Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2016 - M 8 SN 15.5768
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage
II.
Die Antragsgegnerin sowie die Beigeladenen haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen, die Beigeladenen gesamtschuldnerisch.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Anwesens ...-straße 14, FlNr. ... der Gemarkung ..., das mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit einem eingeschossigen Anbau im rückwärtigen Bereich bebaut ist und den nördlichen Abschluss eines Dreispänners bildet. Sie wendet sich mit ihrer im Hauptsacheverfahren erhobenen Anfechtungsklage gegen eine für das nördlich angrenzende Grundstück FlNr. ..., ...-straße 16 erteilte Baugenehmigung für eine Dachgeschosserhöhung mit Dachgeschossausbau, Errichtung eines Balkons und energetische Sanierung am östlichen Gebäudeteil. Im westlichen, straßenseitigen Grundstücksbereich ist das Vorhabengrundstück mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut. Dieses verfügt über eine Firsthöhe von 10,87 m und eine Wandhöhe von 7,24 m. In Richtung des Grundstücks der Antragstellerin befindet sich in der Mitte des ca. 14,10 m tiefen Vordergebäudes ein Zwerchgiebel bzw. Zwerchhaus. In östlicher Richtung schließt sich an das Vordergebäude ein etwas kleineres zweigeschossiges Wohnhaus mit einer Firsthöhe von 8,10 m und einer Wandhöhe von 5,99 m an. Nach den genehmigten Planunterlagen soll der östliche Gebäudeteil im Dachgeschoss um ca. 0,7 m im Bereich des Kniestocks angehoben werden und das Satteldach von einer Neigung von ca. 35° auf eine Dachneigung von 45° angehoben werden, so dass sich eine neue Wandhöhe von 6,61 m und eine neue Firsthöhe von 9,82 m ergibt. Die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Antragstellerin weist einen schrägen Verlauf auf. Im westlichen Bereich des Vordergebäudes besteht ein Grenzabstand von 4,80 m, im Bereich des Anschlusses des rückwärtigen Gebäudes an das Vordergebäude ein Grenzabstand von 3,46 m und im östlichen Abschlussbereich des rückwärtigen Gebäudes ein Grenzabstand von 2,70 m.
In der Baugenehmigung vom
Zu den durch ihren Bevollmächtigten im Baugenehmigungsverfahren vorgebrachten Einwänden der Antragstellerin (fehlende grundstücksbezogene Atypik, Nichteinhaltung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst, Nichteinhaltung des Mindestabstands von 3 m, Fehlen einer rückwärtigen dreigeschossigen Bebauung im Geviert, Unzulässigkeit des Dacheinschnitts nach der Satzung über besondere Siedlungsgebiete sowie denkmalschutzrechtlichen Belangen) wird im Bescheid vom 17. November 2015 ausgeführt, bei dem Bestandsgebäude würden am östlichen Gebäudeteil eine Erhöhung des Dachgeschosses, neue Bauteile (Fenstererker im EG und OG, Balkon im DG) und eine Terrasse an der Ostfassade beantragt. Bei den zuvor genannten Bauteilen handle es sich um untergeordnete Bauteile und die Terrasse sei als unbedeutende bauliche Anlage einzustufen, die keine Abstandsflächen auslösten. Zur Wohnraumschaffung müsse die Kubatur des Dachgeschosses vergrößert werden, wodurch sich die Wandhöhe erhöhe und die Abstandsflächen rechtlich neu zu beurteilen seien. Aufgrund der vorhandenen atypischen Grundstückssituation, die geringfügige Abstandsflächenüberschreitung auf das Nachbargrundstück und dem Umstand, dass eine Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung des Nachbarwohngebäudes nicht zu erwarten sei, könne die Abweichung erteilt werden. Die Anzahl der Geschossigkeit ändere sich durch die beantragte Erhöhung des Dachgeschosses nicht. Die Bebauungstiefe sei planungsrechtlich zulässig, sie diene im Übrigen aber auch nur städtebaulichen Zielsetzungen und nicht dem Schutz der Nachbarn. Der beantragte Dacheinschnitt könne nach der Satzung der Antragsgegnerin ausnahmsweise zugelassen werden und widerspreche auch nicht dem Denkmalschutz.
Mit Schriftsatz vom
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Grenzabstand des aufzustockenden östlichen Gebäudes zur gemeinsamen südlichen Grundstücksgrenze betrage zwischen 2,7 m im Osten und 3,46 m im Westen. Nach den Planzeichnungen betrage die südliche Wandhöhe des Bestandsgebäudes 6,01 m und nach Umbau 6,61 m, sie solle um 60 cm erhöht werden. Hinzu komme, dass die Dachneigung von ca. 34° auf 45° erhöht werden solle, so dass die Firsthöhe um 1,72 m von bislang 8,48 m auf künftig 10,20 m erhöht werde. Der Plandarstellung sei zu entnehmen, dass bereits hinsichtlich des Bestandsgebäudes weder die halbe Abstandsfläche noch der Mindestabstand von 3 m eingehalten werde, geschweige denn die hier gebotenen vollen Abstandsflächen. Die erteilte Abweichung von den Abstandsflächen sei offensichtlich rechtswidrig. Das Vorhaben könne nicht das 16-Meter-Privileg in Anspruch nehmen, da das Bestandsgebäude eine Länge von mehr als 16 m aufweise und mit einer Wandhöhe von ca. 6,0 m im östlichen Teil und 7,24 m im westlichen Teil die vollen Abstandsflächen an keiner Stelle einhalte. Der größte Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze betrage straßenseitig im Westen 4,8 m. Jegliche Erhöhung des Gebäudes führe somit zu einer weiteren Beeinträchtigung/Verletzung der Abstandsflächen bzw. intensiviere den Abstandsflächenverstoß. Entlang etwa der Hälfte des Gesamtgebäudes werde nicht einmal die Mindestabstandsfläche von 3 m beachtet.
