Tenor

Die Verfügungen der Beklagten vom 06.06.2011 und vom 11.09.2012 werden aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, folgende Waffen an den Kläger herauszugeben:

1. Ordonanzpistole, Sig Sauer, Kal. 9 mm., Herstellungs-Nr.: U 602766

2. Selbstladegewehr, Molot, Kal. 308, Herstellungs-Nr.: 01TT4766

3. Dienstrevolver, Smith & Wesson, Kal. 357 Magnum, Herstellungs-Nr.: BNU 9088

4. Selbstladegewehr, Heckler & Koch, Kaliber 223 Remington, Herstellungs-Nr. SL 8-548016471

5. KK-Gewehr, Anschütz, Kal. 22 l.r., Herstellungs-Nr.: 661835

6. Repetiergewehr, Hämmerle, Kal. 22 l.r., Herstellungs-Nr.: 08246

7. Repetiergewehr, Kal. 30/30, Marlin, Herstellungs-Nr.: 195636

8. KK-Gewehr, Anschütz, Kal. 22 l.r., Herstellungs-Nr.: 02152

9. KK-Gewehr, Voere, Kal. 22.l.r., Herstell-Nr.: 127584

10. Vorderladergewehr, Dikar, Kal. 45, Herstellungs-Nr.: 61-13-155602-03.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am … 1966 geborene Kläger, ein Hauptfeldwebel der Reserve, ist Inhaber der Waffenbesitzkarte .../1998 und der Waffenbesitzkarten für Sportschützen .../03 und .../06 für die im Tenor unter Nr. 1 bis Nr. 9 aufgeführten Waffen. Außerdem stellte die Beklagte dem Kläger einen Europäischen Feuerwaffenpass gem. § 32 Abs. 6 WaffG aus und erteilte ihm eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (Erwerb, Umgang und Verbringung von Treibladungspulver für Vorderladerwaffen). Mit seinen Waffen betreibt der Kläger den Schießsport.
Beruflich ist der Kläger als angelernter Chemiekant im Werk ... der ... tätig.
Mit E-Mail vom 09.11.2010 teilte der Sicherheitsbeauftragte der ... der Kriminalpolizei in ... mit, der Kläger habe Andeutungen gemacht, die darauf schließen ließen, er werde bei seinem Arbeitgeber wegen privater und beruflicher Probleme Amok laufen.
Am 10.11.2010 vernahm die Kriminalpolizei ... einen Vorgesetzten des Klägers, den Tagmeister ... Dieser gab an: Nach den Anschlägen in Winnenden und Lörrach habe er sich über die Persönlichkeit von Amokläufern informiert und festgestellt, dass auch beim Kläger zahlreiche entsprechende Merkmale vorlägen. Der Kläger sei ein Waffennarr sondergleichen, nehme regelmäßig an Reserveübungen der Bundeswehr teil und habe in seinem Haus sogar einen besonders gesicherten Raum zur Aufbewahrung der Waffen. Darin befänden sich auch eine Kalaschnikow und ein Scharfschützengewehr mit Zielfernrohr sowie sehr viel Munition. Im Jahr 2010 habe der Kläger einiges mitgemacht. Seine Ehe sei geschieden worden. Von seiner Freundin habe er sich getrennt. Seine Bewerbungen bei der Polizei in ... und bei der Bundeswehr für einen Einsatz als Reservist in Afghanistan seien abgelehnt worden. Bei der ... drohe ihm im Rahmen der Schließung von Produktionsstätten die Entlassung, weil er nicht genügend Punkte für den Sozialplan erreiche. Als vor zwei Wochen Neuregelungen mit Bezug auf den Sicherheitsstandard bekannt gegeben worden seien, habe der Kläger über alle Maßen heftig reagiert und den Chef in der Gruppe in sehr lautem und aggressivem Ton als „Wichser“ bezeichnet. Er habe jedoch weder jemandem gedroht noch sei er handgreiflich geworden. Vermutlich wegen der Ablehnung seiner Bewerbung bei der Polizei habe er vor drei Wochen in der Nachtschichtrunde erzählt, dass die Polizeibeamten in ... „Pfeifen“ seien und er sich überlege, das Polizeirevier zu stürmen, indem er mit einem Bagger die Hauswand eindrücke. Der Kläger, der einerseits eine nette und hilfsbereite Person sei, andererseits aber oft unangemessen reagiere, wenn ihm etwas gegen den Strich gehe, habe zwar nicht konkret mit einem Amoklauf gedroht, möglicherweise habe er sich aber nicht mehr im Griff, weil er sehr starke Medikamente einnehme.
Nachdem das Amtsgericht ... mit Beschluss vom 10.11.2010 - 22 XIV 104 B/10- antragsgemäß die Durchsuchung der Wohnung des Klägers mit Nebenräumen während des Tages gem. § 31 Abs. 5 PolG angeordnet hatte, durchsuchte ein Einsatzkommando der Kriminalpolizei... mit einer Diensthundestaffel am Vormittag des 11.11.2010 das Haus des Klägers. Die Kriminalpolizei ... nahm dabei die oben genannten waffenrechtlichen Erlaubnisse und die darin eingetragenen Waffen in Besitz. Außerdem fand die Kriminalpolizei ... noch ein Vorderladergewehr, Dikar, Kal. 45, Herstellungsnummer: 61-13-155602-03, und mehrere andere Gegenstände aus dem militärischen Bereich (vermeintlich: Handgranaten, Panzerabwehrraketen usw.). Diese wurden gleichfalls in Besitz genommen.
Ausweislich der Auskunft des Regierungspräsidiums ..., Landespolizeidirektion - Fachbereich Waffen - handelt es sich bei dem Vorderladergewehr zwar um eine Schusswaffe nach dem Waffengesetz. Nach Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 1.7 und 5.1 sind jedoch Erwerb, Besitz und Handel mit dieser Waffe erlaubnisfrei zulässig, weil es sich dabei um eine vor dem 01.01.1871 entwickelte, einläufige Einzelladerwaffe mit Zündhütchen (Perkussionswaffe) handelt. Der Entschärfer des Landeskriminalamtes stellte fest, dass es sich bei den sonstigen Gegenständen aus dem militärischen Bereich um Exerziermunition, Modelle und Exponate für Lehrzwecke handelt, die keine Explosivstoffe enthalten und nicht dem Waffen-, Sprengstoff- oder Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallen.
Die anderen, im Tenor im Einzelnen aufgeführten Waffen übergab die Kriminalpolizei ... am 16.11.2010 dem Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Der Kläger legte zunächst gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 10.11.2010 - 22 XIV 104 B/10 - Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, bei der Äußerung bezüglich der Stürmung des Polizeireviers in ... mit einem Bagger habe es sich um „saudummes Stammtischgeschwätz“ gehandelt. Als in Frankreich Ausländer die Polizeireviere gestürmt hätten, sei im Kollegenkreis die Frage aufgekommen, wie man das überhaupt machen könne. Daraufhin habe er sich geäußert, er würde sich einen Bagger besorgen und damit die Wand eindrücken, zumal die Polizeibeamten alle „Nasen“/„Pfeifen“ seien. - Dass Teile der ...-Produktionsstätte in ... geschlossen werden könnten, sei inoffiziell bereits seit Ende 2009 bekannt, weshalb sich der Kläger im Dezember 2009 auch ein Zwischenzeugnis und im Juli 2010 eine Bescheinigung über spezielle Kenntnisse für anderweitige Bewerbungen habe geben lassen. Ehescheidungen und Trennungen seien Alltag. Von dem geplanten Afghanistan-Einsatz habe er selbst Abstand genommen, weil dieser einschließlich der erforderlichen Vorbereitungszeit sieben Monate gedauert hätte, die Arbeitsplatzgarantie aber nach sechs Monaten verloren gehe. Die starken Tabletten nehme er gegen Migräneanfälle. Die Gefahr eines Amoklaufs habe vor diesem Hintergrund unter keinem Gesichtspunkt bestanden, zumal der Kläger seit vielen Jahren bei der Bundeswehr an Wehrübungen teilnehme und dabei überragende Beurteilungen erhalte. Auch die Kriminalpolizei ... habe bereits am 11.11.2010 unmittelbar nach der Durchsuchung der Staatsanwaltschaft ... mitgeteilt, vom Kläger gehe keine akute Gefahr aus.
Außerdem bemühte sich der Kläger bei der Beklagten um Herausgabe seiner Waffen und waffen-/sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse. Aus diesem Grund bat ihn die Beklagte mit Schreiben vom 03.03.2011 um ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten nach § 4 AWaffV zum Nachweis seiner psychischen Eignung zum Umgang mit Schusswaffen. Lege der Kläger ein solches Gutachten nicht vor, so sei daraus auf seine fehlende Eignung zu schließen und die Waffen müssten einbehalten werden.
10 
Nach telefonischer Rücksprache mit der Beklagten legte der Kläger mit Schreiben vom 23.03.2011 ein ärztliches Attest seines Hausarztes (Facharzt für Innere Medizin) Dr. ... vom 21.03.2011 vor, dass er bis zu dem Ereignis im November 2010 psychisch unauffällig gewesen sei.
11 
Mit Beschluss vom 30.05.2011 - 14 Wx 2/11 - hob das Oberlandesgericht ... den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 10.11.2010 - 22 XIV 104 B/10 - auf und stellte fest, dass die Durchsuchungsanordnung vom 10.11.2010 rechtswidrig war. Zur Begründung heißt es, eine Wohnungsdurchsuchung sei nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 PolG zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich in der Wohnung eine Sache befinde, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfe. Allein aufgrund der Aussage des Zeugen ... hätten jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Beschlagnahme der Waffen i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG wegen eines drohenden Amoklaufs des Klägers zum Schutz gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit erforderlich gewesen sei.
12 
Vor diesem Hintergrund drängte der Kläger auf Herausgabe der Waffen und Erlaubnisurkunden.
13 
Mit Verfügung vom 06.06.2011 gab die Beklagte dem Kläger daraufhin auf, bis zum 01.07.2011 ein fachärztliches bzw. fachpsychologisches (Kurz-)Gutachten vorzulegen (I.). Unter Nr. II der Verfügung wird angeordnet, dass die mit Einverständnis des Klägers sichergestellten (im Einzelnen aufgeführten Waffen) bis zur Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen (Kurz-)Gutachtens in Verwahrung der Waffenbehörde verbleiben. Unter Nr. III wurde die sofortige Vollziehung der Nr. II angeordnet. Die Beklagte führte aus: Aufgrund der Vorgänge, die zu dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 10.11.2000 geführt hätten, bestünden Zweifel daran, dass der Kläger für den Umgang mit Schusswaffen i.S. des § 6 Abs. 1 WaffG geeignet sei. Nach § 6 Abs. 2 WaffG habe ihm die Beklagte als Waffenbehörde deshalb die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die Eignung zum Umgang mit Schusswaffen aufgeben müssen. Werde das geforderte Zeugnis nicht fristgerecht vorgelegt, so dürfe die Behörde bei ihrer Entscheidung davon ausgehen, dass der Betroffene nicht geeignet sei (§ 4 Abs. 6 AWaffV). Das vom Kläger auf die Aufforderung im Schreiben vom 03.03.2011 hin vorgelegte hausärztliche Attest vom 21.03.2011 bestätige lediglich, dass er bis zum November 2010 psychisch unauffällig gewesen sei. Im Umkehrschluss sei daraus zu folgern, dass seither psychische Auffälligkeiten vorlägen. - Rechtsgrundlage für den weiteren Verbleib der Waffen in amtlicher Verwahrung sei § 46 Abs. 4 WaffG. Danach könne die Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in § 46 Abs. 2 und 3 WaffG bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie missbräuchlich verwendet werden sollten. Davon sei beim Kläger schon deshalb auszugehen, weil er das geforderte amts- bzw. fachärztliche oder fachpsychologische Zeugnis bislang nicht beigebracht habe. Damit lägen auch Tatsachen vor, die zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse berechtigten. - Zwar seien die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers bislang noch nicht widerrufen worden. Jedoch müssten die Waffen jedenfalls nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG weiter in amtlicher Verwahrung verbleiben. Die Polizei sei danach zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Beschlagnahme einer Sache berechtigt. Hier gehe es darum, zu verhindern, dass der ungeeignete Kläger die Waffen missbräuchlich verwende. Wenn der Grund für die Sicherstellung entfallen sei, könnten die Waffen zurückgegeben werden.
14 
Am 15.06.2011 legte der Kläger Widerspruch ein. Über diesen wurde jedoch nicht entschieden.
15 
Am 13.07.2011 hat der Kläger verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Er trägt vor, seine Eignung zum Umgang mit Waffen ergebe sich aus der aktiven Mitgliedschaft in drei Schützenvereinen sowie aus der regelmäßigen Teilnahme an Reserveübungen bei der Bundeswehr - zuletzt vom 02. Mai bis zum 31. Mai 2011 als Ausbilder an der Offiziersschule der Luftwaffe. - Die Vorlage eines Zeugnisses nach § 6 Abs. 2 WaffG könne nicht in der Form eines Verwaltungsaktes angeordnet werden. - Auch könne sich die Beklagte nicht über die verbindlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts ... in seinem Beschluss vom 30.05.2011 hinwegsetzen, dass keine Tatsachen vorlägen, die die Eignung des Klägers zum Umgang mit Waffen in Frage stellten. - Im gerichtlichen Verfahren versuche die Beklagte die Eignungszweifel auch damit zu begründen, dass er bei der strafrechtlichen Beschuldigtenvernehmung nach der Durchsuchung am 11.11.2010 seine persönliche Lebenssituation selbst als schwierig bezeichnet und außerdem erklärt habe, er fühle sich nicht sehr wohl, weil Erinnerungen bezüglich Scheidung und Trennung sowie über seine berufliche Situation und weitere Enttäuschungen wieder hochkämen, über die er nicht reden wolle. Die Beklagte verkenne dabei, dass diese Äußerungen im unmittelbaren Anschluss an die sehr belastende Hausdurchsuchung gefallen seien. - Erstmals im gerichtlichen Verfahren habe die Beklagte auch unter Berufung auf das Schreiben der Polizeidirektion ... vom 11.11.2010 behauptet, er befinde sich bereits seit längerer Zeit aufgrund psychosomatischer Indikation in ärztlicher Behandlung, insbesondere seit seine Freundin ihn verlassen habe. Beide Behauptungen seien unwahr. Negative Erlebnisse gehörten im Übrigen zum Leben und könnten - wenn nicht besondere Umstände hinzuträten - keine Eignungszweifel begründen. - Soweit die Beklagte ihre Weigerung zur Herausgabe der Waffen auch auf § 33 Abs. 1 PolG stütze, verkenne sie, dass eine Beschlagnahme nach Abs. 4 der genannten Bestimmung nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden dürfe. Der Besitz des erlaubnisfreien Vorderladergewehrs könne nur durch ein waffenrechtliches Verbot nach § 41 Abs. 1 WaffG untersagt werden. Ohnehin dürfte die Sicherstellung der Waffen zur Voraussetzung haben, dass zuvor die waffenrechtliche Erlaubnis aufgehoben worden ist.
16 
Mit Verfügung vom 11.09.2012 hat die Beklagte die Waffenbesitzkarten Nr. .../1998, Nr. .../03 und Nr. .../06 sowie den Europäischen Feuerwaffenpass des Klägers gestützt auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG widerrufen und angeordnet, dass sie bis zum 30.09.2012 an die Beklagte zurückzugeben sind. Weiterhin hat die Beklagte in der Verfügung vom 11.09.2012 ausgeführt, dass die unter Nr. II der Verfügung vom 06.06.2011 angeordnete Sicherstellung der Waffen des Klägers bis zur Vorlage des dort geforderten Gutachtens angeordnet bleibe.
17 
Am 19.09.2012 hat der Kläger im vorliegenden Verfahren auch gegen die Verfügung vom 11.09.2012 Klage erhoben.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
die Verfügungen der Beklagten vom 06.06.2011 und vom 11.09.2012 aufzuheben
20 
und die Beklagte zu verurteilen, folgende Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnisse an den Kläger herauszugeben:
21 
1. Ordonanzpistole, Sig Sauer, Kal. 9 mm., Herstellungs-Nr.: U 602766
2. Selbstladegewehr, Molot, Kal. 308, Herstellungs-Nr.: 01TT4766
3. Dienstrevolver, Smith & Wesson, Kal. 357 Magnum, Herstellungs-Nr.: BNU 9088
4. Selbstladegewehr, Heckler & Koch, Kaliber 223 Remington, Herstellungs-Nr. SL 8-548016471
5. KK-Gewehr, Anschütz, Kal. 22 l.r., Herstellungs-Nr.: 661835
6. Repetiergewehr, Hämmerle, Kal. 22 l.r., Herstellungs-Nr.: 08246
7. Repetiergewehr, Kal. 30/30, Marlin, Herstellungs-Nr.: 195636
8. KK-Gewehr, Anschütz, Kal. 22 l.r., Herstellungs-Nr.: 02152
9. KK-Gewehr, Voere, Kal. 22.l.r., Herstell-Nr.: 127584
10. Vorderladergewehr, Dikar, Kal. 45, Herstellungs-Nr.: 61-13-155602-03.
11. Waffenbesitzkarte-Nr.: .../1998
12. Waffenbesitzkarte-Nr.: .../03
13. Waffenbesitzkarte-Nr.: .../06
14. Europäischer Feuerwaffenpass
15. Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Zur Begründung wiederholt sie die Argumente aus den streitigen Verfügungen.
25 
Ergänzend trägt sie vor, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts ... dem Erlass der streitigen Verfügung schon deshalb nicht entgegenstehe, weil es jeweils um den Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter gehe. Das Oberlandesgericht ... habe nur entschieden, dass der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt gewesen sei. Der Beklagten gehe es darum, solche Gefahren abzuwehren, die wegen der fehlenden Eignung des Klägers zum Umgang mit Schusswaffen drohen könnten.
26 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten (drei Hefte) und die Akte des Amtsgerichts ... - 22 XIV 104 B/10 -, 32 Gs 368/10 - vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der Kläger hat den Antrag, auch die Verfügung der Beklagten vom 11.09.2012 aufzuheben, erst im Laufe des Verfahrens gestellt und damit einen neuen Gegenstand in das Verfahren einbezogen. Denn die Klage war ursprünglich nur auf Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 06.06.2011 und auf Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der im Klageantrag im Einzelnen genannten Waffen und waffen- sowie sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse gerichtet. Diese Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und außerdem auch durch rügelose Einlassung (§ 91 Abs. 2 VwGO) eingewilligt hat.
28 
Die geänderte Klage ist insgesamt zulässig.
29 
Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen Nr. I und II der Verfügung der Beklagten vom 06.06.2011 in der Form der Untätigkeitsklage in objektiver Klagehäufung mit einer Leistungsklage auf Herausgabe der im Tenor im Einzelnen genannten Waffen zulässig.
30 
Bei den Anordnungen unter Nr. I und Nr. II der Verfügung vom 06.06.2011 handelt es sich jeweils um Verwaltungsakte i.S. des § 35 VwVfG.
31 
Unter Nr. II der genannten Verfügung wird verbindlich angeordnet, dass die dort genannten Waffen bis zur Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens, das die persönliche Eignung des Klägers zum Besitz von Waffen i.S. des § 6 Abs. 1 WaffG bestätigt, in amtlicher Verwahrung bleiben oder anders formuliert, erst dann herausgegeben werden. Insoweit ist die Verfügung vom 06.06.2011 unproblematisch ein Verwaltungsakt, gegen den nach § 42 Abs. 1 erste Alter. VwGO die Anfechtungsklage statthaft ist.
32 
Unter Nr. I der Verfügung vom 06.06.2011 wird dem Kläger allerdings unter Fristsetzung aufgegeben, ein fachärztliches oder fachpsychologisches (Kurz-)Gutachten vorzulegen. In den Gründen der Verfügung wird diese Anordnung auf § 6 Abs. 2 WaffG gestützt. Die Rechtsprechung geht regelmäßig davon aus, dass die Anforderung eines solchen Eignungsgutachtens eine unselbständige Verfahrenshandlung ist, die nach § 44a Satz 1 VwGO nicht selbständig angefochten werden kann. Die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung ist vielmehr nur inzident im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen die - regelmäßig wegen der Nichtvorlage des Gutachtens ergehenden - waffenrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 21.12.2011 - 2 K 1301/11 -, NVwZ-RR 2012, 308 mit weiteren Nachw.). Eine Anfechtungsklage dagegen ist im Regelfall unzulässig.
33 
Bei der Anordnung unter Nr. I. handelt es sich indessen nicht um eine typische Gutachtenanforderung i.S. des § 6 Abs. 2 WaffG, sondern um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung vom 06.06.2011 ergibt. Das zeigen die nachfolgenden Überlegungen.
34 
Die Anordnung unter Nr. I in der Verfügung vom 06.06.2011 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der unter Nr. II, die fraglos ein Verwaltungsakt ist (dazu bereits oben). Ebenso wie diese wurde sie in den Tenor aufgenommen. Die Rechtsmittelbelehrung (Widerspruch) erstreckt sich auf die Verfügung vom 06.06.2011 insgesamt, ohne zwischen den Anordnungen unter Nr. I und II zu differenzieren. Bereits dies begründet den Anschein, dass die Anordnung unter Nr. I auch eine selbständig vollziehbare Regelung und nicht bloß eine unselbständige Verfahrenshandlung sein soll. Dieser Eindruck wird aus der maßgeblichen Sicht des Klägers als des Adressaten der Verfügung noch dadurch verstärkt, dass das Schreiben der Beklagten vom 03.03.2011, mit dem der Kläger ebenfalls um Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens gebeten worden ist, nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist. Die plausible Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass nicht beabsichtigt (gewesen) sei, die Anordnung unter Nr. I zu vollstrecken, vermag an dem durch die eben beschriebenen Umstände hervorgerufenen Eindruck nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als die Anordnung unter Nr. I auch in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der verbindlichen Regelung unter Nr. II steht. Dort hat die Beklagte bereits eine Entscheidung zum Nachteil des Klägers getroffen, indem sie verbindlich entschieden hat, die genannten Waffen dem Kläger im Sinne der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (dazu noch näher unten) zunächst nicht herauszugeben, sondern bis zur Vorlage des geforderten (positiven) Gutachtens in Verwahrung zu behalten (so ausdrücklich Nr. II. der Verfügung vom 06.06.2011). Die Vorlage des Gutachtens wird dadurch auch zur Voraussetzung für die Aufhebung (bzw. in concreto Rückgängigmachung des Vollzugs) einer bereits zum Nachteil des Klägers getroffenen waffenrechtlichen Entscheidung gemacht. Sie führt dadurch zur verbindlichen Regelung der materiell rechtlichen Situation des Klägers (Herausgabe der Waffen erst nach Vorlage eines positiven Gutachtens) und ist auch deshalb anfechtbar, ohne dass es darauf ankommt, ob sie mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, DVBl. 1988, 358 und Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 17. Aufl., 2011, RN 8 zu § 44a).
35 
Die Leistungsklage auf Herausgabe der Waffen kann auch zusammen mit der Klage auf Aufhebung des entgegenstehenden Verwaltungsakts erhoben werden. Obwohl die auf eine Anfechtungsklage hin ergehenden Urteile nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden dürfen und daher erst mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden können (§§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 704 ZPO), ist es nicht erforderlich, die Rechtskraft des Aufhebungsurteils abzuwarten. § 113 Abs. 4 VwGO trifft insoweit aus prozessökonomischen Gründen eine spezielle Regelung der Stufenklage (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, Komm., 17. Aufl., 2011, RN 175 zu § 113). Da bislang zwischen den Beteiligten gerade die Herausgabe der Waffen in Streit steht, ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage zu bejahen.
36 
Auch die Verfügung vom 11.09.2012 ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage statthaft ist. Die (vor der Erstreckung der Klage auf die Verfügung vom 11.09.2012 isoliert erhobene) Leistungsklage auf Herausgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist ebenfalls gemäß § 113 Abs. 4 VwGO zulässig, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt.
37 
Der Kläger hat die Klage gegen die Verfügung vom 06.06.2011 nach Einlegung des Widerspruchs am 15.06.2011 bereits am 13.07.2011 erhoben, d.h. vor Ablauf der Frist von drei Monaten aus § 75 Satz 2 VwGO. Dies führt indessen nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die erst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen muss. Es ist mithin ausreichend, dass sie zwischenzeitlich verstrichen ist (vgl. Funke-Kaiser in Bader/ Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Komm., 5. Aufl., 2010, RN 7 zu § 75, Rennert in Eyermann, VwGO, Komm., 13. Aufl., 2010, RN 8 zu § 75; jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
38 
Auch die Klage gegen die Verfügung vom 11.09.2012 ist ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässig. Es ist entbehrlich, da im Wesentlichen über dieselben Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden und eine abschließende Klärung des Streits zu erwarten ist. Darauf, dass auch die Klage gegen die Verfügung vom 06.06.2011 nur als Untätigkeitsklage zulässig ist, kommt es dabei nicht an (Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 17. Aufl., 2011, RN 23 zu § 68).
39 
Die Klage auf Herausgabe der Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz ist nach wie vor eine isolierte Leistungsklage, denn insoweit hat die Beklagte (schon mangels Zuständigkeit, vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 5 l LVG) weder in der Verfügung vom 06.06.2011 noch in der vom 11.09.2012 eine Regelung getroffen. Sie ist gleichfalls zulässig. Auf die Einhaltung von Fristen und die Durchführung des Widerspruchsverfahrens kommt es insoweit nicht an.
40 
Die Klage ist auch zum größten Teil begründet.
41 
Die Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 06.06.2011 i.V.m der Leistungsklage auf Herausgabe der im Klageantrag genannten Waffen hat Erfolg, denn die Verfügung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unter diesen Umständen kann der Kläger aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch auch die Herausgabe der Waffen verlangen.
42 
Nr. I der Verfügung vom 06.06.2011 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Aufforderung zur Vorlage eines fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Gutachtens in der Form eines Verwaltungsakts getroffen hat, obwohl sie nur als unselbständige Verfahrenshandlung hätte ergehen dürfen. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
43 
Für Nr. II der Verfügung vom 06.06.2011 gilt im Ergebnis nichts anderes. Sie ist in Verbindung mit Nr. I dahin auszulegen, dass die Beklagte die Herausgabe der Waffen im Sinne der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts von der Vorlage eines fachärztlichen bzw. fachpsychologischen (Kurz-)Gutachtens abhängig macht, das die persönliche Eignung des Klägers für den Umgang mit Waffen bestätigt. Denn unter Nr. II der Verfügung schreibt die Beklagte ausdrücklich, die Waffen blieben bis zur Vorlage des unter Nr. I geforderten positiven Gutachtens in ihrer Verwahrung. Die Beklagte ist mit anderen Worten nur gegen Vorlage eines solchen Gutachtens bereit, dem Kläger seine Waffen wieder herauszugeben. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Regelung unter Nr. III der Verfügung vom 11.09.2012 bestätigt. Die Anordnung der Sicherstellung der Waffen (dazu noch näher unten) des Klägers soll bis zur Vorlage des geforderten Gutachtens aufrechterhalten bleiben, die Waffen sollen dem Kläger also erst wieder herausgegeben werden, wenn er das geforderte Gutachten vorlegt.
