Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juli 2018 - M 5 K 17.987

bei uns veröffentlicht am24.07.2018

Tenor

I. Der Bescheid der ... vom 14. Dezember 2016 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2017 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Klägerin stand seit dem Jahr 1986 bis Ablauf September 2017, zuletzt als Regierungsrätin (3. QE; Besoldungsgruppe A 13), in Diensten des Beklagten. Seit 2004 war sie an der ... tätig. Ihren Dienst verrichtete die Klägerin ab dem Jahr 1996 ununterbrochen in Teilzeit, die antragsentsprechend verschiedentlich für ein oder zwei Jahre in einem Umfang von 80%, 85% oder 90,48% gewährt wurde. Zuletzt befand sie sich aufgrund ihres Antrags vom ... November 2015 für das Kalenderjahr 2016 zu 85% in Teilzeit. Seit Mai 2015 war die Klägerin durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 21. November 2016 bat die ... die Klägerin um Bestätigung, dass eine Fortsetzung der bisherigen Teilzeitbeschäftigung gewünscht sei. Dies lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 ab.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 teilte die ... der Klägerin mit, dass aufgrund der seit Mai 2015 durchgehend bestehenden Dienstunfähigkeit der Klägerin die Voraussetzungen für eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung nicht gegeben seien. Die ... verlängere daher die bestehende Teilzeitbeschäftigung der Klägerin von 85% bis auf weiteres.

Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 31. Januar 2017 wies die ... mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2017 zurück. Die Klägerin habe an der ... nie in Vollzeit gearbeitet und sei seit Mai 2015 dienstunfähig erkrankt. Der Wille der Klägerin, nunmehr eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben, erscheine daher mit Blick auf die Rechtsprechung bzgl. des Gebots von Treu und Glauben widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich.

Mit Schriftsatz vom 8. März 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben und mit weiterem Schriftsatz vom 4. April 2017 zuletzt beantragt,

  • 1.Der Bescheid der Bayerischen ... vom 14. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2017 wird aufgehoben.

  • 2.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Klägerin ist der Ansicht, es sei keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, ihr nach Ablauf der Teilzeitbewilligung mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Hauptberuflichkeit des Beamtenverhältnisses eine Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung zu verweigern. Auch ihre krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit ändere daran nichts, da die Gewährung von Teilzeit nicht vom Gesundheitszustand des Beamten anhänge.

Die ... hat für den Beklagten beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Sie trägt ergänzend unter Verweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vor, dass die unterlassende erneute Antragstellung auf Teilzeitbeschäftigung seitens der Klägerin treuwidrig sei. Es gehe der Klägerin in Anbetracht ihrer gleichbleibenden Lebensumstände sowie ihrer anhaltenden Dienstunfähigkeit allein darum, formal eine Vollzeitbeschäftigung herbeizuführen. Zudem sei Art. 88 Abs. 6 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) der Gedanke zu entnehmen, dass sich an der bisherigen Organisation des Beamtenverhältnisses nichts ändern soll, wenn der Beamte dem Dienstherrn nicht zur Verfügung stehe.

Mit Bescheid vom 20. September 2017 hat der Beklagte die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid vom 14. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Bescheid entbehrt mangels Teilzeitantrags der Klägerin einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage. Ein derartiger Antrag war auch nicht ausnahmsweise aus Treuegesichtspunkten entbehrlich.

1. Gem. Art. 88 Abs. 1 BayBG soll Beamten und Beamtinnen mit Dienstbezügen auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer ermäßigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Eine Reduzierung der Arbeitszeit bzw. eine Teilzeitbeschäftigung setzt mithin einen Antrag des betroffenen Beamten voraus. Dieses Erfordernis findet seinen Grund in dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) garantierten Alimentationsprinzip. Zwischen der Vollzeit- und der Teilzeitbeschäftigung eines Beamten besteht mithin ein verfassungsrechtlich vorgegebenes Regel-Ausnahme-Verhältnis (BVerfG, U.v. 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - juris; BVerwG, B.v. 23.04.2015 - 2 B 69.14 - juris Rn. 7 f.).

Einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung hat die Klägerin nicht gestellt.

2. Ein solcher Antrag war auch nicht unter Treuegesichtspunkten entbehrlich.

Auch im Rahmen eines Beamtenrechtsverhältnisses gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (BVerwG, U.v. 29.8.1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33). Dieser Grundsatz verbietet es dem Beamten im Rahmen des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses, ihm zustehende Rechte in zweckwidriger und missbräuchlicher Weise geltend zu machen (OVG LSA, B.v. 24.2.2009 - 1 M 10/09 - juris Rn. 6). Daher steht beispielsweise - wie durch den Beklagten zutreffend angeführt - nach herrschender Rechtsprechung das jederzeitige Antragsrecht des Beamten auf vorzeitige Rückkehr aus der Teilzeitzur Vollzeitbeschäftigung gem. §§ 91 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 4 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) und dementsprechend auch das Antragsrecht gem. Art. 88 Abs. 3 Satz 2 BayBG unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Ein vorzeitiger Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung ist deshalb nur dann zu billigen, wenn der Beamte seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung steht. Rechtsmissbräuchlich ist es hingegen, wenn der Antrag auf vorzeitige Rückkehr aus der Teilzeit allein dem Zweck dient, eine Vollzeitbeschäftigung „formal“ herbeizuführen, während absehbar ist, dass der Beamte wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit dem Dienstherrn zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht zur Verfügung stehen wird. Denn dann macht der Beamte seine Interessen einseitig zulasten des Dienstherrn geltend (BayVGH, B.v. 27.11.2014 - 6 ZB 14.1549 - juris Rn. 5 ff.; B.v. 01.12.2016 - 6 ZB 16.494 - juris Rn. 20; VG Bayreuth, U.v. 25.02.2014 - B 5 K 13.679 - juris).

Eine derartige Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Streitgegenständlich ist nicht der Wunsch der Klägerin, ihre Teilzeitbeschäftigung vorzeitig i.S.d. Art. 88 Abs. 3 Satz 2 BayBG zu beenden und früher als beantragt in eine Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren. Vielmehr wünscht hier der Beklagte, die Teilzeit der Klägerin gegen ihren Willen über das beantragte Maß hinaus zu verlängern. Mithin geht es nicht um die vorzeitige Rückkehr aus einer zuvor beantragten Teilzeit, sondern um die Beantragung einer Teilzeitbeschäftigung an sich.

Darüber hinaus ist die vorliegende Situation auch nicht vergleichbar mit derjenigen einer treuwidrigen Antragstellung auf vorzeitige Rückkehr aus einer Teilzeitbeschäftigung bei fortbestehender Dienstunfähigkeit. Zwar war die Klägerin bei Auslaufen der bewilligten Teilzeitbeschäftigung zum ... Dezember 2016 bereits mehr als ein Jahr durchgehend dienstunfähig erkrankt. Zudem war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar, ob oder wann die Klägerin ggf. genesen und ihrem Dienstherrn zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung stehen würde. Allerdings ist der Wiedereintritt in eine Vollzeitbeschäftigung mit Auslaufen einer Teilzeitbewilligung eine von Gesetzes wegen vorgesehene Folge, mithin die Beendigung des Ausnahme- und die Wiederherstellung des Regelbeschäftigungsverhältnisses, also ein Automatismus. Der Klägerin kann keine treuwidrige Handlung unter Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot, sondern höchstens ein treuwidriges Unterlassen unter Verstoß gegen ein Handlungsgebot vorgeworfen werden. Allerdings bedarf es für die Annahme eines Handlungsgebots aus Treuegesichtspunkten erheblich gewichtigerer Gründe als für die Annahme eines Unterlassungsgebots. Denn das Abfordern eines (passiven) Unterlassens bzw. ein Unterlassungsgebot belastet den Beamten wesentlich weniger als das Abfordern eines (aktiven) Handelns bzw. ein Handlungsgebot. Würde vorliegend eine Treupflicht zur Antragstellung bejaht, würde das verfassungsrechtlich verankerte Erfordernis einer (freiwilligen) Antragstellung auf Teilzeitbewilligung umgangen. Daher konnte eine derartige Treupflicht allenfalls aus überragend wichtigen Gründen des Gemeinwohls bejaht werden. Derartig überragend wichtige Gründe sind hier nicht ersichtlich. Als legitimer Zweck eines Gebots zur Antragstellung auf Teilzeitbeschäftigung bei anhaltender Dienstunfähigkeit kommt hier ggf. die Schonung öffentlicher Mittel bzw. die Verringerung von Besoldungsverbindlichkeiten des Beklagten in Betracht. Dabei handelt es sich zwar um einen legitimen, nicht aber um einen überragend wichtigen Grund; dies insbesondere, da eine Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung hier nur zu einer Einsparung in Höhe der Differenz zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung von 15% führen kann. Zudem ist eine Handlungspflicht aus Treuegesichtspunkten zur Erreichung dieses Zwecks auch nicht erforderlich. Für den Fall der anhaltenden Dienstunfähigkeit eines Beamten hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn bereits mit der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gem. § 26 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG), Art. 65 BayBG ein probates Mittel zur Reaktion an die Hand gegeben. Es kann von der Klägerin daher nicht verlangt werden, einem zu ihren Gunsten einsetzenden - dem Dienstherrn ggf. ungelegenen - gesetzlich angelegten Automatismus aktiv entgegenzuwirken.

Vielmehr bedarf die Einschränkung einer von Gesetzes wegen dem Beamten gewährten Begünstigung - hier der automatische Wiedereintritt in die Vollzeitbeschäftigung mit entsprechender Vollzeitbesoldung trotz Dienstunfähigkeit - einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 27.96 - ZBR 1997, 102 zur unzulässigen Berücksichtigung einer Teilzeitbewilligung zulasten des Beamten bei Berechnung des Ruhegehalts). Eine gesetzliche Regelung ist insbesondere auch deshalb erforderlich, weil es sich bei der Teilzeitbeschäftigung eines Beamten um eine statusrelevante und damit wesentliche Entscheidung handelt, die dem Gesetzesvorbehalt, wenn nicht gar dem Parlamentsvorbehalt unterliegt. Auch gilt es zu bedenken, dass das automatische Aufleben der Vollzeitbeschäftigung in der Regel zugunsten und nicht zulasten des Dienstherrn wirkt. Denn ist der Beamte bei Auslaufen der Teilzeitbewilligung uneingeschränkt dienstfähig, kann ihn der Dienstherr unmittelbar und vollständig zur Dienstleistung heranziehen, ohne dass eine Zustimmung oder ein Antrag des Beamten notwendig wären.

Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 88 Abs. 6 BayBG. Diese Norm regelt die Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung gegen oder ohne den Willen des betroffenen Beamten für den speziellen Fall des Urlaubs während der Teilzeit, nicht hingegen für den Fall der Dienstunfähigkeit. Ihr ist auch nicht der Gedanke zu entnehmen, dass sich an der bisherigen Organisation des Beamtenverhältnisses nichts ändern soll, wenn der Beamte dem Dienstherrn nicht zur Verfügung steht. Die Regelung bezieht sich vielmehr auf das in Art. 88 Abs. 4 und 5 BayBG geregelte sog. Sabbatjahr (vgl. Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtR, Februar 2018, Art. 88 BayBG Rn. 47 a.E.; zum nahezu identischen § 69 LBGBW Hug in Brinktrine/Hug, BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, Stand: 15.04.2018, § 69 LBG Rn. 123). Sie dient dazu, den durch „Vorarbeit“ in der sog. Ansparphase erarbeiteten Freistellungszeitraum bei „Störung“ durch Urlaub entsprechend dem Urlaubsumfang zugunsten des Beamten zu verlängern. Ziel der Regelung ist es also gerade nicht, die Teilzeit zulasten des Beamten zu verlängern, soweit er dem Dienstherrn nicht zur Verfügung steht.

Die dazu annähernd umgekehrte Situation einer „Dienstunfähigkeit während der Ansparphase“ bei „Erarbeitung des Sabbatjahres“ i.S.d. Art. 88 Abs. 4 BayBG hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 8b Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (BayAzV) geregelt. Danach kann bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach dem „Arbeitszeit-Ansparmodell“ gem. Art. 88 Abs. 4 BayBG eine ausgleichspflichtige Arbeitszeit während einer sechs Monate überschreitenden Dienstunfähigkeit nicht angespart werden. Dauert die Dienstunfähigkeit mithin länger als sechs Monate, verlängert sich die Ansparphase um den die sechs Monate übersteigenden Zeitraum. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber also eine Regelung getroffen, die ausdrücklich und ausschließlich für das Ansparmodell gilt. Dies spricht wiederum dafür, dass der Gesetzgeber die wesensverwandte Begünstigung des dienstunfähig erkrankten Beamten durch automatischen Wiedereintritt in die Vollzeitbeschäftigung hinzunehmen bereit ist.

Zudem hat der Gesetzgeber das Bedürfnis einer „Zwangsteilzeit“ wegen begrenzter Dienstfähigkeit erkannt und diese wiederum ausdrücklich geregelt, vgl. § 27 BeamtStG, Art. 6, 7 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG; zu dessen Vereinbarkeit mit dem Alimentationsprinzip vgl. BVerwG, B.v. 18.6.2015 - 2 C 49/13 - NVwZ 2016, 137). Hätte er eine „Zwangsteilzeit“ auch für den Fall der Dienstunfähigkeit als solcher gewollt, so hätte er auch diese ausdrücklich geregelt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Angesichts der Schwierigkeit der im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch aufgeworfenen Rechtsfragen war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig (vgl. Schmidt in Eyermann, 14. Auflage 2014, § 162 VwGO Rn. 13).

4. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juli 2018 - M 5 K 17.987

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juli 2018 - M 5 K 17.987

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juli 2018 - M 5 K 17.987 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit


(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kan

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 69


(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verk

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juli 2018 - M 5 K 17.987 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juli 2018 - M 5 K 17.987 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2014 - 6 ZB 14.1549

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2014 - B 5 K 13.679 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu t

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - 6 ZB 16.494

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Februar 2016 - RO 1 K 14.1423 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfah

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Feb. 2014 - B 5 K 13.679

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 18. Juni 2015 - 2 C 49/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 24 Abs. 1

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2014 - B 5 K 13.679 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.500 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Polizeiobermeister im mittleren Polizeivollzugsdienst im Dienst der Beklagten. Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 gewährte die Beklagte dem Kläger Elternzeit gemäß § 6 MuSchEltZV vom 9. August 2010 bis zum 8. August 2011. Am 8. April 2011 reduzierte sie antragsgemäß den zeitlichen Umfang der Arbeitszeit gemäß § 92 BBG ab dem 9. August 2011 bis zum 8. August 2012 von 40 Stunden auf 25,5 Stunden pro Woche. Mit weiterem Bescheid vom 14. Oktober 2011 gewährte die Beklagte dem Kläger Elternzeit gemäß § 6 MuSchEltZV ab dem 1. November 2011 bis zum 8. Juni 2013 und bewilligte eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit in dem gleichen Zeitraum mit 25,5 Stunden pro Woche. Vom 13. August 2012 bis zum 31. Oktober 2013 war der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 beendete die Beklagte antragsgemäß die Elternzeit des Klägers sowie seine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit vorzeitig mit Ablauf des 31. Dezember 2012 und reduzierte gleichzeitig den Umfang der Arbeitszeit gemäß § 92 BBG ab dem 1. Januar 2013 bis auf weiteres, längstens bis zum 8. Juni 2028 von 40 Stunden auf 34 Stunden pro Woche.

Am 17. Dezember 2012 beantragte der Kläger die Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung und Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden pro Woche) ab dem 1. April 2013. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. April 2013 ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 den Widerspruch des Klägers zurück. Mit Bescheid vom 7. November 2013 beendete die Beklagte auf den erneuten Antrag des Klägers vom 1. Oktober 2013 hin die Teilzeitbeschäftigung des Klägers rückwirkend mit Ablauf des 31. Oktober 2013, weil der Kläger ab dem 1. November 2013 - für wenige Tage - wieder Dienst verrichtet hat. Vor dem Verwaltungsgericht beantragte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober 2013 rechtswidrig die Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung und seiner Wiederverwendung in Vollzeit abgelehnt habe sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihm die für den genannten Zeitraum vorenthaltenen Dienstbezüge der Vollbeschäftigung im Saldo zur Teilzeitbeschäftigung von monatlich 498,12 € brutto zu bezahlen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger bei Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen aufgrund von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt gewesen sei, aus seiner bestehenden Dienstunfähigkeit heraus einen Antrag auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu stellen. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei nicht absehbar gewesen, wann der Kläger von seiner Erkrankung geheilt sein würde. Da es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung unmöglich gewesen sei, Dienst zu tun, erweise sich die „formal“ beantragte Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung als rechtsmissbräuchlich, weil auch dem Kläger habe bewusst sein müssen, dass er dadurch seine Interessen einseitig zulasten seines Dienstherrn geltend mache. Der Senat teilt diese Auffassung, ohne dass es einer weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Nach § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG müssen Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden. Es kann dahinstehen, ob außerhalb eines Auswahlverfahrens die Entscheidung im Ermessen des Dienstherrn steht, so dass dienstliche Belange und Gründe auf Seiten des Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen sind (so Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, zur wortgleichen Vorschrift des § 72a BBG in der Fassung vom 30.11.2001 Rn. 40) oder ob es dem Beamten grundsätzlich freisteht, den Zeitraum des Übergangs von der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen zur Vollzeitbeschäftigung unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG selbst zu bestimmen (vgl. OVG LSA, B. v. 24.2.2009 - 1 M 10.09 - juris Rn. 8). Jedenfalls gilt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Rahmen eines Beamtenrechtsverhältnisses der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dieser gebietet es, dass der Beamte bei einer angestrebten Vollzeitbeschäftigung seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung steht (OVG LSA, B. v. 24.2.2009 - 1 M 10.09 - juris Rn. 8). Dies ergibt sich aus dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Grundsatz, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen hat. Die Alimentation ist die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (BVerwG, U. v. 27.3.2014 - 2 C 50.11 - NVwZ 2014, 957 ff.; U. v. 30.10.2008 - 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243). Die Rückkehr eines Beamten zur Vollzeitbeschäftigung in Zeiten ununterbrochener langfristiger Erkrankung widerspricht auch Sinn und Zweck der Regelung des § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG.

In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs ist es dem Kläger im Rahmen des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses zu seinem Dienstherrn verwehrt, in zweckwidriger Weise von dem ihm grundsätzlich zustehenden Recht Gebrauch zu machen, zu einer Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem 13. August 2012 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt war. Zum Zeitpunkt der beabsichtigten Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung ab 1. April 2013 war er bereits mehr als 7 Monate durchgehend dienstunfähig, ohne dass sich eine Besserung seines Zustands abgezeichnet hätte. Die Dienstunfähigkeit dauerte ohne Unterbrechung bis zum 31. Oktober 2013 an. Nachvollziehbare Gründe - mit Ausnahme solcher finanzieller Art -, die gerade während der Dauererkrankung des Klägers dessen Antrag auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung plausibel machen, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Der Kläger hat keinen überzeugenden Grund genannt, warum ihm die Fortsetzung der von ihm selbst erst kurz zuvor am 2. Oktober 2012 beantragten Teilzeitbeschäftigung mit 34 Stunden pro Woche etwa nicht mehr zumutbar war oder welche privaten Lebensverhältnisse sich seitdem geändert haben (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2011 - 2 C 50.09 - juris Rn. 21). Die Stellung des Antrags aus der lange Zeit andauernden Dienstunfähigkeit heraus diente allem Anschein nach allein dem Zweck, aus monetären Gründen „formal“ eine Vollzeitbeschäftigung herbeizuführen, ohne jedoch in dieser Zeit dem Dienstherrn auch nur wenigstens zeitweise zur Verfügung zu stehen (vgl. OVG LSA, B. v. 24.2.2009 - 1 M 10.09 - juris Rn. 11). Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat daher von einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung aus, die weder den gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag rechtfertigt noch einen Schadensersatzanspruch begründet. Die Ablehnung des Antrags durch die Beklagte war unter diesen Umständen weder „diskriminierend“, „willkürlich“ noch „unverhältnismäßig benachteiligend“. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG), der mit Bescheid vom 24. März 2014 - und damit nach dem streitgegenständlichen Zeitraum - beim Kläger festgestellte Grad der Behinderung von 30, die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen sowie die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Gleiche gilt für den Vortrag des Klägers, dass am derzeitigen Dienstort B. keine vakanten Tätigkeitsbereiche vorhanden seien, die eine einschränkungskonforme Beschäftigung des Klägers ermöglichen.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die im Zulassungsantrag angesprochenen Gesichtspunkte lassen sich anhand des Gesetzes und auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne weiteres im oben genannten Sinn beantworten, ohne dass dies weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Februar 2016 - RO 1 K 14.1423 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 41.508‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B. v 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt‚ dass weder die antragsgemäße Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin noch die Ablehnung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unter (rückwirkender) Aufhebung der Genehmigung rechtswidrig waren. Die Beklagte habe dem durch Telefax ihrer Rechtsanwältin vom 17. September 2013 gestellten Antrag der Klägerin auf Genehmigung von Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. Oktober 2013 insbesondere ohne Verstoß gegen ihr obliegende Fürsorgepflichten entsprochen. Denn vor der mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 erfolgten Genehmigung dieses Antrags habe es sich der Beklagten nicht aufdrängen müssen‚ dass die beantragte Teilzeitbeschäftigung etwa nicht dem tatsächlichen Willen der Klägerin entsprochen habe. Die möglicherweise beim Personalgespräch am 19. September 2013 geäußerten Bedenken der Klägerin hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit hätten nicht dazu geführt‚ dass die Beklagte von einer für weitere Untersuchungen erforderlichen Wahrscheinlichkeit der fortdauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin hätte ausgehen müssen. Dagegen habe sowohl der erst kurz vor dem Personalgespräch über die Klägerbevollmächtigte gestellte Antrag auf Teilzeitbeschäftigung als auch der am 29. September 2013 durch die Klägerin übermittelte Wiedereingliederungsplan ihres behandelnden Arztes Dr. K. vom 25. September 2013 gesprochen. Hierin habe dieser ausdrücklich mitgeteilt, dass er von der Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin ab 1. November 2013 ausgehe. Der rechtskundig vertretenen Klägerin sei es im Übrigen zuzumuten gewesen‚ etwaige Gründe für die von ihr angenommene Dienstunfähigkeit zu nennen und ggf. ärztliche Atteste hierfür vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Genehmigung der beantragten Teilzeitarbeit habe nach alledem kein hinreichender Anhaltspunkt für die Beklagte vorgelegen‚ dass der Antrag etwa aus Fürsorgegesichtspunkten hätte abgelehnt werden müssen. Die Genehmigung sei damit rechtmäßig. Anhaltspunkte für einen Willensmangel bei Antragstellung entsprechend §§ 119‚ 123 BGB lägen nicht vor. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die beantragte (rückwirkende) Aufhebung der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung und Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung. Insbesondere habe die Beklagte sich nicht durch die Rückgängigmachung einer bereits genehmigten Teilzeitbeschäftigung im Mai 2013 dahingehend gebunden‚ dass auch in allen zukünftigen Fällen etwaige Teilzeitgenehmigungen nachträglich ohne weiteres wieder zurückgenommen würden. Der Rücknahme der streitigen Teilzeitbeschäftigung hätten - anders als im Mai - dienstliche Belange entgegengestanden‚ da die einzige am Dienstort vorhandene Vollzeitstelle vor dem Antrag der Klägerin auf Rücknahme der Teilzeitgenehmigung an eine andere Beamtin vergeben worden sei. Dies habe der Rückkehr der Klägerin in die Vollzeitbeschäftigung entgegengestanden.

Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält die Klägerin in der Antragsbegründung nichts Stichhaltiges entgegen‚ das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weckt und einer weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Der wiederholte Vortrag der Klägerin‚ die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht ihr gegenüber verletzt‚ weil sie dem über ihre Bevollmächtigte gestellten Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. Oktober 2013 mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 entsprochen habe‚ ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu wecken, die Genehmigung sei rechtmäßig erfolgt. Die Klägerin verkennt insoweit den Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Der Dienstherr hat den Beamten im Rahmen seiner Fürsorge- und Schutzpflicht nur dann (vollständig und zutreffend) zu beraten‚ wenn dieser um Beratung nachsucht oder wenn eine Beratung deshalb veranlasst erscheint‚ weil Gründe für die Annahme vorhanden sind‚ dass er die Sach- oder Rechtslage bzw. Rechtsfolge nicht oder nicht ihrer Tragweite entsprechend erfasst (vgl. Schnellenbach‚ Beamtenrecht in der Praxis‚ 8. Aufl. 2013‚ § 10 Rn. 19).

Davon konnte offensichtlich keine Rede sein. Die Klägerin hatte weder bei der Beklagten um Rat gebeten noch war Raum für die Annahme‚ dass die durch ihre Rechtsanwältin handelnde Klägerin nicht ausreichend rechtlich beraten gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass der Beklagten keine Fürsorgepflichtverletzung vorgeworfen werden kann, weil sie die Klägerin, die nach dem Bekunden ihres behandelnden Arztes voraussichtlich ab 1. November 2013 wieder die volle Dienstfähigkeit erreichen würde, nicht von ihrem Antrag auf Bewilligung von Teilzeit abgebracht hat‚ von dem offensichtlich nicht einmal ihre rechtskundige Bevollmächtigte ihr abgeraten hatte.

b) Der Vortrag der Klägerin‚ sie habe immer wieder deutlich gemacht‚ dass sie sich nicht fähig fühle‚ den Dienst wieder anzutreten‚ was ihr behandelnder Arzt Dr. K. auf Nachfrage der Beklagten auch hätte bestätigen können‚ kann nicht überzeugen. Zum einen steht dem entgegen‚ dass Dr. K. in dem von ihm erstellten Wiedereingliederungsplan vom 23. September 2013 ausdrücklich den 1. November 2013 als Zeitpunkt der voraussichtlichen Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin angeben hat‚ statt - wie es auch möglich gewesen wäre - anzukreuzen‚ dass dieser Zeitpunkt noch nicht absehbar sei. Zum anderen wäre der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung auch nicht nachvollziehbar, wenn sie sich tatsächlich dienstunfähig gefühlt haben sollte, was sich im Übrigen auch ihrer Bevollmächtigten hätte aufdrängen müssen.

Nicht überzeugen kann in diesem Zusammenhang auch der weitere Einwand der Klägerin‚ das Verwaltungsgericht habe die geltend gemachte „Drucksituation“ für die Klägerin zu Unrecht verneint. Das Vorliegen einer solchen Drucksituation ist nicht plausibel dargelegt. Sollte Frau Medizinaldirektorin P. im Rahmen der Untersuchung im Sommer 2013 der Klägerin - mündlich - zu verstehen gegeben haben‚ sie halte die Klägerin nicht für - dauernd - dienstunfähig‚ scheint dies nach den vorliegenden Unterlagen jedenfalls kein Anlass für den mit Schriftsatz vom 17. September 2013 gestellten Antrag auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung gewesen zu sein. Denn darin teilt die Bevollmächtigte der Klägerin mit‚ dass ihrer Mandantin ein Ergebnis dieser Untersuchung bisher noch nicht übermittelt worden sei. Erst mit Schreiben des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 1. Oktober 2013 wurde der Klägerin mitgeteilt‚ dass laut Vertrauensärztin bei ihr keine Dienstunfähigkeit bestehe. Die Befundmitteilung (vom 1. Oktober 2013) kann daher die Klägerin zur Stellung ihres Antrags (vom 17. September 2013) nicht gedrängt haben.

Eine Fürsorgepflichtverletzung ist daher auch insoweit nicht erkennbar.

c) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellte, der Dienstherr habe ihr gegenüber zu verstehen gegeben‚ er halte sie (nach Ablauf ihrer letzten Krankschreibung) ab dem 1. Oktober 2013 wieder für (voll) dienstfähig‚ bestand insbesondere nach dem Ergebnis des zuvor am 19. September 2013 durchgeführten Personalgesprächs für die Klägerin kein Anlass mehr‚ an ihrem Antrag auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. Oktober 2013 festzuhalten. Zumindest hätte Anlass - und auch Gelegenheit - für die Klägerin (bzw. deren Bevollmächtigte) bestanden‚ einstweilen das Ergebnis der Wiedereingliederungsmaßnahme abzuwarten, ihren offensichtlich voreilig gestellten Antrag - wie schon in der Vergangenheit mehrfach von ihr praktiziert - rechtzeitig vor der Bewilligung zurückzunehmen und es damit bei der vollen Beschäftigung und Besoldung zu belassen. Denn zumindest ihre Bevollmächtigte musste wissen‚ dass es sich beim Antrag auf Teilzeitbeschäftigung um eine öffentlich-rechtliche empfangsbedürftige‚ nicht formgebundene‚ bedingungsfeindliche Willenserklärung handelt‚ die nach Ergehen des diesem Antrag entsprechenden Bescheides nicht mehr ohne Zustimmung der Beklagten mit der Folge zurückgenommen werden kann‚ dass dadurch die antragsgemäße Teilzeitbewilligung nachträglich rechtswidrig würde.

Die Bewilligung von Teilzeit verändert die sich gegenüberstehenden Rechte und Pflichten des Beamten und des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis. Hat der Dienstherr antragsgemäß die Teilzeitbeschäftigung bewilligt‚ so ist die Änderung der beiderseitigen Rechte und Pflichten insoweit rechtmäßig angeordnet‚ insbesondere der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beamten auf der Grundlage seiner Zustimmung erfolgt. Mehr verlangt das Gesetz nicht‚ insbesondere kein weiteres Fortbestehen der Zustimmung (vgl. BVerwG‚ U. v. 15.5.1997 - 2 C 3.96 - juris Rn. 23 zum wirksam gestellten Antrag auf Bewilligung langfristigen Urlaubs ohne Dienstbezüge). Der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis widerspräche es‚ wenn gleichwohl der Beamte noch nach Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung die Möglichkeit hätte‚ sich einseitig von seiner Zustimmung zu lösen und durch Rücknahme des Antrags der rechtmäßig ausgesprochenen Rechtsänderung nachträglich die Grundlage zu entziehen.

d) Soweit die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vortrag darüber hinaus geltend machen will‚ es habe an der vom Verwaltungsgericht unterstellten Freiwilligkeit ihres Antrags gefehlt‚ ist dem nicht zu folgen: Sollte sich die Klägerin tatsächlich durch eine Aussage von Frau Medizinaldirektorin P. während der Untersuchung im Sommer 2013 veranlasst gesehen haben‚ den Antrag auf Teilzeit noch vor Beginn des Arbeitsversuchs zu stellen‚ berührt dies insbesondere die erforderliche Freiwilligkeit ihres Antrags (§ 91 Abs. 1 BBG) nicht. Auch das seitens der Klägerin als unzureichend beanstandete Untersuchungsverfahren ist - unabhängig von seiner sonstigen rechtlichen Bewertung - nicht geeignet‚ die Freiwilligkeit des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung und seiner Aufrechterhaltung in Frage zu stellen. Von einer arglistigen Täuschung oder gar widerrechtlichen Drohung seitens der Beklagten ist ersichtlich nicht auszugehen‚ so dass eine Anfechtung des Antrags entsprechend § 123 BGB nicht in Betracht kommt. Auch eine Anfechtung des Antrags in entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Wegen eines Inhaltsirrtums kann seine Willenserklärung nach dieser Vorschrift anfechten‚ wer bei der Abgabe über deren Inhalt im Irrtum war. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall: Weder die Klägerin noch ihre Bevollmächtigte irrten sich über den Inhalt des Antrags. Bei der behaupteten Vorstellung der Klägerin‚ sie müsse einer auf keinen Fall verkraftbaren Belastung durch die von ihr erwartete bevorstehende Vollzeitbeschäftigung mit dem Antrag auf Teilzeit begegnen‚ handelt es sich lediglich um einen Irrtum im Anlass‚ mithin um einen unbeachtlichen Motivirrtum‚ der nicht zur Anfechtung berechtigt.

Im Übrigen spricht vieles dafür‚ dass die Behauptung‚ die Klägerin habe den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nur aus der Befürchtung heraus gestellt‚ sie sei ansonsten zu einer Vollzeitbeschäftigung nach ihrer langandauernden Erkrankung verpflichtet‚ nicht zutrifft. Denn die Klägerin hat bereits in der Vergangenheit während nicht unerheblichen Zeitabschnitten in Teilzeit gearbeitet und ab April 2009 immer wieder (erfolglos) Anträge auf Bewilligung von Teilzeit gestellt. Dabei hat die Klägerin immer wieder betont, dass eine Teilzeitbeschäftigung für sie „oberste Priorität“ habe (s. Schreiben der Klägerin vom 18.12.2010‚ Bl. 300 des Ordners „Personalakte“), so dass es naheliegt, dass dies ein grundsätzlicher, von ihrer gesundheitlichen Verfassung unabhängiger Wunsch der Klägerin war.

2. Die Klägerin trägt weiter vor‚ das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG verneint. Es habe sich erst nachträglich herausgestellt‚ dass ihr Antrag auf Teilzeitbewilligung im Hinblick auf die durchgehend vorliegende Dienstunfähigkeit äußerst schädlich gewesen sei. Daher sei es für die Klägerin unzumutbar‚ weiterhin an der Teilzeitbeschäftigung festzuhalten‚ die für sie mit massiven finanziellen Nachteilen verbunden sei. Unzumutbar sei dies der Klägerin insbesondere im Hinblick auf das Alimentationsprinzip. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung des zu den Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörenden Prinzips der Vollzeittätigkeit ergebe sich daraus die Pflicht des Dienstherrn‚ dem Beamten grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit zu ermöglichen. Da die Klägerin ihren Antrag auf Teilzeittätigkeit unter falschen Voraussetzungen gestellt habe‚ nachdem sie zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet worden sei‚ habe sich eine Verpflichtung des Dienstherrn ergeben‚ der Klägerin wiederum eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu ermöglichen.

Auch aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Alimentationsprinzip lässt eine Absenkung der Besoldung unter das vom Besoldungsgesetzgeber als amtsangemessen festgesetzte Niveau auf Antrag und im Einverständnis des betroffenen Beamten durchaus zu (BVerfG, B. v. 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <268>). Durch diesen konsensualen Charakter hat der Beamte die Möglichkeit‚ selbst darüber zu entscheiden‚ inwieweit er für die Sicherung eines amtsangemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen ist (vgl. BVerwG‚ B. v. 23.4.2015 - 2 B 69.14 - juris Rn.7).

Wie oben dargelegt‚ erfolgte der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung freiwillig und ohne beachtliche Willensmängel. Die finanziellen Folgen waren der Klägerin bekannt.

Die Voraussetzungen für einen Wechsel von einer - wie hier - rechtmäßig bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung regelt § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG. Danach soll der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden‚ wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während die Unzumutbarkeit der Teilzeitbeschäftigung nach der objektiven Situation des Beamten zu beurteilen ist‚ kennzeichnen die dienstlichen Belange das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung der Verwaltung.

Vorliegend hat die Klägerin schon nicht dargetan‚ dass die Teilzeitbeschäftigung ihr nicht mehr zugemutet werden konnte. Aus dem Umstand‚ dass die Klägerin nach dem Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme erneut krankgeschrieben wurde‚ ergibt sich eine Unzumutbarkeit nicht. Im Gegenteil hat der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden‚ dass es einem Beamten bei der gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessenlage im konkreten Fall aufgrund von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei‚ aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit heraus einen Antrag auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu stellen (vgl. BayVGH‚ B. v. 27.11.2014 - 6 ZB 14.1549 - juris Rn. 5 f.). Der auch im Rahmen eines Beamtenrechtsverhältnisses geltende Grundsatz von Treu und Glauben gebiete es‚ dass der Beamte bei einer angestrebten Vollzeitbeschäftigung seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung stehe. Denn die Alimentation sei die Gegenleistung des Dienstherrn dafür‚ dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stelle und seine Dienstpflichten nach Kräften erfülle.

Der Klägerin ist es aufgrund ihrer Erkrankung jedoch unmöglich gewesen‚ Dienst zu tun‚ so dass sich die beantragte Aufhebung ihrer Teilzeitbeschäftigung vorliegend als rechtsmissbräuchlich darstellt‚ weil auch der Klägerin bewusst sein musste‚ dass sie dadurch ihre Interessen einseitig zulasten ihres Dienstherrn geltend machte. Nachvollziehbare Gründe‚ die gerade während der Dauererkrankung der Klägerin ihren Antrag auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung plausibel machen könnten‚ sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die Klägerin hat insbesondere keinen überzeugenden Grund genannt‚ warum ihr die Fortsetzung der von ihr selbst erst kurz zuvor beantragten Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zumutbar gewesen wäre und welche privaten Lebensverhältnisse sich seitdem verändert hätten. Die Klägerin wollte allem Anschein nach allein aus monetären Gründen „formal“ zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren‚ ohne jedoch in dieser Zeit ihrem Dienstherrn auch nur wenigstens zeitweise zur Verfügung zu stehen (vgl. dazu OVG LSA‚ B. v. 24.2.2009 - 1 M 10.09 - juris Rn. 11). Die Ablehnung des Antrags durch die Beklagte war nach alledem nicht zu beanstanden‚ ohne dass es noch auf das Vorliegen anderer entgegenstehender dienstlicher Belange ankäme.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkataloges i. d. F. v. 18.7.2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine von der Beklagten unterlassene Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung zeitweilig rechtswidrig war und verlangt deshalb für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 die Nachzahlung vorenthaltener Dienstbezüge in Höhe der Differenz seiner Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung. Er ist Polizeiobermeister der Bundespolizei und bei der Bundespolizeiabteilung ... beschäftigt. In einem weiteren unter dem Aktenzeichen B 5 K 11.938 anhängigen Klageverfahren begehrt er von der Beklagten seine Versetzung an das Bundespolizeirevier ...

Dem Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 21. Juli 2010 wegen der Geburt seiner Tochter ... am ... für den Zeitraum 9. August 2010 bis 8. August 2011 antragsgemäß Elternzeit gewährt. Die Beklagte reduzierte gemäß § 92 Bundesbeamtengesetz - BBG - mit Schreiben vom 8. April 2011 ebenfalls antragsgemäß den zeitlichen Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers ab dem 9. August 2011 bis zum 8. August 2012 von 40 Stunden pro Woche auf 25,5 Stunden pro Woche. Auf Antrag des Klägers wurde sodann mit Abänderungsbescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2011 die Teilzeitbeschäftigung mit Ablauf des 31. Oktobers 2011 beendet und dem Kläger gemäß den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG - Elternzeit für seine Tochter ... ab dem 1. November 2011 bis 8. Juni 2013 gewährt. Gleichzeitig wurde dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ab dem 1. November 2011 bis zum 8. Juni 2013 mit 25,5 Stunden pro Woche bewilligt. Mit erneutem Abänderungsbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 wurden die Elternzeit sowie die Teilzeitbeschäftigung des Klägers vorzeitig mit Ablauf des 31. Dezembers 2012 beendet. Gleichzeitig reduzierte die Beklagte auf Antrag des Klägers gemäß § 92 BBG den zeitlichen Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit ab dem 1. Januar 2013 bis auf weiteres - längstens bis zum 8. Juni 2028 - auf 34 Stunden pro Woche. Der Kläger war während der Zeit vom 13. August 2012 bis 31. Oktober 2013 durchgehend dienstunfähig erkrankt; mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 beantragte er mit Ablauf des 31. März 2013 die Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung von 34 Wochenstunden. Die Wiederaufnahme seiner Vollzeitbeschäftigung solle zum 1. April 2013 erfolgen.

Mit Bescheid der Beklagten vom 3. April 2013 wurde der Antrag des Klägers auf Aufhebung seiner familienbedingten Teilzeitbeschäftigung und die Wiederaufnahme einer Vollzeitbeschäftigung abgelehnt. Der Kläger habe seinen Antrag aus einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit heraus gestellt. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 13. August 2012 und habe sich seitdem immer wieder - aktuell bis zum 5. April 2013 - verlängert. Es sei ungewiss, ob er mit Ablauf der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seinen Dienst wieder aufnehme. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt sei es bei einem Wechsel von der Teilzeit- in die Vollzeitbeschäftigung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geboten, dass der Beamte in Phasen der Vollzeitbeschäftigung seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung stehe.

Mit Schreiben vom 11. April 2013, bei der Beklagten am 12. April 2013 eingegangen, erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 3. April 2013 Widerspruch. Dieser wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2013, dem Kläger zugegangen am 24. Mai 2013, zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rückkehr aus der Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung seien aus der analogen Anwendung der Rechtsnorm des § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG zu entnehmen, wonach ein Antrag auf Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich voraussetzungslos sei. Die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung finde jedoch nach der hierzu einschlägigen Rechtsprechung ihre Schranke darin, dass diese nicht in zweckwidriger und missbräuchlicher Weise erfolgen dürfe. Es stehe dem Beamten grundsätzlich frei, den Zeitpunkt der von ihm begehrten Vollzeitbeschäftigung selbst zu bestimmen. Dabei sei es jedoch geboten, dass der Beamte seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung stehe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Grundsatz, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen habe. Die Langzeiterkrankung des Klägers, die bereits am 13. August 2012 begonnen habe und deren Ende noch nicht absehbar sei, stehe einer positiven Verbescheidung des Antrags entgegen, zumal er seine Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung während dieser Langzeiterkrankung beantragt habe. Soweit der Kläger mit seinem Widerspruch vorgetragen habe, dass er sich intensiv um die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit bemühe, so handele es sich hierbei um eine generelle Beamtenpflicht und könne daher nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Außerdem seien die im Widerspruchsschreiben vorgetragenen Bemühungen um eine heimatnahe Verwendung beim Bundespolizeirevier ... vorliegend unbeachtlich, weil sich bei objektiver Betrachtung ein bedeutsamer Zusammenhang hierzu nicht herstellen lasse.

Da der Kläger seit dem 1. November 2013 seinen Dienst wieder verrichtete, beendete die Beklagte auf erneuten Antrag des Klägers vom 1. Oktober 2013 mit Bescheid vom 7. November 2013 dessen Teilzeitbeschäftigung rückwirkend mit Ablauf des 31. Oktobers 2013. Bereits mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 beabsichtigte der Kläger, die Aufhebung des Bescheids vom 3. April 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013 sowie die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger wieder in Vollzeit zu beschäftigen, im Wege einer Klageerweiterung in das Verfahren B 5 K 11.938 (Antrag auf Versetzung an den Dienstort ...) einzubeziehen. Auf gerichtlichen Hinweis hin, wonach die prozessualen Voraussetzungen für eine Klageerweiterung nicht gegeben seien, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 10. September 2013 unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Klage und beantragt zuletzt,

die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens der beantragten Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers und seiner Wiederverwendung in Vollzeitbeschäftigung durch die Beklagte zwischen 01.04. und 31.10.2013 und

die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die ihm für die Zeit vom 01.04. bis 31.10.2013 vorenthaltenen Dienstbezüge der Vollzeitbeschäftigung im Saldo zur erfolgten Teilzeitbeschäftigung von monatlich 498,12 € brutto, insgesamt 2.988,72 € zu bezahlen, zuzüglich der hieraus resultierenden Erhöhung der sog. Weihnachtszuwendung 2013, zu deren Umfang die Beklagte noch Auskunft erteilen möge.

Der Klägerbevollmächtigte verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 - 2 C 50/09 - demzufolge in derartigen Fällen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sei, dass der Beschäftigungsumfang eines Beamten durch Antrag jederzeit wieder auf die volle Beschäftigung abgeändert werden könne, wenn dem Beamten die Teilzeitverwendung nicht mehr zugemutet werden könne und dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Dafür spreche der in Art. 33 Abs. 5 GG verbürgte Anspruch des Beamten auf vollzeitige Beschäftigung und zugehörige amtsangemessene Alimentation. Dieser Anspruch stehe auch einem erkrankten Beamten zu. Die dahingehende Weigerung der Beklagten finde in Art. 33 Abs. 5 GG keine Rechtsgrundlage, stelle sich als unzulässige Diskriminierung eines erkrankten Beamten dar und sei für den Kläger unzumutbar. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums verliere ein Beamter, der während des Dienstes dienstunfähig erkranke und von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit sei, nicht seinen Besoldungsanspruch. Der Antrag des Klägers auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung beruhe auf seinem legitimen Willen, wieder eine vollständige Selbstverwirklichung in seinem Beruf zu erreichen und damit zugleich den von ihm aufzubringenden Familienunterhalt seiner 4-köpfigen Familie sicherzustellen. Der Kläger sei auf die Vollzeitbeschäftigung und die damit verbundene volle Alimentation existentiell angewiesen, da seine Ehefrau nur geringfügig beschäftigt sei. Der Kläger habe sich im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Pflichten auch um die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit bemüht. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er in der Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 keine Vollzeitbeschäftigung habe erbringen dürfen. Die Bezifferung der Leistungsklage ergebe sich daraus, dass er bei Vollzeitbeschäftigung monatlich 3.257,39 € brutto verdient hätte, ihm aber für die Teilzeitbeschäftigung monatlich nur 2.759,27 € brutto gewährt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Sie führte aus, dass der Kläger seit dem 11. November 2013 bis heute erneut durchgehend dienstunfähig erkrankt sei. Die ursprüngliche Nichtaufhebung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei schon deswegen sachgerecht gewesen, weil der Grundgedanke der Fortzahlung der Besoldung während einer Erkrankung durch das Prinzip der Besitzstandswahrung geprägt sei. Das bedeute, dass der Beamte durch die Erkrankung keine finanziellen Nachteile erleiden solle, weswegen ihm die zuvor gewährten Bezüge weiter zu gewähren seien. Diese Besitzstandswahrung greife aber nicht nur im Hinblick auf eine Vollzeitbeschäftigung, sondern in gleicher Weise auch dann, wenn ein Beamter durch eigenen Willensentschluss mit reduzierter Arbeitszeit tätig sei und infolge dessen auch geringere Bezüge erhalte. Würde man während einer Erkrankung einem Antrag auf Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung entsprechen, so würde dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung gegenüber Beamten führen, welche bei entsprechender Arbeitsleistung ihre Teilzeitbeschäftigung beibehalten und dabei über einen längeren Zeitraum geringere Bezüge in Kauf nehmen müssten. Der Grundsatz, dass es einem Beamten freistehe über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme seiner Vollzeitbeschäftigung selbst zu entscheiden, könne jedoch aus den vorstehend genannten Gründen dann nicht greifen, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über einen längeren Zeitraum durchgehend dienstunfähig erkrankt sei. Soweit die Gegenseite auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 verweise, könne die Beklagte nicht nachvollziehen, warum dem Kläger gerade zum Zeitpunkt seiner Erkrankung die Fortführung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden könne. Es werde auch seitens der Beklagten nicht in Frage gestellt, dass ein Beamter grundsätzlich einen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung bei gleichzeitiger amtsangemessener Alimentierung habe. Hiervon dürfe aber zumindest dann abgewichen werden, wenn der Beamte aus familiären Gründen freiwillig einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe und dabei geringere Bezüge in Kauf nehme. Eine unzulässige Diskriminierung bzw. eine willkürliche Benachteiligung liege nicht vor. Bezüglich der vom Kläger angestrebten vollständigen Selbstverwirklichung und Sicherstellung des Familienunterhalts stelle sich jedoch die Frage, warum diese Gründe gerade während einer dauerhaften Erkrankung greifen sollten und vorher offensichtlich von untergeordneter Bedeutung gewesen seien. Soweit der Kläger vortrage, dass ein Beamter wegen Erkrankung seinen Besoldungsanspruch nicht verlieren könne, werde dem entgegengehalten, dass dem Kläger auch während seiner Erkrankung sein Anspruch auf Besoldung seiner Arbeitszeit von 34 Stunden pro Woche gewährt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 trägt der Kläger u. a. ergänzend vor, dass die Beklagte infolge unablässiger Heranziehung des Klägers zum Einsatzdienst mit Körperschutzausstattung - ohne Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Atteste - seine gesundheitliche Schädigung unter Verletzung ihrer Fürsorgepflicht verschuldet habe. Dies dürfe sich nun nicht zu seinem Nachteil auswirken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Sowohl die Fortsetzungsfeststellungsklage als auch die Leistungsklage sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

Zwar konnten beide Klagen im Wege der objektiven Klagehäufung gem. § 44 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - miteinander verbunden werden, weil sich die Klagen gegen dieselbe Beklagte richten, im Zusammenhang stehen und das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth für beide Klagen zuständig ist. Jedoch ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013 rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in doppelt analoger Anwendung. Deshalb besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Dienstbezügen.

a) Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog ist zulässig.

aa) Weil die Beklagte den Übergang von der Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung mit Bescheid vom 7. November 2013 bewilligte und sich somit der ursprüngliche Antrag des Klägers im Klageverfahren erledigt hat, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage die statthafte Klageart.

bb) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht verfristet. Als verlängerte Verpflichtungsklage ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zulässig, wenn auch die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage fristgerecht erhoben wurde. Dies ist nach gerichtlich gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO vorliegend der Fall. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013, also noch vor Ablauf der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, beantragt, den vorliegenden Streitgegenstand wegen Sachzusammenhangs als Klageerweiterung im Verfahren B 5 K 11.938 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth zu berücksichtigen. Das Gericht ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt und hat mit Schreiben vom 26. August 2013 den rechtlichen Hinweis erteilt, gegen die mit der Klageerweiterung angefochtenen Bescheide Klage zu erheben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. September 2013, bei Gericht am selben Tag eingegangen, gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Widereinsetzung beantragt und gleichzeitig gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die vorliegende Klage erhoben.

cc) Der Kläger kann auch ein nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erforderliches Feststellungsinteresse für sich geltend machen. Dieses liegt darin begründet, dass der Kläger zugleich eine Leistungsklage erhoben hat, mit der er einen auf Zahlung gerichteten Folgenbeseitigungsanspruch bzw. einen Schadenersatzanspruch geltend macht. Da ein solcher Anspruch seinerseits die Feststellung des Bestehens eines rechtswidrigen Zustands voraussetzt, besteht für die vom Kläger begehrte Feststellung auch ein entprechendes Bedürfnis.

b) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Versagung der vom Kläger begehrten Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung unter gleichzeitiger Wiederaufnahme einer Vollzeitbeschäftigung mit Bescheid vom 3. April 2013 ist rechtmäßig, weil ein Anspruch des Klägers auf Vollzeitbeschäftigung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 nicht bestanden hat.