Der von der Antragsgegnerin für das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts angeführte schräge Grenzverlauf führe nicht zu einem atypischen Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung. Das Baugrundstück weise straßenseitig eine Breite von ca. 15,5 m auf und sei bereits heute unter Nichtbeachtung der Abstandsflächen zu den südlichen und nördlichen Nachbarn dicht bebaut. Der rückwärtige unbebaute Grundstücksteil verenge sich durch einen Versprung der Nordgrenze auf eine Breite von ca. 12 m und sei mit den östlich angrenzenden Grundstücken FlNrn. ... und ... wirtschaftlich vereinigt und werde durch das dortige riegelartige Garagengebäude nebst Zufahrt intensiv genutzt. Keines der östlich der ...-straße befindlichen Anwesen besitze eine Bebauungstiefe im Bestand, die mit der Bebauung auf dem Baugrundstück vergleichbar sei. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung werde deshalb das Baugrundstück bereits im Bestand intensiv ausgenutzt. Folgte man der Argumentation der Antragsgegnerin, stünde bei einem zur Straße nicht rechtwinkligen Grenzverlauf dem Bauherrn immer ein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung zu. Nach den in der Bayerischen Bauordnung seit 1968 geltenden Abstandsflächenvorschriften wäre die Bestandsbebauung von Anfang an nicht genehmigungsfähig gewesen. Nachdem bereits in der Vergangenheit die Abstandsflächen in keinster Weise beachtet worden seien, bestehe kein Sachverhalt, der eine weitere Nichtbeachtung der Abstandsflächen unter dem Gesichtspunkt einer Normabweichung, eines atypischen Sachverhalts, rechtfertige.
Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung nachbarlicher Interessen habe die Antragsgegnerin unzulässige bzw. unzutreffende Ausführungen zur Nachbarwürdigung vorgenommen.
Die Antragstellerin habe in jüngster Vergangenheit selbst mit einem Bauvorbescheid für ihr Grundstück u. a. klären wollen, ob der seit den 1930er Jahren bestehende eingeschossige Anbau zu einem zweigeschossigen Baukörper aufgestockt werden könne, wobei wegen des dabei anwendbaren 16-Meter-Privilegs sich nur sehr geringe Abstandsflächenüberschreitungen ergeben hätten. Gleichwohl sei ihr auferlegt worden, die nach Art. 6 Abs. 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zur ausreichenden Belichtung und Belüftung der Grundstücke einzuhalten.
Hinsichtlich der Belichtungs- und Belüftungssituation sei zu berücksichtigen, dass das 24,3 m lange Gebäude zur gemeinsamen Grundstücksgrenze teilweise nur einen Abstand von 2,5 m aufweise und im vorderen Teil eine Firsthöhe von ca. 11 m und im hier relevanten Teil eine Firsthöhe von mehr als 10 m habe. Hierdurch werde eine riegelartige Bebauung erzeugt bzw. verstärkt, die offensichtlich Auswirkungen auf die Belichtungs- und Belüftungssituation besitze.
Schließlich könnten sich die Beigeladenen auch nicht darauf berufen, dass das Verlangen der Einhaltung der Abstandsflächen rechtsmissbräuchlich sei, wenn das Nachbarbauvorhaben die Abstandsflächen in gleichwertiger Art nicht beachte. Die Abstandsflächenüberschreitung des Bestandsgebäudes betrage bereits 80 m², nach Verwirklichung des Bauvorhabens 86 m². Demgegenüber überschreite rechnerisch das Bestandsgebäude der Antragstellerin die Abstandsflächen mit 63 m² in einem deutlich geringeren Maße als das Vorhaben.
Letztendlich sei zu rügen, dass sowohl der „negative“ Balkon auf der Südseite des Vorhabens wie auch der zusätzliche Balkon an der Ostseite den Nachbarschutz verletzten. Der südseitige Balkon biete erhebliche Einsichtsmöglichkeit in das nachbarliche Grundstück ohne Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Mindestabstandsflächen und führe somit zu einer offensichtlichen Beeinträchtigung des Wohnfriedens. Der östliche Balkon im Dachgeschoss halte für sich gesehen auch die Abstandsflächen nicht ein, da sich auf einer Höhe von 5,83 m (Unterkante) bzw. 6,4 m (Oberkante des Geländers) befinde und der Abstand des Balkons nach Norden lediglich 5,12 m betrage.
Mit Schreiben vom
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bestandsgebäude im Jahr 1901 erstmals genehmigt und daraufhin über Jahrzehnte mehrfach geändert und erweitert worden sei. Die letzte bauliche Veränderung sei mit Bescheid vom 14. Mai 1971 bauaufsichtlich genehmigt worden. Inhalt sei die Erweiterung des Bestandes nach Osten hin gewesen. Bereits bei dieser Genehmigung sei eine Ausnahme von der Einhaltung der seinerzeit erforderlichen Abstandsflächen zum südlichen Grundstück erteilt worden. Somit wahre also auch der Bestand die gesetzlichen Abstandsflächen nicht.
Die Antragsgegnerin habe das Vorhaben unter Erteilung einer Abweichung u. a. von der Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nach Süden hin genehmigt und sei bei der Genehmigungserteilung davon ausgegangen, dass auch für den vorderen - baulich nicht zu verändernden - Gebäudeteil als Teil eines Gesamtgebäudes eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung vorzunehmen sei. Daher beziehe sich die nach Süden hin erteilte Abweichung auch auf die erforderliche Abstandsfläche für diesen Gebäudeteil.
Mit Datum vom
Die Antragsgegnerin wende sich gegen die Baugenehmigung maßgeblich mit der Begründung, dass die erteilte Abweichung rechtswidrig sei und die Unterschreitung der gesetzlichen Abstandsflächentiefe durch ihr Gebäude an der ...-straße 14 weniger intensiv sei als der durch das streitgegenständliche Anwesen, so dass zugunsten der Beigeladenen auch nicht § 242 BGB streite.
Der objektive Tatbestand des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO, das Vorliegen einer atypischen Sachlage, sei gegeben. Zum einen verfüge das Vorhabengrundstück über einen ungewöhnlichen Zuschnitt insofern, als die südliche und nördliche Grundstücksgrenze schräg verliefen, die vorhandene straßenseitige Baulinie jedoch auf diesen Schrägverlauf keine Rücksicht nehme und somit bei einem rechtwinkligen Gebäudezuschnitt eine nicht den Grenzverläufen angepasste Bebauung vorgebe. Zum anderen, weil es sich bei dem Bestandsgebäude um ein solches handle, das zwar selbst kein Baudenkmal sei, jedoch Teil des Ensembles „...“. Es handle sich bei dem Bestandsgebäude um ein solches von historischer Bausubstanz, das zudem in einem dicht bebauten städtisch geprägten Bereich liege, in dem bereits mehrere Gebäude, u. a. das der Antragstellerin, die gesetzlichen Abstandsflächen nicht einhielten. Daher sei jedwede bauliche Veränderung am Bestandsgebäude grundsätzlich geeignet, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen. Im konkreten Fall sei dies schon daraus ersichtlich, dass selbst der vordere Gebäudeteil, der baulich letztlich nicht geändert werde, über die abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung Gegenstand der erteilten Abweichung sei, obschon sich in diesem Bereich keine tatsächliche Veränderung der entscheidenden Parameter ergebe.
Das Abwägungsergebnis zugunsten der erteilten Abweichung sei nicht zu beanstanden. Liege eine atypische Situation vor, könne nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen rechtfertigen (vgl. VG München, B. v. 11.6.2015 - M 8 SN 15.1421).
Bei der Ermessensentscheidung habe die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise sowohl das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen sowie die nachbarlichen Interessen dem Interesse des Bauherrn an einer Anpassung der vorhandenen Bausubstanz sowie dem öffentlichen Interesse an der Erteilung der Abweichung gegeneinander abgewogen. Hierbei sei vor allem zu berücksichtigen gewesen, dass das Bestandsgebäude im südwestlichen Bereich gar nicht verändert werde und somit in diesem Bereich zwar rechnerisch eine Abstandsflächenüberschreitung vorliege, die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts jedoch nicht andersartig tangiert würden als zuvor. Im Bereich, in dem der Dachstuhl angehoben werde, ändere sich die abstandsflächenrelevante Wandhöhe nur marginal und lediglich das Satteldach werde steiler gestellt, wobei sich die Dachneigung jedoch nicht über 45° hinaus verändere. Diese Maßnahmen veränderten die vorhandene Kubatur, mit der auch die Antragstellerin konfrontiert werde, nicht wesentlich, trügen aber zugunsten der Beigeladenen zu einer erheblichen Verbesserung der durch die historische Bausubstanz vorgeprägten Wohnverhältnisse bei. Zugunsten der Beigeladenen sei auch zu berücksichtigen, dass der Ausbau des vorhandenen Dachgeschosses der Schaffung von Wohnraum diene, was vor dem Hintergrund des hohen Siedlungsdrucks einen gewichtigen öffentlichen Belang zugunsten der erteilten Abweichung darstelle (im Ergebnis auch VG München, B. v. 13.11.2014 - M 8 SN 14.3336). Jedwede sonstige spürbare Erweiterung der nutzbaren Fläche würde jedenfalls nur unter Aufgabe der historischen Bausubstanz und Errichtung eines Neubaus auf dem Vorhabengrundstück möglich sein, wobei selbst dann aufgrund der geringen Breite des Vorhabengrundstücks, der vorderen Baulinie und der zulässigen Bebauungstiefe ein Gebäude mit vergleichbarer Nutzfläche voraussichtlich nur unter Verletzung der gesetzlichen Abstandsflächen zulässig wäre. Bei der Abwägung sei zudem hinsichtlich der nachbarlichen Interessen zu berücksichtigen, dass auch das Gebäude der Antragstellerin die gesetzlichen Abstandsflächen nicht einhalte. Selbst wenn die Abstandsflächenverstöße nicht gleichwertig sein sollten, so sei hinsichtlich des Sozialabstandes zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen ihrerseits mit vergleichbar nah an die Grundstücksgrenze herangerückten Einblickmöglichkeiten konfrontiert würden und im Übrigen im dicht bebauten innerstädtischen Bereich auch kein Recht des Eigentümers existiere, das jedwede zusätzliche Einblickmöglichkeit verhindert werde.
Soweit die Antragstellerin rüge, dass der Balkon im Dachgeschoss die Abstandsflächen nach Norden und Osten nicht einhalte, sei dies unzutreffend. Bei dem Balkon handle es sich um ein untergeordnetes Bauteil im Sinne des Art. 6 Abs. 8 Ziffer 1 BayBO, weshalb dieser keine eigene Abstandsfläche auslöse. Selbst wenn der Balkon eine Abstandsfläche auslöse, würde diese jedoch nach Norden nicht auf das Grundstück der Antragstellerin fallen. Im Hinblick auf eine etwaige Abstandsfläche vor der südlichen Balkonumwehrung sei darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nur dann vorläge, wenn sich der Nachbar unmittelbar gegenüber der Außenwand befände, an die der Balkon angebracht werden solle (Dom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, 121. EL 09/2015, Art. 6 Rn. 404). Dies sei hier nicht der Fall, da sich der Balkon nicht vor der südlichen Außenwand befinde und schon aufgrund des erheblichen Rücksprungs des Balkons von der Südseite keine fiktive Außenwand für den Balkon anzunehmen sei.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Hinblick auf den Nachtragsbescheid vom 3. Februar 2016 seinen Antrag wie folgt gefasst:
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2015 und gegen den Nachtragsbescheid vom 3. Februar 2016 (Az.: ...) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin gehe nach dem Nachtragsbescheid vom 3. Februar 2016 selbst davon aus, dass vorliegend das 16-Meter-Privileg keine Anwendung finde und es somit einer Abweichung von der vollen Abstandsfläche bedürfe. Eine erneute Abwägung in Bezug auf diese erweiterte Abweichung in materieller Hinsicht sei nicht erfolgt, sondern es werde lediglich ausgeführt, dass hierfür letztendlich dieselben Erwägungen, die bereits im Ausgangsbescheid vom 17. November 2015 Eingang gefunden hätten, sprächen.
Auch die ergänzenden Ausführungen zur Atypik gingen ins Leere, da die Antragsgegnerin zu Unrecht annehme, dass eine Betrachtungsweise ausschließlich des nördlichen Baukörpers relevant sei, da das südliche Baukörperteil unverändert bleibe.
Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016 haben die Bevollmächtigten der Beigeladenen beantragt:
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständliche Baugenehmigung sei im Hinblick auf die nachbarschützenden Vorschriften nicht zu beanstanden, insbesondere sei die von der Antragsgegnerin erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin rechtmäßig.
Die erforderliche Atypik liege vor, wobei von Bedeutung sei, ob eine sinnvolle Ausnutzung des Baubestands unmöglich sei (BayVGH, B. v. 30.8.2001 - 15 CS 11.1640), ohne dass eine Abweichung von den Abstandsflächen notwendig sei. Im dicht bebauten innerstädtischen Bereich sei eine atypische Situation dann anzunehmen, wenn jedwede bauliche Veränderung der historischen Bausubstanz geeignet sei, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen. Im vorliegenden Fall gebe das Bauplanungsrecht die Bebauung unter Beachtung der vorderen Baulinie vor. Das Grundstück der Beigeladenen weise sowohl nördlich als auch südlich einen schrägen Grundstücksverlauf auf. Dieser ungewöhnliche Grundstückszuschnitt in Verbindung mit der vorderen Baulinie bedinge eine Sondersituation, die sich jedenfalls vom Regelfall, auf den die gesetzlichen Abstandsflächenregelungen bezogen seien, unterscheide. Solle im vorliegenden Fall eine Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung des Bestands ermöglicht werden, so komme man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (BayVGH, B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902). Dies gelte auch insbesondere deshalb, weil hier im eher dicht bebauten städtisch geprägten Umfeld bereits mehrere Anwesen, im Übrigen auch das der Antragstellerin, den notwendigen Abstand nicht wahrten. Nachdem das Grundstück der Beigeladenen zwei schräg verlaufende Grundstücksgrenzen aufweise, führe eine auch geringfügige Änderung an der Bestandsbebauung unweigerlich dazu, dass Abstandsflächen auf das Grundstück der Antragstellerin geworfen würden (vgl. VG München, B. v. 13.11.2014 - M 8 SN 14.3336). Vorliegend sei daher aufgrund des Grundstückszuschnitts und der auf dem Baugrundstück aufstehenden historischen Bausubstanz von einem atypischen Fall auszugehen, da wegen der Grundstücks- und Gebäudesituation die Einhaltung der Abstandsflächen nicht möglich bzw. unzumutbar erschwert sei (VG München, U. v. 19.11.2012 - M 8 K 11.5706). Ein Blick auf den Lageplan zeige, dass bei dem bestehenden Grundstückszuschnitt und dem Gebäudebestand keine Variante zur Erneuerung des Gebäudebestands respektive zur energetischen Sanierung ohne Abstandsflächenproblematik denkbar sei, da bereits die bestehende Bausubstanz die Abstandsflächen in rechtmäßiger Weise, da baurechtlich genehmigt, zum Grundstück der Antragstellerin nicht einhalten könne (vgl. VG Augsburg, U. v. 25.4.2012 - Au 4 K 12.31).
Bei der getroffenen Ermessensentscheidung habe die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise sowohl das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen als auch die nachbarlichen Interessen mit dem Interesse der Beigeladenen an einer Anpassung der vorhandenen Bausubstanz sowie dem öffentlichen Interesse an der Erteilung der Abweichung gegeneinander abgewogen. Danach sei die Erteilung der Abweichung gerade im Hinblick auf die nachbarlichen Interessen der Antragstellerin gerechtfertigt. Ganz wesentlich sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass das westliche Bestandsgebäude im Rahmen des vorliegenden Vorhabens nicht verändert werde. Dieses Bestandsgebäude löse im Wesentlichen die auf das antragstellerische Grundstück bezogenen, durch das Abstandsflächenrecht gesteuerten Wirkungen aus. Da aber bezogen auf diesen Gebäudeteil keine Veränderung stattfinde, würden die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts nicht in anderer Weise berührt, als dies auch ohne das hier in Rede stehende Vorhaben geschehe. Im Rahmen der geplanten Maßnahme werde sich gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin durch die Anhebung des Dachstuhls bzw. die Erhöhung der Steilheit der Dachneigung eine nur äußerst geringfügige Änderung der Bestandssituation ergeben, da das Neubauvorhaben sich um lediglich 60 cm in der Höhe verändere und dies auch nur im nicht direkt gegenüber dem antragstellerischen Gebäude liegenden östlichen Teil. Daraus werde ersichtlich, dass sich das Anwesen der Antragstellerin auch bei Außerachtlassung des wegfallenden Bestandsschutzes für das Gebäude der Beigeladenen seit Jahren einem Baukörper von nahezu gleicher Höhenentwicklung gegenüber gesehen habe. Auch wenn die Antragstellerin spürbare Beeinträchtigungen durch das streitgegenständliche Vorhaben für sich erkenne, müsse vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich die Grundstückssituation für die Antragstellerin nicht in einer im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigenden Weise ändere (VG Augsburg, B. v. 22.8.2014 - Au 5 S 14.1046). Durch das streitgegenständliche Vorhaben werde sich zwar eine - wenn auch marginale - Veränderung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung ergeben, die aber nicht über das hinausgehe, was in städtischen Verdichtungslagen, die durch ähnliche Verhältnisse geprägt seien, üblich sei. Bei der Abwägung dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass sich für die Beigeladenen durch das geplante Vorhaben eine erhebliche Verbesserung der durch die historische Bausubstanz geprägten Wohnsituation ergebe und diese auch geeignet sei, dem hohen Siedlungsdruck zu begegnen.
Die gerügten erhöhten Einsichtsmöglichkeiten seien im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich und auch unabhängig von der Einhaltung erforderlicher Abstandsflächen gegeben. Die Betroffenen könnten sich durch das Anbringen von Jalousien oder verspiegelten Fenstern helfen (VG München, B. v. 15.7.2015 - M 8 SN 15.2165).
Im Übrigen dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass auch das Gebäude der Antragstellerin selbst die notwendigen Abstandsflächen nicht einhalte. Im Kontext der wechselseitigen Abstandsflächenüberschreitungen komme es maßgeblich darauf an, dass sich der auf einen Abstandsflächenverstoß berufende Nachbar mit seinem Gebäude den jetzt erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte. Auch wenn im vorliegenden Fall keine flächenmäßige Gleichwertigkeit vorliegen möge, so trage der die notwendigen Abstandsflächen selbst nicht einhaltende Gebäudebestand der Antragstellerin wesentlich zur Verkürzung des Abstands zwischen beiden Gebäuden bei. Derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte, könne nicht verlangen, dass der Nachbar die Abstandsflächen, die er selbst auf dem eigenen Grundstück nicht zur Verfügung habe, auf dem fremden Grundstück freihalte (BayVGH, U. v. 5.7.2011 - 1 BV 08.131). Der baurechtliche Nachbarschutz beruhe auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme. Seine Grundlage sei das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen sei und im Austausch dafür verlangen könne, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachte (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91). Auf eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da dies demjenigen verwehrt sei, der die enge Situation zwischen den Gebäuden durch die grenznahe Errichtung des eigenen Gebäudes auch maßgeblich selbst mit hervorgerufen habe (BayVGH, B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814). Als wichtiger öffentlicher Belang in der vorzunehmenden Abwägung sei zu berücksichtigen, dass durch das geplante Vorhaben mittels einer, in Bezug auf das antragstellerische Grundstück mit geringen Auswirkungen verbundenen Maßnahme eine deutliche Wohnraumverbesserung erzielt werden könne. Dies führe im Hinblick auf die sehr geringfügigen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin, auch durch die nördliche Lage des Grundstücks der Beigeladenen bedingt, zu einem Überwiegen des Interesses der Beigeladenen an einer Anpassung der vorhandenen Bausubstanz.
