Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. März 2014 - 1 K 11.656
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid der Stadt Hof vom 16.09.2011 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am ... in ... geborene Kläger ist nach den vorliegenden Erkenntnissen wohl marokkanischer Staatsangehöriger und reiste am 14.11.1995 zusammen mit seiner Mutter und zwei Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Antrag der Familie auf Anerkennung als Asylberechtigte wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.12.1995 abgelehnt. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 03.05.1996 (Az. B 3 K 95.31422) als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 29.08.1996 (Az. VII 0184/96) wurde die Vormundschaft für den Kläger und seine Geschwister Herrn I... übertragen, weil die Mutter seit August 1996 unbekannten Aufenthalts war und der Vater in Marokko getötet worden sein soll. Bemühungen der Ausländerbehörde, die Identität der Kinder festzustellen und Passpapiere vom Generalkonsulat des Königreichs Marokko zu erhalten, blieben erfolglos. Auch konnte der Aufenthaltsort der Mutter nicht ermittelt werden. Aufgrund dessen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls wurde entschieden, dem Kläger und seinen Geschwistern ab dem 20.02.2001 Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen. Am 15.08.2008 wurde dem Kläger von der Ausländerbehörde der Stadt Hof eine Niederlassungserlaubnis erteilt.
Mit Urteil des Landgerichts Hof vom 20.10.2010 Az. KLs 21 Js 6196/10 jug. wurde der Kläger wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
Neben dieser Verurteilung ist der Kläger wie folgt strafrechtlich auffällig geworden:
- Urteil des Amtsgerichts Hof vom 13.09.2007 Az. 14 Ls 25 Js 8065/06 jug. wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer verbotenen Waffe in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis: 80 Stunden gemeinnützige Arbeit, 6 Monate Sperre für die Fahrerlaubnis;
- Urteil des Amtsgerichts Hof vom 15.05.2006 Az. 10 Ds 25 Js 120600/05 jug. wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen, Hehlerei, Störung von Telekommunikationsanlagen, versuchten Diebstahls und Diebstahls: 4 Wochen Dauerarrest, 120 Stunden gemeinnützige Arbeit, Teilnahme an sozialem Trainingskurs;
- Anzeige der Polizeiinspektion Hof vom 02.07.2006 wegen eines besonders schweren Falles des Diebstahls in/aus einer Gaststätte und Kantine: Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt (Az. 25 Js 9789/06);
- Anzeige der Polizeiinspektion Hof vom 21.09.2006 wegen gefährlicher Körperverletzung: Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt (Az. 25 Js 14255/06
- Anzeige der Polizeiinspektion Hof vom 13.03.2007 wegen eines besonders schweren Falles des Diebstahls in/aus einem Dienst- und Büroraum: Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt (Az. 25 Js 4320/07);
- Anzeige der Polizeiinspektion Hof vom 27.02.1008 wegen Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen und Plätzen: öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wurde verneint (Az. 25 Js 3074/08 jug.);
- Urteil des Amtsgerichts Hof vom 19.01.2009 Az. 10 Ds 25 Js 14508/08
Am 23.08.2006 und am 20.11.2007 wurden dem Kläger ausländerrechtliche Verwarnungen erteilt.
Auf die Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung äußerte der Kläger sich dahingehend, dass er die Straftat sehr bereue und begründete sie mit dem falschen Umgang und Problemen. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und strebe nun eine Ausbildung in der Justizvollzugsanstalt ... an. Mit Schreiben vom 26.07.2011 teilte eine Frau O. (wohl die Mutter der Lebensgefährtin des Klägers) mit, dass sie dem Kläger nach seiner Haftentlassung die Möglichkeit einer Anstellung als Möbelpacker in ihrem Geschäft gewährleiste.
Mit Bescheid vom 16.09.2011 wies die Stadt Hof den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus und ordnete den Vollzug der Ausweisung durch Abschiebung in das Königreich Marokko oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, an. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 08.10.2011, per Telefax eingegangen am 10.10.2011, erhob der Kläger Klage gegen diesen Bescheid mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2011 aufzuheben.
