Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Sept. 2014 - 6 K 8838/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen E. -R. 0000. Das Fahrzeug wird für die Sicherheitsfirma des Klägers, L. security e.K., als betriebliches Fahrzeug genutzt. Mit diesem Fahrzeug wurde am 17. Juni 2013 um 16:00 Uhr auf der Autobahn A 46 in E1. (km 75,136) auf der G. Brücke in Fahrtrichtung O. die außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h überschritten (nach Toleranzabzug von 4 km/h). Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem Messgerät „PoliScan F1 HP“ durchgeführt, welches zur Baureihe „PoliScan Speed“ der Firma Vitronic gehört und von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) geprüft und zur innerstaatlichen Eichung zugelassen worden war. Das Gerät enthielt am Tattag die seinerzeit von der PTB zur Verwendung bei amtlichen Messungen zugelassene Betriebssoftware (Version 3.2.4). Die Auswertung der Falldaten erfolgte seinerzeit zunächst mit der Auswertungssoftware „TuffViewer“ (Version 3.38.0). Das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung wurde später nach wiederholter Auswertung der Messung mit dem Softwareupdate (Version 3.45.1) durch die Beklagte bestätigt. Das Messgerät war zuletzt am 8. Januar 2013 geeicht worden, die Eichung ist nach dem Eichschein vom 8. Januar 2013 bis Ende des Jahres 2014 gültig. Das mit der Messanlage gefertigte Radarlichtbild zeigt eine männliche Person.
3Mit Anhörungsschreiben vom 3. Juli 2013 wurde der Kläger durch das Ordnungsamt der Beklagten als Bußgeldbehörde zu dem Verkehrsverstoß angehört. Hierzu führte der Kläger über den Prozessbevollmächtigten unter dem 16. Juli 2013 aus, dass er bis auf weiteres von seinem Aussageverweigerungsrecht umfassend Gebrauch mache und zu gegebener Zeit um Akteneinsicht bitten werde. Das Ordnungsamt übersandte dem Kläger unter dem 20. August 2013 vorab ein Tatfoto. Akteneinsicht wurde dem Prozessbevollmächtigten schließlich unter dem 26. September 2013 gewährt. Eine weitere Einlassung zur Sache erfolgte von Klägerseite nicht. Nachdem auch ein behördlicher Lichtbildabgleich mit einem bei dem Einwohnermeldeamt hinterlegten Foto des Klägers sowie die Beauftragung des örtlichen Außendienstes erfolglos geblieben waren, stellte die Beklagte das Bußgeldverfahren unter dem 16. Oktober 2013 ein.
4Die Beklagte – Amt für Verkehrsmanagement – hörte den Kläger unter dem 16. Oktober 2013 zu dem beabsichtigten Erlass einer Fahrtenbuchauflage an. Mit Bescheid vom 7. November 2013 gab die Beklagte dem Kläger die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. -R. 0000 für die Dauer von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Verfügung auf. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, das Ermittlungsverfahren habe eingestellt werden müssen, da der verantwortliche Fahrer nicht habe ermittelt werden können; das von dem Fahrzeugführer gezeigte Verhalten zeuge von unzureichender Verkehrsdisziplin. Zugleich setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 21,50 Euro fest.
5Der Kläger hat am 19. November 2013 Klage erhoben. Er trägt vor:
6Es bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob überhaupt ein Verkehrsverstoß vorliege. Zahlreiche Amtsgerichte hätten Betroffene in OWi-Verfahren freigesprochen, weil die Messungen mit PoliScan-Geräten wegen fehlender Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Fehlermessungen dieser Anlagen nicht als standardisiertes Messverfahren einzuordnen seien. Eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle der Geschwindigkeitsmesswertes sei damit nicht möglich. Ein zu dem streitgegenständlichen Verkehrsverstoß beauftragtes Privatgutachten des Sachverständigen O1. vom 14. Januar 2014 komme zu dem Ergebnis, dass eine exakte Plausibilitätsprüfung des gegenständlichen Geschwindigkeitswertes nicht möglich sei; die Auswertung einer Textdatei hinsichtlich der Höhe des gegenständlichen Geschwindigkeitswertes könne nicht erfolgen, weil derzeit der originale Datensatz nicht vorliege. Es gehe indes nach Ansicht des Klägers nicht an, dass das Recht eines Bürgers auf Überprüfung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts durch einen Sachverständigen aufgrund von Betriebsgeheimnissen eines Geräteherstellers beschränkt werde. Diese Zweifel gälten im vorliegenden Fall erst recht, da laut verschiedenen Pressemitteilungen im Zeitraum 24. Juli bis zum 19. August 2013 zahlreiche Bußgeldbescheide für Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der G. Brücke hätten aufgehoben werden müssen, weil aufgrund der Verwendung einer veralteten Software die erhobenen Messwerte falsch oder zweifelhaft gewesen seien. Darüber hinaus sei das übersandte Radarlichtbild unbrauchbar. Die obere Gesichtspartie, namentlich die Augen seien verdeckt, so dass keine Identifizierung des Fahrers möglich sei. Außerdem sei der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren dem Kläger erst am 10. Juli 2013 und damit nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist zugegangen. Nach so langer Zeit sei keine Erinnerung an den Fahrer möglich, zumal das Fahrzeug als betriebliches Sicherheitsfahrzeug von verschiedenen Fahrern genutzt werde. Ein schwerwiegender Anhörungsmangel folge auch daraus, dass das Anhörungsschreiben vom 16. Oktober 2013 den Kläger erst am 8. November 2013 – und damit nach Absendung der angefochtenen Verfügung – erreicht habe. Im Übrigen habe die Beklagte keine zureichenden Ermittlungsbemühungen unternommen. Eine Befragung des Klägers sei nicht erfolgt. Schließlich sei die Ordnungsverfügung falsch adressiert worden, da die Zulassungsbescheinigung Teil I für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen E. -R. 0000 auf „L. e.K.“ ausgestellt sei.
7Der Kläger beantragt,
8die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. November 2013 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie trägt vor, die Erfolglosigkeit der Ermittlungen seien nicht auf eine schlechte Fotoqualität, sondern auf fehlende Mitwirkung des Klägers zurückzuführen. Er habe im Bußgeldverfahren zu keiner Zeit den Täterkreis auch nur eingeengt. In diesen Fällen sei die Zwei-Wochen-Frist irrelevant. Daher sei es der Bußgeldbehörde auch nicht zumutbar gewesen, wahllos weitere zeitraubende Ermittlungen anzustellen. Soweit sich der Kläger im Fahrtenbuchverfahren erstmals auf fehlende Erinnerung berufen habe, sei dies verspätet. Im Übrigen treffe den Kläger die Pflicht, auch ohne aussagekräftiges Lichtbild Angaben zu dem als Fahrer in Betracht kommenden Personenkreis zu machen. Trotzdem sei ein Passfoto des Klägers angefordert und versucht worden, den Fahrer zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung liege daher ein behördliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Im Übrigen sei die Messanlage selbst am 17. Juni 2014 mit der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Systemsoftware (Version 3.24) und Auswertungssoftware („Tuff-Viewer“, Version 3.38.0) betrieben worden. Eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle der Geschwindigkeitsmessung sei möglich und im Falle des Klägers auch mit der Softwareversion 3.45.1 des „Tuff-Viewer“ bestätigt worden. Die Umstellung sei auf Anweisung der PTB und lediglich zur Erweiterung des Funktionsumfangs erfolgt.
12Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 4. und 21. Februar 2014 jeweils auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Der gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichter konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
16Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17I. Die Beklagte hat von der für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in formell und materiell rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht.
181. Ein Anhörungsmangel liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Dabei mag offen bleiben, ob der Kläger vor Erlass des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden ist oder ob ihm das Anhörungsschreiben vom 16. Oktober 2013 – wie er vorträgt – tatsächlich erst am 8. November 2013 zugegangen ist. Denn ein derartiger Anhörungsmangel wäre im vorliegenden Verfahren jedenfalls durch den Austausch schriftsätzlicher Sachäußerungen zwischen den Beteiligten, im Zuge dessen die Beklagte die Einlassungen des Klägers zur Kenntnis genommen hat, aber gleichwohl an der Ordnungsverfügung festhalten will, geheilt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW).
192. Die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind erfüllt. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter (a) für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (b) nicht möglich war (c).
20a) Der Kläger war als Fahrzeughalter richtiger Adressat der Ordnungsverfügung. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen E. -R. 0000 ist laut der vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil I (Bl. 114 E. . Gerichtsakte) sowohl auf den bürgerlichen Namen des Klägers („L. , S. E2. “) als auch auf dessen handelsrechtlichen Namen i.S.E. . § 17 Abs. 1 HGB („Firma“ – hier: „L. Security e.K.“) zugelassen. Ist aber die Zulassung ausdrücklich (auch) auf den Kläger mit seinem korrekten bürgerlichen Namen erfolgt, ist für eine Falschbezeichnung nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die für die Haltereigenschaft maßgebliche Indizwirkung der Zulassungsbescheinigung
21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 8 B 110/14 –, juris,
22vorliegend widerlegt wäre, fehlen.
23b) Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (hier gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 7 Nr. 49 [Zeichen 274]) lag in der mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug E. -R. 0000 am 17. Juni 2013 begangenen Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit (80 km/h) um 32 km/h.
24Der Verstoß gegen die Verkehrsvorschrift muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen. Bestreitet der Halter eines Kraftfahrzeugs, der ein Fahrtenbuch führen soll, den Verkehrsverstoß, der zu der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage führt, so muss er nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.
25Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 4. Februar 2013 – 8 B 54/13 -, vom 9. Mai 2006 – 8 A 3429/04 – und vom 11. April 2006 – 8 A 1130/05 –, jeweils unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 – 25 A 2798/93 –, NWVBl. 1995, S. 388 ff., sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 1999 – 12 M 2491/99 –, NZV 1999, S. 486 f.
26Messergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, können (nach Abzug der Messtoleranz) von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne weiteres zugrundegelegt werden (aa); Fehlerquellen brauchen nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt (bb).
27Vgl. dazu unter anderem Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NWVBl. 1995, 388, im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92 -, NJW 1993, 3081; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2002 - 8 A 957/00 -, vom 27. Juli 2006 - 8 A 810/06 -, vom 16. Juli 2008 - 8 A 82/08 –, vom 15. April 2009 - 8 B 400/09 – und vom 7. Januar 2013 – 8 A 1673/12 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 12 L 2087/99 -, DAR 1999, 424.
28aa) Die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät der Marke „PoliScan F1 HP“ ist entgegen der von Klägerseite zitierten amtsgerichtlichen Rechtsprechung infolge der Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) – hier: Zulassungszeichen 18.15 / 10.01 – ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 8 B 183/14 –, S. 4 f. des Abdrucks unter Hinweis auf die Angaben der PTB zur Zulassung des Messgerätes unter: www.ptb.de/cms/fach-abteilungen/abt1/fb-13/ag-131/geschwindigkeitsueberwachungsgeraete.html; ferner: Richtigstellung der PTB zum Urteil des AG Aachen vom 10. Dezember 2012, abrufbar unter: www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme.html.
30Unter einem "standardisierten (Mess-)Verfahren" ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Nicht erforderlich ist, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfindet. Diesen Anforderungen werden grundsätzlich – wie auch im vorliegenden Fall –Lasermessverfahren gerecht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird.
31Vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 24/97 –, NJW 1998, 321, juris.
32Zwar wird die Messung von Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Messgeräten „PoliScan Speed“ der Firma Vitronic von mehreren erstinstanzlichen Gerichten – unter anderem von den im Klageverfahren vorgelegten Entscheidungen der Amtsgerichte Tiergarten und Königs Wusterhausen – nicht als standardisiertes Messverfahren anerkannt.
33Vgl. u. a. AG Aachen, Urteil vom 10. Februar 2012 ‑ 444 OWi 93/12, 444 OWi-606 Js 606 Js 31/12-93/12 -, juris Rn. 8 ff.; AG Herford, Urteil vom 24. Januar 2013 - 11 OWi-502 Js 2650/12-982/12, 11 OWi 982/12, 11 OWi-502 Js 502 Js 2650/12-982/12 -, juris, Rn. 14, 20 f., 25 f.; AG Tiergarten, Urteil vom 13. Juni 2013 - (318 OWi) 3034 Js-OWi 489/13 (86/13), 318 OWi318 OWi 86/13 -, juris Rn. 19 und 33 ff.; AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 9. August 2013 - 2.2 OWi 4125 Js 57010/12 (760/12), 2.2 OWi 760/12 -, VRR 2013, 443 (Kurzwiedergabe) = juris (Orientierungssatz); AG Rostock, Beschluss vom 27. September 2013 - 35 OWi 1/12 -, juris Rn. 4 und 11 ff.; AG Emmendingen, Urteil vom 26. Februar 2014 - 5 OWi 530 Js 24840/12 -, juris Rn. 24 ff.; weitere Nachweise bei OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 8 B 183/14 –, S. 5.
34Diese Einschätzung wird allerdings – auch schon für die baugleichen Vorgängervarianten des Messgerätes und unabhängig von der verwendeten Softwareversion – von der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere mit Blick darauf, dass aufgrund der amtlichen Zulassung des Messgerätes die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Gerätes feststehe, nicht geteilt.
35Vgl. OLG E1. , Beschluss vom 14. Juli 2014 – IV-1 RBs 50/14, 1 RBs 50/14 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 3 Ws (B) 249/14 - 122 Ss 73/14, 3 Ws (B) 249/14-122 Ss 73/14 –; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – 1 Ss OWi 141/13 (172/13), 1 SsOWi 141/13 (172/13) -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 6. März 2013 - III-1 RBs 63/13, 1 RBs 63/13 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2010 – 2 Ss-OWi 236/10 -; KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2010 – 3 Ws (B) 24/10, 3 Ws (B) 24/10 – 2 Ss 15/10 -; OLG E1. , Beschluss vom 20. Januar 2010 – IV – 5 Ss (OWi) 206/09 – (OWi) 178/09 I, 5 Ss (OWi) 206/09 – (OWi) 178/09 I -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 8 B 183/14 –, S. 5 f. m.w.N.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 18. August 2011 – 6 K 6914/10 -.
36Das OLG E1. führt in dem genannten Beschluss vom 14. Juli 2014 aus:
37Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277, 284). Diesen Anforderungen wird das auf der Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung arbeitende Messverfahren PoliScan Speed/Vitronic gerecht, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist.
38aa) Von der PTB zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (OLG Bamberg ZfSch 2013, 290; Cierniak ZfSch 2012, 664). Die hiergegen in Teilen der amtsgerichtlichen Rechtsprechung aufgekommenen Bedenken vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Sie geben vielmehr Anlass zu dem Hinweis, dass der Bundesgerichtshof in seinen grundlegenden Entscheidungen zum Begriff des standardisierten Messverfahrens gerade die amtlich zugelassenen Geräte zur Geschwindigkeitsermittlung im Blick hatte (BGHSt 39, 291, 297, 302 und BGHSt 43, 277, 284). Das - normierte - Prüfverfahren vor der eigens hierfür mit Sachmitteln und Fachpersonal ausgestatteten PTB bietet nämlich die bestmögliche Gewähr dafür, dass ein neu entwickeltes System zur Geschwindigkeitsmessung die in der Eichordnung (EO) festgelegten Anforderungen erfüllt, also die in Anlage 18, Abschnitt 11 zu § 33 EO festgelegten Verkehrsfehlergrenzen einhält und eine korrekte Zuordnung der Messwerte zu den jeweils abgelichteten Fahrzeugen gewährleistet. Wie sich aus der im Internet (www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abt1/ fb-13/stellungnahme.html, letzte Änderung: 26. August 2013) veröffentlichten Stellungnahme der PTB zum Urteil des AG Aachen vom 10. Dezember 2012 (DAR 2013, 218) ergibt, liegt speziell im Fall des Messgerätes PoliScan Speed der Prüfumfang bei bislang mehr als 20.000 Einzelmessungen, die ausnahmslos im laufenden Straßenverkehr, also unter realen Bedingungen, erfolgt sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch im Stadium nach der Bauartzulassung eines Messgerätes eine weitere laufende Kontrolle gewährleistet bleibt, denn die PTB als zuständige technische Oberbehörde hat im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Hinweisen auf Messfehler nachzugehen, für das Abstellen der Fehler zu sorgen und - wenn notwendig - die erteilte Bauartzulassung zurückzunehmen (§ 25a EO).
