Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Aug. 2014 - 2 L 1911/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 19. August 2014 bei Gericht eingegangene Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zum 1. September 2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Kommissaranwärter in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
6Der Antrag des Antragstellers ist auf eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Mit der begehrten Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen als Kommissaranwärter würde der in einem Klageverfahren zu verfolgende Anspruch jedenfalls weitgehend erfüllt. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache liegen nicht vor. Zwar wäre aufgrund des Fortschreitens der Ausbildung wirksamer Rechtsschutz in einem erst noch anhängig zu machenden Klageverfahren aller Voraussicht nach nicht rechtzeitig zu erreichen und sind die im Falle einer ablehnenden Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren eintretenden Folgen für den Antragteller schwerwiegend, weil sich eine weitere Einstellungsmöglichkeit frühestens in einem Jahr eröffnen wird. Die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ist aber jedenfalls deshalb nicht geboten, weil der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach unterläge.
7Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller zum 1. September 2014 nicht als Kommissaranwärter in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen, steht nach der im vorliegenden Verfahren und angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und verletzt den Antragsteller nicht in seinem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgendem Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVOPol kann in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II (gehobener Dienst) nur eingestellt werden, wer polizeidiensttauglich ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller derzeit nicht.
8Ein Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Die Entscheidung darüber, ob jemand als Beamter in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Diesem ist es überlassen, in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung umsetzt, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 -, DVBl. 1990, 867.
10Der Dienstherr obliegt es hiernach auch, bestimmte Anforderungen an die körperliche Konstitution des Bewerbers zu stellen. Insoweit steht ihm ein weiter Einschätzungsfreiraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem in einem ersten Schritt die aktuelle körperliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers zu messen ist. Nur dann, wenn der Bewerber zum Einstellungstermin die Anforderungen erfüllt, die die Ämter der betreffenden Laufbahn an die Dienstausübung stellen, ist weiter – in einem zweiten Schritt – zu beurteilen, ob der Bewerber diesen Anforderungen voraussichtlich bis zum Eintritt in den Ruhestand gewachsen sein wird. Für die Prüfung der aktuellen und der zukünftigen Leistungsfähigkeit des Bewerbers steht dem Dienstherrn kein Beurteilungsfreiraum zu. Vielmehr hat über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers das Gericht zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.
11BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn 12 f., 24.
12Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 3. August 2012 (Az.: 413-60.03.08) angeordnet, dass die PDV 300 („Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“, Ausgabe 2012) zur Anwendung gelangt. Die PDV 300 fasst aufgrund besonderer Fachkunde gewonnene, die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes berücksichtigende ärztliche Erfahrungssätze zusammen.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 B 52.03 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2012 - 1 B 1166/12 -, juris Rn. 22, vom 26. August 2005 - 6 E 889/05 -, juris, und vom 10. November 1998 - 6 B 2200/98 -.
14Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit, die deshalb nach besonderen Maßstäben zu beurteilen sind (vgl. Nr. 1.2 PDV 300). Hiernach ist der Antragsteller gegenwärtig polizeidienstuntauglich.
15Nr. 2.4.2 PDV 300 bestimmt, dass ein bei der zu Beginn des Auswahlverfahrens durchgeführten polizeiärztlichen Untersuchung als polizeidiensttauglich beurteilter Bewerber, bei dem anlässlich der abschließenden Einstellungsuntersuchung Erkrankungen festgestellt werden, nur dann polizeidiensttauglich „bleibt“, wenn es sich um „leichte und vorübergehende Erkrankungen“ handelt, „die die Polizeidienstfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigen werden“. Gegen die auf die Stellungnahme des Polizeiarztes vom 19. August 2014 gestützte Einschätzung des Antragsgegners, die zwischenzeitlich eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragstellers sei weder „leicht“, noch bleibe die Polizeidiensttauglichkeit hiervon mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unberührt, ist von Gerichts wegen nicht zu erinnern. Der Antragsteller erlitt am 4. August 2014 bei einem Fußballspiel einen Schien- und Wadenbeinbruch. Am 14. August 2014 wurde er im Katholischen Klinikum F. – St. W. Krankenhaus – operiert. Hierbei wurde nach dem Bericht der behandelnden Ärzte vom 18./19. August 2014 eine „intramedulläre T2-Tibiaschaft-Marknagelung“ durchgeführt. Der Antragsteller wurde am 19. August 2014 aus der stationären Behandlung in die ambulante Weiterbehandlung entlassen. Die Kammer tritt der Einschätzung des Antragsgegners bei, dass eine derartige Unterschenkelfraktur auch dann, wenn es sich um einen „glatten“ und geschlossenen Bruch ohne gleichzeitige Beschädigung von Bändern oder Sehnen handelt, bereits angesichts der damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Mobilität keineswegs eine „Kleinigkeit“ ist. Zudem kann bei einer derartigen Verletzung die vollständige Wiederherstellung der Gesundheit und somit auch der Polizeidienstfähigkeit schwerlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden. Der Polizeiarzt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 19. August 2014 einleuchtende Gründe aufgezeigt:
16„Die bestehende Verletzung ist jedoch keine leichte Verletzung, sondern eine schwere Verletzung, die mehrmalige operative Eingriffe mit den dazugehörigen Risiken sowie Risiken einer Knochenbruchheilung umfasst […]. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt also nicht hinreichend sicher vorhergesagt werden, ob die Knochenbruchheilung erfolgreich verlaufen ist, da die typischen Risiken (Gestörte Knochenbruchheilung, Op.-Risiko, Infektionsrisiko) fortbestehen.“
17Derartige Risiken werden auch nicht durch den Klinikbericht vom 18./19. August 2014 ernsthaft in Frage gestellt. Mit dem Hinweis darauf, die Unterschenkelfraktur werde „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb von 3 Monaten folgenlos mit dann gegebener voller Belastbarkeit des rechten Beines ausgeheilt sein“, hat offenkundig nicht zum Ausdruck gebracht werden sollen, der Antragsteller werde in diesen drei Monaten auch wieder die volle Polizeidienstfähigkeit erlangen. Denn ausweislich des nachfolgenden Satzes ist das Erreichen der „Außendiensttauglichkeit“ erst „nach (Hervorhebung durch das Gericht) dem 3.post-OP-Monat […] anzunehmen; eine genauere zeitliche Perspektive zeigen auch die behandelnden Ärzte nicht auf. Darüber hinaus erscheint eine bereits vier Tage nach dem operativen Eingriff erfolgte Prognose wenig verlässlich. Das gilt auch dann, wenn – wie in der ärztlichen Stellungnahme ausgeführt wird – der postoperative Verlauf sich komplikationsfrei gestaltete, die Wunden eine primäre Heilungstendenz erkennen ließen und die radiologische Kontrolle eine regelrechte Lage des Tibiamarknagels zeigte. Der frühzeitige Ausschluss sämtlicher Zweifel an der folgenlosen Heilung überzeugt zudem deshalb nicht, weil der Arztbericht nach dem Ergebnis der radiologischen Kontrolle lediglich eine „weitgehend“ regelrechte anatomische Frakturstellung festgestellt hat. Weitere Risiken bestehen deshalb, weil auch nach der Darstellung der behandelnden Ärzte in 18 Monaten – also nach Beginn der praktischen Ausbildung – ein weiterer operativer Eingriff bevorsteht, bei dem die metallene „Tibiaschaft-Marknagelung“ (Zusammenfügung des gebrochenen Schienbeins mittels eines Nagels – Osteosynthese) entfernt werden muss.
18Darüber hinaus steht bereits der Umstand, dass die Fraktur mittels der Tibiaschaft-Marknagelung fixiert worden ist, als solcher gegenwärtig der Annahme der Polizeidiensttauglichkeit entgegen. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf verwiesen, dass nach Nr. 2.3.3 PDV 300 ein Bewerber als polizeidienstuntauglich zu beurteilen ist, wenn ein oder mehrere Fehler festgestellt werden, die in der Anlage 1.1 unter einer Merkmalnummer aufgeführt sind. Nach der Merkmalnummer 4.1.4 Spiegelstrich 3 ist im Hinblick auf die Bewegungsorgane ein die Polizeidiensttauglichkeit ausschließendes Merkmal gegeben, wenn sich im Körper „noch zu entfernendes oder funktionsbeeinträchtigendes Osteosynthesematerial“ befindet. Hierum handelt es sich bei der „Tibiaschaft-Marknagelung“.
19Im Hinblick darauf, dass die PDV 300 – quasi als einzelfallübergreifendes Sachverständigengutachten – bestimmte Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend aufführt, bei denen aufgrund der in polizeilicher Praxis gewonnenen Erfahrungssätze nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Bewerber die Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst erfüllt,
20vgl. zu den Bestimmungen der PDV 300 bezüglich der Polizeidienstfähigkeit: BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 B 52.03 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2012 - 1 B 1166/12 -, juris,
21ist – zumal im vorliegenden Eilverfahren – auch kein Raum für die von dem Antragsteller beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit der Antragsteller sich diesbezüglich auf das Verfahren VG Düsseldorf - 2 L 19043/13 - beruft, verkennt er, dass das seinerzeit vom Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten nicht die Frage klären sollte, ob die PDV 300 eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung zurecht als Einstellungshindernis aufführt, sondern lediglich, ob die Voraussetzungen eines in dem Katalog der PDV 300 aufgeführten Hindernisses, dessen Vorliegen oder Nichtvorliegen durch eine wenig aufwendige Untersuchung festgestellt werden konnte, tatsächlich gegeben waren.
22Ist hiernach der Einschätzung des Antragsgegners zu folgen, dass der Antragsteller jedenfalls zum Einstellungstermin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die uneingeschränkte Verwendung im Amt eines Kommissaranwärters nicht erfüllt, bedarf es keiner Entscheidung, ob eine auf den Zeitraum bis zu Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bezogene Prognose gleichfalls negativ ausfiele. Es kann daher entgegen der Ansicht des Antragstellers letztlich auch dahinstehen, ob der von dem Bundesverwaltungsgericht für aktuell dienstfähige Bewerber entwickelte Prognosemaßstab, wonach die gesundheitliche Eignung nur dann nicht gegeben ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Dienstunfähigkeit eintritt wird oder jedenfalls in erheblichem Maße krankheitsbedingte Ausfälle zu befürchten sind,
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, und - 2 C 18.12 -, juris Rn. 16 sowie Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 26,
24auch bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung (Polizeidiensttauglichkeit) eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst Anwendung findet.
25So VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014 - 7 K 117.13 -, juris Rn. 22.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 sowie Sätze 3 und 3 GKG. Eine Reduzierung des sich hiernach ergebenden Streitwertes (Hälfte der Jahresbezüge eines Anwärters) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.