Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Aug. 2016 - Au 5 K 14.869

published on 18/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Aug. 2016 - Au 5 K 14.869
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Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 5 K 14.869

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 18. August 2016

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

… als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Hauptpunkte: Drittanfechtungsklage; Einbau einer Lackieranlage; Unzumutbare Geruchsimmissionen (verneint); Gebot der Rücksichtnahme; Drittschutz wasserrechtlicher Vorschriften zum Hochwasserschutz (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

vertreten durch: ...

- Beklagter -

beigeladen: ...

vertreten durch: ...

bevollmächtigt: ...

wegen Einbau einer Lackieranlage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 5. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2016 am 18. August 2016 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Einbau einer Lackiervorbereitung und Lackieranlage in bestehende Räumlichkeiten sowie den Anbau eines Aggregateraumes südlich des bestehenden ehemaligen Spänebunkers auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...).

Der Kläger ist Eigentümer des südlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstückes mit der Fl.Nr. ... (...), welches mit einem selbst genutzten Reiheneckhaus bebaut ist. Das Grundstück des Klägers liegt in dem am 25. Mai 2000 bekannt gemachten rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplan des Marktes ... Nr. ... „...“, der ein allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne von § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festsetzt.

Für das Baugrundstück besteht kein Bebauungsplan. Das Baugrundstück ist an drei Seiten von Wohnbebauung umgeben. Südlich grenzen die Grundstücke an, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ... des Marktes ... gelegen sind. Westlich schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ aus dem Jahr 2002 an. Nördlich grenzen die Bebauungspläne Nr. ... „...“ aus dem Jahr 1988 und ... und ... „...“ aus dem Jahr 1996/1997 an, die ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung festsetzen. Südwestlich des Baugrundstücks ist ein Bereich gelegen, der nicht qualifiziert überplant ist, jedoch ebenfalls durch Wohngebäude geprägt ist. Östlich des Baugrundstücks schließt sich ... gelegen unbeplanter Außenbereich an.

Mit Formblatt vom 11. Juli 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Einbau einer Lackiervorbereitung und Lackieranlage in bestehende Räumlichkeiten sowie den Anbau eines Aggregateraumes südlich des bestehenden ehemaligen Spänebunkers. Im Verfahren hat die Beigeladene unter anderem ausgeführt, dass in der Lackieranlage voraussichtlich zu 2/3 wasserlösliche Lacke und lediglich zu 1/3 lösungsmittelhaltige Lacke zum Einsatz kommen werden.

Mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses des Marktes ... vom 25. Juli 2013 wurde erstmalig das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag der Beigeladenen abgelehnt.

Das im Verfahren beteiligte Sachgebiet Wasserrecht am Landratsamt ... hat unter dem 31. Oktober 2013 zum Bauvorhaben Stellung genommen. Insoweit ist ausgeführt, dass kein Wasserschutzgebiet betroffen sei. Für das geplante Vorhaben sei auch keine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Das Vorhaben liege nicht im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der .... Jedoch seien Heizöl, Lacke und Lösemittel als wassergefährdende Flüssigkeiten eingestuft. Es handle sich daher bei dem Lackierraum und dem Heizöllager um Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS).

Das Sachgebiet Immissionsschutz hat unter dem 19. Dezember 2013 zum Verfahren Stellung genommen. Zur Lackieranlage ist ausgeführt, dass in der Anlage eine Oberflächenbehandlung durch Einsatz von Gelcoatlack stattfinde. Bei diesem Vorgang werde Lösemittel freigesetzt. Bei der Lackieranlage sei eine Partikelabscheidung als Stand der Technik anzusehen. Nach der Partikelabscheidung dürfe im gereinigten Abgas eine Massenkonzentration an Gesamtstaub (Lackpartikel) von 5 mg/m3, bezogen auf trockenes Abgas im Normzustand, nicht überschritten werden.

Auf den weiteren Inhalt der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes ... vom 19. Dezember 2013 wird ergänzend verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014 wurde der Markt ... nochmals um Erteilung seines gemeindlichen Einvernehmens gebeten.

Mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 10. März 2014 wurde das gemeindliche Einvernehmen zum Baugesuch erneut verweigert.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 8. Mai 2014 wurde der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zum Einbau einer Lackiervorbereitung und Lackieranlage in bestehende Betriebsgebäude und Anbau eines Aggregatraumes entsprechend den mit Genehmigungsvermerk vom 8. Mai 2014 versehenen Unterlagen erteilt. Als Bedingung wurde festgelegt, dass die festgesetzte Kaminhöhe von 20 m spätestens vor Aufnahme der Nutzung durch die Bestätigung eines Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen nachzuweisen sei. Ziffer 2 bestimmt, dass die Umsetzung des Konzepts zur Lagerung wassergefährdender Stoffe vor Aufnahme der Nutzung durch das Landratsamt ... abzunehmen sei. Zum Lärmschutz ist in Auflage Ziffer 3.1 festgelegt, dass die von allen Nutzungen auf dem Betriebsgelände ausgehenden Lärmemissionen einschließlich des zu der Anlage gehörenden Fahrverkehrs an den nächsten Immissionsorten im Allgemeinen Wohngebiet (Bebauungsplan Nr. ...: Fl.Nrn. ..., und ... ein Immissionsrichtwert von tagsüber 49 dB(A) und nachts von 34 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Einzelne Geräuschspitzen durch die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Zur Lackieranlage wurden in Ziffern 3.3 ff. u. a. folgende Nebenbestimmungen festgesetzt. Spritz- und Lackierarbeiten sind nur in der Spritzkabine zulässig. Die in der Spritzkabine und im Bereich der Lackiererei anfallenden Abgase seien durch eine ausreichend dimensionierte Absaugung möglichst vollständig zu erfassen und einer Entstaubungsanlage (Partikelfilter) zuzuführen. Die aus dem Spritzbereich abgesaugten und von Partikeln gereinigten Abgase seien über Abluftkamine mit einer Mündungshöhe von mindestens 5 m über Dachfläche des Gebäudes und mindestens 20 m über Fertigfußboden senkrecht nach oben in die freie Luftströmung abzuleiten. Die Abluftgeschwindigkeit müsse mindestens 7 m/s betragen. In den gereinigten Abgasen dürfen eine Massenkonzentration an Gesamtstaub (Lackpartikel) von 5 mg/m3, bezogen auf trockenes Abgas im Normzustand, nicht überschritten werden. Während der Spritzarbeiten und des Abtrockenvorgangs seien Tore und Türe des Lackierraumes geschlossen zu halten. Spritz- und Lackierarbeiten sowie das Trocknen lackierter Gegenstände im Freien seien nicht zulässig. Die Lackieranlage einschließlich der Absauganlage sei gemäß dem Stand der Technik sowie den Angaben der Hersteller entsprechend zu betreiben und zu warten. Ziffer 4 der Auflagen betrifft Nebenbestimmungen zum Gewässerschutz/Wasserwirtschaft.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben nach Art. 55 i. V. m. Art. 56 ff. Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtig sei. Die Genehmigung werde nach Art. 68 Abs. 1 BayBO unter Auflagen erteilt, da das Vorhaben unter Beachtung der mit der Baugenehmigung verbundenen Nebenbestimmungen (Art. 36 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen seien. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergebe sich aus §§ 29, 34 Baugesetzbuch (BauGB). Das Vorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, wobei die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO entspräche. Das Vorhaben sei seiner Art nach zulässig, weil es in dem erwähnten Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Nach der vorgelegten Betriebsbeschreibung sowie der ebenfalls vorgelegten Gutachten zu Lärm- und Geruchsbelastung sowie zum Lösemittelverbrauch sei davon auszugehen, dass es sich bei der beantragten gewerblichen Nutzung nicht um eine Anlage handle, die nach den §§ 4 ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 2 der 4. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (4. BImSchV) genehmigungspflichtig sei. Auch das nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Einfügens zu prüfende Gebot der Rücksichtnahme sei vorliegend beachtet. Zu prüfen seien hier insbesondere immissionsschutzrechtliche Belange sowie Belange des Hochwasserschutzes bzw. der Wasserwirtschaft. Nachdem dem Vorhaben keine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden, sei die beantragte Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO zu erteilen. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB sei nicht erteilt worden. Es bestehe jedoch kein rechtmäßiger Grund, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu verweigern. Das rechtswidrig versagte gemeindliche Einvernehmen des Marktes ... werde daher ersetzt.

Auf den weiteren Inhalt des Baugenehmigungsbescheides des Landratsamtes ... vom 8. Mai 2014 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 Klage erhoben und beantragt,

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Mai 2014 aufzuheben.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Juni 2014 wurde die Beigeladene als Bauherrin zum Verfahren notwendig beigeladen.

Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 ausgeführt, die zulässige Klage sei begründet, weil die angegriffene Baugenehmigung rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Die Bauaufsichtsbehörde gehe von einem faktischen Gewerbegebiet aus. Des Weiteren nehme sie eine nicht erheblich belästigende gewerbliche Nutzung an, weil die Anlage nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sei. Dieser Rückschluss sei nicht zwingend. Die Bauaufsichtsbehörde erkenne nicht die aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles hier gegebene Gemengelage. Die Abwägung der unterschiedlichen Interessen und Rechte insbesondere der umgebenen Wohnbebauung habe das Baugenehmigungsverfahren ersichtlich überfordert und hätte folglich einem Aufstellungsverfahren für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder auch einem Bebauungsplan der Innenentwicklung überantwortet werden müssen. Das planerische Ermessen der Gemeinde könne sich zu einer strikten Planungspflicht hinsichtlich der erstmaligen Überplanung im Innenbereich verdichten. Darüber hinaus sei der bauplanungsrechtliche gewerbliche Bestandsschutz durch die nahezu vollständig aufgegebene gewerbliche Nutzung als die Umgebung nicht mehr prägend vollständig entfallen. Eine wechselseitige Prägung des Baugrundstücks und der überplanten Wohngebiete könne nicht zwingend ausgeschlossen werden. Vielmehr liege eine Gemengelage vor, für die der Kläger einen Gebietserhaltungsanspruch mit Ziel auf die früher vorhandene zurückhaltende gewerbliche Nutzung geltend mache. Des Weiteren verstoße das genehmigte Bauvorhaben gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Das streitgegenständliche Bauvorhaben verletze ersichtlich die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, da der Kläger in städtebaulich erheblichen Belangen unzumutbar nachteilig beeinträchtigt werde. Er werde durch unzumutbare Lärm- und Luftbeeinträchtigungen verletzt. Darüber hinaus liege das Baugrundstück in einem Überschwemmungsgebiet. Es handle sich zwar nicht um ein festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), jedoch um ein faktisches Überschwemmungsgebiet. Darüber hinaus müsse die Rückhaltefläche gemäß § 77 Satz 1 WHG als unmittelbar geltendes materielles Recht erhalten bleiben.

Auf den weiteren Inhalt des Klagebegründungsschriftsatzes vom 18. Dezember 2014 wird ergänzend verwiesen.

Das Landratsamt ... ist der Klage mit Schriftsatz vom 23. April 2015 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Gemengelage nicht vorliege. Bei der gewerblichen Bebauung auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... handle es sich um eine homogene, in sich geschlossene gewerbliche Struktur. Das Wohngebäude auf dem südlichen Nachbargrundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... stehe aufgrund seiner topografischen Lage isoliert gegenüber den restlichen Wohnnutzungen im Umfeld und sei isoliert zu betrachten. Das Wohngebäude stelle einen von der gewerblichen Nutzung abgesetzten Fremdkörper dar, der für sich keine Gemengelage begründen könne. Zu den Wohngebieten im Norden sei durch die ...straße und die deutlich unterschiedliche Höhenlage ebenso eine deutliche Zäsur zu dem Gewerbegebiet gegeben, wie zu den Wohngebieten im Süden durch das deutlich ansteigende Gelände sowie den bestehenden Gehölzbestand auf dem Grundstück Fl.Nr. .... Verschiedenartige Nutzungen, wie sie für eine Gemengelage charakteristisch sei, seien definitiv nicht gegeben. Weiter sei festzustellen, dass für das beantragte Vorhaben keine Anlagengenehmigung nach Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) erforderlich sei, da der..., bei dem es sich um ein Gewässer dritter Ordnung handele, nicht in der einschlägigen Verordnung der Regierung ... vom 26. November 1999 eingetragen sei. Eine Genehmigungspflicht nach Art. 20 BayWG bestehe nicht. Ebenso fänden die Vorschriften der §§ 76 und 77 WHG keine Anwendung, da es sich bei dem beantragten Bauvorhaben um keine neue bzw. zusätzliche Bebauung handle. Die Produktion der Beigeladenen beschränke sich nach Aussage des Betreibers vor allem auf die Anfertigung von Einzelstücken, da die Serienfertigung an anderen Orten erfolge. Die durchgeführten Kontrollen vor Ort hätten diese Aussage bestätigt. Es würden in der Regel nur Formteile hergestellt. Diese Herstellung finde außerdem häufig in geschlossenen Formen statt. Die Grundstoffe für diese Formteile seien vor allem flüssiges, ungesättigtes Polyesterharz mit Styrolzusatz und Glasfasernmatten, teilweise würden auch Formmassen eingesetzt. Bei der Gesamtbetrachtung des Gutachterbüros ... seien alle eingesetzten Lösemittel- und Styrolharzmengen, auch bei Einsatz der Stoffe in geschlossenen Formen, aufgeführt. Im Ergebnis könne festgehalten werden, dass die Schwelle zu einem Vorhaben, das nach den Vorschriften des BImSchG zu genehmigen sei, hinsichtlich der pro Woche eingesetzten Mengen selbst dann nicht überschritten wäre, wenn ausschließlich offene Formen zur Herstellung verwendet würden.

Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes des Beklagten vom 23. April 2015 wird verwiesen.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Begründung ist nicht erfolgt.

Das Gericht hat am 27. November 2015 durch den Berichterstatter einen nichtöffentlichen Augenscheinstermin am Baugrundstück und dessen näherer Umgebung durchgeführt, auf dessen Niederschrift und die hierbei gefertigten Lichtbilder verwiesen wird.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2015 wurde Beweis erhoben über die Frage, ob der mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 8. Mai 2014 bauaufsichtlich genehmigte Einbau einer Lackiervorbereitungs- und Lackieranlage im bestehenden Betriebsgebäude und Anbau eines Aggregatraumes unter Beachtung der im Bescheid festgesetzten Auflagen zu unzumutbaren Berufseinwirkungen auf dem Grundstück des Klägers führt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Firma ... Ingenieure, Sachverständige für Immissionsschutz und Akustik, ....

Das Sachverständigengutachten der Firma ... Ingenieure, ..., wurde dem Gericht am 12. Juli 2016 (Erstellungsdatum 6. Juli 2016) vorgelegt. Zusammenfassend kommt das Gutachten auf Seite 22 zum Ergebnis, dass die bauaufsichtlich genehmigte Nutzungsänderung unter Beachtung der im Bescheid vom 8. Mai 2014 festgesetzten Auflagen am Wohnhaus des Klägers zu keinen unzumutbaren Geruchseinwirkungen führt, die das Gebot der Rücksichtnahme verletzen könnten. Auf Seite 21 ist ausgeführt, dass sich die prognostizierten Immissionswerte der Zusatzbelastung durch die Nutzungsänderung bei 4,0 bzw. 5,1 der Jahresstunden durch den Betrieb der Anlage bewegten. Die prognostizierte Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen zeige ein Immissionsniveau zwischen 4,5% bis maximal 5,6% der Jahresstunden. Damit werde deutlich, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert von 10% der Jahresstunden für Wohngebiete nach Vorgabe der GIRL selbst beim Rechenlauf mit höchster Beaufschlagung bzw. dem gewählten Ansatz mit konservativen bzw. überschätzten Emissionsmassenströmen gesichert unterschritten werde. Die Prognosen zeigten umgekehrt, dass der Immissionsgrenzwert nach GIRL maximal nur zu knapp über 50% ausgeschöpft werde. Auf Basis der sehr deutlichen Einhaltung der immissionsschutzfachlichen Vorgaben nach GIRL sei aus fachlicher Sicht gesichert nicht mit dem Entstehen von erheblichen Belästigungen bzw. unzumutbaren Geruchseinwirkungen zu rechnen.

Auf Seite 20 des Gutachtens ist zur isolierten Zusatzbelastung durch den Betrieb der Lackieranlage und Lackiervorbereitung ausgeführt, dass dieser am klägerischen Wohnhaus zu einer Zusatzbelastung von 0,0% führe.

Auf den weiteren Inhalt des gerichtlich eingeholten immissionsschutztechnischen Gutachtens zur Geruchsentwicklung der Anlage des Beigeladenen vom 6. Juli 2016 wird ergänzend verwiesen.

