Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Dez. 2011 - 2 K 1301/11

bei uns veröffentlicht am21.12.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung, ein ärztliches oder psychologisches Zeugnis über seine waffen- und sprengstoffrechtliche Eignung vorzulegen.
Der Kläger ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen mit fünf eingetragenen Waffen und zweier weiterer Waffenbesitzkarten mit zusammen vier Waffen. Da der Kläger als Inhaber eines französischen Jagdscheins regelmäßig in Frankreich jagt, ist er für zwei seiner Waffen auch Inhaber eines europäischen Feuerwaffenpasses. Als Sportschütze in der Disziplin Vorderladerschießen ist er im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb von Schwarzpulver, deren Geltungsdauer zuletzt mit Verfügung des Landratsamts ... vom 6.4.2006 bis zum 24.5.2011 verlängert worden war.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 17.1.2002 wurde der Kläger wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen Vorschriften im Straßenverkehr und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt. In Abänderung des ursprünglichen Strafbefehls wurde er deshalb mit Urteil des Amtsgerichts vom 4.2.2002 mit einer Geldbuße von 35,00 EUR belegt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35 EUR verurteilt. Zudem wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Auf dem in der Verwaltungsakte des Landratsamts ... zu der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers (BAS 147 ff) befindlichen Abdruck des Strafurteils befindet sich ein handschriftlicher Bearbeitervermerk vom 27.5.2002 mit dem Wortlaut: „Zuverlässigkeit geprüft: kein Alkohol; kein Versagungsgrund nach §§ 5 WaffG.“
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 9.8.2010 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt; zusätzlich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Ausweislich des zugrunde gelegten Sachverhalts hatte der Kläger am 06.07.2010 gegen 01.00 Uhr mit einem Lkw am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Die um 1.50 Uhr entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille ergeben.
Am 6.5.2011 beantragte der Kläger die Verlängerung der bis zum 24.5.2011 befristeten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb von Schwarzpulver.
Mit Schreiben vom 26.05.2011 wies das Landratsamt ... den Kläger darauf hin, dass die den Strafbefehlen vom 7.11.2001 und vom 9.8.2010 zugrunde liegenden Verhaltensweisen ernsthafte Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des Waffen- und Sprengstoffgesetzes begründeten. Der Kläger könne die Bedenken durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften. Das Gutachten müsse eine klare Aussage darüber enthalten, ob er abhängig von Alkohol sei und ob er geistig und körperlich geeignet und jederzeit in der Lage sei, besonnen, verantwortungsbewusst und ordnungsgemäß mit Waffen und Munition sowie explosionsgefährdeten Stoffen umzugehen. Zur Vorlage des Gutachtens wurde eine Frist bis zum 30.6.2011 eingeräumt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde berechtigt sei, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zu schließen, wenn die Untersuchung verweigert oder das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt werde. In diesem Falle sei man gehalten, eine förmliche Entscheidung zu treffen und den Antrag auf die Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu versagen und die Waffenbesitzkarten sowie den europäischen Feuerwaffenpass zu widerrufen.
Nachdem die Frist zur Vorlage des Gutachtens auf Bitte des Bevollmächtigten des Klägers bis zum 12.07.2011 verlängert worden war, ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12.7.2011 erklären, er sei zwar bereit, ein entsprechendes Zeugnis vorzulegen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens auch tatsächlich gegeben seien. Gerade dies aber werde bestritten.
Der Kläger hat am 12.7.2011 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Obwohl die Aufforderung, ein Gutachten über die körperliche und geistige Eignung zum Besitz und Umgang mit Waffen und Sprengstoff kein Verwaltungsakt sei, habe er ein hinreichendes Interesse daran feststellen zu lassen, dass die Voraussetzungen für eine solche Aufforderung nicht gegeben seien. Unabhängig davon, ob er bereits durch die Gutachtensaufforderung belastet sei, liege seine Beschwer zumindest in der Behauptung des Beklagten, dass die Voraussetzungen für die Anforderung des Gutachtens gegeben seien. Denn diese Annahme habe - bei Verweigerung der Vorlage des Gutachtens - zwingend zur Folge, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu entziehen und die beantragte Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu versagen wären. Letztlich sei er gezwungen, entweder vorläufig nachzugeben und ein solches Gutachten auf eigene Kosten anfertigen zu lassen und vorzulegen oder aber gegen die bei Nichtvorlage ergehende Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse vorzugehen, wobei dann der Schaden aber schon eingetreten sei. Dieser werde dadurch verstärkt, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis bei einer erfolgten Entziehung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Vollzugsinteresse stets der Vorrang eingeräumt werde. Da die Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis bei Nichtvorlage des Gutachtens aus der Sicht der Behörde zwingend sei und der Kläger seinerseits in jedem Fall gegen eine solche Entziehungsverfügung Klage erheben würde, seien die gegen eine vorbeugende Feststellungsklage sprechenden Gesichtspunkte der Achtung des behördlichen Entscheidungsspielraums, der Verfahrenseffizienz und der Schonung der gerichtlichen Ressourcen nicht einschlägig. In der Sache seien die für die Anforderung des Eignungsgutachtens notwendigen Tatsachen zur Begründung von Eignungsbedenken nicht gegeben. Der von der Behörde geäußerte Verdacht einer Alkoholabhängigkeit könne auf die einmalige Trunkenheitsfahrt im Jahr 2010 mit 1,51 Promille nicht gestützt werden; bei der Verurteilung im Jahr 2001 sei Alkohol nicht im Spiel gewesen. Der Unfall sei damals auf die Fehleinschätzung der Leistungsfähigkeit im Anschluss an eine Zahnoperation zurückzuführen gewesen. Zudem zeigten sich auch nach der - auch auf Laborwerte gestützten - Einschätzung des den Kläger seit langem betreuenden Facharztes für Urologie, Dr. H., keine Anzeichen für einen chronischen Alkoholabusus oder gar für eine Alkoholabhängigkeit.
Der Kläger beantragt,
10 
festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen,
11 
hilfsweise festzustellen, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen,
12 
weiter hilfsweise, die Behörde zu verpflichten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung im anhängigen Verwaltungsverfahren des Klägers über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers zu treffen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klagen abzuweisen.
15 
Zur Begründung führt er sinngemäß aus, die Klagen seien als Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes unzulässig. Der Kläger könne in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, gegen einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, der zudem die Durchführung eines verwaltungsinternen Widerspruchsverfahrens erfordere. Der Zulässigkeit der Klagen stehe auch die Regelung des § 44a VwGO entgegen. Im Übrigen sei über die Frage, ob die waffenrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich förmlich widerrufen würden, wenn der Kläger die Vorlage des Gutachtens verweigere, noch nicht abschließend entschieden. Insoweit werde zunächst der Ausgang des Klageverfahrens abgewartet. Einen Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung könne der Kläger insoweit aufgrund der Verfahrensautonomie der Verwaltung nicht geltend machen.
16 
Mit Beschluss vom 1.8.2011 - 2 K 1298/11 - hat die Kammer den auf eine vorläufige Untersagung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse gerichteten Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 4.10.2011 - 1 S 2414/11 - zurückgewiesen.
17 
Der Kammer liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts ... zu den waffenrechtlichen und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen des Klägers (2 Hefte) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts zu dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 K 1298/11) vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend ebenso Bezug genommen wie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in der Verfahrensakte.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den beiden Hilfsanträgen unzulässig.
19 
1) Sofern der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen, fehlt es dem Kläger bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung. Denn es ergibt sich weder aus der Aufforderung des Landratsamts ... vom 26.05.2011 noch sonst aus dem Vorbringen des Beklagten, dass dieser von einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers ausgeht, das dort bezeichnete Eignungsgutachten vorzulegen. Vielmehr beschränkt sich der Gehalt der Gutachtensanforderung in dem Schreiben vom 26.05.2011 auf einen Hinweis auf bestehende Eignungsbedenken beim Kläger, die dieser durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften könne. Eine vollziehbare Verpflichtung des Klägers zur Vorlage eines Eignungsgutachtens kommt der Gutachtensanforderung auch nach der gesetzlichen Konzeption der Anforderung nicht zu. Vielmehr stellt die Begutachtungsaufforderung - entgegen einer in waffenrechtlichen Kommentaren vertretenen Ansicht (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdn. 190; Apel-Bushart, Waffenrecht, Bd. 3, Allgemeine Waffengesetz-VO, 3. Aufl. 2004, § 4 WaffVO Rdn. 5) - eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die Rechtswirkungen allein im Zusammenhang mit der Beurteilung der in Zweifel geratenen persönlichen Eignung entfaltet und gegen die nach § 44 a VwGO Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dies ergibt sich daraus, dass mit einer Begutachtung des Betroffenen auf seine geistige und körperliche Eignung ein nicht unerheblicher Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte erfolgt, der - wie etwa in § 44 Abs. 2 WPflG - zur Begründung einer eigenständigen gesonderten Vollstreckbarkeit einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfte, die hier nicht gegeben ist und für die angesichts der Möglichkeit der Behörde in § 45 Abs. 4 WaffG, in dem Fall, dass der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht vorlegt, auf das Nichtvorliegen der notwendigen Eignung zu schließen, auch kein Bedürfnis besteht (so auch VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005 - 1 A 321/04 -, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006 - 1 K 1331/05 -, juris; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 6 WaffG Rn. 10; Heller/Schoschinka, Waffenrecht, 2008, Rn. 799).
20 
2) Sofern der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag, über den nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden ist, die Feststellung begehrt, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen, fehlt es an dem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen berechtigten Interesse an einer solchen Feststellung.
21 
Ein solches Interesse ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Landratsamt ... mit Schreiben vom 26.05.2011 das Vorliegen solcher Tatsachen behauptet und dem Kläger nach § 6 Abs. 2 WaffG sowie nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG aufgegeben hat, zur Entkräftung der bestehenden Bedenken gegen die erforderliche persönliche Eignung des Klägers ein fachärztliches oder -psychologisches Zeugnis über dessen geistige oder körperliche Eignung vorzulegen, in dem auch zu der Frage der Alkoholabhängigkeit Stellung genommen wird. Zwar kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 4 WaffG den Wegfall der persönlichen Eignung vermuten, wenn ein Betroffener bei Vorliegen hinreichender Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 1 WaffG die Befolgung der Anordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG verweigert, mit der weiteren Folge, dass dann nach § 45 Abs. 2 WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG die Erlaubnis zum Umgang und Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen zu versagen sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass gleichsam vorbeugend zu einem möglicherweise drohenden Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse oder einer Versagung der Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis eine isolierte Feststellung zum Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gutachtensanforderung begehrt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO und der Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen behördliche Verfahrenshandlungen, die - wie die Gutachtensanforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG und nach § 8b Abs. 2 SprengG - als unselbständige Beweisanordnungen nur der Vorbereitung eines Verwaltungsakts dienen, ohne selbst vollstreckbar zu sein, dass der Kläger Rechtsschutz allein gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erlangen kann (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006, a.a.O., Heller/Schoschinka, a.a.O., Rn. 799 sowie allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 44 a Rn. 5 Stichwort „Aufklärungs- und Beweisanordnungen“).
22 
Ausnahmen, die den Verweis des Klägers auf einen nachträglichen Rechtsschutz gegen den drohenden Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulver als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Insofern verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe in den Beschlüssen der Kammer sowie des VGH Baden-Württemberg in dem Verfahren des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz (VG Freiburg, Beschl. v. 1.8.2011 - 2 K 1298/11 -, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.10.2011 - 1 S 2414/11 -; vgl. auch zur parallelen Problematik der gerichtlichen Überprüfung von Gutachtensanforderungen nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung -FeV bzw. der Vorgängervorschrift des § 15b StVZO a.F. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, VRS 103, 224; BVerwG, Urt. v. 28.11.1989 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248; Beschl. v. 17.05.1994 - 11 B 157/93 -, DAR 1994, 372; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.9.2007 - 1 O 190/07 -, juris m.w.N.).
23 
Erweist sich der Feststellungsantrag des Klägers bereits aufgrund des fehlenden besonderen Feststellungsinteresses als unzulässig, kann offen gelassen werden, ob es zusätzlich auch an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung fehlt, weil die Gutachtensanforderung nicht allein auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG benannte Ungeeignetheit wegen einer möglichen Alkoholabhängigkeit bezogen ist, sondern auch auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SprengG genannte Annahme, dass dieser - unabhängig von einer Alkoholabhängigkeit - mit Waffen oder Munition bzw. mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen kann.
24 
3) Soweit der Kläger - weiter hilfsweise - beantragt, die Behörde zu verpflichten, in dem Verfahren über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung zu treffen, ist dieser Antrag mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die Verweigerung einer behördlichen Entscheidung in dem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Er hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen eines - der Gefahrenabwehr zuzurechnenden - behördlichen Verfahrens zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Verwaltungsentscheidung innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Denn der Kläger ist allein durch den Umstand, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet bzw. die Notwendigkeit eines Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse geprüft wird, in seinem Rechtskreis nicht unmittelbar beeinträchtigt. Auch kennt das Verwaltungsverfahrensrecht im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren des Gefahrenabwehrrechts kein Institut einer Einstellung des Verfahrens, mit dem besondere Rechtsfolgen etwa mit Blick auf die Verwertbarkeit von Erkenntnissen verbunden wären.
25 
Sofern in § 75 Satz 1 VwGO ein Anspruch auf eine Sachentscheidung der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist ausdrücklich eingeräumt ist, ist dieser Anspruch auf die Situation beschränkt, dass die zuständige Behörde nicht über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts entscheidet. Eine solche Sachlage ist hier jedoch nicht gegeben; insbesondere hat der Kläger seinen Hilfsantrag gerade nicht auf die fehlende Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, sondern allein auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bezogen.
26 
4) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Das Gericht hat keine Veranlassung, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO oder die Sprungrevision nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO; §§ 134 Abs. 2 i.V.m. 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).

