Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 04. Aug. 2008 - 1 K 1299/08

bei uns veröffentlicht am04.08.2008

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO ist zulässig. Er richtet sich zum einen gegen den Bescheid des Landratsamts Rottweil vom 7.2.2008. Darin wurde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen und der Antragsteller zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins aufgefordert (Nrn. 1 bis 3), ferner die Wegnahme angedroht (Nr. 4) und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 124,08 EUR festgesetzt (Nr. 5). In einem weiteren Bescheid vom 18.2.2008 setzte das Landratsamt die Wegnahme des (bis dahin vom Antragsteller nicht abgelieferten) Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwanges fest (Nr. 1) und erhob eine weitere Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,-- EUR (Nr. 2). Da diese Maßnahmen kraft Einzelfallanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) bzw. kraft Gesetzes (§ 12 Satz 1 LVwVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) sofort vollziehbar sind, ist der Eilantrag sachdienlich auf die Wiederherstellung und Anordnung der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren rechtzeitig gegen beide Bescheide erhobenen Klage vom 9.7.2008 (1 K 1254/08) gerichtet.
Die Übergabe des Führerscheins am 28.2.2008 an den Polizeivollzugsdienst hat nicht etwa zur (teilweisen) Erledigung der angefochtenen Bescheide und daraus folgender Unstatthaftigkeit des Eilantrags geführt. Denn der Antragsteller wollte hierdurch erkennbar die drohende Wegnahme vermeiden, ohne aber auf eine rechtliche Klärung im Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahren zu verzichten. Ohnehin führt der (freiwillige oder erzwungene) Vollzug eines Verwaltungsakts dann nicht zu seiner Erledigung, wenn die Vollzugsfolgen rückgängig gemacht werden können (in diesem Sinne unter Hinweis auf § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei einer Vollstreckungsmaßnahme, die sich rückgängig machen lässt: BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 - 4 B 100/98 - BauR 1999, 733). Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren folgt dies aus § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, der zusätzlich zur Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Anordnung einer Vollzugsfolgenbeseitigung ermöglicht. Eine solche - überdies vom Antragsteller tatsächlich auch schon mit Klageerhebung beantragte - Folgenbeseitigung wäre hier ohne weiteres möglich, weil bei Erfolg des Eilantrags der Antragsgegner zur Aushändigung des Führerscheins verpflichtet werden könnte.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung (Nr. 1 des Bescheids vom 7.2.2008) ist rechtlich aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden (dazu 1.). Für die auf diesem Grundverwaltungsakt bzw. seiner Vollziehbarkeit aufbauenden Folgemaßnahmen gilt Entsprechendes (dazu 2.).
1.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des angefochtenen Bescheids vom 7.2.2008 ist formell ordnungsgemäß. Aus der Begründung des Bescheids geht ausreichend i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hervor, dass der Antragsgegner den Antragsteller wegen seiner Weigerung, das geforderte Gutachten beizubringen, für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansieht, sodass seine Teilnahme am Straßenverkehr zwecks Schutzes von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer sofort und ohne Zuwarten unterbunden werden muss. Die Behörde kann sich auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn - wie es im Recht der Fahrerlaubnisentziehung unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr regelmäßig der Fall ist - die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441).
Auch in materieller Hinsicht hat die Kammer keinen Anlass, den Sofortvollzug zu beanstanden. Es bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung. Deshalb überwiegt zugleich auch das Interesse der Allgemeinheit an der unverzüglichen Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Vollzugsfolgen verschont zu bleiben (zum Abwägungsmaßstab vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002, a.a.O.). Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 46 Abs. 1 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 FeV. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Ein Kraftfahrer hat zur Klärung der Zweifel beizutragen, die an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Entzieht er sich trotz berechtigter Zweifel der angeordneten Eignungsuntersuchung, muss die Verkehrsbehörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens grundsätzlich auf die fehlende Kraftfahreignung schließen, § 11 Abs. 8 FeV (vgl. auch Hartung, VBlBW 2005, 369 [372], m.w.N.). Dies setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. zu § 15b StVZO: BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 1/97 - BayVBl 1998, 634).
Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich vor. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit Schreiben des Landratsamts vom 21.11.2007 entspricht sowohl formellen als auch materiell-rechtlichen Anforderungen.
In förmlicher Hinsicht gibt es am Anforderungsschreiben vom 21.11.2007 nichts zu beanstanden. Eine Anordnung nach §§ 11, 13, 14 FeV muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die verdachtsbegründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der FeV hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht (BVerwG, Urt. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002, a.a.O.). Das Schreiben des Landratsamts ist verständlich genug und enthält insbesondere gleich zu Beginn die konkreten Gründe (die Straftat des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte am 4.5.2006 sowie die im Jahr 2005 erfolgte Bedrohung von Arbeitskollegen), aus denen die Behörde die Eignungszweifel herleitet. Diese sowie die übrigen Ausführungen betreffend die Fragstellung des Gutachtens und die Rechtsfolgen einer verweigerten oder verspäteten Vorlage erfüllen im übrigen die in § 11 Abs. 6, Abs. 8 Satz 2 FeV normierten Inhalte und Förmlichkeiten. Im übrigen ist auch die Angabe der hier einschlägigen Rechtsgrundlage (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV) erfolgt. Erforderlich wäre dies nicht gewesen, sofern sich nur die Anordnung im Ergebnis als rechtmäßig erweist (vgl. betreffend die Angabe einer tatsächlich nicht einschlägigen Rechtsgrundlage: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002, a.a.O.; Hartung, a.a.O. [S. 371]).
Unschädlich ist schließlich, dass das Landratsamt im Schreiben vom 25.1.2008, mit dem es den Antragsteller zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung anhörte, fälschlicherweise (offensichtlich aufgrund Verwendung eines falschen Textbausteins) ausführte, man habe „ die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, weil (der Antragsteller) nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis einen weiteren Verkehrsverstoß innerhalb der Probezeit begangen “ habe. Angesichts der eindeutigen Vorkorrespondenz - der Antragsteller war zusätzlich zur Aufforderung vom 21.11.2007 noch einmal unter dem 6.12.2007 an seine Obliegenheit erinnert worden - und der im übrigen auch im genannten Schreiben erfolgten Bezugnahme auf die (formell ordnungsgemäße) Gutachtensanforderung vom 21.11.2007 durfte der Antragsteller nur von einem offensichtlichen Schreibversehen - und nicht etwa, wie er nunmehr geltend macht, von einer „Lüge“ bzw. „absichtlichen Verwirrung“ - ausgehen; er kann folglich nicht erwarten, dass sich ein solches Versehen angesichts der sonst eindeutigen Sachlage zu seinen Gunsten auswirkt. Im übrigen hatte der Antragsteller selbst noch im kurz vor Bescheiderlass beim Landratsamt eingegangenen Schreiben vom 6.2.2008 die Frage nach dem Sinn der (versehentlichen) Textpassage gestellt, er war im übrigen und wesentlichen jedoch sofort wieder auf den richtigen, maßgeblichen und den Beteiligten bekannten Sachverhalt zurück gekommen. Selbst eine unterbliebene Anhörung hätte übrigens keine Auswirkung auf die Fahrerlaubnisentziehung gehabt, weil es sich bei dieser um eine zwingende Entscheidung handelt (§ 46 LVwVfG).
Die Aufforderung vom 21.11.2007 entspricht mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit auch den an sie zu stellenden materiell-rechtlichen Anforderungen . Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV (i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV) kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis bei (u.a.) Straftaten, bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nur rechtmäßig ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als nahe liegend erscheinen lassen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2004 - 10 S 1283/04 -, NJW 2005, 234).
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Das Landratsamt hat aller Voraussicht nach zu Recht auf der Grundlage der ihm von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden mitgeteilten Umstände (zur der gemäß §§ 42 PolG, 474 bis 478 StPO, 14 EGGVG zulässigen Datenübermittlung und Verwertung vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2004, a.a.O.) die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV bejaht. Auf das gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 StVG beigebrachte Führungszeugnis vom 19.12.2006 („ Keine Eintragung “) nach den Vorschriften des Bundeszentralregisters kann sich der Antragsteller ungeachtet dessen, dass die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung erst später, nämlich im September 2007 eintrat, nicht zu seinen Gunsten berufen. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist (vgl. auch § 22 Abs. 2 FeV). Satz 2 schreibt ferner vor, dass sie dazu Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einzuholen hat. Selbst wenn die strafgerichtliche Verurteilung auch künftig nicht in eines der genannten Register aufgenommen wird (vgl. dazu, dass die ohne Bezug zum Straßenverkehr begangene Straftat des Antragstellers vom 4.5.2006 nicht in das Verkehrszentralregister gelangen wird, § 28 Abs. 3 StVG), so bleibt sie doch verwertbar. Eine Beschränkung der Fahrerlaubnisbehörde auf den Inhalt der in § 2 Abs. 7 StVG aufgeführten Register widerspräche ihrer Aufgabe, durch eine Überprüfung der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber im Hinblick auf Eignungsmängel die Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs sicherzustellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2004, a.a.O.).
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Der Antragsteller hat im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV eine Straftat begangen, bei der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Darauf, dass diese Straftat nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stand und dass der Antragsteller - wie er geltend macht - bislang überhaupt nicht im Straßenverkehr aufgefallen ist, kommt es im Rahmen dieser Vorschrift nicht an. Die Urteile des Amtsgerichts Oberndorf vom 4.10.2006 und - die Berufung gegen jenes Urteil verwerfend - des Landgerichts Rottweil vom 29.3.2007 befinden den Antragsteller des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig. Nach den Feststellungen der Strafgerichte hat der Antragsteller am 4.5.2006 die (eine Nachschau auf seinem Hof durchführende) Amtstierärztin und den sie begleitenden Polizeibeamten in die Flucht getrieben, indem er ihnen mit einer Mistgabel in der Hand hinterher rannte und dabei rief „Euch stech´ ich ab“. Diese Bedrohung und Nötigung der Vollstreckungsbeamten war massiv, sie wurde von ihnen als lebensbedrohlich aufgefasst.
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Die Gründe, mit denen der Antragsteller die Richtigkeit seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in Frage stellen will, geben der Kammer keinen Anlass, von einem anderen Sachverhalt auszugehen bzw. einen solchen zu ermitteln. Jenseits der (das hier nicht erfolgende Abweichen zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers betreffenden) Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gibt es zwar keine angeordnete Bindungswirkung. Angesichts der umfassenden Sachaufklärungsmöglichkeiten im Strafprozess und wegen des Umstands, dass der Antragsteller seine Einwände bzw. Verteidigung (rechtswidrige Amtshandlung; grundlose frühere Beschlagnahme von 18 Rindern; Hofverbot) schon dort - wie im übrigen in den Urteilen überzeugend ausgeführt: erfolglos, weil unzutreffend - geltend machte, sind die strafgerichtlichen Ermittlungen vorliegend jedoch ohne weiteres zugrunde zu legen (in diesem Sinne zur Bedeutung strafgerichtlicher Feststellungen auch VG Freiburg, Urt. v. 19.6.2006 - 1 K 2125/04; vgl. ferner ausführlich: Wölfl, DÖV 2004, 433 ff., m.w.N.).
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Ohne Bedeutung ist ferner, dass es sich bei der Verurteilung des Jahres 2007 um die erste strafrechtliche Maßnahme gegen den Antragsteller handelte. Die Anwendung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, der im systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV steht, kommt auch in Betracht, wenn bisher nur eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.07.2001 - 10 S 614/00 -, NZV 2002, 604). Ferner ist zu beachten, dass die Norm nur von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial spricht. Untersuchungsmaßnahmen sind nach der Konzeption des § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV zulässig, wenn aufgrund von tatsächlichen Umständen Zweifel an der Fahreignung bestehen. Neben der massiven Bedrohung und Nötigung von Vollstreckungsbeamten im Mai 2006 gibt es weitere solche Umstände vorliegend übrigens auch deshalb, weil der Antragsteller im Jahr 2005 (aus nichtigem Anlass heraus) eine Arbeitskollegin damit bedrohte, sie mit einem Schlauch zu verprügeln, sowie einen Arbeitskollegen dahin bedrohte, ihm mit der Axt den Schädel zu spalten. Dass es ich bei diesen früheren - wenngleich offenbar nicht zur Strafanzeige gelangten - Vorfällen nicht nur um Bagatellen handelte, zeigt sich daran, dass der Antragsteller deshalb seine Arbeitsstelle verlor. Dies hat er selbst in seiner polizeilichen Vernehmung am 8.5.2006 (vgl. Vermerk des Polizeireviers Oberndorf vom 10.5.2006, VAS. 15) sowie im Verfahren vor dem Amtsgericht Oberndorf (vgl. Urteil vom 4.10.2006, unter I. der Gründe) angegeben. Der nunmehr erhobene Einwand, er sei zu dieser Aussage von einem „übereifrigen Polizisten, der offensichtlich seine Macht ausspielen und unbescholtene Bürger schädigen“ wolle, überredet worden, greift nicht durch. Dass gegen (strafprozessuale) Beweiserhebungsvorschriften verstoßen worden wäre, ist bereits nicht ersichtlich. Aus dem genannten Vermerk vom 10.5.2006 geht vielmehr hervor, dass der Antragsteller zuvor über seine Rechte aufgeklärt wurde. Daraus ist aber auch ersichtlich, dass der Antragsteller, nach seiner Arbeitsstelle befragt, spontan die betreffenden Angaben machte, die folglich gar nicht mit dem Tatvorwurf am 4.5.2006 im Zusammenhang standen. Im übrigen hätte selbst ein Verstoß gegen Vorschriften über die Vernehmung als Beschuldigter angesichts der hohen Bedeutung der Schutzpflicht des Staates im Straßenverkehr diese Angaben des Antragstellers nicht unverwertbar gemacht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.5.2007 - 10 S 608/07 - juris).
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Das Landratsamt hat schließlich das im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß betätigt. Entsprechend der vorstehend dargelegten Bedeutung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ist eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dann gerechtfertigt, wenn sich aus einer Straftat Hinweise für ein hohes Aggressionspotenzial ergeben, die im Hinblick auf die durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrzeugführers am öffentlichen Straßenverkehr gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer eine Überprüfung geboten erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt. Der Antragsteller hat am 4.5.2006 völlig unbeherrscht und in massiver Weise die Tierärztin und den Polizeibeamten mit einer Mistgabel bedroht und förmlich in die Flucht gejagt. Er selbst hat bei seiner strafgerichtlichen Vernehmung angegeben, „ausgerastet“ zu sein und „tierisch“ geschrien zu haben. Anhaltspunkte für eine (ausnahmsweise) verständliche, weil etwa einer besonderen Belastungssituation entspringende Reaktion gibt es derzeit nicht. Erhärtet wird der Verdacht eines nicht alltäglichen, außergewöhnlichen und mithin schon deshalb als hoch einzustufenden Aggressionspotenzials ferner, wenngleich nicht mit Blick auf sein äußeres Verhalten, so doch durch die überaus heftige - geradezu rohe - Wortwahl, mittels der der Antragsteller im Jahr 2005 zwei Arbeitskollegen überzog. Dass er auch hierbei bedrohlich bzw. aggressiv wirkte, zeigt sich daran, dass er daraufhin seinen Arbeitsplatz verlor.
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Das alles gibt genügend Anlass, beim Antragsteller einen berechtigten Verdacht betreffend die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu hegen. Nach Kapitel 3.14 der (als sachverständige Konkretisierung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV heranzuziehenden) Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit ist nach § 2 Abs. 4 StVG ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Straftaten begangen hat, die auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lassen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden lässt, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Bei Straftaten, die ein hohes Aggressionspotenzial erkennen lassen, wird kein expliziter Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gefordert. Bei hohem Aggressionspotenzial besteht nämlich auch in konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) die Gefahr, dass der Fahrer emotional impulsiv handelt und damit das Risiko einer Verkehrssituation noch erhöht anstatt entschärft wird. Auch besteht die Gefahr, dass eigene Bedürfnisse aggressiv durchgesetzt werden. Der Zusammenhang zwischen aggressivem Verhalten außerhalb und innerhalb des Straßenverkehrs ist empirisch nachgewiesen (vgl. Schubert, Schneider, Eisenmenger, Stephan, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Auflage, Nr. 1 zu Kapitel 3.14).
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Dass die zuvor genannten Leitlinien als aggressive Straftaten ausdrücklich (nur) schwere oder gefährliche Körperverletzung, Raub und Vergewaltigung nennen (die Kommentierung von Schubert u.a. benennt ferner räuberische Erpressung, Sachbeschädigung, Tierquälerei, Brandstiftung, Freiheitsberaubung und Hausfriedensbruch), steht einer Würdigung des Verhaltens des Antragstellers als verdachtsbegründend nicht entgegen, weil dies nur regelbeispielhaft („z.B.“, „insbesondere“) erfolgt und eine stets erforderliche Gesamtwürdigung des Einzelfalls gerade nicht ausschließen soll. Wenn und soweit eine allgemeine Straftat, wie vom Antragsteller begangen, durch generalisierte, gewohnheitsmäßige Fehleinstellungen und Fehlreaktionen bedingt ist, erschwert dies auch eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze, die den Straßenverkehr regeln, und ein entsprechend angepasstes Verhalten als motorisierter Verkehrsteilnehmer. Der Straßenverkehr ist ein soziales Handlungsfeld, welches von den Beteiligten „ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“ erfordert (vgl. § 1 StVO). Wer aufgrund eines großen Aggressionspotenzials in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer – zumindest in den sehr häufig auftretenden Konfliktsituationen – respektieren wird (vgl. Begründung zu den Begutachtungs-Leitlinien; vgl. ferner VG Würzburg, Urt. v. 19.12.2007 - W 6 K 07.1042 - juris). Die wiederholte und völlig unangemessene sowie in den Kreisen, in denen der Antragsteller verkehrt, wohl kaum sonst auch übliche Heftigkeit, mit der er in den Jahren 2005 und 2006 bei der Durchsetzung seiner Meinungen und Interessen hervorgetreten ist, begründen den konkreten - nur durch eine sachverständige Abklärung auszuräumenden oder zu bestätigenden - Verdacht eines - und sei es auch erst in der Entstehung befindlichen - hohen Aggressionspotenzials.
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Die auf die Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die Straftat des Antragstellers nunmehr schon etwas mehr als zwei Jahre zurückliegt. Dass das Landratsamt erst im November 2007 tätig wurde, liegt daran, dass - was absolut sachgerecht war - zunächst die erst am 6.9.2007 eingetretene Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung, die aufgrund Einlegung von Rechtsmitteln hinausgezögert worden war, abgewartet wurde. Ohnehin gibt es im Recht der Gefahrenabwehr - jedenfalls in Fällen wie hier - keine Verwirkung eines Einschreitens. Zwar darf eine Straftat nicht ohne jede zeitliche Begrenzung Anlass für eine Gutachtensanforderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV sein (vgl. im Kontext des Betäubungsmittelkonsums: BVerwG, Urt. v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 -, DVBl. 2005,1337). Im Hinblick auf die 2005 und 2006 zu Tage tretenden Umstände muss jedoch auch heute noch von einem hinreichend konkreten Gefahrverdacht ausgegangen werden, der der Abklärung bedarf. Daran ändert nichts, dass der Antragsteller seit 1.11.2007 wieder bei seinem alten Arbeitgeber beschäftigt ist. Eine die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial erschütternde Aussagekraft lässt dieser Umstand derzeit nicht erkennen.
18 
Die Anforderung speziell eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nach derzeitiger Erkenntnis ferner auch nicht als zu weitgehend festgestellt werden. Allerdings hat der Antragsteller in seiner Antwort vom 6.12.2007 (VAS. 49) darauf hingewiesen, ein „medizinisches Gutachten“ sei „vor kurzem erstellt“ worden. Die Forderung nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann dann rechtswidrig, weil nicht in diesem Ausmaß erforderlich sein, wenn sich aus einem ausführlichen fachärztlichen Gutachten nur noch ein Aufklärungsbedarf hinsichtlich einer psychologischen Untersuchung ergibt (VG Augsburg, Beschl. v. 28.2.2008 - AU 3 S 08.114 -, juris). Anhaltspunkte für eine solche Konstellation fehlen vorliegend jedoch. Der Antragsteller hat das in Bezug genommene Gutachten zu keiner Zeit vorgelegt oder auch nur Einzelheiten daraus mitgeteilt. Deshalb musste das Landratsamt nach pflichtgemäßem Ermessen davon ausgehen, dass eine vollständige - medizinische und psychologische - Untersuchung erforderlich ist.
19 
Der Einwand des Antragstellers, er könne die finanziellen Mittel für eine Untersuchung nicht aufbringen, greift schließlich nicht durch. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Kraftfahrer, der von einer berechtigten Beweisanordnung der Behörde betroffen ist, das geforderte Gutachten auf seine Kosten beizubringen hat. Er selbst ist der Auftraggeber und Veranlasser des Gutachtens und damit Kostenschuldner (BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 1/97 -, NZV 1998, 300; vgl. auch § 11 Abs. 6 Sätze 2 und 5 FeV). Für das Vorliegen ganz besonderer Umstände, die es ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen könnten, einen mittellosen Kraftfahrer mit den aufgezeigten Konsequenzen zu belasten, ist nichts ersichtlich.
20 
2.) Angesichts dieser die Nr. 1 des Bescheids vom 7.2.2008 betreffenden Rechtslage begegnen die darauf aufbauenden Folgeentscheidungen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2 des genannten Bescheids) folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahin auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der Behörde regeln, dem Betroffenen die entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 - juris). Da auch insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, ist dieser Verwaltungsakt vollstreckbar i.S.v. § 2 Nr. 2 LVwVG. An der Rechtmäßigkeit der sodann im Bescheid vom 7.2.2008 verfügten und gemäß §§ 12 Satz 1 LVwVG, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung unmittelbaren Zwangs bestehen keine ernstlichen Zweifel; sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1, Abs. 2, 26 LVwVG; Entsprechendes gilt für die hierauf bezogene Festsetzung dieses angedrohten Zwangsmittels im Bescheid vom 18.2.2008, die wiederum Grundlage für den Einsatz des Polizeivollzugsdiensts am 28.2.2008 war. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) Gebührenfestsetzungen in beiden Bescheiden (vgl. dazu, dass sie als mit dem Grundverwaltungsakt angefochten anzusehen sind, § 24 Satz 2 LGebG) bestehen schließlich ebenfalls nicht; angesichts ihrer geringen Höhe ist weder erkennbar noch überdies vorgetragen, dass sie den Antragsteller unzumutbar belasten.
21 
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Gemäß der neueren Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, DAR 2008, 277) legt die Kammer als streitwertbestimmend die Fahrerlaubnisklasse(n) mit eigenständiger Bedeutung zu Grunde. Das sind beim Antragsteller die Fahrerlaubnisklassen A und C (vgl. § 6 FeV). Der danach in der Hauptsache maßgebliche 2½-fache Auffangwert (vgl. Nrn. 46.1 und 46.4 des Streitwertkatalogs) ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
22 
Das Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 68 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 GKG.,