Am 18. August 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Der gerichtlich bestellte Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung sein Gutachten erläutert. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Anspruch darauf zu, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 8. Mai 2014 für den Einbau einer Lackiervorbereitung und Lackieranlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., abwehren zu können; der Kläger wird insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger Nachbar im Sinne des Baurechts. Insoweit ist es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er sich auf ihn schützende Rechtsvorschriften berufen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der baurechtliche Nachbarbegriff, wie er beispielsweise in Art. 66 BayBO vorausgesetzt wird, ist dabei durch eine rechtliche und eine räumliche Komponente geprägt. Während Nachbarn in rechtlicher Hinsicht nur die Grundstückseigentümer und sonstigen dinglichen Berechtigten sind (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956), sind Nachbarn in räumlicher Hinsicht nur diejenigen Anwohner, die durch das Bauvorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt werden können. Hierbei ist auf die räumliche Reichweite des konkreten Vorhabens, insbesondere im Hinblick auf dessen Auswirkungen, abzustellen. Demnach ist der Nachbarbegriff in räumlicher Hinsicht gerade nicht generell auf die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke beschränkt, sondern jeweils im Einzelfall nach der in Streit stehenden Norm zu ermitteln (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 42 Rn. 97). Maßgeblich ist der Einwirkungsbereich des Vorhabens, der nach Art und Intensität der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen verschieden bemessen sein kann und dementsprechend flexibel den Kreis der Nachbarn bestimmt. Da sich der Kläger im vorliegenden Verfahren in erster Linie gegen die von ihm befürchteten Lärm- und Geruchseinwirkungen des genehmigten Einbaus einer Lackieranlage wendet, kann die baurechtliche Nachbarstellung des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass das klägerische Grundstück nicht unmittelbar an das Baugrundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... angrenzt. Angesichts der räumlichen Nähe des Bauvorhabens zum klägerischen Grundstück ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, dass die Grundstücke durch das Grundstück mit der Fl.Nr. ... getrennt sind. Im Hinblick auf die geringe Entfernung des klägerischen Wohnhauses und der genehmigten Lackiereinrichtung kann die Nachbareigenschaft des Klägers im Hinblick auf befürchtete Immissionen aus der genehmigten Anlage nicht in Frage gestellt werden.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BayVBl. 1990, 154 ff.; BayVGH, B.v. 2.2.2001 - 26 ZS 00.2347 - juris).

Durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen wird der Kläger weder in Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die gerade dem Schutz seiner individuellen Interessen dienen, noch hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme verletzt.

Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften, auf die sich der Kläger mit Erfolg berufen könnte, ist nicht gegeben.

Nicht entscheidungserheblich ist dabei, ob es sich bei der genehmigten Anlage um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO mit der Folge handelt, dass statt des vom Beklagten durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO evtl. ein Genehmigungsverfahren mit dem in Art. 60 BayBO vorgesehenen Prüfungsumfang hätte durchgeführt werden müssen. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte für das beantragte Bauvorhaben fehlerhaft ein baurechtliches Genehmigungsverfahren statt eines in der Sache gebotenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt hat. Dies bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Wird nämlich ein Vorhaben, obwohl Sonderbau und deshalb nach Art. 60 BayBO zu behandeln, zu Unrecht in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zugelassen, wird der Nachbar (allein) dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Kommentar, Stand: Mai 2016, Art. 59 Rn. 43). Für ein eventuelles immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren gilt letztlich nichts anderes (BVerwG, U.v.5.10.1990 - BVerwG 7 C 55 u. 56.89 -, BVerwGE 85, 368 ff).

Die Wahl des Genehmigungsverfahrens ist nicht geeignet, den Kläger in dessen subjektiven Rechten zu verletzen. Denn weder der baurechtliche (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) noch der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsvorbehalt (§ 4 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG) als solcher, noch die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren dienen dem individuellen Schutz Dritter. Selbst wenn materielle drittschützende Vorschriften im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ungeprüft bleiben und damit der Umfang der Feststellungswirkung der Baugenehmigung hinter dem eines Baugenehmigungsverfahrens für einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO bzw. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit ihrer Konzentrationswirkung aus § 13 Abs. 1 BImSchG zurückbleibt, steht dem Dritten allenfalls ein Anspruch auf bauaufsichtliches bzw. immissionsschutzrechtliches Einschreiten zur Seite (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2002 - 26 ZS 01.2795 - juris).

3.Das Gericht ist der Auffassung, dass das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Seine gesetzliche Ausprägung findet das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach § 30 BauGB zu beurteilen ist, in § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens bzw. in einer unmittelbaren Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 ff.). Richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens schließlich nach § 35 BauGB, so ist auf § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bzw. im Hinblick auf unzumutbare Immissionen auf die das Rücksichtnahmegebot insoweit konkretisierende Vorschrift des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zurückzugreifen.

a) Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hat zwar grundsätzlich nur einen objektivrechtlichen Gehalt (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409 f.) Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 - 4 C 96/79 - BVerwGE 67, 334 ff.).

Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1983 - 4 C 59/79 - NVwZ 1983, 609 f.).

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens den Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Art. 14 Grundgesetz (GG) maßgeblichen Schwelle eines „schweren und unerträglichen Eingriffs“ ein. Was dem Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich mithin nach der aus der näheren Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - NVwZ 1993, 1184 ff.).

b) Dies zugrunde gelegt besitzt der Kläger keinen Abwehranspruch gegen ihn unzumutbar beeinträchtigende Geruchs- bzw. Lärmeinwirkungen. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit von Geruchs- bzw. Lärmimmissionen auf das wohngenutzte Grundstück des Klägers kann dabei dahingestellt bleiben, ob sich das Grundstück der Beigeladenen in einem faktischen Gewerbegebiet, wie vom Beklagten angenommen, oder lediglich in einer bloßen Gemengelage befindet. Da sich jedenfalls das Grundstück des Klägers in einem qualifiziert festgesetzten Plangebiet (§ 30 Abs. 1 BauGB) befindet, ist die maßgebliche Einstufung des Grundstücks der Beigeladenen für die Frage der Zumutbarkeit von der Nutzung der Beigeladenen ausgehender Immissionen ohne Relevanz. Der Schutzstatus des Klägers hinsichtlich ausgehender gewerblicher Emissionen und Immissionen beurteilt sich anhand der Lage des Grundstücks im qualifizierten Bebauungsplan des Marktes ... Nr. ... „...“ als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO. Zutreffend hat daher das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten der Firma ..., ..., vom 6. Juli 2016, diesen Status des klägerischen Grundstücks als wohngenutztes Grundstück seiner Begutachtung zugrunde gelegt.

Das Grundstück des Klägers ist durch die genehmigte Anlage der Beigeladenen keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt.

In Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24. Juli 2002 regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG, der auch im Baurecht entsprechend herangezogen werden kann, können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (BVerwG, B.v. 28.7.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 ff.).

Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet dabei die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte zwar keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden. Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen. Die GIRL wird allgemein als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände wie Oberflächengestaltung, Hedonik, Vorbelastungen rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Intensität der Geruchseinwirkungen zu beurteilen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 1.4.2014 - 9 A 2030/12 - juris Rn. 53). Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worstcase-Szenario“ dar, und das gefundene Ergebnis liegt auf der „sicheren Seite“ (BayVGH, B.v. 15.11.2010 - 15 CS 10.2131 - BauR 2013, 1816 ff.; OVG RhPf, B.v. 7.2.2014 - 1 B 11320/13 - juris Rn. 20).

Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen im gerichtlichen Verfahren allerdings auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, wobei die GIRL einen wichtigen Orientierungspunkt darstellen kann. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke gestellt sind, und ob prognostisch eine unzumutbare Geruchsimmission für die Nachbarschaft zu erwarten ist (vgl. OVG LSA, U.v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 96).

Nach Nr. 3.1 der GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionsrichtwerte (IW) überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Diese Häufigkeit beträgt im Wohn- und Mischgebiet 0,10 sowie in Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten 0,15 der Jahresstunden.

Der gerichtlich bestellte Gutachter der Firma ..., ..., kommt in seinem immissionsschutztechnischen Gutachten vom 6. Juli 2016 auf Seite 20 nach Durchführung einer Ausbreitungsrechnung zum Ergebnis, dass der zusätzliche Immissionsbeitrag durch die streitgegenständliche Lackieranlage bei 0,0% liegt. Selbst bei gleichzeitigem Betrieb der Anlage zur Herstellung von Faserverbundstoffen und der Lackieranlage errechnet sich am klägerischen Wohnhaus ein maximaler Wert (IW) von 0,56 (5,6%) der Jahresgeruchsstunden, der den maßgeblichen IW nach GIRL von 10% deutlich unterschreitet. Ein Richtwertvergleich mit den Werten nach GIRL ergibt, dass am Wohnort des Klägers der maßgebliche Immissionsrichtwert von 10% der Jahresstunden für Wohngebiete selbst beim Rechenlauf mit höchster Beaufschlagung bzw. dem gewählten Ansatz mit konservativen bzw. überschätzten Emissionsmassenströmen gesichert unterschritten wird. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass der Immissionsgrenzwert nach GIRL maximal nur zu knapp über 50% durch die Anlagen der Beigeladenen ausgeschöpft wird. Zusammenfassend gelangt er zum Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht gesichert nicht mit dem Entstehen von erheblichen Belästigungen bzw. unzumutbaren Geruchseinwirkungen zu rechnen ist.

