Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine von der Beklagten unterlassene Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung zeitweilig rechtswidrig war und verlangt deshalb für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 die Nachzahlung vorenthaltener Dienstbezüge in Höhe der Differenz seiner Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung. Er ist Polizeiobermeister der Bundespolizei und bei der Bundespolizeiabteilung ... beschäftigt. In einem weiteren unter dem Aktenzeichen B 5 K 11.938 anhängigen Klageverfahren begehrt er von der Beklagten seine Versetzung an das Bundespolizeirevier ...

Dem Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 21. Juli 2010 wegen der Geburt seiner Tochter ... am ... für den Zeitraum 9. August 2010 bis 8. August 2011 antragsgemäß Elternzeit gewährt. Die Beklagte reduzierte gemäß § 92 Bundesbeamtengesetz - BBG - mit Schreiben vom 8. April 2011 ebenfalls antragsgemäß den zeitlichen Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers ab dem 9. August 2011 bis zum 8. August 2012 von 40 Stunden pro Woche auf 25,5 Stunden pro Woche. Auf Antrag des Klägers wurde sodann mit Abänderungsbescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2011 die Teilzeitbeschäftigung mit Ablauf des 31. Oktobers 2011 beendet und dem Kläger gemäß den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG - Elternzeit für seine Tochter ... ab dem 1. November 2011 bis 8. Juni 2013 gewährt. Gleichzeitig wurde dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ab dem 1. November 2011 bis zum 8. Juni 2013 mit 25,5 Stunden pro Woche bewilligt. Mit erneutem Abänderungsbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 wurden die Elternzeit sowie die Teilzeitbeschäftigung des Klägers vorzeitig mit Ablauf des 31. Dezembers 2012 beendet. Gleichzeitig reduzierte die Beklagte auf Antrag des Klägers gemäß § 92 BBG den zeitlichen Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit ab dem 1. Januar 2013 bis auf weiteres - längstens bis zum 8. Juni 2028 - auf 34 Stunden pro Woche. Der Kläger war während der Zeit vom 13. August 2012 bis 31. Oktober 2013 durchgehend dienstunfähig erkrankt; mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 beantragte er mit Ablauf des 31. März 2013 die Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung von 34 Wochenstunden. Die Wiederaufnahme seiner Vollzeitbeschäftigung solle zum 1. April 2013 erfolgen.

Mit Bescheid der Beklagten vom 3. April 2013 wurde der Antrag des Klägers auf Aufhebung seiner familienbedingten Teilzeitbeschäftigung und die Wiederaufnahme einer Vollzeitbeschäftigung abgelehnt. Der Kläger habe seinen Antrag aus einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit heraus gestellt. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 13. August 2012 und habe sich seitdem immer wieder - aktuell bis zum 5. April 2013 - verlängert. Es sei ungewiss, ob er mit Ablauf der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seinen Dienst wieder aufnehme. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt sei es bei einem Wechsel von der Teilzeit- in die Vollzeitbeschäftigung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geboten, dass der Beamte in Phasen der Vollzeitbeschäftigung seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung stehe.

Mit Schreiben vom 11. April 2013, bei der Beklagten am 12. April 2013 eingegangen, erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 3. April 2013 Widerspruch. Dieser wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2013, dem Kläger zugegangen am 24. Mai 2013, zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rückkehr aus der Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung seien aus der analogen Anwendung der Rechtsnorm des § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG zu entnehmen, wonach ein Antrag auf Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich voraussetzungslos sei. Die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung finde jedoch nach der hierzu einschlägigen Rechtsprechung ihre Schranke darin, dass diese nicht in zweckwidriger und missbräuchlicher Weise erfolgen dürfe. Es stehe dem Beamten grundsätzlich frei, den Zeitpunkt der von ihm begehrten Vollzeitbeschäftigung selbst zu bestimmen. Dabei sei es jedoch geboten, dass der Beamte seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung stehe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Grundsatz, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen habe. Die Langzeiterkrankung des Klägers, die bereits am 13. August 2012 begonnen habe und deren Ende noch nicht absehbar sei, stehe einer positiven Verbescheidung des Antrags entgegen, zumal er seine Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung während dieser Langzeiterkrankung beantragt habe. Soweit der Kläger mit seinem Widerspruch vorgetragen habe, dass er sich intensiv um die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit bemühe, so handele es sich hierbei um eine generelle Beamtenpflicht und könne daher nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Außerdem seien die im Widerspruchsschreiben vorgetragenen Bemühungen um eine heimatnahe Verwendung beim Bundespolizeirevier ... vorliegend unbeachtlich, weil sich bei objektiver Betrachtung ein bedeutsamer Zusammenhang hierzu nicht herstellen lasse.

Da der Kläger seit dem 1. November 2013 seinen Dienst wieder verrichtete, beendete die Beklagte auf erneuten Antrag des Klägers vom 1. Oktober 2013 mit Bescheid vom 7. November 2013 dessen Teilzeitbeschäftigung rückwirkend mit Ablauf des 31. Oktobers 2013. Bereits mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 beabsichtigte der Kläger, die Aufhebung des Bescheids vom 3. April 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013 sowie die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger wieder in Vollzeit zu beschäftigen, im Wege einer Klageerweiterung in das Verfahren B 5 K 11.938 (Antrag auf Versetzung an den Dienstort ...) einzubeziehen. Auf gerichtlichen Hinweis hin, wonach die prozessualen Voraussetzungen für eine Klageerweiterung nicht gegeben seien, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 10. September 2013 unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Klage und beantragt zuletzt,

die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens der beantragten Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers und seiner Wiederverwendung in Vollzeitbeschäftigung durch die Beklagte zwischen 01.04. und 31.10.2013 und

die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die ihm für die Zeit vom 01.04. bis 31.10.2013 vorenthaltenen Dienstbezüge der Vollzeitbeschäftigung im Saldo zur erfolgten Teilzeitbeschäftigung von monatlich 498,12 € brutto, insgesamt 2.988,72 € zu bezahlen, zuzüglich der hieraus resultierenden Erhöhung der sog. Weihnachtszuwendung 2013, zu deren Umfang die Beklagte noch Auskunft erteilen möge.

Der Klägerbevollmächtigte verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 - 2 C 50/09 - demzufolge in derartigen Fällen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sei, dass der Beschäftigungsumfang eines Beamten durch Antrag jederzeit wieder auf die volle Beschäftigung abgeändert werden könne, wenn dem Beamten die Teilzeitverwendung nicht mehr zugemutet werden könne und dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Dafür spreche der in Art. 33 Abs. 5 GG verbürgte Anspruch des Beamten auf vollzeitige Beschäftigung und zugehörige amtsangemessene Alimentation. Dieser Anspruch stehe auch einem erkrankten Beamten zu. Die dahingehende Weigerung der Beklagten finde in Art. 33 Abs. 5 GG keine Rechtsgrundlage, stelle sich als unzulässige Diskriminierung eines erkrankten Beamten dar und sei für den Kläger unzumutbar. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums verliere ein Beamter, der während des Dienstes dienstunfähig erkranke und von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit sei, nicht seinen Besoldungsanspruch. Der Antrag des Klägers auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung beruhe auf seinem legitimen Willen, wieder eine vollständige Selbstverwirklichung in seinem Beruf zu erreichen und damit zugleich den von ihm aufzubringenden Familienunterhalt seiner 4-köpfigen Familie sicherzustellen. Der Kläger sei auf die Vollzeitbeschäftigung und die damit verbundene volle Alimentation existentiell angewiesen, da seine Ehefrau nur geringfügig beschäftigt sei. Der Kläger habe sich im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Pflichten auch um die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit bemüht. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er in der Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 keine Vollzeitbeschäftigung habe erbringen dürfen. Die Bezifferung der Leistungsklage ergebe sich daraus, dass er bei Vollzeitbeschäftigung monatlich 3.257,39 € brutto verdient hätte, ihm aber für die Teilzeitbeschäftigung monatlich nur 2.759,27 € brutto gewährt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Sie führte aus, dass der Kläger seit dem 11. November 2013 bis heute erneut durchgehend dienstunfähig erkrankt sei. Die ursprüngliche Nichtaufhebung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei schon deswegen sachgerecht gewesen, weil der Grundgedanke der Fortzahlung der Besoldung während einer Erkrankung durch das Prinzip der Besitzstandswahrung geprägt sei. Das bedeute, dass der Beamte durch die Erkrankung keine finanziellen Nachteile erleiden solle, weswegen ihm die zuvor gewährten Bezüge weiter zu gewähren seien. Diese Besitzstandswahrung greife aber nicht nur im Hinblick auf eine Vollzeitbeschäftigung, sondern in gleicher Weise auch dann, wenn ein Beamter durch eigenen Willensentschluss mit reduzierter Arbeitszeit tätig sei und infolge dessen auch geringere Bezüge erhalte. Würde man während einer Erkrankung einem Antrag auf Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung entsprechen, so würde dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung gegenüber Beamten führen, welche bei entsprechender Arbeitsleistung ihre Teilzeitbeschäftigung beibehalten und dabei über einen längeren Zeitraum geringere Bezüge in Kauf nehmen müssten. Der Grundsatz, dass es einem Beamten freistehe über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme seiner Vollzeitbeschäftigung selbst zu entscheiden, könne jedoch aus den vorstehend genannten Gründen dann nicht greifen, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über einen längeren Zeitraum durchgehend dienstunfähig erkrankt sei. Soweit die Gegenseite auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 verweise, könne die Beklagte nicht nachvollziehen, warum dem Kläger gerade zum Zeitpunkt seiner Erkrankung die Fortführung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden könne. Es werde auch seitens der Beklagten nicht in Frage gestellt, dass ein Beamter grundsätzlich einen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung bei gleichzeitiger amtsangemessener Alimentierung habe. Hiervon dürfe aber zumindest dann abgewichen werden, wenn der Beamte aus familiären Gründen freiwillig einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe und dabei geringere Bezüge in Kauf nehme. Eine unzulässige Diskriminierung bzw. eine willkürliche Benachteiligung liege nicht vor. Bezüglich der vom Kläger angestrebten vollständigen Selbstverwirklichung und Sicherstellung des Familienunterhalts stelle sich jedoch die Frage, warum diese Gründe gerade während einer dauerhaften Erkrankung greifen sollten und vorher offensichtlich von untergeordneter Bedeutung gewesen seien. Soweit der Kläger vortrage, dass ein Beamter wegen Erkrankung seinen Besoldungsanspruch nicht verlieren könne, werde dem entgegengehalten, dass dem Kläger auch während seiner Erkrankung sein Anspruch auf Besoldung seiner Arbeitszeit von 34 Stunden pro Woche gewährt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 trägt der Kläger u. a. ergänzend vor, dass die Beklagte infolge unablässiger Heranziehung des Klägers zum Einsatzdienst mit Körperschutzausstattung - ohne Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Atteste - seine gesundheitliche Schädigung unter Verletzung ihrer Fürsorgepflicht verschuldet habe. Dies dürfe sich nun nicht zu seinem Nachteil auswirken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Sowohl die Fortsetzungsfeststellungsklage als auch die Leistungsklage sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

Zwar konnten beide Klagen im Wege der objektiven Klagehäufung gem. § 44 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - miteinander verbunden werden, weil sich die Klagen gegen dieselbe Beklagte richten, im Zusammenhang stehen und das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth für beide Klagen zuständig ist. Jedoch ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013 rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in doppelt analoger Anwendung. Deshalb besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Dienstbezügen.

a) Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog ist zulässig.

aa) Weil die Beklagte den Übergang von der Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung mit Bescheid vom 7. November 2013 bewilligte und sich somit der ursprüngliche Antrag des Klägers im Klageverfahren erledigt hat, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage die statthafte Klageart.

bb) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht verfristet. Als verlängerte Verpflichtungsklage ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zulässig, wenn auch die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage fristgerecht erhoben wurde. Dies ist nach gerichtlich gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO vorliegend der Fall. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013, also noch vor Ablauf der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, beantragt, den vorliegenden Streitgegenstand wegen Sachzusammenhangs als Klageerweiterung im Verfahren B 5 K 11.938 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth zu berücksichtigen. Das Gericht ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt und hat mit Schreiben vom 26. August 2013 den rechtlichen Hinweis erteilt, gegen die mit der Klageerweiterung angefochtenen Bescheide Klage zu erheben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. September 2013, bei Gericht am selben Tag eingegangen, gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Widereinsetzung beantragt und gleichzeitig gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die vorliegende Klage erhoben.

cc) Der Kläger kann auch ein nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erforderliches Feststellungsinteresse für sich geltend machen. Dieses liegt darin begründet, dass der Kläger zugleich eine Leistungsklage erhoben hat, mit der er einen auf Zahlung gerichteten Folgenbeseitigungsanspruch bzw. einen Schadenersatzanspruch geltend macht. Da ein solcher Anspruch seinerseits die Feststellung des Bestehens eines rechtswidrigen Zustands voraussetzt, besteht für die vom Kläger begehrte Feststellung auch ein entprechendes Bedürfnis.

b) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Versagung der vom Kläger begehrten Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung unter gleichzeitiger Wiederaufnahme einer Vollzeitbeschäftigung mit Bescheid vom 3. April 2013 ist rechtmäßig, weil ein Anspruch des Klägers auf Vollzeitbeschäftigung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 nicht bestanden hat.

Ein solcher Anspruch ergibt sich für den Kläger nicht aus § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG. Hiernach müssen Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden. Der Wortlaut dieser Norm stellt an sich keine besonderen Voraussetzungen für die Bescheidung eines solchen Antrags auf (Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 92 Rn. 6). Denn § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Leitbildes der Vollzeitbeschäftigung eines Beamten. Der mit diesem Leitbild korrespondierende Grundsatz der Hauptberuflichkeit gehört zum Kernbestand der von Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - gewährleisteten Strukturprinzipien des Beamtenverhältnisses (BVerwG, U. v. 30.10.2008 - 2 C 48/07 - juris Rn. 12). Wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs des Beamten auf vollzeitige Beschäftigung und amtsangemessene Alimentation ist § 92 BBG Ausdruck eines verfassungsrechtlich vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2011 - 2 C 50/09 - juris Rn. 21). Die aus familienpolitischen Erwägungen eingeführte Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 92 Abs. 1 BBG und die damit verbundene Einschränkung des Hauptberuflichkeitsgrundsatzes sowie der Vollalimentation ist verfassungsrechtlich deshalb zulässig, weil das Teilzeitmodell im Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin gewährt wird. Durch diesen konsensualen Charakter hat der Beamte die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen ist. Die Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten ist eine strukturelle Voraussetzung für die Gewährleistung einer unabhängigen und nur Gesetz und Recht verpflichteten Amtsführung und von grundlegender Bedeutung. Sie erscheint nur dann nicht gefährdet, wenn der Beamte selbst der Auffassung ist, auf einen Teil der Bezüge verzichten zu können, ohne sich dadurch in eine wirtschaftliche Lage zu begeben, die ihn unzulässiger Einflussnahme Dritter in besonderer Weise zugänglich macht (BVerwG, U. v. 30.10.2008 a. a. O. juris Rn. 13). Dieser verfassungsrechtliche Hintergrund gebietet, dass der Dienstherr bei seiner Entscheidung über die Rückkehr eines Beamten zur Vollzeitbeschäftigung neben dem Vorliegen dienstlicher Belange auch die Interessenlage des Beamten zu würdigen hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang auch weiterhin zugemutet werden kann (BVerwG, U. v. 30.10.2008 a. a. O. juris Rn. 11). Bei der Feststellung der Unzumutbarkeit der aus familiären Gründen gewährten Teilzeitbeschäftigung kommt der Veränderung der familiären Verhältnisse des Beamten ein besonderes Gewicht zu. Zu den Umständen, die sich auf die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung entscheidend auswirken können, gehört insbesondere eine nachteilig veränderte Einkommenssituation infolge einer veränderten familiären Situation (BVerwG, U. v. 30.10.2008 a. a. O. juris Rn. 8). Das Interesse des Beamten, eine unzumutbare Teilzeitbeschäftigung nicht fortführen zu müssen, ist jedoch mit entgegenstehenden dienstlichen Interessen in Einklang zu bringen. Ein berücksichtigungsfähiger dienstlicher Belang ist dabei das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung der Verwaltung (BVerwG, U. v. 30.10.2008 a. a. O. juris Rn. 14; U. v. 24.2.2011 a. a. O. juris Rn. 21). Unabhängig von den Voraussetzungen für eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung ist im Beamtenrecht zudem der Grundsatz von Treu und Glauben anwendbar (BVerwG, U. v. 29.8.1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33). Dieser Grundsatz verbietet es dem Beamten im Rahmen des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses, ihm zustehende Rechte in zweckwidriger und missbräuchlicher Weise geltend zu machen (OVG LSA, B. v. 24.2.2009 - 1 M 10/09 - juris Rn. 6). Das jederzeitige Antragsrecht des Beamten auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG steht deshalb unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Hiernach ist ein Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung nur dann zu billigen, wenn der Beamte seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung steht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Grundsatz, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen hat, sondern auch aus dem Sinn und Zweck des § 92 BBG, der aus familienpolitischen Gründen das „Nebeneinander von Familie und Beruf“ fördern will (OVG LSA, a. a. O. juris Rn. 8). Hingegen ist ein Antrag auf Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, der allein dem Zweck dient, eine Vollzeitbeschäftigung „formal“ herbeizuführen, als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn absehbar ist, dass der Beamte dem Dienstherrn zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht zur Verfügung stehen wird (OVG LSA, a. a. O. juris Rn. 11).

Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs konnte der Kläger für den Zeitraum April 2013 bis Oktober 2013 keinen Wechsel zurück zur Vollzeitbeschäftigung verlangen, so dass die Versagung durch die Beklagte auch nicht rechtswidrig war. Für ein solches Verlangen des Klägers fehlt es bereits daran, dass ihm im streitgegenständlichen Zeitraum die Fortsetzung der Teilzeitverwendung nicht unzumutbar war. Zwar schützt § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG aus familienpolitischen Gründen das Interessen des Klägers, den Unterhalt für seine Familie sicher stellen zu können und gleichzeitig das Interesse, sich durch den Beruf vollständig selbst zu verwirklichen und in seiner Persönlichkeit frei zu entfalten. Eine unzumutbare Beeinträchtigung dieser Interessen durch eine bisher ausgeübte und aufgrund eigenen Willensentschlusses beantragte Teilzeitbeschäftigung wird aber in der Regel erst dann angenommen werden können, wenn sich die familiäre (Einkommens-)Situation nicht unerheblich geändert hat. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass seine Ehefrau nur geringfügig beschäftigt sei und er daher auf die volle Alimentation existentiell angewiesen sei, um den Familienunterhalt seiner 4-köpfigen Familie sicherzustellen. Er hat aber als Grund für seine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung gerade nicht geltend gemacht, dass sich das Einkommen seiner Ehefrau seit dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten im Dezember 2012 verringert habe. Eine Einkommensreduzierung ist dem Gericht auch nicht bekannt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger am 26. September 2012 beantragt hat, seine regelmäßige Arbeitszeit auf 34 Stunden wöchentlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 „bis auf Weiteres“ zu reduzieren. Der Kläger hat damit seinem Dienstherrn gegenüber gerade nicht den Eindruck vermittelt, baldmöglichst wieder zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren. Diese Umstände sprechen dafür, dass dem Kläger die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung zumutbar gewesen ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dem Kläger bereits vom 9. August 2010 bis 8. August 2011 Elternzeit gewährt wurde und der Kläger seither bis zum 31. Dezember 2012 aus familiären Gründen nur als Teilzeitbeschäftigter mit 25,5 Stunden wöchentlich tätig gewesen ist. Schon während dieser Zeit war der Beitrag des Klägers zum Familienunterhalt durch die Teilzeitbeschäftigung herabgesetzt. Seit 1. Januar 2013 betrug die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 34 Stunden, wodurch sich seine finanzielle Situation sogar noch verbesserte. Gründe dafür, weshalb bei dieser nicht nachteilig veränderten Ausgangslage die Beibehaltung der Teilzeitbeschäftigung für den Kläger unzumutbar geworden ist, hat er weder vorgetragen, noch sind solche durchgreifenden Gründe ersichtlich.

Aufgrund der Langzeiterkrankung des Klägers während des streitgegenständlichen Zeitraums durfte die Beklagte dem Antrag des Klägers zu Recht dienstliche Belange entgegenhalten. Der Dienstherr hat ohne Zweifel ein berechtigtes Interesse daran, dass ein Beamter seinem Dienstherrn bei einer Vollzeitbeschäftigung auch vollumfänglich zur Verfügung steht, um dadurch eine geregelte und zügige Erledigung dienstlicher Aufgaben zu gewährleisten. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen war es dem Kläger daher aufgrund von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, aus seiner bereits bestehenden Dienstunfähigkeit heraus einen Antrag auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu stellen. Darüber hinaus war im Zeitpunkt der Antragstellung zudem nicht absehbar, wann der Kläger von seiner Erkrankung geheilt sein würde. Da es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung unmöglich war Dienst zu tun und deshalb seine Dienstpflicht auch suspendiert war, erweist sich die „formal“ beantragte Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung als rechtsmissbräuchlich, da auch dem Kläger bewusst sein musste, dass er dadurch seine - auch monetär bedingten - Interessen einseitig zulasten seines Dienstherrn geltend macht. Diesem rechtsmissbräuchlichen Begehren musste die Beklagte nicht nachkommen.

Die Versagung durch die Beklagte erweist sich auch nicht als willkürliche Benachteiligung oder als diskriminierend. Denn die Beklagte begründete ihre Ablehnung sachlich mit dem rechtlich zutreffenden Argument, dass der Kläger seinen Antrag - wie bereits eben festgestellt - rechtsmissbräuchlich gestellt hatte. Außerdem hat die Beklagte mit Bescheid vom 7. November 2013 die Teilzeitbeschäftigung des Klägers rückwirkend mit Ablauf des 31. Oktobers 2013 beendet, nachdem der Kläger seit dem 1. November 2013 seinen Dienst wieder verrichtete. Für das Gericht ist deshalb eine willkürliche Behandlung nicht erkennbar. Aus dem gleichen Grund stellt sich die Ablehnung des Antrags auf Vollzeitbeschäftigung auch nicht als diskriminierend dar. Außerdem hat der Kläger keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine Diskriminierung nach §§ 7, 24 Nr. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG - dargelegt. Denn er hat nicht vorgetragen, aus welchen der in § 1 AGG genannten Gründe er benachteiligt worden sein soll. Solche Gründe i. S. d. § 1 AGG sind vorliegend auch nicht einschlägig. Insbesondere stellt die Erkrankung des Klägers noch keine Behinderung i. S. d. § 1 AGG dar. Denn für sich allein genommen erfüllt eine Krankheit noch nicht den Begriff der Behinderung. Es müssen weitere Erschwernisse hinzukommen, die den Betroffenen hindern, soweit es um den Arbeitsplatz geht, diesen dauerhaft sinnvoll auszufüllen, oder die außerhalb des Arbeitslebens seine Teilnahme am sozialen Leben dauerhaft einschränken (Fuchs in Beck’scher Online-Kommentar AGG, Stand 1.5.2014, § 1 Rn. 13). Da laut der polizeiärztlichen Mitteilungen vom 1. Juli 2013 sowie vom 11. November 2013 gegen eine Verwendung des Kläger im administrativen Bereich unter Beachtung bestimmter Auflagen keine Bedenken bestehen, ist es dem Kläger auch weiterhin möglich, seinen Dienst bei der Bundespolizei sinnvoll auszuüben, so dass beim Kläger keine Behinderung vorliegt, sondern eine bloße Erkrankung. Im Übrigen wäre eine Diskriminierung wegen der Versagung der begehrten Vollzeitbeschäftigung nach § 20 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Die Tatsache, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 seinem Dienstherrn zur Diensterfüllung nicht zur Verfügung gestanden hat, ist ein sachlicher Grund i. S. d. § 20 Abs. 1 AGG.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Ablehnung der Vollzeitbeschäftigung auch nicht der Rechtsgedanke des § 9 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - entgegen. Nach dieser Vorschrift verliert ein Beamter seine Dienstbezüge nicht, wenn er wegen einer Erkrankung nicht dienstfähig ist. Hieraus ergibt sich der Grundgedanke, dass eine Erkrankung des Beamten besoldungsrechtlich keine Nachteile zur Folge hat. Solche finanziellen Nachteile hat der Kläger aber während des Zeitraums seiner Erkrankung auch nicht erlitten. Entsprechend seiner Teilzeitbeschäftigung hat der Kläger gemäß § 6 Abs. 1 BBesG Dienstbezüge erhalten, wobei ein Verlust dieser Dienstbezüge nach § 9 Satz 1 und 3 BBesG nicht eingetreten bzw. festgestellt worden ist. Der dem § 9 Satz 1 BBesG zugrunde liegende Rechtsgedanke kann auf die vorliegende Fallkonstellation auch nicht übertragen werden. Die Regelungen zum Umfang der Arbeitszeit nach den §§ 87 ff. BBG bilden zwar die Grundlage für die nach dem Besoldungsrecht zu berechnenden Bezüge des Beamten. Es besteht jedoch ein entscheidender Unterschied darin, ob bereits im Zeitpunkt der Bewilligung eines Wechsels zurück zur Vollzeitbeschäftigung ein bestimmtes (Gesundheits-)Risiko schon besteht bzw. sich verwirklicht hat oder ob dieses Risiko erst nach einer gemäß § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG bewilligten Vollzeitbeschäftigung eintritt. Dieser bedeutsame zeitliche Unterschied hinsichtlich des Eintritts einer Erkrankung führt vorliegend dazu, dass die von § 9 Satz 1 BBesG vorgesehenen Risikoverteilung auf den konkreten Fall nicht übertragen werden kann. Denn es ist nicht sachgerecht, dass der Dienstherr „sehenden Auges“ das (finanzielle) Risiko der Erkrankung eines Beamten auf sich nehmen müsste.

Schließlich ist das Gericht davon überzeugt, dass die der Ablehnungsentscheidung zugrunde liegende Erkrankung des Klägers nicht auf einer Verletzung der Fürsorgepflicht beruht. Denn der Kläger konnte nicht nachweisen, dass ihn die Beklagte entgegen ihrer Fürsorgepflicht gesundheitsgefährdend verwendet hat. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 zwei polizeiärztliche Gutachten vorlegen lassen, nämlich vom 1. Juli 2013 und vom 11. November 2013. Aus diesen ergibt sich zwar, dass er wegen einer verminderten Belastbarkeit seines Bewegungsapparates als Polizeivollzugsbeamter nicht mehr uneingeschränkt verwendet werden könne und nur unter Einschränkungen in der Lage sei, administrative Tätigkeiten zu erledigen. Der Kläger war aber bereits seit 13. August 2012 bis zum 31. Oktober 2013 durchgehend dienstunfähig erkrankt, so dass die Beklagte ihn nicht entgegen polizeiärztlicher Atteste pflichtwidrig verwendet hat. Eine sonstige Fürsorgepflichtverletzung ist nicht ersichtlich.

c) Da die Ablehnung der Vollzeitbeschäftigung durch die Beklagte rechtmäßig war, kann der Kläger auch keine Besoldungsansprüche im Wege des Schadensersatzes oder als Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen, so dass auch die zulässige Leistungsklage des Klägers unbegründet ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO bestehen nicht.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 1 Ziel des Gesetzes


Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung


(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des uni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung


(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn 1. sie a) mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder p

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst


Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzuste

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung


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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2014 - B 5 K 13.679 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu t

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Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 22. Januar 1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin z. A. mit Wirkung vom 1. Februar 1999 in den niedersächsischen Landesdienst eingestellt. In diesem Bescheid war gleichzeitig festgelegt, dass die Klägerin gemäß dem seinerzeit geltenden § 80b NBG bis zum 31. Januar 2003 mit durchschnittlich regelmäßig 22 Wochenstunden bei einer Regelstundenzahl von damals 27,5 Wochenstunden und ab dem 1. Februar 2003 in Vollzeit beschäftigt wird. Mit Wirkung vom 1. Mai 2000 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Lehrerin ernannt.

2

Am 30. August 2000 beantragte die Klägerin wegen der ihr aufgezwungenen Teilzeitbeschäftigung rückwirkend ihre Vollbeschäftigung seit ihrer Einstellung. Das gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ermessen gerichtete Klageverfahren ist insoweit eingestellt worden, als die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin zum 1. August 2001 aufgehoben worden ist und die Beklagte die Klägerin versorgungsrechtlich so gestellt hat, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitbeschäftigt gewesen.

