Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 02. Okt. 2014 - 11 L 763/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag mit dem Ziel,
3die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 2360/14 gegen die Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 15.09.2014 wiederherzustellen,
4ist zulässig, jedoch unbegründet.
5Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Hinweis in der angefochtenen Ordnungsverfügung (Seite 2), es bestehe ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug des angeordneten Aufenthaltsverbotes, weil anlässlich des 3. Liga-Spiels am 04.10.2014 zwischen dem E. B. C1. und der T. E1. E2. erneut mit Ausschreitungen rivalisierender Fangruppen zu rechnen sei, an denen der Antragsteller bereits anlässlich des Spiels am 06.12.2013 beteiligt gewesen sein soll, reicht insoweit aus. Ob diese Gefahr besteht, ist eine Frage der materiellen Abwägung, nicht der formellen Begründung.
6Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten lassen. Bei einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung kann es kein öffentliches Interesse daran geben, dass sie sofort vollzogen wird. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit das Aufschubinteresse des Antragstellers zurückzutreten hat. Nach diesen Grundsätzen war das Begehren des Antragstellers abzulehnen, weil sich die angefochtene Verfügung vom 15.09.2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtmäßig erweist (I.). Die erfolgsunabhängige Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus (II.).
7I. Die angefochtene Polizeiverfügung vom 15.09.2014, mit der gegenüber dem Antragsteller für den Bereich der Stadt C1. ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den 04.10.2014 10:00 Uhr bis zum 04.10.2014 24:00 Uhr verhängt worden ist, unterliegt sowohl in formell-rechtlicher als auch materiell-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken.
8Sie ist entgegen der Auffassung des Antragstellers hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 VwVfG. Dies erfordert, dass der Inhalt der Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Insbesondere der Adressat des Bescheides muss in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was von ihm gefordert wird.
9Diesem Maßstab genügt die angefochtene Polizeiverfügung. Der Antragsteller kann ihr unzweideutig sowohl den inhaltlichen als auch den räumlichen und zeitlichen Umfang des Aufenthaltsverbotes entnehmen. Das Gebiet der Stadt C1. lässt sich ohne weitere Schwierigkeiten mit Hilfe allgemein zugänglicher analoger und digitaler Quellen (Karten, Stadtpläne, google-maps) ermitteln. Insoweit war der Antragsgegner nicht gehalten, der Polizeiverfügung einen Stadtplan beizufügen.
10Ebenso wenig bedurfte es einer Anhörung vor Erlass der Polizeiverfügung. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Anhörung hier schon wegen Gefahr im Verzug (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW) oder wegen des Erlasses gleichartiger Verwaltungsakte in größerer Zahl (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW) - hier wurden zeitgleich 36 Aufenthaltsverbote verhängt (vgl. O. X. vom 26.09.2014) - von einer Anhörung abgesehen werden konnte. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre jedenfalls durch Nachholung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Denn der Antragsgegner hat in der Antragserwiderung die im Antragsverfahren nunmehr vorgetragenen Argumente des Antragstellers aufgegriffen und gewürdigt, aber nach nochmaliger Überprüfung an seiner Verfügung festgehalten. Dies ist ausreichend.
11Bei summarischer Prüfung erweist sich die angefochtene Polizeiverfügung auch materiell als rechtmäßig.
12Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 des PolG NRW. Nach dieser Vorschrift kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Nach Satz 3 der Regelung ist die Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; sie darf ferner die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 4).
13Die Gefahr, dass der Adressat der Maßnahme während der Zeitdauer des Aufenthaltsverbotes Straftaten begeht, muss hinreichend wahrscheinlich sein. Bloße Vermutungen reichen insoweit nicht aus.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 -
Es spricht nach Auffassung des Gerichts nach dem derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterial Überwiegendes für die Richtigkeit der Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller werde als Angehöriger der Gruppe der E3. Ultras in den mit der Polizeiverfügung festgelegten Bereichen Straftaten wie etwa Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen sowie Beleidigungen verwirklichen wird bzw. zu deren Verwirklichung beitragen.
16Nach den Darstellungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 02.10.2014, die auch in zahlreichen dem Gericht vorliegenden, öffentlich zugänglichen Erkenntnissen bestätigt wurden,
17u.a. Spiegel-Online vom 15.01.2014: E3. Hooligans wollten Polizei entwaffnen; NW-news.de vom 2.10.2014: Jäger bezieht Stellung zu E1. -Krawallen- NRW-Innenminister berichtet Landtag über Tumulte in C1. ; http://www.mdr.de/sachsen/randale- _cpage-1_zc-a9a8bd89_zs-9f2fcd56.html: O. Details zu E1. -Ausschreitungen in C1. ,
18kam es im Vorfeld des Fußballspiels am 06.12.2013 zwischen dem E. B. C1. und dem T. E1. E2. zu massiven und zahlreichen Straften der Gruppe der E3. Ultras. So wurden Beamten Reizstoßsprühgeräte und Schlagstöcke entrissen und die Waffen anschließend gegen die Ordnungshüter eingesetzt. 21 Polizisten wurden im Rahmen des Einsatzes verletzt, vier Streifenwagen demoliert.
