlichen Verfahren gewichtige Belange vorgetragen, die einer Auferlegung der Meldeauflage entgegenstünden oder die Beklagte dazu hätten veranlassen müsse, diese Auflage anderweitig zu gestalten.
66 
Die Meldeauflage war schließlich auch über den 01.11.2014 hinaus rechtmäßig, da §§ 1, 3 PolG eine zeitliche Befristung nicht vorsehen und eine solche aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch nicht erforderlich ist.
67 
4. Erweist sich damit der Bescheid vom 19.09.2014 im Hinblick auf das Betretungs- und Aufenthaltsverbot als teilweise rechtswidrig, so hat dies Auswirkungen auch auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid unter IV. die Gebühr nach §§ 1, 2, 4 der Satzung der Stadt F. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren auf 150,-- EUR festgesetzt. Die Festsetzung der konkreten Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens stand im Ermessen der Beklagten (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2011 - 6 K 2797/10 -, juris, m.w.N.). Die Beklagte ging bei Festsetzung der Gebühr davon aus, neben der Meldeauflage ein weiteres Aufenthaltsverbot von drei Monaten erlassen zu dürfen. Erweist sich diese Annahme als falsch, fehlt es damit auch ein einer tragfähigen Grundlage für die Ermessensentscheidung betreffend die Höhe der Gebührenfestsetzung.
III.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
69 
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung folgt hier daraus, dass die Frage, ob die Dreimonatsfrist des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG kalendermäßig zu bestimmen ist oder ob insoweit die Zeiträume verschiedener, jeweils zeitlich eng befristeter Aufenthaltsverbote bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten zu addieren sind, für eine Vielzahl von Aufenthaltsverboten von Bedeutung ist; zu dieser Frage fehlt es bislang weitgehend an einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 05/03/2015 00:00

Tenor I. Vom Verfahren 10 C 14.2245 wird das Verfahren abgetrennt, soweit es die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren (M 12 K 14.3772) betrifft, und unter dem Aktenzeich
published on 25/09/2015 00:00

Tenor Die Verfügungen Nummer IV. in den Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2014 und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot (jewe
published on 21/08/2015 00:00

Tenor 1) Der Antrag wird abgelehnt.      Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2)  Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e: 2Der – sinngemäß – gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Kla
published on 02/10/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag mit dem Ziel, 3die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 2360/14 gegen die Pol
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published on 19/09/2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 7. August 2017 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
published on 23/03/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,-- EUR für ein von der Beklagten anlässlich einer Begegnung der 3. Fußball
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.