Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Sept. 2016 - M 5 E 16.3299
Tenor
I.
Die Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 3485,52 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1991 geborene Antragsteller ist als Offsetdrucker tätig und seit 2007 Mitglied der freiwilligen Feuerwehr. Er begehrt die Einstellung als Brandmeisteranwärter bei der Antragsgegnerin. Ihm fehlt von Geburt an die rechte Hand, weshalb er einen Grad der Behinderung von 50% aufweist.
Die Antragsgegnerin schrieb zum Einstellungstermin
Am
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Am
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum
hilfsweise,
die Antragsgegnerin wird verpflichtet, für den Antragsteller eine für ihn geeignete Stelle zur Ausbildung zum Brandmeister im feuerwehrtechnischen Dienst der Qualifikationsebene zwei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache freizuhalten.
Der Amtsarzt habe den Antragsteller nicht näher untersucht, sondern bereits mit Blick auf die fehlende Hand hin erklärt, er sei nicht geeignet. Die erforderliche Untersuchung sei letztlich nicht erfolgt. Hierin liege ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz, denn die Entscheidung über die gesundheitliche Eignung stehe nicht dem Amtsarzt zu, sondern der Dienststelle. Da diese jedoch den Antragsteller in Kenntnis des Fehlens der rechten Hand zur amtsärztlichen Untersuchung geschickt hatte, habe sie gezeigt, dass sie diese körperliche Beeinträchtigung nicht als gesundheitlichen Mangel ansehe. Im Übrigen leide der Antragsteller nicht an einer Erkrankung, sondern habe von Geburt an ohne die Hand auskommen müssen, was ihm ohne Beeinträchtigung gelinge. Der Erste Kommandant der Feuerwehr … habe dem Antragsteller bescheinigt, dass dieser trotz seiner Einschränkung sämtliche Arbeiten im Feuerwehrdienst versehen und voll im Einsatzdienst verwendet werden könne. Die positiven Aspekte hätten bei der Auslegung der amtsärztlichen Untersuchung zwingend mit einfließen müssen. Die Feuerwehrdienstvorschrift 300 enthalte bloße Hinweise, es bestehe ein ärztlicher Ermessensspielraum. Dieser sei dem Arzt vorliegend offenbar nicht bewusst gewesen, er habe keine Ermessensentscheidung getroffen. Die Antragsgegnerin könne sich daher nicht auf die fehlende gesundheitliche Eignung stützen, sondern mache sich dadurch den Ermessensfehler zu eigen. Ein Anordnungsgrund bestehe, da sich die Antragsgegnerin auf die erreichte Platzziffer beziehe und unklar sei, ob zu einem anderen Einstellungstermin bei veränderter Bewerberlage eine Einstellung des Antragstellers aufgrund der aktuellen Platzziffer noch möglich sei. Ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens sei bei einem unmittelbar bevorstehenden Einstellungstermin nicht zumutbar. Auch eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, da beim Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens ernstliche Nachteile drohten und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache sprächen. Da Bewerber nicht älter als 28 Jahre sein dürften, könne ein mehrjähriges Hauptsacheverfahren zu einer Überschreitung der Altersgrenze führen.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Es fehle bereits das Rechtschutzbedürfnis. Die Einstellungen fänden jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres statt, so dass der Antragsteller theoretisch jederzeit zu diesen Terminen eingestellt werden könne. Zwar treffe es zu, dass die Einstellung in Abhängigkeit von der Platzziffer erfolge, die aufgrund der Leistungen bei der Einstellungsprüfung erreicht wird. Allerdings sei die Antragsgegnerin in der Lage, dem Antragsteller bei Erfüllen der sonstigen Einstellungsvoraussetzungen ohne Wiederholung der Einstellungsprüfung einen Ausbildungsplatz zuzuweisen. Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mit seinem Ergebnis der Einstellungsprüfung in den Folgeterminen ohnehin unter den erfolgreichen Bewerbern sein werde. Auch ein Scheitern der Einstellung des Antragstellers an der Altersgrenze drohe aktuell nicht, ein mehrjähriges Hauptsacheverfahren sei reine Spekulation. Es drohe kein irreparabler Schaden. Daher bestehe auch kein Anordnungsgrund. Insbesondere gehe nicht der Bewerbungsverfahrensanspruch durch die Besetzung von Ausbildungsstellen im betroffenen Bereich unter.
Ein Anordnungsanspruch sei ebenfalls nicht gegeben. Das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung werde durch einen Amtsarzt beurteilt, da die Dienstherrin diese Entscheidung nicht ohne fachliche Einschätzung treffen könne. Eine Untersuchung durch den Amtsarzt sei erfolgt. Das ärztliche Ermessen sei durch die Einzelfallbetrachtung ausgeübt worden. Es handele sich bei Ziffer 2.1 der Feuerwehrdienstvorschrift 300 gerade nicht um eine Kann-Vorschrift. Die Einstellungsbehörde sei nicht von einer gesundheitlichen Eignung des Antragstellers ausgegangen, indem sie diesen trotz seines Hinweises auf die fehlende Hand im Rahmen der Bewerbung zu den Prüfungen und der amtsärztlichen Untersuchung schickte. Sie habe sich vor der amtsärztlichen Untersuchung nicht zur gesundheitlichen Eignung geäußert.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet.
1. Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Gericht hat nur eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustandes zu treffen. Daraus ergibt sich ein wesentliches Element vorläufigen Rechtsschutzes, nämlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Das Gericht darf im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 123, Rn. 66 a).
Dem Anordnungsbegehren ist nicht zu entsprechen, da die erstrebte Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Dies läuft dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung zuwider, die grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber auch der Befriedigung des geltend gemachten Rechts dient. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller - wenn auch nur vorläufig - gerade die Rechtsposition vermitteln, die er in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung kann nur dann ausnahmsweise ergehen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen wird (st. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, B.v. 18.10.2013 - 6 B 998/13 - juris Rn. 5 ff.; BayVGH, B.v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383 - juris Rn. 45).
Es ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gegeben sind.
a) Dem Antragsteller drohen ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bereits keine unzumutbaren Nachteile. Es findet alle sechs Monate eine Einstellung zur Ausbildung statt. Die Antragsgegnerin hat deutlich gemacht, dass der Antragsteller zu jedem dieser folgenden Termine eingestellt werden könnte. Weder ist eine Wiederholung der Einstellungsprüfung durch den Antragsteller notwendig, noch entstehen Risiken aufgrund der erreichten Platzziffer. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, auf den nächsten Einstellungstermin zu warten (vgl. zu Wartezeiten von bis zu zwei Jahren VG Hamburg, B.v. 5.3.1999 - 13 VG 534/99 - juris Rn. 28;
b) Daneben ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren - welches bislang nicht eingeleitet ist - voraussichtlich obsiegen würde. Die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es besteht kein Anspruch auf die mit einem Hauptantrag zu verfolgende Einstellung zur Ausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst, da es an der hierfür erforderlichen gesundheitlichen Eignung in Form der Feuerwehrdiensttauglichkeit fehlt.
aa) Die gesundheitliche Eignung ist in § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ausdrücklich als Voraussetzung der Einstellung in ein Beamtenverhältnis genannt. Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG, B.v. 3.6.2004 - 2 B 52/03 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 19.9.2011 - 3 CE 11.1823 - juris Rn. 20; VG Düsseldorf, U.v. 16.9.2015 - 2 K 83/15 - juris Rn. 23). Da der Feuerwehrdienst, ähnlich dem Polizeivollzugsdienst, Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, von einem Feuerwehrmann ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen. § 12 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) fordert in diesem Sinne von den Bewerbern, dass sie feuerwehrdiensttauglich sind. Die Feuerwehrdienstvorschrift 300 - Gesundheitliche Anforderungen und medizinische Untersuchungen für den Dienst in der Feuerwehr (FwDV 300 HH) füllt den Begriff der Feuerwehrdiensttauglichkeit aus und bestimmt unter Punkt 0 der FwDV 300, dass hierbei unter Berücksichtigung jahrelanger arbeitsmedizinischer Erfahrungen generell hohe Anforderungen gestellt werden.
