Waffengesetz - WaffG 2002 | § 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler

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Waffengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

1.
die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
2.
die Überlassung,
3.
den Erwerb,
4.
die Bearbeitung durch
a)
Umbau oder
b)
Austausch eines wesentlichen Teils.
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

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11/02/2012 13:32

verjährte Taten können - wenn auch mit geringerem Gewicht - straferschwerend gewertet werden können-BGH vom 22.10.08-Az:1 StR 503/08
SubjectsVerjährung
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(1) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes haben zur Erfüllung ihrer elektronischen Anzeigepflichten nach den §§ 37, 37b, 37c Absatz 1 und § 37d des Waffengesetzes das von den Waffenbehörden bereitgestellte automatis

(1) Die Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 6 des Waffengesetzes beträgt fünf Jahre; soweit bei Jägern oder Sportschützen in ihm nur Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder mit glatten Läufen eingetragen sind, beträgt
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,2. (weggefallen)3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit A

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fo
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(1) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes haben zur Erfüllung ihrer elektronischen Anzeigepflichten nach den §§ 37, 37b, 37c Absatz 1 und § 37d des Waffengesetzes das von den Waffenbehörden bereitgestellte automatis
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(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum
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published on 14/01/2003 00:00

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published on 11/02/2003 00:00

5 StR 402/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Febr
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 25/03 vom 24. Juni 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsm
published on 15/08/2000 00:00

5 StR 325/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. August 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil de
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(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend...