Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 22. Aug. 2014 - Au 5 S 14.1046

bei uns veröffentlicht am22.08.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Neubaus von 54 Wohneinheiten, vier Büros, einem Café, Tiefgarage und Quartiersgarage.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...), welches mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus mit als Vollgeschoss ausgebautem Dachgeschoss nebst Dachspitz bebaut ist. Das Grundstück liegt nördlich an die ...gasse an und befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB).

Südlich an die ...gasse liegen die Grundstücke der Beigeladenen mit den Fl.Nrn. ... und ... jeweils der Gemarkung ... an, auf denen das Bauvorhaben verwirklicht werden soll. Die Grundstücke der Beigeladenen befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „...“ der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2001, rechtsverbindlich seit dem 14. Juni 2002. Der Bebauungsplan Nr. ... der Antragsgegnerin setzt sowohl in seinen textlichen Festsetzungen (§ 3 Abs. 2) als auch in seinen zeichnerischen Festsetzungen für die Baugrundstücke ein Mischgebiet fest.

Aus der Begründung des Bebauungsplanes ergibt sich, dass das Plangebiet überwiegend mit Betriebsanlagen der Brauereien „...“ und „...“ sowie mit verschiedenen Gaststätten bebaut war. Anlass für die Bauleitplanung war, wie sich aus der Satzungsbegründung unter D.2. ergibt, dass die Verlagerung der Produktionstechnik der Brauereien aus der Innenstadt durch eine planungsrechtliche Ausweisung des Gebiets als Wohnbau- bzw. Mischgebietsfläche ermöglicht werden sollte. Dafür sollten, wie aus Punkt D.3. „Ziele der Planung“ hervorgeht, allgemeine Wohngebiete bzw. Mischgebiete mit dem Schwerpunkt auf einer Wohnnutzung zugelassen werden. Angestrebt wurden ca. 500 Geschosswohnungen mit großzügig geschnittenen Grundrissen in meist zeilenförmig angeordneten, fünfgeschossigen, bis zu 80 m langen Baukörpern. Die Höhenentwicklung der vorgesehenen Baukörper gliedere sich prinzipiell in vier Geschosse und ein zurückgesetztes Terrassengeschoss mit flach geneigten Dächern. Der „bemerkenswerte Baukörper der ehemaligen ... in der ...gasse“ solle erhalten und ergänzt werden. Die Gebäudestruktur lasse eine gemischte Nutzung als Wohn- und Geschäftshaus zu. Nachdem sich in den Folgejahren herausgestellt hatte, dass der Baukörper der ... „wegen der äußerst schlechten und maroden Bausubstanz des ...-Gebäudes“ nicht erhalten werden konnte - so der Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. Juli 2014 -, wurde das ...-Gebäude, welches sich im Wesentlichen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... befand, von der Beigeladenen mit Ausnahme eines Teils der Gebäudemauer an der nördlichen Grundstücksgrenze im März 2013 abgebrochen.

Die Beigeladene beantragte mit Formblatt vom 27. Juni 2012 die Erteilung eines Vorbescheides, der von der Beklagten am 18. März 2013 für den Neubau einer Wohnanlage mit gewerblichen Einheiten, Tiefgarage und Quartiersgarage erteilt wurde. Die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit der im Baugebiet ... dargestellten erdgeschossigen Quartiersgarage mit einer Größe von bis 50 Stellplätzen beantwortete die Antragsgegnerin für die Beigeladene positiv. Ferner wurde eine Befreiung für die Überschreitung der zulässigen Geschossflächen in den Baugebieten ... um 151 qm, ... um 282 qm und ... um 342 qm in Aussicht gestellt. Ebenfalls wurde eine Befreiung für die Überschreitung von den zulässigen Grundflächen unter anderem im Baugebiet ... um 323 qm in Aussicht gestellt. Auch für die Überschreitung von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse unter anderem in dem Baufeld ... um jeweils ein Vollgeschoss, in untergeordneten Teilbereichen auch darüber hinaus, wurde eine Befreiung in Aussicht gestellt. Auch eine Befreiung hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse für den siebengeschossigen Gebäudeteil im ... sowie einer zusätzlichen Dachaufstockung für den Treppenraum in bestimmten Bereichen wurde in Aussicht gestellt. Die antragsgegenständliche Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse sowie der zulässigen Firsthöhe im Baufeld ... sei städtebaulich akzeptabel. Unter anderem für das Baufeld ... wurde eine Befreiung für die Überschreitung von den Baugrenzen und Abrücken von den Baulinien inklusive Überschreitung der Straßenbegrenzungslinie in den im Baurechtsplan Nr. ... blau schraffierten Bereichen in Aussicht gestellt. Weitere Befreiungen bezüglich der zulässigen Firsthöhen, der Gestaltung der Gebäude mit Flachdächern, der Überschreitung der zulässigen Grundfläche, der Überschreitung der Baugrenzen und Flächen für Tiefgaragen, für den Entfall von festgesetzten Mauern, den Entfall von privaten Grünflächen für die Überschreitung von Baugrenzen im westlichen Bereich des ... durch die eingeschossige Quartiersgarage, den drei- bis fünfgeschossigen Baukörper und durch den siebengeschossigen Gebäudeteil wurden ebenso wie für die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen gemäß Abstandsflächenplan Nr. ... eine Abweichung in Aussicht gestellt.

Unter V. „Hinweise“, A. „Immissionsschutz“ wurde auf § 7 des Bebauungsplanes Nr.... und insbesondere auf die Beachtung des § 7 Abs. 5 des Bebauungsplanes hingewiesen. Entsprechend sei der Schallschutz in einem schalltechnischen Gutachten für die Einzelbauvorhaben gesondert nachzuweisen. Dieser Nachweis sei bei Einreichung der Bauanträge vorzulegen. Maßgeblich sei der Nachweis der Einhaltung der Richtwerte nach TA Lärm. Zur Frequentierung sei die aktuelle Fassung der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz heranzuziehen.

Der Vorbescheid wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22. März 2013 öffentlich gemäß Art. 66 Bayerische Bauordnung (BayBO) bekannt gemacht.

Soweit ersichtlich, hat der Antragsteller den Vorbescheid nicht angefochten.

Mit Bauantrag vom 30. September 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für das vorbezeichnete Vorhaben unter zahlreichen Befreiungen sowie Abweichungen von den Abstandsflächen nach Osten, Süden, Westen und Norden (A 22; Fläche von 634 m2).

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2014 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau von 54 Wohneinheiten, vier Büros, einem Café, Tiefgarage und Quartiersgarage (3. Bauabschnitt) für die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... (...gasse ...) unter zahlreichen Befreiungen, Abweichungen und Auflagen erteilt. Der Bescheid wurde für den Antragsteller am 4. April 2014 mit Einschreiben zur Post gegeben. Der Baugenehmigungsbescheid wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 11. April 2014 gemäß Art. 66 BayBO öffentlich bekannt gemacht.

Der Baugenehmigungsbescheid befreit die Beigeladene von der Einhaltung der nördlichen Baulinie an der ...gasse um die Breite der Wandstärke der städtebaulich zu erhaltenden Grenzwandscheibe der ehemaligen ..., der festgesetzten südlichen, westlichen, nordwestlichen sowie östlichen Baugrenze, der Einhaltung der durch Bebauungsplan zulässigen Grundfläche (Überschreitung um 354 qm), der für die Tiefgarage festgesetzten Flächen, der durch Bebauungsplan festgesetzten Geschosszahlen (4) und festgesetzten Firsthöhen in Teilbereichen, der zulässigen Geschossfläche (Überschreitung um 508 qm), der festgesetzten Firstrichtungen und Dachformen, der Ausführungen der Absturzsicherungen an Balkonen und Fenstern, der Baumstandorte, der festgesetzten Mauern und privaten Grünflächen sowie der Einhaltung der festgelegten Flächen für einen Kinderspielplatz. Zur Begründung ist ausgeführt, die Befreiungen könnten nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da sie städtebaulich vertretbar seien, die Grundzüge der Planung nicht berührten und die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar seien.

Bauordnungsrechtliche Abweichungen wurden hinsichtlich der geplanten Zu- und Abfahrt vor der Quartiersgarage in der ...gasse sowie hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften zur westlichen, südlichen und östlichen Grundstücksgrenze erteilt. Die Abweichungen seien gemäß Art. 63 BayBO ermessensfehlerfrei zuzulassen, da sie auch unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar seien. Aus den geplanten Gebäudelagen ergebe sich keine Verschlechterung für die nachbarlichen Interessen. Auf die weitere Begründung sowie die tenorierten Auflagen des Baugenehmigungsbescheides wird Bezug genommen.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers erhoben gegen den Bescheid vom 2. April 2014 am 5. Mai 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid aufzuheben. Über diese Klage (Az. Au 5 K 14.673) ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Juli 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 14. Juli 2014, ließ der Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 5. Mai 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2014 anzuordnen.

Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil das Vorhaben der Beigeladenen die Abstandsflächenvorschriften nach Norden nicht einhalte und eine Abweichung trotz entsprechenden Antrags nicht erteilt worden sei. Gemäß dem Abstandsflächenplan zum Bauvorhaben überschreite die Abstandsfläche nicht nur die Straßenmitte, sondern auch die Grundstücksgrenze des Klägers und reiche weit bis in dessen Grundstück hinein. Der Planer der Beigeladenen habe dies offensichtlich erkannt und deswegen auch mit der Einreichung des Bauantrages hierzu einen Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gestellt. Die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung spreche eine solche Abweichung jedoch nur bezüglich der westlichen, südlichen und östlichen Außenwandbereiche aus. § 5 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.... „...“ regele, dass unabhängig von den festgesetzten Baulinien und Baugrenzen die nach Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten seien. Ausgenommen hiervon seien nur hier nicht interessierende Außenwandbereiche gemäß den im Beiplan „Abstandsflächen“ gekennzeichneten Bereichen.

Der Bescheid erweise sich auch hinsichtlich der Genehmigung der Kubatur und Höhe des Gebäudes, teilweise unter Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, aufgrund eines Verstoßes gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot als rechtswidrig. Die Festsetzungen zur Kubatur des zulässigen Gebäudes im Bereich des Vorhabens seien ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan (D.3.) vor dem Hintergrund getroffen worden, dass vom Erhalt des an dieser Stelle damals noch bestehenden ...-Gebäudes ausgegangen worden sei. Die Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften, deren Anwendung für diesen Bereich nach § 5 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes uneingeschränkt angeordnet werde, hätten in diesem Fall problemlos rechtmäßig erteilt werden können, ohne den Nachbarn in seinen Rechten zu verletzen. Nach dem nahezu vollständigen Abriss des Bestandsgebäudes könne diesem Konzept des Bebauungsplans allerdings nicht mehr Rechnung getragen werden. Es sei vielmehr nur noch das beantragte Gebäude, unabhängig von dem abgebrochenen Altbestand, zu beurteilen. Schon die Ausnutzung der festgesetzten Maximalmaße der Baugrenzen und Baulinien sei nicht ohne Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften möglich, die Befreiung von den Festsetzungen erst recht nicht. Die Genehmigung der beantragten Situierung auf dem Grundstück und der Ausmaße, insbesondere der Höhe des Vorhabens, widerspreche dem Rücksichtnahmegebot. Die Mindestabstände seien nicht eingehalten. Für den Antragsteller entstehe so eine erdrückende Wirkung dadurch, dass die bereits vorhandenen engen Verhältnisse im Stadtviertel verstärkt würden und seinem recht kleinen Haus eine Art massiver „Klotz“ gegenübergestellt werde. Dies werde durch die beigefügten Fotos veranschaulicht. Das Gebäude des Antragstellers sei deutlich niedriger als das verfahrensgegenständliche Gebäude. Die extremen Größenunterschiede wirkten sich im engen Altstadtbereich mit der schmalen ...gasse besonders deutlich aus und sorgten für den Eindruck, die gegenüberliegende Wand des Vorhabens befinde sich unmittelbar vor der Haustüre des Antragstellers. Dadurch entstehe ein bedrückendes Gefühl des Eingeschlossenseins. Der Antragsteller könne nicht darauf verwiesen werden, dass die Situation im Vergleich zum vorherigen Stand nicht verschlechtert werde. Jeder Bestandsschutz sei durch Abbruch des Gebäudes aufgegeben worden. Der Beigeladene könne sich hinsichtlich der Erteilung durch die Baugenehmigung ausgesprochenen Befreiungen auch nicht auf die Bindungswirkung des Vorbescheides vom 18. März 2013 berufen. Dieser habe die maßgeblichen Befreiungen noch nicht verbindlich ausgesprochen. Gleiches gelte für die erforderlichen Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften, die durch den Vorbescheid auch nicht erteilt worden seien.