Mit Schriftsatz ihre Bevollmächtigten vom 7. März 2016 wurde von der Antragstellerseite zu den Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2016 und zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 19. Februar 2016 Stellung genommen. Hierin werden nochmals die Ausführungen zur fehlenden Atypik vertieft. Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien vom Sachverhalt her mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Hinsichtlich des ungewöhnlichen Zuschnitts des Vorhabengrundstücks wird ausgeführt, dass eine unverhältnismäßig hohe Bebauung bereits vorherrsche, die weiter intensiviert werden solle. Soweit auf das Ensemble „...“ abgestellt werde, verkenne die Antragsgegnerin, dass sich das Vorhabengrundstück im Gebiet der „Satzung für besondere Siedlungsgebiete“ (ehemals Gartenstadtsatzung) befinde. Allein diese Satzungsvorgabe dokumentiere, dass es sich nicht um einen dichtbebauten, innerstädtisch geprägten Bereich handele. Die Feststellung, dass aufgrund der bereits an den Längsseiten nicht vorhandenen Abstandsflächen jedwede bauliche Veränderung in der Kubatur zu einer weiteren Abstandsflächenüberschreitung führe, lasse erkennen, dass bereits heute die gesetzlichen Mindestabstandsflächen nicht eingehalten würden und jede zusätzliche Abweichung die Situation nur zulasten des Nachbarn verschärfe.
Eine Bebauungstiefe von 23 m beidseits dicht entlang der Grundstücksgrenzen sei nicht umgebungstypisch sondern vielmehr in der Umgebung ohne auch nur annäherndes Vorbild. Die meisten Umgebungsgebäude seien kürzer als 16 m und wegen des 16 m-Privilegs ergäben sich daher keine oder geringere Abstandsflächenüberschreitungen, und zwar auch bei schrägen Grenzverläufen, die im Geviert keineswegs selten seien. Bei den wenigen Umgebungsgebäuden, die länger als 16 m seien, lägen lediglich eingeschossige Anbauten vor, die aufgrund geringerer Wand-höhen weniger auf die Nachbargrundstücke wirkten.
Auch stehe die Abstandsflächenüberschreitung des Bestandsgebäudes in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem schrägen Grenzverlauf. Es sei bei dem Vorhabengrundstück kein gerader Grundstücksverlauf denkbar, der eine Einhaltung der Abstandsflächen ermöglichen würde. Hierfür sei ein wesentlich breiteres Grundstück notwendig, um die Abstandsflächen einzuhalten. Die angebliche Unmöglichkeit der Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung des Gebäudebestandes bzw. der energetischen Sanierung ohne weitere Abstandsflächenüberschreitung werde unsubstantiiert behauptet. Der östliche Gebäudeteil könne wärmetechnisch saniert werden, wie es auch im westlichen Teil kürzlich erfolgt sei.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München
In Wohngebieten sei eine Reduzierung der Abstandsflächentiefe unter 0,5 H nur unter ganz besonderen Umständen zu rechtfertigen und sei eine Unterschreitung von 0,25 H nur in extremen Ausnahmefällen möglich (BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714). An der engsten Stelle weise der Grenzabstand des westlichen Gebäudeteils Richtung Süden 2,49 m bei einer Wandhöhe von 8,52 m, mithin bereits heute 0,28 H auf. Für den östlichen Gebäudeteil betrage der Grenzabstand nach Süden an der engsten Stelle 2,70 m und somit nach der Aufstockung der Wandhöhe auf 6,59 m 0,41 H.
Hinsichtlich der Abwägung wird ausgeführt, dass eine Abweichung im Einzelfall zulässig sein könne, um vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren. Derartige Sachverhalte lägen bei einer Anhebung des Baukörpers nicht vor; stattdessen werde die Bausubstanz räumlich erweitert bzw. die Kubatur vergrößert. Durch die Anhebung des Gebäudes solle erstmals Wohnraum geschaffen werden, was in Anbetracht der vorhandenen, extrem dichten Bebauung kein relevanter Belang sei, der Berücksichtigung finden könne. Die Argumentation, der westliche Bauteil bleibe unverändert, sei nicht nachvollziehbar, da die Gesamtbetrachtung zu einer weiteren Verkürzung der nicht vorhandenen Abstandsflächen zulasten des Nachbarn führe. Ebenso sei die Argumentation nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, die Maßnahmen veränderten die vorhandene Kubatur nicht wesentlich, trügen aber zugunsten der Beigeladenen zu einer erheblichen Verbesserung der durch die historische Bausubstanz geprägten Wohnverhältnisse bei. In die Ermessensüberlegungen seien ausschließlich städtebauliche und bausicherheitsrechtliche Belange einzustellen; rein persönliche Verhältnisse des Bauherren oder des Nachbarn fänden nur dann Eingang in die Ermessensentscheidung, wenn gesetzliche Vorschriften darauf abstellten (Simon/Busse, BayBO, Art. 63 Rn. 38).
Dass das Gebäude der Antragstellerin nicht die vollen Abstandsflächen einhalte sei nicht zu berücksichtigen, da die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Berufens auf das Abstandsflächenrecht erforderliche Merkmal der „Ausgewogenheit“ in keinster Weise bestehe. Aufgrund der Ablehnung der Aufstockung des Anbaus auf dem Grundstück der Antragstellerin wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen sei für das vorliegende Vorhaben jedweder Ermessensspielraum bereits verbraucht.
Zu Unrecht behaupte die Beklagte, dass der Balkon - der über das 23 m lange Gebäude nochmals um 1,50 m hinausrage - nicht abstandsrelevant sei. Der Abstand zur Grundstücksgrenze betrage im Bereich des Balkons 2,70 m bzw. aufgrund des schrägen Grenzverlaufes weniger. Der Abstand von der Außenwand zum Balkon betrage 2,42 m, mithin betrage der Abstand des Balkons zur Grenze insgesamt maximal 5,10 m. Der Balkon befinde sich mit der oberen Brüstung in einer Höhe von mindestens 6,50 m, so dass auch für den Balkon die Abstandsfläche nicht eingehalten werde.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Antragsgegnerin selbst bestätige, dass das Bestandsgebäude die gesetzlichen Abstandsflächen nicht einhalte und bereits 1971 nur unter Erteilung einer großzügigen Ausnahme bzw. Abweichung habe genehmigt werden können. Durch die Anhebung der Außenwand des östlichen Gebäudeteils und des steileren Dachaufbaus werde das Gebäude im First um 1,72 m angehoben, was keine marginale, unerhebliche Veränderung der vorhandenen Bestandskubatur sei, sondern vielmehr eine weitere kumulativ wirkende Nichtbeachtung der gesetzlichen Mindestabstandsflächen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin ist zulässig und auch in der Sache begründet, da die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom 17. November 2015 in der Gestalt, die sie durch den Nachtragsbescheid vom 3. Februar 2016 erhalten hat, bei summarischer Prüfung die Antragstellerin als Nachbarin schützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.).
2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris RdNr. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris RdNr. 3).
3. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegeständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Im vorliegenden Fall wurde ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchgeführt, da das beantrage Vorhaben keinen Sonderbau im Sinn von Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt.
Im Hinblick auf die beantragten und erteilten Abweichungen von den Abstandsflächen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO gehört das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfumfang der Baugenehmigung.
4. Bei der Zulassung einer Abweichung von einer dem Nachbarschutz dienenden Vorschrift des Bauordnungsrechts kann der Nachbar nicht nur eine ausreichende Berücksichtigung seiner Interessen beanspruchen, sondern ist er auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Abweichung aus einem anderen Grunde objektiv rechtswidrig ist (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Die Vorschriften des Abstandsflächenrechts dienen in ihrer Gesamtheit dem Schutz der Nachbarn (BayVGH, U. v. 14.10.1985 - 14 B 85 A.1224, BayVBl. 1986, 143, 145 - juris nur LS 3).
4.1 Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Während bei bautechnischen Anforderungen der Zweck der Vorschriften vielfach auch durch eine andere als die gesetzlich vorgesehene Bauausführung gewahrt werden kann (die dann im Wege der Abweichung zuzulassen ist), wird der Zweck des Abstandsflächenrechts, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Lüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, regelmäßig nur dann erreicht, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Da somit jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks) im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16;
Weitere Voraussetzung ist die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).
Von Bedeutung ist bei der Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen Atypik insbesondere, ob eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO unmöglich oder unzumutbar ist (BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris Rn. 16). Demgegenüber ist in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen eine atypische Situation dann anzunehmen, wenn jedwede bauliche Veränderung der historischen Bausubstanz geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23). Zu berücksichtigen ist schließlich, dass tatsächlich vorhandene abstandsflächenwidrige Bebauungsverhältnisse nach Möglichkeit bereinigt und nicht verewigt werden sollen (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714, BayVBl. 2007, 276 - juris Rn. 20), weshalb eine Abstandsflächenüberschreitung durch einen Altbestand als solche und für sich allein nicht geeignet ist, die erforderliche Atypik zu begründen. Die erforderliche Atypik ist in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 BayBO nicht stets allein schon deshalb gegeben, weil das Vorhaben Außenwände eines Altbestands einbezieht, der die Abstandsflächenvorschriften nicht einhält (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8). Die gesetzlichen Ziele, ein bestimmtes Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden sicherzustellen, gelten vielmehr für Neubauten und Umbauten gleichermaßen. Dass der Bauherr dadurch vor die Wahl gestellt ist, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten, ist im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anormaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8). Das Vorhandensein eines Altbestandes stellt lediglich eine objektive Gegebenheit dar, die bei Hinzutreten weiterer objektiver Umstände - z. B. Anforderungen der Stadtgestaltung - im Einzelfall eine atypische Sondersituation begründen kann.
