Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 7. August 2017 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für Teile des Stadtgebiets von ... im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen.

Der Kläger ist Mitglied der zur Ultra-Szene des ... zählenden Gruppierung „...“ und wohnt im Stadtgebiet der Beklagten. Wegen in der Vergangenheit vorgefallener Ausschreitungen und Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten des Klägers wurden bereits im Jahr 2012 gegenüber dem Kläger Meldeauflagen im Zusammenhang mit Fußballspielen verhängt. Er ist seit 31. März 2014 durch das Polizeipräsidium ... in der Datei „Gewalttäter Sport“ ausgeschrieben. Am 17. März 2017 wurde der Kläger mit einem bis zum 29. April 2019 wirksamen bundesweiten Stadionverbot belegt. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 24. Mai 2017 (Aktenzeichen ...) wurde der Kläger wegen Beleidigung von Polizeibeamten zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Im Bewährungsbeschluss wurde dem Kläger u.a. für die Dauer von einem Jahr verboten, (1) Fußballveranstaltungen sämtlicher Mannschaften von Vereinen und Kapitalgesellschaften der 1. bis 3. Fußballbundesliga, der Fußballregionalligen, des DFB und der Ober- und Landesligen in sämtlichen Hallen und Stadien zu betreten (ausgenommen sind Veranstaltungen, an denen der Kläger als gemeldeter Spieler aktiv teilnimmt), (2) bei Spielen des, die in ... stattfinden, sich bis zu zwei Stunden vor, während und bis zwei Stunden nach Beendigung des Spiels in einem Umfeld von 2 km zu dem jeweiligen Austragungsort (insbesondere auf Zuwegen, Parkplätzen, Haltestellen des lokalen ÖPNV, Zubringerzügen bzw. der Deutschen Bahn) aufzuhalten und (3) bei Spielen des, die außerhalb von ... stattfinden, das jeweilige Gemeindegebiet des Austragungsorts am Tag des Spiels zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr zu betreten.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 setzte die Polizeiinspektion ... die Beklagte über die gegen den Kläger in der Vergangenheit durchgeführten Ermittlungsverfahren, von ihm begangenen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in Kenntnis und führte unter ausführlicher Darstellung und Bewertung der Fußballszene im Zusammenhang mit dem ... und den mit der Ultra-Szene verbundenen, befreundeten Fußballvereinen ... und ... aus, dass vom Kläger ein Gefährdungspotential ausgehe und damit zu rechnen sei, dass er sich auch in Zukunft bei Heimspielen an sicherheitsrelevanten Störungen bzw. Straftaten beteiligen werde. Sie beantragte aus diesem Grund, gegen den Kläger ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot anlässlich sämtlicher Fußballspiele unter Beteiligung des ... und des ... ab dem 15. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 für Teile des Stadtgebiets ... zu erlassen.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 hörte die Beklagte den Kläger wegen des beabsichtigten Erlasses eines Betretungs- und Aufenthaltsverbots für Teile des Stadtgebiets ... für sämtliche in ... stattfindenden Fußballspiele unter Beteiligung der Mannschaft des ... und ... befristet bis zum 31. Dezember 2017 an. Unter dem Hinweis, dass der Kläger im Stadtgebiet der Beklagten wohnt, gab sie ihm insbesondere Gelegenheit, sich hinsichtlich unaufschiebbarer Angelegenheiten während der Zeiten, in denen das Betretungs- und Aufenthaltsverbot wirksam sein soll, zu äußern. Es wurde auch auf die Absicht hingewiesen, den sofortigen Vollzug der Maßnahmen anzuordnen. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 7. August 2017, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 11. August 2017, untersagte die Beklagte dem Kläger,

„1. […] ab dem 15.08.2017 bis zum 31.12.2017 die nachfolgend bezeichneten und in den Plänen gekennzeichneten Flächen/Bereiche des Stadtgebietes ... an Spieltagen des ... und ... in dem Zeitraum 6 Stunden vor Spielbeginn bis 6 Stunden nach Spielende zu betreten und sich darin aufzuhalten. Die beiliegenden Pläne werden hiermit zum Bestandteil des Bescheids erklärt.

a) Bereiche an Terminen bei Spielen des ... im Fußballstadion an der ...-Straße:

aa) Gebiete, die von folgenden Straßen, Wegen, Plätzen umgeben sind (einschließlich der Flächen der genannten Straßen, Wege, Plätze):

– ...platz mit ... und, ...str., ...platz, ...platz, ...gasse, ...platz, ...str., ...-Brücke, ...str., ...-Str., ...str., ...str., ...platz, ...str., ...-Platz (einschl. Parkhauszufahrt),, ...str., ...gasse, ...platz;

– ...weg ab ...-Str., unbenannte Straße von ... in Verlängerung der ...-Str. zur ...-Str.

ab) Flächen der folgenden Straßen, Wege und Plätze:

...Allee und ...str. einschließlich der dazwischen liegenden Grünflächen, Theodor-Heuss Platz, ...str., ...-Str. bis ...-Str., ...-Str. bis ...str., ...weg, ...-Str., ...-Str., Platz und Verbindungs weg der ... zwischen ...weg und ...-Str., ...-Str., ...-Str. zwischen ...-Str. und ...-Str. einschl. der anliegenden Gehwege und Zufahrten zum Stadiongelände;

Straßenbahntrassen und Haltestellenbereiche auf und an den bezeichneten Straßen, Bahnstation ...-Str.

b) Bereich an den Terminen bei Spielen des ... im ...stadion:

Gebiet, das von folgenden Straßen, Wegen, Plätzen und Eisenbahntrassen umgeben ist (einschließlich der Flächen der genannten Straßen, Wege, Plätze, Eisenbahntrassen): ...platz, ...str., ...-Str., ...strasse von der Unterführung unter der -Str. bis Bahnkreuzung ...-Str., Gehweg ohne Namen von der ...-Str. bis ...str., ... Str., ...brücke, ...-Str., ...str., ...str., ...platz.“

Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 2 des Bescheids). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 150, - € zur Zahlung fällig erklärt (Ziffer 3 des Bescheids).

Zur Begründung wurde auf die von der PI ... mitgeteilten Erkenntnisse verwiesen. So sei der Kläger ein Problemfan aus der ... Fußballanhängerschaft und gehöre der Ultra-Gruppierung „...“ an, innerhalb derer er ein gewisses Maß an Anerkennung besitze und in Führungsnähe agiere. Ferner unterhalte er beste Kontakte zu der Hooligangruppierung „...“. Der Kläger sei in der Vergangenheit durch die verschiedensten Straftaten/Ordnungswidrigkeiten mit Fußball/Sportbezug auffällig geworden, wobei sein Aktionsradius dabei Heimbzw. Auswärtsspiele des ... und dessen zweiter Mannschaft, sowie der befreundeten Vereine ... und ... umfasse. Trotz des bundesweit wirksamen Stadionverbots halte er sich während der Fußballspiele in den jeweiligen Stadtgebieten auf, um „Präsenz“ zu zeigen. Ferner wurden einige Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten mit und ohne Fußballbezug aus den Jahren 2010 bis 2016 aufgelistet, im Rahmen derer der Kläger in der Vergangenheit auffällig geworden sein soll. Darüber hinaus sei der Kläger seit 31. März 2014 durch das PP ... in der Datei Gewalttäter Sport ausgeschrieben. Nach Ansicht der szenekundigen Polizeibeamten sei auch in Zukunft bei Heimspielen des ... und ... davon auszugehen, dass sich der Kläger an sicherheitsrelevanten Störungen bzw. Straftaten beteiligen werde. Im Rahmen einer Gefahrenprognose sei auf Grund der Auffälligkeiten des Klägers in der Vergangenheit durch die genannten Gewalt- und sonstigen Straftaten, der Zurechnung zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“, des bundesweiten Stadionverbots, seiner deutlichen Gewaltbereitschaft und kriminellen Energie, davon auszugehen, dass der Kläger die ab dem 15.08.2017 bis 31.12.2017 in ... stattfindenden Spiele des ... zum Anlass nehmen werde, um als Einzeltäter oder auch inmitten anderer gewaltbereiter Personen gezielt die gewalttätige Konfrontation mit anderen Personen und der Polizei zu suchen. Insoweit sei eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben.

Der Zeitraum für das Betretungs- und Aufenthaltsverbot sei so gewählt worden, dass der Kläger weder in der bei Fußballspielen üblichen Anreisezeit und bei Vorfeiern von bis zu 6 Stunden vor Spielbeginn und bei Nachfeiern bzw. der Zeit der Abreise von bis zu 6 Stunden nach Spielende festgelegte Teile des Stadtgebiets nicht betreten bzw. sich dort nicht aufhalten kann. Es sei auf Grund des Verhaltens bei früheren Spielen wahrscheinlich, dass der Kläger auch unabhängig vom direkten Spielbeginn oder -ende die Auseinandersetzung mit den jeweils anwesenden gewaltbereiten Fans des gegnerischen Vereins suche. Der beschriebene örtliche Umgriff des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes sei auch auf fanrelevante Bereiche bzw. Reisewege bezogen, da Problemfans - insbesondere solche, gegen die ein Stadionverbot besteht - nicht nur das Umfeld des Stadions aufsuchten, sondern auch die Public Viewing Veranstaltungen und die Innenstädte. Auch würden solche Fans gezielt abseits gelegene Örtlichkeiten für die Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Gruppen nutzen.

Die Maßnahme sei geeignet, den angestrebten Zweck zu erfüllen. Eine ebenso geeignete, weniger einschneidende Maßnahme sei nicht ersichtlich. Nach einer Interessenabwägung sei dieses Betretungs- und Aufenthaltsverbot die am wenigsten beeinträchtigende Maßnahme und diene zur Abwehr einer zukünftigen konkret zu erwartenden Gefahr durch das Handeln des Klägers. Ferner sei das Verbot nur für eine begrenzte Dauer und lediglich für Teile des Stadtgebiets außerhalb der Wohnanschrift des Klägers ausgesprochen und somit auch angemessen. Alle persönlichen Verrichtungen des täglichen Lebens seien soweit wie möglich nicht davon tangiert.

Die zum Bestandteil des Bescheids erklärten (Stadt-)Pläne waren dem Bescheid beigefügt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 17. August 2017 Klage und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen Problemfan handle; er sei im Stadion oder anderen Fans gegenüber noch nie gewalttätig geworden. Der Kläger habe keinerlei Interesse an Auseinandersetzungen mit der Polizei oder gegnerischen Fans. Ferner seien die Tatsachen, über die die Beklagte von der PI ... in Kenntnis gesetzt worden sei, oftmals falsch und bloße Mutmaßungen. Die aufgelisteten Straftaten/Ordnungswidrigkeiten des Klägers würden nicht auf Entscheidungen eines Strafgerichtes oder Einschätzungen eines Staatsanwalts beruhen, sondern seien lediglich die ermittelten Sachverhalte der Polizei. Auch handle es sich bei mehreren dieser Vorkommnisse nicht um Taten des Klägers. Dass der aktuelle Bundeszentralregisterauszug des Klägers nur eine Eintragung enthalte, sei ein Beleg dafür, dass er wegen der aufgeführten Straftaten nicht verurteilt worden sei. Auch habe sich der Kläger im Rahmen des Anhörungsschreibens vom 26. Juli 2017 lediglich zu dem Punkt äußern können, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in ... habe und wichtige und unaufschiebbare Angelegenheiten auch an Heimspieltagen des ... und ... dem Betretungsverbot entgegenstehen könnten. Außerdem sei der Bescheid unbestimmt, da der angefügte Stadtplan nicht entzifferbar sei. Der Tenor nenne lediglich Straßennamen und keine Hausnummern. Ferner sei zu berücksichtigen, dass viele der Sachverhalte in der von jugendlicher Unreife geprägten Jugendzeit des Klägers stattgefunden haben sollen. Der Kläger habe sich inzwischen weiterentwickelt, er arbeite und hole sein Abitur nach. Er habe sich die vergangenen Urteile als Warnung dienen lassen und es sei gerade nicht davon auszugehen, dass er die ab dem 15. August 2017 in ... stattfindenden Fußballspiele zum Anlass nehmen werde, als Einzeltäter gezielt gewalttätige Konfrontationen zu suchen. Die Maßnahme sei nicht erforderlich und angemessen, es handle sich auch nicht um die am wenigsten beeinträchtigende Maßnahme. Der Kläger sei durch die Weitläufigkeit und den zeitlichen Umfang des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes erheblich in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG beeinträchtigt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger sei angehört worden. Er sei über alle entscheidungserheblichen Tatsachen vollumfänglich in Kenntnis gesetzt worden und hätte sich hierzu äußern können. Der Bescheid weise exakt die Straßen aus, auf denen sich der Kläger nicht aufhalten dürfe bzw. die er nicht betreten dürfe. Das gelte bei jeder Hausnummer der genannten Straßen. In Anbetracht der massiven polizeilichen Vorwürfe werde das zeitlich und terminlich befristete Verbot dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mehr als gerecht. Die Ultras stünden bundesweit in der Kritik wegen körperlicher Angriffe auf jeden und alles. Sie machten selbst vor der Einschüchterung von Nicht-Ultras nicht Halt. Gegen sie werde regelmäßig wegen Diebstahls von Fanmaterial und Abbrennens von Pyrotechnik ermittelt. Alle diese Vorwürfe müsse sich der Kläger in seiner Person vorwerfen lassen. Das räumlich erweiterte Verbot sei dem Umstand geschuldet, dass gewaltbereite Fußballfans nicht nur rund um das Stadion kämpften, sondern gerade gezielt auch die Stadtzentren aufsuchten, um sich mit den gegnerischen Ultras des anderen Vereins zu duellieren, herumzuwüten und zu vandalieren. Daher bestehe eine konkrete, erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Es werde befürchtet, dass der Kläger weitere Gewaltverstöße begehen wolle und werde. Es sei hierbei unerheblich, dass der Kläger noch nicht wegen eines Delikts verurteilt worden sei. Im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr würden tatsächliche Anhaltspunkte für die befürchtete Begehung von Straftaten und damit einschlägige Ermittlungsverfahren ausreichen. Falls zukünftig tatsächlich keine entsprechende Gefahr mehr vorläge, verbliebe noch eine sogenannte Anscheinsgefahr. Der Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr gebiete das beschriebene Einschreiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 7. August 2017 ausgesprochenen Betretungs- und Aufenthaltsverbote ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG.

a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war für den Erlass des Betretungs- und Aufenthaltsverbots sachlich und örtlich zuständig (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG, Art. 6 LStVG). Der Kläger wurde ordnungsgemäß angehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 setzte die Beklagte den Kläger davon in Kenntnis, dass sie beabsichtige, ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für Teile des Stadtgebiets in ... bei sämtlichen in ... stattfindenden Fußballspielen unter Beteiligen des ... und, befristet bis zum 31. Dezember 2017, auszusprechen. Ihm wurden die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch wenn die im Schreiben gewählte Formulierung möglicherweise missverständlich war und auf den ersten Anschein den Eindruck erweckte, dass sich der Kläger nur zu der Frage äußern sollte, ob wichtige und unaufschiebbare Maßnahmen der Entscheidung entgegenstehen, war doch für den Kläger erkennbar, welchen Inhalt der beabsichtigte Verwaltungsakt haben soll. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass sich der Kläger zu allen Tatsachen und zur beabsichtigten Entscheidung äußern kann, ist nicht zwingend erforderlich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 28 Rn. 20). Zudem erhielt der Kläger im Klageverfahren ausreichend Gelegenheit zur Äußerung (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG).

b) Der Bescheid ist jedoch wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit materiell rechtswidrig (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).

Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, die sich aus dem Entscheidungssatz – ggf. im Zusammenhang mit der Begründung – sowie den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen ergibt, für die Beteiligten so vollständig, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein muss, dass diese ihr Verhalten danach richten können und dass auch die mit dem Vollzug befassten Behörden oder Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Behörde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 37 Rn. 5; BVerwGE 104, 301). Es ist nicht erforderlich, dass sich der Inhalt des Verwaltungsakts allein aus dem Tenor ergibt, sich also die Bestimmtheit nur nach diesem bemisst. Vielmehr ist auch die dem Verwaltungsakt beigefügte Begründung zur Auslegung des Regelungsgehalts heranzuziehen. Zulässig sind auch Bezugnahmen auf allgemein zugängliche oder dem Bescheid beigefügte Pläne oder Unterlagen. Enthält ein Bescheid einander widersprechende Regelungen, so dass auch durch Auslegung nicht feststellbar ist, was nun gelten soll, so fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Besonders dann, wenn der Verwaltungskat einen vollstreckbaren Inhalt hat, muss er so genau bestimmt sein, dass er Grundlage für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme sein kann (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 37 Rn. 12). An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch.

Der streitgegenständliche Bescheid listet in Ziffer 1 des Tenors Gebiete und Flächen auf, die sich aus einer Vielzahl von einzeln aufgezählten Plätzen, Straßen und Bereichen ergeben, in denen das Betretungs- und Aufenthaltsverbot gelten soll. Zusätzlich wurden dem Bescheid zwei farbig markierte Pläne beigefügt, die zum Bestandteil des Bescheides erklärt wurden. Aus der im Tenor aufgelisteten Aufzählung ist für den Adressaten des Bescheids aber nicht erkennbar, auf welche Bereiche bzw. Abschnitte der benannten Straßen sich das Betretungs- und Aufenthaltsverbot erstreckt bzw. wo es endet; einzelne Regelungen sind widersprüchlich. So sind Beschreibungen wie „Parkhauszufahrt“, „Platz und Verbindungs weg der ...“, „...Str. einschl. der anliegenden Gehwege und Zufahrten zum Stadiongelände“, „Straßenbahntrassen und Haltestellenbereiche auf und an den bezeichneten Straßen“, „Gehweg ohne Namen …“ nicht präzise genug, um für sich genommen den Geltungsbereich des Betretungs- und Aufenthaltsverbots eindeutig zu bezeichnen. Beispielsweise ist unklar, welcher Bereich des ...weg vom Verbot umfasst ist („...weg ab ...-Str.; unbenannte Straße von ...weg in Verlängerung der ...-Str. zur ...-Str“), da es sich bei der ...-Straße um eine Ring Straße handelt, deren beiden Einmündungen in die Straße „...weg“ ca. 500 mentfernt sind. Auch die zur Verdeutlichung beigefügten Pläne sind nicht geeignet, den Bereich des Verbots eindeutig festzulegen. Zum einen wurde der Ausdruck der Pläne so gestaltet, dass weder einzelne Straßen lesbar noch die Abgrenzungen der farbig markierten Flächen eindeutig erkennbar sind. Zudem sind die Pläne widersprüchlich, da sich der farbig markierte Bereich auf Straßen bezieht, die in der Auflistung nicht genannt wurden. Auch hier ist beispielsweise wieder die Regelung für die Straße „...weg“ zu nennen, der im Tenor des Bescheid offensichtlich nur für einen bestimmten Bereich von der Regelung umfasst sein soll, in dem zum Bestandteil des Bescheids erklärten Plan jedoch in voller Länge erfasst ist. Als weiteres Beispiel kann die Regelung hinsichtlich der „...straße“ angeführt werden. So sind im Bescheid die „...-Allee und ...str. einschließlich der dazwischen liegenden Grünflächen“ genannt, während in dem beigefügten Plan nur die „...-Allee“ rot markiert ist, die „...straße“ und die genannten Grünflächen hingegen nicht. Für den Kläger ist daher nicht erkennbar, auf welchem Straßenabschnitt er sich aufhalten darf oder nicht. Die hinreichende Bestimmtheit der vom Betretungs- und Aufenthaltsverbot betroffenen Bereiche ist hier insbesondere auch deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil im Falle eines Verstoßes auf Grund der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids sofort ein Zwangsgeld i.H.v. 150 € zur Zahlung fällig würde. Eine hinreichende Bestimmtheit des Bescheids ergibt sich auch nicht aus dessen weiterer Begründung, denn in dieser wird der genaue räumliche Umgriff des Betretungs- und Aufenthaltsverbots nicht weiter präzisiert oder erläutert.

Der Bescheid ist somit wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG materiell rechtswidrig. Er verletzt den Kläger in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG und war daher aufzuheben.

2. Nur ergänzend, ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass im vorliegenden Fall auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zwar davon auszugehen ist, dass das mit Bescheid vom 7. August 2017 ausgesprochene Betretungs- und Aufenthaltsverbote auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG gestützt werden konnte, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm gegeben sind. Es bestehen aber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erhebliche Bedenken hinsichtlich seines räumlichen und zeitlichen Umfangs.

a) Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG kann die Sicherheitsbehörde Betretungsverbote gegen einzelne Personen aussprechen, um rechtswidrige Taten zu verhüten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG) oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). Ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbots vorliegen, beurteilt sich nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme. Das erkennende Gericht hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Kläger von der Beklagten zu Recht der Gruppe der gewaltbereiten Fans zugeordnet wird, von denen an den Spieltagen des ... Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere Aggressionshandlungen und Provokationen, zu befürchten sind. Die Rechtsprechung stellt im Zusammenhang mit der Frage, wann gegen ein Mitglied einer zur Gewalt neigenden Fangruppierung ein Aufenthalts- und Betretungsverbot erlassen werden kann, keine allzu strengen Anforderungen. Es wird nicht verlangt, dass dem Betroffenen im Einzelnen eine konkrete Tatbegehung nachgewiesen werden kann; selbst der Nachweis der Zugehörigkeit zum Kernbereich der gewalttätigen Fanszene wird nicht als erforderlich erachtet (vgl. VG Freiburg, U.v. 15. April 2016 – 4 K 143/15 – juris Rn. 41 m.w.N.). Die Beklagte stützt ihre Einschätzung u.a. auf konkrete Erkenntnisse der Polizei über den Kläger, seine Zugehörigkeit zur gewaltbereiten Fußballszene, die Aufnahme des Klägers in die Datei „Gewalttäter Sport“ und den Umstand, dass gegen ihn am 17. März 2017 ein bis zum 29. April 2019 wirksames bundesweites Stadionverbot verhängt wurde. Aus diesen Tatsachen konnte die Beklagte im Wege einer Prognoseentscheidung von einer auch in Zukunft zu erwartenden Auffälligkeit des Klägers ausgehen. Ob der Kläger wegen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren strafrechtlich verurteilt worden ist, spielt für die Beurteilung der von ihm ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit keine durchgreifende Rolle (BayVGH, B.v. 8.5.2009 – 10 CS 1087 – juris). Im Falle des Klägers wird die Gefahrenprognose nicht zuletzt durch das Urteil des Amtsgerichts ... vom 24. Mai 2017 (...) gestützt, mit dem der Kläger wegen Beleidigung von Polizeibeamten zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Das Amtsgericht hielt es im Rahmen der Bewährungsentscheidung für geboten, dem Kläger u.a. für die Dauer von einem Jahr zu verbieten, bei Fußballveranstaltungen sämtlicher Mannschaften Hallen oder Stadien zu betreten, bei Heimspielen des ... sich bis zu zwei Stunden vor, während und bis zwei Stunden nach Beendigung des Spiels in einem Umfeld von 2 km zu dem jeweiligen Austragungsort aufzuhalten und bei Auswärtsspielen des ... das jeweilige Gemeindegebiet des Austragungsorts am Tag des Spiels zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr zu betreten.

b) Das Gericht hält jedoch das ausgesprochene Verbot sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht für zu weitgehend und somit für nicht verhältnismäßig (vgl. Art. 8 LStVG). Das Verbot stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Klägers dar. Es umfasst weite Teile des Stadtgebiets, die zum Teil in unmittelbarere Nähe seines eigenen Wohnorts liegen. Die Einschätzung der Beklagten, es handle sich um einen vergleichsweise geringen Eingriff in die Handlungsfreiheit des Klägers, teilt das Gericht angesichts der Geltungsdauer des Verbots von insgesamt rund vierzehn Stunden (sechs Stunden vor bis sechs Stunden nach dem Spiel) nicht. Dieser zeitliche Umfang des Betretungs- und Aufenthaltsverbots ist zwar geeignet, das legitime Ziel, nämlich Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verhindern, zu erreichen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dieser sehr weite zeitliche Rahmen erforderlich ist. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass beispielsweise die Fans aller Gastmannschaften des ... bereits sechs Stunden vor Spielbeginn anreisen, sich auch während der Spielzeit in der Innenstadt aufhalten und erst sechs Stunden nach Spielende wieder abreisen. Auch ist zu bedenken, dass in der Rechtsprechung in der Regel ein Zeitraum von bis zu 3 Stunden vor und nach dem Spiel als angemessen erachtet wird (vgl. z.B. VG Ansbach, B.v. 11.9.2012 – AN 5 S. 12.01535 – juris; VG Freiburg, U.v. 15.4.2016 – 4 K 143/15 – juris; VG Aachen, B.v. 26.4.2013 – 6 L 170/13 – juris). Der streitgegenständliche Bescheid enthält zudem keine Ausnahme- oder Härtefallregelung, so dass selbst in den Fällen, in denen der Kläger aus wichtigem Grund den Bereich des Aufenthalts- und Betretungsverbots aufsuchen muss, das in Ziffer 2 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld fällig wird.

3. Da der Bescheid – wie unter 1. ausgeführt – rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt, war der Bescheid aufzuheben. Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 154 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor Die Gebührenfestsetzung unter Nr. IV. im Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 wird aufgehoben.Es wird festgestellt, dass das Betretungs- und Aufenthaltsverbot unter Nr. I.1. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 re