Gründe

 
18 
Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den beiden Hilfsanträgen unzulässig.
19 
1) Sofern der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen, fehlt es dem Kläger bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung. Denn es ergibt sich weder aus der Aufforderung des Landratsamts ... vom 26.05.2011 noch sonst aus dem Vorbringen des Beklagten, dass dieser von einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers ausgeht, das dort bezeichnete Eignungsgutachten vorzulegen. Vielmehr beschränkt sich der Gehalt der Gutachtensanforderung in dem Schreiben vom 26.05.2011 auf einen Hinweis auf bestehende Eignungsbedenken beim Kläger, die dieser durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften könne. Eine vollziehbare Verpflichtung des Klägers zur Vorlage eines Eignungsgutachtens kommt der Gutachtensanforderung auch nach der gesetzlichen Konzeption der Anforderung nicht zu. Vielmehr stellt die Begutachtungsaufforderung - entgegen einer in waffenrechtlichen Kommentaren vertretenen Ansicht (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdn. 190; Apel-Bushart, Waffenrecht, Bd. 3, Allgemeine Waffengesetz-VO, 3. Aufl. 2004, § 4 WaffVO Rdn. 5) - eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die Rechtswirkungen allein im Zusammenhang mit der Beurteilung der in Zweifel geratenen persönlichen Eignung entfaltet und gegen die nach § 44 a VwGO Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dies ergibt sich daraus, dass mit einer Begutachtung des Betroffenen auf seine geistige und körperliche Eignung ein nicht unerheblicher Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte erfolgt, der - wie etwa in § 44 Abs. 2 WPflG - zur Begründung einer eigenständigen gesonderten Vollstreckbarkeit einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfte, die hier nicht gegeben ist und für die angesichts der Möglichkeit der Behörde in § 45 Abs. 4 WaffG, in dem Fall, dass der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht vorlegt, auf das Nichtvorliegen der notwendigen Eignung zu schließen, auch kein Bedürfnis besteht (so auch VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005 - 1 A 321/04 -, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006 - 1 K 1331/05 -, juris; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 6 WaffG Rn. 10; Heller/Schoschinka, Waffenrecht, 2008, Rn. 799).
20 
2) Sofern der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag, über den nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden ist, die Feststellung begehrt, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen, fehlt es an dem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen berechtigten Interesse an einer solchen Feststellung.
21 
Ein solches Interesse ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Landratsamt ... mit Schreiben vom 26.05.2011 das Vorliegen solcher Tatsachen behauptet und dem Kläger nach § 6 Abs. 2 WaffG sowie nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG aufgegeben hat, zur Entkräftung der bestehenden Bedenken gegen die erforderliche persönliche Eignung des Klägers ein fachärztliches oder -psychologisches Zeugnis über dessen geistige oder körperliche Eignung vorzulegen, in dem auch zu der Frage der Alkoholabhängigkeit Stellung genommen wird. Zwar kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 4 WaffG den Wegfall der persönlichen Eignung vermuten, wenn ein Betroffener bei Vorliegen hinreichender Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 1 WaffG die Befolgung der Anordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG verweigert, mit der weiteren Folge, dass dann nach § 45 Abs. 2 WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG die Erlaubnis zum Umgang und Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen zu versagen sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass gleichsam vorbeugend zu einem möglicherweise drohenden Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse oder einer Versagung der Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis eine isolierte Feststellung zum Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gutachtensanforderung begehrt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO und der Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen behördliche Verfahrenshandlungen, die - wie die Gutachtensanforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG und nach § 8b Abs. 2 SprengG - als unselbständige Beweisanordnungen nur der Vorbereitung eines Verwaltungsakts dienen, ohne selbst vollstreckbar zu sein, dass der Kläger Rechtsschutz allein gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erlangen kann (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006, a.a.O., Heller/Schoschinka, a.a.O., Rn. 799 sowie allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 44 a Rn. 5 Stichwort „Aufklärungs- und Beweisanordnungen“).
22 
Ausnahmen, die den Verweis des Klägers auf einen nachträglichen Rechtsschutz gegen den drohenden Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulver als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Insofern verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe in den Beschlüssen der Kammer sowie des VGH Baden-Württemberg in dem Verfahren des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz (VG Freiburg, Beschl. v. 1.8.2011 - 2 K 1298/11 -, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.10.2011 - 1 S 2414/11 -; vgl. auch zur parallelen Problematik der gerichtlichen Überprüfung von Gutachtensanforderungen nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung -FeV bzw. der Vorgängervorschrift des § 15b StVZO a.F. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, VRS 103, 224; BVerwG, Urt. v. 28.11.1989 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248; Beschl. v. 17.05.1994 - 11 B 157/93 -, DAR 1994, 372; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.9.2007 - 1 O 190/07 -, juris m.w.N.).
23 
Erweist sich der Feststellungsantrag des Klägers bereits aufgrund des fehlenden besonderen Feststellungsinteresses als unzulässig, kann offen gelassen werden, ob es zusätzlich auch an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung fehlt, weil die Gutachtensanforderung nicht allein auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG benannte Ungeeignetheit wegen einer möglichen Alkoholabhängigkeit bezogen ist, sondern auch auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SprengG genannte Annahme, dass dieser - unabhängig von einer Alkoholabhängigkeit - mit Waffen oder Munition bzw. mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen kann.
24 
3) Soweit der Kläger - weiter hilfsweise - beantragt, die Behörde zu verpflichten, in dem Verfahren über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung zu treffen, ist dieser Antrag mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die Verweigerung einer behördlichen Entscheidung in dem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Er hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen eines - der Gefahrenabwehr zuzurechnenden - behördlichen Verfahrens zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Verwaltungsentscheidung innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Denn der Kläger ist allein durch den Umstand, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet bzw. die Notwendigkeit eines Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse geprüft wird, in seinem Rechtskreis nicht unmittelbar beeinträchtigt. Auch kennt das Verwaltungsverfahrensrecht im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren des Gefahrenabwehrrechts kein Institut einer Einstellung des Verfahrens, mit dem besondere Rechtsfolgen etwa mit Blick auf die Verwertbarkeit von Erkenntnissen verbunden wären.
25 
Sofern in § 75 Satz 1 VwGO ein Anspruch auf eine Sachentscheidung der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist ausdrücklich eingeräumt ist, ist dieser Anspruch auf die Situation beschränkt, dass die zuständige Behörde nicht über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts entscheidet. Eine solche Sachlage ist hier jedoch nicht gegeben; insbesondere hat der Kläger seinen Hilfsantrag gerade nicht auf die fehlende Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, sondern allein auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bezogen.
26 
4) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Das Gericht hat keine Veranlassung, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO oder die Sprungrevision nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO; §§ 134 Abs. 2 i.V.m. 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Dez. 2011 - 2 K 1301/11 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 6 Persönliche Eignung


(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 134


(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verw

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 4 Gutachten über die persönliche Eignung


(1) Derjenige, 1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Be

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 8b Persönliche Eignung, Begutachtung


(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung


(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte. Bei einem Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Dez. 2011 - 2 K 1301/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Dez. 2011 - 2 K 1301/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 26. Apr. 2006 - 1 K 1331/05

bei uns veröffentlicht am 26.04.2006

Tenor Die Anordnung der Stadt Leutkirch vom 25. Mai 2004 über die Beibringung eines Gutachtens und insoweit der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juli 2005 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Dez. 2011 - 2 K 1301/11.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Sept. 2012 - 3 K 1305/11

bei uns veröffentlicht am 25.09.2012

Tenor Die Verfügungen der Beklagten vom 06.06.2011 und vom 11.09.2012 werden aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, folgende Waffen an den Kläger herauszugeben:

Referenzen

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.