4.2 Vorliegend ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorhabens keine die beantragte und erteilte Abweichung rechtfertigende Atypik erkennbar. Das Grundstück weist zwar in seinem Zuschnitt mit den schräg verlaufenden Grenzen an der Süd- und Nordseite sowie mit dem Versprung an der Nordseite in gewissem Maße eine Atypik auf. Der schräge Grenzverlauf - insbesondere der südlichen Grundstücksgrenze - ist aber nicht die Ursache dafür, dass weder das Bestandsgebäude noch das genehmigte Vorhaben die erforderliche Abstandsfläche auf dem eigenen Grundstück einhalten. Insoweit würde der schräge Grenzverlauf allein eine Atypik dahingehend begründen, dass die Abstandsflächen, die bei einem unterstellten geraden oder regelmäßigen Grenzverlauf auf dem eigenen Grundstück liegen würden, durch eine Abweichung - sofern auch die zu treffende Abwägung dem nicht entgegensteht - verkürzt werden können.
Auch der Umstand, dass das Grundstück im straßenseitigen Bereich mit ca. 15,40 m und in Höhe der östlichen Außenwand mit ca. 15,10 m relativ schmal geschnitten ist, vermag keine grundstücksbezogene Atypik zu begründen, die entsprechende Abweichungen von den Abstandsflächen rechtfertigen könnte. Die Anforderung, dass die Abstandsflächen in voller Höhe auf dem eigenen Grundstück einzuhalten sind, ist eine vom inhalt- und schrankenbestimmenden Gesetzgeber bewusst gesetzte Voraussetzung, die bei kleineren oder schmal geschnittenen Grundstücken regelmäßig dazu führt, dass diese nur in geringerem Umfang oder auch gar nicht bebaubar sind. Es handelt sich damit gerade nicht um eine von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung, die per se eine Atypik begründen könnte.
Auch der Umstand des vorhandenen Baubestands, der bereits ohne die streitgegenständliche Änderung die Abstandsflächen nicht einhält, vermag vorliegend keine eine Abweichung rechtfertigende Atypik zu begründen. Nach Möglichkeit sollen tatsächlich vorhandene abstandsflächenwidrige Bebauungsverhältnisse bereinigt und nicht verewigt werden (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714, BayVBl. 2007, 276 - juris Rn. 20). Daher ist eine Abstandsflächenüberschreitung durch einen Altbestand als solche und für sich allein nicht geeignet, die erforderliche Atypik zu begründen. Die erforderliche Atypik ist in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 BayBO nicht stets allein schon deshalb gegeben, weil das Vorhaben Außenwände eines Altbestands einbezieht, der die Abstandsflächenvorschriften nicht einhält (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8). Die gesetzlichen Ziele, ein bestimmtes Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden sicherzustellen, gelten vielmehr für Neubauten und Umbauten gleichermaßen. Dass der Bauherr dadurch vor die Wahl gestellt ist, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten, ist im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anormaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8). Das Vorhandensein eines Altbestandes stellt daher lediglich eine objektive Gegebenheit dar, die bei Hinzutreten weiterer objektiver Umstände - z. B. Anforderungen der Stadtgestaltung - im Einzelfall eine atypische Sondersituation begründen kann.
Vorliegend ergibt sich die erforderliche Atypik auch nicht aus einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16;
Ebenso begründet die Tatsache, dass der Dachgeschossausbau der Schaffung von Wohnraum dient und insoweit auch im öffentlichen Interesse liegt, keine Atypik, sondern ist - bei Vorliegen der erforderlichen Atypik - ein gewichtiger öffentlicher Belang im Rahmen der gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen des Bauherrn und den nachbarlichen Belangen, die jedoch mangels Atypik vorliegend nicht eröffnet ist (VG München, U. v. 30.9.2013 - M 8 K 12.3499 - juris Rn. 69).
Schließlich ergibt sich die erforderlichen Atypik auch nicht daraus, dass eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO unmöglich oder unzumutbar wäre (BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris Rn. 16). Das Vorhabengrundstück ist bereits mit dem Bestandsgebäude äußerst intensiv und unter Nichteinhaltung der an sich auf dem eigenen Grundstück einzuhaltenden Abstandsflächen bebaut. Da die gesetzlichen Ziele des Abstandsflächenrechts, ein bestimmtes Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden sicherzustellen, für Neubauten und Umbauten gleichermaßen gelten, wird der Bauherr vor die Wahl gestellt, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten. Dies ist aber im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anormaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen einen Abweisungsantrag gestellt haben, konnten ihnen gem. § 154 Abs. 3 VwGO die Kosten zur Hälfte auferlegt werden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.