Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Aug. 2016 - AN 9 K 15.00980
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Wasser- und Bodenverband und wendet sich mit seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Zutageförderung von Grundwasser zum Zwecke der Feldbewässerung.
Der Kläger ist ein Wasser- und Bodenverband, dessen Aufgabe gemäß § 3 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes...in den Gemarkungen ... und ... in ... im Landkreis ...
Die Beigeladenen sind Eigentümer der Grundstücke FlNrn. ... und ... der Gemarkung ..., die zum Zwecke des Gemüseanbaus verpachtet werden sollen. Die Grundstücke gehören laut Mitgliedsverzeichnis zum Verbandgebiet. Im Nordosten der Grundstücke verläuft in ca. 1 km Entfernung der ...bach, in der weiteren Umgebung befinden sich mehrere Wasserschutzgebiete.
Im Oktober 2013 und am
Nach Durchführung der Versuchsbohrungen beantragte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen am
Die Stadt ... nahm mit Schreiben vom
Mit Schreiben des Klägers vom
Der BUND Naturschutz in Bayern e.V. nahm mit Schreiben vom
Mit E-Mail-Schreiben vom 8. Januar nahm die untere Naturschutzbehörde des Beklagten dahingehend Stellung, die Schlussfolgerungen, dass der...bach/... nur noch weniger und auf Dauer sogar belastetes Wasser bekomme, seien ohne tiefere hydrogeologische Kenntnisse naheliegend. Die Bedenken einer befürchteten Verschlechterung für wasserabhängige Lebensgemeinschaften seien berechtigt, wenn es tatsächlich zu einer Wasserentnahme zugunsten einer bewässerungsintensiven Landbewirtschaftung kommen sollte. Nur ein aussagekräftiges Gutachten könne Auskunft darüber geben, ob diese Befürchtungen zuträfen.
Das Wasserwirtschaftsamt ... nahm mit Gutachten vom
Mit Bescheid vom
„Der ganze oder teilweise Widerruf dieser Erlaubnis bleibt insbesondere vorbehalten für den Fall, dass der Wasser- und Bodenverband ... selbst seine Aufgabe der öffentlichen Bewässerung vornehmen will und das Grundwasser nicht für beide Benutzungen ausreichen sollte. Gleiches gilt für den Fall, dass die erlaubte Grundwasserentnahme zu einer beachtlichen Verringerung des Abflusses des ...bachs führen sollte.“
Unter Ziffer 4.9 wird eine Bestimmung der Grundwasserfließrichtung sowie weitere Datenerfassungen zur Beweissicherung der Grundwasserentnahme auferlegt. In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, die Voraussetzung für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gemäß Art. 15 Abs. 1 Alternative 1 BayWG lägen vor; es lägen auch keine zwingenden Versagungsgründe gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG i. V. m. § 3 Nr. 10 WHG vor. Nach der Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. März 2015 könne die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis aus wasserwirtschaftlicher Sicht befürwortet werden. Geringfügige Auswirkungen auf den Abfluss des ...baches aus dem Quellgebiet seien jedoch nicht vollständig auszuschließen. Ein Trockenfallen des Gewässers aufgrund der Grundwasserentnahme sei jedoch nicht möglich, da der ...bach auch noch von anderen Bereichen gespeist werde und nur ein kleiner Teil des Feuchtgebietes betroffen sein könne. Eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels könne durch die Festlegung der Entnahmemenge und der maximal zulässigen Grundwasserabsenkung ausgeschlossen werden. Langfristige Änderungen der Grundwasserneubildung aufgrund klimatischer Veränderungen durch Ruhewasserspiegelmessungen könnten erkannt und durch Reduzierung der genehmigten Grundwassermenge ausgeglichen werden. Die Entnahmemengen müssten regelmäßig dem Wasserwirtschaftsamt sowie dem Landratsamt ... gemeldet werden. Im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht erfolge eine stichpunktartige Überprüfung der Wassergewinnungsanlage. Eine Erhöhung der Entnahmemengen sei aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse nicht möglich. Auch das Ausweichen auf tiefere Grundwasserstockwerke sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Entsprechend der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sei von einer messbaren qualitativen Verschlechterung des Grundwassers bzw. des ...baches nicht auszugehen, solange die Vorgaben für die Bewässerung und die gesetzlichen Vorgaben zur Düngung und Verwendung von PBSM beachtet würden. Anhaltspunkte für Vorschriften, die dem Vorhaben widersprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass eine erste beantragte Grundwassernutzung keiner integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Nach Abwägung aller im Verfahren bekannt gewordenen von der Gewässerbenutzung berührten Belange überwiegten die Gesichtspunkte, welche für die befristete Erlaubnis der Grundwasserentnahme zu Bewässerungszwecken sprächen. Das Vorhaben diene dazu, Feldgemüse zu bewässern. Da in diesem Bereich kein nutzbares Oberflächenwasser zur Verfügung stehe und eine ausreichende Versorgung durch gespeichertes Niederschlagswasser aufgrund der geringen Bebauung nicht sichergestellt werden könne, sei die Bewässerung mittels Grundwasserentnahme das einzig mögliche Mittel, wobei tiefere Grundwasservorkommen, sofern am Standort vorhanden, der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorbehalten blieben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
Gegen den dem Kläger mit Einschreiben vom
Der Kläger sei klagebefugt. Eine geschützte subjektivöffentliche Rechtsposition des Klägers ergebe sich aus der satzungsgemäßen Aufgabe, für die Be- und Entwässerung der Grundstücke im Satzungsgebiet Sorge zu tragen. Darüber hinaus ergebe sich die Klagebefugnis jedenfalls aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Die individualisierte Betroffenheit des Klägers ergebe sich insoweit durch die satzungsgemäße Zuständigkeit für die Be- und Entwässerung der im Satzungsgebiet liegenden Grundstücke.
Die Klage sei auch begründet, da die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis rechtswidrig sei. Das Landratsamt des Beklagten sei zum Erlass der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis nicht befugt gewesen. Der Kläger sei gemäß § 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) allein und grundsätzlich ausschließlich für die Be- und Entwässerung der Grundstücke im Verbandsgebiet zuständig. Nachdem der Kläger der Grundwasserförderung durch die Beigeladene ausdrücklich widersprochen habe, sei das Landratsamt verpflichtet gewesen, die beantragte beschränkte Erlaubnis zu versagen. Dem Kläger sei als öffentlich-rechtliche Körperschaft aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufgabe der Gewässerunterhaltung sowie der Be- und Entwässerung von Grundstücken ausschließlich in allein obliegender Kompetenz zugewiesen. Der Verband diene gemäß § 1 Abs. 2 WVG dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Dieser Aufgabe sei der Kläger vorliegend nachgekommen, indem er sich gegen die Grundwassergewinnung im streitgegenständlichen Bereich durch ein einzelnes Verbandsmitglied ausgesprochen habe. Er habe verdeutlicht, dass zum Nutzen aller Verbandsmitglieder die Besserstellung eines Verbandsmitgliedes nicht befürwortet, sondern abgelehnt werde. Begründet werde dies auch aus der wasserwirtschaftlich bestätigten Tatsache der Wasserknappheit im Bereich der Grundwassergewinnung. Um dem Interesse seiner Mitglieder zu dienen, sei somit der Grundwasserförderung durch die Beigeladene widersprochen worden. Die vom Kläger erhobenen Einwände seien überdies entsprechend § 68 WVG als Anordnungen zu werten, die insbesondere von den Verbandsmitgliedern zu befolgen seien. Der vom Gesetz auferlegten Pflicht, die in § 3 der Satzung konkret formuliert sei, könne der Verband grundsätzlich nur dann vollständig nachkommen, wenn er die den Verbandsmitgliedern obliegenden Pflichten einfordern und deren Erfüllung gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen könne (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 22.4.2015 - 7 C 8/13 - juris). Als Selbstverwaltungskörperschaft werde dem Wasserverband die hierfür erforderliche Rechtsmacht eingeräumt. Der Vorstand eines Wasserverbandes sei befugt, hoheitliche Mittel, wie Anordnungen zur Durchsetzung der auf Gesetz und Satzungen beruhenden Pflichten der Verbandsmitglieder zu erlassen. § 68 WVG ermächtige den Kläger sogar zum Erlass von Anordnungen, die eine Grundwassernutzung durch die Beigeladene untersage. Eine derartige explizite Anordnung sei gegenüber der Beigeladenen bislang jedoch nicht erlassen worden. Aus der Ermächtigung des § 68 WVG ergebe sich jedoch, dass die Befugnisse des Klägers über das bloße Anhörungsrecht im wasserrechtlichen Verfahren hinausgehe. Der Widerspruch zu dem streitgegenständlichen Vorhaben seitens des Wasser- und Bodenverbandes stehe einer Erlaubniserteilung an die Beigeladene entgegen. Der Wasser- und Bodenverband habe im Hinblick auf die unstreitig vorliegende Wasserknappheit im Verbandsgebiet bewusst entschieden, eine Bewässerung der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke nicht aktiv vorzunehmen. Diese Entscheidung resultiere aus den Erwägungen, dass die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke einheitlich, d. h. ohne Besser- oder Schlechterstellung einzelner für alle im Verbandsgebiet liegende Grundstücke gleichermaßen zu erfolgen habe. Das als vorrangig anerkannte Nutzungsrecht des Grundwassers durch den Kläger sei durch diesen bereits hinreichend bestimmt. Die Genehmigungsbehörde sei aus diesem Grund daher nicht befugt gewesen, Einzelfallentscheidungen zugunsten einzelner Mitglieder des Klägers unter Missachtung der geltenden Bestimmungen zu treffen. Aufgrund der Einwände des Klägers im Hinblick auf die Versorgung des gesamten Verbandsgebietes hätte die Erlaubnis versagt werden müssen. Die Erlaubnis sei zudem deshalb zu versagen gewesen, da schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Das Wasserwirtschaftsamt ... habe im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme festgestellt, dass lediglich eine geringe Ergiebigkeit der Brunnennutzung erzielt werden könne und Auswirkungen auf den Abfluss des ...bachs jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könnten. Trotz der besonderen Bedeutung von Gutachten wasserwirtschaftlicher Fachbehörden sei gleichwohl gerichtlich voll überprüfbar, ob das Gutachten der Fachbehörde vollständig, schlüssig und aus sonstigen Gründen überzeugend sei, und ob es auf zutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhe. Vorliegend sei insoweit zu berücksichtigen, dass durch das Gutachten bestätigt werde, dass ein geringes Grundwasserangebot vorliege. Auch werde festgestellt, dass bei der genehmigten Fördermenge von 1,3 l/s bis 0,8 l/s bereits ein Drittel des Grundwasserstockes und damit der kritischen Menge erreicht werde (mit Verweis aus S. 218 Verf.akte). Sowohl die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde als auch des Wasserwirtschaftsamtes komme zum Ergebnis, dass Auswirkungen auf den Abfluss des ...baches jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könnten. Somit sei seitens der Fachbehörden festgestellt, dass Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts eintreten werden. Gleichwohl werde das Vorhaben befürwortet.
Die Annahme des Wasserwirtschaftsamtes, dass die Grundwasserentnahme in einer Tiefe erfolge, in der die Pflanzentiefe überschritten werde und damit Ertragseinbußen nicht wahrscheinlich seien, erscheine unplausibel. Aufgrund der erhöhten Grundwasserentnahme sei vielmehr davon auszugehen, dass das Oberflächenwasser nahezu abgesaugt und in die entsprechenden Vorhaltevorrichtungen abgeleitet werde. In der Erläuterung zum Wasserrechtsantrag des Büros SfG vom 30. Oktober 2014 (S. 269 der Verfahrensakte) werde bestätigt, dass aufgrund der vorliegenden hydrogeologischen und topografischen Verhältnisse von einem Einzugsgebiet der Brunnen >/= 2 km2 auszugehen sei. Es werde von einer ortsüblichen Grundwasserneubildung von rund 80.000 m3/a und km2 ausgegangen. Das verfügbare Grundwasserdargebot von rund 80.000 m3/a für die Brunnen liege über der beantragten Entnahmemenge von 45.000 m3/a. Eine funktionierende Bewässerung solle aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erreicht werden, indem permanent Wasser gefördert und gesammelt werde. Damit werde somit permanent der Grundwasserpegel abgesenkt. Denklogisch führe eine permanente Grundwasserreduzierung auch dazu, dass Wasser nicht in bislang vorhandenen Mengen weitergeleitet werden könne und damit auch nicht in gleicher Menge den ...bach speisen könne. Hierüber fänden sich keine Aussagen, in den dem Bescheid zugrundeliegenden Stellungnahmen. Nachdem ohnehin ein geringes Grundwasserangebot vorhanden sei, sei zwingend davon auszugehen, dass eine weitere Reduzierung dieses Grundwasserangebots auch Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke im Verbandsgebiet des Klägers haben werde. Der Grundwasserspiegel sinke. Damit werde eine weitere Durchtrocknung des Erdreichs erreicht. Dies habe zur Folge, dass der Boden insgesamt weiter durchtrocknet und insoweit auch im Bereich der Pflanzen und im für die Bepflanzung relevanten Bereich eine größere Durchtrocknung aufweisen werde. Insoweit sei das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes ... jedenfalls unplausibel, soweit zwar eine mögliche Auswirkung im Hinblick auf den ohnehin geringen Grundwasserstand angenommen werde, eine Auswirkung auf die im Verbandsgebiet vorhandenen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke jedoch nicht erwartet werde. Das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes ... könne insoweit keine hinreichende Grundlage für den Bescheid darstellen.
Die wasserrechtliche Erlaubnis sei zu versagen, da schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten seien (§ 12 Abs. 1 WHG). Gemäß Art. 4b der Richtlinie 2000/60/EG sei die Gewässerveränderung bei nachteiliger Wirkung einer Grundwasserentnahme anzunehmen. Diese sei durch das Wasserwirtschaftsamt ... gutachterlich festgestellt worden. Gründe für die Versagung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG lägen insoweit vor, da bei objektiver Betrachtung eine Gewässerveränderung wie eine Austrocknung angrenzender, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu erwarten sei. Die Gewässerveränderungen würden aufgrund der veränderten bzw. verstärkten entnahmebedingten Grundwasserabsenkung Folgewirkungen für die Böden im Einzugsbereich der Brunnen, mithin im Verbandsgebiet des Klägers und das Grundwasserdargebot haben. Gründe für eine Versagung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG lägen insoweit vor, da bei objektiver Betrachtung eine Gewässerveränderung wie eine Austrocknung der Grundstücke im Verbandsgebiet zu erwarten sei. Für die Versagung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG sei ausreichend, dass die schädliche Gewässerveränderung wahrscheinlich eintreten werde. Dies sei auch von der zuständigen Fachbehörde dem Wasserwirtschaftsamt ... entsprechend bestätigt worden. Versagungsgründe lägen somit vor. Diese seien auch nicht durch Nebenbestimmungen auszugleichen. Durch den streitgegenständlichen Bescheid werde unter Ziffern 1.2 und 4.2 lediglich bestimmt, dass unabhängig von der zulässigen Wassermenge der Wasserspiegel nicht tiefer als 15 m unter GOK abgesenkt werden dürfe. Bei Erreichen des Absenkziels sei die Entnahme entsprechend zu drosseln. Diese Nebenbestimmungen seien nicht ausreichend, um eine schädliche Gewässerveränderung tatsächlich verhindern zu können. Sie griffen erst dann ein, wenn die Schädigung bereits eingetreten sei.
Der Bescheid sei überdies rechtswidrig, da der Beklagte von seinem Bewirtschaftungsermessen gemäß § 12 Abs. 2 WHG nicht Gebrauch gemacht habe. Insbesondere seien die betroffenen Interessen des Klägers wie auch der Beigeladenen weder gegeneinander noch untereinander abgewogen worden. So sei voll umfänglich unberücksichtigt gelassen, dass die Gewässerbenutzung zugunsten der Beigeladenen ausschließlich wirtschaftlichen Interessen diene. Der Grundstückswert einzelner Grundstücke der Beigeladenen solle durch die genehmigte Maßnahme gesteigert werden. Dagegen würden weder die Interessen des Klägers an einer Gesamtversorgung des Verbandsgebiets noch der einzelner Grundstücke innerhalb des Verbandsgebiets berücksichtigt. Insgesamt sei die Entscheidung des Klägers, die Bewässerung des Grundstücks weiter passiv durchzuführen, nicht berücksichtigt worden. Zudem seien Gefährdungslagen nicht hinreichend festgestellt worden. Die getroffenen Auflagen ermöglichten ein Einschreiten des Beklagten erst dann, wenn eine Gefährdung bereits eingetreten sei. Insoweit sei durch die Auflagen nicht gewährleistet, dass eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit grundsätzlich ausgeschlossen werde. Der Beklagte habe von seinem Bewirtschaftungsermessen somit nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht.
Der Bescheid sei überdies formell rechtswidrig, da der Widerrufsvorbehalt in Ziffer 6 des Bescheides zu unbestimmt sei. Vorliegend sei lediglich bestimmt, dass die Erlaubnis widerrufen werden könne, wenn der Kläger die Aufgabe der Bewässerung selbst vornehmen wolle und das Grundwasser nicht für beide Benutzungen ausreiche oder die erlaubte Entnahme zu einer beachtlichen Verringerung des Abflusses des ...bachs führe. Es werde jedoch nicht bestimmt, wann davon auszugehen sei, dass die Nutzung „nicht ausreichend“ sei oder wann eine „beachtliche Verringerung“ vorliege. Die Regelung sei somit zu unbestimmt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamtes ...
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Zwar werde eine mögliche Klagebefugnis aufgrund der drittschützenden Wirkung der der streitgegenständlichen Erlaubnis zugrunde liegenden wasserrechtlichen Normen grundsätzlich anerkannt. Die Klagebefugnis könne grundsätzlich durch eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts des Klägers durch den Erlaubnisbescheid vom 19. Mai 2015 gegeben sein. Die Grundstücke, auf die sich der streitgegenständliche Bescheid erstrecke, lägen im Geltungsbereich der Satzung des Wasser- und Bodenverbands ... vom 11. März 1953. Der Wasser- und Bodenverband ... entwässere Flächen im Umgriff. Daher liege eine qualifizierte und individualisierte Betroffenheit somit vor. Das Wasserwirtschaftsamt als die wasserwirtschaftliche Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 3 BayWG) gehe entgegen der Darstellung der Klägerseite nicht davon aus, dass durch die erlaubte Grundwasserentnahme das Grundwasser erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werde. Zu der im Rahmen der Klagebegründung aufgeworfenen Frage, ob aufgrund der erhöhten Grundwasserentnahme das Oberflächenwasser „nahezu abgesaugt“ werde und durch die Grundwasserabsenkung Böden ausgetrocknet würden, habe das Wasserwirtschaftsamt mitgeteilt, dass diese Befürchtung aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten unbegründet sei. Nachdem die landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen den Beregnungsbrunnen und dem ...bach überwiegend drainiert seien, sei anzunehmen, dass dieses Schichtwasser im Bereich der Beregnungsbrunnen großflächig auftrete. Durch die Drainagen werde das Schichtwasser gefasst und abgeleitet, um eine Versumpfung der Ackerflächen zu vermeiden. Auch eventuell hoch ansteigendes Grundwasser werde hierüber erfasst und werde abgeleitet. Von dem geplanten Ausbau der Bewässerungsbrunnen werde dieses Schichtwasser nicht erfasst. Die Absperrung (Abdichtung) binde in den Sandsteinkeuper ein, wodurch die Grundwasserentnahme und -absenkung nur in Sandstein (Coburger Sandstein und Blasensandstein) erfolge. Die Absenkung sei vermutlich aufgrund der geringen Durchlässigkeit kleinräumig begrenzt. So reagierten bei den gemeinsamen Pumpversuch die Grundwasserspiegel in VB1 und VB3 nicht nach dem Beginn der Förderung bei VB2. Die Versuchsbohrungen lägen in ca. 240 m bzw. 260 m Entfernung. Eine Austrocknung der Böden, wie in der Klagebegründung aufgeführt, sei nicht zu erwarten. Mit der genehmigten Grundwasserentnahme sei mit keiner schädlichen und nachhaltigen Beeinflussung der Gewässer zu rechnen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass Dritte durch die Absenkung nachteilig beeinträchtigt würden. Eine Grundwasserabsenkung lasse sich bei einer Grundwasserentnahme nicht vermeiden. Vom Wasserwirtschaftsamt werde im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens geprüft, ob bei dieser Nutzung schädliche Auswirkungen zu besorgen seien, bzw. würden diese durch Auflagen und Bedingungen auf ein erträgliches Maß reduziert. Eine Übernutzung und weiter sinkende Grundwasserspiegel würden durch die festgesetzte Entnahmemenge und durch die maximal zulässige Absenkung ausgeschlossen. Nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Grundwasserabsenkung auf 15 m unter GOK eine schädliche Gewässerveränderung eintrete. Der Hinweis des Wasserwirtschaftsamtes, wonach bei der Absenkung die technisch kritische Marke von ein Drittel der erschlossenen Wassersäule überschritten werde, habe sich ausschließlich auf die nachteilige Wirkung auf das Bauwerk des Brunnens und nicht auf den genutzten Grundwasserkörper bezogen (vgl. Nr. 2.2.3.1 des Gutachtens des Wasserwirtschaftsamtes vom 3.3.2015, S. 218 der Verfahrensakte). Um die Beeinflussung der Gewässer durch die genehmigte Grundwasserentnahme und die geplante Nutzung zuverlässig zu ermitteln, sei der Bescheid mit der Auflage verbunden worden, die möglichen Änderungen durch ein Biomonitoring am Quelltopf bzw. durch Grundwassermessstellen zu überwachen. Hierdurch bestehe die Möglichkeit, wesentliche Veränderungen frühzeitig zu erkennen, und bei Bedarf entsprechend entgegen zu wirken. Schädliche und nachhaltige Veränderungen könnten somit ausgeschlossen werden. Schädliche Gewässerveränderungen, die nicht durch Nebenbestimmungen vermeidbar oder ausgleichbar wären, seien nicht zu erwarten. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG sei berücksichtigt worden. Eine Rechtsverletzung durch die Nichtbeachtung anderer Anforderungen nach öffentlichrechtlichen Vorschriften liege ebenfalls nicht vor. Das Landratsamt Fürth sei zum Erlass der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis befugt gewesen. Zwar obliege dem Wasser- und Bodenverband ...als Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund § 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 WVG die Aufgabe der Be- und Entwässerung der im Geltungsbereich der Satzung liegenden Grundstücke. Dies bedeute jedoch im Außenverhältnis keine ausschließliche und grundsätzliche Zuständigkeit für wasserrechtliche Belange und Fragestellungen, wie dies der Kläger aus § 1 WVG folgere. Vielmehr stehe dem Verband im Innenverhältnis im Rahmen der eigenständigen Aufgabenwahrnehmung die Anordnungsbefugnis gegenüber der Beigeladenen als Verbandsmitglied zur Verfügung (§ 68 WVG, § 40 der Wasserverbandssatzung). Eine derartige Anordnung wäre der geeignete Weg, um ein im Sinne der Satzung unerwünschtes Nutzungsverhalten eines einzelnen Mitglieds, hier der Beigeladenen, zu unterbinden. Es sei nicht bekannt, ob eine derartige Anordnung vom Wasser- und Bodenverband ... erlassen worden sei und Aussicht auf Erfolg hätte. Die im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens vom Wasser- und Bodenverband erhobenen Einwendungen seien schon deshalb nicht als Anordnung gemäß § 68 Abs. 1 WVG zu werten, weil es sich hierbei um eine Vorschrift der eigenständigen Aufgabenwahrnehmung des Verbands handele, wobei die Verbandsmitglieder und nicht die Behörde Adressaten der Anordnungen seien. Dies ergebe sich auch bereits aus dem Wortlaut. Unabhängig davon habe die Untere Wasserrechtsbehörde eine beschränkte Erlaubnis erteilen dürfen, da aus § 6 WVG keine Sperrwirkung gegen ihre fachbehördlichen Befugnisse folge (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 22.4.2015 - 7 C 7/13). Das Landratsamt Fürth sei somit keineswegs verpflichtet gewesen, die beantragte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zu versagen.
