Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2014 - 6 ZB 14.1549

bei uns veröffentlicht am27.11.2014

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2014 - B 5 K 13.679 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.500 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Polizeiobermeister im mittleren Polizeivollzugsdienst im Dienst der Beklagten. Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 gewährte die Beklagte dem Kläger Elternzeit gemäß § 6 MuSchEltZV vom 9. August 2010 bis zum 8. August 2011. Am 8. April 2011 reduzierte sie antragsgemäß den zeitlichen Umfang der Arbeitszeit gemäß § 92 BBG ab dem 9. August 2011 bis zum 8. August 2012 von 40 Stunden auf 25,5 Stunden pro Woche. Mit weiterem Bescheid vom 14. Oktober 2011 gewährte die Beklagte dem Kläger Elternzeit gemäß § 6 MuSchEltZV ab dem 1. November 2011 bis zum 8. Juni 2013 und bewilligte eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit in dem gleichen Zeitraum mit 25,5 Stunden pro Woche. Vom 13. August 2012 bis zum 31. Oktober 2013 war der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 beendete die Beklagte antragsgemäß die Elternzeit des Klägers sowie seine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit vorzeitig mit Ablauf des 31. Dezember 2012 und reduzierte gleichzeitig den Umfang der Arbeitszeit gemäß § 92 BBG ab dem 1. Januar 2013 bis auf weiteres, längstens bis zum 8. Juni 2028 von 40 Stunden auf 34 Stunden pro Woche.

Am 17. Dezember 2012 beantragte der Kläger die Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung und Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden pro Woche) ab dem 1. April 2013. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. April 2013 ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 den Widerspruch des Klägers zurück. Mit Bescheid vom 7. November 2013 beendete die Beklagte auf den erneuten Antrag des Klägers vom 1. Oktober 2013 hin die Teilzeitbeschäftigung des Klägers rückwirkend mit Ablauf des 31. Oktober 2013, weil der Kläger ab dem 1. November 2013 - für wenige Tage - wieder Dienst verrichtet hat. Vor dem Verwaltungsgericht beantragte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober 2013 rechtswidrig die Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung und seiner Wiederverwendung in Vollzeit abgelehnt habe sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihm die für den genannten Zeitraum vorenthaltenen Dienstbezüge der Vollbeschäftigung im Saldo zur Teilzeitbeschäftigung von monatlich 498,12 € brutto zu bezahlen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger bei Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen aufgrund von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt gewesen sei, aus seiner bestehenden Dienstunfähigkeit heraus einen Antrag auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu stellen. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei nicht absehbar gewesen, wann der Kläger von seiner Erkrankung geheilt sein würde. Da es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung unmöglich gewesen sei, Dienst zu tun, erweise sich die „formal“ beantragte Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung als rechtsmissbräuchlich, weil auch dem Kläger habe bewusst sein müssen, dass er dadurch seine Interessen einseitig zulasten seines Dienstherrn geltend mache. Der Senat teilt diese Auffassung, ohne dass es einer weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Nach § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG müssen Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden. Es kann dahinstehen, ob außerhalb eines Auswahlverfahrens die Entscheidung im Ermessen des Dienstherrn steht, so dass dienstliche Belange und Gründe auf Seiten des Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen sind (so Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, zur wortgleichen Vorschrift des § 72a BBG in der Fassung vom 30.11.2001 Rn. 40) oder ob es dem Beamten grundsätzlich freisteht, den Zeitraum des Übergangs von der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen zur Vollzeitbeschäftigung unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG selbst zu bestimmen (vgl. OVG LSA, B. v. 24.2.2009 - 1 M 10.09 - juris Rn. 8). Jedenfalls gilt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Rahmen eines Beamtenrechtsverhältnisses der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dieser gebietet es, dass der Beamte bei einer angestrebten Vollzeitbeschäftigung seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung steht (OVG LSA, B. v. 24.2.2009 - 1 M 10.09 - juris Rn. 8). Dies ergibt sich aus dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Grundsatz, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen hat. Die Alimentation ist die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (BVerwG, U. v. 27.3.2014 - 2 C 50.11 - NVwZ 2014, 957 ff.; U. v. 30.10.2008 - 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243). Die Rückkehr eines Beamten zur Vollzeitbeschäftigung in Zeiten ununterbrochener langfristiger Erkrankung widerspricht auch Sinn und Zweck der Regelung des § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG.