Der zugleich gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Streitsache B 1 S 11.657) erledigte sich, nachdem die Beklagte aufgrund von Bedenken des Gerichts die sofortige Vollziehung ausgesetzt hatte.
Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass es dem Kläger nicht möglich sei, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Versuche des ehemaligen Vormunds des Klägers und seiner Geschwister, marokkanische Pässe zu besorgen, seien erfolglos geblieben. Die vom marokkanischen Generalkonsulat verlangten Unterlagen seien bis auf eine (in Kopie beigefügte) Geburtsurkunde nicht zu beschaffen gewesen. Aus diesem Grund sei im jetzigen Ausweisersatz des Klägers eingetragen: „Staatsangehörigkeit ungeklärt“.
Unzutreffend sei die Annahme der Beklagten, die Mutter des Klägers lebe in Marokko, so dass über sie die erforderlichen Papiere beschafft werden könnten. Die Mutter lebe vielmehr in Belgien und sei dort verheiratet. Der Kläger habe keinen Kontakt zu ihr.
Weiterhin gingen die Erwägungen der Beklagten zum Teil von unrichtigen Sachverhalten aus. Soweit der Bescheid aus dem gegen den Kläger ergangenen Strafurteil des Landgerichts Hof zitiere, der Kläger habe bei der von ihm begangenen Straftat eine Waffe benutzt und das Opfer mit dem Tode bedroht, treffe dies auf den Kläger nicht zu, sondern auf den damaligen Mitangeklagten, der deshalb auch eine um zwei Jahre höhere Freiheitsstrafe erhalten habe als der Kläger. Bei der Feststellung, dass beim Kläger Wiederholungsgefahr bestehe, habe die Beklagte in ihre Erwägungen nicht eingestellt, dass die gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe den Zweck der Besserung und Abschreckung vor weiteren Straftaten verfolge. Es werde beantragt, den neuesten Führungsbericht beizuziehen. Schließlich werde an den Ausführungen der Beklagten gerügt, es sei zweifelhaft, ob der Kläger faktischer Inländer geworden sei. Eine Ermessensentscheidung dürfe nur auf einen Gesichtspunkt gestützt werden, der sicher sei und nicht nur „zweifelhaft“. Abgesehen davon sei der Kläger in Deutschland voll integriert. Er sei als kleines Kind nach Deutschland gekommen und hier aufgewachsen. Die deutsche Hauptschule habe er abgeschlossen. Er beherrsche ausschließlich die deutsche Sprache. Soweit ihm die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid entgegenhalte, er habe keine Berufsausbildung und sei straffällig geworden, grenze ihn dies nicht von der übrigen Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland aus, denn auch deutsche Staatsangehörige hätten keine Berufsausbildung und würden kriminell.
Weiter beantragte der Bevollmächtigte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Mit Schreiben vom 08.11.2011 übermittelte die Beklagte die Ausländerakte und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, es möge richtig sein, dass in der Vergangenheit vergeblich versucht worden sei, marokkanische Papiere für den Kläger zu beschaffen. Aus der Sicht der Beklagten sei es aber nicht ausgeschlossen, dennoch Papiere für den Kläger zu erhalten. Von der ZRS Südbayern sei der Beklagten telefonisch mitgeteilt worden, dass sich ein neuer marokkanischer Konsul im Amt befinde. Die Beklagte verweise zudem darauf, dass eine Ausweisung ihren ordnungsrechtlichen Zweck sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten erreichen könne, wenn sie nicht zu einer Abschiebung in das Heimatland führe sondern nur zu einer Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet.
Weiter wurde dargelegt, dass der Kläger bei der letzten Straftat ein Taschenmesser mit sich geführt habe und die Täter aufgrund eines gemeinsamen Tatplans gehandelt hätten. Das Landgericht sei bei der Strafzumessung von einer hohen Rückfallgeschwindigkeit des Klägers ausgegangen.
Selbst wenn die Führung des Klägers laut dem Führungsbericht der JVA keinerlei Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, ändere dies nichts an der bestehenden Wiederholungsgefahr (wird näher ausgeführt).
Der Aufenthalt der Mutter des Klägers in Belgien sei gegenüber der Beklagten nicht nachgewiesen worden. Auch wenn sich die Mutter des Klägers nicht in Marokko aufhalte, führe dies zu keiner anderen Entscheidung. Der Kläger sei als notorischer und unbelehrbarer Wiederholungstäter mit ständig steigender Tendenz und Neigung zu vorsätzlichen kriminellen Handlungen zu klassifizieren, dessen Verhalten auf Dauer in dieser Weise nicht mehr hingenommen werden könne. Unter Berücksichtigung der Häufigkeit der vom Kläger in der Vergangenheit verzeichneten strafrechtlichen Verfehlungen und der hieraus resultierenden Beeinträchtigungen gewichtiger Schutzgüter (Leben, Gesundheit und Eigentum) sei die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig.
Der Kläger habe weder eine Schul- bzw. Berufsausbildung im Bundesgebiet absolviert noch sei er in der Bundesrepublik Deutschland einer nennenswerten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Urteil des Landgerichts Hof werde entgegen dem Klagevorbringen mehrfach ausgeführt, dass der Kläger die Schulausbildung nicht abgeschlossen habe. Gegen eine hinreichende Integration spreche auch die Tatsache, dass er in der Vergangenheit vielfach und in kurzen Abständen straffällig geworden sei. Der Vergleich mit deutschen Staatsangehörigen könne nicht auf den vorliegenden Fall projiziert werden.
Der frühere Bevollmächtigte des Klägers entgegnete darauf mit Schriftsatz vom 24.11.2011 insbesondere, dass auch ein neuer Konsul ohne die erforderlichen Nachweise dem Kläger keine Heimreisepapiere ausstellen werde. Der frühere Vormund des Klägers sei selbst nach Marokko gereist, um für den Kläger einen Pass zu besorgen. Dies sei ihm misslungen, weil er keine Nachweise über die Identität des Klägers habe beibringen können. Selbst der Geburtsort des Klägers habe nicht eindeutig geklärt werden können. Bei ihrer Ermessensentscheidung habe die Beklagte das bisherige Lebensschicksal des Klägers zu wenig gewichtet. Der Kläger sei von seiner Mutter als kleines Kind verlassen worden. Er sei dann in einem Kinderheim aufgewachsen. Er sei der Meinung gewesen, seine Mutter lebe nicht mehr. Als die Mutter plötzlich aufgetaucht sei, sei der Kläger 13 Jahre alt gewesen und habe sich mitten in der Pubertät befunden. Er habe einen schweren Schock erlitten und im Bezirkskrankenhaus behandelt werden müssen. Von dort sei die Unterbringung in einer psychotherapeutischen Einrichtung vorgeschlagen worden, was das Jugendamt aus Kostengründen abgelehnt habe. Der Kläger habe sich auch um eine Berufsausbildung bemüht. Nach seinem Hauptschulabschluss habe er eine Ausbildung beim Berufsbildungswerk der Diakonie Hochfranken begonnen und dort ausgezeichnete Ergebnisse erzielt. Wegen seiner Inhaftierung habe er die Ausbildung nicht abschließen können. Einen qualifizierten Schulabschluss oder eine Berufsausbildung habe er im Gefängnis nicht machen dürfen. Für eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit erfülle er nicht die Voraussetzungen des § 63 SGB III.
