Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Sept. 2015 - 2 K 83/15

ECLI:ECLI:DE:VGD:2015:0916.2K83.15.00
bei uns veröffentlicht am16.09.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Sept. 2015 - 2 K 83/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Sept. 2015 - 2 K 83/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Sept. 2015 - 2 K 83/15 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 15


Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der K

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Sept. 2015 - 2 K 83/15 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Sept. 2015 - 2 K 83/15 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. März 2015 - 6 A 1443/14

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Aus den im Zulassungsantrag da

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Sept. 2014 - 6 B 1079/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 EUR festgesetzt 1Gründe: 2Die zulässige Beschwerde ist nicht beg

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Aug. 2014 - 2 L 1911/14

bei uns veröffentlicht am 29.08.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 19. August 2014 bei Gericht eingegangene Antrag, 3den Antragsgegner im Wege der e

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 31. Juli 2014 - 2 K 1762/13

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Beamtin auf Probe in den Polizeivollzugsdienst einzustellen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.03.2013 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe v

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Feb. 2014 - 6 A 1552/12

bei uns veröffentlicht am 17.02.2014

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt 1Gründe:2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keine
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Sept. 2015 - 2 K 83/15.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. März 2019 - AN 1 E 19.00295

bei uns veröffentlicht am 19.03.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 6.959,58 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer ei

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Sept. 2016 - M 5 E 16.2726

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage M 5 K 16.2730 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für den fachlichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Sept. 2016 - M 5 E 16.3299

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

Tenor I. Die Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3485,52 EUR festgesetzt. Gründe I. Der 1991 geborene Antragstelle