In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs ist es dem Kläger im Rahmen des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses zu seinem Dienstherrn verwehrt, in zweckwidriger Weise von dem ihm grundsätzlich zustehenden Recht Gebrauch zu machen, zu einer Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem 13. August 2012 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt war. Zum Zeitpunkt der beabsichtigten Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung ab 1. April 2013 war er bereits mehr als 7 Monate durchgehend dienstunfähig, ohne dass sich eine Besserung seines Zustands abgezeichnet hätte. Die Dienstunfähigkeit dauerte ohne Unterbrechung bis zum 31. Oktober 2013 an. Nachvollziehbare Gründe - mit Ausnahme solcher finanzieller Art -, die gerade während der Dauererkrankung des Klägers dessen Antrag auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung plausibel machen, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Der Kläger hat keinen überzeugenden Grund genannt, warum ihm die Fortsetzung der von ihm selbst erst kurz zuvor am 2. Oktober 2012 beantragten Teilzeitbeschäftigung mit 34 Stunden pro Woche etwa nicht mehr zumutbar war oder welche privaten Lebensverhältnisse sich seitdem geändert haben (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2011 - 2 C 50.09 - juris Rn. 21). Die Stellung des Antrags aus der lange Zeit andauernden Dienstunfähigkeit heraus diente allem Anschein nach allein dem Zweck, aus monetären Gründen „formal“ eine Vollzeitbeschäftigung herbeizuführen, ohne jedoch in dieser Zeit dem Dienstherrn auch nur wenigstens zeitweise zur Verfügung zu stehen (vgl. OVG LSA, B. v. 24.2.2009 - 1 M 10.09 - juris Rn. 11). Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat daher von einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung aus, die weder den gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag rechtfertigt noch einen Schadensersatzanspruch begründet. Die Ablehnung des Antrags durch die Beklagte war unter diesen Umständen weder „diskriminierend“, „willkürlich“ noch „unverhältnismäßig benachteiligend“. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG), der mit Bescheid vom 24. März 2014 - und damit nach dem streitgegenständlichen Zeitraum - beim Kläger festgestellte Grad der Behinderung von 30, die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen sowie die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Gleiche gilt für den Vortrag des Klägers, dass am derzeitigen Dienstort B. keine vakanten Tätigkeitsbereiche vorhanden seien, die eine einschränkungskonforme Beschäftigung des Klägers ermöglichen.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die im Zulassungsantrag angesprochenen Gesichtspunkte lassen sich anhand des Gesetzes und auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne weiteres im oben genannten Sinn beantworten, ohne dass dies weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung


(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn 1. sie a) mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder p

Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV | § 6 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes


Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend des § 15 Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 16 und 28 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Feb. 2014 - B 5 K 13.679

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - 6 ZB 16.494

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Februar 2016 - RO 1 K 14.1423 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfah

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juli 2018 - M 5 K 17.987

bei uns veröffentlicht am 24.07.2018

Tenor I. Der Bescheid der ... vom 14. Dezember 2016 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vo

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine von der Beklagten unterlassene Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung zeitweilig rechtswidrig war und verlangt deshalb für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 die Nachzahlung vorenthaltener Dienstbezüge in Höhe der Differenz seiner Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung. Er ist Polizeiobermeister der Bundespolizei und bei der Bundespolizeiabteilung ... beschäftigt. In einem weiteren unter dem Aktenzeichen B 5 K 11.938 anhängigen Klageverfahren begehrt er von der Beklagten seine Versetzung an das Bundespolizeirevier ...

Dem Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 21. Juli 2010 wegen der Geburt seiner Tochter ... am ... für den Zeitraum 9. August 2010 bis 8. August 2011 antragsgemäß Elternzeit gewährt. Die Beklagte reduzierte gemäß § 92 Bundesbeamtengesetz - BBG - mit Schreiben vom 8. April 2011 ebenfalls antragsgemäß den zeitlichen Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers ab dem 9. August 2011 bis zum 8. August 2012 von 40 Stunden pro Woche auf 25,5 Stunden pro Woche. Auf Antrag des Klägers wurde sodann mit Abänderungsbescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2011 die Teilzeitbeschäftigung mit Ablauf des 31. Oktobers 2011 beendet und dem Kläger gemäß den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG - Elternzeit für seine Tochter ... ab dem 1. November 2011 bis 8. Juni 2013 gewährt. Gleichzeitig wurde dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ab dem 1. November 2011 bis zum 8. Juni 2013 mit 25,5 Stunden pro Woche bewilligt. Mit erneutem Abänderungsbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 wurden die Elternzeit sowie die Teilzeitbeschäftigung des Klägers vorzeitig mit Ablauf des 31. Dezembers 2012 beendet. Gleichzeitig reduzierte die Beklagte auf Antrag des Klägers gemäß § 92 BBG den zeitlichen Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit ab dem 1. Januar 2013 bis auf weiteres - längstens bis zum 8. Juni 2028 - auf 34 Stunden pro Woche. Der Kläger war während der Zeit vom 13. August 2012 bis 31. Oktober 2013 durchgehend dienstunfähig erkrankt; mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 beantragte er mit Ablauf des 31. März 2013 die Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung von 34 Wochenstunden. Die Wiederaufnahme seiner Vollzeitbeschäftigung solle zum 1. April 2013 erfolgen.

Mit Bescheid der Beklagten vom 3. April 2013 wurde der Antrag des Klägers auf Aufhebung seiner familienbedingten Teilzeitbeschäftigung und die Wiederaufnahme einer Vollzeitbeschäftigung abgelehnt. Der Kläger habe seinen Antrag aus einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit heraus gestellt. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 13. August 2012 und habe sich seitdem immer wieder - aktuell bis zum 5. April 2013 - verlängert. Es sei ungewiss, ob er mit Ablauf der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seinen Dienst wieder aufnehme. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt sei es bei einem Wechsel von der Teilzeit- in die Vollzeitbeschäftigung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geboten, dass der Beamte in Phasen der Vollzeitbeschäftigung seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung stehe.

Mit Schreiben vom 11. April 2013, bei der Beklagten am 12. April 2013 eingegangen, erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 3. April 2013 Widerspruch. Dieser wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2013, dem Kläger zugegangen am 24. Mai 2013, zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rückkehr aus der Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung seien aus der analogen Anwendung der Rechtsnorm des § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG zu entnehmen, wonach ein Antrag auf Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich voraussetzungslos sei. Die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung finde jedoch nach der hierzu einschlägigen Rechtsprechung ihre Schranke darin, dass diese nicht in zweckwidriger und missbräuchlicher Weise erfolgen dürfe. Es stehe dem Beamten grundsätzlich frei, den Zeitpunkt der von ihm begehrten Vollzeitbeschäftigung selbst zu bestimmen. Dabei sei es jedoch geboten, dass der Beamte seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung stehe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Grundsatz, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen habe. Die Langzeiterkrankung des Klägers, die bereits am 13. August 2012 begonnen habe und deren Ende noch nicht absehbar sei, stehe einer positiven Verbescheidung des Antrags entgegen, zumal er seine Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung während dieser Langzeiterkrankung beantragt habe. Soweit der Kläger mit seinem Widerspruch vorgetragen habe, dass er sich intensiv um die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit bemühe, so handele es sich hierbei um eine generelle Beamtenpflicht und könne daher nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Außerdem seien die im Widerspruchsschreiben vorgetragenen Bemühungen um eine heimatnahe Verwendung beim Bundespolizeirevier ... vorliegend unbeachtlich, weil sich bei objektiver Betrachtung ein bedeutsamer Zusammenhang hierzu nicht herstellen lasse.

Da der Kläger seit dem 1. November 2013 seinen Dienst wieder verrichtete, beendete die Beklagte auf erneuten Antrag des Klägers vom 1. Oktober 2013 mit Bescheid vom 7. November 2013 dessen Teilzeitbeschäftigung rückwirkend mit Ablauf des 31. Oktobers 2013. Bereits mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 beabsichtigte der Kläger, die Aufhebung des Bescheids vom 3. April 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013 sowie die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger wieder in Vollzeit zu beschäftigen, im Wege einer Klageerweiterung in das Verfahren B 5 K 11.938 (Antrag auf Versetzung an den Dienstort ...) einzubeziehen. Auf gerichtlichen Hinweis hin, wonach die prozessualen Voraussetzungen für eine Klageerweiterung nicht gegeben seien, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 10. September 2013 unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Klage und beantragt zuletzt,

die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens der beantragten Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers und seiner Wiederverwendung in Vollzeitbeschäftigung durch die Beklagte zwischen 01.04. und 31.10.2013 und

die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die ihm für die Zeit vom 01.04. bis 31.10.2013 vorenthaltenen Dienstbezüge der Vollzeitbeschäftigung im Saldo zur erfolgten Teilzeitbeschäftigung von monatlich 498,12 € brutto, insgesamt 2.988,72 € zu bezahlen, zuzüglich der hieraus resultierenden Erhöhung der sog. Weihnachtszuwendung 2013, zu deren Umfang die Beklagte noch Auskunft erteilen möge.