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Gebührenfestsetzung unter Nr. IV. im Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Betretungs- und Aufenthaltsverbot unter Nr. I.1. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 rechtswidrig war, soweit dieses Verbot auch für den Zeitraum nach dem 01.11.2014 galt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen Meldeauflagen sowie Betretungs- und Aufenthaltsverbote im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen.
Das Polizeipräsidium F., Polizeirevier F.-Süd, stellte unter dem 23.07.2014 bei der Beklagten den Antrag auf Erlass einer Meldeauflage und eines näher bezeichneten Aufenthalts- und Betretungsverbots gegenüber dem Kläger bezüglich Fußballpartien unter Beteiligung der Bundesliga- und der Regionalligamannschaften des SC F. und begründete dies unter Auflistung bestimmter Vorfälle damit, dass der Kläger seit mehreren Jahren in der F.er Ultraszene aktiv und in der Vergangenheit wiederholt im direkten sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Spielen des SC F. mit gewalttätigem bzw. gewaltbereitem Verhalten polizeilich in Erscheinung getreten sei.
Mit Bescheid vom 30.07.2014 erließ die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. II.) gegenüber dem Kläger ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot; dieses Verbot galt für im Einzelnen aufgeführte Spieltage einer Mannschaft des SC F. für Termine zwischen dem 02.08.2014 und dem 20.09.2014 jeweils für den Zeitraum von10.00 Uhr bis 22.00 Uhr für im Bescheid näher konkretisierte Bereiche im Umfeld des SC-Stadions, des X-Stadions, der Z-straße sowie von Teilen der Innenstadt und des Stadtteils Y (Nr. I.1.). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, sich an bestimmten Spieltagen des SC F. zu bestimmten Zeiten beim Polizeirevier F.-Nord zu melden (Nr. I.2.). Unter Nr. III wurde dem Kläger für den Fall, dass er der Anordnung nach Nr. I.1. nicht nachkomme, die Anwendung von unmittelbarem Zwang und für jeden Verstoß gegen die Meldeverpflichtung (Nr. I.2.) ein Zwangsgeld von je 500,-- EUR angedroht. Ferner wurde für den Bescheid eine Gebühr i.H.v. 150,-- EUR festgesetzt (Nr. IV.).
Mit Bescheid vom 06.08.2014 wurde der Bescheid vom 30.07.2014 unter Ziff. I.2. hinsichtlich dreier Daten dahingehend abgeändert, dass er sich beim Polizeirevier F.-Süd zu melden habe. Der Bescheid vom 30.07.2014, in dem, so die Beklagte, irrtümlich einzelne Spieltage falsch benannt worden seien, wurde mit Ausnahme der unter IV. erfolgten Gebührenfestsetzung i.H.v. 150,-- EUR, welche bestehen blieb, ferner durch Bescheid der Beklagten vom 19.08.2014 ersetzt. Die Änderungen im Tenor des Bescheides bezogen sich auf Terminkorrekturen.
Der Kläger legte am 27.08.2014 Widerspruch gegen die Betretungs- und Aufenthaltsverbote vom 30.07.2014 und 19.08.2014 ein, den er mit Schreiben vom 03.09.2014 auf den Bescheid vom 06.08.2014 erstreckte.
Mit Schreiben vom 10.09.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger rechtliches Gehör zu Maßnahmen (Meldeauflagen und Betretungs- und Aufenthaltsverbot) für den Zeitraum zwischen dem 21.09. und 20.12.2014.
Mit Bescheid vom 19.09.2014 erließ die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. II.) gegenüber dem Kläger ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot; dieses Verbot galt für im Einzelnen aufgeführte Spieltage der Bundes- und Regionalligamannschaften des SC F. für Termine zwischen dem 27.09.2014 und dem 19.12.2014 jeweils für den Zeitraum von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr für im Bescheid näher konkretisierte Bereiche im Umfeld des SC-Stadions, des X-Stadions, der Z-straße sowie von Teilen der Innenstadt und des Stadtteils Y (Nr. I.1.). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, sich an bestimmten Spieltagen des SC F. zu bestimmten Zeiten beim Polizeirevier F.-Süd zu melden (Nr. I.2.). Unter Nr. III wurde dem Kläger für den Fall, dass er der Anordnung nach Nr. I.1. nicht nachkomme, die Anwendung von unmittelbarem Zwang und für jeden Verstoß gegen die Meldeverpflichtung (Nr. I.2.) ein Zwangsgeld von je 500,-- EUR angedroht. Ferner wurde für den Bescheid eine Gebühr i.H.v. 150,-- EUR festgesetzt (Nr. IV.). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei dem Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und dem gewaltbereiten Spektrum der F.er Fußballszene zuzuordnen. Er sei derzeit in der Gruppierung „C“ aktiv, davor bei „W F.“. Er sei wiederholt im direkten sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Spielen des SC F. mit gewalttätigem bzw. gewaltbereitem Verhalten polizeilich in Erscheinung getreten. Wegen eines Vorfalls vom 30.12.2009, bei dem sich der Kläger in einer Gruppe F.er Ultras befunden habe, welche nach dem Eishockeyspiel EHC F. - AB auf die abwandernden AB Fans gestürmt sei, sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft F. gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Am 04.08.2012 sei es in der Z-straße in F. zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren F.er und T.er Ultras gekommen. Er habe einen T.er Ultra geschlagen und getreten. Das Verfahren wegen Körperverletzung sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das aufgrund des Vorfalls vom 01.12.2013 - Beleidigung eines Polizeibeamten mit den Worten „Halt die Fresse du Wichser“ eingeleitete Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Am 21.03.2014 habe der Kläger mit mehreren F.er Ultras nach einem Bundesligaspiel im Stadion einer Person mit der Faust ins Gesicht geschlagen; das Verfahren sei gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Am 29.03.2014 sei es am Fanprojekt F. zu einer Massenschlägerei zwischen einer Vielzahl von Ultras aus N. und F. gekommen; Videoaufnahmen zeigten den Kläger, wie er mehrfach auf N.er Fans einschlage. Für den Kläger bestehe ein bundesweites Stadionverbot bis zum 21.03.2017. Die Polizei habe nach §§ 1, 3 PolG diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich erschienen. Aufgrund von § 27a Abs. 2 PolG könne einer Person ein Aufenthaltsverbot bis zu drei Monaten für ein bestimmtes Gebiet erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu deren Begehung beitragen werde. Um weitere Straftaten des Klägers im Umfeld des SC-F.-Stadions, in der Innenstadt und in Teilen des Stadtteils Y zu verhindern, werde dem Kläger das Betreten und der Aufenthalt in dem unter Ziff. I.1. näher definierten Bereich zu den dort genannten Zeiten untersagt. Dieser Bereich beschränke sich auf das Gebiet des üblichen Aufenthalts von Gästefans sowie auf die erfahrungsgemäß genutzten Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs durch diese. Der zeitliche Geltungsbereich dieser Verfügung sei aufgrund der üblichen Aufenthaltszeiten von Gästefans bei Spielen des SC F. festgelegt. Der von dieser Verfügung umfasste Bereich von F. beherberge eine Vielzahl an Gaststätten, die durch die Fans der Gastmannschaften während der vergangenen Spiele in F. ausgesucht worden seien. Die Anordnung des Aufenthaltsverbots sei hinsichtlich der jeweiligen Dauer unter Abwägung der zu schützenden Rechtsgüter der Allgemeinheit und der Bewegungsfreiheit des Klägers erforderlich und angemessen. Durch das Aufenthaltsverbot werde der Kläger nicht erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, weil er weder im Geltungsbereich dieses Aufenthaltsverbots wohne noch dort eine Einrichtung ersichtlich sei, die er zu den Geltungszeiten des Verbots aufsuchen müsse. Das Aufenthaltsverbot sei ein geeignetes Mittel, um den Kläger vom näher definierten Bereich fernzuhalten. Durch sein Verhalten habe der Kläger gezeigt, dass er sich nicht an geltende Gesetze (z.B. Strafgesetze) halte. Es sei nicht davon auszugehen, dass er ohne weitere Maßnahmen künftig von seinem gewalttätigen und ordnungsstörenden Verhalten ablasse. Die körperliche Unversehrtheit anderer, ein besonders schützenswertes Rechtsgut, habe der Kläger durch sein Verhalten immer wieder bedroht. Es könne nicht hingenommen werden, dass durch das Verhalten Einzelner Gefahren für die Allgemeinheit entstünden. Eine andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahme, die den gleichen Zweck erfülle, sei nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen sei auch angeordnet worden, dass sich der Kläger zu den unter Ziff. I.2. genannten Zeiten beim Polizeirevier F.-Nord bzw. -Süd melde. Nur so werde verhindert, dass der Kläger bei Auswärtsspielen des SC F. an hooligantypischen Auseinandersetzungen teilnehme oder in anderer Weise Straftaten begehe, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Fußballpartie stünden. Die Maßnahme sei geeignet, den Kläger von einer Anreise zum Auswärtsspielort abzuhalten. Sie sei auch angemessen und beeinträchtige den Kläger nicht in unzumutbarer Weise in seiner Bewegungsfreiheit, zumal bei wichtigen Gründen eine Ausnahmemöglichkeit eingeräumt werde. Sie sei auch erforderlich im Hinblick auf die oben geschilderten Gefahren für Leib und Leben Dritter. Eine mildere Maßnahme sei nicht ersichtlich. Zur Durchsetzung der Ziff. I.1. sei die Androhung unmittelbaren Zwangs erforderlich, da die verfügte Maßnahme im Falle der Nichtbeachtung nur auf diese Weise sofort umgesetzt werden könne. Die förmliche Festsetzung eines Zwangsgeldes sei untunlich. Auch zur Durchsetzung der Meldeauflage sei die Androhung eines Zwangsmittels erforderlich. Das Zwangsgeld stelle das mildeste geeignete Mittel dar. Die Höhe des Zwangsgelds sei angemessen.
Unter dem 06.10.2014 erließ die Beklagte einen mit „Ergänzungsverfügung“ überschriebenen weiteren Bescheid, durch den der Bescheid vom 19.09.2014 hinsichtlich der am 19.09.2014 noch nicht bekannten konkreten Zeitpunkte dreier Fußballbegegnungen konkretisiert, insbesondere um eine am 21.12.2014 stattfindende Begegnung ergänzt wurde. Der Erlass dieses Bescheides war bereits im Bescheid vom 19.09.2014 angekündigt worden. Der Bescheid vom 06.10.2014 enthält keine Gebührenfestsetzung.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 20.10.2014 gegen die Bescheide vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 Widerspruch ein.
10 
Mit Schreiben vom 03.11.2014 wies das Regierungspräsidium F. den Kläger darauf hin, dass sich der Widerspruch vom 27.08.2014 durch Zeitablauf erledigt habe.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014, zugestellt am 22.12.2014, wies das Regierungspräsidium F. den Widerspruch gegen die Bescheide der Stadt F. vom 19.09.2014 und 06.10.2014 zurück. Es sei zwar zulässig Widerspruch erhoben worden, dieser sei aber unbegründet, da die angefochtenen Verfügungen rechtmäßig seien. Die von der Stadt F. getroffene, auf den konkreten polizeilichen Erkenntnissen und Ermittlungen beruhende, aktuell bei Verfügungserlass vorgenommene Gefahrenprognose sei nicht zu beanstanden. Es gebe ausreichende und hinreichend sicher festgestellte Tatsachen und Anhaltspunkte, die eine vom Kläger ausgehende polizeirechtliche Gefahr auch aktuell begründen könnten. Dass die Beklagte neben neueren auch ältere Vorfälle in die Gefahrenprognose einbezogen habe, sei nicht zu beanstanden. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass neben einem konkreten gefahrenabwehrrechtlich relevanten Verhalten auch der Umstand, dass der Kläger zum Personenkreis Gewalttäter Sport zähle, berücksichtigt worden sei. Nicht von Bedeutung sei, dass es nicht in allen Fällen zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers gekommen sei. Auch die Berücksichtigung der zulässigen Höchstdauer eines Aufenthalts- und Betretungsverbots führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die getroffenen Aufenthaltsverbote beträfen nur eine auf die Spieltage beschränkte Mehrzahl von Tagen. Da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestanden habe, habe auch nach Ablauf einer Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine erneute Anordnung ergehen können. Für den Widerspruch gegen Gebührenbescheide sei das Regierungspräsidium F. nicht zuständig.
12 