Was die Quartiersgarage anbelange, beeinträchtige diese durch das von ihr ausgelöste Verkehrsaufkommen den Antragsteller unzumutbar durch Lärmeinwirkung und verstoße daher gegen das Rücksichtnahmegebot. Im Vorbescheidsverfahren habe die Fachstelle Immissionsschutz im Umweltamt der Antragsgegnerin in der Stellungnahme vom 1. Juli 2012 darauf hingewiesen, dass zwar hinsichtlich der Quartiersgarage keine grundsätzlichen Bedenken bestünden, allerdings der gutachterliche Nachweis der Einhaltung der Lärmschutz-Grenzwerte notwendig sein werde. Daraufhin sei die Frage nach der Genehmigungsfähigkeit der Quartiersgarage im Vorbescheid ausdrücklich nicht endgültig beantwortet, sondern dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten worden. Dort sei dann allerdings entgegen der vorbezeichneten Stellungnahme und § 7 Abs. 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes auf den gutachterlichen Nachweis verzichtet worden. Es seien willkürliche Grenzwerte (3 dB(A) unter den Grenzwerten für Mischgebiete) als Auflage angeordnet und die Konfliktlösung weiter auf §§ 26, 24 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verlagert worden. Diese Lösung der Lärmproblematik sei in Ansehung der Rechte des Antragstellers rechtswidrig, weil sie einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot darstelle. Die TA Lärm sehe einen Verzicht auf eine Vorbelastungsbewertung nur vor, wenn der Bauherr nachweise, dass die Emissionen seines Vorhabens an den maßgeblichen Immissionsorten den Richtwert um 6 dB(A) unterschritten (Ziffer 3.2.1 der TA Lärm). Hier sei weder ein Nachweis der Vorbelastung durch andere Betriebe noch der Nachweis der Einhaltung der Unterschreitung eines Richtwerts von 6 dB(A) erfolgt. Die im Bescheid festgelegten Werte seien somit willkürlich und nachweislich einhaltbar. Damit werde der sich aufdrängende Lärmkonflikt auf das Vollzugsverfahren und damit in die Risikosphäre der Nachbarschaft verlagert. Der Vorbescheid, namentlich die Antwort zur dortigen Frage 4, entfalte zu diesen Rechtsfragen keine Bindungswirkung. Auf die weitere Antragsbegründung wird Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 24. Juli 2014,

den Antrag abzuweisen.

Einzelne Fragen im Zusammenhang mit der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens seien bereits durch den Vorbescheid vom 18. März 2013 geklärt worden. Dabei seien zahlreiche Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... rechtlich bindend abgehandelt worden, wie z. B. die vorgesehene erdgeschossige Quartiersgarage, deren Nutzung mit den verkehrlichen und immissionsschutzrechtlichen Belangen als vereinbar erachtet worden sei. Zutreffend sei, dass im Vorbescheid vom 18. März 2013 (unter V. Hinweise) auf § 7 des Bebauungsplans Nr.... hingewiesen worden sei, wonach der Schallschutz in einem schalltechnischen Gutachten für die Einzelbauvorhaben gesondert nachzuweisen sei. Dort sei auch vermerkt, dass der Nachweis bei der Einreichung der Bauanträge vorzulegen sei. Dieser Hinweis sei in den Bauvorbescheid aufgenommen worden, da zum damaligen Zeitpunkt und Planungsstand nicht klar gewesen sei, wie die tatsächliche Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke aussehen werde. Mit den Bauantragsunterlagen sei die Nutzung ausreichend konkretisiert worden. Wie der Fachstellenbeteiligung Umweltamt vom 12. November 2013 im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu entnehmen sei, seien lediglich die Tiefgaragenzufahrt der Quartiersgarage, der sonstige Parkverkehr, das Café und eventuelle Lüftungsanlagen als wesentliche Geräuschquellen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Situierung und der geringen Größe der Quartiersgaragenausfahrt sowie des Cafés und dessen Betriebszeiten ergebe sich keine unzumutbare Lärmeinwirkung auf das Gebäude des Antragstellers. Dies gelte auch deshalb, weil in der Umgebung kaum gewerbliche Betriebe vorhanden seien, die ein nennenswertes Emissionspotenzial hätten.

Zudem werde mit dem Vorbescheid vom 18. März 2013 einer Befreiung für die Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse um jeweils ein Vollgeschoss auch im fraglichen Baufeld ... zugestimmt, wenn auf den auskragenden Teil des Penthouses verzichtet werde und dies von der nördlichen Gebäudekante abrücke. Die mit dem Baugenehmigungsbescheid vom 2. April 2014 erteilten Befreiungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche begründeten keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften. Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche hätten nur städtebaulichen Charakter. Den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung komme keine drittschützende Funktion zu, weil ein dahingehender Planungswille nicht vorliege. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer Beeinträchtigung der Belange Besonnung, Belichtung und Belüftung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Grundsätzlich scheide ein diesbezüglicher Verstoß schon dann aus, wenn das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen einhalte. Der Vorbescheid entfalte hinsichtlich der erforderlichen Abstandsflächentiefen zum Nachbargrundstück wohl keinerlei Bindungswirkung. Das Vorhaben erfordere nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO jedoch keine Abstandsflächen, da nach planungsrechtlichen Vorschriften infolge der festgesetzten Baulinie im Bereich der...gasse an der Grenze gebaut werden dürfe oder müsse. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller selbst die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht wahre und es ihm daher verwehrt sei, sich auf das Abstandsflächenrecht zu berufen. Vom Vorhaben gehe auch keine erdrückende Wirkung aus, weil dies keine unverhältnismäßigen Belastungen von der Kubatur, der Bauweise bzw. der Höhe her begründe. Die Frage, ob ausnahmsweise von einer erdrückenden Wirkung auszugehen sei, könne vorliegend nicht losgelöst vom ursprünglichen baulichen Bestand beurteilt werden. Um den Belangen Besonnung, Belichtung und Wohnfrieden ausreichend Rechnung zu tragen, sei für das Vorhaben ein Staffelgeschoss vorgesehen, welches zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die gegenüberliegende Bebauung deutlich zurückgesetzt sei. Zusätzliche unzumutbare Einsichtmöglichkeiten schaffe das Vorhaben nicht. Von ihm gingen keine unzumutbaren Lärmbelästigungen aus. Die Behauptung, dass willkürliche Grenzwerte vorgesehen worden seien, sei zurückzuweisen. Seitens der Immissionsschutzbehörde werde eine Einhaltung der um 3 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwertanteile als ausreichend angesehen, weil sich in der unmittelbaren Umgebung keine nennenswerten technischen Anlagen befänden, insbesondere auch keine wesentlichen sonstigen gewerblichen Nutzungen. Die Reduzierung der Immissionsrichtwerte um 3 dB(A) werde als „praktikabler Mittelwert“ herangezogen, um weiterhin Raum für andere Anlagen zu haben und zugleich die Nutzung nicht unverhältnismäßig stark einzuschränken. Die Quartiersgarage mit lediglich 38 Stellplätzen diene lediglich dem Stellplatzbedarf des Quartiers und nicht der überörtlichen Nutzung als öffentliche Parkgarage. § 7 Abs. 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes vermittle im Übrigen keinen Drittschutz. Auf die weitere Antragserwiderung wird Bezug genommen.

Die Bevollmächtigten der mit Beschluss des Gerichts vom 15. Juli 2014 Beigeladenen beantragten mit Schriftsatz vom 29. Juli 2014,

den Antrag abzuweisen.

Die Abstandsflächenvorschriften seien nicht verletzt, weil das Vorhaben entgegen der Auffassung des Antragstellers keiner Abweichung von Abstandsflächenvorschriften nach Norden bedürfe. Die Festsetzung einer Baulinie nach Norden zur ...gasse hin habe auch nach dem Abbruch der ehemaligen ... weiterhin Gültigkeit. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO sei aufgrund dieser Festsetzungen für das Bauvorhaben eine Abstandsfläche nach Norden hin nicht erforderlich.

Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans hätten auch nach Abbruch des ehemaligen ...-Gebäudes weiterhin Bestand, die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen würden durch den Abbruch eines Bestandsgebäudes nicht aufgehoben. Im Rahmen der Beurteilung, ob das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers verletzt sei, sei die konkrete, jahrzehntelang bestehende Situation an der ...gasse zu berücksichtigen. Dies gelte umso mehr, als das Bauvorhaben städtebaulich erwünscht als „Architektur der Erinnerung“ an das ehemalige ...-Gebäude errichtet werde und eine Grenzwandscheibe erhalten bleibe. Das Rücksichtnahmegebot sei auch nicht aufgrund der Anordnung des Staffelgeschosses im Bereich des Anwesens des Antragstellers verletzt. Dieses sei um das Maß seiner Höhe zurückversetzt, so dass es zu keiner Beeinträchtigung der Besonnung und Belichtung komme. Ebenso wenig sei bei diesem großen Rücksprung ein Einmauerungseffekt gegeben. Die erteilte Befreiung sei rechtmäßig. Was die Genehmigung der Quartiersgarage anbelange, so habe der Vorbescheid in Frage 4 die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Quartiersgarage mit einer Größe von bis zu 50 Stellplätzen abgefragt. Die nun genehmigte Quartiersgarage umfasse 38 Stellplätze und sei somit von der im Vorbescheid festgestellten planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Quartiersgarage mit bis zu 50 Stellplätzen umfasst. Außerdem ordne der Vorbescheid nicht die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Auswirkungen der Quartiersgarage auf die Nachbarschaft an. Die Ausführungen zum schalltechnischen Gutachten befänden sich im Vorbescheid unter dem Punkt „Hinweise“, stellten also keine Auflage oder sonstige Nebenbestimmung des Vorbescheids dar. Ferner werde Bezug genommen auf § 7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, in der keine Festsetzungen enthalten seien, die den Antragsteller schützten. Auf die weitere Begründung wird ebenfalls ergänzend Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2014 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers erneut Stellung wie folgt: Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen seien nach Norden Abstandsflächen erforderlich. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO sei nicht einschlägig, sondern allein Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO. Bei einer Verkürzung der Abstandsfläche durch eine städtebauliche Satzung finde letztgenannte Vorschrift mitsamt ihrer Ausnahmeregelung Anwendung. Da die Satzung hier ausdrücklich die Anwendbarkeit des Art. 6 BayBO anordne, gelte die Verkürzung der Abstandsfläche durch die festgesetzten Grenzen des Baukörpers nicht. Für diese Betrachtung spreche auch, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Begründung des Bebauungsplans keine Aussage zur Verkürzung der Abstandsflächen nach Norden getroffen habe. Offensichtlich sei man vom Erhalt des ...gebäudes ausgegangen und damit einem Bestandsschutz für die Kubatur. Das Problem stelle sich nun mit dem Abbruch des Gebäudes, da hierdurch der Bestandsschutz erloschen sei. Diese Situation habe der Bebauungsplan nicht im Blick gehabt. Die Festsetzungen zur Höhe des Gebäudes im Bebauungsplan könnten mithin jedoch ohne Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gar nicht vollständig ausgenutzt werden. Daraus müsse gefolgert werden, dass die Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse und zur Gebäudehöhe unwirksam seien, da sie nicht umgesetzt werden könnten. Was den Immissionsschutz anbelange, so entfalte der Vorbescheid vom 18. März 2013 keine Bindungswirkung hinsichtlich der Lärmauswirkungen der Quartiersgarage. Dort sei dieser zwar planungsrechtlich zugestimmt worden, zugleich aber auf die Notwendigkeit des Lärmschutzgutachtens nach § 7 Abs. 5 des Bebauungsplanes hingewiesen worden. Dies könne nur so ausgelegt werden, als dass die Zustimmung vorbehaltlich des Ergebnisses dieses Gutachtens ausgesprochen worden sei. Die Bindungswirkung reiche damit nur soweit, als sich aus dem noch einzuholenden Gutachten keine anderweitige Beurteilung ergebe. Jede andere Auslegung des Bescheides würde unterstellen, dass die Antragsgegnerin in bewusst rechtswidriger Weise § 7 Abs. 5 der Satzung habe umgehen wollen. Der Rückgriff auf § 15 BauNVO diene der Abwehr unzumutbarer Lärmimmissionen, die vom verfahrensgegenständlichen Vorhaben ausgingen. Die Auflage mit „3 dB(A) unter“ greife zu kurz. Die TA Lärm sehe eine solche Lösung nicht vor. Im Übrigen unterliege eine Quartiersgarage nicht dem Lärmbonus der notwendigen Stellplätze, die im Quartiersüblichen Umfang als sozialadäquat hinzunehmen seien, sondern die Quartiersgarage sei als gewerbliche Anlage zu betrachten, und zwar wie ein sonstiges Parkhaus. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass die Benutzer monatlich und nicht täglich zahlten. Die Behauptung, dass der von dieser Garage ausgehende An- und Abfahrtsverkehr die Richtwerte für Mischgebiete um 3 dB(A) unterschreite, sei nicht glaubhaft und letztlich durch nichts bewiesen. Im Übrigen seien im Umfeld sehr wohl weitere lärmemittierende Betriebe vorhanden, und zwar in der Gaststätte im Gebäude ...gasse .... Hinzu träten die Quartiersgarage und das Café mit Außenbewirtschaftung.