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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters


(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts. (2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind 1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen


(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 20

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen. (2) Die Fahrerlau

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 04. Aug. 2008 - 1 K 1299/08 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 04. Aug. 2008 - 1 K 1299/08 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Dez. 2007 - 10 S 1272/07

bei uns veröffentlicht am 13.12.2007

Tenor Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2006 - 7 K 2828/05 - wird geändert. Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Mai 2007 - 10 S 608/07

bei uns veröffentlicht am 16.05.2007

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2007 - 7 K 401/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Okt. 2004 - 10 S 475/04

bei uns veröffentlicht am 28.10.2004

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. September 2003 - 3 K 308/02 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Sept. 2004 - 10 S 1283/04

bei uns veröffentlicht am 14.09.2004

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2004 - 3 K 3250/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision w

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2004 - 3 K 3250/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Der am 13.10.1982 geborene Kläger lebte bis zu seinem 15. Lebensjahr in Kroatien. Dort erreichte er den Hauptschulabschluss. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998 absolvierte der Kläger zunächst einen Sprachkurs und anschließend ein Berufsvorbereitungsjahr. Wegen unzureichender deutscher Sprachkenntnisse wurde der Kläger nochmals in einen Berufsvorbereitungslehrgang aufgenommen.
Im Juli 2002 beantragte der Kläger bei der Führerscheinstelle der Beklagten die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Die Führerscheinstelle der Beklagten holte Auskünfte anderer Stellen innerhalb des Amtes für öffentliche Ordnung und der Kriminalpolizei über gegen den Kläger vorliegende Erkenntnisse ein. Auf diese Weise erhielt die Beklagte von zwei gegen den Kläger nach § 31a BtMG eingestellten Ermittlungsverfahren wegen Besitzes von geringen Mengen Cannabis (Tatzeitpunkte 08.10. und 21.12.2001) Kenntnis. Ferner wies die Landespolizeidirektion Stuttgart II - Kriminalpolizei - auf ein gegen den Kläger durchgeführtes Strafverfahren hin. Auf ihre Aufforderung übersandte die Staatsanwaltschaft Stuttgart der Beklagten einen Abdruck des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart - Jugendschöffengericht - vom 15.12.1999 (201 Ls 51 Js 85525/99). Durch dieses Urteil war der Kläger gemeinsam mit zwei weiteren Angeklagten der versuchten Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Dem Kläger war auferlegt worden, 50 Stunden gemeinnützige unentgeltliche Arbeit nach Weisung des Jugendamtes zu leisten. Mit Schreiben vom 19.11.2002 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Als im Rahmen der Begutachtung zu klärenden Frage wurde genannt: „Ist trotz der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten, dass Herr A. die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (FE-Klasse B) im Verkehr erfüllt ?“ Zur Begründung verwies die Beklagte auf das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999. Das Verhalten des Klägers zeige ein hohes Aggressionspotential und eine Neigung zur impulsiven Durchsetzung seiner eigenen Interessen. Dies lasse erwarten, dass er auch in konflikthaltigen Verkehrssituationen emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer Verkehrssituation noch erhöhen werde, aber auch, dass eigene Bedürfnisse aggressiv durchgesetzt werden sollen. Der Kläger habe daher nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV seine Kraftfahreignung anhand des Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachzuweisen. Zur Vorlage des Gutachtens wurde dem Kläger eine Frist bis zum 19.02.2003 gesetzt. Ferner wurde der Kläger unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV darauf hingewiesen, dass die unterbliebene oder nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens als Weigerung angesehen werde.
Demgegenüber ließ der Kläger erklären, er werde das geforderte Gutachten nicht beibringen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er sich seit der drei Jahre zurückliegenden Tat im Alter von nicht ganz 17 Jahren nichts weiter habe zu Schulden kommen lassen.
Mit Verfügung vom 27.01.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B ab und führte zur Begründung aus: Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei im Hinblick auf Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential zulässig gewesen. Derjenige, der aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotentials oder seiner nicht beherrschten Affekte in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletze, lasse nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren werde.
Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die Straftat liege mehr als drei Jahre zurück und im Zeitraum seit dieser Straftat habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Sein Verhalten anlässlich der mit dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 abgeurteilten Tat lasse gerade nicht auf ein hohes Aggressionspotential und nicht beherrschbare Affekte schließen. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2003 zurück und führte zur Begründung aus: Das Verhalten des Klägers anlässlich der Straftat vom 09.10.1999 lasse auf ein erhöhtes Aggressionspotential schließen. Der Kläger habe den Geschädigten getreten und diesen im Bereich des Halses und der Wange verletzt. Die Beklagte habe das ihr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV zustehende Ermessen sachgerecht ausgeübt. Denn es liege im öffentlichen Interesse, nur denjenigen ein Fahrzeug führen zu lassen, der hierzu auch geeignet sei. Hinzu komme, dass hinsichtlich des Klägers in der Vergangenheit zwei Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz anhängig gewesen seien. Der von der Staatsanwaltschaft angenommene gelegentliche Konsum mache die Anordnung notwendig und rechtfertige die Ermessensentscheidung zu Ungunsten des Klägers. Es liege im öffentlichen Interesse, neben dem belegten aggressiven Potential des Klägers auch feststellen zu lassen, ob unter Umständen der Betäubungsmittelkonsum ebenfalls der Erteilung einer Fahrerlaubnis im Wege steht.
Am 08.08.2003 hat der Kläger mit der Begründung Klage erhoben, die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtswidrig gewesen. Weder hätten die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen noch habe die Beklagte ihr Ermessen rechtmäßig betätigt. Die ihm auferlegte Verpflichtung, 50 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten, sei im Jugendstrafrecht im untersten Bereich der Sanktion anzusiedeln. Der Geschädigte habe durch die Straftat lediglich kleinere Hautabschürfungen erlitten. Zu seinen Gunsten habe das Amtsgericht berücksichtigt, dass er voll geständig gewesen sei. Auch seien bei ihm nach dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart entwicklungsbedingte Verzögerungen festzustellen. Schädliche Neigungen habe das Amtsgericht aber gerade nicht erkannt. Zudem liege die Straftat mehr als drei Jahre zurück. Die beiden Strafanzeigen wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln könnten die angefochtene Verfügung ebenfalls nicht rechtfertigen.
Mit Urteil vom 25.02.2004 (3 K 3250/03) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.07.2003 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 15.07.2002 auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Ferner hat das Verwaltungsgericht die Hinzuziehung eines Anwalts im Vorverfahren für notwendig erklärt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Aufforderung zur Begutachtung sei rechtswidrig gewesen. Die Beklagte habe ihre Entscheidung mit der Kenntnis eines Urteils gerechtfertigt, die sie sich nicht hätte verschaffen, jedenfalls aber bei der Überprüfung der Fahreignung des Klägers nicht hätte verwerten dürfen. Die Fahrerlaubnisbehörde könne die ihr durch § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG faktisch untersagte Datensammlung über Delikte Jugendlicher, für die eine Überprüfung der Fahreignung noch nicht in absehbarer Zeit anstehe, nicht dadurch ersetzen, dass sie polizeiliche Datensammlungen zur Vorratshaltung für eine ihr selbst - auch nach § 15 Abs. 1 LDSG - untersagte Speicherung von nicht zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten missbrauche. Die Straftat des Klägers sei nicht nach § 28 Abs. 3 StVG i.V.m. § 59 FeV im Verkehrszentralregister einzutragen. Auch zähle die Verurteilung nicht zu denjenigen, die nach § 4 BZRG überhaupt in das Bundeszentralregister aufgenommen würden. Erst recht könne sie nicht in einem Führungszeugnis zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach § 32 Abs. 3 BZRG stehen. Damit gehöre die Jugendstraftat des Klägers zu denjenigen, von denen die Fahrerlaubnisbehörden in einem späteren Verfahren auf Erteilung der Fahrerlaubnis bundesgesetzlich in der Regel keine Kenntnis haben sollten. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei auch dann rechtswidrig, wenn die Beklagte das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 hätte verwerten dürften. Denn das Urteil lasse gerade nicht auf ein hohes Aggressionspotential des Klägers schließen. Das Amtsgericht habe schädliche Neigungen des voll geständigen Klägers nicht erkennen können und habe bei ihm entwicklungsbedingte Verzögerungen festgestellt. Die Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass hinsichtlich des Klägers keine verwertbaren Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er seit der über drei Jahre zurückliegenden Straftat erneut gewalttätig geworden sei. Der Cannabiskonsum des Klägers könne die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nicht rechtfertigen. Die Beklagte habe die Frage von Eignungsmängeln wegen Cannabiskonsums gerade nicht in die Formulierung der Fragestellung an die Gutachterstelle aufgenommen. Im Übrigen rechtfertige der gelegentliche Cannabiskonsum des Klägers ohne Bezug zu einer Verkehrsteilnahme keine Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Bei ihrer erneuten Entscheidung über den Fahrerlaubnisantrag des Klägers müsse die Beklagte deshalb davon ausgehen, dass Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers nicht bestehen und nur noch dessen Fahrbefähigung (theoretische und praktische Fahrprüfung) zu prüfen sei.
Am 03.06.2004 ist der Beklagten der Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung zugestellt worden. Mit am 09.06.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte zur Begründung der Berufung vorgetragen: Die Aufforderung zur Begutachtung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtmäßig. § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG stehe der Verwertung des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht habe bei seinen Ausführungen zu § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG auf den früheren Wortlaut der inzwischen geänderten Norm abgestellt. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der übermittelten Daten sei im Sinne von § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 LDSG zulässig, weil diese Informationen zur Erfüllung der Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde, die Überprüfung der Fahreignung, erforderlich gewesen seien. Die Datenübermittlung durch die Polizei sei aufgrund von § 41 PolG erfolgt. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG regele die Ermittlungsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde nicht abschließend. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts hätte zur Folge, dass die Behörde z.B. Kenntnisse über den Konsum von Drogen, der sich nicht in Eintragungen im Verkehrs- oder Bundeszentralregister niederschlagen, nicht verwerten dürfe. Auch könne es im Hinblick auf die gebotene Überprüfung der Fahreignung keine Rolle spielen, ob der Betreffende zum Zeitpunkt der Auffälligkeit noch Jugendlicher gewesen sei oder noch keinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gestellt habe. Aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 15.12.1999 gehe immerhin hervor, dass beim Kläger entwicklungsbedingte Verzögerungen vorgelegen haben. In dem angeforderten medizinisch-psychologische Gutachten hätte geklärt werden können, ob diese entwicklungsbedingten Verzögerungen noch vorhanden seien und ob diese Auswirkungen auf die Fahreignung haben. Angesichts des dem Strafurteil zugrundeliegenden Sachverhalts habe sich die Behörde nicht mit der lapidaren Feststellung des Amtsgerichts begnügen können, beim Kläger seien schädliche Neigungen nicht zu erkennen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2004 - 3 K 3250/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
14 
Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 hätte zum damaligen Zeitpunkt nicht aufgrund von § 2 Abs. 12 StVG an die Beklagte übermittelt werden dürfen, weil er erst 16 Jahre alt gewesen und die Beantragung einer Fahrerlaubnis nicht bevorgestanden habe. Die Tat sei ein typisches Jugendvergehen gewesen und habe mit der Fahreignung nichts zu tun. Selbst wenn die Beklagte das Strafurteil hätte verwerten dürfen, sei die Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht zulässig gewesen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Führerscheinakte der Beklagten, auf die Akte des Widerspruchsverfahrens sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
17 
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Verfügung der Beklagten vom 27.01.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.07.2003 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 15.07.2002 auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Denn die Klage des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Die Beklagte musste den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B wegen seiner fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ablehnen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Die Anordnung der Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.11.2002 war sowohl in formeller (1) als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht (2) rechtmäßig. Der Kläger hat jedoch eine solche Untersuchung ohne ausreichenden Grund verweigert, so dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis von der Nichteignung des Klägers ausgehen durfte (§ 11 Abs. 8 Satz 1 1. Alt. FeV). In der Aufforderung vom 19.11.2002 war der Kläger entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auch auf die Folgen der Verweigerung des Gutachtens hingewiesen worden. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht weist der Senat aber im Hinblick auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zum Cannabiskonsum des Klägers darauf hin, dass die Anhaltspunkte für eine gelegentliche Einnahme von Cannabis durch den Kläger für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht von Bedeutung sind. Die Beklagte hatte den Aspekt der Einnahme von Cannabis in der Gutachtensanforderung vom 19.11.2002 gerade nicht erwähnt. Umstände, die in einer Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht aufgeführt sind, können die abschließende Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Verweigerung oder Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann rechtfertigen, wenn sie unmittelbar die Ungeeignetheit des Betreffenden ungeachtet der Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens belegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Die vorliegenden Hinweise auf einen bloß gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers ohne den Nachweis eines Zusatzelements im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung reichen hierfür aber nicht aus.
19 
1) Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.11.2002 genügte zunächst den sich aus § 22 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden formellen Anforderungen. Die Anordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die verdachtsbegründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, NZV 2002, 580, 581). Diesen Vorgaben wird das Schreiben der Beklagten vom 19.11.2002 gerecht. Mit der Angabe des Urteils des Amtsgerichts und der sich anschließenden Auseinandersetzung mit dem dort abgeurteilten Verhalten des Klägers wurde der konkrete Anlass der Gutachtensanordnung benannt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ermöglichte dem Kläger zudem die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung hinsichtlich der von der Behörde herangezogenen Ermächtigungsgrundlage.
20 
2) Die Aufforderung vom 19.11.2002 entsprach auch den an sie zu stellenden materiell-rechtlichen Anforderungen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis bei Straftaten, bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nur rechtmäßig ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 85 f.; Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 39, 51 und 53, NJW 2002, 2378 = DVBl 2002, 1265; Beschl. v. 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95 -, Rn. 7, UPR 2002, 344; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, a.a.O.). Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Beklagte vom Urteil des Amtsgerichts Stuttgart zu Recht Kenntnis erlangt hatte (a), die Beklagte dieses Urteil im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung des Klägers auch verwerten durfte (b) und im Hinblick auf dieses Urteil die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erfüllt waren (c).
21 
a) In Bezug auf das Erfordernis einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 44) an die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Fahrerlaubnisbehörde bestehen gegen die Verwendung des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 keine rechtlichen Bedenken. Die Beklagte war von der Landespolizeidirektion Stuttgart lediglich auf das Urteil des Amtsgerichts vom 15.12.1999 hingewiesen worden, das Urteil selbst wurde der Beklagten von der Staatsanwaltschaft Stuttgart auf Anforderung übersandt. Sowohl für die Mitteilung der Landespolizeidirektion als auch für die der Staatsanwaltschaft bestand jeweils eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
22 
Die gesetzliche Grundlage für die Mitteilung der Landespolizeidirektion, eine Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes (vgl. § 70 Abs. 1 Nr. 4 PolG), an die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Fahrerlaubnisbehörde ergab sich aus § 42 PolG. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die Übermittlung bereits auf § 42 Abs. 1 PolG gestützt werden konnte, wonach die Polizeibehörden (vgl. zum Streit über den Begriff der Polizeibehörde im Sinne von § 42 Abs. 1 PolG, Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 42, Rn. 11 und § 61, Rn. 2 ff. m.w.Nachw.) und die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes einander personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Die Beklagte, die vorliegend in ihrer Eigenschaft als örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde tätig wurde, ist auch Ortspolizeibehörde (§ 62 Abs. 4 Satz 1 PolG). Selbst wenn die Beklagte, die vorliegend nicht aufgrund von Eingriffsbefugnissen des Polizeigesetzes, sondern aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung handelte, deshalb nicht als Polizeibehörde im Sinne von § 42 Abs. 1 PolG anzusehen gewesen wäre, wäre der Hinweis der Landespolizeidirektion gegenüber der Beklagten auf das Urteil des Amtsgerichts nach § 42 Abs. 2 PolG zulässig gewesen. Das Fahrerlaubnisrecht ist verkehrsbezogenes Gefahrenabwehrrecht (BVerfGE 40, 371, 380). Die Übermittlung dieser Daten durch die Landespolizeidirektion war auch im Sinne von § 42 Abs. 2 PolG zur Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten als Fahrerlaubnisbehörde erforderlich. Denn das Urteil des Amtsgerichts wies auf einen Aspekt der Persönlichkeit des Klägers hin, der die von der Beklagten nach § 2 Abs. 7 StVG zu klärende Frage der Fahreignung des Klägers betraf. Auch ist die in § 38 Abs. 2 PolG i.V.m. § 5 DVO PolG geregelte Frist für die Speicherung der Daten noch nicht abgelaufen.
23 
Auch die Übermittlung der Urteilsabschrift durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart auf Anforderung der Beklagten beruhte auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Heranziehung von § 481 StPO ist ausgeschlossen, weil die Beklagte jedenfalls nicht aufgrund des Polizeigesetzes handelte. Nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. StPO ist aber die Erteilung einer Auskunft an eine andere öffentliche Stelle zulässig, soweit dieser Stelle in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen. § 474 StPO regelt die Auskunftserteilung aus Akten eines Strafverfahrens für verfahrensexterne Zwecke (vgl. BT-Drucks. 14/1484, Nrn. 14 und 15, S. 25), hier die Überprüfung der Fahreignung des Klägers. Die Auskunftserteilung, über die nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO die Staatsanwaltschaft zu entscheiden hatte, konnte nach § 477 Abs. 1 StPO auch durch die Überlassung einer Abschrift aus der Akte erfolgen. Besondere Vorschrift im Sinne von § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. StPO, die der Staatsanwaltschaft die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen an die Beklagte gestattete, war vorliegend § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EGGVG gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes u.a. für die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die diese Daten erhoben worden sind. Die der Beklagten von der Staatsanwaltschaft durch die Übersendung einer Urteilsabschrift erteilte Auskunft erfolgte im Rahmen des gegen den Kläger ursprünglich durchgeführten Strafverfahrens und damit in Strafsachen im Sinne von § 14 EGGVG. Zu den personenbezogenen Daten des Beschuldigten, die im Sinne von § 14 Abs. 1 EGGVG den Gegenstand des Verfahrens betreffen, gehören auch die im Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 14 EGGVG, Rn. 2). Die vom Kläger beantragte Fahrerlaubnis ist eine verkehrsrechtliche Erlaubnis im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG, die Übermittlung der personenbezogenen Daten wäre auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft für die Versagung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 14 Abs. 1 EGGVG erforderlich gewesen. Denn die Übermittlung hätte die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde entsprechend dem Zweck des § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG (vgl. BT-Drucks. 13/4709, zu § 14, S. 23) in die Lage versetzt, die zum Schutz der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Übermittlung der Daten durch die Staatsanwaltschaft von Amts wegen an die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde hätte auch nicht entgegengestanden, dass dem Kläger durch das Urteil vom 15.12.1999 lediglich auferlegt worden war, 50 Stunden gemeinnützige unentgeltliche Arbeit nach Weisung des Jugendamtes zu leisten, und er damit nicht zu einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB verurteilt worden war. Denn die in diesen Fällen aus § 14 Abs. 2 Satz 1 EGGVG folgende Beschränkung der Übermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft gilt nicht bei gefährlicher Körperverletzung (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 EGGVG). Der Kläger ist aber vom Amtsgericht u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Auch dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart wegen seines Rechtsfolgenausspruchs nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und der Beklagten nach § 41 BZRG keine unbeschränkte Auskunft erteilt würde, begründete nicht die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Datenübermittlung seitens der Staatsanwaltschaft an die Beklagte. Die noch im Entwurf der Bundesregierung (§ 14 Abs. 2 EGGVG-E, BT-Drucks. 13/4709, S. 5 f.) für diese Fälle vorgesehene Beschränkung der Übermittlungsmöglichkeiten in Strafsachen (Bindung an §§ 41, 43 und 61 BZRG) ist nicht Gesetz geworden. Die Bundesregierung hatte dem Wunsch des Bundesrates nach Streichung des § 14 Abs. 2 EGGVG-E (vgl. BT-Drucks. 13/4709, Nr. 11, S. 42 f.) zugestimmt und lediglich in Aussicht gestellt, die notwendige Harmonisierung des Justizmitteilungsgesetzes mit den Beschränkungen des Bundeszentralregistergesetzes in einem größeren Zusammenhang weiter zu erörtern (vgl. BT-Drucks. 13/4709, Nr. 11, S. 55 f.). Der Umstand, dass die Verurteilung des Klägers nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und zum Zeitpunkt der Übersendung der Urteilsabschrift der Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts mehr als zwei Jahre zurück lag, führt auch im Hinblick auf § 477 Abs. 3 Nr. 2 StPO nicht zur Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung. Diese Beschränkung der Auskunftserteilung gilt nur gegenüber nichtöffentlichen Stellen. Dass die Kenntniserlangung der Beklagten vom Urteil des Amtsgerichts rechtmäßig war, lässt sich mittelbar auch aus der zum Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 15.12.1999 noch geltenden Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 Satz 2 des Justizmitteilungsgesetzes und des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S.130, jetzt § 482 Abs. 2 Satz StPO) ableiten. Danach hätte die Landespolizeidirektion, die die Beklagte auf das gegen den Kläger ergangene Urteil hingewiesen hatte, ihrerseits von der Staatsanwaltschaft Stuttgart einen Abdruck des Urteils verlangen, diesen nach § 38 Abs. 1 PolG speichern und aufgrund von § 42 Abs. 1 oder 2 PolG an die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde auf deren Anfrage hin übermitteln können.
24 
Die Anwendung von Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Landesdatenschutzgesetzes ist wegen des Vorrangs der vorstehend aufgeführten besonderen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG und § 2 Abs. 5 Satz 1 LDSG).
25 
b) Die Beklagte durfte das ihr rechtmäßig übermittelte Urteil des Amtsgerichts Stuttgart bei der ihr obliegenden Überprüfung der Fahreignung des Klägers auch verwerten.
26 
Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist (vgl. auch § 22 Abs. 2 FeV). Satz 2 schreibt ferner vor, dass sie dazu Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einzuholen hat. Nach Satz 3 kann sie außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregisters verlangen. Unerheblich ist zunächst, dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 nicht in einem der in § 2 Abs. 7 StVG aufgeführten Register erwähnt bzw. nicht in einem Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Verwaltungsbehörde aufgeführt wird. Denn der Ansicht, die Fahrerlaubnisbehörde könne bei der Überprüfung der Fahreignung von Fahrerlaubnisbewerbern nur solche Urteile oder sonstige für den Antragsteller nachteilige tatsächliche Umstände verwerten und zum Anlass für die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nehmen, die ihren Niederschlag in einem der dort genannten Register oder Zeugnis gefunden haben, kann nicht gefolgt werden. Bereits bei der Beratung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), durch das § 2 Abs. 7 StVG seine derzeitige Fassung erlangte, wurde davon ausgegangen, dass dort nur die wichtigsten Maßnahmen zur Ermittlung der Eignung und Befähigung des Antragstellers genannt seien und die Aufzählung nicht abschließend sei (vgl. BT-Drucks. 13/6914, Nr. 2, S. 65). Auch der Wortlaut der Norm spricht gegen eine Beschränkung der Fahrerlaubnisbehörde auf die dort genannten Maßnahmen zur Klärung der Fahreignung des Antragstellers. Zudem widerspräche eine Beschränkung der Fahrerlaubnisbehörde an den Inhalt der in § 2 Abs. 7 StVG aufgeführten Register bzw. des Registers ihrer Verpflichtung, durch eine Überprüfung der Fahrerlaubnisbewerber im Hinblick auf Eignungsmängel die Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs sicherzustellen. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung zu Recht darauf hingewiesen, dass z.B. der Konsum von Drogen oder psychische Auffälligkeiten, die für die Fahreignung von großer Bedeutung sind, sich häufig nicht in einem der Register und im Führungszeugnis niederschlagen. Wäre die Fahrerlaubnisbehörde zur Nachprüfung der Fahreignung eines Antragstellers auf die Register bzw. das Führungszeugnis beschränkt, könnten solche Gesichtspunkte, von denen sie auf anderen Wegen Kenntnis erlangt hat, zum Nachteil des hochrangigen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs nicht berücksichtigt werden.
27 
Auch kann den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Bedeutung der Vorschrift des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG für die hier von der Beklagten eingeleiteten Ermittlungen zur Überprüfung der Fahreignung des Klägers nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht geht wohl von einer Art „Fernwirkung“ des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG dahingehend aus, dass tatsächliche für die Fahreignung oder -befähigung relevante Umstände, die, falls sie ursprünglich der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund von § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG übermittelt und nach Satz 2 der Vorschrift zu löschen gewesen wären, von der Fahrerlaubnisbehörde in einem späteren Verfahren unter keinen Umständen mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürfen. Dieser Ansatz kommt vorliegend nur auf dem Hintergrund der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) und auch zum Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Fassung des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG in Betracht, von der das Verwaltungsgericht ohne Hinweis auf die inzwischen erfolgte Änderung des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG ausgegangen ist (S. 5 oben des Abdrucks). Bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 19. März 2001 am 01.04.2001 hatte § 2 Abs. 12 Satz 2 folgenden Wortlaut: „Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, insbesondere weil die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt oder beantragt hat, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten“. Aber auch ausgehend von diesem zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis und der Einholung der Auskünfte nicht mehr geltenden Wortlaut des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG kann der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 und Abs. 12 Satz 2 StVG kann nicht entnommen werden, dass eine aufgrund von § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG erfolgte Vernichtung von Unterlagen die Möglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Fahreignung und -befähigung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 7 StVG einschränkt, wenn die Speicherung dieser Daten durch andere Stellen, wie hier z.B. die Speicherung durch die Landespolizeidirektion nach § 38 Abs. 1 PolG, und auch die Übermittlung durch die Polizei nach § 42 PolG bzw. durch die Staatsanwaltschaft nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 7 EGGVG grundsätzlich vorgesehen ist. Ferner ist den Materialien zu § 2 StVG kein Hinweis auf eine solche Beschränkung des § 2 Abs. 7 StVG zu entnehmen (BT-Drucks. 13/6914, S. 48 und 65). Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht entspricht auch nicht dem Zweck des § 2 Abs. 12 StVG. Dieser besteht darin, im Hinblick auf das hohe Gut der Verkehrssicherheit die unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften zur Datenübermittlung von der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörden zu harmonisieren und eine einheitliche Grundlage zu schaffen (BT-Drucks. 13/6914, S. 48). § 2 Abs. 12 StVG betrifft den hier nicht gegebenen Fall, dass die Polizei von sich aus und ohne vorherige Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde diese über Umstände und Ereignisse informiert, die aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Bedeutung sein können. Es soll durch diese Bestimmung zur Erleichterung der Überprüfung der Fahreignung von Bewerbern und Inhabern von Fahrerlaubnissen sichergestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde von der Polizei, die wegen ihrer besonderen Nähe zu tatsächlichen Geschehnissen, die Zweifel an der Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers oder Antragstellers erwecken, eher Kenntnis von relevanten Umständen erlangt, fortlaufend die für ihre Aufgaben erforderlichen Informationen erhält. Zudem schränkt die Auffassung des Verwaltungsgerichts die aus § 2 Abs. 7 StVG folgende Verpflichtung der Fahrerlaubnis zur Überprüfung der Fahreignung und -befähigung ohne ausreichenden Grund ein. Die Behörde wäre danach an der Verwertung von solchen Hinweisen auf Fahreignungs- oder -befähigungsmängel gehindert, die ihr früher mitgeteilt worden sind, die sie aber entsprechend § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG vernichtet hat. Dies wäre mit dem hochrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, dessen Sicherstellung gerade vorrangige Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörden ist, nicht zu vereinbaren. Schließlich muss bei der Bestimmung des Verhältnisses von § 2 Abs. 7 und Abs. 12 Satz 2 StVG zum Zeitpunkt der Anfrage der Beklagten bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber die frühere Formulierung „insbesondere weil die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt oder beantragt hat“, auf die sich das Verwaltungsgericht zur Begründung der von ihm vorgenommenen Einschränkung der Aufklärungsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 7 StVG stützt, durch das Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) und damit vor dem Fahrerlaubnisantrag des Klägers vom Juli 2002 gestrichen hat. In der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die bisherige Aussage eine nicht sachgerechte und unzulässige Verkürzung darstelle. Denn von der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilte Tatsachen, die auf Eignungsmängel schließen lassen, seien nicht nur von Bedeutung für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen, sondern auch für das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Mofas (vgl. BT-Drucks. 14/4304).