Ein solcher Anspruch ergibt sich für den Kläger nicht aus § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG. Hiernach müssen Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden. Der Wortlaut dieser Norm stellt an sich keine besonderen Voraussetzungen für die Bescheidung eines solchen Antrags auf (Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 92 Rn. 6). Denn § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Leitbildes der Vollzeitbeschäftigung eines Beamten. Der mit diesem Leitbild korrespondierende Grundsatz der Hauptberuflichkeit gehört zum Kernbestand der von Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - gewährleisteten Strukturprinzipien des Beamtenverhältnisses (BVerwG, U. v. 30.10.2008 - 2 C 48/07 - juris Rn. 12). Wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs des Beamten auf vollzeitige Beschäftigung und amtsangemessene Alimentation ist § 92 BBG Ausdruck eines verfassungsrechtlich vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2011 - 2 C 50/09 - juris Rn. 21). Die aus familienpolitischen Erwägungen eingeführte Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 92 Abs. 1 BBG und die damit verbundene Einschränkung des Hauptberuflichkeitsgrundsatzes sowie der Vollalimentation ist verfassungsrechtlich deshalb zulässig, weil das Teilzeitmodell im Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin gewährt wird. Durch diesen konsensualen Charakter hat der Beamte die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen ist. Die Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten ist eine strukturelle Voraussetzung für die Gewährleistung einer unabhängigen und nur Gesetz und Recht verpflichteten Amtsführung und von grundlegender Bedeutung. Sie erscheint nur dann nicht gefährdet, wenn der Beamte selbst der Auffassung ist, auf einen Teil der Bezüge verzichten zu können, ohne sich dadurch in eine wirtschaftliche Lage zu begeben, die ihn unzulässiger Einflussnahme Dritter in besonderer Weise zugänglich macht (BVerwG, U. v. 30.10.2008 a. a. O. juris Rn. 13). Dieser verfassungsrechtliche Hintergrund gebietet, dass der Dienstherr bei seiner Entscheidung über die Rückkehr eines Beamten zur Vollzeitbeschäftigung neben dem Vorliegen dienstlicher Belange auch die Interessenlage des Beamten zu würdigen hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang auch weiterhin zugemutet werden kann (BVerwG, U. v. 30.10.2008 a. a. O. juris Rn. 11). Bei der Feststellung der Unzumutbarkeit der aus familiären Gründen gewährten Teilzeitbeschäftigung kommt der Veränderung der familiären Verhältnisse des Beamten ein besonderes Gewicht zu. Zu den Umständen, die sich auf die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung entscheidend auswirken können, gehört insbesondere eine nachteilig veränderte Einkommenssituation infolge einer veränderten familiären Situation (BVerwG, U. v. 30.10.2008 a. a. O. juris Rn. 8). Das Interesse des Beamten, eine unzumutbare Teilzeitbeschäftigung nicht fortführen zu müssen, ist jedoch mit entgegenstehenden dienstlichen Interessen in Einklang zu bringen. Ein berücksichtigungsfähiger dienstlicher Belang ist dabei das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung der Verwaltung (BVerwG, U. v. 30.10.2008 a. a. O. juris Rn. 14; U. v. 24.2.2011 a. a. O. juris Rn. 21). Unabhängig von den Voraussetzungen für eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung ist im Beamtenrecht zudem der Grundsatz von Treu und Glauben anwendbar (BVerwG, U. v. 29.8.1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33). Dieser Grundsatz verbietet es dem Beamten im Rahmen des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses, ihm zustehende Rechte in zweckwidriger und missbräuchlicher Weise geltend zu machen (OVG LSA, B. v. 24.2.2009 - 1 M 10/09 - juris Rn. 6). Das jederzeitige Antragsrecht des Beamten auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG steht deshalb unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Hiernach ist ein Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung nur dann zu billigen, wenn der Beamte seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung steht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Grundsatz, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen hat, sondern auch aus dem Sinn und Zweck des § 92 BBG, der aus familienpolitischen Gründen das „Nebeneinander von Familie und Beruf“ fördern will (OVG LSA, a. a. O. juris Rn. 8). Hingegen ist ein Antrag auf Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, der allein dem Zweck dient, eine Vollzeitbeschäftigung „formal“ herbeizuführen, als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn absehbar ist, dass der Beamte dem Dienstherrn zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht zur Verfügung stehen wird (OVG LSA, a. a. O. juris Rn. 11).

Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs konnte der Kläger für den Zeitraum April 2013 bis Oktober 2013 keinen Wechsel zurück zur Vollzeitbeschäftigung verlangen, so dass die Versagung durch die Beklagte auch nicht rechtswidrig war. Für ein solches Verlangen des Klägers fehlt es bereits daran, dass ihm im streitgegenständlichen Zeitraum die Fortsetzung der Teilzeitverwendung nicht unzumutbar war. Zwar schützt § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG aus familienpolitischen Gründen das Interessen des Klägers, den Unterhalt für seine Familie sicher stellen zu können und gleichzeitig das Interesse, sich durch den Beruf vollständig selbst zu verwirklichen und in seiner Persönlichkeit frei zu entfalten. Eine unzumutbare Beeinträchtigung dieser Interessen durch eine bisher ausgeübte und aufgrund eigenen Willensentschlusses beantragte Teilzeitbeschäftigung wird aber in der Regel erst dann angenommen werden können, wenn sich die familiäre (Einkommens-)Situation nicht unerheblich geändert hat. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass seine Ehefrau nur geringfügig beschäftigt sei und er daher auf die volle Alimentation existentiell angewiesen sei, um den Familienunterhalt seiner 4-köpfigen Familie sicherzustellen. Er hat aber als Grund für seine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung gerade nicht geltend gemacht, dass sich das Einkommen seiner Ehefrau seit dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten im Dezember 2012 verringert habe. Eine Einkommensreduzierung ist dem Gericht auch nicht bekannt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger am 26. September 2012 beantragt hat, seine regelmäßige Arbeitszeit auf 34 Stunden wöchentlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 „bis auf Weiteres“ zu reduzieren. Der Kläger hat damit seinem Dienstherrn gegenüber gerade nicht den Eindruck vermittelt, baldmöglichst wieder zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren. Diese Umstände sprechen dafür, dass dem Kläger die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung zumutbar gewesen ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dem Kläger bereits vom 9. August 2010 bis 8. August 2011 Elternzeit gewährt wurde und der Kläger seither bis zum 31. Dezember 2012 aus familiären Gründen nur als Teilzeitbeschäftigter mit 25,5 Stunden wöchentlich tätig gewesen ist. Schon während dieser Zeit war der Beitrag des Klägers zum Familienunterhalt durch die Teilzeitbeschäftigung herabgesetzt. Seit 1. Januar 2013 betrug die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 34 Stunden, wodurch sich seine finanzielle Situation sogar noch verbesserte. Gründe dafür, weshalb bei dieser nicht nachteilig veränderten Ausgangslage die Beibehaltung der Teilzeitbeschäftigung für den Kläger unzumutbar geworden ist, hat er weder vorgetragen, noch sind solche durchgreifenden Gründe ersichtlich.

Aufgrund der Langzeiterkrankung des Klägers während des streitgegenständlichen Zeitraums durfte die Beklagte dem Antrag des Klägers zu Recht dienstliche Belange entgegenhalten. Der Dienstherr hat ohne Zweifel ein berechtigtes Interesse daran, dass ein Beamter seinem Dienstherrn bei einer Vollzeitbeschäftigung auch vollumfänglich zur Verfügung steht, um dadurch eine geregelte und zügige Erledigung dienstlicher Aufgaben zu gewährleisten. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen war es dem Kläger daher aufgrund von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, aus seiner bereits bestehenden Dienstunfähigkeit heraus einen Antrag auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu stellen. Darüber hinaus war im Zeitpunkt der Antragstellung zudem nicht absehbar, wann der Kläger von seiner Erkrankung geheilt sein würde. Da es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung unmöglich war Dienst zu tun und deshalb seine Dienstpflicht auch suspendiert war, erweist sich die „formal“ beantragte Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung als rechtsmissbräuchlich, da auch dem Kläger bewusst sein musste, dass er dadurch seine - auch monetär bedingten - Interessen einseitig zulasten seines Dienstherrn geltend macht. Diesem rechtsmissbräuchlichen Begehren musste die Beklagte nicht nachkommen.

Die Versagung durch die Beklagte erweist sich auch nicht als willkürliche Benachteiligung oder als diskriminierend. Denn die Beklagte begründete ihre Ablehnung sachlich mit dem rechtlich zutreffenden Argument, dass der Kläger seinen Antrag - wie bereits eben festgestellt - rechtsmissbräuchlich gestellt hatte. Außerdem hat die Beklagte mit Bescheid vom 7. November 2013 die Teilzeitbeschäftigung des Klägers rückwirkend mit Ablauf des 31. Oktobers 2013 beendet, nachdem der Kläger seit dem 1. November 2013 seinen Dienst wieder verrichtete. Für das Gericht ist deshalb eine willkürliche Behandlung nicht erkennbar. Aus dem gleichen Grund stellt sich die Ablehnung des Antrags auf Vollzeitbeschäftigung auch nicht als diskriminierend dar. Außerdem hat der Kläger keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine Diskriminierung nach §§ 7, 24 Nr. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG - dargelegt. Denn er hat nicht vorgetragen, aus welchen der in § 1 AGG genannten Gründe er benachteiligt worden sein soll. Solche Gründe i. S. d. § 1 AGG sind vorliegend auch nicht einschlägig. Insbesondere stellt die Erkrankung des Klägers noch keine Behinderung i. S. d. § 1 AGG dar. Denn für sich allein genommen erfüllt eine Krankheit noch nicht den Begriff der Behinderung. Es müssen weitere Erschwernisse hinzukommen, die den Betroffenen hindern, soweit es um den Arbeitsplatz geht, diesen dauerhaft sinnvoll auszufüllen, oder die außerhalb des Arbeitslebens seine Teilnahme am sozialen Leben dauerhaft einschränken (Fuchs in Beck’scher Online-Kommentar AGG, Stand 1.5.2014, § 1 Rn. 13). Da laut der polizeiärztlichen Mitteilungen vom 1. Juli 2013 sowie vom 11. November 2013 gegen eine Verwendung des Kläger im administrativen Bereich unter Beachtung bestimmter Auflagen keine Bedenken bestehen, ist es dem Kläger auch weiterhin möglich, seinen Dienst bei der Bundespolizei sinnvoll auszuüben, so dass beim Kläger keine Behinderung vorliegt, sondern eine bloße Erkrankung. Im Übrigen wäre eine Diskriminierung wegen der Versagung der begehrten Vollzeitbeschäftigung nach § 20 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Die Tatsache, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 seinem Dienstherrn zur Diensterfüllung nicht zur Verfügung gestanden hat, ist ein sachlicher Grund i. S. d. § 20 Abs. 1 AGG.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Ablehnung der Vollzeitbeschäftigung auch nicht der Rechtsgedanke des § 9 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - entgegen. Nach dieser Vorschrift verliert ein Beamter seine Dienstbezüge nicht, wenn er wegen einer Erkrankung nicht dienstfähig ist. Hieraus ergibt sich der Grundgedanke, dass eine Erkrankung des Beamten besoldungsrechtlich keine Nachteile zur Folge hat. Solche finanziellen Nachteile hat der Kläger aber während des Zeitraums seiner Erkrankung auch nicht erlitten. Entsprechend seiner Teilzeitbeschäftigung hat der Kläger gemäß § 6 Abs. 1 BBesG Dienstbezüge erhalten, wobei ein Verlust dieser Dienstbezüge nach § 9 Satz 1 und 3 BBesG nicht eingetreten bzw. festgestellt worden ist. Der dem § 9 Satz 1 BBesG zugrunde liegende Rechtsgedanke kann auf die vorliegende Fallkonstellation auch nicht übertragen werden. Die Regelungen zum Umfang der Arbeitszeit nach den §§ 87 ff. BBG bilden zwar die Grundlage für die nach dem Besoldungsrecht zu berechnenden Bezüge des Beamten. Es besteht jedoch ein entscheidender Unterschied darin, ob bereits im Zeitpunkt der Bewilligung eines Wechsels zurück zur Vollzeitbeschäftigung ein bestimmtes (Gesundheits-)Risiko schon besteht bzw. sich verwirklicht hat oder ob dieses Risiko erst nach einer gemäß § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG bewilligten Vollzeitbeschäftigung eintritt. Dieser bedeutsame zeitliche Unterschied hinsichtlich des Eintritts einer Erkrankung führt vorliegend dazu, dass die von § 9 Satz 1 BBesG vorgesehenen Risikoverteilung auf den konkreten Fall nicht übertragen werden kann. Denn es ist nicht sachgerecht, dass der Dienstherr „sehenden Auges“ das (finanzielle) Risiko der Erkrankung eines Beamten auf sich nehmen müsste.

Schließlich ist das Gericht davon überzeugt, dass die der Ablehnungsentscheidung zugrunde liegende Erkrankung des Klägers nicht auf einer Verletzung der Fürsorgepflicht beruht. Denn der Kläger konnte nicht nachweisen, dass ihn die Beklagte entgegen ihrer Fürsorgepflicht gesundheitsgefährdend verwendet hat. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 zwei polizeiärztliche Gutachten vorlegen lassen, nämlich vom 1. Juli 2013 und vom 11. November 2013. Aus diesen ergibt sich zwar, dass er wegen einer verminderten Belastbarkeit seines Bewegungsapparates als Polizeivollzugsbeamter nicht mehr uneingeschränkt verwendet werden könne und nur unter Einschränkungen in der Lage sei, administrative Tätigkeiten zu erledigen. Der Kläger war aber bereits seit 13. August 2012 bis zum 31. Oktober 2013 durchgehend dienstunfähig erkrankt, so dass die Beklagte ihn nicht entgegen polizeiärztlicher Atteste pflichtwidrig verwendet hat. Eine sonstige Fürsorgepflichtverletzung ist nicht ersichtlich.

c) Da die Ablehnung der Vollzeitbeschäftigung durch die Beklagte rechtmäßig war, kann der Kläger auch keine Besoldungsansprüche im Wege des Schadensersatzes oder als Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen, so dass auch die zulässige Leistungsklage des Klägers unbegründet ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO bestehen nicht.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Besoldungsgesetz in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310) und in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2015 vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

Gründe

I

1

Die Klägerin hält ihre Besoldung als begrenzt dienstfähige Beamtin für verfassungswidrig zu niedrig.

2

Die Klägerin ist Förderschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Landes Niedersachsen. Sie ist seit dem 30. August 2007 begrenzt dienstfähig mit einem verbleibenden Beschäftigungsumfang von 13,5/26,5 Pflichtunterrichtsstunden. In diesem Umfang ist sie auch beschäftigt. Sie erhält Besoldung entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang. Ihr Grundgehalt betrug ab Januar 2014 2 250,43 €, ab Juni 2014 2 316,72 € und beträgt seit Juni 2015 2 374,56 €; der ihr zustehende Familienzuschlag erhöhte sich in diesem Zeitraum von 60,01 € über 61,78 € auf 63,33 €. Das fiktive Ruhegehalt hätte ab Januar 2014 1 628,99 € und ab August 2014 1 677,02 € betragen und hätte seit Juni 2015 eine Höhe von 1 718,84 €.

3

Im Februar 2009 teilte das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung der Klägerin anlässlich des rückwirkenden Inkrafttretens der Dienstbezügezuschlagsverordnung - DBZVO - vom 14. Oktober 2008 mit, dass ihr ein Zuschlag nach dieser Regelung nicht zustehe. Der Zuschlag werde aufgezehrt, da ihre Dienstbezüge das fiktive Ruhegehalt um einen höheren Betrag überstiegen, als der Zuschlag betragen würde. Der Widerspruch der Klägerin hiergegen blieb erfolglos.

4

Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die ihr für die Zeit ab dem 30. August 2007 gewährte Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt:

5

Nach der Aufzehrungsregelung der Dienstbezügezuschlagsverordnung entfalle der Zuschlag der Klägerin, weil der Unterschiedsbetrag zwischen den fiktiven Ruhestandsbezügen und der zeitanteiligen Besoldung (598,94 € im Jahr 2007 bis 685,46 € im Jahr 2009) höher sei als der zu gewährende Zuschlag. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Klägerin entsprechend des Beschäftigungsumfangs gewährten Bezüge bestünden weder im Hinblick auf den Gleichheitssatz noch auf das Alimentationsprinzip.

6

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Besoldung mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Vergleich zu teilzeitbeschäftigten Beamten. Der Umstand, dass der teildienstfähige Beamte anders als der teilzeitbeschäftigte Beamte seine volle Arbeitskraft einbringe, erfordere keine besoldungsrechtliche Besserstellung.

7

Aus familiären Gründen teilzeitbeschäftigte Beamte setzten ihre Arbeitskraft zwar nicht vollständig zur Erfüllung ihrer dienstlichen Tätigkeiten ein. Der Einsatz ihrer verbleibenden Arbeitskraft für die Sorge ihrer Familie diene aber einem gesellschaftspolitisch erwünschten und vom Dienstherrn durch die Möglichkeit der familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung geförderten Ziel. Die Arbeitskraft, die ein begrenzt dienstfähiger Beamter für seinen Dienstherrn erbringe, sei deshalb der Arbeitskraft gleichzustellen, die ein aus familiären Gründen teildienstbeschäftigter Beamter für den Dienstherrn zur Verfügung stelle.

8

Ein wesentlicher Unterschied bestehe auch nicht gegenüber denjenigen Beamten, denen Teilzeit gewährt werde, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Denn die rechtlichen Möglichkeiten für diese Teilzeitbeschäftigten, die verbleibende Arbeitskraft anderweitig - insbesondere zur Einkommenserzielung - einzusetzen, seien begrenzt.

9

Die der Klägerin gewährten Bezüge seien auch nicht mit Blick auf das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip zu niedrig bemessen.

10

Das Bundesverfassungsgericht habe zwar - in Abgrenzung zur freiwilligen Teilzeit, die im Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin gewährt werde - im Falle der unfreiwilligen Einstellungsteilzeit einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip bejaht, weil der Beamte aus den zeitanteiligen Bezügen kein Einkommen erhalte, das als Grundlage wirtschaftlicher Unabhängigkeit für das konkrete Amt angesehen werden könne. Die reduzierte Arbeitszeit und Besoldung eines teildienstfähigen Beamten unterschieden sich aber von der bei der Einstellung eines Beamten aufgezwungenen Teilzeitbeschäftigung. Denn die Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund eingeschränkter Dienstfähigkeit erfolge zwar nicht freiwillig aufgrund eines Antrags des Beamten, die Gründe für die Reduzierung seiner Arbeitszeit lägen aber in der Sphäre des Beamten, nicht der des Dienstherrn. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der teildienstfähige Beamte vor der Einführung des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit 1999 in den Ruhestand versetzt worden wäre und ein Ruhegehalt erhalten würde, das der Gesetzgeber grundsätzlich als - für Ruhestandsbeamte - amtsangemessen ansehe.

11

Dass ein begrenzt dienstfähiger Beamter ebenso besoldet werde wie ein teilzeitbeschäftigter Beamter beschränke sich im Wesentlichen auf die Konstellation, in denen die Teildienstfähigkeit nur eine geringe Reduzierung der Dienstleistung erfordere oder in denen - wie im vorliegenden Fall - bei Eintritt der Teildienstfähigkeit nur in geringem Umfang Versorgungsanwartschaften bestünden und daher der Zuschlag durch die höheren Teilzeitbezüge aufgezehrt werde. In den Fällen aber, in denen die Teildienstfähigkeit nur eine geringe Reduzierung der Dienstleistung erfordere, werde der Alimentationsgrundsatz nicht verletzt. Denn es sei nicht erkennbar, dass der Unterschiedsbetrag zwischen der Besoldung entsprechend dem geringfügig eingeschränkten Beschäftigungsumfang und der Besoldung bei einer Vollbeschäftigung so hoch wäre, dass eine angemessene Alimentation des begrenzt dienstfähigen Beamten nicht mehr gewährleistet würde. In den Fällen nur geringer Versorgungsanwartschaften und deshalb zeitanteiliger Besoldung habe der Beamte bei erheblicher Einschränkung der Dienstfähigkeit zwar eine deutlich geringere Besoldung im Verhältnis zu seiner Vollzeitbesoldung hinzunehmen. Dass der Beamte nur geringe Versorgungsbezüge erwirtschaftet habe, liege aber ebenfalls nicht in der Sphäre des Dienstherrn. Der Beamte stehe zudem jedenfalls besser da, als wenn er sich bereits im Ruhestand befände. Insoweit müsse er sich auch den Vorteil entgegen halten lassen, dass er in das Arbeitsleben integriert bleibe.

12

Während des Revisionsverfahrens hat der Landesgesetzgeber den Zuschlag für begrenzt dienstfähige Beamte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 gesetzlich, nämlich in § 24 NBesG, geregelt. Im Nachgang zu dem Urteil dieses Senats vom 27. März 2014 (2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244) ist die gesetzliche Aufzehrungsregelung in § 24 NBesG für begrenzt dienstfähige Beamte, die Dienst leisten und zeitanteilig besoldet werden, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 durch einen Sockelbetrag in Höhe 150 € pro Monat abgemildert worden.

13

Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2014 eine Nachzahlung in Höhe von 13 200 € (= 88 Monate x 150 €) erhalten, die aufgrund des Erlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 18. Februar 2015 veranlasst worden ist; danach wird bei noch nicht abgeschlossenen Verfahren der erst ab Jahresbeginn 2015 gesetzlich geregelte Sockelbetrag von 150 € pro Monat auch rückwirkend gewährt.

14

Mit der Revision beantragt die Klägerin,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. November 2013 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 14. März 2012 zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die der Klägerin für die Zeit ab dem 30. August 2007 gewährte Besoldung (einschließlich der zwischenzeitlichen Nachzahlung in Höhe von 150 €/Monat für die Zeit vom 30. August 2007 bis 31. Dezember 2014) verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, und den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2009 aufzuheben, soweit sie dieser Feststellung entgegenstehen.

15

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

16

Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Besoldungsgesetz - NBesG - in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310) und in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2015 vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477) mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

17

Das Institut der begrenzten Dienstfähigkeit ist zwar nicht hergebracht (1.), es stellt aber eine strukturwahrende Fortentwicklung des Beamtenrechts dar (2.). Die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung dieses Status als besondere Form der Teilzeitbeschäftigung wirft aber Fragen im Hinblick auf die Gewährleistung des Alimentationsprinzips auf (3.), von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt (4.).

18

1. Bis zur Einführung des Rechtsinstituts der begrenzten Dienstfähigkeit wurden dienstunfähige Beamten in den Ruhestand versetzt.

19

a) Die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit setzt die Dienstunfähigkeit des Beamten voraus (§ 27 BeamtStG, § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3 Rn. 11).

20

Beamte haben sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG, § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Sind sie dienstunfähig, ist ihnen die Erfüllung dieser Dienstleistungspflicht unmöglich. Dienstunfähigkeit stellt daher einen Rechtfertigungsgrund dafür dar, dem Dienst fernzubleiben. Bei vorübergehender Erkrankung werden dem Beamten seine Dienstbezüge unverändert weitergezahlt. Dieser Fortzahlungsanspruch bei vorübergehendem Wegfall der Dienstleistung wird traditionell als ein wesentliches Merkmal des Alimentationsprinzips angesehen (vgl. etwa Summer, Alimentationsprinzip gestern und heute, in: Summer, Beiträge zum Beamtenrecht, 2007, S. 1 <16 f.>). Der Beamte hat dann alles Mögliche und Zumutbare für die alsbaldige Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu tun (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 17).

21

Auch der dauernd dienstunfähige Beamte kann seine Pflicht zur Dienstleistung nicht mehr erfüllen. Welche Anforderungen an die Erfüllung der Dienstpflichten zu stellen sind, obliegt dabei einer organisatorischen Vorentscheidung des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 22 Rn. 11). Maßstab hierfür ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 14 f.). Grundsätzlich ist eine mindestens als ausreichend zu qualifizierende Mindestgüte und eine mindestens als ausreichend zu qualifizierende Mindestmenge der Arbeitsergebnisse zu fordern (Summer, in: GKÖD, K § 42 BBG Rn. 8).

22

Der dauernd dienstunfähige Beamte wird in den Ruhestand versetzt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). Er hat Anspruch darauf, von seiner Dienstleistungspflicht entbunden und versorgt zu werden. Dem steht das Recht des Dienstherrn gegenüber, die Stelle des Beamten für einen Dienstfähigen freizumachen und die Alimentation auf das Ruhegehalt zu reduzieren. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beamte seine Dienstpflichten nicht mehr erfüllt und der Dienstherr deshalb eine Ersatzkraft besolden muss.

23

b) Die Versetzung dienstunfähiger Beamter in den Ruhestand ist hergebracht (vgl. bereits § 61 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, RGBl. S. 61 - RBG -). Entsprechendes gilt für die abgesenkte Bezügegewährung, die damit auch den Gehalt der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentierungspflicht für diese Beamtengruppe bestimmt. Nach § 34 RBG erhielt der dienstunfähige Beamte eine Pension, wenn er eine zehnjährige Dienstzeit absolviert hatte. Die Pension betrug mindestens 20/80 des Diensteinkommens und wurde für jedes nach dem vollendeten zehnten Dienstjahr weiter zurückgelegte Dienstjahr um 1/80 erhöht (§ 41 RBG).

24

Eine erste Fortentwicklung im hergebrachten System der Dienstunfähigkeit trat mit der Möglichkeit einer anderweitigen - auch geringwertigeren - Verwendung ein (Gesetz vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2218). Damit wurde eine Reaktionsmöglichkeit für die Fälle geschaffen, in denen der Beamte gesundheitlich noch in der Lage ist, eine qualitativ andere Funktion wahrzunehmen. Besoldungsrechtliche Folgen ergaben sich hier nicht.

25

Auf die quantitativ reduzierte Dienstleistungsfähigkeit reagiert das durch Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998 geschaffene Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit (BGBl. I S. 1666). Es begründet einen Mischstatus, weil der Beamte trotz vorhandener Dienstunfähigkeit weiter verwendet wird, aber nur in zeitlich eingeschränktem Umfang. Er erhält nicht Ruhestands-, sondern Dienstbezüge; diese aber nur entsprechend der geleisteten Arbeitszeit (§ 72a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 BBesG). Der Zusammenhang zur Dienstunfähigkeit wird aber dadurch deutlich, dass § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG Dienstbezüge in der Höhe garantiert, die der Beamte im Alternativfall der Versetzung in den Ruhestand erhalten hätte. Die Mindestalimentation knüpft damit an das erdiente Ruhegehalt an (wenngleich der Beamte im Ergebnis gleichwohl Nachteile haben kann, weil er steuer- und beihilferechtlich nicht als Ruhestandsbeamter behandelt wird; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <315> sowie Summer, in: GKÖD, K § 42a BBG Rn. 13).

26

2. Die mit dem Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit geschaffene Teilzeitbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.

27

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Zulässigkeit der Teilzeitbeschäftigung von Beamten noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Es hat aber zu erkennen gegeben, dass es die Einschränkung der Hauptberuflichkeit grundsätzlich für zulässig hält (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <265>: "Im Gegensatz zu anderen Teilzeitformen ist die antragslose Einstellungsteilzeit auch nicht als strukturwahrende Fortentwicklung des Beamtenverhältnisses anzusehen").

28

Diese Einschätzung trifft nach Auffassung des Senats jedenfalls für die Teilzeitbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen zu. Nach heutigem Verständnis sind Beamte nicht mehr zur vollen Hingabe, sondern nur noch dazu verpflichtet, sich ihrem Beruf mit vollem persönlichen Einsatz zu widmen (vgl. § 61 Satz 1 BBG sowie § 34 Satz 1 BeamtStG). Bezugspunkt der "Hingabepflicht" ist daher nicht mehr die gesamte Lebensleistung des Beamten, sondern nur noch der dem Erwerbsleben gewidmete Teil. Dementsprechend nehmen die Arbeitszeiten nicht mehr die volle Schaffenskraft des Beamten in Anspruch. Der Beschäftigungsumfang von begrenzt dienstfähigen Beamten ist zwar vermindert, er kann aber gleichwohl als "hauptberuflich" qualifiziert werden, weil die gesundheitsbedingt eingeschränkte Dienstleistungskapazität - und damit die Berufsfähigkeit - voll ausgeschöpft wird (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 Rn. 18). Eine negative Strukturentwicklung hin zum Zweitberuf ist damit nicht zu besorgen.

29

Das Institut der begrenzten Dienstfähigkeit ist daher eine strukturwahrende Fortentwicklung des hergebrachten Grundsatzes der Hauptberuflichkeit im Falle von gesundheitsbedingt nur noch teilweise verwendbaren Beamten. Sie entspringt, neben Kosteneinsparungsmotiven, auch der Fürsorgepflicht: den Beamten, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind, wird eine Möglichkeit gegeben, weiterhin in das Arbeitsleben integriert zu bleiben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 2006 - 2 BvL 13/04 - BVerfGK 8, 421 <426>, juris Rn. 21).

30

3. Der Gesetzgeber hat die begrenzte Dienstfähigkeit aber als eine besondere Form der (Zwangs-)Teilzeitbeschäftigung ausgestaltet. Sie wirft daher Probleme im Hinblick auf die Gewährleistung des Alimentationsprinzips auf.

31

Da der begrenzt dienstfähige Beamte weiterhin aktiven Dienst versieht, ist der Alimentationsgrundsatz in seinem funktionssichernden Gewährleistungsgehalt berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <270>). Anders als bei dem in den Ruhestand versetzten Beamten besteht hier eine Gefährdung der unabhängigen Amtsführung, wenn der begrenzt dienstfähige Beamte auf zusätzliche Einkünfte angewiesen ist, um ein angemessenes Einkünfteniveau erreichen zu können.

32

a) 1989 schuf das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften - BeamtVGÄndG - vom 19. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) durch Änderungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 26) und des Bundesbeamtengesetzes (§ 42) erste Möglichkeiten einer anderweitigen - auch geringerwertigen - Verwendung bei Dienstunfähigkeit (Grundsatz: "Weiterverwendung vor Versorgung").

33

Die Einführung der Teildienstfähigkeit einschließlich der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgeregelungen war dann Teil des Konzepts zur Umsetzung des Versorgungsberichts der Bundesregierung vom 17. Oktober 1996 (BT-Drs. 13/5840). Darin wurde als wichtiger Beitrag zur Dämpfung der Kostenentwicklung unter anderem die Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch die Verringerung frühzeitiger Pensionierungen empfohlen.

34

Das durch das Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1667) geschaffene Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit (vgl. § 26a BRRG, § 42a BBG in den damaligen Gesetzesfassungen) ermöglicht es deshalb dem Dienstherrn, die verbliebene Arbeitskraft von Beamten nutzbar zu machen, die ihre Dienstpflichten wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr während der gesamten, aber noch mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. Diese Beamten sollen nicht mehr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, sondern unter Berücksichtigung ihres in zeitlicher Hinsicht eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden (BT-Drs. 13/9527 S. 29).

35

b) Bereits die zunächst für alle Dienst leistenden begrenzt dienstfähigen Beamten geltende Regelung des Bundesbesoldungsgesetzes sah eine grundsätzliche Anknüpfung an die Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamter vor:

36

§ 72a BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) - BBesG a.F. -, lautet wie folgt:

"(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a Bundesbeamtengesetz und entsprechendes Landesrecht) erhält der Beamte Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates."

37

§ 6 Abs. 1 BBesG lautet unverändert im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum:

"Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt."

38

Nach § 1 der Dienstbezügezuschlagsverordnung - DBZVO - vom 14. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 324) erhielten begrenzt dienstfähige Beamte in Niedersachsen zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 72a Abs. 1 BBesG a.F. einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag:

"(1) Begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie begrenzt dienstfähige Richterinnen und Richter des Landes erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 72 a Abs. 1 BBesG einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag.

(2) Der Zuschlag beträgt vier vom Hundert der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 180 Euro. Werden Dienstbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 BBesG gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG, so verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag.

(3) Zu den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören

1. das Grundgehalt,

2. die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

3. der Familienzuschlag,

4. die Amts- und Stellenzulagen und

5. die Ausgleichs- und Überleitungszulagen."

39

Nach § 4 DBZVO trat diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2006 - also rückwirkend - in Kraft.

40

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO betrug mithin der Zuschlag vier v.H. der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 180 €. Wurden Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. gewährt (= bei zeitanteiliger Besoldung), weil sie höher waren als die Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. (= fiktive Ruhestandsbezüge), so verringerte sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 DBZVO der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag - d.h. ggf. auch auf Null (Aufzehrungsregelung).

41

c) Ende 2013 überführte der Landesbesoldungsgesetzgeber das vorherige Verordnungsrecht in Parlamentsrecht und erhöhte die Besoldung der begrenzt dienstfähigen Beamten.

42

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2014 vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310; Art. 3 Nr. 3) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2014 (Art. 17 Abs. 1) folgender § 24 ins Niedersächsische Besoldungsgesetz eingefügt:

"(1) Begrenzt dienstfähige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die in vollem zeitlichen Umfang ihrer begrenzten Dienstfähigkeit Dienst leisten, erhalten Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG, mindestens jedoch in Höhe des Ruhegehalts, das ihnen bei Versetzung in den Ruhestand zustünde. Erhalten sie Dienstbezüge in Höhe des Ruhegehalts, das ihnen bei Versetzung in den Ruhestand zustünde, so erhalten sie zusätzlich zu ihren Dienstbezügen nach Satz 1 einen Zuschlag in Höhe von fünf vom Hundert der Dienstbezüge, die ihnen bei Vollbeschäftigung zustünden, mindestens jedoch 250 Euro monatlich. Erhalten sie Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG, so erhalten sie einen Zuschlag nach Satz 2 verringert um den Betrag, den die Dienstbezüge nach § 6 Abs. 1 BBesG die Dienstbezüge übersteigen, die ihnen bei Versetzung in den Ruhestand zustünden.

(2) Zu den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören

1. das Grundgehalt,

2. die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

3. der Familienzuschlag,

4. die Amts- und Stellenzulagen und

5. die Ausgleichs- und Überleitungszulagen.

(3) Der Zuschlag nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 6 BBesG oder § 16 Abs. 2 und 3 gewährt wird. Bei einer Bewilligung der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 findet § 16 Abs. 6 entsprechende Anwendung."

43

Somit gab es nach § 24 Abs. 1 Satz 2 NBesG 2014 für begrenzt dienstfähige Beamte, die Dienst leisteten und Dienstbezüge in Höhe des fiktiven Ruhegehalts erhielten, einen Zuschlag in Höhe von 5 % der Vollzeitbezüge, mindestens aber 250 €/Monat; für diese Personengruppe war keine Aufzehrungsregelung vorgesehen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 NBesG galt diese Regelung zwar auch für begrenzt Dienstfähige, die Dienst leisteten und Dienstbezüge entsprechend ihrer Arbeitszeit erhielten; für diese Beamten war allerdings eine Aufzehrungsregelung vorgesehen: Soweit die Teilzeitbezüge die fiktiven Ruhestandsbezüge überstiegen, wurde der Zuschlag - ggf bis auf Null - gekürzt.

44

Ursprünglich, d.h. im Gesetzentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 17. September 2013 (LT-Drs. 17/576), war noch keine Regelung der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter vorgesehen. Erst in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen ist die Einfügung des § 24 NBesG als Ausschussempfehlung enthalten (LT-Drs. 17/1001 S. 5). Im Schriftlichen Bericht des Ausschusses heißt es hierzu (LT-Drs. 17/1009 S. 4 f.):

"Die Einfügung des § 24 haben die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen in Vorlage 6 (S. 8) wie folgt schriftlich begründet:

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 1. November 2011 (5 LC 50/09) festgestellt, dass der einem begrenzt Dienstfähigen zusätzlich zu den Dienstbezügen gewährte Zuschlag in Höhe von monatlich 4 Prozent der Dienstbezüge, mindestens 180 Euro, verfassungswidrig zu gering bemessen ist. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 14. Mai 2013 (2 B 6.12) zurückgewiesen. Der Zuschlag zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit ist daher angemessen zu erhöhen.

Zur Festlegung des Erhöhungsbetrages wurde von der landesweiten Bezüge- und Versorgungsstelle bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen zunächst anhand von mehreren 'Eckbeamten' (in unterschiedlichen Besoldungsgruppen, einem unterschiedlichen Stundenanteil der begrenzten Dienstfähigkeit und unterschiedlichen bisher erworbenen Ruhegehaltssätzen) der durchschnittliche Netto-Nachteil gegenüber einem begrenzt Dienstfähigen, der in den Ruhestand versetzt wird, ermittelt. Dieser beträgt durchschnittlich ca. 160 Euro. Das BVerwG hat in seinem Beschluss gefordert, dass über den Nachteilsausgleich hinaus honoriert werden müsse, dass begrenzt Dienstfähige ihre ganze Arbeitskraft einbringen. Um diesem Aspekt Rechnung zu tragen, und zum Ausgleich evtl. anderer Nachteile, die in dem o. g. Betrag noch nicht berücksichtigt wurden, wurde der Zuschlagsbetrag von bisher 4 Prozent der Dienstbezüge, mindestens 180 Euro, ab 1. Januar 2014 auf 5 Prozent der Dienstbezüge, mindestens 250 Euro, angehoben.

Im Vorgriff auf die Neufassung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) wird die bisherige verordnungsrechtliche Regelung zur transparenten Darstellung des Besoldungsrechts vollständig in eine gesetzliche Regelung überführt. Gleichzeitig werden die bisherigen Regelungen des § 72 a des fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes im Wesentlichen unverändert in das NBesG überführt. Die Besoldung begrenzt Dienstfähiger wird wie bisher grundsätzlich im Umfang der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit, in Anlehnung an die für Teilzeitbeschäftigte geltende Regelung, vermindert. Die Besoldung wird jedoch mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das begrenzt Dienstfähige bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn im vollen zeitlichen Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit Dienst geleistet wird. Zur Klarstellung wurde ein entsprechender Halbsatz in Anlehnung an die neue, seit 1. August 2013 geltende bundesrechtliche Regelung in Absatz 1 Satz 1 angefügt.

Die Absätze 1 (Sätze 2 und 3) bis 3 entsprechen den Regelungen der bisherigen niedersächsischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (DBZVO).

Haushaltsmäßige Auswirkungen ergeben sich lediglich bei 80 von derzeit 270 begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten. Mit der Erhöhung des Mindestzuschlagsbetrages von bisher 180 Euro auf 250 Euro ergeben sich Mehrausgaben in Höhe von jährlich 67 200 Euro. Hierbei wird eine in etwa gleichbleibende Anzahl von begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten, die einen Zuschlag erhalten, unterstellt.

Die Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion haben sich sowohl im Rechts- wie auch im Haushaltsausschuss dafür ausgesprochen, diese Änderungen in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren mit zeitlich ausreichend bemessener Beteiligung der Spitzenverbände vorzunehmen; die Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion haben demgegenüber Wert darauf gelegt, die Änderung im Interesse der betroffenen Bediensteten rasch in Kraft zu setzen."

45

d) Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2015 vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477; Art. 3 Nr. 1) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (Art. 17 Abs. 1) in § 24 Abs. 1 Satz 3 NBesG nach dem Wort "zustünden" ein Komma und die Worte "mindestens jedoch 150 Euro monatlich" eingefügt. Damit wurde die Aufzehrungsregelung durch einen stets zu gewährenden Sockelbetrag eingeschränkt.

46

Im Gesetzentwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2015 der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen heißt es zur Begründung der Einführung des Sockelbetrags von 150 € (LT-Drs. 17/1982 S. 37 f.):

"Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - festgestellt, dass die der Klägerin aus Baden-Württemberg gezahlte Besoldung insoweit verfassungswidrig zu niedrig ist, als dass ihr kein Zuschlag zu den Dienstbezügen aufgrund ihrer begrenzten Dienstfähigkeit gewährt worden ist. Nach Auffassung des Gerichts müssen begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte besser besoldet werden als im gleichen Umfang (freiwillig) teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte. Die der Entscheidung zugrunde liegende Dienstbezügezuschlagsverordnung des Landes Baden-Württemberg sieht vor, dass begrenzt Dienstfähige grundsätzlich einen Zuschlag zu den Dienstbezügen in Höhe von mindestens 220 Euro erhalten. In Fällen, in denen die Besoldung entsprechend der Teilzeitbeschäftigung aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit höher als das fiktive Ruhegehalt ist, wird der Zuschlag auf den Unterschiedsbetrag angerechnet und gegebenenfalls bis auf Null reduziert.

§ 24 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) enthält eine vergleichbare Aufzehrregelung, sodass auch in Niedersachsen Handlungsbedarf besteht.

Um dem Urteil des BVerwG Rechnung zu tragen, wird sowohl am bisherigen System der Festbetragsregelung als auch an der bisherigen Aufzehrregelung in § 24 Abs. 1 Satz 3 NBesG festgehalten. Allerdings wird die bisherige Aufzehrregelung dahin gehend ergänzt, dass allen begrenzt Dienstfähigen ein Zuschlag in Höhe von 150 Euro als Sockelbetrag verbleibt. Mit dieser Ergänzung wird sichergestellt, dass begrenzt Dienstfähige in jedem Fall eine angemessene höhere Besoldung erhalten als (freiwillig) teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte. Die Höhe wird in Relation zum Mindestzuschlagsbetrag von 250 Euro als ausreichend erachtet.

Die vom BVerwG als Alternative angeregte Regelung des sogenannten Thüringer Modells, das die Gewährung eines Zuschlages in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der aufgrund der begrenzten Besoldung gekürzten und der ungekürzten Besoldung vorsieht, wird insbesondere aus Kostengründen, aber auch um eine besondere Anreizwirkung auszuschließen, nicht gewählt. In diesem Modell, das neben Thüringen nur in den Ländern Sachsen-Anhalt und Brandenburg gewählt wurde, werden zum Teil Zuschläge in Höhe von über 1 100 Euro monatlich gewährt."

47

Im Schriftlichen Bericht zum Haushaltsbegleitgesetz 2015 heißt es dazu (LT-Drs. 17/2580 S. 2):

"Zur Einfügung des Sockelbetrages in die Regelung über die Besoldungszulage für begrenzt Dienstfähige (Nummer 1) hat der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GDB) angemerkt, dass nicht abschließend beurteilt werden könne, ob die Rechtsprechung, auf die der Sockelbetrag Rücksicht nehme, dessen Höhe für ausreichend halten werde. Ein Vertreter des Finanzministeriums hat hierzu vorgetragen, für die Betroffenen günstigere Regelungen mit einem höheren Sockelbetrag gebe es bisher in den Ländern nicht."

48

Die Verfasser des Gesetzentwurfs wollten also mit dem Sockelbetrag von 150 € den Anforderungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 (2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244) Rechnung tragen. Sie hielten einen Sockelbetrag in Höhe von 150 € im Hinblick auf den Mindestzuschlagsbetrag in Höhe von 250 € (bei in den Ruhestand versetzten begrenzt dienstfähigen Beamten, § 24 Abs. 1 Satz 2 NBesG) für ausreichend.

49

Außerdem wurde durch Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 18. Februar 2015 geregelt:

"Soweit vor dem 1. Januar 2015 ein Anspruch auf Gewährung eines Mindestzuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit geltend gemacht wurde und die Widerspruchs- und Klageverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sind, wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Mindestzuschlag auch für diesen Zeitraum gewährt."

50

Der Sache nach wurde damit per Erlass der gesetzlichen Neuregelung ab dem Jahr 2015 insoweit - zeitlich nicht eingeschränkte - Rückwirkung beigemessen, als sie im Falle fehlender Bestands- oder Rechtskraft bei zuvor geltend gemachten Ansprüchen auf einen Mindestzuschlag auch für die geltend gemachten zurückliegenden Zeiträume zur Anwendung kommen sollte.

51

Bei der gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Novellierung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes ist eine dem § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 NBesG 2015 entsprechende Regelung als § 9 Abs. 3 vorgesehen (vgl. LT-Drs. 17/3512 S. 8). Die Gesetzesbegründung ist inhaltlich mit derjenigen zum Haushaltsbegleitgesetz 2015 deckungsgleich (vgl. LT-Drs. 17/3512 S. 124 f.).

52

4. Der Erfolg der Revision hängt davon ab, ob § 24 Abs. 1 NBesG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310) und in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2015 vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477) mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar und gültig oder mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist. Die Frage ist entscheidungserheblich.

53

a) Ist § 24 Abs. 1 NBesG verfassungswidrig und nichtig, weil der dort geregelte Zuschlag für Dienst leistende begrenzt dienstfähige Beamte unter der verfassungsrechtlich gebotenen Höhe bleibt, hat die Revision der Klägerin Erfolg. Der Klägerin stünde der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Feststellung zu, dass ihre Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Dies betrifft den Zeitraum ab dem Jahr 2014. Seitdem ist - wie ausgeführt - in Niedersachsen der Zuschlag für begrenzt dienstfähige Beamte in einem Parlamentsgesetz geregelt.

54

Davor galt Verordnungsrecht des Landes. Insoweit steht dem Bundesverwaltungsgericht als Fachgericht die Verwerfungskompetenz zu. Der von der Klage erfasste Zeitraum bis zum Jahresende 2013 ist deshalb nicht Gegenstand des Vorlagebeschlusses. Der Senat hat insoweit von einer Teilentscheidung abgesehen, um insgesamt und einheitlich über den gesamten Streitgegenstand unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Vorlagefrage entscheiden zu können.

55

b) Ist § 24 NBesG hingegen verfassungsgemäß und gültig, hat die Revision keinen Erfolg.

56

Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 NBesG 2014 erhalten Dienst leistende begrenzt dienstfähige Beamte zwar einen Zuschlag in Höhe von fünf vom Hundert der Dienstbezüge, die ihnen bei Vollbeschäftigung zustünden, mindestens jedoch 250 Euro; allerdings verringert sich der Zuschlag um den Betrag, den die zeitanteiligen Dienstbezüge die Dienstbezüge übersteigen, die dem betreffenden begrenzt dienstfähigen Beamten zustünden, wenn er nicht Dienst leisten würde, sondern in den Ruhestand versetzt worden wäre. In der seit Januar 2015 geltenden Fassung des § 24 Abs. 1 Satz 3 NBesG ist die Aufzehrungsregelung durch einen Sockelbetrag in Höhe von 150 Euro im Monat abgemildert worden.

57

Ist der gesetzlich geregelte Zuschlag von 5 % bei Dienst leistenden begrenzt dienstfähigen Beamten, ergänzt durch die - im Falle der Klägerin einschlägige - Aufzehrungsregelung, die ihrerseits wiederum durch einen Sockelbetrag in Höhe von 150 Euro pro Monat begrenzt ist, verfassungskonform, hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Verfassungswidrigkeit ihrer Besoldung.

III

58

§ 24 Abs. 1 NBesG 2014 und 2015 ist nach Überzeugung des Senats nicht mit dem durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Alimentationsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

59

Die Alimentation ist das Korrelat zur Dienstleistung der Beamten, die diese nach Kräften zu erbringen haben; das Alimentationsprinzip gewährleistet eine Besoldung in einer Höhe, die den Beamten wirtschaftliche Sicherheit auf amtsangemessenem Niveau ermöglicht und eine uneigennützige, ausschließlich an Gesetz und Recht orientierte Amtsführung fördert (1.). Das Alimentationsprinzip lässt eine Absenkung der Besoldung unter das vom Besoldungsgesetzgeber als amtsangemessen festgesetzte Niveau grundsätzlich nur im Einverständnis der betroffenen Beamten zu (2.). Das gilt auch im Falle der Dienst leistenden begrenzt dienstfähigen Beamten (3.). Allerdings darf der Normgeber bei der Besoldung auch den unterschiedlichen objektiven Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und vollzeitbeschäftigten Beamten andererseits berücksichtigen (4.) und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken (5.). Das kann aber eine lediglich zeitanteilige oder nahezu zeitanteilige Besoldung nicht rechtfertigen (6.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zwecke des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit im Allgemeinen und des § 24 Abs. 1 NBesG 2014 und 2015 im Besonderen (7.) sowie der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur (8.). § 24 Abs. 1 NBesG 2014 und 2015 entspricht diesen Anforderungen nicht (9.). Eine verfassungskonforme Auslegung ist ausgeschlossen (10.). Durch die im Wesentlichen besoldungsrechtliche Gleichbehandlung der begrenzt dienstfähigen Dienst leistenden Beamten mit den (freiwillig) in Teilzeit beschäftigten Beamten wird auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt (11.)

60

1. Die hauptberufliche Beschäftigung auf Lebenszeit unter Einsatz der vollen Arbeitskraft des Beamten und das hiermit korrespondierende Alimentationsprinzip sind prägende Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 1980 - 2 BvL 7/76 u.a. - BVerfGE 55, 207 <240>, vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 <59 f.> und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <263 >). Sie konstituieren das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn und sollen eine uneigennützige, ausschließlich an Gesetz und Recht orientierte Amtsführung fördern, indem sie den Beamten rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit geben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <264> und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.>).

61

Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (stRspr, BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 <14> und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 <314>; Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <287> und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 92), den der Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten hat (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteile vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 <351> m.w.N. und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 92). Mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis wird der Beamte verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, und verliert er grundsätzlich die Freiheit zu anderweitiger Erwerbstätigkeit (stRspr, BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 <345>, vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 - BVerfGE 44, 249 <264>, vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 <60> und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <263 f.>). Als Korrelat hierzu verpflichtet das Alimentationsprinzip den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 93 m.w.N.). Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 <14>; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <287 f.>).

62

Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bilden also zum einen die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 119 m.w.N.). Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip eine Schutzfunktion für den Beamten (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 119 m.w.N.). Die Alimentation ist zugleich die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <263 f.>).

63

Die Alimentation und damit auch die Besoldung sind deshalb anders als im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste. Die Alimentation ist vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt und soll sicherstellen, dass der Beamte seine Dienstleistung unter Beachtung der hierfür geltenden Pflichten erbringt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 <345>, vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 <60> m.w.N.; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <288> m.w.N.; Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <269>). Dementsprechend wird die Besoldung auch im Falle einer Ermäßigung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen nicht zur bloßen Gegenleistung für die - während der ermäßigten Arbeitszeit - erbrachten Dienstleistungen, sondern behält ihren sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentierungscharakter (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 <63> und vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - BVerfGE 121, 241 <261>).

64

Der Beamte ist dem Allgemeinwohl und damit zur uneigennützigen Amtsführung verpflichtet. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position soll den Beamten dabei in die Lage versetzen, unsachlichen oder parteilichen Einflussnahmen zu widerstehen und seine Bereitschaft zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung zu fördern (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <267> m.w.N.). Die Gefahr, dass der Beamte zum "Diener zweier Herren" wird, besteht insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt. In dieser Konstellation sind Interessenkonflikte angelegt, die Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit des Beamten gefährden können (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <264 f.>).

65

Eine Gefahr für eine unabhängige Amtsführung besteht jedoch auch dann, wenn die Besoldung unter dem amtsangemessenen Alimentationsniveau bleibt. Wenn der Beamte nicht hinreichend alimentiert wird, wächst strukturell die Gefahr, dass er seine Treuepflicht nicht in dem erforderlichen Umfang wahrnehmen kann oder will. Eine zu geringe Alimentierung beeinträchtigt Ziel und Funktion der mit dem Hauptberuflichkeitsgrundsatz angelegten Treue- und Loyalitätspflicht des Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <265 f.>).

66

Im Hinblick auf die Funktion des Alimentationsgrundsatzes sind der Absenkung der Bezüge, wie sie mit einer antragslosen Teilzeitbeschäftigung, aber auch mit der begrenzten Dienstfähigkeit verbunden ist, Grenzen gesetzt (vgl. zur antragslosen Teilzeit: BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <269>). Denn durch die entsprechend der Arbeitszeit reduzierte Besoldung erreicht der betroffene Beamte nicht das Einkommensniveau, das der Besoldungsgesetzgeber selbst als dem jeweiligen Amt angemessen eingestuft hat. Er erhält nicht das Einkommen, das als Grundlage wirtschaftlicher Unabhängigkeit für das konkrete Amt mit seiner Verantwortung und Bedeutung angesehen werden kann.

67

2. Eine Unterschreitung der als amtsangemessen festgesetzten Bezüge lässt das Alimentationsprinzip grundsätzlich nur auf Antrag und im Interesse des Beamten zu. In einem solchen Fall hat der Beamte die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts - gegebenenfalls auch in Ansehung des übrigen Familieneinkommens - auf die volle Besoldung angewiesen ist. Anders liegen die Dinge dagegen, wenn der Dienst leistende Beamte ohne Wahlmöglichkeit auf eine entsprechende Teilalimentierung verwiesen wird. Dann erhält er allein aus den Bezügen des Dienstherrn kein Einkommen, das als Grundlage wirtschaftlicher Unabhängigkeit für das konkrete Amt mit seiner Verantwortung und Bedeutung angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <270>).

68

Die Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten, die als strukturelle Voraussetzung für die Gewährleistung einer unabhängigen und nur Gesetz und Recht verpflichteten Amtsführung von grundlegender Bedeutung ist, gebietet deshalb, dass die vom Gesetzgeber für das jeweilige Amt als angemessen bewertete Besoldung nur im Einverständnis mit dem Betroffenen unterschritten werden darf (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <270>).

69

Das Merkmal der Freiwilligkeit bezüglich der Einschränkung von Arbeitszeit und Besoldung ist als funktionsadäquates Sicherungskriterium erforderlich. Der Beamte kann - gegebenenfalls auch in Ansehung des übrigen Familieneinkommens - selbst darüber entscheiden, ob und inwieweit er die Arbeitszeit reduzieren und dafür Einbußen bei der Besoldung in Kauf nehmen will oder ob er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <269 f.>).

70

3. Dies gilt nicht nur für den vom Bundesverfassungsgericht bereits entschiedenen Fall der unfreiwilligen Einstellungsteilzeit, sondern auch für den Fall der begrenzten Dienstfähigkeit, wenn der Dienstherr die - zeitlich eingeschränkte - Dienstleistung des Beamten in Anspruch nimmt.

71

Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Dieses tragende Strukturprinzip sowie der Alimentationsgrundsatz verbieten es, Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen deren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen anzuordnen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <272>). Allerdings geht das Strukturprinzip der Vollzeitbeschäftigung von einem Beamten aus, der den beruflichen Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht in vollem Umfang gewachsen ist. Die Dienstleistungspflicht findet ihre Grenze in der gesundheitlichen Verfassung des Beamten. Der Dienstherr ist zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gehalten, auf die aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen. Der Beamte muss nicht um jeden Preis, sondern "nach Kräften" Dienst leisten. Er braucht seine Arbeitskraft nur im Rahmen des ihm Möglichen zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt zugleich, dass er eine ihm noch mögliche, wenn auch eingeschränkte Dienstleistung erbringen muss, wenn der Dienstherr diese in Anspruch nimmt. Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit entwickelt deshalb den Grundsatz der Vollzeitbeschäftigung für solche Beamte fort, die den Anforderungen der Vollzeitbeschäftigung in zeitlicher Hinsicht nicht mehr vollumfänglich gewachsen sind. Neben dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis trägt es auch der Fürsorgepflicht dadurch Rechnung, dass es den betreffenden Beamten die Möglichkeit gibt, weiterhin im Arbeitsleben integriert zu bleiben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 2006 - 2 BvL 13/04 - BVerfGK 8, 421 <427>, juris Rn. 21). Problematisch ist mithin nicht die Befugnis des Dienstherrn, eine - begrenzte - Dienstleistungspflicht auch bei nicht vollumfänglich dienstfähigen Beamten vorzusehen. Problematisch sind vielmehr ausschließlich Anknüpfungspunkt und Höhe der Besoldung solchermaßen begrenzt dienstfähiger Dienst leistender Beamter.

72

Entscheidet sich der Gesetzgeber dafür, auf die Arbeitskraft begrenzt dienstfähiger Beamter zurückzugreifen, dann darf er ihnen auch die zur Sicherung der unabhängigen Amtsführung gebotene Besoldung nicht vorenthalten, sondern muss sich für deren Besoldung an dem Niveau orientieren, das er für in Vollzeit beschäftigte Beamte als amtsangemessen ansieht. Nur so kann die Alimentation ihren Zweck erfüllen, die Unabhängigkeit der Amtsführung des Beamten zu sichern (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 Rn. 18).

73

Der begrenzt dienstfähige Beamte bringt seine ganze, ihm gesundheitlich mögliche Arbeitskraft ein. Daher steht er dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher als der teilzeitbeschäftigte Beamte (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <314>; Battis, NJW 1998, 2653 <2654>).

74

Anders als der teilzeitbeschäftigte Beamte darf der begrenzt dienstfähige Beamte im Falle seiner Heranziehung zur Dienstleistung nicht auf zeitanteilige Besoldung verwiesen werden. Er hat nicht die Möglichkeit, es bei der Vollzeitbeschäftigung und damit bei der vollen Besoldung zu belassen oder später wieder Vollzeitbeschäftigung und -besoldung zu verlangen. Vom Ausnahmefall der substantiellen Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation abgesehen, kann er anders als der teilzeitbeschäftigte Beamte auch nicht - ggf. sogar vorzeitig - zur Vollzeit und damit zur vollen Besoldung zurückkehren (vgl. zur Rechtslage bei in Teilzeit beschäftigten Beamten: § 91 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 4 Satz 1 BBG; BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 C 20.07 - NVwZ 2009, S. 470 Rn. 23 ff. und vom 30. Oktober 2008 - 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243 Rn. 7 ff., Beschlüsse vom 8. Mai 2013 - 2 B 5.13 - NVwZ 2013, 953 Rn. 8 ff. und 17 ff. und vom 23. April 2015 - 2 B 69.14 - juris Rn. 7 ff.).

75

Zwar liegt der Grund für die begrenzte Dienstfähigkeit des Beamten - seine beeinträchtigte Gesundheit - nicht in der Sphäre des Dienstherrn, so dass Gefahren für die Unabhängigkeit der Amtsführung nicht durch den Dienstherrn drohen; insbesondere haben es die Vorgesetzten des begrenzt dienstfähigen Beamten nicht in der Hand, ihn etwa durch die Erhöhung der Dienstleistungsquote besoldungsrechtlich besserzustellen. Aber es besteht strukturell die Gefahr, dass der begrenzt dienstfähige Beamte Alimentationsdefizite auf andere Weise auszugleichen sucht. Dies gilt umso mehr, als ihm in der Regel die bei Voll- und Teilzeitbeschäftigung voll dienstfähiger Beamter möglichen Nebentätigkeiten - die ihrerseits wiederum die Gefahr mit sich bringen können, zum "Diener zweier Herren" zu werden (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <272>) - aus gesundheitlichen Gründen weitgehend verschlossen sein dürften (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 Rn. 19).

76

Auch wenn der Grund für den Eintritt der begrenzten Dienstfähigkeit in der gesundheitlichen Situation des Beamten und damit in seiner Sphäre liegt, beruht er nicht auf einer - freiwillig getroffenen - Entscheidung des Beamten. Der begrenzt dienstfähige Beamte ist gezwungenermaßen nicht vollzeitbeschäftigt und wird deshalb nicht voll alimentiert. Der Dienst leistende begrenzt dienstfähige Beamte ist insoweit vom in den Ruhestand versetzten begrenzt dienstunfähigen Beamten zu unterscheiden. Vor der Einführung des Rechtsinstituts der begrenzten Dienstfähigkeit sind nach heutigem Recht teildienstfähige Beamte sämtlich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden - mit der Folge, dass sie nur ihre bis dahin erdienten Bezüge plus eine Aufstockung im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit erhalten haben. Beim Dienst leistenden begrenzt dienstfähigen Beamten ist hingegen die Freiwilligkeit - ebenso wie bei der antragslosen Einstellungsteilzeit (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <270>) - als funktionsadäquates Sicherungskriterium von entscheidender Bedeutung.

77

Deshalb würde auch ein Wahlrecht des begrenzt dienstfähigen Beamten, in den Ruhestand versetzt zu werden oder - mit der Folge zeitanteiliger Besoldung - weiter Dienst zu leisten, den verfassungsrechtlichen Erfordernissen nicht genügen. Denn wenn die zeitanteilige Besoldung höher ist als das Ruhegehalt, kommt mit der Entscheidung für die Dienstleistung statt für den Ruhestand letztlich nicht zum Ausdruck, dass der Beamte auf eine höhere Besoldung verzichten kann. Diese Schlussfolgerung wäre nur dann erlaubt, wenn die Wahlmöglichkeit sich auf ein Mehr - wie im Falle der Teilzeitbeschäftigung: auf die Vollzeitbeschäftigung und damit -besoldung - bezöge. Bei der begrenzten Dienstfähigkeit ist jedoch die Wahlmöglichkeit auf ein Weniger - die Ruhestandsbezüge bei Versetzung in den Ruhestand - bezogen.

78

Die durch das Alimentationsprinzip zu sichernde Unabhängigkeit der Amtsführung erfordert - wie der Senat im Urteil vom 27. März 2014 (2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244) ausgeführt hat - eine Orientierung an der Vollzeitbesoldung (vgl. Mende/Summer, ZBR 2005, 122, 125). Aus der Zweckbestimmung des Alimentationsgrundsatzes, die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten sicherzustellen, folgt, dass eine unfreiwillige Schmälerung der Besoldungsbezüge nicht zur Absenkung des Lebensniveaus unter das vom Gesetzgeber als amtsangemessen bewertete Niveau führen darf (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <270>).

79

Der Funktion der Alimentation, durch einen amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten sicherzustellen, dass der Dienst leistende Beamte im politischen Kräftespiel zu einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beiträgt, entspricht es daher, dass sich die Besoldung von Dienst leistenden begrenzt dienstfähigen Beamten grundsätzlich an derjenigen für Vollzeitbeschäftigte orientieren muss. Mit der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte hat der Gesetzgeber das von ihm selbst als amtsangemessen angesehene Niveau der Besoldung festgelegt. Der Normgeber darf es bei der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter nicht dabei belassen, diese auf ein zeitanteilig oder nahezu zeitanteiliges niedrigeres Niveau abzusenken.

80

4. Allerdings darf der Normgeber bei der Besoldung den unterschiedlichen objektiven Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und vollzeitbeschäftigten Beamten andererseits berücksichtigen.

81

Durch seine Dienstleistung "erwirbt" der Beamte sein Recht auf amtsangemessene Alimentation (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <289>). Die gesetzliche Ausgestaltung der Alimentation der Beamten knüpft in vielfältiger Weise an den Umfang der Arbeitsleistung an, beispielsweise beim Alters-Ruhegehalt durch das - verfassungsrechtlich gebotene (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <286> m.w.N.) - Abstellen auf die Anzahl der ruhegehaltfähigen Dienstjahre (vgl. z.B. § 6 BeamtVG; bei Teilzeitbeschäftigung mit der entsprechenden Quote, § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG), beim Ruhegehalt im Falle der Dienstunfähigkeit ebenfalls durch die Anknüpfung an die Anzahl der ruhegehaltfähigen Dienstjahre (plus Zurechnungszeit, vgl. z.B. §§ 6 und 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) und bei der Vergütung für Mehrarbeit (vgl. z.B. die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - BMVergV).

82

So wie das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten in den hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips verankert ist (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 Rn. 16 und vom 25. Juni 2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 50), gilt Entsprechendes für das angemessene Verhältnis von zeitlichem Dienstleistungsumfang und Bezugshöhe. Volle Alimentation setzt daher grundsätzlich auch die volle Dienstleistung der Beamten voraus (vgl. § 9 BBesG zum Verlust der Dienstbezüge bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst).

83

Wenn der Normgeber für begrenzt dienstfähige Beamte einen Abschlag von der Vollalimentation vornimmt, trägt dies dem Umstand Rechnung, dass dem Dienstherrn ein Teil der Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht und dadurch das austarierte Pflichtengefüge zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten gestört wird (vgl. für den Fall des vorzeitigen Ruhestands BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 Rn. 22 m.w.N.). Allerdings darf der Abschlag nicht so hoch sein, dass er die oben dargelegte Sicherungsfunktion der Alimentation verfehlt; er darf deshalb insbesondere nicht zu einer Gleichbehandlung von begrenzt dienstfähigen Beamten mit teilzeitbeschäftigten Beamten führen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 Rn. 25).

84

Der Gesetzgeber ist deshalb auch bei begrenzter Dienstfähigkeit befugt, der geringeren Dienstleistung durch eine geringere Besoldung - etwa durch einen Abschlag von der Vollzeitbesoldung - Rechnung zu tragen.

85

5. Zu einem entsprechenden Abschlag ist der Normgeber auch unter dem Gesichtspunkt berechtigt, einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenzuwirken. Er darf der bei zu attraktiver Besoldung nicht fernliegenden Gefahr einer Fehlsteuerung im Bereich der begrenzten Dienstfähigkeit durch missbräuchliches Erwirken des Status als begrenzt dienstfähiger Beamter begegnen (vgl. zu der Funktion des Versorgungsabschlags, Anreize für eine vorzeitige Pensionierung und den Anstieg der damit verbundenen Finanzierungslasten zu verringern: BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 <161>, vom 19. Februar 2004 - 2 C 12.03 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 7 Rn. 18 und vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 9 Rn. 20). Die diesbezügliche Aussage des Senats in seinem Urteil vom 27. März 2014 (2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 Rn. 26) ist mit Blick auf die hieran geübte Kritik (vgl. Wittkowski, NVwZ 2014, 960 <962>) insoweit klarzustellen, dass damit - selbstverständlich - keine grundsätzliche (treuwidrige) Steuerbarkeit der Dienstunfähigkeit durch den Beamten unterstellt wird. Dienstunfähigkeit muss im jeweiligen Einzelfall konkret festgestellt werden und es ist davon auszugehen, dass dies grundsätzlich auch in jedem Einzelfall korrekt geschieht. Das hindert aber nicht generelle Regelungen, die die Möglichkeit und Faktizität unrichtiger Feststellungen der begrenzten Dienstunfähigkeit in den Blick nehmen und dem entgegenwirken.

86

6. Der hiernach grundsätzlich zulässige Abschlag von der Vollzeitbesoldung darf aber nicht so weit gehen, dass er im Ergebnis zu einer zeitanteiligen oder nahezu zeitanteiligen Besoldung führt und damit die Sicherungsfunktion der amtsangemessenen Besoldung nicht mehr erfüllt ist.

87

Eine zwingende Vorgabe der Regelungstechnik ist dem Grundgesetz nicht zu entnehmen. Der Normgeber ist frei, ob er einen Abschlag von der Vollzeitbesoldung oder einen Zuschlag zur Teilzeitbesoldung vorsieht und ob er einen Zuschlag zur Teilzeitbesoldung als prozentualen Teil der Differenz zwischen der Teilzeit- und der Vollzeitbesoldung oder als - hinreichend hoch bemessene - absolute Beträge regelt, die ggf. gestuft nach Besoldungsgruppe und Zeitanteil der Dienstleistung gewährt werden. Naheliegend könnte eine Regelung sein, die als Zuschlag zur Teilzeitbesoldung einen angemessenen prozentualen Teil der Differenz zwischen der Teilzeit- und der Vollzeitbesoldung gewährt (vgl. etwa § 7 Thüringer Besoldungsgesetz, GVBl. 2009 S. 238). Wenn ein fester Betrag als Zuschlag oder - wie in § 24 Abs. 1 Satz 3 NBesG 2015 - als Sockelbetrag bei einer Aufzehrungsregelung im Rahmen eines Zuschlags vorgesehen ist, muss er allerdings hinreichend hoch sein, um noch als Orientierung an der Vollzeitbesoldung qualifiziert werden zu können. Das dürfte dann noch der Fall sein, wenn der Zuschlag über der Hälfte der Differenz zwischen der zeitanteiligen Besoldung und der Vollzeitbesoldung liegt. Jedenfalls darf diese Grenze - sei es im konkreten Fall oder bei pauschaler Betrachtung über die Besoldungsgruppen, Erfahrungsstufen und Zeitanteile hinweg - nicht substantiell unterschritten werden. Besonderer Aufmerksamkeit bedarf dieser Punkt, wenn - wie hier - der generell vorgesehene Betrag für den Zuschlag durch eine Aufzehrungsregelung teilweise abgeschmolzen, also auf einen Mindestbetrag reduziert wird. Dann muss auch dieser Mindestbetrag den geschilderten Anforderungen entsprechen. Auch ein Wahlrecht für den begrenzt dienstfähigen Beamten, (eingeschränkt) im Dienst zu verbleiben oder in den Ruhestand versetzt zu werden, kann die verfassungsrechtliche Problematik von Alimentationsabschlägen bei begrenzt dienstfähigen Beamten verringern, wenn auch - wie oben dargelegt - nicht beseitigen. Denkbar wäre ggf. auch ein Zuschlag zur Teilzeitbesoldung, der an die Höhe des bereits erdienten Ruhegehalts anknüpft, der aber auch bei geringem erdienten Ruhegehalt gewährleisten müsste, dass die Gesamtbesoldung so bemessen ist, dass sie als Orientierung an der Vollzeitbesoldung qualifiziert werden kann. Das ist im Hinblick auf die Funktion der Alimentierung zur Sicherung einer unabhängigen Amtsführung unabdingbar.

88

Ein Zuschlag zur zeitanteiligen Besoldung im Bereich einer einstelligen Prozentzahl der Vollzeitbesoldung kann die Sicherungsfunktion der amtsangemessenen Besoldung ersichtlich nicht erfüllen.

89

7. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zwecke des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit im Allgemeinen und des § 24 Abs. 1 NBesG 2014 und 2015 im Besonderen.

90

Gesetzgeberische Intention bei der Einführung des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit war es, die Arbeitskraft der Beamten möglichst umfassend zu nutzen und aus Kostengründen Pensionierungen, aber auch die begrenzte Dienstfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soweit wie möglich zu vermeiden und daneben auch dem Interesse der Beamten Rechnung zu tragen, weiterhin am Arbeitsleben teilzunehmen (BT-Drs. 13/9527 S. 29; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 2006 - 2 BvL 13/04 - BVerfGK 8, 421 <427>, juris Rn. 21). Die Weiterverwendung begrenzt dienstfähiger Beamter nach § 45 BBG und § 27 BeamtStG ist deshalb ebenso wie die anderweitige Verwendung dienstunfähiger Beamter nach § 44 Abs. 2 und 3 BBG, § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG und die Reaktivierung von Ruhestandsbeamten nach § 46 BBG, § 29 BeamtStG Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 20 m.w.N.). Die begrenzte Dienstfähigkeit wurde als "ein wesentliches Instrument zur vollen Ausschöpfung der personellen Ressourcen und zur Eindämmung von Frühpensionierungen" angesehen (BT-Drs. 15/3444 S. 5). Dabei hat die Weiterverwendung der dienstunfähigen Beamten unter voller Nutzung ihrer Arbeitskraft Vorrang vor der begrenzten Dienstfähigkeit und damit nur einer anteiligen Nutzung ihrer Arbeitskraft.

91

Die grundsätzliche Orientierung an der Vollzeitbesoldung vereitelt diese gesetzgeberischen Zwecke des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit nicht. Das gilt uneingeschränkt für den Aspekt der Vermeidung von Frühpensionierungen und den der Ermöglichung der weiteren Teilnahme am Arbeitsleben, aber auch für den Aspekt der Kostenersparnis. Die Orientierung an der Vollzeitbesoldung statt an der Teilzeitbesoldung verringert zwar den Einspareffekt gegenüber der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, vereitelt ihn aber nicht. Soweit es in der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 72a BBesG heißt, dass die Bemessung des Zuschlags "der Tatsache deutlich Rechnung tragen (muss), dass der Beamte nicht mehr seinen vollen Dienst leistet" (BT-Drs. 13/9527 S. 34), kann dies die durch das Alimentationsprinzip vorgegebenen Grenzen nicht verschieben.

92

Die gesetzgeberischen Motive bei der Einführung und Änderung des § 24 NBesG führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Einführung des § 24 NBesG im Haushaltsbegleitgesetz 2014 hatte die Besserstellung der Dienst leistenden begrenzt dienstfähigen und entsprechend ihrem fiktiven Ruhestandsbezügen besoldeten Beamten gegenüber den in den Ruhestand versetzten begrenzt dienstfähigen Beamten im Blick. Die Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 3 NBesG im Haushaltsbegleitgesetz 2015 bezweckte demgegenüber die Berücksichtigung des Senatsurteils vom 27. März 2014 (2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244). Die gesetzgeberische Anknüpfung an den Mindestzuschlagsbetrag von 250 € in § 24 Abs. 1 Satz 2 NBesG ist ein anderer als der dem genannten Urteil maßgebliche Ansatz der Anknüpfung an die Vollzeitbesoldung, ergänzt - und relativiert - durch die Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der erbrachten Dienstleistung und das Entgegenwirken einer Fehlsteuerung durch zu attraktive Besoldung. Zwar stellt die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/1982 S. 37 f.) daneben insbesondere auf Kostengründe - die man wohlwollend als Berücksichtigung der mit der Einführung des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit bezweckten Verringerung der Versorgungskosten (vgl. BT-Drs. 13/9527 S. 28) ansehen könnte - und auf den Ausschluss einer besonderen Anreizwirkung ab. Sie lässt aber nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den Aspekt der im Interesse der unabhängigen Amtsführung gebotenen Orientierung an der Vollzeitbesoldung auch nur erwogen hat.

93

8. Soweit in der Literatur dem Alimentationsprinzip abweichend von der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Inhalt dahingehend entnommen wird, dass von einem engeren Zusammenhang zwischen Besoldung und Arbeitsleistung ähnlich dem Austauschverhältnis im Arbeitsrecht ausgegangen wird ("Arbeitszeitbezogenheit der Alimentation", vgl. Ziemske, ZBR 2001, 1 ff., Summer, ZBR 2001, 62 ff., Leisner-Egensperger, ZBR 2004, 333 <335 ff.> m.w.N.; differenzierend Mende/Summer, ZBR 2005, 122 <125> m.w.N.), überzeugt dies nicht. Diese im Hinblick auf eine andere Fragestellung - die Frage, ob eine Arbeitszeitverlängerung eine Besoldungserhöhung zur Folge haben muss - entwickelte Betrachtungsweise ist wegen des im traditionsbildenden Zeitraum entstandenen und feststehenden Inhalts des Alimentationsprinzips als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums abzulehnen. Veränderbar ist nicht der Begriffsinhalt des Alimentationsprinzips, veränderbar ist lediglich das Beamtenrecht, das dabei allerdings dem Alimentationsprinzip Rechnung tragen muss.

94

In der Kommentarliteratur wird die Notwendigkeit eines Zuschlags bei der Besoldung Dienstleistender begrenzt dienstfähiger Beamter nach ihren fiktiven Ruhestandsbezügen gesehen, aber die Frage der gebotenen Höhe eines Zuschlags bei einer zeitanteiliger Besoldung solcher Beamter nicht erörtert (vgl. Summer, in: GKÖD, § 42a BBG Rn. 13; Schmidt, in: Plog/Wiedow, § 72a BBesG Rn. 1 ff.; Zinner, in: Schwegmann/Summer, § 72a BBesG Rn.1 ff; Löhr, in: Clemens/Millack/Lantermann/Engelking/Henkel, § 72a BBesG Rn. 5 ff.).

95

Soweit eine Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil vom 27. März 2014 (2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244) in der Rechtsprechung und Literatur stattgefunden hat, ist ein grundsätzlich zustimmendes Echo zu konstatieren. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich den Ausführungen des Senats in vollem Umfang angeschlossen (Urteil vom 25. Juni 2014 - 1 A 1020/13 - juris Rn. 47). Die Urteilsanmerkung von Wittkowski (NVwZ 2014, 960) bescheinigt dem Senat, eine Lösung gefunden zu haben, die sowohl den Interessen der begrenzt dienstfähigen Beamten als auch denen der Dienstherren gerecht werde, wenn sie auch nicht in allen Punkten überzeuge. Der Senat hält aus den im vorliegenden Beschluss dargelegten und gegenüber dem Urteil vom 27. März 2014 vertieften Gründen an seiner Rechtsauffassung fest.

96

9. § 24 Abs. 1 NBesG 2014 und 2015 entspricht den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, dass sich die Besoldung Dienst leistender begrenzt dienstfähiger Beamter an der Vollzeitbesoldung orientieren muss.

97

Ob sich eine gesetzliche Regelung als - zulässige - Orientierung an der Vollzeitbesoldung oder als - unzulässige - Orientierung an der Teilzeitbesoldung darstellt, hängt somit nicht von der Regelungstechnik (Abschlag von der Vollzeitbesoldung oder Zuschlag zur Teilzeitbesoldung), sondern von ihrem Inhalt, also von der Höhe des Zuschlags ab: Jedenfalls ein Zuschlag, der - wie in § 24 Abs. 1 NBesG 2014 und 2015 - typischerweise deutlich unter der Hälfte der Differenz zwischen der Vollzeit- und zeitanteiligen Besoldung bleibt, kann nicht mehr als Orientierung an der Vollzeitbesoldung qualifiziert werden.

98

Der in § 24 Abs. 1 NBesG 2014 und 2015 vorgesehene Zuschlag von 5 % der Vollzeitbesoldung zur zeitanteiligen Besoldung kann nicht mehr als Orientierung an der Vollzeitbesoldung qualifiziert werden. Ein Zuschlag in dieser Höhe gewährleistet nicht das bei Dienst leistenden Beamten funktionswesentliche Alimentationsniveau. Eine Orientierung an der Vollzeitbesoldung wird begrifflich und funktional kaum noch angenommen werden können, wenn die Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten näher an der des Teilzeitbeschäftigten als an der des Vollzeitbeschäftigten liegt. Ob die genannten Rechtfertigungsgründe für Abschläge von der Vollzeitbesoldung auch eine Unterschreitung dieser Grenze der Hälfte der Differenz von Vollzeit- und zeitanteiliger Besoldung rechtfertigen können und falls ja, wie weit sich die Besoldung der zeitanteiligen Besoldung annähern darf, kann hier offenbleiben. Jedenfalls ein Zuschlag zur Besoldung, der sich - wie hier nach § 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 NBesG - im einstelligen Prozentsatz der Vollzeitbesoldung bewegt, verfehlt die erforderliche Orientierung an der Vollzeitbesoldung.

99

Hinzu kommt die Aufzehrungsregelung, die - so auch bei der Klägerin - zu einer weiteren Verringerung des Zuschlags führt. Im Rahmen einer Gesamtregelung der Besoldung Dienst leistender begrenzt dienstfähiger Beamter hat eine Aufzehrungsregelung, die zu einer gleichen - oder im Falle eines Sockelbetrags, wie hier, nahezu gleichen - Besoldung des Dienst leistenden begrenzt dienstfähigen Beamten und des teilzeitbeschäftigten Beamten führt, keinen Platz. Sie führt tendenziell dazu, dass dienstjüngere Beamte und Beamte mit längeren, insbesondere familienbezogenen Unterbrechungen oder Reduzierungen ihrer Arbeitszeit in der Vergangenheit - wegen ihrer relativ niedrigen fiktiven Ruhegehaltsansprüche - und Beamte mit aktuell relativ hoher Quote der begrenzten Dienstfähigkeit und der Dienstleistung (Beispiel: Der Beamte ist zu 80 % dienstfähig und zu diesem Anteil auch beschäftigt) - weil sie eine relativ hohe Besoldung erhalten - den Zuschlag nicht erhalten; bei ihnen verbleibt es bei der Teilzeitbesoldung.

100

Dabei ist auch für das Jahr 2014 von der erst ab dem Jahre 2015 geltenden Abmilderung der Aufzehrungsregelung durch den Sockelbetrag in Höhe von 150 € auszugehen. Denn dieser Sockelbetrag wurde bei noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Widerspruchs- und Klageverfahren von Dienst leistenden begrenzt dienstfähigen Beamten auf der Basis des Erlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 18. Februar 2015 auch für die früheren Zeiträume gewährt. Dementsprechend ist auch die Klägerin u.a. für das Jahr 2014 in den Genuss einer solchen Nachzahlung gekommen. Ob dies mit dem auch im niedersächsischen Besoldungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalt (§ 12 Abs. 1 NBesG, § 1 Abs. 2 NBesG i.V.m. § 2 BBesG) und mit dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Besoldungsanspruch eines Beamten grundsätzlich nur nach Maßgabe eines Gesetzes besteht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvL 149/52 - BVerfGE 8, 28 <35> und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <386>) vereinbar ist, ist im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.

101

Der in § 24 Abs. 1 NBesG 2015 geregelte Sockelbetrag entspricht je nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe der betroffenen Beamten einem unterschiedlichen Prozentsatz der Vollzeitbesoldung. Er liegt für die Jahre 2014 und 2015 aber selbst bei der niedrigsten Besoldungsgruppe (A 2) und dort der niedrigsten Erfahrungsstufe unter 9 % der Vollzeitbesoldung (Grundgehalt A 2 in der niedrigsten Erfahrungsstufe nach den Besoldungstabellen als Anlage 2 zum Landesbesoldungsgesetz (Nds. GVBl. 2013 S. 310; Nds. GVBl. 2014 S. 477; Januar bis Mai 2014: 1 720,41 €, ab Juni 2014: 1 771,16 €), bei höheren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen ist er entsprechend geringer. Bei den Endgrundgehältern der höheren Besoldungsgruppen ab A 16 bewegt sich der Anteil des Sockelbetrags an der Vollzeitbesoldung um die 2 %, bei der nach A 13 besoldeten Klägerin in der vierten Erfahrungsstufe bei unter 4 %.

102

Damit wird die verfassungsrechtliche Orientierung an der Vollzeitbesoldung in allen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen verfehlt. Die Diskrepanz zwischen dem verfassungsrechtlichen gebotenen Besoldungsniveau und dem mit Hilfe des § 24 Abs. 1 NBesG 2014 und 2015 erreichten Besoldungsniveau ist dabei umso größer, je höher die Besoldungsgruppe und die Erfahrungsstufe ist.

103

10. Eine verfassungskonforme Auslegung ist ausgeschlossen.

104

Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. März 1972 - 2 BvR 28/71 - BVerfGE 32, 373 <383 f.> m.w.N. und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <274>). Eine Norm ist daher nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 u.a. - BVerfGE 88, 145 <166> m.w.N. und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <274>).

105

Eine verfassungskonforme Auslegung findet jedoch ihre Grenze in dem eindeutigen Wortlaut der Norm sowie in dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers; sie darf Wortlaut und gesetzgeberischem Willen nicht widersprechen (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 1964 - 1 BvL 16/62 u.a. - BVerfGE 18, 97 <111>, vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277 <299 f.> m.w.N., vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81 <105>, vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <81>, vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 <93> und vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 - BVerfGE 118, 212 <234>; BVerwG, Urteile vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <316>, vom 26. Juni 2008 - 2 C 22.07 - BVerwGE 131, 242 Rn. 25 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 49).

106

Der Wortlaut des § 24 Abs. 1 NBesG 2014 und 2015 ist hinsichtlich der Berechnung des Zuschlags eindeutig und einer hiervon abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Aus den zitierten Gesetzesmaterialien ergibt sich außerdem, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber die Aufzehrungsregelung in § 24 NBesG 2014 und ihre Einschränkung durch den Sockelbetrag in § 24 NBesG 2015 genauso gewollt hat, wie er sie geregelt hat. Er hat sich jeweils mit der Frage beschäftigt, ob die vorgesehenen Regelungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch oder nicht mehr genügen. Eine Auslegung, die das negiert, ist unzulässig, eine verfassungskonforme Auslegung deshalb unmöglich.

107

11. Durch die im Wesentlichen besoldungsrechtliche Gleichbehandlung der begrenzt dienstfähigen Dienst leistenden Beamten mit den (freiwillig) in Teilzeit beschäftigten Beamten wird auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.

108

Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Die Ungleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass die Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihnen Rechnung getragen werden muss. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung nicht finden lässt. Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u.a. - BVerfGE 26, 141 <158>, vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 - BVerfGE 65, 141 <148> m.w.N. und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <365> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <313>).

109

Ausgehend hiervon geht es bei der Besoldung von begrenzt dienstfähigen Beamten um eine vor dem Hintergrund der Anforderungen des Alimentationsprinzips anzustellende vergleichende Betrachtung von zwei Gruppen: den aufgrund eigenen Antrags (also freiwillig) teilzeitbeschäftigten Beamten einerseits und den Dienst leistenden begrenzt dienstfähigen Beamten andererseits. Mit der Besoldungsregelung in § 24 Abs. 1 NBesG werden die Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfehlt, da ohne rechtfertigenden Grund die ungleichen Gruppen der begrenzt dienstfähigen Beamten und der teilzeitbeschäftigten Beamten im Ergebnis nahezu gleichbehandelt werden.

110

Durch den nur sehr geringen Zuschlag zur zeitanteiligen Besoldung nach § 24 Abs. 1 NBesG werden Dienst leistende begrenzt dienstfähige Beamte mit aufgrund eigenen Antrags teilzeitbeschäftigten Beamten im Ergebnis nahezu gleich behandelt. Weil - wie dargelegt - der Dienst leistende begrenzt dienstfähige Beamte dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher steht als der teilzeitbeschäftigte Beamte (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <314>; Battis, NJW 1998, 2653 <2654>) und der Sicherungszweck der Alimentation bei Dienst leistenden Beamten eine Orientierung an der Vollzeitbesoldung erfordert, gibt es für diese Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte keinen rechtfertigenden Grund.

111

Dem kann auch nicht mit dem Berufungsgericht entgegengehalten werden, Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (vgl. § 62 Niedersächsisches Beamtengesetz - NBG -, § 92 BBG) sei gesellschaftspolitisch erwünscht und rechtfertige deshalb eine Gleichbehandlung von teildienstfähigen und aus familiären Gründen teilzeitbeschäftigten Beamten. Denn es ist im Hinblick auf das Alimentationsprinzip ein qualitativer Unterschied, ob ein Beamter seine gesamte - wenn auch eingeschränkte - Arbeitskraft für den Dienst einsetzt oder ob er es nur teilweise tut. Das gilt unabhängig davon, ob der Zweck, für den der Beamte Teilzeitbeschäftigung beantragt hat und für den sie ihm genehmigt wurde, gesellschaftspolitisch erwünscht ist oder nicht. Der Dienstherr erbringt die Alimentation ausschließlich im Hinblick auf dessen - grundsätzlich vollen - dienstlichen Einsatz und nicht - auch nicht teilweise - für gesellschaftlich erwünschte Betätigungen bei reduzierter Dienstleistung.

112

Ebenso wenig kann dem Berufungsgericht darin gefolgt werden, dass Dienst leistende begrenzt dienstfähige Beamte mit Beamten gleich behandelt werden könnten, die teilzeitbeschäftigt sind, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen (vgl. § 61 NBG, § 91 BBG), weil bei letzteren die rechtlichen Möglichkeiten für eine Teilzeitbeschäftigung begrenzt seien. Zum einen dürften die tatsächlichen Möglichkeiten für eine Teilzeitbeschäftigung bei begrenzt dienstfähigen Beamten - die die ihnen gesundheitlich mögliche Arbeitskraft in vollem Umfang zugunsten des Dienstherrn einsetzen - noch begrenzter sein. Und zum zweiten und vor allem ist der maßgebliche Unterschied zwischen diesen beiden Gruppen, dass der teilzeitbeschäftigte Beamte die Möglichkeit hatte, es bei der Vollzeitbeschäftigung zu belassen, und die Möglichkeit hat, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren, um in den Genuss einer Vollzeitbesoldung zu kommen. Beide Möglichkeiten hat der begrenzt dienstfähige Beamte nicht.

113

Zwar erhält der Dienst leistende begrenzt dienstfähige Beamte nicht nur die Besoldung als Gegenwert für seine Dienstleistung, sondern kann auch noch befördert werden und vor allem seinen Ruhegehaltssatz noch steigern. Allerdings sind das Vorteile, die das Alimentationsdefizit eines zeitanteilig besoldeten begrenzt dienstfähigen Beamten nicht verringern. Sie unterscheiden ihn überdies nur von dem vorzeitig in den Ruhestand versetzten begrenzt dienstfähigen Beamten, nicht aber von dem teilzeitbeschäftigten Beamten und können schon deshalb den unter Gleichheitsaspekten (Art. 3 Abs. 1 GG) erforderlichen besoldungsrechtlichen Unterschied zwischen dem Dienst leistenden begrenzt dienstfähigen Beamten und dem teilzeitbeschäftigten Beamten nicht herstellen.

114

12. Nach alledem ist die Besoldung Dienst leistender begrenzt dienstfähiger Beamter in Niedersachsen durch die zeitanteilige Besoldung ergänzt um den Zuschlag nach § 24 Abs. 1 NBesG 2014 und 2015 verfassungswidrig zu niedrig bemessen. § 24 Abs. 1 NBesG 2014 und 2015 verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.