Mit Schriftsätzen vom 6. August 2014 und 11. August 2014 legte die Antragsgegnerin auf Aufforderung des Gerichts noch weitere Unterlagen sowie Lichtbilder des alten ...gebäudes vor und führte aus, dass das Gebäude des Antragstellers über eine Gebäudehöhe einschließlich Dach von 12,59 m verfüge. Der aus dem Bauakt zur Abbruchanzeige des ...gebäudes vorhandene Geländeschnitt L-M zeige, dass die Höhe der auf die Baulinie gesetzten Außenwand des ...gebäudes im Bereich der ...gasse ... 13,50 m, unter Einbeziehung des zurückversetzten Turmes sogar 25,95 m betragen habe. Dagegen betrage die künftige, wiederum auf die Baulinie gesetzte Außenwand des Vorhabens 13,56 m und sei somit lediglich um 6 cm höher als das ehemalige ...gebäude. Die künftige Höhe der Außenwand einschließlich des nach Süden zurückversetzten fünften Vollgeschosses betrage 16,86 m, die weitere Staffelung durch das sechste und siebte Vollgeschoss führe zu einer Höhe von lediglich 21,07 m. Damit bleibe das antragsgegenständliche Neubaugebäude in seiner Höhenentwicklung deutlich hinter dem ursprünglichen ...gebäude und den Festsetzungen des zugrunde liegenden Bebauungsplans Nr. ... zurück. Auf die weitere Begründung wird ergänzend Bezug genommen.

Zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakte Au 5 K 14.673 sowie den der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet.

1. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 5. Mai 2014 (Au 5 K 14.643) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2. April 2014. Mangels aufschiebender Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Bei der im summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die Interessen des Antragstellers, der Antragsgegnerin und die der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse der Bauherrin, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Dies gilt ungeachtet des durch die Bestimmung in § 212a BauGB veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - BayVBl 2003, 48 ff.). Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B.v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - BayVBl 1991, 720 ff.). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als offensichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Überprüfung als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 152 ff.).

Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2014, der der Beigeladenen die Errichtung eines Neubaus mit 54 Wohneinheiten, vier Büros, einem Café, Tiefgarage und Quartiersgarage auf den Fl.Nrn. ..., ... der Gemarkung ... gestattet, im Hinblick auf eine Verletzung drittschützender Rechte, auf die sich der Antragsteller allein berufen kann (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris -), voraussichtlich erfolglos bleiben. Denn der angefochtene Bescheid erscheint rechtmäßig und verletzt den Antragsteller voraussichtlich nicht in eigenen, drittschützenden Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO, so dass ich das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde auf Art. 59 BayBO ergibt. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO, beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen als öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

Einem Nachbarn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

Ein derartiger Fall ist bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage vorliegend nicht zu erkennen.

3. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, denn es befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.... der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2001, rechtsverbindlich seit dem 14. Juni 2002. Das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes betreffend die Einhaltung der nördlichen Baulinie an der ...gasse, der südlichen, westlichen, nordwestlichen und östlichen festgesetzten Baugrenze, der zulässigen Grundfläche, der festgesetzten Geschosszahlen, Firsthöhe, Firstrichtungen, Baumstandorten, Mauern und privaten Grünflächen sowie der Fläche für den Kinderspielplatz nicht ein. Insoweit wurden von der Antragsgegnerin Befreiungen nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.

Das Grundstück des Antragstellers liegt außerhalb der Grenzen des Bebauungsplangebiets und grenzt nördlich an die ...gasse. Soweit dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beurteilt werden kann, handelt es sich dabei entweder um ein faktisches allgemeines Wohngebiet oder ein faktisches Mischgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB bzw. um ein Gebiet sui generis. Der Antragsteller macht im Eilverfahren keinen Gebietserhaltungsanspruch im Rahmen eines gebietsübergreifenden Nachbarschutzes vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet geltend. Dieser könnte auch nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Antragsteller mit seinem Grundstück ebenfalls im Bebauungsplangebiet gelegen wäre; denn nur die gemeinsame Lage der jeweiligen Grundstücke im Bebauungsplangebiet fasst die einem Plan Unterworfenen zu einer Schicksalsgemeinschaft zusammen, die es jedem von ihnen gestattet, sich zur Vermeidung der schleichenden Unterhöhlung auf die Einhaltung der festgesetzten Nutzungsart zu berufen (BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 BV 03.2179 - BayVBl 2007, 334 ff.). Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, zwischen dem Grundstück des Antragstellers und den Grundstücken der Beigeladenen nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis dergestalt besteht, dass die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an den spezifischen bauplanungsrechtlichem Grund, auf dem der nachbarschützende, von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht.

4. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427).

Die Baugenehmigung verletzt voraussichtlich auch im Hinblick auf die erteilten Befreiungen den Antragsteller nicht in dem Drittschutz vermittelnden Rücksichtnahmegebot.

Ob ein Nachbar durch eine unter Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung in seinem Recht auf Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes verletzt ist, hängt bei außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstückseigentümern wie dem Antragsteller, der insoweit einen gebietsübergreifenden Nachbarschutz hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung geltend macht, davon ab, ob die Festsetzungen eines Bebauungsplanes, der typischerweise den Interessensausgleich von innerhalb des Plangebiets liegenden Grundstückseigentümern im Auge hat, auch Grundstückseigentümern außerhalb des Bebauungsplangebietes zugutekommen soll. Dies bemisst sich daran, ob sich aus dem Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen und seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen erkennen lässt, dass der Nachbarschutz nicht nur auf die Grundstückseigentümer im Plangebiet beschränkt bleiben soll.

Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot wegen der Kubatur und Höhe des Vorhabens geltend macht, ist festzustellen, dass er sich auf die Einhaltung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan beruft. Festsetzungen im Bebauungsplan sind jedoch - abgesehen von der Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO - nicht kraft Gesetzes drittschützend (BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung haben unter anderem bereits deswegen grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion, weil sie in der Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugebiet und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben (BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - Baurecht 1995, 823). Sie können Drittschutz nur vermitteln, wenn sie nach dem Willen des Planungsträgers diese Funktion haben sollen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bzw. zur überbaubaren Grundstücksfläche erfolgen im Allgemeinen aus städtebaulichen Gründen und sind daher in der Regel nicht nachbarschützend. Von einer neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind (BayVGH, B.v. 4.11.2009 - 9 CS 09.2422 - juris). Von einer neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung könnte lediglich ausnahmsweise dann ausgegangen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen aus dem Bebauungsplan selbst oder auch aus der Begründung der Satzung entnommen werden könnten. Der durch Auslegung zu ermittelnde Wille des Planungsträgers muss mit ausreichender Bestimmtheit aus den Willensäußerungen des Planungsträgers ableitbar sein. Erforderlich sind zureichende Anhaltspunkte und eine Deutlichkeit der Erklärungen (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 31 Rn. 68).

Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers vermitteln die entsprechenden Bestimmungen des Bebauungsplans, von denen Befreiungen erteilt wurden, im vorliegenden Fall keinen Drittschutz. Aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung der Satzung lässt sich ein Wille der Satzungsgeberin, dass die Grundstückseigentümer im Planbereich gegenseitig einen Anspruch auf die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen erhalten sollten, nicht herleiten. Erst recht muss dies gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Antragsteller mit seinem Grundstück nicht im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegen ist. Auch wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans den Zweck hatten, den Erhalt des ehemaligen ...gebäudes, auf dessen Fläche nunmehr das streitgegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll, zu ermöglichen, ist weder aus den zeichnerischen noch textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sowie aus seiner Begründung ersichtlich, dass beispielsweise die Festsetzungen zur Geschoßzahl bzw. Höhenentwicklung der Baukörper Nachbarschutz vermitteln sollten. Insbesondere ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans unter D.3 „Ziele der Planung“, dass die Erwägungen der Satzungsgeberin ausschließlich von städtebaulichen Gesichtspunkten geprägt waren. In der Gesamtheit erlauben die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht den Schluss, sie seien in drittschützender Weise aufeinander bezogen. Insgesamt lassen sich keine zureichenden Anhaltspunkte für einen von der Satzungsgeberin beabsichtigten Drittschutz zugunsten der im Bebauungsplangebiet liegenden Nachbarn und erst recht nicht für die außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen Grundstücke erkennen.

5. Eine Verletzung von Nachbarrechten käme daher vorliegend nur in Betracht, wenn sich das Vorhaben dem Antragsteller gegenüber nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als rücksichtslos und nicht mehr hinnehmbar darstellen würde.

Das Gebot der Rücksichtnahme findet in qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. bei der Gewährung von Befreiungen bezüglich nicht nachbarschützender Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessensausgleich gewährleisten und vermittelt insoweit Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Die vorzunehmende Interessensabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke beurteilt. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss dieser Rücksicht nehmen (BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - NVwZ 2005, 328).

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich das mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2014 genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen voraussichtlich nicht als rücksichtslos. Allein die Vielzahl der Befreiungen führt nicht automatisch bereits zu einer Rechtsverletzung des Antragstellers. Vielmehr ist das Bauvorhaben mitsamt seinen von nicht drittschützenden Vorschriften erteilen Befreiungen sowohl einzeln als auch in deren Summenwirkung voraussichtlich nicht nachbarrechtsverletzend.

Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung von Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Nur dann, wenn vom Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht, ist eine Rechtsverletzung zu bejahen (BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris). Wenn ein Bauvorhaben den bauordnungsrechtlich für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung erforderlichen Abstand von den Nachbargrundstücken einhält, ist für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr, weil das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften konkretisiert worden ist (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 ff.).

Die Antragsgegnerin hat im Baugenehmigungsverfahren trotz eines entsprechenden Abweichungsantrages der Beigeladenen, was die Einhaltung der Baulinie nach Norden anbelangt, sowie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Auffassung vertreten, dass infolge der festgesetzten Baulinie im Norden des streitgegenständlichen Grundstückes zur ...gasse hin die Einhaltung einer Abstandsfläche zum Grundstück des Antragstellers hin nicht erforderlich sei, wohingegen der Bevollmächtigte des Antragstellers der Auffassung ist, dass das Vorhaben nach Norden eine Abstandsfläche einhalten müsse, eine Abweichung beantragt, aber nicht erteilt worden sei und die Baugenehmigung schon wegen der fehlenden Berücksichtigung der nachbarlichen Rechte des Antragstellers hinsichtlich der Abweichung von den drittschützenden Abstandsflächenvorschriften rechtswidrig sei.

