Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2016 - M 5 K 15.5658

published on 26/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2016 - M 5 K 15.5658
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einstellung der Klägerin in den Polizeivollzugsdienst.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie aufgrund des Gesundheitszeugnisses des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom 27. April 2015 als polizeidienstuntauglich beurteilt worden sei und daher eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst (zweite Qualifikationsebene) derzeit nicht in Betracht komme.

Hiergegen erhob sie am 17. August 2015 Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gab Leitender Medizinaldirektor Dr. K. vom Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei am 8. Oktober 2015 eine Stellungnahme aus medizinischer Sicht ab, in der er die Polizeidienstuntauglichkeit der Klägerin unterstrich. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt:

1. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 4. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2015 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zur Ausbildung für die zweite Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes des Freistaats Bayern zuzulassen, hilfsweise das Bewerbungsverfahren der Klägerin für die zweite Qualifikationsebene des Polizeivollzugdienstes des Freistaats Bayern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes fortzusetzen.

Die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit sei schematisch getroffen worden. Die Entscheidung werde dem Maßstab der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerecht. Nach dem Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin/Phlebologie vom 4. Mai 2015 (Dr. T.) sei bei der Klägerin eine Einschränkung in stehender oder sitzender Tätigkeit nicht gegeben. Nach einem Untersuchungsbericht eines Facharztes für Gefäßchirurgie und Phlebologie vom 15. Dezember 2015 (Dr. R.) könne nicht nachvollzogen werden, warum eine gesunde und junge Frau - wie die Klägerin - für bestimmte Tätigkeiten wie z. B. hier Sitzen und Stehen ungeeignet sein sollte. Das erhöhte Risiko einer Venenerkrankung liege nicht im langen Sitzen oder Stehen, sondern im durch die Evolution nicht vorgesehenen aufrechten Gang.

Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ablehnung der Einstellung der Klägerin in den Polizeivollzugsdienst sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Leitender Medizinaldirektor Dr. K. nahm mit Schreiben vom 18. Februar 2016 nach Aufforderung durch das Polizeipräsidium zum Klagevorbringen in medizinischer Sicht Stellung. Er blieb bei der Einschätzung der Polizeidienstuntauglichkeit der Klägerin.

Ein Antrag der Klagepartei auf Ablehnung von Leitendem Medizinaldirektor Dr. K. als Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit wurde mit Beschluss des Gerichts vom 23. Juni 2016 abgelehnt. Über die gegen diesen Beschluss am 20. Juli 2016 erhobene Beschwerde ist noch nicht entschieden. Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 22. Juli 2016 mitgeteilt, dass diese Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfalte und daher über die Streitsache verhandelt und ggflls. entschieden werden könne, bevor eine Beschwerdeentscheidung vorliege.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2016 hat das Gericht Beweis erhoben über die im Verwaltungsverfahren erhobenen Befunde über die Klägerin hinsichtlich deren gesundheitlicher Eignung für den Polizeivollzugsdienst sowie zur Erläuterung des Gesundheitszeugnisses vom 27. April 2015 und der Schreiben vom 8. Oktober 2015 und 18. Februar 2016 durch Einvernahme von Leitendem Medizinaldirektor Dr. K. als Sachverständigen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 26. Juli 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Einstellung in die zweite Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 4. Mai 2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16. November 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag verfolgte Einstellung in den Polizeivollzugsdienst als Beamtin auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da es ihr an der hierfür erforderlichen gesundheitlichen Eignung in Form der Polizeidiensttauglichkeit fehlt (§ 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz/BeamtStG). Das ist als Einstellungsvoraussetzung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz/FachV-Pol/VS ausdrücklich genannt. Nach Art. 128 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG müssen Polizeivollzugsbeamte den besonderen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst genügen. Das sind gesundheitliche Anforderungen, die über die allgemeine gesundheitliche Eignung von Beamten hinausgehen. Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere körperliche Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2016, Art. 128 BayBG Rn. 10 ff.).

a) Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244).

Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung kann wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte, die in aller Regel ein Mediziner auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen muss, belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (so unter Aufgabe seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung: BVerwG, U. v. 25.7.2013, a. a. O.).

Dieser neue Prognosemaßstab zur Feststellung der (Polizei-)Diensttauglichkeit ist auch bei der Anwendung der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) zu beachten, denn deren besondere Bestimmungen enthalten Erfahrungssätze und führen dementsprechend Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig auf (vgl. BVerwG, B. v. 3.6.2004 - 2 B 52/03 - juris Rn. 5). Stehen aber medizinisch-prognostische Tatsachenfragen im Raum, bei deren Beantwortung es - wie im gegebenen Fall - auf den rechtlich zutreffenden Prognosemaßstab ankommt, bedarf es einer weitergehenden individuellen medizinischen Begutachtung des Beamtenbewerbers (OVG LSA, B. v. 14.7.2014 - 1 M 69/14 - DÖD 2014, 279, juris Rn. 7 ff.).

