Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 E 18.269

bei uns veröffentlicht am12.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller, nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 17.02.2004 in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Aliasnamen J* … J* …, geboren in Liberia am …, einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 28.02.2005 vollumfänglich ablehnte, verbunden mit einer Abschiebungsandrohung nach Liberia oder Nigeria unter Bestimmung einer Frist von einem Monat für die freiwillige Ausreise. In den Folgejahren wurde die Abschiebung des Antragstellers fortlaufend ausgesetzt, weil sie mangels entsprechender Heimreisepapiere aus tatsächlichen Gründen unmöglich war. Der Aufenthalt des Antragstellers war räumlich auf das Land Baden-Württemberg beschränkt, seinen Wohnsitz hatte er in R* … zu nehmen. Nachdem der Antragsteller am 25.06.2013 bei der nigerianischen Vertretung vorgesprochen und an der Klärung seiner Identität mitgewirkt hatte, wurde ihm die Ausübung einer Beschäftigung unter dem Vorbehalt gestattet, dass er seiner Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung weiterhin nachkommt. Bei einer weiteren Anhörung durch die nigerianische Vertretung am 19.09.2013 gab der Antragsteller auf deren Frage, ob er Gründe habe, die gegen seine sofortige Rückkehr nach Nigeria sprächen, an, dass er jetzt eine deutsche Lebensgefährtin habe, die ihn heiraten wolle. Aus diesem Grund lehnte es die nigerianische Botschaft ab, Heimreisepapiere für den Antragsteller zwecks Abschiebung in sein Heimatland auszustellen. Obwohl die Stadt R* … anlässlich einer Vorsprache des Antragstellers zur Duldungsverlängerung am 30.04.2014 seinen am 03.04.2014 ausgestellten und bis 02.04.2019 gültigen nigerianischen Reisepass eingezogen hatte, setzte sie die Abschiebung des Antragstellers weiterhin gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus, bis 21.04.2016 mit räumlicher Beschränkung auf das Land Baden-Württemberg und der Wohnsitzauflage R* …, ab 21.04.2016 mit räumlicher Beschränkung auf die Bundesrepublik Deutschland unter Beibehaltung der Wohnsitzauflage R* … Am 20.10.2016 heiratete der Antragsteller eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in E* …, Landkreis B* …, Bayern und beantragte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.01.2017 seine Umverteilung in die eheliche Eigentumswohnung seiner deutschen Ehefrau sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach sämtlichen in Betracht kommenden Normen und Abschnitten des Aufenthaltsgesetzes.

Nach einer Befragung des Antragstellers am 02.08.2017 und seiner Ehefrau am 01.08.2017 (der Antragsteller sollte ebenfalls am 01.08.2017 befragt werden, erschien aber einen Tag zu spät) erklärte sich das Landratsamt B* … mit Schreiben an die Stadt R* …vom 18.08.2017 mit dem Zuzug des Antragstellers in den Landkreis B* … einverstanden. Daraufhin versah die Stadt R* … die Duldung des Antragstellers mit der Nebenbestimmung „vorläufige Wohnsitzauflage: Landkreis B* …“ und übermittelte mit Schreiben vom 22.09.2017 die Ausländerakte an das Landratsamt B* … Mit Wirkung vom 15.09.2017 meldete sich der Antragsteller in E* …an und beantragte am 17.10.2017 beim Landratsamt B* … die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „für immer“. Als Aufenthaltszweck gab er an: „Ursprünglich humanitäre und politische Gründe, jetzt Zusammenleben mit meiner Ehefrau“. Auf seinen Antrag vom 19.10.2017 auf Erneuerung seiner Duldung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzte das Landratsamt B* … die Abschiebung des Antragstellers bis zum 18.01.2018 aus, verbunden mit folgenden Nebenbestimmungen:

- Räumliche Beschränkung: Bundesrepublik Deutschland

- Vorläufige Wohnsitzauflage: Landkreis B* …

- Unselbständige Beschäftigung gestattet.

- Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

- Die Duldung erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebetermins.

Mit Bescheid vom 07.12.2017 lehnte das Landratsamt B* … den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und drohte ihm die Abschiebung nach Nigeria unter Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 18.01.2018 bzw. für den Fall der Klageerhebung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung von einem Monat ab dem rechtskräftigen Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an (Ziffern 2 und 3). Zur Begründung wurde ausgeführt:

- Eine rechtswirksame Eheschließung des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen liege zwar vor, es lägen aber auch Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen habe, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (§ 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG). Ob auch das Vorliegen einer einseitigen Scheinehe zu den Gründen zähle, die gemäß § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG einen Ehegattennachzug nicht zuließen, könne jedoch dahinstehen, weil der Antragsteller unabhängig davon nicht alle Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfülle.

- Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sei § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entsprechend anzuwenden, d.h. der Antragsteller müsse sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprächen gemäß § 2 Abs. 9 AufenthG dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Derartige Sprachkenntnisse habe der Antragsteller weder durch ein entsprechendes Sprachzeugnis nachgewiesen, noch hätten sie bei seiner Vorsprache Mitte Oktober 2017 zur Antragsabgabe festgestellt werden können. Dem Antragsteller gemäß Ziffer 30.1.2.3.1 VwVAufenthG die Möglichkeit einzuräumen, die Sprachkenntnisse nachzuholen, erscheine angesichts des langjährigen Zeitraums, in dem er schon in Deutschland lebe, ohne es geschafft zu haben, sich wenigstens einfache deutsche Sprachkenntnisse anzueignen, aussichtslos.

- Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setze die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Obwohl dem Antragsteller seit 2013 die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt sei, sei er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe von Sozialleistungen gelebt. Im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe er angegeben, dass der Lebensunterhalt aus dem Einkommen der Ehefrau bestritten werde. Es sei absehbar, dass deren EU-Rente nicht ausreichen werde, um den Lebensunterhalt des Antragstellers zu sichern, und er deshalb entsprechende Sozialleistungen benötigen werde. Zwar solle gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/5065, S. 171) liege hier aber ein atypischer Sachverhalt vor, der es zulasse, auf der Sicherung des Lebensunterhaltes zu bestehen. Anders als im Regelfall einer Deutschverheiratung, in dem sich der ausländische Ehegatte noch im Ausland befinde oder aufgrund eines anderweitig erteilten Aufenthaltsrechts in Deutschland aufhalte, sei der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig und ihm drohe die Abschiebung. Weiterhin liege ein atypischer Sachverhalt auch in der Erwerbssituation der Eheleute. Die Ehefrau beziehe eine EU-Rente und werde nicht mehr erwerbstätig sein. Dass der Antragsteller, der über keinerlei berufliche Qualifikation verfüge, künftig eine Erwerbstätigkeit ausüben werde, sei nicht zu erwarten, auch wegen der fehlenden Deutschkenntnisse. Ein Sozialleistungsbezug sei daher absehbar.

- Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setze die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse bestehe. Vorliegend bestehe gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG, weil der Antragsteller, indem er durch Angabe eines falschen Namens im Asylverfahren den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB erfüllt habe, einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen habe.

- Auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die Einreise mit dem erforderlichen Visum, liege nicht vor. Von diesem Erfordernis könne nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG abgesehen werden, weil, wie dargelegt, nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Selbst wenn man dem Antragsteller die Gelegenheit einräumen würde, sich die geforderten einfachen deutschen Sprachkenntnisse anzueignen, sei nicht zwingend vom Visumerfordernis abzusehen, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden. Bei der dann gebotenen Interessenabwägung würde das öffentliche Interesse an der Nachholung des Visumverfahrens das private Interesse des Antragstellers an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise überwiegen.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2018, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, hat der Antragsteller Klage erhoben (B 6 K 18.33) und die Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2017 sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Zur Begründung wird Folgendes geltend gemacht:

Der Kläger sei vor Erlass des Bescheides nicht gemäß § 28 VwVfG angehört worden. Entgegen § 82 AufenthG habe der Beklagte nicht die Vorlage etwaiger Unterlagen zur Anspruchsbegründung angefordert bzw. dem Kläger eine entsprechende Beibringungsfrist gesetzt. Der Kläger erfülle sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Er verfüge über die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Sozialleistungen würden von keinem Ehepartner bezogen. Der Kläger habe nicht den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB erfüllt, außerdem wäre diese angebliche Straftat definitiv in verjährter Zeit begangen worden und dem Kläger somit nicht mehr vorzuhalten. Gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV könne der Kläger die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einholen. Zum anderen sei stets dann von der Nachholung des Visumverfahrens abzusehen, wenn dies lediglich eine „leere Förmelei“ darstellen würde und die Nachholung auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar sei (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Solche Umstände seien in der Person der deutschen Ehefrau des Klägers gegeben, die über eine Schwerbehinderung von 80% mit Merkzeichen „G“ verfüge und somit auf den ständigen Beistand des Klägers angewiesen sei. Bei Krankheitsschüben sei sie nicht mehr in der Lage, sich zu bewegen, selbst anzuziehen oder für sich zu sorgen. Dies stelle einen atypischen Sonderfall dar, welcher möglicherweise sogar das Absehen vom Visumerfordernis im Wege der Ermessensreduzierung auf null nahelege. Selbst wenn man momentan keinen Anspruch des Klägers auf legalen Verbleib im Bundesgebiet bejahen würde, wäre der Bescheid insoweit rechtswidrig, als darin für den Fall der freiwilligen Ausreise des Klägers zur Nachholung des Visumverfahrens nicht einmal die Erteilung einer „Vorabzustimmung“ (§ 31 Abs. 3 AufenthV) angeboten worden sei. Das sei aber sowohl angesichts der dem Beklagten bekannten Schwerbehinderung der deutschen Ehefrau des Klägers als auch im Lichte der Entscheidung des VGH München vom 20.06.2017 (10 C 17.744) unverständlich.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18.01.2018 Klageabweisung beantragt. Die erforderlichen Sprachkenntnisse seien durch ein entsprechendes Zeugnis nachzuweisen. Warum ein künftiger Sozialleistungsbezug ausgeschlossen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Angabe eines falschen Namens im Asylverfahren und die Täuschung und Irreführung der deutschen Behörden über einen Zeitraum von nahezu neun Jahren, die dazu geführt habe, dass die Ausreisepflicht über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht habe vollzogen werden können, sei jedenfalls ein erheblicher Rechtsverstoß im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Das Absehen vom Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum sei durch die Ermöglichung der Antragstellung gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV nicht zwingend vorgegeben. Diese Vorschrift ermögliche lediglich dem geduldeten Ausländer, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Das bedeute aber nicht, dass diesem Antrag dann auch in jedem Fall entsprochen werden müsse. Mehr als eine Antragsberechtigung räume § 39 Nr. 5 AufenthV nicht ein. Das Visumverfahren sei gerade in diesem Fall auch keine leere Formeinhaltung. Der nun vorgetragene Behinderungsgrad der Ehefrau ändere nichts daran, dass die Ausreise des Klägers für zumutbar gehalten werde. Die Ehefrau sei in dieser Zeit nicht allein auf sich gestellt. Anlässlich ihrer Befragung am 01.08.2017 habe sie vorgetragen, dass sie von ihren anderen Familienangehörigen tatkräftig unterstützt werde. Sie sei also nicht allein und ausschließlich auf den Ehemann angewiesen.

Mit Bescheid vom 14.02.2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldungsbescheinigung) ab. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2018, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, Klage erhoben (B 6 K 18.270) und beantragt, den Bescheid vom 14.02.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zumindest vorläufig eine Duldung zu erteilen.

Mit weiterem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2018, beim Verwaltungsgericht Bayreuth ebenfalls an diesem Tag eingegangen, hat der Antragsteller beantragt,

dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben (Ziffer 2 der Antragsschrift vom 16.03.2018).

Dieses entscheidungsgegenständliche Verfahren wird unter dem Aktenzeichen B 6 E 18.269 geführt. Außerdem hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 08.01.2018 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 07.12.2017 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen (Ziffer 1 der Antragsschrift vom 16.03.2018). Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen B 6 S 18.266 geführt.