5.1 Hier ist vorauszuschicken, dass der Antragsteller entgegen der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2014 vorsorglich vertretenen Ansicht wegen der wechselseitigen Verletzung der Abstandsflächenvorschriften - auch das Anwesen des Antragstellers hält den erforderlichen Abstand zur Grundstücksgrenze nicht ein - nicht daran gehindert ist, die Baurechtswidrigkeit des nachbarlichen Vorhabens unter dem Aspekt des Abstandsflächenrechts anzugreifen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Grundsätzlich kann sich ein Nachbar gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen. Dieses Recht unterliegt allerdings mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BBG) Grenzen. Nach diesem Grundsatz, der auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, kann sich ein Nachbar in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht. Im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen und kann im Austausch dafür verlangen, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - DVBl 1994, 284). Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält. Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfällt nicht dadurch, dass das Gebäude des Antragstellers in Einklang mit den damals geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist; maßgeblich ist allein, dass er mit seinem Gebäude die jetzt erforderlichen Grenzabstände nicht einhält. Ein eigener Abstandsflächenverstoß hindert den dadurch begünstigten Eigentümer jedoch nicht schlechthin daran, die Baurechtswidrigkeit eines nachbarlichen Vorhabens unter dem Aspekt des Abstandsflächenrechts anzugreifen. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis erlaubt in diesen Fällen eine Abwehrmaßnahme nur dann, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht vergleichbar ist, sondern schwerer wiegt als die Inanspruchnahme des Bauwichs durch den sich wehrenden Nachbarn.

Für die Bewertung des Gewichts des Abstandsflächenverstoßes ist demnach in erster Linie die Beeinträchtigung der durch die Abstandsflächenvorschriften geschützten nachbarlichen Belange des Brandschutzes, der Belichtung, der Belüftung und der Besonnung des Nachbargrundstückes sowie der Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands in den Blick zu nehmen. Das Gewicht eines Abstandsflächenverstoßes bestimmt sich außerdem nach dem Ausmaß, in dem die jeweils erforderliche Abstandsfläche zulasten des Nachbarn nicht eingehalten wird. Andere Parameter wie First- und Traufhöhen, Länge, Breite, Grundfläche, Geschossfläche und Erscheinungsbild des geplanten Gebäudes sowie eine etwaige intensivere bauliche Ausnutzung des Nachbargrundstücks spielen hingegen entweder bei der Bemessung der Abstandsfläche keine Rolle oder gehen in der Bemessung auf (OVG NRW, B.v. 20.2.2014 - 2 A 1599/13 - juris). Bei der Frage, ob die wechselseitigen Abstandsflächenverstöße vergleichbar, d. h. etwa gleichgewichtig sind und nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris), ist dabei keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (OVG NRW, B.v. 30.8.2012 - 2 B 983/12 - juris; VG München, U.v. 21.1.2013 - M 8 K 12.1226 - juris m. w. N. aus der Rechtsprechung).

In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen auf die abstandsflächenrechtlich beachtlichen Nachbarbelange intensiver auswirkt als das vorhandene Gebäude des Antragstellers auf das Neubauvorhaben der Beigeladenen. Eine vergleichbare wechselseitige Abstandsflächenverletzung ist schon deshalb nicht festzustellen, weil das Bauvorhaben der Beigeladenen, wie sich aus dem „Baurechtsplan mit Abstandsflächen“ vom 26. September 2013 ergibt, auf die nördlich der ...gasse gelegenen Grundstücke insgesamt eine Abstandsfläche von 634 qm wirft. Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers (Fl.Nr. ... der Gemarkung ...) ist diesem Plan zu entnehmen, dass vom Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück des Antragstellers eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von mindestens 4,20 m bis höchstens 5,20 m beansprucht wird und es sich dabei um eine Fläche von ca. 85 qm handelt, mit der das Vorhaben der Beigeladenen das insgesamt ca. 330 qm große Grundstück des Antragstellers abstandsflächenmäßig belegt.

Wie sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Bauakten des Antragstellers zum Baugenehmigungsbescheid vom 18. Dezember 1984 für die Renovierung und Nutzung der Änderung des Mehrfamilienhauses ergibt, würde das Vorhaben des Antragstellers eine Abstandsflächentiefe von ca. 9,30 m auslösen, die auf das Grundstück der Beigeladenen bei einer Breite von 19 m eine Tiefe von weniger als 1 m (ca. 19 qm) in Anspruch nehmen würde.

Schon allein dieser Vergleich zeigt nach Auffassung des Gerichts, dass es an einer quantitativen Vergleichbarkeit des wechselseitigen Abstandsflächenverstoßes fehlt. Setzt man die Abstandsflächenüberschreitungen in Relation zueinander, ergibt sich, dass vom Vorhaben der Beigeladenen mehr als 75% mehr Abstandsfläche vom Grundstück des Antragstellers in Anspruch genommen werden, als dieser seinerseits vom Grundstück der Beigeladenen beansprucht. Dies bewirkt eine erhebliche Diskrepanz und führt dazu, dass eine Gleichwertigkeit der wechselseitigen Abstandsflächenverstöße offensichtlich nicht mehr angenommen werden kann. Der Antragsteller ist daher nicht gehindert, sich mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben auf die Nichteinhaltung von Abstandsflächen durch das Vorhaben der Beigeladenen zu berufen.

5.2 Nach den genehmigten Planunterlagen hält das Bauvorhaben nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung zum Grundstück des Antragstellers hin die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Der Bebauungsplan Nr. ... der Antragsgegnerin setzt im Norden des streitgegenständlichen Grundstückes zur ...gasse hin eine Baulinie nach § 23 Abs. 2 Satz 1 der BauNVO fest. Wenn eine Festsetzung wie die vorerwähnte im Bebauungsplan aufgenommen worden ist, so muss - im Gegensatz zur Baugrenze - grundsätzlich an dieser Baulinie gebaut werden. Das Vorhaben der Baugeladenen weicht allerdings, wie u. a. aus dem „Baurechtsplan mit Abstandsflächen“ vom 26. September 2013 erkennbar ist, um ca. 1 m von der Baulinie zurück. Dies hat seine Ursache darin, dass im Zuge der von der Antragsgegnerin thematisieren „Architektur der Erinnerung“ ein Teil der ca. 1 m breiten Außenwand des ehemaligen ...gebäudes („Bestandswand“) bei dem Abbruch des ...gebäudes im Übrigen erhalten geblieben ist. Um die Breite der erhaltenen Außenmauer des ehemaligen ...gebäudes an der ...gasse weicht das Bauvorhaben der Beigeladenen von der Baulinie zurück. Dies kann nicht mehr als Zurücktreten geringfügigen Ausmaßes im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO angesehen werden. Über den Antrag auf Erteilung einer Abweichung hat die Antragsgegnerin nicht entschieden. Die Frage, ob das Bauvorhaben die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO einhält, gehört wegen des Antrags der Beigeladenen auf Erteilung einer Abweichung zum Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 2 BayBO. Der Vorbescheid vom 18. März 2013 stellt zwar in Frage 8 für das Abrücken von den Baulinien u. a. im Baugebiet ... eine Befreiung in Aussicht, jedoch entfaltet dieser in diesem Punkt selbst nach Auffassung der Antragsgegnerin, die diese im Schriftsatz vom 21. Juli 2014 vertreten hat, wegen der pauschal in Aussicht gestellten Abweichungen bezüglich der Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen wohl keine Bindungswirkung, weil im Zeitpunkt der Vorbescheidserteilung lediglich etwaige erforderliche Abweichungen für die westlichen, südlichen und östlichen Außenwandbereiche in den Blick genommen wurden und diese Abweichungen schließlich auch im Baugenehmigungsbescheid vom 2. April 2014 erteilt worden sind.

Gemäß § 5 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.... sind die erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO (a. F.) unabhängig von den festgesetzten Baulinien und Baugrenzen einzuhalten. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften - hier durch die Festsetzung einer Baulinie im Bebauungsplan - an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO dispensiert damit den Bauherrn von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften, wenn beispielsweise - wie vorliegend - nach den satzungsmäßigen Vorgaben des Bebauungsplanes durch die Festlegung einer Baulinie nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO an der Grenze gebaut werden muss und räumt dem Städtebaurecht den Vorrang ein, soweit es um die Errichtung von Gebäuden ohne Grenzabstand geht. Das Vorhaben der Beigeladenen soll allerdings - wie bereits vorstehend erwähnt - nicht auf der Baulinie an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtet werden, sondern weicht um ca. 1 m von der Baulinie wegen des Erhalts der Mauerscheibe der ehemaligen ... zurück.

Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist daher nicht einschlägig, weil die Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut nur den unmittelbaren Anbau an die Grundstücksgrenze, nicht aber einen grenznahen Anbau mit Abstandsflächen, die kleiner als die gesetzlich vorgeschriebenen sind, regelt (BayVGH, U.v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714 - NVwZ-RR 2007, 512 ff.; U.v. 7.5.2007 - 2 B 04.3589 - juris; B.v. 3.4.2014 - 1 ZB 13.2536 - juris). Nach der unmissverständlichen Aussage des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO setzt diese Vorschrift voraus, dass es sich um Außenwände handelt, „die an der Grundstücksgrenze errichtet werden“. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil das Vorhaben nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze verwirklicht werden soll, sondern in einem Abstand von ca. 1 m. Nach der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der vorerwähnten Entscheidung vom 3. April 2014 vertretenen Auffassung wird dies durch Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO bestätigt, der die Zulässigkeit von „Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe“ regelt und letztlich leerlaufen würde, wenn Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO generell entsprechend auf grenznahe Gebäude angewendet würde. Zwar sei hierdurch nicht ausgeschlossen, dass diese Vorschrift bei sehr geringen zeitlichen Grenzabständen ausnahmsweise entsprechend angewendet werden könne. Angesichts dessen, dass in den vorerwähnten Entscheidungen allerdings bereits ein Abstand zwischen ca. 35 und 60 cm bzw. ca. 50 und 80 cm in Fällen, in denen nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden musste, für ausreichend erachtet wurde, die Einschlägigkeit des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zu verneinen, besteht im vorliegenden Fall angesichts des Zurückweichens des Bauvorhabens der Beigeladenen um ca. 1 m von der Grundstücksgrenze keine Veranlassung anzunehmen, die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO sei vorliegend ausnahmsweise entsprechend anzuwenden.

5.3 Ist nach dem Vorstehenden daher davon auszugehen, dass das Vorhaben nach Norden hin eine Abstandsfläche gemäß Art. 6 Abs. 5 BayBO einzuhalten hat, so bedarf es einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO, die auch vom Beigeladenen beantragt worden ist und damit zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO gehört. Allein die Tatsache, dass die Beigeladene die erforderliche Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nach Norden beantragt hat, die Antragsgegnerin jedoch darüber keine Entscheidung getroffen hat, ist bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht geeignet, bereits eine beachtenswerte Verletzung drittschützender Rechte des Antragstellers annehmen zu können. Die fehlende Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die beantragte Abweichung und die dabei zu treffende Ermessensentscheidung entbindet das Gericht nämlich nicht von der inhaltlichen Prüfung, ob dem nachträglich erkannten Mangel der Baugenehmigung nicht durch eine nachträgliche Entscheidung über die beantragte Abweichung im Hauptsacheverfahren abgeholfen werden kann. Dass die Abweichung trotz ihres eigenen Regelungscharakters Teil der Baugenehmigung ist, gilt auch dann, wenn über den Antrag auf Abweichung erst mit gesondertem Bescheid, etwa im Hauptsacheverfahren entschieden wird (Dohm in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 63, Rn. 58). Zwar verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller derzeit in öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten. Der Verstoß gegen die nachbarschützende Abstandsflächenvorschrift des Art. 6 Abs. 5 BayBO kann aber nach Überzeugung der erkennenden Kammer durch die Erteilung einer Abweichung von der Antragsgegnerin ermessensgerecht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgeräumt werden. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs muss dann nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung zwar möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber - wie hier - behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris).

