Waffengesetz - WaffG 2002 | § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

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wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 53 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,2. (weggefallen)3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit A
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken


(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn 1. glaubhaft

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 53 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,2. (weggefallen)3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit A

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht


(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung de

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - 4 StR 607/17

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 607/17 vom 4. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Waffenhandels u.a. ECLI:DE:BGH:2018:040718B4STR607.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 154 A

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 7 K 17.5722

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Nov. 2017 - M 7 S 17.3929

bei uns veröffentlicht am 27.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich g

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2019 - M 7 K 17.1943

bei uns veröffentlicht am 06.02.2019

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verf

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Apr. 2018 - W 9 K 16.1307

bei uns veröffentlicht am 20.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Nov. 2014 - Au 4 K 14.1394

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Feb. 2017 - M 7 K 16.3830, M 7 S 16.3831

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Tenor I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. IV. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 21 CS 18.1579

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 21 C 18.578

bei uns veröffentlicht am 16.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von P

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - M 7 K 13.2709

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 7 K 13.2709 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. April 2014 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Widerruf der Waffenbesitzkarten;

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2017 - 21 CS 17.1531

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juli 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Ap

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - 21 ZB 14.2236

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 76.500,00 Euro festgesetzt. G

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Apr. 2016 - M 7 K 15.4536

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 21 ZB 15.84

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,- EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 21 ZB 15.83

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,- EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 07. Apr. 2014 - 1 S 14.145

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 5 des Bescheides des Landratsamts H. vom 20.02.2014 wird angeordnet, soweit darin ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR für den Fall angedroht wird, dass die in Nr. 4

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2016 - AN 14 K 14.01215

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2016 - 21 ZB 15.1949

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.500,00 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Juni 2017 - Au 4 V 17.586

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor I. Der Antragstellerin wird gestattet, die Wohnung des Antragsgegners und sämtliche zugehöriger Nebengebäude im Anwesen …, zum Zwecke der Sicherstellung der in der Waffenbesitzkarte Nr. ... vom 2.9.1999 eingetragenen Schu

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Aug. 2014 - 4 K 13.1782

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2016 - 21 ZB 15.1

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. N

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2018 - 21 CS 17.2506

bei uns veröffentlicht am 27.07.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,- € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 21 ZB 14.1512

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Gründe I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Juli 2015 - W 5 K 14.908

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 5 K 14.908 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Juli 2015 5. Kammer gez.: Filbig, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr:

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Feb. 2014 - 7 K 13.5597

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 10. Juli 2015 - B 1 S 15.432

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. 3. Die Antragstellerin hat

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 21 ZB 15.2419

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 21 ZB 15.2418

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2018 - 21 CS 17.2566

bei uns veröffentlicht am 04.05.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.125,00 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - 21 ZB 15.2434

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.750,00 Euro festgesetzt. G

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2014 - 7 E 14.1649

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor I. Die Durchsuchung der Wohnung des Herrn ... A. ... durch Bedienstete der Antragstellerin und durch Polizeibeamte wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt sechs Monate ab Be

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Okt. 2015 - M 7 S 15.4592

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.875,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wen

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - M 7 K 15.912

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 25. Nov. 2015 - RO 4 K 14.1958

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg RO 4 K 14.1958 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 25.11.2015 4. Kammer ..., stv. Urkundsbeamtin Sachgebiets-Nr: 511 Hauptpunkte: gemeinsame Waffen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2014 - 21 CS 14.916

bei uns veröffentlicht am 23.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.875,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die An

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - 21 CS 15.2130

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.875,00 Euro festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - 21 CS 14.720

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.875,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - 21 CS 15.2023

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.625,- Euro festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Sept. 2015 - B 1 K 14.143

bei uns veröffentlicht am 18.09.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherhei

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - M 7 K 15.914

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - M 7 K 14.4207

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die ...... durch Sicherheitsleistung oder Hint

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Dez. 2018 - W 9 K 17.812

bei uns veröffentlicht am 07.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Sept. 2015 - W 5 S 15.761

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. August 2015 gegen Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamtes A. vom 14. Juli 2015 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von de

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Mai 2015 - M 7 S 15.911

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, Inhaberin eines J

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Juni 2015 - M 7 S 15.1335

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege de

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Apr. 2015 - M 7 K 14.4434

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Feb. 2015 - M 7 S 14.5050

bei uns veröffentlicht am 20.02.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 6.250,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen den

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2015 - M 7 K 14.1765

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2014 - 21 ZB 13.2644

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.750,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Juli 2016 - M 7 K 15.5924, M 7 S 16.1830

bei uns veröffentlicht am 01.07.2016

Tenor I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. IV. Die Bewilligung von Prozesskos

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(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition...
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition...
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition...
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition...
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition...
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(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn 1. glaubhaft gemacht wird...
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,2. (weggefallen)3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,2. (weggefallen)3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser...
(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der...
(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der...
(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der...