Der Antrag gemäß Ziffer 1 wird wie folgt begründet:

Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Ein Anordnungsanspruch bestehe, da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein dürften. Die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens seien zumindest offen, wenn nicht gar überwiegend, sodass eine vorherige Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria zu unterbinden sein dürfte, was mit vorliegendem Eilantrag (Ziffer 1) begehrt werde. Auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 08.01.2018 werde Bezug genommen. Das Sprachniveau A1 werde nunmehr mit einem Zeugnis des Primus Fremdsprachen Instituts vom 22.01.2018 nachgewiesen (Anlage Ast 3). Ferner werde ein Arbeitsvertrag vom 12.01.2018 vorgelegt (Anlage Ast 4). Danach werde der Antragsteller ab dem 15.01.2018 in Vollzeit als Parkett- und Bodenlegerhelfer zu einem Monatsbruttolohn bei einer 40-Stundenwoche von (EUR 9,00/Stunde x 172 Stunden/Monat =) 1.548,00 EUR (netto 1.227,18 EUR bei Steuerklasse III) angestellt. Ein Ausweisungsinteresse bestehe nicht. Nach inzwischen wohl ständiger strafrechtlicher Rechtsprechung erfüllten falsche Identitätsangaben bei der Asylantragstellung eben nicht den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung. Ein Visum habe der Antragsteller für die Einreise zur Asylantragstellung nicht benötigt. Bezogen auf den nun erstrebten Aufenthalt aus familiären Gründen dürfe er die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV im Bundesgebiet einholen. Zudem sei die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar. Insoweit werde noch eine ärztliche Bescheinigung vom 17.01.2018 vorgelegt (Anlage Ast 6). Auch in der Klageerwiderung vom 18.01.2018 fehle es an jeglichem Angebot oder auch nur einer Stellungnahme zur Möglichkeit der freiwilligen Ausreise und Durchführung des Visumverfahrens mit „Vorabzustimmung“. Diesbezüglich werde der Beschluss des VGH München vom 20.06.2017 - Az. 10 C 17.744 als Anlage Ast 8 vorgelegt. In diesem Fall sei das Bestehen der Behörde auf die Ausreise des Ausländers und die Einholung des Visums für den Familiennachzug nur deshalb ermessensgerecht gewesen, da die Ausländerbehörde bereits eine Vorabzustimmung erteilt gehabt habe und daher die zu erwartende Trennungszeit von bloß 10 Tagen für die Dauer des Visumverfahrens gering und daher zumutbar gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch das Angebot einer Vorabzustimmung vom Antragsgegner noch nicht einmal in Betracht gezogen worden, weshalb die angefochtene Verfügung vom 07.12.2017 insoweit an einem gänzlichen Ermessensausfall leide. Die angefochtene Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung sei daher unverhältnismäßig und mithin im Klageverfahren aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung sei daher anzuordnen.

Der Antrag gemäß Ziffer 2 wird wie folgt begründet:

Daneben sei dem Antragsgegner in jedem Fall gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (insofern liege eine objektive Anspruchshäufung auf Seiten des Antragstellers vor) im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers zu untersagen, diesen abzuschieben. Die vom Antragsgegner angedrohte und beabsichtigte Abschiebung dürfe mangels Vorliegens einer rechtmäßigen Entscheidung über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vollzogen werden. Dass insoweit ein entsprechender Anordnungsanspruch und auch ein entsprechender Anordnungsgrund vorlägen, sei wohl unstreitig. Eine Entscheidung zur Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes finde sich weder im Bescheid des Bundesamtes, noch sei eine solche - vor Vornahme einer Abschiebung erforderliche - Entscheidung von einer anderen Behörde getroffen worden. Der Antragsteller habe jedoch ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Befristung seines Einreise- und Aufenthaltsverbotes vor seiner Abschiebung. Bislang sei nicht einmal eine diesbezügliche Anhörung erfolgt. Die im Bescheid vom 07.12.2017 bestimmte Ausreisefrist „bis zum 18.01.2018“ sei inzwischen abgelaufen, sodass der Antragsteller jeden Tag mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müsse. Dem Antragsteller sei aber nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren und das noch nicht einmal begonnene Befristungsverfahren nach seiner Ausreise bzw. Abschiebung vom Ausland aus zu betreiben. In dieser Zeit könnte er bis zum Ablauf des noch zu bestimmenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes seine Ehefrau nicht sehen, da diese angesichts ihrer körperlichen Einschränkungen nicht in der Lage sein werde, den Antragsteller in seinem Heimatland zu besuchen. Es sei unklar, wie schnell das Gericht in der Hauptsache entscheide und wie schnell die Behörde eine Befristungsentscheidung treffe. Die Abschiebung des Antragstellers dürfe daher bis zu einer - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergehenden - Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde nicht vollzogen werden, weshalb dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen sei, zumindest bis dahin den Antragsteller abzuschieben. Der Antragsteller berufe sich insoweit auf die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.07.2016 - Az. A 2 K 2113/16 (Anlage Ast 10) dargestellte Rechtslage. Dürfe danach wegen einer aufzuhebenden, da ermessensfehlerhaften Befristungsentscheidung keine Abschiebung des abgelehnten Asylbewerbers erfolgen, gelte dies erst recht, wenn - wie hier - noch gar keine Befristungsentscheidung erfolgt sei.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 27.03.2018 beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Auf die Antragsbegründung wird Folgendes erwidert:

Zum Anordnungsanspruch gemäß § 123 VwGO in Verbindung mit einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz: Die Erfüllung des Spracherfordernisses gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei nunmehr nachgewiesen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem nunmehr abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit einer am Wohnort ansässigen Handwerksfirma und dem Bescheiderlass sei offenkundig. Nachdem die Verlängerung der Duldung mit Bescheid vom 14.02.2018 abgelehnt worden sei, sei dem Antragsteller eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich. § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelte nur für Aufenthaltstitel, nicht für die Aussetzung der Abschiebung. Unabhängig davon zeige die Erfahrung mit solchen, unter ausländerrechtlichem Druck geschlossenen Arbeitsverträgen, dass sie sehr schnell wieder gelöst würden, wenn das ausländerrechtliche Ziel, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, erreicht sei. Übertragen auf diesen Einzelfall werde davon ausgegangen, dass der Arbeitsvertrag nicht geeignet sei, eine dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen. Der Antragsteller solle eine Erwerbstätigkeit im unqualifizierten Helferbereich ausüben. Diese Arbeitsverhältnisse seien äußerst abhängig von der jeweiligen Auftragslage und würden auch aus diesen Gründen bald wieder beendet. Eine baldige Beendigung der Erwerbstätigkeit sei auch deshalb zu erwarten, weil der Antragsteller seit seiner Einreise im Jahr 2003 bisher noch nie in einem regulären Arbeitsverhältnis gestanden habe. An der Feststellung eines Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG werde festgehalten. Diese Regelung fordere keine rechtskräftige Verurteilung, sondern nur das - hier gegebene - Vorliegen eines Rechtsverstoßes. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG vor. Der Antragsteller habe zur Erlangung der Aussetzung der Abschiebung falsche Angaben zur Person und Staatsangehörigkeit gemacht. Dieser Tatbestand sei erstmals mit der erstmaligen Beantragung der Ausstellung einer Duldungsbescheinigung 2006 erfüllt gewesen und habe sich fortgesetzt bis zur Offenlegung der tatsächlichen Identität 2012. Durch die Angabe der Falsch-Identität habe der Antragsteller einen geduldeten Aufenthalt über einen Zeitraum von 2005 bis April 2014 erreicht. Bei zutreffenden Angaben wäre die Ausreisepflicht nach Eintritt der Bestandskraft des Asylbescheides innerhalb einer angemessenen Zeit, die in Monaten zu fassen sei, durchzusetzen gewesen. § 39 Nr. 5 AufenthV ermögliche zwar die Antragstellung, indiziere aber keine Zusicherung, aus der Antragsberechtigung auch einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzuleiten. Die Nachholung des Visumverfahrens werde nach wie vor als zumutbar erachtet. Zu dem Attest vom 17.01.2018 habe der Amtsarzt festgestellt, dass die darin bescheinigten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen der Ehefrau nicht ausreichten, um eine ununterbrochene Anwesenheit des Ehemannes zur Betreuung und Pflege fordern zu können. Eine Pflegebedürftigkeit der Ehefrau werde in dem Attest ebenfalls nicht belegt. Die unterbliebene Auseinandersetzung mit einer Vorabzustimmung sei für die Beurteilung des Sachverhaltes, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe oder ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien, irrelevant. Es wäre doch widersprüchlich, einerseits den Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG zu verneinen und andererseits einer Visumerteilung vorab zuzustimmen. Nicht nachvollziehbar sei, wie sich die offensichtliche Bereitschaft des Antragstellers zur freiwilligen Ausreise im Falle der Erteilung einer Vorabzustimmung mit der geschilderten Betreuungsbedürftigkeit der Ehefrau in Einklang bringen lasse. Der herangezogene Fall des BayVGH sei nicht vergleichbar, weil es hier um die Zumutbarkeit der vorübergehenden Trennung des Kindsvaters von seinem minderjährigen Kind gegangen sei. Die Befristung der Wirkung der angedrohten Abschiebung sei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG spätestens am Tag der Abschiebung noch möglich. Durch das Fehlen der Befristungsentscheidung werde weder die Grundentscheidung des Bescheides rechtswidrig noch die Abschiebungsandrohung selbst. Von einer Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Befristungsentscheidung könne gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG abgesehen werden, da es um die Folge einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gehe. Davon abgesehen wäre eine Anhörung widersinnig, weil sie von vornherein unterstellen würde, dass es zu einer Abschiebung kommen werde. Deshalb mache es Sinn, über die Dauer der Wirkung der Abschiebung erst am Tag der Abschiebung zu entscheiden bzw. diese Entscheidung am Tag der Abschiebung bekannt zu geben. Im Ergebnis liege kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG vor. Der Antragsteller erfülle nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Die Ermessensentscheidung über ein Absehen vom Visumerfordernis falle zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die bislang unterlassene Befristungsentscheidung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Zum Anordnungsgrund gemäß § 123 VwGO: Für die Abschiebung liege ein gültiger Reisepass vor. Die Abschiebung sei daher möglich und sei auch bei der PI Schubwesen beantragt worden. Ein genauer Abschiebetermin sei aber noch nicht mitgeteilt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind das zu sichernde Recht bzw. das streitige Rechtsverhältnis, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung bzw. einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. In diesen Fällen ist kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, sondern ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.

1.1 Ein Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO liegt gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG vor, soweit vorläufiger Rechtsschutz bezüglich der Abschiebungsandrohung (Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 07.12.2017) begehrt wird, weil die dagegen erhobene Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 21a Satz 1 VwZVG keine aufschiebende Wirkung hat. Insoweit hat der Antragsteller statthaft die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt.

Soweit vorläufiger Rechtsschutz bezüglich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 des Bescheides vom 07.12.2017) begehrt wird, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft, weil kein Fall des § 80 VwGO vorliegt. Zwar hat gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auch die Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung. Da bei Verpflichtungsklagen (§ 42 Abs. 1 Alt. 2, § 113 Abs. 5 VwGO) eine aufschiebende Wirkung in der Regel keinen Sinn ergibt, weil sie nichts daran zu ändern vermag, dass der abgelehnte oder unterlassene Verwaltungsakt noch aussteht, wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Verpflichtungsklage des Antragstellers gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aber nur zielführend, wenn gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG der Aufenthalt des Antragstellers bis zur Entscheidung des Antragsgegners als erlaubt gegolten hätte. In diesem Fall würde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vorläufig verhindern, dass sofort mit der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde die Erlaubnisfiktion entfällt und der Antragsteller gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig wird. Ein Fall des § 81 Abs. 3 AufenthG liegt aber nicht vor, weil der Antragsteller als nigerianischer Staatsangehöriger nicht berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen (vgl. EG-Visa VO, insbesondere Art. 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I EG-Visa VO, sowie § 41 AufenthV). Unter diesen Umständen würde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nichts daran ändern, dass der Antragsteller seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes gemäß § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 bzw. Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig war, ist und bleibt, solange keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Will der Antragsteller sicherstellen, vor der gerichtlichen Entscheidung über die gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis erhobene Verpflichtungsklage nicht abgeschoben zu werden, vermag daher nur ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

1.2 Der erforderliche Anordnungsgrund liegt in der tatsächlich drohenden Abschiebung. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch dahingehend glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner einstweilig zur vorläufigen Aussetzung der Abschiebung zu verpflichten sei, weil diese die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereiteln oder wesentlich erschweren würde und deshalb aus rechtlichen Gründen unmöglich sei (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Ein zu sicherndes Recht besteht weder in Gestalt eines Anspruchs auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis, noch ergibt es sich aus dem Umstand, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG noch nicht gemäß § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG befristet wurde.

1.2.1 Der Antragsteller hat keinen Anspruch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG glaubhaft gemacht.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag - wie der des Antragstellers - unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG findet Satz 1 im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Erforderlich ist ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein solcher liegt nur vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Eine Ermessensreduzierung „auf Null“ im Einzelfall sowie das Vorliegen eines Ausnahmefalls bezüglich einer regelhaft zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzung erfüllen diese Anforderungen nicht (BayVGH, Beschluss vom 23.09.2016 - 10 C 16.818, juris Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2018 - 2 L 45/16, juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.05.2017 - 3 B 90/17, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urteil vom 20.03.2015 - 1 Bf 231/13, juris Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 B 207/08, juris Rn. 9).

§ 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sind grundsätzlich geeignet, einen solchen strikten Rechtsanspruch zu vermitteln. Gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 GG erteilt und verlängert. Demgemäß ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dass der Antragsteller der ausländische Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet ist, ist unstreitig.

Der Antragsteller erfüllt auch die weiteren besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Ehegattennachzug, nicht aber alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG.

Gemäß § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Diese Feststellung kann vorliegend nicht getroffen werden. Insbesondere rechtfertigen allein der Altersunterschied (die Ehefrau ist 13 Jahre älter als der Antragsteller) und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ehefrau nicht die Annahme, dem Antragsteller gehe es ausschließlich um seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und nicht um die Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 AufenthG in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entsprechend anzuwenden, d.h. der ausländische Ehegatte muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, wenn dieses Erfordernis nicht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unbeachtlich ist. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist seit der Vorlage des Zeugnisses des Primus Fremdsprachen Instituts vom 22.01.2018, wonach der Antragsteller die Prüfung Deutsch als Fremdsprache Niveau A1 bestanden hat, unstreitig nachgewiesen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Sollte dies nicht der Fall und ein Rückgriff auf § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erforderlich sein, wonach die Aufenthaltserlaubnis im Fall des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden soll, wäre der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erforderliche strikte Rechtsanspruch nicht gegeben (Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.05.2017 - 3 B 90/17, juris Rn. 5). Aus den Ausländerakten und dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich nicht, wie hoch die EU-Rente der Ehefrau des Antragstellers ist. Ferner liegen keine Nachweise über das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen des Antragstellers vor. Ob der Umstand, dass bislang keine Sozialleistungen in Anspruch genommen wurden, ausreicht, um im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Sicherung des Lebensunterhaltes vorläufig zu unterstellen, kann dahinstehen, weil aus anderen Gründen kein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis besteht.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis scheitert allerdings nicht am Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Unter einem Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Tatbestand zu verstehen, der in § 54 AufenthG definiert ist. Entsprechend der Rechtslage vor dem 1. August 2015 ist keine hypothetische Ausweisungsprüfung in der Weise vorzunehmen, dass geklärt würde, ob eine Ausweisung des Antragstellers rechtmäßig wäre. Es spielt demnach keine Rolle, ob ein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG besteht (BayVGH, Beschluss vom 29.08.2016 - 10 AS 16.1602, juris Rn. 21). Die Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Tatbestände begründet allerdings nicht unmittelbar das Ausweisungsinteresse. Ein Ausweisungsinteresse besteht nur dann, wenn von dem Betroffenen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, der weitere Aufenthalt des Ausländers also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt oder sonst erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Denn ein Ausweisungsinteresse ist nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (BayVGH, a.a.O. Rn. 22).

Gemessen daran kann dahinstehen, ob der Antragsteller durch die falschen Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit im Asylverfahren und deren Aufrechterhaltung über einen mehrjährigen Zeitraum einen Tatbestand oder mehrere Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt hat. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet wegen seines damaligen Verhaltens jetzt noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen sollte, nachdem die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers nun schon jahrelang geklärt sind.

Ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug scheitert aber am Visumerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des Weiteren voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Als nigerianischer Staatsangehöriger gehört der Antragsteller gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I EG-VisaVO zu dem Personenkreis, der gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für längerfristige Aufenthalte - wie die Herstellung und Wahrung einer ehelichen Lebensgemeinschaft - ein nationales Visum für das Bundesgebiet benötigt. Auch Ausländer, die als Asylbewerber ohne Visum eingereist sind, deren Asylantrag aber erfolglos geblieben ist, müssen eine asylunabhängige Aufenthaltserlaubnis im Sichtvermerkverfahren einholen, wenn sie nicht aus anderen Gründen davon befreit sind oder die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einholen dürfen (BayVGH, Beschluss vom 07.01.2013 - 10 CE 13.36, juris Rn. 14; Beschluss vom 23.09.2016 - 10 C 16.818, juris Rn. 11).

Obwohl der Antragsteller als Asylbewerber ohne Visum eingereist ist, wäre seine Einreise - bezogen auf den nunmehr erstrebten Aufenthalt aus familiären Gründen - nicht ohne das erforderliche nationale Visum erfolgt, wenn er nach § 39 Nr. 5 AufenthV die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einholen dürfte. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. § 5 Abs. 2 AufenthG kommt aus gesetzessystematischen Gründen nicht zum Tragen, soweit der Ausländer gemäß §§ 39 bis 41 AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf. § 39 Nr. 5 AufenthV erfordert auch keine Ermessensentscheidung. Die in der Norm enthaltene Wendung „kann ein Ausländer“ verdeutlicht lediglich, dass der Ausländer die Möglichkeit hat, nach seiner Einreise im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einzuholen oder verlängern zu lassen; ein Entscheidungsspielraum der Behörde ist damit nicht eröffnet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08, juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2018 - 2 L 45/16, juris Rn. 9). Demgemäß würde das Visumerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG den strikten Rechtsanspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis nicht ausschließen, wenn der Tatbestand des § 39 Nr. 5 AufenthV erfüllt wäre.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2017 - 18 B 1199/17, juris Rn.14; OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2010 - 4 Bs 220/10, juris Rn. 12, 13; Sächsisches OVG, Urteil vom 16.10.2008 - 3 A 94/08, juris Rn. 29; VG Bayreuth, Beschluss vom 08.11.2017 - B 4 E 17.797, juris Rn. 25; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08, juris Rn. 11: es genüge, dass die Abschiebung bei Einholung der Aufenthaltserlaubnis, d.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung, ausgesetzt ist) fehlt es jedoch an der gemäß § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV vorausgesetzten Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers nach § 60a AufenthG, weil sein Antrag auf Verlängerung der letzten bis zum 18.01.2018 gültigen Duldung mit Bescheid vom 14.02.2018 abgelehnt wurde.

Wäre dem Antragsteller eine Duldung allein zum Zweck der Durchführung der gerichtlichen Klage- und Eilrechtsschutzverfahren erteilt worden, in denen (unter anderem) darum gestritten wird, ob er in der Sache berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen, müsste diese Duldung bei der Anwendung des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV außer Betracht bleiben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2017 - 18 B 1199/17, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Urteil vom 17.12.2015 - 4 Bf 137/13, juris Rn. 31; Sächsisches OVG, Urteil vom 16.10.2008 - 3 A 94/08, juris Rn. 29; VG Bayreuth, Beschluss vom 08.11.2017 - B 4 E 17.797, juris Rn. 25).

Ein offensichtlicher Duldungsanspruch, der es rechtfertigen würde, die Voraussetzung der Aussetzung der Abschiebung auch ohne entsprechende behördliche Entscheidung als erfüllt anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Abschiebung des Antragstellers ist weder gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründe unmöglich, noch erfordern dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Insbesondere liegt das tatsächliche Abschiebungshindernis der Passlosigkeit nicht vor. Insofern ist es unverständlich, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage dem Antragsteller weiterhin Duldungen erteilt wurden, nachdem die Stadt R* … am 30.04.2014 seinen am 03.04.2014 ausgestellten und bis 02.04.2019 gültigen nigerianischen Reisepass eingezogen hatte. Ferner belegt die fachärztliche Bescheinigung vom 17.01.2018 nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 22.03.2018 nicht, dass die Ehefrau des Antragstellers auf seine ununterbrochene Anwesenheit dringend angewiesen ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller und seine Ehefrau ihre eheliche Lebensgemeinschaft auf aufenthaltsrechtlich ungesicherter Basis aufgenommen haben und nicht schutzwürdig auf einen ununterbrochenen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet vertrauen konnten.

Liegt somit kein Fall des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV vor, steht § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis entgegen. Ob eine Tatbestandsalternative des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfüllt ist, wonach vom Visumerfordernis abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, ist nicht entscheidungserheblich. Denn § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist eine Ermessensvorschrift und schließt somit den gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erforderlichen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus (BayVGH, Beschluss vom 07.01.2013 - 10 CE 13.35, juris Rn. 16). Demgemäß ist auch kein Raum für die Überlegung, ob die Nachholung des Visumverfahrens nur unter dem Vorbehalt einer Vorabzustimmung der Ausländerbehörde gemäß § 31 Abs. 3 AufenthV zumutbar ist.

1.2.2 Die Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht deshalb einstweilen zu untersagen, weil das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG noch nicht gemäß § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG befristet wurde. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG soll die Frist mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber bei der Abschiebung festgesetzt werden. Angesichts dieser Rechtslage vermag die Begründung des Antragsgegners, warum von einer Befristungsentscheidung bislang abgesehen wurde, zwar nicht zu überzeugen. Es besteht aber auch kein Grund zu der Annahme, dass nicht entsprechend der gesetzlichen Regelung spätestens bei der Abschiebung das damit verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet wird.

2. Hat somit der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzulehnen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber Auffangstreitwert).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 E 18.269

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 E 18.269

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 E 18.269 zitiert 32 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 53 Ausweisung


(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 30 Ehegattennachzug


(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn1.beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und3.der Ausländera)eine Nied

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag


(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann ertei

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 6 Visum


(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden: 1. ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke


Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn 1. er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 271 Mittelbare Falschbeurkundung


(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werde

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung


(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn 1. der Ausländer sich zu anderen Zwecken als zur Erwerbstätigkeit oder zur Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche länger als 90 Tag

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten


(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 E 18.269 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 E 18.269 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - 10 C 17.744

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für se

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2016 - 10 C 16.818

bei uns veröffentlicht am 23.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe Die Kläger verfolgen mit der Beschwerde ihren in erster Instanz erfo

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 08. Nov. 2017 - B 4 E 17.797

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Tenor 1. Der Antrag nach § 123 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller zu unterlassen, wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfa

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Feb. 2018 - 2 L 45/16

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Gründe I. 1 Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und reiste am (…).2012 mit ihren beiden Kindern (M.) und (N.) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte für sich und ihre Kinder am 05.09.2012 Asylanträge, die das Bundesamt für M

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 22. Juli 2016 - A 2 K 2113/16

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ü

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Dez. 2015 - 4 Bf 137/13

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Januar 2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Ko

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 20. März 2015 - 1 Bf 231/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtl

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. März 2008 - 11 S 378/08

bei uns veröffentlicht am 05.03.2008

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Januar 2008 - 3 K 2706/07 - teilweise geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschie
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 E 18.269.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 S 18.266

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller, ni

Referenzen

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn

1.
der Ausländer sich zu anderen Zwecken als zur Erwerbstätigkeit oder zur Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will,
2.
der Ausländer im Bundesgebiet
a)
eine selbständige Tätigkeit ausüben will,
b)
eine Beschäftigung nach § 19c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausüben will oder
c)
eine sonstige Beschäftigung ausüben will und wenn er sich entweder bereits zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht der Saisonbeschäftigung diente, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat oder wenn gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind oder
d)
eine Beschäftigung gemäß § 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung ausüben will und dabei einen Fall des § 14 Absatz 1a Satz 2 der Beschäftigungsverordnung geltend macht, oder
3.
die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat.
Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn
1.
das Visum des Ausländers nicht der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c unterliegt,
2.
das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners nicht selbst der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c unterliegt,
3.
die Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden und
4.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Visumbeantragung des Ausländers besteht.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, und seiner Familienangehörigen nach Satz 2, wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf. Dasselbe gilt bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zu einem Aufenthalt nach § 16b Absatz 1 oder Absatz 5, § 17 Absatz 2 oder § 18d des Aufenthaltsgesetzes, soweit das Visum nicht nach § 34 Nummer 3 bis 5 zustimmungsfrei ist, mit der Maßgabe, dass die Frist drei Wochen und zwei Werktage beträgt.

(2) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist. Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde zu bezeichnen.

(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung der Ausländerbehörde vorgesehen ist, oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).

(4) In den Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist für die Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die Ausländerbehörde zuständig, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet, ist unbegründet. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn. 3 m.w.N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger der den Streitgegenstand der Verpflichtungsklage allein bildende Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zur weiteren Ausübung bzw. Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem am 11. Juni 2016 geborenen Sohn mit deutscher Staatsangehörigkeit voraussichtlich schon deshalb nicht zusteht, weil ihm die (freiwillige) Ausreise auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK nicht unzumutbar und damit nicht im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist.

Keiner abschließenden Klärung oder Entscheidung bedarf deshalb, ob hier die humanitäre Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG neben den §§ 27 ff. AufenthG mit vom Gesetzgeber detailliert geregelten Voraussetzungen für einen Aufenthalt aus familiären Gründen Anwendung finden kann (allgemein zur Problematik: vgl. Maaßen/Kluth in Beck‘scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 1.2.2017, AufenthG § 25 Rn. 136 und 136.1; bejahend: BayVGH, U.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 30 ff.; diese Frage wiederum offen lassend: BayVGH, U.v. 26.9.2016 - 10 B 13.1318 - juris Rn. 39 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht ist mit der Beklagten zu Recht der Auffassung, dass es mit dem Schutz aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar ist, den Kläger auf die Ausreise (nach Nigeria) und Einholung des erforderlichen Visums für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum minderjährigen deutschen Sohn (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) zu verweisen, weil infolge der ihm bereits erteilten Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV dieses Visum laut Auskunft der deutschen Botschaft in Lagos/Nigeria vom 9. Januar 2017 innerhalb von 10 Tagen erteilt werden kann und das Visumverfahren somit eine nur vorübergehende, kurzfristige Trennung von seinem Sohn zur Folge hat.

Der Einwand des Klägers, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auf dem Visums Weg ändere nichts daran, dass in seinem Fall ein innerstaatliches Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 und § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestehe, weil unter Ausreise im Sinne dieser Bestimmungen nur eine dauernde Ausreise zu verstehen sei, greift nicht durch.

Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der - wie der Kläger - vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter „Ausreise“ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 12, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15 jeweils m.w.N.). Entscheidend ist damit die Möglichkeit der (freiwilligen) Ausreise insbesondere in den Herkunftsstaat; dabei ist nicht auf das bloße Verlassen des Bundesgebiets abzustellen, sondern auch darauf, ob es dem Ausländer möglich, ist in den anderen Staat einzureisen und sich dort (nicht nur kurzfristig) aufzuhalten (vgl. Nr. 25.3.5.2 AVV-AufenthG). Dies ist bei einer Ausreise des Klägers in seinen Herkunftsstaat Nigeria der Fall, auch wenn diese Ausreise letztlich (nur) der Einholung des erforderlichen Visums für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug dient.

Eine freiwillige Ausreise ist, da tatsächliche Hindernisse beim Kläger nicht vorliegen, im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten (z.B. nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG; vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 17). Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nicht nur die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben, sondern es ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (BVerwG a.a.O. Rn. 17).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine freiwillige Ausreise nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil sie mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar wäre. Zwar gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei ihren aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familienrechtlichen Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (stRspr des BVerfG, vgl. z.B. B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG a.a.O. Rn. 13 f.).

Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen ist die (freiwillige) Ausreise des Klägers nicht wegen Unvereinbarkeit mit dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG rechtlich unmöglich. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es in seinem Fall mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie vereinbar, ihn auf die Einholung des erforderlichen Visums für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum minderjährigen deutschen Sohn (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) zu verweisen, weil die damit zwangsläufig verbundene vorübergehende Trennung von seinem Sohn als zumutbar anzusehen ist. Der bei bereits erteilter Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV zu erwartende Trennungszeitraum für die Dauer des Visumverfahrens bei der Botschaft in Lagos/Nigeria von zehn Tagen ist jedenfalls auch mit Blick auf die Bedeutung des persönlichen Kontakts und der Kontinuität emotionaler Bindungen des Kindes zum Vater noch zumutbar, weil in dieser kurzen Zeit nicht zu erwarten ist, dass das noch sehr kleine Kind des Klägers diese sehr kurze Trennung nicht begreifen und schon als endgültigen Verlust erfahren wird. Dieser (Trennungs-)Zeitraum ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht etwa eine bloße Behauptung der Beklagten, sondern vielmehr durch die in der Ausländerakte befindliche Auskunft der deutschen Botschaft in Lagos/Nigeria vom 9. Januar 2017 hinreichend belegt.

Im Übrigen ist die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug auch nicht als bloße Förmlichkeit anzusehen. Will ein ohne das erforderliche Visum eingereister Asylbewerber nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel erlangen, hat er daher grundsätzlich - nicht anders als jeder andere Ausländer - ein Sichtvermerksverfahren im Heimatland durchzuführen (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2016 - 10 C 16.818 - juris Rn. 11).

Auch mit Blick auf den konventionsrechtlichen Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ergibt sich insoweit kein weitergehender Schutz des Klägers.

Die (freiwillige) Ausreise des Klägers zur Durchführung des Sichtvermerksverfahrens im Heimatland ist schließlich nicht aus den sonstigen von ihm angeführten Gründen rechtlich unmöglich.

Soweit er auf seine insbesondere gesundheitliche Gefährdung im Falle der (Rück-) Reise nach Nigeria verweist, macht er letztlich zielstaatsbezogene Gefahren bzw. Abschiebungsverbote geltend, über die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem Fall mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 19. Januar 2016 abschließend (negativ) entschieden hat. An diese Feststellung ist die Ausländerbehörde aber gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 18).

Soweit er sonstige unverhältnismäßige Erschwernisse bei der Organisation einer Ausreise wie insbesondere Impfungen, Flugkosten, Kosten für Versicherungen und die fehlende Rückfluggarantie im Falle einer Erkrankung oder Verletzung geltend macht, ist für solche sonstigen Zumutbarkeitserwägungen im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kein Raum. Denn wie oben ausgeführt ist dem Ausländer die freiwillige Ausreise aus Rechtsgründen nur unzumutbar, wenn sie ihm wegen zielstaats- oder inlandsbezogener Abschiebungsverbote nicht zugemutet wird; weitergehende allgemeine Zumutbarkeitserwägungen sind vom Begriff der Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne dieser Bestimmung nicht erfasst (BVerwG a.a.O. Rn. 20).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen der Antragsteller 87,5 %, die Antragsgegnerin 12,5 %.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und gehört nach eigenen Angaben zum Volk der Ashkali. Er stellte in der Bundesrepublik einen Asylantrag, der 1995 rechtskräftig abgelehnt wurde. Ende des Jahres 2014 reiste er auf dem Landweg erneut in das Bundesgebiet ein. Am 08.12.2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung trug er vor, seine zehnjährige Tochter sei deutsche Staatsangehörige und lebe in Deutschland. Er wolle bei ihr sein. Er sehe sie zurzeit alle zwei Wochen etwa für zwei Tage und an diesen Tagen jeweils drei Stunden. Zur Glaubhaftmachung legte er eine Urkunde über seine Vaterschaftsanerkennung sowie eine vom Amtsgericht Göppingen - Familiengericht - protokollierte Vereinbarung mit der Kindesmutter über den Umgang mit seiner Tochter vor. In Deutschland lebten außerdem seine zwei Brüder und seine Schwester. Diese hätten einen „geregelten Status“. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihnen. Auf die Frage, warum er ausgerechnet jetzt ausgereist sei, verwies der Antragsteller auf seine fünfjährige Einreisesperre. Er habe zudem vier Jahre gebraucht, um etwas Geld zusammenzusparen und die Reise finanzieren zu können. Probleme mit der Polizei, den Behörden oder sonstigen Dritten habe er im Kosovo nie gehabt - anders als in Deutschland, wo er als Jugendlicher wegen Brandstiftung verurteilt worden sei. Seine wirtschaftliche Lage im Kosovo sei mittelmäßig gewesen. Er habe bis zur Ausreise regelmäßig als Bauer gearbeitet.
Das Bundesamt hielt die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zwar für gegeben, den Asylantrag in der Sache aber für unbegründet. Mit Bescheid vom 30.03.2016 lehnte es den Antrag auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung verwies das Bundesamt auf die Einstufung des Kosovos als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte für eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.
Der Antragsteller hat daraufhin am 12.04.2016 Klage gegen den ihm am 06.04.2016 zugestellten Bescheid erhoben und - mit separatem Schriftsatz vom gleichen Tag - einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Wörtlich beantragt er, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes anordne. Zur Begründung des Eilantrags trägt er vor, Sinti und Roma beziehungsweise Ashkali seien im Kosovo einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Zumindest aber sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mit dem Schutz der Familieneinheit vereinbar, da er Vater eines deutschen Kindes sei und mit diesem regelmäßigen Umgang habe.
II.
1. Gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG entscheidet der Berichterstatter über den Antrag als Einzelrichter.
2. Das Gericht legt den Eilantrag gemäß § 88, § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass sich der Antragsteller in der Sache erstens gegen die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes wendet, zweitens vorläufigen Rechtsschutz gegen das gesetzliche und drittens gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot begehrt. Zwar beantragt der Antragsteller wörtlich lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung. In der Begründung des Eilantrags schreibt er aber ausdrücklich, zumindest das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei mit dem Schutz der Familieneinheit nicht vereinbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich dieser Vortrag allein auf das Klageverfahren beziehen soll, da die Antragsschrift mit der Klageschrift nicht identisch ist und die Klage überdies erst sehr viel später begründet wurde.
Unter Zugrundelegung des genannten Interesses geht der Einzelrichter von folgenden Anträgen aus:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage A 2 K 2112/16 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.03.2016 anzuordnen,
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das im Bescheid vom 30.03.2016 festgesetzte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auf 0 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen,
hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.
10 
3. die aufschiebende Wirkung der Klage A 2 K 2112/16 gegen das im Bescheid vom 30.03.2016 festgesetzte behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen.
11 
3. Bei dieser Auslegung sind die Anträge Zif. 1 und Zif. 2 zulässig (a und b), der Antrag Zif. 3 hingegen unzulässig (c).
12 
a) Der Antrag Zif. 1 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG statthaft. Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde gewahrt.
13 
b) Statthafter Rechtsbehelf im Eilverfahren gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot ist allein ein Antrag nach § 123 VwGO. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde dem Antragsteller insoweit nicht helfen, da diese die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung suspendieren und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG infolgedessen unbefristet gelten würde (OVG Nds., Beschluss vom 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG wurde gewahrt.
14 
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht für Anträge gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot regelmäßig. Denn die Antragsteller müssen, wenn die Frist zur freiwilligen Ausreise - wie hier - abgelaufen ist, jederzeit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen, sofern das Gericht ihrem Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung nicht stattgibt. Ob und wann ihre Abschiebung konkret geplant ist, können sie nicht wissen, da der Termin der Abschiebung dem Ausländer gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht angekündigt werden darf (a.A. VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.02.2016 - A 8 K 113/16 -, juris Rn. 14).
15 
c) Der Eilantrag gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (Zif. 3) ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Die ehemals strittige Frage, ob es sich bei Rechtsbehelfen gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt um asylrechtliche Streitigkeiten handelt (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 10.09.2015 - RO 9 K 15.1357 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 02.10.2015 - 5 B 3636/15 - juris Rn. 21), bei denen Klagen gemäß § 75 Abs. 1 AsylG im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben, wurde mit der Einfügung des § 83c AsylG durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 (Gesetz vom 20.10.2015, BGBl. 2015 I S. 1722) ausdrücklich beantwortet und bejaht (ebenso Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 86; vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 36).
16 
Eilanträgen gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot fehlt jedoch - anders als Eilanträgen gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (s.o. unter II.3.b) - regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erst mit der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Abgelehnte Asylbewerber werden durch das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot vor der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids mithin noch nicht beschwert (VG Münster, Beschluss vom 20.01.2016 - 4 L 39/16.A -, juris Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 01.03.2016 - AN 4 S 16.30141 -, juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2016 - A 4 K 155/16 -, Beschluss vom 22.04.2016 - A 8 K 1564/16 -, jeweils nicht veröffentlicht).
17 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 in das Gesetz eingefügten § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG, wonach Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind. Denn aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass diese Vorschrift ausschließlich der Harmonisierung der Antragsfristen dienen sollte (BT-Drs. 18/6185, S. 33). Es ist insofern nicht davon auszugehen, dass Eilanträge auch ohne Rechtsschutzbedürfnis zulässig sein sollen (a.A. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 75).
18 
4. Soweit die Anträge zulässig sind, haben sie in Teilen Erfolg. Der Antrag Zif. 1 ist unbegründet (a), der Antrag Zif. 2 teilweise begründet (b).
19 
a) Prüfungsmaßstab für die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Hiernach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. auch Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166, Leitsatz 2.b.).
20 
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder, um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG). Die Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris Rn. 17 m.w.N.). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2014 - W 1 S 14.30293 -, juris Rn. 15).
21 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (aa). Es liegen weiterhin sehr wahrscheinlich auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (bb) oder für die Feststellung eines Abschiebungsverbots (cc) vor. Schließlich ist auch Abschiebungsandrohung voraussichtlich nicht zu beanstanden (dd).
22 
aa) Der Kosovo, der Herkunftsstaat des Antragstellers, gilt gemäß § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG als sicherer Herkunftsstaat. Asylanträge von Kosovaren - und gleichermaßen Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG - sind infolgedessen gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn die von den Ausländern angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Dies vermochte der Antragsteller nicht darzulegen bzw. hiervon nicht zu überzeugen.
23 
Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift auf die schwierige Situation der Roma und Ashkali im Kosovo hinweist, steht dies im eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt. Zwar hat der Antragsteller in seiner persönlichen Anhörung auf die ausdrückliche Frage, ob er zu einer bestimmten Volksgruppe gehört, angegeben, Ashkali zu sein. In der weiteren Anhörung hat er dies, zu seinen Ausreisegründen befragt, aber mit keinem Wort erwähnt. Er hat im Gegenteil angegeben, eigentlich nur wegen seiner Tochter nach Deutschland gekommen zu sein. Er habe im Kosovo nie Probleme mit der Polizei, Behörden oder Dritten gehabt. Seine wirtschaftliche Situation sei mittelmäßig gewesen. Er habe bis zu seiner Ausreise als Bauer gearbeitet.
24 
Der Einzelrichter geht zudem - in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2011 - 5 A 416/11.A -, juris Rn. 7; OVG Sachsen, Beschluss vom 20.05.2011 - A 4 A 666/09 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 -, juris Rn. 26; VG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2016 - 6 K 537/15 -, juris Rn. 20 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 06.05.2015 - B 3 K 14.30491 -, juris Rn. 21; VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2014 - W 1 S 14.30293 -, juris Rn. 21; VG Aachen, Beschluss vom 22.07.2013 - 9 L 259/13.A -, juris Rn. 11) - davon aus, dass die unbestritten immer wieder vorkommenden Diskriminierungen von Roma und Ashkali im Kosovo keine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Anhaltspunkte, dass speziell der Antragsteller aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, sind nicht ersichtlich.
25 
bb) Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG liegen aller Voraussicht nach ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass ihm im Kosovo die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
26 
cc) Ebenso hat der Antragsteller sehr wahrscheinlich keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die detaillierten Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid vom 30.03.2016 (S. 5 ff.) und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer eigenständigen Begründung ab.
27 
dd) Die Abschiebungsandrohung wird sich aller Voraussicht nach ebenfalls als rechtmäßig erweisen. Die formellen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG sind eingehalten; die Dauer der Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
28 
b) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betreffend das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG hat teilweise Erfolg.
29 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind hierbei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Teilen gegeben.
30 
aa) Zurückzuweisen war der Antrag, soweit der Antragsteller (primär) eine Reduzierung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 0 Monate begehrt. Denn über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden (a.A. - jedoch wohl nur bei Ausweisungen - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 - juris Rn. 25 ff.). Die vom Antragsteller begehrte Reduzierung käme daher in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 5 VwGO allenfalls bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. An einer solchen fehlt es. Vertretbar sind verschiedene Befristungen. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass seine Tochter oder seine sonstigen in Deutschland aufenthaltsberechtigten Verwandten auf seine tägliche Lebenshilfe angewiesen sind.
31 
bb) Stattzugeben war dem Antrag, soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.
32 
(1) Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat mit Blick auf Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamtes über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, da die Regelungen über die Befristung zumindest auch seinen individuellen Interessen zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 - Leitsatz, juris; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30 EL Februar 2016, § 123 Rn. 160; Wahl/Schulz, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30 EL Februar 2016, § 42 Rn. 84 f.) und die Befristungsentscheidung des Bundesamtes nach summarischer Prüfung an einem Ermessensfehler leidet.
33 
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Innerhalb des durch den Zweck der Ermächtigung gebildeten Ermessensraumes hat die Behörde bei der Auswahl der Gesichtspunkte grundsätzlich Ermessensfreiheit. Diese ist aber nicht grenzenlos. Wesentliche Gesichtspunkte, die sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängen, sind zu berücksichtigen. Werden sie übersehen, liegt ein Ermessensdefizit vor (BVerwGE 77, 352, 364; 91, 24, 39).
34 
So verhält es sich nach summarischer Prüfung hier. Es muss davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt die familiären Bindungen des Antragstellers an das Bundesgebiet bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, da es im Rahmen der schriftlichen Begründung zu seiner Befristungsentscheidung schreibt, schutzwürdige Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Dies überrascht. Der Antragsteller hatte in seiner persönlichen Anhörung mehrfach darauf hingewiesen, dass seine Tochter und seine Geschwister in Deutschland lebten. Im Protokoll der Anhörung ist ausdrücklich vermerkt, dass der Kläger die Vaterschaftsanerkennungsurkunde zur Akte gereicht habe. Dem vom Antragsteller zur Akte des Bundesamtes gereichten Protokoll des Amtsgerichtes Göppingen - Familiengericht - konnte das Bundesamt zudem entnehmen, dass der Antragsteller, um ein Umgangsrecht mit seiner Tochter zu erstreiten, extra vor die Zivilgerichte gezogen war.
35 
(2) Ein Anordnungsgrund ist im konkreten Einzelfall ebenfalls gegeben. Zwar ist es Ausländern, zumal wenn sie - wie der Antragsteller - anwaltlich vertreten sind und Angehörige im Bundesgebiet haben, grundsätzlich zuzumuten, das Hauptsacheverfahren nach ihrer Ausreise beziehungsweise Abschiebung vom Ausland aus zu betreiben. Etwas anderes kann aber ausnahmsweise mit Blick auf die persönlichen Belange des Ausländers gelten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2012 - 11 S 2200/12 -, juris Rn. 11). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller pflegt, wie er glaubhaft gemacht hat, regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter, welche deutsche Staatsangehörige ist. Den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, könnte dazu führen, dass er seine Tochter bis zum Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht sieht, da unklar ist, wie schnell das Verwaltungsgericht über die Klage in der Hauptsache entscheiden wird und wann die Entscheidung in Rechtskraft erwächst. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie der durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotene Schutz der Familie würden so leerlaufen. Um alleine in den Kosovo zu ihrem Vater zu reisen, dürfte die Tochter noch nicht selbstständig genug sein, nachdem sie erst zehn Jahre alt ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Mutter, von der sich der Antragsteller getrennt hat und mit der er wohl im Argen liegt, mit der Tochter zusammen in den Kosovo reisen wird, um den Antragsteller zu besuchen. Hinzu kommt, dass sich die Erledigung des Hauptsacheverfahrens durch die Ausreise beziehungsweise Abschiebung des Antragstellers verzögern könnte, da nicht vorausgesetzt werden kann, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nach dessen Abschiebung jederzeit mit diesem kommunizieren kann und sich eine eventuelle Beweisaufnahme schwierig gestalten könnte.
36 
(3) Nachdem das Gesetz zu der Frage, in welcher Form einem Antrag auf Neubescheidung stattzugeben ist, schweigt, hält es der Einzelrichter im konkreten Einzelfall mit Blick auf das Ermessensdefizit in Anlehnung an § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG für sachgerecht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf. Diese Entscheidung schützt einerseits den Antragsteller, da er die Entscheidung in der Hauptsache nicht abwarten muss. Andererseits bleibt die Entscheidungsbefugnis beim Bundesamt und die Gewaltenteilung gewahrt.
37 
Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt insoweit nicht vor, da keine tatsächlich irreversiblen Zustände geschaffen werden, vielmehr lediglich eine Sicherungsanordnung ergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 -, Leitsatz und juris Rn. 13; Funke-Kaiser, in Bader/ Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 6. Auflage 2014, § 123 Rn. 58 ff.). Das Gericht gibt dem Bundesamt im Eilverfahren zudem bewusst keine Maßstäbe dahingehend vor, welche Befristung (gerade noch) angemessen ist. Die gerichtliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
38 
§ 36 Abs. 3 Satz 11 AsylG, wonach die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unberührt bleibt, steht der ausgesprochenen Verpflichtung des Bundesamtes schließlich ebenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift bezieht sich nach der Gesetzessystematik auf § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG, mithin allein auf den „Antrag“ auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot, nicht hingegen auf einen Eilbeschluss des Gerichts. Dies zeigen auch die Gesetzgebungsmaterialien. So heißt es in der Begründung zum Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes 2015, mit der Ergänzung in § 36 Abs. 3 AsylVfG werde klargestellt, dass der „Antrag“ auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unberührt lasse.
39 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nachdem der Antrag Zif. 1 am umfassendsten ist, bewertet der Einzelrichter ihn mit 50 % des Gegenstandswerts, die Anträge Zif. 2 und 3 jeweils mit 25 %. Da der Antragsteller mit dem Antrag 2 nur teilweise obsiegt, trägt er 87,5 % der Kosten. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.