Bei der Frage, ob die Erteilung einer Abweichung in Betracht kommt, ist auf Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO abzustellen, wonach die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung zulassen kann, wenn sie unter Berücksichtigung des Zweckes der jeweiligen Anforderungen und Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbar sind. Diese Voraussetzungen sieht die Kammer im vorliegenden Fall wahrscheinlich als gegeben an. Die Erteilung einer Abweichung erscheint unter Berücksichtigung des Zweckes der jeweiligen Anforderungen, d. h. hier der Anforderungen des Abstandsflächenrechts, vertretbar. Durch das Abstandsflächenrecht sollen Gebäudeabstände gewahrt und dadurch eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke gewährleistet werden. Ein Zurückbleiben hinter dem angestrebten Schutzniveau erscheint vertretbar, wenn die strikte Einhaltung des Abstandsflächenrechts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls mit Blick auf dessen Ziele nicht geboten ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2011 - 15 ZB 11.1882 - juris). Abweichungen von den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO lassen sich deshalb in erster Linie dann rechtfertigen, wenn Gründe vorliegen, durch die sich der Einzelfall vom gesetzlichen Regelfall unterscheidet und wegen derer die Einbuße an Belichtung und Belüftung zu vernachlässigen ist (BayVGH, B.v. 8.12.2011 a.a.O).

So liegen die Dinge hier: Zum einen ist die bei der Zulassung einer Abweichung von der vorgeschriebenen Abstandsfläche zu fordernde atypische Situation gegeben. Sowohl das Grundstück des Antragstellers als auch das Grundstück der Beigeladenen liegen im dicht bebauten innerstädtischen Bereich mit zum Teil historischer Bausubstanz. Die Grundstücke befinden sich in einem Areal, in dem nahezu jede nicht unwesentliche bauliche Veränderung der bestehenden Gebäude geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen, weil im dicht bebauten Altstadtbereich kaum ein Gebäude die Abstandsflächen wahrt, wie die Lagepläne und auch die vorgelegten Fotografien zeigen. Der für die Erteilung einer Abweichung zu fordernde atypische Sonderfall (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.1994 - 24 B 93.4017 - juris) begründet sich zwar im vorliegenden Fall wohl nicht mit einem besonderen Grundstückszuschnitt, welcher eine sinnvolle Nutzung des Grundstücks unter Einhaltung der Abstandsflächen unmöglich macht, sondern ergibt sich voraussichtlich auch daraus, dass das Gebäude des Antragstellers selbst die Abstandsflächenvorschriften nicht einhält. Die beantragte Abweichung sorgt für eine relative Gleichbehandlung unter den Nachbarn. Der Antragsteller kann nicht mehr an Schonung beanspruchen, als er selbst mit seinem Anwesen gewährt.

In entsprechender Anwendung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme trotz Einhaltung der baurechtlichen Abstandsvorschriften entwickelt hat, kann ein nachbarliches Anwesen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden, wenn es durch die Verwirklichung eines genehmigten Vorhabens in unmittelbarer Nachbarschaft „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - NVwZ 1987, 34: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Der Antragsteller hat hierzu geltend gemacht, zwischen seinem Anwesen und dem Vorhaben der Beigeladenen bestehe ein extremer Größenunterschied, der im engen Altstadtbereich mit der schmalen ...gasse besonders deutlich wirke und für den Eindruck sorge, die gegenüberliegende Wand befinde sich unmittelbar vor der Haustüre des Antragstellers. Dadurch entstehe ein bedrückendes Gefühl des Eingeschlossenseins beim Verlassen des Hauses.

Eine erdrückende oder einmauernde Wirkung im vorbezeichneten Sinne ergibt sich durch das Vorhaben der Beigeladenen, welches in einem Abstand von mehr als 8 m dem Anwesen des Klägers gegenüber zu liegen kommt, mit hoher Voraussicht nicht.

Zwar verändert das genehmigte Vorhaben die städtische Kulisse an diesem Standort erheblich, auch weil das historische, aber nicht denkmalgeschützte ehemalige ...gebäude mit Ausnahme der erhaltenen Mauerscheibe einer Wohnbebauung weicht. Das Ergebnis stellt sich im Vergleich zum Normalfall verdichteter innerstädtischer Bebauung mit geschlossener Bauweise und einer höheren Anzahl an Vollgeschossen aber als noch hinnehmbar und für einen Durchschnittsbetrachter als nicht erdrückend dar. Nicht schon dann, wenn das angegriffene Vorhaben die Situation - auch nachteilig - für den Nachbarn verändert, kann schon von einer erdrückenden Situation im Sinne einer Gefängnishofsituation die Rede sein, zumal sich das Anwesen des Antragstellers jahrzehntelang einem in etwa vergleichbaren Baukörper gegenübersah.

Wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 11. August 2014 unter Vorlage der den Antragsteller betreffenden Bauakten vorgetragen hat, ergibt sich aus dem in der dortigen Planzeichnung dargestellten Gebäudeschnitt, dass das Gebäude des Antragstellers eine Firsthöhe von 12,59 m aufweist, während das Vorhaben der Beigeladenen bis zum vierten Obergeschoss eine Höhe zwischen 13,43 m und 13,56 m aufweist. Das um das Maß seiner Höhe zurückgesetzte fünfte Penthousegeschoss hinzugerechnet, erreicht das streitgegenständliche Gebäude insgesamt eine Höhe zwischen 16,73 m bis 16,88 m auf. Schon angesichts dieser Größenverhältnisse wird nur schwerlich von einer einmauernden oder erdrückenden Wirkung des streitgegenständlichen Vorhabens auf das Anwesen des Antragstellers ausgegangen werden können. Bei dem großen Rücksprung des Penthousegeschosses wird dieses voraussichtlich zu keinen Beeinträchtigungen der Besonnung, Belichtung und Belüftung führen und keinen Einmauerungseffekt als solches hervorrufen. Bei der Betrachtung, ob ein solcher für das Anwesen des Antragstellers vorliegt, kann, obwohl dem Bevollmächtigten des Antragstellers darin zuzustimmen ist, dass der Bestandsschutz durch den Abbruch des ehemaligen ...gebäudes erloschen ist, aus der Betrachtung auch nicht völlig ausgeblendet werden, dass sich das Anwesen des Antragstellers seit Jahrzehnten einem von Höhe, Länge, Breite und Kubatur dem streitgegenständlichen Vorhaben durchaus vergleichbaren Gebäudekörper gegenübersah. Wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 11. August 2014 unter Vorlage des Bauakts zur Abbruchanzeige für das ...gebäude vorgetragen hat und sich diesem Abbruchakt auch entnehmen lässt, betrug die Höhe der auf die Baulinie gesetzten Außenwand des ...gebäudes im Bereich des Anwesens des Antragstellers 13,50 m, wohingegen die künftige Außenwand des geplanten Vorhabens 13,56 m ohne Berücksichtigung des nach Süden zurückversetzten Penthousegeschosses beträgt (Gesamthöhe 16,86 m). Daraus ist ersichtlich, dass sich das Anwesen des Antragstellers - in Außerachtlassung des weggefallenen Bestandschutzes - seit Jahrzehnten einem Baukörper von vergleichbarer Höhenentwicklung gegenübersah. Eine so deutliche Diskrepanz in der Höhenentwicklung der in Relation gesetzten Gebäude, wie sie die o.a. Rechtsprechung für die Annahme einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung gefordert hat, lässt sich nach alledem nicht feststellen. Auch wenn der Antragsteller spürbare Beeinträchtigungen durch das streitgegenständliche Vorhaben für sich erkennen mag, ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Grundstückssituation für den Antragsteller nicht in einer im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu berücksichtigenden Weise ändert. Die sich durch das Wohnbauvorhaben zusätzlich ergebenden Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers führen ebenfalls nicht zu einer Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens. In aller Regel, so auch hier, besteht kein Schutz gegen unerwünschte Einblicksmöglichkeiten. Diese sind im innerstädtisch dicht bebauten Quartier auch hinzunehmen.

Die Erteilung einer Abweichung ist voraussichtlich mit den öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen des Antragstellers vereinbar. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B.v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris). Ob eine Abweichung von Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B.v. 17.7.2007 a. a. O.). Durch das Bauvorhaben der Beigeladenen wird zwar eine geringfügige Veränderung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung - im Vergleich zu dem Zustand vor Abbruch des ...gebäudes - zulasten des Antragstellers erfolgen, die aber nicht über das hinausgeht, was in städtischen Verdichtungslagen, die durch ähnliche Verhältnisse geprägt sind, üblich ist. Die Größenverhältnisse zwischen dem geplanten Wohnkomplex der Beigeladenen und dem Anwesen des Antragstellers sind nicht derart unterschiedlich, dass das Grundstück des Antragstellers im Vergleich zum geplanten Vorhaben nach dem äußeren Eindruck seine eigene baurechtliche Charakteristik verlöre. In der gegebenen, ohnehin bereits stark verdichteten innerstädtischen Lage muss mit Bauvorhaben der in Rede stehenden Dimension immer gerechnet werden. Wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 11. August 2014 detailliert dargelegt hat, liegt für den dem Anwesen des Antragstellers gegenüberliegenden Teil des geplanten Vorhabens eine Baurechtsmehrung zulasten des Antragstellers - verglichen mit dem vormals herrschenden Zustand - nur in ganz geringem Umfang vor. Das Anwesen des Antragstellers hält im Übrigen selbst die Abstandsflächenvorschriften nicht ein. Es kann bei der Bewertung der wechselseitigen Interessen auch nicht völlig außer Acht bleiben, dass der Bebauungsplan Nr. ... auf der nördlichen, dem Anwesen des Antragstellers zugewandten Grundstücksseite eine Baulinie nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO festsetzt, die eigentlich erfordert hätte, dass an der Grenze gebaut werden muss. Bei einem Abstand zwischen dem Anwesen des Klägers und dem streitgegenständlichen Vorhaben von ca. 8 m wird es daher voraussichtlich zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen der Belichtung, Belüftung oder des Wohnfriedens kommen. Dieser Abstand ist gerade in dem dicht bebauten Altstadtbereich nicht so gering, dass bereits deshalb von einer Unzumutbarkeit bzw. Unvereinbarkeit mit den nachbarlichen Belangen des Antragstellers auszugehen wäre. Die erforderliche Abweichung erscheint auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayBO, insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung und damit auch in Bezug auf den Brandschutz, nicht gewahrt werden können.

6. Die am 2. April 2014 erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller auch nicht in nachbargeschützten Rechten im Hinblick auf den von ihm vorgetragenen Gesichtspunkt der unzumutbaren Lärmbelästigungen, die seiner Ansicht nach von der Quartiersgarage ausgehen.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Vorbescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2013 unter II. die von der Beigeladenen gestellte Frage, ob die im Erdgeschossplan Nr. 3 dargestellte erdgeschossige Quartiersgarage im Baugebiet ... mit einer Größe von bis zu 50 Stellplätzen inklusive der dargestellten Erschließung aus planungsrechtlicher und verkehrsrechtlicher Sicht zulässig sei, bejaht hat und der Quartiersgarage planungsrechtlich gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zugestimmt hat. Zudem sei die Nutzung mit den verkehrlichen und immissionsschutzrechtlichen Belangen vereinbar. Hierzu hat sie auf die Hinweise zum Immissionsschutz verwiesen. In den Hinweisen unter „V. A. Immissionsschutz“ hat die Antragsgegnerin auf § 7 des Bebauungsplans Nr...., insbesondere auf die Beachtung von § 7 Abs. 5 der Satzung, hingewiesen. Entsprechend sei der Schallschutz in einem schalltechnischen Gutachten für die Einzelbauvorhaben gesondert nachzuweisen. Dieser Nachweis sei bei Einreichung der Bauanträge vorzulegen.

Mit der für die Beigeladene positiven Beantwortung der Frage 4 nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Quartiersgarage hat die Antragsgegnerin verbindlich über diese Frage entschieden. Die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens umfasst auch die Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben die an es gestellten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen einhält. Ein bestandskräftiger, unanfechtbarer Vorbescheid entscheidet abschließend über das, was Gegenstand der Prüfung des Vorbescheidsverfahrens war. Die nachfolgende Baugenehmigung übernimmt demzufolge den Inhalt eines bestandskräftigen Vorbescheides nur redaktionell oder als Hinweis, aber ohne eine eigene, Dritte beschwerende Regelung. Die von einem Dritten trotzdem gegen die Baugenehmigung erhobene Klage ist dann zwar nicht unzulässig, wohl aber unbegründet, soweit sich der Dritte auf Feststellungen stützt, die ihm gegenüber durch den Vorbescheid bereits bestandskräftig geworden sind (Decker in Simon/Busse, a. a. O., Rn. 98 ff. zu Art. 71 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Die Bindungswirkung eines Vorbescheides könnte nur dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich das im Baugenehmigungsverfahren behandelte Vorhaben aufgrund nachträglicher eingereichter Unterlagen nicht mehr auf das ursprünglich mittels Vorbescheid bereits ausschnittsweise beurteilte Vorhaben bezieht, sondern von diesem abweicht. Die Bindungswirkung erstreckt sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen. Das Vorhaben darf mithin nicht derart verändert werden, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinweist erneut aufgeworfen wird (BayVGH, U.v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl 1997, 341 f.).

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt für das vorliegende Verfahren, dass die dem Vorbescheid zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere die eingereichten Pläne im Vergleich zu den dem Baugenehmigungsverfahren zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere Plänen, keine bzw. allenfalls geringfügige Abweichungen von der Grundkonzeption ergeben. Insbesondere ist sowohl nach den Darstellungen in den dem Vorbescheid zugrunde liegenden Unterlagen als auch in den zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Plänen (z. B. „Grundriss Erdgeschoss - Plannr. A-G3-g-00) zu entnehmen, dass die Situierung der Einfahrt der Quartiersgarage im nordwestlichen Teil der ...gasse unverändert geblieben ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der sachliche Umfang der Bindungswirkung des bestandskräftig gewordenen Vorbescheides das über die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Quartiersgarage betrifft und dabei auch über die Frage, ob von dem Vorhaben unzumutbare Lärmbelästigungen ausgehen, abschließend unanfechtbar entschieden worden ist.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Antragsgegnerin im Vorbescheid unter dem Punkt „V. Hinweise/A. Immissionsschutz“ auf § 7, insbesondere § 7 Abs. 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes hingewiesen und gefordert hat, den „Schallschutz in einem schalltechnischen Gutachten für die Einzelbauvorhaben gesondert nachzuweisen“. Dieser Hinweis kann entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht so ausgelegt werden, als dass die planungsrechtliche Zustimmung zur Quartiersgarage nur vorbehaltlich der Ergebnisse eines Gutachtens ausgesprochen worden sein soll. Denn die „Hinweise“ auf ein etwa erforderliches Gutachten nehmen am Regelungscharakter des Vorbescheides und damit auch an seiner Bindungswirkung nicht teil. Über einen bloßen Hinweis ohne Regelungscharakter kann der Umfang der planungsrechtlichen Prüfung und bestandskräftigen Entscheidung nicht eingeschränkt oder erweitert werden.

§ 7 Abs. 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes kann auch, entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers, keine nachbarschützende Wirkung für Planaußenlieger zugemessen werden. Aus diesem Grunde ist es dem Antragsteller, wie der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu Recht vorgetragen hat, verwehrt, sich auf den nachbarschützenden Charakter des § 7 Abs. 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu berufen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Während die in § 7 Abs. 1 bis 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans postulierten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen deutlich erkennbar und ohne Zweifel ausschließlich den im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken zugutekommen sollen, so wird dies aus § 7 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht von vornherein ohne weiteres deutlich, erschließt sich aber dann in der Zusammenschau mit den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans, der eine Tiefgaragenzufahrt zwischen den Anwesen Hausnr. ... und Hausnr. ... an der ...Allee festsetzt. Abgesehen davon, dass es sich um die Tiefgaragenzufahrt für die Bewohner des streitgegenständlichen Anwesens handelt, die nicht Gegenstand der Kritik des Antragstellers ist, und die zudem an der ...Allee gelegen ist, den Antragsteller daher auch unter keinem Blickwinkel des Rücksichtnahmegebots einen Ansatzpunkt für eine Nachbarrechtsverletzung böte, ist festzustellen, dass die Grundstücke mit den Hausnrn. ... und ..., jeweils ...Allee, ebenfalls im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Antragsgegnerin liegen. In der Zusammenschau wird demnach deutlich, dass die Regelungen in § 7 Abs. 1 bis 4 der Satzung sich insgesamt ausschließlich auf die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans befindlichen Grundstücke beziehen und nicht den Nachbarschutz von Planaußenliegern in den Blick genommen haben. Daraus folgt, dass die Regelung in § 7 Abs. 5 der Bebauungsplansatzung, wonach der Schallschutz in einem schalltechnischen Gutachten für die Einzelbauvorhaben gesondert nachzuweisen ist, sich ebenfalls nur auf die sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans befindlichen Grundstücke beziehen kann. Der Bebauungsplan sieht daher, worauf die Bevollmächtigte der Beigeladenen zu Recht hingewiesen hat, zugunsten des Antragstellers keine immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen vor, deren Einhaltung er mittels Anforderung eines schalltechnischen Gutachtens fordern könnte.

Auch unter dem Blickwinkel des Rücksichtnahmegebots ist im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgetragene, von der Quartiersgarage ausgehende Lärmbelästigung keine Nachbarrechtsverletzung festzustellen. Die Kammer vermag im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auch durch das durch die Quartiersgarage ausgelöste Verkehrsaufkommen und die durch die im nordwestlichen Grundstücksbereich der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... nahe der Einmündung der ...gasse in die ...Alle vorgesehene Ein- und Ausfahrt keine maßgebliche Belastung des Anwesens des Antragstellers zu erkennen.

Nach der Stellungnahme der Fachstelle Immissionsschutz/Umweltamt der Antragsgegnerin im Vorbescheidsverfahren vom 11. Juli 2012 handelt es sich bei der Quartiersgarage nicht um eine öffentlich genutzte Parkgarage, die jedermann innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich ist, sondern um eine Garage, die an Personen vermietet werden soll, die im Gebiet wohnen, ansässig sind oder ihrer Berufstätigkeit nachgehen. Dem Bevollmächtigten des Antragstellers ist darin beizupflichten, dass eine Quartiersgarage nicht dem Lärmbonus notwendiger Stellplätze unterliegt, bei denen die durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen im Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit begründen und die als sozialadäquat hinzunehmen sind. Bei der Quartiersgarage handelt es sich wohl um einen im festgesetzten Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässigen sonstigen Gewerbebetrieb, dessen Geschäftsmodell darin besteht, Parkplätze monatlich an einen bestimmbaren Benutzerkreis zu vermieten und dessen Betrieb im Baugenehmigungsbescheid damit beauflagt wurde, sicherzustellen, dass die Quartiersgarage, insbesondere zur Nachtzeit, nicht als öffentliche Garage genutzt werden kann (V., E. 5. des Bescheides), wobei die Kammer der Auffassung zuneigt, dass - im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin - zumindest eine „Quasi-Öffentlichkeit“ der Quartiersgarage anzunehmen ist. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Nur in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig (§ 12 Abs. 2 BauNVO). Nachdem die Quartiersgarage in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet errichtet werden soll, ist § 12 Abs. 2 BauNVO ebenso wie § 12 Abs. 3 bis 6 BauNVO vorliegend nicht einschlägig.

Wenn allerdings von der Herstellung und Nutzung von Stellplätzen Belästigungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzulässig sind, greift § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO mit dem dort enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme ein. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen und Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Nachdem der Begriff der erheblichen Störung mit dem Begriff der erheblichen Belästigung der Nachbarschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen vergleichbar ist, kommt es bei der Bestimmung des Maßes dessen, was an Störungen billigerweise noch zumutbar und hinzunehmen ist, auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einem Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Einzelfall an. So werden bei der Beurteilung insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als notwendige oder zusätzliche Stellplätze eine Rolle spielen (BVerwG, B.v. 20.3.2003 - 4 B 59/12 - NVwZ 2003, 1516).

In Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Nutzung der Quartiersgarage zu unzumutbaren Lärmbelastungen für den Antragsteller führt.

Im festgesetzten Mischgebiet ist die Quartiersgarage, wie bereits vorstehend erwähnt, wohl als sonstiger Gewerbebetrieb nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig. Die Zahl der in der Quartiersgarage geplanten Stellplätze (38) und die Benutzungsart der Stellplätze lässt nicht von vorne herein den Schluss zu, die Quartiersgarage sei aus Rücksichtnahmegesichtspunkten für den Antragsteller unzumutbar. Hier ist zwar einerseits in die Betrachtung einzustellen, dass die Quartiersgarage, die zur Nachtzeit nicht betrieben werden darf, wie es im Baugenehmigungsbescheid beauflagt worden ist, einem „qausi-öffentlichen“ Personenkreis zur Benutzung offensteht; es kann aber auch nicht außer Betracht gelassen werden, dass hier nicht der Betrieb eines öffentlichen Parkhauses mit einem möglicherweise stundenweise wechselnden unbestimmbaren Personenkreis vorgesehen ist, sondern die Stellplätze an gebietsansässige bzw. in dem Quartier arbeitende Personengruppen monatlich vermietet werden sollen, was einen deutlich geringeren An- und Abfahrtsverkehr als den zu einer öffentlichen Tiefgarage stattfindenden indiziert. Die Beigeladene hat zudem nach der Auflage E Nr. 5 des Baugenehmigungsbescheides sicherzustellen, dass die Quartiersgarage, insbesondere zur Nachtzeit, nicht als öffentliche Garage genutzt werden kann. Die Art und Weise der Verbindung der Stellplätze zum öffentlichen Verkehrsraum stellt sich vorliegend so dar, dass die Zu- und Abfahrt zur Quartiersgarage im nordwestlichen Bereich der ...gasse, zur ...Allee hin situiert werden soll und ca. 45 m entfernt von der westlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Anwesens errichtet werden soll. Nachdem der Lage, der Ausgestaltung und der Entfernung der Zufahrt zu den Stellplätzen zum Grundstück des Antragstellers eine besondere Bedeutung zukommt, weil der Lärm des Zu- und Abfahrtsverkehrs die Nachbarschaft in aller Regel am stärksten belastet, können schon angesichts der Entfernung der Ein- und Ausfahrt der Quartiersgarage, bezogen auf das Anwesen des Antragstellers, vermutlich keine unzumutbaren Auswirkungen entstehen. Die geplante Zu- und Abfahrt liegt in unmittelbarer Nähe zur öffentlichen Verkehrsfläche der ...gasse, weswegen auch in IV. A. 1. des Baugenehmigungsbescheides eine Abweichung erteilt worden ist. Eine Belastung des Antragstellers, etwa durch eine längere, an seinem Grundstück vorbeiführende Zuwegung zur Quartiersgarage auf dem Grundstück der Beigeladenen liegt daher nicht vor (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 10.4.2014 - 1 CS 14.397 - juris). Die Benutzer der Quartiersgarage fahren demnach mindestens 45 m von der westlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers entfernt in die Tiefgarage direkt von der öffentlichen Verkehrsfläche ein bzw. auf diese aus, ohne etwa beispielsweise zu lärmintensiven Rangiermanövern oder längeren Vorbeifahrten an der Grundstücksgrenze des Antragstellers gezwungen zu sein, um ihren Abstellort zu erreichen oder sich von ihm zu entfernen.