Als betroffener Dritter habe der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Ermessen sei pflichtgemäß ausgeübt worden; das Gebot der Rücksichtnahme sei ausreichend berücksichtigt und der Wasser- und Bodenverband im nicht förmlichen Verfahren angehört worden. Im Rahmen der Abwägung sei der Tatsache, dass sich der Wasser- und Bodenverband ...derzeit selbst nicht an einer Grundwasserförderung interessiert gezeigt habe und auf eine Bewirtschaftung eigener Flächen verzichte, besonderes Gewicht beigemessen worden. Eine konkurrierende Nutzung des Grundwassers im Sinne des § 22 WHG liege demnach derzeit nicht vor. Den Interessen des Wasser- und Bodenverbands werde durch die Festsetzung von Auflagen und eines Widerrufsvorbehalts Rechnung getragen. Ein mögliches Absenken des Grundwasserspiegels durch den Brunnenbetrieb werde durch die Verpflichtung des Betreibers, eine Grundwassermessstelle einzurichten und zu betreiben sowie die gewonnenen Daten u. a. zur Grundwasserfließrichtung, dem Landratsamt ... und dem Wasserwirtschaftsamt zur Bewertung vorzulegen, überwacht. Anstelle eines Biomonitorings sei unter Ziffer 4.9 des Bescheids die Auflage festgesetzt worden, die Grundwasserfließrichtung zu bestimmen und die Geeignetheit des vorhandenen Hausbrunnens am ...hof als Beweissicherungsmessstelle zu prüfen. Das Wasserwirtschaftsamt habe als amtlicher Sachverständiger dieser Auflagenänderung mit Email vom 27. April 2015 zugestimmt. Auch die Untere Naturschutzbehörde habe sich mit Schreiben vom 18. November 2015 mit dem geänderten Verfahren einverstanden erklärt. Darüber hinaus könne eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels durch die erfolgte Festlegung einer maximalen Absenktiefe und erlaubten Fördermenge ausgeschlossen werden. Eine mögliche qualitative Veränderung des Grundwassers sei bereits durch gesetzliche Regelungen zur Düngung und Verwendung von PBSM ausreichend sichergestellt (mit Verweis auf S. 225 der Verfahrensakte). In Verbindung mit dem Widerrufsvorbehalt bestehe jederzeit die Möglichkeit, negative Gewässerveränderungen zeitnah und nachhaltig zu verhindern, wenn eine beachtliche Verringerung des Abflusses des ...bachs festgestellt werden sollte, die durch die erlaubte Grundwassernutzung verursacht werde. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 18 WHG die erteilte Erlaubnis bereits kraft Gesetzes widerruflich sei. Dabei sei der Begriff der „beachtlichen Verringerung des Abflusses“ auch nicht zu unbestimmt, sondern vielmehr an das Ergebnis der geforderten Beweissicherung geknüpft. Die Belange des Klägers seien somit im Sinne einer gerechten Interessensabwägung mit den Interessen des Antragstellers durch die Festsetzung von Nebenbestimmungen, Auflagen sowie die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts im Bescheid berücksichtigt worden. Eine Versagung der Erlaubnis wäre hier demgegenüber ermessensfehlerhaft.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Bevollmächtigte der Beigeladenen mit Schriftsatz vom
Die Klage sei bereits unzulässig, da es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Eine für die Klagebefugnis erforderliche wehrfähige Rechtsposition ergebe sich für den Kläger vorliegend nicht daraus, dass ihm als Verbandsaufgabe nach § 3 der Verbandssatzung grundsätzlich die Bewässerung des Verbandsgebiets obliegt. Der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalte sich zwar nach § 1 Abs. 2 WVG selbst und nehme als Selbstverwaltungskörperschaft seine ihm obliegenden Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Aus dieser eigenständigen Aufgabenwahrnehmung zeuge jedoch nicht, dass dem Kläger, soweit es vorliegend um die wasserverbandliche Aufgabe der Bewässerung des Verbandsgebiets gehe, eine Rechtsstellung bzw. Befugnis der Gestalt eingeräumt werde, dass der Kläger unabhängig von seiner tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung und -erfüllung über das Wasserregime bzw. das Grundwasser und dessen Nutzung allein bzw. ausschließlich verfügen könnte. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zum Verhältnis zwischen Wasserverbandsrecht und dem allgemeinen Wasserrecht festgestellt, dass wasserverbandliche Aufgaben die gesetzlichen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das nach § 12 Abs. 2 WHG eingeräumte Bewirtschaftungsermessen nicht verdrängten (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 22.4.2015- 7 C 7/13 - juris). Aus den nebeneinander von wasserverbandsrechtlichen Regelungen und wasserrechtlichen Befugnisnormen folge nicht, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung über die Erteilung der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Gestattung auch Vorgaben aus dem Verbandsrecht als Anforderungen aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten hätte (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Soweit ein Verband wie der Kläger mit Gewässeraufgaben betraut sei, sei bei Ausübung des Bewirtschaftungsermessens damit grundsätzlich auch zu berücksichtigen, welche Verbandsaufgaben durchgeführt würden und ob die zur Entscheidung gestellte Wasserbenutzung die Aufgabenerfüllung erschwere oder gar verhindere. Diese erforderliche Berücksichtigung der Verbandsinteressen sei vorliegend dadurch erfolgt, dass zugunsten des Klägers ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen worden sei. Die für eine Klagebefugnis erforderliche Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung könne daher schon aufgrund dieses Widerrufsvorbehalts ausgeschlossen werden. Das einem Wasser- und Bodenverband durch das Wasserverbandsgesetz eingeräumte Selbstverwaltungsrecht beinhalte zudem eine subjektive Rechtsposition nur insoweit, als der Verband sich vor Aufgabenbeeinträchtigungen zur Wehr setzen könne, die einen gewissen Schweregrad erreichten, d. h. die eine Aufgabenerschwernis oder gar Aufgabenverhinderung beinhalteten (mit Verweis auf VG Schleswig-Holstein, U.v. 24.11.2011 - 6 A 142/11 - juris, Rn. 115). Eine solche Beeinträchtigung, die dem Kläger eine Klagebefugnis vermitteln könnte, werde vom Kläger gerade nicht geltend gemacht. Die Möglichkeit, dass die vom Beklagten zugelassene Grundwassernutzung die Aufgabenwahrnehmung des Klägers beeinträchtigen könnte, sei schon deshalb auszuschließen, da der Kläger die Aufgabe der aktiven Bewässerung gar nicht erfülle bzw. durchführe. Für eine Aufgabenerschwernis oder gar Aufgabenverhinderung bestünden mithin für den streitgegenständlichen Aufgabenbereich der Bewässerung keine Anhaltspunkte. Die Verbandsaufgaben des Klägers würden gemäß § 4 der Satzung durch die von der Aufsichtsbehörde genehmigte und umgesetzte Unternehmung konkretisiert. Eine aktive Bewässerung durch Nutzung von Grundwasser sei aber offenkundig nicht Inhalt des Verbandsunternehmens nach § 4 der Verbandssatzung. Es sei daher fraglich, ob der Kläger auf der Grundlage der Satzungsbestimmung überhaupt wirksam darüber befinden könne, sich bewusst im Interesse aller seiner Mitglieder gegen eine aktive Bewässerung zu entscheiden. Jedenfalls würde eine solche Entscheidung der Einberufung einer Mitgliederversammlung und einer Beschlussfassung durch die Mitglieder bedürfen. Auch das Gebot zur Gleichbehandlung der dinglichen Verbandsmitglieder, das aus der in der Satzung angeordneten Zwangsmitgliedschaft folge, vermöge keine Klagebefugnis zu vermitteln. Eine durch Zwangsmitgliedschaft gebildete wasserverbandsrechtliche Solidargemeinschaft führe nicht dazu, dass in jeglicher Hinsicht und unabhängig von der Aufgabenerfüllung des Verbandes Belastungen wie auch nutzungs- oder situationsbedingte Vorteile von allen Mitgliedern gleich zu tragen bzw. zu verteilen wären. Den Verbandsmitgliedern bleibe es aufgrund ihres Grundeigentums grundsätzlich unbenommen, die Nutzung ihrer Grundstücke, soweit dies die Aufgabenwahrnehmung des Verbands nicht erschwere oder gar verhindere, unter Ausnutzung auch gesetzlich vorgesehener Gewässerbenutzungsgestattungen selbst zu bestimmen. Auf den Gesichtspunkt der „Mitgliedergerechtigkeit“ lasse sich daher ebenfalls keine Klagebefugnis stützen, zumal dem Kläger keine Befugnis zukomme, das Interesse weiterer einzelner Mitglieder, das Grundwasser für landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen, geltend zu machen. Hierauf habe der Kläger aber ausdrücklich seine Einwendungen im wasserrechtlichen Verfahren gestützt (Einwendungsschreiben vom 12.5.2014). Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da der streitgegenständliche Erlaubnisbescheid vom 19. Mai 2015 rechtmäßig sei. Eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei auszuschließen, da die Interessen des Klägers im Rahmen der Erteilung der Erlaubnis ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten und diesem durch den Widerrufsvorbehalt Rechnung getragen worden sei.
Der Beklagte trägt mit Schriftsatz vom
Seitens des Wasserwirtschaftsamtes ... wird mit Schreiben vom
Mit Stellungnahme vom
Der Kläger trägt mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom
Mit Stellungnahme vom
Mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom
Mit Stellungnahme vom
Aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten werde der Wasserspiegel auch bei einer verhältnismäßig geringen Entnahmemenge deutlich abgesenkt. Durch die hohe Absenkung der Grundwassersäule im Brunnen sei lokal mit hohen Fließgeschwindigkeiten und turbulenter Strömung im Anstrom zu den Brunnen zu rechnen. Durch eine Absenkung unter den Richtwert von ein Drittel der Wassersäule könne es so zu einer verstärkten Brunnenalterung und zu mechanischen Belastungen am Bauwerk Brunnen kommen. Wasserwirtschaftlich relevant sei dieser Wert jedoch nicht. Nachdem die Absenkung im Festgestein erfolge, seien sicher keine Geländesetzungen zu befürchten. Das anstehende Schichtwasser im näheren Umfeld der Brunnen werde gezielt durch Drainagen gefasst und über offene Gräben in den Asbach geleitet. Dieser Aspekt wirke sich wesentlich stärker und flächenhafter auf den Bodenwasserhaushalt aus, als eine Absenkung im genutzten Grundwasserleiter an den Brunnen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den ...bach sei mittlerweile seitens der Stadt ... in Eigenleistung eine Messstelle errichtet worden, um den Abfluss des ...bachs/... zu dokumentieren. Die im Gutachten angesprochene kritische hydrogeologische Situation mit dem geringen Grundwasserdargebot sei auch dem Wasserwirtschaftsamt bekannt. Bereits vor der Brunnenbohrung sei auf das hohe Erschließungsrisiko hingewiesen worden. Weitere interne Brunnen seien im Einzugsgebiet nicht möglich, da durch die drei Brunnen das gewinnbare Grundwasserdargebot voraussichtlich ausgeschöpft werde. Um die Leistungsfähigkeit des Aquifers zu testen, sei daher im Vorfeld in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt ein sehr langer Pumpversuch durchgeführt worden, der mit einer Abpumpphase von über 190 h deutlich über das übliche Maß hinausgegangen sei. Die dem Wasserrechtsantrag beigefügten Pumpversuchsergebnisse zeigten, dass die beantragte Menge an Grundwasser nach derzeitigem Kenntnisstand schadlos und auf Dauer zu entnehmen sei. Nach dem Ausbau der Versuchsbohrungen sei gemäß dem Wasserrechtsbescheid nochmals ein Pumpversuch durchzuführen, um die Ergiebigkeit der dann fertig ausgebauten Brunnen vor Inbetriebnahme zu überprüfen. Hierbei könnten die im ausgebauten Zustand tatsächlich mögliche Brunnenleistung ermittelt und eventuelle Veränderungen im Vergleich zu den Pumptests im offenen Bohrloch erkannt werden. Die von Seiten des Instituts ... vorgebrachten Bedenken, dass die beantragte Menge nicht dauerhaft nachhaltig zu entnehmen sei, könne von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes nicht gänzlich ausgeräumt werden. Daher sei nicht nur die Entnahmemenge beschränkt, sondern auch eine maximale Grundwasserabsenkung festgesetzt worden. Hierdurch könne eine Übernutzung unabhängig von der tatsächlichen Einzugsgebietsgröße und Grundwasserneubildungsrate sicher ausgeschlossen werden. Die Auflagen seien so formuliert, dass eine Übernutzung und nachhaltige und schädliche Gewässerveränderung nicht zu besorgen seien. Mit den geforderten Messungen und Überwachungen könnten die Auswirkungen der Grundwasserentnahme überwacht und dokumentiert werden und bei Bedarf entsprechende weitere Nebenbestimmungen erlassen werden.
Die Beigeladene trägt mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Bescheid vom
„Sie erlischt, wenn nicht bis spätestens 1 Jahr nach Bestandskraft des Bescheids mit der Gewässerbenutzung begonnen worden ist und das Landratsamt ... einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf zugestimmt hat.“
Zur Begründung wird ausgeführt, die Behörde habe bei Bescheiderlass nicht davon ausgehen können, dass Rechtsmittel gegen die wasserrechtliche Erlaubnis eingelegt würden. Ansonsten wäre bereits beim Erlass des Bescheides die Frist zur Aufnahme der Grundwasserbenutzung vom Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides abhängig gemacht worden. Die Rechtsfolgen für die Beigeladenen, die durch ein Erlöschen des Bescheides wegen Fristablaufs entstünden, seien insofern für die Beigeladenen unzumutbar, als nicht absehbar gewesen sei, dass der Eintritt der Bestandskraft der wasserrechtlichen Erlaubnis über den 1. Juli 2016 hinaus gehemmt würde. Insoweit liege eine Unbilligkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG vor.
Mit Schriftsatz vom
Die Klägerbevollmächtigte trägt mit Schriftsatz vom
Ergänzend wird ausgeführt, die durchgeführten Messungen seien dem Grunde und dem Ergebnis nach zurückzuweisen. Die Messungen seien rechtswidrig und ohne die erforderliche Erlaubnis des Klägers durchgeführt worden. Die Ergebnisse seien daher nicht zu verwerten. Auch werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Messungen ordnungsgemäß, nach dem erforderlichen Stand der Technik und mit geeichten und geeigneten Messgeräten durchgeführt worden seien. Die vorgelegten Ergebnisse seien jedenfalls nicht repräsentativ. Die Drainage, deren Wasserstand durch die Beigeladenen rechtswidrig gemessen worden sei, sammle Wasser verschiedener Drainagen und führe dieses gesammelt ab. Abgeleitet werde auch das Wasser der in der FlNr. ... befindlichen Stichdränage. Dieses Grundstück sei Teil der ... und werde seit Jahrzehnten mit drainiert. Die übrigen zuführenden Drainagen führten insbesondere in den trockenen Sommermonaten kein Wasser. Soweit es tatsächlich zu Wasseraustritten kommen sollte, resultiere dies aus Quellwasser, nicht jedoch aus oberflächennahem Grundwasser oder Niederschlägen. Etwaige Abflussmessungen gäben damit nicht die tatsächlich über Drainagen abgeleiteten Wassermengen wider. Die Ergebnisse seien zudem nicht zu verwerten, da die Messstelle in einer großen Entfernung zu den geplanten Brunnenstandorten liege. Die Grundwasserverhältnisse entsprächen sich in den beiden Bereichen nicht. Es ließen sich keinerlei Rückschlüsse zwischen den Grundwasserverhältnissen im Norden, an der Messstelle, zu den Grundwasserverhältnissen im Süden, bei den geplanten Brunnen, ziehen. Das Verbandsgebiet des Klägers entspreche nicht mehr dem aus dem Jahre 1930. Aus den von Beklagtenseite vorgelegten Plänen von 1927 bzw. 1930 ließen sich keine Rückschlüsse auf das heutige Verbandsgebiet oder durchgeführte Maßnahmen des Klägers herleiten. Die vom Wasserwirtschaftsamt ... bei der Bewertung der Grundwasserverhältnisse zugrunde gelegten Parameter seien fehlerhaft und unzureichend. Das Wasserwirtschaftsamt gehe fehlerhaft von einem Anstrombereich zwischen den geplanten Brunnen und dem ... mit einer Flächenausdehnung von rund 2 km² aus. Würde man dieser Auffassung folgen, müssten in einer räumlichen Aufdehnung auch die Ortschaften ... und ... mit dem Trinkwasserbrunnen des Wasserzweckverbandes ... mit einbezogen werden. Diese Trinkwassergewinnung sei in der fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes jedoch unberücksichtigt geblieben. Es sei daher eine Betrachtung des Brunneneinzugsgebietes zu fordern, die als Grundlage für die Bewertung etwaiger konkurrierender Nutzungen heranzuziehen sei.
Die Behauptung, im Umfeld der geplanten Brunnen und im Bereich des ... liege eine Trennung in ein oberflächennahes und ein tieferes Grundwasservorkommen vor, und die Grundwasserentnahme aus den geplanten Brunnen sei daher vom Zustrom zum ... zu trennen, sei fachlich nicht haltbar. Der ... und seine quartäre Talfüllung schnitten nachweislich in den Sandsteinkeuper ein. Das Grundwasservorkommen aus dem Sandstein stehe somit in direkter Verbindung zum ... und speise diesen auch zusammen mit dem akkumulierten Niederschlagswasser. Innerhalb des Sandsteinkeupers gebe es keine flächig durchzuhalten Trennschichten, die eine Trennung in verschiedene Teilstockwerke begründen würden. Der Coburger Sandstein und der Blasensandstein bildeten einen einheitlichen Grundwasserleiter, mithin ein zusammengehöriges Grundwasservorkommen. Der Eingriff in das Grundwasser könne daher nicht von der Zuspeisung des ... getrennt werden. Auch die vom Beigeladenenvertreter angeführten Niederschlagsereignisse bestätigten dies nicht. Die Lockermaterialauflage habe eine höhere hydraulische Durchlässigkeit als der Sandstein, was sich in unterschiedlichen vertikalen Sickergeschwindigkeiten ausdrücke. Wenn ein Pegel eine oberflächennahe Filterstrecke habe, sei der vertikale Abstand zwischen der Geländeoberfläche und der Filterstrecke zum einen gering, zum anderen erfolgten die Sickerprozesse durch die oberflächennahe Durchlässigkeit auch schneller. Bei einem Grundwasseraufschluss mit einer tiefer liegenden Filterstrecke im Sandstein wie bei den geplanten Brunnen benötige das Sickerwasser deutlich mehr Zeit, bis ein Kontakt mit der Grundwasseroberfläche hergestellt werde, da auch die Sandsteinabschnitte mit einer geringeren Durchlässigkeit durchströmt werden müssten. Innerhalb dieser längeren Zeitdauer überlagerten sich aufgrund der Inhomogenitäten im Untergrund mehrere Effekte, so dass einzelne Regenereignisse auch nicht einen derartigen Peak hervorriefen wie bei Flachpegeln. Die von Beigeladenenseite für die Bahnpegel eingetragenen Wasserstände bei ca. 1,2 bis 2,3 m u GOK gäben den Wasserstand in der Lockermaterialauflage wider, so dass eine schnelle Reaktion auf die Niederschlagsereignisse nicht verwundere. Eine Trennung in unterschiedliche Grundwässer im Hinblick auf den Sandsteinkeuper lasse sich daraus jedoch nicht ableiten. Im Falle einer Grundwasserabsenkung durch die genehmigte Grundwasserentnahme komme es zu einer Austrocknung der oberflächennahmen Schichten, da es zu einer verstärkten Nachsickerung aus dem oberflächennahmen Wasservorkommen in der Lockermaterialauflage komme. Diese verstärkte Zusickerung werde derzeit durch den teilgesättigten Übergangsbereich zwischen den beiden Wasservorkommen gehemmt.
Der Kläger habe wiederholt den Beschluss gefasst, im gesamten Verbandsgebiet auf die Bewässerung der Grundstücke durch Grundwasserentnahme zu verzichten. Es sei vor unvordenklicher Zeit ein Bewässerungskonzept durch Entnahme von Oberflächenwasser beschlossen worden.
Der Kläger beantragt:
Der Bescheid des Landratsamtes vom
es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamts vom
Die Berufung wird zugelassen.
Der Beigeladenenvertreter trägt mit Schriftsatz vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verfahrensakten verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlungen vom
Gründe
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, jedoch nicht begründet. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag kommt wegen der Zulässigkeit des Hauptantrages nicht zum Tragen. Sollte der Feststellungsantrag auch für den Fall der Unbegründetheit des Hauptantrages gestellt sein, wäre er unzulässig.