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2016 - M 5 K 15.5658

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt


1234567891011121314

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Beamtin auf Probe in den Polizeivollzugsdienst einzustellen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.03.2013 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.06.2013 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeikommissarin im Polizeivollzugsdienst.
Sie wurde am … 1990 geboren und absolvierte nach ihrem Abitur ab dem 01.07.2009 die Ausbildung für den gehobenen Dienst im Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg als Polizeikommissaranwärterin. Die Ausbildung schloss sie am 26.03.2013 erfolgreich mit dem „Bachelor of Arts (B.A.) - Polizeivollzugsdienst/Police Service“ mit der Note befriedigend ab. Zum 01.04.2013 bewarb sie sich um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg und zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Im November 2012 unternahm sie eine mehrtägige Flug- und Autoreise, in deren Anschluss sie an einer 2-Etagen-Thrombose am linken Bein erkrankte. Am 07.01.2013 unterschrieb sie im Rahmen ihrer Einstellungsuntersuchung für den Polizeivollzugsdienst eine vom Beklagten vorgefertigte Erklärung, in der es insbesondere hieß: „Ich bin bereit, dem untersuchenden Polizeiarzt alle Umstände zu offenbaren, die für die Beurteilung meines Gesundheitszustandes von Bedeutung sein können, soweit dies zur Abklärung meiner Polizeidiensttauglichkeit erforderlich ist.“ Entsprechend legte die Klägerin unter anderem einen im Rahmen der erlittenen Thrombose erstellten ärztlichen Befundbericht vor, welcher bei ihr einen Gendefekt (sog. heterozygote Variante einer Faktor-V-Leiden-Mutation) diagnostizierte. Weiter hieß es in dem Befundbericht: „Träger dieses Genotyps haben ein 5 bis 10fach erhöhtes Risiko für tiefe Venenthrombosen. Das Vorliegen weiterer exogener oder endogener hereditärer oder erworbener Risikofaktoren (zum Beispiel andere Gerinnungsdefekte, schwere Erkrankungen, Immobilisierung, Einnahme oraler Kontrazeptiva, Schwangerschaft) führt zu einem weiteren Anstieg des Risikos.“
In einer ärztlicher Stellungnahme vom 17.01.2013 erachtete der Leiter des ärztlichen Dienstes des Bereitschaftspolizeipräsidiums Baden-Württemberg die Klägerin für nicht polizeidiensttauglich. Das Risiko eines Rezidivs einer Thromboembolie aufgrund der vorhandenen genetischen Disposition sei mit der Polizeidiensttauglichkeit nicht zu vereinbaren. Es liege die Fehlernummer 2.2.1 der Polizeidienstvorschrift PDV-300 vor (Nr. 2.1.3 der neuen Fassung). Mit polizeiärztlichem Zeugnis vom 31.01.2013 wurde festgestellt, dass die Klägerin zur Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht gesundheitlich geeignet sei.
Daraufhin legte die Klägerin weitere fachärztliche Zeugnisse vor, denen zufolge eine sehr gute Rekanalisierung der thrombosierten Areale bestehe und keine phlebologischen Gründe der Ausübung des Polizeiberufes entgegenstünden bzw. ihre Polizeidiensttauglichkeit nicht eingeschränkt sei.
Mit Bescheid vom 15.03.2013 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe unter Bezugnahme auf die polizeiärztlichen Feststellungen der Klägerin mit, dass sie mangels Polizeidiensttauglichkeit „zur Zeit“ nicht als Polizeikommissarin in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden könne. Falls bei einer erneuten Untersuchung die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt werde, werde man ihre Einstellung beim Polizeipräsidium Karlsruhe zum nächstmöglichen Zeitpunkt prüfen.
Mit ihrem am 27.03.2013 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst erfordere, dass der Beamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genüge. Die tiefe Beinvenenthrombose nebst Thrombophilie in Form der Faktor-V-Leiden-Mutation führe jedoch zu keiner Einschränkung ihrer Polizeidiensttauglichkeit. Dies ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Diese bestätigten, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Die Thrombose aus dem Jahr 2012 habe auf mehreren ungünstigen Faktoren beruht: einem ungünstigen Pillenpräparat, einem heftigen Infekt, Wassermangel sowie langem Sitzen während eines Flugs. Inzwischen nehme die Klägerin keine Ovulationshemmer mehr. Soweit sie weitere Vorsichtsmaßnahmen beachte, sei die Polizeidiensttauglichkeit nicht eingeschränkt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2013 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei gemäß § 9 BeamtStG zur Ausübung des Polizeivollzugsdienstes gesundheitlich nicht geeignet. In bestimmten Laufbahnen wie z.B. in Vollzugsdiensten müssten an die Tauglichkeit besondere Anforderungen gestellt werden. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LVOPol i.V.m. § 16 Abs. 2 LBG dürfe nur eingestellt werden, wer polizeidiensttauglich und nach dem Ergebnis des Einstellungsverfahrens geeignet sei. Es liege der Fehler 2.2.1 der Polizeidienstvorschrift 300 (a.F.) vor, der eine Einstellung ausschließe. Die Möglichkeit des Eintritts einer dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze könne aufgrund des Risikos eines Rezidivs einer Thromboembolie in Folge der vorhandenen genetischen Disposition nicht ausgeschlossen werden. Polizeiärztlichen Gutachten komme bei der Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit zudem ein höherer Beweiswert als sonstigen ärztlichen Gutachten zu.
Am 18.07.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie verweist auf ihre Widerspruchsbegründung sowie auf weitere ärztliche Stellungnahmen, wonach eine vollständige Rekanalisation des linken Beins eingetreten und die Behandlung mit Marcumar beendet worden sei. Das Risiko für eine Rezidiv-Thrombose werde durch die bei ihr diagnostizierte heterozygote Form des Faktor-V-Leidens nicht signifikant erhöht. Der Dienstherr habe nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Feststellung der gesundheitlichen Eignung. Das Bundesverwaltungsgericht halte bislang vorgenommene Typisierungen und statistische Wahrscheinlichkeiten, die weder einem Gegenbeweis noch einer nachträglichen Korrektur zugänglich seien, nunmehr für rechtswidrig. Eine solche vom Bundesverwaltungsgericht beanstandete Typisierung nebst statistischen Wahrscheinlichkeiten wohne der PDV 300 inne. Das Bundesverwaltungsgericht fordere daher eine hinreichende Tatsachenbasis bei der Prognosebeurteilung. Sie sei gesund, lebe bewusst, trinke und rauche nicht, treibe Sport und nehme auch keine Medikamente mehr ein.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Beklagten zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.03.2013 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.06.2013 in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen,
12 
den Beklagten zu verpflichten, sie besoldungs-, versorgungs- und auch sonst dienstrechtlich so zu stellen, als sei sie am 01.04.2013 in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Polizeidienstvorschrift 300 sei eine auch Fürsorgegesichtspunkten Rechnung tragende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn, welche gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen von den Bewerbern und den Polizeibeamten erfüllt sein müssten, um den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit zu genügen. Die Polizeidiensttauglichkeit setze die Verwendbarkeit des Beamten der Vollzugspolizei zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus, ohne Rücksicht darauf, ob er im Außen- oder Innendienst eingesetzt sei. Als Fehlerkennziffer, die eine Einstellung ausschließe, nenne die Anlage 1.1 der PDV 300 Ausgabe 1998 die Nr. 2.2.1 „Krankheiten des Blutes und/oder der blutbildenden Organe“. Auch in der Ausgabe 2012 der PDV 300 sei diese Fehlerkennziffer unter der Nr. 2.1.3 aufgeführt. Träger eines Faktor-V-Leidens hätten ein fünf- bis zehnfach erhöhtes Risiko tiefer Venenthrombosen. Kämen bei diesen Personen weitere exogene oder endogene hereditäre oder erworbene Risikofaktoren (zum Beispiel Gerinnungsdefekte, schwere Erkrankungen, Immobilisierung, Einnahme oraler Kontrazeptiva, Schwangerschaft etc.) hinzu, führe dies zu einem weiteren Anstieg des Risikos. Die polizeiärztlichen Feststellungen seien zum Zeitpunkt der Untersuchung geeignet, von einer Polizeidienstunfähigkeit auf Dauer auszugehen. Das latent vorhandene Risiko einer erneuten Komplikation könne nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin sei akut mit Marcumar behandelt worden und trage präventiv einen Kompressionsstrumpf. Der Dienstherr würde somit ein erhebliches Risiko eingehen, wenn er die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe einstellen und möglicherweise noch in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen würde. Nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine mögliche vorzeitige krankheitsbedingte Zurruhesetzung und die damit verbundenen Pensionsleistungen könne eine Einstellung nicht erfolgen. Zwar gingen die ärztlichen Bescheinigungen unter den Bedingungen einer konsequenten physikalischen Therapie, einer steten Gewichtskontrolle, der Durchführung von Venensport und des Tragens eines Kompressionsstrumpfes von der Minimierung eines weiter vorhandenen Risikos aus. Aber die Veranlagung der Klägerin, erneut an einer Thrombose zu erkranken, sei weiterhin vorhanden. Dieses Restrisiko könne nicht auf Null reduziert werden. Es könne auch nicht auf den Dienstherrn verlagert werden. Anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 25.07.2013 - 2 C 12/11 - und vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 - (jeweils juris) entschiedenen Fällen gehe es hier nicht um den von der Rechtsprechung nun abgelehnten Beurteilungsspielraum des Dienstherrn hinsichtlich eines Nichterreichens der Altersgrenze, sondern um die Erfüllung der besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Diese Einstellungsvoraussetzungen seien in der PDV 300 zusammengefasst. Anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen enthalte die PDV 300 als Fehlerziffer auch die Blutkrankheit der Klägerin. Für ein erheblich größeres Risiko der Klägerin, nicht nur in Bezug auf eine vorzeitige Dienstunfähigkeit, sondern auch in Bezug auf eine konkrete gesundheitliche Schädigung durch die besonderen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes sprächen neben den dienstlichen Anforderungen insbesondere beim geschlossenen Einsatz (stundenlanges Sitzen oder Stehen in beengten Verhältnissen) auch die erforderliche Therapie mit blutverdünnenden Mitteln (Verletzungsgefahr). Insofern sei es auch aus Fürsorgegesichtspunkten geboten, die Klägerin nicht in den Polizeivollzugsdienst als Beamtin auf Probe einzustellen. Über ihre allgemeinen Dienstfähigkeit sei damit nicht entschieden; auf diese komme es aber auch nicht an.