Während die Polizeidiensttauglichkeit die „gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst“ betrifft, bezeichnet die Polizeidienstfähigkeit die „gesundheitliche Fähigkeit, Polizeivollzugsdienst zu leisten“ (Nr. 1.2 PDV 300; vgl. zu einem solchen Fall: BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn. 13 f.). Daran anknüpfend ergeben sich unterschiedliche Voraussetzungen für die Annahme der Polizeidienstfähigkeit einerseits und die Polizeidiensttauglichkeit andererseits.

Für die Bejahung der (allgemeinen) Dienstfähigkeit ist es ausreichend, dass der Beamte (aktuell) in der Lage ist, (gegebenenfalls auch trotz vorliegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen) die ihm obliegenden Dienstpflichten seines abstrakt-funktionelles Amtes zu erfüllen. Mit Blick auf die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes setzt die Polizeidienstfähigkeit voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (VG Düsseldorf, U. v. 16.9.2015 - 2 K 83/15 - juris Rn. 40 m. w. N.; BVerwG, U. v. 3.3.2005 - 2 C 4.04 - ZBR 2005, 308, juris Rn. 9).

Die Polizeidiensttauglichkeit, also die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst, verlangt hingegen eine über die aktuelle Dienstfähigkeit hinausgehende, die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze betreffende Prognose, ob der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (künftig) dauernd polizeidienstunfähig oder bis zum Eintritt in den Ruhestand regelmäßig erhebliche Ausfallzeiten aufweisen werden wird.

Die unterschiedlichen Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit und Polizeidiensttauglichkeit sind mit Blick auf die verschiedenen Zielsetzungen gerechtfertigt. Die Feststellung der Polizeidienst(un)fähigkeit ist dafür maßgeblich, ob der Polizeivollzugsbeamte derzeit seinen Dienst ausüben kann, oder ob möglicherweise - wegen gesundheitlicher Einschränkungen - seine Zurruhesetzung oder ein Laufbahnwechsel einzuleiten ist. Dagegen dient die Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit dem Zweck, eine Abschätzung über die Entwicklung der Dienstfähigkeit über die gesamte Dienstzeit bis zur Regelaltersgrenze zu treffen. Dies folgt aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG), die den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten verpflichten. Daher verleihen sie dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Durch die Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung und der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bringen Gesetz- und Verordnungsgeber zum Ausdruck, welche Lebensdienstzeit angemessen ist, um die Altersversorgung zu erdienen. Dementsprechend kann der Dienstherr unter Berufung auf den gesundheitlichen Zustand des Bewerbers die Begründung eines Beamtenverhältnisses ablehnen, wenn absehbar ist, dass bei diesem das angemessene Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit voraussichtlich spürbar gestört sein wird (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - BVerwGE 148, 204).

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn bei der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ein über die aktuelle Polizeidienstfähigkeit hinausgehender Gesundheitszustand verlangt wird. Ebenso ist es sachgerecht, an die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit wegen der sich über viele bzw. regelmäßig sogar mehrere Jahrzehnte erstreckenden Dienstzeit und dem damit ohnehin einhergehenden natürlichen Rückgangs der physischen Leistungsfähigkeit abweichende Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, B. v. 26.3.2015 - 6 A 1443/14 - ZBR 2016, 66 (Ls.), juris Rn. 7 ff. m. w. N.; VG Berlin, U. v. 22.1.2014 - 7 K 117.13 - ZBR 2014, 263, juris Rn. 22; offen: VG Düsseldorf, U. v. 16.9.2015 - 2 K 83/15 - juris Rn. 53; VG Gießen, U. v. 17.9.2014 - 5 K 1123/13.GI - juris Rn. 18).

b) Der als Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vernommene Amtsarzt Leitender Medizinaldirektor Dr. K. ist der Leiter des Sachgebiets Einstellungsuntersuchung beim Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei. Ihm kommt aufgrund der Kenntnis der gesundheitlichen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst sowie der Distanz zum Bewerber wie zum Dienstherrn eine besondere Sachkunde zu (BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn. 18). Da Dr. K. die Klägerin nicht selbst untersucht hat, war er als Sachverständiger zu vernehmen (Proksch, BayVBl 1976, 649).

Der Sachverständige hat dargelegt, dass ausgehend von dem Umstand, dass bei der Klägerin bereits im Alter von 19 Jahren eine Krampfaderoperation durchgeführt werden musste, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu rechnen ist. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend.