Der Kläger hat am 22.01.2015 Klage erhoben. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte habe, da Wiederholungsgefahr vorliege. Der Kläger beabsichtige, auch in Zukunft Spiele des SC F. in der Bundesliga und auch Spiele der zweiten Mannschaft zu besuchen. Der Bescheid vom 19.09.2014 sei, was die Mannschaft des SC F. II angehe, unbestimmt, weil die in diesem Bescheid angekündigten Änderungen nie erfolgt seien. Es würden von der Beklagten auch Vorfälle herangezogen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides mehr als ein Jahr zurückgelegen hätten. Dies reiche, wie der VGH Baden-Württemberg entschieden habe, für eine Gefährdungsprognose nicht aus, denn diese müsse hinreichend aktuell sein. Dies gelte hier für angebliche Ereignisse vom 30.12.2009 und vom 04.08.2012 nicht. Die Ausführungen im Ursprungsbescheid unter Ziff. 5 seien nur allgemeiner Natur und könnten für eine Gefahrenprognose, bezogen auf den Kläger, nicht herangezogen werden. Allgemeine, floskelhafte Begründungen oder gar vorformulierte Textbausteine reichten gerade nicht aus, um eine Gefahrenprognose zu erstellen. Auch der bloße Umstand früherer Ermittlungsverfahren genüge nicht. Ein Strafverfahren sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Hinsichtlich der Beleidigung sei der Kläger zwar in der Tat verurteilt worden, aber es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Kläger deshalb eine Gefahr für Leib und Leben anderer und für Sachwerte darstelle. Das von der Beklagten unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids angeführte Verfahren sei eingestellt worden. Der Kläger verwehre sich dagegen, dass behauptet werde, er habe sich im Rahmen der Ereignisse vom 21. und 29.03.2014 an körperlichen Auseinandersetzungen beteiligt und dabei andere Personen geschlagen. Auch was die angebliche Wiederholungsgefahr angehe, beschränke sich die Beklagte auf allgemeine Floskeln und Allgemeinausführungen. Es fehle in den angefochtenen Bescheiden an einer sorgfältigen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten, am Einzelfall orientierten kriminalistisch-prognostischen Erfassung und Bewertung der konkreten Tatumstände wie auch der Täterpersönlichkeit.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Gebührenfestsetzung unter Nr. IV. im Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 aufzuheben sowie festzustellen, dass das Betretungs- und Aufenthaltsverbot und die Meldeverpflichtung unter den Nummern I.1. und I.2. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 rechtswidrig waren.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Die Klage sei bereits unzulässig. Denn es bestehe kein für die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches Feststellungsinteresse. Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr. Auch Art. 19 Abs. 4 GG begründe hier kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, denn eine typischerweise kurzfristige Erledigung liege in der vorliegenden Konstellation erkennbar nicht vor. Die Klage sei auch unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot nach § 27a Abs. 2 PolG lägen vor. Jedenfalls die Zugehörigkeit zur Hooligan-Szene könne als Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen werden, selbst wenn der Betreffende bislang nicht einschlägig vorbestraft sei. Die vom Betreffenden ausgehende Gefahr bestehe bereits darin, dass er durch die zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu der entsprechenden Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen fördere und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwendeten, zumindest eine psychologische Stütze darstelle. Eines eigenen Tatbeitrags bedürfe es insoweit nicht. Daher sei die Beklagte auch beim Kläger zu Recht von einer entsprechend vorliegenden Gefahr und somit von der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 PolG ausgegangen. In der Folge wiederholt und vertieft die Beklagte die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Erkenntnisse und trägt ergänzend vor, dass die Maßnahmen geeignet seien, Gewalttaten zu unterbinden oder das Risiko solcher zu minimieren, was eindrücklich die aktuelle Statistik der Hinrunde 2014/15 ergeben habe, in der es lediglich drei Straftaten, begangen von Angehörigen der Ultraszene, gegeben habe. Die szenekundigen Beamten hätten feststellen können, dass sich durch die Abwesenheit der wichtigsten Führungspersonen der Ultragruppierungen die Stimmung bei den Ultras und auch deren Verhalten, was die Gewaltbereitschaft angehe, deutlich beruhigt habe.
18 
Der Kammer haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F. (jew. 1 Heft) vorgelegen. Ferner haben die Strafakten in den genannten Verfahren vorgelegen, deren wesentliche Inhalte kopiert und der Gerichtsakte beigefügt wurden. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die im Wege objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) erhobene Klage ist zulässig.
20 
1. Soweit sich der Kläger gegen die Gebührenfestsetzung in den Bescheiden vom 19.09.2014 (dort unter Nr. IV.) wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO zulässig, nachdem die Beklagte, die insoweit selbst Widerspruchsbehörde gewesen wäre, keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat.
21 
2. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass das Betretungs- und Aufenthaltsverbot und die Meldeverpflichtung (im Folgenden gemäß dem üblichen Sprachgebrauch bezeichnet als „Meldeauflage“) unter den Nummern I.1. und I.2. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 rechtswidrig waren, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
22 
2.1 Die hier streitgegenständlichen Regelungen (Betretens- und Aufenthaltsverbote bzw. Meldeauflagen) bezogen sich auf das Jahr 2014 und haben sich daher zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG). Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung) durch Rücknahme oder auf andere Weise, etwa durch Zeitablauf, erledigt hat, wie es beim Bescheid vom 19.09.2014 der Fall ist, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
23 
2.2 Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen steht nicht der Ablauf von Rechtsmittelfristen entgegen. Denn im Hinblick auf die Bescheide der Beklagten vom 19.09.2014 und 06.10.2014 wurde der fristgerecht eingelegte Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 18.12.2014, zugestellt am 22.12.2014, zurückgewiesen. Erledigung trat am 21.12.2014, 22:00 Uhr ein, somit während der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Da die Klage am 22.01.2015 und damit binnen Monatsfrist erhoben wurde, bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage.
24 
2.3 Der Kläger kann ferner bezüglich beider mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffenen Verwaltungsakte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für sich reklamieren.
25 
Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat.
26 
2.3.1 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend ungeachtet der Frage, inwieweit ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot den grundrechtsrelevanten Bereich der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris; a.A. Bayer. VGH, Beschluss vom 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, juris) bzw. das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG (VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 -, juris; Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035) berührt und deshalb einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff begründet, bereits aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG. Denn das polizeirechtliche, auf § 27a Abs. 2 PolG gestützte Betretungs- und Aufenthaltsverbot, das zeitlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken ist und die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten darf (vgl. § 27a Abs. 2 Sätze 2, 3 PolG) und dessen gerichtlicher Überprüfung zudem ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist, gehört zu den sich typischerweise vor der Möglichkeit der Erlangung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren erledigenden Maßnahmen. In diesen Fällen gebietet Art. 19 Abs. 4 GG die Annahme eines von der Schwere des Grundrechtseingriffs unabhängigen Fortsetzungsfeststellungsinteresses (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, Urteil vom 25.09.2015 - 4 K 35/15 -, juris; so auch Sächs. OVG, Urteil vom 27.01.2015 - 4 A 533/13 -, juris; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 113 Rn. 145, m.w.N.; Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, § 113 VwGO Rn. 110; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rn. 282 f.).
27 
2.3.2 Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse daneben wegen eines Rehabilitierungsinteresses des Klägers zu bejahen ist.
28 
Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20/12 -, juris).
29 
Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten beruhen vom maßgebenden Empfängerhorizont aus auf dem Vorwurf, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und sei gewalttätiges Mitglied der Ultra-Vereinigung „C“. Es spricht einiges dafür, dass dieser Vorwurf der Beklagten und die daraus resultierende Stigmatisierung des Klägers als einem für seine Umwelt in bestimmten Situationen gefährlichen, sich in strafwürdiger Weise gewalttätig verhaltenden Menschen, der sich aufgrund seines Verhaltens an einer relevanten Zahl von Wochenenden über Stunden hinweg nicht im Innenstadtbereich seines Wohnorts aufhalten darf, sich als gegenüber dem Kläger diskriminierend und seinen grundrechtlichen Ehrschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigend darstellt (so etwa VG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2009 - 5 K 2929/08 -, juris). Dies kann jedoch im Ergebnis offen bleiben.
II.
30 
Die danach zulässige Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist das unter Nr. I.1. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 verhängte Betretungs- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig gewesen. Auch die unter Nr. I.2. verhängte Meldeauflage ist rechtlich nicht zu beanstanden.
31 
1. Die Bescheide vom 19.09.2014 und 06.10.2014 sind formell rechtmäßig zustande gekommen.
32 
1.1 Insbesondere wurde der Kläger im Vorfeld des Erlasses des Bescheids vom 19.09.2014 angehört (vgl. Schreiben vom 10.09.2014), wobei die recht kurze Frist zur Stellungnahme umso weniger Bedenken aufwirft, als es sich hierbei inhaltlich lediglich um die Verlängerung bereits bestehender Verbote bzw. Verpflichtungen handelt, gegen die der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits Widerspruch eingelegt und in diesem Zusammenhang Akteneinsicht erhalten hat (vgl. Schreiben der Beklagten vom 29.08.2014). Zwar wurde der Kläger vor Erlass des Bescheides vom 06.10.2014 nicht separat angehört; bereits mit Schreiben vom 10.09.2014 war der Kläger aber allgemein zum Erlass von Betretungs- und Aufenthaltsverboten sowie Meldeauflagen für den Zeitpunkt 21.09.2014 bis zum 20.12.2014 unter Verweis auf die Begründung im Bescheid vom 19.08.2014 angehört worden. Gegenstand der Anhörung waren folglich der Sache nach auch die mit Bescheid vom 06.10.2014 verhängten Maßnahmen.
33 
1.2 Der Bescheid vom 19.09.2014 in seiner durch Bescheid vom 06.10.2014 ge-fundenen Gestalt erfüllt ferner die Anforderungen an die in § 39 Abs. 1 LVwVfG geregelte Begründungspflicht. Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Darauf, ob die Begründung auch inhaltlich Überlegungen enthält, die die angefochtene Entscheidung tragen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil § 39 LVwVfG nur die formelle Begründungspflicht regelt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2014 - 9 S 1722/13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2012 - 2 B 1135/12 -, juris; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 25.01.2010 - 3 L 89/06 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 39 Rn. 2).
34 
Die Beklagte hat die angefochtene Verfügung u.a. damit begründet, dass es anläss-lich von Fußballbegegnungen der ersten beiden Mannschaften des SC F. in letzter Zeit vermehrt zu Gewaltdelikten und anderen Straftaten durch Problemfans des SC F.s und gegnerischer Problemfans gekommen sei, die nicht nur im Bereich des Stadions, sondern auch in der Innenstadt und im angrenzenden Stadtteil Y stattgefunden hätten. Der Kläger sei dem Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und dem gewaltbereiten Spektrum der F.er Fußballszene zuzuordnen; beispielhaft werden mehrere Vorfälle angeführt, die nach Auffassung der Beklagten für das gewalttätige Verhalten des Klägers sprechen. Anschließend hat die Beklagte den sich für sie ergebenden Sachverhalt unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27a Abs. 2 PolG subsumiert. Dass die Beklagte sich hierbei allgemein verwendeter Textbausteine bediente, ist unschädlich, da sie immer wieder den Bezug zum konkreten Fall des Klägers herstellte. Auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Verbote wurde auf die konkrete Situation des Klägers eingegangen. Die Begründung ist daher im Lichte von § 39 LVwVfG nicht zu beanstanden.
35 
2. Das mit Bescheid vom 19.09.2014 unter Nr. I. gegen den Kläger verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot betreffend näher bestimmte Bereiche F.s an einzelnen Tagen im Zeitraum vom 27.09.2014 bis zum 21.12.2014, konkretisiert durch Bescheid vom 06.10.2014, entspricht zwar vollumfänglich den Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 Sätze 1, 2 PolG, ist jedoch teilweise wegen Verstoßes gegen § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG rechtswidrig.
36 
2.1 Nach § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot).
37 
Die Beklagte ist im Herbst 2014 zurecht davon ausgegangen, es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gerade in den vom Aufenthaltsverbot betroffenen Bereichen Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde.
38 
Sie stützt die gegen den Kläger verhängten Aufenthalts- und Betretungsverbote auf Erkenntnisse der Polizei. Danach sei der Kläger mindestens im Zeitraum 30.12.2009 bis 21.03.2014 Mitglied der F.er Ultragruppierung „C“ gewesen. Die Gruppierung „C“ sei als äußerst gewalttätig einzustufen. Darüber hinaus gebe es konkrete polizeiliche Erkenntnisse über den Kläger. So habe sich der Kläger am 30.12.2009, als ein Zusammentreffen zwischen F.er Ultras und B.er Fans nur durch Polizeieinsatz habe verhindert werden können, unweit des Eisstadions zusammen mit anderen Mitgliedern der Ultras angetroffen werden können. Am 04.08.2012 sei es in der Z-straße in F. zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren F.er und T.er Ultras gekommen, wobei der Kläger einen T.er Fan geschlagen und getreten habe. Am 01.12.2013 habe der Kläger einen Polizeibeamten im Rahmen des Bundesligaspiels B. gegen den SC F. mit den Worten „Halt die Fresse du Wichser“ beleidigt. Am 21.03.2014 habe der Kläger mit mehreren F.er Ultras nach dem Bundesligaspiel SC F. gegen W. im Stadion auf den Geschädigten eingeschlagen. Am 29.03.2014 sei es am Fanprojekt F. zu einer Massenschlägerei zwischen einer Vielzahl von Ultras aus N. und F. gekommen; Videoaufnahmen zeigten den Kläger, wie er mit weiteren F.ern mehrfach auf N.er Ultras eingeschlagen habe.
39 
Die Beklagte hatte keinen Grund, an der Richtigkeit der schriftlich vorgelegten Erkenntnisse der szenekundigen Polizeibeamten zu zweifeln. Durch jahrelange Beobachtung der Hooligan- und Ultraszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen; dies wurde auch deutlich anhand der Zeugenaussagen des szenekundigen Beamten R., der der Kammer genaue Beobachtungen schildern konnte. Für ihre Informationsgewinnung greifen sie auf die Zentrale Informationsstelle Sportveranstaltungen zurück, bei welcher sämtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und beobachten die Hooligan- und Ultraszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei präventiven Maßnahmen zu Grunde gelegt wird (VG Minden, Urteil vom 29.06.2005 - 11 K 2952/04 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris; VG München, Urteil vom 25.02.2010 - M 22 K 08.203 -, juris; VG Meiningen, Urteil vom 08.02.2011 - 2 K 453/09 Me -, juris).