3

Im Übrigen begehrt die Klägerin weiterhin ihre Vollbeschäftigung ab Einstellung und die Nachzahlung der Besoldungsdifferenz. Während das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, hat das Berufungsgericht das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verpflichtet, die Einstellungsteilzeit ab 30. August 2000 aufzuheben und ab diesem Zeitpunkt die Besoldungsdifferenz nachzuzahlen.

4

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rechtswidrigkeit der antragslosen Teilzeitbeschäftigungsverfügung eröffne über § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG lediglich das Rücknahmeermessen der Beklagten. Umstände, aufgrund derer sich die Aufrechterhaltung der Verfügung für den Zeitraum vor der Antragstellung als schlechthin unerträglich erweise, lägen nicht vor. Insbesondere sei die Teilzeitbeschäftigungsverfügung nicht bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses offensichtlich rechtswidrig gewesen, weil die Evidenz des Rechtsfehlers erst später, nämlich durch das erste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der antragslosen Teilzeit (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 ff.) ersichtlich geworden sei.

5

Die Klägerin könne jedoch verlangen, dass die Teilzeitbeschäftigungsverfügung mit Wirkung ab Eingang ihres Antrags aufgehoben werde, weil sich insoweit ein Festhalten an dieser Verfügung nach dem einschlägigen Fachrecht als schlechthin unerträglich erweise. Die antraglose Einstellungsteilzeit verstoße gegen den hergebrachten Grundsatz der Hauptberuflichkeit und das Alimentationsprinzip. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern sei im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass zwar eine allgemeine rückwirkende Behebung von Verstößen gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums aufgrund der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten sei. Jedoch sei eine Korrektur derartiger Verstöße aus dem wechselseitig bindenden Treueverhältnis dann erforderlich, wenn der Beamte während der Dauer des Verstoßes eine Korrektur gefordert habe. Dies habe die Klägerin mit ihrem Antrag vom August 2000 getan, indem sie nicht nur die rückwirkende Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung begehrt, sondern zugleich dem Dienstherrn zukünftig ihre volle Arbeitskraft angeboten habe.

6

Hiergegen wenden sich die Klägerin und die Beklagte mit ihren Revisionen.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2009, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufzuheben und die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 3. Mai 2004 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 6. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2000 zu verpflichten, den Bescheid vom 22. Januar 1999 hinsichtlich der festgesetzten Teilzeitbeschäftigung aufzuheben und den Differenzbetrag der Bezüge für die Besoldungsgruppe A 12 nach Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes zwischen einer Teilzeitbeschäftigung von 22/27,5 Unterrichtsstunden pro Woche und einer Vollzeitbeschäftigung im Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Juli 2001 nebst Prozesszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen, sowie die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2009, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 3. Mai 2004, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufzuheben und die Klage abzuweisen, sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist unbegründet (1). Auf die Revision der Beklagten sind die vorhergehenden Urteile, sofern das Verfahren nicht eingestellt oder die Klage bereits abgewiesen worden ist, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen (2). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte für den hier noch streitigen Zeitraum den rechtswidrigen Teilzeitbeschäftigungsbescheid aufhebt und ihr die sich daraus ergebende Besoldungsdifferenz nachzahlt. Einem solchen Anspruch steht die Bestandskraft des Bescheides entgegen. Das gleichwohl eröffnete Rücknahmeermessen hat die Beklagte nicht fehlerhaft ausgeübt.

10

Gemäß § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - Nds VwVfG - ist auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzustellen. Auch wenn Wiederaufnahmegründe nach § 1 Abs. 1 Nds VwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue - der gerichtlichen Überprüfung zugängliche - Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG.

11

Dabei belegt das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffnete Rücknahmeermessen, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des Betroffenen bildet. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <92> = Buchholz 316 § 51 NwVfG Nr. 31, S. 7, vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 ff. , juris Rn. 13, vom 20. März 2008 - BVerwG 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5, jeweils m.w.N., stRspr).

12

1. Ohne Verletzung revisiblen Rechts hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Ablehnung der Rücknahme der Teilzeitbeschäftigungsverfügung für die Vergangenheit nicht zu beanstanden ist. Zwar kann eine offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts bereits im Erlasszeitpunkt die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - a.a.O. zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit). Von einer solchen offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall unterscheidet sich jedoch der Fall der Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, an die die Verwaltung im Erlasszeitpunkt gebunden war. Das gilt auch dann, wenn die Verfassungswidrigkeit der Norm offensichtlich war. Beruht ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist eine Ermessensentscheidung, die eine Rücknahme für die Vergangenheit wegen dessen Bestandskraft ablehnt, grundsätzlich nicht zu beanstanden.

13

Die Teilzeitbeschäftigungsverfügung beruhte auf der Regelung des seinerzeitigen § 80b NBG, die durch das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (GVBl S. 528) in das Niedersächsische Beamtengesetz kam. Diese Regelung sollte eine antragslose Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Betroffenen ermöglichen und galt nach der Neubekanntmachung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 19. Februar 2001 (GVBl S. 33) als § 80c NBG in unveränderter Fassung bis zur Nichtigerklärung durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2007 - 2 BvF 3/02 - (BVerfGE 119, 247) fort.

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundgesetz keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 <55>; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 BVerfGE 117, 302 <315>). Dies gilt auch für bestandskräftige Verwaltungsakte, deren Rechtsgrundlage gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 - BVerfGE 20, 230 <235 f.>, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 943/07 - NVwZ 2008, 550, juris Rn.26 m.w.N.).

15

Beruht der bestandskräftige Verwaltungsakt auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, so folgt dies aus der gesetzgeberischen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben bestandskräftige Verwaltungsakte, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, vom Nichtigkeitsausspruch des Bundesverfassungsgerichts unberührt, lediglich die Vollstreckung aus ihnen wird nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für unzulässig erklärt. Damit hat sich der Gesetzgeber in diesem Bereich dafür entschieden, dem Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang einzuräumen. Dies hindert zwar nicht ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne (vgl. Beschluss vom 25. Juli 1990 - BVerwG 7 B 100.90 - Buchholz 436.61 § 60 SchwbG Nr. 3), die gesetzgeberische Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG ist aber bei der Ermessensentscheidung einzubeziehen, so dass grundsätzlich nur eine Rücknahme für die Zukunft geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1968 - BVerwG 7 C 64.66 - BVerwGE 29, 270 <271> = Buchholz 401.5 § 17 GewStG Nr. 4 und - BVerwG 7 C 95.66 -, BVerwGE 29, 276 <278> = Buchholz 401.5 § 17 GewStG Nr. 5, 32, vom 30. Juni 1972 - BVerwG 7 C 27.70 - BVerwGE 40, 194 = Buchholz 401.5 § 17 Nr. 6, vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 49.73 - BVerwGE 51, 253 = Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 22; 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 - BVerwGE 81, 175 = Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 5; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 164 u.a./64 - BVerfGE 20, 230 <235 f.>).

16

Das einschlägige Fachrecht gebietet keine abweichende Wertung. Zwar verstößt die antragslose, gegen den Willen des Beamten angeordnete Teilzeitbeschäftigung gegen den Hauptberuflichkeitsgrundsatz und das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 a.a.O.), mithin gegen hergebrachte und von Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Für die Vergangenheit hat sie, weil bereits eine versorgungsrechtliche Gleichstellung mit Vollzeitbeschäftigten erfolgt ist, jedoch nur noch Auswirkungen hinsichtlich der niedrigeren Besoldung. Nur soweit der gesetzliche Besoldungsanspruch im Raum steht, ist es dem Dienstherrn verwehrt, haushaltsrechtliche Erwägungen anzustellen. Der gesetzliche Besoldungsanspruch stünde aber nur dann im Raum, wenn die Teilzeitanordnung rechtzeitig angegriffen worden wäre und (rückwirkend) aufgehoben wird (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - IÖD 2010, 194 = DVBl 2010, 1161 Rn. 30 m.w.N.), nicht aber, wenn es um die Rücknahme eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsaktes geht.

17

Grundsätzlich ist es der Beklagten deshalb für die Vergangenheit nicht verwehrt, sich auf die Bestandskraft der auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Teilzeitbeschäftigungsverfügung bei ihrer Ermessensentscheidung zu berufen und fiskalische Erwägungen anzustellen. Sie kann bei ihrer Ermessensentscheidung darauf abstellen, dass ihr die volle Dienstleistung der Klägerin nicht zur Verfügung gestanden hat und eine Rücknahme wegen der Vielzahl anderer ebenfalls zwangsweise teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte mit Blick auf den Gleichheitssatz weitreichende finanzielle Folgen hätte.

18

2. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht aufgrund des einschlägigen Fachrechts einen Rücknahmeanspruch für die Zukunft schon ab Antragsstellung bejaht.

19

Auch für den Zeitraum ab Antragstellung gilt der Gedanke des § 79 Abs. 2 BVerfGG aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung, so dass es in Anbetracht der Bestandskraft des Teilzeitbeschäftigungsbescheides nicht allein auf das Zurverfügungstellen der vollen Arbeitskraft durch die Klägerin ankommen kann. Vielmehr ist eine Ermessensentscheidung, die die Planstellensituation während des laufenden Haushaltsjahres und den störungsfreien Ablauf des Schulunterrichts während des laufenden Schuljahres vorrangig berücksichtigt, nicht zu beanstanden.

20

Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Beschäftigungsumfang durch entsprechenden Antrag jederzeit wieder auf vollzeitige Beschäftigung geändert werden, sofern die Voraussetzungen für den Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit vorliegen (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2008 - BVerwG 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 2). Insofern macht es keinen Unterschied, ob die Teilzeitbeschäftigung - rechtmäßig - auf Antrag des Betroffenen oder auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage gegen den Willen des Betroffenen angeordnet worden war.

21

Die Voraussetzungen für einen Wechsel von einer Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung regelte § 80a Abs. 3 Satz 2 NBG a.F. Nach dieser Vorschrift soll der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs des Beamten auf vollzeitige Beschäftigung und amtsangemessene Alimentation ist diese Vorschrift Ausdruck eines verfassungsrechtlich vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Während die Unzumutbarkeit der Teilzeitbeschäftigung nach der objektiven Situation des Beamten zu beurteilen ist, kennzeichnen die dienstlichen Belange das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Erforderlich ist eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen des Beamten und des Dienstherrn im konkreten Fall. Da die Änderung zugelassen werden "soll", wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann nicht jeder dienstliche Belang die Ablehnung rechtfertigen, sondern nur ein solcher, dem gegenüber die schutzwürdigen Interessen des Beamten nachzuordnen sind (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 14).

22

Das Fehlen einer entsprechenden Planstelle im Haushaltsplan ist zwar grundsätzlich als dienstlicher Belang anzuerkennen, der dem sofortigen Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegensteht. Das gilt regelmäßig jedoch nur für das Haushaltsjahr, in dem der Antrag auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung erstmals gestellt wird, wenn der Dienstherr den Antrag nicht vorhersehen und Vorsorge für die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung treffen konnte. Sobald sich dem Dienstherrn die Möglichkeit eröffnet, auf den Antrag des Beamten haushaltsrechtlich zu reagieren, können nur noch schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs dem Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 15). Insofern ist bei Lehrern außerdem noch zu beachten, dass ein Lehrerwechsel im laufenden Schuljahr zu schwerwiegenden Belastungen der betroffenen Schüler führen kann, denen die Personal- und Unterrichtsplanung aus pädagogischen Gründen vorbeugen muss. Es kann daher grundsätzlich ermessensfehlerfrei berücksichtigt werden, dass wegen der Besonderheiten des Schulbetriebs eine Umsetzung des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung in aller Regel erst im nachfolgenden Schuljahr möglich ist. Zwar können derartige schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs allenfalls bei Dienstherren mit einem kleinen Personalbestand in Betracht kommen. Bei Dienstherren mit einem großen Personalbestand kann sich die Situation aber dann gleichermaßen darstellen, wenn eine große Anzahl von Beamten gleichzeitig eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung verlangt.

23

Ob der Klägerin bereits ab Beginn des auf die Antragstellung am 30. August 2000 folgenden Schuljahres, hier also ab dem 1. August 2001, der Wechsel zur Vollbeschäftigung ermöglicht werden musste und insofern die entgegenstehende Teilzeitbeschäftigungsverfügung aufzuheben war, muss nicht entschieden werden. Dieser Zeitraum steht nicht mehr im Streit. Die Beklagte hat die Klägerin ab dem 1. August 2001 in Vollzeit beschäftigt.

24

Für den Zeitraum nach der Antragstellung bis zum Beginn des folgenden Schuljahres ist aber eine Ermessensentscheidung, die unter Bezugnahme auf die Bestandskraft der Teilzeitbeschäftigungsverfügung wegen fehlender Planstellen und zur Gewährleistung einer rechtzeitigen Planung eines kontinuierlichen Unterrichtsablaufs eine sofortige Vollzeitbeschäftigung ablehnt, nicht ermessenswidrig. Auch in diesem Zusammenhang kann die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung darauf abstellen, dass eine Rücknahme weitreichende Folgen wegen der Vielzahl anderer ebenfalls zwangsweise teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte hätte, die dann aus dem Gedanken der Gleichbehandlung heraus ebenfalls einen Anspruch auf sofortige Rücknahme hätten. Deshalb wäre es nicht ausreichend, wenn wenige freie Planstellen zur Verfügung gestanden hätten. Bei der Schulverwaltung handelt es sich um eine Massenverwaltung, die eine Übergangszeit benötigt, um sich auf eine solche Situation einzustellen und hierfür ein Konzept zu erstellen, das im Einklang mit der Unterrichtsplanung steht.

25

Das vom Berufungsgericht herangezogene Argument der zeitnahen Geltendmachung ist ausschließlich im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter von Relevanz. Es folgt zwar aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, beruht aber allein auf der besonderen rechtlichen Qualität des Anspruchs aus der Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG, vgl. § 79 BVerfGG, die, wenn auch mit Gesetzeskraft ausgestattet, einem gesetzlichen Anspruch auf Besoldung (oder Versorgung) nicht gleichzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - a.a.O. Rn. 29 m.w.N.).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger ist als Polizeiobermeister im mittleren Polizeivollzugsdienst der 2. Einsatzhundertschaft der Bundespolizeiabteilung ... beschäftigt und begehrt seine Versetzung an das Bundespolizeirevier ...

Der Kläger beantragte bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 bei der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei ... seine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung zum Bundespolizeirevier ... Zur Begründung führte er damals im Wesentlichen familiäre und persönliche Gründe an. So machte der Kläger die Entfernung zwischen seinem Wohnort in ... und seinem Dienstort in ... geltend. Außerdem habe er von seinen Eltern einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übernommen. Seine Mutter, welche in seinem Haushalt lebe, leide an Diabetes und Rheuma und sei im Besitz eines Behindertenausweises mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 50 Prozent. Neben der Mutter benötige auch die berufstätige und alleinerziehende Schwester seine Unterstützung. Schließlich sei er verheiratet und Vater einer damals ...-jährigen Tochter. Nach Ablehnung des Gesuchs durch Bescheid der Beklagten vom 11. November 2008 und negativem Ausgang des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger am 10. Februar 2009 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2009 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung erneut zu entscheiden. Mit Urteil vom 12. Februar 2010 (Az. B 5 K 09.79) wurde dem Begehren des Klägers stattgegeben. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt, der mit Beschluss vom 26. Juli 2011 (Az.: 6 ZB 10.1143) abgelehnt worden ist.

Am 5. April 2011 beantragte der Kläger erneut die Abordnung zum Bundespolizeirevier ... Er verwies auf seinen Antrag vom 27. Oktober 2008 und die bereits vorgetragenen sozialen und persönlichen Gründe. Mit Bescheid vom 2. September 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es lägen bereits 34 Anträge auf Abordnung aus sozialen Gründen zum Bundespolizeirevier ... vor, denen ebenfalls nicht entsprochen werden könne. In Gewichtung der einzelfallbezogenen - teilweise gravierenden - Härten dieser 34 Mitbewerber seien die vom Kläger vorgetragenen Gründe lediglich als allgemeine Härte mittlerer Schwere zu bewerten, aus denen sich keine vorrangige Berücksichtigung ableiten lasse. Außerdem bestehe aufgrund eines 100-%igen Auffüllungsgrades des Bundespolizeireviers ... zum Stand 10. August 2011 kein dienstliches Bedürfnis an der Verwendung eines weiteren Beamten.

Aufgrund des Bescheidungsurteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. Februar 2010 teilte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 8. September 2011 mit, dass auch nach erneuter Prüfung seinem Antrag vom 27. Oktober 2008 nicht entsprochen werden könne. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2010 seien im Rahmen der Durchführung der Dienstvereinbarung zur Neuorganisation der Bundespolizei insgesamt 17 Beamte an das Bundespolizeirevier Bamberg versetzt worden. Diese Auswahlentscheidungen seien ermessensfehlerfrei erfolgt. Die sozialen Gründe der Bewerber seien umfangreich erörtert und abgewogen worden. Hierbei sei ausschlaggebend gewesen, dass der Kläger seit Jahren im Tagespendelbereich Dienst tun könne, während die bisherigen Dienststellen der berücksichtigten Beamten zwischen 220 und 300 km von der Dienststelle ... entfernt lägen. Auch aufgrund der derzeitigen Sach- und Rechtslage müsse der Antrag abgelehnt werden. Im Wesentlichen verwies die Beklagte hierbei auf die Gründe des ablehnenden Bescheides vom 2. September 2011.

Mit Schreiben vom 12. September 2011, bei der Beklagten am selben Tag eingegangen, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2011 ein. Sodann legten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 21. September 2011, vorab per Telefax bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2011 ein. Der Beklagten sei bekannt, dass dem Kläger das Tragen der schweren Ausrüstung in der Einsatzhundertschaft nicht mehr möglich sei. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen müsse die Beklagte den Kläger an die Dienststelle nach ... versetzen, da dort das Tragen der schweren Ausrüstung nicht erforderlich sei. Die beim Kläger kumuliert auftretenden sozialen Gründe seien nicht zutreffend gewürdigt worden. Für die angestrebte Abordnung mit dem Ziel einer Versetzung sei die Verfügbarkeit eines freien und besetzbaren Dienstpostens nicht vorausgesetzt. Auch dies werde im Rahmen der Ermessensentscheidung der Beklagten verkannt und führe daher zu einer Ermessensfehlentscheidung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch vom 21. September 2011 gegen den Bescheid vom 8. September 2011 zurück. Obwohl der Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 ursprünglich einen Antrag auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung gestellt habe, lasse das weitere Verfahren klar das Ziel einer dauerhaften Versetzung erkennen. Rechtsgrundlage dafür sei § 28 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Ein Rechtsanspruch auf Versetzung bestehe nicht. Der Dienstherr könne dienstlichen Belangen grundsätzlich den Vorrang vor persönlichen Verwendungswünschen des Beamten einräumen. Nur ganz schwerwiegende persönliche oder familiäre Gründe könnten davon eine Ausnahme begründen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte auch die sozialen und familiären Probleme von anderen Bewerbern zu berücksichtigen und zur Problemsituation des Klägers in Beziehung zu setzen gehabt. Dies habe zu einer Entscheidung zulasten des Klägers geführt. Auch die vom Kläger geltend gemachte gesundheitliche Einschränkung, die es ihm unmögliche mache, die schwere Ausrüstung in einer Einsatzhundertschaft zu tragen, könne nicht automatisch eine heimatnahe Versetzung begründen, da zunächst eine Umsetzung innerhalb der eigenen Stammdienststelle zu prüfen sei. Die Rechtsauffassung, dass eine Versetzung nicht die Verfügbarkeit eines freien und besetzbaren Dienstpostens zur Voraussetzung habe, sei unzutreffend.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011, bei Gericht am 21. Dezember 2011 eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben und beantragt zuletzt:

I.

Die Ablehnung des Versetzungsantrags des Klägers vom 27. Oktober 2008 mit Bescheiden der Beklagten vom 2. und 8. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2011 wird aufgehoben.

II.

Die Ablehnung des Versetzungsantrags des Klägers vom 31. Januar 2013 durch Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2013 wird aufgehoben.

III.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zur dienstlichen Verwendung an das Bundespolizeirevier ... zu versetzen bzw. abzuordnen.

IV.

Hilfsweise: Die Beklagten wird verpflichtet, über den Abordnungs-/Versetzungsantrag des Klägers an das Bundespolizeirevier ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte weiche einer konkreten und substantiellinhaltlichen Ermessensentscheidung nach § 28 Abs. 2 BBG aus, indem sie das Vorhandensein geeigneter Planstellen für eine antragsgemäße Verwendung des Klägers bei dem Bundespolizeirevier... verneine. Tatsächlich seien jedoch geeignete Planstellen für eine Versetzung des Klägers vorhanden. Es werde auf die Dienstvereinbarung des Bundesministeriums des Innern und dem Bundespolizeihauptpersonalrat vom 28. Mai 2008 verwiesen. Diese von der Fürsorgepflicht geprägte Regelung sowie die Schwerbehinderung des Klägers seien im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung entsprechend zu berücksichtigen.

Mit Schreiben des Klägers vom 31. Januar 2013 nahm dieser erneut Bezug auf seinen bereits gestellten Antrag auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung vom 27. Oktober 2008 und beantragte erneut seine Verwendung am Bundespolizeirevier ... Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2013 ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. März 2013 Widerspruch ein. Mit polizeiärztlicher Mitteilung vom 1. Juli 2013 wurde festgestellt, dass beim Kläger aufgrund seiner verminderten Belastbarkeit des Bewegungsapparates die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Verwendung als Polizeivollzugsbeamter im Einsatzzug nicht mehr uneingeschränkt gegeben seien. Er könne jedoch im administrativen Bereich verwendet werden, wenn er nur Tätigkeiten ohne Zwangshaltung mit leichten, kurzfristig mittelschweren körperlichen Belastungen ausführe und ihm die Möglichkeit zum selbstgesteuerten Positionswechsel gegeben werde. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2013, dessen Begründung im Wesentlichen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 21. November 2011 entspricht, den Widerspruch vom 8. März 2013 gegen den Bescheid vom 28. Februar 2013 zurück. Mit Schriftsatz vom 26. August 2013, bei Gericht eingegangen am 27. August 2013, bezog der Kläger auch diese Bescheide in seine Klage vom 21. Dezember 2011 mit ein.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 4. Januar 2012,

die Klage vom 19. Dezember 2011 als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags verwies die Beklagte auf ihren Widerspruchsbescheid vom 21. November 2011. Mit Telefax vom 20. Februar 2014 teilte die Beklagte ergänzend mit, dass im Revier Bamberg seit dem Jahr 2011 keine freien und besetzbaren Dienstposten vorhanden gewesen seien und daher schon keine Möglichkeit bestanden habe, einen Dienstposten mit dem Kläger oder einem Mitbewerber zu besetzen. Auch derzeit seien keine freien und besetzbaren Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst am Revier ... verfügbar. Da der Kläger zuletzt eine Abordnung zur Regionalen Bereichswerkstatt (RBW) ... beantragt habe und bei der 2. Einsatzhundertschaft in ... keine vakanten Tätigkeitsbereiche bestünden, die eine einschränkungskonforme Beschäftigung entsprechend den polizeiärztlichen Attesten ermöglichen würden, sei beabsichtigt, den Kläger für den Zeitraum vom 24. Februar 2014 bis 30. Juni 2014 zur RBW ... zur Verwendung als „Bearbeiter“ abzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Behördenakten und die Gerichtsakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Februar 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Versetzung an das Bundespolizeirevier ... durch die Beklagte ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

1. Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist in vollem Umfang zulässig.

a) Auch wenn in Bezug auf den Widerspruch des Klägers vom 12. September 2011 gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2011 kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, so ist die Klage insoweit nach § 75 Satz 1 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Denn die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2011 nur über den weiteren Widerspruch des Klägers vom 21. September 2011 gegen den Bescheid vom 8. September 2011 sachlich entschieden und diesen zurückgewiesen. Da die Beklagte über den Widerspruch vom 12. September 2011 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hatte, durfte der Kläger nach Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs gemäß § 75 Satz 2 VwGO am 21. Dezember 2011 auch insoweit Klage erheben.

b) Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 26. August 2013 erhobene nachträgliche Erweiterung der Klage gegen den weiteren Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2013 ist gem. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Die nachträgliche Klageerweiterung ist sachdienlich und als objektive Klagehäufung auch gemäß § 44 VwGO zulässig, weil sich sämtliche Klagebegehren gegen dieselbe Beklagte richten und im Zusammenhang stehen.

2. Die Verpflichtungsklage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Verwaltungsstreitsache ist weder spruchreif i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, noch hat der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Versetzung zum Bundespolizeirevier Bamberg, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

In prozessualer Hinsicht wird bei einer Klage auf Erteilung eines Vewaltungsaktes, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erst mit Wirkung für die Zukunft eine Begünstigung entfaltet, nur darüber befunden, ob in dem für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Rechtsanspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes bestand und dementsprechend die Ablehnung in diesem Zeitpunkt rechtswidrig war. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, ob die Ablehnung des begünstigenden Verwaltungsaktes im Moment des Erlasses des Ablehnungsbescheides rechtswidrig war (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 179). Die Rechtsprechung stellt bei Verpflichtungsklagen, denen ein ablehnender Verwaltungsakt vorangegangen ist, nicht auf etwaige Mängel des Ablehungsbescheides ab - ebenso auch nicht auf dessen Begründung -, sondern ausschließlich darauf, ob das Unterbleiben des begehrten begünstigenden Verwaltungsaktes rechtswidrig ist (Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 186). Als maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage, der der Beurteilung der Rechtswidrigkeit zugrunde gelegt wird, gilt der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 218).

a) Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für ein Verpflichtungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht vorliegen.

Das Begehren des Klägers ist ausschließlich auf eine Versetzung i. S. d. § 28 BBG und nicht auf eine Abordnung i. S. d. § 27 BBG gerichtet. Eine Abordnung ist nach § 27 Abs. 1 BBG die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht sklavisch gebunden. Zwar hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten ihn zur dienstlichen Verwendung an das Bundespolizeirevier ... zu versetzen bzw. abzuordnen. Das Begehren des Klägers ist aber unzweifelhaft darauf gerichtet, auf Dauer ein anderes Amt bei einer anderen Dienststelle übertragen zu bekommen, so dass eine Abordnung nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist. Es ist daher lediglich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Versetzung vorliegen.

Der Kläger hat gemäß § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG keinen Anspruch auf Versetzung zum Dienstort nach ...

Gemäß § 28 Abs. 1 BBG ist eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG regelt anknüpfend an die Legaldefinition des Abs. 1 die Versetzung des Beamten auf Antrag. Die durch den Antrag des Beamten ausgelöste Entscheidung über die Versetzung liegt im Ermessen des Dienstherrn (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 8 und 10). Mangels eines allgemeinen Rechts am abstraktfunktionalen Amt hat der Beamte grundsätzlich weder einen Anspruch auf Zu- oder Wegversetzung (Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl. 2009, § 28 Rn. 16). Nur im Einzelfall, wenn jede andere Ermessensentscheidung des Dienstherrn fehlerhaft wäre, kann sich der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu einem Versetzungsanspruch verdichten (BVerwG, B. v. 6.12.1974 - II B 60.74 -). Eine solche Ermessenreduzierung auf Null ist aber nur dann anzunehmen, wenn „schwerwiegende persönliche Gründe“ oder eine „außergewöhnliche Härte“ die Versetzung - bei Anlegung eines strengen Maßstabes - unabweisbar erscheinen lassen (Schnellenbach, a. a. O., § 4 Rn. 12). Eine Versetzung nach § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG setzt jedoch zwingend voraus, dass innerhalb des Dienstbereichs des Dienstherrn eine freie und besetzbare Planstelle verfügbar ist (Battis, a. a. O., § 28 Rn. 16; Schnellenbach, a. a. O., § 4 Rn. 8).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen, an das Bundespolizeirevier nach ... versetzt zu werden. Zum einen besteht nach § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG schon kein gebundener Anspruch des Klägers auf Versetzung. Aber auch eine etwaige Ermessensreduzierung auf Null begründet vorliegend keinen Versetzungsanspruch des Klägers. Die Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn nach § 78 BBG, gebietet es zwar, dem Beamten vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren, die ihm wegen der Art seiner dienstlichen Tätigkeit am bisherigen Dienstort drohen. Die Beklagte ist also aufgrund der polizeiärztlichen Mitteilungen, wonach beim Kläger aufgrund der verminderten Belastbarkeit seines Bewegungsapparates die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Verwendung als Polizeivollzugsbeamter nicht mehr uneingeschränkt gegeben sind, gehalten, den Kläger im administrativen Bereich gesundheitsschonend zu verwenden. Hingegen gebietet es die Fürsorgepflicht aber nicht, dass der Kläger auf einen bestimmten Dienstposten im administrativen Bereich einer anderen Dienststelle versetzt werden müsste. Jedenfalls setzt ein konkretes Versetzungsbegehren - auch im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null - voraus, dass ein freier und besetzbarer Dienstposten am gewünschten Dienstort zur Verfügung steht. Hieran scheitert aber das konkretisierte Begehren des Klägers, an den Dienstort nach ... versetzt zu werden.

Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass am Bundespolizeirevier ... derzeit keine freien und besetzbaren Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst verfügbar seien. Bereits seit 2009 seien am Dienstort ... keine Dienstposten wieder besetzt worden. Momentan seien in ... vier sogenannte „Sozialfälle“ aus Aschaffenburg im Einsatz. Diese Dienstposten würden wieder zurück an das Revier ... fallen, sobald die Dienstposteninhaber versetzt oder in den Ruhestand versetzt werden. Auch mit Blick auf die Zukunft würden am Bundespolizeirevier ... frei werdende Stellen nur mittelfristig wiederbesetzt, nämlich nur dann, wenn die Stellenbesetzungsquote des Reviers unter 82% sinke. Selbst in diesem Falle würde der dortige Einsatz voraussetzen, dass der Beamte im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst tätig sein müsste. Für die beschränkten Einsatzfelder „Tagdienst“ oder „Innendienst“ bestünden keine Einsatzmöglichkeiten. Mit den im polizeiärztlichen Attest vom 11. November 2013 beschriebenen Gesundheitseinschränkungen sei ein Einsatz des Klägers als Kontroll- und Streifenbeamter am Standort ... auch nicht möglich.

Ein Versetzungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus der von ihm erwähnten Dienstvereinbarung des Bundesministeriums des Innern und dem Bundespolizeihauptpersonalrat vom 28. Mai 2008, die aufgrund der Neuorganisation der Bundespolizei erlassen wurde. Denn diese Dienstvereinbarung ist heute nicht mehr anwendbar. Aus einer Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 2. Mai 2013, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dem Gericht übergeben hat, ergibt sich, dass die Bundespolizei seit dem Jahr 2013 wieder zur sogenannten „normalen Personalwirtschaft“ zurückgekehrt ist. Die Beklagtenvertreterin erklärte hierzu in der mündlichen Verhandlung, dass es seither ausgeschlossen sei, Versetzungen allein mit sozialen Erwägungen und Fürsorgegesichtspunkten zu begründen. Auswahlentscheidungen würden nur noch nach den Grundsätzen Leistung, Eignung und Befähigung getroffen. Deshalb könne man bezüglich eines Einsatzes in ... bei Vorliegen eines „Sozialfalles“ nur vorübergehende Personalmaßnahmen treffen, wie beispielsweise eine befristete Umsetzung oder Abordnung.

b) Auch der Hilfsantrag des Klägers nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg, weil § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG dem Kläger vorliegend keinen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung gibt. Denn zur Ausübung des Ermessens nach § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG (Rechtsfolgenseite dieser Norm) ist die Behörde erst dann verpflichtet, wenn zuvor auf der Tatbestandsseite des § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erfüllung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals „Verfügbarkeit eines freien und besetzbaren Dienstpostens“ ist also der Ermessensentscheidung „vorgelagert“ (Battis, a. a. O., § 28 Rn. 16). Da aber - wie bereits festgestellt - ein freier Dienstposten am Standort ... derzeit nicht verfügbar ist, darf und muss die Beklagte keine Ermessensentscheidung (mehr) treffen, so dass der Kläger auch keine Verpflichtung der Beklagten zu einer Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangen kann.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO bestehen nicht.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 22. Januar 1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin z. A. mit Wirkung vom 1. Februar 1999 in den niedersächsischen Landesdienst eingestellt. In diesem Bescheid war gleichzeitig festgelegt, dass die Klägerin gemäß dem seinerzeit geltenden § 80b NBG bis zum 31. Januar 2003 mit durchschnittlich regelmäßig 22 Wochenstunden bei einer Regelstundenzahl von damals 27,5 Wochenstunden und ab dem 1. Februar 2003 in Vollzeit beschäftigt wird. Mit Wirkung vom 1. Mai 2000 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Lehrerin ernannt.

2

Am 30. August 2000 beantragte die Klägerin wegen der ihr aufgezwungenen Teilzeitbeschäftigung rückwirkend ihre Vollbeschäftigung seit ihrer Einstellung. Das gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ermessen gerichtete Klageverfahren ist insoweit eingestellt worden, als die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin zum 1. August 2001 aufgehoben worden ist und die Beklagte die Klägerin versorgungsrechtlich so gestellt hat, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitbeschäftigt gewesen.

3

Im Übrigen begehrt die Klägerin weiterhin ihre Vollbeschäftigung ab Einstellung und die Nachzahlung der Besoldungsdifferenz. Während das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, hat das Berufungsgericht das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verpflichtet, die Einstellungsteilzeit ab 30. August 2000 aufzuheben und ab diesem Zeitpunkt die Besoldungsdifferenz nachzuzahlen.

4

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rechtswidrigkeit der antragslosen Teilzeitbeschäftigungsverfügung eröffne über § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG lediglich das Rücknahmeermessen der Beklagten. Umstände, aufgrund derer sich die Aufrechterhaltung der Verfügung für den Zeitraum vor der Antragstellung als schlechthin unerträglich erweise, lägen nicht vor. Insbesondere sei die Teilzeitbeschäftigungsverfügung nicht bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses offensichtlich rechtswidrig gewesen, weil die Evidenz des Rechtsfehlers erst später, nämlich durch das erste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der antragslosen Teilzeit (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 ff.) ersichtlich geworden sei.

5

Die Klägerin könne jedoch verlangen, dass die Teilzeitbeschäftigungsverfügung mit Wirkung ab Eingang ihres Antrags aufgehoben werde, weil sich insoweit ein Festhalten an dieser Verfügung nach dem einschlägigen Fachrecht als schlechthin unerträglich erweise. Die antraglose Einstellungsteilzeit verstoße gegen den hergebrachten Grundsatz der Hauptberuflichkeit und das Alimentationsprinzip. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern sei im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass zwar eine allgemeine rückwirkende Behebung von Verstößen gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums aufgrund der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten sei. Jedoch sei eine Korrektur derartiger Verstöße aus dem wechselseitig bindenden Treueverhältnis dann erforderlich, wenn der Beamte während der Dauer des Verstoßes eine Korrektur gefordert habe. Dies habe die Klägerin mit ihrem Antrag vom August 2000 getan, indem sie nicht nur die rückwirkende Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung begehrt, sondern zugleich dem Dienstherrn zukünftig ihre volle Arbeitskraft angeboten habe.

6

Hiergegen wenden sich die Klägerin und die Beklagte mit ihren Revisionen.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2009, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufzuheben und die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 3. Mai 2004 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 6. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2000 zu verpflichten, den Bescheid vom 22. Januar 1999 hinsichtlich der festgesetzten Teilzeitbeschäftigung aufzuheben und den Differenzbetrag der Bezüge für die Besoldungsgruppe A 12 nach Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes zwischen einer Teilzeitbeschäftigung von 22/27,5 Unterrichtsstunden pro Woche und einer Vollzeitbeschäftigung im Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Juli 2001 nebst Prozesszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen, sowie die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2009, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 3. Mai 2004, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufzuheben und die Klage abzuweisen, sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist unbegründet (1). Auf die Revision der Beklagten sind die vorhergehenden Urteile, sofern das Verfahren nicht eingestellt oder die Klage bereits abgewiesen worden ist, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen (2). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte für den hier noch streitigen Zeitraum den rechtswidrigen Teilzeitbeschäftigungsbescheid aufhebt und ihr die sich daraus ergebende Besoldungsdifferenz nachzahlt. Einem solchen Anspruch steht die Bestandskraft des Bescheides entgegen. Das gleichwohl eröffnete Rücknahmeermessen hat die Beklagte nicht fehlerhaft ausgeübt.

10

Gemäß § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - Nds VwVfG - ist auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzustellen. Auch wenn Wiederaufnahmegründe nach § 1 Abs. 1 Nds VwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue - der gerichtlichen Überprüfung zugängliche - Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG.

11

Dabei belegt das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffnete Rücknahmeermessen, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des Betroffenen bildet. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <92> = Buchholz 316 § 51 NwVfG Nr. 31, S. 7, vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 ff. , juris Rn. 13, vom 20. März 2008 - BVerwG 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5, jeweils m.w.N., stRspr).

12

1. Ohne Verletzung revisiblen Rechts hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Ablehnung der Rücknahme der Teilzeitbeschäftigungsverfügung für die Vergangenheit nicht zu beanstanden ist. Zwar kann eine offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts bereits im Erlasszeitpunkt die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - a.a.O. zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit). Von einer solchen offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall unterscheidet sich jedoch der Fall der Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, an die die Verwaltung im Erlasszeitpunkt gebunden war. Das gilt auch dann, wenn die Verfassungswidrigkeit der Norm offensichtlich war. Beruht ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist eine Ermessensentscheidung, die eine Rücknahme für die Vergangenheit wegen dessen Bestandskraft ablehnt, grundsätzlich nicht zu beanstanden.