Der Klägerbevollmächtigte verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 - 2 C 50/09 - demzufolge in derartigen Fällen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sei, dass der Beschäftigungsumfang eines Beamten durch Antrag jederzeit wieder auf die volle Beschäftigung abgeändert werden könne, wenn dem Beamten die Teilzeitverwendung nicht mehr zugemutet werden könne und dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Dafür spreche der in Art. 33 Abs. 5 GG verbürgte Anspruch des Beamten auf vollzeitige Beschäftigung und zugehörige amtsangemessene Alimentation. Dieser Anspruch stehe auch einem erkrankten Beamten zu. Die dahingehende Weigerung der Beklagten finde in Art. 33 Abs. 5 GG keine Rechtsgrundlage, stelle sich als unzulässige Diskriminierung eines erkrankten Beamten dar und sei für den Kläger unzumutbar. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums verliere ein Beamter, der während des Dienstes dienstunfähig erkranke und von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit sei, nicht seinen Besoldungsanspruch. Der Antrag des Klägers auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung beruhe auf seinem legitimen Willen, wieder eine vollständige Selbstverwirklichung in seinem Beruf zu erreichen und damit zugleich den von ihm aufzubringenden Familienunterhalt seiner 4-köpfigen Familie sicherzustellen. Der Kläger sei auf die Vollzeitbeschäftigung und die damit verbundene volle Alimentation existentiell angewiesen, da seine Ehefrau nur geringfügig beschäftigt sei. Der Kläger habe sich im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Pflichten auch um die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit bemüht. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er in der Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 keine Vollzeitbeschäftigung habe erbringen dürfen. Die Bezifferung der Leistungsklage ergebe sich daraus, dass er bei Vollzeitbeschäftigung monatlich 3.257,39 € brutto verdient hätte, ihm aber für die Teilzeitbeschäftigung monatlich nur 2.759,27 € brutto gewährt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Sie führte aus, dass der Kläger seit dem 11. November 2013 bis heute erneut durchgehend dienstunfähig erkrankt sei. Die ursprüngliche Nichtaufhebung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei schon deswegen sachgerecht gewesen, weil der Grundgedanke der Fortzahlung der Besoldung während einer Erkrankung durch das Prinzip der Besitzstandswahrung geprägt sei. Das bedeute, dass der Beamte durch die Erkrankung keine finanziellen Nachteile erleiden solle, weswegen ihm die zuvor gewährten Bezüge weiter zu gewähren seien. Diese Besitzstandswahrung greife aber nicht nur im Hinblick auf eine Vollzeitbeschäftigung, sondern in gleicher Weise auch dann, wenn ein Beamter durch eigenen Willensentschluss mit reduzierter Arbeitszeit tätig sei und infolge dessen auch geringere Bezüge erhalte. Würde man während einer Erkrankung einem Antrag auf Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung entsprechen, so würde dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung gegenüber Beamten führen, welche bei entsprechender Arbeitsleistung ihre Teilzeitbeschäftigung beibehalten und dabei über einen längeren Zeitraum geringere Bezüge in Kauf nehmen müssten. Der Grundsatz, dass es einem Beamten freistehe über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme seiner Vollzeitbeschäftigung selbst zu entscheiden, könne jedoch aus den vorstehend genannten Gründen dann nicht greifen, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über einen längeren Zeitraum durchgehend dienstunfähig erkrankt sei. Soweit die Gegenseite auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 verweise, könne die Beklagte nicht nachvollziehen, warum dem Kläger gerade zum Zeitpunkt seiner Erkrankung die Fortführung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden könne. Es werde auch seitens der Beklagten nicht in Frage gestellt, dass ein Beamter grundsätzlich einen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung bei gleichzeitiger amtsangemessener Alimentierung habe. Hiervon dürfe aber zumindest dann abgewichen werden, wenn der Beamte aus familiären Gründen freiwillig einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe und dabei geringere Bezüge in Kauf nehme. Eine unzulässige Diskriminierung bzw. eine willkürliche Benachteiligung liege nicht vor. Bezüglich der vom Kläger angestrebten vollständigen Selbstverwirklichung und Sicherstellung des Familienunterhalts stelle sich jedoch die Frage, warum diese Gründe gerade während einer dauerhaften Erkrankung greifen sollten und vorher offensichtlich von untergeordneter Bedeutung gewesen seien. Soweit der Kläger vortrage, dass ein Beamter wegen Erkrankung seinen Besoldungsanspruch nicht verlieren könne, werde dem entgegengehalten, dass dem Kläger auch während seiner Erkrankung sein Anspruch auf Besoldung seiner Arbeitszeit von 34 Stunden pro Woche gewährt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 trägt der Kläger u. a. ergänzend vor, dass die Beklagte infolge unablässiger Heranziehung des Klägers zum Einsatzdienst mit Körperschutzausstattung - ohne Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Atteste - seine gesundheitliche Schädigung unter Verletzung ihrer Fürsorgepflicht verschuldet habe. Dies dürfe sich nun nicht zu seinem Nachteil auswirken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Sowohl die Fortsetzungsfeststellungsklage als auch die Leistungsklage sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

