Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Feb. 2014 - B 5 K 13.679

published on 25/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Feb. 2014 - B 5 K 13.679
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine von der Beklagten unterlassene Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung zeitweilig rechtswidrig war und verlangt deshalb für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 die Nachzahlung vorenthaltener Dienstbezüge in Höhe der Differenz seiner Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung. Er ist Polizeiobermeister der Bundespolizei und bei der Bundespolizeiabteilung ... beschäftigt. In einem weiteren unter dem Aktenzeichen B 5 K 11.938 anhängigen Klageverfahren begehrt er von der Beklagten seine Versetzung an das Bundespolizeirevier ...

Dem Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 21. Juli 2010 wegen der Geburt seiner Tochter ... am ... für den Zeitraum 9. August 2010 bis 8. August 2011 antragsgemäß Elternzeit gewährt. Die Beklagte reduzierte gemäß § 92 Bundesbeamtengesetz - BBG - mit Schreiben vom 8. April 2011 ebenfalls antragsgemäß den zeitlichen Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers ab dem 9. August 2011 bis zum 8. August 2012 von 40 Stunden pro Woche auf 25,5 Stunden pro Woche. Auf Antrag des Klägers wurde sodann mit Abänderungsbescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2011 die Teilzeitbeschäftigung mit Ablauf des 31. Oktobers 2011 beendet und dem Kläger gemäß den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG - Elternzeit für seine Tochter ... ab dem 1. November 2011 bis 8. Juni 2013 gewährt. Gleichzeitig wurde dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ab dem 1. November 2011 bis zum 8. Juni 2013 mit 25,5 Stunden pro Woche bewilligt. Mit erneutem Abänderungsbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 wurden die Elternzeit sowie die Teilzeitbeschäftigung des Klägers vorzeitig mit Ablauf des 31. Dezembers 2012 beendet. Gleichzeitig reduzierte die Beklagte auf Antrag des Klägers gemäß § 92 BBG den zeitlichen Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit ab dem 1. Januar 2013 bis auf weiteres - längstens bis zum 8. Juni 2028 - auf 34 Stunden pro Woche. Der Kläger war während der Zeit vom 13. August 2012 bis 31. Oktober 2013 durchgehend dienstunfähig erkrankt; mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 beantragte er mit Ablauf des 31. März 2013 die Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung von 34 Wochenstunden. Die Wiederaufnahme seiner Vollzeitbeschäftigung solle zum 1. April 2013 erfolgen.

Mit Bescheid der Beklagten vom 3. April 2013 wurde der Antrag des Klägers auf Aufhebung seiner familienbedingten Teilzeitbeschäftigung und die Wiederaufnahme einer Vollzeitbeschäftigung abgelehnt. Der Kläger habe seinen Antrag aus einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit heraus gestellt. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 13. August 2012 und habe sich seitdem immer wieder - aktuell bis zum 5. April 2013 - verlängert. Es sei ungewiss, ob er mit Ablauf der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seinen Dienst wieder aufnehme. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt sei es bei einem Wechsel von der Teilzeit- in die Vollzeitbeschäftigung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geboten, dass der Beamte in Phasen der Vollzeitbeschäftigung seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung stehe.

Mit Schreiben vom 11. April 2013, bei der Beklagten am 12. April 2013 eingegangen, erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 3. April 2013 Widerspruch. Dieser wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2013, dem Kläger zugegangen am 24. Mai 2013, zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rückkehr aus der Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung seien aus der analogen Anwendung der Rechtsnorm des § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG zu entnehmen, wonach ein Antrag auf Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich voraussetzungslos sei. Die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung finde jedoch nach der hierzu einschlägigen Rechtsprechung ihre Schranke darin, dass diese nicht in zweckwidriger und missbräuchlicher Weise erfolgen dürfe. Es stehe dem Beamten grundsätzlich frei, den Zeitpunkt der von ihm begehrten Vollzeitbeschäftigung selbst zu bestimmen. Dabei sei es jedoch geboten, dass der Beamte seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung stehe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Grundsatz, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen habe. Die Langzeiterkrankung des Klägers, die bereits am 13. August 2012 begonnen habe und deren Ende noch nicht absehbar sei, stehe einer positiven Verbescheidung des Antrags entgegen, zumal er seine Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung während dieser Langzeiterkrankung beantragt habe. Soweit der Kläger mit seinem Widerspruch vorgetragen habe, dass er sich intensiv um die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit bemühe, so handele es sich hierbei um eine generelle Beamtenpflicht und könne daher nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Außerdem seien die im Widerspruchsschreiben vorgetragenen Bemühungen um eine heimatnahe Verwendung beim Bundespolizeirevier ... vorliegend unbeachtlich, weil sich bei objektiver Betrachtung ein bedeutsamer Zusammenhang hierzu nicht herstellen lasse.

Da der Kläger seit dem 1. November 2013 seinen Dienst wieder verrichtete, beendete die Beklagte auf erneuten Antrag des Klägers vom 1. Oktober 2013 mit Bescheid vom 7. November 2013 dessen Teilzeitbeschäftigung rückwirkend mit Ablauf des 31. Oktobers 2013. Bereits mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 beabsichtigte der Kläger, die Aufhebung des Bescheids vom 3. April 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013 sowie die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger wieder in Vollzeit zu beschäftigen, im Wege einer Klageerweiterung in das Verfahren B 5 K 11.938 (Antrag auf Versetzung an den Dienstort ...) einzubeziehen. Auf gerichtlichen Hinweis hin, wonach die prozessualen Voraussetzungen für eine Klageerweiterung nicht gegeben seien, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 10. September 2013 unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Klage und beantragt zuletzt,

die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens der beantragten Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers und seiner Wiederverwendung in Vollzeitbeschäftigung durch die Beklagte zwischen 01.04. und 31.10.2013 und

die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die ihm für die Zeit vom 01.04. bis 31.10.2013 vorenthaltenen Dienstbezüge der Vollzeitbeschäftigung im Saldo zur erfolgten Teilzeitbeschäftigung von monatlich 498,12 € brutto, insgesamt 2.988,72 € zu bezahlen, zuzüglich der hieraus resultierenden Erhöhung der sog. Weihnachtszuwendung 2013, zu deren Umfang die Beklagte noch Auskunft erteilen möge.

Der Klägerbevollmächtigte verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 - 2 C 50/09 - demzufolge in derartigen Fällen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sei, dass der Beschäftigungsumfang eines Beamten durch Antrag jederzeit wieder auf die volle Beschäftigung abgeändert werden könne, wenn dem Beamten die Teilzeitverwendung nicht mehr zugemutet werden könne und dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Dafür spreche der in Art. 33 Abs. 5 GG verbürgte Anspruch des Beamten auf vollzeitige Beschäftigung und zugehörige amtsangemessene Alimentation. Dieser Anspruch stehe auch einem erkrankten Beamten zu. Die dahingehende Weigerung der Beklagten finde in Art. 33 Abs. 5 GG keine Rechtsgrundlage, stelle sich als unzulässige Diskriminierung eines erkrankten Beamten dar und sei für den Kläger unzumutbar. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums verliere ein Beamter, der während des Dienstes dienstunfähig erkranke und von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit sei, nicht seinen Besoldungsanspruch. Der Antrag des Klägers auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung beruhe auf seinem legitimen Willen, wieder eine vollständige Selbstverwirklichung in seinem Beruf zu erreichen und damit zugleich den von ihm aufzubringenden Familienunterhalt seiner 4-köpfigen Familie sicherzustellen. Der Kläger sei auf die Vollzeitbeschäftigung und die damit verbundene volle Alimentation existentiell angewiesen, da seine Ehefrau nur geringfügig beschäftigt sei. Der Kläger habe sich im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Pflichten auch um die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit bemüht. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er in der Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 keine Vollzeitbeschäftigung habe erbringen dürfen. Die Bezifferung der Leistungsklage ergebe sich daraus, dass er bei Vollzeitbeschäftigung monatlich 3.257,39 € brutto verdient hätte, ihm aber für die Teilzeitbeschäftigung monatlich nur 2.759,27 € brutto gewährt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Sie führte aus, dass der Kläger seit dem 11. November 2013 bis heute erneut durchgehend dienstunfähig erkrankt sei. Die ursprüngliche Nichtaufhebung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei schon deswegen sachgerecht gewesen, weil der Grundgedanke der Fortzahlung der Besoldung während einer Erkrankung durch das Prinzip der Besitzstandswahrung geprägt sei. Das bedeute, dass der Beamte durch die Erkrankung keine finanziellen Nachteile erleiden solle, weswegen ihm die zuvor gewährten Bezüge weiter zu gewähren seien. Diese Besitzstandswahrung greife aber nicht nur im Hinblick auf eine Vollzeitbeschäftigung, sondern in gleicher Weise auch dann, wenn ein Beamter durch eigenen Willensentschluss mit reduzierter Arbeitszeit tätig sei und infolge dessen auch geringere Bezüge erhalte. Würde man während einer Erkrankung einem Antrag auf Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung entsprechen, so würde dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung gegenüber Beamten führen, welche bei entsprechender Arbeitsleistung ihre Teilzeitbeschäftigung beibehalten und dabei über einen längeren Zeitraum geringere Bezüge in Kauf nehmen müssten. Der Grundsatz, dass es einem Beamten freistehe über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme seiner Vollzeitbeschäftigung selbst zu entscheiden, könne jedoch aus den vorstehend genannten Gründen dann nicht greifen, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über einen längeren Zeitraum durchgehend dienstunfähig erkrankt sei. Soweit die Gegenseite auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 verweise, könne die Beklagte nicht nachvollziehen, warum dem Kläger gerade zum Zeitpunkt seiner Erkrankung die Fortführung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden könne. Es werde auch seitens der Beklagten nicht in Frage gestellt, dass ein Beamter grundsätzlich einen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung bei gleichzeitiger amtsangemessener Alimentierung habe. Hiervon dürfe aber zumindest dann abgewichen werden, wenn der Beamte aus familiären Gründen freiwillig einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe und dabei geringere Bezüge in Kauf nehme. Eine unzulässige Diskriminierung bzw. eine willkürliche Benachteiligung liege nicht vor. Bezüglich der vom Kläger angestrebten vollständigen Selbstverwirklichung und Sicherstellung des Familienunterhalts stelle sich jedoch die Frage, warum diese Gründe gerade während einer dauerhaften Erkrankung greifen sollten und vorher offensichtlich von untergeordneter Bedeutung gewesen seien. Soweit der Kläger vortrage, dass ein Beamter wegen Erkrankung seinen Besoldungsanspruch nicht verlieren könne, werde dem entgegengehalten, dass dem Kläger auch während seiner Erkrankung sein Anspruch auf Besoldung seiner Arbeitszeit von 34 Stunden pro Woche gewährt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 trägt der Kläger u. a. ergänzend vor, dass die Beklagte infolge unablässiger Heranziehung des Klägers zum Einsatzdienst mit Körperschutzausstattung - ohne Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Atteste - seine gesundheitliche Schädigung unter Verletzung ihrer Fürsorgepflicht verschuldet habe. Dies dürfe sich nun nicht zu seinem Nachteil auswirken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Sowohl die Fortsetzungsfeststellungsklage als auch die Leistungsklage sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

Zwar konnten beide Klagen im Wege der objektiven Klagehäufung gem. § 44 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - miteinander verbunden werden, weil sich die Klagen gegen dieselbe Beklagte richten, im Zusammenhang stehen und das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth für beide Klagen zuständig ist. Jedoch ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013 rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in doppelt analoger Anwendung. Deshalb besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Dienstbezügen.

a) Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog ist zulässig.

aa) Weil die Beklagte den Übergang von der Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung mit Bescheid vom 7. November 2013 bewilligte und sich somit der ursprüngliche Antrag des Klägers im Klageverfahren erledigt hat, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage die statthafte Klageart.

bb) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht verfristet. Als verlängerte Verpflichtungsklage ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zulässig, wenn auch die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage fristgerecht erhoben wurde. Dies ist nach gerichtlich gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO vorliegend der Fall. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013, also noch vor Ablauf der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, beantragt, den vorliegenden Streitgegenstand wegen Sachzusammenhangs als Klageerweiterung im Verfahren B 5 K 11.938 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth zu berücksichtigen. Das Gericht ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt und hat mit Schreiben vom 26. August 2013 den rechtlichen Hinweis erteilt, gegen die mit der Klageerweiterung angefochtenen Bescheide Klage zu erheben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. September 2013, bei Gericht am selben Tag eingegangen, gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Widereinsetzung beantragt und gleichzeitig gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die vorliegende Klage erhoben.

cc) Der Kläger kann auch ein nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erforderliches Feststellungsinteresse für sich geltend machen. Dieses liegt darin begründet, dass der Kläger zugleich eine Leistungsklage erhoben hat, mit der er einen auf Zahlung gerichteten Folgenbeseitigungsanspruch bzw. einen Schadenersatzanspruch geltend macht. Da ein solcher Anspruch seinerseits die Feststellung des Bestehens eines rechtswidrigen Zustands voraussetzt, besteht für die vom Kläger begehrte Feststellung auch ein entprechendes Bedürfnis.

b) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Versagung der vom Kläger begehrten Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung unter gleichzeitiger Wiederaufnahme einer Vollzeitbeschäftigung mit Bescheid vom 3. April 2013 ist rechtmäßig, weil ein Anspruch des Klägers auf Vollzeitbeschäftigung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 nicht bestanden hat.

Ein solcher Anspruch ergibt sich für den Kläger nicht aus § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG. Hiernach müssen Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden. Der Wortlaut dieser Norm stellt an sich keine besonderen Voraussetzungen für die Bescheidung eines solchen Antrags auf (Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 92 Rn. 6). Denn § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Leitbildes der Vollzeitbeschäftigung eines Beamten. Der mit diesem Leitbild korrespondierende Grundsatz der Hauptberuflichkeit gehört zum Kernbestand der von Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - gewährleisteten Strukturprinzipien des Beamtenverhältnisses (BVerwG, U. v. 30.10.2008 - 2 C 48/07 - juris Rn. 12). Wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs des Beamten auf vollzeitige Beschäftigung und amtsangemessene Alimentation ist § 92 BBG Ausdruck eines verfassungsrechtlich vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2011 - 2 C 50/09 - juris Rn. 21). Die aus familienpolitischen Erwägungen eingeführte Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 92 Abs. 1 BBG und die damit verbundene Einschränkung des Hauptberuflichkeitsgrundsatzes sowie der Vollalimentation ist verfassungsrechtlich deshalb zulässig, weil das Teilzeitmodell im Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin gewährt wird. Durch diesen konsensualen Charakter hat der Beamte die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen ist. Die Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten ist eine strukturelle Voraussetzung für die Gewährleistung einer unabhängigen und nur Gesetz und Recht verpflichteten Amtsführung und von grundlegender Bedeutung. Sie erscheint nur dann nicht gefährdet, wenn der Beamte selbst der Auffassung ist, auf einen Teil der Bezüge verzichten zu können, ohne sich dadurch in eine wirtschaftliche Lage zu begeben, die ihn unzulässiger Einflussnahme Dritter in besonderer Weise zugänglich macht (BVerwG, U. v. 30.10.2008 a. a. O. juris Rn. 13). Dieser verfassungsrechtliche Hintergrund gebietet, dass der Dienstherr bei seiner Entscheidung über die Rückkehr eines Beamten zur Vollzeitbeschäftigung neben dem Vorliegen dienstlicher Belange auch die Interessenlage des Beamten zu würdigen hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang auch weiterhin zugemutet werden kann (BVerwG, U. v. 30.10.2008 a. a. O. juris Rn. 11). Bei der Feststellung der Unzumutbarkeit der aus familiären Gründen gewährten Teilzeitbeschäftigung kommt der Veränderung der familiären Verhältnisse des Beamten ein besonderes Gewicht zu. Zu den Umständen, die sich auf die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung entscheidend auswirken können, gehört insbesondere eine nachteilig veränderte Einkommenssituation infolge einer veränderten familiären Situation (BVerwG, U. v. 30.10.2008 a. a. O. juris Rn. 8). Das Interesse des Beamten, eine unzumutbare Teilzeitbeschäftigung nicht fortführen zu müssen, ist jedoch mit entgegenstehenden dienstlichen Interessen in Einklang zu bringen. Ein berücksichtigungsfähiger dienstlicher Belang ist dabei das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung der Verwaltung (BVerwG, U. v. 30.10.2008 a. a. O. juris Rn. 14; U. v. 24.2.2011 a. a. O. juris Rn. 21). Unabhängig von den Voraussetzungen für eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung ist im Beamtenrecht zudem der Grundsatz von Treu und Glauben anwendbar (BVerwG, U. v. 29.8.1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33). Dieser Grundsatz verbietet es dem Beamten im Rahmen des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses, ihm zustehende Rechte in zweckwidriger und missbräuchlicher Weise geltend zu machen (OVG LSA, B. v. 24.2.2009 - 1 M 10/09 - juris Rn. 6). Das jederzeitige Antragsrecht des Beamten auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG steht deshalb unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Hiernach ist ein Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung nur dann zu billigen, wenn der Beamte seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung steht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Grundsatz, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen hat, sondern auch aus dem Sinn und Zweck des § 92 BBG, der aus familienpolitischen Gründen das „Nebeneinander von Familie und Beruf“ fördern will (OVG LSA, a. a. O. juris Rn. 8). Hingegen ist ein Antrag auf Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, der allein dem Zweck dient, eine Vollzeitbeschäftigung „formal“ herbeizuführen, als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn absehbar ist, dass der Beamte dem Dienstherrn zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht zur Verfügung stehen wird (OVG LSA, a. a. O. juris Rn. 11).

Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs konnte der Kläger für den Zeitraum April 2013 bis Oktober 2013 keinen Wechsel zurück zur Vollzeitbeschäftigung verlangen, so dass die Versagung durch die Beklagte auch nicht rechtswidrig war. Für ein solches Verlangen des Klägers fehlt es bereits daran, dass ihm im streitgegenständlichen Zeitraum die Fortsetzung der Teilzeitverwendung nicht unzumutbar war. Zwar schützt § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG aus familienpolitischen Gründen das Interessen des Klägers, den Unterhalt für seine Familie sicher stellen zu können und gleichzeitig das Interesse, sich durch den Beruf vollständig selbst zu verwirklichen und in seiner Persönlichkeit frei zu entfalten. Eine unzumutbare Beeinträchtigung dieser Interessen durch eine bisher ausgeübte und aufgrund eigenen Willensentschlusses beantragte Teilzeitbeschäftigung wird aber in der Regel erst dann angenommen werden können, wenn sich die familiäre (Einkommens-)Situation nicht unerheblich geändert hat. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass seine Ehefrau nur geringfügig beschäftigt sei und er daher auf die volle Alimentation existentiell angewiesen sei, um den Familienunterhalt seiner 4-köpfigen Familie sicherzustellen. Er hat aber als Grund für seine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung gerade nicht geltend gemacht, dass sich das Einkommen seiner Ehefrau seit dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten im Dezember 2012 verringert habe. Eine Einkommensreduzierung ist dem Gericht auch nicht bekannt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger am 26. September 2012 beantragt hat, seine regelmäßige Arbeitszeit auf 34 Stunden wöchentlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 „bis auf Weiteres“ zu reduzieren. Der Kläger hat damit seinem Dienstherrn gegenüber gerade nicht den Eindruck vermittelt, baldmöglichst wieder zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren. Diese Umstände sprechen dafür, dass dem Kläger die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung zumutbar gewesen ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dem Kläger bereits vom 9. August 2010 bis 8. August 2011 Elternzeit gewährt wurde und der Kläger seither bis zum 31. Dezember 2012 aus familiären Gründen nur als Teilzeitbeschäftigter mit 25,5 Stunden wöchentlich tätig gewesen ist. Schon während dieser Zeit war der Beitrag des Klägers zum Familienunterhalt durch die Teilzeitbeschäftigung herabgesetzt. Seit 1. Januar 2013 betrug die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 34 Stunden, wodurch sich seine finanzielle Situation sogar noch verbesserte. Gründe dafür, weshalb bei dieser nicht nachteilig veränderten Ausgangslage die Beibehaltung der Teilzeitbeschäftigung für den Kläger unzumutbar geworden ist, hat er weder vorgetragen, noch sind solche durchgreifenden Gründe ersichtlich.

Aufgrund der Langzeiterkrankung des Klägers während des streitgegenständlichen Zeitraums durfte die Beklagte dem Antrag des Klägers zu Recht dienstliche Belange entgegenhalten. Der Dienstherr hat ohne Zweifel ein berechtigtes Interesse daran, dass ein Beamter seinem Dienstherrn bei einer Vollzeitbeschäftigung auch vollumfänglich zur Verfügung steht, um dadurch eine geregelte und zügige Erledigung dienstlicher Aufgaben zu gewährleisten. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen war es dem Kläger daher aufgrund von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, aus seiner bereits bestehenden Dienstunfähigkeit heraus einen Antrag auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu stellen. Darüber hinaus war im Zeitpunkt der Antragstellung zudem nicht absehbar, wann der Kläger von seiner Erkrankung geheilt sein würde. Da es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung unmöglich war Dienst zu tun und deshalb seine Dienstpflicht auch suspendiert war, erweist sich die „formal“ beantragte Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung als rechtsmissbräuchlich, da auch dem Kläger bewusst sein musste, dass er dadurch seine - auch monetär bedingten - Interessen einseitig zulasten seines Dienstherrn geltend macht. Diesem rechtsmissbräuchlichen Begehren musste die Beklagte nicht nachkommen.

Die Versagung durch die Beklagte erweist sich auch nicht als willkürliche Benachteiligung oder als diskriminierend. Denn die Beklagte begründete ihre Ablehnung sachlich mit dem rechtlich zutreffenden Argument, dass der Kläger seinen Antrag - wie bereits eben festgestellt - rechtsmissbräuchlich gestellt hatte. Außerdem hat die Beklagte mit Bescheid vom 7. November 2013 die Teilzeitbeschäftigung des Klägers rückwirkend mit Ablauf des 31. Oktobers 2013 beendet, nachdem der Kläger seit dem 1. November 2013 seinen Dienst wieder verrichtete. Für das Gericht ist deshalb eine willkürliche Behandlung nicht erkennbar. Aus dem gleichen Grund stellt sich die Ablehnung des Antrags auf Vollzeitbeschäftigung auch nicht als diskriminierend dar. Außerdem hat der Kläger keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine Diskriminierung nach §§ 7, 24 Nr. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG - dargelegt. Denn er hat nicht vorgetragen, aus welchen der in § 1 AGG genannten Gründe er benachteiligt worden sein soll. Solche Gründe i. S. d. § 1 AGG sind vorliegend auch nicht einschlägig. Insbesondere stellt die Erkrankung des Klägers noch keine Behinderung i. S. d. § 1 AGG dar. Denn für sich allein genommen erfüllt eine Krankheit noch nicht den Begriff der Behinderung. Es müssen weitere Erschwernisse hinzukommen, die den Betroffenen hindern, soweit es um den Arbeitsplatz geht, diesen dauerhaft sinnvoll auszufüllen, oder die außerhalb des Arbeitslebens seine Teilnahme am sozialen Leben dauerhaft einschränken (Fuchs in Beck’scher Online-Kommentar AGG, Stand 1.5.2014, § 1 Rn. 13). Da laut der polizeiärztlichen Mitteilungen vom 1. Juli 2013 sowie vom 11. November 2013 gegen eine Verwendung des Kläger im administrativen Bereich unter Beachtung bestimmter Auflagen keine Bedenken bestehen, ist es dem Kläger auch weiterhin möglich, seinen Dienst bei der Bundespolizei sinnvoll auszuüben, so dass beim Kläger keine Behinderung vorliegt, sondern eine bloße Erkrankung. Im Übrigen wäre eine Diskriminierung wegen der Versagung der begehrten Vollzeitbeschäftigung nach § 20 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Die Tatsache, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 seinem Dienstherrn zur Diensterfüllung nicht zur Verfügung gestanden hat, ist ein sachlicher Grund i. S. d. § 20 Abs. 1 AGG.