16 
Die Kammer hat am 16.06.2014 ein erstes Mal über den Streitgegenstand mündlich verhandelt. Durch Beschluss vom 16.06.2014 hat das Gericht die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO zur weiteren Sachverhaltsaufklärung wiedereröffnet (vgl. im Einzelnen die Gründe des Beschlusses vom 16.06.2014). Zudem hat die Kammer die Beteiligten auf die Vorschrift des § 53 Abs. 4 bis 6 LBG hingewiesen.
17 
Im Anschluss daran haben sich die Beteiligten ergänzend geäußert. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe schuldhaft gegen § 53 Abs. 6 LBG verstoßen, weswegen sie einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Schäden habe.
18 
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Berücksichtigung der genetischen Disposition sei zulässig, weil hinsichtlich des Risikos einer erneuten Thrombose ein Bezug zum Dienstposten bestehe. Es gehe nicht darum, ein umfassendes Persönlichkeits- und Gesundheitsprofil zu erstellen. Auch wenn man das Ergebnis der genetischen Untersuchung der Klägerin hinweg denke, blieben Eignungszweifel, weil in diesem Fall ungewiss sei, weshalb die Klägerin eine Thrombose erlitten habe. Diese Ungewissheit rechtfertige die Ablehnung der Klägerin als polizeidienstuntauglich. Auch die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen forderten - trotz Genesung der Klägerin - durchweg Vorsichtsmaßnahmen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze sich in Widerspruch zu Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach dem Dienstherrn hinsichtlich der Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Eignung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei unbegründet, weil der Klägerin mangels gesundheitlicher Eignung kein Anspruch auf Einstellung zustehe.
19 
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 31.07.2014 hat das Gericht einen Sachverständigenbeweis erhoben durch Anhörung des Leiters der Gerinnungs- und Thromboseambulanz der Inneren Medizin Abteilung III des Universitätsklinikums Heidelberg, ..., Facharzt für Angiologie und Kardiologie. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und Ernennung zur Beamtin auf Probe; die ablehnenden Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist hingegen unbegründet.
I.
22 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und Ernennung zur Beamtin auf Probe gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol i.V.m. § 16 Abs. 2 LBG. Sie hat mit der erfolgreichen Absolvierung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst und durch Bestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erworben. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass nicht alle erfolgreichen Absolventen des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden würden, weil zwischen den Absolventen des Vorbereitungsdienstes eine (weitere) Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten stattfinden würde.
23 
Die Klägerin ist nach Überzeugung des Gerichts auch polizeidiensttauglich (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LVOPol).
24 
1. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVOPol darf in den Polizeidienst nur eingestellt werden, wer polizeidiensttauglich ist. Die Vorschrift konkretisiert damit für den Sachbereich des Polizeidienstes die allgemeinen Vorschriften des Art. 33 Abs. 2 GG sowie des § 9 BeamtStG, wonach Ernennungen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind.
25 
Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, BVerwGE 148, 204, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O., juris Rn. 18 ff.). Dabei ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Auf dieser Basis können sich die Verwaltungsgerichte im gleichen Maße ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Bewerbers und über die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen bilden wie die zuständige Behörde; insoweit besteht kein Anlass, die gerichtliche Kontrolldichte zugunsten der Verwaltung einzuschränken.
26 
Aufgrund des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG), die den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten verpflichten, besteht ein legitimes Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten. Deswegen kann der Dienstherr einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn auch dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, a.a.O., juris Rn. 23 ff., Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung, die eine fehlende gesundheitliche Eignung bereits bejahte, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte).
27 
Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Das individuelle Leistungsvermögen muss in Bezug zu den körperlichen Anforderungen der Dienstposten gesetzt werden, die den Statusämtern der betreffenden Laufbahn zugeordnet sind. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Bewerbers muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und seiner Verfassung erstellen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Insbesondere ist es bei der medizinischen Bewertung zu berücksichtigen, wenn der individuelle Krankheitsverlauf des Betroffenen Besonderheiten gegenüber den statistischen Erkenntnissen aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O., juris Rn. 30 ff.).
28 
Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die seelische Belastbarkeit, wobei die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit von Bewerbern um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst in Sinne einer universellen Einsetzbarkeit insbesondere die Verwendung im Außendienst und (Wechsel-)Schichtdienst, den körperlichen Einsatz gegen Personen, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und den Gebrauch von Waffen zulassen muss (vgl. hierzu auch Nr. 1.2 der aktuellen Fassung der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ - PDV 300 -). Welche Anforderungen im Einzelnen nach dem Willen des Dienstherrn an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern für den Polizeivollzugsdienst zu stellen sind, konkretisiert die bundesweit einheitliche PDV 300, die in ihrer Anlage 1.1 Merkmalsnummern festlegt, deren Vorliegen die sogenannte Polizeidiensttauglichkeit ausschließen sollen (vgl. Nr. 2.3.3 i.V.m. mit der Anlage 1.1 der PDV 300). Bei der PDV 300 handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die von einer Bund-Länder-Kommission aus Juristen, Polizeipraktikern und Leitenden Polizeiärzten erarbeitet wird, durch die Innenministerkonferenz von Bund und Ländern zur Einführung empfohlen wird und sodann von den jeweiligen Innenministerien für ihren Hoheitsbereich per Anordnung in Kraft gesetzt wird. Die aktuelle Ausgabe der PDV 300 ist durch Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 22.07.2013 mit Wirkung zum 01.09.2013 in Kraft gesetzt worden.
29 
Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der PDV 300 sind nach Auffassung der Kammer nach der oben zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwei Fallgruppen zu unterscheiden (ähnlich wohl VG Berlin, Urteil vom 22.01.2014 - 7 K 117.13 -, juris Rn. 25):
30 
Soweit die PDV 300 Merkmale formuliert, die - ohne Auswirkungen auf die gegenwärtige Wahrnehmung der Ämter der Laufbahn - lediglich bezogen auf die Zukunft sicherstellen sollen, dass der Beamte bis zum Beginn der Altersgrenze dienstfähig bleibt, handelt es sich hierbei nicht um nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare körperliche Anforderungen im Sinne der obigen Rechtsprechung. Vielmehr muss das Gericht hinsichtlich solcher Merkmale ohne Einschränkung der Prüfungsdichte positiv feststellen, dass aufgrund des Vorliegens einer in der Anlage der PDV 300 festgelegten Merkmals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle des Beamten zu erwarten sind. Soweit dies der Wortlaut der in der Anlage 1.1 der PDV 300 formulierten körperlichen Zustände zulässt, ist dieser Prognosemaßstab bereits im Rahmen der Auslegung der PDV 300 zu berücksichtigen.
31 
Soweit die PDV 300 spezifische körperliche Anforderungen festlegt, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können, ist diese Festlegung vom Gericht grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar; dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Bestimmung der körperlichen Anforderungen grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. zu einem solchen Fall Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.01.2014 - 3 ZB 13.1074 -, juris Rn. 14). Auch ist davon auszugehen, dass es dem Dienstherrn - schon aufgrund der großen Vielzahl verschiedener Krankheitstypen - nicht verwehrt ist, bei der Festlegung der körperlichen Anforderungen an die Polizeivollzugsbeamten auch in gewissem Umfang zu typisieren. Dem Gericht obliegt grundsätzlich lediglich die Prüfung, ob der Beamte die festgelegten körperlichen Anforderungen erfüllt.