Zwar konnten beide Klagen im Wege der objektiven Klagehäufung gem. § 44 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - miteinander verbunden werden, weil sich die Klagen gegen dieselbe Beklagte richten, im Zusammenhang stehen und das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth für beide Klagen zuständig ist. Jedoch ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013 rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in doppelt analoger Anwendung. Deshalb besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Dienstbezügen.

a) Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog ist zulässig.

aa) Weil die Beklagte den Übergang von der Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung mit Bescheid vom 7. November 2013 bewilligte und sich somit der ursprüngliche Antrag des Klägers im Klageverfahren erledigt hat, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage die statthafte Klageart.

bb) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht verfristet. Als verlängerte Verpflichtungsklage ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zulässig, wenn auch die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage fristgerecht erhoben wurde. Dies ist nach gerichtlich gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO vorliegend der Fall. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013, also noch vor Ablauf der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, beantragt, den vorliegenden Streitgegenstand wegen Sachzusammenhangs als Klageerweiterung im Verfahren B 5 K 11.938 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth zu berücksichtigen. Das Gericht ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt und hat mit Schreiben vom 26. August 2013 den rechtlichen Hinweis erteilt, gegen die mit der Klageerweiterung angefochtenen Bescheide Klage zu erheben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. September 2013, bei Gericht am selben Tag eingegangen, gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Widereinsetzung beantragt und gleichzeitig gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die vorliegende Klage erhoben.

cc) Der Kläger kann auch ein nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erforderliches Feststellungsinteresse für sich geltend machen. Dieses liegt darin begründet, dass der Kläger zugleich eine Leistungsklage erhoben hat, mit der er einen auf Zahlung gerichteten Folgenbeseitigungsanspruch bzw. einen Schadenersatzanspruch geltend macht. Da ein solcher Anspruch seinerseits die Feststellung des Bestehens eines rechtswidrigen Zustands voraussetzt, besteht für die vom Kläger begehrte Feststellung auch ein entprechendes Bedürfnis.

b) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Versagung der vom Kläger begehrten Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung unter gleichzeitiger Wiederaufnahme einer Vollzeitbeschäftigung mit Bescheid vom 3. April 2013 ist rechtmäßig, weil ein Anspruch des Klägers auf Vollzeitbeschäftigung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 nicht bestanden hat.