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Ablehnung der Vollzeitbeschäftigung auch nicht der Rechtsgedanke des § 9 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - entgegen. Nach dieser Vorschrift verliert ein Beamter seine Dienstbezüge nicht, wenn er wegen einer Erkrankung nicht dienstfähig ist. Hieraus ergibt sich der Grundgedanke, dass eine Erkrankung des Beamten besoldungsrechtlich keine Nachteile zur Folge hat. Solche finanziellen Nachteile hat der Kläger aber während des Zeitraums seiner Erkrankung auch nicht erlitten. Entsprechend seiner Teilzeitbeschäftigung hat der Kläger gemäß § 6 Abs. 1 BBesG Dienstbezüge erhalten, wobei ein Verlust dieser Dienstbezüge nach § 9 Satz 1 und 3 BBesG nicht eingetreten bzw. festgestellt worden ist. Der dem § 9 Satz 1 BBesG zugrunde liegende Rechtsgedanke kann auf die vorliegende Fallkonstellation auch nicht übertragen werden. Die Regelungen zum Umfang der Arbeitszeit nach den §§ 87 ff. BBG bilden zwar die Grundlage für die nach dem Besoldungsrecht zu berechnenden Bezüge des Beamten. Es besteht jedoch ein entscheidender Unterschied darin, ob bereits im Zeitpunkt der Bewilligung eines Wechsels zurück zur Vollzeitbeschäftigung ein bestimmtes (Gesundheits-)Risiko schon besteht bzw. sich verwirklicht hat oder ob dieses Risiko erst nach einer gemäß § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG bewilligten Vollzeitbeschäftigung eintritt. Dieser bedeutsame zeitliche Unterschied hinsichtlich des Eintritts einer Erkrankung führt vorliegend dazu, dass die von § 9 Satz 1 BBesG vorgesehenen Risikoverteilung auf den konkreten Fall nicht übertragen werden kann. Denn es ist nicht sachgerecht, dass der Dienstherr „sehenden Auges“ das (finanzielle) Risiko der Erkrankung eines Beamten auf sich nehmen müsste.

Schließlich ist das Gericht davon überzeugt, dass die der Ablehnungsentscheidung zugrunde liegende Erkrankung des Klägers nicht auf einer Verletzung der Fürsorgepflicht beruht. Denn der Kläger konnte nicht nachweisen, dass ihn die Beklagte entgegen ihrer Fürsorgepflicht gesundheitsgefährdend verwendet hat. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 zwei polizeiärztliche Gutachten vorlegen lassen, nämlich vom 1. Juli 2013 und vom 11. November 2013. Aus diesen ergibt sich zwar, dass er wegen einer verminderten Belastbarkeit seines Bewegungsapparates als Polizeivollzugsbeamter nicht mehr uneingeschränkt verwendet werden könne und nur unter Einschränkungen in der Lage sei, administrative Tätigkeiten zu erledigen. Der Kläger war aber bereits seit 13. August 2012 bis zum 31. Oktober 2013 durchgehend dienstunfähig erkrankt, so dass die Beklagte ihn nicht entgegen polizeiärztlicher Atteste pflichtwidrig verwendet hat. Eine sonstige Fürsorgepflichtverletzung ist nicht ersichtlich.

c) Da die Ablehnung der Vollzeitbeschäftigung durch die Beklagte rechtmäßig war, kann der Kläger auch keine Besoldungsansprüche im Wege des Schadensersatzes oder als Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen, so dass auch die zulässige Leistungsklage des Klägers unbegründet ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO bestehen nicht.

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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2014 - B 5 K 13.679 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu t
published on 24/07/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid der ... vom 14. Dezember 2016 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vo
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(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung

1.
der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
2.
dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
3.
besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
4.
an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.

(2) Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.