40 
Diese polizeiliche Auswertung der Sachlage und Gefahreneinschätzung rechtfertigte ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot gegen den Kläger für Bereiche der Innenstadt bzw. um das Stadion herum. Denn die Kammer ist auf Grundlage der beigezogenen Strafakten sowie der in der mündlichen Verhandlung erfolgten informatorischen Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass im Herbst 2014 hinreichende Tatsachen vorgelegen haben, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger im Sinne des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG in den genannten Bereichen eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde.
41 
Die Rechtsprechung stellt im Zusammenhang mit der Frage, wann gegen ein Mitglied einer gewaltbereiten Fangruppierung bzw. einer Hooligangruppe ein Aufenthalts- und Betretungsverbot erlassen werden kann, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in dem vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, keine allzu strengen Anforderungen. So wird zu Recht nicht verlangt, dass dem Betroffenen im Einzelnen eine konkrete Tatbegehung nachgewiesen werden kann (VG Minden, Beschluss vom 02.10.2014 - 11 L 763/14 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 21.08.2015 - 20 L 2023/15 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 01.07.2009 - 3 L 345/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 L 170/13 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 21.07.2011 - 10 B 2096/11 -, juris); selbst der Nachweis der Zugehörigkeit zum Kernbereich der gewalttätigen Fan- bzw. Hooliganszene wird als nicht erforderlich erachtet (VG Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris). Begründet wird dies in den genannten Entscheidungen überzeugend damit, dass eine von einem Mitglied einer gewaltbereiten Gruppierung ausgehende Gefahr schon darin besteht, dass dieser durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu dieser Gruppe die Gewaltbereitschaft fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans oder anderen gewaltbereiten Fans etwa einer Ultra-Gruppierung begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Die gewaltbereite Szene benötigt ein unterstützendes Umfeld; schon die bloße Anwesenheit von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft derjenigen bei, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren. Andererseits lassen sich Maßnahmen auf Grundlage des § 27a Abs. 2 PolG nicht auf reine Vermutungen stützen; vielmehr müssen aussagekräftige, tatsächliche Hinweise dafür vorliegen, dass der Betreffende nicht nur allgemein, sondern gerade dort, wo das Aufenthaltsverbot gelten soll, eine Straftat verüben wird (VG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 15.07.2014 - 5 K 996/13.NW -, juris; Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 27a Rn. 11; Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035).
42 
Vorliegend steht für die Kammer nach erfolgter informatorischer Anhörung und der Zeugeneinvernahme fest, dass der Kläger seit mehreren Jahren in der F.er Ultra-Szene fest verankert ist; in diese Richtung äußerten sich nicht nur der szenekundige Beamte R. und der Sozialarbeiter M., vielmehr ergibt sich auch aus den Aussagen des Klägers selbst, dass er in der Fanszene sehr aktiv ist. Weitergehend hat sich die Kammer davon überzeugen können, dass er den „C“ zumindest nahesteht. Der Kläger selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, seit dem Sommer 2009 bis zu ihrer Auflösung im Herbst 2012 Mitglied der Fangruppe „W F.“ gewesen zu sein; dies deckt sich mit den Erkenntnissen der Polizei. Nachdem sich diese Gruppierung aufgelöst hatte, gründeten sich im Frühjahr 2013 die „C“. Nach Angaben des szenekundigen Beamten R. wechselten viele der ehemaligen „W F.“ zu den „C“. Der Kläger bestritt in der mündlichen Verhandlung zwar, selbst ein Mitglied der „C“ zu sein; er sei in organisatorische Dinge nicht eingebunden und kleide sich auch nicht wie ein „C“. Gleichzeitig gab er aber an, mit einigen Mitgliedern aus dieser Fangruppierung befreundet zu sein, sich bei ihnen aufzuhalten und mit ihnen zu den Spielen zu fahren; auch während der Spiele stehe er unter den Leuten, die sich den „C“ zurechneten. Dass der Kläger sich innerhalb der F.er Fanszene durchaus den „C“ bzw. einzelnen seiner Mitglieder verbunden fühlt, zeigt beispielhaft der Vorfall am 21.03.2014. Dort kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen einigen „C“ und Mitgliedern der Ultra-Gruppierung „R“; der Kläger, der sich bei den „C“ befand, hat nach eigenen Angaben zunächst ein Mitglied von „R“ „mit der Hand genommen und aus der Gruppe weggeschoben“ und später einem anderen Mitglied von „R“ einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, um ein Mitglied der „C“ aus dem Schwitzkasten eines „R“-Mitglieds zu befreien. Sowohl der Umstand, dass der Kläger, der selbst nicht angegriffen wurde, sich durch Wegdrängen eines „R“-Mitglieds in den Konflikt einschaltete, als auch die Schilderung des Sozialarbeiters M., wonach es dem Kläger im Anschluss an diese Eskalation des Konflikts bei der Fahrt zum nächsten Auswärtsspiel gelungen ist, deeskalierend auf die Konfliktparteien einzuwirken, zeigen, dass er in der Ultraszene verankert ist und dort Respekt genießt bzw. dort zumindest einen gewissen Einfluss hat. Die Kammer nimmt dem Kläger ab, dass er sich nicht dem inneren Kreis der „C“ zugehörig fühlt, welcher organisatorisch-planerische Aufgaben wahrnimmt und die Gruppierung nach außen vertritt, und dass er sich auch in seiner Kleidung jedenfalls in jüngerer Zeit eine gewisse Eigenständigkeit und Unabhängigkeit bewahrt. Indem der Kläger sich im Umfeld von Fußballbegegnungen aber bei seinen Freunden, die aktive „C“ sind, aufhält, mit ihnen und in ihrer Mitte die Spiele besucht und für sie - wie etwa der Vorfall vom 21.03.2014 zeigt - auch in die Bresche springt, ist er gerade Teil des von der Rechtsprechung beschriebenen unterstützenden Umfelds derjenigen, die aus der Gruppe heraus Straftaten begehen, unabhängig davon, ob er selbst seine Position als eine - wie auch immer zu dokumentierende, jedenfalls nicht durch eine förmliche Aufnahme in die Gruppierung nach außen tretende - „Mitgliedschaft“ begreift. Dass aus dem Kreis der „C“ in der Vergangenheit immer wieder im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F. Straftaten verübt worden sind, ergibt sich aus der von der Polizei erstellten „Vita Ultragruppierung ‚C‘“ vom 03.09.2014, aber auch aus den Aussagen des szenekundigen Beamten R. in der mündlichen Verhandlung etwa im Zusammenhang mit pyrotechnischen Vorfällen bei Auswärtsspielen des SC F..
43 
Aus den polizeilichen Erkenntnissen ergibt sich darüber hinaus, dass auch der Kläger selbst wiederholt an körperlichen Auseinandersetzungen insbesondere mit gegnerischen Fans aktiv beteiligt war. Die Kammer nimmt den Vorfall vom 30.12.2009 hier ausdrücklich aus, weil hier bereits eine Anwesenheit des Klägers bei dem Vorfall, erst recht aber eine aktive Teilnahme nicht nachgewiesen werden konnte. Anders ist es jedoch nicht nur bei der bereits erwähnten Eskalation des Konflikts mit Mitgliedern von „R“ vom 21.03.2014, sondern auch bei den weiteren Vorfällen vom 04.08.2012 und 29.03.2014, bei denen der Kläger nicht nur physisch anwesend, sondern selbst aktiv beteiligt war. Auch wenn der Kläger strafrechtlich deswegen nicht belangt wurde, machen diese polizeilichen Erkenntnisse doch deutlich, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen wiederholt in einem gewaltbereiten Umfeld aufgehalten hat und nicht nur der gewaltsamen Auseinandersetzung nicht aus dem Weg gegangen ist, sondern sich im Gegenteil aktiv an der körperlichen Austragung von Konflikten mit gegnerischen Fans - wenn auch möglicherweise nicht an vorderster Front - beteiligt und in diesem Zusammenhang zumindest den Tatbestand einer Körperverletzung verwirklicht hat. Auch wenn am 29.03.2014, als es zu einer Massenschlägerei zwischen Anhängern des SC F. und Fans des 1. FC N. vor dem Fanprojekt des SC F. gekommen ist, die Aggression vor allem von den N.er Fans ausgegangen sein sollte, zeigt doch das in den Strafakten befindliche, in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Bildmaterial, dass der Kläger sich nicht rein defensiv verhalten und von der Auseinandersetzung distanziert hat; vielmehr war er einer der nach Aussagen des szenekundigem Beamten R. etwa zehn bis 15 Fans, die - von etwa 80 bis 100 anwesenden F.er Fans - auf F.er Seite aktiv an der Schlägerei teilgenommen haben.
44 
Die Beklagte hatte entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Veranlassung, Vorfälle, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Betretungs- und Aufenthaltsverbots im Herbst 2014 bereits länger als ein Jahr zurücklagen, von vornherein aus ihrer Prognoseentscheidung auszublenden. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Klägervertreter zitierten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 07.12.2014 (1 S 2218/03, juris). Denn der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG betreffenden Verfahren ausgeführt, dass diese Regelung - obwohl dort, anders als vorliegend, die Gesetzesbegründung eine Beschränkung auf Vorfälle der letzten zwölf Monate nahe legen könnte - nicht etwa dahingehend auszulegen sei, dass in die Gefährdungsprognose im Sinne einer zeitlich starren Grenze nur Vorfälle innerhalb der letzten zwölf Monate einfließen dürften; allerdings bedürfe es einer hinreichend aktuellen Gefährdungslage und damit im Regelfall der Feststellung von Vorfällen (auch) aus jüngerer Zeit, um die Gefährdungsprognose zu begründen. Selbst wenn man diese zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ergangene, schon allein mit Blick auf die dortige Gesetzesbegründung nicht uneingeschränkt auf § 27a Abs. 2 PolG übertragbare Rechtsprechung hier anwenden wollte, wäre die Beklagte daher nicht daran gehindert, auch auf ältere Vorfälle zu rekurrieren, wenn sie für die Begründung einer aktuell bestehenden Gefährdungslage daneben, was hier der Fall ist, auch Vorfälle aus jüngerer Zeit heranziehen konnte.
45 
Das aktive Auftreten des Klägers in der F.er Ultra-Szene in Zusammenschau mit den drei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen in den Jahren 2012 und 2014 waren im Herbst 2014 hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger werde auch künftig im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen in den vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereichen Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen.
46 
2.2 Die Beklagte hat ferner ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat die angefochtene Verfügung damit begründet, es sei zu verhindern, dass der Kläger weiterhin das Leben und die Gesundheit anderer gefährde, indem er weitere Körperverletzungsdelikte und andere Straftaten begehe. Der vom Aufenthaltsverbot betroffene Bereich beschränke sich auf das Gebiet des üblichen Aufenthalts von Gästefans einschließlich der üblicherweise aufgesuchten Gaststätten sowie auf die erfahrungsgemäß durch diese benutzten Haltestellen; es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger während der Geltungszeiten des Verbotes eine Einrichtung dort besuchen müsse.
47 
Hiergegen ist nichts zu einzuwenden. Insbesondere hat die Beklagte das Aufenthaltsverbot auf die Spieltage und auch insoweit lediglich auf einen überschaubaren, aus Sicht der Polizei bei Fanausschreitungen aber regelmäßig relevanten Zeitraum und auch örtlich auf den relevanten Bereich beschränkt. Das Verbot stellt zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in Rechte des Klägers dar; mildere Handlungsalternativen standen mit Blick auf den bezweckten Erfolg der effektiven Unterbindung von Fanausschreitungen im Zusammenhang mit den Heimspielen der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F. aber nicht zur Verfügung. Damit erwies sich das Aufenthaltsverbot insbesondere als verhältnismäßig.
48 
2.3 Die Kammer sieht ferner keine Unbestimmtheit des Bescheides vom 19.09.2014 in Bezug auf, wie der Kläger meint, Spiele der zweiten Mannschaft, weil, so die Begründung, der insoweit angekündigte Änderungsbescheid nicht ergangen sei. Der angefochtene Bescheid ist vielmehr hinreichend bestimmt, weil er klar und eindeutig wie auch in sich schlüssig regelt, an welchen Tagen zu welchen Uhrzeiten während welcher Fußballbegegnungen unter Beteiligung der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F. der Kläger sich in welchem Bereich F.s nicht aufhalten darf. Dass die Beklagte (nur) für den Fall, dass „die Termine der Mannschaft SC F. II ... je nach Feinterminierung der ersten drei Fußball-Ligen noch geändert werden“ sollten, den Erlass eines Änderungsbescheides angekündigt hat, solche die Änderung des Bescheides erfordernde Terminsänderungen aber offensichtlich nicht erfolgt sind - jedenfalls behauptet dies auch der Kläger nicht - mit der Folge, dass ein Änderungsbescheid insoweit nicht ergangen ist, kann schwerlich Einfluss auf die Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides vom 19.09.2014 in der Fassung des Bescheides vom 06.10.2014 haben.
49 
Auch im Übrigen ist der angegriffene Bescheid im Hinblick auf das unter Nr. I.1. ausgesprochene Aufenthalts- und Betretungsverbot hinreichend bestimmt, insbesondere kann der Kläger den exakten Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots den beigefügten Plankarten und der textlichen Beschreibung entnehmen.
50 
2.4 Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot erweist sich jedoch aufgrund Verstoßes gegen § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG als rechtswidrig, soweit es auch Spieltage nach dem 01.11.2014 erfasst.
51 
Gemäß § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG darf ein Aufenthaltsverbot die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
52 