39bb) Angesichts der erfolgten Bauartzulassung besteht auch kein Anlass, dem System PoliScan Speed die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren zu versagen, weil ein Sachverständiger - mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen - die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann. Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt - ebenso wie die Berücksichtigung eines Toleranzabzugs für etwaige systemimmanente Messfehler - gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen (so ausdrücklich BGHSt 39, 291, 297). Dies ist insbesondere im Bereich der Geschwindigkeitsüberwachung unbedenklich angesichts der Tatsache, dass nach erfolgter Zulassung eines Messverfahrens jedes zum Einsatz kommende Einzelgerät noch zusätzlich dem Erfordernis der regelmäßigen Eichung - mithin einer turnusmäßige Kontrolle der Gerätefunktionen und ihrer Konformität mit dem bei der PTB hinterlegten Baumuster durch eine unabhängige (Landes-)Behörde - unterliegt. Bedenkt man, dass schon in Strafsachen regelmäßig die Ergebnisse allgemein anerkannter kriminaltechnischer oder rechtsmedizinischer Untersuchungsverfahren verwertet werden, ohne dass die genaue Funktionsweise der verwendeten Messgeräte bekannt ist, so besteht kein Anlass für insoweit strengere Anforderungen in Bußgeldsachen, bei denen es lediglich um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geht und die im Hinblick auf ihre vorrangige Bedeutung für Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet sind (so bereits BGHSt 39, 291, 299; vgl. ferner OLG Schleswig SchlHA 2013, 450). Der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten belangt zu werden, bleibt durch die Möglichkeit gewahrt, auf konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Messung im Einzelfall hinzuweisen und diesbezüglich Beweisanträge zu stellen.
40cc) Die in Teilen der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums geäußerte Kritik am Zulassungsverfahren hinsichtlich des Messgerätes PoliScan Speed ist unberechtigt. Im Einzelnen:
41(1) Dass das Gerät zugelassen wurde, obwohl der auf PoliScan-Fotos eingeblendete "Auswerterahmen" nicht die Zone der Messwertentstehung abbildet, stellt keinen Verstoß der PTB gegen ihre eigenen Vorgaben dar (so aber Schmedding/O1. / Reuß SVR 2012, 121, 126 unter Hinweis auf die PTB-A-18.11. Abschnitt 3.5.4, heute 3.5.3). Vielmehr legt die gültige Bauartzulassung des Gerätes in Übereinstimmung mit der Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 3 EO ausdrücklich fest, dass von dieser Anforderung hier in Übereinstimmung mit der Gesetzes- und Verordnungslage abgesehen werden konnte, weil "auf andere Weise (Detektion der Fahrzeuge im Messbereich... ) eine zweifelsfreie Zuordnung eines Messwertes zu einem dokumentierten Fahrzeug sichergestellt ist" (vgl. Stellungnahme der PTB, aaO, Nr. 4b).
42(2) Die im Hinblick auf Zeitverzögerungen zwischen Messwertbildung und Fotoentstehung geäußerte Besorgnis einer Fehlzuordnung (vgl. Schmedding/O1. /Reuß, aaO, S. 124: "Zweifel an der Zuverlässigkeit der Rahmenzuordnung zum richtigen Kfz im dichteren Verkehrsgeschehen") ist ebenfalls unbegründet. Laut Stellungnahme der PTB (aaO, Nr. 4c) sind in Bezug auf die Positionierung des Auswerterahmens bei den Vorgängerversionen der hier verwendeten Gerätesoftware 1.5.5 zwei Auffälligkeiten aufgetreten: Der eine Effekt betraf eine Fehlzuordnung bei sehr langsam fahrenden Fahrzeugen, allerdings nur im Falle eines Hinzutretens "künstlicher", in realen Verkehrssituationen niemals beobachteter Rahmenbedingungen/Fahrmanöver. Der andere Effekt trat bei Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit auf und war auf einen Gerätedefekt zurückzuführen, der für den Anwender stets sofort erkennbar wurde (unverwertbares Foto) und im jeweiligen Einzelfall zur Aussonderung des betroffenen Gerätes führte. Bei diesem Sachstand stellte sich schon die (weitere) Nutzung der Vorgängerversionen des Messsystems PoliScan Speed als messtechnisch und zulassungsrechtlich unbedenklich dar. Erst recht gilt dies für die - hier eingesetzte - Softwareversion 1.5.5, bei der laut Stellungnahme der PTB die beiden vorerwähnten Effekte zuverlässig auszuschließen sind.
43Im Übrigen ist zu bemerken, dass das weit verbreitete und seit Jahren eingesetzte System PoliScan Speed/Vitronic Gegenstand diverser Untersuchungen und sachverständiger Diskussionen gewesen ist, ohne dass - soweit für den Senat ersichtlich - der Fall einer Fehlzuordnung des gefertigten Lichtbildes in einer realen Verkehrssituation dokumentiert wurde. Entsprechendes haben selbst die Versuchsreihen der - dem Gerät teils sehr kritisch gegenüberstehenden - Sachverständigen nicht zutage gefördert (vgl. Schmedding/O1. /Reuß, aaO; Winninghoff/Hahn/Wietschorke DAR 2010, 106 ff; vgl. ferner auch OLG Karlsruhe DAR 2010, 216 zu Versuchsreihen der DEKRA zwecks Überprüfung eines Einzelgeräts). Der Senat sieht daher keinerlei greifbare Anhaltspunkte für etwaige Zweifel an der Bauartzulassung des Gerätesystems PoliScan Speed“.
44Dieser Einschätzung schließt sich der Einzelrichter an. Ergänzend und vertiefend sei angemerkt, dass eine eingeschränkte Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit des Messverfahrens und der mit dem Gerät PoliScan F1 HP gewonnenen Messergebnisse keinen greifbaren Zweifel an deren Rechtsstaatlichkeit aufwerfen. Hierbei ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber Geschwindigkeitsüberschreitungen der in Rede stehenden Art in § 24 Abs. 1 StVG und § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nicht als kriminelles Unrecht, sondern nur als Ordnungswidrigkeit bewertet hat, das deshalb im Bußgeldverfahren zu ahnden ist. Dieses ist aber schon im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet. Dem würde zuwiderlaufen, wäre der Tatrichter gehalten, die Messpräzision in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Einflussfaktoren zu prüfen. Dies würde die Beweisaufnahme unnötig belasten, zumal es dazu regelmäßig der Hinzuziehung eines Gutachters oder sogar mehrerer Sachverständiger bedürfte; es wäre bei den Massenverfahren wegen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unverhältnismäßig und ist auch kein Gebot der Einzelfallgerechtigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es - wie in der Rechtsprechung anerkannt ist - selbst auf dem Gebiet der exakten Naturwissenschaften ein absolut sicheres Wissen nicht gibt; ebenso wenig ist bei Messungen im Bereich von Naturwissenschaften eine absolute Genauigkeit erreichbar.
45Vgl. zu Atemalkoholmessgeräten BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 1999 – 4 StR 106/99 –, BGHSt 45, 140-148, und vom 3. April 2001 – 4 StR 507/00 –, BGHSt 46, 358-373, jeweils juris m.w.N.
46Entscheidend ist, dass das Messsystem in aller Regel korrekte Geschwindigkeitswerte ermittelt. Unerheblich ist, aufgrund welcher Rechenvorgänge dies stattfindet. Diese werden bei anderen Messverfahren ebenfalls nicht in allen Einzelheiten offengelegt. Im Übrigen ist es dem Betroffenen unbenommen, sich die für eine Entscheidung über die Rüge konkreter Fehlerquellen erforderliche Tatsachengrundlage etwa durch Einsicht in die Gebrauchsanweisung – ggf. im Wege der Akteneinsicht – zu verschaffen.
47Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 6. März 2013 – III-1 RBs 63/13, 1 RBs 61 RBs 63/13 -, juris Rn. 21.
48Hierin liegt auch keine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, wie sie der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 17. September 2014 unter Hinweis auf eine von ihm zu einem Parallelfall erhobene Verfassungsbeschwerde vom 12. September 2014 – diese betrifft einen Verkehrsverstoß des Klägers auf der G. Brücke vom 4. Juli 2013 – (Bl. 152 ff. E. . Gerichtsakte) gerügt hatte. Namentlich der Vorwurf, die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens verletzten den von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit umfassten Anspruch des Bürgers auf wirksame und möglichst lückenlose gerichtliche Kontrolle, trifft nach vorstehenden Ausführungen nicht zu. Im Übrigen braucht die richterliche Überzeugung nicht auf absoluter, das Gegenteil denknotwendig ausschließender und darum von niemandem anzweifelbarer Gewissheit zu beruhen. Genügend, aber auch erforderlich ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass eine andere Auffassung bei vernünftiger Überlegung nicht denkbar ist und dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt theoretischen Möglichkeit gründen.