Ein solcher Anspruch ergibt sich für den Kläger nicht aus § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG. Hiernach müssen Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden. Der Wortlaut dieser Norm stellt an sich keine besonderen Voraussetzungen für die Bescheidung eines solchen Antrags auf (Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 92 Rn. 6). Denn § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Leitbildes der Vollzeitbeschäftigung eines Beamten. Der mit diesem Leitbild korrespondierende Grundsatz der Hauptberuflichkeit gehört zum Kernbestand der von Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - gewährleisteten Strukturprinzipien des Beamtenverhältnisses (BVerwG, U. v. 30.10.2008 - 2 C 48/07 - juris Rn. 12). Wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs des Beamten auf vollzeitige Beschäftigung und amtsangemessene Alimentation ist § 92 BBG Ausdruck eines verfassungsrechtlich vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2011 - 2 C 50/09 - juris Rn. 21). Die aus familienpolitischen Erwägungen eingeführte Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 92 Abs. 1 BBG und die damit verbundene Einschränkung des Hauptberuflichkeitsgrundsatzes sowie der Vollalimentation ist verfassungsrechtlich deshalb zulässig, weil das Teilzeitmodell im Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin gewährt wird. Durch diesen konsensualen Charakter hat der Beamte die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen ist. Die Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten ist eine strukturelle Voraussetzung für die Gewährleistung einer unabhängigen und nur Gesetz und Recht verpflichteten Amtsführung und von grundlegender Bedeutung. Sie erscheint nur dann nicht gefährdet, wenn der Beamte selbst der Auffassung ist, auf einen Teil der Bezüge verzichten zu können, ohne sich dadurch in eine wirtschaftliche Lage zu begeben, die ihn unzulässiger Einflussnahme Dritter in besonderer Weise zugänglich macht (BVerwG, U. v. 30.10.2008 a. a. O. juris Rn. 13). Dieser verfassungsrechtliche Hintergrund gebietet, dass der Dienstherr bei seiner Entscheidung über die Rückkehr eines Beamten zur Vollzeitbeschäftigung neben dem Vorliegen dienstlicher Belange auch die Interessenlage des Beamten zu würdigen hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang auch weiterhin zugemutet werden kann (BVerwG, U. v. 30.10.2008 a. a. O. juris Rn. 11). Bei der Feststellung der Unzumutbarkeit der aus familiären Gründen gewährten Teilzeitbeschäftigung kommt der Veränderung der familiären Verhältnisse des Beamten ein besonderes Gewicht zu. Zu den Umständen, die sich auf die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung entscheidend auswirken können, gehört insbesondere eine nachteilig veränderte Einkommenssituation infolge einer veränderten familiären Situation (BVerwG, U. v. 30.10.2008 a. a. O. juris Rn. 8). Das Interesse des Beamten, eine unzumutbare Teilzeitbeschäftigung nicht fortführen zu müssen, ist jedoch mit entgegenstehenden dienstlichen Interessen in Einklang zu bringen. Ein berücksichtigungsfähiger dienstlicher Belang ist dabei das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung der Verwaltung (BVerwG, U. v. 30.10.2008 a. a. O. juris Rn. 14; U. v. 24.2.2011 a. a. O. juris Rn. 21). Unabhängig von den Voraussetzungen für eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung ist im Beamtenrecht zudem der Grundsatz von Treu und Glauben anwendbar (BVerwG, U. v. 29.8.1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33). Dieser Grundsatz verbietet es dem Beamten im Rahmen des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses, ihm zustehende Rechte in zweckwidriger und missbräuchlicher Weise geltend zu machen (OVG LSA, B. v. 24.2.2009 - 1 M 10/09 - juris Rn. 6). Das jederzeitige Antragsrecht des Beamten auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG steht deshalb unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Hiernach ist ein Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung nur dann zu billigen, wenn der Beamte seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung steht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Grundsatz, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen hat, sondern auch aus dem Sinn und Zweck des § 92 BBG, der aus familienpolitischen Gründen das „Nebeneinander von Familie und Beruf“ fördern will (OVG LSA, a. a. O. juris Rn. 8). Hingegen ist ein Antrag auf Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, der allein dem Zweck dient, eine Vollzeitbeschäftigung „formal“ herbeizuführen, als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn absehbar ist, dass der Beamte dem Dienstherrn zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht zur Verfügung stehen wird (OVG LSA, a. a. O. juris Rn. 11).

Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs konnte der Kläger für den Zeitraum April 2013 bis Oktober 2013 keinen Wechsel zurück zur Vollzeitbeschäftigung verlangen, so dass die Versagung durch die Beklagte auch nicht rechtswidrig war. Für ein solches Verlangen des Klägers fehlt es bereits daran, dass ihm im streitgegenständlichen Zeitraum die Fortsetzung der Teilzeitverwendung nicht unzumutbar war. Zwar schützt § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG aus familienpolitischen Gründen das Interessen des Klägers, den Unterhalt für seine Familie sicher stellen zu können und gleichzeitig das Interesse, sich durch den Beruf vollständig selbst zu verwirklichen und in seiner Persönlichkeit frei zu entfalten. Eine unzumutbare Beeinträchtigung dieser Interessen durch eine bisher ausgeübte und aufgrund eigenen Willensentschlusses beantragte Teilzeitbeschäftigung wird aber in der Regel erst dann angenommen werden können, wenn sich die familiäre (Einkommens-)Situation nicht unerheblich geändert hat. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass seine Ehefrau nur geringfügig beschäftigt sei und er daher auf die volle Alimentation existentiell angewiesen sei, um den Familienunterhalt seiner 4-köpfigen Familie sicherzustellen. Er hat aber als Grund für seine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung gerade nicht geltend gemacht, dass sich das Einkommen seiner Ehefrau seit dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten im Dezember 2012 verringert habe. Eine Einkommensreduzierung ist dem Gericht auch nicht bekannt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger am 26. September 2012 beantragt hat, seine regelmäßige Arbeitszeit auf 34 Stunden wöchentlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 „bis auf Weiteres“ zu reduzieren. Der Kläger hat damit seinem Dienstherrn gegenüber gerade nicht den Eindruck vermittelt, baldmöglichst wieder zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren. Diese Umstände sprechen dafür, dass dem Kläger die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung zumutbar gewesen ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dem Kläger bereits vom 9. August 2010 bis 8. August 2011 Elternzeit gewährt wurde und der Kläger seither bis zum 31. Dezember 2012 aus familiären Gründen nur als Teilzeitbeschäftigter mit 25,5 Stunden wöchentlich tätig gewesen ist. Schon während dieser Zeit war der Beitrag des Klägers zum Familienunterhalt durch die Teilzeitbeschäftigung herabgesetzt. Seit 1. Januar 2013 betrug die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 34 Stunden, wodurch sich seine finanzielle Situation sogar noch verbesserte. Gründe dafür, weshalb bei dieser nicht nachteilig veränderten Ausgangslage die Beibehaltung der Teilzeitbeschäftigung für den Kläger unzumutbar geworden ist, hat er weder vorgetragen, noch sind solche durchgreifenden Gründe ersichtlich.

Aufgrund der Langzeiterkrankung des Klägers während des streitgegenständlichen Zeitraums durfte die Beklagte dem Antrag des Klägers zu Recht dienstliche Belange entgegenhalten. Der Dienstherr hat ohne Zweifel ein berechtigtes Interesse daran, dass ein Beamter seinem Dienstherrn bei einer Vollzeitbeschäftigung auch vollumfänglich zur Verfügung steht, um dadurch eine geregelte und zügige Erledigung dienstlicher Aufgaben zu gewährleisten. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen war es dem Kläger daher aufgrund von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, aus seiner bereits bestehenden Dienstunfähigkeit heraus einen Antrag auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu stellen. Darüber hinaus war im Zeitpunkt der Antragstellung zudem nicht absehbar, wann der Kläger von seiner Erkrankung geheilt sein würde. Da es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung unmöglich war Dienst zu tun und deshalb seine Dienstpflicht auch suspendiert war, erweist sich die „formal“ beantragte Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung als rechtsmissbräuchlich, da auch dem Kläger bewusst sein musste, dass er dadurch seine - auch monetär bedingten - Interessen einseitig zulasten seines Dienstherrn geltend macht. Diesem rechtsmissbräuchlichen Begehren musste die Beklagte nicht nachkommen.