Die Kammer vermag auch keine Fehler zu erkennen, die das Ergebnis des Gutachtens in Frage stellen könnten. Die fachliche Begutachtung ist jeweils von der im Verfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung und den konkret zum Einsatz gelangenden Stoffen (Styrolharze etc.) ausgegangen. So wurden für die Erstellung des Gutachtens auch die maßgeblichen Daten des Deutschen Wetterdienstes für den Standort ... anhand eine qualifizierten Prüfung (QPR) ermittelt und der immissionsschutzfachlichen Begutachtung zugrunde gelegt. Vor diesem Hintergrund und der fachlich nicht zu beanstandenden Methodik des gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens können unzumutbare Geruchsimmissionen am Grundstück des Klägers unter Beachtung der im Genehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom 8. Mai 2014 festgesetzten Auflagen hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

c) Dies würde selbst dann gelten, wenn man von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht der Anlage der Beigeladenen ausginge. Aus § 15 Abs. 3 BauNVO ergibt sich für qualifiziert beplante Bereiche insoweit, dass die Zulässigkeit von Anlagen in Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnung (4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - 4. BImSchV) zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es seit der Schaffung des § 15 Abs. 3 BauNVO nicht mehr zulässig, eine fehlende Gebietsverträglichkeit allein aus der formellen Einstufung als immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig herzuleiten, so dass ein solches Bauvorhaben nur dann zulässig sei, wenn die Umgebungsbebauung Elemente eines Industrie- oder Gewerbegebietes aufweise (so noch BVerwG, U.v. 18.10.1974 - IV C 77.73 - BayVBl. 1975, 370). Der vom Bundesverwaltungsgericht damals vertretenen Auffassung einer streng typisierenden Betrachtungsweise im Sinne einer schematischen Übertragung der Regelungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit auf die bauplanungsrechtliche Typik hat der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 15 Abs. 3 BauNVO die Grundlage entzogen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2012 - 22 ZB 12.2120 - juris Rn. 15; B.v. 3.5.2013 - 22 ZB 13.7 - juris Rn. 23). § 15 Abs. 3 BauNVO hat zwar nichts daran geändert, dass emittierende Anlagen gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig sein können, wenn sie angesichts der konkreten Art oder des konkreten Umfangs der von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen der Eigenart ihrer Umgebung widersprechen (vgl. für Gebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 15 Rn. 33.1). Bei einer wie hier außerhalb eines qualifiziert überplanten Bereichs gelegenen Anlage kann letztlich nichts anderes gelten. Es bedarf einer Einzelfallbetrachtung, die vorliegend ergibt, dass die emittierende Anlagen der Beigeladenen die für Wohngebiete geltenden Grenzwerte der GIRL problemlos einhalten können. Aus diesem Umstand ergibt sich keine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen, selbst wenn man davon ausginge, dass die Anlage der Beigeladenen tatsächlich immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig wäre.

d) Auch im Hinblick auf befürchtete Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben der Beigeladenen lässt sich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht feststellen.

Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass die im Bescheid festgesetzten, entsprechend geminderten Werte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm vom 26. August 1998 - von der Anlage der Beigeladenen nicht zuverlässig eingehalten werden können. Dies ergibt sich insbesondere aus der von der Beigeladenen im Verfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der Firma ..., ..., vom 3. September 2013 zur Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage der Beigeladenen, die zusammenfassend auf Seite 18 zum Ergebnis kommt, dass sich in der Umgebung der zu genehmigenden Anlage schutzbedürftige Nutzungen im Sinne eines allgemeinen Wohngebiets befinden. Im Rahmen der Untersuchung seien sämtliche relevanten Schallquellen erfasst worden und die zu erwartenden Schallimmissionen für vier maßgebliche Immissionsorte ermittelt worden und anhand der Kriterien der TA Lärm beurteilt worden. Der für allgemeine Wohngebiete maßgebliche Immissionsrichtwert für die Tagzeit könne im Regelbetrieb der Beigeladenen um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden. Damit könne gemäß Ziffer 3.2.1 der TA Lärm eine detaillierte Untersuchung zur Vorbelastung unterbleiben. Das Bauvorhaben der Beigeladenen sei vor dem Hintergrund des Schallimmissionsschutzes genehmigungsfähig. Diese schalltechnische Untersuchung wurde von Seiten des Landratsamtes ... im Verfahren auf Plausibilität überprüft und für belastbar erachtet. Nach Auffassung der Kammer können damit die in Ziffer 6.1 d) TA Lärm festgesetzten und im vorliegenden Fall reduzierten Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden von tagsüber reduziert 49 dB(A) und nachts 34 dB(A) zuverlässig eingehalten werden. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass nach den Betriebsbeschreibungen der Beigeladenen ein Betrieb überhaupt nur im Tagzeitraum im Sinne von Ziffer 6.4.1 der TA Lärm beabsichtigt und genehmigt ist.