bb) Die gesundheitlichen Anforderungen an die Feuerwehrdiensttauglichkeit sind vergleichbar mit jenen an die Polizeivollzugsdiensttauglichkeit. Nach der Rechtsprechung ist es im Hinblick auf den Polizeivollzugsdienst nicht zu beanstanden, dass die betreffenden Vorschriften des Bundes und der Länder besondere Bestimmungen enthalten, die - als in polizeilicher Praxis gewonnene Erfahrungssätze - Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig aufführen, bei deren Vorliegen der Dienstherr prognostizieren darf, dass künftige gehäufte Erkrankungen und Leistungsschwächen nicht mit dem bezeichneten Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden können (BVerwG, B.v. 3.6.2004, a. a. O.; BayVGH, B.v. 19.9.2011, a. a. O.) Als derartige Vorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht die Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ - PDV 300 - angesehen. Der Begriff der Polizeidiensttauglichkeit werde hier durch die Auflistung bestimmter Fehler ausgefüllt, nach denen ein Bewerber als polizeidienstuntauglich zu beurteilen ist. Die PDV 300 stelle eine den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit konkretisierende Verwaltungsvorschrift dar, um die gleichmäßige Anwendung der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen zu gewährleisten. Sie ist eine rechtsnormausfüllende, auch Fürsorgegesichtspunkten Rechnung tragende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn, welche gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen von Polizeibeamten erfüllt sein müssen, um den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit zu genügen (BVerwG, B.v. 3.6.2004, a. a. O.; BayVGH, B.v. 19.9.2011, a. a. O.; VGH BW, U.v. 31.5.1994 - 4 S 533/93 - juris Rn. 28).
cc) Die vorliegend einschlägige FwDV 300 HH stellt das Gegenstück zur PDV 300 für den Bereich der Feuerwehrdienstes dar. Sie enthält gesundheitliche Umstände („Fehlertypen“), die einer Feuerwehrdiensttauglichkeit entgegenstehen können. Unter Punkt 2.1 ist explizit „Missbildung, Fehlstellung der Hände; Verlust von Fingergliedern […], die eine Funktionsbeeinträchtigung […] bedingen“ aufgeführt, welche eine Feuerwehrdiensttauglichkeit ausschließen. Daneben findet sich der Hinweis, dass im Hinblick auf die Beanspruchung des Bewegungsapparates insbesondere bei Händen und Füßen eine uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit Voraussetzung ist. Das Fehlen der rechten Hand des Antragstellers ist diesem Fehlertyp zuzuordnen und schließt eine Feuerwehrdiensttauglichkeit somit aus. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Amtsarzt dem Bewerber im Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung abgesprochen hat. Denn obwohl der Dienstherrin die Letztentscheidung diesbezüglich zusteht, darf sie sich ärztlicher Fachkunde bedienen, durch den Amtsarzt eine eindeutige Aussage hierüber einholen und sich dieser anschließen. Schließlich war es auch die Dienstherrin, die auf Basis des Gesundheitszeugnisses die entsprechende Entscheidung traf und die Bewerbung des Antragstellers zurückwies. Allein aus der Tatsache, dass der Dienstherrin die körperliche Beeinträchtigung des Antragstellers mitgeteilt worden war und sie diesen dennoch zur amtsärztlichen Untersuchung schickte, kann nicht abgeleitet werden, dass sie die körperliche Beeinträchtigung akzeptiert und nicht als gesundheitlichen Mangel angesehen hat. Denn mit dem Vorgehen war weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Zusicherung verbunden, die geeignet war, einen Vertrauenstatbestand aufzubauen. Denkbar ist etwa auch, dass der zuständige Behördenmitarbeiter diesen Umstand schlicht übersehen hat.
dd) Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar. Zwar trifft es zu, dass die FwDV 300 HH einen ärztlichen Ermessenspielraum vorsieht, doch ist dieses Ermessen vorliegend auf Null reduziert. Denn die genannte Einschränkung bezüglich der Hände unter Punkt 2.1 ist der Überschrift „Folgende Erkrankungen schließen die Feuerwehrdiensttauglichkeit aus“ zugeordnet. Anhand dieser Formulierung lässt sich erkennen, dass es sich nicht um einen bloßen Hinweis zur Orientierung handelt, sondern um eine das Ermessen reduzierende Bestimmung. Andernfalls wäre dies dergestalt formuliert, dass die entsprechenden Erkrankungen eine Tauglichkeit „in der Regel ausschließen“ oder „ausschließen können“. Die vorgenommene, absolute Formulierung lässt jedoch keinen Spielraum zu. Dies erscheint auch sachgerecht, da die genannten Erkrankungen schwerwiegend sind und notwendigerweise eine gewisse Einschränkung nach sich ziehen. Davon ist auszugehen trotz der Angaben des Antragstellers, voll erwerbstätig und bei der Freiwilligen Feuerwehr bislang voll eingesetzt worden zu sein. Das Gericht ist überzeugt, dass der Antragsteller, der von Geburt an ohne rechte Hand auskommen musste, den Alltag ohne größere Probleme meistert und den körperlichen Nachteil sehr geschickt ausgleicht. Dennoch kann naturgemäß keine vollständige Kompensation erreicht werden.
Auch ist der Satzteil „Missbildung, Fehlstellung der Hände“ durch ein Semikolon vom Satzteil „Verlust von Fingergliedern und Unfallfolgen, die eine Funktionsbeeinträchtigung darstellen“ getrennt, woraus sich entnehmen lässt, dass bei ersterem keine konkrete Einzelfallbetrachtung und -abwägung erfolgt. Eine solche wird nur beim zweiten Satzteil vorgenommen und geprüft, ob eine Funktionsbeeinträchtigung besteht. Auch hieran wird erkennbar, dass der Dienstherr eine Missbildung oder Fehlstellung als derart schwerwiegend bewertet hat, dass generell eine die Feuerwehrdiensttauglichkeit ausschließende Beeinträchtigung vorliegt. Daher ist nicht dem Argument des Antragstellers zu folgen, dass positive Aspekte hätten Berücksichtigung finden müssen.
Der Anwendung der unter Punkt 2.1 aufgezählten Erkrankungen steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die körperliche Beeinträchtigung von Geburt an aufweist. Denn der Begriff „Erkrankung“ ist nicht so eng auszulegen, dass damit nur nachträgliche, im Lauf des Lebens aufgetretene Krankheiten erfasst werden. Vielmehr unterfällt dem jede gesundheitliche Beeinträchtigung unabhängig vom Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens.
Da die angestrebte Tätigkeit als Beamter in der Berufsfeuerwehr die uneingeschränkte Tauglichkeit für alle dort anfallenden Aufgaben erfordert, kann der Umstand, dass der Antragsteller sämtliche Arbeiten bei einer Freiwilligen Feuerwehr bewältigen kann, nicht entgegengehalten werden. Denn die Einsätze der Berufsfeuerwehr unterscheiden sich hinsichtlich der Zahl und der Komplexität von denen einer Freiwilligen Feuerwehr.
Auf dieser Grundlage war es zulässig, die körperliche Untersuchung durch den Amtsarzt an dieser Stelle sofort zu beenden und keine weiteren Untersuchungsmaßnahmen vorzunehmen. Denn mangels Raum für eine Ermessensentscheidung hätte eine weitere Untersuchung, gleich mit welchem Ergebnis, zu keinem Unterschied geführt.
c) Unter diesen Gesichtspunkten ist auch der Hilfsantrag abzulehnen. Einen Anspruch darauf, dass ihm durch die Antragsgegnerin ein Patz freigehalten wird, besteht mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht.
2. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Sept. 2016 - M 5 E 16.3299
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Beschluss, 12. Sept. 2016 - M 5 E 16.3299 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. aus N. wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. aus N. beizuordnen, ist abzulehnen. Die Beschwerde bietet aus den im Weiteren dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
3Die Beschwerde mit dem Antrag,
4den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller „entsprechend der Einstellungszusage vom 21. Februar 2013 als Beamter auf Widerruf ab dem 4. September 2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren beim Finanzamt I. für den mittleren Dienst der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zu übernehmen“,
5bleibt - ungeachtet der Frage, inwieweit sich der Antrag wegen Zeitablaufs erledigt hat - ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt die Abänderung der erstins-tanzlichen Entscheidung nicht. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Regelungsanordnung auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Die begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Finanzverwaltung beinhaltet eine Vorwegnahme der Hauptsache. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem im Klageverfahren verfolgten Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - jedenfalls zeitlich befristet - entsprochen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 6 B 1763/07 -, juris.
8Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013
10- 5 B 1493/12 -, DVBl. 2013, 321, vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, DVBl. 2012, 1113, und vom 27. Juni 2007 - 8 B 922/07 -, NVwZ 2008, 235, jeweils mit weiteren Nachweisen.
11Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Damit fehlt es zugleich an der für den Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
12Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der hierin zum Ausdruck kommende Leistungsgrundsatz eröffnet dem Beamtenbewerber keinen Anspruch auf Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern gibt ihm lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe der genannten Kriterien entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Das in Art. 33 Abs. 2 GG genannte Kriterium der Eignung umfasst auch die gesundheitliche Eignung des Beamtenbewerbers, hinsichtlich derer der Dienstherr eine prognostische Einschätzung zu treffen hat. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlte es bereits dann an der gesundheitlichen Eignung des Beamtenbewerbers, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2009 - 2 B 79.08 -, juris.
14Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen - noch nicht in vollem Wortlaut vorliegenden - Urteilen vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 und 2 C 18.12 - nun einen veränderten Prognosemaßstab für nicht schwerbehinderte Beamtenbewerber bestimmt. Demnach sind diese Bewerber gesundheitlich als Beamte nur dann nicht geeignet, wenn ihre Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aus gesundheitlichen Gründen überwiegend wahrscheinlich ist. Angesichts der Unsicherheiten einer über einen derart langen Zeitraum abzugebenden Prognose dürften die Anforderungen an den Nachweis der gesundheitlichen Eignung nicht überspannt werden. Für eine negative Prognose bedürfe es daher bei einem aktuell leistungsfähigen Bewerber tatsächlicher Anknüpfungspunkte, die eine vorzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Anders als bei der fachlichen Eignung stehe dem Dienstherrn bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung kein nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
15Vgl. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 52/2013 vom 25. Juli 2013.
16Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffen zwar jeweils die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe und die hierfür erforderliche gesundheitliche Eignung. Der veränderte - zugunsten der dortigen Bewerber abgesenkte - Prognose-maßstab dürfte jedoch auch anzuwenden sein, wenn, wie hier, ein nicht schwerbehinderter Bewerber die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begehrt.
17Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Antragsteller besitze nicht die für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderliche gesundheitliche Eignung. Der Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze sei überwiegend wahrscheinlich.
18Das gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts bzw. die ihnen zu Grunde liegenden Ausführungen der Amtsärztin Dr. C. vom 12. August 2013 gerichtete Beschwerdevorbringen verfängt nicht.
19Die prognostische Einschätzung der gesundheitlichen Eignung muss naturgemäß am individuellen Gesundheitszustand des Bewerbers anknüpfen, wie er sich gegenwärtig und in der Vergangenheit dargestellt hat, kann aber zudem auch den Rückgriff auf wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungswerte erfordern.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2008 - 6 A 4819/05 -, juris.
21Dementsprechend ist die Amtsärztin ausweislich ihrer Stellungnahme vom 12. August 2013 verfahren. Sie hat zunächst unter Bezugnahme auf den jugendpsychiatrischen Befundbericht der Vestischen Kinder- und Jugendklinik E. vom 6. Juni 2011 ausgeführt, der Antragsteller habe sich vom 4. Januar bis zum 19. Februar 2011 in stationärer jugendpsychiatrischer Behandlung befunden. Es sei eine mittel-gradige depressive Episode mit vorwiegenden Zwangshandlungen sowie ernsthaften und durchgängigen sozialen Beeinträchtigungen in den meisten Bereichen diagnostiziert worden. Im Weiteren hat sie angemerkt, der Bescheinigung der Vestischen Kinder- und Jugendklinik E. vom 22. April 2013 sei zu entnehmen, dass seinerzeit keine Symptome mehr zu beobachten gewesen seien, die die Diagnose einer depressiven oder einer Zwangsstörung gerechtfertigt hätten. Die hieran anknüpfende Annahme des Verwaltungsgerichts, die recht kurze Zeit zurückliegende Erkrankung im Jahr 2011 stelle einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, ist nicht zu beanstanden, zumal die Erkrankung eine stationäre jugendpsychiatrische Behandlung über einen Zeitraum von immerhin sechs Wochen erforderte.
22Die Amtsärztin hat im Weiteren das Risiko einer Wiedererkrankung beschrieben. Sie hat ausgeführt, bei depressiven Störungen im Jugendalter sei von einer hohen Rezidivrate auszugehen. Sie werde in der Literatur mit 25 % nach einem Jahr, 40 % nach zwei Jahren und mit 72 % nach fünf Jahren angegeben. Ängste und zwanghaft erscheinende Handlungen könnten begleitend auftreten und wirkten sich ungünstig auf die Prognose aus. Zudem hätten depressive Jugendliche ein erhöhtes Risiko, als Erwachsene an einer Depression oder an einer anderen psychischen Krankheit zu erkranken. Sie hat daraus gefolgert, im Falle des Antragstellers bestehe trotz symptomarmer oder symptomfreier Phasen ein hohes Risiko für Erkrankungsrückfälle. Diesen Ausführungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
23Fehl geht der Einwand des Antragstellers, seine Erkrankung liege schon 2,5 Jahre zurück, so dass nur noch von einer Rezidivrate von max. 32 % (72 % - 40 %) auszugehen und eine Wiedererkrankung somit nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Eine Rezidivrate beschreibt die statistische Häufigkeit des Wiederauftretens einer Erkrankung nach temporär erfolgreicher Behandlung. Eine Rezidivrate von 72 % nach fünf Jahren bedeutet somit, dass 72 % der erkrankten Jugendlichen nach fünf Jahren wieder an einer depressiven Störung erkranken. Das im Einzelfall bestehende Risiko eines Rückfalls nach fünf Jahren reduziert sich nicht dadurch, dass andere Jugendliche bereits nach ein oder zwei Jahren wieder an einer depressiven Störung erkrankt sind.
24Unberücksichtigt lässt der Antragsteller im Übrigen, dass in seinem Fall nicht allein eine depressive Episode festgestellt worden ist, sondern auch vorwiegende Zwangshandlungen diagnostiziert worden sind. Zwanghaft erscheinende Handlungen, die eine depressive Episode begleitet haben, wirken sich nach den plausiblen Ausführungen der Amtsärztin indes „ungünstig auf die Prognose“ aus, erhöhen somit im Einzelfall das Risiko einer Wiedererkrankung.
25Die Amtsärztin ist ausgehend von den statistischen Werten sowie den im Fall des Antragstellers zu berücksichtigenden Einzelfallumständen zu einer auf seine Person bezogenen prognostischen Einschätzung gelangt, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem vorzeitigen Eintritt seiner dauernden Dienstunfähigkeit gerechnet werden müsse. Die Tragfähigkeit dieser Einschätzung wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
26Die vom Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen der Vestischen Kinder- und Jugendklinik vom 22. und 29. April 2013 verhalten sich nicht zum Risiko einer Wiedererkrankung, insbesondere schließen sie ein solches nicht aus. Vielmehr ist in der Bescheinigung vom 29. April 2013 ausdrücklich hervorgehoben worden, dass es sich bei ihr weder um ein Gutachten handele, noch „aufgrund der Diagnostik ein Neuauftreten der psychischen Erkrankungen ausgeschlossen werden“ könne.
27Soweit die Beschwerde geltend macht, jedenfalls die amtsärztliche Schlussfolgerung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse mit dem vorzeitigen Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit des Antragstellers gerechnet werden, entbehre einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage, lässt sie die gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Amtsärztin vermissen. Sie hat die Erkrankung des Antragstellers, die immerhin - wie dargestellt - eine mehrwöchige stationäre jugendpsychiatrische Behandlung erforderte, sowie die Gefahr einer Wiedererkrankung beschrieben. Sie hat u.a. auch darauf hingewiesen, dass depressive Jugendliche ein erhöhtes Risiko hätten, als Erwachsene an einer Depression oder an einer anderen psychischen Krankheit zu erkranken und in soziale und berufliche Anpassungsprobleme zu geraten. Insoweit sind auch im Fall des Antragstellers psycho-soziale Belastungsfaktoren im Beruf von Bedeutung, denen der Antragsteller bisher noch nicht ausgesetzt war. Die Amtsärztin hat schließlich angemerkt, psychische Störungen seien nach der Statistik der Rentenversicherung Bund 2012 die häufigste krankheitsbedingte Ursache für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.
28Der Einwand des Antragstellers, eine „Neuerkrankung z.B. an leichter Depression“ führe nicht zu einer dauerhaften Dienstunfähigkeit, stellt die Ausführungen der Amtsärztin nicht schlüssig in Frage. Sie ist weder davon ausgegangen, dass bereits eine leichte Depression zur dauerhaften Dienstunfähigkeit des Antragstellers führt, noch davon, dass im Fall des Antragstellers lediglich das Risiko einer (Wieder-)Erkrankung an einer leichten Depression besteht.
29Mangels Vorliegens der erforderlichen gesundheitlichen Eignung kann der Antragsteller auch aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 21. Februar 2013 keinen Einstellungsanspruch herleiten. Der Antragsgegner hat ihm dort nicht etwa vorbehaltlos die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zugesichert, sondern ausdrücklich ausgeführt, die Einstellung setze seine gesundheitliche Eignung voraus, und ihn aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
30Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die begehrte Regelungsanordnung auch deshalb nicht gegeben sind, weil der Antragsgegner grundsätzlich nur zu Beginn des Monats September eines jeden Jahres Bewerber in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Finanzverwaltung einstellt, dieser Zeitpunkt zwischenzeitlich verstrichen ist und die Stellen besetzt sind. Ebenso kann offenbleiben, ob der Antragsteller, der bereits einen erheblichen Teil des ersten Ausbildungsabschnitts versäumt hat, die erforderlichen Lernerfolge noch erreichen könnte.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 und 3 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Frage, ob das beklagte Land die Übernahme des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aus gesundheitlichen Gründen ablehnen durfte.
3Der am 00.00.0000 geborene Kläger bewarb sich im September 2014 beim Landesamt für B. (LB.) um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes zum 1. September 2015. Seine Körpergröße wurde mit 185 cm, sein Gewicht mit 99 kg angegeben, was einem Body-Maß-Index (BMI) von 28,9 entsprach. Des Weiteren gab der Kläger an, regel- oder gewohnheitsmäßig das Medikament L-Thyroxin einzunehmen. Diesbezüglich legte er eine Bescheinigung der Fachärzte für Allgemeinmedizin D. und S. -D. vom 12. August 2014 vor. Daraus ging hervor, dass der Kläger 2003 an Morbus Basedow erkrankt sei, im Mai 2005 eine Radiojodtheraphie durchgeführt habe, L-Thyroxin 175 einnehme, und beschwerdefrei sowie uneingeschränkt belastbar sei.
4Mit Anhörungsschreiben vom 21. Oktober 2014 erklärte das beklagte Land, der zur Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit zuständige Arzt habe festgestellt, dass die Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne. Gründe seien der Zustand nach Morbus Basedow mit Dauersubstitution mit Schilddrüsenhormonen sowie Übergewicht.
5Der Kläger legte daraufhin mit Schreiben vom 15. November 2014 ein weiteres Attest der Fachärzte für Allgemeinmedizin D. und S. -D. vom 27. Oktober 2014 vor. Diesem zufolge sei beim Kläger 2003 eine Basedow-Hyperthyreose diagnostiziert worden, wobei nach thyreostatischer Behandlung als definitive Therapie im Mai 2005 eine Radiojodtherapie durchgeführt worden sei. Erwartungsgemäß sei es dann zu einer Hypothyreose gekommen, welche mit dem Medikament „L-Tyroxin 175“ substituiert werde. Der Kläger sei durch dieses Krankheitsbild in keinerlei Weise in den Aktivitäten des täglichen Lebens eingeschränkt. Der erhöhte BMI ergebe sich größtenteils aus der Muskelmasse, da der Kläger seit Jahren Sport – insbesondere Kraftsport/Kampfsport – betreibe und sein Körperbau muskulös-athletisch sei. Ein Anhaltspunkt dafür, dass dem Kläger aufgrund des Krankheitsbildes in gesundheitlicher Hinsicht die Eignung für die Ausübung des Polizistenberufes fehle, habe sich nicht ergeben. Weiter legte der Kläger ein Attest des Facharztes für Innere Medizin und Endokrinologie Dr. med. T. vom 30. Oktober 2014 vor. Diesem zufolge bestehe seit der Radiojodtherapie, die zu einer dauerhaften Beseitigung der Hyperthyreose geführt habe, eine substitutionsbedürftige Schilddrüsenunterfunktion, die seither „ganz unproblematisch“ mit einer Thyroxinsubstitution gut eingestellt sei. Der Kläger stelle sich in größeren Abständen zur Kontrolle vor. Probleme hätten seither nicht bestanden. Der Kläger sei kooperativ hinsichtlich der Medikamenteneingabe und in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit durch die Schilddrüsenerkrankung in keiner Weise eingeschränkt. Im Hinblick auf die Schilddrüsenerkrankung sei er ohne Einschränkungen auch für den Polizeidienst geeignet. Weitere therapeutische Maßnahmen seien hinsichtlich der Schilddrüse nicht mehr zu erwarten. Die Thyroxinsubstitution müsse allerdings mit einer Einnahme einmal täglich morgens lebenslang fortgeführt werden. Hinsichtlich des vermeintlichen Übergewichts erklärte Dr. med. T. , der Kläger verfüge über eine überdurchschnittliche Muskelmasse. Die alleinige Betrachtung des BMI ohne Berücksichtigung der Fettmasse sei insofern im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Klägers irreführend. Schließlich legte der Kläger ein Attest des Facharztes für innere Medizin M. vom 13. November 2014 vor. Diesem zufolge könne die Unterfunktion der Schilddrüse mit regelmäßiger Einnahme von Schilddrüsenhormonen unproblematisch behandelt werden. Regelmäßige endokrinologische Kontrollen zeigten wie erwartet ein stabiles Geschehen. Auch in Zukunft sei mit keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens zu rechnen.
6In einer internen Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 stellte der Polizeiarzt LRMD Dr. Q. fest, dass beim Kläger auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Atteste keine gesundheitliche Tauglichkeit zur Einstellung in den Polizeivollzugsdienst bestünde. Ausweislich der vom Kläger eingereichten Unterlagen bestehe eine Hypothyreose bei Zustand nach Morbus Basedow sowie Übergewicht. Die Schilddrüsenunterfunktion sei medikamentös behandlungspflichtig und kontrollbedürftig. Bei diesem Krankheitsbild handle es sich um eine „Krankheit des endokrinen Systems“ bzw. „behandlungs- und überwachungsbedürftige Schilddrüsenveränderung“ im Sinne des Merkmals 2.1.1 der Anlage 1.1 zur Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300), welche die Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit ausschlössen. Die polizeiärztliche Untersuchung habe insbesondere auch auf sog. „Zufallsfunde“ bzw. körperliche Besonderheiten zu achten, auch wenn diese derzeit ohne jede klinische Bedeutung oder Therapiebedürftigkeit sein sollten. Mit Blick auf die Möglichkeit einer uneingeschränkten Berufsausübung im Polizeivollzugsdienst mit seinen besonderen Anforderungen auch an die körperliche und seelische Belastbarkeit seien gesundheitliche Risiken weitestmöglich auszuschließen.
7Mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 lehnte das beklagte Land die Einstellung des Klägers unter Bezugnahme auf die Bewertung des Polizeiarztes und die PDV 300 ab. Ergänzend führte er aus, dass nach ständiger Rechtsprechung amtsärztliche/polizeiärztliche Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit/-tauglichkeit einen grundsätzlich höheren Beweiswert hätten.
8Am 6. Januar 2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen des Polizeiarztes nicht auf eine persönliche Untersuchung stützten. Eine Beurteilung allein auf der Grundlage von Erfahrungssätzen sei unzulässig. Die Polizeidiensttauglichkeit könne nicht pauschal bei bestimmten Krankheitsbildern verneint werden. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger seit 2005 täglich und ohne jegliche Nebenwirkungen eine Tablette einnehme. In den vergangenen 14 Jahren habe er keinerlei Einschränkung seiner Gesundheit oder sonstigen körperlichen Fähigkeiten erlebt. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen im Polizeidienst eine regelmäßige Hormonsubstitution nicht sichergestellt sein solle. Auch die Tatsache, dass er sehr viel Sport betreibe, belege die Polizeidiensttauglichkeit und sei zu berücksichtigen.
9Der Kläger beantragt,
10das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für B. vom 4. Dezember 2014 zu verpflichten, ihn in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen,
11hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für B. vom 4. Dezember 2014 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung bezieht es sich auf die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe und führt ergänzend aus: Ein Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis existiere nicht, allenfalls könne der Kläger einen Anspruch auf rechts- und insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen. Die für die Einstellung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei – LVOPol) erforderliche Polizeidiensttauglichkeit sei nach der bundeseinheitlichen PDV 300 zu beurteilen. Diese werde auf Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse erarbeitet und ständig fortgeschrieben. Die darin aufgeführten Fehler schlössen die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst aus. Die gesundheitliche Eignung läge beim Kläger nicht vor. Nach Aussage des Polizeiarztes handle es sich bei der beim Kläger vorliegenden Hypothyreose um eine dauerhaft kontroll- und behandlungsbedürftige Schilddrüsenveränderung, die einer regelmäßigen Hormonsubstitution bedürfe. Die zur Behandlung der Hyperthyreose durchgeführte Radiojodtherapie habe definitiv zum dauerhaften Funktionsverlust der Schilddrüse geführt. Im Falle des Ausbleibens der Hormonsubstitution oder einer unzureichenden Einstellung komme es rasch zu erheblichen gesundheitlichen Problemen. Diese könnten sich von unspezifischen Allgemeinsymptomen bis zu erheblichen psychiatrischen Störungen erstrecken. Nicht in allen polizeilichen Aufgabenbereichen könne aber dienstlicherseits die regelmäßige Versorgung mit Medikamenten sichergestellt werden, beispielsweise bei mehrtägigen Einsätzen aus besonderem Anlass. Die Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit setze jedoch die uneingeschränkte Einsetzbarkeit in jedem Amt der Laufbahngruppe voraus. Der Kläger sei daher schon grundsätzlich nicht geeignet. Eine Prognoseeinschätzung sei aus polizeiärztlicher Sicht somit nicht erforderlich.
15Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß Empfangsbekenntnis zugestellt am 6. August 2015, ist der Kläger aufgefordert worden, bis zum 21. August 2015 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, sowie Urkunden vorzulegen, auf die er sich zur Begründung der Klage stützen wolle. Dabei ist darauf hingewiesen worden, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht würden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt sei.
16In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine unter dem 12. August 2015 ausgestellte ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin und Endokrinologie Dr. med. T. zur Akte gereicht. Darin wird ein Auszug aus dem Werk von Daunderer, Klinische Toxikologie, 23. Erg.-Lfg. 2/87 über die Pharmakokinetik von Thyroxin zitiert. Demnach betrage die „Plasma-HWZ (…) bei Hypothyreose 9-10 Tage“. Nach „p.o. Gabe“ – gemeint ist die Einnahme über den Mund, Anm. der Kammer – trete die Wirkung „in 3-5 Tagen“ ein. Eine „maximale Wirkung“ sei „meist erst in 1-3 Wochen erreicht“. Die Wirkung könne „noch 1-6 Wochen nach dem Absetzen andauern“. Wie Dr. med. T. weiter ausführt, resultiere aus der „langen Plasmahalbwertszeit von Thyroxin“, dass „eine Therapieunterbrechung der Thyroxinsubstitution nicht sofort zu einer schweren Schilddrüsenunterfunktion mit Symptomatik“ führe. Mit der „regelmäßigen Einnahme“ werde „eine Art Depot hergestellt, das über mehrere Tage erhalten“ bleibe. Es sei „grundsätzlich (…) natürlich die regelmäßige Einnahme zu empfehlen, um eine optimale Einstellung zu gewährleisten“. Eine „wesentliche klinische Symptomatik oder körperliche Beeinträchtigung“ sei bei „fehlender Einnahme über einige Tage aufgrund von Notfallsituationen aber nicht zu erwarten“. Insofern sehe er „weiterhin keine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen Verfassung“ des Klägers durch die „notwendige Thyroxinsubstitution“.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist zunächst im Hauptantrag unbegründet.
20Die Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht in dem für die rechtliche Beurteilung seines Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung,
21vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113, Rn. 217,
22der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Feststellung der mangelnden gesundheitlichen Eignung im Ablehnungsbescheid vom 4. Dezember 2014 hält – jedenfalls teilweise in einem die Ablehnung tragenden Umfang – einer rechtlichen Prüfung stand.
23Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Allerdings gewähren weder diese ein grundrechtsgleiches Recht begründende Norm noch die zu ihrer Konkretisierung ergangenen Vorschriften – hier: § 9 BeamtStG, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, § 11 Abs. 1, § 3 Abs. 1 LVOPol – einen strikten Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in ein Beamtenverhältnis und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist.
24Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rn. 50, und vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1981 - 2 C 42.79 -, juris, Rn. 19, und vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, juris, Rn. 11.
25Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVOPol kann in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden, wer polizeidiensttauglich ist. Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, bereits vom Polizeibeamten auf Widerruf (§ 11 Abs. 3 LVOPol) ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen,
26vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 B 52.03 -, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 19. September 2011 - 3 CE 11.1823 -, juris, Rn. 20.
27Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die den Polizeivollzugsdienst betreffenden Vorschriften des Bundes und der Länder besondere Bestimmungen enthalten, die – als in polizeilicher Praxis gewonnene Erfahrungssätze – Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig aufführen, bei deren Vorliegen der Dienstherr auf die Polizeidienstuntauglichkeit der Bewerber schließen darf. In diesem Sinne maßgeblich konkretisiert wird der Begriff der Polizeidiensttauglichkeit durch die Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300), Ausgabe 2012. Die bundeseinheitliche PDV 300 ist nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 3. August 2012 (Az.: 413-60.03.08) anwendbar. Sie fasst aufgrund besonderer Sachkunde gewonnene, die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes berücksichtigende ärztliche Erfahrungssätze zusammen,
28vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 6 B 2200/98 -, NRWE, Rn. 7; vom 7. Februar 2013 - 6 E 581/12 -, juris, Rn. 6.