49Zu den Anforderungen an die richterlicher Überzeugung vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Aufl. 2012, § 108 Rn. 5 ff.
50Dass der Gerätehersteller Vitronic und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) die für eine Nachprüfung notwendigen Daten im Hinblick auf Urheber- und Patentschutzrechte nicht veröffentlichen, steht damit der Verwertbarkeit des Messergebnisses grundsätzlich – so auch hier – nicht entgegen.
51Vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2010 – 2 Ss-OWi 577/09 –, juris Rn. 6 (= DAR 2010, 216); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 1 (8) SsBs 276/09 –, juris (= NZV 2010, 364).
52bb) Konkrete Fehlerquellen sind im vorliegenden Einzelfall weder dem von Klägerseite vorgelegten Privatgutachten zu entnehmen (1), noch sind solche im Übrigen greifbar (2).
53(1) Die in dem Gutachten der P. O1. Sachverständigen mbH & Co. KG vom 14. Januar 2014 allgemein geübte Kritik an dem Messgerät PoliScanSpeed kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Sie bezieht sich vor allem auf mögliche Fahrzeugverwechslungen bei sehr langsamen Geschwindigkeiten oder bei nebeneinander fahrenden Fahrzeugen (vgl. S. 7, S. 9, 3. Abs. des Gutachtens).
54Vgl. auch Schmedding/O1. /Reuß, SVR 2012, 121, 125 f.;
55Das Fahrzeug des Klägers hatte indes eine Geschwindigkeit von 112 km/h (nach Abzug der Toleranz von 4 km/h). Auf dem Messfoto ist kein anderes Fahrzeug zu sehen.
56So bereits OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 8 B 183/14 –; Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl. 2014, Rn. 839.
57Dementsprechend stellt auch das Gutachten – bezogen auf den vorliegenden Fall – fest, dass Lage und Inhalt des Auswerterahmens den Vorgaben der derzeit gültigen Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers entsprechen und Anhaltspunkte für einen Fehler bei der Messwertzuordnung zu dem Fahrzeug des Klägers nicht bestehen (S. 17 f.). Die dem externen Gutachter nur eingeschränkt mögliche Plausibilitätskontrolle begründet ebenfalls keine Unverwertbarkeit der Messung. Der Offenlegung aller Einzeldaten der Messdatei, mit denen sich der geräteinterne Rechenvorgang des Messgeräts bis auf den letzten detaillierten Rechenvorgang überprüfen lässt, obwohl die geräteinternen Rechenoperationen von einer offiziellen Stelle bereits geprüft und zugelassen wurden, bedarf es mit Blick auf vorstehende Ausführungen vorliegend nicht.
58(2) Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung des im Einzelfall eingesetzten Messgerätes sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach dem vorgelegten Eichschein hat die Eichung noch bis zum Ende des Jahres 2014 Gültigkeit. Aus dem Messprotokoll ergibt sich, dass eine Funktionsprüfung durch einen Mitarbeiter des Ordnungsamtes durchgeführt wurde, ohne dass Besonderheiten festgestellt wurden. Dessen Schulungsnachweis hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren nachgereicht. Das Messfoto ist einwandfrei, der Auswerterahmen erfasst das vordere Kennzeichen vollständig und liegt deutlich mit dem unteren Rand unterhalb der Vorderräder des Fahrzeugs, wie es die Bedienungsanleitung erfordert. Weitere Fahrzeuge unmittelbar neben dem des Betroffenen, oder gar innerhalb des Auswerterahmens, sind – wie dargelegt – auf dem Messbild nicht vorhanden.
59Vgl. hierzu auch Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl. 2014, Rn. 839.
60Die diesbezüglich vorgetragenen Bedenken des Klägers bleiben insoweit vage und spekulativ und sind insgesamt lediglich ins Blaue hinein aufgestellt. Sie geben dem Gericht keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
61Im Übrigen folgt ein Messfehler auch nicht aus der Aufhebung zahlreicher Bußgeldbescheide, die Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der G. Brücke im Zeitraum 24. Juli bis 19. August 2013 zum Gegenstand hatten. Die PTB hatte gemäß dem 1. Nachtrag zur 2. Neufassung zur innerstaatlichen Bauartzulassung für die mit der Betriebssoftware 3.2.4 ausgestatteten Messgeräte zum 24. Juli 2013 eine neue Version 3.45.1 der Auswertungssoftware „Tuff-Viewer“ zugelassen. Zugleich wurde die bisher gültige Version des Tuff-Viewer (3.38.0) für unzulässig erklärt. Sofern Falldateien nach dem Stichtag 24. Juli 2014 noch mit der Version 3.38.0 ausgewertet wurden, war eine Auswertung mit der gültigen Tuff-Viewer-Version 3.45.1 nachzuholen (vgl. die PTB-Stellungnahme vom 10. Februar 2014, Bl. 69 E. . Gerichtsakte). Gleichwohl bearbeitete die Beklagte vom 24. Juli bis 19. August 2013 noch Fälle mit der alten Software (3.38.0) und verschickte entsprechende Mitteilungen an die Fahrzeughalter. Eingestellt wurden nach insoweit unbestrittener Darstellung der Beklagten nur diejenigen Verfahren, in denen die Auswertung wegen Inkompatibilität der Falldaten mit der neuen Software (3.45.1) nicht nachholbar gewesen sei.
62Vgl. hierzu auch WZ-newsline vom 3. Dezember 2013: „Falsche Blitzer-Software: Stadt zieht Bußgelder zurück“, abrufbar unter http://www.wz-newsline.de/lokales/duesseldorf/falsche-blitzer-software-stadt-zieht-bussgelder-zurueck-1.1495839;
63Allein hieraus lässt sich für den vorliegenden Fall eine Fehlmessung am 17. Juni 2014 nicht ableiten. Zwar können konkrete Anhaltspunkte für Messfehler im Einzelfall auch aus technischen Besonderheiten des angewandten Messverfahrens resultieren.
64Vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 24/97 –, BGHSt 43, 277, juris.
65Derartige Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Dabei mag offen bleiben, ob der Grund für das Update tatsächlich nur – wie in der PTB-Stellungnahme vom 10. Februar 2014 nahegelegt wird – in einer Erweiterung des Funktionsumfangs der Auswertungssoftware „TuffViewer“ bestand oder ob hierfür (auch) Zweifel an der Verlässlichkeit der zum Tatzeitpunkt eingesetzten Softwareversion 3.38.0 ursächlich gewesen sein könnten.
66Vgl. hierzu Schäfer/Grün, Poliscan – (k)ein standardisiertes Messverfahren – Teil 2, VRR 2014, 218 f., wonach die neueste Auswertesoftware (Version 3.45.1) gegenüber der Vorgängerversion verstärkt Falldatensätze unterdrücke und in manchen Fällen – beim gleichen Falldatensatz – breitere Auswerterahmen aufweise als die Version 3.38.0.
67Denn die Auswertung der Falldatei ist hier von der Beklagten mehrfach – sowohl im Verwaltungsverfahren (am 21. August und am 9. September 2013), als auch im Klageverfahren am 4. März 2014 – jeweils mit der Version 3.45.1 wiederholt worden, wobei sich die Richtigkeit der Messung jeweils bestätigt hat (vgl. Bl. 14, 19 E. . Beiakte; Bl. 64, 70 E. . Gerichtsakte). Anhaltspunkte für eine erhöhte Fehleranfälligkeit der aktuell gültigen Version 3.45.1 des „TuffViewer“, die gegenüber der Version 3.38.0 auch eine größere Transparenz und Plausibilitätskontrolle zulässt, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich.
68Vgl. auch AG Pinneberg, Urteil vom 29. Oktober 2013 – 31 OWi 82/13 -, juris; Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl. 2014, Rn. 851; Schäfer/Grün, a.a.O.
69War mithin die Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Verfahren erfolgt, bilden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Angaben zum verwendeten System (PoliScan F1 HP), zum Messwert (116 km/h) und zum vorgenommenen Toleranzabzug (4 km/h) die Grundlage einer ausreichenden und nachvollziehbaren Tatsachenwürdigung. Einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung oder gar einer Aussetzung des Verfahrens, wie sie der Kläger mit Blick auf seine Verfassungsbeschwerde zuletzt angeregt hatte, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht
70b) Die Feststellung des Fahrzeugführers war der zuständigen Bußgeldbehörde (Stadt E1. ) nicht möglich. Unmöglichkeit im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgungsverjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
71Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 –, juris Rdnr. 4, und vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 –, juris Rdnr. 4.
72Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, juris Rdnr. 18, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 –, juris Rdnr. 2.
74Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gilt nur „regelmäßig“; sie ist kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO und auch keine starre Grenze. Jene Fristbestimmung beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Deshalb darf angenommen werden, dass ein konkreter Anstoß innerhalb dieser Frist ausreicht, um zu verhindern, dass die Erinnerung entscheidend verblasst oder wesentliche, den Vorgang betreffende Unterlagen vernichtet werden, so dass es dem Fahrzeughalter in den sich an den Verkehrsverstoß anschließenden Verfahren möglich bleibt, seine Verteidigung auf dieser Grundlage einzurichten. Die Zweiwochenfrist gilt daher für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen – bei typisierender Betrachtung – auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist außerdem unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NWVBl. 1995, 388 = NJW 1995, 3335 = juris Rn. 14 ff.
76Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen – anders gewendet – der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage vor allem dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
77Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2008 - 8 A 2169/08 -, juris Rn. 10, vom 7. April 2011- 8 B 306/11 -, NZV 2011, 470 = juris Rn. 8 ff., und vom 9. Juni 2011 - 8 B 520/11 -, NZV 2012, 148 = juris Rn. 8 ff.
78Dies ist zum einen der Fall, wenn dem Halter ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Foto vorgelegt worden ist, weil es in einem solchen Fall in erster Linie nicht auf das Erinnerungsvermögen, sondern auf das Erkenntnisvermögen ankommt.
79Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. November 2004 – 12 LA 72/04 –, juris Rdnr. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 1998 – 10 S 2673/98 –, juris Rdnr. 4.
80Das gilt weiterhin für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Lehnt dieser die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ohne sich bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf eine fehlende Erinnerung an den Fahrzeugführer zu berufen, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, juris Rdnr. 7, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 –, juris Rdnr. 4, und vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 –, juris Rdnr. 4 OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris Rdnr. 27, und Beschluss vom 9. September 2004 – 8 B 1812/04 –; Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. November 2004 – 12 LA 72/04 –, juris Rdnr. 5.
82Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
83Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris Rdnr. 25 (= NWVBl. 2006, 193); Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 8 A 817/09 –.
84Die Mitwirkungsobliegenheiten des Halters bestehen vor dem Hintergrund, dass ein Foto für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann, grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein (aussagekräftiges) Foto vorgelegt wird.
85Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juni 2012 – 8 A 808/12 –, vom 23. Januar 2007 – 8 A 933/06 –, und vom 22. März 2004 – 8 A 2384/03 –.
86Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gilt im Regelfall auch dann nicht, wenn die Verkehrszuwiderhandlung mit dem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im Sinne des Handelsrechts im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist. Denn bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung kann deshalb ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch privat genutzt wird und ob der Kläger als eingetragener Kaufmann handels- oder steuerrechtlich gehalten ist, Aufzeichnungen über die Fahrten ihrer Mitarbeiter zu führen.
87St. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 = juris Rn. 17, und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 = juris Rn. 16, sowie Beschlüsse vom 29. Juni 2006 - 8 B 910/06 -, juris Rn. 16 ff., vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris Rn. 16, und zuletzt vom 10. Juli 2013 - 8 B 611/13 -, unveröffentlicht (Abdruck S. 3 f.); vgl. im Übrigen OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 1 A 236/05 -, juris Rn. 6, OVG M.- V., Beschluss vom 26. Mai 2008 - 1 L 103/08 -, juris Rn. 12; Bay.VGH, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 11 CS 07.3429 -, juris Rn. 15, und vom 1. Juli 2009 - 11 CS 09.1177 -, juris Rn. 9; OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 26. März 2012 - 2 LA 21/12 -, juris Rn. 8 f.
88Die Bußgeldbehörde kann ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4 f., und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 5; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 325.
90Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.
91Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2013 - 8 A 562/13 -, juris Rn. 12 ff., vom 11. November 2013 - 8 B 1129/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 14. November 2013 - 8 A 1668/13 -, juris Rn. 14.
92Nichts anderes gilt, wenn sich der Halter im Bußgeldverfahren auf ein "Schweigerecht" beruft und deshalb für die Bußgeldbehörde keine weiterführenden Ermittlungsansätze gegen eine bestimmte Person gegeben sind. Auch in diesem Fall kann und braucht die Behörde keine weiterführenden Ermittlungsmaßnahmen mehr ergreifen. Der Halter eines Fahrzeugs kann nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Recht zur Aussageverweigerung geltend gemacht hat. Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Die Fahrtenbuchauflage stellt keine Sanktionierung prozessualer Rechte dar. Ihr Zweck besteht allein darin, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben. Mit diesem Zweck ließe sich die Annahme eines "doppelten Rechts" im vorstehenden Sinne nicht vereinbaren.
93Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, BayVBl. 1996, 156 = juris Rn. 2 ff., und vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 8 A 3429/04 -, juris Rn. 6.
94Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob der Halter im Bußgeldverfahren - nach dem Rechtsgrundsatz "nemo tenetur" - zu seinem persönlichen Schutz von seinem Schweigerecht als Betroffener Gebrauch macht, oder ob er von einer Benennung des Täters oder zumindest des in Betracht kommenden Täterkreises unter Berufung auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht zugunsten einer anderen Person absieht.
95Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 7. April 1977 - XIII A 603/76 -, DAR 1977, 333; Bay. VGH, Beschlüsse vom 7. November 2008 - 11 CS 08.2650 -, juris Rn. 23, vom 28. Januar 2009 - 11 CS 08.2202 -, juris Rn. 15, und vom 23. Februar 2009 - 11 CS 08.2948 -, juris Rn. 13; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. August 2013- 3 B 360/13 -, juris Rn. 7.
96Dass die Ausübung des Schweigerechts bzw. eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31a StVZO auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegensteht, ist bei alledem höchstrichterlich geklärt.
97Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568 = juris Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, VRS 90, 70 = juris Rn. 2 ff., und vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385 = juris Rn. 2 f.
98Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde nicht vor.
99Ein Ermittlungsdefizit folgt zunächst nicht daraus, dass die vorgenannte Anhörung des Klägers in Bezug auf den am 17. Juni 2013 verübten Verkehrsverstoß erst nach einer Zeitspanne von etwa 3 bis 4 Wochen erfolgt ist. Auf eine Verzögerung kann sich der Kläger als eingetragener Kaufmann und Inhaber eines Firmenfahrzeugs nach vorstehenden Grundsätzen regelmäßig – so auch hier – nicht berufen. Zudem hat sich der Kläger hat sich im Rahmen seiner schriftlichen Anhörung – und auch im weiteren Verlauf des Ordnungswidrigkeitenverfahrens – nicht darauf berufen, dass ihm etwa aufgrund fehlenden Erinnerungsvermögens und damit gerade wegen der Verzögerung genauere Angaben nicht (mehr) möglich gewesen seien. Dieser Einwand wurde erstmals im Klageverfahren nach Eintritt der Verfolgungsverjährung (vgl. § 26 Abs. 3 Alt. 1 StVG) und damit verspätet erhoben.
100Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. November 2010 – 10 S 1860/10 –; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2012 – 8 A 1052/11 –, VG E1. , Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2013 – 6 K 4676/11 –, jeweils juris m.w.N.
101Schon deshalb war die Verzögerung bei der Anhörung als solche nicht kausal für die Nichtfeststellung des Fahrers.
102Hinzu kommt, dass der Kläger in Reaktion auf den Anhörungsbogen bis auf weiteres jegliche Aussage verweigert und - auch nach erfolgter Akteneinsicht durch seinen Rechtsanwalt - keine weiterführenden Angaben zur Sache gemacht hat. Damit wurde gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger selbst keine Angaben zu den Personalien des Verantwortlichen machen und auch ansonsten nicht bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitwirken werde. Demgemäß ist nicht ersichtlich, dass gerade durch die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist die Rechtsverteidigung des Klägers beeinträchtigt worden wäre.
103Schließlich war die Verzögerung auch deshalb für die Nichtfeststellung des Fahrers nicht kausal, weil es dem Kläger, selbst wenn ihm kein Foto vorgelegt worden wäre, zumindest oblegen hätte, den Nutzerkreis seines Fahrzeugs unter Benennung der üblichen Fahrer einzugrenzen. Dass ihm dies wegen fehlender Erinnerung an den Nutzerkreis nicht möglich gewesen sein sollte, legt der Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
104Bei dieser Sachlage hat die Bußgeldbehörde mit der schriftlichen Anhörung ihrer Ermittlungspflicht hinreichend Rechnung getragen, zumal auch ansonsten keine konkreten Ermittlungsansätze vorlagen. Sie war daher nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zu weiteren Ermittlungen nicht mehr verpflichtet.