Dieser zeitlichen Begrenzung genügt das von der Beklagten ausgesprochene Aufenthalts- und Betretungsverbot nicht. Zwar hält das durch den angegriffenen Bescheid vom 19.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06.10.2014 festgesetzte Aufenthalts- und Betretungsverbot mit seinem Geltungszeitraum vom 27.09.2014 bis zum 21.12.2014 für sich genommen den Dreimonatszeitraum ein. Der angefochtene Bescheid steht jedoch nicht isoliert, sondern knüpft zeitlich unmittelbar an den Bescheid vom 30.07.2014 in der Fassung des Abänderungsbescheids vom 19.08.2014 an, mit welchem gegenüber dem Kläger ein aufgrund der gleichen Gefahrenprognose erstelltes Aufenthalts- und Betretungsverbot, gültig für den Zeitraum vom 02.08.2014 bis zum 20.09.2014, erlassen worden war. Bei der Beschränkung des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG handelt es sich um eine maximale Zeitobergrenze, die auch dann nicht durch den Erlass einer auf dieselben Tatsachen gestützten Folgeverfügung überschritten werden darf, wenn die Gründe für das Aufenthaltsverbot nach Fristablauf erkennbar im Wesentlichen unverändert fortbestehen (vgl. Ruder, Polizeirecht Bad.-Württ., 8. Aufl., Rn. 656; Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 27a Rn. 9; a.A. Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 27a Rn. 12).
53 
Die Dreimonatsfrist für das gegen den Kläger verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot, das erstmals am 02.08.2014 galt, endete damit am 01.11.2014. Soweit der Bescheid Tage nach dem 01.11.2014 erfasst, ist das Aufenthalts- und Betretungsverbot damit wegen Überschreitens der Dreimonatsfrist des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG rechtswidrig gewesen.
54 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass das gegenüber dem Kläger verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot nicht durchgängig, sondern nur sehr punktuell - im genannten Dreimonatszeitraum an (nur) zehn Tagen für jeweils zwölf Stunden - galt. Richtig ist zwar, dass die Höchstfrist von drei Monaten die Verhältnismäßigkeit des Aufenthaltsverbots sicherstellen soll (vgl. LT-Drs. 14/3165 S. 67). Auch wenn das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine derartige Höchstfrist von drei Monaten nicht gebietet - in der obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Bundesländer wurden vereinzelt wesentlich längere Aufenthaltsverbote als vom Verhältnismäßigkeitsprinzip gedeckt angesehen (vgl. etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 18.02.1999 - 24 CS 98.3198 -, juris [12 Monate]; OVG Nieders., Beschluss vom 12.05.2009 - 11 ME 190/09 -, juris [6 Monate]; OVG Bremen, Urteil vom 24.03.1999 - 1 BA 27/97 -, juris [6 Monate]) -, steht es dem Gesetzgeber frei, aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine entsprechende rein formale Obergrenze von drei Monaten einzuführen. Richtig ist auch, dass es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einen gewichtigen Unterschied macht, ob ein Aufenthaltsverbot ununterbrochen für drei Monate oder jeweils nur für einzelne Tage oder gar Stunden innerhalb dieses Zeitraums ausgesprochen wird. Dass es neben Aufenthaltsverboten, die typischerweise ununterbrochen für einen längeren Zeitraum ausgesprochen werden - etwa zur Bekämpfung einer offenen Drogenszene - auch solche gibt, die nur einen kürzeren Zeitraum betreffen, war dem Gesetzgeber jedoch offensichtlich bewusst; denn als ein Beispiel für den Erlass eines Aufenthaltsverbots nennt er den „Schutz von Veranstaltungen vor gewaltbereiten Personen“ (LT-Drs. 14/3165 S. 66). Trotzdem hat er bei Formulierung der Frist die Worte „Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten“ gewählt. Dies legt eine kalendermäßig bestimmte Frist nahe. Hätte er stattdessen auf die Zeitspanne abstellen wollen, während derer das Aufenthaltsverbot gegenüber dem Betroffenen Geltung entfaltet, und so eine Addition der Zeiträume verschiedener, jeweils zeitlich eng befristeter Aufenthaltsverbote ermöglichen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er etwa eine Dauer von „insgesamt 90 Tagen“ zur Obergrenze macht; dies umso mehr, als die Wortwahl „drei Monate“ zwar auf Grundlage von § 188 Abs. 2 BGB mühelos ein kalendermäßig bestimmtes Ende, nicht aber eine exakte Bestimmung der Anzahl der hierunter zu fassenden Tage ermöglicht. Dies steht einer Auslegung von § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG entgegen, nach der eine Zerlegung der Dreimonatsfrist in die entsprechende Zahl von Tagen oder gar Stunden und deren Verteilung auf einen weit über drei Monate hinausgehenden Zeitraum zulässig wäre. Nach Auffassung der Kammer ist daher die formale Frist des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG als kalendermäßig zu bestimmende Frist auszulegen, ohne dass es darauf ankäme, innerhalb welchen Zeitraums innerhalb dieser Frist das Aufenthaltsverbot Geltung entfaltet.
55 
3. Die in Nr. I.2. des angefochtenen Bescheids verhängte Meldeauflage war rechtlich nicht zu beanstanden.
56 
Gemäß §§ 1, 3 PolG hat die Polizei u.a. die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
57 
3.1 Eine Meldeauflage zielt darauf, dass die betreffende Person sich bei einer bestimmten polizeilichen Dienststelle zu einem bestimmten Zeitpunkt „melden“ muss. Im Gegensatz zu einem Aufenthalts- und Betretungsverbot regelt sie unmittelbar nicht das „Wegbleiben“ vom einem bestimmten Ort, sondern das „Hinkommen“ zu einer Polizeidienststelle (Siegel, NJW 2013, 1035). Sofern es, wie im baden-württembergischen Recht, an einer spezialgesetzlichen Grundlage für den Erlass einer Meldeauflage fehlt, wird in der Rechtsprechung die Anwendung der polizeilichen Generalklausel als Grundlage für eine Meldeauflage ausdrücklich für zulässig erachtet (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2000 - 1 S 1271/00 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 05.03.2015 - 10 CS 14.2244 u.a. -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 02.09.2008 - 1 A 161/06 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 14.06.2006 - 11 ME 172/06 -, juris; OVG Berl.-Brandenbg., Urteil vom 21.03.2006 - 1 B 7.04 -, juris; vgl. dazu sowie zu den mitunter kritischeren Stimmen in der Literatur Schlucht, NVwZ 2011, 709). Dem schließt sich die Kammer für den hier vorliegenden Fall an, auch wenn aus ihrer Sicht eine spezialgesetzliche Regelung etwa mit Blick auf die Frage der materiellen Voraussetzungen für ihren Erlass, der Bestimmung einer möglichen zeitlichen Höchstfrist derartiger Maßnahmen (wie etwa in § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG erfolgt) oder der ausdrücklichen Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für den Erlass der Meldeauflage durchaus wünschenswert wäre oder bei einer weiteren Verfestigung der Meldeauflage als polizeiliche Standardmaßnahme gar geboten sein könnte (vgl. zu dem früher ebenfalls auf §§ 1, 3 PolG gestützten Platzverweis etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2001 - 5 K 1912/01 -, juris, oder zu der so gen. offenen Observation u.a. Urteil der Kammer vom 14.02.2013 - 4 K 1115/12 -, juris).
58 
3.2 Die Meldeauflage ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
59 
3.2.1 Die Beklagte war für den Erlass der Meldeauflage örtlich zuständig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 ist diejenige Polizeibehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist (§ 68 Abs. 1 PolG), wo also die Notwendigkeit für ein polizeiliches Einschreiten besteht. Dies ist der Ort, an dem der Eintritt des Schadens für ein polizeiliches Schutzgut droht oder an dem sich die Gefahrenquelle befindet (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 68 Rn. 4). Die Zuständigkeit der Wohnortbehörde für den Erlass von Meldeauflagen ist für die Rechtsprechung offenbar so selbstverständlich, dass sie mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn erörtert, sondern stillschweigend voraussetzt wird (so etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.2000 - 1 S 1271/00 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 26.05.2010 - 3 A 244/09 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 02.09.2008 - A 161/06 -, juris; OVG Berl.-Brandenbg., Urteil vom 21.03.2006 - 1 B 7.04 -, juris). Gerade vor dem Hintergrund, dass die Regeln über die örtliche Zuständigkeit speziell im Gefahrenabwehrrecht stark vom Effizienzgedanken geprägt sind (vgl. Denninger/Rachor, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., C Rn. 32, m.w.N.), geht auch die Kammer davon aus, dass die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für die Meldeauflage auf Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 1 PolG hier nicht verneint werden kann. Dies gilt bereits deshalb, weil sich die Gefahr der Begehung von bzw. der Beteiligung an Straftaten durch Ultras im Falle von Auswärtsspielen nicht erst am Ort des Auswärtsspiels, sondern bereits auf dem Weg dorthin - etwa bei gemeinsamer Anreise in der Bahn - verwirklichen kann. Ungeachtet dessen ist F. als der Ort, an dem der Kläger wohnt, derjenige, an dem die Gefahr, dass der Kläger sich zu Auswärtsspielen begibt und in diesem Zusammenhang strafbare Handlungen begeht, am effektivsten bekämpft werden kann (in diesem Sinne VG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2002 - 5 E 3789/00 -, juris).
60 
3.2.2 Der Kläger wurde vor Erlass der Meldeauflage ordnungsgemäß angehört (vgl. dazu oben 1.1); auch im Hinblick auf das Begründungserfordernis bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. dazu oben1.2).
61 
3.3 Die Meldeauflage war schließlich materiell rechtmäßig.
62 
Voraussetzung für den Erlass einer Meldeauflage ist danach das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wobei eine objektive ex-ante-Sicht maßgeblich ist. Für die Gefahrenprognose ist eine wertende Abwägung vorzunehmen. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden wäre, je größer die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden können; so kann in Fällen, in denen besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet sind, bereits eine relativ entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts sicherheitsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen.
63 
Die Beklagte hat zu Recht eine hinreichend konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen, der sie durch den Erlass der angefochtenen Meldeauflage begegnete. Auf der Grundlage der ihr von Seiten der Polizei zur Verfügung gestellten konkreten und nachvollziehbaren Erkenntnisse durfte die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass der Kläger als Mitglied der F.er Ultra-Szene mit einer Nähe zu den „C“ auch an Auswärtsbegegnungen der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F. teilnimmt und dass es dort, wie bereits mehrfach im Bereich um das SC-Stadion herum, zu körperlichen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans kommt. Damit lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids hinreichende Erkenntnisse vor, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht die konkrete Gefahr der (erneuten) Teilnahme des Klägers an Auswärtsspielen einer F.er Mannschaft und damit die Gefahr der Begehung strafbewehrter Rechtsverstöße und damit verbundener Gesundheitsgefahren Dritter durch den Kläger begründeten (vgl. dazu OVG Nieders., Beschluss vom 14.06.2006 - 11 ME 172/06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2000 - 1 S 1271/00 -, juris, und Urteil vom 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, juris).
64 
Die Beklagte war sich auch ihres Ermessensspielraums im Klaren und hat entsprechende - wenn auch kurze - Ausführungen dazu gemacht.
65 
Eine Meldeauflage war ferner dazu geeignet, dem Kläger die Anreise zu derartigen Auswärtsspielen unmöglich zu machen. Es waren auch keine milderen Mittel ersichtlich. Schließlich erscheint die Meldeauflage im Hinblick darauf, dass im angefochtenen Bescheid Ausnahmen von den Meldepflichten aus wichtigem Grund vorgesehen waren, auch nicht als im engeren Sinne unverhältnismäßig. Auch der Kläger hat weder im Rahmen der Anhörung noch im gerichtlichen Verfahren gewichtige Belange vorgetragen, die einer Auferlegung der Meldeauflage entgegenstünden oder die Beklagte dazu hätten veranlassen müsse, diese Auflage anderweitig zu gestalten.
66 
Die Meldeauflage war schließlich auch über den 01.11.2014 hinaus rechtmäßig, da §§ 1, 3 PolG eine zeitliche Befristung nicht vorsehen und eine solche aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch nicht erforderlich ist.
67 
4. Erweist sich damit der Bescheid vom 19.09.2014 im Hinblick auf das Betretungs- und Aufenthaltsverbot als teilweise rechtswidrig, so hat dies Auswirkungen auch auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid unter IV. die Gebühr nach §§ 1, 2, 4 der Satzung der Stadt F. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren auf 150,-- EUR festgesetzt. Die Festsetzung der konkreten Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens stand im Ermessen der Beklagten (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2011 - 6 K 2797/10 -, juris, m.w.N.). Die Beklagte ging bei Festsetzung der Gebühr davon aus, neben der Meldeauflage ein weiteres Aufenthaltsverbot von drei Monaten erlassen zu dürfen. Erweist sich diese Annahme als falsch, fehlt es damit auch ein einer tragfähigen Grundlage für die Ermessensentscheidung betreffend die Höhe der Gebührenfestsetzung.
III.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
69 
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung folgt hier daraus, dass die Frage, ob die Dreimonatsfrist des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG kalendermäßig zu bestimmen ist oder ob insoweit die Zeiträume verschiedener, jeweils zeitlich eng befristeter Aufenthaltsverbote bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten zu addieren sind, für eine Vielzahl von Aufenthaltsverboten von Bedeutung ist; zu dieser Frage fehlt es bislang weitgehend an einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung.