(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte. Bei einem Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c), einer Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) oder einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Absatz 6) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk „Vorrangpost“ oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden.

(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Musterung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden; das Gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Absatz 6). Die Polizei ist um Durchführung zu ersuchen.

(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige, die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem nächsten Feldjägerdienstkommando zuzuführen.

(4) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen einer durch die Wehrersatzbehörde einzuholenden richterlichen Anordnung. Dabei kann das Gericht von einer vorherigen Anhörung des Wehrpflichtigen oder Wohnungsinhabers absehen, wenn es dies für erforderlich hält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden. Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Wehrpflichtigen haben, haben das Betreten und Durchsuchen der Wohnung und anderer Räume zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Die Anordnung ist bei der Durchsuchung vorzuzeigen. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Tenor

Die Anordnung der Stadt Leutkirch vom 25. Mai 2004 über die Beibringung eines Gutachtens und insoweit der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juli 2005 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung eines Gutachtens über seine persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen, ein Waffenbesitzverbot und die Sicherstellung seiner Waffen. Er ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, die von der Beklagten ausgestellt wurde. In der Waffenbesitzkarte sind zwei Kleinkalibergewehre eingetragen. Bei einer Besprechung, die von der Beklagten mit dem Kläger auf dessen Grundstück durchgeführt wurde, wurde die eine Waffe, die der Kläger unter dem Sofa geladen aufbewahrt hatte, vom dem Bediensteten der Beklagten „mitgenommen“. Zu der zweiten Waffe gab der Kläger an, er wisse nicht, wo sich diese befinde. Er benötige die Waffen, da er sich in seinem Haus bedroht fühle. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er Langwaffen seit dem 01.04.2003 in einem Stahlschrank aufbewahrt werden müsse. Ihm Kläger wurde mitgeteilt, dass er vor einer Rückgabe der Waffen auf seine persönliche Eignung geprüft werden müsse. In der Folgezeit teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, der Kläger habe einen Stahlschrank erworben. Das Verlangen nach einem Gutachten empfinde er als zu hart. Er wolle dem Kläger eine Begutachtung nicht zumuten.
Der Kläger wurde danach zum erwogenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarte angehört. Der Widerruf ist noch nicht erfolgt.
Mit Schreiben/Bescheid vom 25.05.2004, das/der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 30.06.2004 ein Gutachten über seine persönliche Eignung nach § 6 Abs. 2 WaffG beizubringen und wies den Kläger darauf hin, dass auf seine Nichteignung geschlossen werden könne, wenn er sich weigere, sich untersuchen zu lassen oder er das Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beibringe.
Mit Bescheid vom 25.05.2004 beschlagnahmte die Beklagte die beiden in der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragenen Waffen nach § 33 PolG und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. In der Folge gab der Kläger seine zweite Waffe ab.
Der Kläger legte Widerspruch gegen die Beschlagnahmeverfügung und die Anordnung zur Vorlage des Gutachtens ein.
Auf Antrag des Klägers stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Beschlagnahme seiner Waffen (Verfügung vom 25.05.2005) mit Beschluss 20.08.2004 - 1 K 1141/04 - wieder her.
Mit Bescheid vom 06.09.2004 hob die Beklagte die Beschlagnahmeverfügung auf und verfügte mit zwei getrennten Bescheiden ebenfalls vom 06.09.2004 ein Waffenbesitzverbot unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Sicherstellung der Waffen des Klägers. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs wurde von der Kammer mit Beschluss vom 30.05.2005 -1 K 1756/04 - abgelehnt.
Der Kläger hat nach Zurückweisung seiner Widersprüche gegen die Anordnung des Gutachtens, das Waffenbesitzverbot und die Sicherstellung seiner Waffen am 23.08.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Anordnung des Waffenbesitzverbots sei rechtswidrig. § 41 Abs. 2 WaffG erlaube die Anordnung eines Waffenverbots nur aus objektbezogenen Gründen, d.h., wenn die Waffe als solche gefährlich sei. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit § 41 Abs. 1 Waffengesetz. Die personenbezogenen Untersagungsgründe, auf die sich die Beklagte stütze, ermöglichten nicht die Anordnung eines Waffenbesitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG. In Übereinstimmung mit einer immer stärker werdenden Literaturmeinung sei die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Vertrete man eine andere Auffassung, entstehe dadurch eine Rechtsschutzlücke. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens lägen nicht vor. Der Kläger habe sich bereits im Januar 2004 den geforderten Waffenschrank zugelegt. Ein einmaliger Verstoß gegen das Waffengesetz rechtfertige nicht die Anordnung des Gutachtens über die persönliche Eignung für den Umgang mit Waffen und Munition.
Der Kläger beantragt,
10 
die Bescheide der Beklagten vom 06.09.2004 (Untersagung des Waffenbesitzes und Sicherstellung der Waffen) und vom 25.05.2004 (Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens) sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Waffen des Klägers (Voere GmbH Nr. ... und Anschütz Nr. ...) an ihn herauszugeben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hat sich schriftsätzlich nicht geäußert. Der Kammer haben die Akten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen und die Gerichtsakten aus den Eilverfahren 1 K 1141/04 und 1 K 1756/04 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Das Waffenverbot (1.) und die Sicherstellung der Waffen (2.) sind rechtmäßig, die Anordnung des Gutachtens ist rechtswidrig, weil sie nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgen durfte (3.).
1.
15 
Aus dem Zusammenhang zwischen dem Tenor und der Begründung der Anordnung vom 06.09.2004 folgt, dass gegenüber dem Kläger ausschließlich ein Waffenverbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG erlassen wurde. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Diese Voraussetzungen sind bei dem gegenüber dem Kläger erlassenen Waffenverbot erfüllt.
16 
§ 41 Abs. 2 WaffG regelt das Waffenverbot für erlaubnispflichtige Waffen. § 41 Abs. 1 WaffG regelt das Waffenverbot für erlaubnisfreie Waffen. Aus einem Vergleich beider Vorschriften kann nicht geschlossen werden, dass § 41 Abs. 2 WaffG nur in solchen Fällen Anwendung findet, in denen die Gefahr von der Waffe als solcher ausgeht (objektbezogene Umstände), dass die Vorschrift aber nicht zur Anwendung kommt, wenn es darum geht, Gefahren abzuwehren, die vom Besitzer einer erlaubnispflichtigen Waffe aus dem Umgang mit der Waffe ausgehen (a.A.: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2 Waffengesetz, 3. Auflage, 2004, § 41 Rdnr. 10).
17 
§ 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG regelt die Voraussetzungen für das Waffenverbot erlaubnisfreier Waffen in seinen Nummern 1 und 2. Nach der Nummer 1 kann das Waffenverbot erlassen werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Der Wortlaut der Nummer 1 entspricht dem Wortlauf des Absatzes 2. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lässt den Erlass eines Waffenverbots zu, wenn Tatsachen bekannt werden, die Rückschlüsse auf die fehlende persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit des Besitzers der erlaubnisfreien Waffe zulassen. Die relevanten Tatsachen werden in der Nummer 2 noch näher beschrieben. Die Nummer 2 befasst sich unstreitig mit der Person des Waffenbesitzers, mit subjektiven Umständen. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dann die Nummer 1 nur noch objektbezogene Gefahren erfassen könne. Die Nummer 1 spricht auch von der Kontrolle des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen oder erlaubnisfreier Munition. Der Umgang mit der Waffe erfolgt durch Menschen. Es soll somit auch der Umgang eines Menschen mit Waffen kontrolliert werden können. Die Gefahr kann dabei auch von dem Menschen ausgehen, der zu einem gefahrfreien Umgang mit der Waffe nicht in der Lage ist. Die Nummern 1 und 2 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG mögen sich in der Eingriffsschwelle unterscheiden. Sie unterscheiden sich aber nicht dadurch, dass die Nummer 1 nur im Gegensatz zu Nummer 2 keine personenbezogenen Gefahren erfasst. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 14/7758, Seite 76). Danach ist die Nummer 1 am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand. Eine Beschränkung auf Gefahren, die nicht von Personen ausgehen, wird nicht vorgenommen. Die Nummer 2 stellt nach der Begründung nicht primär auf die Gefahrenlage ab, sondern auf Personen, die durch ihr konkretes Verhalten bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber beim Umgang mit erlaubnisfreien Waffen voraussetzt, nicht verdienen.
18 
Kann schon bei der Auslegung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 WaffG nicht davon ausgegangen werden, dass die Nummer 1 nur objektbezogene Umstände erfasst, fehlt es an einem zureichenden Grund, eine entsprechende Beschränkung des Geltungsbereichs bei § 42 Abs. 2 WaffG vorzunehmen, zumal da der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/7758, Seite 77) deutlich zum Ausdruck gebracht hat, welche Ziele er mit dieser Vorschrift verfolgt. In der Begründung wird das Folgende ausgeführt:
19 
„Im Zusammenhang mit dem Vorfall 1988 in Dorfen bei München, bei dem drei Polizeibeamte von einem Geistesgestörten getötet wurden, ist eine Lücke des Waffengesetzes deutlich geworden. Die waffenrechtlichen Vorschriften bieten zur Zeit keine rechtliche Handhabe, bei einem rechtmäßigen Waffenbesitzer, der aufgrund bestimmter Anhaltspunkte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen umgehend sicherzustellen. Das allgemeine Polizeirecht bietet hierfür nur einen unvollkommenen Ersatz. Durch vorliegenden Absatz 2 soll diese Lücke geschlossen werden. In Verbindung mit dem Verbot kann die Behörde die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sowie die ihm erteilten Erlaubnispapiere vorläufig sicherstellen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1)“
20 