Dass die Mutter des Klägers, die im Übrigen einen gemeinsamen Besuch beim Generalkonsulat in Frankfurt zur Klärung der Identität des Klägers abgelehnt habe, in Belgien lebe, habe sein ehemaliger Vormund dadurch nachgewiesen, dass er eine Farbkopie des belgischen Ausweises der Mutter an das Ausländeramt der Beklagten geschickt habe. Dem Schriftsatz beigefügt war die Kopie eines Kurzberichts der Diakonie Hochfranken vom 27.04.2007, der den Kläger überwiegend positiv beurteilt.
Die Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 06.12.2011 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass eine Ausweisung des Klägers ihren ordnungsrechtlichen Zweck auch ohne Abschiebung erreichen könne. Weiter wird auf die Straftaten und die hohe Rückfallgeschwindigkeit eingegangen. Eine Reise des Vormunds nach Marokko lasse sich den Akten nicht entnehmen, der Geburtsort sei durch die Geburtsurkunde nachgewiesen. Die Ablichtung des belgischen Ausweises sei in der Akte des Herrn B. gefunden worden, bei dem es sich um den Onkel des Klägers handeln dürfte. Inwieweit es sich tatsächlich um den Ausweis der Mutter handle, könne nicht zweifelsfrei bestätigt werden, da sich aus der Akte für diese ein anderes Geburtsdatum ergebe. Nachdem der Ausweis bereits 2005 ausgestellt wurde, besage dies nicht, dass die Mutter sich noch in Belgien aufhalte und nicht wieder ins Königreich Marokko zurückgekehrt sei. Auch wenn die Mutter sich nicht in Marokko aufhalte führe dies zu keiner anderen Entscheidung (wird näher ausgeführt).
Mit Schriftsatz vom 16.05.2012 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass dieser wegen guter Führung vorzeitig aus der Strafhaft entlassen worden sei. Er sei bei seiner Verlobten gemeldet. Eine beabsichtigte Umstellung der Klage auf den Freistaat Bayern als Beklagten nahm der Klägerbevollmächtigte auf Hinweis des Berichterstatters wieder zurück (Schreiben vom 08.06.2012).
Nach dem Tod des früheren Klägerbevollmächtigten wurde der nunmehrige Bevollmächtigte von der Rechtsanwaltskammer zum Abwickler der Kanzlei bestellt.
Die Stadt Hof hat mit Bescheid vom 21.03.2013 und Berichtigungsbescheid vom 12.06.2013 die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise; befristet. Der Bevollmächtigte des Klägers hat die dagegen zunächst erhobene Klage (Streitsache B 1 K 13.287) nach Erlass des Berichtigungsbescheides mit Schriftsatz vom 20.06.2013 für erledigt erklärt, die Beklagte mit Schreiben vom 08.07.2013 ebenfalls. Das Verfahren wurde daher mit Beschluss vom 09.07.2013 eingestellt.
Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte die ursprünglich vorgelegte Ausländerakte durch Übermittlung neuer Unterlagen ergänzt, u. a. zu einem Strafverfahren gegen den Kläger wegen Körperverletzung, in dem dieser jedoch freigesprochen wurde.
Mit Beschluss vom 13.02.2014 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Die Beklagte machte im Hinblick auf den ergangenen Beschluss mit Schreiben vom 12.03.2014 im Wesentlichen geltend, dass die Ausweisung generalpräventiv über die strafrechtliche Sanktion hinaus zur Abschreckung und Verhaltenssteuerung anderer Ausländer dringend geboten sei, um künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen (wird näher ausgeführt).
Weiter wird vorgetragen, es spreche nichts für eine Integration des Klägers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland. Er könne keinerlei Integrationsleistungen vorweisen, die dazu führen könnten, ihn als sog. „faktischen Inländer“ anzusehen (wird näher ausgeführt).
Das Landgericht Hof sei im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass beim Kläger schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG vorliegen.
Weiterhin müsse davon ausgegangen werden, dass die „Beziehung“ zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen (Schwester und Bruder bzw. Onkel) nicht geeignet gewesen sei, ihn von der Begehung der Straftaten abzuhalten.