29Hierbei sind zur Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit stets die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit zu berücksichtigen (vgl. Nr. 1.2 PDV 300). Nach Nr. 2.3.3 PDV 300 ist ein Bewerber als polizeidienstuntauglich zu beurteilen, wenn ein oder mehrere die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festgestellt werden, die in der Anlage 1.1 der PDV 300, welche insoweit,
30vgl. VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 15 K 1480/04 -, juris, Rn. 46; sinngemäß auch die erkennende Kammer VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2014 - 2 L 1911/14 -, nicht veröffentlicht, S. 5,
31als antizipiertes Sachverständigengutachten betrachtet werden kann, aufgeführt sind. Wie jede normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift muss die PDV 300 dabei zugleich für die sachgerechte Erfassung von Ausnahmetatbeständen Raum lassen und kann die Pflicht zur Berücksichtigung besonderer Umstande des Einzelfalls niemals beseitigen,
32vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 13. Mai 2009 - 2 K 425/09 -, juris, Rn. 28 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2012 - 1 B 1166/12 -, juris, Rn. 23 (jeweils m.w.N.).
33Ausgehend von diesem Maßstab ist zunächst festzustellen, dass das beklagte Land die Ablehnung des Klägers nicht pauschal auf dessen vermeintliches Übergewicht stützen durfte. Zwar lag der aus den Angaben des Klägers errechnete BMI von 28,9 über dem BMI von 27,5 kg/m2, der gemäß Nr. 2.3.3 PDV 300 i.V.m. dem Merkmal 1.4.1 der Anlage 1.1 zur PDV 300 die Polizeidiensttauglichkeit allgemein ausschließt. Das LB. hat insoweit aber nicht die gebotene Einzelfallbetrachtung zur gesundheitlichen Eignung angestellt.
34Auch wenn nach dem Wortlaut der genannten Regelungen („Merkmale, die die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen“) eine Ausnahme nicht vorgesehen ist, muss mit Blick auf die – gemessen am jeweiligen Normzweck – atypischen Sachverhalte stets ein Entscheidungsspielraum verbleiben. Aufgrund ihrer typisierenden Betrachtungsweise erfasst die Verwaltungsvorschrift – wie ausgeführt – nur den „Regelfall“. Sie erfasst aber nicht solche atypischen Konstellationen, in denen die jeweilige Tatbestandsvoraussetzung formal zwar erfüllt ist, ihre Anwendung materiell aber im Widerspruch zu der damit bezweckten Eignungsfeststellung steht. Diese Wertung obliegt der im Einzelfall zur Entscheidung berufenen Behörde. Diese muss auch bei vorhandenen „absoluten“ Fehlern im Sinne der PDV 300 prüfen, ob die allgemeine Risikoprognose, die der entsprechenden Bestimmung zugrunde liegt, auf den jeweiligen Bewerber auch individuell zutrifft. Diese Frage stellt sich insbesondere bei solchen Krankheiten/Fehlern, bei denen atypische Sachverhalte und vom „Regelfall“ abweichende Risikopotentiale durchaus denkbar und ggf. auch naheliegend sind,
35vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 13. Mai 2009 - 2 K 425/09 -, juris, Rn. 32 und 35; zur grundsätzlich notwendigen Einzelfalluntersuchung bei Übergewicht auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 6 A 1552/12 -, juris, Rn. 6.
36Diesem Erfordernis hat das LB. nicht entsprochen. Der angegriffene Bescheid verweist ohne nähere Begründung auf das festgestellte „Übergewicht“. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich der Bescheid insoweit auf die oben genannten Regelungen der PDV 300 bezieht. Eine Einzelfallprüfung unter Abklärung der individuellen gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers ist gleichwohl nicht erfolgt. Eine solche wäre spätestens nach Vorlage der substantiierten ärztlichen Atteste angezeigt gewesen. Diese geben jedenfalls hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass der Kläger aufgrund seines athletisch-muskulösen Körperbaus einen solchen atypischen Fall darstellt. Die mit einem BMI von mehr als 27,5 kg/m2 bekanntermaßen oft verbundenen Risikofaktoren (unter anderem Gefahr von Stoffwechselerkrankungen, von Herz-/Kreislauferkrankungen und von psycho-sozialen Folgeerkrankungen) treten bei nur „formalem Übergewicht“, das sich aus einem hohen Anteil an Muskelmasse ergeben kann, regelmäßig gerade nicht auf,
37vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 13. Mai 2009 - 2 K 425/09 -, juris, Rn. 39; allgemein zur Ungeeignetheit des BMI für eine typisierende beamtenrechtliche Prognoseentscheidung OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 1 B 477/11 -, juris, Rn. 18 ff (m.w.N.).
38Insofern ist nicht von Belang, ob das LB. – wie anzunehmen – von einer individuellen Untersuchung und Begründung allein mit Blick auf die als tragenden Entscheidungsgrund verstandene Hypothyreose absah. Denn der Kläger musste die Formulierung in der Bescheidbegründung („besteht bei Ihnen […] Übergewicht. Daher musste die Polizeidienstuntauglichkeit festgestellt werden.“) so verstehen, dass auch dieser gesundheitliche Grund einer Einstellung entgegenstünde.
39Die Ablehnung ist jedoch nach dem oben genannten Maßstab im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil das LB. die gesundheitliche Eignung zu Recht wegen der Schilddrüsenveränderung und der Erforderlichkeit einer Hormonsubstitution verneint hat.
40Die Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) des Klägers fällt unter das Merkmal 2.1.1 der Anlage 1.1 zur PDV 300. Danach schließen „alle Krankheiten des endokrinen Systems“ bzw. „behandlungs- und überwachungsbedürftige Schilddrüsenveränderungen“ die Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit aus. Dass die Hypothyreose als solche beim Kläger vorliegt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und ergibt sich aus den im Bewerbungsverfahren vorgelegten Attesten der behandelnden Ärzte. Die durch die Radiojodtherapie hervorgerufene Hypothyreose ist jedenfalls eine Schilddrüsenveränderung im Sinne der PDV 300. Denn im Vergleich zu einer voll funktionsfähigen Schilddrüse ist die Hormonproduktion mindestens erheblich verringert und die Funktion als Hormondrüse folglich eingeschränkt. Diese Veränderung ist auch behandlungs- und überwachungsbedürftig. Eine Behandlungsbedürftigkeit setzt keine akuten Beschwerden oder Einschränkungen der Leistungsfähigkeit voraus, sondern besteht auch bei einer fortwährenden Therapie zur Vorbeugung solcher Einschränkungen. Behandlungsbedürftig ist ein Krankheitszustand also insbesondere dann, wenn er eine regelmäßige Einnahme von Medikamenten verlangt, und ohne eine solche eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. So liegt es hier. Ausweislich des Attestes von Dr. med. T. vom 30. Oktober 2014 muss die Hormonsubstitution täglich und lebenslang erfolgen. Die Schilddrüsenveränderung ist ferner auch überwachungsbedürftig. Ein Zustand ist insbesondere dann überwachungsbedürftig, wenn aus medizinischer Sicht eine regelmäßige Vorstellung bei einem Arzt erforderlich ist, um Gesundheitsgefahren vorzubeugen, die im konkreten Fall bekannt sind und nicht nur allgemein bestehen. Im Streitfall ergibt sich dies bereits aus der regelmäßigen und lebenslangen Hormonsubstitution, deren Einstellung ärztlicherseits überprüft werden muss. Unerheblich ist insoweit, dass die behandelnden Ärzte nach jetziger Einschätzung nicht mit weiteren gesundheitlichen Einschränkungen oder therapeutischen Maßnahmen rechnen. Schon aus der Hervorhebung der regelmäßigen Kontrollen in den Attesten ist erkennbar, dass diese auch weiterhin angezeigt sein werden.
41Es liegt auch kein atypischer Sachverhalt vor, der im konkreten Fall zu einer Ausnahme von der generellen Einschätzung der Polizeidienstuntauglichkeit führen musste.