105Dessen ungeachtet hat die Bußgeldbehörde, obwohl sie vor diesem Hintergrund ihre Ermittlungen an dieser Stelle hätte beenden können, noch einen Lichtbildabgleich zwischen dem Tatfoto und dem Passbild des Klägerin durchgeführt sowie den Außendienst der Beklagten – letztlich erfolglos – mit der Fahrermittlung beauftragt. Bei dieser Sachlage scheidet ein Ermittlungsdefizit in jeder Hinsicht aus.
106c) Die Ordnungsverfügung ist auch in den von § 114 VwGO gezogenen Grenzen nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden. Insbesondere begegnet die Anordnung der Fahrtenbuchauflage unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Zwar rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine Fahrtenbuchauflage. Als solcher wird allerdings – unabhängig von besonderen Umständen und der Frage einer konkreten Gefährdung Dritter durch den Verkehrsverstoß – bereits jede (auch erstmalige) Verkehrszuwiderhandlung angesehen, die im Falle der Ermittlung des Fahrers zu mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister geführt hätte.
107Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, juris Rdnr. 10; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, juris Rdnr. 38, sowie Beschluss vom 27. Juli 2006 – 8 B 1224/06 –, juris Rdnr. 6.
108Nach diesen Maßstäben stellt die mit dem Pkw des Klägers begangene Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar. Denn im Falle einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung gemäß Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung wäre er mit drei Punkten ins Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Darüber hinaus hätte er gemäß Nr. 11.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 c) des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV i. V. m. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG eine Geldbuße in Höhe von 120 Euro nach sich gezogen.
109Die gegenüber dem Kläger angeordnete sechsmonatige Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ist ebenfalls angemessen, da eine sechsmonatige Geltungsdauer als Mindestzeitraum einer effektiven Kontrolle angesehen wird.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, juris Rdnr. 11; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 8 A 2866/09 –
111und bei dem vorliegenden Schweregrad des Verkehrsverstoßes auch ein erheblich längerer Zeitraum als sechs Monate nicht ausgeschlossen ist.
112Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2013 - 8 B 573/13 – und vom 11. Oktober 2011- 8 B 1008/11 – (18 Monate).
113Schließlich ist die Fahrtenbuchauflage, die weder wirtschaftliche Auswirkungen noch nennenswerte Belastungen des persönlichen, familiären oder beruflichen Lebensbereichs mit sich bringt, die Offenbarung von Fakten aus dem persönlichen Lebensbereich nicht verlangt und über eine gewisse, mit etwas – eher geringem – Zeitaufwand verbundene Lästigkeit nicht hinausgeht,
114vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1995 – 25 B 98/95 –, juris Rdnr. 17,
115daher insgesamt fehlerfrei ergangen.
116Die Pflicht, das Fahrtenbuch auch für ein Ersatzfahrzeug zu führen, beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO.
117II. Die gemäß § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VerwKostG) mit angefochtene Gebührenfestsetzung der Beklagten,
118vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 8 B 1626/10 –, juris Rdnr. 5 ff.,
119war ebenfalls rechtmäßig. Grundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6 a Abs. 2 und 3 StVG, § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Der Gebührenrahmen für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches beträgt 21,50 Euro bis 200,00 Euro (vgl. Gebührennummer 252 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr [GebTSt], Anlage zu § 1 GebOSt). Ein Anlass zur Beanstandung der hier festgesetzten Mindestgebühr ist weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.
120Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
121Beschluss
122Der Streitwert wird auf 2.421,50 Euro festgesetzt.
123Gründe:
124Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Übereinstimmung mit Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Mai / 1. Juni 2012 und vom 18. Juli 2013 (vgl. www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php) wird das Interesse an der Aufhebung einer Fahrtenbuchauflage – unverändert – mit 400,- Euro je Monat der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches angesetzt. Der sich hieraus vorliegend ergebende Betrag von 2.400,00 Euro wird um die festgesetzten Gebühren und Auslagen in Höhe von 21,50 Euro erhöht.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Sept. 2014 - 6 K 8838/13
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Sept. 2014 - 6 K 8838/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Januar 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Verwaltungsgericht Köln 18 K 7743/13) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2013 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2450,86 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin nach § 146 VwGO hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
3Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Bei summarischer Prüfung spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand mehr für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Fahrtenbuchauflage als für ihre Rechtmäßigkeit. In einem solchen Fall überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse.
4Die bei summarischer Prüfung durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung beruhen darauf, dass gegenwärtig mehr dagegen als dafür spricht, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Halterin des Tatfahrzeugs im Sinne des § 31a StVZO war.
5Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - 8 B 453/11 -, juris, Rn. 17, vom 20. Juli 2011 - 8 A 927/10 -, Abdruck S. 3 f., vom 19. Januar 2012 - 8 A 2641/11 -, Abdruck S. 3, und vom 17. September 2012 - 8 B 979/12 -, Abdruck S. 3; siehe auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 9.
6Der Begriff des Halters gilt nach einhelliger Auffassung einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden.
7St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020 = juris, Rn. 9; ferner zu § 31a StVZO: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2003 - 8 A 3435/01 -, Abdruck S. 3, vom 5. Mai 2011 - 8 B 453/11 -, VRS 121, 319 = juris, Rn. 7, vom 20. Juli 2011 - 8 A 927/10 -, Abdruck S. 3, vom 19. Januar 2012 - 8 A 2641/11 -, Abdruck S. 2, vom 5. September 2012 - 8 B 985/12 -, Abdruck S. 2, und vom 17. September 2012 - 8 B 979/12 -, Abdruck S. 2; vgl. ferner Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 9, sowie König, ebenda, § 7 StVG Rn. 14 m.w.N.
8Auch für den Halterbegriff des § 31a StVZO gelten daher die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze.
9Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 ‑ 12 LA 267/07 -, ZfSch 2008, 356 = juris, Rn. 18; Haus, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 31a StVZO Rn. 19; Weber, SVR 2014, 50, 52.
10Halter ist danach derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann.
11Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. Juni 2010 - OVG 1 N 42.10 -, NJW 2010, 2743 = juris, Rn. 3; Bay. VGH, Urteil vom 15. März 2010 - 11 B 08.2521 -, juris, Rn. 32 , und Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 11 ZB 12.1608 -, juris, Rn. 21; VG München, Beschluss vom 12. April 2012 - M 23 S 12.734 -, juris, Rn. 28; siehe ferner Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rn. 5, jeweils m.w.N.
12Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug, vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Allerdings kann die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es haftpflichtversichert ist, wichtige, wenn auch nicht allein entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer Halter des Fahrzeugs ist.
13Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167 = juris, Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. Juni 2010 ‑ OVG 1 N 42.10 -, NJW 2010, 2743 = juris, Rn. 3.
14Ebenso wenig ist derjenige zwingend Halter eines Fahrzeugs, auf den dieses zugelassen ist. Auch und gerade die Fahrzeugzulassung ist allerdings ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft und kann bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall - insbesondere bei ungeklärten Verhältnissen - ausschlaggebende Bedeutung haben.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1977 - 7 B 192.76 -, DokBer A 1977, 180 = juris, Rn. 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 14 L 1635/10 -, juris, Rn. 11 ff.; Stollenwerk, DAR 1997, 459, 460; Gehrmann, ZfSch 2002, 213, 215; Schäpe, in: Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 314.
16Denn der Gesetzgeber misst den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei. Insbesondere die Bestimmungen in §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG legen nahe, dass der Fahrzeughalter mit demjenigen identisch ist, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird. Jedenfalls wird die erstmalige Zulassung in aller Regel auf den Halter zu erfolgen haben.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020 = juris, Rn. 10.
18Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil das Straßenverkehrsrecht nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten ausdrücklich dem Halter auferlegt. Das schließt es gleichwohl nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020 = juris, Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167 = juris, Rn. 3, und vom 2. September 1997 - 10 S 1670/97 -, NZV 1998, 47 = juris, Rn. 3.
20Bei alledem können auch mehrere Personen zugleich Halter desselben Fahrzeugs sein.
21Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 ‑ 11 ZB 12.1608 -, juris, Rn. 22; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG Rn. 21 m.w.N.