(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

Die Kläger verfolgen mit der Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängige Untätigkeitsklage vom 19. Januar 2016 (Au 1 K 16.90), mit der sie die Bescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug begehren, weiter.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt nach summarischer Überprüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

1. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss zugunsten der Kläger unterstellt, dass das jüngste, am 10. Juli 2011 in Nigeria geborene Kind der Klägerin zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben habe. Gleichwohl dürften die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 32 Abs. 1 AufenthG beantragten Erlaubnisse zum Familiennachzug im Hinblick auf die im Jahre 2013 gestellten und später wieder zurückgenommenen Asylanträge wegen der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erteilt werden. Die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG greife nicht ein, weil der hierfür erforderliche strikte Rechtsanspruch nicht bestehe, denn die Kläger seien nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist und von dieser Voraussetzung könne nur nach Ermessen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Vom Erfordernis der Durchführung eines Visumverfahrens sei schon deswegen nicht nach § 39 Nr. 5 AufenthV abzusehen, weil das jüngste Kind der Klägerin zu 1 nicht im Bundesgebiet zur Welt gekommen sei. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Klägerin zu 1 das Sorgerecht für die Kläger zu 2 bis 4 innehabe, könne im Rahmen des Visumverfahrens geklärt werden.

Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Kläger geltend, im Hinblick auf die über ein Jahr andauernde Untätigkeit der Beklagten werde die Bescheidung der Anträge auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigungen begehrt. Der Anspruch auf Bescheidung sei zu erfüllen; komme es zu einer Ablehnung, werde diese gegebenenfalls in einem Klageverfahren zur Überprüfung gestellt. Unabhängig hiervon bestehe aber ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen; die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG sei nicht eingetreten, weil das nachweislich von einem deutschen Vater abstammende Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Das Amtsgericht Kaufbeuren - Familiengericht - habe sich davon überzeugen können, dass eine Eheschließung der Klägerin zu 1 in Nigeria nicht registriert sei. Die Klägerin zu 1 habe auch alles ihr Zumutbare getan, um Reisepässe zu beschaffen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Visumpflicht lägen vor, denn die Kläger hätten einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Ihre Ausreise zur Einholung eines Visums zu fordern, sei reine Förmelei. Auch das Verwaltungsgericht habe einen Rechtsanspruch ausreichen lassen, der infolge § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32 Abs. 1 AufenthG gegeben sei.

2. Der Senat sieht auch vor dem Hintergrund der Beschwerdebegründung keine hinreichende Erfolgsaussicht der auf Bescheidung gerichteten Klage.

2.1 Bereits die Zulässigkeit der nach § 75 VwGO erhobenen Untätigkeitsklage begegnet Zweifeln. Ob die Beklagte über die streitgegenständlichen Anträge auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse nicht „ohne zureichenden Grund“ entschieden hat, hängt davon ab, ob ihre Forderung nach der Vorlage einer die deutsche Staatsangehörigkeit des jüngsten Kindes der Klägerin zu 1 dokumentierenden Personenstandsurkunde (vgl. zuletzt Telefax vom 13.10.2015, Bl. 186 der Ausländerakte) einen solchen Grund darstellt oder ob unabhängig hiervon über die Anträge hätte entschieden werden können. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann indes die - vom Verwaltungsgericht angenommene - Zulässigkeit der Klage unterstellt werden.

Die Kläger haben auch keine „auf Bescheidung schlechthin“, d. h. ohne Rücksicht auf den Inhalt des erstrebten Bescheids gerichtete Untätigkeitsklage erhoben, gegen deren Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses erhebliche Bedenken bestünden (BVerwG, B.v. 23.7.1991 - 3 C 56.90 - juris Rn. 4). Auch wenn in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass, sollte die begehrte „Bescheidung zu einer Ablehnung“ führen, diese in einem Klageverfahren zu überprüfen sein werde, ergibt eine anhand von § 88 VwGO vorzunehmende Auslegung der Klageschrift vor dem Hintergrund des vorprozessualen Schriftwechsels eindeutig, dass die Kläger letztlich nicht irgendeine Entscheidung ihrer Anträge, sondern eine Entscheidung zu ihren Gunsten, also die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1, § 32 AufenthG begehren (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5).

2.2 Geht man - weiter mit dem Verwaltungsgericht - zugunsten der Kläger davon aus, dass der jüngste Sohn der Klägerin zu 1 deutscher Staatsangehöriger ist, hat die zulässig erhobene Untätigkeitsklage dennoch keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Hierfür reicht nicht die bloße Untätigkeit der Behörde ohne zureichenden Grund im Sinn von § 75 VwGO aus. Zwar besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bescheidung eines auf die Gewährung des beanspruchten Rechts gerichteten Antrags; da das Recht auf Bescheidung aber nicht Selbstzweck ist, sondern immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche dient, ist es dem Gericht nicht verwehrt, im Rahmen der Untätigkeitsklage zu prüfen, ob das von der Verwaltungsbehörde nicht beschiedene Sachbegehren offensichtlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil etwa der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch nicht besteht. In dieser Situation kann die Untätigkeitsklage daher nicht zur Verurteilung der Behörde zur Erteilung eines in seinem (ablehnenden) Inhalt feststehenden Bescheides führen (BVerwG, U.v. 28. 3. 1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10).

So liegt der Fall hier. Der auf der Basis von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 32 Abs. 1 AufenthG geltend gemachte Anspruch der Kläger auf Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug besteht - ohne vorherige Ausreise der Kläger und positiven Abschluss des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderlichen Visumverfahrens vom Heimatland aus - nicht. Aus der Titelerteilungssperre in § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergibt sich nämlich, dass den Klägern nach Rücknahme ihrer Asylanträge und vor ihrer Ausreise keine Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen (Abschnitt 6. des Aufenthaltsgesetzes) erteilt werden dürfen, sondern nur solche aus hier nicht streitgegenständlichen humanitären Gründen (Abschnitt 5.). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG liegen nicht vor. Zwar vermitteln § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 32 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich Ansprüche auf eine Aufenthaltserlaubnis; die Kläger erfüllen jedoch nicht das Erfordernis der Einreise „mit dem erforderlichen Visum“, von dem nur nach Ermessensausübung abgesehen werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 1, 2 AufenthG). Damit besteht kein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 AufenthG: BVerwG, U.v. 16.2.2012 - 1 B 22.11 - juris Rn. 4). Soweit das Beschwerdevorbringen den dargestellten Eintritt der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG unter Bezugnahme auf eine Meinung in der Literatur (Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 10 R. 29) als „lediglich eine Mindermeinung“ bezeichnet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der ihn zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden, solange er keinen Anspruch (im Sinn eines strikten Rechtsanspruchs; vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 12.7.2016 - 1 C 23.15 - juris Rn. 21) auf einen anderen Aufenthaltstitel besitzt.