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid vom
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis für die statthafte Anfechtungsklage fort, da der angefochtene Verwaltungsakt aufgrund der mit Änderungsbescheid vom
1.1 Die mit der Klage angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom
Dahinstehen kann, ob - wie von der Behörde zunächst angenommen - mit der Anfechtung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom
Nach Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG). Die rückwirkende Fristverlängerung steht dabei im Ermessen der Behörde. Das der Behörde eingeräumte Ermessen verdichtet sich zu einer gebundenen Entscheidung, wenn Verhältnisse vorliegen, die bei Versäumung einer gesetzlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG rechtfertigen würden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - juris).
Bei der in Ziffer 2) Satz 2 des angefochtenen Bescheids vom 19. Mai 2015 gesetzten Frist handelt es sich um eine behördliche Frist, bei der die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer Verfahrensherrschaft grundsätzlich die Möglichkeit hat, die von ihr gesetzte Frist auch nach Ablauf rückwirkend zu verlängern. Auch Fristen, die Bestandteil einer Nebenbestimmung sind, sowie Fristen, von denen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängt, können gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG rückwirkend verlängert bzw. verändert werden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - juris). Da eine Fristsetzung sowohl bloßen verfahrensrechtlichen Charakter aufweisen kann, als auch mit einer Regelungswirkung verbunden, mithin auch Bestandteil einer Nebenbestimmung sein kann, kann vorliegend dahinstehen, ob die unter Ziffer 2) Satz 2 des Bescheids vom 19. Mai 2015 gesetzte Frist Bestandteil einer Befristung oder einer auflösenden Bedingung ist. Dass die Fristsetzung mit einer Regelungswirkung verbunden ist, die auch wirksamkeitsbestimmend für den Verwaltungsakt sein kann, steht einer Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG nicht entgegen.
Die in Ziffer 2) Satz 2 des Bescheids vom
Die Ermessensentscheidung der Behörde ist insoweit nicht zu beanstanden, als die Verlängerung der Frist auch der Billigkeit entspricht. Das der Behörde eingeräumte Ermessen hat sich vorliegend aus Gründen der Billigkeit insofern zu einer gebundenen Entscheidung verdichtet, als Verhältnisse vorliegen, die bei Versäumung einer gesetzlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG rechtfertigen würden. Denn die Folgen einer Versäumung einer behördlichen Frist können für den Betroffenen nicht einschneidender sein als bei Versäumung gesetzlicher Fristen.
Der Zweck der Fristsetzung bestand darin, die Erteilung einer Genehmigung für Gewässerbenutzungen „auf Vorrat“, also ohne davon Gebrauch machen zu wollen, zu verhindern. Die Behörde ging selbst zunächst davon aus, dass ein Fristablauf aufgrund der aufschiebenden Wirkung nicht eintreten könne. Vorliegend war es dem Kläger aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die wasserrechtliche Erlaubnis nicht möglich, vor Ablauf der gesetzten Frist von der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis Gebrauch zu machen. Ein Antragserfordernis für die Verlängerung der Frist war im Bescheid nicht normiert. Da somit der Eintritt des Fristablaufs für den Erlaubnisinhaber nicht verhinderbar war und ihm hinsichtlich der Versäumung der Verlängerung der Frist kein Versäumnis zur Last zu legen ist, entspricht es vorliegend der Billigkeit, dass die Behörde die gesetzte Frist rückwirkend mit Ergänzungsbescheid vom 11. Juli 2016 an die Bestandskraft des Verwaltungsaktes gekoppelt hat. Besondere verwaltungsrechtliche Interessenlagen, wie beispielsweise die Berücksichtigung Interessen Dritter, in deren Interesse auch die Fristsetzung erfolgte, bestehen vorliegend nicht, zumal ein konkurrierender Antrag auf Gewässernutzung nicht vorliegt.
Der angefochtene Verwaltungsakt erweist sich somit in Gestalt des Änderungsbescheids vom
1.2 Die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aufgrund einer möglichen Erschwerung bzw. einer Beeinträchtigung der satzungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung der Be- und Entwässerung durch die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis.
Die den Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Gestattung in Gestalt einer beschränkten Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG räumt den Begünstigten zwar kein subjektives öffentlichen Recht mit Außenwirkung ein und ergeht auch unbeschadet privater Rechte Dritter. Gleichwohl ist gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG auch im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren auf nachteilige Wirkungen für Dritte Rücksicht zu nehmen. Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften herleiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen deutlich erkennen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2013 - 8 ZB 12.725 - juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.81 - BVerwGE 78, 40/41). Bei einer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr aufgibt, auch die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Es entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushälterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen beinhaltet auch die Pflicht, auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung in § 6 Abs. 1 WHG sind in erster Linie die Träger wasserwirtschaftlicher Belange des Allgemeinwohls, insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung geschützt. Darüber hinaus gehören zu dem Kreis der danach geschützten Personen alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und schließlich diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987, a. a. O.).
Das in §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG für wasserrechtliche Gestattungen gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt ungeachtet seines objektivrechtlichen Geltungsanspruchs Drittschutz insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit eines Dritten ist dann gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt, und seine Belange durch eine Gewässerbenutzung, für die die Gestattung erteilt wurde, in gravierender Weise betroffen werden.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Wasser- und Bodenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände - Wasserverbandsgesetz (WVG). Wasserverbände dienen nach der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung gemäß § 1 Abs. 2 WVG dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; sie verwalten sich im Rahmen der Gesetze selbst. Eine Befugnis, die Rechte ihrer Mitglieder in eigenem Namen geltend zu machen, räumt ihnen das Wasserverbandsgesetz nicht ein; einem Wasser- und Bodenverband kommt ebenso wenig wie den Gemeinden ein eigenes Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen zu, die allein in die Rechte einzelner Mitglieder eingreifen können (vgl. OVG Hamburg, B.v. 17.6.1997 - Bs III 69/96 - juris Rn. 113). Ebenso wenig wie Gemeinden unter Verweis auf ihre Planungshoheit oder ihre sonstigen Belange eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung als Drittbetroffene beanspruchen können, kann sich ein Wasser- und Bodenverband auf die Gefährdung des Allgemeinwohls oder auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG in Form der schädlichen Gewässerveränderungen berufen.
Dem Kläger kommt als Wasser- und Bodenverband jedoch nach dem Wasserverbandsgesetz kraft seines Selbstverwaltungsrechts einfachgesetzlich eine wehrfähige Rechtsposition zu (vgl. OVG NRW, U.v. 11.9.2000 - 11 D 120/98.AK - juris Rn. 38). Die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips nach Art. 20 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung darf allerdings nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt der Gesetzgeber öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägern in funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtssetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen, sondern muss institutionelle Sicherungen wie dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip entsprechende Strukturen und Entscheidungsprozesse sowie eine staatliche Aufsicht (§ 72 Abs. 1 WVG) vorsehen. Demgemäß müssen die Bildung der Organe, ihre Aufgaben und Handlungsbefugnisse in ihren Grundstrukturen in einem parlamentarischen Gesetz ausreichend bestimmt sein und die Berufsangehörigen an der Willensbildung angemessen partizipiert werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 30). Die Verlagerung von staatlichen Aufgaben auf Institutionen der funktionalen Selbstverwaltung erfordert im Hinblick auf eine hinreichende demokratische Legitimation mithin in erster Linie eine klare Umschreibung des übertragenen Aufgabenbereichs.
Zulässige Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes können nach § 2 Satz 1 Nr. 11 WVG die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser, nach § 2 Nr. 8 WVG technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer sein. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) können die in § 2 Nr. 1 bis 14 WVG aufgezählten Aufgaben nicht Aufgaben neuer Wasser- und Bodenverbände sein. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayAGWVG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Ausführung des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (AVBayAGWVG) wird als Aufgabe für neue Wasser- und Bodenverbände die Beschaffung und Bereitstellung von Betriebswasser für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit aus Oberflächengewässern und Uferfiltrad zugelassen. Nach Art. 1 Abs. 2 BayAGWVG bleiben die Aufgaben bestehender Wasser- und Bodenverbände im bisherigen Umfang unberührt. Ausweislich der Gesetzesbegründung beabsichtigte der Bayerische Gesetzgeber, wegen des höheren Leistungspotenzials solche Aufgaben fortan bei den Gemeinden und Zweckverbänden zu belassen. Darüber hinaus solle verhindert werden, dass bestehende Verbände ihren Aufgabenbereich erweitern. Für bereits gegründete Wasser- und Bodenverbände gelte Bestandsschutz, jedoch nur für den bestehenden Status quo, mithin für die bisher erfüllten Aufgaben im bisherigen Umfang (vgl. LT-Drs. 12/15425 S. 5).
Der Aufgabenbereich des Klägers wird in § 3 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes... in den Gemarkungen ..., ... und ... im Landkreis ...
Unternehmen des Verbands sind nach § 5 Abs. 1 WVG die der Erfüllung seiner Aufgabe dienenden baulichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken, Ermittlungen und sonstige Maßnahmen. § 4 der Verbandssatzung umschreibt das Unternehmen des Verbandes. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung hat der Verband zur Durchführung seiner Aufgaben die nötigen Arbeiten an den im Verbandsgebiet liegenden Bächen vorzunehmen, Gräben, Drainagen und Stauanlagen herzustellen, zu erhalten und zu betreiben, Brücken und Durchlässe zu bauen und zu erhalten. Nach § 5 Abs. 1 bedarf die Ausführung nachträglicher, im Bauentwurf nicht vorgesehener Ergänzungs- und Erweiterungsarbeiten der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes. Nach § 5 Abs. 3 darf der Verband den Bauentwurf, das Unternehmen und die Verbandsanlagen nur nach Beschlussfassung des Ausschusses und nur mit schriftlicher Genehmigung der Aufsichtsbehörde ergänzen und ändern.
Der Kläger gehört aufgrund seines satzungsgemäßen Aufgabenbereichs, der in § 3 Nr. 2 die Bewässerung von Grundstücken mitumfasst, zu einem abgrenzbaren Personenkreis, der durch die streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Feldbewässerung möglicherweise qualifiziert betroffen sein könnte. Wenngleich das satzungsgemäße Verbandsunternehmen eine Bewässerung durch Grundwasserbewirtschaftung nicht umfasst und eine solche Aufgabenwahrnehmung unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 BayAGWVG i. V. m. §§ 1 ff. AVBayAGWVG in Erweiterung des bestehenden Aufgabenumfangs wohl nicht zulässig wäre, erscheint eine Beeinträchtigung der aktuellen satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aufgabe der Verbesserung und Erhaltung des Bodens im landwirtschaftlichen Kulturzustand nicht unter jeglicher Betrachtungsweise als ausgeschlossen.
Darüber hinaus folgt die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO auch aus einer möglichen Beeinträchtigung der satzungsgemäßen Aufgabe nach § 3 Nr. 1 der Verbandssatzung, wonach dem Kläger die Aufgabe obliegt, Gewässer und ihre Ufer auszubauen und in ordnungsgemäßem Zustande zu unterhalten. Aufgrund der Unterhaltungslast für den ... in einem Bereich, in dem die erlaubte Grundwasserentnahme Auswirkungen haben könnte, ist eine Beeinträchtigung dieser Aufgabenwahrnehmung zumindest nicht von vorneherein auszuschließen.
Der Kläger ist daher aufgrund einer möglichen Beeinträchtigung in seinem Selbstverwaltungsrecht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO.
2. Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom
Rechtsgrundlage für die angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis ist § 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG. Eine derartige Erlaubnis gewährt dem Inhaber nur die Befugnis und nicht das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis ergeht unbeschadet der Rechte betroffener Dritter (arg. § 16 WHG), so dass dem Kläger die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Verbandsrecht weiterhin offen steht.
Das Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser stellt sich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG als eine Gewässerbenutzung dar, die gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder der Bewilligung bedarf. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 WHG und einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG hier nicht vorlagen, kam nur eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 Abs. 1 BayWG in Betracht, die die widerrufliche Befugnis, mithin kein „Recht“ entsprechend der Bewilligung nach § 14 Abs. 1 WHG gewährt, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 15 Abs. 1 BayWG, dass für eine Benutzung, die wie vorliegend nicht im öffentlichen Interesse liegt, nur eine beschränkte Erlaubnis erteilt werden kann. Da vorliegend die wasserrechtliche Gestattung gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BayWG auch als beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis beantragt wurde und die Gewässerbenutzung nicht im öffentlichen Interesse liegt, kam somit nur die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis in Betracht.
Ein Rechtsanspruch auf die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis besteht nicht, vielmehr liegt die Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG, Bewirtschaftungsermessen), soweit sie nicht gemäß § 12 Abs. 1 WHG zu versagen ist, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Gemäß § 13 Abs. 1 WHG sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
Im Rahmen einer Anfechtung einer wasserrechtlichen Gestattung können Drittbetroffene Verstöße gegen materielles Recht nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn gegen solche Vorschriften verstoßen wurde, deren Verletzung aufgrund einer drittschützenden Wirkung der jeweiligen Norm auch vom Drittbetroffenen gerügt werden kann. Ebenso wie Gemeinden, die sich unter Hinweis auf ihre Planungshoheit oder ihre sonstigen Belange gegen belastende Maßnahmen zur Wehr setzen, können auch Selbstverwaltungsträger wie der klägerische Wasser- und Bodenverband im Rahmen der Anfechtung der einem Dritten erteilten wasserrechtlichen Gestattung keine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung einfordern. Gemeinden ist es verwehrt, sich zum gesamtverantwortlichen Wächter des Natur- und des sonstigen Umweltschutzes aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die nicht speziell ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2004 - 4 C 11/03 - juris). In ähnlicher Weise ist es dem Kläger als Wasser- und Bodenverband verwehrt, eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung der wasserwirtschaftlichen Belange im Klagewege geltend zu machen. Vielmehr ist der Kläger entsprechend der subjektivrechtlichen Prägung des Rechtsschutzes der Verwaltungsgerichtsordnung darauf beschränkt, die speziell dem Selbstverwaltungsrecht zugeordneten Belange geltend zu machen.
2.1 Es kann vorliegend offenbleiben, ob die streitgegenständliche erlaubte Gewässerbenutzung zu einer Übernutzung des Grundwasserangebots und damit zu einer schädlichen Gewässerveränderung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG führt. § 12 Abs. 1 WHG stellt insoweit allein auf das Allgemeinwohl ab, so dass nicht von einer nachbarschützenden Norm ausgegangen werden kann. Die normierten Versagungsgründe in § 12 Abs. 1 WHG bezwecken vielmehr in erster Linie den Schutz öffentlicher Interessen (vgl. Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG, § 12 Rn. 66 bis 68). Da diese Bestimmung ausschließlich öffentlichen Interessen dient und der Kläger auch nicht als konkurrierender Nutzer des Grundwassers anzusehen ist, kann vorliegend dahinstehen, ob durch die erlaubte Grundwasserentnahme eine schädliche Übernutzung des Grundwassers entstehen wird und somit eine schädliche Gewässerveränderung zu erwarten ist, da jedenfalls der Kläger sich hierauf nicht berufen kann. Die von Klägerseite gestellten Beweisanträge, die auf die Feststellung einer schädlichen Gewässerveränderung abzielten, waren daher wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abzulehnen.
Bei der wasserverbandlichen Aufgabenwahrnehmung handelt es sich auch nicht um andere Anforderungen nach öffentlichem Recht, deren Nichterfüllung einen Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG darstellen könnte. Der Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG dient der Gewährleistung der Konformität von wasserrechtlichen Gestattungen mit anderen für die Inanspruchnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen. Demgegenüber handelt es sich bei den hoheitlichen Befugnissen des Wasser- und Bodenverbandes in erster Linie um solche gegenüber den Verbandsmitgliedern; das Wasserverbandsgesetz versteht sich insoweit in erster Linie als Organisationsrecht (vgl. BT-Drs. 11/6764, S. 23). Vielmehr stehen der eigenständigen Durchsetzung der wasserverbandlichen Aufgaben etwaig gleichgerichtete wasserrechtliche Vorschriften und wasserbehördliche Eingriffsbefugnisse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 22.4.2015 - 7 C 8/13 - juris Rn. 24). Somit begründet die wasserverbandliche Aufgabenwahrnehmung kein gesondertes Wasserregime, oder eine gesonderte Sachentscheidungsbefugnis des Verbandes über wasserrechtliche Gewässerbenutzungen.
2.2 Der Kläger kann lediglich eine rücksichtnehmende Beachtung seiner Belange im Rahmen der Ausübung des Bewirtschaftungsermessen nach § 12 Abs. 2 WHG beanspruchen. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der getroffenen Ermessensentscheidung der Behörde ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die den Kläger berührten Belange unzureichend oder fehlgewichtet worden wären; eine Verletzung des dem Kläger zustehenden Selbstverwaltungsrechts durch die angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 ist nicht ersichtlich.
Bei der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung hat die Wasserbehörde entsprechend des in §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 WHG zum Ausdruck kommenden wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist seit jeher durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet. Mit der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektivöffentliches Recht des Drittbetroffenen auf Rücksichtnahme. Ein durch die wasserrechtlichen Erlaubnistatbestände geschützter Personenkreis ist zwar nicht eindeutig räumlich abgegrenzt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich aus individualisierenden Merkmalen des Erlaubnistatbestandes ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.2004 - 7 B 62/04 -, juris Rn. 10).
Die getroffene Ermessensentscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde von einem zutreffenden Sacherhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Kläger sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat. Rechtsfehler sind insoweit nur beachtlich, wenn diese mit einer Verletzung des Klägers in eigenen subjektiv öffentlichen Rechten verbunden wären.