Der Sachverständige hat den zutreffenden Prognosemaßstab für die Polizeidienst-tauglichkeit (vgl. hierzu oben a) und insbesondere zu Recht die Anforderung zugrunde gelegt, dass ein Polizeivollzugsbeamter zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar sein muss. Ausgehend von Nr. 8.7 der PDV 300, nach der eine ausgeprägte Varikosis zur Verschlimmerung neigt, insbesondere wenn sie mit anderen deutlichen Zeichen einer Bindegewebsschwäche verbunden ist, hat der Sachverständige eine Bewertung der Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin im Einzelfall vorgenommen.

Es ist nachvollziehbar, dass anhand statistischer Daten eine Krampfaderoperation bei einer 19-jährigen Frau als medizinisch außergewöhnlich angesehen wird, da in diesem jungen Lebensalter ein solcher Eingriff sehr selten ist. Hinzu kommt die erhebliche Ausbildung des Krankheitsbildes bei der Klägerin von HACH III auf der von HACH I bis IV je nach Schweregrad aufsteigenden medizinischen Einteilung der Stammveneninsuffizienz (vgl. Schreiben des Sachverständigen vom 8.10.2015 im Verwaltungsverfahren). Ebenso überzeugt, dass der Arzt im weiteren Verlauf wieder mit dem Auftreten eines entsprechenden Krankheitsbildes bei der Bewerberin rechnet. Hinzu kommt die allgemeine Tendenz, dass sich mit zunehmendem Lebensalter verstärkt Krampfadern ausbilden. Bei einem Fortschreiten der Erkrankung wurden erhebliche Beschwerden wie etwa Schwellung der Beine, Schädigung der Haut und Gefahr einer Thrombose geschildert. Daher ist es nachvollziehbar und überzeugt, wenn der Sachverständige zur Schlussfolgerung kommt, dass die Klägerin Situationen als gesundheitlich nicht zumutbar darstellen wird, in denen eine Belastung der Venen besonders hoch ist. Denn im Polizeivollzugsdienst kommt es zu längeren Phasen eines beengten Sitzens in Kraftwagen oder zu längerem Stehen bei Kontrollen oder Verkehrsregelungen. Diese Tätigkeiten belasten die Venen besonders, da der Rückfluss des Blutes durch die Körperhaltung ungünstig beeinflusst wird. Treten jedoch Krampfadern auf, wird ein Betroffener diese Situationen umgehen, um keine Verschlimmerung des Leidens bzw. auch bereits aufgetretener Beschwerden hinnehmen zu müssen. Entsprechend wird ein Beamter dann angeben, dass ihm bestimmte Einsätze/Tätigkeiten gesundheitlich nicht zumutbar sind, bei denen die Venen besonders belastet sind. Das schränkt die dienstliche Verwendung eines Polizeivollzugsbeamten ein. Außerdem sind Beine, in denen Krampfadern auftreten, aufgrund der dünnwandigeren Gefäße und der höheren Blutmenge im Bein verletzungsgefährdeter. Das ist alles vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Klägerin ab der Einstellung eine ganz erhebliche Dienstzeit (über 40 Jahre) vor sich hat, was das Risiko des erneuten Auftretens von Krampfadern erhöht.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass es keine Statistik gibt, in welchem Verhältnis Dienstunfähigkeit aufgrund von Venenleiden im Verhältnis zu anderen Erkrankungen festgestellt sind bzw. welche Ausprägungen der Erkrankung in welchem Lebensalter bei einer Venenerkrankung des Grades einer operativ versorgten HACH III - Venenerkrankung auftreten. Das Fehlen von statistischen Daten kann der negativen Prognose nicht entgegen gehalten werden. Die für die Klägerin negative Prognose ist für das Gericht anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Falls plausibel und nachvollziehbar. Bei einer ausgeprägten Insuffizienz einer Stammvene (HACH III), die im Alter vom 19 Jahren operativ versorgt wurde, ist es schlüssig, wenn der Sachverständige - auch ohne dass hierzu statistische Daten vorliegen - von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit einer Polizeidienstunfähigkeit der Betroffenen vor Erreichen des regulären Ruhestandeintrittsalters von 62 Jahren (Art. 129 Satz 1 BayBG für Polizeivollzugsbeamte) aufgrund einer Einschränkung der umfassenden Einsatzfähigkeit ausgeht.

Die von der Klagepartei vorgelegten Atteste von Dr. T. vom 4. Mai 2015 und von Dr. R. vom 15. Dezember 2015 lassen die besonderen Belastungssituationen für Venen im Polizeivollzugsdienst außer Betracht. Darauf ist der Sachverständige jedoch ausführlich eingegangen.