Die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug stellt auch keine bloße Förmlichkeit dar. Das Visumverfahren ist vielmehr von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122). Im Visumverfahren entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung unter Beteiligung der im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde über die Frage, ob ein Ausländer das Bundesgebiet betreten darf (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG). Will ein ohne das erforderliche Visum eingereister Asylbewerber nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel erlangen, hat er demnach zunächst grundsätzlich - nicht anders als jeder andere Ausländer auch - ein Sichtvermerksverfahren im Heimatland durchzuführen (Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 5 Rn. 53 m. w. N.). Dementsprechend bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als Regelerteilungsvoraussetzung, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist.

2.3 Nicht streitgegenständlich ist im vorliegenden Klageverfahren die Frage, ob Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden können; insoweit würde die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht gelten (vgl. a. BayVGH, U.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 30 f.). Allerdings müsste zunächst jedenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit des jüngsten Kindes der Klägerin zu 1 feststehen.

Weitergehende Ansatzpunkte, die hinreichende Erfolgsaussichten der Untätigkeitsklage nahelegen und damit der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und reiste am (…).2012 mit ihren beiden Kindern (M.) und (N.) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte für sich und ihre Kinder am 05.09.2012 Asylanträge, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 17.09.2013 als offensichtlich unbegründet ablehnte.

2

Am 05.10.2012 brachte die Klägerin ein weiteres Kind, ihren Sohn (O. S.), zur Welt. Der türkische Staatsangehörige (M. S.) erkannte die Vaterschaft für dieses Kind am 19.02.2013 an. Mit Datum vom 06.03.2013 teilte die Beklagte dem Standesamt A-Stadt zur Prüfung der Frage, ob das Kind gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, mit, dass der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit (mindestens) acht Jahren im Inland seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht habe.

3

Den von der Klägerin am 03.05.2013 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.09.2015 ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, da Herr (S.) die Vaterschaft nur zum Schein anerkannt habe, um der Klägerin und ihren Kindern ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Die Ausreise der Klägerin sei auch nicht im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG rechtlich unmöglich. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2016 zurück.

4

Auf die bereits am 17.08.2015 erhobene (Untätigkeits-)Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31.03.2016 die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Zur Begründung führte es u.a. aus, die Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG schließe die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis nicht aus, weil die Anerkennung der Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter ohne gesicherten Aufenthalt durch einen Ausländer mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in der Vorschrift keine Erwähnung finde. Selbst wenn § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG die vom Beklagten angenommene Bedeutung hätte, wäre die Vorschrift unanwendbar. Das deutsche Kind der Klägerin sei aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch einen Ausländer mit unbefristetem Aufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 3 StAG deutscher Staatsangehöriger. Nach dem Urteil des EuGH vom 08.03.2011 in der Sache "Zambrano" (Az: C-34/09) erwachse den drittstaatsangehörigen Eltern eines minderjährigen Kindes, das – wie im Falle eines deutschen Kindes – Unionsbürger sei, aus dessen Unionsbürgerschaft ein Aufenthaltsrecht. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien erfüllt. Ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehe nicht. Auch das fehlende Visum sei unschädlich. Da die Klägerin einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe, könne sie das Visum gemäß § 39 Nr. 5 AufentV im Bundesgebiet einholen.

II.

5

A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Ist das angegriffene Urteil auf voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg des Zulassungsantrages voraus, dass sämtliche Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen; liegt für den anderen Begründungsteil kein Zulassungsgrund vor, muss die Zulassung daran scheitern, dass die angegriffene Begründung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens etwas ändert (vgl. zur Zulassung der Revision: BVerwG, Beschl. v. 07.06.2000 – 9 B 262/00 –, juris). Der Vortrag der Beklagten rechtfertigt hiernach nicht die Zulassung der Berufung.

6

1. Die Beklagte beanstandet, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG stehe entgegen, dass der Klägerin als abgelehnte Asylbewerberin gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Anspruchs eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, sie aber die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfülle. Es liege ein Ausweisungsinteresse vor, weil die Klägerin den Straftatbestand der illegalen Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) erfüllt habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

7

Zwar ist die Klägerin nach eigenen Angaben am (…).2012 ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist, was formal den Straftatbestand des 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt. Jedoch hat sie bereits am 05.09.2012 einen Asylantrag gestellt. Damit entfällt die Strafbarkeit, weil die illegale Einreise im Falle eines Asylantrags sowohl nach internationalem Recht (Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) als auch nach nationalem Recht (§ 95 Abs. 5 AufenthG) nur dann mit Strafe bedroht ist, wenn die Antragstellung nicht unverzüglich erfolgt (§ 13 Abs. 3 AsylG). Wer den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise stellt, macht sich daher nicht strafbar und begründet hierdurch auch kein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, insbesondere kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (Beschl. d. Senats v. 24.04.2017 – 2 O 31/17 –, juris, RdNr. 14, m.w.N.). Bereits zum Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Asylsuchende, die unmittelbar aus dem angeblichen Verfolgungsland einreisen, grundsätzlich keines Sichtvermerks bedürfen, unabhängig davon, ob ihr Asylantrag sich als begründet erweist oder nicht, und die Ausländerbehörde die Einreise eines Asylsuchenden aus dem Verfolgungsland ohne den sonst erforderlichen Sichtvermerk grundsätzlich nicht als illegal werten dürfe (BVerwG, Urt. v. 15.05.1984 – BVerwG 1 C 59.81 –, juris, RdNr. 19 ff.). Eine Asylantragstellung innerhalb von zwei Wochen ist in der Regel noch als "unverzüglich" anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1997 – BVerwG 9 C 35.96 –, BVerwGE 104, 262; Treiber, in: GK-AsylG, II - § 13 RdNr. 171, m.w.N.). Diesen Zeitrahmen hielt die Klägerin ein.

8

2. Die Beklagte rügt ferner, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe die Klägerin auch deshalb nicht, weil sie die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfülle. Sie sei ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist sei. Da hiervon gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur im Ermessenswege abgesehen werden könne, seien die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch (im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) nicht erfüllt. § 39 Abs. 5 AufenthV sei ebenfalls nicht einschlägig, da es sich auch hier lediglich um eine Entscheidung im Ermessenswege handele. Auch damit vermag die Beklagte nicht durchzudringen.

9

Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass als Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur ein strikter Rechtsanspruch in Betracht kommt, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 – BVerwG 1 C 37.07 –, juris RdNr. 20; Beschl. v. 16.02.2012 – BVerwG 1 B 22.11 –, juris RdNr. 4). Aus den Darlegungen in der Zulassungsschrift folgt aber nicht, dass die ohne das erforderliche Visum erfolgte Einreise der Klägerin (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) einen solchen gesetzlichen Anspruch ausschließt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass zugunsten der Klägerin die Regelung des § 39 Nr. 5 AufenthV eingreife, wonach über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen kann, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Die Annahme der Beklagten, dass es sich hier um "eine Entscheidung im Ermessenswege handele", trifft nicht zu. § 39 AufenthV sieht Ausnahmetatbestände vor, unter denen in Abweichung vom Regelerfordernis eines nationalen Visums zum Zwecke eines längerdauernden Aufenthalts oder eines Aufenthalts zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ein Ausländer im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einholen oder verlängern kann (Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 9 AufenthG RdNr. 56). Soweit die Ausnahmetatbestände des § 39 AufenthV erfüllt sind, ist § 5 Abs. 2 AufenthG unanwendbar (OVG NW, Beschl. v. 21.12.2007 – 18 B 1535/07 –, InfAuslR 2008, 129; Hailbronner, a.a.O.). Einer Ermessensentscheidung der Behörde bedarf es insoweit nicht. Die in der Norm enthaltene Wendung "kann ein Ausländer" verdeutlicht lediglich, dass der Ausländer die Möglichkeit hat, nach seiner Einreise im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einzuholen oder zu verlängern; ein Ermessensspielraum der Behörde ist damit nicht eröffnet (OVG NW, Beschl. v. 21.12.2007, a.a.O. [S. 131], RdNr. 22 in juris).

10

3. Die Beklagte macht weiter geltend, der Einwand der rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nach der analog anzuwendenden Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG aufenthaltsrechtlich beachtlich. Sie teile insoweit die Rechtsauffassung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 04.11.2014 – 11 S 1886/14 –, InfAuslR 2015, 45) und des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 06.03.2008 – 7 A 11276/07 –, AuAS 2008, 194), dass die Vorschrift auch die rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung erfasse. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Scheinvaterschaft lägen hier vor.

11

Damit vermag die Beklagte deshalb nicht durchzudringen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt hat, dass § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG mit Blick auf die Entscheidung des EuGH vom 08.03.2011 in der Sache "Zambrano" (Az: C-34/09 – NvWZ 2011, 545) selbst dann keine Anwendung finden könne, wenn § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG die von der Beklagten beigemessene Bedeutung habe. In diesem Urteil hat der EuGH entschieden, dass Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es einem Mitgliedstaat u.a. verwehre, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern, da eine derartige Entscheidung diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde. Mit dieser selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die auch der Bayerische VGH in seinem Beschluss vom 20.10.2015 (19 C 15.820 – NJW 2016, 664) angeführt hat, setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Insoweit genügt es für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht, auf die beiden Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) und des VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) und darin angestellte Erwägungen zu verweisen. Eine Bezugnahme auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz genügt schon deshalb nicht, weil dieses vor der Entscheidung des EuGH vom 08.03.2011 erging. Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg erging zwar nach dieser EuGH-Entscheidung, befasst sich aber nicht mit der unionsrechtlichen Problematik, die sich aus der "Zambrano-Entscheidung" des EuGH ergibt.

12

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

14

D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Der am ... 1970 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im November 2005 ohne Reisepass und ohne Visum in das Bundesgebiet ein und gab sich zunächst als sudanesischer Staatsangehöriger aus. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Kläger am 15. März 2006 wegen illegalen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (243 Ds 81/06).

3

Mit Bescheid vom 16. März 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Sudan an. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg blieb erfolglos. Seit dem 6. Juli 2006 wird der Kläger im Bundesgebiet geduldet.

4

Der Kläger hat sich im Rahmen des Asylverfahrens als sudanesischer Staatsangehöriger mit dem Namen B... ausgegeben (vgl. Bl. 229 d. Sachakte -SA-). Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg im April 2006 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abgelehnt hatte, wurde die Abschiebung des Klägers vorbereitet. Im Mai 2006 (Bl. 237 f. d. SA) füllte der Kläger einen Antrag auf Ausstellung von Passersatzpapieren unter der falschen sudanesischen Identität aus, die er auch im Rahmen des Asylverfahrens angegeben hatte. Die Botschaft des Sudan schloss nach Vorführung des Klägers im Juni 2006 eine sudanesische Staatsangehörigkeit aus (Bl. 13 f. d. SA) und vermutete eine nigerianische Staatsangehörigkeit des Klägers (vgl. auch Bl. 6 f. d. SA). Der Kläger behauptete weiterhin gegenüber der Beklagten eine sudanesische Staatsangehörigkeit und stritt die nigerianische Staatsangehörigkeit ab (Bl. 4 f. d. SA). Eine Vorführung vor der nigerianischen Botschaft im Januar 2007 blieb ergebnislos, weil der Kläger auf seiner sudanesischen Staatsangehörigkeit bestand und die Beklagte keine weiteren Sachbeweise für eine nigerianische Staatsangehörigkeit vorlegen konnte, die die Ausstellung der nigerianischen Passersatzpapiere hätte begründen können (Bl. 30 d. SA); der Aufforderung, einen Reise- oder Nationalpass bei der Vorführung mitzubringen, kam der Kläger nicht nach (Bl. 22 d. SA). Mit Verfügung vom 4. September 2007 (Bl. 37 d. SA) wurde der Kläger aufgefordert, seinen Pass oder einen Passersatz bei der Beklagten zu hinterlegen, und auf seine Verpflichtungen nach § 3 AufenthG sowie seine Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 AufenthG hingewiesen, denen der Kläger nicht fristgerecht nachkam. Im Hinblick auf die fehlende Mitwirkung des Klägers wurde zudem die Kürzung der Sozialleistungen eingeleitet (vgl. Bl. 34, 39 d. SA). Im Januar 2008 wurde der Kläger erneut auf seine Mitwirkungspflichten aus § 82 Abs. 1 AufenthG hingewiesen (Bl. 41 d. SA); der Pflicht zur Vorlage von Ausweispapieren kam er nicht fristgerecht nach. Sämtliche Duldungsverfügungen der Beklagten im Zeitraum vom 6. Juli 2006 bis zum 28. Januar 2008 enthalten den Vermerk „Personalien sind nicht nachgewiesen, sondern beruhen lediglich auf den Angaben des/der Betroffenen“ (vgl. Bl. 3, 17, 31, 39, 43 d.SA).

5

Am 23. Juni 2008 erkannte der Kläger unter dem derzeitigen Namen als nigerianischer Staatsangehöriger die Vaterschaft für die am 21. Mai 2008 geborene ghanaische Staatsangehörige K. ... an und erklärte, die elterliche Sorge gemeinsam mit der Kindesmutter, Frau X.K. ..., ausüben zu wollen. Frau X.K. ... ist außerdem Mutter des am ... 2007 geborenen deutschen Staatsangehörigen Y.K. ...