Unter Berücksichtigung der Häufigkeit der vom Kläger begangenen strafrechtlichen Verfehlungen und der hieraus resultierenden Beeinträchtigungen gewichtiger Schutzgüter (Leben, Gesundheit und Eigentum) sei die Entscheidung auch unter Berücksichtigung seiner durch Art. 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig (wird näher ausgeführt). Die Schutzgüter müssten auch nicht hinter möglichen Problemen des Klägers bei der Wiedereingliederung im Heimatland zurückstehen.
Es sei zu sehen, dass eine Ausweisung ihren ordnungsrechtlichen Zweck unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten ebenfalls erreichen könne, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des Klägers in sein Heimatland, sondern „nur“ zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führen sollte. In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt werden, dass sich der Kläger allein durch sein eigenes kriminelles Verhalten in diese Situation gebracht habe.
Mit weiterem Schreiben vom 13.03.2014 teilte die Beklagte mit, dass gegen den Kläger von der Polizeiinspektion M. und der Polizeiinspektion S. zwei Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung eingeleitet wurden. Die Staatsanwaltschaft Hof habe am 20.01.2014 Anklage wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen erhoben. Der Kläger habe erneut gewichtige Schutzgüter beeinträchtigt. Von ihm gehe weiter eine Wiederholungsgefahr aus. Selbst das anhängige ausländerrechtliche Verfahren habe den Kläger unbeeindruckt gelassen. Die Beziehung mit seiner deutschen Lebensgefährtin sei nicht geeignet gewesen, ihn zu einem gesetzestreuen Verhalten zu bewegen. Der Kläger sei ganz offensichtlich nicht gewillt, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Die Allgemeinheit habe ein Recht darauf, vor weiteren Gefahren, die vom Kläger ausgehen, effektiv geschützt zu werden.
Die Unterlagen zu den angeführten Delikten wurden zur Ergänzung der Akten vorgelegt und vom Gericht dem Klägerbevollmächtigten zur Einsicht zugeleitet.
Auf ein Hinweisschreiben des Gerichts vom 24.03.2014 nahm die Beklagte mit Schreiben vom 27.03.2014 nochmals Stellung. Insbesondere trug sie dabei unter Hinweis auf Erwägungen des Landgerichts Hof vor, sie sehe bei der verurteilten Straftat der schweren räuberischen Erpressung in zwei tatmehrheitlichen Fällen eine besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die Generalprävention. Es sei zwar richtig, dass der Kläger seit seinem 5. Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen sei. Von einer echten Integration könne angesichts der Vorstrafen und der fehlenden Ausbildungsergebnisse nicht gesprochen werden. Soweit dem Kläger eine Rückkehr in sein Geburtsland Marokko wegen einer möglichen „Entwurzelung“ nicht mehr zugemutet werden könne, könne sich die Schutzwirkung des Art. 8 EMRK letztlich nur auf die Abschiebung als solches beziehen (Ziffer 4 und 5 des angefochtenen Bescheides). Der Kläger sei nach Auffassung der Beklagten in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht derart integriert, dass er vor einer Verschlechterung seiner Aufenthaltssituation in Deutschland geschützt sei. Die beiden neuerlichen Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung zeigten, dass eine echte Integration in Deutschland nicht gegeben sei. Hierzu liege zumindest die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hof vom 20.01.2014 vor. Die Geschädigte leide noch heute an Verletzungsfolgen.
Im Schreiben vom 12.03.2014 hatte die Beklagte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Klägerbevollmächtigte verzichtete mit Schreiben vom 12.03.2014 ebenfalls auf mündliche Verhandlung.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die übermittelten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs.3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Im Einverständnis der Beteiligten kann über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
In der vorliegenden Sache ist rechtlich von besonderer Bedeutung, ob die Ausweisung des Klägers mit Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar oder aber wegen Eingriffs in sein Recht auf Achtung des Privatlebens unverhältnismäßig ist. Die Beklagte hat diese Frage zwar geprüft und verneint, dabei aber zur Überzeugung des Gerichts wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Soweit sie dabei verneint hat, dass der Kläger im Bundesgebiet verwurzelt und sog. „faktischer Inländer“ geworden sei, weil er weder eine Schul- bzw. Berufsausbildung im Bundesgebiet abgeschlossen noch in nennenswertem Umfang erwerbstätig gewesen sei sowie wiederholt straffällig geworden sei, entspricht dies zwar der früheren herrschenden Rechtsprechung, erscheint jedoch nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr haltbar. Insbesondere hat z. B. das Bundesverwaltungsgericht entschieden, allein der Umstand, dass ein im Bundesgebiet geborener und hier aufgewachsener Ausländer weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt und seinen Lebensunterhalt bislang nahezu ausschließlich aus öffentlichen Sozialleistungen bestritten hat, reiche für sich allein nicht aus, um ungeachtet aller anderen Besonderheiten des Falles eine Verwurzelung des 20 Jahre alten Ausländers zu verneinen (BVerwG, B. v. 19.1.2010 - 1 B 25.09 - NVwZ 2010,707 - juris Rn. 4). In der vorliegenden Sache hat die Ausländerbehörde auch nach den Ausführungen des Gerichts im Prozesskostenhilfebeschluss und dem späteren Hinweisschreiben mit den Schreiben vom 12.03.2014 und 27.03.2014 noch immer maßgeblich auf das Fehlen einer Integration mangels Schulabschlusses und abgeschlossener Ausbildung sowie auf die begangenen Straftaten abgestellt und damit nach wie vor die Bedeutung und Tragweite des Rechtes auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG nicht richtig erkannt und unzureichend gewichtet. Letztlich werden seitens der Beklagten immer nur die - zweifellos vorhandenen - Integrationsdefizite des Klägers betont, auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts jedoch nicht hinreichend gewürdigt, inwieweit der Kläger sonst durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland geprägt ist. Hierbei ist bei der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zu beachten, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag zur Klagebegründung der Kläger ausschließlich die deutsche Sprache beherrscht, was von der Ausländerbehörde bei ihren Erwägungen nicht berücksichtigt wurde. Zwar hält es das Gericht für möglich, dass der Kläger sich mit seinen ebenfalls in Hof lebenden Angehörigen in seiner Muttersprache unterhalten hat, nachdem er jedoch bereits im Alter von 6 Jahren nach Deutschland kam und ausschließlich hier die Schule besucht hat, ist davon auszugehen, dass er sprachlich und kulturell weit überwiegend durch seinen Aufenthalt in Deutschland geprägt wurde, was von der Beklagten nach wie vor nicht hinreichend gewichtet wird (vgl. hierzu insbesondere EGMR, U. v. 25.3.2010 - 40601/05 - InfAuslR 2010, 325 - juris Rn. 54 u. 58 - und U. v. 23.6.2008 - 1638/03 - InfAuslR 2008, 333 - EGMR-Datenbank Rn. 71, 96/97; BVerfG, B. v. 21.2.2011 - 2 BvR 1392/10 - InfAuslR 2011, 420 - juris Rn. 20/21 - und B. v. 10.8.2007 - 2 BvR 535/06