Auch der Gesichtspunkt, dass durch das ständige Tragen von Kompressionsstrümpfen die Prognose in der Weise beeinflusst werden kann, dass dann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der regulären Altersgrenze zu rechnen ist - was der Sachverständige ausdrücklich angegeben hat - verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Denn das setzt voraus, dass die Klägerin über 40 Jahre ständig Kompressionsstrümpfe tragen müsste, außer im Liegen. Wie der Sachverständige bemerkt hat, hält er das nur für ein theoretisches Konstrukt. Denn er rechnet aufgrund seiner praktischen Lebenserfahrung nicht damit, dass eine Person jeden Tag solche, als unangenehm empfundene Strümpfe trägt, die das ganze Bein bedecken. Das wäre auch - gerade im privaten Bereich - nicht zu überwachen. Die Anordnung einer solchen Auflage zur Herstellung der Polizeidiensttauglichkeit ist als unzumutbar anzusehen, da sie aufgrund der Dauer - bis auf Liegen ganztägig über einen Zeitraum von nahezu 40 Jahren - erheblich in die private Lebensführung einschneidend eingreift, gerade auch außerhalb des Dienstes (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.1999 - 3 CS 98.2773 - NVwZ 2000, 222, juris Rn. 40; B. v. 13.6.1997 - 3 CS 96.3804 - NVwZ-RR 1998, 666).

c) Das Gericht sieht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 VwGO) auch keine sich aufdrängenden Umstände, die der Sachverständige hinsichtlich der Einschätzung der Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin nicht erörtert hätte. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens drängt sich daher nicht auf (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 10).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein gerichtliches Sachverständigengutachten im Übrigen nur dann nicht verwertbar, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Sachverständige erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, wenn sich durch neuen entscheidungserheblichem Sachvortrag der Beteiligten oder durch eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Bedeutung der vom Sachverständigen zu klärenden Fragen verändert haben, wenn ein anderer Sachverständiger über neue und überlegenere Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt, oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch Eigenüberlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, B. v. 26.6.1992 - 4 B 1-11.92 - NVwZ 1993, 572, juris Rn. 54) oder sonstige Verfahrensfehler bei Erstellung des Gutachtens festzustellen sind, die sich auf das Ergebnis auswirken.

Insbesondere weisen die Aussagen des Sachverständigen keine groben Mängel auf, die es zur Sachverhaltsaufklärung ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 44). Solche groben Mängel wurden von der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2016 auch nicht gerügt. Die Vorhaltungen, dass die Aussagen des Sachverständigen nicht auf fachliche Richtigkeit hätten überprüft werden können, da keine konkreten zahlenmäßige Angaben dazu gemacht worden seien, wie sich das Auftreten von Venenleiden in jungen Jahren und einer vorzeitigen Polizeidienstfähigkeit verhalte, sowie dass Angaben dazu fehlten, wie sich Venenleiden überhaupt in Bezug auf die Dienstfähigkeit bei der Polizei auswirkten, bedingen - wie oben dargelegt - keine Umstände, die die Nachvollziehbarkeit der Bewertung des Amtsarztes in Zweifel ziehen könnten und erst recht keine groben Mängel.

Der Klagepartei wurde auch das in den Behördenakten vorhandene Schreiben des Sachverständigen vom 8. Oktober 2015 in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2016 vor der Einvernahme des Sachverständigen in Kopie übergeben, das dem Klägerbevollmächtigten unbekannt gewesen sei, und eine angemessene Zeit zur Kenntnisnahme und Bewertung eingeräumt. Es wurde in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, dass die Klagepartei in ihrer Argumentation unzumutbar beeinträchtigt gewesen wäre.

2. Da es der Klägerin an der zwingenden Einstellungsvoraussetzung der Polizeidiensttauglichkeit fehlt, kann auch der Hilfsantrag, das Bewerbungsverfahren der Klägerin für die zweite Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), keinen Erfolg haben.

3. Das Urteil konnte auch vor einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Juni 2016 ergehen. Eine Beschwerde hat nach § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Hieran fehlt es vorliegend. Das Gericht war nicht gehalten, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2016 zu vertagen, um vor einer Verhandlung mit Einvernahme des Sachverständigen und einer Entscheidung über die Klage die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde vom 20. Juli 2016 abzuwarten (OVG Berlin-Bbg, B. v. 21.5.2007 - OVG 4 N 106.05 - juris Rn. 7 f.).

4. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO I. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor I. Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. II. Der
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published on 26/03/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Aus den im Zulassungsantrag da
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Gründe 1 1. Der Antragstellerin war zunächst auf ihren Antrag für das Beschwerdeverfahren gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen. 2 2. Die zulässige Be
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 6.959,58 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer ei
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.