Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung

(1) Die Erlaubnis ist widerruflich.

(2) Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,
2.
den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt.

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Referenzen - Gesetze | § 18 WHG 2009

§ 18 WHG 2009 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 18 WHG 2009 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 23b Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren


(1) Ergibt die Feststellung nach § 23a Absatz 2 Satz 1, dass der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten wird, räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird, bedarf die störfallrelevante
§ 18 WHG 2009 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste
§ 18 WHG 2009 zitiert 1 andere §§ aus dem Wasserhaushaltsgesetz.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung


(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung 1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und3. keine Benutzu

Referenzen - Urteile | § 18 WHG 2009

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 18 WHG 2009.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2001 - III ZR 322/00

bei uns veröffentlicht am 22.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 322/00 Verkündet am: 22. November 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 Bf;

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 8 B 18.562

bei uns veröffentlicht am 15.10.2018

Tenor Zur gütlichen Erledigung des Rechtsstreits unterbreitet der Senat den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgenden Vergleichsvorschlag: I. Der Beklagte ändert den Bescheid vom 15. November 2016 dahingehend, dass in Nr. 2.a

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2016 - 8 ZB 14.2253

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2018 - AN 9 K 16.02544, AN 9 K 16.02545

bei uns veröffentlicht am 17.01.2018

Tenor 1. Die Klagen werden verbunden und abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Tatbestand Die Kläger wenden sich mit ihren Klagen gegen eine den Beigeladenen durch Fikti

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2016 - M 2 K 15.5308

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2014 - 4 B 13.2455

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Juni 2013 wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 9. März 2005 und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts T1 vom 24. Septembe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Aug. 2016 - AN 9 K 15.00980

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe v

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Dez. 2016 - Au 3 K 15.789

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Apr. 2015 - B 4 K 14.45

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hin

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 23. Okt. 2015 - 7 K 1424/12

bei uns veröffentlicht am 23.10.2015

Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2010 - 1 A 10176/09

bei uns veröffentlicht am 02.03.2010

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschl

Referenzen

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus...
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(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung 1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und3. keine Benutzung im Sinne...
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung 1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und3. keine Benutzung im Sinne...