Insbesondere aber hat die Beklagte zu wenig beachtet und nicht hinreichend gewichtet, dass auch die Entwurzelung des Klägers hinsichtlich seines Herkunftslands Marokko und seine bei einer etwaigen dortigen Reintegration zu erwartenden Schwierigkeiten wesentliche und bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Ausweisung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind (vgl. insb. EGMR, U. v. 25.3.2010 a. a. O.; BVerwG, U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255 - juris Rn. 20 - und U. v. 27.1.2009 - 1 C 40.07 - NVwZ 2009, 979 - juris Ls. 4 u. Rn. 20; SächsOVG a. a. O.; OVG RhPf, U. v. 15.3.2012 - 7 A 11268/11 - juris Rn. 24 ff.). Dies hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid auf Seite 11 mit dem Satz „Es kann davon ausgegangen werden, dass kulturelle, sprachliche und soziale Kontakte in Marokko wieder aufgenommen werden können bzw. noch bestehen“ tatsächlich und rechtlich völlig unzureichend behandelt. Auch die Annahme auf Seite 10 des Bescheides, dass die Mutter in Marokko lebe, erscheint nicht hinreichend gesichert. Angesichts deren offensichtlich unsteten Lebenswandels kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese aus einem Urteil des Landgerichts Hof gegen den Bruder bzw. Onkel (die Ausführungen hierzu sind widersprüchlich) des Klägers stammende Angabe noch immer zutrifft. Weiter kann im Hinblick darauf, dass die Mutter den Kläger im Alter von nur 6 Jahren einfach zurückgelassen hat, wohl kaum davon ausgegangen werden, dass diese ihn bei einer Eingliederung in Marokko unterstützen würde. Auch mit ihren nachträglichen Ausführungen im Klageverfahren wird die Beklagte diesem wichtigen Gesichtspunkt nicht gerecht, wenn sie geltend macht, dass bei Schwierigkeiten einer (Wieder-)Eingliederung im Herkunftsstaat die Schutzwirkung des Art. 8 EMRK nur die tatsächliche Durchführung der Ausweisung durch Abschiebung beträfe, im angefochtenen Bescheid somit nur die Abschiebungsandrohung. Zum Einen wird damit immer noch die Bedeutung der Prägung des Klägers durch sein Aufwachsen in Deutschland verkannt, zum Anderen kann nicht allein deswegen, weil die Beklagte nach wie vor keine Heimreisepapiere für den Kläger besitzt davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich nicht abgeschoben werden kann und wohl Duldungen erhalten würde. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme nach Art. 8 EMRK ist vielmehr auf deren abstrakte Bedeutung abzustellen, hier also, dass der Kläger aufgrund der verfügten Ausweisung sich nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten dürfte und ihm die angedrohte Abschiebung nach Marokko droht. Es kann nicht einfach unterstellt werden, dass der Aufenthalt ggf. weiter geduldet werden wird und es in letzter Konsequenz wohl faktisch nicht zum Vollzug der Ausweisung kommen würde (vgl. hierzu VGH BW, U. v. 18.11.2009 - 13 S 2002/09 - juris Ls. 3 und Rn. 42).
Weiter hat die Ausländerbehörde im angefochtenen Bescheid (Seite 10) unzutreffend angenommen, dass die familiären Beziehungen des Klägers zu seinen Geschwistern im Bundesgebiet nicht in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen würden. Vielmehr stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch die Beziehung junger Erwachsener zu den Eltern und anderen nahen Familienmitgliedern Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK dar und bildet ohnehin die Gesamtheit der sozialen Beziehungen des Ausländers zu der Gemeinschaft, in der er lebt, einen Teil des geschützten Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK (vgl. u. a. EGMR, U. v. 12.1.2010 - 47486/06 - InfAuslR 2010, 369 - EGMR-Datenbank Rn. 42 ff. - und U. v. 23.6.2008 a. a. O.). Dazu gehört auch die Beziehung des Klägers zu seiner deutschen Freundin, die offenbar bereits bei Erlass des angefochtenen Bescheides so gefestigt war, dass deren Mutter dem Kläger eine Beschäftigung nach seiner Haftentlassung angeboten hatte. Auch in den Stellungnahmen vom 12.03.2014 und 27.03.2014 ist die Beklagte nicht darauf eingegangen, dass die einzigen familiären Beziehungen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen beim Kläger bestehen, diejenigen zu seiner Schwester und seinem Bruder/Onkel sind, die ebenfalls in Deutschland (Hof) leben. Auch deshalb ist die in der vorliegenden Sache erforderliche Ermessensausübung durch die Beklagte wegen Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Gesichtspunktes fehlerhaft.