Nach diesen Maßstäben ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die angefochtene Ermessensentscheidung der Behörde die Belange des Klägers an der Wahrung der ihm im Rahmen des Selbstverwaltungsrechtes zustehenden Aufgaben unzureichend oder fehlerhaft gewichtet hätte. Dies gilt sowohl für die satzungsgemäße Aufgabe der Bewässerung (2.2.1), als auch für die Aufgabe der Erhaltung und Verbesserung der Böden im landwirtschaftlichen Kulturzustand (2.2.2), als auch hinsichtlich der Unterhaltungslast für den ... (2.2.3).
2.2.1 Aus der in § 3 Nr. 2 der Verbandssatzung geregelten satzungsgemäßen Aufgabe des Klägers zur Be- und Entwässerung von Grundstücken folgt unter Berücksichtigung der derzeitigen Aufgabenwahrnehmung kein Recht des Klägers, einem Dritten eine erlaubte Grundwasserbenutzung zu unterbinden. Wenngleich das Wasserverbandsrecht auf der gesetzgeberischen Intention beruht, dass gemeinschaftliches Handeln bei der Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse die beste Form der Förderung und Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Pflege und Bewirtschaftung der Gewässer und der Vorsorge vor ihren Gefahren sei (vgl. BT-Drs. 11/6764, S. 20), lassen sich damit Gewässerbenutzungen, insbesondere Grundwasserentnahmen, die vom derzeitigen Aufgabenbereich des Klägers nicht umfasst sind, allein aus einem Interesse an einer gemeinschaftlichen bzw. gleichberechtigten Flurbewässerung nicht ausschließen. Der Kläger nutzt nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich derzeit kein Grundwasser, er stellt sich somit nicht als konkurrierender Gewässerbenutzer für die streitgegenständliche Grundwasserentnahme dar. Unter Berücksichtigung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 2 GG) ist der im Rahmen einer funktionalen Selbstverwaltung übertragene Aufgabenbereich eng anhand der gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmung zu definieren. Zwar wird unter § 3 Nr. 2 der Verbandssatzung die Bewässerung von Grundstücken pauschal als Aufgabe benannt; das die Aufgabe konkretisierende Unternehmen in § 4 umfasst hierzu jedoch nur Arbeiten an Oberflächengewässern. Auch entsprechend der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung, die eine Grundwasserbewirtschaftung zur Bewässerung nicht mitumfasst, ist damit die Aufgabenumschreibung unter Heranziehung des Unternehmens restriktiv auszulegen. Die Übertragung der Aufgabe der Grundstücksbewässerung beinhaltet damit jedenfalls nicht die Befugnis, die Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Flurbewässerung für Dritte auszuschließen. Gegen eine Verletzung der satzungsgemäßen Aufgaben spricht auch, dass nach der Bayerischen Rechtslage gemäß Art. 1 BayAGWVG i. V. m. § 1 AVBayAGWVG eine Erweiterung des Aufgabenumfangs des Wasser- und Bodenverbands im Sinne einer Flurbewässerung durch Grundwasserentnahmen nicht zulässig erscheint.
Da die Bewässerung mittels Grundwasserentnahme somit nicht den aktuellen gesetz- und satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers entspricht, kann die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Flurbewässerung die Aufgabenwahrnehmung des Klägers im Rahmen seines Selbstverwaltungsrechts nicht erschweren oder beeinträchtigen.
2.2.2 Dafür, dass die angefochtene Grundwasserbenutzung zu derartigen Bodenbeeinträchtigungen führen könnte, dass die satzungsgemäße Aufgabe des Klägers, entsprechend § 3 Nr. 2 den Boden im landwirtschaftlichen Kulturzustand zu erhalten und zu verbessern, beeinträchtigt würde, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Anspruch auf ermessensgerechte, d. h. insbesondere rücksichtnehmende Beachtung und Würdigung der klägerischen Belange gebietet nicht, Rücksicht auf lediglich geringfügige und daher zumutbare Nachteile zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2006 - 22 ZB 06.2199 - juris Rn. 5).
Nach der fachlich überzeugenden Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichen Sachverständigen, dessen Auskünften und Gutachten insofern eine besondere Bedeutung zukommt, als sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebietes und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und denen damit grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht zukommt als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, U.v. 7.6.2016 - 8 A 14.40011 - juris Rn. 31;
2.2.3 Eine Erschwernis der satzungsgemäßen Unterhaltungslast für Oberflächengewässer gemäß § 3 Nr. 1 der Verbandssatzung ist auch unter Berücksichtigung einer möglichen, geringfügigen Zuflussminderung für den... nicht ersichtlich und von Klägerseite nicht substantiiert dargelegt.
Eine Verletzung des klägerischen Selbstverwaltungsrechts in Form einer Aufgabenerschwernis durch die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis liegt somit nicht vor. Die Ermessensentscheidung der Behörde, die unter Berücksichtigung der dem Kläger obliegenden satzungsgemäßen Aufgabe der Bewässerung einen Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 6) des Bescheids vom 19. Mai 2015 aufgenommen hat, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Eine Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten Unbestimmtheit des Widerrufsvorbehalts unter Ziffer 6) des Bescheides vom 19. Mai 2015. Ein Drittbetroffener wird nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn Gegenstand und Umfang der wasserrechtlichen Gestattung nicht eindeutig festgestellt werden können und aus diesem Grund eine Verletzung seiner Rechte nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2008 - 22 ZB 08.78 - juris Rn. 11). Wenngleich vorliegend die unter Ziffer 6) des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Formulierung „ausreichend“ und „beachtlich“ als auslegungsbedürftig erscheint, erweist sich der Gegenstand und der Umfang der Gewässerbenutzung dadurch nicht in solchem Maße als unbestimmt, dass daraus eine Beeinträchtigung satzungsgemäßer Rechte des Klägers resultieren könnte.
Die in der mündlichen Verhandlung am
Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Die Berufung war mangels Vorliegens von Gründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.
(2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird.
(4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.
(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.
(1) Die Verbandsmitglieder, die Eigentümer des Deichvorlands und die auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstands zu befolgen.
(2) In der Satzung kann bestimmt werden, daß Anordnungsbefugnisse auch von einzelnen Vorstandsmitgliedern, Vorstandsmitgliedern eines Unterverbands und Dienstkräften des Verbands oder eines Unterverbands wahrgenommen werden können.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.
(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.
(1) Die Verbandsmitglieder, die Eigentümer des Deichvorlands und die auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstands zu befolgen.
(2) In der Satzung kann bestimmt werden, daß Anordnungsbefugnisse auch von einzelnen Vorstandsmitgliedern, Vorstandsmitgliedern eines Unterverbands und Dienstkräften des Verbands oder eines Unterverbands wahrgenommen werden können.
(1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen.
(2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:
- 1.
Name und Sitz des Verbands, - 2.
Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden, - 3.
Verbandsgebiet, - 4.
Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis, - 5.
Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen, - 6.
Grundsätze für die Beitragsbemessung, - 7.
Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane, - 8.
Verbandsschau, - 9.
Satzungsänderungen, - 10.
Bekanntmachungen des Verbands.
(3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden Stelle, enthalten.
Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
(1) Die Erlaubnis ist widerruflich.
(2) Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung
- 1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat, - 2.
den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt.
(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.
(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:
- 1.
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern, - 2.
Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, - 3.
Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen, - 4.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, - 5.
Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland, - 6.
Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts, - 7.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung, - 8.
technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer, - 9.
Abwasserbeseitigung, - 10.
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben, - 11.
Beschaffung und Bereitstellung von Wasser, - 12.
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege, - 13.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz, - 14.
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.
(1) Unternehmen des Verbands im Sinne dieses Gesetzes sind die der Erfüllung seiner Aufgabe dienenden baulichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken, Ermittlungen und sonstigen Maßnahmen.
(2) Der Umfang des Unternehmens ist, soweit er sich nicht hinreichend aus der Satzung ergibt, in einem Plan (Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) darzustellen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß der Verband ein Verzeichnis der Anlagen und Gewässer führt (Lagerbuch), aus dem ihre Art und ihre Maße sowie ferner Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ersichtlich sind.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.
(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde. § 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Wenn ein Verband einen anderen Verband zum Mitglied hat oder wenn mehrere Verbände Aufgaben für dieselben Grundstücke haben, kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde den einen der Verbände zum Oberverband bestimmen. Die für die Aufsicht über den Oberverband zuständige Behörde führt auch die Aufsicht über den Unterverband.
Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:
- 1.
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern, - 2.
Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, - 3.
Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen, - 4.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, - 5.
Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland, - 6.
Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts, - 7.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung, - 8.
technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer, - 9.
Abwasserbeseitigung, - 10.
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben, - 11.
Beschaffung und Bereitstellung von Wasser, - 12.
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege, - 13.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz, - 14.
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.
(1) Unternehmen des Verbands im Sinne dieses Gesetzes sind die der Erfüllung seiner Aufgabe dienenden baulichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken, Ermittlungen und sonstigen Maßnahmen.
(2) Der Umfang des Unternehmens ist, soweit er sich nicht hinreichend aus der Satzung ergibt, in einem Plan (Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) darzustellen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß der Verband ein Verzeichnis der Anlagen und Gewässer führt (Lagerbuch), aus dem ihre Art und ihre Maße sowie ferner Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ersichtlich sind.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.
(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.
(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
Maßnahmen anordnen, die - a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.