Im Übrigen setzt der angefochtene Bescheid unter VI. Auflagen, E. Immissionsschutz 1. fest, dass der Beurteilungspegel des beim Betrieb entstehenden Lärms, unabhängig davon, ob der Lärm durch Menschen, Maschinen, Fahrzeuge, Anlagen oder Einrichtungen entsteht, aufgrund der Summenwirkung mit anderen (möglichen) Betrieben in diesem Gebiet insgesamt die reduzierten Richtwerte in der Nachbarschaft an den umliegend nächsten schutzbedürftigen Nutzungen von tagsüber 57 dB(A) und nachts von 42 dB(A) (Pegelspitzen von 22.00 bis 6.00 Uhr: 65 dB(A)) nicht überschreiten darf und erklärt die TA Lärm für bei der Ermittlung des Lärms für zu beachten. Die Antragsgegnerin hat damit eine Reduzierung der Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden, die nach Nr. 6.1 c) in Mischgebieten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) betragen, um jeweils 3 dB(A) reduziert und zur Begründung angeführt, diese Reduzierung werde als „praktikabler Mittelweg“ herangezogen, um weiterhin Raum für andere Anlagen zu haben und zugleich die Nutzung nicht unverhältnismäßig stark einzuschränken. Hiergegen ist von Seiten des Gerichts nichts zu erinnern. Ausgehend davon, dass sich das Grundstück des Antragstellers (bestenfalls) im allgemeinen Wohngebiet, eventuell auch im Mischgebiet oder in einem Gebiet sui generis befindet, könnte er nur dann als angrenzender Gebietsanlieger bei angenommener Lage im allgemeinen Wohngebiet die Einhaltung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Richtwerte fordern, wenn das Vorhaben der Beigeladenen auch in einem allgemeinen Wohngebiet gelegen wäre. Da sich das streitgegenständliche Vorhaben allerdings im festgesetzten Mischgebiet befindet, besteht von Seiten des Gerichts im Rahmen des summarischen Verfahrens keine Veranlassung, angesichts der reduzierten Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel von der durch den Antragsteller behaupteten Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen auszugehen. Nähme man zugunsten des Antragstellers an, dass sein Grundstück in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet läge, wäre die westlich davon vorhandene gewerbliche Nutzung durch einen Gastronomiebetrieb (...gasse ...) schutzmindernd zu berücksichtigen. Ein solches bauplanungsrechtlich zulässiges Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Betätigung schlägt sich bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in der Bildung eines Mittelwerts nieder, wie er im streitgegenständlichen Bescheid angesetzt worden ist. Die Bildung eines solchen Mittelwerts ist auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. B.v. 3.3.2006 - 15 ZB 04.2453 - juris) geeignet, Nachbarrechte zu sichern, wenn eine Anlage bei regelmäßigem Betrieb nur so genutzt werden kann, dass die entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Selbst unter der für den Antragsteller günstigsten Annahme, sein Grundstück läge in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, träfen hier unterschiedlich schutzwürdige Gebiete zusammen. Dabei weitet eine Mittelwertbildung der Immissionsrichtwerte die Duldungs- und Rücksichtnahmepflichten der Nachbarn aus (BayVGH, B.v. 30.6.2009 - 15 CS 08.3019 - juris), steht in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht geeignet, bei summarischer Überprüfung Zweifel daran zu wecken, dass die festgesetzten Richtwerte nicht eingehalten werden könnten.

Der Antrag hat nach alledem keinen Erfolg.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

8. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. II. 1.5 und Nr. II. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für Nachbarklagen ein Streitwert von 7.500,-- EUR anzusehen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 22. Aug. 2014 - Au 5 S 14.1046 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

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(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Feb. 2014 - 2 A 1599/13

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 22. Aug. 2014 - Au 5 S 14.1046.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2016 - M 8 SN 15.5768

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 18. Dezember 2015 (M 8 K 15.5771) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 17. November 2015 (Az.: ...) in der Fassung des Nachgangsbescheids vom 3. Februar 2016 wird

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 30. Okt. 2014 - 4 K 1804/14

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Aus

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.


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(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Bauantrags und eine Nutzungsuntersagung.

Am 31. August 2011 beantragte der Kläger die Genehmigung für einen Umbau und eine Nutzungsänderung des Nebengebäudes auf seinem Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung H. Das 10,825 m lange und 5,99 m breite Nebengebäude, das ca. 50 bis 80 cm von der westlichen Grundstücksgrenze entfernt ist, wurde bisher teils als Doppelgarage und teils als Lager und WC für einen in einem Anbau untergebrachten Laden genutzt. Nach dem Bauplan soll künftig der überwiegende Teil des Nebengebäudes ebenfalls als Ladenfläche genutzt werden. Im Übrigen sind drei Lagerräume und ein WC vorgesehen.

Eine Baukontrolle am 25. Oktober 2011 ergab, dass das Nebengebäude bereits umgebaut worden war, die in dem Bauplan eingezeichneten Zwischenwände und Innentüren aber fehlten. Die vorhandene Multifunktionsfläche wurde von dem Mieter des Ladens, der dann im Januar 2012 verstorben ist, u. a. als Büro und Lager genutzt.

Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte das Landratsamt S. den Bauantrag ab und untersagte die Nutzung des Nebengebäudes als Designer-Möbel-Laden. Falls der Kläger diese Pflicht nicht bis spätestens 30. Oktober 2012 oder bei Einlegung von Rechtsmitteln nicht spätestens zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheids erfülle, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro fällig. Das Vorhaben halte die Abstandsflächen nicht ein. Für Aufenthaltsräume in grenznahen Gebäuden könne regelmäßig keine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zugelassen werden, weil es hierfür an den gesetzlichen Voraussetzungen der gerechten Würdigung nachbarlicher Interessen fehle. Nach der typisierenden Bewertung des Gesetzgebers müssten Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Interesse der Vermeidung von Nachbarstreitigkeiten in der offenen Bauweise grundsätzlich Abstandsflächen zur Nachbargrenze einhalten. Eine Fallkonstellation nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO liege nicht vor. Für die Nutzungsuntersagung genüge, dass die Nutzung ohne Genehmigung ausgeübt werde. Zudem sei das Vorhaben auch materiell illegal. Der Kläger könne als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Wegen einer früheren ungenehmigten Nutzung der ehemaligen Garage als Blumenladen sei er durch das Landratsamt in persönlichen Gesprächen umfassend darüber informiert worden, dass eine anderweitige Nutzung des grenznahen Gebäudes, insbesondere zu Aufenthaltszwecken, mangels Einhaltung der Abstandsflächen unzulässig sei. Gleichwohl habe er das Garagengebäude erneut ohne Vorliegen einer baurechtlichen Genehmigung zur Nutzung als Laden vermietet.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2013 macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Der Beklagte beantragt, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (1.) als auch die Anfechtungsklage gegen die verfügte Nutzungsuntersagung (2.) zu Recht abgewiesen.

1. Die beantragte Baugenehmigung durfte gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO versagt werden, weil das Bauvorhaben des Klägers die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe von 3 m zur Grundstücksgrenze nicht einhält (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO) und somit gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO verneint. Nach dem Umbau und der Nutzungsänderung handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude nicht mehr um ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 2 BayBO nicht, dass die einzelnen Lagerräume jeweils für sich gesehen ein Gebäude bilden, sofern sie einen Zugang von außen haben. Ein eigener Zugang ist zwar unabdingbare Voraussetzung für die selbstständige Benutzbarkeit eines Gebäudes; er reicht aber für die Bejahung der Gebäudeeigenschaft nicht aus. Vielmehr ist zur Abgrenzung zusätzlich auf die Funktion und die bautechnische Ausführung abzustellen (vgl. OVG NW, U. v. 16.10.2008 - 7 A 3096/07 - NVwZ-RR 2009, 277). Im vorliegenden Fall zeigen bereits die Türen zwischen der Ladenfläche und den Lageräumen deren dienende, untergeordnete Funktion. Selbst ein Verzicht auf diese Türen würde aber nichts daran ändern, dass nach der bautechnischen Ausführung die einzelnen Räume nur (unselbstständiger) Teil eines einheitlichen Gebäudes sind, wie dies das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat.

Abgesehen davon ermöglicht Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO nur eine Bebauung ohne Einhaltung der Abstandsflächen bis zu einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, während das streitgegenständliche Gebäude 10,825 m lang ist.

b) Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Ein solcher Fall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil das streitgegenständliche Gebäude nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegt, sondern zu dieser einen Abstand zwischen ca. 50 und 80 cm einhält (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714 - NVwZ-RR 2007, 512/513 zu einem Abstand zwischen ca. 35 und 60 cm). Nach seinem klaren Wortlaut regelt Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nur den unmittelbaren Anbau an die Grundstücksgrenze, nicht aber einen grenznahen Anbau mit Abstandsflächen, die kleiner als die gesetzlich vorgeschriebenen sind, wie z. B. bei Traufgassen oder „engen Reihen“ (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2006 a. a. O. m. w. N.). Dies wird durch Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO bestätigt, der die Zulässigkeit von „Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe“ regelt und letztlich leerlaufen würde, wenn man Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO generell entsprechend auf grenznahe Gebäude anwenden würde. Zwar ist hierdurch nicht ausgeschlossen, dass diese Vorschrift bei sehr geringen seitlichen Grenzabständen ausnahmsweise entsprechend angewendet wird (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 17), doch ist hierfür im konkreten Fall weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.

c) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO berufen. Nach dieser Vorschrift gelten Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben. Diesbezüglich fehlt es bereits in mehrfacher Hinsicht an der gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlichen Darlegung von Bezugsfällen. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich insoweit auf die bloße Bezugnahme auf das Augenscheinprotokoll, eine im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme und die Klagebegründung, ohne sich mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts in den Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Zudem fehlt die gebotene Differenzierung zwischen Grenzbebauung und grenznaher Bebauung. Dass sich eine einheitliche seitliche Abstandsflächentiefe aus den genannten Bezugsfällen ergibt, wird auch nicht ansatzweise behauptet. Vielmehr liegt eine einheitlich reduzierte seitliche Abstandsflächentiefe offenkundig nicht vor. Da Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO einen Sonderfall der (offenen) Bauweise regelt, ist bei der Frage, ob sich das Vorhaben des Klägers nach diesem Kriterium im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ohnehin nicht auf die Bebauung an der M. Straße und der S.-straße, sondern auf die Bebauung an der W.-straße abzustellen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei der überbaubaren Grundstücksfläche der maßgebliche Bereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen ist als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 25.2.2014 -1 ZB 11.1739 - juris m. w. N.). Entsprechendes gilt bei der Bauweise, die in der Baunutzungsverordnung im gleichen Abschnitt wie die überbaubare Grundstücksfläche geregelt ist und in Bezug auf die Grundstücksgrenzen bestimmt, inwieweit ein Grundstück bebaubar ist (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 2 BauNVO). Insoweit wird in aller Regel auf Straßenzüge oder abgegrenzte Teile von Straßenzügen abzustellen sein. Die (offene) Bauweise in der W.-straße wird ersichtlich nicht von der Bauweise in anderen Straßen geprägt.

d) Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen noch hat er insoweit einen Anspruch auf erneute Verbescheidung. Zwar trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, der Kläger habe keinen schriftlichen Antrag nach Art. 63 Abs. 2 BayBO bei der Baugenehmigungsbehörde gestellt (vgl. Bl. 58 und 68 der Bauakte). Gleichwohl ist das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig, weil - wie bereits das Landratsamt auf Seite 3 des Bescheids vom 14. August 2012 festgestellt hat - die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann eine Abweichung nur zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dies ist hier wegen der typisierenden Bewertung des Gesetzgebers, wonach Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Interesse der Vermeidung von Nachbarstreitigkeiten bei offener Bauweise grundsätzlich Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze einhalten müssen, zu verneinen (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.1990 - 2 B 89.339 - nicht veröffentlicht). Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein Ausnahmefall nicht deshalb vor, weil die grenzständige überdachte Tiefgaragenzufahrt auf dem Nachbargrundstück die zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung gemäß Art. 7 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1982 zulässige Gesamtnutzfläche von 50 m² um etwas mehr als 10% überschreitet. Abgesehen davon, dass diese Überschreitung relativ gering ist und die Begrenzung der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung bei Garagen auf 50 m² Gesamtnutzfläche inzwischen entfallen ist, würde die Zulassung eines Aufenthaltsraums in den Abstandsflächen wegen des anderen Nutzungszwecks eine neue Qualität haben. Damit würde das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis aus dem Gleichgewicht gebracht, das bisher auch dadurch gekennzeichnet ist, dass das streitgegenständliche Gebäude ebenfalls eine größere Gesamtnutzfläche als 50 m² hat und schon wegen seiner Länge von 10,825 m der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO bedarf.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch insoweit nicht, als das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Nutzungsuntersagung abgewiesen hat, mit der die weitere Nutzung des Nebengebäudes als Designer-Möbel-Laden verhindert werden soll.

Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Nach dieser Bestimmung kann eine rechtswidrige Nutzung auch vorbeugend untersagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine solche beabsichtigt ist (vgl. BayVGH, U. v. 5.12.2005 - 1 B 03.2567 - juris zum inhaltsgleichen Art. 82 Satz 2 BayBO 1998). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat das fragliche Gebäude umgebaut und zur Nutzung als Designer-Möbel-Laden vermietet, obwohl er bereits früher vom Landratsamt darüber unterrichtet worden war, dass eine Nutzung des grenznahen Gebäudes zu Aufenthaltszwecken unzulässig ist. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ihn auch nach dem Tod des Mieters als Störer im sicherheitsrechtlichen Sinn angesehen hat. Im Übrigen hat der Kläger in der Klagebegründung vom 8. März 2013 lediglich geltend gemacht, der an den Mieter gerichtete Bescheid gehe wegen dessen Tod ins Leere, nicht aber, dass dies auch für die an ihn gerichtete Nutzungsuntersagung gelte. Vielmehr hat er durch den Vortrag, die für die Aufgabe der untersagten Nutzung gesetzte Frist sei zu kurz (vgl. Klagebegründung vom 31.10.2012), zu erkennen gegeben, dass er diese Nutzung mit einem anderen Mieter fortsetzen will.

Gerade dadurch, dass diese Frist an die Bestandskraft der Nutzungsuntersagung geknüpft wird, bleibt dem Kläger ausreichend Zeit für eine eventuell notwendig werdende Beendigung eines Mietvertrags.

3. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2014 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 5. November 2013 erteilte Baugenehmigung wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Mit Baugenehmigung vom 5. November 2013 erteilte das Landratsamt P. a. d. I. dem Beigeladenen die Erlaubnis zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und fünf Fertiggaragen sowie sieben Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung R. (Baugrundstück). Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung R., das über seine gesamte westliche Seite an das Grundstück des Antragstellers angrenzt. Von den sieben genehmigten Stellplätzen sind vier im Süden des Baugrundstücks an der R.-...-Straße situiert, während die restlichen drei Stellplätze und die fünf Fertiggaragen im nördlichen Drittel des Grundstücks einander gegenüberliegend - getrennt durch eine etwa 8 m x 15 m messende Rangierfläche - angeordnet sind; die Anlage wird über eine etwa 33 m lange und 3 m breite Zufahrt erschlossen, die auf der Ostseite des Baugrundstücks unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers verläuft.

Die vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht München unter dem Az. M 9 K 13.5392 anhängig. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2014 (M 9 SN 13.5393) im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die angefochtene Baugenehmigung verstoße nicht zulasten des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauVNO). Die durch die Nutzung der Garagen und Stellplätze im nördlichen Grundstücksteil sowie durch die an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers verlaufende Zufahrt zu erwartenden Störungen erwiesen sich in der konkreten Situation voraussichtlich als zumutbar, denn die rückwärtigen Grundstücksbereiche im maßgeblichen Geviert seien bereits durch Zufahrten zu Grundstücken und Stellplatzanlagen belastet; der vom Parkplatzbetrieb ausgehende Lärm sei im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 2 BauNVO als sozial adäquat hinzunehmen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 5. November 2013 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht abgelehnt. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Beschwerdeentscheidung maßgebenden Beschwerdevorbringens wird die Anfechtungsklage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben, da die Baugenehmigung gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstoßen dürfte.

Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass nur ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse des Einzelfalls die im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden, von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Lärmemissionen für die Nachbarschaft unzumutbar sein können. Allerdings ist der vorliegende Fall gerade durch atypische Besonderheiten gekennzeichnet, vor deren Hintergrund sich die Genehmigung der nördlichen Garagenanlage (drei Stellplätze und fünf Garagen) für den Antragsteller als voraussichtlich nicht mehr zumutbar erweisen wird. Insoweit lässt das Bauvorhaben das erforderliche Maß an Rücksichtnahme gegenüber dem Antragsteller vermissen (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), weil es sich in mehrfacher Hinsicht durch seine besondere Ausgestaltung von den bisher im Baugebiet vorhandenen Garagenanlagen abhebt. Der Senat sieht dabei im Folgenden als maßgebliches Baugebiet das im Süden durch die R.-Straße, im Westen und im Norden durch die S.-Straße und im Osten durch die S-straße begrenzte Geviert an; er folgt der Ansicht des Beschwerdeführers, nach der die südlich der R.-Straße gelegenen Grundstücke für die Frage, ob bereits derzeit in die rückwärtigen Grundstücksbereiche Lärm durch bestehende Stellplatzanlagen hineingetragen werde, wegen ihrer Entfernung zum Grundstück des Antragstellers und der deshalb fehlenden Auswirkungen keine Berücksichtigung finden dürften. Im Rahmen der geforderten Einzelfallbetrachtung ist das Augenmerk in erster Linie auf die unmittelbar auf den rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Antragstellers einwirkende Umgebungsbebauung zu werfen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners vermag der Senat keine maßgebliche Belastung rückwärtiger Grundstücksbereiche durch Zufahrten zu Grundstücken und Stellplatzanlagen zu erkennen. Die vier im angefochtenen Beschluss genannten Grundstücke (FlNr. .../..., und .../...) werden allesamt über zwei ca. 30 m lange öffentliche Stichstraßen erschlossen, die selbst auch - wie ein Luftbild (Bl. 72 d. VG-Akte) zeigt - dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen; die Garagen zu denjenigen Anwesen (S.-Straße ... und ...), die über die beiden Stichstraßen erschlossen werden, befinden sich auch nicht im rückwärtigen Bereich der entsprechenden Wohnanwesen, sondern sind nördlich oder zwischen den Gebäuden angeordnet, während der südliche, aus Sicht der Erschließungsstraße rückwärtige (Garten-)Bereich von Garagenanlagen freigehalten ist. Gegenüber dem nördlichen Gartenbereich des Antragstellers befinden sich zwar in ca. 20 m Entfernung drei dieser Garagen, deren Zufahrt jedoch von ihm abgewandt und von Norden her erfolgt. Im Übrigen kann auch für die vom Verwaltungsgericht herangezogene Bebauung südlich der R.-Straße - insbesondere die Grundstücke FlNr. .../... und .../... - nicht die Rede davon sein, dass sich hier Stellplatzanlagen im rückwärtigen Grundstücksbereich befinden; auch hier werden die vier Hinterliegergrundstücke durch zwei von der R.-Straße abzweigende Stichstraßen erschlossen, die direkt auf die dort neben den Anwesen befindlichen Garagen zuführen, ohne dass die südlich der vier Wohnhäuser gelegenen Gartenbereiche von dieser Situierung betroffen wären.

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die Betrachtung der vom Verwaltungsgericht ausgeblendeten Grundstücke FlNr. .../..., und .../... Zwar liegen bei den beiden erstgenannten Grundstücken die Stellplatzanlagen im von der S-straße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksbereich und damit zur Mitte des Quartiers hin orientiert; aus Sicht des Ruhebereichs des Antragstellers sind diese beiden Anlagen jedoch durch den Baukörper des Gebäudes S.-Straße ... ausreichend abgeschirmt. Die zum Grundstück FlNr. .../... gehörende Garagenanlage befindet sich hingegen noch überwiegend neben dem Wohngebäude und ist eindeutig zur S-straße hin orientiert. Das Eckgrundstück S-straße ... (FlNr. .../...) bildet eine Besonderheit, weil die dortige Garage vom Süden her über die R.-Straße angefahren wird und sich damit ebenfalls nicht im rückwärtigen Bereich befindet.

Ist demnach also der nördliche Bereich des Grundstücks des Antragstellers bisher noch weitgehend von durch den Abstellverkehr verursachtem Lärm im Quartier verschont, würde sich diese Situation durch die Anordnung der streitgegenständlichen Stellplätze und Garagen und ihrer Zuwegung erheblich ändern. Dabei kommt der Ausgestaltung der Zufahrt zu den Stellplätzen eine besondere Bedeutung zu, weil der Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs die Nachbarschaft in aller Regel am stärksten belastet. Erstmals würde auf privatem Gelände eine mehr als 30 m lange, direkt an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller vorbeiführende private Zufahrt zu den acht Kraftfahrzeugplätzen geschaffen, die unmittelbar in das „Herz“ des Wohngebiets führen und erhebliche Unruhe in den nördlichen Ruhebereich des Grundstücks des Antragstellers transportieren würde. Eine vergleichbare Anlage, die wegen der Anzahl und der Anordnung der Garagen und Stellplätze bereits einem Garagenhof ähnelt, findet sich im gesamten Wohngebiet nicht; auch die lange Zufahrt über Privatgelände zu einer Garagenanlage würde ein Novum darstellen. An diesen für den Antragsteller negativen Umständen vermag auch der Hinweis des Antragsgegners nichts zu ändern, dass über die Zufahrt ausschließlich private Stellplätze angefahren werden, weshalb in der Regel nur von zwei Fahrbewegungen pro Abstellplatz täglich auszugehen ist. Immerhin sind die insgesamt acht Fahrzeuge, die ihren Abstellplatz im nördlichen Drittel des Baugrundstücks finden sollen, in gewissem Umfang auch zu lärmintensiven Rangiermanövern gezwungen, um ihren Abstellort zu erreichen oder sich wieder von ihm zu entfernen, oder zu Rückwärtsfahrten bei Begegnungsverkehr auf der nur 3 m breiten Zufahrt.

Die Unzumutbarkeit der Anordnung der Garagenanlage im Norden des Baugrundstücks ergibt sich auch daraus, dass die bisher vorhandenen Stellplätze und Garagen für alle Grundstücke, die von der R.-Straße aus erschlossen werden, in deren straßennahen (südlichen) Grundstücksbereichen errichtet und damit vom Kern des Gevierts ferngehalten wurden. Außer den beiden Doppelhaushälften des Antragstellers sind auch die Garagen für die Wohngebäude R.-Straße Nr. 10, 10 a, 10 b, 12 und 14 nach Süden orientiert, während auf dem Baugrundstück nur ein Drittel des durch das Wohnbauvorhaben ausgelösten Parkplatzbedarfs (vier von zwölf) unmittelbar zur R.-Straße hin befriedigt werden soll. Durch die bisherige Ausrichtung der Stellplätze und Garagen ausschließlich nach Süden hin sollte (auch) erreicht werden, die im Inneren liegenden Grundstücksbereiche - insbesondere der Hinterlieger (S.-Straße ... und ...) mit ihren südlich ausgerichteten Gartenbereichen - vor unnötigen Lärmbelästigungen durch Kraftfahrzeuge zu schützen. Das Vorhaben würde dagegen nicht nur den nördlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers, sondern auch die Ruhezonen der angrenzenden Grundstücke S.-Straße ... und ... beeinträchtigen, ohne dass dem letztgenannten Umstand im Rahmen der Drittklage des Antragstellers rechtliche Bedeutung zukommt.

Vor dem dargestellten Hintergrund konnte der Antragsteller darauf vertrauen, dass sein Gartenbereich auf Dauer von Kraftfahrzeuglärm, der von einer unmittelbar benachbarten Garagenanlage ausgeht, frei bleibt (vgl. OVG NW, B. v. 20.8.2013 - 7 B 25213 - juris). Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls machen es aller Voraussicht nach erforderlich, die Beeinträchtigungen des Antragstellers durch Fahrzeuglärm auf ein zumutbares Maß zu mindern; hierfür kommt beispielsweise die ausschließliche Anordnung der Stellplätze im südlichen, der R.-Straße zugewandten Bereich in Betracht, auch wenn dies vermutlich voraussetzen würde, dass Abstriche bei der Anzahl der Wohneinheiten auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht werden müssten, um den Stellplatzbedarf zu verringern. Im Übrigen käme der Verzicht auf die nördlichen Stellplätze zugunsten der Errichtung einer Tiefgarage in Betracht (vgl. BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516), worauf auch der Antragsteller hinweist. Will der Beigeladene seinen Wunsch nach derart intensiver Überbauung des Grundstücks nicht aufgeben, so ist ihm auch unter Beachtung der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung zuzumuten, den durch sein Bauvorhaben ausgelösten Stellplatzbedarf im zur R.-Straße liegenden Bereich seines Grundstücks zu erfüllen. Im vorliegenden Fall dürften jedenfalls die dargestellten besonderen Umstände die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers rechtfertigen. Angesichts dieses Befundes kann offen bleiben, ob die Unzumutbarkeit für den Antragsteller noch dadurch verstärkt wird, dass das Gelände vom Baugrundstück hin zu seinem eigenen Grundstück abfällt und dadurch erhöhte Immissionen am Wohngrundstück durch den Fahrzeugverkehr zu erwarten sind.

Der Antragsgegner hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVWZ Heft 23/2013 Beilage 2).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.