32 
Eingeschränkt wird der insoweit bestehende grundsätzlich weite Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zur Festlegung körperlicher Merkmale allerdings hinsichtlich genetischer Dispositionen eines Beamtenbewerbs durch § 53 Abs. 4 bis 6 LBG. Gemäß § 53 Abs. 4 Nr. 1 LBG sind genetische Untersuchungen und Analysen im Sinne von § 3 Nr. 1 und 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529) - GenDG - in der jeweils geltenden Fassung bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Beamtenverhältnis vor und nach der Ernennung unzulässig. Gemäß § 53 Abs. 6 LBG darf die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen weder verlangt werden, noch dürfen solche Ergebnisse entgegen genommen oder verwendet werden. Diese gesetzlichen Vorgaben sind wiederum - soweit möglich - bereits im Rahmen der Auslegung der Merkmalsnummern der PDV 300 zu berücksichtigen.
33 
2. Gemessen hieran ist die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin zu bejahen. Die Voraussetzungen der Merkmalsnummer 2.1.3 der aktuellen Fassung der PDV 300 bzw. der Nr. 2.2.1 der vorherigen Fassung, auf die der Beklagte die Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit der Klägerin stützt, liegen nicht vor.
34 
Die Merkmalsnummer 2.1.3 der aktuellen Fassung der PDV 300 legt fest, dass „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen. Diese Tatbestandsmerkmale sind nach Ansicht der Kammer einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation hiervon nicht erfasst wird. Denn es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ein Beamter oder eine Beamtin mit einer solchen Faktor-V-Leiden-Mutation vorzeitig dienstunfähig werden oder regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird (vgl. dazu a)). Auch ist das Nichtvorliegen einer solchen Faktor-V-Leiden-Mutation kein körperliches Merkmal, von dem der Dienstherr zulässiger Weise annehmen darf, nur ein Beamter ohne dieses Merkmal sei in der Lage, alle von ihm geforderten Aufgaben als Polizeivollzugsbeamter zu erfüllen (vgl. b)). Schließlich ist die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin auch nicht im Übrigen aufgrund der im Jahr 2012 erlittenen Beinvenenthrombose zu verneinen (vgl. dazu a) sowie c)).
35 
a) Eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation kann nicht unter die in der Merkmalsnummer 2.1.3 der aktuellen Fassung der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ mit dem Argument subsumiert werden, bei Vorliegen dieser Faktor-V-Leiden-Mutation drohe eine vorzeitige Dienstunfähigkeit des Beamten oder regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle.
36 
In seinen angefochtenen Bescheiden war der Beklagte noch davon ausgegangen, die genannte Merkmalsnummer schließe die Einstellung von Beamtenbewerbern mit einer heterozygoten Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation im Hinblick auf eine drohende vorzeitige Dienstunfähigkeit aus. Diese Annahme beruhte allerdings auf der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums noch bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge die gesundheitliche Eignung eines Beamten bereits dann verneint werden durfte, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte. Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung allerdings geändert und verlangt nunmehr, dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle des Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit lässt sich indes nicht feststellen: Das Faktor-V-Leiden als solches erhöht (in seiner heterozygoten Form) die Thrombosegefahr nach den Feststellungen des in der mündlichen Verhandlung gehörten Sachverständigen lediglich in geringem Maße, etwa in gleicher Weise wie die Einnahme östrogenhaltiger Empfängnisverhütungsmittel. Auch wenn eine Faktor-V-Leiden-Mutation vom Wortlaut der Merkmalsnummer 2.1.3 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ wohl erfasst wäre, ist die Merkmalsnummer vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr einschränkend auszulegen.
37 
Unabhängig hiervon sind auch keine individuellen, risikoerhöhenden Faktoren erkennbar, die erwarten ließen, dass die Klägerin vorzeitig dienstunfähig würde oder regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen könnte. Ihre Thrombose ist mittlerweile vollständig ausgeheilt, ohne dass in irgendeiner Weise therapiebedürftige Defekte zurückgeblieben wären. Insbesondere muss die Klägerin keine blutverdünnenden Medikamente mehr einnehmen und auch das Tragen von Kompressionsstrümpfen ist nach Ansicht des Sachverständigen nicht mehr angezeigt. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, gibt es eine Vielzahl von exogenen und endogenen Faktoren, die das Risiko des Auftretens von Thrombosen erhöhen. Im Fall der Klägerin war die bei ihr aufgetretene Thrombose in erster Linie durch das Zusammenwirken mehrerer ungünstiger exogener Faktoren (Immobilisation im Rahmen einer langen Flug- und Autoreise, schwerer Infekt, Flüssigkeitsverlust, Einnahme eines östrogenhaltigen Kontrazeptivums) bedingt. Nachdem die Klägerin um das Vorliegen der Faktor-V-Leiden-Mutation weiß, achtet sie bewusst darauf, alle (beeinflussbaren) exogenen risikoerhöhenden Faktoren zu vermeiden, führt einen gesunden Lebenswandel, treibt regelmäßig Sport (Handball), raucht nicht und nimmt keine östrogenhaltigen Kontrazeptiva ein. Nach dem Eindruck des Gerichts von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird sie dies auch in Zukunft gewissenhaft beachten: Auch wenn sie gegenwärtig - nach Ablehnung der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst - eine Ausbildung zur Krankenschwester macht, ist es doch ihr sehnlichster Wunsch, der Familientradition entsprechend ihr Berufsleben im Polizeivollzugsdienst zu verbringen, so dass anzunehmen ist, dass sie alles ihr Mögliche unternehmen wird, um diesen Wunsch wahr werden zu lassen.
38 
Auch der Beklagte hat nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr die Ansicht vertreten, im Fall der Klägerin drohe eine vorzeitige Dienstunfähigkeit.
39 
b) Eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Genmutation kann auch nicht mit der Begründung unter die in der Merkmalsnummer 2.1.3 der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ gefasst werden, nur Beamte ohne diese Disposition seien in der Lage, alle von einem Polizeivollzugsbeamten geforderten Aufgaben uneingeschränkt wahrzunehmen.
40 
Die Kammer hat bereits Zweifel, ob trotz des grundsätzlich weiten Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hinsichtlich der Festlegung von die Dienstausübung betreffenden körperlichen Merkmalen hinreichende sachliche Gründe für den Ausschluss von Beamten mit einer heterozygoten Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation bestehen. Denn wie bereits ausgeführt ist das durch eine solche Faktor-V-Leiden-Mutation bedingte Thromboserisiko verhältnismäßig gering und entspricht ungefähr dem Thromboserisiko durch die Einnahme östrogenhaltiger Kontrazeptiva und damit einem Risiko, das der Dienstherr als hinnehmbar ansieht.
41 
Dies kann allerdings offen bleiben, weil die in der Merkmalsnummer 2.1.3 der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ jedenfalls aufgrund § 53 Abs. 4 und Abs. 6 LBG einschränkend dahin auszulegen sind, dass hiervon genetische Dispositionen des Beamtenbewerbers nicht erfasst werden.
42 
Die Faktor-V-Leiden-Genmutation ist eine Disposition, die dem Dienstherrn aufgrund einer genetische Untersuchung bzw. Analyse im Sinne von § 3 Nr. 1 und 2 GenDG bekannt geworden ist und damit im Rahmen einer Untersuchung, die gemäß § 53 Abs. 4 Nr. 1 LBG bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Beamtenverhältnis vor und nach der Ernennung unzulässig ist. Entgegen der der Klägerin vorgelegten (und von ihr unterzeichneten) Einverständniserklärung über die Offenbarung aller für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes bedeutsamen Umstände, durfte der Dienstherr gemäß § 53 Abs. 6 LBG die Vorlage von genetischen Untersuchungen oder Analysen nicht verlangen und die von der Klägerin überreichten Untersuchungsergebnisse auch nicht entgegen nehmen. Die dennoch entgegen genommenen Ergebnisse durften gemäß § 53 Abs. 6 LBG nicht verwendet werden.
43 
Die Berücksichtigung der genetischen Disposition der Klägerin war auch nicht ausnahmsweise zulässig gemäß § 53 Abs. 5 LBG. Denn nach § 53 Abs. 5 Satz 1 LBG sind lediglich abweichend von § 53 Abs. 4 Nr. 2 LBG diagnostische genetische Untersuchungen ausnahmsweise zulässig, soweit sie zur Feststellung genetischer Eigenschaften erforderlich sind, die für schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei einer Tätigkeit auf einem bestimmten Dienstposten oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich sind. Im vorliegenden Fall steht einer Berücksichtigung der genetischen Disposition der Klägerin aber § 53 Abs. 4 Nr. 1 LBG entgegen, der nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausnahmslos gilt und auch durch § 53 Abs. 5 LBG keine Einschränkung erfährt. Ein anderes Verständnis der Vorschrift ist auch nicht nach ihrem Sinn und Zweck geboten: Dem Gesetzgeber geht es im Wege der Transformation des bundesrechtlichen Gendiagnostikgesetzes in Landesrecht darum, zum Schutz der Würde des Menschen und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eine Benachteiligung aufgrund genetischer Eigenschaften zu verhindern (vgl. §§ 1, 4 GenDG). Dass damit notwendigerweise eine gewisse Einschränkung des Handlungsspielraums des Dienstherrn bei der Auswahl seiner Bewerber einhergeht, ist vom Gesetzgeber gewollt und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (zur Einschränkung von Art. 33 Abs. 2 GG durch kollidierendes Verfassungsrecht vgl. etwa Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 33 Rn. 17 m.n.N.).