Gründe

 
I.
19 
Die im Wege objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) erhobene Klage ist zulässig.
20 
1. Soweit sich der Kläger gegen die Gebührenfestsetzung in den Bescheiden vom 19.09.2014 (dort unter Nr. IV.) wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO zulässig, nachdem die Beklagte, die insoweit selbst Widerspruchsbehörde gewesen wäre, keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat.
21 
2. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass das Betretungs- und Aufenthaltsverbot und die Meldeverpflichtung (im Folgenden gemäß dem üblichen Sprachgebrauch bezeichnet als „Meldeauflage“) unter den Nummern I.1. und I.2. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 rechtswidrig waren, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
22 
2.1 Die hier streitgegenständlichen Regelungen (Betretens- und Aufenthaltsverbote bzw. Meldeauflagen) bezogen sich auf das Jahr 2014 und haben sich daher zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG). Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung) durch Rücknahme oder auf andere Weise, etwa durch Zeitablauf, erledigt hat, wie es beim Bescheid vom 19.09.2014 der Fall ist, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
23 
2.2 Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen steht nicht der Ablauf von Rechtsmittelfristen entgegen. Denn im Hinblick auf die Bescheide der Beklagten vom 19.09.2014 und 06.10.2014 wurde der fristgerecht eingelegte Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 18.12.2014, zugestellt am 22.12.2014, zurückgewiesen. Erledigung trat am 21.12.2014, 22:00 Uhr ein, somit während der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Da die Klage am 22.01.2015 und damit binnen Monatsfrist erhoben wurde, bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage.
24 
2.3 Der Kläger kann ferner bezüglich beider mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffenen Verwaltungsakte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für sich reklamieren.
25 
Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat.
26 
2.3.1 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend ungeachtet der Frage, inwieweit ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot den grundrechtsrelevanten Bereich der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris; a.A. Bayer. VGH, Beschluss vom 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, juris) bzw. das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG (VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 -, juris; Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035) berührt und deshalb einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff begründet, bereits aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG. Denn das polizeirechtliche, auf § 27a Abs. 2 PolG gestützte Betretungs- und Aufenthaltsverbot, das zeitlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken ist und die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten darf (vgl. § 27a Abs. 2 Sätze 2, 3 PolG) und dessen gerichtlicher Überprüfung zudem ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist, gehört zu den sich typischerweise vor der Möglichkeit der Erlangung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren erledigenden Maßnahmen. In diesen Fällen gebietet Art. 19 Abs. 4 GG die Annahme eines von der Schwere des Grundrechtseingriffs unabhängigen Fortsetzungsfeststellungsinteresses (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, Urteil vom 25.09.2015 - 4 K 35/15 -, juris; so auch Sächs. OVG, Urteil vom 27.01.2015 - 4 A 533/13 -, juris; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 113 Rn. 145, m.w.N.; Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, § 113 VwGO Rn. 110; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rn. 282 f.).
27 
2.3.2 Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse daneben wegen eines Rehabilitierungsinteresses des Klägers zu bejahen ist.
28 
Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20/12 -, juris).
29 
Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten beruhen vom maßgebenden Empfängerhorizont aus auf dem Vorwurf, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und sei gewalttätiges Mitglied der Ultra-Vereinigung „C“. Es spricht einiges dafür, dass dieser Vorwurf der Beklagten und die daraus resultierende Stigmatisierung des Klägers als einem für seine Umwelt in bestimmten Situationen gefährlichen, sich in strafwürdiger Weise gewalttätig verhaltenden Menschen, der sich aufgrund seines Verhaltens an einer relevanten Zahl von Wochenenden über Stunden hinweg nicht im Innenstadtbereich seines Wohnorts aufhalten darf, sich als gegenüber dem Kläger diskriminierend und seinen grundrechtlichen Ehrschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigend darstellt (so etwa VG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2009 - 5 K 2929/08 -, juris). Dies kann jedoch im Ergebnis offen bleiben.
II.
30 
Die danach zulässige Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist das unter Nr. I.1. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 verhängte Betretungs- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig gewesen. Auch die unter Nr. I.2. verhängte Meldeauflage ist rechtlich nicht zu beanstanden.
31 
1. Die Bescheide vom 19.09.2014 und 06.10.2014 sind formell rechtmäßig zustande gekommen.
32 
1.1 Insbesondere wurde der Kläger im Vorfeld des Erlasses des Bescheids vom 19.09.2014 angehört (vgl. Schreiben vom 10.09.2014), wobei die recht kurze Frist zur Stellungnahme umso weniger Bedenken aufwirft, als es sich hierbei inhaltlich lediglich um die Verlängerung bereits bestehender Verbote bzw. Verpflichtungen handelt, gegen die der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits Widerspruch eingelegt und in diesem Zusammenhang Akteneinsicht erhalten hat (vgl. Schreiben der Beklagten vom 29.08.2014). Zwar wurde der Kläger vor Erlass des Bescheides vom 06.10.2014 nicht separat angehört; bereits mit Schreiben vom 10.09.2014 war der Kläger aber allgemein zum Erlass von Betretungs- und Aufenthaltsverboten sowie Meldeauflagen für den Zeitpunkt 21.09.2014 bis zum 20.12.2014 unter Verweis auf die Begründung im Bescheid vom 19.08.2014 angehört worden. Gegenstand der Anhörung waren folglich der Sache nach auch die mit Bescheid vom 06.10.2014 verhängten Maßnahmen.
33 
1.2 Der Bescheid vom 19.09.2014 in seiner durch Bescheid vom 06.10.2014 ge-fundenen Gestalt erfüllt ferner die Anforderungen an die in § 39 Abs. 1 LVwVfG geregelte Begründungspflicht. Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Darauf, ob die Begründung auch inhaltlich Überlegungen enthält, die die angefochtene Entscheidung tragen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil § 39 LVwVfG nur die formelle Begründungspflicht regelt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2014 - 9 S 1722/13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2012 - 2 B 1135/12 -, juris; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 25.01.2010 - 3 L 89/06 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 39 Rn. 2).
34 
Die Beklagte hat die angefochtene Verfügung u.a. damit begründet, dass es anläss-lich von Fußballbegegnungen der ersten beiden Mannschaften des SC F. in letzter Zeit vermehrt zu Gewaltdelikten und anderen Straftaten durch Problemfans des SC F.s und gegnerischer Problemfans gekommen sei, die nicht nur im Bereich des Stadions, sondern auch in der Innenstadt und im angrenzenden Stadtteil Y stattgefunden hätten. Der Kläger sei dem Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und dem gewaltbereiten Spektrum der F.er Fußballszene zuzuordnen; beispielhaft werden mehrere Vorfälle angeführt, die nach Auffassung der Beklagten für das gewalttätige Verhalten des Klägers sprechen. Anschließend hat die Beklagte den sich für sie ergebenden Sachverhalt unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27a Abs. 2 PolG subsumiert. Dass die Beklagte sich hierbei allgemein verwendeter Textbausteine bediente, ist unschädlich, da sie immer wieder den Bezug zum konkreten Fall des Klägers herstellte. Auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Verbote wurde auf die konkrete Situation des Klägers eingegangen. Die Begründung ist daher im Lichte von § 39 LVwVfG nicht zu beanstanden.
35 
2. Das mit Bescheid vom 19.09.2014 unter Nr. I. gegen den Kläger verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot betreffend näher bestimmte Bereiche F.s an einzelnen Tagen im Zeitraum vom 27.09.2014 bis zum 21.12.2014, konkretisiert durch Bescheid vom 06.10.2014, entspricht zwar vollumfänglich den Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 Sätze 1, 2 PolG, ist jedoch teilweise wegen Verstoßes gegen § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG rechtswidrig.
36 
2.1 Nach § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot).
37 
Die Beklagte ist im Herbst 2014 zurecht davon ausgegangen, es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gerade in den vom Aufenthaltsverbot betroffenen Bereichen Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde.
38 
Sie stützt die gegen den Kläger verhängten Aufenthalts- und Betretungsverbote auf Erkenntnisse der Polizei. Danach sei der Kläger mindestens im Zeitraum 30.12.2009 bis 21.03.2014 Mitglied der F.er Ultragruppierung „C“ gewesen. Die Gruppierung „C“ sei als äußerst gewalttätig einzustufen. Darüber hinaus gebe es konkrete polizeiliche Erkenntnisse über den Kläger. So habe sich der Kläger am 30.12.2009, als ein Zusammentreffen zwischen F.er Ultras und B.er Fans nur durch Polizeieinsatz habe verhindert werden können, unweit des Eisstadions zusammen mit anderen Mitgliedern der Ultras angetroffen werden können. Am 04.08.2012 sei es in der Z-straße in F. zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren F.er und T.er Ultras gekommen, wobei der Kläger einen T.er Fan geschlagen und getreten habe. Am 01.12.2013 habe der Kläger einen Polizeibeamten im Rahmen des Bundesligaspiels B. gegen den SC F. mit den Worten „Halt die Fresse du Wichser“ beleidigt. Am 21.03.2014 habe der Kläger mit mehreren F.er Ultras nach dem Bundesligaspiel SC F. gegen W. im Stadion auf den Geschädigten eingeschlagen. Am 29.03.2014 sei es am Fanprojekt F. zu einer Massenschlägerei zwischen einer Vielzahl von Ultras aus N. und F. gekommen; Videoaufnahmen zeigten den Kläger, wie er mit weiteren F.ern mehrfach auf N.er Ultras eingeschlagen habe.
39 
Die Beklagte hatte keinen Grund, an der Richtigkeit der schriftlich vorgelegten Erkenntnisse der szenekundigen Polizeibeamten zu zweifeln. Durch jahrelange Beobachtung der Hooligan- und Ultraszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen; dies wurde auch deutlich anhand der Zeugenaussagen des szenekundigen Beamten R., der der Kammer genaue Beobachtungen schildern konnte. Für ihre Informationsgewinnung greifen sie auf die Zentrale Informationsstelle Sportveranstaltungen zurück, bei welcher sämtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und beobachten die Hooligan- und Ultraszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei präventiven Maßnahmen zu Grunde gelegt wird (VG Minden, Urteil vom 29.06.2005 - 11 K 2952/04 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris; VG München, Urteil vom 25.02.2010 - M 22 K 08.203 -, juris; VG Meiningen, Urteil vom 08.02.2011 - 2 K 453/09 Me -, juris).
40 
Diese polizeiliche Auswertung der Sachlage und Gefahreneinschätzung rechtfertigte ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot gegen den Kläger für Bereiche der Innenstadt bzw. um das Stadion herum. Denn die Kammer ist auf Grundlage der beigezogenen Strafakten sowie der in der mündlichen Verhandlung erfolgten informatorischen Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass im Herbst 2014 hinreichende Tatsachen vorgelegen haben, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger im Sinne des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG in den genannten Bereichen eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde.
41 
Die Rechtsprechung stellt im Zusammenhang mit der Frage, wann gegen ein Mitglied einer gewaltbereiten Fangruppierung bzw. einer Hooligangruppe ein Aufenthalts- und Betretungsverbot erlassen werden kann, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in dem vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, keine allzu strengen Anforderungen. So wird zu Recht nicht verlangt, dass dem Betroffenen im Einzelnen eine konkrete Tatbegehung nachgewiesen werden kann (VG Minden, Beschluss vom 02.10.2014 - 11 L 763/14 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 21.08.2015 - 20 L 2023/15 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 01.07.2009 - 3 L 345/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 L 170/13 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 21.07.2011 - 10 B 2096/11 -, juris); selbst der Nachweis der Zugehörigkeit zum Kernbereich der gewalttätigen Fan- bzw. Hooliganszene wird als nicht erforderlich erachtet (VG Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris). Begründet wird dies in den genannten Entscheidungen überzeugend damit, dass eine von einem Mitglied einer gewaltbereiten Gruppierung ausgehende Gefahr schon darin besteht, dass dieser durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu dieser Gruppe die Gewaltbereitschaft fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans oder anderen gewaltbereiten Fans etwa einer Ultra-Gruppierung begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Die gewaltbereite Szene benötigt ein unterstützendes Umfeld; schon die bloße Anwesenheit von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft derjenigen bei, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren. Andererseits lassen sich Maßnahmen auf Grundlage des § 27a Abs. 2 PolG nicht auf reine Vermutungen stützen; vielmehr müssen aussagekräftige, tatsächliche Hinweise dafür vorliegen, dass der Betreffende nicht nur allgemein, sondern gerade dort, wo das Aufenthaltsverbot gelten soll, eine Straftat verüben wird (VG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 15.07.2014 - 5 K 996/13.NW -, juris; Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 27a Rn. 11; Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035).
42 
Vorliegend steht für die Kammer nach erfolgter informatorischer Anhörung und der Zeugeneinvernahme fest, dass der Kläger seit mehreren Jahren in der F.er Ultra-Szene fest verankert ist; in diese Richtung äußerten sich nicht nur der szenekundige Beamte R. und der Sozialarbeiter M., vielmehr ergibt sich auch aus den Aussagen des Klägers selbst, dass er in der Fanszene sehr aktiv ist. Weitergehend hat sich die Kammer davon überzeugen können, dass er den „C“ zumindest nahesteht. Der Kläger selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, seit dem Sommer 2009 bis zu ihrer Auflösung im Herbst 2012 Mitglied der Fangruppe „W F.“ gewesen zu sein; dies deckt sich mit den Erkenntnissen der Polizei. Nachdem sich diese Gruppierung aufgelöst hatte, gründeten sich im Frühjahr 2013 die „C“. Nach Angaben des szenekundigen Beamten R. wechselten viele der ehemaligen „W F.“ zu den „C“. Der Kläger bestritt in der mündlichen Verhandlung zwar, selbst ein Mitglied der „C“ zu sein; er sei in organisatorische Dinge nicht eingebunden und kleide sich auch nicht wie ein „C“. Gleichzeitig gab er aber an, mit einigen Mitgliedern aus dieser Fangruppierung befreundet zu sein, sich bei ihnen aufzuhalten und mit ihnen zu den Spielen zu fahren; auch während der Spiele stehe er unter den Leuten, die sich den „C“ zurechneten. Dass der Kläger sich innerhalb der F.er Fanszene durchaus den „C“ bzw. einzelnen seiner Mitglieder verbunden fühlt, zeigt beispielhaft der Vorfall am 21.03.2014. Dort kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen einigen „C“ und Mitgliedern der Ultra-Gruppierung „R“; der Kläger, der sich bei den „C“ befand, hat nach eigenen Angaben zunächst ein Mitglied von „R“ „mit der Hand genommen und aus der Gruppe weggeschoben“ und später einem anderen Mitglied von „R“ einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, um ein Mitglied der „C“ aus dem Schwitzkasten eines „R“-Mitglieds zu befreien. Sowohl der Umstand, dass der Kläger, der selbst nicht angegriffen wurde, sich durch Wegdrängen eines „R“-Mitglieds in den Konflikt einschaltete, als auch die Schilderung des Sozialarbeiters M., wonach es dem Kläger im Anschluss an diese Eskalation des Konflikts bei der Fahrt zum nächsten Auswärtsspiel gelungen ist, deeskalierend auf die Konfliktparteien einzuwirken, zeigen, dass er in der Ultraszene verankert ist und dort Respekt genießt bzw. dort zumindest einen gewissen Einfluss hat. Die Kammer nimmt dem Kläger ab, dass er sich nicht dem inneren Kreis der „C“ zugehörig fühlt, welcher organisatorisch-planerische Aufgaben wahrnimmt und die Gruppierung nach außen vertritt, und dass er sich auch in seiner Kleidung jedenfalls in jüngerer Zeit eine gewisse Eigenständigkeit und Unabhängigkeit bewahrt. Indem der Kläger sich im Umfeld von Fußballbegegnungen aber bei seinen Freunden, die aktive „C“ sind, aufhält, mit ihnen und in ihrer Mitte die Spiele besucht und für sie - wie etwa der Vorfall vom 21.03.2014 zeigt - auch in die Bresche springt, ist er gerade Teil des von der Rechtsprechung beschriebenen unterstützenden Umfelds derjenigen, die aus der Gruppe heraus Straftaten begehen, unabhängig davon, ob er selbst seine Position als eine - wie auch immer zu dokumentierende, jedenfalls nicht durch eine förmliche Aufnahme in die Gruppierung nach außen tretende - „Mitgliedschaft“ begreift. Dass aus dem Kreis der „C“ in der Vergangenheit immer wieder im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F. Straftaten verübt worden sind, ergibt sich aus der von der Polizei erstellten „Vita Ultragruppierung ‚C‘“ vom 03.09.2014, aber auch aus den Aussagen des szenekundigen Beamten R. in der mündlichen Verhandlung etwa im Zusammenhang mit pyrotechnischen Vorfällen bei Auswärtsspielen des SC F..
43 
Aus den polizeilichen Erkenntnissen ergibt sich darüber hinaus, dass auch der Kläger selbst wiederholt an körperlichen Auseinandersetzungen insbesondere mit gegnerischen Fans aktiv beteiligt war. Die Kammer nimmt den Vorfall vom 30.12.2009 hier ausdrücklich aus, weil hier bereits eine Anwesenheit des Klägers bei dem Vorfall, erst recht aber eine aktive Teilnahme nicht nachgewiesen werden konnte. Anders ist es jedoch nicht nur bei der bereits erwähnten Eskalation des Konflikts mit Mitgliedern von „R“ vom 21.03.2014, sondern auch bei den weiteren Vorfällen vom 04.08.2012 und 29.03.2014, bei denen der Kläger nicht nur physisch anwesend, sondern selbst aktiv beteiligt war. Auch wenn der Kläger strafrechtlich deswegen nicht belangt wurde, machen diese polizeilichen Erkenntnisse doch deutlich, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen wiederholt in einem gewaltbereiten Umfeld aufgehalten hat und nicht nur der gewaltsamen Auseinandersetzung nicht aus dem Weg gegangen ist, sondern sich im Gegenteil aktiv an der körperlichen Austragung von Konflikten mit gegnerischen Fans - wenn auch möglicherweise nicht an vorderster Front - beteiligt und in diesem Zusammenhang zumindest den Tatbestand einer Körperverletzung verwirklicht hat. Auch wenn am 29.03.2014, als es zu einer Massenschlägerei zwischen Anhängern des SC F. und Fans des 1. FC N. vor dem Fanprojekt des SC F. gekommen ist, die Aggression vor allem von den N.er Fans ausgegangen sein sollte, zeigt doch das in den Strafakten befindliche, in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Bildmaterial, dass der Kläger sich nicht rein defensiv verhalten und von der Auseinandersetzung distanziert hat; vielmehr war er einer der nach Aussagen des szenekundigem Beamten R. etwa zehn bis 15 Fans, die - von etwa 80 bis 100 anwesenden F.er Fans - auf F.er Seite aktiv an der Schlägerei teilgenommen haben.