Dieses Beispiel, das für den Gesetzgeber der Anlass für die Aufnahme des § 41 Abs. 2 in das Waffengesetz war, beschreibt eine von einer Person ausgehende Gefahr. Der Wille des Gesetzgebers hat auch noch im Wortlaut dieser Vorschrift Ausdruck gefunden, auch wenn andere Formulierungen vorstellbar sind, die hierfür mit Sicherheit geeigneter gewesen wären. Es ist zwar richtig, dass es bei einem ungeeigneten bzw. unzuverlässigen Inhaber einer Waffenbesitzkarte in erster Linie darum gehen muss, diese nach § 45 WaffG zurückzunehmen oder zu widerrufen. Das kann auch mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme geschehen. Die weiteren Maßnahmen im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 WaffG setzen aber vor der Durchführung der Sicherstellung voraus, dass dem Betroffenen zuvor eine Frist eingeräumt wurde, um seinen Verpflichtungen nach diesen Vorschriften selbst nachzukommen. Die sofortige Sicherstellung der Waffen und der Munition als effektivere Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist aber nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG unter anderem bereits dann möglich, wenn ein sofort vollziehbares Waffenverbot vorliegt.
21 
Das Verhalten, das der Kläger in der Vergangenheit gezeigt hat, erfüllt die Voraussetzungen für ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG. In Bezug auf den Kläger liegen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Eignung vor. Die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit beruhen darauf, dass er in der Vergangenheit seine beiden Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt hat. Bei dem Hausbesuch der Beklagten beim Kläger am 22.11.2003 befand sich das eine Gewehr geladen unter dem Sofa, das andere Gewehr befand sich jedenfalls ebenfalls nicht, wie nach § 36 WaffG erforderlich, in einem Sicherheitsbehältnis. Der Kläger hat zwar mittlerweile den erforderlichen Waffenschrank angeschafft. Damit sind aber die Zweifel nicht ausgeräumt. Aufgrund des Vortrags des Klägers zu seiner Bedrohung durch andere Personen hat die Kammer Zweifel daran, dass der Kläger zukünftig in der Lage sein wird, seine Waffen ordnungsgemäß aufzubewahren und mit ihnen rechtmäßig umzugehen. Die Bedrohung, der sich der Kläger ausgesetzt sieht, führte dazu, dass er eines seiner Gewehre geladen unter dem Sofa aufbewahrte, um eine solche Bedrohung, etwa bei einem Einbruch, abwehren zu können. Diese Bedrohung hat nach dem Vortrag des Klägers ihre Ursache in einem von ihm aufgedeckten Betrug, der anlässlich eines Verkehrsunfalls zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Dieser Vorfall liegt nach seinen Angaben 11 Jahre zurück. Die Bedrohungssituation hält nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung aktuell an. Es ist daher ernsthaft möglich, dass der Kläger eine seiner Waffen auch in Zukunft geladen und griffbereit halten wird, um gegen von ihm für möglich gehaltene Bedrohungssituationen gewappnet zu sein. Zudem ist auch nicht auszuschließen, dass der Kläger seine Waffen im Sinne des § 10 Abs. 4 WaffG führen will. Er erwähnte gegen Ende der mündlichen Verhandlung, dass er seit Jahren nicht mehr im Wald gewesen sei, weil er sich ohne Waffe schutzlos fühle. Damit liegen Tatsachen vor, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Variante 1 und 2 WaffG die persönliche Eignung des Klägers möglicherweise entfallen lassen können. Dem ist weiter nachzugehen. Bis zur abschließenden Klärung ist ein Waffenverbot im Sinne des § 41 Abs. 2 WaffG geboten, um die Allgemeinheit in der Zwischenzeit vor Gefahren zu schützen. Die Interessenabwägung der Beklagten, die den Interessen der Öffentlichkeit den Vorrang vor dem privaten Interesse des Klägers einräumt, ist nicht zu beanstanden.
2.
22 
Rechtsgrundlage für die Sicherstellung der beiden Gewehre des Klägers ist § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde Waffen oder Munition sicherstellen, wenn ein vollziehbares Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Ermessenserwägungen, die das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid angestellt hat, sind im Rahmen des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Die rechtmäßige Sicherstellung der Waffen steht der beantragten Verpflichtung der Beklagten zu deren Herausgabe entgegen.
3.
23 
Die Beklage durfte die Vorlage des vom Kläger geforderten Gutachtens nicht in der Form eines Verwaltungsaktes anordnen.
24 
Rechtsgrundlage für das Aufgeben der Vorlage eines Gutachtens über die geistige oder körperliche Eignung des Besitzers einer Waffe ist § 6 Abs. 2 WaffG. Danach ist die Anordnung eines Gutachtens zulässig, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 begründen. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens kann die Behörde auf die Nichteignung schließen, wenn sie den Betroffenen darauf hingewiesen hat (§ 4 Abs. 6 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV). Diese Vorschriften finden nicht nur Anwendung bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Sie gelten auch, wenn Rücknahme und Widerruf einer waffenrechtlicher Erlaubnis nach § 45 WaffG zu prüfen sind. Der zuständigen Behörde stehen bei der Prüfung der Rücknahme oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis die gleichen Befugnisse zu wie bei der Prüfung ihrer Erteilung. In beiden Fällen sind dieselben Tatsachen zu festzustellen.
25 
Das Waffengesetz enthält keine Rechtsgrundlage dafür, die Vorlage eines Gutachtens durch den Erlass eines Verwaltungsakts zu regeln. Für das Fahrerlaubnisrecht wurde dies höchstrichterlich entschieden (BVerwG, Urteil vom 27.09.1995 -11 C 34.95 -, BVerwGE 99, 249 zu § 15 b StVZO; jetzt geregelt in § 11 Fahrerlaubnisverordnung - FeV). Danach ist die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über die Fahreignung des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis bzw. des Inhaber einer Fahrerlaubnis kein Verwaltungsakt. Die Aufforderung bereitet den Erlass eines Verwaltungsakts über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis nur vor. Diese Einschätzung ist im Fahrerlaubnisrecht mehr oder weniger allgemeine Meinung geworden. Die Situation im Waffenrecht ist mit der im Fahrerlaubnisrecht vergleichbar. In beiden Fällen geht es um die Prüfung des Vorliegens der Eignung einer Person für einen erlaubnispflichtigen Umstand. Die Eignung der Person entscheidet mit darüber, ob die Erlaubnis erteilt oder entzogen werden kann. In beiden Rechtsbereichen geht das Gesetz nicht davon aus, dass die Vorlage eines Gutachtens zu erzwingen ist, was für das Vorliegen eines Verwaltungsakts sprechen würde. Vielmehr hat die zuständige Behörde nur die Möglichkeit, aus der Nichtvorlage des Gutachtens Schlüsse zu ziehen (vgl. § 4 Abs. 6 AWaffV bzw. § 11 Abs. 8 FeV). Da das Waffengesetz bzw. die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung keine Regelungen enthalten, die etwas Abweichendes vorsehen, ist davon auszugehen, dass es auch im Waffenrecht keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts über die Vorlage eines Gutachtens gibt.
26 
Dagegen hat die Beklagte bei ihrem Schreiben vom 25.05.2004 verstoßen. Sie hat ihrem Schreiben eine Form gegeben, das es aus dem Empfängerhorizont eines Durchschnittsbetrachters als Verwaltungsakt erscheinen lässt. Maßgeblich dafür ist die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Schreiben, das auch im Übrigen wie ein Verwaltungsakt gefasst ist. Es vermittelt insgesamt den Eindruck, dass die Beklagte die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, ein Gutachten vorzulegen, abschließend mit einer der Bestandskraft fähigen Entscheidung regeln wollte. Die Frage nach der Berechtigung des Verlangens eines Gutachtens wäre dann beim dem Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers nicht mehr zu prüfen gewesen. Bedient sich die Beklagte bei der Anordnung eines Gutachtens der Form des Verwaltungsakts, muss sie bei ihrem weiteren Vorgehen auch beachten, dass dann der Widerspruch des Klägers gegen die Anordnung aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO hat. Das hindert die Beklagte, aus dem Fristablauf für die Vorlage des Gutachtens Schlussfolgerungen zu ziehen.
27 
Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bei einer Fortsetzung des Widerrufsverfahrens in Bezug auf die Waffenbesitzkarte des Klägers nur dann auf die Nichteignung des Klägers aus Nichtvorlage eines Gutachtens schließen kann, wenn sie ihn zuvor erneut unter Fristsetzung zur Vorlage eines Gutachtens aufgefordert hat. Im Zeitpunkt des Erlasses des Waffenverbots lagen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens jedenfalls vor (siehe oben).
4.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
29 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob § 41 Abs. 2 WaffG den Erlass eines Waffenverbotes auch aus Gründen zulässt, die in der Person des Inhabers einer Waffenbesitzkarte vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen. Das gleiche gilt für die Frage, ob das Waffengesetz und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung eine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Gutachtens in der Form eines Verwaltungsakts enthalten.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Das Waffenverbot (1.) und die Sicherstellung der Waffen (2.) sind rechtmäßig, die Anordnung des Gutachtens ist rechtswidrig, weil sie nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgen durfte (3.).
1.
15 
Aus dem Zusammenhang zwischen dem Tenor und der Begründung der Anordnung vom 06.09.2004 folgt, dass gegenüber dem Kläger ausschließlich ein Waffenverbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG erlassen wurde. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Diese Voraussetzungen sind bei dem gegenüber dem Kläger erlassenen Waffenverbot erfüllt.
16 
§ 41 Abs. 2 WaffG regelt das Waffenverbot für erlaubnispflichtige Waffen. § 41 Abs. 1 WaffG regelt das Waffenverbot für erlaubnisfreie Waffen. Aus einem Vergleich beider Vorschriften kann nicht geschlossen werden, dass § 41 Abs. 2 WaffG nur in solchen Fällen Anwendung findet, in denen die Gefahr von der Waffe als solcher ausgeht (objektbezogene Umstände), dass die Vorschrift aber nicht zur Anwendung kommt, wenn es darum geht, Gefahren abzuwehren, die vom Besitzer einer erlaubnispflichtigen Waffe aus dem Umgang mit der Waffe ausgehen (a.A.: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2 Waffengesetz, 3. Auflage, 2004, § 41 Rdnr. 10).
17 
§ 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG regelt die Voraussetzungen für das Waffenverbot erlaubnisfreier Waffen in seinen Nummern 1 und 2. Nach der Nummer 1 kann das Waffenverbot erlassen werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Der Wortlaut der Nummer 1 entspricht dem Wortlauf des Absatzes 2. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lässt den Erlass eines Waffenverbots zu, wenn Tatsachen bekannt werden, die Rückschlüsse auf die fehlende persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit des Besitzers der erlaubnisfreien Waffe zulassen. Die relevanten Tatsachen werden in der Nummer 2 noch näher beschrieben. Die Nummer 2 befasst sich unstreitig mit der Person des Waffenbesitzers, mit subjektiven Umständen. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dann die Nummer 1 nur noch objektbezogene Gefahren erfassen könne. Die Nummer 1 spricht auch von der Kontrolle des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen oder erlaubnisfreier Munition. Der Umgang mit der Waffe erfolgt durch Menschen. Es soll somit auch der Umgang eines Menschen mit Waffen kontrolliert werden können. Die Gefahr kann dabei auch von dem Menschen ausgehen, der zu einem gefahrfreien Umgang mit der Waffe nicht in der Lage ist. Die Nummern 1 und 2 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG mögen sich in der Eingriffsschwelle unterscheiden. Sie unterscheiden sich aber nicht dadurch, dass die Nummer 1 nur im Gegensatz zu Nummer 2 keine personenbezogenen Gefahren erfasst. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 14/7758, Seite 76). Danach ist die Nummer 1 am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand. Eine Beschränkung auf Gefahren, die nicht von Personen ausgehen, wird nicht vorgenommen. Die Nummer 2 stellt nach der Begründung nicht primär auf die Gefahrenlage ab, sondern auf Personen, die durch ihr konkretes Verhalten bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber beim Umgang mit erlaubnisfreien Waffen voraussetzt, nicht verdienen.
18 
Kann schon bei der Auslegung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 WaffG nicht davon ausgegangen werden, dass die Nummer 1 nur objektbezogene Umstände erfasst, fehlt es an einem zureichenden Grund, eine entsprechende Beschränkung des Geltungsbereichs bei § 42 Abs. 2 WaffG vorzunehmen, zumal da der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/7758, Seite 77) deutlich zum Ausdruck gebracht hat, welche Ziele er mit dieser Vorschrift verfolgt. In der Begründung wird das Folgende ausgeführt:
19 
„Im Zusammenhang mit dem Vorfall 1988 in Dorfen bei München, bei dem drei Polizeibeamte von einem Geistesgestörten getötet wurden, ist eine Lücke des Waffengesetzes deutlich geworden. Die waffenrechtlichen Vorschriften bieten zur Zeit keine rechtliche Handhabe, bei einem rechtmäßigen Waffenbesitzer, der aufgrund bestimmter Anhaltspunkte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen umgehend sicherzustellen. Das allgemeine Polizeirecht bietet hierfür nur einen unvollkommenen Ersatz. Durch vorliegenden Absatz 2 soll diese Lücke geschlossen werden. In Verbindung mit dem Verbot kann die Behörde die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sowie die ihm erteilten Erlaubnispapiere vorläufig sicherstellen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1)“
20 
Dieses Beispiel, das für den Gesetzgeber der Anlass für die Aufnahme des § 41 Abs. 2 in das Waffengesetz war, beschreibt eine von einer Person ausgehende Gefahr. Der Wille des Gesetzgebers hat auch noch im Wortlaut dieser Vorschrift Ausdruck gefunden, auch wenn andere Formulierungen vorstellbar sind, die hierfür mit Sicherheit geeigneter gewesen wären. Es ist zwar richtig, dass es bei einem ungeeigneten bzw. unzuverlässigen Inhaber einer Waffenbesitzkarte in erster Linie darum gehen muss, diese nach § 45 WaffG zurückzunehmen oder zu widerrufen. Das kann auch mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme geschehen. Die weiteren Maßnahmen im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 WaffG setzen aber vor der Durchführung der Sicherstellung voraus, dass dem Betroffenen zuvor eine Frist eingeräumt wurde, um seinen Verpflichtungen nach diesen Vorschriften selbst nachzukommen. Die sofortige Sicherstellung der Waffen und der Munition als effektivere Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist aber nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG unter anderem bereits dann möglich, wenn ein sofort vollziehbares Waffenverbot vorliegt.
21 
Das Verhalten, das der Kläger in der Vergangenheit gezeigt hat, erfüllt die Voraussetzungen für ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG. In Bezug auf den Kläger liegen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Eignung vor. Die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit beruhen darauf, dass er in der Vergangenheit seine beiden Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt hat. Bei dem Hausbesuch der Beklagten beim Kläger am 22.11.2003 befand sich das eine Gewehr geladen unter dem Sofa, das andere Gewehr befand sich jedenfalls ebenfalls nicht, wie nach § 36 WaffG erforderlich, in einem Sicherheitsbehältnis. Der Kläger hat zwar mittlerweile den erforderlichen Waffenschrank angeschafft. Damit sind aber die Zweifel nicht ausgeräumt. Aufgrund des Vortrags des Klägers zu seiner Bedrohung durch andere Personen hat die Kammer Zweifel daran, dass der Kläger zukünftig in der Lage sein wird, seine Waffen ordnungsgemäß aufzubewahren und mit ihnen rechtmäßig umzugehen. Die Bedrohung, der sich der Kläger ausgesetzt sieht, führte dazu, dass er eines seiner Gewehre geladen unter dem Sofa aufbewahrte, um eine solche Bedrohung, etwa bei einem Einbruch, abwehren zu können. Diese Bedrohung hat nach dem Vortrag des Klägers ihre Ursache in einem von ihm aufgedeckten Betrug, der anlässlich eines Verkehrsunfalls zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Dieser Vorfall liegt nach seinen Angaben 11 Jahre zurück. Die Bedrohungssituation hält nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung aktuell an. Es ist daher ernsthaft möglich, dass der Kläger eine seiner Waffen auch in Zukunft geladen und griffbereit halten wird, um gegen von ihm für möglich gehaltene Bedrohungssituationen gewappnet zu sein. Zudem ist auch nicht auszuschließen, dass der Kläger seine Waffen im Sinne des § 10 Abs. 4 WaffG führen will. Er erwähnte gegen Ende der mündlichen Verhandlung, dass er seit Jahren nicht mehr im Wald gewesen sei, weil er sich ohne Waffe schutzlos fühle. Damit liegen Tatsachen vor, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Variante 1 und 2 WaffG die persönliche Eignung des Klägers möglicherweise entfallen lassen können. Dem ist weiter nachzugehen. Bis zur abschließenden Klärung ist ein Waffenverbot im Sinne des § 41 Abs. 2 WaffG geboten, um die Allgemeinheit in der Zwischenzeit vor Gefahren zu schützen. Die Interessenabwägung der Beklagten, die den Interessen der Öffentlichkeit den Vorrang vor dem privaten Interesse des Klägers einräumt, ist nicht zu beanstanden.
2.
22 
Rechtsgrundlage für die Sicherstellung der beiden Gewehre des Klägers ist § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde Waffen oder Munition sicherstellen, wenn ein vollziehbares Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Ermessenserwägungen, die das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid angestellt hat, sind im Rahmen des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Die rechtmäßige Sicherstellung der Waffen steht der beantragten Verpflichtung der Beklagten zu deren Herausgabe entgegen.
3.
23 
Die Beklage durfte die Vorlage des vom Kläger geforderten Gutachtens nicht in der Form eines Verwaltungsaktes anordnen.
24 
Rechtsgrundlage für das Aufgeben der Vorlage eines Gutachtens über die geistige oder körperliche Eignung des Besitzers einer Waffe ist § 6 Abs. 2 WaffG. Danach ist die Anordnung eines Gutachtens zulässig, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 begründen. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens kann die Behörde auf die Nichteignung schließen, wenn sie den Betroffenen darauf hingewiesen hat (§ 4 Abs. 6 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV). Diese Vorschriften finden nicht nur Anwendung bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Sie gelten auch, wenn Rücknahme und Widerruf einer waffenrechtlicher Erlaubnis nach § 45 WaffG zu prüfen sind. Der zuständigen Behörde stehen bei der Prüfung der Rücknahme oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis die gleichen Befugnisse zu wie bei der Prüfung ihrer Erteilung. In beiden Fällen sind dieselben Tatsachen zu festzustellen.
25 
Das Waffengesetz enthält keine Rechtsgrundlage dafür, die Vorlage eines Gutachtens durch den Erlass eines Verwaltungsakts zu regeln. Für das Fahrerlaubnisrecht wurde dies höchstrichterlich entschieden (BVerwG, Urteil vom 27.09.1995 -11 C 34.95 -, BVerwGE 99, 249 zu § 15 b StVZO; jetzt geregelt in § 11 Fahrerlaubnisverordnung - FeV). Danach ist die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über die Fahreignung des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis bzw. des Inhaber einer Fahrerlaubnis kein Verwaltungsakt. Die Aufforderung bereitet den Erlass eines Verwaltungsakts über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis nur vor. Diese Einschätzung ist im Fahrerlaubnisrecht mehr oder weniger allgemeine Meinung geworden. Die Situation im Waffenrecht ist mit der im Fahrerlaubnisrecht vergleichbar. In beiden Fällen geht es um die Prüfung des Vorliegens der Eignung einer Person für einen erlaubnispflichtigen Umstand. Die Eignung der Person entscheidet mit darüber, ob die Erlaubnis erteilt oder entzogen werden kann. In beiden Rechtsbereichen geht das Gesetz nicht davon aus, dass die Vorlage eines Gutachtens zu erzwingen ist, was für das Vorliegen eines Verwaltungsakts sprechen würde. Vielmehr hat die zuständige Behörde nur die Möglichkeit, aus der Nichtvorlage des Gutachtens Schlüsse zu ziehen (vgl. § 4 Abs. 6 AWaffV bzw. § 11 Abs. 8 FeV). Da das Waffengesetz bzw. die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung keine Regelungen enthalten, die etwas Abweichendes vorsehen, ist davon auszugehen, dass es auch im Waffenrecht keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts über die Vorlage eines Gutachtens gibt.
26 
Dagegen hat die Beklagte bei ihrem Schreiben vom 25.05.2004 verstoßen. Sie hat ihrem Schreiben eine Form gegeben, das es aus dem Empfängerhorizont eines Durchschnittsbetrachters als Verwaltungsakt erscheinen lässt. Maßgeblich dafür ist die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Schreiben, das auch im Übrigen wie ein Verwaltungsakt gefasst ist. Es vermittelt insgesamt den Eindruck, dass die Beklagte die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, ein Gutachten vorzulegen, abschließend mit einer der Bestandskraft fähigen Entscheidung regeln wollte. Die Frage nach der Berechtigung des Verlangens eines Gutachtens wäre dann beim dem Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers nicht mehr zu prüfen gewesen. Bedient sich die Beklagte bei der Anordnung eines Gutachtens der Form des Verwaltungsakts, muss sie bei ihrem weiteren Vorgehen auch beachten, dass dann der Widerspruch des Klägers gegen die Anordnung aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO hat. Das hindert die Beklagte, aus dem Fristablauf für die Vorlage des Gutachtens Schlussfolgerungen zu ziehen.
27 
Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bei einer Fortsetzung des Widerrufsverfahrens in Bezug auf die Waffenbesitzkarte des Klägers nur dann auf die Nichteignung des Klägers aus Nichtvorlage eines Gutachtens schließen kann, wenn sie ihn zuvor erneut unter Fristsetzung zur Vorlage eines Gutachtens aufgefordert hat. Im Zeitpunkt des Erlasses des Waffenverbots lagen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens jedenfalls vor (siehe oben).
4.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
29 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob § 41 Abs. 2 WaffG den Erlass eines Waffenverbotes auch aus Gründen zulässt, die in der Person des Inhabers einer Waffenbesitzkarte vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen. Das gleiche gilt für die Frage, ob das Waffengesetz und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung eine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Gutachtens in der Form eines Verwaltungsakts enthalten.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.