44 
Selbst wenn man aber entgegen der obigen Ausführungen § 53 Abs. 5 LBG im vorliegenden Fall für grundsätzlich anwendbar halten würde, durfte die genetische Disposition der Klägerin dennoch keine Berücksichtigung finden. Dabei kann offen bleiben, ob die bei der Klägerin festgestellte heterozygote Form der Faktor-V-Leiden-Mutation eine genetische Eigenschaft darstellt, „die für schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei einer Tätigkeit auf einem bestimmten Dienstposten oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich“ ist. Bereits hieran bestehen erhebliche Zweifel, nachdem die genetische Disposition der Klägerin ihr Thromboserisiko lediglich geringfügig in einem Umfang erhöht, der in etwa dem Thromboserisiko durch die Einnahme östrogenhaltiger Kontrazeptiva entspricht; auch vom Beklagten ist nicht die Ansicht vertreten worden, Polizeibeamtinnen, die östrogenhaltige Kontrazeptiva einnähmen, drohten bei der Teilnahme an Großeinsätzen schwerwiegende gesundheitliche Störungen.
45 
Eine Berücksichtigung der genetischen Disposition der Klägerin im Rahmen von § 53 Abs. 5 Satz 1 LBG steht jedenfalls entgegen, dass eine solche gemäß § 53 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 8 GenG nur mit Einwilligung des Beamten zulässig ist. Die Klägerin ist mit einer Berücksichtigung der körperlichen Disposition zu ihren Lasten aber nicht einverstanden. Dass sie sich am 07.01.2013 mit der Offenbarung aller für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes bedeutsamen Umstände einverstanden erklärte, spielt insoweit keine Rolle: Abgesehen davon, dass die von ihr unterschriebene Erklärung keinen Hinweis auf die fehlende Pflicht zur Offenbarung genetischer Dispositionen enthielt, hat die Klägerin eine einmal erteilte Einwilligung jedenfalls mittlerweile (zumindest konkludent) widerrufen.
46 
Außerdem sind genetische Untersuchungen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nachrangig zu anderen Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 53 Abs. 5 LBG). Solche Maßnahmen müsste der Dienstherr zuerst ausschöpfen, bevor er der Klägerin ihre genetische Disposition vorhalten dürfte. Dies ist nach Ansicht der Kammer bislang nicht hinreichend erfolgt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor allem vorgetragen, das Thromboserisiko der Klägerin erhöhe sich bei Großeinsätzen wegen der zeitweise Immobilisierung bei langen Anfahrtswegen in Verbindung mit einem Flüssigkeitsverlust, der eintreten könne, wenn die Polizeibeamten über lange Zeiträume schwere Körperschutzausrüstung - KSA - tragen müssten und zudem der Nachschub von Getränken - etwa durch Einschluss der Polizeibeamten durch Demonstranten - nicht funktioniere.
47 
Die Immobilisierung bei langen Anfahrtswegen lässt sich ohne weiteres durch kurze Pausen beheben. Wenn der Dienstherr darüber hinaus der Ansicht ist, die Körperschutzausrüstung in Verbindung mit einem unter Umständen nicht gewährleisteten Flüssigkeitsnachschub führe zu einer unverantwortlichen Erhöhung des Thromboserisikos bei Personen mit einer Faktor-V-Leiden-Mutation, so müsste er konsequenter Weise davon ausgehen, dass er bereits gegenwärtig eine Reihe seiner Beamtinnen regelmäßig unverantwortlichen Thromboserisiken aussetzt, nämlich alle gut 5 % der Beamtinnen, die unerkannt eine Faktor-V-Leiden-Mutation aufweisen, alle Beamtinnen, die östrogenhaltige Pillenpräparate einnehmen und erst Recht alle Beamtinnen, die zusätzlich noch Raucherinnen sind. Im letzteren Fall - der Kombination von östrogenhaltigen Kontrazeptiva mit Tabakkonsum - besteht nach Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ein deutlich höheres Thromboserisiko als bei einer Faktor-V-Leiden-Mutation. Wenn der Dienstherr das durch eine Faktor-V-Leiden-Mutation bedingte Thromboserisiko für zu hoch erachtet, müsste er aus Gründen des Arbeitsschutzes bereits heute größere Anstrengungen unternehmen, um die Belastung gerade von Beamtinnen durch Körperschutzausrüstung zu reduzieren und die Flüssigkeitsversorgung auch unter schwierigen Einsatzbedingungen stets zu gewährleisten. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass beides grundsätzlich möglich ist (vgl. zur Diskussion um eine gerade Beamtinnen weniger belastenden KSA etwa die Stellungnahme der Gewerkschaft der Bundespolizei vom 01.04.2014, abrufbar unter www.gdpbundespolizei.de).
48 
c) Auch der Umstand, dass die Klägerin im Jahr 2012 eine Beinvenenthrombose erlitten hat, vermag ihre Polizeidienstuntauglichkeit nicht zu begründen.
49 
Die erlittene Thrombose stellt keine der in Merkmalsnummer 2.1.3 der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ dar. Wie oben ausgeführt ist die Thrombose der Klägerin vollständig verheilt, ohne dass therapiebedürftige Defekte der Blutgerinnung oder des Blutes zurückgeblieben wären. Anders als bei anderen Merkmalsnummern der Anlage 1.1 PDV 300 (vgl. etwa Nr. 1.1) finden sich bereits im Wortlaut der Merkmalsnummer 2.1.3 keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur gegenwärtig bestehende Krankheiten oder Gerinnungsstörungen, sondern darüber hinaus auch bloße - mittlerweile ausgeheilte - Vorerkrankungen die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen könnten. Auch der Beklagte geht offenbar nicht davon aus, dass dies der Fall ist. Wie der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des polizeiärztlichen Dienstes der Klägerin mitgeteilt hat, stehe eine Thrombose der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und der Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit nicht entgegen, solange ausgeschlossen sei, dass angeborene Faktoren - wie die Faktor-V-Leiden-Genmutation - für die erlittene Thrombose (mit)ursächlich gewesen seien. Dass eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Genmutation im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Merkmalsnummer 2.1.3 wegen des Verbots des § 53 Abs. 4 und 6 LBG unberücksichtigt zu bleiben hat, ist bereits oben ausgeführt worden.
50 
Auch kann der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, die einmal erlittene Thrombose führe - unabhängig vom Vorliegen eines der in der Anlage der 1.1 der PDV 300 aufgeführten Merkmale - zu einer Dienstuntauglichkeit der Klägerin, weil sie aus Fürsorgegesichtspunkten beim sogenannten geschlossenen Einsatz, der mit langem Stehen und Sitzen in beengten Verhältnissen sowie wegen des meist erforderlichen Tragens von Körperschutzausrüstung und der nicht immer gesicherten Wasserversorgung ggfs. mit Flüssigkeitsverlust einhergehe, nicht eingesetzt werden könne, weil sie in solchen Situationen den Bedingungen ausgesetzt werde, die bei ihr bereits einmal zu einer schweren Thrombose geführt hätten.
51 
Der Beklagte geht selbst davon aus, dass eine einmal erlittene Thrombose die Polizeidiensttauglichkeit nicht automatisch ausschließt, sondern (wohl im Sinne von Nr. 2.3.2 der PDV 300) eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Auch im Rahmen einer solchen Einzelfallprüfung darf aber eine genetische Disposition wegen des Verbots des § 53 Abs. 4 und 6 LBG nicht berücksichtigt werden. Dass damit der Dienstherr unter Umständen nicht verhindern kann, dass er Beamte einstellt, bei denen sich später herausstellt, dass sie aufgrund einer genetischen Disposition (wie etwa einer homozygoten Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation) nicht universell einsetzbar sind, wird vom Gesetzgeber zum Schutz der Würde der Beamtenbewerber und ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bewusst in Kauf genommen. Selbst wenn der Dienstherr im Rahmen der Einzelfallprüfung aber die bei der Klägerin vorliegende heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation berücksichtigen dürfte, spricht viel dafür, dass ihre Polizeidiensttauglichkeit zu bejahen wäre. Denn nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist das statistische Rezidivrisiko eines Thrombosepatienten mit einer Faktor-V-Leiden-Genmutation im Vergleich mit einem Thrombosepatienten ohne eine Faktor-V-Leiden-Genmutation statistisch nur in einem minimalen - aus medizinisch-therapeutischer Sicht zu vernachlässigenden - Umfang erhöht. Der Beklagte setzt darüber hinaus auch im geschlossenen Einsatz Beamtinnen ein, die bereits einmal eine Thrombose erlitten haben, ohne beispielsweise sicherstellen zu können, dass diese - trotz entsprechender Warnung durch den polizeiärztlichen Dienst - weiter Rauchen oder östrogenhaltige Kontrazeptiva einnehmen. Außerdem wäre wiederum im speziellen Fall der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihre Thrombose mittlerweile vollständig ausgeheilt ist und von ihr - jedenfalls nach dem Eindruck des Gerichts - zu erwarten ist, dass sie auch in Zukunft gewissenhaft alle exogenen Risikofaktoren für eine erneute Thrombose meiden wird.
II.
52 
Die Klägerin hat nach Auffassung der Kammer keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre sie bereits zum 01.04.2013 in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden.
53 
Dabei kann offen bleiben, ob die Klage hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs bereits deswegen unzulässig ist, weil die Klägerin insoweit kein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, Rn. 15). Denn das Schadensersatzbegehren ist jedenfalls unbegründet.
54 
Die richterrechtlich ausgeformte Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch bildet Art. 33 Abs. 2 GG. Danach kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23/12 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Dieser Anspruch steht auch einem Bewerber um die Verbeamtung zu, weil auch Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12/11 -, BVerwGE 147, 244, juris Rn. 61). Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, juris Rn. 24 f. m.w.N.).