28 
c) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts waren im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erfüllt.
29 
Im Hinblick auf das Merkmal „Straftaten“ ist zunächst unerheblich, dass der Kläger vom Amtsgericht nicht zu einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB verurteilt worden war. Denn das Gericht hat den Kläger im Urteil wegen versuchter Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Damit ist rechtskräftig festgestellt worden, dass der Kläger einen Straftatbestand verwirklicht sowie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Ohne Bedeutung ist ferner, dass es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart um die erste strafrechtliche Verurteilung des Klägers handelte. Die Anwendung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, der im systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV steht, kommt auch in Betracht, wenn bisher nur eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25.07.2001 - 10 S 614/00 -, NZV 2002, 604). Dass der Kläger zur Tatzeit Heranwachsender war und Jugendstrafrecht zur Anwendung kam, ändert an den tatbestandlichen Voraussetzungen nichts.
30 
Entgegen dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das auf das Vorhandensein eines verfestigten Aggressionspotential abstellt, ist zu beachten, dass die Norm nur von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential spricht. Untersuchungsmaßnahmen sind nach der Konzeption der § 22 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV zulässig, wenn aufgrund von tatsächlichen Umständen Zweifel an der Fahreignung bestehen. Steht die Nichteignung des Betroffenen dagegen bereits fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV eine weitere Untersuchung und die Behörde hat die beantragte Fahrerlaubnis wegen Nichteignung des Antragstellers abzulehnen. Zudem ist die Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen durch das Strafgericht für die von der Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 2 Abs. 7 FeV eigenverantwortlich vorzunehmende Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Nach dem Gesetz ist die Überprüfung und Beurteilung der Fahreignung und -befähigung eines Fahrerlaubnisbewerbers Sache der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
31 
Entsprechend der vorstehend dargelegten Bedeutung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ist eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dann gerechtfertigt, wenn sich aus einer Straftat Hinweise für ein hohes Aggressionspotential ergeben, die im Hinblick auf die durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrzeugführers am öffentlichen Straßenverkehr gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer eine Überprüfung geboten erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Urteils ergaben sich ausreichende Hinweise auf eine beim Kläger vorhandene hohe Angriffslust bzw. Streitsüchtigkeit. Der Kläger hatte das Opfer der Straftat mit seinem beschuhten Fuß getreten und ihm damit Verletzungen in besonders sensiblen Körperbereichen - Wange und Hals - zugefügt, ohne dass der Geschädigte hierzu auch nur ansatzweise Anlass geboten hatte; im Gegenteil hatte der Kläger zuvor versucht, dem Opfer Geld abzupressen. Zudem hatte der Kläger aus einer Gruppe von drei Mittätern heraus gehandelt und die von den Mittätern geschaffene Situation der Übermacht ausgenutzt, um das Opfer zu erpressen und die Situation zu seinem eigenen rechtswidrigen Vorteil auszunutzen. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger bei der Tat bestrebt war, Macht über andere Menschen auszuüben und nicht davor zurückgeschreckt ist, eine Situation der Übermacht zur Verletzung eines Wehrlosen auszunutzen. Diese Anhaltspunkte werden nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger zur Tatzeit Heranwachsender war.
32 
Die auf die Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens gestützte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis erweist sich auch im Hinblick darauf nicht als rechtswidrig, dass die Straftat des Klägers vom Oktober 1999 zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nahezu fünf Jahre zurückliegt und der Kläger zwischenzeitlich strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist. Ungeachtet der hier nicht klärungsbedürftigen Frage, ob eine Straftat ohne zeitliche Begrenzung Anlass für eine Gutachtensanforderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV sein kann, geht der Senat davon aus, dass auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im Hinblick auf die im Urteil vom 15.12.1999 zu Tage tretende Umstände die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig wäre.
33 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
17 
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Verfügung der Beklagten vom 27.01.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.07.2003 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 15.07.2002 auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Denn die Klage des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Die Beklagte musste den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B wegen seiner fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ablehnen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Die Anordnung der Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.11.2002 war sowohl in formeller (1) als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht (2) rechtmäßig. Der Kläger hat jedoch eine solche Untersuchung ohne ausreichenden Grund verweigert, so dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis von der Nichteignung des Klägers ausgehen durfte (§ 11 Abs. 8 Satz 1 1. Alt. FeV). In der Aufforderung vom 19.11.2002 war der Kläger entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auch auf die Folgen der Verweigerung des Gutachtens hingewiesen worden. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht weist der Senat aber im Hinblick auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zum Cannabiskonsum des Klägers darauf hin, dass die Anhaltspunkte für eine gelegentliche Einnahme von Cannabis durch den Kläger für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht von Bedeutung sind. Die Beklagte hatte den Aspekt der Einnahme von Cannabis in der Gutachtensanforderung vom 19.11.2002 gerade nicht erwähnt. Umstände, die in einer Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht aufgeführt sind, können die abschließende Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Verweigerung oder Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann rechtfertigen, wenn sie unmittelbar die Ungeeignetheit des Betreffenden ungeachtet der Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens belegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Die vorliegenden Hinweise auf einen bloß gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers ohne den Nachweis eines Zusatzelements im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung reichen hierfür aber nicht aus.
19 
1) Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.11.2002 genügte zunächst den sich aus § 22 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden formellen Anforderungen. Die Anordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die verdachtsbegründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, NZV 2002, 580, 581). Diesen Vorgaben wird das Schreiben der Beklagten vom 19.11.2002 gerecht. Mit der Angabe des Urteils des Amtsgerichts und der sich anschließenden Auseinandersetzung mit dem dort abgeurteilten Verhalten des Klägers wurde der konkrete Anlass der Gutachtensanordnung benannt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ermöglichte dem Kläger zudem die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung hinsichtlich der von der Behörde herangezogenen Ermächtigungsgrundlage.
20 
2) Die Aufforderung vom 19.11.2002 entsprach auch den an sie zu stellenden materiell-rechtlichen Anforderungen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis bei Straftaten, bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nur rechtmäßig ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 85 f.; Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 39, 51 und 53, NJW 2002, 2378 = DVBl 2002, 1265; Beschl. v. 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95 -, Rn. 7, UPR 2002, 344; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, a.a.O.). Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Beklagte vom Urteil des Amtsgerichts Stuttgart zu Recht Kenntnis erlangt hatte (a), die Beklagte dieses Urteil im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung des Klägers auch verwerten durfte (b) und im Hinblick auf dieses Urteil die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erfüllt waren (c).
21 
a) In Bezug auf das Erfordernis einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 44) an die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Fahrerlaubnisbehörde bestehen gegen die Verwendung des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 keine rechtlichen Bedenken. Die Beklagte war von der Landespolizeidirektion Stuttgart lediglich auf das Urteil des Amtsgerichts vom 15.12.1999 hingewiesen worden, das Urteil selbst wurde der Beklagten von der Staatsanwaltschaft Stuttgart auf Anforderung übersandt. Sowohl für die Mitteilung der Landespolizeidirektion als auch für die der Staatsanwaltschaft bestand jeweils eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
22 
Die gesetzliche Grundlage für die Mitteilung der Landespolizeidirektion, eine Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes (vgl. § 70 Abs. 1 Nr. 4 PolG), an die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Fahrerlaubnisbehörde ergab sich aus § 42 PolG. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die Übermittlung bereits auf § 42 Abs. 1 PolG gestützt werden konnte, wonach die Polizeibehörden (vgl. zum Streit über den Begriff der Polizeibehörde im Sinne von § 42 Abs. 1 PolG, Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 42, Rn. 11 und § 61, Rn. 2 ff. m.w.Nachw.) und die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes einander personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Die Beklagte, die vorliegend in ihrer Eigenschaft als örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde tätig wurde, ist auch Ortspolizeibehörde (§ 62 Abs. 4 Satz 1 PolG). Selbst wenn die Beklagte, die vorliegend nicht aufgrund von Eingriffsbefugnissen des Polizeigesetzes, sondern aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung handelte, deshalb nicht als Polizeibehörde im Sinne von § 42 Abs. 1 PolG anzusehen gewesen wäre, wäre der Hinweis der Landespolizeidirektion gegenüber der Beklagten auf das Urteil des Amtsgerichts nach § 42 Abs. 2 PolG zulässig gewesen. Das Fahrerlaubnisrecht ist verkehrsbezogenes Gefahrenabwehrrecht (BVerfGE 40, 371, 380). Die Übermittlung dieser Daten durch die Landespolizeidirektion war auch im Sinne von § 42 Abs. 2 PolG zur Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten als Fahrerlaubnisbehörde erforderlich. Denn das Urteil des Amtsgerichts wies auf einen Aspekt der Persönlichkeit des Klägers hin, der die von der Beklagten nach § 2 Abs. 7 StVG zu klärende Frage der Fahreignung des Klägers betraf. Auch ist die in § 38 Abs. 2 PolG i.V.m. § 5 DVO PolG geregelte Frist für die Speicherung der Daten noch nicht abgelaufen.
23 
Auch die Übermittlung der Urteilsabschrift durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart auf Anforderung der Beklagten beruhte auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Heranziehung von § 481 StPO ist ausgeschlossen, weil die Beklagte jedenfalls nicht aufgrund des Polizeigesetzes handelte. Nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. StPO ist aber die Erteilung einer Auskunft an eine andere öffentliche Stelle zulässig, soweit dieser Stelle in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen. § 474 StPO regelt die Auskunftserteilung aus Akten eines Strafverfahrens für verfahrensexterne Zwecke (vgl. BT-Drucks. 14/1484, Nrn. 14 und 15, S. 25), hier die Überprüfung der Fahreignung des Klägers. Die Auskunftserteilung, über die nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO die Staatsanwaltschaft zu entscheiden hatte, konnte nach § 477 Abs. 1 StPO auch durch die Überlassung einer Abschrift aus der Akte erfolgen. Besondere Vorschrift im Sinne von § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. StPO, die der Staatsanwaltschaft die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen an die Beklagte gestattete, war vorliegend § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EGGVG gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes u.a. für die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die diese Daten erhoben worden sind. Die der Beklagten von der Staatsanwaltschaft durch die Übersendung einer Urteilsabschrift erteilte Auskunft erfolgte im Rahmen des gegen den Kläger ursprünglich durchgeführten Strafverfahrens und damit in Strafsachen im Sinne von § 14 EGGVG. Zu den personenbezogenen Daten des Beschuldigten, die im Sinne von § 14 Abs. 1 EGGVG den Gegenstand des Verfahrens betreffen, gehören auch die im Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 14 EGGVG, Rn. 2). Die vom Kläger beantragte Fahrerlaubnis ist eine verkehrsrechtliche Erlaubnis im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG, die Übermittlung der personenbezogenen Daten wäre auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft für die Versagung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 14 Abs. 1 EGGVG erforderlich gewesen. Denn die Übermittlung hätte die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde entsprechend dem Zweck des § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG (vgl. BT-Drucks. 13/4709, zu § 14, S. 23) in die Lage versetzt, die zum Schutz der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Übermittlung der Daten durch die Staatsanwaltschaft von Amts wegen an die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde hätte auch nicht entgegengestanden, dass dem Kläger durch das Urteil vom 15.12.1999 lediglich auferlegt worden war, 50 Stunden gemeinnützige unentgeltliche Arbeit nach Weisung des Jugendamtes zu leisten, und er damit nicht zu einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB verurteilt worden war. Denn die in diesen Fällen aus § 14 Abs. 2 Satz 1 EGGVG folgende Beschränkung der Übermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft gilt nicht bei gefährlicher Körperverletzung (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 EGGVG). Der Kläger ist aber vom Amtsgericht u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Auch dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart wegen seines Rechtsfolgenausspruchs nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und der Beklagten nach § 41 BZRG keine unbeschränkte Auskunft erteilt würde, begründete nicht die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Datenübermittlung seitens der Staatsanwaltschaft an die Beklagte. Die noch im Entwurf der Bundesregierung (§ 14 Abs. 2 EGGVG-E, BT-Drucks. 13/4709, S. 5 f.) für diese Fälle vorgesehene Beschränkung der Übermittlungsmöglichkeiten in Strafsachen (Bindung an §§ 41, 43 und 61 BZRG) ist nicht Gesetz geworden. Die Bundesregierung hatte dem Wunsch des Bundesrates nach Streichung des § 14 Abs. 2 EGGVG-E (vgl. BT-Drucks. 13/4709, Nr. 11, S. 42 f.) zugestimmt und lediglich in Aussicht gestellt, die notwendige Harmonisierung des Justizmitteilungsgesetzes mit den Beschränkungen des Bundeszentralregistergesetzes in einem größeren Zusammenhang weiter zu erörtern (vgl. BT-Drucks. 13/4709, Nr. 11, S. 55 f.). Der Umstand, dass die Verurteilung des Klägers nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und zum Zeitpunkt der Übersendung der Urteilsabschrift der Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts mehr als zwei Jahre zurück lag, führt auch im Hinblick auf § 477 Abs. 3 Nr. 2 StPO nicht zur Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung. Diese Beschränkung der Auskunftserteilung gilt nur gegenüber nichtöffentlichen Stellen. Dass die Kenntniserlangung der Beklagten vom Urteil des Amtsgerichts rechtmäßig war, lässt sich mittelbar auch aus der zum Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 15.12.1999 noch geltenden Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 Satz 2 des Justizmitteilungsgesetzes und des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S.130, jetzt § 482 Abs. 2 Satz StPO) ableiten. Danach hätte die Landespolizeidirektion, die die Beklagte auf das gegen den Kläger ergangene Urteil hingewiesen hatte, ihrerseits von der Staatsanwaltschaft Stuttgart einen Abdruck des Urteils verlangen, diesen nach § 38 Abs. 1 PolG speichern und aufgrund von § 42 Abs. 1 oder 2 PolG an die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde auf deren Anfrage hin übermitteln können.
24 
Die Anwendung von Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Landesdatenschutzgesetzes ist wegen des Vorrangs der vorstehend aufgeführten besonderen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG und § 2 Abs. 5 Satz 1 LDSG).
25 
b) Die Beklagte durfte das ihr rechtmäßig übermittelte Urteil des Amtsgerichts Stuttgart bei der ihr obliegenden Überprüfung der Fahreignung des Klägers auch verwerten.
26 
Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist (vgl. auch § 22 Abs. 2 FeV). Satz 2 schreibt ferner vor, dass sie dazu Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einzuholen hat. Nach Satz 3 kann sie außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregisters verlangen. Unerheblich ist zunächst, dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 nicht in einem der in § 2 Abs. 7 StVG aufgeführten Register erwähnt bzw. nicht in einem Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Verwaltungsbehörde aufgeführt wird. Denn der Ansicht, die Fahrerlaubnisbehörde könne bei der Überprüfung der Fahreignung von Fahrerlaubnisbewerbern nur solche Urteile oder sonstige für den Antragsteller nachteilige tatsächliche Umstände verwerten und zum Anlass für die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nehmen, die ihren Niederschlag in einem der dort genannten Register oder Zeugnis gefunden haben, kann nicht gefolgt werden. Bereits bei der Beratung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), durch das § 2 Abs. 7 StVG seine derzeitige Fassung erlangte, wurde davon ausgegangen, dass dort nur die wichtigsten Maßnahmen zur Ermittlung der Eignung und Befähigung des Antragstellers genannt seien und die Aufzählung nicht abschließend sei (vgl. BT-Drucks. 13/6914, Nr. 2, S. 65). Auch der Wortlaut der Norm spricht gegen eine Beschränkung der Fahrerlaubnisbehörde auf die dort genannten Maßnahmen zur Klärung der Fahreignung des Antragstellers. Zudem widerspräche eine Beschränkung der Fahrerlaubnisbehörde an den Inhalt der in § 2 Abs. 7 StVG aufgeführten Register bzw. des Registers ihrer Verpflichtung, durch eine Überprüfung der Fahrerlaubnisbewerber im Hinblick auf Eignungsmängel die Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs sicherzustellen. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung zu Recht darauf hingewiesen, dass z.B. der Konsum von Drogen oder psychische Auffälligkeiten, die für die Fahreignung von großer Bedeutung sind, sich häufig nicht in einem der Register und im Führungszeugnis niederschlagen. Wäre die Fahrerlaubnisbehörde zur Nachprüfung der Fahreignung eines Antragstellers auf die Register bzw. das Führungszeugnis beschränkt, könnten solche Gesichtspunkte, von denen sie auf anderen Wegen Kenntnis erlangt hat, zum Nachteil des hochrangigen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs nicht berücksichtigt werden.
27 
Auch kann den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Bedeutung der Vorschrift des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG für die hier von der Beklagten eingeleiteten Ermittlungen zur Überprüfung der Fahreignung des Klägers nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht geht wohl von einer Art „Fernwirkung“ des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG dahingehend aus, dass tatsächliche für die Fahreignung oder -befähigung relevante Umstände, die, falls sie ursprünglich der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund von § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG übermittelt und nach Satz 2 der Vorschrift zu löschen gewesen wären, von der Fahrerlaubnisbehörde in einem späteren Verfahren unter keinen Umständen mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürfen. Dieser Ansatz kommt vorliegend nur auf dem Hintergrund der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) und auch zum Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Fassung des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG in Betracht, von der das Verwaltungsgericht ohne Hinweis auf die inzwischen erfolgte Änderung des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG ausgegangen ist (S. 5 oben des Abdrucks). Bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 19. März 2001 am 01.04.2001 hatte § 2 Abs. 12 Satz 2 folgenden Wortlaut: „Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, insbesondere weil die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt oder beantragt hat, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten“. Aber auch ausgehend von diesem zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis und der Einholung der Auskünfte nicht mehr geltenden Wortlaut des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG kann der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 und Abs. 12 Satz 2 StVG kann nicht entnommen werden, dass eine aufgrund von § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG erfolgte Vernichtung von Unterlagen die Möglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Fahreignung und -befähigung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 7 StVG einschränkt, wenn die Speicherung dieser Daten durch andere Stellen, wie hier z.B. die Speicherung durch die Landespolizeidirektion nach § 38 Abs. 1 PolG, und auch die Übermittlung durch die Polizei nach § 42 PolG bzw. durch die Staatsanwaltschaft nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 7 EGGVG grundsätzlich vorgesehen ist. Ferner ist den Materialien zu § 2 StVG kein Hinweis auf eine solche Beschränkung des § 2 Abs. 7 StVG zu entnehmen (BT-Drucks. 13/6914, S. 48 und 65). Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht entspricht auch nicht dem Zweck des § 2 Abs. 12 StVG. Dieser besteht darin, im Hinblick auf das hohe Gut der Verkehrssicherheit die unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften zur Datenübermittlung von der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörden zu harmonisieren und eine einheitliche Grundlage zu schaffen (BT-Drucks. 13/6914, S. 48). § 2 Abs. 12 StVG betrifft den hier nicht gegebenen Fall, dass die Polizei von sich aus und ohne vorherige Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde diese über Umstände und Ereignisse informiert, die aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Bedeutung sein können. Es soll durch diese Bestimmung zur Erleichterung der Überprüfung der Fahreignung von Bewerbern und Inhabern von Fahrerlaubnissen sichergestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde von der Polizei, die wegen ihrer besonderen Nähe zu tatsächlichen Geschehnissen, die Zweifel an der Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers oder Antragstellers erwecken, eher Kenntnis von relevanten Umständen erlangt, fortlaufend die für ihre Aufgaben erforderlichen Informationen erhält. Zudem schränkt die Auffassung des Verwaltungsgerichts die aus § 2 Abs. 7 StVG folgende Verpflichtung der Fahrerlaubnis zur Überprüfung der Fahreignung und -befähigung ohne ausreichenden Grund ein. Die Behörde wäre danach an der Verwertung von solchen Hinweisen auf Fahreignungs- oder -befähigungsmängel gehindert, die ihr früher mitgeteilt worden sind, die sie aber entsprechend § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG vernichtet hat. Dies wäre mit dem hochrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, dessen Sicherstellung gerade vorrangige Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörden ist, nicht zu vereinbaren. Schließlich muss bei der Bestimmung des Verhältnisses von § 2 Abs. 7 und Abs. 12 Satz 2 StVG zum Zeitpunkt der Anfrage der Beklagten bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber die frühere Formulierung „insbesondere weil die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt oder beantragt hat“, auf die sich das Verwaltungsgericht zur Begründung der von ihm vorgenommenen Einschränkung der Aufklärungsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 7 StVG stützt, durch das Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) und damit vor dem Fahrerlaubnisantrag des Klägers vom Juli 2002 gestrichen hat. In der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die bisherige Aussage eine nicht sachgerechte und unzulässige Verkürzung darstelle. Denn von der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilte Tatsachen, die auf Eignungsmängel schließen lassen, seien nicht nur von Bedeutung für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen, sondern auch für das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Mofas (vgl. BT-Drucks. 14/4304).
28 
c) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts waren im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erfüllt.
29 
Im Hinblick auf das Merkmal „Straftaten“ ist zunächst unerheblich, dass der Kläger vom Amtsgericht nicht zu einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB verurteilt worden war. Denn das Gericht hat den Kläger im Urteil wegen versuchter Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Damit ist rechtskräftig festgestellt worden, dass der Kläger einen Straftatbestand verwirklicht sowie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Ohne Bedeutung ist ferner, dass es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart um die erste strafrechtliche Verurteilung des Klägers handelte. Die Anwendung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, der im systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV steht, kommt auch in Betracht, wenn bisher nur eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25.07.2001 - 10 S 614/00 -, NZV 2002, 604). Dass der Kläger zur Tatzeit Heranwachsender war und Jugendstrafrecht zur Anwendung kam, ändert an den tatbestandlichen Voraussetzungen nichts.
30 
Entgegen dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das auf das Vorhandensein eines verfestigten Aggressionspotential abstellt, ist zu beachten, dass die Norm nur von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential spricht. Untersuchungsmaßnahmen sind nach der Konzeption der § 22 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV zulässig, wenn aufgrund von tatsächlichen Umständen Zweifel an der Fahreignung bestehen. Steht die Nichteignung des Betroffenen dagegen bereits fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV eine weitere Untersuchung und die Behörde hat die beantragte Fahrerlaubnis wegen Nichteignung des Antragstellers abzulehnen. Zudem ist die Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen durch das Strafgericht für die von der Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 2 Abs. 7 FeV eigenverantwortlich vorzunehmende Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Nach dem Gesetz ist die Überprüfung und Beurteilung der Fahreignung und -befähigung eines Fahrerlaubnisbewerbers Sache der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
31 
Entsprechend der vorstehend dargelegten Bedeutung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ist eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dann gerechtfertigt, wenn sich aus einer Straftat Hinweise für ein hohes Aggressionspotential ergeben, die im Hinblick auf die durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrzeugführers am öffentlichen Straßenverkehr gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer eine Überprüfung geboten erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Urteils ergaben sich ausreichende Hinweise auf eine beim Kläger vorhandene hohe Angriffslust bzw. Streitsüchtigkeit. Der Kläger hatte das Opfer der Straftat mit seinem beschuhten Fuß getreten und ihm damit Verletzungen in besonders sensiblen Körperbereichen - Wange und Hals - zugefügt, ohne dass der Geschädigte hierzu auch nur ansatzweise Anlass geboten hatte; im Gegenteil hatte der Kläger zuvor versucht, dem Opfer Geld abzupressen. Zudem hatte der Kläger aus einer Gruppe von drei Mittätern heraus gehandelt und die von den Mittätern geschaffene Situation der Übermacht ausgenutzt, um das Opfer zu erpressen und die Situation zu seinem eigenen rechtswidrigen Vorteil auszunutzen. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger bei der Tat bestrebt war, Macht über andere Menschen auszuüben und nicht davor zurückgeschreckt ist, eine Situation der Übermacht zur Verletzung eines Wehrlosen auszunutzen. Diese Anhaltspunkte werden nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger zur Tatzeit Heranwachsender war.
32 
Die auf die Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens gestützte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis erweist sich auch im Hinblick darauf nicht als rechtswidrig, dass die Straftat des Klägers vom Oktober 1999 zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nahezu fünf Jahre zurückliegt und der Kläger zwischenzeitlich strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist. Ungeachtet der hier nicht klärungsbedürftigen Frage, ob eine Straftat ohne zeitliche Begrenzung Anlass für eine Gutachtensanforderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV sein kann, geht der Senat davon aus, dass auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im Hinblick auf die im Urteil vom 15.12.1999 zu Tage tretende Umstände die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig wäre.
33 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. Sie kann außerdem auf seine Kosten – in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen und verlangen, dass der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Angaben über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, kann die Behörde abweichend von Satz 3 einen ausländischen Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14.

(2a) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Staat eine Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(2b) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 2a nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere Fahrerlaubnis im betreffenden Staat erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen.

(4) Muss der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist. Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums mit. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a erteilt.

(5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn

1.
die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
2.
die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
3.
in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2007 - 7 K 401/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kann seine Aussage zur Häufigkeit seines Cannabiskonsums im Rahmen der Verkehrskontrolle vom 05.09.2006 zur Begründung der Entziehungsverfügung herangezogen werden. Zunächst kann aufgrund der Aussage des Polizeibeamten K. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Baden-Baden vom 09.03.2007 (Bußgeldsache) zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass dieser den Antragsteller vor seiner Aussage über die Häufigkeit seines Cannabiskonsums nicht darüber belehrt hat, dass es ihm als Beschuldigtem im Strafverfahren freistehe, sich zur Sache zu äußern. Insoweit ist nicht die auf den Zeugen abzielende Vorschrift des § 55 StPO, sondern die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO maßgeblich. Da die Aussage des Antragstellers auf der Fahrt von der Kontrollstelle zur Polizeidienststelle erfolgte, handelte es sich auch nicht mehr um eine bloße informatorische Befragung des Antragstellers, für die die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO noch nicht gilt. Denn die Verbringung des Antragstellers zur Polizeidienststelle im Anschluss an die Durchführung von Cannabis-Vortests brachte deutlich zum Ausdruck, dass die Polizeibeamten dem Antragsteller bereits als dem Beschuldigten begegneten (vgl. BayObLG, Beschl. v. 02.11.2004 - 1 St RR 109/04 -, NStZ-RR 2005, 175). In seinem Beschluss vom 27.02.1992 hat der Bundesgerichtshof (- 5 StR 190/91 -, BGHSt 38, 214 = NJW 1992, 1463) entschieden, dass, sofern der Vernehmung eines Beschuldigten durch einen Beamten des Polizeidienstes nicht der Hinweis vorausgegangen ist, dass es dem Beschuldigten freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO), Äußerungen, die der Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht hat, nicht verwertet werden dürfen. Die Entscheidung bezieht sich auf die Rechtsstellung des Beschuldigten im Strafprozess und ist Ausdruck des anerkannten Prinzips des Strafprozesses, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht (BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, 43; BGH, Urt. v. 14.06.1960 - 1 StR 683/59 -, BGHSt 14, 358, 364). Wird die ohne vorherige Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO erfolgte Äußerung des Antragstellers zur Häufigkeit seines Cannabiskonsums zur Begründung der von der Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der Gefahrenabwehr verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis herangezogen, so bewirkt dies auch keinen mittelbaren Verstoß gegen die allein für das Strafverfahren geltende Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Denn aus der behördlich angeordneten Fahrerlaubnisentziehung ergeben sich keine Auswirkungen für das im Hinblick auf den betreffenden Vorfall durchgeführte Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist auch nicht Ausdruck eines allgemeinen, von einer gesetzlichen Normierung unabhängigen Rechtsgrundsatzes, dass Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur dann verwertet werden dürfen, wenn der Betreffende zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Gesetzgeber für den betreffenden Regelungsbereich in einer einfach-gesetzlichen Bestimmung eine entsprechende Belehrungspflicht normiert hat. Auch der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen gibt, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden (Beschl. v. 26.02.2001 - VII B 265/00 -, NJW 2001, 2118; Urt. v. 23.01.2002 - XIR 10 u.a. -, NJW 2002, 2198). Dass hinsichtlich etwaiger Belehrungspflichten die jeweilige Entscheidung des Gesetzgebers maßgeblich ist, lässt sich auch aus § 393 Abs. 1 Satz 1 AO ableiten. Danach richten sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Da danach Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren grundsätzlich unabhängig und gleichrangig nebeneinander stehen, ist die Frage nach einem Verwertungsverbot im Steuerstrafverfahren nach strafprozessualen und im Besteuerungsverfahren nach abgabenrechtlichen Vorschriften (dort z.B. die Belehrungspflicht nach § 393 Abs. 1 Satz 4 AO) zu beantworten (vgl. BFH, Urt. v. 23.01.2002 - XI R 10 u.a. -, NJW 2002, 2198). Ein unabhängig von einer einfach-gesetzlichen Regelung bestehendes allgemeines Verwertungsverbot könnte dagegen angenommen werden, wenn ein Verstoß gegen § 136a StPO vorliegt (vgl. BFH, Urt. v. 23.01.2002 - XI R 10 u.a. -, NJW 2002, 2198). Anhaltspunkte hierfür sind aber nicht ersichtlich.
Für das behördliche Entziehungsverfahren bestehen keine Regeln, die die Behörde verpflichten, den Betroffenen vor einer Äußerung zur Sache, die zur Begründung der zukünftigen Maßnahme unter Umständen herangezogen werden kann, über sein Schweigerecht zu belehren. Dies gilt zunächst für die allgemein in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LVwVfG geregelte Anhörung des Betroffenen als dem Beteiligten im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG. Aber auch den für die behördliche Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Bestimmungen lässt sich kein Hinweis auf eine § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO entsprechende Belehrungspflicht entnehmen. Geregelt hat der Gesetzgeber demgegenüber in § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.
An der inhaltlichen Richtigkeit des Berichts der Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden vom 22.09.2005 bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel. Die dort wiedergegebene Äußerung des Antragstellers, „regelmäßig Cannabisprodukte zu konsumieren“, belegt zumindest, dass es sich bei dem durch die Blutuntersuchung vom 19.06.2006 nachgewiesenen Konsum nicht um eine nur einmalige Einnahme handelt, die nach der Senatsrechtsprechung für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht ausreicht (vgl. Senatsbeschl. v. 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 36).
Durch das Gutachten vom 19.06.2006 ist zugleich das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 belegt. Denn die Untersuchung der am 05.09.2006 30 Minuten nach der Personenkontrolle beim Antragsteller entnommenen Blutprobe hat eine THC-Konzentration von 2,7 ng/ml ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist jedenfalls bei einer höheren THC-Konzentration als 2 ng/ml eine durch den Cannabiskonsum bedingte Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften eines Fahrerlaubnisinhabers gegeben (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, DAR 2004, 604). Die Art und Weise des Konsums von Cannabis - hier die behauptete Einnahme im puren Zustand durch eine Pfeife - ist für die Frage des Trennungsvermögens ebenso ohne Belang wie sonstige Begleitumstände, hier die Durchführung einer Fastenkur oder der Umstand, dass im ärztlichen Bericht über die Blutentnahme dem Betroffenen insgesamt ein unauffälliges Verhalten bescheinigt wird. Denn von einem ausreichenden Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheinen lässt, kann nur gesprochen werden, wenn der Konsument Fahren und Konsum in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsbeschl. v. 28.11.2003 - 10 S 1789/03 -; v. 01.12.2003 - 10 S 1958/03 -; v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04 -). Vorliegend hat der Antragsteller aber als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er, wie der Nachweis von THC in seinem Blut in der erheblichen Konzentration von 2,7 ng/ml belegt, nicht sicher sein konnte, dass die berauschende Wirkung des von ihm vorsätzlich konsumierten Betäubungsmittels Cannabis vollständig abgebaut ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung in der Fahrerlaubnis-Verordnung in Bezug auf den Konsum von Cannabis keine Grenzwerte festgesetzt sind.
Soweit in der Beschwerdebegründung auf einen im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz sowie auf bereits im behördlichen Verfahren vorgelegte Urkunden verwiesen wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn das Gesetz verlangt, dass sich die Begründung der Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander setzt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- EUR. Dieser Betrag ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. September 2003 - 3 K 308/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Den 1935 geborenen Kläger, der als Anwalt zugelassen ist, wurde mit Schreiben der Kur- und Bäderbetriebe der Stadt Stuttgart vom 10.06.1999 für alle städtischen Mineral-, Heil- und Freibäder der für die Dauer eines Jahres ein Haus- und Badeverbot erteilt. Zur Begründung wurde in dem Schreiben ausgeführt, der Kläger habe im Freibad M. erhebliche Störungen verursacht, indem er das Bad mehrfach ohne einen gültigen Eintrittsausweis besucht habe, den Anordnungen des Personals nicht Folge geleistet habe, Badepersonal beleidigt und in rassistischer Weise gegeneinander aufgehetzt habe und mehrfach widerrechtlich im Betriebsgelände bzw. in der Rettungszufahrt geparkt habe. Das Badeverbot wurde dem Kläger am 15.06.1999 im Freibad M. vom Zeugen K. übergeben. In einem an das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten gerichteten Vermerk der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 15.06.1999 wird geschildert, dass Beamte des Polizeireviers Vaihingen am 15.06.1999 gegen 9.00 Uhr in das Freibad M. gerufen worden seien. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass sich der Kläger entgegen dem am 10.06.1999 ausgesprochenen Verbot wieder im Freibad M. aufhalte und dies nicht ohne das Erscheinen der Polizei verlassen wolle. Beim persönlichen Gespräch mit dem Kläger hätten die Polizeibeamten den Eindruck gewonnen, dass dieser offensichtlich einen gehetzten und verwirrten Eindruck mache. Der Kläger habe schnell und wirr geredet, Paragraphen zitiert und sich durch das Hausverbot ungerecht behandelt gefühlt. Der Betriebsleiter des Freibads M., der Zeuge K., habe mitgeteilt, dass die Belästigungen bzw. die Verwirrung des Klägers seit ca. vier Wochen andauerten. Der Kläger sei regelmäßig mit einer kleinen elektrischen Orgel in das Bad gekommen und habe dort wild und wirr aufgespielt. Einmal habe der Kläger aus Thermoskannen selbst gekochten Kaffee und belegte Brötchen verkauft, da er sich gelegentlich auch als Kaufmann verstehe. Der Kläger habe Visitenkarten als Rechtsanwalt ausgelegt, diese an die Badegäste verteilt und für seine Kanzlei geworben. Auch erzähle der Kläger seit neuestem Fälle aus seiner Kanzlei. Ferner habe er über eine Scheidung einer Angestellten des Freibades sowie über deren finanzielle Verpflichtungen berichtet. Nach den Angaben im Polizeibericht hatte der Kläger wiederum mehrere Thermoskannen und belegte Brötchen bei sich. Hierauf von den Polizeibeamten angesprochen, habe der Kläger ausgeführt, dass er dies im Namen einer reichen Witwe verkaufe. Sein verstorbener Vater sei ein angesehener Bürger Stuttgarts gewesen und er habe dessen gesamtes Vermögen geerbt. So habe er auch noch die besten Beziehungen zu Stuttgarts Bürgermeistern und andern. Nach polizeilicher Aufforderung habe der Kläger das Freibad verlassen, eine Selbst- oder Fremdgefährdung habe ausgeschlossen werden können.
Nach einem weiteren Polizeibericht vom 18.06.1999 betrat der Kläger an diesem Tag den Eingangsbereich des Freibades M. und trat der Kassiererin, der Zeugin K., mit erhobenem Zeigefinger mit den Worten gegenüber „Sofort 1.000,- DM, sonst erschieße ich Sie!“. Anschließend habe sich der Kläger zum wiederholten Male entgegen dem schriftlichen Hausverbot ins Innere des Freibades begeben. Der Kläger habe die Zeugin Frau K. während eines Zeitraums von zwei Wochen fast täglich beleidigt.
Am 07.07.1999 telefonierte ein Mitarbeiter des Amtes für öffentliche Ordnung der Beklagten wegen der Vereinbarung eines Begutachtungstermins mit dem Kläger und erörterte mit diesem dessen Verhalten im Freibad M.. Nach einem Aktenvermerk hatte der Kläger darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um eine reine Privatangelegenheit handele und seine Äußerungen nur die Reaktion auf Beleidigungen seitens der Mitarbeiter des Schwimmbades gewesen seien. Er sei ferner bei einem Neurologen in Stuttgart in Behandlung, der bereits ein Gutachten über ihn erstellt habe. Den Namen des Gutachters und den Grund der Begutachtung habe der Kläger aber nicht nennen wollen.
Am 03.08.1999 wurde das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten vom Polizeirevier Vaihingen/M. davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger trotz des Hausverbotes erneut im Freibad M. erschienen sei. Der Kläger „prolete“ und schimpfe dort lautstark herum, erst nach Aufforderung habe er laut schimpfend das Bad verlassen. Nach dem Aktenvermerk regte die Polizei gegenüber dem Mitarbeiter des Amtes für öffentliche Ordnung der Beklagten an, die Führerscheinstelle über die Auffälligkeiten des Klägers zu unterrichten, um von dort die Fahreignung überprüfen zu lassen.
Am 04.08.1999 übersandte der Mitarbeiter des Amtes für öffentliche Ordnung die vorliegenden Unterlagen an die Führerscheinstelle der Beklagten mit der Bemerkung „Prüfung der Kraftfahrzeugtauglichkeit“. Die Führerscheinstelle der Beklagten holte Auskünfte beim Kraftfahrt-Bundesamt und beim Bundeszentralregister ein, die jedoch erst am 30.08. bzw. am 09.08.1999 eingingen. Mit Schreiben vom 05.08.1999 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger die Beibringung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens bis spätestens 07.09.1999 an. Zur Begründung wurde in erster Linie auf den Inhalt der Tagebucheinträge der Polizisten des Polizeireviers Vaihingen/M. vom 15. und 18.06.1999 verwiesen. Als zu klärende Frage wurde genannt, ob der Kläger trotz der Hinweise auf intellektuelle Leistungseinschränkungen (z.B. durch Intelligenzstörungen, geistige Behinderung, Alterungsprozesse oder Anpassungsmängel) ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 (FE-Klasse 3) sicher führen könne. Der Kläger wurde auch darauf hingewiesen, dass die unterbliebene oder nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens als Weigerung angesehen werden könne, die darauf schließen lasse, dass er Mängel verbergen wolle, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet machten.
Gegen die Anforderung vom 05.08.1999 erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, das Vorbringen der Führerscheinstelle sei frei erfunden, in den Tatsachen verdreht und schlicht gelogen. Da der Kläger trotz des Hinweises der Beklagten, dass es sich bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nicht um einen mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt handele, kein Gutachten vorlegte, hörte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 14.10.1999 zu der von ihr beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.
Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 03.11.1999 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse 3, gab ihm auf, den Führerschein und, soweit vorhanden, einen in der Bundesrepublik ausgestellten internationalen Führerschein binnen drei Tage nach Zustellung der Verfügung bei der Führerscheinstelle beim Amt für öffentliche Ordnung oder bei der für ihn örtlich zuständigen Polizeistation abzuliefern, und drohte ihm für den Fall der nicht fristgemäßen Ablieferung des Führerscheins die kostenpflichtige Wegnahme durch die Polizei an. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass sie gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der Nichteignung des Klägers ausgehen dürfe. Der Kläger habe das von ihm geforderte Gutachten trotz mehrfacher Aufforderung und Hinweise auf die Konsequenzen bis zum Ergehen der Verfügung nicht vorgelegt.
Mit an das Verwaltungsgericht Stuttgart gerichtetem Schreiben vom 29.11.1999, mit dem der Kläger zugleich Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO stellte (3 K 5049/99), erhob der Kläger gegen die Verfügung der Beklagten Widerspruch. Zur Begründung trug der Kläger vor, die von der Beklagten angeführten angeblichen Vorfälle stellten allenfalls Beleidigungen dar, die er bestreite. Er sei in den letzten fünf Monaten völlig fehlerfrei mindestens 10.000 km gefahren und zwar bis nach Griechenland, Süditalien und mehrmals in die neuen Bundesländer. Damit sei durch die Wirklichkeit bewiesen, dass keine mangelnde Fahreignung vorliege. Es handle sich lediglich um eine bloße kurzfristige Verstimmung und nicht um eine Geisteskrankheit. Zum Beweis legte der Kläger zwei Stellungnahmen eines Dr. W. vom 07.06. und vom 25.10.1999, ein ärztliches Attest von Dr. S. vom 02.11.1999 sowie die Bestätigung über eine amtsärztliche Untersuchung durch Dr. K. vom 17.10.1999 vor.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Aufgrund der polizeilichen Berichte sei die Beklagte berechtigt gewesen, nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie anzuordnen. Es sei entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV aufzuklären gewesen, ob der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen reichten nicht aus. Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV könne von der Nichteignung des Klägers ausgegangen werden. Die Geschehnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung bestätigten die Notwendigkeit der Entziehungsverfügung. Die Aufhebung des Badeverbotes im Freibad bedeute nicht, dass der Kläger nunmehr als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Gerade das Verkehrsvergehen „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zeige, dass er ohne Weiteres in der Lage sei, sich über bestehende Gesetze hinwegzusetzen, um subjektive Bedürfnisse zu befriedigen. Hierin zeige sich eine erhebliche Wiederholungsgefahr, und das Verhalten belege die ohnehin vorliegende Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.01.2002 zugestellt.
11 
Am 29.01.2002 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Die Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid seien nichtig. Die einzig zulässige Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei die Nichterfüllung der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999. Sein angebliches Verhalten nach Erlass der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 sei nicht zu berücksichtigen. Nur die in der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 aufgeführten Bedenken und die dort genannte Begründung seien entscheidend. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 seien nur die in der Anordnung selbst geäußerten Bedenken. Da das Straßenverkehrsgesetz eine Sanktion bei Nichtvorlage des Gutachtens nicht vorsehe, stelle die Regelung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV einen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar. Im Hinblick auf das Verfahren der Beklagten sei zu rügen, dass die Polizei am 15. und am 18.06.1999 unmittelbar die Dienststelle für allgemeine Ordnungsangelegenheiten im Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten informiert habe. Diese habe die Information aber erst sechseinhalb Wochen später an die Führerscheinstelle weiter gegeben. Damit habe sie wegen dieser Informationen eine Überprüfung seiner Fahreignung nicht für erforderlich gehalten. Dementsprechend seien die Unterlagen gemäß § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG unverzüglich zu vernichten und ihre Verwertung unzulässig gewesen. Aus dem Umstand, dass die Führerscheinstelle erst am 04.08.1999 informiert worden sei, diese aber bereits am 05.08.1999 die Anordnung erlassen habe, ergebe sich, dass sich die Führerscheinstelle kein eigenes Bild gemacht, nichts ermittelt, nicht geprüft und nichts festgestellt habe. Sie habe bedenkenlos die Gutachtensanforderung erlassen, dieser Akt sei willkürlich gewesen und schon deshalb unzulässig. Im Übrigen sei gegen ihn nichts erwiesen, weder die Nichteignung noch die bedingte Eignung, noch ein geistiger Mangel und insbesondere kein Mangel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die in § 46 Abs. 3 FeV geregelte entsprechende Anwendung auf den Inhaber einer Fahrerlaubnis bedeute nicht schematische Gleichsetzung, sondern gebührende Beachtung der bestehenden Unterschiede. Die entsprechende Anwendung dürfe keinesfalls zu einer Schlechterstellung des Inhabers führen. Die Mitwirkung des Inhabers einer Fahrerlaubnis könne nur freiwillig erfolgen, Druck durch eine Sanktion sei nicht zulässig. Für eine Gutachtensanforderung gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis sei Voraussetzung, dass begründete und nachprüfbar vorhandene Bedenken vorlägen. Diese Bedenken müssten sich zudem aus Tatsachen ergeben, die zumindest eine erkennbare Relevanz zum Straßenverkehr und zum Führen eines Kraftfahrzeugs hätten. Die Vorfälle im Möhringer Freibad seien jedoch keine Tatsachen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV, sondern Vorfälle beliebiger Art. Die in der Anordnung vom 05.08.1999 erwähnten intellektuellen Leistungseinschränkungen seien kein Kriterium nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und erst recht keine Erkrankung. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 03.11.1999 von Anfang an, hilfsweise ab dem 08.05.2000 nichtig ist, höchst hilfsweise, die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 03.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2001 aufzuheben.
12 
Mit Urteil vom 24.09.2003 (3 K 308/02) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der angegriffenen Anordnungen seien nicht gegeben. Auch sei die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 03.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 12.12.2001 rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide hat das Verwaltungsgericht in erster Linie auf die Begründung seiner Beschlüsse 3 K 5049/99, 3 K 2257/03 und 3 K 2991/03 verwiesen. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass auch der Inhaber einer Fahrerlaubnis bei Zweifeln an seiner Fahreignung bei der Ausräumung dieser Zweifel mitwirken müsse. Die Gutachtensanforderung genüge auch den formellen Anforderungen. Nicht zu den Anforderungen gehöre es jedoch, dass in der Anordnung die jeweils herangezogene Grundlage abschließend festgelegt werde. Unerheblich sei es deshalb, dass die Beklagte in der Gutachtensanforderung sich hinsichtlich der vom Gutachter zu klärenden Frage vergriffen habe. Während ihre Fragestellung ersichtlich auf Ziff. 7.4 der Anlage 4 abstelle, wäre vielmehr das Vorliegen einer Erkrankung nach Ziff. 7.5 der Anlage abzuklären gewesen. Die genaue Einordnung der Krankheitsbilder, die unter Ziff. 7 der Anlage aufgeführt seien, dürfte jedoch für einen medizinischen Laien kaum möglich sein. Da die Beklagte jedoch der Sachverhalt, aufgrund dessen ihre Zweifel an der Eignung entstanden seien, in der Anforderung genau dargelegt habe, sei es sowohl für den Kläger als auch für den psychiatrisch ausgebildeten Gutachter erkennbar gewesen, weswegen eine medizinische Klärung gefordert worden sei. Danach sei die in medizinischer Hinsicht unzutreffende Fragestellung unschädlich. Unerheblich sei auch der zeitliche Abstand zwischen der Übersendung der Polizeiberichte vom 15. und vom 18.06. und dem Erlass der Gutachtensanforderung. Der Umstand, dass die Beklagte auf die Polizeiberichte nicht unmittelbar eine Überprüfung der Fahreignung eingeleitet habe, begründe nicht die Annahme, dass diese Informationen für die Beurteilung der Fahreignung des Klägers nicht erforderlich gewesen seien. Bei Vorfällen dieser Art ergebe sich für die Führerscheinstelle möglicherweise nicht schon aus dem ersten vorliegenden Bericht ein hinreichender Anlass zur Überprüfung der Fahreignung. Die Stelle könne jedoch aufgrund eines solchen Berichts zu der Überzeugung kommen, dass sie möglicherweise ein Auge darauf haben müsse, ob weitere Vorfälle dieser Art gemeldet würden, die dann in einer Gesamtschau erst die Behörde zu der sicheren Überzeugung kommen ließen, dass Zweifel an der Fahreignung berechtigt seien.
13 
Das Urteil wurde dem Kläger am 10.10.2003 zugestellt, am 06.11.2003 hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Zulassungsbeschluss des Senats ist dem Kläger am 21.02.2004 zugestellt worden. Mit am 17.03.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger zur Begründung der Berufung vorgetragen: Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis sei allein die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999. Nur die darin dargelegten Gründe seien nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV maßgeblich. Ereignisse nach dem 05.08.1999 seien dagegen für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht von Bedeutung. Die Führerscheinstelle der Beklagte hätte die Polizeiberichte vom 15. und vom 18.06.1999 nicht mehr nutzen dürfen. Die beiden Berichte hätten nach § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG vernichtet werden müssen. Dementsprechend sei die Übersendung der Unterlagen von der Dienststelle für allgemeine Ordnungsangelegenheiten an die Führerscheinstelle erst am 04.08.1999 und damit mehr als sieben Wochen nach Erhalt der Informationen unzulässig gewesen. Die Polizeiberichte vom 15. und vom 18.06.1999 hätten die Dienststelle für allgemeine Ordnungsangelegenheiten auch nicht zur Maßnahme zur Überprüfung der Fahreignung veranlasst. Dazu habe auch keine Veranlassung bestanden, da ein verkehrsrelevantes Fehlverhalten nicht ersichtlich gewesen sei. Die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 sei rechtswidrig gewesen, weil die Führerscheinstelle erst am 04.08.1999 von den Polizeiberichten und den sonstigen Informationen Kenntnis erlangt habe. Die Führerscheinstelle habe sich keine ausreichende Zeit für die erforderlichen Ermittlungen und für die Gewährung rechtlichen Gehörs genommen. Auch habe die Führerscheinstelle die Auskünfte aus den öffentlichen Registern nicht abgewartet, die jeweils günstig für ihn gewesen seien. Von einer längeren Beobachtung seines Verhaltens durch die Führerscheinstelle könne nicht gesprochen werden. Gemäß § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG seien die beiden Polizeiberichte vom 15. und vom 18.06.1999 am 04.08.1999 nicht mehr verwertbar gewesen. Der hinsichtlich seiner Person unklare Bericht vom 15.06.1999 hätte ferner die Behörde erst zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen. Auch seien die Polizisten von einer Fahreignungsrelevanz seines Verhaltens gerade nicht ausgegangen. Denn die Polizei habe die Führerscheinstelle gerade nicht informiert. Die beiden Polizisten hätten ihn am 15.06.1999 anstandslos mit seinem Auto weg fahren lassen. Das Badeverbot sei ihm ohnehin erst am 15.06.1999 eröffnet worden und er habe die Schilderung des Badepersonals, die auch dem Badeverbot zugrunde gelegt worden sei, stets bestritten. Sein Vortrag hinsichtlich des Badeverbots habe bei der Führerscheinstelle kein Gehör gefunden. Da gegen das Badeverbot Widerspruch erhoben und das Badeverbot nicht für sofort vollziehbar erklärt worden sei, habe er weder am 15.06. noch am 18.06. oder am 03.08.1999 gegen das Badeverbot verstoßen. Die Anzeigenaufnahme vom 18.06.1999 habe der Führerscheinstelle nicht vorgelegen und diese werde auch in der Gutachtensanforderung nicht zitiert. Er sei bei dem Ereignis am 18.06.1999 weder bewaffnet gewesen noch sei er tätlich geworden. Auch hätten ihn die Polizisten anstandslos mit seinem Auto fahren lassen. Im Aktenvermerk vom 07.07.1999 habe der betreffende Bedienstete der Beklagten festgehalten, dass er weder gereizt noch erregt gewirkt habe. Aus dem Anruf der Polizei beim Bediensteten der Beklagten K. vom 03.08.1999 sei ein Hinweis auf seine etwaige Fahrungeeignetheit nicht zu entnehmen. Hätte das Personal des Freibades M. sachlich berichtet, dass er sich lediglich über das Hausverbot beschwert und sich auf die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs berufen habe, wäre der Vorfall ohne jede Bedeutung geblieben. Die Gutachtensanordnung vom 05.08.1999 sei auch deshalb rechtswidrig, weil sich aus ihr nicht entnehmen lasse, worin die Bedenken gegen seine Fahreignung bestehen sollen. Bedenken erforderten einen höheren Grad an kritischer Beurteilung als Zweifel oder Verdacht, da bei ihnen begrifflich noch eine Besorgnis hinzutrete. Auch müssten Bedenken in Bezug auf eine der in Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Erkrankungen bestehen. Die Führerscheinstelle der Beklagten habe sich bei der Gutachtensanforderung auch nicht an den Wertungen der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung orientiert. Die willkürliche Unterstellung einer abzuklärenden affektiven Psychose nach Nr. 7.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verstoße gegen den Grundsatz der Objektivität. Auch habe die Führerscheinstelle nicht von schweren Intelligenzstörungen oder einer geistigen Behinderung (Nr. 7.4 der Anlage 4) ausgehen können, noch habe sie das ersichtlich getan. Bei einer leichten Intelligenzstörung werde die Fahreignung nach Nr. 7.41 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bejaht. Die von der Führerscheinstelle der Beklagten angenommene intellektuelle Leistungseinschränkung sei kein Befund im Sinne der Anlage 4 und schon gar keine Erkrankung im Sinne dieser Anlage. Hinweise auf eine bloße intellektuelle Leistungseinschränkung berechtigten nicht zu einer Gutachtensanforderung. Auch habe die Beklagte die gravierenden Unterschiede zwischen einem Fahrerlaubnisbewerber und dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht beachtet. Ferner habe die Beklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet. Sie habe nicht den Erlass von Auflagen erwogen, sondern sogleich die Fahrerlaubnis entzogen. Das vom Berufungsgericht eingeholte Gutachten führe nicht weiter, weil es keine der entscheidungserheblichen Fragen beantworte. Wären der Gutachterin die tatsächlichen Umstände bekannt gewesen, hätte sie das Geschehen lediglich als hochgespielte menschliche Auseinandersetzung bewertet.
14 
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. September 2003 - 3 K 308/02 -, zu ändern und die Anordnung der Beklagten vom 03.11.1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.12.2001 aufzuheben.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Beim Erlass der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 habe ein durch Tatsachen getragener Anfangsverdacht der Fahrungeeignetheit des Klägers vorgelegen. Dem Bericht vom 15.06.1999 sei zu entnehmen, dass die Polizeibeamten davon ausgegangen seien, eine geistig verwirrte Person angetroffen zu haben. Der Kläger habe sich im Freibad M. mehrfach auffällig und für seinen Berufsstand nicht im Rahmen des Normalen verhalten. Im Telefongespräch vom 07.07.1999 habe der Kläger angegeben, bei einem Neurologen in Behandlung zu sein, der ein Gutachten über ihn erstelle. Im Aktenvermerk vom 03.08.1999 sei gerade festgestellt worden, dass beim Kläger eine psychische Erkrankung nicht ausgeschlossen werden könne, so dass die Fahreignung zu überprüfen sei. Auch sei hier nicht mehr vermerkt worden, dass eine Eigen- und Fremdgefährdung ausgeschlossen werden könne. § 2 Abs. 12 StVG sei im Falle des Klägers zum einen deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an die Fahrerlaubnisbehörde im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei. Zum anderen betreffe die Vorschrift Daten, die bei einer Fahrerlaubnisbehörde eingehen und nicht Daten, die bei einer anderen Dienststelle des Amtes für öffentliche Ordnung eingehen. Die wiederholten Vorfälle im Freibad M. und der Eindruck der Polizeibeamten hätten Anlass zur Überprüfung gegeben, ob im Falle des Klägers eine psychische Erkrankung vorliege und ob gegebenenfalls diese Erkrankung Auswirkungen auf die Fahreignung des Klägers habe. Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens sei die einzige Möglichkeit zur Überprüfung der Fahreignung des Klägers gewesen. Ein Auszug aus dem Bundeszentralregister hätte die Frage der Fahreignung des Klägers nicht klären können und würde auch heute nicht weiter helfen. Es bedürfe keiner näheren Erläuterung, dass sich der Kläger bei den genannten Vorkommnissen erkennbar in einem psychisch auffälligen Zustand mit einer offenkundigen Verkennung der Realität bewegt habe. Sein Verhalten sei zu gravierend und allzu unangemessen gewesen. Mit der Projektion dieser Realitätsverkennung auf eine Verkehrsteilnahme sei die Fähigkeit des Klägers zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage gestellt gewesen. Diese Zweifel seien durch die Weigerung des Klägers anlässlich des Telefonats zum Ausdruck gekommen, seinen behandelnden Neurologen und den Grund für dessen Gutachten zu benennen sowie sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen. Die Art der bestehenden Bedenken, intellektuelle Leistungseinschränkungen, gehe aus der Fragestellung an den Gutachter hervor. Die in Frage kommenden möglichen Ursachen (Intelligenzstörung, geistige Behinderung, Alterungsprozesse oder Anpassungsmängel) seien nur beispielhaft aufgeführt worden. Im Ergebnis seien die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse über die psychische Auffälligkeit des Klägers ausreichend gewesen, um seine Begutachtung anzuordnen. Es habe auch nicht die Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs bestanden, weil es sich bei der Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Danach entspreche die Anordnung der Begutachtung vom 05.08.1999 den rechtlichen Anforderungen. Demzufolge sei auch die Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig. Der am 05.08.1999 bestehende Anfangsverdacht, dass beim Kläger eine geistige Erkrankung nicht auszuschließen sei, habe sich auch in den über Jahre dauernden unzähligen Verfahren, die vom Kläger angestrengt worden seien, bestätigt. Auch das Verwaltungsgericht Stuttgart habe den Kläger im Laufe dieser zahlreichen Verfahren für prozessunfähig erklärt und ihm einen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme sei der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids. Aus den bis zu diesem Zeitpunkt auch im gerichtlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Attesten und Stellungnahmen ergäben sich berechtigte Bedenken im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV. Dies gelte insbesondere für die Stellungnahme des Dr. K. vom 07.10.1999, wonach beim Kläger neben einer Manie auch eine erhebliche Persönlichkeitsstörung in Betracht zu ziehen sei. Der Kläger übersehe auch, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Benutzern der Bäder und dem Badbetreiber nicht öffentlich-rechtlich sondern privatrechtlich ausgestaltet sei, so dass ein Widerspruch gegen ein Badeverbot keine aufschiebende Wirkung entfalte.
19 
Der Senat hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch die Vernehmung von Zeugen in der Berufungsverhandlung Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. L.-S. vom 16.09.2004 sowie auf deren ergänzende Stellungnahme und die Aussagen der in der Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen verwiesen.
20 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Verfahrensakten der Beklagten, auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart, auf die im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf S. 10 aufgeführten Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie auf die Akte des Vorverfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
22 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Die Verfügung der Beklagten vom 03.11.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.12.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249; Beschl. v. 22.01.2001 - 3 B 144.00 -, juris). Bezogen auf diesen Zeitpunkt erweisen sich die Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart als rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die in Ziff. 1 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse 3 (I) als auch für die sonstigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 03.11.1999 (II)
23 
I) Die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgrund besonderer Umstände ungeachtet der Nichtbeibringung des von der Beklagten mit Schreiben vom 05.08.1999 angeforderten Gutachtens positiv fest steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Denn Gesichtspunkte, die die Ungeeignetheit des Klägers zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids unabhängig von der Tatsache belegen könnten, dass dieser das von ihm geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, bei der die Fahreignung regelmäßig ausgeschlossen ist, aufgrund der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste - zwei Stellungnahmen eines Dr. W. vom 07.06. und vom 25.10.1999, ein ärztliches Attest von Dr. S. vom 02.11.1999 sowie die Bestätigung über eine amtsärztliche Untersuchung durch Dr. K. vom 7.10.1999 - nicht positiv festgestellt werden.
24 
Die Entziehungsverfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid sind aber deshalb rechtmäßig, weil die Beklagte gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte und dem Kläger deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV nach erfolgter Anhörung die Fahrerlaubnis entziehen musste. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass, sofern die Ungeeignetheit aus der unterbliebenen Beibringung eines Gutachtens abgeleitet wird und es damit auf die Rechtmäßigkeit der vorangehenden Anordnung zur Beibringung dieses Gutachtens ankommt, sich diese allein nach den dort aufgeführten Umständen beurteilt und spätere Ereignisse nicht von Bedeutung sind. Die Gutachtensanforderung der Beklagten vom 05.08.1999 genügt aber den an sie zu stellenden formellen (1) und materiellen (2) Anforderungen. Entsprechend § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist der Kläger in der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 auch auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann der Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 05.08.1999 nicht beanstandet werden, eine verweigerte Mitwirkung bei der Klärung der Eignungsbedenken hätte die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, der der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15b Abs. 2 StVZO a.F. entspricht (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257), ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde („darf“) zur Annahme, der Betreffende sei ungeeignet; die zwingende Rechtsfolge dieser Einschätzung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Auch im Übrigen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig (3).
25 
Bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, § 11 Abs. 8 FeV verstoße deshalb gegen höherrangiges Recht, weil das Straßenverkehrsgesetz selbst keine Sanktion für die Nichtvorlage eines Gutachtens vorsehe und die Fahrerlaubnis-Verordnung als bloße Rechtsverordnung damit durch die Regelung des § 11 Abs. 8 Satz 1 die vom Straßenverkehrsgesetz gezogenen Grenzen überschreite. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. § 11 Abs. 8 FeV begegnet im Hinblick auf das Erfordernis einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage keinen rechtlichen Bedenken. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen in dem zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigenden Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht sieht eine gesetzliche Ermächtigung im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG dann als nicht ausreichend bestimmt an, wenn nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfGE 1, 14, 60; 41, 246, 266; 56, 1, 12; 78, 249, 272). Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die zum Erlass des § 11 Abs. 8 FeV ermächtigende Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG, insbesondere Buchstaben c und q, unbestimmt ist. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StVG wird ausdrücklich auf § 2 Abs. 4, 7 und 8 StVG Bezug genommen. Hieraus wird deutlich, dass sich die Verordnungsermächtigung auf Regelungen zur Klärung der Fahreignung mittels eines Gutachtens bezieht, dessen Beibringung dem Betroffenen aufgegeben werden kann, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die Bedenken gegen seine Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG anerkannt, dass dessen Anforderungen Genüge getan ist, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfGE 8, 274, 307; 80, 1, 20 f.). Aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 8 StVG ergibt sich aber gerade, dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung von der Rechtsfolge ausgegangen ist, die nunmehr in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ausdrücklich geregelt ist. In der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 8 StVG wird ausgeführt, dass die Behörde auf die fehlende Eignung oder Befähigung schließen kann, wenn der Antragsteller der berechtigten Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Gutachten oder Zeugnis beizubringen, nicht nachkommt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 68).
26 
Ferner hat der Kläger im Verfahren geltend gemacht, die Beklagte habe bei der ihr nach § 46 Abs. 3 FeV möglichen entsprechenden Anwendung von § 11 Abs. 2 bzw. 8 FeV auf seine Person zu seinem Nachteil den rechtlich erheblichen Unterschied zwischen einem bloßen Fahrerlaubnisbewerber und dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht beachtet. Auch im Hinblick auf diesen Vortrag begegnet die Entziehungsverfügung der Beklagten, die auch auf der entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 und 8 FeV beruht, keinen rechtlichen Bedenken. Denn § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV verpflichten die Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sofern von der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers auszugehen ist. Grund für diese im Hinblick auf den Inhaber einer Fahrerlaubnis bestehende Verpflichtung ist der Umstand, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber im Gegensatz zu einem ungeeigneten Bewerber wegen der aus der Fahrerlaubnis folgenden Berechtigung zur legalen Teilnahme am Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer tatsächlich gefährdet und dieser Gefährdung durch den Entzug der Fahrerlaubnis zu begegnen ist.
27 
1) Die Aufforderung zur Vorlage eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens im Schreiben der Beklagten vom 05.08.1999 entspricht den formellen Voraussetzungen.
28 
a) Wie sich auch aus dem Wortlaut der § 11 Abs. 2 und 3 sowie §§ 13 und 14 FeV („zur Vorbereitung von Entscheidungen") ergibt, ist die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens lediglich eine unselbstständige Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung und kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt (zur früheren Rechtslage vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249; Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Auch der Verordnungsgeber ist beim Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung davon ausgegangen, dass die Anordnung nur zusammen mit der ablehnenden Entscheidung angefochten werden kann (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427). Deshalb besteht insbesondere keine Pflicht zur Anhörung vor Erlass der Gutachtensanforderung nach § 28 LVwVfG (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 52.88 -, VBlBW 1990, 333 = DAR 1990, 153). Mangels einer entsprechenden gesetzlich geregelten Pflicht ist die Fahrerlaubnisbehörde entgegen dem Vorbringen des Klägers rechtlich auch nicht gehalten, im Vorfeld des Erlasses der Gutachtensanforderung durch eine förmliche Beweisaufnahme (z.B. durch Vernehmung von Zeugen unter Beteiligung des Betroffenen) zu klären, ob die tatsächlichen Angaben, die ihr insbesondere von der Polizei nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG übermittelt worden sind und die sie der Anforderung zugrunde legen will, zutreffen. Nicht die lediglich vorbereitende Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens sondern die das Verfahren abschließende Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Entscheidung, die die Rechtsstellung des Betroffenen unmittelbar beeinträchtigt. Der Rechtsschutz des Betroffenen wird dadurch gewährleistet, dass dieser gegenüber der auf die unterbliebene Beibringung des Gutachtens gestützten Entziehungsverfügung geltend machen kann, die Gutachtensanforderung sei rechtswidrig, weil ihre Grundlage in tatsächlicher Hinsicht nicht der Wahrheit entspreche und der tatsächliche Sachverhalt mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen einer die Fahreignung regelmäßig ausschließenden Erkrankung im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Anordnung nicht rechtfertige.