6

Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft zu seiner Tochter K. ..., mit der er zwar nicht in einer Haushaltsgemeinschaft lebe, um die er sich jedoch kümmere. Wegen der familiären Bindung der Kindesmutter an deren deutsches Kind sei eine gemeinsame Ausreise nach Nigeria nicht zumutbar. Die Kindesmutter, die die ghanaische Staatsangehörigkeit besitze, sei zu einem solchen Schritt zudem nicht bereit. Auch stimme sie der Ausreise der gemeinsamen Tochter nach Nigeria nicht zu. Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter könne daher nur im Bundesgebiet aufrechterhalten werden. Im September 2008 legte der Kläger seinen nigerianischen Pass vor, ausgestellt am 4. September 2008.

7

Mit Verfügung vom 29. August 2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Hiergegen legte der Kläger am 28. September 2012 Widerspruch ein. Ein beachtlicher Ausweisungsgrund sei nicht gegeben. Die Verurteilung wegen einer Straftat dürfe ihm nicht mehr entgegen gehalten werden, weil die fünfjährige Tilgungsfrist der Verurteilung nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG abgelaufen sei. Er sei berechtigt, den Aufenthaltstitel nach § 39 Nr. 5 AufenthV im Inland einzuholen. Auch stehe ihm ein hinreichender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu.

8

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2012 zurück. Da der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG abgelehnt worden sei, könne ihm eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf diese habe, § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 AufenthG lägen ersichtlich nicht vor. Zudem seien die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt, da wegen seiner illegalen Einreise und der Täuschung der Behörden über die wahre Identität Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorlägen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG sowie § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, da deren Erteilung jeweils im Ermessen der Ausländerbehörde stehe.

9

Der Kläger hat am 17. Dezember 2012 Klage erhoben und sein Begehren weiter verfolgt.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2012 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die angefochtenen Bescheide seien aus den darin dargelegten Gründen rechtmäßig.

15

Mit Urteil vom 20. August 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die im Ermessen stehende Erteilung eines Aufenthaltstitels sei nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG erfülle. Denn der Kläger sei ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist und auch nicht nach § 39 AufenthV berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis im Inland einzuholen. Die somit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AufenthG im Ermessen der Beklagten stehende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis genüge nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.

16

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit dem Kläger am 25. März 2014 zugestelltem Beschluss die Berufung zugelassen. Mit am 25. April 2014 beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Berufung begründet. Er habe seit der Geburt seiner Tochter einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 20 AEUV. Das Abschiebungshindernis ergebe sich aus der schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft zu seiner Tochter. Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Es sei auch unverschuldet. Er sei gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen, da seine Abschiebung im Hinblick auf das bestehende Abschiebungshindernis nach § 60a AufenthG ausgesetzt sei und er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Geburt seiner Tochter während seines Aufenthalts im Bundesgebiet erworben habe. Es spreche viel dafür, dass der „Soll“-Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bzw. § 39 Nr. 5 AufenthV darstelle. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG sei - soweit diese nicht vorlägen - im Hinblick auf die zu schützende familiäre Lebensgemeinschaft abzusehen. Seine wirtschaftliche Situation habe sich im Laufe des Berufungsverfahrens deutlich verbessert. Er wohne für 200,00 Euro monatlich zur Miete bei Frau O. ... und beziehe keine Sozialleistungen. Nach Angaben des Klägers wohnen neben Frau O. ... auch deren vier Kinder in der Wohnung.

17

Der Kläger beantragt,

18

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2013 sowie der Verfügung vom 29. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2012 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Zur Begründung führt sie u.a. aus, dem Kläger stehe kein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, der die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG überwinden könne. Der Kläger dürfe nicht nach § 39 Nr. 5 AufenthV eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einholen, weil auch diese Rechtsvorschrift einen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraussetze. Ein solcher liege bereits deshalb nicht vor, weil § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AufenthG nicht erfüllt seien, da der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sei und der Kläger mit seiner illegalen Einreise, der Arbeit ohne Arbeitserlaubnis und der Angabe von falschen Personalien Ausweisungsgründe verwirklicht habe. Ob eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden könne, sei nicht zu prüfen, da eine solche Prüfung der Umstände des Einzelfalles mit dem Erfordernis eines unmittelbar aus dem Gesetz folgenden strikten Rechtsanspruchs nicht zu vereinbaren sei. Die vorgelegten befristeten Arbeitsverträge ließen vor dem Hintergrund der bisherigen Erwerbsbiographie des Klägers nicht die Prognose einer dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts zu.

22

Der Kläger hat unter dem 20. Juni 2014 erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Zusammenlebens mit seiner Tochter beantragt. Dort hat er angegeben, einen nunmehr bis zum 4. September 2018 gültigen Pass zu besitzen.

23

Ausweislich eines Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 4. März 2015 sind dort keine Einträge enthalten. Nach Auskunft des Grundsicherungs- und Sozialamts Harburg vom 4. März 2015, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. Bl. 326 f. d.A.), hat der Kläger vom 11. Juli 2006 bis zum 30. September 2014 - mit Ausnahme der Monate Februar und März 2014 - Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in unterschiedlicher Höhe bezogen.

24

Der vom Kläger vorgelegte Arbeitsvertrag mit der Firma A. ... Gebäudeservice vom 25. September 2014 ist bis zum 24. September 2015 befristet. Aus dem Arbeitsverhältnis hat der Kläger im Zeitraum Oktober 2014 bis Januar 2015 monatliche Nettoeinkünfte zwischen 249,85 Euro und 411,81 Euro bezogen. Der Kläger hat weiterhin einen Arbeitsvertrag mit der Firma B. ... GmbH vom 29. September 2014 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,75 Stunden vorgelegt und hieraus in dem genannten Zeitraum monatliche Nettoeinkünfte zwischen 1.071,16 Euro und 1.193,16 Euro bezogen. Der Arbeitsvertrag war zunächst bis zum 20. Januar 2015 befristet und wurde am 21. Januar 2015 bis zum 21. Juli 2015 verlängert.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Sachakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, dass derzeit prognostisch der Lebensunterhalt des Klägers noch nicht als gesichert angesehen werden könne, da der Kläger seinen Lebensunterhalt erst seit Oktober 2014 vollständig aus eigenen Mitteln bestreite und der Arbeitsvertrag mit der Firma B. ... GmbH bis Juli 2015 befristet sei.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu; das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.

27

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (I.) entgegen; der Kläger erfüllt jedenfalls nicht alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1, 2 AufenthG, so dass die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG schon deswegen nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG überwunden werden kann (II.). Es kann daher offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorliegen - insbesondere ein Abschiebungshindernis besteht - und ob ein „Soll“-Anspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG einen strikten Rechtsanspruch i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG darstellt (vgl. insoweit zum Streitstand: VGH Kassel, Urt. v. 1.10.2014, 6 A 2206/13, Asylmagazin 2015, 41, juris Rn. 38 ff.).

I.

28

Dem Kläger darf gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn ihm im Sinne der Vorschrift ein „Anspruch“ auf deren Erteilung zusteht. Denn der Asylantrag des Klägers ist nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2006 - und somit nach In-Kraft-Treten der genannten Regelung zum 1. Januar 2005 (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 25.8.2009, 1 C 30/08, BVerwGE 134, 335, juris) - bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Vor seiner Ausreise darf dem Kläger daher ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), es sei denn ihm steht ein Anspruch auf dessen Erteilung zu (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Unter einem Anspruch i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt: BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, 1 C 15/14, juris Rn. 15, 19), der sich das Berufungsgericht anschließt, nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Eine Ermessensreduzierung „auf Null“ im Einzelfall sowie das Vorliegen eines Ausnahmefalls bezüglich einer regelhaft zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzung erfüllen diese Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, 1 C 15/14, juris Rn. 15, 19; Urt. v. 16.11.2010, 1 C 17/09, BVerwGE 138, 122, juris Rn. 24; Urt. v. 16.12.2008, 1 C 37/07, BVerwGE 132, 382, juris Rn. 21 ff.).

II.

29

Gemessen an diesem Maßstab steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, 1 C 15/14, juris Rn. 11), vorliegend der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 20. März 2015. Zu diesem Zeitpunkt sind nicht alle regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1, 2 AufenthG erfüllt, denn der Lebensunterhalt des Klägers ist nicht i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert (1.) und der Kläger erfüllt nicht die Visumspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (2.). Es kann offen bleiben, ob ein noch aktueller Ausweisungsgrund i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt (3.).

30

1. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist der Lebensunterhalt des Klägers nicht i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, richten sich seit dem 1. Januar 2005 grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II. Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an. Erforderlich ist mithin die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.2013, 10 C 10/12, BVerwGE 146, 198, juris Rn. 13; Urt. v. 7.4.2009, 1 C 17/08, BVerwGE 133, 329, juris Rn. 29; OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.11.2014, 2 M 98/14, juris Rn. 10; VGH München, Beschl. v. 28.10.2014, 10 C 14.2002, juris Rn. 20; VGH München, Beschl. v. 24.4.2014, 10 ZB 14.524, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.2.2011, 11 ME 441/10, juris Rn. 14 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 15.10.2010, 1 B 172/10, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.2.2010, juris Rn. 3; vgl. auch: Dienelt in Renner/Bergmann/ Dienelt, AuslR, 10. Auflage 2013, § 5 AufenthG Rn. 25).

31

Zwar deckt das vom Kläger von Oktober 2014 bis Januar 2015 durchschnittlich erzielte monatliche Nettoeinkommen in Höhe von 1.520,86 Euro seinen sozialrechtlichen Unterhaltsbedarf - auch unter Einbeziehung eines ggf. höheren Mietanteils sowie der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter K. ... -, so dass er in diesem Zeitraum nicht auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG angewiesen war. Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau O. ... hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestritten und dargelegt, dass er bei Frau O. ... lediglich zur Untermiete wohne, sie jedoch nicht seine Lebenspartnerin sei. Hiervon geht das Gericht aus.

32

Zur Überzeugung des Gerichts ist derzeit jedoch (noch) nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nachhaltig wird sichern können. Insoweit ist eine prognostische Beurteilung erforderlich, ob unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiographie des Klägers ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nachhaltig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern kann. Die nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts ist danach nicht gegeben:

33

Aus dem bis zum 24. September 2015 befristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma A. ...Gebäudeservice erzielt der Kläger monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 400,00 Euro, die allein zur Deckung seines Lebensunterhalts nicht hinreichend sind. Das (Haupt-)Arbeitsverhältnis mit der Firma B. ... GmbH vom 29. September 2014 - auf das hieraus erzielte Einkommen ist der Kläger zur Sicherung seines Lebensunterhalts angewiesen - war zunächst bis zum 20. Januar 2015 befristet und wurde am 21. Januar 2015 bis zum 21. Juli 2015 verlängert. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sein Arbeitgeber die Dauer der Befristung auf die Dauer der dem Kläger erteilten Duldungen abgestimmt habe und durchaus bereit wäre, ihm einen längerfristigen Vertrag zu geben, wenn er einen entsprechenden Aufenthaltsstatus hätte. Diese Angaben hat der Kläger jedoch nicht durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung seines Arbeitgebers belegt.

34

Selbst wenn eine solche Bestätigung des Arbeitgebers vorläge, könnte vor dem Hintergrund der bisherigen Erwerbsbiographie des Klägers prognostisch nicht angenommen werden, dass sein Lebensunterhalt hinreichend sicher ist. Aus der vom Grundsicherungs- und Sozialamt Harburg dem Berufungsgericht am 4. März 2015 übermittelten Übersicht (Bl. 326 d.A.) geht hervor, dass der Kläger mit Ausnahme der Monate Februar und März 2014 von Juli 2006 bis September 2014 durchgängig Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in unterschiedlicher Höhe bezogen hat. Jedenfalls seit Ende August 2011 war dem Kläger die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet (vgl. Duldung vom 30.8.2011, Bl. 302 d. SA). Dem Kläger ist es demnach bis einschließlich September 2014 nicht möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern, obwohl ihm seit September 2011 die Aufnahme von Erwerbstätigkeit gestattet war. Demnach war der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach mehreren Jahren der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel - mit Ausnahme der Monate Februar und März 2014 - erst seit lediglich 6 Monaten befristet in hinreichendem Umfang beschäftigt. Die derzeitige Befristung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma B. GmbH wird bereits im Juli 2015 - und somit während der Dauer der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) - auslaufen. Auf der Grundlage der Erklärung des Klägers kann nicht sicher angenommen werden, dass das Arbeitsverhältnis verlängert werden wird. Der Erklärung ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber es als notwendig ansieht, dass der Kläger für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eine Duldung bzw. einen Aufenthaltstitel nachweist. Eine rechtlich verbindliche Zusage über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen eines entsprechenden Aufenthaltsstatus ist darin nicht enthalten. Gerade im Bereich der befristeten, vielfach nachgefragten Beschäftigungen, die eine geringe berufliche Qualifikation erfordern - wie die Tätigkeit als Reinigungskraft, die der Kläger ausübt -, ist der schnelle Wechsel von Arbeitskräften üblich.

35

Auch vor dem Hintergrund der bisherigen Erwerbsbiographie des Klägers ist eine nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts noch nicht gegeben. Denn selbst unter Berücksichtigung der derzeitigen Vertragslaufzeit bis Ende Juli 2015 würde die Dauer des Arbeitsverhältnisses noch nicht einmal ein Jahr umfassen. Diese Zeitspanne der Erwerbstätigkeit ist angesichts des Umstands, dass der Kläger zuvor mehr als 3 Jahre öffentliche Mittel in Anspruch genommen hat, obwohl ihm eine Arbeitsaufnahme möglich war, nicht hinreichend verlässlich. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Sicherung des Lebensunterhalts durch den Ausländer ein zentrales Anliegen der aufenthaltsrechtlichen Regelungen ist. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigungsdauer auch nicht den Anforderungen der Beklagten aus der Fachanweisung Nr. 1/2014 [dort unter A. I. 1.a)aa) Seite 5] entspricht, wonach eine positive Prognose der Sicherung des Lebensunterhalts nur getroffen werden kann, wenn das (befristete) Beschäftigungsverhältnis „seit mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber besteht und fortdauert“.

36

2. Der Kläger erfüllt auch nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da er ohne Visum eingereist ist. Soweit hiervon im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden kann, liegt kein Anspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vor.

37

Der Kläger ist nicht nach § 39 Nr. 5 AufenthV unter Absehen vom Visumserfordernis des § 5 Abs. 2 AufenthG berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen. § 39 Nr. 5 AufenthV setzt u.a. voraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Ebenso wie im Rahmen des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist ein „Anspruch“ i.S.v. § 39 Nr. 5 AufenthV grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch, der nur dann vorliegt, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, 1 C 15/14, juris Rn. 15). Diese Voraussetzung ist jedenfalls im Hinblick auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts nicht erfüllt; insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. Bezug genommen. Daher kann offen bleiben, ob der Kläger die weiteren Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV erfüllt.

38

3. Es bedarf danach keiner abschließenden Klärung mehr, ob auch die regelhafte Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes - nicht erfüllt ist, wofür vieles spricht. Zwar darf die der Verurteilung des Amtsgerichts Hamburg vom März 2006 zugrunde liegende Straftat gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 BZRG nicht mehr als Ausweisungsgrund berücksichtigt werden. Der Kläger hat aber darüber hinaus von April 2006 bis September 2008 jedenfalls gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten aus §§ 48 Abs. 3 und 49 Abs. 2 AufenthG verstoßen, indem er die Ausstellung von Passersatzpapieren auf eine falsche Identität und Nationalität beantragte, gegenüber der sudanesischen und nigerianischen Botschaft sich auf eine falsche Identität und Nationalität berief und trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte keinen Pass bzw. keine Passersatzpapiere vorlegte, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, jedenfalls einen Pass zu erlangen. Zugleich hat der Kläger damit zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit bis zum Juli 2008 vorsätzlich unrichtige und unvollständige Angaben gemacht, um eine Duldung zu erhalten, wodurch er den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht haben dürfte.

39

Allerdings ist erforderlich, dass der Ausweisungsgrund aktuell noch vorliegt und verwertbar ist; es muss gegenwärtig noch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorliegen. Es spricht einiges dafür, dass dies hier noch der Fall ist, obwohl die Vorlage des Passes im September 2008 nunmehr 6 ½ Jahre zurückliegt und die Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG inzwischen nicht mehr verfolgt werden kann, weil die fünfjährige (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen ist. Insoweit verbietet sich eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 BZRG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.2002, 1 C 6/01, BVerwGE 115, 352, juris Rn. 22; VGH Mannheim, Urt. v. 7.12.2011, 11 S 897/11, DVBl. 2012, 194, juris Rn. 62 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2010, 3 Bs 2/10, InfAuslR 2011, 193, juris Rn. 36 ff.; vgl. auch zum Waffenrecht: BVerwG, Urt. v. 26.3.1996, 1 C 12/95, BVerwGE 101, 24, juris Rn. 19). Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine nicht abgeurteilte Straftat zeitlich unbegrenzt einen Ausweisungsgrund i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellt. Vielmehr ist die gesetzliche Wertung des § 51 Abs. 1 BZRG, nach einem gewissen Zeitablauf die Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen, zu berücksichtigen, so dass eine nicht abgeurteilte Straftat jedenfalls dann nicht mehr als Ausweisungsrund zu berücksichtigen sein dürfte, wenn im Falle einer Verurteilung bereits die Tilgungsreife eingetreten wäre (vgl. zum Waffenrecht: BVerwG, Urt. v. 26.3.1996, 1 C 12/95, BVerwGE 101, 24, juris Rn. 20). Im Rahmen der demnach vorzunehmenden Wertung dürften vorliegend die Dauer und das Gewicht der Straftat zu berücksichtigen sein. Das Gewicht der general- bzw. spezialpräventiven Gründe einer Ausweisung wegen der Verwirklichung einer Straftat kann zudem durch eine gelungene Integration des Ausländers in das Bundesgebiet gemindert werden. Es spricht einiges dafür, dass nach diesen Maßstäben der Ausweisungsgrund vorliegend als noch aktuell anzusehen ist. Das bedarf aber – wie ausgeführt – keiner abschließenden Klärung.

III.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, besteht nicht.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

Die Kläger verfolgen mit der Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängige Untätigkeitsklage vom 19. Januar 2016 (Au 1 K 16.90), mit der sie die Bescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug begehren, weiter.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt nach summarischer Überprüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

1. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss zugunsten der Kläger unterstellt, dass das jüngste, am 10. Juli 2011 in Nigeria geborene Kind der Klägerin zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben habe. Gleichwohl dürften die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 32 Abs. 1 AufenthG beantragten Erlaubnisse zum Familiennachzug im Hinblick auf die im Jahre 2013 gestellten und später wieder zurückgenommenen Asylanträge wegen der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erteilt werden. Die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG greife nicht ein, weil der hierfür erforderliche strikte Rechtsanspruch nicht bestehe, denn die Kläger seien nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist und von dieser Voraussetzung könne nur nach Ermessen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Vom Erfordernis der Durchführung eines Visumverfahrens sei schon deswegen nicht nach § 39 Nr. 5 AufenthV abzusehen, weil das jüngste Kind der Klägerin zu 1 nicht im Bundesgebiet zur Welt gekommen sei. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Klägerin zu 1 das Sorgerecht für die Kläger zu 2 bis 4 innehabe, könne im Rahmen des Visumverfahrens geklärt werden.

Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Kläger geltend, im Hinblick auf die über ein Jahr andauernde Untätigkeit der Beklagten werde die Bescheidung der Anträge auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigungen begehrt. Der Anspruch auf Bescheidung sei zu erfüllen; komme es zu einer Ablehnung, werde diese gegebenenfalls in einem Klageverfahren zur Überprüfung gestellt. Unabhängig hiervon bestehe aber ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen; die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG sei nicht eingetreten, weil das nachweislich von einem deutschen Vater abstammende Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Das Amtsgericht Kaufbeuren - Familiengericht - habe sich davon überzeugen können, dass eine Eheschließung der Klägerin zu 1 in Nigeria nicht registriert sei. Die Klägerin zu 1 habe auch alles ihr Zumutbare getan, um Reisepässe zu beschaffen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Visumpflicht lägen vor, denn die Kläger hätten einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Ihre Ausreise zur Einholung eines Visums zu fordern, sei reine Förmelei. Auch das Verwaltungsgericht habe einen Rechtsanspruch ausreichen lassen, der infolge § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32 Abs. 1 AufenthG gegeben sei.

2. Der Senat sieht auch vor dem Hintergrund der Beschwerdebegründung keine hinreichende Erfolgsaussicht der auf Bescheidung gerichteten Klage.

2.1 Bereits die Zulässigkeit der nach § 75 VwGO erhobenen Untätigkeitsklage begegnet Zweifeln. Ob die Beklagte über die streitgegenständlichen Anträge auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse nicht „ohne zureichenden Grund“ entschieden hat, hängt davon ab, ob ihre Forderung nach der Vorlage einer die deutsche Staatsangehörigkeit des jüngsten Kindes der Klägerin zu 1 dokumentierenden Personenstandsurkunde (vgl. zuletzt Telefax vom 13.10.2015, Bl. 186 der Ausländerakte) einen solchen Grund darstellt oder ob unabhängig hiervon über die Anträge hätte entschieden werden können. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann indes die - vom Verwaltungsgericht angenommene - Zulässigkeit der Klage unterstellt werden.

Die Kläger haben auch keine „auf Bescheidung schlechthin“, d. h. ohne Rücksicht auf den Inhalt des erstrebten Bescheids gerichtete Untätigkeitsklage erhoben, gegen deren Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses erhebliche Bedenken bestünden (BVerwG, B.v. 23.7.1991 - 3 C 56.90 - juris Rn. 4). Auch wenn in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass, sollte die begehrte „Bescheidung zu einer Ablehnung“ führen, diese in einem Klageverfahren zu überprüfen sein werde, ergibt eine anhand von § 88 VwGO vorzunehmende Auslegung der Klageschrift vor dem Hintergrund des vorprozessualen Schriftwechsels eindeutig, dass die Kläger letztlich nicht irgendeine Entscheidung ihrer Anträge, sondern eine Entscheidung zu ihren Gunsten, also die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1, § 32 AufenthG begehren (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5).

2.2 Geht man - weiter mit dem Verwaltungsgericht - zugunsten der Kläger davon aus, dass der jüngste Sohn der Klägerin zu 1 deutscher Staatsangehöriger ist, hat die zulässig erhobene Untätigkeitsklage dennoch keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Hierfür reicht nicht die bloße Untätigkeit der Behörde ohne zureichenden Grund im Sinn von § 75 VwGO aus. Zwar besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bescheidung eines auf die Gewährung des beanspruchten Rechts gerichteten Antrags; da das Recht auf Bescheidung aber nicht Selbstzweck ist, sondern immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche dient, ist es dem Gericht nicht verwehrt, im Rahmen der Untätigkeitsklage zu prüfen, ob das von der Verwaltungsbehörde nicht beschiedene Sachbegehren offensichtlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil etwa der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch nicht besteht. In dieser Situation kann die Untätigkeitsklage daher nicht zur Verurteilung der Behörde zur Erteilung eines in seinem (ablehnenden) Inhalt feststehenden Bescheides führen (BVerwG, U.v. 28. 3. 1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10).

So liegt der Fall hier. Der auf der Basis von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 32 Abs. 1 AufenthG geltend gemachte Anspruch der Kläger auf Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug besteht - ohne vorherige Ausreise der Kläger und positiven Abschluss des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderlichen Visumverfahrens vom Heimatland aus - nicht. Aus der Titelerteilungssperre in § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergibt sich nämlich, dass den Klägern nach Rücknahme ihrer Asylanträge und vor ihrer Ausreise keine Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen (Abschnitt 6. des Aufenthaltsgesetzes) erteilt werden dürfen, sondern nur solche aus hier nicht streitgegenständlichen humanitären Gründen (Abschnitt 5.). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG liegen nicht vor. Zwar vermitteln § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 32 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich Ansprüche auf eine Aufenthaltserlaubnis; die Kläger erfüllen jedoch nicht das Erfordernis der Einreise „mit dem erforderlichen Visum“, von dem nur nach Ermessensausübung abgesehen werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 1, 2 AufenthG). Damit besteht kein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 AufenthG: BVerwG, U.v. 16.2.2012 - 1 B 22.11 - juris Rn. 4). Soweit das Beschwerdevorbringen den dargestellten Eintritt der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG unter Bezugnahme auf eine Meinung in der Literatur (Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 10 R. 29) als „lediglich eine Mindermeinung“ bezeichnet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der ihn zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden, solange er keinen Anspruch (im Sinn eines strikten Rechtsanspruchs; vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 12.7.2016 - 1 C 23.15 - juris Rn. 21) auf einen anderen Aufenthaltstitel besitzt.

Die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug stellt auch keine bloße Förmlichkeit dar. Das Visumverfahren ist vielmehr von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122). Im Visumverfahren entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung unter Beteiligung der im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde über die Frage, ob ein Ausländer das Bundesgebiet betreten darf (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG). Will ein ohne das erforderliche Visum eingereister Asylbewerber nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel erlangen, hat er demnach zunächst grundsätzlich - nicht anders als jeder andere Ausländer auch - ein Sichtvermerksverfahren im Heimatland durchzuführen (Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 5 Rn. 53 m. w. N.). Dementsprechend bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als Regelerteilungsvoraussetzung, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist.

2.3 Nicht streitgegenständlich ist im vorliegenden Klageverfahren die Frage, ob Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden können; insoweit würde die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht gelten (vgl. a. BayVGH, U.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 30 f.). Allerdings müsste zunächst jedenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit des jüngsten Kindes der Klägerin zu 1 feststehen.

Weitergehende Ansatzpunkte, die hinreichende Erfolgsaussichten der Untätigkeitsklage nahelegen und damit der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er