Der Kläger hat es überdies versäumt, substantiierte Einwände gegen die erfolgte fachliche Beurteilung der Lärmemissionen und -immissionen des Betriebs der Beigeladenen vorzutragen.

e) Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Kläger schließlich auch nicht in drittschützenden wasserrechtlichen Vorschriften.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da die hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 76 bis 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) keinen Drittschutz vermitteln.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermittelt eine Norm Drittschutz, wenn in ihr die zu berücksichtigenden Interessen Dritter ausdrücklich geregelt sind. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot aber einen Drittschutz auch dann bejaht, wenn sich aus der Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck ergibt, dass Abwehrrechte Dritter begründet werden sollen oder sich solche aus der Entstehungsgeschichte der Norm ableiten lassen.

Ein solcher Drittschutz ist in wasserrechtlichen Vorschriften aber nur ausnahmsweise verankert, da das Wasser grundsätzlich allen Menschen dient. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Drittschutz u. a. in Bezug auf Gestattungs- und Erlaubnistatbestände im Wasserrecht bejaht.

Gemessen an diesen Grundsätzen spricht gegen die Annahme eines Nachbarschutzes, dass sich ein zu schützender bestimmbarer Personenkreis in Abgrenzung zu jedem möglichen vom Hochwasser Betroffenen nicht entnehmen lässt. Die im Wasserhaushaltsgesetz zum Hochwasserschutz getroffenen Regelungen richten sich gerade nicht an die Nutzer eines Gewässers, sie dienen vielmehr generell dem vorbeugenden Hochwasserschutz zur Vermeidung von unnötigen Wasseraufkommen und richten sich damit an keinen bestimmbaren qualifiziert abgrenzbaren Personenkreis, sondern an jeden möglichen vom Hochwasser Betroffenen (vgl. zum Ganzen SächsOVG, U.v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - juris Rn. 54 ff. m. w. N.). Damit scheiden aber dem Kläger Individualschutz vermittelnde Vorschriften aus dem WHG bzw. Bayerischen Wassergesetz (BayWG) aus, die einen Erfolg der Klage begründen könnten. Im Übrigen gilt es auch hier zu berücksichtigen, dass das Baugrundstück der Beigeladenen weder in einem vorläufig festgesetzten noch in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet gelegen ist.

f) Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Wohnnutzung des Klägers keinen unzumutbaren Lärm- bzw. Geruchsimmissionen aus der genehmigten Anlage der Beigeladenen ausgesetzt wird. Jedenfalls gilt dies für einen genehmigungskonformen Betrieb der Anlage entsprechend den Vorgaben aus dem Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2014. Sollte es tatsächlich beim Betrieb der Anlage aufgrund beispielsweise veränderter Betriebsabläufe oder Einsatzstoffe zu Grenz- wertüberschreitungen kommen, so wäre diesen im Wege des Auflagenvollzuges zu begegnen. Jedenfalls sind derartige Einwände nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in Frage zu stellen. Die Kammer ist insoweit der Auffassung, dass unter Beachtung sämtlicher Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 8. Mai 2014 der Betrieb der genehmigten Lackiervorbereitung und Lackieranlage keine unzumutbaren Lärm- bzw. Geruchsimmissionen zur Folge hat.

Da demnach der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung nicht abwehrfähig rücksichtslos beeinträchtigt wird, war die Klage abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Kläger trägt nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, da diese einen Antrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Insoweit entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - BayVBl. Sonderbeilage Januar 2014).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 5 K 14.869 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 18. August 2016 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 … als stellvertretende Urkundsbeamtin
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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Umnutzung einer Anlage zur Rinderhaltung in eine Anlage zur Haltung von Rindern, Sauen, Ferkeln und Mastschweinen. 2 Der Standort der Anlage (Gemarkung A
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 5 K 14.869 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 18. August 2016 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 … als stellvertretende Urkundsbeamtin
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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

1.
den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen,
2.
nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sowie
3.
Untergrundspeicher nach § 4 Absatz 9 des Bundesberggesetzes.

(3) Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden. § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(4) Diese Verordnung findet zudem keine Anwendung, wenn der Umfang der wassergefährdenden Stoffe, sofern mit ihnen neben anderen Sachen in einer Anlage umgegangen wird, während der gesamten Betriebsdauer der Anlage unerheblich ist. Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, ob die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt ist.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.