(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

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Bleiberechtsregelungen für langjährige geduldete Ausländer

20.10.2009

Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Verwaltungsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke


Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn1.er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besit

AZR-Gesetz - AZRG | § 3 Allgemeiner Inhalt


(1) Folgende Daten werden gespeichert:1.die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,2.das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),3.die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2c,4.Familienname, Geburtsname, Vorn
wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 95 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet a

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 71 Zuständigkeit


(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann be
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum


(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er 1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,2a. zwar ein nach § 4 erforderliche

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163 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Nov. 2015 - B 4 E 15.530

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 4 E 15.530 Beschluss vom 11. November 2015 rechtskräftig: Ja 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: - Duldung; - Zuständigkeit

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2018 - RO 2 K 16.31797

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sic

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - 10 CE 14.2123

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung der Nr. III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. Sep

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2018 - 15 ZB 17.30545

bei uns veröffentlicht am 08.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe I. Mit Bescheid vom 23. Januar 2015 (Geschäftszeichen 5791077-1-144) leh

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. März 2015 - B 4 K 14.869

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 4 K 14.869 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 18.03.2015 4. Kammer gez. ..., stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. Hauptpunkte:

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 S 18.266

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller, ni

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 10. Jan. 2018 - B 6 S 17.970

bei uns veröffentlicht am 10.01.2018

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 09.12.2017 gegen den Bescheid des Beklagten vom 04.12.2017 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festg

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 31. Jan. 2018 - B 6 S 17.968

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … im heutigen Serbien gebore

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 05. Juli 2018 - B 6 K 17.969

bei uns veröffentlicht am 05.07.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am … im heutigen Serbien geborene Kläger

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 E 18.269

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller, ni

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Sept. 2018 - B 6 E 18.940

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens 3. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner i

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Apr. 2018 - B 6 E 18.303

bei uns veröffentlicht am 04.04.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens 3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer ein

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2019 - 10 ZB 18.1626

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Aug. 2018 - M 12 K 18.3

bei uns veröffentlicht am 02.08.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - M 24 K 16.6

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsl

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Dez. 2014 - B 4 E 14.786

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... 1964 geborene Antragstellerin ist u

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2014 - 19 CS 14.1899

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Besch

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2016 - 10 CS 16.485, 10 C 16.486

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 16.485 und 10 C 16.486 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren. IV.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Sept. 2014 - 10 E 14.2899

bei uns veröffentlicht am 05.09.2014

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist thailän

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Juni 2015 - AN 5 K 15.00311, AN 5 S 15.00310

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 5 K 15.00311, AN 5 S 15.00310 Beschluss vom 9. Juni 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0600 Hauptpunkte: Ehegattennachzug, Getrenntleben, Anspruch auf Aufen

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Nov. 2014 - B 4 S 14.495

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist russischer Staatsangehörig

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 08. März 2016 - B 4 S 16.99

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2014 - 19 CS 14.1576

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der am .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2019 - 15 ZB 19.32197

bei uns veröffentlicht am 19.06.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe I. Der Kläger - ein nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger - w

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Jan. 2016 - AN 5 K 15.00311

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 5 K 15.00311 Im Namen des Volkes Urteil 28. Januar 2016 der 5. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0600 Hauptpunkte: Ehegattennachzug; Getrenntleben; Anspruch auf Aufe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2014 - 10 CS 14.1601

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2014 - 10 CS 14.1581

bei uns veröffentlicht am 11.09.2014

Tenor I. Unter Abänderung der Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. II. Unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Baye

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Juni 2018 - M 12 K 18.5

bei uns veröffentlicht am 04.06.2018

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … …, … in …, wird abgelehnt. Gründe I. Der am … geborene Kläger ist senegalesisc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 7 ZB 14.2449

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2014 - 10 C 14.1317

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 14.1315 und 10 C 14.1317 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. IV.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2014 - 10 CS 14.1534

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 14.1534 und 10 C 14.1535 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten der Beschwerde-verfahr

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. Nov. 2015 - W 7 E 15.1080

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor I. Dem Antragsgegner werden Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Verfahren W 7 K 15.748 untersagt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Aug. 2014 - 10 BV 13.2020

bei uns veröffentlicht am 05.08.2014

Tenor I. In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2011 wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Koste

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 29. Jan. 2015 - B 4 S 14.868

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin ... wird abgelehnt. 2. Haupt- und Hilfsantrag werden abgelehnt. 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Stre

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 31. Juli 2017 - B 6 K 17.408

bei uns veröffentlicht am 31.07.2017

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt. 2. Das Verfahren wird eingestellt. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wir

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Juni 2015 - M 23 S 14.5552

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom ... November 2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 10 CE 18.993

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor I. Die Verfahren 10 CE 18.993 und 10 C 18.994 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. IV. Unter

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2016 - M 4 K 15.1547

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Gründe Gericht: VG München Aktenzeichen: M 4 K 15.1547 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. Oktober 2016 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Polnischer Staatsangehöriger; Verlust des Recht

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Juli 2016 - M 10 E 16.3015

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 19 CE 14.282

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde ist

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Mai 2014 - 24 S 13.5741

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert beträgt 2.500,- €. Gründe I. Die

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Mai 2017 - M 9 E 17.1561

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500 festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt Sicherun

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Feb. 2015 - M 24 S 14.5473

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500.- EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antrags

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Apr. 2014 - 4 E 14.206

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegner

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2014 - 10 CE 14.650

bei uns veröffentlicht am 25.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Okt. 2015 - Au 6 S 15.1374

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 6 S 15.1374 Beschluss vom 8. Oktober 2015 Au 6 K 15.1091 6. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Kosovarischer Staatsangehöriger; Status als lan

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2016 - 10 C 16.818

bei uns veröffentlicht am 23.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe Die Kläger verfolgen mit der Beschwerde ihren in erster Instanz erfo

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Feb. 2014 - 4 K 12.846

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwa

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Apr. 2016 - M 24 S 16.172

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... 1990 g

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Apr. 2016 - M 24 K 16.154

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

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(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er 1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,2a. zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei...