Verwaltungsgericht Münster Urteil, 09. Sept. 2014 - 1 K 1670/13

ECLI:ECLI:DE:VGMS:2014:0909.1K1670.13.00
bei uns veröffentlicht am09.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Münster


Das Verwaltungsgericht Münster, ist eines von sieben Verwaltungsgerichten des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht befindet sich nach erfolgter Sanierung seit dem 9. November 2020 wieder an der Piusallee 38, 48147 Münster, im

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.


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Verwaltungsgericht Münster Urteil, 09. Sept. 2014 - 1 K 1670/13 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken


(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn 1. glaubhaft

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze


Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen-

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht


(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung de

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche


(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen. (2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgan

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Jan. 2009 - 5 K 151/08

bei uns veröffentlicht am 14.01.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für eine
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Mai 2015 - Au 4 K 15.352

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 15.352 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Mai 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Berufsjäger; Erlaubnis für Erwerb, Besitz und Ver

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. März 2016 - 1 K 503/14

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger, der im Besitz eines gültigen Jagd- und Falknerjagdscheines ist, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis zum E

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

(2) Werden Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, so muss die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt sein und es müssen Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht beim Überlassen auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die Vorschriften der §§ 29 und 30 bleiben unberührt.

(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.

(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht

1.
für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder
2.
soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 30 Satz 3 bestehen.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen sind.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.

(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.

(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 20.02.2007 beim Bürgermeisteramt C. die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für seinen Jagdrepetierer unter Hinweis auf ein vorhandenes Tinnitusleiden. Dem Antrag war eine Bescheinigung von Dr. med. Sch., Dr. med. G., Fachärzte für HNO-Heilkunde, beigefügt. Darin wird Folgendes ausgeführt: „Bei Herrn K. besteht eine gering bis mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits in Form deutlicher Hochtonsenken. Es wurde deshalb eine Hörgeräteversorgung eingeleitet. Zusätzlich leidet Herr K. seit mehreren Jahren unter einem Tinnitus beidseitig. Deshalb sollte ein Gehörschutz bei Arbeiten im Lärm getragen werden, wenn möglich, sollte Lärmarbeiten vermieden werden.“
Mit Anhörungsschreiben vom 31.03.2007 hat die Beklagte den Kläger informiert, dass ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers nicht gegeben sei. In seiner Stellungnahme vom 24.05.2007 führte der Kläger aus, da er die Jagd in einem stark frequentierten Naherholungsgebiet ausübe, befinde er sich immer quasi zwischen zwei Fronten, da die Jagd von Schalenwild in der Nachtzeit verboten sei. Während der gestatteten Jagdzeiten werde er häufig mit plötzlich auftauchenden Joggern und Mountainbikern konfrontiert. Hinsichtlich des vom Bürgermeisteramt C. angeführten Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung führte er aus, dies sei nicht tierschutzgerecht. Um dem Wild unnötiges Leiden zu ersparen, müsse es durch einen sauberen, präzisen und schnellen Schuss erlegt werden, welcher nur durch sehr schnelles Inanschlagbringen der Jagdwaffe erfolgen könne. Dabei sei der ihm empfohlene Gehörschutz hinderlich, insbesondere bei der Verwendung eines Zielfernrohrs. Weiter wies der Kläger auf die Neugier in der Nähe befindlicher Personen und das bereits erwähnte Tinnitusleiden hin.
Mit Verfügung vom 11.06.2007 hat das Bürgermeisteramt C. den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für eine Jagdrepetierwaffe abgelehnt.
Der am 28.06.2007 eingelegte Widerspruch, der nicht begründet wurde, wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, das nach § 8 WaffG erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers sei nicht gegeben. Eine Waffe sei dann nicht erforderlich, wenn die Gefährdung sich auf andere zumutbare Weise verhindern lasse. Dies sei hier der Fall, da sich jeder Schütze oder auch Jäger z. B. durch die Verwendung eines Gehörschutzes gegen den Geschossknall schützen könne. Einen Nachweis, wonach durch die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung ein schnelles und präzises Anlegen und damit Erlegen des Wildes nicht möglich sei, habe der Kläger nicht erbracht. Damit habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er für die Ausübung der Jagd eine Waffe mit Schalldämpfer benötige. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 06.12.2007 verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.12.2007 zugestellt.
Am 11.01.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.04.2008, beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangen am 12.01.2009, wird ergänzend vorgetragen, der Kläger benötige den beantragten Schalldämpfer aufgrund seines Ohrenleidens zum Schutz seiner Gesundheit. Die Verwendung eines Gehörschutzes sei nicht ebenso effektiv wie ein Schalldämpfer. Im Zusammenhang mit der Jagd spiele die Handhabbarkeit des Gehörschutzes eine besondere Rolle. Sowohl auf der Pirsch als auch bei der sogenannten Nachsuche sei der Gehörschutz hinderlich, weil er sich im Gestrüpp verhaken könne. Dadurch werde das Wild aufgeschreckt, im ungünstigen Fall könne sich der Jäger sogar im Gebüsch verfangen und sich Verletzungen zuziehen. Diese Gefahren seien mit einem Schalldämpfer nicht gegeben. In jedem Fall könne ein Jäger nicht so schnell reagieren, wenn er auf einen Gehörschutz angewiesen sei. Auch das waidgerechte Erlegen sei lediglich mit einem Schalldämpfer, nicht jedoch mit einem Gehörschutz möglich, da dieser beim Inanschlagbringen der Waffe ein Hindernis darstelle. Auch bestehe bei der Nutzung eines Zielfernrohres die Gefahr, dass sich bei der Verwendung eines Gehörschutzes das Trefferbild verschiebe und der Schuss nicht ordnungsgemäß treffe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer auszustellen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie bezieht sich auf den Akteninhalt und die angefochtenen Entscheidungen. Ein waffenrechtliches Bedürfnis zum Erwerb eines Schalldämpfers sei nicht gegeben, weil sich gegen den Geschossknall jeder Schütze mit der Verwendung eines Gehörschutzes schützen könne. Im Handel werde eine Vielzahl von elektronischen Gehörschutzangeboten, teilweise speziell für Jäger, angeboten. Ein aktiver elektronischer Gehörschutz verstärke schwache Geräusche, schütze das Ohr aber vor dem Geschossknall. Dass auch bei Verwendung eines Gehörschutzes die Waffe rasch angelegt werden könne, zeige sich daran, dass bei den jagdlichen Schießdisziplinen „Wurftaubenschießen“ und Schießen auf den sogenannten „Kipphasen“ ein Gehörschutz getragen werden müsse. Bei dem heutigen hochwertigen Stand der Technik sehe die Industrie in einem aktiven elektronischen Gehörschutz eine wertvolle Hilfe für jeden Jäger. Auf mehrere beiliegende Angebote an elektronischem Hörschutz werde verwiesen (vgl. Seite 43 bis 53 der Gerichtsakten).
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 1. Halbs. WaffG bedarf der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, Ziffer 1.3 zum Waffengesetz steht ein Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die er bestimmt ist.
17 
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Klägers stehen hier nicht in Frage. Der Kläger ist Jäger und beabsichtigt dementsprechend, den beantragten Schalldämpfer für eine Jagdrepetierwaffe zu jagdlichen Zwecken zu verwenden. Jedoch hat der Kläger kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG für die jagdliche Verwendung eines Schalldämpfers nachgewiesen.