Nicht hinreichend in ihre Erwägungen einbezogen hat die Ausländerbehörde schließlich auch, dass der Kläger die im angefochtenen Bescheid dargestellten Straftaten als Jugendlicher bzw. Heranwachsender begangen hat und das Landgericht Hof im letzten Urteil vom 20.10.2010 erhebliche Reiferückstände angenommen und deshalb Jugendstrafrecht angewandt hat (vgl. Bl. 663 d. Ausländerakte). Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung nach Art. 8 Abs. 1 EMRK unverhältnismäßig ist, spielt auch eine wichtige Rolle, ob die Straftaten als Jugendlicher oder Erwachsener begangen wurden (vgl. insbesondere EGMR, U. v. 23.6.2008 - 1638/03 - InfAuslR 2008, 333 - EGMR-Datenbank Rn. 72, zitiert auch in U. v. 25.3.2010 - 40601/05
Bei der Würdigung der Straftaten des Klägers hat die Ausländerbehörde nach Auffassung der Kammer außerdem auch die Frage der Wiederholungsgefahr und der Generalprävention zu pauschal und undifferenziert gesehen. Im Hinblick auf die vom Strafgericht festgestellten Reiferückstände ist zu beachten, dass der Kläger nach der Begehung der Taten im November und Dezember 2009 bisher nicht erneut straffällig wurde und deswegen in Verbindung mit den oben dargestellten Gesamtumständen der Begehung eine Wiederholungsgefahr zumindest hinsichtlich ähnlich schwerer Taten wie der abgeurteilten räuberischen Erpressung derzeit nicht mehr ohne weiteres angenommen werden kann (vgl. hierzu u. a. EGMR, U. v. 12.1.2010 und U. v. 23.6.2008 a. a. O.; BVerwG, U. v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - NVwZ 2013, 361 - juris Rn. 20 ff. - und U. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 - NVwZ 2008, 434 - juris Rn. 12 ff.; SächsOVG, B. v. 16.9.2013 - 3 B 389/13 - juris Rn. 6/7; VGH BW, U. v. 9.8.2011 - 11 S 245/11 - NVwZ-RR 2011, 994 - juris 38 ff.). Die von der Ausländerbehörde mitgeteilten aktuellen strafrechtlichen Ermittlungen haben noch nicht zu einer Verurteilung geführt und können daher nicht entscheidend ins Gewicht fallen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Anklage wegen einer ähnlichen Tat zu einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen führte (AG Hof, U. v. 14.2.2013 - 8 Ds 22 Js 12054/12
Mit Blick darauf, dass der im Bundesgebiet aufgewachsene Kläger die für sein Familien- und Privatleben nach Art. 8 EMRK konstitutiven Bindungen und sein Daueraufenthaltsrecht durch die Ausweisung unwiederbringlich verlieren würde, erscheint diese bei der nach Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 EMRK, Art. 2 Abs. 1 GG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. angeführte Rechtsprechung sowie BayVGH, B. v. 6.12.2010 - 10 ZB 10.1375 - juris Rn. 2; OVG Bremen, U. v. 28.6.2011 - 1 A 141/11 - InfAuslR 2011, 432 - juris Rn. 38 ff.) nicht gerechtfertigt. Den für eine Ausweisung sprechenden Gründen kommt, selbst wenn man mit der Beklagten von einer gewissen Wiederholungsgefahr ausgehen wollte, kein überragendes Gewicht im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zu. Jedenfalls aber hat die Beklagte bei ihren Ermessenserwägungen auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahmen im Klageverfahren wesentliche Abwägungsbelange nicht oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt, weshalb der angefochtene Bescheid trotz der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichts nach § 114 Satz 1 VwGO als ermessensfehlerhaft aufzuheben ist.
Der Klage ist nach allem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und die Abwendungsbefugnis richten sich nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
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wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:
- 1.
Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten), - 2.
bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:
- 1.
bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr, - 2.
bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr.
(3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.