55 
Danach fehlt es hier an einem Verschulden auf Seiten des Dienstherrn. Dieser hat in seinen hier angefochtenen Bescheiden die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin auf Grundlage einer erst später aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Dass bereits an dieser Stelle die Vorschriften des § 53 Abs. 4 und 6 LBG wohl übersehen worden sind, vermag aus Sicht der Kammer ebenfalls kein Außerachtlassen der im Verkehr erforderliche Sorgfalt begründen, nachdem die erst wenige Jahre alten Vorschriften - soweit ersichtlich - in der Praxis bisher kaum Bedeutung erlangt haben und bis zu einem Hinweis durch den Sachverständigen sowohl dem Gericht als auch der - bei einer Beamtengewerkschaft tätigen - Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht präsent waren.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO.
57 
Beschluss
58 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 23.07.2013 gemäß § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung auf 15.534,87 EUR festgesetzt (vgl. Empfehlung aus Nr. 10.1 des die damalige Fassung des § 52 Abs. 5 S. 2 GKG betreffenden Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, hier: 6,5 x 2.389,98 EUR (monatlicher Grundgehaltssatz eines Polizeikommissars nach der Einstellung, Besoldungsgruppe A 9) = 15.534,87 EUR).
59 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
21 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und Ernennung zur Beamtin auf Probe; die ablehnenden Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist hingegen unbegründet.
I.
22 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und Ernennung zur Beamtin auf Probe gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol i.V.m. § 16 Abs. 2 LBG. Sie hat mit der erfolgreichen Absolvierung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst und durch Bestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erworben. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass nicht alle erfolgreichen Absolventen des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden würden, weil zwischen den Absolventen des Vorbereitungsdienstes eine (weitere) Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten stattfinden würde.
23 
Die Klägerin ist nach Überzeugung des Gerichts auch polizeidiensttauglich (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LVOPol).
24 
1. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVOPol darf in den Polizeidienst nur eingestellt werden, wer polizeidiensttauglich ist. Die Vorschrift konkretisiert damit für den Sachbereich des Polizeidienstes die allgemeinen Vorschriften des Art. 33 Abs. 2 GG sowie des § 9 BeamtStG, wonach Ernennungen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind.
25 
Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, BVerwGE 148, 204, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O., juris Rn. 18 ff.). Dabei ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Auf dieser Basis können sich die Verwaltungsgerichte im gleichen Maße ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Bewerbers und über die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen bilden wie die zuständige Behörde; insoweit besteht kein Anlass, die gerichtliche Kontrolldichte zugunsten der Verwaltung einzuschränken.
26 
Aufgrund des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG), die den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten verpflichten, besteht ein legitimes Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten. Deswegen kann der Dienstherr einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn auch dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, a.a.O., juris Rn. 23 ff., Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung, die eine fehlende gesundheitliche Eignung bereits bejahte, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte).
27 
Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Das individuelle Leistungsvermögen muss in Bezug zu den körperlichen Anforderungen der Dienstposten gesetzt werden, die den Statusämtern der betreffenden Laufbahn zugeordnet sind. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Bewerbers muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und seiner Verfassung erstellen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Insbesondere ist es bei der medizinischen Bewertung zu berücksichtigen, wenn der individuelle Krankheitsverlauf des Betroffenen Besonderheiten gegenüber den statistischen Erkenntnissen aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O., juris Rn. 30 ff.).
28 
Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die seelische Belastbarkeit, wobei die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit von Bewerbern um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst in Sinne einer universellen Einsetzbarkeit insbesondere die Verwendung im Außendienst und (Wechsel-)Schichtdienst, den körperlichen Einsatz gegen Personen, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und den Gebrauch von Waffen zulassen muss (vgl. hierzu auch Nr. 1.2 der aktuellen Fassung der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ - PDV 300 -). Welche Anforderungen im Einzelnen nach dem Willen des Dienstherrn an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern für den Polizeivollzugsdienst zu stellen sind, konkretisiert die bundesweit einheitliche PDV 300, die in ihrer Anlage 1.1 Merkmalsnummern festlegt, deren Vorliegen die sogenannte Polizeidiensttauglichkeit ausschließen sollen (vgl. Nr. 2.3.3 i.V.m. mit der Anlage 1.1 der PDV 300). Bei der PDV 300 handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die von einer Bund-Länder-Kommission aus Juristen, Polizeipraktikern und Leitenden Polizeiärzten erarbeitet wird, durch die Innenministerkonferenz von Bund und Ländern zur Einführung empfohlen wird und sodann von den jeweiligen Innenministerien für ihren Hoheitsbereich per Anordnung in Kraft gesetzt wird. Die aktuelle Ausgabe der PDV 300 ist durch Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 22.07.2013 mit Wirkung zum 01.09.2013 in Kraft gesetzt worden.
29 
Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der PDV 300 sind nach Auffassung der Kammer nach der oben zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwei Fallgruppen zu unterscheiden (ähnlich wohl VG Berlin, Urteil vom 22.01.2014 - 7 K 117.13 -, juris Rn. 25):
30 
Soweit die PDV 300 Merkmale formuliert, die - ohne Auswirkungen auf die gegenwärtige Wahrnehmung der Ämter der Laufbahn - lediglich bezogen auf die Zukunft sicherstellen sollen, dass der Beamte bis zum Beginn der Altersgrenze dienstfähig bleibt, handelt es sich hierbei nicht um nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare körperliche Anforderungen im Sinne der obigen Rechtsprechung. Vielmehr muss das Gericht hinsichtlich solcher Merkmale ohne Einschränkung der Prüfungsdichte positiv feststellen, dass aufgrund des Vorliegens einer in der Anlage der PDV 300 festgelegten Merkmals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle des Beamten zu erwarten sind. Soweit dies der Wortlaut der in der Anlage 1.1 der PDV 300 formulierten körperlichen Zustände zulässt, ist dieser Prognosemaßstab bereits im Rahmen der Auslegung der PDV 300 zu berücksichtigen.
31 
Soweit die PDV 300 spezifische körperliche Anforderungen festlegt, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können, ist diese Festlegung vom Gericht grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar; dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Bestimmung der körperlichen Anforderungen grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. zu einem solchen Fall Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.01.2014 - 3 ZB 13.1074 -, juris Rn. 14). Auch ist davon auszugehen, dass es dem Dienstherrn - schon aufgrund der großen Vielzahl verschiedener Krankheitstypen - nicht verwehrt ist, bei der Festlegung der körperlichen Anforderungen an die Polizeivollzugsbeamten auch in gewissem Umfang zu typisieren. Dem Gericht obliegt grundsätzlich lediglich die Prüfung, ob der Beamte die festgelegten körperlichen Anforderungen erfüllt.
32 
Eingeschränkt wird der insoweit bestehende grundsätzlich weite Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zur Festlegung körperlicher Merkmale allerdings hinsichtlich genetischer Dispositionen eines Beamtenbewerbs durch § 53 Abs. 4 bis 6 LBG. Gemäß § 53 Abs. 4 Nr. 1 LBG sind genetische Untersuchungen und Analysen im Sinne von § 3 Nr. 1 und 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529) - GenDG - in der jeweils geltenden Fassung bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Beamtenverhältnis vor und nach der Ernennung unzulässig. Gemäß § 53 Abs. 6 LBG darf die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen weder verlangt werden, noch dürfen solche Ergebnisse entgegen genommen oder verwendet werden. Diese gesetzlichen Vorgaben sind wiederum - soweit möglich - bereits im Rahmen der Auslegung der Merkmalsnummern der PDV 300 zu berücksichtigen.
33 
2. Gemessen hieran ist die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin zu bejahen. Die Voraussetzungen der Merkmalsnummer 2.1.3 der aktuellen Fassung der PDV 300 bzw. der Nr. 2.2.1 der vorherigen Fassung, auf die der Beklagte die Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit der Klägerin stützt, liegen nicht vor.
34 