Die Versagung durch die Beklagte erweist sich auch nicht als willkürliche Benachteiligung oder als diskriminierend. Denn die Beklagte begründete ihre Ablehnung sachlich mit dem rechtlich zutreffenden Argument, dass der Kläger seinen Antrag - wie bereits eben festgestellt - rechtsmissbräuchlich gestellt hatte. Außerdem hat die Beklagte mit Bescheid vom 7. November 2013 die Teilzeitbeschäftigung des Klägers rückwirkend mit Ablauf des 31. Oktobers 2013 beendet, nachdem der Kläger seit dem 1. November 2013 seinen Dienst wieder verrichtete. Für das Gericht ist deshalb eine willkürliche Behandlung nicht erkennbar. Aus dem gleichen Grund stellt sich die Ablehnung des Antrags auf Vollzeitbeschäftigung auch nicht als diskriminierend dar. Außerdem hat der Kläger keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine Diskriminierung nach §§ 7, 24 Nr. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG - dargelegt. Denn er hat nicht vorgetragen, aus welchen der in § 1 AGG genannten Gründe er benachteiligt worden sein soll. Solche Gründe i. S. d. § 1 AGG sind vorliegend auch nicht einschlägig. Insbesondere stellt die Erkrankung des Klägers noch keine Behinderung i. S. d. § 1 AGG dar. Denn für sich allein genommen erfüllt eine Krankheit noch nicht den Begriff der Behinderung. Es müssen weitere Erschwernisse hinzukommen, die den Betroffenen hindern, soweit es um den Arbeitsplatz geht, diesen dauerhaft sinnvoll auszufüllen, oder die außerhalb des Arbeitslebens seine Teilnahme am sozialen Leben dauerhaft einschränken (Fuchs in Beck’scher Online-Kommentar AGG, Stand 1.5.2014, § 1 Rn. 13). Da laut der polizeiärztlichen Mitteilungen vom 1. Juli 2013 sowie vom 11. November 2013 gegen eine Verwendung des Kläger im administrativen Bereich unter Beachtung bestimmter Auflagen keine Bedenken bestehen, ist es dem Kläger auch weiterhin möglich, seinen Dienst bei der Bundespolizei sinnvoll auszuüben, so dass beim Kläger keine Behinderung vorliegt, sondern eine bloße Erkrankung. Im Übrigen wäre eine Diskriminierung wegen der Versagung der begehrten Vollzeitbeschäftigung nach § 20 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Die Tatsache, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 seinem Dienstherrn zur Diensterfüllung nicht zur Verfügung gestanden hat, ist ein sachlicher Grund i. S. d. § 20 Abs. 1 AGG.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Ablehnung der Vollzeitbeschäftigung auch nicht der Rechtsgedanke des § 9 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - entgegen. Nach dieser Vorschrift verliert ein Beamter seine Dienstbezüge nicht, wenn er wegen einer Erkrankung nicht dienstfähig ist. Hieraus ergibt sich der Grundgedanke, dass eine Erkrankung des Beamten besoldungsrechtlich keine Nachteile zur Folge hat. Solche finanziellen Nachteile hat der Kläger aber während des Zeitraums seiner Erkrankung auch nicht erlitten. Entsprechend seiner Teilzeitbeschäftigung hat der Kläger gemäß § 6 Abs. 1 BBesG Dienstbezüge erhalten, wobei ein Verlust dieser Dienstbezüge nach § 9 Satz 1 und 3 BBesG nicht eingetreten bzw. festgestellt worden ist. Der dem § 9 Satz 1 BBesG zugrunde liegende Rechtsgedanke kann auf die vorliegende Fallkonstellation auch nicht übertragen werden. Die Regelungen zum Umfang der Arbeitszeit nach den §§ 87 ff. BBG bilden zwar die Grundlage für die nach dem Besoldungsrecht zu berechnenden Bezüge des Beamten. Es besteht jedoch ein entscheidender Unterschied darin, ob bereits im Zeitpunkt der Bewilligung eines Wechsels zurück zur Vollzeitbeschäftigung ein bestimmtes (Gesundheits-)Risiko schon besteht bzw. sich verwirklicht hat oder ob dieses Risiko erst nach einer gemäß § 92 Abs. 4 Satz 2 BBG bewilligten Vollzeitbeschäftigung eintritt. Dieser bedeutsame zeitliche Unterschied hinsichtlich des Eintritts einer Erkrankung führt vorliegend dazu, dass die von § 9 Satz 1 BBesG vorgesehenen Risikoverteilung auf den konkreten Fall nicht übertragen werden kann. Denn es ist nicht sachgerecht, dass der Dienstherr „sehenden Auges“ das (finanzielle) Risiko der Erkrankung eines Beamten auf sich nehmen müsste.

Schließlich ist das Gericht davon überzeugt, dass die der Ablehnungsentscheidung zugrunde liegende Erkrankung des Klägers nicht auf einer Verletzung der Fürsorgepflicht beruht. Denn der Kläger konnte nicht nachweisen, dass ihn die Beklagte entgegen ihrer Fürsorgepflicht gesundheitsgefährdend verwendet hat. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 zwei polizeiärztliche Gutachten vorlegen lassen, nämlich vom 1. Juli 2013 und vom 11. November 2013. Aus diesen ergibt sich zwar, dass er wegen einer verminderten Belastbarkeit seines Bewegungsapparates als Polizeivollzugsbeamter nicht mehr uneingeschränkt verwendet werden könne und nur unter Einschränkungen in der Lage sei, administrative Tätigkeiten zu erledigen. Der Kläger war aber bereits seit 13. August 2012 bis zum 31. Oktober 2013 durchgehend dienstunfähig erkrankt, so dass die Beklagte ihn nicht entgegen polizeiärztlicher Atteste pflichtwidrig verwendet hat. Eine sonstige Fürsorgepflichtverletzung ist nicht ersichtlich.

c) Da die Ablehnung der Vollzeitbeschäftigung durch die Beklagte rechtmäßig war, kann der Kläger auch keine Besoldungsansprüche im Wege des Schadensersatzes oder als Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen, so dass auch die zulässige Leistungsklage des Klägers unbegründet ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO bestehen nicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.