29 
Da es sich bei der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist auch die für die Begründung von Verwaltungsakten maßgebliche Vorschrift des § 39 LVwVfG nicht anwendbar. Maßgeblich ist vielmehr § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht. Unzulässig ist insbesondere die für eine Reduzierung des Inhalts der Aufforderung maßgebliche Überlegung, der Betroffene „werde schon wissen, worum es geht“. Genügt eine Aufforderung zur Gutachtensbeibringung nicht diesen formellen Anforderungen, so kann dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich darlegt, objektiv hätten zu ihrem Zeitpunkt Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können. Bisher nicht geltend gemachte Umstände können allenfalls Gegenstand einer neuen Gutachtensanordnung sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78, bezogen auf die frühere Rechtsgrundlage des § 15b Abs. 2 StVZO). Auch den Gerichten ist es verwehrt, eine Gutachtensanordnung im Hinblick auf dort nicht aufgeführte tatsächliche Umstände, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen, als rechtmäßig anzusehen (vgl. Senatsbeschl. v 19.07.2004 - 10 S 1482/04 -). Diesen sich aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 05.08.1999. Die Gutachtensaufforderung der Beklagten vom 05.08.1999 ist im Vergleich mit anderen, dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Schreiben ausführlich und gibt den Inhalt der Tagebuchvermerke der Polizeibeamten in einer Weise wieder, dass dem Kläger die Prüfung möglich war, ob nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass für das geforderte neurologisch-psychiatrische Gutachten bestand.
30 
b) Auch § 2 Abs. 12 StVG steht der Verwertung der beiden Polizeiberichte vom 15.06. und 18.06.1999 im Rahmen der Entscheidung über eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV nicht entgegen. Nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG hat die Polizei Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Nach Satz 2 sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten, soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind. Die Beklagte als solche ist Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG, die organisatorische Trennung im „Amt für öffentliche Ordnung“ der Beklagten zwischen der „Dienststelle für allgemeine Ordnungsangelegenheiten“ und der „Führerscheinstelle“ ist für diese Bestimmung nicht von Bedeutung. Die beiden Polizeiberichte vom Juni 1999 waren auch nicht nach § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG noch vor der Anordnung vom 05.08.1999 zu vernichten. Denn es ist einer Fahrerlaubnisbehörde in einem engen zeitlichen Rahmen gestattet, Erkenntnisse über die fahreignungsrelevanten Eigenschaften eines Fahrerlaubnisinhabers zunächst zu sammeln, das weitere Verhalten des Betroffenen zu beobachten und schließlich nach einer Würdigung sämtlicher in diesem begrenzten Zeitraum gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Beeinträchtigungen der Fahreignung des Betroffenen über eine Maßnahme nach § 11 Abs. 2 FeV zu entscheiden.
31 
Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu § 2 Abs. 12 StVG ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers, die Beklagte sei im Zeitraum vom Eingang der beiden Tagebucheinträge vom 15. und vom 18.06.1999 bis zum Erlass der Gutachtensaufforderung vom 05.08.1999 untätig geblieben, nicht den Tatsachen entspricht. Denn nach der dem Senat vorliegenden Akte der Beklagten hat einer ihrer Mitarbeiter am 07.07.1999 mit dem Kläger telefoniert, um einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. An der Richtigkeit des Aktenvermerks vom 07.07.1999 bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel. Aus dem Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren (z.B. Berufungsbegründung, S. 6 unter 7) ergibt sich zudem, dass ihm dieser Vermerk bekannt ist. Denn der Kläger hat mehrfach auf die für ihn positive Beurteilung durch den Mitarbeiter der Beklagten hingewiesen, er habe in dem Telefongespräch vom 07.07.1999 nicht gereizt oder erregt gewirkt.
32 
c) Der Kläger hat gegen die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 ferner vorgebracht, diese sei rechtswidrig, weil die Beklagte den Eingang von - für ihn positiven - Auskünften aus öffentlichen Registern nicht abgewartet sondern nach dem Eingang der Unterlagen bei der Führerscheinstelle am 04.08.1999 unter dem Datum des 05.08.1999 unmittelbar die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens erlassen habe. Auch diese Verfahrensweise der Beklagten führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung. Für die Beklagte bestand gerade im Hinblick auf die - als Ursache für das in den Tagebucheinträgen vom 15. und 18.06.1999 festgehaltene Verhalten des Klägers in Betracht kommenden - psychischen Erkrankungen im Sinne von Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keine Veranlassung, den Eingang der angeforderten Auskünfte aus für die Beklagte zugänglichen Registern abzuwarten. Denn diese hätten die Frage der tatsächlichen Fahreignung im Hinblick auf eine unter Umständen vorliegende psychische Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keinesfalls zu Gunsten des Klägers in dem Sinne klären können, dass eine solche nicht vorliegt.
33 
d) Auch im Übrigen begegnet die Gutachtensaufforderung im Hinblick auf den Verfahrensablauf keinen Bedenken. Anlass für die am 04.08.1999 erfolgte Abgabe des Verfahrens vom Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten an die Führerscheinstelle war die dort am 03.08.1999 eingegangene Information, dass der Kläger an diesem Tag entgegen dem ihm gegenüber ausgesprochenen Badeverbot doch wieder im Freibad M. erschienen sei und lautstark geschimpft habe. Aus der Sicht der Beklagten lag damit ein aktuelles und zudem gravierendes Fehlverhalten des Klägers vor, so dass nunmehr aus Sicht der Beklagten eine Überprüfung der Fahreignung des Klägers geboten erschien. Maßgeblich ist insofern nicht die sachlich unrichtige - subjektive - Vorstellung des Klägers, infolge der aufschiebenden Wirkung seines gegen das Badeverbot vom 10.06.1999 erhobenen Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das Freibad M. weiterhin betreten zu dürfen, sondern die objektive Rechtslage, von der die Beklagte als Betreiberin ihrer Bäder auszugehen hatte. Nach Nr. 2 der Badeordnung für die Mineral-, Hallen- und Freibäder der Beklagten vom 06. März 1998 ist das Rechtsverhältnis zwischen Benutzern und Badbetreibern privatrechtlich ausgestaltet. Damit handelte es sich bei dem Badeverbot vom 10.06.1999 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine privatrechtliche Willenserklärung der Beklagten, gegen die dem Kläger als Benutzer der städtischen Bäder ein Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO nicht eröffnet war. Ging die Beklagte damit am 03.08.1999 berechtigterweise von einem erneuten und gravierenden Fehlverhalten des Klägers aus, so kann der Erlass der Gutachtensaufforderung am 05.08.1999 formell nicht beanstandet werden. Wegen des Ranges der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ist in Bezug auf die Klärung von Zweifeln an der Fahreignung des Betreffenden auch Eile geboten, wenn erneut Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung erwecken.
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2) Die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.
35 
a) § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 FeV sprechen inhaltlich übereinstimmend davon, dass Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, wie z.B. die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens, zulässig sind, wenn Tatsachen bekannt werden, die entsprechende Bedenken begründen. Verfassungsrechtlicher Hintergrund dieser Anforderungen für die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens ist der Umstand, dass diese Pflicht und die an die Nichtvorlage des Gutachtens anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigen. Die Maßnahmen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr besteht, die nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in absehbarer Zeit gegeben ist. Danach sind die Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender Fahreignung begründen (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 51 und 53, NJW 2002, 2378 = DVBl 2002, 1265; Beschl. v. 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95 -, Rn. 7, UPR 2002, 344; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78-80).
36 
Der Senat hat über die Frage, ob dem in der Gutachtensanordnung der Beklagten vom 05.08.1999 geschilderten Verhalten des Klägers, das insbesondere in den Tagebucheinträgen von Polizeibeamten des Polizeireviers Vaihingen/M. vom 15. und vom 18.06.1999 festgehalten ist, Verdachtsmomente zu entnehmen sind, die einen Eignungsmangel des Klägers im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als möglich erscheinen lassen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Die Sachverständige ist in ihrem schriftlichen Gutachten vom 16.09.2004 auf der Grundlage der ihr übersandten Aktenauszüge zu dem Ergebnis gelangt, dass sich allein aufgrund der Aktenlage weder eine Bestätigung noch ein Ausschluss einer Erkrankung des psychotischen Formenkreises finden lasse. Allerdings überwiege beim Vorliegen dieser gehäuften Indikatoren doch die Einschätzung, das eine Erkrankung oder Symptomatik des psychotischen Formenkreises vorliege. Diese für den Senat nachvollziehbare Beurteilung des Verhaltens des Klägers im Hinblick auf die Möglichkeit des Vorliegens einer psychischen Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Sachverständige mit sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen ergebenden Hinweisen auf nicht situationsangepasstes Verhalten, fehlende Normakzeptanz und realitätsverzerrende Sichtweisen des Klägers begründet.
37 
b) Das vorstehend wiedergegebene Ergebnis der Beurteilung der der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensanforderung über das Verhaltens des Klägers vorliegenden Informationen im schriftlichen Gutachten der Sachverständigen wird durch weitere Umstände gestützt.
38 
Zum einen ist in diesem Zusammenhang die Einschätzung des Verhaltens des Klägers durch den Polizeibeamten G. zu nennen, der den Vermerk vom 15.06.1999 gefertigt und an die Beklagte mit dem Hinweis auf die Fahrerlaubnis des Klägers und der dringenden Bitte um weitere Veranlassung übersandt hat. Der Polizeibeamte G. hat sich nach eigener Aussage, die den Beteiligten mitgeteilt worden ist, an die Ereignisse vom 15.06.1999 nicht erinnern können, so dass von seiner Vernehmung als Zeuge in der Berufungsverhandlung abgesehen worden ist. Es bestehen aber keine Bedenken, seinen schriftlichen Bericht, der unmittelbar im Anschluss an den Polizeieinsatz vom 15.06.1999 erstellt worden ist, zu verwerten. Sachlich unrichtig ist zunächst der Einwand des Klägers, dieser Polizeibeamte sei schon nicht mehr Zeuge des tatsächlichen Geschehens, sondern könne nur schildern, was er vom Personal der Badeanstalt gehört habe. Denn der Polizeibeamte G. hat in seinem Bericht (Seite 2 2. Absatz) seinen eigenen, aus dem unmittelbaren persönlichen Gespräch mit dem Kläger gewonnenen Eindruck wiedergegeben, der Kläger habe einen „gehetzten und verwirrten“ Eindruck gemacht und schnell und wirr geredet. Dieser Bewertung des Verhaltens des Klägers kommt besondere Bedeutung zu, weil hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Polizeibeamten G. gegenüber dem Kläger keine Zweifel bestehen. Zum anderen sind Polizeibeamte des Streifendienstes wie Herr G. täglich mit einer Vielzahl von Menschen in Konfliktsituationen konfrontiert, so dass ihrer Einschätzung, eine Person sei - über das für eine Ausnahmesituation übliche Maß an Aufgeregtheit hinaus - verwirrt, besonderes Gewicht beizumessen ist.
39 
Zum anderen wird die Bewertung der Sachverständigen, es bestünden Hinweise auf nicht situationsangepasstes Verhalten bzw. fehlende Normakzeptanz, durch das Agieren des Klägers im Hinblick auf das ihm gegenüber ausgesprochene umfassende Haus- und Badeverbot bestätigt. Der Kläger, ein zugelassener und auch in seinem Beruf tätiger Rechtsanwalt, hat sich nachdrücklich auf seine Auffassung berufen und diese zur Grundlage seines Verhaltens - erneutes Betreten von Bäderanlage der Beklagten nach der am 15.06.1999 erfolgten Aushändigung des Verbots - gemacht, sein gegen das Verbot erhobener Widerspruch entfalte gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Folge aufschiebende Wirkung, dass er die Anlagen der Beklagten doch betreten dürfe. Als Rechtsanwalt hätte er jedoch mit der nahe liegenden - und den Tatsachen auch entsprechenden - Möglichkeit rechnen müssen, dass das Rechtsverhältnis zwischen Benutzer und Badbetreiber privatrechtlich ausgestaltet ist und damit keine Möglichkeit eines Widerspruchs mit der Wirkung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht. Anstatt aber die eigene Auffassung im Hinblick auf die sich aufdrängende Möglichkeit der rein privatrechtlichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Benutzer und Badbetreiber zu überdenken, hat der Kläger an seiner - unrichtigen - Auffassung festgehalten und diese zum Maßstab seines unnachgiebigen Verhaltens gemacht.
40 
c) Der Klägervertreter hat im Rahmen der ergänzenden Befragung der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, die vorangehende Vernehmung der Zeugen habe ergeben, dass die beiden Polizeiberichte vom 15. und 18.06.1999, die der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 zugrunde liegen, in wichtigen Punkten unrichtig seien bzw. die Sachlage zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sei. So sei insbesondere zu beachten, dass dieser davon ausgegangen sei, die Bäder der Beklagten infolge seines Widerspruchs gegen das Badeverbot vom 10.06.1999 nach wie vor betreten zu dürfen. Auch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass von einem regelmäßigen - und zudem wirren - Orgelspiel des Klägers im Freibad M. keine Rede sein könne, auch habe der Kläger dort keine Brötchen verkauft, keine Visitenkarten ausgelegt und auch nicht für seine Anwaltskanzlei geworben.
41 
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dieser Beurteilung der Aussagen der in der Berufungsverhandlung zum Verhalten des Klägers im Freibad M. vernommenen Zeugen durch den Klägervertreter aus Sicht des Senats uneingeschränkt zugestimmt werden kann. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die maßgeblichen Ereignisse mehr als fünf Jahre zurück liegen und sich Zeugen an lange zurückliegende Geschehnisse nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr in allen Details erinnern können. Dieser Frage muss aber nicht näher nachgegangen werden. Denn der Klägervertreter hat die Sachverständige auch um Stellungnahme gebeten, ob ihre abschließende Wertung hinsichtlich der Möglichkeit des Vorliegens einer psychischen Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung anders ausfiele, wenn man von einem von den beiden Polizeiberichten vom 15. und 18.06.1999 abweichenden Sachverhalt - Annahme des Klägers, es bestehe infolge seines Widerspruchs kein Hausverbot, kein regelmäßiges Orgelspiel, kein Verkauf von Brötchen, keine Auslage von Visitenkarten und keine Werbung für die eigene Anwaltspraxis - ausginge. Die Sachverständige hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass auch bei dieser Sachlage eine Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen könne. Die Sachverständige hat insoweit näher ausgeführt, dass nach dem Gesamteindruck der Informationen, die sie einerseits aus den ihr übersandten Unterlagen entnommen habe, die durch die Zeugenvernehmung bestätigt worden seien und die sie zum anderen zusätzlich im Rahmen der Zeugenvernehmung erlangt habe, weder festgestellt werden könne, dass eine Erkrankung vorliege, noch sicher gesagt werden könne, dass keine solche gegeben sei. Die Sachverständige hat bei ihren für den Senat gut nachvollziehbaren Ausführungen herausgestellt, dass sie sich bei dieser zusammenfassenden Bewertung insbesondere auf das wiederholte und zudem gravierende Fehlverhalten des Klägers gegenüber der Zeugin K. und sein Verhalten beim Abstellen seines Kraftfahrzeugs auf dem Parkplatz des Freibads stützt. Diese tatsächlichen Annahmen der Sachverständigen sind durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. Nach der Aussage der Zeugin K. hat sie der Kläger am 15.06.1999 in der im Vermerk des Polizeibeamten G. festgehaltenen Weise verbal bedroht, auch hat der Kläger diese Zeugin vor dem 15.06.1999 mehrfach erheblich beleidigt. Der Zeuge S. hat in der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass der Kläger sein Kraftfahrzeug mehrfach und trotz vorangegangener Belehrung auf ausgewiesenen Rettungswegen auf dem Gelände des Freibades in einer Weise geparkt hat, dass Rettungskräfte bei ihrem Einsatz behindert werden konnten. Diese Verhaltensweisen lassen es nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung als möglich erscheinen, dass beim Kläger eine Störung im genannten Sinne gegeben ist. Denn dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass es dem Kläger in erster Linie darum gehe, eine Situation optimal für sich zu gestalten, die Belange anderer zurück zu stellen und sich dabei auch über allgemeinverbindliche Normen hinwegzusetzen. Eine zyklothyme Erkrankung, von deren Vorliegen der Gutachter Prof. Dr. T. in seinem in der Berufungsverhandlung auszugsweise verlesenen Gutachten vom 04.03.2003 wohl ausgehe, werde heute als affektive Psychose (vgl. Nr. 7.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) bezeichnet und zeige sehr unterschiedliche Verlaufsformen.
42 
Wenn die Richtigkeit zumindest eines Teils einer Sachverhaltsdarstellung einer Gutachtensanforderung im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV durch eine im Rahmen des Gerichtsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt wird und bereits dieser Teil der Darstellung des Verhaltens des Betroffenen das Vorliegen einer Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als möglich erscheinen lässt, kann eine im Hinblick auf dieses Verhalten ergangene Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens nach den unter a) aufgeführten rechtlichen Kriterien nicht beanstandet werden.
43 
Im Übrigen ist durch die Beweisaufnahme das Vorbringen des Klägers entkräftet, die Gutachtensanforderung sei zu Unrecht ergangen, weil sich das ihm vorgeworfene Verhalten auf den Freizeitbereich beschränkt und keinen Bezug zum Straßenverkehr aufgewiesen habe. Denn das durch die Beweisaufnahme bestätigte gravierende Fehlverhalten des Klägers beim Abstellen seines Kraftfahrzeugs auf dem Parkplatz des Freibades M. lässt es zumindest als nicht nur abstrakt möglich erscheinen, dass der Kläger auch im Straßenverkehr in einer mit den dortigen Anforderungen nicht zu vereinbarenden Weise dazu neigt, seine Belange ohne Rücksicht auf vorrangige und ohne Weiteres einsichtige Interessen der Allgemeinheit durchzusetzen.
44 
d) Die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 erweist sich auch nicht im Hinblick darauf als rechtswidrig, dass in dieser (Seite 3 oben) im Rahmen der vom Gutachter zu klärenden Frage von „intellektuellen Leistungseinschränkungen“ die Rede ist (Seite 3 oben). Zu Recht hat der Kläger im Verfahren geltend gemacht, dieser Begriff werde in Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht aufgeführt. Nr. 7.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nennt „Schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse“, Nr. 7.4 „Schwere Intelligenzstörungen/ geistige Behinderung“, Nr. 7.5 „Affektive Psychosen“ und Nr. 7.6 „Schizophrene Psychosen“. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festlegt, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Wird diese Vorschrift zugrunde gelegt, so kann die Ungenauigkeit der Aufforderung vom 05.08.1999 nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit führen. Den für die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens geltenden Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung ist nicht zu entnehmen, dass eine Fahrerlaubnisbehörde vor dem Erlass einer Gutachtensanforderung durch Befragung eines medizinischen Sachverständigen genau abklären muss, welcher der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unter Nr. 7 „Psychische (geistige) Störungen“ aufgeführten und auch nicht in jedem Fall strikt von einander abgrenzbaren Erkrankungen das Verhalten des Betroffenen unter Umständen zugeordnet werden kann. Entspricht danach die Zuordnung von bestimmten Verhaltensweisen zu den verschiedenen in Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten psychischen Erkrankungen im Rahmen der Entscheidung, ob ein Gutachten angefordert wird, durch einen medizinischen Laien, der nach der Aussage der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung zu einer genauen Zuordnung regelmäßig nicht in der Lage ist, im Ergebnis den rechtlichen Vorgaben, so kann eine nach Ansicht eines fachkundigen Mediziners bloße unrichtige Zuordnung der Verhaltensweisen des Betroffenen zu den Störungen i.S.v. Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung führen, wenn nach sachverständiger Bewertung tatsächlich Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorliegen, bei der die Fahreignung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelmäßig ausgeschlossen ist. Dasselbe muss gelten, wenn die Behörde in der Gutachtensaufforderung einen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht aufgeführten Mangel benennt, tatsächlich aber nach sachverständiger Beurteilung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 gegeben sind, die die Fahreignung regelmäßig ausschließt. Auch insoweit ist maßgebend, dass der in der Aufforderung aufgeführte und den Tatsachen entsprechende Sachverhalt auf das Vorliegen einer Erkrankung hindeutet und dem Betroffenen durch den Inhalt der Aufforderung auch deutlich wird, inwiefern Bedenken gegen seine Fahreignung bestehen. Durch die fachliche Qualifikation des in der Anforderung genannten Gutachters, an den die zu klärende Frage der Sache nach gerichtet ist, ist auch sichergestellt, dass dieser erkennt, in welcher Hinsicht bzw. im Hinblick auf das etwaige Vorliegen welcher psychischen Erkrankung eine ärztliche Untersuchung des Betreffenden tatsächlich geboten ist.