Die Merkmalsnummer 2.1.3 der aktuellen Fassung der PDV 300 legt fest, dass „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen. Diese Tatbestandsmerkmale sind nach Ansicht der Kammer einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation hiervon nicht erfasst wird. Denn es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ein Beamter oder eine Beamtin mit einer solchen Faktor-V-Leiden-Mutation vorzeitig dienstunfähig werden oder regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird (vgl. dazu a)). Auch ist das Nichtvorliegen einer solchen Faktor-V-Leiden-Mutation kein körperliches Merkmal, von dem der Dienstherr zulässiger Weise annehmen darf, nur ein Beamter ohne dieses Merkmal sei in der Lage, alle von ihm geforderten Aufgaben als Polizeivollzugsbeamter zu erfüllen (vgl. b)). Schließlich ist die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin auch nicht im Übrigen aufgrund der im Jahr 2012 erlittenen Beinvenenthrombose zu verneinen (vgl. dazu a) sowie c)).
35 
a) Eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation kann nicht unter die in der Merkmalsnummer 2.1.3 der aktuellen Fassung der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ mit dem Argument subsumiert werden, bei Vorliegen dieser Faktor-V-Leiden-Mutation drohe eine vorzeitige Dienstunfähigkeit des Beamten oder regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle.
36 
In seinen angefochtenen Bescheiden war der Beklagte noch davon ausgegangen, die genannte Merkmalsnummer schließe die Einstellung von Beamtenbewerbern mit einer heterozygoten Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation im Hinblick auf eine drohende vorzeitige Dienstunfähigkeit aus. Diese Annahme beruhte allerdings auf der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums noch bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge die gesundheitliche Eignung eines Beamten bereits dann verneint werden durfte, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte. Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung allerdings geändert und verlangt nunmehr, dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle des Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit lässt sich indes nicht feststellen: Das Faktor-V-Leiden als solches erhöht (in seiner heterozygoten Form) die Thrombosegefahr nach den Feststellungen des in der mündlichen Verhandlung gehörten Sachverständigen lediglich in geringem Maße, etwa in gleicher Weise wie die Einnahme östrogenhaltiger Empfängnisverhütungsmittel. Auch wenn eine Faktor-V-Leiden-Mutation vom Wortlaut der Merkmalsnummer 2.1.3 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ wohl erfasst wäre, ist die Merkmalsnummer vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr einschränkend auszulegen.
37 
Unabhängig hiervon sind auch keine individuellen, risikoerhöhenden Faktoren erkennbar, die erwarten ließen, dass die Klägerin vorzeitig dienstunfähig würde oder regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen könnte. Ihre Thrombose ist mittlerweile vollständig ausgeheilt, ohne dass in irgendeiner Weise therapiebedürftige Defekte zurückgeblieben wären. Insbesondere muss die Klägerin keine blutverdünnenden Medikamente mehr einnehmen und auch das Tragen von Kompressionsstrümpfen ist nach Ansicht des Sachverständigen nicht mehr angezeigt. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, gibt es eine Vielzahl von exogenen und endogenen Faktoren, die das Risiko des Auftretens von Thrombosen erhöhen. Im Fall der Klägerin war die bei ihr aufgetretene Thrombose in erster Linie durch das Zusammenwirken mehrerer ungünstiger exogener Faktoren (Immobilisation im Rahmen einer langen Flug- und Autoreise, schwerer Infekt, Flüssigkeitsverlust, Einnahme eines östrogenhaltigen Kontrazeptivums) bedingt. Nachdem die Klägerin um das Vorliegen der Faktor-V-Leiden-Mutation weiß, achtet sie bewusst darauf, alle (beeinflussbaren) exogenen risikoerhöhenden Faktoren zu vermeiden, führt einen gesunden Lebenswandel, treibt regelmäßig Sport (Handball), raucht nicht und nimmt keine östrogenhaltigen Kontrazeptiva ein. Nach dem Eindruck des Gerichts von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird sie dies auch in Zukunft gewissenhaft beachten: Auch wenn sie gegenwärtig - nach Ablehnung der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst - eine Ausbildung zur Krankenschwester macht, ist es doch ihr sehnlichster Wunsch, der Familientradition entsprechend ihr Berufsleben im Polizeivollzugsdienst zu verbringen, so dass anzunehmen ist, dass sie alles ihr Mögliche unternehmen wird, um diesen Wunsch wahr werden zu lassen.
38 
Auch der Beklagte hat nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr die Ansicht vertreten, im Fall der Klägerin drohe eine vorzeitige Dienstunfähigkeit.
39 
b) Eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Genmutation kann auch nicht mit der Begründung unter die in der Merkmalsnummer 2.1.3 der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ gefasst werden, nur Beamte ohne diese Disposition seien in der Lage, alle von einem Polizeivollzugsbeamten geforderten Aufgaben uneingeschränkt wahrzunehmen.
40 
Die Kammer hat bereits Zweifel, ob trotz des grundsätzlich weiten Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hinsichtlich der Festlegung von die Dienstausübung betreffenden körperlichen Merkmalen hinreichende sachliche Gründe für den Ausschluss von Beamten mit einer heterozygoten Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation bestehen. Denn wie bereits ausgeführt ist das durch eine solche Faktor-V-Leiden-Mutation bedingte Thromboserisiko verhältnismäßig gering und entspricht ungefähr dem Thromboserisiko durch die Einnahme östrogenhaltiger Kontrazeptiva und damit einem Risiko, das der Dienstherr als hinnehmbar ansieht.
41 
Dies kann allerdings offen bleiben, weil die in der Merkmalsnummer 2.1.3 der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ jedenfalls aufgrund § 53 Abs. 4 und Abs. 6 LBG einschränkend dahin auszulegen sind, dass hiervon genetische Dispositionen des Beamtenbewerbers nicht erfasst werden.
42 
Die Faktor-V-Leiden-Genmutation ist eine Disposition, die dem Dienstherrn aufgrund einer genetische Untersuchung bzw. Analyse im Sinne von § 3 Nr. 1 und 2 GenDG bekannt geworden ist und damit im Rahmen einer Untersuchung, die gemäß § 53 Abs. 4 Nr. 1 LBG bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Beamtenverhältnis vor und nach der Ernennung unzulässig ist. Entgegen der der Klägerin vorgelegten (und von ihr unterzeichneten) Einverständniserklärung über die Offenbarung aller für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes bedeutsamen Umstände, durfte der Dienstherr gemäß § 53 Abs. 6 LBG die Vorlage von genetischen Untersuchungen oder Analysen nicht verlangen und die von der Klägerin überreichten Untersuchungsergebnisse auch nicht entgegen nehmen. Die dennoch entgegen genommenen Ergebnisse durften gemäß § 53 Abs. 6 LBG nicht verwendet werden.
43 
Die Berücksichtigung der genetischen Disposition der Klägerin war auch nicht ausnahmsweise zulässig gemäß § 53 Abs. 5 LBG. Denn nach § 53 Abs. 5 Satz 1 LBG sind lediglich abweichend von § 53 Abs. 4 Nr. 2 LBG diagnostische genetische Untersuchungen ausnahmsweise zulässig, soweit sie zur Feststellung genetischer Eigenschaften erforderlich sind, die für schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei einer Tätigkeit auf einem bestimmten Dienstposten oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich sind. Im vorliegenden Fall steht einer Berücksichtigung der genetischen Disposition der Klägerin aber § 53 Abs. 4 Nr. 1 LBG entgegen, der nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausnahmslos gilt und auch durch § 53 Abs. 5 LBG keine Einschränkung erfährt. Ein anderes Verständnis der Vorschrift ist auch nicht nach ihrem Sinn und Zweck geboten: Dem Gesetzgeber geht es im Wege der Transformation des bundesrechtlichen Gendiagnostikgesetzes in Landesrecht darum, zum Schutz der Würde des Menschen und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eine Benachteiligung aufgrund genetischer Eigenschaften zu verhindern (vgl. §§ 1, 4 GenDG). Dass damit notwendigerweise eine gewisse Einschränkung des Handlungsspielraums des Dienstherrn bei der Auswahl seiner Bewerber einhergeht, ist vom Gesetzgeber gewollt und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (zur Einschränkung von Art. 33 Abs. 2 GG durch kollidierendes Verfassungsrecht vgl. etwa Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 33 Rn. 17 m.n.N.).
44 
Selbst wenn man aber entgegen der obigen Ausführungen § 53 Abs. 5 LBG im vorliegenden Fall für grundsätzlich anwendbar halten würde, durfte die genetische Disposition der Klägerin dennoch keine Berücksichtigung finden. Dabei kann offen bleiben, ob die bei der Klägerin festgestellte heterozygote Form der Faktor-V-Leiden-Mutation eine genetische Eigenschaft darstellt, „die für schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei einer Tätigkeit auf einem bestimmten Dienstposten oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich“ ist. Bereits hieran bestehen erhebliche Zweifel, nachdem die genetische Disposition der Klägerin ihr Thromboserisiko lediglich geringfügig in einem Umfang erhöht, der in etwa dem Thromboserisiko durch die Einnahme östrogenhaltiger Kontrazeptiva entspricht; auch vom Beklagten ist nicht die Ansicht vertreten worden, Polizeibeamtinnen, die östrogenhaltige Kontrazeptiva einnähmen, drohten bei der Teilnahme an Großeinsätzen schwerwiegende gesundheitliche Störungen.
45 
Eine Berücksichtigung der genetischen Disposition der Klägerin im Rahmen von § 53 Abs. 5 Satz 1 LBG steht jedenfalls entgegen, dass eine solche gemäß § 53 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 8 GenG nur mit Einwilligung des Beamten zulässig ist. Die Klägerin ist mit einer Berücksichtigung der körperlichen Disposition zu ihren Lasten aber nicht einverstanden. Dass sie sich am 07.01.2013 mit der Offenbarung aller für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes bedeutsamen Umstände einverstanden erklärte, spielt insoweit keine Rolle: Abgesehen davon, dass die von ihr unterschriebene Erklärung keinen Hinweis auf die fehlende Pflicht zur Offenbarung genetischer Dispositionen enthielt, hat die Klägerin eine einmal erteilte Einwilligung jedenfalls mittlerweile (zumindest konkludent) widerrufen.