19Diese Vorfälle am 04.12.2013 waren kein Einzelfall. Sie stehen beispielhaft für die– so der Antragsgegner zutreffend in der Antragserwiderung – „beispiellose Aggressivität und Brutalität“ dieser Fangruppe des Vereins, die sich immer wieder bei dem Aufeinandertreffen mit anderen Fangruppen entlädt,
20Chronologie der Randale gewalttätiger Fans von E1. E2. ,
21sodass auch anlässlich des Spiels am 04.10.2014 eine Wiederholung derartiger Vorfälle nicht ausgeschlossen ist.
22Es spricht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller aus der Gruppe der E3. Ultras heraus Straftaten begeht oder zumindest als Mitglied der Gruppe die Begehung von Straftaten Anderer fördert und unterstützt. Nach den Feststellungen des Antragsgegners, die auf einer Videografierung beruhen, wurde der Antragsteller am 06.12.2013 durch Beamte der Bundespolizeiinspektion E2. identifiziert, als er den Bahnhof C1. innerhalb einer Gruppe verließ, aus der anschließend die o.g. Straftaten begangen wurden. Er soll hierbei den Beamten der Bundespolizei den Mittelfinger der rechten Hand gezeigt haben. Auf Grund der Vorfälle am 06.12.2013 ist ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragssteller wegen Landfriedensbruchs anhängig (216 JS 198/14). Bereits am 21.11.2009 ist der Antragsteller nach den Feststellungen des Antragsgegners beim Auswärtsspiel der T. E1. E2. bei K. S. negativ durch beleidigende Äußerungen gegenüber den Polizeibeamten in Erscheinung getreten.
23Es spricht danach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest der gewaltbereiten Fanszene zuzurechnen ist. Dabei kommt es nicht allein ausschlaggebend darauf an, ob die Gefahr besteht, dass der Antragsteller selbst als Täter später identifiziert (und ggf. auch bestraft) werden könnte. Eine von ihm ausgehende Gefahr besteht schon darin, dass er durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu der Hooligan-Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Schon die Gegenwart von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft bei. So leistet auch der Antragsteller selbst durch bloße Anwesenheit in wesentlicher Hinsicht einen Beitrag zu ggf. von anderen Hooligans begangenen Straftaten,
24vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 10 B 2096/11 -; VG München, Urteil vom 25. Februar 2010 - M 22 K 08.203 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 3 L 345/09 -,
25sodass der Antragegner voraussichtlich auch zu Recht von einer vom dem Antragsteller ausgehenden Gefährdung ausgegangen ist.
26Die Polizeiverfügung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie ihren Geltungsbereich auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt. Wie die in der Vergangenheit bekannt gewordenen Vorfälle zeigen, ereigneten sich die von Fangruppen begangenen Straftaten nicht nur im engeren Umfeld des Stadions, sondern auch in weiter entfernten Teilen des Stadtgebietes vor und nach dem Spielbesuch, sodass ein auf den Nahbereich des Stadions beschränktes Aufenthaltsverbot zur Gefahrenabwehr ungeeignet wäre. . Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller durch eine Ausweitung des Aufenthaltsverbotes auf das gesamte Stadtgebiet hier unverhältnismäßig belastet wird, da er – so die Antragsschrift – nach C1. ohnehin nur zum Zwecke des Spielbesuchs kommen will.
27II. Auch die erfolgsunabhängige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Geht man von den Darstellungen des Antragsgegners aus, besteht die Gefahr, dass der Antragsteller im Rahmen des Spiels am 04.10.2014 aus der Gruppe der E3. Ultras heraus Straftaten begeht oder diese zumindest fördert und unterstützt. Es drohen damit – wie in der Vergangenheit – erneut erhebliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das Privateigentum anderer Personen.
28Die demgegenüber zu stellenden Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage haben geringeres Gewicht. Das Aufenthaltsverbot für die Stadt C1. gilt nur für den 04.10.2014, die Einschränkungen des Antragstellers in seiner persönlichen Bewegungsfreiheit beschränken sich damit auf den Spieltag und im Wesentlichen auf den Spielbesuch, da er ein weitergehendes Interesse am Aufenthalt im C1. nach seinen eigenen Angaben nicht hat.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.