45 
e) Die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens kann schließlich auch nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil die Polizeibeamten den Kläger nach seinem Vortrag am 15. und 18.06.1999 unbeanstandet mit seinem Auto haben wegfahren lassen. Zunächst bindet die Beurteilung der aktuellen Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers durch Bedienstete des Polizeivollzugsdienstes nicht die für den Vollzug des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständige Behörde bei der ihr obliegenden Entscheidung, ob vom Betreffenden zur Klärung von Fahreignungszweifeln ein Gutachten beizubringen ist. Zudem hatten die Polizeibeamten tatsächlich Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Denn die Information der Beklagten über das Verhalten des Klägers am 15. und 18.06.1999 im Freibad M. aufgrund von § 74 Abs. 2 PolG - tatsächlich maßgeblich ist die spezielle Bestimmung des § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG - erfolgte, wie unmittelbar dem umfangreichen Vermerk vom 15.06.1999 zu entnehmen ist, im Hinblick auf die Zuständigkeit der Beklagten als Fahrerlaubnisbehörde mit der dringenden Bitte um weitere Veranlassung in Bezug auf die Fahrerlaubnis des Klägers. Auch die Benachrichtigung des Amtes für öffentliche Ordnung der Beklagten über das objektive Fehlverhalten des Klägers im Freibad M. am 03.08.1999 durch den Polizeibeamten G. erfolgte mit der Anregung, die Fahreignung des Klägers zu überprüfen. Im Übrigen entspricht es geltendem Recht, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, dessen Fahreignung solchen Bedenken begegnet, dass nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung die Beibringung eines Gutachtens angeordnet werden kann, vorübergehend noch am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnehmen darf. Steht die Fahrungeeignetheit nicht bereits fest, so dass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV), so kommt allein die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens in Betracht. Erst nach Ablauf der in der Anordnung für die Vorlage des Gutachtens festgelegten Frist ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich möglich, sofern das Gutachten nicht beigebracht wird (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).
46 
f) Im Gegensatz zu seinem Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auf das er in der Berufungsbegründung verwiesen hat, kann sich der Kläger zum Beleg seiner Fahreignung nicht auf das nervenfachärztliche Gutachten des Prof. Dr. T. vom 04.03.2003 berufen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide ist, wie oben dargelegt, der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids maßgeblich. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgte am 10.01.2002, das genannte Gutachten wurde aber erst im März 2003 erstellt. Das Gutachten kann ferner deshalb nicht zum Nachweis der Fahreignung des Klägers dienen, weil nicht die Klärung dieses Aspekts Gegenstand der Begutachtung war, sondern die Frage, ob die Voraussetzungen zur Errichtung einer gesetzlichen Betreuung vorliegen. Im Übrigen könnte in Bezug auf das Gutachten geltend gemacht werden, dieses bestätige vielmehr die Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Denn dem Kläger wird hier eine abnorme Persönlichkeitsstruktur attestiert.
47 
3) Dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, begegnet auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Auflagen als milderes Mittel scheiden aus. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Dieser hat sich geweigert, an der Klärung dieser Zweifel mitzuwirken. Der hohe Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines Ungeeigneten gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gebietet es aber, eine Person, die wegen der verweigerten Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel als ungeeignet anzusehen ist, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV von der legalen Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.
48 
II) Auch die übrigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 03.11.1999 sind rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sowie, soweit vorhanden, des in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten internationalen Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahingehend auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der zuständigen Behörde regeln, dem Betroffenen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aufzuerlegen. Da auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe der Führerscheine die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, ist dieser Verwaltungsakt im Sinne von § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, so dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei angedroht werden konnte (§ 20 LVwVG).
49 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
22 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Die Verfügung der Beklagten vom 03.11.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.12.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249; Beschl. v. 22.01.2001 - 3 B 144.00 -, juris). Bezogen auf diesen Zeitpunkt erweisen sich die Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart als rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die in Ziff. 1 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse 3 (I) als auch für die sonstigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 03.11.1999 (II)
23 
I) Die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgrund besonderer Umstände ungeachtet der Nichtbeibringung des von der Beklagten mit Schreiben vom 05.08.1999 angeforderten Gutachtens positiv fest steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Denn Gesichtspunkte, die die Ungeeignetheit des Klägers zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids unabhängig von der Tatsache belegen könnten, dass dieser das von ihm geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, bei der die Fahreignung regelmäßig ausgeschlossen ist, aufgrund der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste - zwei Stellungnahmen eines Dr. W. vom 07.06. und vom 25.10.1999, ein ärztliches Attest von Dr. S. vom 02.11.1999 sowie die Bestätigung über eine amtsärztliche Untersuchung durch Dr. K. vom 7.10.1999 - nicht positiv festgestellt werden.
24 
Die Entziehungsverfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid sind aber deshalb rechtmäßig, weil die Beklagte gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte und dem Kläger deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV nach erfolgter Anhörung die Fahrerlaubnis entziehen musste. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass, sofern die Ungeeignetheit aus der unterbliebenen Beibringung eines Gutachtens abgeleitet wird und es damit auf die Rechtmäßigkeit der vorangehenden Anordnung zur Beibringung dieses Gutachtens ankommt, sich diese allein nach den dort aufgeführten Umständen beurteilt und spätere Ereignisse nicht von Bedeutung sind. Die Gutachtensanforderung der Beklagten vom 05.08.1999 genügt aber den an sie zu stellenden formellen (1) und materiellen (2) Anforderungen. Entsprechend § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist der Kläger in der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 auch auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann der Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 05.08.1999 nicht beanstandet werden, eine verweigerte Mitwirkung bei der Klärung der Eignungsbedenken hätte die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, der der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15b Abs. 2 StVZO a.F. entspricht (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257), ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde („darf“) zur Annahme, der Betreffende sei ungeeignet; die zwingende Rechtsfolge dieser Einschätzung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Auch im Übrigen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig (3).
25 
Bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, § 11 Abs. 8 FeV verstoße deshalb gegen höherrangiges Recht, weil das Straßenverkehrsgesetz selbst keine Sanktion für die Nichtvorlage eines Gutachtens vorsehe und die Fahrerlaubnis-Verordnung als bloße Rechtsverordnung damit durch die Regelung des § 11 Abs. 8 Satz 1 die vom Straßenverkehrsgesetz gezogenen Grenzen überschreite. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. § 11 Abs. 8 FeV begegnet im Hinblick auf das Erfordernis einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage keinen rechtlichen Bedenken. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen in dem zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigenden Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht sieht eine gesetzliche Ermächtigung im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG dann als nicht ausreichend bestimmt an, wenn nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfGE 1, 14, 60; 41, 246, 266; 56, 1, 12; 78, 249, 272). Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die zum Erlass des § 11 Abs. 8 FeV ermächtigende Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG, insbesondere Buchstaben c und q, unbestimmt ist. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StVG wird ausdrücklich auf § 2 Abs. 4, 7 und 8 StVG Bezug genommen. Hieraus wird deutlich, dass sich die Verordnungsermächtigung auf Regelungen zur Klärung der Fahreignung mittels eines Gutachtens bezieht, dessen Beibringung dem Betroffenen aufgegeben werden kann, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die Bedenken gegen seine Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG anerkannt, dass dessen Anforderungen Genüge getan ist, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfGE 8, 274, 307; 80, 1, 20 f.). Aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 8 StVG ergibt sich aber gerade, dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung von der Rechtsfolge ausgegangen ist, die nunmehr in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ausdrücklich geregelt ist. In der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 8 StVG wird ausgeführt, dass die Behörde auf die fehlende Eignung oder Befähigung schließen kann, wenn der Antragsteller der berechtigten Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Gutachten oder Zeugnis beizubringen, nicht nachkommt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 68).
26 
Ferner hat der Kläger im Verfahren geltend gemacht, die Beklagte habe bei der ihr nach § 46 Abs. 3 FeV möglichen entsprechenden Anwendung von § 11 Abs. 2 bzw. 8 FeV auf seine Person zu seinem Nachteil den rechtlich erheblichen Unterschied zwischen einem bloßen Fahrerlaubnisbewerber und dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht beachtet. Auch im Hinblick auf diesen Vortrag begegnet die Entziehungsverfügung der Beklagten, die auch auf der entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 und 8 FeV beruht, keinen rechtlichen Bedenken. Denn § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV verpflichten die Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sofern von der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers auszugehen ist. Grund für diese im Hinblick auf den Inhaber einer Fahrerlaubnis bestehende Verpflichtung ist der Umstand, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber im Gegensatz zu einem ungeeigneten Bewerber wegen der aus der Fahrerlaubnis folgenden Berechtigung zur legalen Teilnahme am Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer tatsächlich gefährdet und dieser Gefährdung durch den Entzug der Fahrerlaubnis zu begegnen ist.
27 
1) Die Aufforderung zur Vorlage eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens im Schreiben der Beklagten vom 05.08.1999 entspricht den formellen Voraussetzungen.
28 
a) Wie sich auch aus dem Wortlaut der § 11 Abs. 2 und 3 sowie §§ 13 und 14 FeV („zur Vorbereitung von Entscheidungen") ergibt, ist die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens lediglich eine unselbstständige Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung und kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt (zur früheren Rechtslage vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249; Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Auch der Verordnungsgeber ist beim Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung davon ausgegangen, dass die Anordnung nur zusammen mit der ablehnenden Entscheidung angefochten werden kann (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427). Deshalb besteht insbesondere keine Pflicht zur Anhörung vor Erlass der Gutachtensanforderung nach § 28 LVwVfG (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 52.88 -, VBlBW 1990, 333 = DAR 1990, 153). Mangels einer entsprechenden gesetzlich geregelten Pflicht ist die Fahrerlaubnisbehörde entgegen dem Vorbringen des Klägers rechtlich auch nicht gehalten, im Vorfeld des Erlasses der Gutachtensanforderung durch eine förmliche Beweisaufnahme (z.B. durch Vernehmung von Zeugen unter Beteiligung des Betroffenen) zu klären, ob die tatsächlichen Angaben, die ihr insbesondere von der Polizei nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG übermittelt worden sind und die sie der Anforderung zugrunde legen will, zutreffen. Nicht die lediglich vorbereitende Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens sondern die das Verfahren abschließende Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Entscheidung, die die Rechtsstellung des Betroffenen unmittelbar beeinträchtigt. Der Rechtsschutz des Betroffenen wird dadurch gewährleistet, dass dieser gegenüber der auf die unterbliebene Beibringung des Gutachtens gestützten Entziehungsverfügung geltend machen kann, die Gutachtensanforderung sei rechtswidrig, weil ihre Grundlage in tatsächlicher Hinsicht nicht der Wahrheit entspreche und der tatsächliche Sachverhalt mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen einer die Fahreignung regelmäßig ausschließenden Erkrankung im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Anordnung nicht rechtfertige.
29 
Da es sich bei der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist auch die für die Begründung von Verwaltungsakten maßgebliche Vorschrift des § 39 LVwVfG nicht anwendbar. Maßgeblich ist vielmehr § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht. Unzulässig ist insbesondere die für eine Reduzierung des Inhalts der Aufforderung maßgebliche Überlegung, der Betroffene „werde schon wissen, worum es geht“. Genügt eine Aufforderung zur Gutachtensbeibringung nicht diesen formellen Anforderungen, so kann dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich darlegt, objektiv hätten zu ihrem Zeitpunkt Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können. Bisher nicht geltend gemachte Umstände können allenfalls Gegenstand einer neuen Gutachtensanordnung sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78, bezogen auf die frühere Rechtsgrundlage des § 15b Abs. 2 StVZO). Auch den Gerichten ist es verwehrt, eine Gutachtensanordnung im Hinblick auf dort nicht aufgeführte tatsächliche Umstände, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen, als rechtmäßig anzusehen (vgl. Senatsbeschl. v 19.07.2004 - 10 S 1482/04 -). Diesen sich aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 05.08.1999. Die Gutachtensaufforderung der Beklagten vom 05.08.1999 ist im Vergleich mit anderen, dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Schreiben ausführlich und gibt den Inhalt der Tagebuchvermerke der Polizeibeamten in einer Weise wieder, dass dem Kläger die Prüfung möglich war, ob nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass für das geforderte neurologisch-psychiatrische Gutachten bestand.
30 
b) Auch § 2 Abs. 12 StVG steht der Verwertung der beiden Polizeiberichte vom 15.06. und 18.06.1999 im Rahmen der Entscheidung über eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV nicht entgegen. Nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG hat die Polizei Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Nach Satz 2 sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten, soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind. Die Beklagte als solche ist Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG, die organisatorische Trennung im „Amt für öffentliche Ordnung“ der Beklagten zwischen der „Dienststelle für allgemeine Ordnungsangelegenheiten“ und der „Führerscheinstelle“ ist für diese Bestimmung nicht von Bedeutung. Die beiden Polizeiberichte vom Juni 1999 waren auch nicht nach § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG noch vor der Anordnung vom 05.08.1999 zu vernichten. Denn es ist einer Fahrerlaubnisbehörde in einem engen zeitlichen Rahmen gestattet, Erkenntnisse über die fahreignungsrelevanten Eigenschaften eines Fahrerlaubnisinhabers zunächst zu sammeln, das weitere Verhalten des Betroffenen zu beobachten und schließlich nach einer Würdigung sämtlicher in diesem begrenzten Zeitraum gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Beeinträchtigungen der Fahreignung des Betroffenen über eine Maßnahme nach § 11 Abs. 2 FeV zu entscheiden.
31 
Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu § 2 Abs. 12 StVG ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers, die Beklagte sei im Zeitraum vom Eingang der beiden Tagebucheinträge vom 15. und vom 18.06.1999 bis zum Erlass der Gutachtensaufforderung vom 05.08.1999 untätig geblieben, nicht den Tatsachen entspricht. Denn nach der dem Senat vorliegenden Akte der Beklagten hat einer ihrer Mitarbeiter am 07.07.1999 mit dem Kläger telefoniert, um einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. An der Richtigkeit des Aktenvermerks vom 07.07.1999 bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel. Aus dem Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren (z.B. Berufungsbegründung, S. 6 unter 7) ergibt sich zudem, dass ihm dieser Vermerk bekannt ist. Denn der Kläger hat mehrfach auf die für ihn positive Beurteilung durch den Mitarbeiter der Beklagten hingewiesen, er habe in dem Telefongespräch vom 07.07.1999 nicht gereizt oder erregt gewirkt.
32 
c) Der Kläger hat gegen die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 ferner vorgebracht, diese sei rechtswidrig, weil die Beklagte den Eingang von - für ihn positiven - Auskünften aus öffentlichen Registern nicht abgewartet sondern nach dem Eingang der Unterlagen bei der Führerscheinstelle am 04.08.1999 unter dem Datum des 05.08.1999 unmittelbar die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens erlassen habe. Auch diese Verfahrensweise der Beklagten führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung. Für die Beklagte bestand gerade im Hinblick auf die - als Ursache für das in den Tagebucheinträgen vom 15. und 18.06.1999 festgehaltene Verhalten des Klägers in Betracht kommenden - psychischen Erkrankungen im Sinne von Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keine Veranlassung, den Eingang der angeforderten Auskünfte aus für die Beklagte zugänglichen Registern abzuwarten. Denn diese hätten die Frage der tatsächlichen Fahreignung im Hinblick auf eine unter Umständen vorliegende psychische Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keinesfalls zu Gunsten des Klägers in dem Sinne klären können, dass eine solche nicht vorliegt.
33 
d) Auch im Übrigen begegnet die Gutachtensaufforderung im Hinblick auf den Verfahrensablauf keinen Bedenken. Anlass für die am 04.08.1999 erfolgte Abgabe des Verfahrens vom Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten an die Führerscheinstelle war die dort am 03.08.1999 eingegangene Information, dass der Kläger an diesem Tag entgegen dem ihm gegenüber ausgesprochenen Badeverbot doch wieder im Freibad M. erschienen sei und lautstark geschimpft habe. Aus der Sicht der Beklagten lag damit ein aktuelles und zudem gravierendes Fehlverhalten des Klägers vor, so dass nunmehr aus Sicht der Beklagten eine Überprüfung der Fahreignung des Klägers geboten erschien. Maßgeblich ist insofern nicht die sachlich unrichtige - subjektive - Vorstellung des Klägers, infolge der aufschiebenden Wirkung seines gegen das Badeverbot vom 10.06.1999 erhobenen Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das Freibad M. weiterhin betreten zu dürfen, sondern die objektive Rechtslage, von der die Beklagte als Betreiberin ihrer Bäder auszugehen hatte. Nach Nr. 2 der Badeordnung für die Mineral-, Hallen- und Freibäder der Beklagten vom 06. März 1998 ist das Rechtsverhältnis zwischen Benutzern und Badbetreibern privatrechtlich ausgestaltet. Damit handelte es sich bei dem Badeverbot vom 10.06.1999 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine privatrechtliche Willenserklärung der Beklagten, gegen die dem Kläger als Benutzer der städtischen Bäder ein Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO nicht eröffnet war. Ging die Beklagte damit am 03.08.1999 berechtigterweise von einem erneuten und gravierenden Fehlverhalten des Klägers aus, so kann der Erlass der Gutachtensaufforderung am 05.08.1999 formell nicht beanstandet werden. Wegen des Ranges der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ist in Bezug auf die Klärung von Zweifeln an der Fahreignung des Betreffenden auch Eile geboten, wenn erneut Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung erwecken.
34 
2) Die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.
35 
a) § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 FeV sprechen inhaltlich übereinstimmend davon, dass Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, wie z.B. die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens, zulässig sind, wenn Tatsachen bekannt werden, die entsprechende Bedenken begründen. Verfassungsrechtlicher Hintergrund dieser Anforderungen für die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens ist der Umstand, dass diese Pflicht und die an die Nichtvorlage des Gutachtens anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigen. Die Maßnahmen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr besteht, die nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in absehbarer Zeit gegeben ist. Danach sind die Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender Fahreignung begründen (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 51 und 53, NJW 2002, 2378 = DVBl 2002, 1265; Beschl. v. 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95 -, Rn. 7, UPR 2002, 344; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78-80).
36 
Der Senat hat über die Frage, ob dem in der Gutachtensanordnung der Beklagten vom 05.08.1999 geschilderten Verhalten des Klägers, das insbesondere in den Tagebucheinträgen von Polizeibeamten des Polizeireviers Vaihingen/M. vom 15. und vom 18.06.1999 festgehalten ist, Verdachtsmomente zu entnehmen sind, die einen Eignungsmangel des Klägers im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als möglich erscheinen lassen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Die Sachverständige ist in ihrem schriftlichen Gutachten vom 16.09.2004 auf der Grundlage der ihr übersandten Aktenauszüge zu dem Ergebnis gelangt, dass sich allein aufgrund der Aktenlage weder eine Bestätigung noch ein Ausschluss einer Erkrankung des psychotischen Formenkreises finden lasse. Allerdings überwiege beim Vorliegen dieser gehäuften Indikatoren doch die Einschätzung, das eine Erkrankung oder Symptomatik des psychotischen Formenkreises vorliege. Diese für den Senat nachvollziehbare Beurteilung des Verhaltens des Klägers im Hinblick auf die Möglichkeit des Vorliegens einer psychischen Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Sachverständige mit sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen ergebenden Hinweisen auf nicht situationsangepasstes Verhalten, fehlende Normakzeptanz und realitätsverzerrende Sichtweisen des Klägers begründet.
37 
b) Das vorstehend wiedergegebene Ergebnis der Beurteilung der der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensanforderung über das Verhaltens des Klägers vorliegenden Informationen im schriftlichen Gutachten der Sachverständigen wird durch weitere Umstände gestützt.
38 
Zum einen ist in diesem Zusammenhang die Einschätzung des Verhaltens des Klägers durch den Polizeibeamten G. zu nennen, der den Vermerk vom 15.06.1999 gefertigt und an die Beklagte mit dem Hinweis auf die Fahrerlaubnis des Klägers und der dringenden Bitte um weitere Veranlassung übersandt hat. Der Polizeibeamte G. hat sich nach eigener Aussage, die den Beteiligten mitgeteilt worden ist, an die Ereignisse vom 15.06.1999 nicht erinnern können, so dass von seiner Vernehmung als Zeuge in der Berufungsverhandlung abgesehen worden ist. Es bestehen aber keine Bedenken, seinen schriftlichen Bericht, der unmittelbar im Anschluss an den Polizeieinsatz vom 15.06.1999 erstellt worden ist, zu verwerten. Sachlich unrichtig ist zunächst der Einwand des Klägers, dieser Polizeibeamte sei schon nicht mehr Zeuge des tatsächlichen Geschehens, sondern könne nur schildern, was er vom Personal der Badeanstalt gehört habe. Denn der Polizeibeamte G. hat in seinem Bericht (Seite 2 2. Absatz) seinen eigenen, aus dem unmittelbaren persönlichen Gespräch mit dem Kläger gewonnenen Eindruck wiedergegeben, der Kläger habe einen „gehetzten und verwirrten“ Eindruck gemacht und schnell und wirr geredet. Dieser Bewertung des Verhaltens des Klägers kommt besondere Bedeutung zu, weil hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Polizeibeamten G. gegenüber dem Kläger keine Zweifel bestehen. Zum anderen sind Polizeibeamte des Streifendienstes wie Herr G. täglich mit einer Vielzahl von Menschen in Konfliktsituationen konfrontiert, so dass ihrer Einschätzung, eine Person sei - über das für eine Ausnahmesituation übliche Maß an Aufgeregtheit hinaus - verwirrt, besonderes Gewicht beizumessen ist.
39 
Zum anderen wird die Bewertung der Sachverständigen, es bestünden Hinweise auf nicht situationsangepasstes Verhalten bzw. fehlende Normakzeptanz, durch das Agieren des Klägers im Hinblick auf das ihm gegenüber ausgesprochene umfassende Haus- und Badeverbot bestätigt. Der Kläger, ein zugelassener und auch in seinem Beruf tätiger Rechtsanwalt, hat sich nachdrücklich auf seine Auffassung berufen und diese zur Grundlage seines Verhaltens - erneutes Betreten von Bäderanlage der Beklagten nach der am 15.06.1999 erfolgten Aushändigung des Verbots - gemacht, sein gegen das Verbot erhobener Widerspruch entfalte gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Folge aufschiebende Wirkung, dass er die Anlagen der Beklagten doch betreten dürfe. Als Rechtsanwalt hätte er jedoch mit der nahe liegenden - und den Tatsachen auch entsprechenden - Möglichkeit rechnen müssen, dass das Rechtsverhältnis zwischen Benutzer und Badbetreiber privatrechtlich ausgestaltet ist und damit keine Möglichkeit eines Widerspruchs mit der Wirkung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht. Anstatt aber die eigene Auffassung im Hinblick auf die sich aufdrängende Möglichkeit der rein privatrechtlichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Benutzer und Badbetreiber zu überdenken, hat der Kläger an seiner - unrichtigen - Auffassung festgehalten und diese zum Maßstab seines unnachgiebigen Verhaltens gemacht.
40 
c) Der Klägervertreter hat im Rahmen der ergänzenden Befragung der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, die vorangehende Vernehmung der Zeugen habe ergeben, dass die beiden Polizeiberichte vom 15. und 18.06.1999, die der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 zugrunde liegen, in wichtigen Punkten unrichtig seien bzw. die Sachlage zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sei. So sei insbesondere zu beachten, dass dieser davon ausgegangen sei, die Bäder der Beklagten infolge seines Widerspruchs gegen das Badeverbot vom 10.06.1999 nach wie vor betreten zu dürfen. Auch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass von einem regelmäßigen - und zudem wirren - Orgelspiel des Klägers im Freibad M. keine Rede sein könne, auch habe der Kläger dort keine Brötchen verkauft, keine Visitenkarten ausgelegt und auch nicht für seine Anwaltskanzlei geworben.
41 
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dieser Beurteilung der Aussagen der in der Berufungsverhandlung zum Verhalten des Klägers im Freibad M. vernommenen Zeugen durch den Klägervertreter aus Sicht des Senats uneingeschränkt zugestimmt werden kann. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die maßgeblichen Ereignisse mehr als fünf Jahre zurück liegen und sich Zeugen an lange zurückliegende Geschehnisse nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr in allen Details erinnern können. Dieser Frage muss aber nicht näher nachgegangen werden. Denn der Klägervertreter hat die Sachverständige auch um Stellungnahme gebeten, ob ihre abschließende Wertung hinsichtlich der Möglichkeit des Vorliegens einer psychischen Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung anders ausfiele, wenn man von einem von den beiden Polizeiberichten vom 15. und 18.06.1999 abweichenden Sachverhalt - Annahme des Klägers, es bestehe infolge seines Widerspruchs kein Hausverbot, kein regelmäßiges Orgelspiel, kein Verkauf von Brötchen, keine Auslage von Visitenkarten und keine Werbung für die eigene Anwaltspraxis - ausginge. Die Sachverständige hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass auch bei dieser Sachlage eine Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen könne. Die Sachverständige hat insoweit näher ausgeführt, dass nach dem Gesamteindruck der Informationen, die sie einerseits aus den ihr übersandten Unterlagen entnommen habe, die durch die Zeugenvernehmung bestätigt worden seien und die sie zum anderen zusätzlich im Rahmen der Zeugenvernehmung erlangt habe, weder festgestellt werden könne, dass eine Erkrankung vorliege, noch sicher gesagt werden könne, dass keine solche gegeben sei. Die Sachverständige hat bei ihren für den Senat gut nachvollziehbaren Ausführungen herausgestellt, dass sie sich bei dieser zusammenfassenden Bewertung insbesondere auf das wiederholte und zudem gravierende Fehlverhalten des Klägers gegenüber der Zeugin K. und sein Verhalten beim Abstellen seines Kraftfahrzeugs auf dem Parkplatz des Freibads stützt. Diese tatsächlichen Annahmen der Sachverständigen sind durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. Nach der Aussage der Zeugin K. hat sie der Kläger am 15.06.1999 in der im Vermerk des Polizeibeamten G. festgehaltenen Weise verbal bedroht, auch hat der Kläger diese Zeugin vor dem 15.06.1999 mehrfach erheblich beleidigt. Der Zeuge S. hat in der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass der Kläger sein Kraftfahrzeug mehrfach und trotz vorangegangener Belehrung auf ausgewiesenen Rettungswegen auf dem Gelände des Freibades in einer Weise geparkt hat, dass Rettungskräfte bei ihrem Einsatz behindert werden konnten. Diese Verhaltensweisen lassen es nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung als möglich erscheinen, dass beim Kläger eine Störung im genannten Sinne gegeben ist. Denn dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass es dem Kläger in erster Linie darum gehe, eine Situation optimal für sich zu gestalten, die Belange anderer zurück zu stellen und sich dabei auch über allgemeinverbindliche Normen hinwegzusetzen. Eine zyklothyme Erkrankung, von deren Vorliegen der Gutachter Prof. Dr. T. in seinem in der Berufungsverhandlung auszugsweise verlesenen Gutachten vom 04.03.2003 wohl ausgehe, werde heute als affektive Psychose (vgl. Nr. 7.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) bezeichnet und zeige sehr unterschiedliche Verlaufsformen.
42 
Wenn die Richtigkeit zumindest eines Teils einer Sachverhaltsdarstellung einer Gutachtensanforderung im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV durch eine im Rahmen des Gerichtsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt wird und bereits dieser Teil der Darstellung des Verhaltens des Betroffenen das Vorliegen einer Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als möglich erscheinen lässt, kann eine im Hinblick auf dieses Verhalten ergangene Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens nach den unter a) aufgeführten rechtlichen Kriterien nicht beanstandet werden.
43 
Im Übrigen ist durch die Beweisaufnahme das Vorbringen des Klägers entkräftet, die Gutachtensanforderung sei zu Unrecht ergangen, weil sich das ihm vorgeworfene Verhalten auf den Freizeitbereich beschränkt und keinen Bezug zum Straßenverkehr aufgewiesen habe. Denn das durch die Beweisaufnahme bestätigte gravierende Fehlverhalten des Klägers beim Abstellen seines Kraftfahrzeugs auf dem Parkplatz des Freibades M. lässt es zumindest als nicht nur abstrakt möglich erscheinen, dass der Kläger auch im Straßenverkehr in einer mit den dortigen Anforderungen nicht zu vereinbarenden Weise dazu neigt, seine Belange ohne Rücksicht auf vorrangige und ohne Weiteres einsichtige Interessen der Allgemeinheit durchzusetzen.
44 
d) Die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 erweist sich auch nicht im Hinblick darauf als rechtswidrig, dass in dieser (Seite 3 oben) im Rahmen der vom Gutachter zu klärenden Frage von „intellektuellen Leistungseinschränkungen“ die Rede ist (Seite 3 oben). Zu Recht hat der Kläger im Verfahren geltend gemacht, dieser Begriff werde in Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht aufgeführt. Nr. 7.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nennt „Schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse“, Nr. 7.4 „Schwere Intelligenzstörungen/ geistige Behinderung“, Nr. 7.5 „Affektive Psychosen“ und Nr. 7.6 „Schizophrene Psychosen“. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festlegt, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Wird diese Vorschrift zugrunde gelegt, so kann die Ungenauigkeit der Aufforderung vom 05.08.1999 nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit führen. Den für die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens geltenden Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung ist nicht zu entnehmen, dass eine Fahrerlaubnisbehörde vor dem Erlass einer Gutachtensanforderung durch Befragung eines medizinischen Sachverständigen genau abklären muss, welcher der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unter Nr. 7 „Psychische (geistige) Störungen“ aufgeführten und auch nicht in jedem Fall strikt von einander abgrenzbaren Erkrankungen das Verhalten des Betroffenen unter Umständen zugeordnet werden kann. Entspricht danach die Zuordnung von bestimmten Verhaltensweisen zu den verschiedenen in Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten psychischen Erkrankungen im Rahmen der Entscheidung, ob ein Gutachten angefordert wird, durch einen medizinischen Laien, der nach der Aussage der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung zu einer genauen Zuordnung regelmäßig nicht in der Lage ist, im Ergebnis den rechtlichen Vorgaben, so kann eine nach Ansicht eines fachkundigen Mediziners bloße unrichtige Zuordnung der Verhaltensweisen des Betroffenen zu den Störungen i.S.v. Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung führen, wenn nach sachverständiger Bewertung tatsächlich Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorliegen, bei der die Fahreignung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelmäßig ausgeschlossen ist. Dasselbe muss gelten, wenn die Behörde in der Gutachtensaufforderung einen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht aufgeführten Mangel benennt, tatsächlich aber nach sachverständiger Beurteilung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 gegeben sind, die die Fahreignung regelmäßig ausschließt. Auch insoweit ist maßgebend, dass der in der Aufforderung aufgeführte und den Tatsachen entsprechende Sachverhalt auf das Vorliegen einer Erkrankung hindeutet und dem Betroffenen durch den Inhalt der Aufforderung auch deutlich wird, inwiefern Bedenken gegen seine Fahreignung bestehen. Durch die fachliche Qualifikation des in der Anforderung genannten Gutachters, an den die zu klärende Frage der Sache nach gerichtet ist, ist auch sichergestellt, dass dieser erkennt, in welcher Hinsicht bzw. im Hinblick auf das etwaige Vorliegen welcher psychischen Erkrankung eine ärztliche Untersuchung des Betreffenden tatsächlich geboten ist.
45 
e) Die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens kann schließlich auch nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil die Polizeibeamten den Kläger nach seinem Vortrag am 15. und 18.06.1999 unbeanstandet mit seinem Auto haben wegfahren lassen. Zunächst bindet die Beurteilung der aktuellen Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers durch Bedienstete des Polizeivollzugsdienstes nicht die für den Vollzug des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständige Behörde bei der ihr obliegenden Entscheidung, ob vom Betreffenden zur Klärung von Fahreignungszweifeln ein Gutachten beizubringen ist. Zudem hatten die Polizeibeamten tatsächlich Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Denn die Information der Beklagten über das Verhalten des Klägers am 15. und 18.06.1999 im Freibad M. aufgrund von § 74 Abs. 2 PolG - tatsächlich maßgeblich ist die spezielle Bestimmung des § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG - erfolgte, wie unmittelbar dem umfangreichen Vermerk vom 15.06.1999 zu entnehmen ist, im Hinblick auf die Zuständigkeit der Beklagten als Fahrerlaubnisbehörde mit der dringenden Bitte um weitere Veranlassung in Bezug auf die Fahrerlaubnis des Klägers. Auch die Benachrichtigung des Amtes für öffentliche Ordnung der Beklagten über das objektive Fehlverhalten des Klägers im Freibad M. am 03.08.1999 durch den Polizeibeamten G. erfolgte mit der Anregung, die Fahreignung des Klägers zu überprüfen. Im Übrigen entspricht es geltendem Recht, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, dessen Fahreignung solchen Bedenken begegnet, dass nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung die Beibringung eines Gutachtens angeordnet werden kann, vorübergehend noch am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnehmen darf. Steht die Fahrungeeignetheit nicht bereits fest, so dass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV), so kommt allein die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens in Betracht. Erst nach Ablauf der in der Anordnung für die Vorlage des Gutachtens festgelegten Frist ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich möglich, sofern das Gutachten nicht beigebracht wird (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).
46 
f) Im Gegensatz zu seinem Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auf das er in der Berufungsbegründung verwiesen hat, kann sich der Kläger zum Beleg seiner Fahreignung nicht auf das nervenfachärztliche Gutachten des Prof. Dr. T. vom 04.03.2003 berufen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide ist, wie oben dargelegt, der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids maßgeblich. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgte am 10.01.2002, das genannte Gutachten wurde aber erst im März 2003 erstellt. Das Gutachten kann ferner deshalb nicht zum Nachweis der Fahreignung des Klägers dienen, weil nicht die Klärung dieses Aspekts Gegenstand der Begutachtung war, sondern die Frage, ob die Voraussetzungen zur Errichtung einer gesetzlichen Betreuung vorliegen. Im Übrigen könnte in Bezug auf das Gutachten geltend gemacht werden, dieses bestätige vielmehr die Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Denn dem Kläger wird hier eine abnorme Persönlichkeitsstruktur attestiert.
47 
3) Dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, begegnet auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Auflagen als milderes Mittel scheiden aus. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Dieser hat sich geweigert, an der Klärung dieser Zweifel mitzuwirken. Der hohe Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines Ungeeigneten gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gebietet es aber, eine Person, die wegen der verweigerten Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel als ungeeignet anzusehen ist, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV von der legalen Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.
48 
II) Auch die übrigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 03.11.1999 sind rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sowie, soweit vorhanden, des in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten internationalen Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahingehend auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der zuständigen Behörde regeln, dem Betroffenen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aufzuerlegen. Da auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe der Führerscheine die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, ist dieser Verwaltungsakt im Sinne von § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, so dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei angedroht werden konnte (§ 20 LVwVG).
49 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
51 
Rechtsmittelbelehrung
52 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
53 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
54 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
55 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
56 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
57 
Beschluss
58 
vom 28. Oktober 2004
59 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. auf 4.000,- EUR festgesetzt.
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2006 - 7 K 2828/05 - wird geändert. Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Sofern von einer Entziehungsverfügung mehrere Fahrerlaubnisklassen betroffen sind, hat der Senat bei der Streitwertfestsetzung bisher in ständiger Rechtsprechung nur diejenige Fahrerlaubnisklasse - einmalig - zugrunde gelegt, der der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den höchsten Streitwert zuordnet (z. B. Senatsbeschl. v. 07.10.1996 - 10 S 2304/96 -, DAR 1996, 509; Beschl. v. 23.03.2007 - 10 S 340/07 -, Beschl. v. 08.05.2007 - 10 S 2836/06 - ). Diese Rechtsprechung gibt der Senat auf.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Der gesetzlichen Vorgabe des § 52 Abs. 1 GKG entspricht es, dass bei der Streitwertfestsetzung diejenigen von der Entziehungsverfügung betroffenen Fahrerlaubnisklassen zu berücksichtigen sind, denen nach § 6 Abs. 3 FeV eine eigenständige Bedeutung zukommt. Hatte der Betroffene vor der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung mehrere Fahrerlaubnisklassen inne, denen nach § 6 Abs. 3 FeV eine eigenständige Bedeutung zukommt, so ist die nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für den Betroffenen in diesem Fall größer, als wenn er nur zum Führen von Kraftfahrzeugen einer Klasse berechtigt gewesen wäre. Dementsprechend sind bei der Streitwertfestsetzung die Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen jeweils anzusetzen sind (wie z. B. BayVGH, Beschl. v. 03.04.2007 - 11 CS 06.2371 -, juris; a. A. Nds. OVG, Beschl. v. 07.06.2005 - 12 OA 81/05 -, NVwZ-RR 2006, 220).
Der Kläger war vor der Entziehungsverfügung der Beklagten im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B als auch der der Klasse A1. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A1 (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 FeV). Gemäß den vorstehenden Ausführungen sind beide Fahrerlaubnisklassen für die nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) vorzunehmende Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen (§ 47 Abs.1 und § 52 Abs. 1 GKG). Aus den Empfehlungen der Nrn. 46.2 (1/2 Auffangwert) und 46.3 (Auffangwert) des Streitwertkatalogs errechnet sich der Betrag von 7.500,- Euro.
Bei Anlegung dieser Grundsätze ergibt sich für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls ein Streitwert von 7.500,- Euro. Die Berechtigung des Senats zur Änderung der Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.