46 
Außerdem sind genetische Untersuchungen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nachrangig zu anderen Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 53 Abs. 5 LBG). Solche Maßnahmen müsste der Dienstherr zuerst ausschöpfen, bevor er der Klägerin ihre genetische Disposition vorhalten dürfte. Dies ist nach Ansicht der Kammer bislang nicht hinreichend erfolgt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor allem vorgetragen, das Thromboserisiko der Klägerin erhöhe sich bei Großeinsätzen wegen der zeitweise Immobilisierung bei langen Anfahrtswegen in Verbindung mit einem Flüssigkeitsverlust, der eintreten könne, wenn die Polizeibeamten über lange Zeiträume schwere Körperschutzausrüstung - KSA - tragen müssten und zudem der Nachschub von Getränken - etwa durch Einschluss der Polizeibeamten durch Demonstranten - nicht funktioniere.
47 
Die Immobilisierung bei langen Anfahrtswegen lässt sich ohne weiteres durch kurze Pausen beheben. Wenn der Dienstherr darüber hinaus der Ansicht ist, die Körperschutzausrüstung in Verbindung mit einem unter Umständen nicht gewährleisteten Flüssigkeitsnachschub führe zu einer unverantwortlichen Erhöhung des Thromboserisikos bei Personen mit einer Faktor-V-Leiden-Mutation, so müsste er konsequenter Weise davon ausgehen, dass er bereits gegenwärtig eine Reihe seiner Beamtinnen regelmäßig unverantwortlichen Thromboserisiken aussetzt, nämlich alle gut 5 % der Beamtinnen, die unerkannt eine Faktor-V-Leiden-Mutation aufweisen, alle Beamtinnen, die östrogenhaltige Pillenpräparate einnehmen und erst Recht alle Beamtinnen, die zusätzlich noch Raucherinnen sind. Im letzteren Fall - der Kombination von östrogenhaltigen Kontrazeptiva mit Tabakkonsum - besteht nach Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ein deutlich höheres Thromboserisiko als bei einer Faktor-V-Leiden-Mutation. Wenn der Dienstherr das durch eine Faktor-V-Leiden-Mutation bedingte Thromboserisiko für zu hoch erachtet, müsste er aus Gründen des Arbeitsschutzes bereits heute größere Anstrengungen unternehmen, um die Belastung gerade von Beamtinnen durch Körperschutzausrüstung zu reduzieren und die Flüssigkeitsversorgung auch unter schwierigen Einsatzbedingungen stets zu gewährleisten. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass beides grundsätzlich möglich ist (vgl. zur Diskussion um eine gerade Beamtinnen weniger belastenden KSA etwa die Stellungnahme der Gewerkschaft der Bundespolizei vom 01.04.2014, abrufbar unter www.gdpbundespolizei.de).
48 
c) Auch der Umstand, dass die Klägerin im Jahr 2012 eine Beinvenenthrombose erlitten hat, vermag ihre Polizeidienstuntauglichkeit nicht zu begründen.
49 
Die erlittene Thrombose stellt keine der in Merkmalsnummer 2.1.3 der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ dar. Wie oben ausgeführt ist die Thrombose der Klägerin vollständig verheilt, ohne dass therapiebedürftige Defekte der Blutgerinnung oder des Blutes zurückgeblieben wären. Anders als bei anderen Merkmalsnummern der Anlage 1.1 PDV 300 (vgl. etwa Nr. 1.1) finden sich bereits im Wortlaut der Merkmalsnummer 2.1.3 keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur gegenwärtig bestehende Krankheiten oder Gerinnungsstörungen, sondern darüber hinaus auch bloße - mittlerweile ausgeheilte - Vorerkrankungen die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen könnten. Auch der Beklagte geht offenbar nicht davon aus, dass dies der Fall ist. Wie der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des polizeiärztlichen Dienstes der Klägerin mitgeteilt hat, stehe eine Thrombose der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und der Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit nicht entgegen, solange ausgeschlossen sei, dass angeborene Faktoren - wie die Faktor-V-Leiden-Genmutation - für die erlittene Thrombose (mit)ursächlich gewesen seien. Dass eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Genmutation im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Merkmalsnummer 2.1.3 wegen des Verbots des § 53 Abs. 4 und 6 LBG unberücksichtigt zu bleiben hat, ist bereits oben ausgeführt worden.
50 
Auch kann der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, die einmal erlittene Thrombose führe - unabhängig vom Vorliegen eines der in der Anlage der 1.1 der PDV 300 aufgeführten Merkmale - zu einer Dienstuntauglichkeit der Klägerin, weil sie aus Fürsorgegesichtspunkten beim sogenannten geschlossenen Einsatz, der mit langem Stehen und Sitzen in beengten Verhältnissen sowie wegen des meist erforderlichen Tragens von Körperschutzausrüstung und der nicht immer gesicherten Wasserversorgung ggfs. mit Flüssigkeitsverlust einhergehe, nicht eingesetzt werden könne, weil sie in solchen Situationen den Bedingungen ausgesetzt werde, die bei ihr bereits einmal zu einer schweren Thrombose geführt hätten.
51 
Der Beklagte geht selbst davon aus, dass eine einmal erlittene Thrombose die Polizeidiensttauglichkeit nicht automatisch ausschließt, sondern (wohl im Sinne von Nr. 2.3.2 der PDV 300) eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Auch im Rahmen einer solchen Einzelfallprüfung darf aber eine genetische Disposition wegen des Verbots des § 53 Abs. 4 und 6 LBG nicht berücksichtigt werden. Dass damit der Dienstherr unter Umständen nicht verhindern kann, dass er Beamte einstellt, bei denen sich später herausstellt, dass sie aufgrund einer genetischen Disposition (wie etwa einer homozygoten Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation) nicht universell einsetzbar sind, wird vom Gesetzgeber zum Schutz der Würde der Beamtenbewerber und ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bewusst in Kauf genommen. Selbst wenn der Dienstherr im Rahmen der Einzelfallprüfung aber die bei der Klägerin vorliegende heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation berücksichtigen dürfte, spricht viel dafür, dass ihre Polizeidiensttauglichkeit zu bejahen wäre. Denn nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist das statistische Rezidivrisiko eines Thrombosepatienten mit einer Faktor-V-Leiden-Genmutation im Vergleich mit einem Thrombosepatienten ohne eine Faktor-V-Leiden-Genmutation statistisch nur in einem minimalen - aus medizinisch-therapeutischer Sicht zu vernachlässigenden - Umfang erhöht. Der Beklagte setzt darüber hinaus auch im geschlossenen Einsatz Beamtinnen ein, die bereits einmal eine Thrombose erlitten haben, ohne beispielsweise sicherstellen zu können, dass diese - trotz entsprechender Warnung durch den polizeiärztlichen Dienst - weiter Rauchen oder östrogenhaltige Kontrazeptiva einnehmen. Außerdem wäre wiederum im speziellen Fall der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihre Thrombose mittlerweile vollständig ausgeheilt ist und von ihr - jedenfalls nach dem Eindruck des Gerichts - zu erwarten ist, dass sie auch in Zukunft gewissenhaft alle exogenen Risikofaktoren für eine erneute Thrombose meiden wird.
II.
52 
Die Klägerin hat nach Auffassung der Kammer keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre sie bereits zum 01.04.2013 in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden.
53 
Dabei kann offen bleiben, ob die Klage hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs bereits deswegen unzulässig ist, weil die Klägerin insoweit kein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, Rn. 15). Denn das Schadensersatzbegehren ist jedenfalls unbegründet.
54 
Die richterrechtlich ausgeformte Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch bildet Art. 33 Abs. 2 GG. Danach kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23/12 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Dieser Anspruch steht auch einem Bewerber um die Verbeamtung zu, weil auch Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12/11 -, BVerwGE 147, 244, juris Rn. 61). Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, juris Rn. 24 f. m.w.N.).
55 
Danach fehlt es hier an einem Verschulden auf Seiten des Dienstherrn. Dieser hat in seinen hier angefochtenen Bescheiden die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin auf Grundlage einer erst später aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Dass bereits an dieser Stelle die Vorschriften des § 53 Abs. 4 und 6 LBG wohl übersehen worden sind, vermag aus Sicht der Kammer ebenfalls kein Außerachtlassen der im Verkehr erforderliche Sorgfalt begründen, nachdem die erst wenige Jahre alten Vorschriften - soweit ersichtlich - in der Praxis bisher kaum Bedeutung erlangt haben und bis zu einem Hinweis durch den Sachverständigen sowohl dem Gericht als auch der - bei einer Beamtengewerkschaft tätigen - Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht präsent waren.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO.
57 
Beschluss
58 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 23.07.2013 gemäß § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung auf 15.534,87 EUR festgesetzt (vgl. Empfehlung aus Nr. 10.1 des die damalige Fassung des § 52 Abs. 5 S. 2 GKG betreffenden Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, hier: 6,5 x 2.389,98 EUR (monatlicher Grundgehaltssatz eines Polizeikommissars nach der Einstellung, Besoldungsgruppe A 9) = 15.534,87 EUR).
59 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 EUR festgesetzt


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.