(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte. Bei einem Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c), einer Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) oder einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Absatz 6) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk „Vorrangpost“ oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden.

(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Musterung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden; das Gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Absatz 6). Die Polizei ist um Durchführung zu ersuchen.

(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige, die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem nächsten Feldjägerdienstkommando zuzuführen.

(4) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen einer durch die Wehrersatzbehörde einzuholenden richterlichen Anordnung. Dabei kann das Gericht von einer vorherigen Anhörung des Wehrpflichtigen oder Wohnungsinhabers absehen, wenn es dies für erforderlich hält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden. Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Wehrpflichtigen haben, haben das Betreten und Durchsuchen der Wohnung und anderer Räume zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Die Anordnung ist bei der Durchsuchung vorzuzeigen. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Tenor

Die Anordnung der Stadt Leutkirch vom 25. Mai 2004 über die Beibringung eines Gutachtens und insoweit der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juli 2005 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung eines Gutachtens über seine persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen, ein Waffenbesitzverbot und die Sicherstellung seiner Waffen. Er ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, die von der Beklagten ausgestellt wurde. In der Waffenbesitzkarte sind zwei Kleinkalibergewehre eingetragen. Bei einer Besprechung, die von der Beklagten mit dem Kläger auf dessen Grundstück durchgeführt wurde, wurde die eine Waffe, die der Kläger unter dem Sofa geladen aufbewahrt hatte, vom dem Bediensteten der Beklagten „mitgenommen“. Zu der zweiten Waffe gab der Kläger an, er wisse nicht, wo sich diese befinde. Er benötige die Waffen, da er sich in seinem Haus bedroht fühle. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er Langwaffen seit dem 01.04.2003 in einem Stahlschrank aufbewahrt werden müsse. Ihm Kläger wurde mitgeteilt, dass er vor einer Rückgabe der Waffen auf seine persönliche Eignung geprüft werden müsse. In der Folgezeit teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, der Kläger habe einen Stahlschrank erworben. Das Verlangen nach einem Gutachten empfinde er als zu hart. Er wolle dem Kläger eine Begutachtung nicht zumuten.
Der Kläger wurde danach zum erwogenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarte angehört. Der Widerruf ist noch nicht erfolgt.
Mit Schreiben/Bescheid vom 25.05.2004, das/der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 30.06.2004 ein Gutachten über seine persönliche Eignung nach § 6 Abs. 2 WaffG beizubringen und wies den Kläger darauf hin, dass auf seine Nichteignung geschlossen werden könne, wenn er sich weigere, sich untersuchen zu lassen oder er das Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beibringe.
Mit Bescheid vom 25.05.2004 beschlagnahmte die Beklagte die beiden in der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragenen Waffen nach § 33 PolG und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. In der Folge gab der Kläger seine zweite Waffe ab.
Der Kläger legte Widerspruch gegen die Beschlagnahmeverfügung und die Anordnung zur Vorlage des Gutachtens ein.
Auf Antrag des Klägers stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Beschlagnahme seiner Waffen (Verfügung vom 25.05.2005) mit Beschluss 20.08.2004 - 1 K 1141/04 - wieder her.
Mit Bescheid vom 06.09.2004 hob die Beklagte die Beschlagnahmeverfügung auf und verfügte mit zwei getrennten Bescheiden ebenfalls vom 06.09.2004 ein Waffenbesitzverbot unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Sicherstellung der Waffen des Klägers. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs wurde von der Kammer mit Beschluss vom 30.05.2005 -1 K 1756/04 - abgelehnt.
Der Kläger hat nach Zurückweisung seiner Widersprüche gegen die Anordnung des Gutachtens, das Waffenbesitzverbot und die Sicherstellung seiner Waffen am 23.08.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Anordnung des Waffenbesitzverbots sei rechtswidrig. § 41 Abs. 2 WaffG erlaube die Anordnung eines Waffenverbots nur aus objektbezogenen Gründen, d.h., wenn die Waffe als solche gefährlich sei. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit § 41 Abs. 1 Waffengesetz. Die personenbezogenen Untersagungsgründe, auf die sich die Beklagte stütze, ermöglichten nicht die Anordnung eines Waffenbesitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG. In Übereinstimmung mit einer immer stärker werdenden Literaturmeinung sei die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Vertrete man eine andere Auffassung, entstehe dadurch eine Rechtsschutzlücke. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens lägen nicht vor. Der Kläger habe sich bereits im Januar 2004 den geforderten Waffenschrank zugelegt. Ein einmaliger Verstoß gegen das Waffengesetz rechtfertige nicht die Anordnung des Gutachtens über die persönliche Eignung für den Umgang mit Waffen und Munition.
Der Kläger beantragt,
10 
die Bescheide der Beklagten vom 06.09.2004 (Untersagung des Waffenbesitzes und Sicherstellung der Waffen) und vom 25.05.2004 (Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens) sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Waffen des Klägers (Voere GmbH Nr. ... und Anschütz Nr. ...) an ihn herauszugeben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hat sich schriftsätzlich nicht geäußert. Der Kammer haben die Akten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen und die Gerichtsakten aus den Eilverfahren 1 K 1141/04 und 1 K 1756/04 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Das Waffenverbot (1.) und die Sicherstellung der Waffen (2.) sind rechtmäßig, die Anordnung des Gutachtens ist rechtswidrig, weil sie nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgen durfte (3.).
1.
15 
Aus dem Zusammenhang zwischen dem Tenor und der Begründung der Anordnung vom 06.09.2004 folgt, dass gegenüber dem Kläger ausschließlich ein Waffenverbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG erlassen wurde. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Diese Voraussetzungen sind bei dem gegenüber dem Kläger erlassenen Waffenverbot erfüllt.
16 
§ 41 Abs. 2 WaffG regelt das Waffenverbot für erlaubnispflichtige Waffen. § 41 Abs. 1 WaffG regelt das Waffenverbot für erlaubnisfreie Waffen. Aus einem Vergleich beider Vorschriften kann nicht geschlossen werden, dass § 41 Abs. 2 WaffG nur in solchen Fällen Anwendung findet, in denen die Gefahr von der Waffe als solcher ausgeht (objektbezogene Umstände), dass die Vorschrift aber nicht zur Anwendung kommt, wenn es darum geht, Gefahren abzuwehren, die vom Besitzer einer erlaubnispflichtigen Waffe aus dem Umgang mit der Waffe ausgehen (a.A.: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2 Waffengesetz, 3. Auflage, 2004, § 41 Rdnr. 10).
17 
§ 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG regelt die Voraussetzungen für das Waffenverbot erlaubnisfreier Waffen in seinen Nummern 1 und 2. Nach der Nummer 1 kann das Waffenverbot erlassen werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Der Wortlaut der Nummer 1 entspricht dem Wortlauf des Absatzes 2. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lässt den Erlass eines Waffenverbots zu, wenn Tatsachen bekannt werden, die Rückschlüsse auf die fehlende persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit des Besitzers der erlaubnisfreien Waffe zulassen. Die relevanten Tatsachen werden in der Nummer 2 noch näher beschrieben. Die Nummer 2 befasst sich unstreitig mit der Person des Waffenbesitzers, mit subjektiven Umständen. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dann die Nummer 1 nur noch objektbezogene Gefahren erfassen könne. Die Nummer 1 spricht auch von der Kontrolle des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen oder erlaubnisfreier Munition. Der Umgang mit der Waffe erfolgt durch Menschen. Es soll somit auch der Umgang eines Menschen mit Waffen kontrolliert werden können. Die Gefahr kann dabei auch von dem Menschen ausgehen, der zu einem gefahrfreien Umgang mit der Waffe nicht in der Lage ist. Die Nummern 1 und 2 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG mögen sich in der Eingriffsschwelle unterscheiden. Sie unterscheiden sich aber nicht dadurch, dass die Nummer 1 nur im Gegensatz zu Nummer 2 keine personenbezogenen Gefahren erfasst. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 14/7758, Seite 76). Danach ist die Nummer 1 am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand. Eine Beschränkung auf Gefahren, die nicht von Personen ausgehen, wird nicht vorgenommen. Die Nummer 2 stellt nach der Begründung nicht primär auf die Gefahrenlage ab, sondern auf Personen, die durch ihr konkretes Verhalten bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber beim Umgang mit erlaubnisfreien Waffen voraussetzt, nicht verdienen.
18 
Kann schon bei der Auslegung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 WaffG nicht davon ausgegangen werden, dass die Nummer 1 nur objektbezogene Umstände erfasst, fehlt es an einem zureichenden Grund, eine entsprechende Beschränkung des Geltungsbereichs bei § 42 Abs. 2 WaffG vorzunehmen, zumal da der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/7758, Seite 77) deutlich zum Ausdruck gebracht hat, welche Ziele er mit dieser Vorschrift verfolgt. In der Begründung wird das Folgende ausgeführt:
19 
„Im Zusammenhang mit dem Vorfall 1988 in Dorfen bei München, bei dem drei Polizeibeamte von einem Geistesgestörten getötet wurden, ist eine Lücke des Waffengesetzes deutlich geworden. Die waffenrechtlichen Vorschriften bieten zur Zeit keine rechtliche Handhabe, bei einem rechtmäßigen Waffenbesitzer, der aufgrund bestimmter Anhaltspunkte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen umgehend sicherzustellen. Das allgemeine Polizeirecht bietet hierfür nur einen unvollkommenen Ersatz. Durch vorliegenden Absatz 2 soll diese Lücke geschlossen werden. In Verbindung mit dem Verbot kann die Behörde die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sowie die ihm erteilten Erlaubnispapiere vorläufig sicherstellen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1)“
20 
Dieses Beispiel, das für den Gesetzgeber der Anlass für die Aufnahme des § 41 Abs. 2 in das Waffengesetz war, beschreibt eine von einer Person ausgehende Gefahr. Der Wille des Gesetzgebers hat auch noch im Wortlaut dieser Vorschrift Ausdruck gefunden, auch wenn andere Formulierungen vorstellbar sind, die hierfür mit Sicherheit geeigneter gewesen wären. Es ist zwar richtig, dass es bei einem ungeeigneten bzw. unzuverlässigen Inhaber einer Waffenbesitzkarte in erster Linie darum gehen muss, diese nach § 45 WaffG zurückzunehmen oder zu widerrufen. Das kann auch mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme geschehen. Die weiteren Maßnahmen im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 WaffG setzen aber vor der Durchführung der Sicherstellung voraus, dass dem Betroffenen zuvor eine Frist eingeräumt wurde, um seinen Verpflichtungen nach diesen Vorschriften selbst nachzukommen. Die sofortige Sicherstellung der Waffen und der Munition als effektivere Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist aber nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG unter anderem bereits dann möglich, wenn ein sofort vollziehbares Waffenverbot vorliegt.
21 
Das Verhalten, das der Kläger in der Vergangenheit gezeigt hat, erfüllt die Voraussetzungen für ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG. In Bezug auf den Kläger liegen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Eignung vor. Die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit beruhen darauf, dass er in der Vergangenheit seine beiden Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt hat. Bei dem Hausbesuch der Beklagten beim Kläger am 22.11.2003 befand sich das eine Gewehr geladen unter dem Sofa, das andere Gewehr befand sich jedenfalls ebenfalls nicht, wie nach § 36 WaffG erforderlich, in einem Sicherheitsbehältnis. Der Kläger hat zwar mittlerweile den erforderlichen Waffenschrank angeschafft. Damit sind aber die Zweifel nicht ausgeräumt. Aufgrund des Vortrags des Klägers zu seiner Bedrohung durch andere Personen hat die Kammer Zweifel daran, dass der Kläger zukünftig in der Lage sein wird, seine Waffen ordnungsgemäß aufzubewahren und mit ihnen rechtmäßig umzugehen. Die Bedrohung, der sich der Kläger ausgesetzt sieht, führte dazu, dass er eines seiner Gewehre geladen unter dem Sofa aufbewahrte, um eine solche Bedrohung, etwa bei einem Einbruch, abwehren zu können. Diese Bedrohung hat nach dem Vortrag des Klägers ihre Ursache in einem von ihm aufgedeckten Betrug, der anlässlich eines Verkehrsunfalls zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Dieser Vorfall liegt nach seinen Angaben 11 Jahre zurück. Die Bedrohungssituation hält nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung aktuell an. Es ist daher ernsthaft möglich, dass der Kläger eine seiner Waffen auch in Zukunft geladen und griffbereit halten wird, um gegen von ihm für möglich gehaltene Bedrohungssituationen gewappnet zu sein. Zudem ist auch nicht auszuschließen, dass der Kläger seine Waffen im Sinne des § 10 Abs. 4 WaffG führen will. Er erwähnte gegen Ende der mündlichen Verhandlung, dass er seit Jahren nicht mehr im Wald gewesen sei, weil er sich ohne Waffe schutzlos fühle. Damit liegen Tatsachen vor, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Variante 1 und 2 WaffG die persönliche Eignung des Klägers möglicherweise entfallen lassen können. Dem ist weiter nachzugehen. Bis zur abschließenden Klärung ist ein Waffenverbot im Sinne des § 41 Abs. 2 WaffG geboten, um die Allgemeinheit in der Zwischenzeit vor Gefahren zu schützen. Die Interessenabwägung der Beklagten, die den Interessen der Öffentlichkeit den Vorrang vor dem privaten Interesse des Klägers einräumt, ist nicht zu beanstanden.
2.
22 
Rechtsgrundlage für die Sicherstellung der beiden Gewehre des Klägers ist § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde Waffen oder Munition sicherstellen, wenn ein vollziehbares Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Ermessenserwägungen, die das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid angestellt hat, sind im Rahmen des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Die rechtmäßige Sicherstellung der Waffen steht der beantragten Verpflichtung der Beklagten zu deren Herausgabe entgegen.
3.
23 
Die Beklage durfte die Vorlage des vom Kläger geforderten Gutachtens nicht in der Form eines Verwaltungsaktes anordnen.
24 
Rechtsgrundlage für das Aufgeben der Vorlage eines Gutachtens über die geistige oder körperliche Eignung des Besitzers einer Waffe ist § 6 Abs. 2 WaffG. Danach ist die Anordnung eines Gutachtens zulässig, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 begründen. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens kann die Behörde auf die Nichteignung schließen, wenn sie den Betroffenen darauf hingewiesen hat (§ 4 Abs. 6 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV). Diese Vorschriften finden nicht nur Anwendung bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Sie gelten auch, wenn Rücknahme und Widerruf einer waffenrechtlicher Erlaubnis nach § 45 WaffG zu prüfen sind. Der zuständigen Behörde stehen bei der Prüfung der Rücknahme oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis die gleichen Befugnisse zu wie bei der Prüfung ihrer Erteilung. In beiden Fällen sind dieselben Tatsachen zu festzustellen.
25 
Das Waffengesetz enthält keine Rechtsgrundlage dafür, die Vorlage eines Gutachtens durch den Erlass eines Verwaltungsakts zu regeln. Für das Fahrerlaubnisrecht wurde dies höchstrichterlich entschieden (BVerwG, Urteil vom 27.09.1995 -11 C 34.95 -, BVerwGE 99, 249 zu § 15 b StVZO; jetzt geregelt in § 11 Fahrerlaubnisverordnung - FeV). Danach ist die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über die Fahreignung des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis bzw. des Inhaber einer Fahrerlaubnis kein Verwaltungsakt. Die Aufforderung bereitet den Erlass eines Verwaltungsakts über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis nur vor. Diese Einschätzung ist im Fahrerlaubnisrecht mehr oder weniger allgemeine Meinung geworden. Die Situation im Waffenrecht ist mit der im Fahrerlaubnisrecht vergleichbar. In beiden Fällen geht es um die Prüfung des Vorliegens der Eignung einer Person für einen erlaubnispflichtigen Umstand. Die Eignung der Person entscheidet mit darüber, ob die Erlaubnis erteilt oder entzogen werden kann. In beiden Rechtsbereichen geht das Gesetz nicht davon aus, dass die Vorlage eines Gutachtens zu erzwingen ist, was für das Vorliegen eines Verwaltungsakts sprechen würde. Vielmehr hat die zuständige Behörde nur die Möglichkeit, aus der Nichtvorlage des Gutachtens Schlüsse zu ziehen (vgl. § 4 Abs. 6 AWaffV bzw. § 11 Abs. 8 FeV). Da das Waffengesetz bzw. die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung keine Regelungen enthalten, die etwas Abweichendes vorsehen, ist davon auszugehen, dass es auch im Waffenrecht keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts über die Vorlage eines Gutachtens gibt.
26 
Dagegen hat die Beklagte bei ihrem Schreiben vom 25.05.2004 verstoßen. Sie hat ihrem Schreiben eine Form gegeben, das es aus dem Empfängerhorizont eines Durchschnittsbetrachters als Verwaltungsakt erscheinen lässt. Maßgeblich dafür ist die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Schreiben, das auch im Übrigen wie ein Verwaltungsakt gefasst ist. Es vermittelt insgesamt den Eindruck, dass die Beklagte die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, ein Gutachten vorzulegen, abschließend mit einer der Bestandskraft fähigen Entscheidung regeln wollte. Die Frage nach der Berechtigung des Verlangens eines Gutachtens wäre dann beim dem Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers nicht mehr zu prüfen gewesen. Bedient sich die Beklagte bei der Anordnung eines Gutachtens der Form des Verwaltungsakts, muss sie bei ihrem weiteren Vorgehen auch beachten, dass dann der Widerspruch des Klägers gegen die Anordnung aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO hat. Das hindert die Beklagte, aus dem Fristablauf für die Vorlage des Gutachtens Schlussfolgerungen zu ziehen.
27 
Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bei einer Fortsetzung des Widerrufsverfahrens in Bezug auf die Waffenbesitzkarte des Klägers nur dann auf die Nichteignung des Klägers aus Nichtvorlage eines Gutachtens schließen kann, wenn sie ihn zuvor erneut unter Fristsetzung zur Vorlage eines Gutachtens aufgefordert hat. Im Zeitpunkt des Erlasses des Waffenverbots lagen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens jedenfalls vor (siehe oben).
4.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
29 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob § 41 Abs. 2 WaffG den Erlass eines Waffenverbotes auch aus Gründen zulässt, die in der Person des Inhabers einer Waffenbesitzkarte vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen. Das gleiche gilt für die Frage, ob das Waffengesetz und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung eine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Gutachtens in der Form eines Verwaltungsakts enthalten.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Das Waffenverbot (1.) und die Sicherstellung der Waffen (2.) sind rechtmäßig, die Anordnung des Gutachtens ist rechtswidrig, weil sie nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgen durfte (3.).
1.
15 
Aus dem Zusammenhang zwischen dem Tenor und der Begründung der Anordnung vom 06.09.2004 folgt, dass gegenüber dem Kläger ausschließlich ein Waffenverbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG erlassen wurde. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Diese Voraussetzungen sind bei dem gegenüber dem Kläger erlassenen Waffenverbot erfüllt.
16 
§ 41 Abs. 2 WaffG regelt das Waffenverbot für erlaubnispflichtige Waffen. § 41 Abs. 1 WaffG regelt das Waffenverbot für erlaubnisfreie Waffen. Aus einem Vergleich beider Vorschriften kann nicht geschlossen werden, dass § 41 Abs. 2 WaffG nur in solchen Fällen Anwendung findet, in denen die Gefahr von der Waffe als solcher ausgeht (objektbezogene Umstände), dass die Vorschrift aber nicht zur Anwendung kommt, wenn es darum geht, Gefahren abzuwehren, die vom Besitzer einer erlaubnispflichtigen Waffe aus dem Umgang mit der Waffe ausgehen (a.A.: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2 Waffengesetz, 3. Auflage, 2004, § 41 Rdnr. 10).
17 
§ 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG regelt die Voraussetzungen für das Waffenverbot erlaubnisfreier Waffen in seinen Nummern 1 und 2. Nach der Nummer 1 kann das Waffenverbot erlassen werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Der Wortlaut der Nummer 1 entspricht dem Wortlauf des Absatzes 2. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lässt den Erlass eines Waffenverbots zu, wenn Tatsachen bekannt werden, die Rückschlüsse auf die fehlende persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit des Besitzers der erlaubnisfreien Waffe zulassen. Die relevanten Tatsachen werden in der Nummer 2 noch näher beschrieben. Die Nummer 2 befasst sich unstreitig mit der Person des Waffenbesitzers, mit subjektiven Umständen. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dann die Nummer 1 nur noch objektbezogene Gefahren erfassen könne. Die Nummer 1 spricht auch von der Kontrolle des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen oder erlaubnisfreier Munition. Der Umgang mit der Waffe erfolgt durch Menschen. Es soll somit auch der Umgang eines Menschen mit Waffen kontrolliert werden können. Die Gefahr kann dabei auch von dem Menschen ausgehen, der zu einem gefahrfreien Umgang mit der Waffe nicht in der Lage ist. Die Nummern 1 und 2 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG mögen sich in der Eingriffsschwelle unterscheiden. Sie unterscheiden sich aber nicht dadurch, dass die Nummer 1 nur im Gegensatz zu Nummer 2 keine personenbezogenen Gefahren erfasst. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 14/7758, Seite 76). Danach ist die Nummer 1 am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand. Eine Beschränkung auf Gefahren, die nicht von Personen ausgehen, wird nicht vorgenommen. Die Nummer 2 stellt nach der Begründung nicht primär auf die Gefahrenlage ab, sondern auf Personen, die durch ihr konkretes Verhalten bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber beim Umgang mit erlaubnisfreien Waffen voraussetzt, nicht verdienen.