42Die PDV 300 führt in der Anlage 2.1.1 nicht allein solche absoluten „Fehler“ auf, welche die aktuelle Leistungsfähigkeit des Bewerbers einschränken können, oder aus denen sich ein Wahrscheinlichkeitsurteil über eine Leistungseinschränkung in der Zukunft ableiten ließe. Wie das beklagte Land nachvollziehbar dargelegt hat, schließt die behandlungs- und überwachungsbedürftige Schilddrüsenveränderung die Polizeidiensttauglichkeit im Streitfall vielmehr deshalb aus, weil der Kläger aufgrund der notwendigen Hormonsubstitution von vornherein nicht die Gewähr bietet, uneingeschränkt in allen polizeilichen Aufgabenbereichen eingesetzt werden zu können. Mit Blick auf die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes setzt die Polizeidiensttauglichkeit eine universelle Einsetzbarkeit der Bewerber voraus. Der (künftige) Polizeivollzugsbeamte muss also grundsätzlich die Gewähr bieten, zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung eingesetzt werden zu können,
43vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 K 1762/13 -, juris, Rn. 28; zur Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2015 - 6 A 1443/14 -, juris, Rn. 8.
44Dementsprechend müssen die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Bewerber insbesondere die Verwendung im Außendienst und (Wechsel-)Schichtdienst zulassen (vgl. Nr. 1.2 Satz 2 PDV 300). Hierzu gehören unter anderem – wie das beklagte Land vorgetragen hat – mehrtägige Einsätze aus besonderem Anlass. Hierbei kann seitens des Dienstherrn nicht immer sichergestellt werden, dass die Beamten regelmäßig mit den für sie notwendigen Medikamenten versorgt werden können. Auch wenn der Bewerber grundsätzlich die Gewähr dazu bietet, eigenverantwortlich einen Vorrat an Medikamenten mit sich zu führen, können gerade bei aufeinanderfolgenden mehrtägigen Verwendungen Versorgungsengpässe oder eine zeitlich verzögerte Einnahme vor dem Hintergrund der besonderen Anforderungen an die Einsatzbereitschaft von Polizeivollzugsbeamten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
45Schwerwiegender und durchgreifend ist jedoch die nach Auffassung der Kammer feststehende eingeschränkte Verwendbarkeit des Klägers im sogenannten „Wach- und Wechselschichtdienst“. Diese Art der dienstlichen Verwendung ist – wie der Polizeiarzt LRMD Dr. Q. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt hat – unter anderem durch kurze Schichtdienstfolgen und kurze Schlafphasen gekennzeichnet. Dadurch stelle sich auch der Biorhythmus um. Bei einer solchen Verwendung kann eine regelmäßige Hormonsubstitution in der aus medizinischen Gesichtspunkten gebotenen Form nicht hinreichend sichergestellt werden.
46Medizinisch angeraten ist eine grundsätzlich regelmäßige Hormonsubstitution, die jedenfalls annähernd zum gleichen Tageszeitpunkt stattfinden sollte. Diese Auffassung stützt die Kammer zum einen auf das Attest des behandelnden Arztes Dr. med. T. vom 30. Oktober 2014, wonach der Kläger „einmal täglich morgens“ eine Tablette einzunehmen habe. Der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert, dass ihm ärztlicherseits angeraten worden sei, die Tablette „nüchtern“ morgens eine halbe Stunde vor dem Frühstück einzunehmen, damit sich die Wirkung des Medikaments voll entfalten könne. Diese Einschätzung wurde vom Polizeiarzt LRMD Dr. Q. in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Demnach solle das Hormon eingenommen werden, wenn die jeweilige Belastung – in Form der Tag- bzw. Wachphase nach dem Ausschlafen – anstehe.
47Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegensetzen, dass er selbst bereits über einen Zeitraum von 4 bis 5 Jahren hinweg in seinem Beruf als Industriemechaniker im Dreischichtbetrieb mit Früh-, Spät- und Nachtschicht gearbeitet habe. Zunächst bestätigt seine Darstellung aus dieser Zeit die Erklärung des Polizeiarztes, dass sich die notwendige Einnahme der Tablette nicht an einem bestimmten Tageszeitpunkt („morgens“) sondern am jeweiligen Zeitpunkt nach Beendigung der „Schlafphase“ zu orientieren habe. Diesbezüglich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er die Tablette während seines Einsatzes im Schichtdienst etwa dann genommen habe, wenn er ausgeschlafen war.
48Des Weiteren steht aufgrund des bereits bekannten ärztlichen Sachverstands zur Überzeugung der Kammer fest, dass die medizinisch begründeten Bedenken des beklagten Landes gegen eine solche unregelmäßig verteilte Hormonsubstitution gleichwohl plausibel sind und überwiegen. Insoweit besteht kein Anlass, an den Ausführungen des Polizeiarztes zu zweifeln, dass bei der Hormonsubstitution der Tagesrhythmus „einigermaßen“ eingehalten werden sollte und dies im Schichteinsatz nicht der Fall wäre. Der Polizeiarzt LRMD Dr. Q. hat darauf verwiesen, dass es bei dem einzunehmenden Medikament keinen „Speicher“ gebe. Ebenso nachvollziehbar hat der Polizeiarzt erklärt, dass es im Falle des Ausbleibens der Hormonsubstitution oder einer unzureichenden Einstellung rasch zu erheblichen gesundheitlichen Problemen komme, die sich von unspezifischen Allgemeinsymptomen und psychischen Problemen bis zu erheblichen psychiatrischen Störungen und Erkrankungen auch mit lebensbedrohlichem Umfang erstrecken könnten. Wenn die zeitlichen Intervalle der Einnahme des Medikamentes nicht annähernd gleich seien, könne sich eine „schleichende Hypothyreose“ bilden, welche dann zu Erkrankungen, unter anderem Leistungsabfall und psychischen Erkrankungen, führe.
49Diese Aussagen werden auch nicht nachhaltig durch die ärztliche Bescheinigung des Dr. med. T. vom 12. August 2015 entkräftet. Da der Kläger die Bescheinigung ohne genügende Entschuldigung nach Ablauf der von der Kammer gesetzten Frist gemäß § 87b Abs. 2 VwGO eingereicht hat, und ersichtlich keine erst nach Fristablauf eingetretenen neue Tatsachen vorgetragen werden, könnte die Kammer den Vortrag aus der Bescheinigung gemäß § 87b Abs. 3 VwGO bereits zurückweisen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das beklagte Land erstmalig in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die fehlende Speicherung des Thyroxins im menschlichen Körper hinwies, und die Bescheinigung unter anderem auf die Wirkungsdauer des Medikamentes eingeht. Das beklagte Land hatte sich schon zuvor auf die erforderliche Regelmäßigkeit der Hormonsubstitution berufen, so dass nähere Ausführungen des Polizeiarztes in der mündlichen Verhandlung durchaus zu erwarten waren. Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erfolgte Hinweis auf die eingeschränkte Verwendbarkeit im Wach- und Wechselschichtdienst stellte insoweit keinen unerwarteten Vortrag dar, als sich die notwendige Verwendbarkeit im Wechselschichtdienst unter anderem – wie ausgeführt – ausdrücklich aus der PDV 300 selbst ergibt.
50Aber auch inhaltlich führen die Ausführungen in der Bescheinigung von Dr. med. T. vom 12. August 2015 nicht zu einer anderen Wertung. Zunächst bestätigen dessen Angaben, dass eine optimale Einstellung (nur) durch eine regelmäßige tägliche Einnahme gewährleistet wird und eine solche daher „grundsätzlich“ zu empfehlen ist. Auch auf Basis dieser ärztlichen Einschätzung wäre das beklagte Land im Falle der Einstellung aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten, den Kläger nicht im Wach- und Wechselschichtdienst zu verwenden. Im Übrigen stehen die Aussagen, wonach eine Unterbrechung der Thyroxinsubstitution „nicht sofort zu einer schweren Schilddrüsenunterfunktion mit Symptomatik“ führe und eine „wesentliche klinische Symptomatik oder körperliche Beeinträchtigung“ bei fehlender Einnahme über einige Tage hinweg nicht zu erwarten sei, den Ausführungen des Polizeiarztes nicht substantiiert entgegen. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass den Einschätzungen des Polizeiarztes über die Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes aufgrund seiner spezifischen Kenntnisse über die Einsatzbedingungen der Polizeivollzugsbeamten ein grundsätzlich höheres Gewicht als privatärztlichen Bescheinigungen beizumessen ist,
51vgl. zum höheren Beweiswert polizeiärztlicher Äußerungen OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2011 - 6 B 187/11 -, juris, Rn. 11 ff. (m.w.N).
52Daraus folgt auch, dass der Einschätzung des Polizeiarztes darüber, welche gesundheitlichen Risiken bei der jeweiligen Verwendung für den Dienstherrn nicht mehr hinnehmbar sind, eine eigenständige Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund lässt die ärztliche Bescheinigung gerade nicht erkennen, dass die gesundheitlichen Risiken einer unregelmäßigen Hormonsubstitution zu vernachlässigen wären, sondern dass diese allenfalls „nicht sofort“ einträten oder nicht „wesentlich“ wären. Dies ist nach der Darstellung in der Bescheinigung ohnehin nur bei einer „regelmäßigen Einnahme“ anzunehmen, welche im Wach- und Wechselschichtdienst gerade nicht gewährleistet wäre. Auch die in der Bescheinigung angesprochene Herstellung einer „Art Depot“ schließt nach der Überzeugung der Kammer diese gesundheitlichen Risiken nicht aus. Sie steht vielmehr mit den Ausführungen des Polizeiarztes in Einklang. Dieser hat zunächst erläutert, dass der Begriff des „Depots“ nicht im Sinne eines „Speichers“ zu verstehen sei, sondern sich auf den nach Einnahme vorhandenen „Spiegel“ und die damit verbundene „Restwirksamkeit“ des Thyroxins beziehe. Diese Einschätzung lässt sich auch auf das Zitat aus der Fachliteratur stützen, welches Dr. med. T. seinen Ausführungen voranstellt. Diesem ist zu entnehmen, dass das Thyroxin einerseits eine hohe Plasmahalbwertszeit habe und andererseits die Wirkung nach der oralen Einnahme zeitlich versetzt eintrete. Dies steht der Annahme einer „schleichenden Hypothyreose“ gerade nicht entgegen. Aus der Gesamtschau der ärztlichen Ausführungen ergibt sich vielmehr widerspruchsfrei, dass die grundsätzlich möglichen gesundheitlichen Folgen einer unzureichenden Einnahme allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erwarten wären. Die Kammer folgt aus diesem Grund auch nicht der Beweisanregung des Klägers zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Schilddrüsenerkrankung des Klägers seinem Einsatz im Wach- und Wechseldienst entgegen steht.
53An der Einschätzung des beklagten Landes, dass die oben beschriebene regelmäßige Medikamenteneinnahme im Wach- und Wechselschichtdienst nicht sichergestellt wäre, hat die Kammer nichts zu erinnern. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist zunächst, dass die unterschiedlich gelagerten und unterschiedlich langen Wach- und Schlafphasen einer regelmäßigen Einnahme am Morgen entgegenstehen. Die Einnahme könnte jedoch ebenso wenig gleichmäßig zu einem anderen einigermaßen gleichen Tageszeitpunkt erfolgen. Bei einem üblichen Tag-Nacht-Zyklus steht eine Belastung in Form einer Wach- und Tätigkeitsphase regelmäßig morgens nach dem Aufstehen bevor. Hingegen sind diese Belastungsphasen bei einem Beamten im Wach- und Wechselschichtdienst aufgrund kurzer Schichtdienstfolgen und regelmäßig abwechselnder Früh-, Spät- und Nachteinsätze unregelmäßig verteilt. Da die Wirkung des einzunehmenden Medikamentes in erster Linie nicht an einen bestimmten Tageszeitpunkt, sondern an den Zeitpunkt vor der jeweiligen Belastung geknüpft ist, träten somit unweigerlich unterschiedliche Zeitabstände zwischen der jeweiligen Medikamenteneinnahme ein.
54Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger – ausweislich seiner unwidersprochen gebliebenen eigenen Aussage und der Aussagen seiner behandelnden Ärzte – lediglich einmal täglich eine Tablette zu sich nehmen muss, und dass auch anzunehmen ist, dass er dies eigenverantwortlich und zuverlässig fortführen wird. Schon die Tatsache, dass das beklagte Land aus Fürsorgegesichtspunkten den Kläger bei einem Hinweis auf seine Hypothyreose regelmäßig vom Wach- und Wechselschichtdienst ausnehmen, oder ihn hierbei jedenfalls nur unter Einschränkungen verwenden dürfte, schließt die universelle Einsetzbarkeit des Klägers im Polizeivollzugsdienst aus. Im Rahmen seines Entscheidungsspielraums bei der Einstellung muss es dem (künftigen) Dienstherrn möglich sein, dies als Ausschlussgrund zu begreifen. Das gilt bei der vorliegenden Hormonsubstitution ungeachtet dessen, dass diese nicht situationsabhängig und individuell dosiert werden muss. Denn für die auch vom Dienstherrn zu berücksichtigende optimale Wirkung der Hormonsubstitution ist eine möglichst regelmäßige und zugleich an den anstehenden Belastungen orientierte Einnahme geboten. Diese ist folglich ebenfalls – im Hinblick auf den jeweiligen Tagesablauf – situationsabhängig.
55Da der Kläger wegen der schon jetzt nicht gegebenen vollumfänglichen Einsetzbarkeit polizeidienstuntauglich ist, kommt es zudem – wie vom Beklagten zu Recht vorgetragen – nicht darauf an, ob eine auf den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bezogene Prognose gleichfalls negativ ausfiele. Somit bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der vom Bundesverwaltungsgericht für aktuell dienstfähige Bewerber entwickelte Prognosemaßstab, wonach die gesundheitliche Eignung nur dann nicht gegeben ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Bewerber werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen,
56vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 16, sowie Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris, Rn. 26,
57auch bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst (Polizeidiensttauglichkeit) Anwendung findet,
58bejahend VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014 - 7 K 117.13 -, juris, Rn. 22, sowie Urteil vom 20. März 2015 - 28 K 58.14 -, juris, Rn. 26; offen gelassen in VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2014 - 2 L 1911/14 -, nicht veröffentlicht, S. 5 f., und diesen bestätigend OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2014 - 6 B 1079/14 -, juris, Rn. 10; kritisch hinsichtlich der weiteren Anwendbarkeit der PDV 300 jedenfalls für Wahrscheinlichkeitsaussagen VG Gießen, Urteil vom 17. September 2014 – 5 K 1123/13.GI -, juris, Rn. 17 f.
59Darüber hinaus bliebe der Hauptantrag ohne Erfolg, weil die Sache nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kammer ist zu einer abschließenden Entscheidung über die Verpflichtung des beklagten Landes, ihn in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen, nicht in der Lage. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung liegen nicht alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vor und können von der Kammer auch nicht in eigener Verantwortung festgestellt werden,
60vgl. zum Maßstab der Spruchreife Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113, Rn. 193.
61Wie ausgeführt liegt die Entscheidung über die Einstellung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 9 BeamtStG, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, § 11 Abs. 1, § 3 Abs. 1 LVOPol im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. Demgemäß kann ein Kläger grundsätzlich (nur) dann einen Anspruch auf unmittelbare Einstellung haben, wenn allein diese Entscheidung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei wäre. Das setzt insbesondere voraus, dass die Einstellungsbehörde das ihr obliegende Ermessen bezüglich aller – über die im angegriffenen Bescheid aufgeworfenen gesundheitlichen Bedenken hinausgehenden – beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bereits ausgeübt oder zumindest insoweit gebunden hat, dass diese Eignungsmerkmale dem Kläger nicht mehr entgegen gehalten werden können, und keine gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielräume mehr verbleiben. So liegt es hier nicht. Eine abschließende Beurteilung der weiteren – insbesondere fachlichen – Eignung des Klägers durch das LB. ist noch nicht erfolgt.
62Der Kläger bleibt auch mit seinem Hilfsantrag ohne Erfolg, da die Ablehnung der Bewerbung aus den genannten Gründen rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.