22Beispielsweise kann der Mieter oder Entleiher eines Fahrzeugs neben dem Vermieter bzw. Verleiher (Mit-)Halter sein. Der Vermieter oder Verleiher verliert die Haltereigenschaft nur dann, wenn der Mieter bzw. Entleiher alle anfallenden Kosten trägt und das Kraftfahrzeug seinem Einflussbereich völlig entzogen ist, etwa weil sich das Kraftfahrzeug an einem entfernten Ort befindet und bzw. oder hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeuges keine Weisungsbefugnisse mehr bestehen; dabei können lediglich langfristige Überlassungen an Dritte den Verlust der Halterstellung zur Folge haben.
23Vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. September 2005 - 10 S 971/05 -, VRS 109, 468 = juris, Rn. 20 und 24; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 12 LA 267/07 -, ZfSch 2008, 356 = juris, Rn. 18; Bay. VGH, Urteil vom 15. März 2010 - 11 B 08.2521 -, juris, Rn. 32 f.; VG des Saarlandes, Urteil vom 24. Februar 2010 - 10 K 386/09 -, juris, Rn. 31 ff.; VG Hannover, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 1575/09 -, juris, Rn. 19; VG Braunschweig, Urteil vom 31. Mai 2011 - 6 A 162/10 -, VD 2012, 123 = juris, Rn. 16 (zur Haltereigenschaft eines gewerblichen Autovermieters); siehe auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 378/90 -, BGHZ 116, 200 = juris, Rn. 7, und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. März 1979 - 1 Ss 69/79 -, VRS 57, 375 = juris, Rn. 16.
24Dementsprechend ist Halter eines Leasingfahrzeugs bei üblicher Vertragsgestaltung, die sich vor allem durch die längere Laufzeit auszeichnet, regelmäßig der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber.
25Vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1983 - VI ZR 108/81 -, BGHZ 87, 133 = juris, Rn. 12 ff., vom 26. November 1985 - VI ZR 149/84 -, NJW 1986, 1044 = juris, Rn. 13, und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06 -, BGHZ 173, 182 = juris, Rn.7; BayObLG, Beschluss vom 29 Januar 1985 - 1 Ob Owi 363/84 -, VRS 69, 70 = juris, Orientierungssätze 1 und 2; OLG Hamm, Urteil vom 14. November 1994 - 6 U 101/94 ‑, NJW 1995, 2233 = juris, Rn. 7 f.; vgl. ferner Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rn. 5; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG Rn. 16a; Kuhnert, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 7 StVG Rn. 14; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Einf. v. § 535 Rn. 76.
26Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin als Leasinggeberin im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes am 4. Juni 2013 Halterin oder zumindest Mithalterin des Tatfahrzeugs gewesen ist.
27Zwar war hier das Fahrzeug - anders als dies in der Praxis beim Leasing regelmäßig der Fall ist - seit seiner Erstzulassung am 5. Dezember 2011 ununterbrochen und damit auch noch am 4. Juni 2013 auf die Antragstellerin zugelassen. Auch stand das Tatfahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch in ihrem Eigentum und war offensichtlich auch auf ihren Namen haftpflichtversichert. Die Antragstellerin war demgemäß sowohl in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als auch in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen. Die hiervon ausgehende, gewichtige Indizwirkung für eine Haltereigenschaft der Antragstellerin ist vorliegend bei summarischer Prüfung der Sachlage indes entkräftet. Auf der Grundlage des bislang Vorgetragenen ist anzunehmen, dass die Leasingnehmerin im Tatzeitpunkt allein über das Fahrzeug tatsächlich und wirtschaftlich verfügen konnte.
28Nach dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Leasingvertrag Nr. 241403 vom 7. bzw. 12. Oktober 2011 war das Tatfahrzeug an die L. N. D. GmbH verleast. Der Vertrag, der den Kaufpreis des Fahrzeugs auf 49.419,99 € beziffert, sieht für eine Laufzeit von 36 Monaten eine jährliche Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs von 15.000 Kilometern und hierauf abgestimmte Gesamtleasingraten von monatlich 1.132,88 € vor. Die monatliche Gesamtleasingrate setzt sich zusammen aus einer Finanzleasingrate und einer Gesamtservicerate für Wartung und Verschleiß, Reifenersatz und Reifeneinlagerung, Rundfunkgebühren, Kfz-Steuer, Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, „Service-Fee“ und Wagenwäsche. Bereitstellungskosten werden laut Vertrag separat in Rechnung gestellt. Im Übrigen ist der Vertragsabschluss unter Anerkennung der Allgemeinen Leasingbedingungen der Antragstellerin erfolgt (siehe Seite 1 des Vertrags). Unter Ziffer II. 1. a der Leasingbedingungen (Stand August 2009) ist bestimmt, dass das Fahrzeug „entweder auf den Leasinggeber oder auf den Leasingnehmer zugelassen“ wird. Ferner heißt es dort, dass der Leasinggeber während der Vertragsdauer Eigentümer bleibt und der Leasingnehmer „in jedem Falle“ Halter des Fahrzeuges ist. Nach den Leasingbedingungen hat der Leasingnehmer auf seine Kosten das Fahrzeug in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten (Ziffer III. 2. a) und dem Leasinggeber gezahlte Beiträge zur Kfz-Steuer zu erstatten (Ziffer III. 4); bei Abschluss der Versicherung durch den Leasinggeber werden die Versicherungsprämien in die monatlichen Leasingraten eingerechnet (Ziffer IV. 4. a). Demgegenüber bleibt der Leasinggeber u. a. berechtigt, jederzeit - nach einer angemessenen Ankündigungszeit und nicht zur Unzeit - das Fahrzeug zu besichtigen (Ziffer III. 1. a); auch hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich über eine Änderung des Standortes des Fahrzeugs (Ziffer III. 1. d) oder über Schadensfälle (Ziffer IV. 2.) zu unterrichten. Der Leasingeber behält außerdem nach Ziffer VI. 1 ein Recht zur fristlosen Kündigung bei bestimmten dort im Einzelnen geregelten Vertragsverstößen. Fahrzeugrückgabe, Restwertabrechnung und Restwertrisiko (bei Rückgabe-Verträgen mit Kilometerabrechnung) sind unter Ziffer V. der Leasingbedingungen geregelt.
29Nach dieser Vertragsgestaltung dürfte das in Rede stehende Fahrzeug bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausschließlich der Leasingnehmerin zuzurechnen sein. Vor allem die Laufzeit des Leasingvertrages spricht dafür, dass ein wirtschaftlicher Zuständigkeitswechsel eintreten sollte und eingetreten ist. Die Leasingnehmerin trägt mit den Ratenzahlungen für die vereinbarte Vertragszeit von drei Jahren alle laufenden Kosten wie Wartung, Steuern oder Versicherung und steht - entsprechend dem Wesen des sog. Finanzierungsleasings - für die Vollamortisation der Anschaffungskosten ein. Dafür erhält sie für die Vertragsdauer das Recht, das Fahrzeug nach ihrem Belieben zeitlich und örtlich einzusetzen. Im Rahmen einer solchen Vertragsgestaltung ist es nur folgerichtig, dass die Leasingbedingungen vorsehen, der Leasingnehmer sei während der Laufzeit des Vertrags Halter des Kraftfahrzeuges.
30Die Antragstellerin dürfte auch nicht als Mithalterin anzusehen sein. Vor allem können die vertragsgemäß bei der Antragstellerin verbliebenen allgemeinen Kontrollrechte und das Kündigungsrecht bei vertragswidrigem Gebrauch keine Haltereigenschaft begründen; derartige Rechte sind üblicher Bestandteil eines Leasingvertrags und ändern nichts an der maßgebenden Tatsache, dass letztlich die Leasingnehmerin für einen längeren Zeitraum die alleinige Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug im Verkehr hatte. Irgendwelche Weisungsbefugnisse hinsichtlich des Einsatzes des Fahrzeuges und der einzelnen Fahrten während der Leasingzeit standen der Antragstellerin vertraglich nicht zu, und nur darauf kommt es an. Insofern dürfte sich vorliegend auch nichts anderes aus dem Umstand ergeben, dass zum Tatzeitpunkt sowohl die Antragstellerin mit ihrer Zweigstelle als auch die Leasingnehmerin ihren Sitz in der B-Straße in H. hatten.
31Anzumerken bleibt, dass selbst unter der Annahme, die Antragstellerin sei zum Tatzeitpunkt Mithalterin des Tatfahrzeugs gewesen, bislang - soweit ersichtlich - Ermessenserwägungen bezüglich der Auswahl des Adressaten der Ordnungsverfügung fehlen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einem Leasingfahrzeug im Regelfall - wie auch hier - der Leasingnehmer derjenige ist, der das Fahrzeug tatsächlich im Verkehr nutzt, dürfte es unter Ermessengesichtspunkten nahe liegen, ihm gegenüber die Führung des Fahrtenbuches anzuordnen.