18 
Kann schon bei der Auslegung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 WaffG nicht davon ausgegangen werden, dass die Nummer 1 nur objektbezogene Umstände erfasst, fehlt es an einem zureichenden Grund, eine entsprechende Beschränkung des Geltungsbereichs bei § 42 Abs. 2 WaffG vorzunehmen, zumal da der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/7758, Seite 77) deutlich zum Ausdruck gebracht hat, welche Ziele er mit dieser Vorschrift verfolgt. In der Begründung wird das Folgende ausgeführt:
19 
„Im Zusammenhang mit dem Vorfall 1988 in Dorfen bei München, bei dem drei Polizeibeamte von einem Geistesgestörten getötet wurden, ist eine Lücke des Waffengesetzes deutlich geworden. Die waffenrechtlichen Vorschriften bieten zur Zeit keine rechtliche Handhabe, bei einem rechtmäßigen Waffenbesitzer, der aufgrund bestimmter Anhaltspunkte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen umgehend sicherzustellen. Das allgemeine Polizeirecht bietet hierfür nur einen unvollkommenen Ersatz. Durch vorliegenden Absatz 2 soll diese Lücke geschlossen werden. In Verbindung mit dem Verbot kann die Behörde die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sowie die ihm erteilten Erlaubnispapiere vorläufig sicherstellen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1)“
20 
Dieses Beispiel, das für den Gesetzgeber der Anlass für die Aufnahme des § 41 Abs. 2 in das Waffengesetz war, beschreibt eine von einer Person ausgehende Gefahr. Der Wille des Gesetzgebers hat auch noch im Wortlaut dieser Vorschrift Ausdruck gefunden, auch wenn andere Formulierungen vorstellbar sind, die hierfür mit Sicherheit geeigneter gewesen wären. Es ist zwar richtig, dass es bei einem ungeeigneten bzw. unzuverlässigen Inhaber einer Waffenbesitzkarte in erster Linie darum gehen muss, diese nach § 45 WaffG zurückzunehmen oder zu widerrufen. Das kann auch mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme geschehen. Die weiteren Maßnahmen im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 WaffG setzen aber vor der Durchführung der Sicherstellung voraus, dass dem Betroffenen zuvor eine Frist eingeräumt wurde, um seinen Verpflichtungen nach diesen Vorschriften selbst nachzukommen. Die sofortige Sicherstellung der Waffen und der Munition als effektivere Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist aber nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG unter anderem bereits dann möglich, wenn ein sofort vollziehbares Waffenverbot vorliegt.
21 
Das Verhalten, das der Kläger in der Vergangenheit gezeigt hat, erfüllt die Voraussetzungen für ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG. In Bezug auf den Kläger liegen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Eignung vor. Die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit beruhen darauf, dass er in der Vergangenheit seine beiden Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt hat. Bei dem Hausbesuch der Beklagten beim Kläger am 22.11.2003 befand sich das eine Gewehr geladen unter dem Sofa, das andere Gewehr befand sich jedenfalls ebenfalls nicht, wie nach § 36 WaffG erforderlich, in einem Sicherheitsbehältnis. Der Kläger hat zwar mittlerweile den erforderlichen Waffenschrank angeschafft. Damit sind aber die Zweifel nicht ausgeräumt. Aufgrund des Vortrags des Klägers zu seiner Bedrohung durch andere Personen hat die Kammer Zweifel daran, dass der Kläger zukünftig in der Lage sein wird, seine Waffen ordnungsgemäß aufzubewahren und mit ihnen rechtmäßig umzugehen. Die Bedrohung, der sich der Kläger ausgesetzt sieht, führte dazu, dass er eines seiner Gewehre geladen unter dem Sofa aufbewahrte, um eine solche Bedrohung, etwa bei einem Einbruch, abwehren zu können. Diese Bedrohung hat nach dem Vortrag des Klägers ihre Ursache in einem von ihm aufgedeckten Betrug, der anlässlich eines Verkehrsunfalls zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Dieser Vorfall liegt nach seinen Angaben 11 Jahre zurück. Die Bedrohungssituation hält nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung aktuell an. Es ist daher ernsthaft möglich, dass der Kläger eine seiner Waffen auch in Zukunft geladen und griffbereit halten wird, um gegen von ihm für möglich gehaltene Bedrohungssituationen gewappnet zu sein. Zudem ist auch nicht auszuschließen, dass der Kläger seine Waffen im Sinne des § 10 Abs. 4 WaffG führen will. Er erwähnte gegen Ende der mündlichen Verhandlung, dass er seit Jahren nicht mehr im Wald gewesen sei, weil er sich ohne Waffe schutzlos fühle. Damit liegen Tatsachen vor, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Variante 1 und 2 WaffG die persönliche Eignung des Klägers möglicherweise entfallen lassen können. Dem ist weiter nachzugehen. Bis zur abschließenden Klärung ist ein Waffenverbot im Sinne des § 41 Abs. 2 WaffG geboten, um die Allgemeinheit in der Zwischenzeit vor Gefahren zu schützen. Die Interessenabwägung der Beklagten, die den Interessen der Öffentlichkeit den Vorrang vor dem privaten Interesse des Klägers einräumt, ist nicht zu beanstanden.
2.
22 
Rechtsgrundlage für die Sicherstellung der beiden Gewehre des Klägers ist § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde Waffen oder Munition sicherstellen, wenn ein vollziehbares Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Ermessenserwägungen, die das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid angestellt hat, sind im Rahmen des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Die rechtmäßige Sicherstellung der Waffen steht der beantragten Verpflichtung der Beklagten zu deren Herausgabe entgegen.
3.
23 
Die Beklage durfte die Vorlage des vom Kläger geforderten Gutachtens nicht in der Form eines Verwaltungsaktes anordnen.
24 
Rechtsgrundlage für das Aufgeben der Vorlage eines Gutachtens über die geistige oder körperliche Eignung des Besitzers einer Waffe ist § 6 Abs. 2 WaffG. Danach ist die Anordnung eines Gutachtens zulässig, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 begründen. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens kann die Behörde auf die Nichteignung schließen, wenn sie den Betroffenen darauf hingewiesen hat (§ 4 Abs. 6 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV). Diese Vorschriften finden nicht nur Anwendung bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Sie gelten auch, wenn Rücknahme und Widerruf einer waffenrechtlicher Erlaubnis nach § 45 WaffG zu prüfen sind. Der zuständigen Behörde stehen bei der Prüfung der Rücknahme oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis die gleichen Befugnisse zu wie bei der Prüfung ihrer Erteilung. In beiden Fällen sind dieselben Tatsachen zu festzustellen.
25 
Das Waffengesetz enthält keine Rechtsgrundlage dafür, die Vorlage eines Gutachtens durch den Erlass eines Verwaltungsakts zu regeln. Für das Fahrerlaubnisrecht wurde dies höchstrichterlich entschieden (BVerwG, Urteil vom 27.09.1995 -11 C 34.95 -, BVerwGE 99, 249 zu § 15 b StVZO; jetzt geregelt in § 11 Fahrerlaubnisverordnung - FeV). Danach ist die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über die Fahreignung des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis bzw. des Inhaber einer Fahrerlaubnis kein Verwaltungsakt. Die Aufforderung bereitet den Erlass eines Verwaltungsakts über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis nur vor. Diese Einschätzung ist im Fahrerlaubnisrecht mehr oder weniger allgemeine Meinung geworden. Die Situation im Waffenrecht ist mit der im Fahrerlaubnisrecht vergleichbar. In beiden Fällen geht es um die Prüfung des Vorliegens der Eignung einer Person für einen erlaubnispflichtigen Umstand. Die Eignung der Person entscheidet mit darüber, ob die Erlaubnis erteilt oder entzogen werden kann. In beiden Rechtsbereichen geht das Gesetz nicht davon aus, dass die Vorlage eines Gutachtens zu erzwingen ist, was für das Vorliegen eines Verwaltungsakts sprechen würde. Vielmehr hat die zuständige Behörde nur die Möglichkeit, aus der Nichtvorlage des Gutachtens Schlüsse zu ziehen (vgl. § 4 Abs. 6 AWaffV bzw. § 11 Abs. 8 FeV). Da das Waffengesetz bzw. die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung keine Regelungen enthalten, die etwas Abweichendes vorsehen, ist davon auszugehen, dass es auch im Waffenrecht keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts über die Vorlage eines Gutachtens gibt.
26 
Dagegen hat die Beklagte bei ihrem Schreiben vom 25.05.2004 verstoßen. Sie hat ihrem Schreiben eine Form gegeben, das es aus dem Empfängerhorizont eines Durchschnittsbetrachters als Verwaltungsakt erscheinen lässt. Maßgeblich dafür ist die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Schreiben, das auch im Übrigen wie ein Verwaltungsakt gefasst ist. Es vermittelt insgesamt den Eindruck, dass die Beklagte die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, ein Gutachten vorzulegen, abschließend mit einer der Bestandskraft fähigen Entscheidung regeln wollte. Die Frage nach der Berechtigung des Verlangens eines Gutachtens wäre dann beim dem Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers nicht mehr zu prüfen gewesen. Bedient sich die Beklagte bei der Anordnung eines Gutachtens der Form des Verwaltungsakts, muss sie bei ihrem weiteren Vorgehen auch beachten, dass dann der Widerspruch des Klägers gegen die Anordnung aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO hat. Das hindert die Beklagte, aus dem Fristablauf für die Vorlage des Gutachtens Schlussfolgerungen zu ziehen.
27 
Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bei einer Fortsetzung des Widerrufsverfahrens in Bezug auf die Waffenbesitzkarte des Klägers nur dann auf die Nichteignung des Klägers aus Nichtvorlage eines Gutachtens schließen kann, wenn sie ihn zuvor erneut unter Fristsetzung zur Vorlage eines Gutachtens aufgefordert hat. Im Zeitpunkt des Erlasses des Waffenverbots lagen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens jedenfalls vor (siehe oben).
4.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
29 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob § 41 Abs. 2 WaffG den Erlass eines Waffenverbotes auch aus Gründen zulässt, die in der Person des Inhabers einer Waffenbesitzkarte vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen. Das gleiche gilt für die Frage, ob das Waffengesetz und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung eine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Gutachtens in der Form eines Verwaltungsakts enthalten.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.