44 
Die Beklagte hatte entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Veranlassung, Vorfälle, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Betretungs- und Aufenthaltsverbots im Herbst 2014 bereits länger als ein Jahr zurücklagen, von vornherein aus ihrer Prognoseentscheidung auszublenden. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Klägervertreter zitierten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 07.12.2014 (1 S 2218/03, juris). Denn der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG betreffenden Verfahren ausgeführt, dass diese Regelung - obwohl dort, anders als vorliegend, die Gesetzesbegründung eine Beschränkung auf Vorfälle der letzten zwölf Monate nahe legen könnte - nicht etwa dahingehend auszulegen sei, dass in die Gefährdungsprognose im Sinne einer zeitlich starren Grenze nur Vorfälle innerhalb der letzten zwölf Monate einfließen dürften; allerdings bedürfe es einer hinreichend aktuellen Gefährdungslage und damit im Regelfall der Feststellung von Vorfällen (auch) aus jüngerer Zeit, um die Gefährdungsprognose zu begründen. Selbst wenn man diese zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ergangene, schon allein mit Blick auf die dortige Gesetzesbegründung nicht uneingeschränkt auf § 27a Abs. 2 PolG übertragbare Rechtsprechung hier anwenden wollte, wäre die Beklagte daher nicht daran gehindert, auch auf ältere Vorfälle zu rekurrieren, wenn sie für die Begründung einer aktuell bestehenden Gefährdungslage daneben, was hier der Fall ist, auch Vorfälle aus jüngerer Zeit heranziehen konnte.
45 
Das aktive Auftreten des Klägers in der F.er Ultra-Szene in Zusammenschau mit den drei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen in den Jahren 2012 und 2014 waren im Herbst 2014 hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger werde auch künftig im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen in den vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereichen Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen.
46 
2.2 Die Beklagte hat ferner ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat die angefochtene Verfügung damit begründet, es sei zu verhindern, dass der Kläger weiterhin das Leben und die Gesundheit anderer gefährde, indem er weitere Körperverletzungsdelikte und andere Straftaten begehe. Der vom Aufenthaltsverbot betroffene Bereich beschränke sich auf das Gebiet des üblichen Aufenthalts von Gästefans einschließlich der üblicherweise aufgesuchten Gaststätten sowie auf die erfahrungsgemäß durch diese benutzten Haltestellen; es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger während der Geltungszeiten des Verbotes eine Einrichtung dort besuchen müsse.
47 
Hiergegen ist nichts zu einzuwenden. Insbesondere hat die Beklagte das Aufenthaltsverbot auf die Spieltage und auch insoweit lediglich auf einen überschaubaren, aus Sicht der Polizei bei Fanausschreitungen aber regelmäßig relevanten Zeitraum und auch örtlich auf den relevanten Bereich beschränkt. Das Verbot stellt zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in Rechte des Klägers dar; mildere Handlungsalternativen standen mit Blick auf den bezweckten Erfolg der effektiven Unterbindung von Fanausschreitungen im Zusammenhang mit den Heimspielen der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F. aber nicht zur Verfügung. Damit erwies sich das Aufenthaltsverbot insbesondere als verhältnismäßig.
48 
2.3 Die Kammer sieht ferner keine Unbestimmtheit des Bescheides vom 19.09.2014 in Bezug auf, wie der Kläger meint, Spiele der zweiten Mannschaft, weil, so die Begründung, der insoweit angekündigte Änderungsbescheid nicht ergangen sei. Der angefochtene Bescheid ist vielmehr hinreichend bestimmt, weil er klar und eindeutig wie auch in sich schlüssig regelt, an welchen Tagen zu welchen Uhrzeiten während welcher Fußballbegegnungen unter Beteiligung der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F. der Kläger sich in welchem Bereich F.s nicht aufhalten darf. Dass die Beklagte (nur) für den Fall, dass „die Termine der Mannschaft SC F. II ... je nach Feinterminierung der ersten drei Fußball-Ligen noch geändert werden“ sollten, den Erlass eines Änderungsbescheides angekündigt hat, solche die Änderung des Bescheides erfordernde Terminsänderungen aber offensichtlich nicht erfolgt sind - jedenfalls behauptet dies auch der Kläger nicht - mit der Folge, dass ein Änderungsbescheid insoweit nicht ergangen ist, kann schwerlich Einfluss auf die Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides vom 19.09.2014 in der Fassung des Bescheides vom 06.10.2014 haben.
49 
Auch im Übrigen ist der angegriffene Bescheid im Hinblick auf das unter Nr. I.1. ausgesprochene Aufenthalts- und Betretungsverbot hinreichend bestimmt, insbesondere kann der Kläger den exakten Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots den beigefügten Plankarten und der textlichen Beschreibung entnehmen.
50 
2.4 Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot erweist sich jedoch aufgrund Verstoßes gegen § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG als rechtswidrig, soweit es auch Spieltage nach dem 01.11.2014 erfasst.
51 
Gemäß § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG darf ein Aufenthaltsverbot die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
52 
Dieser zeitlichen Begrenzung genügt das von der Beklagten ausgesprochene Aufenthalts- und Betretungsverbot nicht. Zwar hält das durch den angegriffenen Bescheid vom 19.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06.10.2014 festgesetzte Aufenthalts- und Betretungsverbot mit seinem Geltungszeitraum vom 27.09.2014 bis zum 21.12.2014 für sich genommen den Dreimonatszeitraum ein. Der angefochtene Bescheid steht jedoch nicht isoliert, sondern knüpft zeitlich unmittelbar an den Bescheid vom 30.07.2014 in der Fassung des Abänderungsbescheids vom 19.08.2014 an, mit welchem gegenüber dem Kläger ein aufgrund der gleichen Gefahrenprognose erstelltes Aufenthalts- und Betretungsverbot, gültig für den Zeitraum vom 02.08.2014 bis zum 20.09.2014, erlassen worden war. Bei der Beschränkung des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG handelt es sich um eine maximale Zeitobergrenze, die auch dann nicht durch den Erlass einer auf dieselben Tatsachen gestützten Folgeverfügung überschritten werden darf, wenn die Gründe für das Aufenthaltsverbot nach Fristablauf erkennbar im Wesentlichen unverändert fortbestehen (vgl. Ruder, Polizeirecht Bad.-Württ., 8. Aufl., Rn. 656; Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 27a Rn. 9; a.A. Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 27a Rn. 12).
53 
Die Dreimonatsfrist für das gegen den Kläger verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot, das erstmals am 02.08.2014 galt, endete damit am 01.11.2014. Soweit der Bescheid Tage nach dem 01.11.2014 erfasst, ist das Aufenthalts- und Betretungsverbot damit wegen Überschreitens der Dreimonatsfrist des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG rechtswidrig gewesen.
54 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass das gegenüber dem Kläger verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot nicht durchgängig, sondern nur sehr punktuell - im genannten Dreimonatszeitraum an (nur) zehn Tagen für jeweils zwölf Stunden - galt. Richtig ist zwar, dass die Höchstfrist von drei Monaten die Verhältnismäßigkeit des Aufenthaltsverbots sicherstellen soll (vgl. LT-Drs. 14/3165 S. 67). Auch wenn das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine derartige Höchstfrist von drei Monaten nicht gebietet - in der obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Bundesländer wurden vereinzelt wesentlich längere Aufenthaltsverbote als vom Verhältnismäßigkeitsprinzip gedeckt angesehen (vgl. etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 18.02.1999 - 24 CS 98.3198 -, juris [12 Monate]; OVG Nieders., Beschluss vom 12.05.2009 - 11 ME 190/09 -, juris [6 Monate]; OVG Bremen, Urteil vom 24.03.1999 - 1 BA 27/97 -, juris [6 Monate]) -, steht es dem Gesetzgeber frei, aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine entsprechende rein formale Obergrenze von drei Monaten einzuführen. Richtig ist auch, dass es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einen gewichtigen Unterschied macht, ob ein Aufenthaltsverbot ununterbrochen für drei Monate oder jeweils nur für einzelne Tage oder gar Stunden innerhalb dieses Zeitraums ausgesprochen wird. Dass es neben Aufenthaltsverboten, die typischerweise ununterbrochen für einen längeren Zeitraum ausgesprochen werden - etwa zur Bekämpfung einer offenen Drogenszene - auch solche gibt, die nur einen kürzeren Zeitraum betreffen, war dem Gesetzgeber jedoch offensichtlich bewusst; denn als ein Beispiel für den Erlass eines Aufenthaltsverbots nennt er den „Schutz von Veranstaltungen vor gewaltbereiten Personen“ (LT-Drs. 14/3165 S. 66). Trotzdem hat er bei Formulierung der Frist die Worte „Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten“ gewählt. Dies legt eine kalendermäßig bestimmte Frist nahe. Hätte er stattdessen auf die Zeitspanne abstellen wollen, während derer das Aufenthaltsverbot gegenüber dem Betroffenen Geltung entfaltet, und so eine Addition der Zeiträume verschiedener, jeweils zeitlich eng befristeter Aufenthaltsverbote ermöglichen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er etwa eine Dauer von „insgesamt 90 Tagen“ zur Obergrenze macht; dies umso mehr, als die Wortwahl „drei Monate“ zwar auf Grundlage von § 188 Abs. 2 BGB mühelos ein kalendermäßig bestimmtes Ende, nicht aber eine exakte Bestimmung der Anzahl der hierunter zu fassenden Tage ermöglicht. Dies steht einer Auslegung von § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG entgegen, nach der eine Zerlegung der Dreimonatsfrist in die entsprechende Zahl von Tagen oder gar Stunden und deren Verteilung auf einen weit über drei Monate hinausgehenden Zeitraum zulässig wäre. Nach Auffassung der Kammer ist daher die formale Frist des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG als kalendermäßig zu bestimmende Frist auszulegen, ohne dass es darauf ankäme, innerhalb welchen Zeitraums innerhalb dieser Frist das Aufenthaltsverbot Geltung entfaltet.
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3. Die in Nr. I.2. des angefochtenen Bescheids verhängte Meldeauflage war rechtlich nicht zu beanstanden.
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Gemäß §§ 1, 3 PolG hat die Polizei u.a. die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
57 
3.1 Eine Meldeauflage zielt darauf, dass die betreffende Person sich bei einer bestimmten polizeilichen Dienststelle zu einem bestimmten Zeitpunkt „melden“ muss. Im Gegensatz zu einem Aufenthalts- und Betretungsverbot regelt sie unmittelbar nicht das „Wegbleiben“ vom einem bestimmten Ort, sondern das „Hinkommen“ zu einer Polizeidienststelle (Siegel, NJW 2013, 1035). Sofern es, wie im baden-württembergischen Recht, an einer spezialgesetzlichen Grundlage für den Erlass einer Meldeauflage fehlt, wird in der Rechtsprechung die Anwendung der polizeilichen Generalklausel als Grundlage für eine Meldeauflage ausdrücklich für zulässig erachtet (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2000 - 1 S 1271/00 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 05.03.2015 - 10 CS 14.2244 u.a. -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 02.09.2008 - 1 A 161/06 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 14.06.2006 - 11 ME 172/06 -, juris; OVG Berl.-Brandenbg., Urteil vom 21.03.2006 - 1 B 7.04 -, juris; vgl. dazu sowie zu den mitunter kritischeren Stimmen in der Literatur Schlucht, NVwZ 2011, 709). Dem schließt sich die Kammer für den hier vorliegenden Fall an, auch wenn aus ihrer Sicht eine spezialgesetzliche Regelung etwa mit Blick auf die Frage der materiellen Voraussetzungen für ihren Erlass, der Bestimmung einer möglichen zeitlichen Höchstfrist derartiger Maßnahmen (wie etwa in § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG erfolgt) oder der ausdrücklichen Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für den Erlass der Meldeauflage durchaus wünschenswert wäre oder bei einer weiteren Verfestigung der Meldeauflage als polizeiliche Standardmaßnahme gar geboten sein könnte (vgl. zu dem früher ebenfalls auf §§ 1, 3 PolG gestützten Platzverweis etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2001 - 5 K 1912/01 -, juris, oder zu der so gen. offenen Observation u.a. Urteil der Kammer vom 14.02.2013 - 4 K 1115/12 -, juris).
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3.2 Die Meldeauflage ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
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3.2.1 Die Beklagte war für den Erlass der Meldeauflage örtlich zuständig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 ist diejenige Polizeibehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist (§ 68 Abs. 1 PolG), wo also die Notwendigkeit für ein polizeiliches Einschreiten besteht. Dies ist der Ort, an dem der Eintritt des Schadens für ein polizeiliches Schutzgut droht oder an dem sich die Gefahrenquelle befindet (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 68 Rn. 4). Die Zuständigkeit der Wohnortbehörde für den Erlass von Meldeauflagen ist für die Rechtsprechung offenbar so selbstverständlich, dass sie mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn erörtert, sondern stillschweigend voraussetzt wird (so etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.2000 - 1 S 1271/00 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 26.05.2010 - 3 A 244/09 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 02.09.2008 - A 161/06 -, juris; OVG Berl.-Brandenbg., Urteil vom 21.03.2006 - 1 B 7.04 -, juris). Gerade vor dem Hintergrund, dass die Regeln über die örtliche Zuständigkeit speziell im Gefahrenabwehrrecht stark vom Effizienzgedanken geprägt sind (vgl. Denninger/Rachor, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., C Rn. 32, m.w.N.), geht auch die Kammer davon aus, dass die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für die Meldeauflage auf Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 1 PolG hier nicht verneint werden kann. Dies gilt bereits deshalb, weil sich die Gefahr der Begehung von bzw. der Beteiligung an Straftaten durch Ultras im Falle von Auswärtsspielen nicht erst am Ort des Auswärtsspiels, sondern bereits auf dem Weg dorthin - etwa bei gemeinsamer Anreise in der Bahn - verwirklichen kann. Ungeachtet dessen ist F. als der Ort, an dem der Kläger wohnt, derjenige, an dem die Gefahr, dass der Kläger sich zu Auswärtsspielen begibt und in diesem Zusammenhang strafbare Handlungen begeht, am effektivsten bekämpft werden kann (in diesem Sinne VG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2002 - 5 E 3789/00 -, juris).
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3.2.2 Der Kläger wurde vor Erlass der Meldeauflage ordnungsgemäß angehört (vgl. dazu oben 1.1); auch im Hinblick auf das Begründungserfordernis bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. dazu oben1.2).
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3.3 Die Meldeauflage war schließlich materiell rechtmäßig.
62 
Voraussetzung für den Erlass einer Meldeauflage ist danach das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wobei eine objektive ex-ante-Sicht maßgeblich ist. Für die Gefahrenprognose ist eine wertende Abwägung vorzunehmen. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden wäre, je größer die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden können; so kann in Fällen, in denen besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet sind, bereits eine relativ entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts sicherheitsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen.
63 
Die Beklagte hat zu Recht eine hinreichend konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen, der sie durch den Erlass der angefochtenen Meldeauflage begegnete. Auf der Grundlage der ihr von Seiten der Polizei zur Verfügung gestellten konkreten und nachvollziehbaren Erkenntnisse durfte die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass der Kläger als Mitglied der F.er Ultra-Szene mit einer Nähe zu den „C“ auch an Auswärtsbegegnungen der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F. teilnimmt und dass es dort, wie bereits mehrfach im Bereich um das SC-Stadion herum, zu körperlichen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans kommt. Damit lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids hinreichende Erkenntnisse vor, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht die konkrete Gefahr der (erneuten) Teilnahme des Klägers an Auswärtsspielen einer F.er Mannschaft und damit die Gefahr der Begehung strafbewehrter Rechtsverstöße und damit verbundener Gesundheitsgefahren Dritter durch den Kläger begründeten (vgl. dazu OVG Nieders., Beschluss vom 14.06.2006 - 11 ME 172/06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2000 - 1 S 1271/00 -, juris, und Urteil vom 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, juris).
64 
Die Beklagte war sich auch ihres Ermessensspielraums im Klaren und hat entsprechende - wenn auch kurze - Ausführungen dazu gemacht.
65 
Eine Meldeauflage war ferner dazu geeignet, dem Kläger die Anreise zu derartigen Auswärtsspielen unmöglich zu machen. Es waren auch keine milderen Mittel ersichtlich. Schließlich erscheint die Meldeauflage im Hinblick darauf, dass im angefochtenen Bescheid Ausnahmen von den Meldepflichten aus wichtigem Grund vorgesehen waren, auch nicht als im engeren Sinne unverhältnismäßig. Auch der Kläger hat weder im Rahmen der Anhörung noch im gerichtlichen Verfahren gewichtige Belange vorgetragen, die einer Auferlegung der Meldeauflage entgegenstünden oder die Beklagte dazu hätten veranlassen müsse, diese Auflage anderweitig zu gestalten.
66 
Die Meldeauflage war schließlich auch über den 01.11.2014 hinaus rechtmäßig, da §§ 1, 3 PolG eine zeitliche Befristung nicht vorsehen und eine solche aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch nicht erforderlich ist.
67 
4. Erweist sich damit der Bescheid vom 19.09.2014 im Hinblick auf das Betretungs- und Aufenthaltsverbot als teilweise rechtswidrig, so hat dies Auswirkungen auch auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid unter IV. die Gebühr nach §§ 1, 2, 4 der Satzung der Stadt F. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren auf 150,-- EUR festgesetzt. Die Festsetzung der konkreten Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens stand im Ermessen der Beklagten (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2011 - 6 K 2797/10 -, juris, m.w.N.). Die Beklagte ging bei Festsetzung der Gebühr davon aus, neben der Meldeauflage ein weiteres Aufenthaltsverbot von drei Monaten erlassen zu dürfen. Erweist sich diese Annahme als falsch, fehlt es damit auch ein einer tragfähigen Grundlage für die Ermessensentscheidung betreffend die Höhe der Gebührenfestsetzung.
III.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
69 
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung folgt hier daraus, dass die Frage, ob die Dreimonatsfrist des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG kalendermäßig zu bestimmen ist oder ob insoweit die Zeiträume verschiedener, jeweils zeitlich eng befristeter Aufenthaltsverbote bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten zu addieren sind, für eine Vielzahl von Aufenthaltsverboten von Bedeutung ist; zu dieser Frage fehlt es bislang weitgehend an einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.