32Damit ist bezüglich der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wiederherzustellen; hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 der Verfügung ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da sowohl die Gebührenfestsetzung als auch die Zwangsgeldandrohung bei Rechtswidrigkeit der Grundverfügung isoliert keinen Bestand haben werden.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest; die angefochtenen Gebühren werden in Höhe eines Viertels berücksichtigt (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Das in dem angefochtenen Bescheid zugleich angedrohte Zwangsgeld bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs).
35Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 - a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g, - b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b, - c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder - d)
Nummer 4,
- 2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 - a)
Buchstabe a, - b)
Buchstabe b, - c)
Buchstabe c oder - d)
Buchstabe d
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, - 3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, - 4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
- 1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, - 2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5, - 3.
die Geschwindigkeit nach § 3, - 4.
den Abstand nach § 4, - 5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7, - 6.
das Vorbeifahren nach § 6, - 7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, - 7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3, - 8.
die Vorfahrt nach § 8, - 9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6, - 10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2, - 11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2, - 12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, - 13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2, - 14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, - 15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, - 15a.
das Abschleppen nach § 15a, - 16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, - 17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, - 18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11, - 19.
das Verhalten - a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder - b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
- 20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3, - 20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1, - 21.
die Ladung nach § 22, - 22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, - 23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2, - 24.
das Verhalten - a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4, - b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder - c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
- 25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, - 26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, - 27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, - 28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder - 29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, - 1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, - 2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt, - 3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, - 4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, - 5.
(weggefallen) - 6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder - 7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt, - 2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, - 4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, - 5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt, - 6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder - 7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, - 1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, - 2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, - 3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, - 4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, - 5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht, - 6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder - 7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Januar 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.482,63 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
4Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung damit begründet, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der angefochtenen Fahrtenbuchauflage erfüllt sind und Ermessensfehler nicht vorliegen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist,begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme.
51. a) Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist erfüllt, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4.
7Zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört grundsätzlich die unverzügliche, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Dies ist deshalb geboten, damit der Halter die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 18, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393 = juris Rn. 2.
9Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem vorzitierten Urteil vom 13. Oktober 1978 entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gilt aber nur „regelmäßig“; sie ist kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO und auch keine starre Grenze. Jene Fristbestimmung beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Deshalb darf angenommen werden, dass ein konkreter Anstoß innerhalb dieser Frist ausreicht, um zu verhindern, dass die Erinnerung entscheidend verblasst oder wesentliche, den Vorgang betreffende Unterlagen vernichtet werden, so dass es dem Fahrzeughalter in den sich an den Verkehrsverstoß anschließenden Verfahren möglich bleibt, seine Verteidigung auf dieser Grundlage einzurichten. Die Zweiwochenfrist gilt daher für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen ‑ bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist außerdem - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NWVBl. 1995, 388 = NJW 1995, 3335 = juris Rn. 14 ff.
11Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen - anders gewendet - der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage vor allem dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2008 - 8 A 2169/08 -, juris Rn. 10, vom 7. April 2011 - 8 B 306/11 -, NZV 2011, 470 = juris Rn. 8 ff., und vom 9. Juni 2011 - 8 B 520/11 -, NZV 2012, 148 = juris Rn. 8 ff.
13Darauf, ob der Fahrzeughalter seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat, indem er alle ihm möglichen Angaben gemacht hat, oder ob ihn ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft, kommt es hingegen nicht an. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, DAR 1999, 375 = juris Rn. 19.
15Es entspricht dem Gesetzeswortlaut und -zweck des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Führung eines Fahrtenbuchs kann daher auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 ‑ 8 B 1042/07 -, VRS 113, Nr. 143 = juris Rn. 6 f., vom 24. Mai 2012 - 8 A 2492/11 -, Abdruck, S. 6, sowie vom 10. Dezember 2012 - 8 A 1673/12 -Abdruck, S. 6 f.; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 31a Rn. 4.
17b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Bußgeldbehörde im vorliegenden Fall alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft hat, ohne im Ergebnis den Führer des Fahrzeugs feststellen zu können.
18Soweit der Kläger rügt, dass er nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß angehört worden sei, liegt kein entscheidungserhebliches Ermittlungsdefizit vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend die geringfügige Überschreitung der Zweiwochenfrist um ein oder zwei Tage für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers ursächlich gewesen sein könnte. Denn der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht geltend gemacht, dass es ihm aufgrund fehlenden Erinnerungsvermögens nicht möglich sei, die Person zu benennen, die zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt habe. Er hat sich vielmehr - sowohl in seinem Antwortschreiben vom 22. Januar 2012 als auch in seiner nachfolgenden Stellungnahme vom 29. April 2012 - ausschließlich darauf berufen, dass er wegen der schlechten Qualität des Beweisfotos nicht habe erkennen können, welcher seiner beiden Söhne das Fahrzeug geführt habe. Die beiden Söhne - eineiige Zwillingsbrüder - hätten ihrerseits angegeben, gemeinsam im Auto gesessen zu haben, aber nicht sagen zu können, wer gefahren sei. Dass dem Kläger bei einer Anhörung innerhalb von zwei Wochen eine Identifizierung des Fahrers möglich gewesen wäre, erscheint danach ausgeschlossen; denn auch innerhalb der Zweiwochenfrist hätte der Kläger den auf dem Tatfoto abgelichteten Zwilling mangels hinreichender Unterscheidbarkeit nicht benennen können.
19Im Übrigen ist die Bußgeldbehörde auf der Grundlage der Angaben des Klägers einer möglichen Täterschaft einer seiner beiden Söhne nachgegangen. Beide Söhne wurden gesondert mit Schreiben vom 26. Januar 2012 angehört und es wurde ein Abgleich der beigezogenen Passbilder mit dem Beweisfoto durchgeführt. Da beide Söhne des Klägers eine Tatbegehung nicht eingestanden haben und aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Söhne auch auf der Grundlage des Lichtbildabgleichs eine eindeutige Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht möglich gewesen ist, blieben die Ermittlungen ohne Erfolg. Dass die Bußgeldbehörde bei dieser Sachlage noch weitergehende Ermittlungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen, ist weder vom Kläger dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
202. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Einwände des Klägers gegen die Verhältnismäßigkeit der im Streit stehenden Fahrtenbuchauflage.
21Dies gilt zunächst mit Blick auf die vom Kläger benannten Zeiträume. Zwischen der Begehung des mit einem Punkt zu bewertenden Verkehrsverstoßes (3. Januar 2012) und dem angefochtenen Bescheid (7. Mai 2012) liegen nicht mehr als gut 4 Monate. Dieser zeitliche Abstand hält sich im Rahmen des Üblichen. Inwiefern deshalb hier eine Unverhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage gegeben sein soll, legt der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dar.
22Auch der Umstand, dass seit der Tat eine längere Zeit verstrichen ist und es innerhalb dieses Zeitraums offenbar nicht zu weiteren Verkehrsverstößen mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug gekommen ist, erlaubt nicht die Annahme, das Führen des Fahrtenbuchs sei funktionslos geworden. Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung, dass allein durch Zeitablauf eine Fahrtenbuchauflage - auch wenn ihre sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet ist - nicht unverhältnismäßig wird.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1995 - 11 B 18.95 -, NJW 1995, 3402 = VD 1995, 259 = juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. August 2013 - 12 LA 156/12 -, juris Rn. 5; OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330.02 -, NJW 2003, 2402 = juris Rn. 5; VG Braunschweig, Urteil vom 14. Juli 2005 - 6 A 156/05 -, VD 2005, 277 = juris Rn. 31; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 12 G 3694/06 -, juris Rn. 7; VG Aachen, Urteile vom 22. April 2008 - 2 K 691/06 -,juris Rn. 35, und vom 23. Juni 2008 - 2 K 35/07 -, juris Rn. 34.
24Hier sind keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- € zugrunde. Hinzu kommt der Betrag der ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzung.
27Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2010 - 3 K 1331/10 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
- 1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, - 2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, - 3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder - 4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.
(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über
- 1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten, - 2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, - 3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit - a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person - b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist, - c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
- 4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, - 5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis, - 6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare - a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis, - b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
- 7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis, - 8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis, - 9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, - 10.
(weggefallen) - 11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, - 12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist, - 13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist, - 14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.
(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.
(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.