13

Die Teilzeitbeschäftigungsverfügung beruhte auf der Regelung des seinerzeitigen § 80b NBG, die durch das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (GVBl S. 528) in das Niedersächsische Beamtengesetz kam. Diese Regelung sollte eine antragslose Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Betroffenen ermöglichen und galt nach der Neubekanntmachung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 19. Februar 2001 (GVBl S. 33) als § 80c NBG in unveränderter Fassung bis zur Nichtigerklärung durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2007 - 2 BvF 3/02 - (BVerfGE 119, 247) fort.

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundgesetz keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 <55>; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 BVerfGE 117, 302 <315>). Dies gilt auch für bestandskräftige Verwaltungsakte, deren Rechtsgrundlage gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 - BVerfGE 20, 230 <235 f.>, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 943/07 - NVwZ 2008, 550, juris Rn.26 m.w.N.).

15

Beruht der bestandskräftige Verwaltungsakt auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, so folgt dies aus der gesetzgeberischen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben bestandskräftige Verwaltungsakte, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, vom Nichtigkeitsausspruch des Bundesverfassungsgerichts unberührt, lediglich die Vollstreckung aus ihnen wird nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für unzulässig erklärt. Damit hat sich der Gesetzgeber in diesem Bereich dafür entschieden, dem Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang einzuräumen. Dies hindert zwar nicht ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne (vgl. Beschluss vom 25. Juli 1990 - BVerwG 7 B 100.90 - Buchholz 436.61 § 60 SchwbG Nr. 3), die gesetzgeberische Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG ist aber bei der Ermessensentscheidung einzubeziehen, so dass grundsätzlich nur eine Rücknahme für die Zukunft geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1968 - BVerwG 7 C 64.66 - BVerwGE 29, 270 <271> = Buchholz 401.5 § 17 GewStG Nr. 4 und - BVerwG 7 C 95.66 -, BVerwGE 29, 276 <278> = Buchholz 401.5 § 17 GewStG Nr. 5, 32, vom 30. Juni 1972 - BVerwG 7 C 27.70 - BVerwGE 40, 194 = Buchholz 401.5 § 17 Nr. 6, vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 49.73 - BVerwGE 51, 253 = Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 22; 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 - BVerwGE 81, 175 = Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 5; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 164 u.a./64 - BVerfGE 20, 230 <235 f.>).

16

Das einschlägige Fachrecht gebietet keine abweichende Wertung. Zwar verstößt die antragslose, gegen den Willen des Beamten angeordnete Teilzeitbeschäftigung gegen den Hauptberuflichkeitsgrundsatz und das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 a.a.O.), mithin gegen hergebrachte und von Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Für die Vergangenheit hat sie, weil bereits eine versorgungsrechtliche Gleichstellung mit Vollzeitbeschäftigten erfolgt ist, jedoch nur noch Auswirkungen hinsichtlich der niedrigeren Besoldung. Nur soweit der gesetzliche Besoldungsanspruch im Raum steht, ist es dem Dienstherrn verwehrt, haushaltsrechtliche Erwägungen anzustellen. Der gesetzliche Besoldungsanspruch stünde aber nur dann im Raum, wenn die Teilzeitanordnung rechtzeitig angegriffen worden wäre und (rückwirkend) aufgehoben wird (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - IÖD 2010, 194 = DVBl 2010, 1161 Rn. 30 m.w.N.), nicht aber, wenn es um die Rücknahme eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsaktes geht.

17

Grundsätzlich ist es der Beklagten deshalb für die Vergangenheit nicht verwehrt, sich auf die Bestandskraft der auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Teilzeitbeschäftigungsverfügung bei ihrer Ermessensentscheidung zu berufen und fiskalische Erwägungen anzustellen. Sie kann bei ihrer Ermessensentscheidung darauf abstellen, dass ihr die volle Dienstleistung der Klägerin nicht zur Verfügung gestanden hat und eine Rücknahme wegen der Vielzahl anderer ebenfalls zwangsweise teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte mit Blick auf den Gleichheitssatz weitreichende finanzielle Folgen hätte.

18

2. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht aufgrund des einschlägigen Fachrechts einen Rücknahmeanspruch für die Zukunft schon ab Antragsstellung bejaht.

19

Auch für den Zeitraum ab Antragstellung gilt der Gedanke des § 79 Abs. 2 BVerfGG aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung, so dass es in Anbetracht der Bestandskraft des Teilzeitbeschäftigungsbescheides nicht allein auf das Zurverfügungstellen der vollen Arbeitskraft durch die Klägerin ankommen kann. Vielmehr ist eine Ermessensentscheidung, die die Planstellensituation während des laufenden Haushaltsjahres und den störungsfreien Ablauf des Schulunterrichts während des laufenden Schuljahres vorrangig berücksichtigt, nicht zu beanstanden.

20

Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Beschäftigungsumfang durch entsprechenden Antrag jederzeit wieder auf vollzeitige Beschäftigung geändert werden, sofern die Voraussetzungen für den Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit vorliegen (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2008 - BVerwG 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 2). Insofern macht es keinen Unterschied, ob die Teilzeitbeschäftigung - rechtmäßig - auf Antrag des Betroffenen oder auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage gegen den Willen des Betroffenen angeordnet worden war.

21

Die Voraussetzungen für einen Wechsel von einer Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung regelte § 80a Abs. 3 Satz 2 NBG a.F. Nach dieser Vorschrift soll der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs des Beamten auf vollzeitige Beschäftigung und amtsangemessene Alimentation ist diese Vorschrift Ausdruck eines verfassungsrechtlich vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Während die Unzumutbarkeit der Teilzeitbeschäftigung nach der objektiven Situation des Beamten zu beurteilen ist, kennzeichnen die dienstlichen Belange das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Erforderlich ist eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen des Beamten und des Dienstherrn im konkreten Fall. Da die Änderung zugelassen werden "soll", wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann nicht jeder dienstliche Belang die Ablehnung rechtfertigen, sondern nur ein solcher, dem gegenüber die schutzwürdigen Interessen des Beamten nachzuordnen sind (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 14).

22

Das Fehlen einer entsprechenden Planstelle im Haushaltsplan ist zwar grundsätzlich als dienstlicher Belang anzuerkennen, der dem sofortigen Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegensteht. Das gilt regelmäßig jedoch nur für das Haushaltsjahr, in dem der Antrag auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung erstmals gestellt wird, wenn der Dienstherr den Antrag nicht vorhersehen und Vorsorge für die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung treffen konnte. Sobald sich dem Dienstherrn die Möglichkeit eröffnet, auf den Antrag des Beamten haushaltsrechtlich zu reagieren, können nur noch schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs dem Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 15). Insofern ist bei Lehrern außerdem noch zu beachten, dass ein Lehrerwechsel im laufenden Schuljahr zu schwerwiegenden Belastungen der betroffenen Schüler führen kann, denen die Personal- und Unterrichtsplanung aus pädagogischen Gründen vorbeugen muss. Es kann daher grundsätzlich ermessensfehlerfrei berücksichtigt werden, dass wegen der Besonderheiten des Schulbetriebs eine Umsetzung des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung in aller Regel erst im nachfolgenden Schuljahr möglich ist. Zwar können derartige schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs allenfalls bei Dienstherren mit einem kleinen Personalbestand in Betracht kommen. Bei Dienstherren mit einem großen Personalbestand kann sich die Situation aber dann gleichermaßen darstellen, wenn eine große Anzahl von Beamten gleichzeitig eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung verlangt.

23

Ob der Klägerin bereits ab Beginn des auf die Antragstellung am 30. August 2000 folgenden Schuljahres, hier also ab dem 1. August 2001, der Wechsel zur Vollbeschäftigung ermöglicht werden musste und insofern die entgegenstehende Teilzeitbeschäftigungsverfügung aufzuheben war, muss nicht entschieden werden. Dieser Zeitraum steht nicht mehr im Streit. Die Beklagte hat die Klägerin ab dem 1. August 2001 in Vollzeit beschäftigt.

24

Für den Zeitraum nach der Antragstellung bis zum Beginn des folgenden Schuljahres ist aber eine Ermessensentscheidung, die unter Bezugnahme auf die Bestandskraft der Teilzeitbeschäftigungsverfügung wegen fehlender Planstellen und zur Gewährleistung einer rechtzeitigen Planung eines kontinuierlichen Unterrichtsablaufs eine sofortige Vollzeitbeschäftigung ablehnt, nicht ermessenswidrig. Auch in diesem Zusammenhang kann die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung darauf abstellen, dass eine Rücknahme weitreichende Folgen wegen der Vielzahl anderer ebenfalls zwangsweise teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte hätte, die dann aus dem Gedanken der Gleichbehandlung heraus ebenfalls einen Anspruch auf sofortige Rücknahme hätten. Deshalb wäre es nicht ausreichend, wenn wenige freie Planstellen zur Verfügung gestanden hätten. Bei der Schulverwaltung handelt es sich um eine Massenverwaltung, die eine Übergangszeit benötigt, um sich auf eine solche Situation einzustellen und hierfür ein Konzept zu erstellen, das im Einklang mit der Unterrichtsplanung steht.

25

Das vom Berufungsgericht herangezogene Argument der zeitnahen Geltendmachung ist ausschließlich im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter von Relevanz. Es folgt zwar aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, beruht aber allein auf der besonderen rechtlichen Qualität des Anspruchs aus der Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG, vgl. § 79 BVerfGG, die, wenn auch mit Gesetzeskraft ausgestattet, einem gesetzlichen Anspruch auf Besoldung (oder Versorgung) nicht gleichzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - a.a.O. Rn. 29 m.w.N.).

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung

1.
der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
2.
dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
3.
besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
4.
an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.

(2) Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.