18 
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 11.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 (insbesondere Seite 4, 5), deren Ausführungen in allen Punkten gefolgt wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
19 
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren keine andere Beurteilung rechtfertigen. Ein starkes Indiz dafür, dass im Bereich des deutschen Waffenrechts die Verwendung von Schalldämpfern zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden soll, ist bereits der Umstand, das in etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten ist, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben (beispielsweise Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 Bayrisches Jagdgesetz, § 16 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Jagdgesetz, § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz). Dass dies in Baden-Württemberg nicht explizit geregelt ist, lässt nicht darauf schließen, dass hier eine Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern vorgesehen ist, sondern zwingt vielmehr die für die Erteilung der beantragten Erlaubnis zuständige Behörde zu einer besonders intensiven Überprüfung, ob nach den allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätzen ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG gegeben ist. Eine restriktive Überprüfung ist insbesondere auf dem Hintergrund geboten, dass Schalldämpfer bereits in § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG unter die verbotenen Waffen fielen (“Wildererwaffen“) und bei der späteren Lockerung unter Geltung des BWaffG vorwiegend die Erwägung eine Rolle spielte, bei zunehmender Bevölkerungsdichte die Nachbarschaft vor extremer Lärmbelästigung durch schießsportliche Übungen zu schützen (Hinze, Waffenrecht, Kommentar WaffG § 1 Rdnr. 67 ff). Im Hinblick auf das Gefährdungspotential (deliktische Verwendung) sind jedoch an die Darlegungen für das waffenrechtliche Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers hohe Anforderungen zu stellen.
20 
Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 09.04.2008, in welchem dargelegt wird, die Verwendung eines elektronischen Gehörschutzes behindere bei der Pirsch, verlangsame das in Anschlagbringen der Waffe und beeinträchtige unter Umständen die Zielgenauigkeit, erscheint die Verwendung eines Schalldämpfers nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffGerforderlich, um ihm die Ausübung der Jagd zu ermöglichen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2008 unter Bezugnahme auf verschiedene beigefügte Anlagen in Einzelheiten ausgeführt, dass beim heutigen Stand der Technik die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung sowohl für Sportschützen als auch für Jäger durchaus üblich und verbreitet ist, teilweise sogar elektronischer Gehörschutz speziell für Jäger angeboten wird (auf Aktenseite 39 bis 53 der Gerichtsakten wird verwiesen). Der Kläger hat nicht darlegen können, weshalb die Verwendung eines solchen professionellen Gehörschutzes gerade für ihn unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Medizinische Gesichtspunkte, dass aufgrund seines speziellen Ohrenleidens die Verwendung eines Gehörschutzes nicht angezeigt wäre und lediglich durch die Ausrüstung seiner Jagdwaffe mit einem Schalldämpfer ernsthafte Gesundheitsgefährdungen vermieden werden könnten, lassen sich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 20.02.2007 in keiner Weise entnehmen. Diese ist vielmehr äußerst kurz gefasst und bezieht sich in erster Linie auf das Tragen eines Gehörschutzes bei Arbeiten im Lärm. Die zuvor aufgeführten vom Kläger geltend gemachten Behinderungen seiner Mobilität bei der Verwendung eines Gehörschutzes stellen zwar unter Umständen am Anfang in der Gewöhnungsphase eine gewisse Beeinträchtigung dar, die jedoch die Ausübung der Jagd allenfalls geringfügig erschwert bzw. verlangsamt, jedoch keinesfalls unmöglich macht.
21 
Der erkennbare Wunsch des Klägers nach einer optimalen Jagdausübung kann nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. „Erforderlich“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die Verwendung des Schalldämpfers lediglich dann, wenn er nachweisen könnte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten sind und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. aus konkret dargelegten Gründen für ihn zwingend ungeeignet sind. Dafür sind jedoch, wie bereits zuvor dargelegt, keine Anhaltspunkte zu erkennen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besonders anzuerkennenden persönlichen bzw. unter Umständen auch wirtschaftlichen Interessen auch ohne den beantragten Schalldämpfer wahrgenommen werden können (vgl. Hinze, Waffenrecht a.a.O., WaffG § 8 Rdnr. 19 bis 21). Die vorgetragene Beeinträchtigung bzw. Verminderung des jagdlichen Erfolges bei der Verwendung eines nach dem Stand der Technik zu Jagdzwecken geeigneten Gehörschutzes, welche sich nach einer Gewöhnungsphase an die veränderte bzw. angepasste Handhabung der Waffe ohnehin auf ein Minimum beschränken dürfte, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. generell zur Frage der jagdlichen Erforderlichkeit von Schalldämpfern bzw. Schalldämpfergewehren Hessischer VGH, Urt. v. 09.12.2003, Az.: 11 UE 2912/00, nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 13.09.2004, 6 B 19/04, Juris).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
24 
Beschluss vom 14. Januar 2009
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf1.500,- EUR festgesetzt.
26 
Dabei hat das Gericht das klägerische Interesse an der bloßen „Aufrüstung“ seiner bereits vorhandenen und eingetragenen Jagdwaffe dem Interesse an einer Munitionserwerbsberechtigung nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 gleichgesetzt.

Gründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 1. Halbs. WaffG bedarf der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, Ziffer 1.3 zum Waffengesetz steht ein Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die er bestimmt ist.
17 
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Klägers stehen hier nicht in Frage. Der Kläger ist Jäger und beabsichtigt dementsprechend, den beantragten Schalldämpfer für eine Jagdrepetierwaffe zu jagdlichen Zwecken zu verwenden. Jedoch hat der Kläger kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG für die jagdliche Verwendung eines Schalldämpfers nachgewiesen.
18 
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 11.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 (insbesondere Seite 4, 5), deren Ausführungen in allen Punkten gefolgt wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
19 
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren keine andere Beurteilung rechtfertigen. Ein starkes Indiz dafür, dass im Bereich des deutschen Waffenrechts die Verwendung von Schalldämpfern zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden soll, ist bereits der Umstand, das in etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten ist, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben (beispielsweise Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 Bayrisches Jagdgesetz, § 16 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Jagdgesetz, § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz). Dass dies in Baden-Württemberg nicht explizit geregelt ist, lässt nicht darauf schließen, dass hier eine Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern vorgesehen ist, sondern zwingt vielmehr die für die Erteilung der beantragten Erlaubnis zuständige Behörde zu einer besonders intensiven Überprüfung, ob nach den allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätzen ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG gegeben ist. Eine restriktive Überprüfung ist insbesondere auf dem Hintergrund geboten, dass Schalldämpfer bereits in § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG unter die verbotenen Waffen fielen (“Wildererwaffen“) und bei der späteren Lockerung unter Geltung des BWaffG vorwiegend die Erwägung eine Rolle spielte, bei zunehmender Bevölkerungsdichte die Nachbarschaft vor extremer Lärmbelästigung durch schießsportliche Übungen zu schützen (Hinze, Waffenrecht, Kommentar WaffG § 1 Rdnr. 67 ff). Im Hinblick auf das Gefährdungspotential (deliktische Verwendung) sind jedoch an die Darlegungen für das waffenrechtliche Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers hohe Anforderungen zu stellen.
20 
Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 09.04.2008, in welchem dargelegt wird, die Verwendung eines elektronischen Gehörschutzes behindere bei der Pirsch, verlangsame das in Anschlagbringen der Waffe und beeinträchtige unter Umständen die Zielgenauigkeit, erscheint die Verwendung eines Schalldämpfers nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffGerforderlich, um ihm die Ausübung der Jagd zu ermöglichen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2008 unter Bezugnahme auf verschiedene beigefügte Anlagen in Einzelheiten ausgeführt, dass beim heutigen Stand der Technik die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung sowohl für Sportschützen als auch für Jäger durchaus üblich und verbreitet ist, teilweise sogar elektronischer Gehörschutz speziell für Jäger angeboten wird (auf Aktenseite 39 bis 53 der Gerichtsakten wird verwiesen). Der Kläger hat nicht darlegen können, weshalb die Verwendung eines solchen professionellen Gehörschutzes gerade für ihn unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Medizinische Gesichtspunkte, dass aufgrund seines speziellen Ohrenleidens die Verwendung eines Gehörschutzes nicht angezeigt wäre und lediglich durch die Ausrüstung seiner Jagdwaffe mit einem Schalldämpfer ernsthafte Gesundheitsgefährdungen vermieden werden könnten, lassen sich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 20.02.2007 in keiner Weise entnehmen. Diese ist vielmehr äußerst kurz gefasst und bezieht sich in erster Linie auf das Tragen eines Gehörschutzes bei Arbeiten im Lärm. Die zuvor aufgeführten vom Kläger geltend gemachten Behinderungen seiner Mobilität bei der Verwendung eines Gehörschutzes stellen zwar unter Umständen am Anfang in der Gewöhnungsphase eine gewisse Beeinträchtigung dar, die jedoch die Ausübung der Jagd allenfalls geringfügig erschwert bzw. verlangsamt, jedoch keinesfalls unmöglich macht.
21 
Der erkennbare Wunsch des Klägers nach einer optimalen Jagdausübung kann nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. „Erforderlich“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die Verwendung des Schalldämpfers lediglich dann, wenn er nachweisen könnte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten sind und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. aus konkret dargelegten Gründen für ihn zwingend ungeeignet sind. Dafür sind jedoch, wie bereits zuvor dargelegt, keine Anhaltspunkte zu erkennen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besonders anzuerkennenden persönlichen bzw. unter Umständen auch wirtschaftlichen Interessen auch ohne den beantragten Schalldämpfer wahrgenommen werden können (vgl. Hinze, Waffenrecht a.a.O., WaffG § 8 Rdnr. 19 bis 21). Die vorgetragene Beeinträchtigung bzw. Verminderung des jagdlichen Erfolges bei der Verwendung eines nach dem Stand der Technik zu Jagdzwecken geeigneten Gehörschutzes, welche sich nach einer Gewöhnungsphase an die veränderte bzw. angepasste Handhabung der Waffe ohnehin auf ein Minimum beschränken dürfte, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. generell zur Frage der jagdlichen Erforderlichkeit von Schalldämpfern bzw. Schalldämpfergewehren Hessischer VGH, Urt. v. 09.12.2003, Az.: 11 UE 2912/00, nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 13.09.2004, 6 B 19/04, Juris).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
24 
Beschluss vom 14. Januar 2009
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf1.500,- EUR festgesetzt.
26 
Dabei hat das Gericht das klägerische Interesse an der bloßen „Aufrüstung“ seiner bereits vorhandenen und eingetragenen Jagdwaffe dem Interesse an einer Munitionserwerbsberechtigung nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 gleichgesetzt.