44 
Die Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts bedeutet für den Kläger einen Eingriff und bedarf deshalb einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. als Beispiel für eine solche Ermächtigungsgrundlage etwa § 16 VwKostG, wonach die Vornahme einer Amtshandlung von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden kann). Daran fehlt es jedoch.
45 
Zu Unrecht stützt die Beklagte ihre Entscheidung auf § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG. Nach dieser Bestimmung kann die Waffenbehörde waffenrechtliche Erlaubnisurkunden und die in Abs. 2 und 3 der genannten Norm bezeichneten Waffen u.a. dann sofort sicherstellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
46 
Bereits die Rechtsfolge dieser Norm „sicherstellen“ zeigt, dass es hier um eine endgültige waffenrechtliche Entscheidung und nicht um ein Zurückbehaltungsrecht geht. Zwar ist die Sicherstellung eine vorübergehende Maßnahme, bei der die Waffen zunächst im Gewahrsam der zuständigen Waffenbehörde verbleiben, bei der die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers jedoch unberührt bleibt (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Komm., 9. Aufl., 2010, RN 7 zu § 37 WaffG). Die in § 46 Abs. 5 WaffG geregelte weitere Vorgehensweise (Benennung eines empfangsbereiten Berechtigten, Einziehung, Verwertung, Vernichtung - die Herausgabe an den ursprünglichen Besitzer ist dagegen nicht vorgesehen) verdeutlicht jedoch, dass der waffenrechtliche Sachverhalt mit der Sicherstellung abschließend geregelt werden und die genannte Norm nicht dazu dienen soll, die Beibringung eines Gutachtens zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts durchzusetzen.
47 
Die oben dargestellten tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm zeigen ebenfalls, dass sie von einem bereits vollständig ermittelten Sachverhalt ausgeht. Die sofortige Sicherstellung kann nur erfolgen, wenn abschließend geklärt ist, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Demgegenüber ist ein Gutachten nur dann erforderlich, wenn weiterer Aufklärungsbedarf besteht. So hat die Waffenbehörde dem Betroffenen nach § 6 Abs. 2 WaffG die Vorlage eines Zeugnisses aufzugeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Durch das Gutachten wird dann geklärt, ob die Bedenken zu Recht bestehen.
48 
Auch nach der Systematik des Waffengesetzes ist ein solches Zurückbehaltungsrecht zur Erreichung des Gesetzeszwecks, nämlich den Umgang mit Waffen und Munition unter Beachtung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu regeln (§ 1 WaffG), nicht erforderlich, wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen.
49 
Steht fest, dass der Betroffene die persönliche Eignung für den Umgang mit Waffen nicht besitzt, so hat die Waffenbehörde die beantragte Erlaubnis zu versagen. Erweist sich später, dass die persönliche Eignung überhaupt nicht vorgelegen hat oder fällt sie nachträglich weg, so ist die waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen bzw. zu widerrufen (§ 45 Abs. 1 und 2 WaffG). Liegt die in § 46 Abs. 4 WaffG beschriebene besonders gefährliche Situation (missbräuchliche Verwendung) vor, so ist die sofortige Sicherstellung zulässig. Eines Gutachtens bedarf es in diesen Fällen nicht. Es ist nur erforderlich, wenn noch nicht entschieden werden kann, ob die persönliche Eignung (noch) gegeben ist, weil die bekannten Tatsachen insoweit lediglich Bedenken begründen. Bringt der Betroffene in dieser Situation das geforderte Gutachten nicht fristgemäß bei, so kann die Waffenbehörde daraus auf die Nichteignung schließen (§§ 45 Abs. 4 WaffG, 4 Abs. 6 AWaffG) und wiederum die o.g. Entscheidungen treffen. Ergibt sich während der laufenden Frist, dass es an der persönlichen Eignung fehlt, braucht die Waffenbehörde nicht die Vorlage des Gutachtens oder den Ablauf der hierfür gesetzten Frist abzuwarten, sondern kann sofort die erforderlichen waffenrechtlichen Maßnahmen durchführen.
50 
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch auf § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG. Zunächst dürfte diese Bestimmung im Bereich des Waffenrechts überhaupt keine Anwendung finden. Denn das Waffengesetz stellt eine Sonderregelung hinsichtlich der von Waffen ausgehenden Gefahren mit Vorrang gegenüber dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht dar. Der Rückgriff auf die Bestimmungen des Polizeigesetzes dürfte daher nur für den Polizeivollzugsdienst in einer Eilsituation bzw. dann in Betracht kommen, wenn das Waffenrecht eine unbeabsichtigte planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sailer in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., 2007, D, Teil X, RN 3). Eine solche besteht hier jedoch nicht, wie die Regelung in § 46 Abs. 4 WaffG zeigt, die die Waffenbehörde ebenfalls zur umgehenden Begründung der Sachherrschaft über Waffen berechtigt. Abgesehen davon ergibt sich aus den bereits o.g. Gründen auch aus dieser Bestimmung keine Grundlage für das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht. Zutreffend weist der Kläger auch daraufhin, dass eine Beschlagnahme nach § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG im Regelfall höchstens 6 Monate aufrechterhalten werden darf.
51 
Nr. II der Verfügung vom 06.06.2011 ist auch nicht dahin umzudeuten, dass die Beklagte damit die sofortige Sicherstellung der genannten Waffen gemäß § 46 Abs. 4 WaffG anordnet. Dem steht bereits § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entgegen. Denn die Rechtsfolgen einer sofortigen Sicherstellung und damit einer endgültigen Entscheidung wären für den Kläger ungünstiger als das von der Beklagten bislang lediglich ausgeübte Zurückbehaltungsrecht. Um die Herausgabe der Waffen zu erreichen, würde es dann nämlich nicht genügen, dass der Kläger das geforderte positive Gutachten vorlegt. Vielmehr müsste zuvor noch die Verfügung über die sofortige Sicherstellung aufgehoben werden. Eine solche Anordnung wäre auch Grundlage für nachfolgende Maßnahmen nach § 46 Abs. 5 WaffG (Einziehung, Verwertung oder Vernichtung der Waffen). Die bloße Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts dürfte dafür dagegen nicht ausreichen.
52 
Ungeachtet dessen liegen auch die Voraussetzungen für eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG nicht vor. Auch deshalb kommt eine Umdeutung nicht in Betracht (§ 47 Abs. 1 a.E. VwVfG).
53 
Der Tatbestand des § 46 Abs. 4 WaffG ist nicht verwirklicht.
54 
Ein vollziehbares Verbot nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG ist nicht ergangen (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG); auch nicht im Hinblick auf das Vorderladergewehr Dikar, bei dem u.a. Erwerb und Besitz erlaubnisfrei zulässig sind.
55 
Dass die Waffen des Klägers von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen, behauptet auch die Beklagte nicht (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zweite Alter. WaffG).
56 
Es liegen auch keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen des Klägers missbräuchlich verwendet werden sollen (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erste Alter. WaffG).
57 
Zwar sind hier an den Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, keine sehr hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden sehr groß und folgenschwer sein kann. Bloße Vermutungen über eine missbräuchliche Verwendung von Waffen sind jedoch grundsätzlich nicht ausreichend für eine sofortige Sicherstellung. Selbst wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber einem Waffenbesitzer getroffen werden soll, muss bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannten tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen drohen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, juris). Daran fehlt es hier.
58 
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt dies allerdings noch nicht daraus, dass das OLG ... mit Beschluss vom 30.05.2011 die Durchsuchungsanordnung des AG ... vom 10.11.2010 für rechtswidrig erklärt und dabei zur Begründung ausgeführt hat, es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit unmittelbar bevorgestanden habe. Zwar dürfte dieser Beschluss der materiellen Rechtskraft fähig sein, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitsache der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der sich mehrere Beteiligte, der Kläger und das Land ...-..., mit widerstreitenden Interessen gegenübergestanden haben (vgl. Bumiller/Harders, FamFG, Komm., 10. Aufl. 2011, RN 7 - 10 zu § 45). Die materielle Rechtskraft kann jedoch nur für und gegen die Beteiligten eines Verfahrens wirken (vgl. §§ 325 ZPO, 121 VwGO). Die Beklagte war indessen im Verfahren vor dem OLG ... nicht beteiligt. Ohnehin erstreckt sich die Rechtskraftwirkung nicht auf die dem Entscheidungsausspruch zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen. Dem allein von der materiellen Rechtskraft erfassten Ausspruch im Tenor der Entscheidung des OLG ... vom 30.05.2011 (Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung) kommt dagegen für das vorliegende Verfahren auch keine präjudizielle Bedeutung zu.
59 
Es ist aber auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger die Waffen alsbald missbräuchlich verwenden wird.
60 
Zunächst kann die gegenteilige Annahme der Beklagten nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger an Reserveübungen der Bundeswehr teilnimmt, als Waffenliebhaber zahlreiche Waffen in Besitz hat und diese in einem besonders gesicherten Raum aufbewahrt. Denn all dies ist völlig gesetzeskonform. § 36 WaffG enthält sogar besonders strenge Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen. Die Behauptung des Zeugen ..., der Kläger habe auch eine Kalaschnikow und ein Scharfschützengewehr mit Zielfernrohr in Besitz - und verstoße damit gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz -, fand bei der Hausdurchsuchung am 11.11.2010 keine Bestätigung. Zwar ist unstreitig, dass die Ehe des Klägers geschieden wurde, er sich von seiner Freundin getrennt hat, der Verlust des Arbeitsplatzes drohte, eine Bewerbung als Polizeifreiwilliger nicht zum Erfolg führte und der Kläger wegen arbeitsplatzschutzrechtlicher Probleme auch sein Vorhaben, für die Bundeswehr nach Afghanistan zu gehen, nicht verwirklichen konnte. All dies sind aber Probleme, mit denen eine Vielzahl von Menschen so oder in ähnlicher Form alltäglich konfrontiert werden. Auch wenn sie beim Kläger im Jahre 2010 in einer gewissen Häufung aufgetreten sind, so rechtfertigt das doch nicht die Annahme, der Kläger werde seine Waffen missbräuchlich verwenden. Gleiches gilt für die vom Kläger vehement bestrittene abfällige Äußerung über einen betrieblichen Vorgesetzten („Wichser“), weshalb auch offen bleiben kann, ob sie tatsächlich so erfolgt ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung im Anschluss an die Hausdurchsuchung angegeben hat, die Erinnerungen an die o.g. belastenden Lebensumstände kämen in ihm wieder hoch und er wolle darüber nicht reden. Gerade kurz nach einer sehr belastenden und tief in den Bereich der persönlichen Lebensführung eingreifenden polizeilichen Maßnahme erscheint diese Reaktion nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger häufiger aggressiv geworden wäre, andere bedroht oder gar physisch angegriffen hätte, sind nicht erkennbar. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass er konkrete Vorbereitungen für eine missbräuchliche Verwendung seiner Waffen getroffen oder dahingehende Ankündigungen gemacht hätte. Die vom Kläger als „saudummes Stammtischgeschwätz“ bezeichnete Äußerung gegenüber Kollegen, zum Stürmen des Polizeireviers in ... würde er sich einen Bagger besorgen und die Wand eindrücken, hat er plausibel damit erklärt, sie sei anlassbezogen im Zusammenhang mit vergleichbaren Vorgängen in Frankreich gefallen, wo die Polizeireviere von Ausländern gestürmt wurden, die so gegen die Verweigerung der Legalisierung ihres Aufenthalts protestieren wollten. Legt man diese Erklärung des Klägers zu Grunde, so handelte es sich bei der Äußerung um eine Beschreibung, auf welche Weise die Stürmung eines Polizeireviers technisch möglich ist. Dass der Kläger so etwas vorhabe und dabei seine Waffen verwenden wolle, kann daraus aber auch dann nicht geschlossen werden, wenn die Äußerung nicht in dem konkreten Zusammenhang gefallen sein sollte (dazu noch näher unten).
61 
In der Verfügung vom 11.09.2012 hat die Beklagte desweiteren ausgeführt, beim Kläger bestehe der Verdacht auf eine psychische Erkrankung bzw. eine psychische Belastungsreaktion, weil ein Arbeitskollege des Klägers und der Sicherheitsbeauftragte ... deshalb Anlass gesehen hätten, die Polizei einzuschalten. Die Beklagte stellt hier bloße Vermutungen an, zumal sowohl der Arbeitskollege des Klägers als auch der Sicherheitsbeauftragte der ... keine entsprechende Kompetenz haben. Hier ist auch erneut zu berücksichtigen, dass sich gerade die Behauptungen des Arbeitskollegen, die letztlich wohl der maßgebliche Grund für das polizeiliche Einschreiten der Kriminalpolizei ... gewesen sein dürften (Kläger besitzt Kalaschnikow und Scharfschützengewehr mit Zielfernrohr, verfügt über besonders gesicherten Raum für seine Waffen) bei der Hausdurchsuchung als falsch herausgestellt haben bzw. ihnen ein absolut gesetzeskonformes Verhalten des Klägers zu Grunde liegt. Die Beklagte behauptet in der Verfügung vom 11.09.2012 weiter, auch der Betriebsarzt der ... habe einen Anlass dafür gesehen, dem Kläger auf Grund seiner persönlichen Situation anzuraten, bei seinem Hausarzt vorstellig zu werden. Die Beklagte nimmt hier offensichtlich auf das Schreiben der Kriminalpolizei ... vom 17.11.2010 Bezug. Dort heißt es in der Tat, der Kläger habe sich auf Veranlassung des Betriebsarztes am 09.11.2010 bei seinem Hausarzt vorgestellt. Abgesehen davon, dass auch diesbezüglich nähere Einzelheiten nicht bekannt sind, wird in dem Schreiben vom 17.11.2010 weiter ausgeführt, nach dem Besuch beim Hausarzt sei alles geklärt gewesen. Bei den Äußerungen, der Kläger nehme starke Medikamente und befinde sich in psychosomatischer Behandlung, handelt es sich um bloße Spekulationen. Der Kläger hat außerdem angegeben, er benötige die Medikamente gegen starke Kopfschmerzen.
62 
Auch aus § 4 Abs. 6 AWaffV kann nicht gefolgert werden, dass die Voraussetzungen für die sofortige Sicherstellung vorgelegen haben. Zwar mag es sein, dass das vom Kläger auf die Aufforderung im Schreiben der Beklagten vom 03.03.2011 vorgelegte hausärztliche Attest vom 21.03.2011 den Anforderungen gemäß §§ 6 Abs. 2 WaffG, 4 AWaffV nicht genügt. Nach § 4 Abs. 6 AWaffV darf die Beklagte daraus jedoch nur auf die Nichteignung schließen (dazu noch näher unten). Dies berechtigt jedoch noch nicht zur sofortigen Sicherstellung der Waffen. Denn wenn es an der erforderlichen Eignung fehlt, so ist die waffenrechtliche Erlaubnis zwar nach § 45 Abs. 1 oder 2 WaffG zurückzunehmen oder zu widerrufen. Die Sicherstellung der Waffen ist dann jedoch gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG erst nach fristlosem Ablauf einer Frist für ihre Überlassung oder Unbrauchbarmachung zulässig.
63 
In der Verfügung vom 11.09.2012 hat die Beklagte die Sicherstellung der Waffen auch auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützt, nachdem sie in der Verfügung die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers widerrufen hat. Das dargestellte Stufenverhältnis (Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnis, erfolgloser Ablauf einer Frist für die Überlassung oder Unbrauchbarmachung, Sicherstellung) verdeutlicht jedoch, dass auch diese Norm keine Grundlage für die sofortige Sicherstellung ist. Ohnehin ist auch der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtswidrig (dazu näher unten).
64 
Für die sofortige Sicherstellung der Waffen, d.h. ohne vorherige Frist, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 WaffG vorliegen. Indessen fehlt eine rechtliche Grundlage dafür, aus der Nichtvorlage des Gutachtens die weitergehende Schlussfolgerung zu ziehen, dass auch die Voraussetzungen für die sofortige Sicherstellung vorliegen.
65 
Kommt eine Umdeutung in eine sofortige Sicherstellung aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht, so kann offen bleiben, ob eine solche hier auch nach § 47 Abs. 3 VwVfG unzulässig ist, wonach eine gebundene Entscheidung nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann. Dafür spricht immerhin, dass die Beklagte die Gutachtenanforderung unter Nr. I der Verfügung, die mit Nr. II der Verfügung im Zusammenhang steht (dazu bereits oben), als gebundene Entscheidung getroffen hat, während die sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG im Ermessen der Beklagten steht.
66 
Ist die Verfügung vom 06.06.2011 danach aufzuheben, fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage dafür, dass die Beklagte die Waffen weiter in Besitz behält. Der Kläger kann aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch in entspr. Anwendung der §§ 12, 985,1004 BGB ihre Herausgabe verlangen. Durch schlicht hoheitliches Handeln der Beklagten (Inbesitznahme der Waffen) ist beim Kläger eine Rechtsverletzung eingetreten, die noch fortdauert. Durch die Herausgabe der Waffen werden die rechtswidrigen Folgen beseitigt und wird wieder ein dem geltenden Recht entsprechender Zustand hergestellt (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 12. Aufl., 2011, RN 30 und 31 zu § 49a).
67 
Die Verfügung der Beklagten vom 11.09.2012 ist gleichfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
68 
Zunächst liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse aus § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht vor. Es sind nachträglich keine Tatsachen eingetreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Kläger die persönliche Eignung für eine waffenrechtliche Erlaubnis in der Form der Waffenbesitzkarte besitzt (§§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 WaffG).
69 
Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger sei psychisch krank (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Werksarzt seines Arbeitgebers eine Vorsprache des Klägers beim Hausarzt veranlasst haben sollte, weil sich der Kläger in einer persönlich schwierigen Lebenssituation befand, so kann daraus eine solche Schlussfolgerung nicht gezogen werden. Denn unter einer psychischen Erkrankung i.S. dieser Bestimmung sind die Fälle zu verstehen, in denen die Störung der Geistestätigkeit derart massiv ist, dass die Fähigkeit vernünftiger Willensbildung ausgeschlossen ist (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, Komm., 1. Aufl., 2011, RN 6 zu § 6 und Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Komm., 9. Aufl., 2010, RN 5 zu § 6 WaffG).
70 
Wie sich aus den obigen Ausführungen gleichfalls ergibt, ist beim Kläger auch die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG) nicht nachgewiesen.
71 
Die Beklagte stützt ihre Entscheidung letztlich aber auch darauf, dass der Kläger das von ihr geforderte fachärztliche oder fachpsychologische Gutachten nicht beigebracht habe. Offensichtlich bezieht sich die Beklagte dabei auf die Gutachtenanfor-derung im Schreiben vom 03.03.2011, denn sie führt aus, das vom Kläger daraufhin vorgelegte hausärztliche Attest sei nicht ausreichend gewesen.
72 
Richtig ist zwar, dass die Beklagte als Waffenbehörde gemäß §§ 45 Abs. 4 WaffG, 4 Abs. 6 AWaffV aus der Nichtvorlage eines Gutachtens auf die fehlende Eignung des Betroffenen schließen darf. Voraussetzung ist dafür aber, dass die Gutachtenanfor-derung ihrerseits rechtmäßig ist (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 21.12.2011 - 2 K 1301/11 -, NVwZ-RR 2012, 308).
73 
Hier bestehen bereits formelle Bedenken. Denn in ihrem Schreiben vom 03.03.2011 teilt die Beklagte nicht die Gründe für die die Zweifel oder die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich der persönlichen Eignung des Klägers mit (§ 4 Abs. 3 AWaffV). Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Die Vorgänge, die zur Hausdurchsuchung beim Kläger am 11.11.2010 geführt haben und die in diesem Zusammenhang bekanntgewordenen Informationen sind keine Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers i.S. des § 6 Abs. 2 WaffG begründen.
74 
Dies gilt auch für die Äußerung des Klägers bezüglich der Stürmung des Polizeireviers in ... mit einem Bagger. Auch der Kläger hat diese Äußerung eingeräumt, jedoch plausibel damit erklärt, dass sie im Zusammenhang mit der Stürmung von Polizeirevieren in Frankreich gefallen sei und sich darauf bezogen habe, wie man so etwas überhaupt machen könne.
75 
Unabhängig davon, ob dieser Zusammenhang tatsächlich so besteht, unterscheidet sich die hier gegebene Fallkonstellation deutlich von den Fällen, in denen die Rechtsprechung angenommen hat, dass Tatsachen bekannt seien, die Bedenken gegen die Eignung begründen. Diese Fälle sind jeweils dadurch gekennzeichnet, dass der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis in einer konkreten Konfliktsituation eine Drohung ausgesprochen hat, die er auch hätte realisieren können. In dem Fall, der dem Beschluss des VG Kassel vom 23.02.2011 zu Grunde liegt, hat der Antragsteller etwa einem anderen Verkehrsteilnehmer mit einem Elektroschocker gedroht, obwohl eine unmittelbare Gefährdung für ihn nicht (mehr) bestand, woraus die Bedenken abgeleitet wurden, er könne in von ihm als belastend empfundenen Situationen tatsächlich einmal die Kontrolle verlieren und andere durch den Einsatz seiner Waffen gefährden (- 4 L 105/11.KS -, juris). Der Antragsteller in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden hat die Tür zur Wohnung seiner Lebensgefährtin eingetreten, sie körperlich verletzt und soll ihr damit gedroht haben, sie umzubringen (Beschl. v. 01.02.2010 - 4 L 246/09 -, Juris). Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Inhaberin der waffenrechtlichen Erlaubnis im Zusammenhang mit einem Nachbarschaftsstreit gegenüber der Polizei erklärt hatte, dass man bei solchen Nachbarn Waffen brauche (Beschl. v. 17.02.2009 - Au 4 S 08.1855 -, juris).
76 
Die Äußerung des Klägers unterscheidet sich jedenfalls deutlich von den oben beschriebenen Fallkonstellationen.
77 
Selbst wenn kein Anlassbezug (Stürmung der Polizeireviere in Frankreich) bestanden haben sollte, hat es sich dabei allenfalls um eine Prahlerei im Kollegenkreis gehandelt und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit deren Umsetzung zu rechnen war, zumal schon die Besorgung eines Baggers erhebliche Probleme aufwerfen dürfte. Der vom Tagmeister ... hergestellte Zusammenhang zwischen der Äußerung des Klägers und der Ablehnung seiner Bewerbung um Einstellung in den Polizeidienst ist nicht plausibel. Der Tagmeister ... hat den Sachverhalt so dargestellt, als habe sich der Kläger um hauptberufliche Einstellung in den Polizeidienst beworben, um so nach seiner möglicherweise bevorstehenden Entlassung bei der ... dem Schicksal der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Dem ist jedoch nicht so. Tatsächlich wurde nur eine Bewerbung des Klägers um die Aufnahme als Polizeifreiwilliger abgelehnt. Existentielle Bedeutung kommt dem nicht zu.
78 
Unabhängig davon hat auch der Tagmeister ... angegeben, dass der Kläger auch bei betrieblichen Differenzen niemals jemandem gedroht habe oder gar handgreiflich geworden sei.
79 
Die Beklagte stützt sich maßgeblich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.08.2011 (- 1 S 1391/11 -, VBlBW 2012, 143). In dieser Entscheidung wird die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auf einen einmaligen Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten gestützt. Abgesehen davon, dass vorliegend nicht die Zuverlässigkeit, sondern die Eignung in Rede steht, fällt dem Kläger ein Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften nicht zur Last.
80 
Rechtsgrundlage für die Anordnung unter Nr. II der Verfügung vom 11.09.2012 kann allein § 46 Abs. 1 WaffG sein. Wie gezeigt, ist der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers jedoch rechtswidrig. Abgesehen davon geht die Anordnung der Herausgabe ohnehin ins Leere, weil der Kläger den Besitz an den Urkunden über die waffenrechtlichen Erlaubnisse nach der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme durch die Kriminalpolizei Lörrach am 11.11.2010 überhaupt nicht wiedererlangt hat.
81 
Der Anordnung unter Nr. III kommt keine selbständige Bedeutung zu, es handelt sich um eine bloße Wiederholung der Regelung unter Nr. II der Verfügung vom 06.06.2011.
82 
Die Leistungsklage auf Herausgabe der Urkunden über die waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz ist nicht begründet. Sie ist auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil die Beklagte die Erlaubnisse überhaupt nicht in Besitz hat. Sie wurden ihr - anders als die Waffen - von der Kriminalpolizei ... nicht übergeben.
83 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des Klägers ist geringfügig, weil den Urkunden über die waffenrechtlichen Erlaubnisse und über die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz keine eigenständige Bedeutung zukommt. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe

 
27 
Der Kläger hat den Antrag, auch die Verfügung der Beklagten vom 11.09.2012 aufzuheben, erst im Laufe des Verfahrens gestellt und damit einen neuen Gegenstand in das Verfahren einbezogen. Denn die Klage war ursprünglich nur auf Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 06.06.2011 und auf Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der im Klageantrag im Einzelnen genannten Waffen und waffen- sowie sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse gerichtet. Diese Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und außerdem auch durch rügelose Einlassung (§ 91 Abs. 2 VwGO) eingewilligt hat.
28 
Die geänderte Klage ist insgesamt zulässig.
29 
Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen Nr. I und II der Verfügung der Beklagten vom 06.06.2011 in der Form der Untätigkeitsklage in objektiver Klagehäufung mit einer Leistungsklage auf Herausgabe der im Tenor im Einzelnen genannten Waffen zulässig.
30 
Bei den Anordnungen unter Nr. I und Nr. II der Verfügung vom 06.06.2011 handelt es sich jeweils um Verwaltungsakte i.S. des § 35 VwVfG.
31 
Unter Nr. II der genannten Verfügung wird verbindlich angeordnet, dass die dort genannten Waffen bis zur Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens, das die persönliche Eignung des Klägers zum Besitz von Waffen i.S. des § 6 Abs. 1 WaffG bestätigt, in amtlicher Verwahrung bleiben oder anders formuliert, erst dann herausgegeben werden. Insoweit ist die Verfügung vom 06.06.2011 unproblematisch ein Verwaltungsakt, gegen den nach § 42 Abs. 1 erste Alter. VwGO die Anfechtungsklage statthaft ist.
32 
Unter Nr. I der Verfügung vom 06.06.2011 wird dem Kläger allerdings unter Fristsetzung aufgegeben, ein fachärztliches oder fachpsychologisches (Kurz-)Gutachten vorzulegen. In den Gründen der Verfügung wird diese Anordnung auf § 6 Abs. 2 WaffG gestützt. Die Rechtsprechung geht regelmäßig davon aus, dass die Anforderung eines solchen Eignungsgutachtens eine unselbständige Verfahrenshandlung ist, die nach § 44a Satz 1 VwGO nicht selbständig angefochten werden kann. Die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung ist vielmehr nur inzident im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen die - regelmäßig wegen der Nichtvorlage des Gutachtens ergehenden - waffenrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 21.12.2011 - 2 K 1301/11 -, NVwZ-RR 2012, 308 mit weiteren Nachw.). Eine Anfechtungsklage dagegen ist im Regelfall unzulässig.
33 
Bei der Anordnung unter Nr. I. handelt es sich indessen nicht um eine typische Gutachtenanforderung i.S. des § 6 Abs. 2 WaffG, sondern um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung vom 06.06.2011 ergibt. Das zeigen die nachfolgenden Überlegungen.
34 
Die Anordnung unter Nr. I in der Verfügung vom 06.06.2011 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der unter Nr. II, die fraglos ein Verwaltungsakt ist (dazu bereits oben). Ebenso wie diese wurde sie in den Tenor aufgenommen. Die Rechtsmittelbelehrung (Widerspruch) erstreckt sich auf die Verfügung vom 06.06.2011 insgesamt, ohne zwischen den Anordnungen unter Nr. I und II zu differenzieren. Bereits dies begründet den Anschein, dass die Anordnung unter Nr. I auch eine selbständig vollziehbare Regelung und nicht bloß eine unselbständige Verfahrenshandlung sein soll. Dieser Eindruck wird aus der maßgeblichen Sicht des Klägers als des Adressaten der Verfügung noch dadurch verstärkt, dass das Schreiben der Beklagten vom 03.03.2011, mit dem der Kläger ebenfalls um Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens gebeten worden ist, nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist. Die plausible Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass nicht beabsichtigt (gewesen) sei, die Anordnung unter Nr. I zu vollstrecken, vermag an dem durch die eben beschriebenen Umstände hervorgerufenen Eindruck nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als die Anordnung unter Nr. I auch in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der verbindlichen Regelung unter Nr. II steht. Dort hat die Beklagte bereits eine Entscheidung zum Nachteil des Klägers getroffen, indem sie verbindlich entschieden hat, die genannten Waffen dem Kläger im Sinne der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (dazu noch näher unten) zunächst nicht herauszugeben, sondern bis zur Vorlage des geforderten (positiven) Gutachtens in Verwahrung zu behalten (so ausdrücklich Nr. II. der Verfügung vom 06.06.2011). Die Vorlage des Gutachtens wird dadurch auch zur Voraussetzung für die Aufhebung (bzw. in concreto Rückgängigmachung des Vollzugs) einer bereits zum Nachteil des Klägers getroffenen waffenrechtlichen Entscheidung gemacht. Sie führt dadurch zur verbindlichen Regelung der materiell rechtlichen Situation des Klägers (Herausgabe der Waffen erst nach Vorlage eines positiven Gutachtens) und ist auch deshalb anfechtbar, ohne dass es darauf ankommt, ob sie mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, DVBl. 1988, 358 und Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 17. Aufl., 2011, RN 8 zu § 44a).
35 
Die Leistungsklage auf Herausgabe der Waffen kann auch zusammen mit der Klage auf Aufhebung des entgegenstehenden Verwaltungsakts erhoben werden. Obwohl die auf eine Anfechtungsklage hin ergehenden Urteile nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden dürfen und daher erst mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden können (§§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 704 ZPO), ist es nicht erforderlich, die Rechtskraft des Aufhebungsurteils abzuwarten. § 113 Abs. 4 VwGO trifft insoweit aus prozessökonomischen Gründen eine spezielle Regelung der Stufenklage (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, Komm., 17. Aufl., 2011, RN 175 zu § 113). Da bislang zwischen den Beteiligten gerade die Herausgabe der Waffen in Streit steht, ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage zu bejahen.
36 
Auch die Verfügung vom 11.09.2012 ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage statthaft ist. Die (vor der Erstreckung der Klage auf die Verfügung vom 11.09.2012 isoliert erhobene) Leistungsklage auf Herausgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist ebenfalls gemäß § 113 Abs. 4 VwGO zulässig, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt.
37 
Der Kläger hat die Klage gegen die Verfügung vom 06.06.2011 nach Einlegung des Widerspruchs am 15.06.2011 bereits am 13.07.2011 erhoben, d.h. vor Ablauf der Frist von drei Monaten aus § 75 Satz 2 VwGO. Dies führt indessen nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die erst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen muss. Es ist mithin ausreichend, dass sie zwischenzeitlich verstrichen ist (vgl. Funke-Kaiser in Bader/ Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Komm., 5. Aufl., 2010, RN 7 zu § 75, Rennert in Eyermann, VwGO, Komm., 13. Aufl., 2010, RN 8 zu § 75; jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
38 
Auch die Klage gegen die Verfügung vom 11.09.2012 ist ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässig. Es ist entbehrlich, da im Wesentlichen über dieselben Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden und eine abschließende Klärung des Streits zu erwarten ist. Darauf, dass auch die Klage gegen die Verfügung vom 06.06.2011 nur als Untätigkeitsklage zulässig ist, kommt es dabei nicht an (Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 17. Aufl., 2011, RN 23 zu § 68).
39 
Die Klage auf Herausgabe der Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz ist nach wie vor eine isolierte Leistungsklage, denn insoweit hat die Beklagte (schon mangels Zuständigkeit, vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 5 l LVG) weder in der Verfügung vom 06.06.2011 noch in der vom 11.09.2012 eine Regelung getroffen. Sie ist gleichfalls zulässig. Auf die Einhaltung von Fristen und die Durchführung des Widerspruchsverfahrens kommt es insoweit nicht an.
40 
Die Klage ist auch zum größten Teil begründet.
41 
Die Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 06.06.2011 i.V.m der Leistungsklage auf Herausgabe der im Klageantrag genannten Waffen hat Erfolg, denn die Verfügung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unter diesen Umständen kann der Kläger aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch auch die Herausgabe der Waffen verlangen.
42 
Nr. I der Verfügung vom 06.06.2011 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Aufforderung zur Vorlage eines fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Gutachtens in der Form eines Verwaltungsakts getroffen hat, obwohl sie nur als unselbständige Verfahrenshandlung hätte ergehen dürfen. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
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Für Nr. II der Verfügung vom 06.06.2011 gilt im Ergebnis nichts anderes. Sie ist in Verbindung mit Nr. I dahin auszulegen, dass die Beklagte die Herausgabe der Waffen im Sinne der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts von der Vorlage eines fachärztlichen bzw. fachpsychologischen (Kurz-)Gutachtens abhängig macht, das die persönliche Eignung des Klägers für den Umgang mit Waffen bestätigt. Denn unter Nr. II der Verfügung schreibt die Beklagte ausdrücklich, die Waffen blieben bis zur Vorlage des unter Nr. I geforderten positiven Gutachtens in ihrer Verwahrung. Die Beklagte ist mit anderen Worten nur gegen Vorlage eines solchen Gutachtens bereit, dem Kläger seine Waffen wieder herauszugeben. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Regelung unter Nr. III der Verfügung vom 11.09.2012 bestätigt. Die Anordnung der Sicherstellung der Waffen (dazu noch näher unten) des Klägers soll bis zur Vorlage des geforderten Gutachtens aufrechterhalten bleiben, die Waffen sollen dem Kläger also erst wieder herausgegeben werden, wenn er das geforderte Gutachten vorlegt.
44 
Die Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts bedeutet für den Kläger einen Eingriff und bedarf deshalb einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. als Beispiel für eine solche Ermächtigungsgrundlage etwa § 16 VwKostG, wonach die Vornahme einer Amtshandlung von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden kann). Daran fehlt es jedoch.
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Zu Unrecht stützt die Beklagte ihre Entscheidung auf § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG. Nach dieser Bestimmung kann die Waffenbehörde waffenrechtliche Erlaubnisurkunden und die in Abs. 2 und 3 der genannten Norm bezeichneten Waffen u.a. dann sofort sicherstellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
46 
Bereits die Rechtsfolge dieser Norm „sicherstellen“ zeigt, dass es hier um eine endgültige waffenrechtliche Entscheidung und nicht um ein Zurückbehaltungsrecht geht. Zwar ist die Sicherstellung eine vorübergehende Maßnahme, bei der die Waffen zunächst im Gewahrsam der zuständigen Waffenbehörde verbleiben, bei der die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers jedoch unberührt bleibt (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Komm., 9. Aufl., 2010, RN 7 zu § 37 WaffG). Die in § 46 Abs. 5 WaffG geregelte weitere Vorgehensweise (Benennung eines empfangsbereiten Berechtigten, Einziehung, Verwertung, Vernichtung - die Herausgabe an den ursprünglichen Besitzer ist dagegen nicht vorgesehen) verdeutlicht jedoch, dass der waffenrechtliche Sachverhalt mit der Sicherstellung abschließend geregelt werden und die genannte Norm nicht dazu dienen soll, die Beibringung eines Gutachtens zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts durchzusetzen.
47 
Die oben dargestellten tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm zeigen ebenfalls, dass sie von einem bereits vollständig ermittelten Sachverhalt ausgeht. Die sofortige Sicherstellung kann nur erfolgen, wenn abschließend geklärt ist, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Demgegenüber ist ein Gutachten nur dann erforderlich, wenn weiterer Aufklärungsbedarf besteht. So hat die Waffenbehörde dem Betroffenen nach § 6 Abs. 2 WaffG die Vorlage eines Zeugnisses aufzugeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Durch das Gutachten wird dann geklärt, ob die Bedenken zu Recht bestehen.
48 
Auch nach der Systematik des Waffengesetzes ist ein solches Zurückbehaltungsrecht zur Erreichung des Gesetzeszwecks, nämlich den Umgang mit Waffen und Munition unter Beachtung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu regeln (§ 1 WaffG), nicht erforderlich, wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen.
49 
Steht fest, dass der Betroffene die persönliche Eignung für den Umgang mit Waffen nicht besitzt, so hat die Waffenbehörde die beantragte Erlaubnis zu versagen. Erweist sich später, dass die persönliche Eignung überhaupt nicht vorgelegen hat oder fällt sie nachträglich weg, so ist die waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen bzw. zu widerrufen (§ 45 Abs. 1 und 2 WaffG). Liegt die in § 46 Abs. 4 WaffG beschriebene besonders gefährliche Situation (missbräuchliche Verwendung) vor, so ist die sofortige Sicherstellung zulässig. Eines Gutachtens bedarf es in diesen Fällen nicht. Es ist nur erforderlich, wenn noch nicht entschieden werden kann, ob die persönliche Eignung (noch) gegeben ist, weil die bekannten Tatsachen insoweit lediglich Bedenken begründen. Bringt der Betroffene in dieser Situation das geforderte Gutachten nicht fristgemäß bei, so kann die Waffenbehörde daraus auf die Nichteignung schließen (§§ 45 Abs. 4 WaffG, 4 Abs. 6 AWaffG) und wiederum die o.g. Entscheidungen treffen. Ergibt sich während der laufenden Frist, dass es an der persönlichen Eignung fehlt, braucht die Waffenbehörde nicht die Vorlage des Gutachtens oder den Ablauf der hierfür gesetzten Frist abzuwarten, sondern kann sofort die erforderlichen waffenrechtlichen Maßnahmen durchführen.
50 
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch auf § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG. Zunächst dürfte diese Bestimmung im Bereich des Waffenrechts überhaupt keine Anwendung finden. Denn das Waffengesetz stellt eine Sonderregelung hinsichtlich der von Waffen ausgehenden Gefahren mit Vorrang gegenüber dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht dar. Der Rückgriff auf die Bestimmungen des Polizeigesetzes dürfte daher nur für den Polizeivollzugsdienst in einer Eilsituation bzw. dann in Betracht kommen, wenn das Waffenrecht eine unbeabsichtigte planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sailer in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., 2007, D, Teil X, RN 3). Eine solche besteht hier jedoch nicht, wie die Regelung in § 46 Abs. 4 WaffG zeigt, die die Waffenbehörde ebenfalls zur umgehenden Begründung der Sachherrschaft über Waffen berechtigt. Abgesehen davon ergibt sich aus den bereits o.g. Gründen auch aus dieser Bestimmung keine Grundlage für das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht. Zutreffend weist der Kläger auch daraufhin, dass eine Beschlagnahme nach § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG im Regelfall höchstens 6 Monate aufrechterhalten werden darf.
51 
Nr. II der Verfügung vom 06.06.2011 ist auch nicht dahin umzudeuten, dass die Beklagte damit die sofortige Sicherstellung der genannten Waffen gemäß § 46 Abs. 4 WaffG anordnet. Dem steht bereits § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entgegen. Denn die Rechtsfolgen einer sofortigen Sicherstellung und damit einer endgültigen Entscheidung wären für den Kläger ungünstiger als das von der Beklagten bislang lediglich ausgeübte Zurückbehaltungsrecht. Um die Herausgabe der Waffen zu erreichen, würde es dann nämlich nicht genügen, dass der Kläger das geforderte positive Gutachten vorlegt. Vielmehr müsste zuvor noch die Verfügung über die sofortige Sicherstellung aufgehoben werden. Eine solche Anordnung wäre auch Grundlage für nachfolgende Maßnahmen nach § 46 Abs. 5 WaffG (Einziehung, Verwertung oder Vernichtung der Waffen). Die bloße Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts dürfte dafür dagegen nicht ausreichen.
52 
Ungeachtet dessen liegen auch die Voraussetzungen für eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG nicht vor. Auch deshalb kommt eine Umdeutung nicht in Betracht (§ 47 Abs. 1 a.E. VwVfG).
53 
Der Tatbestand des § 46 Abs. 4 WaffG ist nicht verwirklicht.
54 
Ein vollziehbares Verbot nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG ist nicht ergangen (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG); auch nicht im Hinblick auf das Vorderladergewehr Dikar, bei dem u.a. Erwerb und Besitz erlaubnisfrei zulässig sind.
55 
Dass die Waffen des Klägers von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen, behauptet auch die Beklagte nicht (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zweite Alter. WaffG).
56 
Es liegen auch keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen des Klägers missbräuchlich verwendet werden sollen (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erste Alter. WaffG).
57 
Zwar sind hier an den Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, keine sehr hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden sehr groß und folgenschwer sein kann. Bloße Vermutungen über eine missbräuchliche Verwendung von Waffen sind jedoch grundsätzlich nicht ausreichend für eine sofortige Sicherstellung. Selbst wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber einem Waffenbesitzer getroffen werden soll, muss bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannten tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen drohen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, juris). Daran fehlt es hier.
58 
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt dies allerdings noch nicht daraus, dass das OLG ... mit Beschluss vom 30.05.2011 die Durchsuchungsanordnung des AG ... vom 10.11.2010 für rechtswidrig erklärt und dabei zur Begründung ausgeführt hat, es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit unmittelbar bevorgestanden habe. Zwar dürfte dieser Beschluss der materiellen Rechtskraft fähig sein, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitsache der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der sich mehrere Beteiligte, der Kläger und das Land ...-..., mit widerstreitenden Interessen gegenübergestanden haben (vgl. Bumiller/Harders, FamFG, Komm., 10. Aufl. 2011, RN 7 - 10 zu § 45). Die materielle Rechtskraft kann jedoch nur für und gegen die Beteiligten eines Verfahrens wirken (vgl. §§ 325 ZPO, 121 VwGO). Die Beklagte war indessen im Verfahren vor dem OLG ... nicht beteiligt. Ohnehin erstreckt sich die Rechtskraftwirkung nicht auf die dem Entscheidungsausspruch zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen. Dem allein von der materiellen Rechtskraft erfassten Ausspruch im Tenor der Entscheidung des OLG ... vom 30.05.2011 (Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung) kommt dagegen für das vorliegende Verfahren auch keine präjudizielle Bedeutung zu.
59 
Es ist aber auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger die Waffen alsbald missbräuchlich verwenden wird.
60 
Zunächst kann die gegenteilige Annahme der Beklagten nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger an Reserveübungen der Bundeswehr teilnimmt, als Waffenliebhaber zahlreiche Waffen in Besitz hat und diese in einem besonders gesicherten Raum aufbewahrt. Denn all dies ist völlig gesetzeskonform. § 36 WaffG enthält sogar besonders strenge Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen. Die Behauptung des Zeugen ..., der Kläger habe auch eine Kalaschnikow und ein Scharfschützengewehr mit Zielfernrohr in Besitz - und verstoße damit gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz -, fand bei der Hausdurchsuchung am 11.11.2010 keine Bestätigung. Zwar ist unstreitig, dass die Ehe des Klägers geschieden wurde, er sich von seiner Freundin getrennt hat, der Verlust des Arbeitsplatzes drohte, eine Bewerbung als Polizeifreiwilliger nicht zum Erfolg führte und der Kläger wegen arbeitsplatzschutzrechtlicher Probleme auch sein Vorhaben, für die Bundeswehr nach Afghanistan zu gehen, nicht verwirklichen konnte. All dies sind aber Probleme, mit denen eine Vielzahl von Menschen so oder in ähnlicher Form alltäglich konfrontiert werden. Auch wenn sie beim Kläger im Jahre 2010 in einer gewissen Häufung aufgetreten sind, so rechtfertigt das doch nicht die Annahme, der Kläger werde seine Waffen missbräuchlich verwenden. Gleiches gilt für die vom Kläger vehement bestrittene abfällige Äußerung über einen betrieblichen Vorgesetzten („Wichser“), weshalb auch offen bleiben kann, ob sie tatsächlich so erfolgt ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung im Anschluss an die Hausdurchsuchung angegeben hat, die Erinnerungen an die o.g. belastenden Lebensumstände kämen in ihm wieder hoch und er wolle darüber nicht reden. Gerade kurz nach einer sehr belastenden und tief in den Bereich der persönlichen Lebensführung eingreifenden polizeilichen Maßnahme erscheint diese Reaktion nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger häufiger aggressiv geworden wäre, andere bedroht oder gar physisch angegriffen hätte, sind nicht erkennbar. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass er konkrete Vorbereitungen für eine missbräuchliche Verwendung seiner Waffen getroffen oder dahingehende Ankündigungen gemacht hätte. Die vom Kläger als „saudummes Stammtischgeschwätz“ bezeichnete Äußerung gegenüber Kollegen, zum Stürmen des Polizeireviers in ... würde er sich einen Bagger besorgen und die Wand eindrücken, hat er plausibel damit erklärt, sie sei anlassbezogen im Zusammenhang mit vergleichbaren Vorgängen in Frankreich gefallen, wo die Polizeireviere von Ausländern gestürmt wurden, die so gegen die Verweigerung der Legalisierung ihres Aufenthalts protestieren wollten. Legt man diese Erklärung des Klägers zu Grunde, so handelte es sich bei der Äußerung um eine Beschreibung, auf welche Weise die Stürmung eines Polizeireviers technisch möglich ist. Dass der Kläger so etwas vorhabe und dabei seine Waffen verwenden wolle, kann daraus aber auch dann nicht geschlossen werden, wenn die Äußerung nicht in dem konkreten Zusammenhang gefallen sein sollte (dazu noch näher unten).
61 
In der Verfügung vom 11.09.2012 hat die Beklagte desweiteren ausgeführt, beim Kläger bestehe der Verdacht auf eine psychische Erkrankung bzw. eine psychische Belastungsreaktion, weil ein Arbeitskollege des Klägers und der Sicherheitsbeauftragte ... deshalb Anlass gesehen hätten, die Polizei einzuschalten. Die Beklagte stellt hier bloße Vermutungen an, zumal sowohl der Arbeitskollege des Klägers als auch der Sicherheitsbeauftragte der ... keine entsprechende Kompetenz haben. Hier ist auch erneut zu berücksichtigen, dass sich gerade die Behauptungen des Arbeitskollegen, die letztlich wohl der maßgebliche Grund für das polizeiliche Einschreiten der Kriminalpolizei ... gewesen sein dürften (Kläger besitzt Kalaschnikow und Scharfschützengewehr mit Zielfernrohr, verfügt über besonders gesicherten Raum für seine Waffen) bei der Hausdurchsuchung als falsch herausgestellt haben bzw. ihnen ein absolut gesetzeskonformes Verhalten des Klägers zu Grunde liegt. Die Beklagte behauptet in der Verfügung vom 11.09.2012 weiter, auch der Betriebsarzt der ... habe einen Anlass dafür gesehen, dem Kläger auf Grund seiner persönlichen Situation anzuraten, bei seinem Hausarzt vorstellig zu werden. Die Beklagte nimmt hier offensichtlich auf das Schreiben der Kriminalpolizei ... vom 17.11.2010 Bezug. Dort heißt es in der Tat, der Kläger habe sich auf Veranlassung des Betriebsarztes am 09.11.2010 bei seinem Hausarzt vorgestellt. Abgesehen davon, dass auch diesbezüglich nähere Einzelheiten nicht bekannt sind, wird in dem Schreiben vom 17.11.2010 weiter ausgeführt, nach dem Besuch beim Hausarzt sei alles geklärt gewesen. Bei den Äußerungen, der Kläger nehme starke Medikamente und befinde sich in psychosomatischer Behandlung, handelt es sich um bloße Spekulationen. Der Kläger hat außerdem angegeben, er benötige die Medikamente gegen starke Kopfschmerzen.
62 
Auch aus § 4 Abs. 6 AWaffV kann nicht gefolgert werden, dass die Voraussetzungen für die sofortige Sicherstellung vorgelegen haben. Zwar mag es sein, dass das vom Kläger auf die Aufforderung im Schreiben der Beklagten vom 03.03.2011 vorgelegte hausärztliche Attest vom 21.03.2011 den Anforderungen gemäß §§ 6 Abs. 2 WaffG, 4 AWaffV nicht genügt. Nach § 4 Abs. 6 AWaffV darf die Beklagte daraus jedoch nur auf die Nichteignung schließen (dazu noch näher unten). Dies berechtigt jedoch noch nicht zur sofortigen Sicherstellung der Waffen. Denn wenn es an der erforderlichen Eignung fehlt, so ist die waffenrechtliche Erlaubnis zwar nach § 45 Abs. 1 oder 2 WaffG zurückzunehmen oder zu widerrufen. Die Sicherstellung der Waffen ist dann jedoch gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG erst nach fristlosem Ablauf einer Frist für ihre Überlassung oder Unbrauchbarmachung zulässig.
63 
In der Verfügung vom 11.09.2012 hat die Beklagte die Sicherstellung der Waffen auch auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützt, nachdem sie in der Verfügung die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers widerrufen hat. Das dargestellte Stufenverhältnis (Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnis, erfolgloser Ablauf einer Frist für die Überlassung oder Unbrauchbarmachung, Sicherstellung) verdeutlicht jedoch, dass auch diese Norm keine Grundlage für die sofortige Sicherstellung ist. Ohnehin ist auch der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtswidrig (dazu näher unten).
64 
Für die sofortige Sicherstellung der Waffen, d.h. ohne vorherige Frist, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 WaffG vorliegen. Indessen fehlt eine rechtliche Grundlage dafür, aus der Nichtvorlage des Gutachtens die weitergehende Schlussfolgerung zu ziehen, dass auch die Voraussetzungen für die sofortige Sicherstellung vorliegen.
65 
Kommt eine Umdeutung in eine sofortige Sicherstellung aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht, so kann offen bleiben, ob eine solche hier auch nach § 47 Abs. 3 VwVfG unzulässig ist, wonach eine gebundene Entscheidung nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann. Dafür spricht immerhin, dass die Beklagte die Gutachtenanforderung unter Nr. I der Verfügung, die mit Nr. II der Verfügung im Zusammenhang steht (dazu bereits oben), als gebundene Entscheidung getroffen hat, während die sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG im Ermessen der Beklagten steht.
66 
Ist die Verfügung vom 06.06.2011 danach aufzuheben, fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage dafür, dass die Beklagte die Waffen weiter in Besitz behält. Der Kläger kann aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch in entspr. Anwendung der §§ 12, 985,1004 BGB ihre Herausgabe verlangen. Durch schlicht hoheitliches Handeln der Beklagten (Inbesitznahme der Waffen) ist beim Kläger eine Rechtsverletzung eingetreten, die noch fortdauert. Durch die Herausgabe der Waffen werden die rechtswidrigen Folgen beseitigt und wird wieder ein dem geltenden Recht entsprechender Zustand hergestellt (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 12. Aufl., 2011, RN 30 und 31 zu § 49a).
67 
Die Verfügung der Beklagten vom 11.09.2012 ist gleichfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
68 
Zunächst liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse aus § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht vor. Es sind nachträglich keine Tatsachen eingetreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Kläger die persönliche Eignung für eine waffenrechtliche Erlaubnis in der Form der Waffenbesitzkarte besitzt (§§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 WaffG).
69 
Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger sei psychisch krank (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Werksarzt seines Arbeitgebers eine Vorsprache des Klägers beim Hausarzt veranlasst haben sollte, weil sich der Kläger in einer persönlich schwierigen Lebenssituation befand, so kann daraus eine solche Schlussfolgerung nicht gezogen werden. Denn unter einer psychischen Erkrankung i.S. dieser Bestimmung sind die Fälle zu verstehen, in denen die Störung der Geistestätigkeit derart massiv ist, dass die Fähigkeit vernünftiger Willensbildung ausgeschlossen ist (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, Komm., 1. Aufl., 2011, RN 6 zu § 6 und Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Komm., 9. Aufl., 2010, RN 5 zu § 6 WaffG).
70 
Wie sich aus den obigen Ausführungen gleichfalls ergibt, ist beim Kläger auch die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG) nicht nachgewiesen.
71 
Die Beklagte stützt ihre Entscheidung letztlich aber auch darauf, dass der Kläger das von ihr geforderte fachärztliche oder fachpsychologische Gutachten nicht beigebracht habe. Offensichtlich bezieht sich die Beklagte dabei auf die Gutachtenanfor-derung im Schreiben vom 03.03.2011, denn sie führt aus, das vom Kläger daraufhin vorgelegte hausärztliche Attest sei nicht ausreichend gewesen.
72 
Richtig ist zwar, dass die Beklagte als Waffenbehörde gemäß §§ 45 Abs. 4 WaffG, 4 Abs. 6 AWaffV aus der Nichtvorlage eines Gutachtens auf die fehlende Eignung des Betroffenen schließen darf. Voraussetzung ist dafür aber, dass die Gutachtenanfor-derung ihrerseits rechtmäßig ist (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 21.12.2011 - 2 K 1301/11 -, NVwZ-RR 2012, 308).
73 
Hier bestehen bereits formelle Bedenken. Denn in ihrem Schreiben vom 03.03.2011 teilt die Beklagte nicht die Gründe für die die Zweifel oder die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich der persönlichen Eignung des Klägers mit (§ 4 Abs. 3 AWaffV). Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Die Vorgänge, die zur Hausdurchsuchung beim Kläger am 11.11.2010 geführt haben und die in diesem Zusammenhang bekanntgewordenen Informationen sind keine Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers i.S. des § 6 Abs. 2 WaffG begründen.
74 
Dies gilt auch für die Äußerung des Klägers bezüglich der Stürmung des Polizeireviers in ... mit einem Bagger. Auch der Kläger hat diese Äußerung eingeräumt, jedoch plausibel damit erklärt, dass sie im Zusammenhang mit der Stürmung von Polizeirevieren in Frankreich gefallen sei und sich darauf bezogen habe, wie man so etwas überhaupt machen könne.
75 
Unabhängig davon, ob dieser Zusammenhang tatsächlich so besteht, unterscheidet sich die hier gegebene Fallkonstellation deutlich von den Fällen, in denen die Rechtsprechung angenommen hat, dass Tatsachen bekannt seien, die Bedenken gegen die Eignung begründen. Diese Fälle sind jeweils dadurch gekennzeichnet, dass der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis in einer konkreten Konfliktsituation eine Drohung ausgesprochen hat, die er auch hätte realisieren können. In dem Fall, der dem Beschluss des VG Kassel vom 23.02.2011 zu Grunde liegt, hat der Antragsteller etwa einem anderen Verkehrsteilnehmer mit einem Elektroschocker gedroht, obwohl eine unmittelbare Gefährdung für ihn nicht (mehr) bestand, woraus die Bedenken abgeleitet wurden, er könne in von ihm als belastend empfundenen Situationen tatsächlich einmal die Kontrolle verlieren und andere durch den Einsatz seiner Waffen gefährden (- 4 L 105/11.KS -, juris). Der Antragsteller in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden hat die Tür zur Wohnung seiner Lebensgefährtin eingetreten, sie körperlich verletzt und soll ihr damit gedroht haben, sie umzubringen (Beschl. v. 01.02.2010 - 4 L 246/09 -, Juris). Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Inhaberin der waffenrechtlichen Erlaubnis im Zusammenhang mit einem Nachbarschaftsstreit gegenüber der Polizei erklärt hatte, dass man bei solchen Nachbarn Waffen brauche (Beschl. v. 17.02.2009 - Au 4 S 08.1855 -, juris).
76 
Die Äußerung des Klägers unterscheidet sich jedenfalls deutlich von den oben beschriebenen Fallkonstellationen.
77 
Selbst wenn kein Anlassbezug (Stürmung der Polizeireviere in Frankreich) bestanden haben sollte, hat es sich dabei allenfalls um eine Prahlerei im Kollegenkreis gehandelt und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit deren Umsetzung zu rechnen war, zumal schon die Besorgung eines Baggers erhebliche Probleme aufwerfen dürfte. Der vom Tagmeister ... hergestellte Zusammenhang zwischen der Äußerung des Klägers und der Ablehnung seiner Bewerbung um Einstellung in den Polizeidienst ist nicht plausibel. Der Tagmeister ... hat den Sachverhalt so dargestellt, als habe sich der Kläger um hauptberufliche Einstellung in den Polizeidienst beworben, um so nach seiner möglicherweise bevorstehenden Entlassung bei der ... dem Schicksal der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Dem ist jedoch nicht so. Tatsächlich wurde nur eine Bewerbung des Klägers um die Aufnahme als Polizeifreiwilliger abgelehnt. Existentielle Bedeutung kommt dem nicht zu.
78 
Unabhängig davon hat auch der Tagmeister ... angegeben, dass der Kläger auch bei betrieblichen Differenzen niemals jemandem gedroht habe oder gar handgreiflich geworden sei.
79 
Die Beklagte stützt sich maßgeblich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.08.2011 (- 1 S 1391/11 -, VBlBW 2012, 143). In dieser Entscheidung wird die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auf einen einmaligen Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten gestützt. Abgesehen davon, dass vorliegend nicht die Zuverlässigkeit, sondern die Eignung in Rede steht, fällt dem Kläger ein Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften nicht zur Last.
80 
Rechtsgrundlage für die Anordnung unter Nr. II der Verfügung vom 11.09.2012 kann allein § 46 Abs. 1 WaffG sein. Wie gezeigt, ist der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers jedoch rechtswidrig. Abgesehen davon geht die Anordnung der Herausgabe ohnehin ins Leere, weil der Kläger den Besitz an den Urkunden über die waffenrechtlichen Erlaubnisse nach der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme durch die Kriminalpolizei Lörrach am 11.11.2010 überhaupt nicht wiedererlangt hat.
81 
Der Anordnung unter Nr. III kommt keine selbständige Bedeutung zu, es handelt sich um eine bloße Wiederholung der Regelung unter Nr. II der Verfügung vom 06.06.2011.
82 
Die Leistungsklage auf Herausgabe der Urkunden über die waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz ist nicht begründet. Sie ist auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil die Beklagte die Erlaubnisse überhaupt nicht in Besitz hat. Sie wurden ihr - anders als die Waffen - von der Kriminalpolizei ... nicht übergeben.
83 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des Klägers ist geringfügig, weil den Urkunden über die waffenrechtlichen Erlaubnisse und über die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz keine eigenständige Bedeutung zukommt. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung


(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, das

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 41 Waffenverbote für den Einzelfall


(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 12 Namensrecht


Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitig

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 4 Gutachten über die persönliche Eignung


(1) Derjenige, 1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Be

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler


(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich el

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass


(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 13


Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Sept. 2012 - 3 K 1305/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Sept. 2012 - 3 K 1305/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Dez. 2011 - 2 K 1301/11

bei uns veröffentlicht am 21.12.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung, ein ärztliches oder psychologisches Zeugnis über seine waffen- und sprengstoffrechtliche Eignung vorzulegen.2 D

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(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat wird die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt hat.

(1a) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der Antragsteller

1.
zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt ist,
2.
die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und
3.
der sichere Transport durch den Antragsteller gewährleistet ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

(3) Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für

1.
Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,
2.
Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,
3.
Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.

(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.

(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht

1.
für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,
2.
für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder
3.
für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.
Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt keine Erlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar.

(6) Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung, ein ärztliches oder psychologisches Zeugnis über seine waffen- und sprengstoffrechtliche Eignung vorzulegen.
Der Kläger ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen mit fünf eingetragenen Waffen und zweier weiterer Waffenbesitzkarten mit zusammen vier Waffen. Da der Kläger als Inhaber eines französischen Jagdscheins regelmäßig in Frankreich jagt, ist er für zwei seiner Waffen auch Inhaber eines europäischen Feuerwaffenpasses. Als Sportschütze in der Disziplin Vorderladerschießen ist er im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb von Schwarzpulver, deren Geltungsdauer zuletzt mit Verfügung des Landratsamts ... vom 6.4.2006 bis zum 24.5.2011 verlängert worden war.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 17.1.2002 wurde der Kläger wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen Vorschriften im Straßenverkehr und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt. In Abänderung des ursprünglichen Strafbefehls wurde er deshalb mit Urteil des Amtsgerichts vom 4.2.2002 mit einer Geldbuße von 35,00 EUR belegt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35 EUR verurteilt. Zudem wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Auf dem in der Verwaltungsakte des Landratsamts ... zu der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers (BAS 147 ff) befindlichen Abdruck des Strafurteils befindet sich ein handschriftlicher Bearbeitervermerk vom 27.5.2002 mit dem Wortlaut: „Zuverlässigkeit geprüft: kein Alkohol; kein Versagungsgrund nach §§ 5 WaffG.“
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 9.8.2010 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt; zusätzlich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Ausweislich des zugrunde gelegten Sachverhalts hatte der Kläger am 06.07.2010 gegen 01.00 Uhr mit einem Lkw am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Die um 1.50 Uhr entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille ergeben.
Am 6.5.2011 beantragte der Kläger die Verlängerung der bis zum 24.5.2011 befristeten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb von Schwarzpulver.
Mit Schreiben vom 26.05.2011 wies das Landratsamt ... den Kläger darauf hin, dass die den Strafbefehlen vom 7.11.2001 und vom 9.8.2010 zugrunde liegenden Verhaltensweisen ernsthafte Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des Waffen- und Sprengstoffgesetzes begründeten. Der Kläger könne die Bedenken durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften. Das Gutachten müsse eine klare Aussage darüber enthalten, ob er abhängig von Alkohol sei und ob er geistig und körperlich geeignet und jederzeit in der Lage sei, besonnen, verantwortungsbewusst und ordnungsgemäß mit Waffen und Munition sowie explosionsgefährdeten Stoffen umzugehen. Zur Vorlage des Gutachtens wurde eine Frist bis zum 30.6.2011 eingeräumt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde berechtigt sei, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zu schließen, wenn die Untersuchung verweigert oder das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt werde. In diesem Falle sei man gehalten, eine förmliche Entscheidung zu treffen und den Antrag auf die Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu versagen und die Waffenbesitzkarten sowie den europäischen Feuerwaffenpass zu widerrufen.
Nachdem die Frist zur Vorlage des Gutachtens auf Bitte des Bevollmächtigten des Klägers bis zum 12.07.2011 verlängert worden war, ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12.7.2011 erklären, er sei zwar bereit, ein entsprechendes Zeugnis vorzulegen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens auch tatsächlich gegeben seien. Gerade dies aber werde bestritten.
Der Kläger hat am 12.7.2011 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Obwohl die Aufforderung, ein Gutachten über die körperliche und geistige Eignung zum Besitz und Umgang mit Waffen und Sprengstoff kein Verwaltungsakt sei, habe er ein hinreichendes Interesse daran feststellen zu lassen, dass die Voraussetzungen für eine solche Aufforderung nicht gegeben seien. Unabhängig davon, ob er bereits durch die Gutachtensaufforderung belastet sei, liege seine Beschwer zumindest in der Behauptung des Beklagten, dass die Voraussetzungen für die Anforderung des Gutachtens gegeben seien. Denn diese Annahme habe - bei Verweigerung der Vorlage des Gutachtens - zwingend zur Folge, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu entziehen und die beantragte Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu versagen wären. Letztlich sei er gezwungen, entweder vorläufig nachzugeben und ein solches Gutachten auf eigene Kosten anfertigen zu lassen und vorzulegen oder aber gegen die bei Nichtvorlage ergehende Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse vorzugehen, wobei dann der Schaden aber schon eingetreten sei. Dieser werde dadurch verstärkt, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis bei einer erfolgten Entziehung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Vollzugsinteresse stets der Vorrang eingeräumt werde. Da die Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis bei Nichtvorlage des Gutachtens aus der Sicht der Behörde zwingend sei und der Kläger seinerseits in jedem Fall gegen eine solche Entziehungsverfügung Klage erheben würde, seien die gegen eine vorbeugende Feststellungsklage sprechenden Gesichtspunkte der Achtung des behördlichen Entscheidungsspielraums, der Verfahrenseffizienz und der Schonung der gerichtlichen Ressourcen nicht einschlägig. In der Sache seien die für die Anforderung des Eignungsgutachtens notwendigen Tatsachen zur Begründung von Eignungsbedenken nicht gegeben. Der von der Behörde geäußerte Verdacht einer Alkoholabhängigkeit könne auf die einmalige Trunkenheitsfahrt im Jahr 2010 mit 1,51 Promille nicht gestützt werden; bei der Verurteilung im Jahr 2001 sei Alkohol nicht im Spiel gewesen. Der Unfall sei damals auf die Fehleinschätzung der Leistungsfähigkeit im Anschluss an eine Zahnoperation zurückzuführen gewesen. Zudem zeigten sich auch nach der - auch auf Laborwerte gestützten - Einschätzung des den Kläger seit langem betreuenden Facharztes für Urologie, Dr. H., keine Anzeichen für einen chronischen Alkoholabusus oder gar für eine Alkoholabhängigkeit.
Der Kläger beantragt,
10 
festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen,
11 
hilfsweise festzustellen, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen,
12 
weiter hilfsweise, die Behörde zu verpflichten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung im anhängigen Verwaltungsverfahren des Klägers über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers zu treffen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klagen abzuweisen.
15 
Zur Begründung führt er sinngemäß aus, die Klagen seien als Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes unzulässig. Der Kläger könne in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, gegen einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, der zudem die Durchführung eines verwaltungsinternen Widerspruchsverfahrens erfordere. Der Zulässigkeit der Klagen stehe auch die Regelung des § 44a VwGO entgegen. Im Übrigen sei über die Frage, ob die waffenrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich förmlich widerrufen würden, wenn der Kläger die Vorlage des Gutachtens verweigere, noch nicht abschließend entschieden. Insoweit werde zunächst der Ausgang des Klageverfahrens abgewartet. Einen Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung könne der Kläger insoweit aufgrund der Verfahrensautonomie der Verwaltung nicht geltend machen.
16 
Mit Beschluss vom 1.8.2011 - 2 K 1298/11 - hat die Kammer den auf eine vorläufige Untersagung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse gerichteten Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 4.10.2011 - 1 S 2414/11 - zurückgewiesen.
17 
Der Kammer liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts ... zu den waffenrechtlichen und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen des Klägers (2 Hefte) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts zu dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 K 1298/11) vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend ebenso Bezug genommen wie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in der Verfahrensakte.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den beiden Hilfsanträgen unzulässig.
19 
1) Sofern der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen, fehlt es dem Kläger bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung. Denn es ergibt sich weder aus der Aufforderung des Landratsamts ... vom 26.05.2011 noch sonst aus dem Vorbringen des Beklagten, dass dieser von einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers ausgeht, das dort bezeichnete Eignungsgutachten vorzulegen. Vielmehr beschränkt sich der Gehalt der Gutachtensanforderung in dem Schreiben vom 26.05.2011 auf einen Hinweis auf bestehende Eignungsbedenken beim Kläger, die dieser durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften könne. Eine vollziehbare Verpflichtung des Klägers zur Vorlage eines Eignungsgutachtens kommt der Gutachtensanforderung auch nach der gesetzlichen Konzeption der Anforderung nicht zu. Vielmehr stellt die Begutachtungsaufforderung - entgegen einer in waffenrechtlichen Kommentaren vertretenen Ansicht (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdn. 190; Apel-Bushart, Waffenrecht, Bd. 3, Allgemeine Waffengesetz-VO, 3. Aufl. 2004, § 4 WaffVO Rdn. 5) - eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die Rechtswirkungen allein im Zusammenhang mit der Beurteilung der in Zweifel geratenen persönlichen Eignung entfaltet und gegen die nach § 44 a VwGO Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dies ergibt sich daraus, dass mit einer Begutachtung des Betroffenen auf seine geistige und körperliche Eignung ein nicht unerheblicher Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte erfolgt, der - wie etwa in § 44 Abs. 2 WPflG - zur Begründung einer eigenständigen gesonderten Vollstreckbarkeit einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfte, die hier nicht gegeben ist und für die angesichts der Möglichkeit der Behörde in § 45 Abs. 4 WaffG, in dem Fall, dass der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht vorlegt, auf das Nichtvorliegen der notwendigen Eignung zu schließen, auch kein Bedürfnis besteht (so auch VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005 - 1 A 321/04 -, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006 - 1 K 1331/05 -, juris; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 6 WaffG Rn. 10; Heller/Schoschinka, Waffenrecht, 2008, Rn. 799).
20 
2) Sofern der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag, über den nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden ist, die Feststellung begehrt, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen, fehlt es an dem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen berechtigten Interesse an einer solchen Feststellung.
21 
Ein solches Interesse ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Landratsamt ... mit Schreiben vom 26.05.2011 das Vorliegen solcher Tatsachen behauptet und dem Kläger nach § 6 Abs. 2 WaffG sowie nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG aufgegeben hat, zur Entkräftung der bestehenden Bedenken gegen die erforderliche persönliche Eignung des Klägers ein fachärztliches oder -psychologisches Zeugnis über dessen geistige oder körperliche Eignung vorzulegen, in dem auch zu der Frage der Alkoholabhängigkeit Stellung genommen wird. Zwar kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 4 WaffG den Wegfall der persönlichen Eignung vermuten, wenn ein Betroffener bei Vorliegen hinreichender Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 1 WaffG die Befolgung der Anordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG verweigert, mit der weiteren Folge, dass dann nach § 45 Abs. 2 WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG die Erlaubnis zum Umgang und Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen zu versagen sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass gleichsam vorbeugend zu einem möglicherweise drohenden Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse oder einer Versagung der Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis eine isolierte Feststellung zum Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gutachtensanforderung begehrt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO und der Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen behördliche Verfahrenshandlungen, die - wie die Gutachtensanforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG und nach § 8b Abs. 2 SprengG - als unselbständige Beweisanordnungen nur der Vorbereitung eines Verwaltungsakts dienen, ohne selbst vollstreckbar zu sein, dass der Kläger Rechtsschutz allein gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erlangen kann (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006, a.a.O., Heller/Schoschinka, a.a.O., Rn. 799 sowie allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 44 a Rn. 5 Stichwort „Aufklärungs- und Beweisanordnungen“).
22 
Ausnahmen, die den Verweis des Klägers auf einen nachträglichen Rechtsschutz gegen den drohenden Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulver als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Insofern verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe in den Beschlüssen der Kammer sowie des VGH Baden-Württemberg in dem Verfahren des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz (VG Freiburg, Beschl. v. 1.8.2011 - 2 K 1298/11 -, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.10.2011 - 1 S 2414/11 -; vgl. auch zur parallelen Problematik der gerichtlichen Überprüfung von Gutachtensanforderungen nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung -FeV bzw. der Vorgängervorschrift des § 15b StVZO a.F. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, VRS 103, 224; BVerwG, Urt. v. 28.11.1989 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248; Beschl. v. 17.05.1994 - 11 B 157/93 -, DAR 1994, 372; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.9.2007 - 1 O 190/07 -, juris m.w.N.).
23 
Erweist sich der Feststellungsantrag des Klägers bereits aufgrund des fehlenden besonderen Feststellungsinteresses als unzulässig, kann offen gelassen werden, ob es zusätzlich auch an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung fehlt, weil die Gutachtensanforderung nicht allein auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG benannte Ungeeignetheit wegen einer möglichen Alkoholabhängigkeit bezogen ist, sondern auch auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SprengG genannte Annahme, dass dieser - unabhängig von einer Alkoholabhängigkeit - mit Waffen oder Munition bzw. mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen kann.
24 
3) Soweit der Kläger - weiter hilfsweise - beantragt, die Behörde zu verpflichten, in dem Verfahren über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung zu treffen, ist dieser Antrag mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die Verweigerung einer behördlichen Entscheidung in dem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Er hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen eines - der Gefahrenabwehr zuzurechnenden - behördlichen Verfahrens zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Verwaltungsentscheidung innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Denn der Kläger ist allein durch den Umstand, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet bzw. die Notwendigkeit eines Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse geprüft wird, in seinem Rechtskreis nicht unmittelbar beeinträchtigt. Auch kennt das Verwaltungsverfahrensrecht im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren des Gefahrenabwehrrechts kein Institut einer Einstellung des Verfahrens, mit dem besondere Rechtsfolgen etwa mit Blick auf die Verwertbarkeit von Erkenntnissen verbunden wären.
25 
Sofern in § 75 Satz 1 VwGO ein Anspruch auf eine Sachentscheidung der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist ausdrücklich eingeräumt ist, ist dieser Anspruch auf die Situation beschränkt, dass die zuständige Behörde nicht über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts entscheidet. Eine solche Sachlage ist hier jedoch nicht gegeben; insbesondere hat der Kläger seinen Hilfsantrag gerade nicht auf die fehlende Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, sondern allein auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bezogen.
26 
4) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Das Gericht hat keine Veranlassung, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO oder die Sprungrevision nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO; §§ 134 Abs. 2 i.V.m. 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).

Gründe

 
18 
Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den beiden Hilfsanträgen unzulässig.
19 
1) Sofern der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen, fehlt es dem Kläger bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung. Denn es ergibt sich weder aus der Aufforderung des Landratsamts ... vom 26.05.2011 noch sonst aus dem Vorbringen des Beklagten, dass dieser von einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers ausgeht, das dort bezeichnete Eignungsgutachten vorzulegen. Vielmehr beschränkt sich der Gehalt der Gutachtensanforderung in dem Schreiben vom 26.05.2011 auf einen Hinweis auf bestehende Eignungsbedenken beim Kläger, die dieser durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften könne. Eine vollziehbare Verpflichtung des Klägers zur Vorlage eines Eignungsgutachtens kommt der Gutachtensanforderung auch nach der gesetzlichen Konzeption der Anforderung nicht zu. Vielmehr stellt die Begutachtungsaufforderung - entgegen einer in waffenrechtlichen Kommentaren vertretenen Ansicht (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdn. 190; Apel-Bushart, Waffenrecht, Bd. 3, Allgemeine Waffengesetz-VO, 3. Aufl. 2004, § 4 WaffVO Rdn. 5) - eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die Rechtswirkungen allein im Zusammenhang mit der Beurteilung der in Zweifel geratenen persönlichen Eignung entfaltet und gegen die nach § 44 a VwGO Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dies ergibt sich daraus, dass mit einer Begutachtung des Betroffenen auf seine geistige und körperliche Eignung ein nicht unerheblicher Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte erfolgt, der - wie etwa in § 44 Abs. 2 WPflG - zur Begründung einer eigenständigen gesonderten Vollstreckbarkeit einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfte, die hier nicht gegeben ist und für die angesichts der Möglichkeit der Behörde in § 45 Abs. 4 WaffG, in dem Fall, dass der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht vorlegt, auf das Nichtvorliegen der notwendigen Eignung zu schließen, auch kein Bedürfnis besteht (so auch VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005 - 1 A 321/04 -, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006 - 1 K 1331/05 -, juris; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 6 WaffG Rn. 10; Heller/Schoschinka, Waffenrecht, 2008, Rn. 799).
20 
2) Sofern der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag, über den nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden ist, die Feststellung begehrt, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen, fehlt es an dem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen berechtigten Interesse an einer solchen Feststellung.
21 
Ein solches Interesse ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Landratsamt ... mit Schreiben vom 26.05.2011 das Vorliegen solcher Tatsachen behauptet und dem Kläger nach § 6 Abs. 2 WaffG sowie nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG aufgegeben hat, zur Entkräftung der bestehenden Bedenken gegen die erforderliche persönliche Eignung des Klägers ein fachärztliches oder -psychologisches Zeugnis über dessen geistige oder körperliche Eignung vorzulegen, in dem auch zu der Frage der Alkoholabhängigkeit Stellung genommen wird. Zwar kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 4 WaffG den Wegfall der persönlichen Eignung vermuten, wenn ein Betroffener bei Vorliegen hinreichender Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 1 WaffG die Befolgung der Anordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG verweigert, mit der weiteren Folge, dass dann nach § 45 Abs. 2 WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG die Erlaubnis zum Umgang und Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen zu versagen sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass gleichsam vorbeugend zu einem möglicherweise drohenden Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse oder einer Versagung der Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis eine isolierte Feststellung zum Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gutachtensanforderung begehrt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO und der Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen behördliche Verfahrenshandlungen, die - wie die Gutachtensanforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG und nach § 8b Abs. 2 SprengG - als unselbständige Beweisanordnungen nur der Vorbereitung eines Verwaltungsakts dienen, ohne selbst vollstreckbar zu sein, dass der Kläger Rechtsschutz allein gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erlangen kann (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006, a.a.O., Heller/Schoschinka, a.a.O., Rn. 799 sowie allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 44 a Rn. 5 Stichwort „Aufklärungs- und Beweisanordnungen“).
22 
Ausnahmen, die den Verweis des Klägers auf einen nachträglichen Rechtsschutz gegen den drohenden Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulver als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Insofern verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe in den Beschlüssen der Kammer sowie des VGH Baden-Württemberg in dem Verfahren des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz (VG Freiburg, Beschl. v. 1.8.2011 - 2 K 1298/11 -, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.10.2011 - 1 S 2414/11 -; vgl. auch zur parallelen Problematik der gerichtlichen Überprüfung von Gutachtensanforderungen nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung -FeV bzw. der Vorgängervorschrift des § 15b StVZO a.F. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, VRS 103, 224; BVerwG, Urt. v. 28.11.1989 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248; Beschl. v. 17.05.1994 - 11 B 157/93 -, DAR 1994, 372; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.9.2007 - 1 O 190/07 -, juris m.w.N.).
23 
Erweist sich der Feststellungsantrag des Klägers bereits aufgrund des fehlenden besonderen Feststellungsinteresses als unzulässig, kann offen gelassen werden, ob es zusätzlich auch an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung fehlt, weil die Gutachtensanforderung nicht allein auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG benannte Ungeeignetheit wegen einer möglichen Alkoholabhängigkeit bezogen ist, sondern auch auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SprengG genannte Annahme, dass dieser - unabhängig von einer Alkoholabhängigkeit - mit Waffen oder Munition bzw. mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen kann.
24 
3) Soweit der Kläger - weiter hilfsweise - beantragt, die Behörde zu verpflichten, in dem Verfahren über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung zu treffen, ist dieser Antrag mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die Verweigerung einer behördlichen Entscheidung in dem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Er hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen eines - der Gefahrenabwehr zuzurechnenden - behördlichen Verfahrens zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Verwaltungsentscheidung innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Denn der Kläger ist allein durch den Umstand, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet bzw. die Notwendigkeit eines Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse geprüft wird, in seinem Rechtskreis nicht unmittelbar beeinträchtigt. Auch kennt das Verwaltungsverfahrensrecht im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren des Gefahrenabwehrrechts kein Institut einer Einstellung des Verfahrens, mit dem besondere Rechtsfolgen etwa mit Blick auf die Verwertbarkeit von Erkenntnissen verbunden wären.
25 
Sofern in § 75 Satz 1 VwGO ein Anspruch auf eine Sachentscheidung der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist ausdrücklich eingeräumt ist, ist dieser Anspruch auf die Situation beschränkt, dass die zuständige Behörde nicht über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts entscheidet. Eine solche Sachlage ist hier jedoch nicht gegeben; insbesondere hat der Kläger seinen Hilfsantrag gerade nicht auf die fehlende Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, sondern allein auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bezogen.
26 
4) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Das Gericht hat keine Veranlassung, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO oder die Sprungrevision nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO; §§ 134 Abs. 2 i.V.m. 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

1.
die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
2.
die Überlassung,
3.
den Erwerb,
4.
die Bearbeitung durch
a)
Umbau oder
b)
Austausch eines wesentlichen Teils.
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung, ein ärztliches oder psychologisches Zeugnis über seine waffen- und sprengstoffrechtliche Eignung vorzulegen.
Der Kläger ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen mit fünf eingetragenen Waffen und zweier weiterer Waffenbesitzkarten mit zusammen vier Waffen. Da der Kläger als Inhaber eines französischen Jagdscheins regelmäßig in Frankreich jagt, ist er für zwei seiner Waffen auch Inhaber eines europäischen Feuerwaffenpasses. Als Sportschütze in der Disziplin Vorderladerschießen ist er im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb von Schwarzpulver, deren Geltungsdauer zuletzt mit Verfügung des Landratsamts ... vom 6.4.2006 bis zum 24.5.2011 verlängert worden war.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 17.1.2002 wurde der Kläger wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen Vorschriften im Straßenverkehr und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt. In Abänderung des ursprünglichen Strafbefehls wurde er deshalb mit Urteil des Amtsgerichts vom 4.2.2002 mit einer Geldbuße von 35,00 EUR belegt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35 EUR verurteilt. Zudem wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Auf dem in der Verwaltungsakte des Landratsamts ... zu der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers (BAS 147 ff) befindlichen Abdruck des Strafurteils befindet sich ein handschriftlicher Bearbeitervermerk vom 27.5.2002 mit dem Wortlaut: „Zuverlässigkeit geprüft: kein Alkohol; kein Versagungsgrund nach §§ 5 WaffG.“
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 9.8.2010 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt; zusätzlich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Ausweislich des zugrunde gelegten Sachverhalts hatte der Kläger am 06.07.2010 gegen 01.00 Uhr mit einem Lkw am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Die um 1.50 Uhr entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille ergeben.
Am 6.5.2011 beantragte der Kläger die Verlängerung der bis zum 24.5.2011 befristeten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb von Schwarzpulver.
Mit Schreiben vom 26.05.2011 wies das Landratsamt ... den Kläger darauf hin, dass die den Strafbefehlen vom 7.11.2001 und vom 9.8.2010 zugrunde liegenden Verhaltensweisen ernsthafte Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des Waffen- und Sprengstoffgesetzes begründeten. Der Kläger könne die Bedenken durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften. Das Gutachten müsse eine klare Aussage darüber enthalten, ob er abhängig von Alkohol sei und ob er geistig und körperlich geeignet und jederzeit in der Lage sei, besonnen, verantwortungsbewusst und ordnungsgemäß mit Waffen und Munition sowie explosionsgefährdeten Stoffen umzugehen. Zur Vorlage des Gutachtens wurde eine Frist bis zum 30.6.2011 eingeräumt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde berechtigt sei, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zu schließen, wenn die Untersuchung verweigert oder das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt werde. In diesem Falle sei man gehalten, eine förmliche Entscheidung zu treffen und den Antrag auf die Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu versagen und die Waffenbesitzkarten sowie den europäischen Feuerwaffenpass zu widerrufen.
Nachdem die Frist zur Vorlage des Gutachtens auf Bitte des Bevollmächtigten des Klägers bis zum 12.07.2011 verlängert worden war, ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12.7.2011 erklären, er sei zwar bereit, ein entsprechendes Zeugnis vorzulegen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens auch tatsächlich gegeben seien. Gerade dies aber werde bestritten.
Der Kläger hat am 12.7.2011 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Obwohl die Aufforderung, ein Gutachten über die körperliche und geistige Eignung zum Besitz und Umgang mit Waffen und Sprengstoff kein Verwaltungsakt sei, habe er ein hinreichendes Interesse daran feststellen zu lassen, dass die Voraussetzungen für eine solche Aufforderung nicht gegeben seien. Unabhängig davon, ob er bereits durch die Gutachtensaufforderung belastet sei, liege seine Beschwer zumindest in der Behauptung des Beklagten, dass die Voraussetzungen für die Anforderung des Gutachtens gegeben seien. Denn diese Annahme habe - bei Verweigerung der Vorlage des Gutachtens - zwingend zur Folge, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu entziehen und die beantragte Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu versagen wären. Letztlich sei er gezwungen, entweder vorläufig nachzugeben und ein solches Gutachten auf eigene Kosten anfertigen zu lassen und vorzulegen oder aber gegen die bei Nichtvorlage ergehende Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse vorzugehen, wobei dann der Schaden aber schon eingetreten sei. Dieser werde dadurch verstärkt, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis bei einer erfolgten Entziehung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Vollzugsinteresse stets der Vorrang eingeräumt werde. Da die Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis bei Nichtvorlage des Gutachtens aus der Sicht der Behörde zwingend sei und der Kläger seinerseits in jedem Fall gegen eine solche Entziehungsverfügung Klage erheben würde, seien die gegen eine vorbeugende Feststellungsklage sprechenden Gesichtspunkte der Achtung des behördlichen Entscheidungsspielraums, der Verfahrenseffizienz und der Schonung der gerichtlichen Ressourcen nicht einschlägig. In der Sache seien die für die Anforderung des Eignungsgutachtens notwendigen Tatsachen zur Begründung von Eignungsbedenken nicht gegeben. Der von der Behörde geäußerte Verdacht einer Alkoholabhängigkeit könne auf die einmalige Trunkenheitsfahrt im Jahr 2010 mit 1,51 Promille nicht gestützt werden; bei der Verurteilung im Jahr 2001 sei Alkohol nicht im Spiel gewesen. Der Unfall sei damals auf die Fehleinschätzung der Leistungsfähigkeit im Anschluss an eine Zahnoperation zurückzuführen gewesen. Zudem zeigten sich auch nach der - auch auf Laborwerte gestützten - Einschätzung des den Kläger seit langem betreuenden Facharztes für Urologie, Dr. H., keine Anzeichen für einen chronischen Alkoholabusus oder gar für eine Alkoholabhängigkeit.
Der Kläger beantragt,
10 
festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen,
11 
hilfsweise festzustellen, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen,
12 
weiter hilfsweise, die Behörde zu verpflichten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung im anhängigen Verwaltungsverfahren des Klägers über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers zu treffen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klagen abzuweisen.
15 
Zur Begründung führt er sinngemäß aus, die Klagen seien als Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes unzulässig. Der Kläger könne in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, gegen einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, der zudem die Durchführung eines verwaltungsinternen Widerspruchsverfahrens erfordere. Der Zulässigkeit der Klagen stehe auch die Regelung des § 44a VwGO entgegen. Im Übrigen sei über die Frage, ob die waffenrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich förmlich widerrufen würden, wenn der Kläger die Vorlage des Gutachtens verweigere, noch nicht abschließend entschieden. Insoweit werde zunächst der Ausgang des Klageverfahrens abgewartet. Einen Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung könne der Kläger insoweit aufgrund der Verfahrensautonomie der Verwaltung nicht geltend machen.
16 
Mit Beschluss vom 1.8.2011 - 2 K 1298/11 - hat die Kammer den auf eine vorläufige Untersagung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse gerichteten Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 4.10.2011 - 1 S 2414/11 - zurückgewiesen.
17 
Der Kammer liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts ... zu den waffenrechtlichen und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen des Klägers (2 Hefte) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts zu dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 K 1298/11) vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend ebenso Bezug genommen wie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in der Verfahrensakte.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den beiden Hilfsanträgen unzulässig.
19 
1) Sofern der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen, fehlt es dem Kläger bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung. Denn es ergibt sich weder aus der Aufforderung des Landratsamts ... vom 26.05.2011 noch sonst aus dem Vorbringen des Beklagten, dass dieser von einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers ausgeht, das dort bezeichnete Eignungsgutachten vorzulegen. Vielmehr beschränkt sich der Gehalt der Gutachtensanforderung in dem Schreiben vom 26.05.2011 auf einen Hinweis auf bestehende Eignungsbedenken beim Kläger, die dieser durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften könne. Eine vollziehbare Verpflichtung des Klägers zur Vorlage eines Eignungsgutachtens kommt der Gutachtensanforderung auch nach der gesetzlichen Konzeption der Anforderung nicht zu. Vielmehr stellt die Begutachtungsaufforderung - entgegen einer in waffenrechtlichen Kommentaren vertretenen Ansicht (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdn. 190; Apel-Bushart, Waffenrecht, Bd. 3, Allgemeine Waffengesetz-VO, 3. Aufl. 2004, § 4 WaffVO Rdn. 5) - eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die Rechtswirkungen allein im Zusammenhang mit der Beurteilung der in Zweifel geratenen persönlichen Eignung entfaltet und gegen die nach § 44 a VwGO Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dies ergibt sich daraus, dass mit einer Begutachtung des Betroffenen auf seine geistige und körperliche Eignung ein nicht unerheblicher Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte erfolgt, der - wie etwa in § 44 Abs. 2 WPflG - zur Begründung einer eigenständigen gesonderten Vollstreckbarkeit einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfte, die hier nicht gegeben ist und für die angesichts der Möglichkeit der Behörde in § 45 Abs. 4 WaffG, in dem Fall, dass der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht vorlegt, auf das Nichtvorliegen der notwendigen Eignung zu schließen, auch kein Bedürfnis besteht (so auch VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005 - 1 A 321/04 -, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006 - 1 K 1331/05 -, juris; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 6 WaffG Rn. 10; Heller/Schoschinka, Waffenrecht, 2008, Rn. 799).
20 
2) Sofern der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag, über den nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden ist, die Feststellung begehrt, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen, fehlt es an dem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen berechtigten Interesse an einer solchen Feststellung.
21 
Ein solches Interesse ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Landratsamt ... mit Schreiben vom 26.05.2011 das Vorliegen solcher Tatsachen behauptet und dem Kläger nach § 6 Abs. 2 WaffG sowie nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG aufgegeben hat, zur Entkräftung der bestehenden Bedenken gegen die erforderliche persönliche Eignung des Klägers ein fachärztliches oder -psychologisches Zeugnis über dessen geistige oder körperliche Eignung vorzulegen, in dem auch zu der Frage der Alkoholabhängigkeit Stellung genommen wird. Zwar kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 4 WaffG den Wegfall der persönlichen Eignung vermuten, wenn ein Betroffener bei Vorliegen hinreichender Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 1 WaffG die Befolgung der Anordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG verweigert, mit der weiteren Folge, dass dann nach § 45 Abs. 2 WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG die Erlaubnis zum Umgang und Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen zu versagen sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass gleichsam vorbeugend zu einem möglicherweise drohenden Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse oder einer Versagung der Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis eine isolierte Feststellung zum Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gutachtensanforderung begehrt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO und der Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen behördliche Verfahrenshandlungen, die - wie die Gutachtensanforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG und nach § 8b Abs. 2 SprengG - als unselbständige Beweisanordnungen nur der Vorbereitung eines Verwaltungsakts dienen, ohne selbst vollstreckbar zu sein, dass der Kläger Rechtsschutz allein gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erlangen kann (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006, a.a.O., Heller/Schoschinka, a.a.O., Rn. 799 sowie allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 44 a Rn. 5 Stichwort „Aufklärungs- und Beweisanordnungen“).
22 
Ausnahmen, die den Verweis des Klägers auf einen nachträglichen Rechtsschutz gegen den drohenden Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulver als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Insofern verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe in den Beschlüssen der Kammer sowie des VGH Baden-Württemberg in dem Verfahren des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz (VG Freiburg, Beschl. v. 1.8.2011 - 2 K 1298/11 -, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.10.2011 - 1 S 2414/11 -; vgl. auch zur parallelen Problematik der gerichtlichen Überprüfung von Gutachtensanforderungen nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung -FeV bzw. der Vorgängervorschrift des § 15b StVZO a.F. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, VRS 103, 224; BVerwG, Urt. v. 28.11.1989 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248; Beschl. v. 17.05.1994 - 11 B 157/93 -, DAR 1994, 372; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.9.2007 - 1 O 190/07 -, juris m.w.N.).
23 
Erweist sich der Feststellungsantrag des Klägers bereits aufgrund des fehlenden besonderen Feststellungsinteresses als unzulässig, kann offen gelassen werden, ob es zusätzlich auch an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung fehlt, weil die Gutachtensanforderung nicht allein auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG benannte Ungeeignetheit wegen einer möglichen Alkoholabhängigkeit bezogen ist, sondern auch auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SprengG genannte Annahme, dass dieser - unabhängig von einer Alkoholabhängigkeit - mit Waffen oder Munition bzw. mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen kann.
24 
3) Soweit der Kläger - weiter hilfsweise - beantragt, die Behörde zu verpflichten, in dem Verfahren über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung zu treffen, ist dieser Antrag mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die Verweigerung einer behördlichen Entscheidung in dem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Er hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen eines - der Gefahrenabwehr zuzurechnenden - behördlichen Verfahrens zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Verwaltungsentscheidung innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Denn der Kläger ist allein durch den Umstand, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet bzw. die Notwendigkeit eines Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse geprüft wird, in seinem Rechtskreis nicht unmittelbar beeinträchtigt. Auch kennt das Verwaltungsverfahrensrecht im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren des Gefahrenabwehrrechts kein Institut einer Einstellung des Verfahrens, mit dem besondere Rechtsfolgen etwa mit Blick auf die Verwertbarkeit von Erkenntnissen verbunden wären.
25 
Sofern in § 75 Satz 1 VwGO ein Anspruch auf eine Sachentscheidung der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist ausdrücklich eingeräumt ist, ist dieser Anspruch auf die Situation beschränkt, dass die zuständige Behörde nicht über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts entscheidet. Eine solche Sachlage ist hier jedoch nicht gegeben; insbesondere hat der Kläger seinen Hilfsantrag gerade nicht auf die fehlende Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, sondern allein auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bezogen.
26 
4) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Das Gericht hat keine Veranlassung, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO oder die Sprungrevision nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO; §§ 134 Abs. 2 i.V.m. 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).

Gründe

 
18 
Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den beiden Hilfsanträgen unzulässig.
19 
1) Sofern der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen, fehlt es dem Kläger bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung. Denn es ergibt sich weder aus der Aufforderung des Landratsamts ... vom 26.05.2011 noch sonst aus dem Vorbringen des Beklagten, dass dieser von einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers ausgeht, das dort bezeichnete Eignungsgutachten vorzulegen. Vielmehr beschränkt sich der Gehalt der Gutachtensanforderung in dem Schreiben vom 26.05.2011 auf einen Hinweis auf bestehende Eignungsbedenken beim Kläger, die dieser durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften könne. Eine vollziehbare Verpflichtung des Klägers zur Vorlage eines Eignungsgutachtens kommt der Gutachtensanforderung auch nach der gesetzlichen Konzeption der Anforderung nicht zu. Vielmehr stellt die Begutachtungsaufforderung - entgegen einer in waffenrechtlichen Kommentaren vertretenen Ansicht (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdn. 190; Apel-Bushart, Waffenrecht, Bd. 3, Allgemeine Waffengesetz-VO, 3. Aufl. 2004, § 4 WaffVO Rdn. 5) - eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die Rechtswirkungen allein im Zusammenhang mit der Beurteilung der in Zweifel geratenen persönlichen Eignung entfaltet und gegen die nach § 44 a VwGO Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dies ergibt sich daraus, dass mit einer Begutachtung des Betroffenen auf seine geistige und körperliche Eignung ein nicht unerheblicher Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte erfolgt, der - wie etwa in § 44 Abs. 2 WPflG - zur Begründung einer eigenständigen gesonderten Vollstreckbarkeit einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfte, die hier nicht gegeben ist und für die angesichts der Möglichkeit der Behörde in § 45 Abs. 4 WaffG, in dem Fall, dass der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht vorlegt, auf das Nichtvorliegen der notwendigen Eignung zu schließen, auch kein Bedürfnis besteht (so auch VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005 - 1 A 321/04 -, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006 - 1 K 1331/05 -, juris; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 6 WaffG Rn. 10; Heller/Schoschinka, Waffenrecht, 2008, Rn. 799).
20 
2) Sofern der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag, über den nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden ist, die Feststellung begehrt, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen, fehlt es an dem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen berechtigten Interesse an einer solchen Feststellung.
21 
Ein solches Interesse ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Landratsamt ... mit Schreiben vom 26.05.2011 das Vorliegen solcher Tatsachen behauptet und dem Kläger nach § 6 Abs. 2 WaffG sowie nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG aufgegeben hat, zur Entkräftung der bestehenden Bedenken gegen die erforderliche persönliche Eignung des Klägers ein fachärztliches oder -psychologisches Zeugnis über dessen geistige oder körperliche Eignung vorzulegen, in dem auch zu der Frage der Alkoholabhängigkeit Stellung genommen wird. Zwar kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 4 WaffG den Wegfall der persönlichen Eignung vermuten, wenn ein Betroffener bei Vorliegen hinreichender Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 1 WaffG die Befolgung der Anordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG verweigert, mit der weiteren Folge, dass dann nach § 45 Abs. 2 WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG die Erlaubnis zum Umgang und Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen zu versagen sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass gleichsam vorbeugend zu einem möglicherweise drohenden Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse oder einer Versagung der Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis eine isolierte Feststellung zum Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gutachtensanforderung begehrt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO und der Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen behördliche Verfahrenshandlungen, die - wie die Gutachtensanforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG und nach § 8b Abs. 2 SprengG - als unselbständige Beweisanordnungen nur der Vorbereitung eines Verwaltungsakts dienen, ohne selbst vollstreckbar zu sein, dass der Kläger Rechtsschutz allein gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erlangen kann (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006, a.a.O., Heller/Schoschinka, a.a.O., Rn. 799 sowie allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 44 a Rn. 5 Stichwort „Aufklärungs- und Beweisanordnungen“).
22 
Ausnahmen, die den Verweis des Klägers auf einen nachträglichen Rechtsschutz gegen den drohenden Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulver als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Insofern verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe in den Beschlüssen der Kammer sowie des VGH Baden-Württemberg in dem Verfahren des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz (VG Freiburg, Beschl. v. 1.8.2011 - 2 K 1298/11 -, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.10.2011 - 1 S 2414/11 -; vgl. auch zur parallelen Problematik der gerichtlichen Überprüfung von Gutachtensanforderungen nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung -FeV bzw. der Vorgängervorschrift des § 15b StVZO a.F. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, VRS 103, 224; BVerwG, Urt. v. 28.11.1989 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248; Beschl. v. 17.05.1994 - 11 B 157/93 -, DAR 1994, 372; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.9.2007 - 1 O 190/07 -, juris m.w.N.).
23 
Erweist sich der Feststellungsantrag des Klägers bereits aufgrund des fehlenden besonderen Feststellungsinteresses als unzulässig, kann offen gelassen werden, ob es zusätzlich auch an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung fehlt, weil die Gutachtensanforderung nicht allein auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG benannte Ungeeignetheit wegen einer möglichen Alkoholabhängigkeit bezogen ist, sondern auch auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SprengG genannte Annahme, dass dieser - unabhängig von einer Alkoholabhängigkeit - mit Waffen oder Munition bzw. mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen kann.
24 
3) Soweit der Kläger - weiter hilfsweise - beantragt, die Behörde zu verpflichten, in dem Verfahren über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung zu treffen, ist dieser Antrag mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die Verweigerung einer behördlichen Entscheidung in dem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Er hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen eines - der Gefahrenabwehr zuzurechnenden - behördlichen Verfahrens zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Verwaltungsentscheidung innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Denn der Kläger ist allein durch den Umstand, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet bzw. die Notwendigkeit eines Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse geprüft wird, in seinem Rechtskreis nicht unmittelbar beeinträchtigt. Auch kennt das Verwaltungsverfahrensrecht im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren des Gefahrenabwehrrechts kein Institut einer Einstellung des Verfahrens, mit dem besondere Rechtsfolgen etwa mit Blick auf die Verwertbarkeit von Erkenntnissen verbunden wären.
25 
Sofern in § 75 Satz 1 VwGO ein Anspruch auf eine Sachentscheidung der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist ausdrücklich eingeräumt ist, ist dieser Anspruch auf die Situation beschränkt, dass die zuständige Behörde nicht über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts entscheidet. Eine solche Sachlage ist hier jedoch nicht gegeben; insbesondere hat der Kläger seinen Hilfsantrag gerade nicht auf die fehlende Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, sondern allein auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bezogen.
26 
4) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Das Gericht hat keine Veranlassung, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO oder die Sprungrevision nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO; §§ 134 Abs. 2 i.V.m. 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung, ein ärztliches oder psychologisches Zeugnis über seine waffen- und sprengstoffrechtliche Eignung vorzulegen.
Der Kläger ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen mit fünf eingetragenen Waffen und zweier weiterer Waffenbesitzkarten mit zusammen vier Waffen. Da der Kläger als Inhaber eines französischen Jagdscheins regelmäßig in Frankreich jagt, ist er für zwei seiner Waffen auch Inhaber eines europäischen Feuerwaffenpasses. Als Sportschütze in der Disziplin Vorderladerschießen ist er im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb von Schwarzpulver, deren Geltungsdauer zuletzt mit Verfügung des Landratsamts ... vom 6.4.2006 bis zum 24.5.2011 verlängert worden war.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 17.1.2002 wurde der Kläger wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen Vorschriften im Straßenverkehr und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt. In Abänderung des ursprünglichen Strafbefehls wurde er deshalb mit Urteil des Amtsgerichts vom 4.2.2002 mit einer Geldbuße von 35,00 EUR belegt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35 EUR verurteilt. Zudem wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Auf dem in der Verwaltungsakte des Landratsamts ... zu der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers (BAS 147 ff) befindlichen Abdruck des Strafurteils befindet sich ein handschriftlicher Bearbeitervermerk vom 27.5.2002 mit dem Wortlaut: „Zuverlässigkeit geprüft: kein Alkohol; kein Versagungsgrund nach §§ 5 WaffG.“
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 9.8.2010 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt; zusätzlich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Ausweislich des zugrunde gelegten Sachverhalts hatte der Kläger am 06.07.2010 gegen 01.00 Uhr mit einem Lkw am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Die um 1.50 Uhr entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille ergeben.
Am 6.5.2011 beantragte der Kläger die Verlängerung der bis zum 24.5.2011 befristeten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb von Schwarzpulver.
Mit Schreiben vom 26.05.2011 wies das Landratsamt ... den Kläger darauf hin, dass die den Strafbefehlen vom 7.11.2001 und vom 9.8.2010 zugrunde liegenden Verhaltensweisen ernsthafte Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des Waffen- und Sprengstoffgesetzes begründeten. Der Kläger könne die Bedenken durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften. Das Gutachten müsse eine klare Aussage darüber enthalten, ob er abhängig von Alkohol sei und ob er geistig und körperlich geeignet und jederzeit in der Lage sei, besonnen, verantwortungsbewusst und ordnungsgemäß mit Waffen und Munition sowie explosionsgefährdeten Stoffen umzugehen. Zur Vorlage des Gutachtens wurde eine Frist bis zum 30.6.2011 eingeräumt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde berechtigt sei, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zu schließen, wenn die Untersuchung verweigert oder das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt werde. In diesem Falle sei man gehalten, eine förmliche Entscheidung zu treffen und den Antrag auf die Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu versagen und die Waffenbesitzkarten sowie den europäischen Feuerwaffenpass zu widerrufen.
Nachdem die Frist zur Vorlage des Gutachtens auf Bitte des Bevollmächtigten des Klägers bis zum 12.07.2011 verlängert worden war, ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12.7.2011 erklären, er sei zwar bereit, ein entsprechendes Zeugnis vorzulegen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens auch tatsächlich gegeben seien. Gerade dies aber werde bestritten.
Der Kläger hat am 12.7.2011 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Obwohl die Aufforderung, ein Gutachten über die körperliche und geistige Eignung zum Besitz und Umgang mit Waffen und Sprengstoff kein Verwaltungsakt sei, habe er ein hinreichendes Interesse daran feststellen zu lassen, dass die Voraussetzungen für eine solche Aufforderung nicht gegeben seien. Unabhängig davon, ob er bereits durch die Gutachtensaufforderung belastet sei, liege seine Beschwer zumindest in der Behauptung des Beklagten, dass die Voraussetzungen für die Anforderung des Gutachtens gegeben seien. Denn diese Annahme habe - bei Verweigerung der Vorlage des Gutachtens - zwingend zur Folge, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu entziehen und die beantragte Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu versagen wären. Letztlich sei er gezwungen, entweder vorläufig nachzugeben und ein solches Gutachten auf eigene Kosten anfertigen zu lassen und vorzulegen oder aber gegen die bei Nichtvorlage ergehende Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse vorzugehen, wobei dann der Schaden aber schon eingetreten sei. Dieser werde dadurch verstärkt, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis bei einer erfolgten Entziehung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Vollzugsinteresse stets der Vorrang eingeräumt werde. Da die Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis bei Nichtvorlage des Gutachtens aus der Sicht der Behörde zwingend sei und der Kläger seinerseits in jedem Fall gegen eine solche Entziehungsverfügung Klage erheben würde, seien die gegen eine vorbeugende Feststellungsklage sprechenden Gesichtspunkte der Achtung des behördlichen Entscheidungsspielraums, der Verfahrenseffizienz und der Schonung der gerichtlichen Ressourcen nicht einschlägig. In der Sache seien die für die Anforderung des Eignungsgutachtens notwendigen Tatsachen zur Begründung von Eignungsbedenken nicht gegeben. Der von der Behörde geäußerte Verdacht einer Alkoholabhängigkeit könne auf die einmalige Trunkenheitsfahrt im Jahr 2010 mit 1,51 Promille nicht gestützt werden; bei der Verurteilung im Jahr 2001 sei Alkohol nicht im Spiel gewesen. Der Unfall sei damals auf die Fehleinschätzung der Leistungsfähigkeit im Anschluss an eine Zahnoperation zurückzuführen gewesen. Zudem zeigten sich auch nach der - auch auf Laborwerte gestützten - Einschätzung des den Kläger seit langem betreuenden Facharztes für Urologie, Dr. H., keine Anzeichen für einen chronischen Alkoholabusus oder gar für eine Alkoholabhängigkeit.
Der Kläger beantragt,
10 
festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen,
11 
hilfsweise festzustellen, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen,
12 
weiter hilfsweise, die Behörde zu verpflichten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung im anhängigen Verwaltungsverfahren des Klägers über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers zu treffen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klagen abzuweisen.
15 
Zur Begründung führt er sinngemäß aus, die Klagen seien als Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes unzulässig. Der Kläger könne in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, gegen einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, der zudem die Durchführung eines verwaltungsinternen Widerspruchsverfahrens erfordere. Der Zulässigkeit der Klagen stehe auch die Regelung des § 44a VwGO entgegen. Im Übrigen sei über die Frage, ob die waffenrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich förmlich widerrufen würden, wenn der Kläger die Vorlage des Gutachtens verweigere, noch nicht abschließend entschieden. Insoweit werde zunächst der Ausgang des Klageverfahrens abgewartet. Einen Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung könne der Kläger insoweit aufgrund der Verfahrensautonomie der Verwaltung nicht geltend machen.
16 
Mit Beschluss vom 1.8.2011 - 2 K 1298/11 - hat die Kammer den auf eine vorläufige Untersagung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse gerichteten Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 4.10.2011 - 1 S 2414/11 - zurückgewiesen.
17 
Der Kammer liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts ... zu den waffenrechtlichen und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen des Klägers (2 Hefte) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts zu dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 K 1298/11) vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend ebenso Bezug genommen wie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in der Verfahrensakte.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den beiden Hilfsanträgen unzulässig.
19 
1) Sofern der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen, fehlt es dem Kläger bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung. Denn es ergibt sich weder aus der Aufforderung des Landratsamts ... vom 26.05.2011 noch sonst aus dem Vorbringen des Beklagten, dass dieser von einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers ausgeht, das dort bezeichnete Eignungsgutachten vorzulegen. Vielmehr beschränkt sich der Gehalt der Gutachtensanforderung in dem Schreiben vom 26.05.2011 auf einen Hinweis auf bestehende Eignungsbedenken beim Kläger, die dieser durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften könne. Eine vollziehbare Verpflichtung des Klägers zur Vorlage eines Eignungsgutachtens kommt der Gutachtensanforderung auch nach der gesetzlichen Konzeption der Anforderung nicht zu. Vielmehr stellt die Begutachtungsaufforderung - entgegen einer in waffenrechtlichen Kommentaren vertretenen Ansicht (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdn. 190; Apel-Bushart, Waffenrecht, Bd. 3, Allgemeine Waffengesetz-VO, 3. Aufl. 2004, § 4 WaffVO Rdn. 5) - eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die Rechtswirkungen allein im Zusammenhang mit der Beurteilung der in Zweifel geratenen persönlichen Eignung entfaltet und gegen die nach § 44 a VwGO Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dies ergibt sich daraus, dass mit einer Begutachtung des Betroffenen auf seine geistige und körperliche Eignung ein nicht unerheblicher Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte erfolgt, der - wie etwa in § 44 Abs. 2 WPflG - zur Begründung einer eigenständigen gesonderten Vollstreckbarkeit einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfte, die hier nicht gegeben ist und für die angesichts der Möglichkeit der Behörde in § 45 Abs. 4 WaffG, in dem Fall, dass der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht vorlegt, auf das Nichtvorliegen der notwendigen Eignung zu schließen, auch kein Bedürfnis besteht (so auch VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005 - 1 A 321/04 -, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006 - 1 K 1331/05 -, juris; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 6 WaffG Rn. 10; Heller/Schoschinka, Waffenrecht, 2008, Rn. 799).
20 
2) Sofern der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag, über den nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden ist, die Feststellung begehrt, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen, fehlt es an dem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen berechtigten Interesse an einer solchen Feststellung.
21 
Ein solches Interesse ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Landratsamt ... mit Schreiben vom 26.05.2011 das Vorliegen solcher Tatsachen behauptet und dem Kläger nach § 6 Abs. 2 WaffG sowie nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG aufgegeben hat, zur Entkräftung der bestehenden Bedenken gegen die erforderliche persönliche Eignung des Klägers ein fachärztliches oder -psychologisches Zeugnis über dessen geistige oder körperliche Eignung vorzulegen, in dem auch zu der Frage der Alkoholabhängigkeit Stellung genommen wird. Zwar kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 4 WaffG den Wegfall der persönlichen Eignung vermuten, wenn ein Betroffener bei Vorliegen hinreichender Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 1 WaffG die Befolgung der Anordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG verweigert, mit der weiteren Folge, dass dann nach § 45 Abs. 2 WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG die Erlaubnis zum Umgang und Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen zu versagen sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass gleichsam vorbeugend zu einem möglicherweise drohenden Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse oder einer Versagung der Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis eine isolierte Feststellung zum Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gutachtensanforderung begehrt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO und der Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen behördliche Verfahrenshandlungen, die - wie die Gutachtensanforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG und nach § 8b Abs. 2 SprengG - als unselbständige Beweisanordnungen nur der Vorbereitung eines Verwaltungsakts dienen, ohne selbst vollstreckbar zu sein, dass der Kläger Rechtsschutz allein gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erlangen kann (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006, a.a.O., Heller/Schoschinka, a.a.O., Rn. 799 sowie allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 44 a Rn. 5 Stichwort „Aufklärungs- und Beweisanordnungen“).
22 
Ausnahmen, die den Verweis des Klägers auf einen nachträglichen Rechtsschutz gegen den drohenden Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulver als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Insofern verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe in den Beschlüssen der Kammer sowie des VGH Baden-Württemberg in dem Verfahren des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz (VG Freiburg, Beschl. v. 1.8.2011 - 2 K 1298/11 -, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.10.2011 - 1 S 2414/11 -; vgl. auch zur parallelen Problematik der gerichtlichen Überprüfung von Gutachtensanforderungen nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung -FeV bzw. der Vorgängervorschrift des § 15b StVZO a.F. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, VRS 103, 224; BVerwG, Urt. v. 28.11.1989 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248; Beschl. v. 17.05.1994 - 11 B 157/93 -, DAR 1994, 372; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.9.2007 - 1 O 190/07 -, juris m.w.N.).
23 
Erweist sich der Feststellungsantrag des Klägers bereits aufgrund des fehlenden besonderen Feststellungsinteresses als unzulässig, kann offen gelassen werden, ob es zusätzlich auch an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung fehlt, weil die Gutachtensanforderung nicht allein auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG benannte Ungeeignetheit wegen einer möglichen Alkoholabhängigkeit bezogen ist, sondern auch auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SprengG genannte Annahme, dass dieser - unabhängig von einer Alkoholabhängigkeit - mit Waffen oder Munition bzw. mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen kann.
24 
3) Soweit der Kläger - weiter hilfsweise - beantragt, die Behörde zu verpflichten, in dem Verfahren über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung zu treffen, ist dieser Antrag mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die Verweigerung einer behördlichen Entscheidung in dem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Er hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen eines - der Gefahrenabwehr zuzurechnenden - behördlichen Verfahrens zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Verwaltungsentscheidung innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Denn der Kläger ist allein durch den Umstand, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet bzw. die Notwendigkeit eines Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse geprüft wird, in seinem Rechtskreis nicht unmittelbar beeinträchtigt. Auch kennt das Verwaltungsverfahrensrecht im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren des Gefahrenabwehrrechts kein Institut einer Einstellung des Verfahrens, mit dem besondere Rechtsfolgen etwa mit Blick auf die Verwertbarkeit von Erkenntnissen verbunden wären.
25 
Sofern in § 75 Satz 1 VwGO ein Anspruch auf eine Sachentscheidung der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist ausdrücklich eingeräumt ist, ist dieser Anspruch auf die Situation beschränkt, dass die zuständige Behörde nicht über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts entscheidet. Eine solche Sachlage ist hier jedoch nicht gegeben; insbesondere hat der Kläger seinen Hilfsantrag gerade nicht auf die fehlende Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, sondern allein auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bezogen.
26 
4) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Das Gericht hat keine Veranlassung, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO oder die Sprungrevision nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO; §§ 134 Abs. 2 i.V.m. 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).

Gründe

 
18 
Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den beiden Hilfsanträgen unzulässig.
19 
1) Sofern der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen, fehlt es dem Kläger bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung. Denn es ergibt sich weder aus der Aufforderung des Landratsamts ... vom 26.05.2011 noch sonst aus dem Vorbringen des Beklagten, dass dieser von einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers ausgeht, das dort bezeichnete Eignungsgutachten vorzulegen. Vielmehr beschränkt sich der Gehalt der Gutachtensanforderung in dem Schreiben vom 26.05.2011 auf einen Hinweis auf bestehende Eignungsbedenken beim Kläger, die dieser durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften könne. Eine vollziehbare Verpflichtung des Klägers zur Vorlage eines Eignungsgutachtens kommt der Gutachtensanforderung auch nach der gesetzlichen Konzeption der Anforderung nicht zu. Vielmehr stellt die Begutachtungsaufforderung - entgegen einer in waffenrechtlichen Kommentaren vertretenen Ansicht (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdn. 190; Apel-Bushart, Waffenrecht, Bd. 3, Allgemeine Waffengesetz-VO, 3. Aufl. 2004, § 4 WaffVO Rdn. 5) - eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die Rechtswirkungen allein im Zusammenhang mit der Beurteilung der in Zweifel geratenen persönlichen Eignung entfaltet und gegen die nach § 44 a VwGO Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dies ergibt sich daraus, dass mit einer Begutachtung des Betroffenen auf seine geistige und körperliche Eignung ein nicht unerheblicher Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte erfolgt, der - wie etwa in § 44 Abs. 2 WPflG - zur Begründung einer eigenständigen gesonderten Vollstreckbarkeit einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfte, die hier nicht gegeben ist und für die angesichts der Möglichkeit der Behörde in § 45 Abs. 4 WaffG, in dem Fall, dass der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht vorlegt, auf das Nichtvorliegen der notwendigen Eignung zu schließen, auch kein Bedürfnis besteht (so auch VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005 - 1 A 321/04 -, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006 - 1 K 1331/05 -, juris; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 6 WaffG Rn. 10; Heller/Schoschinka, Waffenrecht, 2008, Rn. 799).
20 
2) Sofern der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag, über den nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden ist, die Feststellung begehrt, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen, fehlt es an dem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen berechtigten Interesse an einer solchen Feststellung.
21 
Ein solches Interesse ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Landratsamt ... mit Schreiben vom 26.05.2011 das Vorliegen solcher Tatsachen behauptet und dem Kläger nach § 6 Abs. 2 WaffG sowie nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG aufgegeben hat, zur Entkräftung der bestehenden Bedenken gegen die erforderliche persönliche Eignung des Klägers ein fachärztliches oder -psychologisches Zeugnis über dessen geistige oder körperliche Eignung vorzulegen, in dem auch zu der Frage der Alkoholabhängigkeit Stellung genommen wird. Zwar kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 4 WaffG den Wegfall der persönlichen Eignung vermuten, wenn ein Betroffener bei Vorliegen hinreichender Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 1 WaffG die Befolgung der Anordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG verweigert, mit der weiteren Folge, dass dann nach § 45 Abs. 2 WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG die Erlaubnis zum Umgang und Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen zu versagen sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass gleichsam vorbeugend zu einem möglicherweise drohenden Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse oder einer Versagung der Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis eine isolierte Feststellung zum Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gutachtensanforderung begehrt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO und der Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen behördliche Verfahrenshandlungen, die - wie die Gutachtensanforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG und nach § 8b Abs. 2 SprengG - als unselbständige Beweisanordnungen nur der Vorbereitung eines Verwaltungsakts dienen, ohne selbst vollstreckbar zu sein, dass der Kläger Rechtsschutz allein gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erlangen kann (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006, a.a.O., Heller/Schoschinka, a.a.O., Rn. 799 sowie allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 44 a Rn. 5 Stichwort „Aufklärungs- und Beweisanordnungen“).
22 
Ausnahmen, die den Verweis des Klägers auf einen nachträglichen Rechtsschutz gegen den drohenden Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulver als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Insofern verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe in den Beschlüssen der Kammer sowie des VGH Baden-Württemberg in dem Verfahren des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz (VG Freiburg, Beschl. v. 1.8.2011 - 2 K 1298/11 -, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.10.2011 - 1 S 2414/11 -; vgl. auch zur parallelen Problematik der gerichtlichen Überprüfung von Gutachtensanforderungen nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung -FeV bzw. der Vorgängervorschrift des § 15b StVZO a.F. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, VRS 103, 224; BVerwG, Urt. v. 28.11.1989 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248; Beschl. v. 17.05.1994 - 11 B 157/93 -, DAR 1994, 372; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.9.2007 - 1 O 190/07 -, juris m.w.N.).
23 
Erweist sich der Feststellungsantrag des Klägers bereits aufgrund des fehlenden besonderen Feststellungsinteresses als unzulässig, kann offen gelassen werden, ob es zusätzlich auch an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung fehlt, weil die Gutachtensanforderung nicht allein auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG benannte Ungeeignetheit wegen einer möglichen Alkoholabhängigkeit bezogen ist, sondern auch auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SprengG genannte Annahme, dass dieser - unabhängig von einer Alkoholabhängigkeit - mit Waffen oder Munition bzw. mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen kann.
24 
3) Soweit der Kläger - weiter hilfsweise - beantragt, die Behörde zu verpflichten, in dem Verfahren über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung zu treffen, ist dieser Antrag mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die Verweigerung einer behördlichen Entscheidung in dem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Er hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen eines - der Gefahrenabwehr zuzurechnenden - behördlichen Verfahrens zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Verwaltungsentscheidung innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Denn der Kläger ist allein durch den Umstand, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet bzw. die Notwendigkeit eines Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse geprüft wird, in seinem Rechtskreis nicht unmittelbar beeinträchtigt. Auch kennt das Verwaltungsverfahrensrecht im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren des Gefahrenabwehrrechts kein Institut einer Einstellung des Verfahrens, mit dem besondere Rechtsfolgen etwa mit Blick auf die Verwertbarkeit von Erkenntnissen verbunden wären.
25 
Sofern in § 75 Satz 1 VwGO ein Anspruch auf eine Sachentscheidung der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist ausdrücklich eingeräumt ist, ist dieser Anspruch auf die Situation beschränkt, dass die zuständige Behörde nicht über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts entscheidet. Eine solche Sachlage ist hier jedoch nicht gegeben; insbesondere hat der Kläger seinen Hilfsantrag gerade nicht auf die fehlende Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, sondern allein auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bezogen.
26 
4) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Das Gericht hat keine Veranlassung, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO oder die Sprungrevision nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO; §§ 134 Abs. 2 i.V.m. 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

1.
die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
2.
die Überlassung,
3.
den Erwerb,
4.
die Bearbeitung durch
a)
Umbau oder
b)
Austausch eines wesentlichen Teils.
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung, ein ärztliches oder psychologisches Zeugnis über seine waffen- und sprengstoffrechtliche Eignung vorzulegen.
Der Kläger ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen mit fünf eingetragenen Waffen und zweier weiterer Waffenbesitzkarten mit zusammen vier Waffen. Da der Kläger als Inhaber eines französischen Jagdscheins regelmäßig in Frankreich jagt, ist er für zwei seiner Waffen auch Inhaber eines europäischen Feuerwaffenpasses. Als Sportschütze in der Disziplin Vorderladerschießen ist er im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb von Schwarzpulver, deren Geltungsdauer zuletzt mit Verfügung des Landratsamts ... vom 6.4.2006 bis zum 24.5.2011 verlängert worden war.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 17.1.2002 wurde der Kläger wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen Vorschriften im Straßenverkehr und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt. In Abänderung des ursprünglichen Strafbefehls wurde er deshalb mit Urteil des Amtsgerichts vom 4.2.2002 mit einer Geldbuße von 35,00 EUR belegt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35 EUR verurteilt. Zudem wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Auf dem in der Verwaltungsakte des Landratsamts ... zu der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers (BAS 147 ff) befindlichen Abdruck des Strafurteils befindet sich ein handschriftlicher Bearbeitervermerk vom 27.5.2002 mit dem Wortlaut: „Zuverlässigkeit geprüft: kein Alkohol; kein Versagungsgrund nach §§ 5 WaffG.“
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 9.8.2010 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt; zusätzlich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Ausweislich des zugrunde gelegten Sachverhalts hatte der Kläger am 06.07.2010 gegen 01.00 Uhr mit einem Lkw am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Die um 1.50 Uhr entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille ergeben.
Am 6.5.2011 beantragte der Kläger die Verlängerung der bis zum 24.5.2011 befristeten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb von Schwarzpulver.
Mit Schreiben vom 26.05.2011 wies das Landratsamt ... den Kläger darauf hin, dass die den Strafbefehlen vom 7.11.2001 und vom 9.8.2010 zugrunde liegenden Verhaltensweisen ernsthafte Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des Waffen- und Sprengstoffgesetzes begründeten. Der Kläger könne die Bedenken durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften. Das Gutachten müsse eine klare Aussage darüber enthalten, ob er abhängig von Alkohol sei und ob er geistig und körperlich geeignet und jederzeit in der Lage sei, besonnen, verantwortungsbewusst und ordnungsgemäß mit Waffen und Munition sowie explosionsgefährdeten Stoffen umzugehen. Zur Vorlage des Gutachtens wurde eine Frist bis zum 30.6.2011 eingeräumt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde berechtigt sei, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zu schließen, wenn die Untersuchung verweigert oder das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt werde. In diesem Falle sei man gehalten, eine förmliche Entscheidung zu treffen und den Antrag auf die Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu versagen und die Waffenbesitzkarten sowie den europäischen Feuerwaffenpass zu widerrufen.
Nachdem die Frist zur Vorlage des Gutachtens auf Bitte des Bevollmächtigten des Klägers bis zum 12.07.2011 verlängert worden war, ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12.7.2011 erklären, er sei zwar bereit, ein entsprechendes Zeugnis vorzulegen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens auch tatsächlich gegeben seien. Gerade dies aber werde bestritten.
Der Kläger hat am 12.7.2011 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Obwohl die Aufforderung, ein Gutachten über die körperliche und geistige Eignung zum Besitz und Umgang mit Waffen und Sprengstoff kein Verwaltungsakt sei, habe er ein hinreichendes Interesse daran feststellen zu lassen, dass die Voraussetzungen für eine solche Aufforderung nicht gegeben seien. Unabhängig davon, ob er bereits durch die Gutachtensaufforderung belastet sei, liege seine Beschwer zumindest in der Behauptung des Beklagten, dass die Voraussetzungen für die Anforderung des Gutachtens gegeben seien. Denn diese Annahme habe - bei Verweigerung der Vorlage des Gutachtens - zwingend zur Folge, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu entziehen und die beantragte Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu versagen wären. Letztlich sei er gezwungen, entweder vorläufig nachzugeben und ein solches Gutachten auf eigene Kosten anfertigen zu lassen und vorzulegen oder aber gegen die bei Nichtvorlage ergehende Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse vorzugehen, wobei dann der Schaden aber schon eingetreten sei. Dieser werde dadurch verstärkt, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis bei einer erfolgten Entziehung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Vollzugsinteresse stets der Vorrang eingeräumt werde. Da die Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis bei Nichtvorlage des Gutachtens aus der Sicht der Behörde zwingend sei und der Kläger seinerseits in jedem Fall gegen eine solche Entziehungsverfügung Klage erheben würde, seien die gegen eine vorbeugende Feststellungsklage sprechenden Gesichtspunkte der Achtung des behördlichen Entscheidungsspielraums, der Verfahrenseffizienz und der Schonung der gerichtlichen Ressourcen nicht einschlägig. In der Sache seien die für die Anforderung des Eignungsgutachtens notwendigen Tatsachen zur Begründung von Eignungsbedenken nicht gegeben. Der von der Behörde geäußerte Verdacht einer Alkoholabhängigkeit könne auf die einmalige Trunkenheitsfahrt im Jahr 2010 mit 1,51 Promille nicht gestützt werden; bei der Verurteilung im Jahr 2001 sei Alkohol nicht im Spiel gewesen. Der Unfall sei damals auf die Fehleinschätzung der Leistungsfähigkeit im Anschluss an eine Zahnoperation zurückzuführen gewesen. Zudem zeigten sich auch nach der - auch auf Laborwerte gestützten - Einschätzung des den Kläger seit langem betreuenden Facharztes für Urologie, Dr. H., keine Anzeichen für einen chronischen Alkoholabusus oder gar für eine Alkoholabhängigkeit.
Der Kläger beantragt,
10 
festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen,
11 
hilfsweise festzustellen, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen,
12 
weiter hilfsweise, die Behörde zu verpflichten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung im anhängigen Verwaltungsverfahren des Klägers über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers zu treffen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klagen abzuweisen.
15 
Zur Begründung führt er sinngemäß aus, die Klagen seien als Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes unzulässig. Der Kläger könne in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, gegen einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, der zudem die Durchführung eines verwaltungsinternen Widerspruchsverfahrens erfordere. Der Zulässigkeit der Klagen stehe auch die Regelung des § 44a VwGO entgegen. Im Übrigen sei über die Frage, ob die waffenrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich förmlich widerrufen würden, wenn der Kläger die Vorlage des Gutachtens verweigere, noch nicht abschließend entschieden. Insoweit werde zunächst der Ausgang des Klageverfahrens abgewartet. Einen Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung könne der Kläger insoweit aufgrund der Verfahrensautonomie der Verwaltung nicht geltend machen.
16 
Mit Beschluss vom 1.8.2011 - 2 K 1298/11 - hat die Kammer den auf eine vorläufige Untersagung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse gerichteten Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 4.10.2011 - 1 S 2414/11 - zurückgewiesen.
17 
Der Kammer liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts ... zu den waffenrechtlichen und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen des Klägers (2 Hefte) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts zu dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 K 1298/11) vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend ebenso Bezug genommen wie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in der Verfahrensakte.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den beiden Hilfsanträgen unzulässig.
19 
1) Sofern der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen, fehlt es dem Kläger bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung. Denn es ergibt sich weder aus der Aufforderung des Landratsamts ... vom 26.05.2011 noch sonst aus dem Vorbringen des Beklagten, dass dieser von einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers ausgeht, das dort bezeichnete Eignungsgutachten vorzulegen. Vielmehr beschränkt sich der Gehalt der Gutachtensanforderung in dem Schreiben vom 26.05.2011 auf einen Hinweis auf bestehende Eignungsbedenken beim Kläger, die dieser durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften könne. Eine vollziehbare Verpflichtung des Klägers zur Vorlage eines Eignungsgutachtens kommt der Gutachtensanforderung auch nach der gesetzlichen Konzeption der Anforderung nicht zu. Vielmehr stellt die Begutachtungsaufforderung - entgegen einer in waffenrechtlichen Kommentaren vertretenen Ansicht (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdn. 190; Apel-Bushart, Waffenrecht, Bd. 3, Allgemeine Waffengesetz-VO, 3. Aufl. 2004, § 4 WaffVO Rdn. 5) - eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die Rechtswirkungen allein im Zusammenhang mit der Beurteilung der in Zweifel geratenen persönlichen Eignung entfaltet und gegen die nach § 44 a VwGO Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dies ergibt sich daraus, dass mit einer Begutachtung des Betroffenen auf seine geistige und körperliche Eignung ein nicht unerheblicher Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte erfolgt, der - wie etwa in § 44 Abs. 2 WPflG - zur Begründung einer eigenständigen gesonderten Vollstreckbarkeit einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfte, die hier nicht gegeben ist und für die angesichts der Möglichkeit der Behörde in § 45 Abs. 4 WaffG, in dem Fall, dass der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht vorlegt, auf das Nichtvorliegen der notwendigen Eignung zu schließen, auch kein Bedürfnis besteht (so auch VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005 - 1 A 321/04 -, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006 - 1 K 1331/05 -, juris; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 6 WaffG Rn. 10; Heller/Schoschinka, Waffenrecht, 2008, Rn. 799).
20 
2) Sofern der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag, über den nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden ist, die Feststellung begehrt, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen, fehlt es an dem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen berechtigten Interesse an einer solchen Feststellung.
21 
Ein solches Interesse ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Landratsamt ... mit Schreiben vom 26.05.2011 das Vorliegen solcher Tatsachen behauptet und dem Kläger nach § 6 Abs. 2 WaffG sowie nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG aufgegeben hat, zur Entkräftung der bestehenden Bedenken gegen die erforderliche persönliche Eignung des Klägers ein fachärztliches oder -psychologisches Zeugnis über dessen geistige oder körperliche Eignung vorzulegen, in dem auch zu der Frage der Alkoholabhängigkeit Stellung genommen wird. Zwar kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 4 WaffG den Wegfall der persönlichen Eignung vermuten, wenn ein Betroffener bei Vorliegen hinreichender Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 1 WaffG die Befolgung der Anordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG verweigert, mit der weiteren Folge, dass dann nach § 45 Abs. 2 WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG die Erlaubnis zum Umgang und Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen zu versagen sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass gleichsam vorbeugend zu einem möglicherweise drohenden Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse oder einer Versagung der Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis eine isolierte Feststellung zum Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gutachtensanforderung begehrt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO und der Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen behördliche Verfahrenshandlungen, die - wie die Gutachtensanforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG und nach § 8b Abs. 2 SprengG - als unselbständige Beweisanordnungen nur der Vorbereitung eines Verwaltungsakts dienen, ohne selbst vollstreckbar zu sein, dass der Kläger Rechtsschutz allein gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erlangen kann (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006, a.a.O., Heller/Schoschinka, a.a.O., Rn. 799 sowie allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 44 a Rn. 5 Stichwort „Aufklärungs- und Beweisanordnungen“).
22 
Ausnahmen, die den Verweis des Klägers auf einen nachträglichen Rechtsschutz gegen den drohenden Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulver als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Insofern verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe in den Beschlüssen der Kammer sowie des VGH Baden-Württemberg in dem Verfahren des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz (VG Freiburg, Beschl. v. 1.8.2011 - 2 K 1298/11 -, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.10.2011 - 1 S 2414/11 -; vgl. auch zur parallelen Problematik der gerichtlichen Überprüfung von Gutachtensanforderungen nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung -FeV bzw. der Vorgängervorschrift des § 15b StVZO a.F. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, VRS 103, 224; BVerwG, Urt. v. 28.11.1989 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248; Beschl. v. 17.05.1994 - 11 B 157/93 -, DAR 1994, 372; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.9.2007 - 1 O 190/07 -, juris m.w.N.).
23 
Erweist sich der Feststellungsantrag des Klägers bereits aufgrund des fehlenden besonderen Feststellungsinteresses als unzulässig, kann offen gelassen werden, ob es zusätzlich auch an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung fehlt, weil die Gutachtensanforderung nicht allein auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG benannte Ungeeignetheit wegen einer möglichen Alkoholabhängigkeit bezogen ist, sondern auch auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SprengG genannte Annahme, dass dieser - unabhängig von einer Alkoholabhängigkeit - mit Waffen oder Munition bzw. mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen kann.
24 
3) Soweit der Kläger - weiter hilfsweise - beantragt, die Behörde zu verpflichten, in dem Verfahren über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung zu treffen, ist dieser Antrag mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die Verweigerung einer behördlichen Entscheidung in dem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Er hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen eines - der Gefahrenabwehr zuzurechnenden - behördlichen Verfahrens zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Verwaltungsentscheidung innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Denn der Kläger ist allein durch den Umstand, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet bzw. die Notwendigkeit eines Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse geprüft wird, in seinem Rechtskreis nicht unmittelbar beeinträchtigt. Auch kennt das Verwaltungsverfahrensrecht im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren des Gefahrenabwehrrechts kein Institut einer Einstellung des Verfahrens, mit dem besondere Rechtsfolgen etwa mit Blick auf die Verwertbarkeit von Erkenntnissen verbunden wären.
25 
Sofern in § 75 Satz 1 VwGO ein Anspruch auf eine Sachentscheidung der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist ausdrücklich eingeräumt ist, ist dieser Anspruch auf die Situation beschränkt, dass die zuständige Behörde nicht über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts entscheidet. Eine solche Sachlage ist hier jedoch nicht gegeben; insbesondere hat der Kläger seinen Hilfsantrag gerade nicht auf die fehlende Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, sondern allein auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bezogen.
26 
4) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Das Gericht hat keine Veranlassung, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO oder die Sprungrevision nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO; §§ 134 Abs. 2 i.V.m. 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).

Gründe

 
18 
Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den beiden Hilfsanträgen unzulässig.
19 
1) Sofern der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen, fehlt es dem Kläger bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung. Denn es ergibt sich weder aus der Aufforderung des Landratsamts ... vom 26.05.2011 noch sonst aus dem Vorbringen des Beklagten, dass dieser von einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers ausgeht, das dort bezeichnete Eignungsgutachten vorzulegen. Vielmehr beschränkt sich der Gehalt der Gutachtensanforderung in dem Schreiben vom 26.05.2011 auf einen Hinweis auf bestehende Eignungsbedenken beim Kläger, die dieser durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften könne. Eine vollziehbare Verpflichtung des Klägers zur Vorlage eines Eignungsgutachtens kommt der Gutachtensanforderung auch nach der gesetzlichen Konzeption der Anforderung nicht zu. Vielmehr stellt die Begutachtungsaufforderung - entgegen einer in waffenrechtlichen Kommentaren vertretenen Ansicht (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdn. 190; Apel-Bushart, Waffenrecht, Bd. 3, Allgemeine Waffengesetz-VO, 3. Aufl. 2004, § 4 WaffVO Rdn. 5) - eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die Rechtswirkungen allein im Zusammenhang mit der Beurteilung der in Zweifel geratenen persönlichen Eignung entfaltet und gegen die nach § 44 a VwGO Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dies ergibt sich daraus, dass mit einer Begutachtung des Betroffenen auf seine geistige und körperliche Eignung ein nicht unerheblicher Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte erfolgt, der - wie etwa in § 44 Abs. 2 WPflG - zur Begründung einer eigenständigen gesonderten Vollstreckbarkeit einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfte, die hier nicht gegeben ist und für die angesichts der Möglichkeit der Behörde in § 45 Abs. 4 WaffG, in dem Fall, dass der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht vorlegt, auf das Nichtvorliegen der notwendigen Eignung zu schließen, auch kein Bedürfnis besteht (so auch VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005 - 1 A 321/04 -, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006 - 1 K 1331/05 -, juris; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 6 WaffG Rn. 10; Heller/Schoschinka, Waffenrecht, 2008, Rn. 799).
20 
2) Sofern der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag, über den nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden ist, die Feststellung begehrt, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen, fehlt es an dem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen berechtigten Interesse an einer solchen Feststellung.
21 
Ein solches Interesse ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Landratsamt ... mit Schreiben vom 26.05.2011 das Vorliegen solcher Tatsachen behauptet und dem Kläger nach § 6 Abs. 2 WaffG sowie nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG aufgegeben hat, zur Entkräftung der bestehenden Bedenken gegen die erforderliche persönliche Eignung des Klägers ein fachärztliches oder -psychologisches Zeugnis über dessen geistige oder körperliche Eignung vorzulegen, in dem auch zu der Frage der Alkoholabhängigkeit Stellung genommen wird. Zwar kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 4 WaffG den Wegfall der persönlichen Eignung vermuten, wenn ein Betroffener bei Vorliegen hinreichender Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 1 WaffG die Befolgung der Anordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG verweigert, mit der weiteren Folge, dass dann nach § 45 Abs. 2 WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG die Erlaubnis zum Umgang und Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen zu versagen sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass gleichsam vorbeugend zu einem möglicherweise drohenden Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse oder einer Versagung der Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis eine isolierte Feststellung zum Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gutachtensanforderung begehrt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO und der Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen behördliche Verfahrenshandlungen, die - wie die Gutachtensanforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG und nach § 8b Abs. 2 SprengG - als unselbständige Beweisanordnungen nur der Vorbereitung eines Verwaltungsakts dienen, ohne selbst vollstreckbar zu sein, dass der Kläger Rechtsschutz allein gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erlangen kann (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006, a.a.O., Heller/Schoschinka, a.a.O., Rn. 799 sowie allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 44 a Rn. 5 Stichwort „Aufklärungs- und Beweisanordnungen“).
22 
Ausnahmen, die den Verweis des Klägers auf einen nachträglichen Rechtsschutz gegen den drohenden Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulver als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Insofern verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe in den Beschlüssen der Kammer sowie des VGH Baden-Württemberg in dem Verfahren des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz (VG Freiburg, Beschl. v. 1.8.2011 - 2 K 1298/11 -, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.10.2011 - 1 S 2414/11 -; vgl. auch zur parallelen Problematik der gerichtlichen Überprüfung von Gutachtensanforderungen nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung -FeV bzw. der Vorgängervorschrift des § 15b StVZO a.F. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, VRS 103, 224; BVerwG, Urt. v. 28.11.1989 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248; Beschl. v. 17.05.1994 - 11 B 157/93 -, DAR 1994, 372; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.9.2007 - 1 O 190/07 -, juris m.w.N.).
23 
Erweist sich der Feststellungsantrag des Klägers bereits aufgrund des fehlenden besonderen Feststellungsinteresses als unzulässig, kann offen gelassen werden, ob es zusätzlich auch an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung fehlt, weil die Gutachtensanforderung nicht allein auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG benannte Ungeeignetheit wegen einer möglichen Alkoholabhängigkeit bezogen ist, sondern auch auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SprengG genannte Annahme, dass dieser - unabhängig von einer Alkoholabhängigkeit - mit Waffen oder Munition bzw. mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen kann.
24 
3) Soweit der Kläger - weiter hilfsweise - beantragt, die Behörde zu verpflichten, in dem Verfahren über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung zu treffen, ist dieser Antrag mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die Verweigerung einer behördlichen Entscheidung in dem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Er hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen eines - der Gefahrenabwehr zuzurechnenden - behördlichen Verfahrens zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Verwaltungsentscheidung innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Denn der Kläger ist allein durch den Umstand, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet bzw. die Notwendigkeit eines Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse geprüft wird, in seinem Rechtskreis nicht unmittelbar beeinträchtigt. Auch kennt das Verwaltungsverfahrensrecht im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren des Gefahrenabwehrrechts kein Institut einer Einstellung des Verfahrens, mit dem besondere Rechtsfolgen etwa mit Blick auf die Verwertbarkeit von Erkenntnissen verbunden wären.
25 
Sofern in § 75 Satz 1 VwGO ein Anspruch auf eine Sachentscheidung der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist ausdrücklich eingeräumt ist, ist dieser Anspruch auf die Situation beschränkt, dass die zuständige Behörde nicht über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts entscheidet. Eine solche Sachlage ist hier jedoch nicht gegeben; insbesondere hat der Kläger seinen Hilfsantrag gerade nicht auf die fehlende Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, sondern allein auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bezogen.
26 
4) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Das Gericht hat keine Veranlassung, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO oder die Sprungrevision nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO; §§ 134 Abs. 2 i.V.m. 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.