Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2018 - 8 ZB 16.1979

published on 17/05/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2018 - 8 ZB 16.1979
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 9 K 15.980, 04/08/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, der als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Zutageförderung von Grundwasser zum Zweck der Feldbewässerung.

Aufgabe des Klägers ist gemäß § 3 der Satzung des Wasser- und Bodenverbands A. in den Gemarkungen O., L. und W. in O. im Landkreis F. vom 17. März 1953 (Verbandssatzung; Behördenakte S. 163 ff.) Gewässer und ihre Ufer auszubauen und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten sowie Grundstücke zu entwässern, zu bewässern, vor Hochwasser zu schützen sowie den Boden im landwirtschaftlichen Kulturzustand zu verbessern und in verbessertem Zustand zu erhalten. Das Verbandsunternehmen besteht gemäß § 4 der Verbandssatzung darin, die nötigen Arbeiten „an den im Verbandsgebiet liegenden Bächen vorzunehmen, Graben, Dräne und Stauanlagen herzustellen, zu erhalten und zu betreiben, Brücken und Durchlässe zu bauen und zu erhalten“. Weiter ist dort geregelt, dass sich das durchgeführte Unternehmen aus dem ausführungsgemäß ergänzten Bauentwurf des Kulturbauamts N. vom 17. Januar 1927 ergibt. § 5 der Verbandssatzung bestimmt, dass die Ausführung nachträglicher, im Bauentwurf nicht vorgesehener Ergänzungs- und Erweiterungsarbeiten der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und des Wasserwirtschaftsamts bedürfe. Weder im Bauentwurf vom 17. Januar 1927 noch in der Beschreibung zum Ausführungs-Entwurf vom 23. März 1930 (einschließlich der jeweiligen Beilagen) ist die Anlegung von Brunnen vorgesehen. Der Bauentwurf weist zwölf Bewässerungsgräben aus, die sich nicht im Bereich der Ortslage A., sondern vielmehr bachaufwärts im Bereich von R. befinden. Aus den Ausführungsunterlagen für das Gesamtunternehmen ergeben sich lediglich Drainagemaßnahmen. Laut Beschreibung wollte die „Genossenschaft“ von der Erstellung der vorgesehenen Bewässerungsanlagen „vorerst absehen“.

Der inzwischen verstorbene Rechtsvorgänger der Beigeladenen beantragte nach Durchführung von drei Versuchsbohrungen eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser zu Bewässerungszwecken. Das Wasserwirtschaftsamt N. befürwortete in einem Gutachten vom 3. März 2015 (Behördenakte S. 217 ff.) aus wasserwirtschaftlicher Sicht die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis mit bestimmten Inhalts- und Nebenbestimmungen.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 erteilte das Landratsamt F. bis auf Widerruf die beschränkte Erlaubnis, aus den drei Brunnen auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung W., zum Zweck der Bewässerung beim Gemüseanbau im Bereich des W. bei A. Grundwasser zutage zu fördern. Sie wurde bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Als Nebenbestimmung war u.a. geregelt, dass die Erlaubnis erlischt, wenn nicht bis zum 1. Juli 2016 mit der Gewässerbenutzung begonnen worden sei und das Landratsamt F. einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt habe. Als weitere Nebenbestimmung war eine maximal zulässige Absenktiefe von 15 m unter Geländeoberkante geregelt (was durch eine Abschaltautomatik zu gewährleisten sei) sowie ein Widerrufsvorbehalt zugunsten des Klägers. Der ganze oder teilweise Widerruf der Erlaubnis wurde danach für den Fall vorbehalten, dass der Kläger selbst seine Aufgabe der öffentlichen Bewässerung vornehmen wolle und das Grundwasser nicht für beide Benutzungen ausreiche. Gleiches gelte für den Fall, dass die erlaubte Grundwasserentnahme zu einer beachtlichen Verringerung des Abflusses des A. führe. Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse als erforderlich erweisen sollten, blieben zudem vorbehalten.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er hat – unter Berufung auf das Gutachten eines geowissenschaftlichen Büros – eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots geltend gemacht. Aufgrund des Wassermangels habe er bisher auf die Erfüllung seiner Bewässerungsaufgabe verzichtet. Wegen des geringen Grundwasserangebots sei zu befürchten, dass durch das Vorhaben das Oberflächenwasser nahezu abgesaugt werde. Es seien daher schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten, die nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten.

Mit E-Mail vom 1. Juli 2016 wendete sich ein Vertreter der Beigeladenen an das Landratsamt und beantragte die Verlängerung der im streitgegenständlichen Bescheid gesetzten Frist zur Aufnahme der Gewässerbenutzung. Mit E-Mail vom selben Tag führte der Vertreter des Landratsamts aus, dass der Bescheid nach seiner Rechtsauffassung gegenwärtig nicht erlöschen könne, weil er noch nicht bestandskräftig sei. Weiter heißt es dort: „Hilfsweise wird hiermit der beantragten Fristverlängerung zugestimmt. Die Frist wird geändert auf ‚Jahr nach Bestandskraft des Bescheids‘.“ In der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2016 übergaben die Beklagtenvertreter zudem ein Schreiben des Landratsamts vom 1. Juli 2016 an den Beigeladenenvertreter, dessen Inhalt im Wesentlichen dem der E-Mail entspricht. Sie führten dazu aus, dass es sich bei dem Schreiben um die schriftliche Bestätigung der E-Mail handle.

Mit Änderungsbescheid vom 11. Juli 2016 änderte das Landratsamt den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Mai 2015 und fasste Nr. 2 Absatz 2 des Bescheidstenors wie folgt: „Sie erlischt, wenn nicht spätestens 1 Jahr nach Bestandskraft des Bescheids mit der Gewässerbenutzung begonnen worden ist und das Landratsamt F. einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt hat.“ In den Gründen wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die ursprüngliche Frist rückwirkend verlängert worden sei, weil es für den Begünstigten unbillig wäre, die wasserrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist erlöschen zu lassen. Der Umstand, dass Dritte Rechtsmittel einlegen könnten und dass aus diesem Grund vor Ablauf der Frist kein Gebrauch von der Erlaubnis gemacht werden könnte, sei ursprünglich nicht in Betracht gezogen worden. Wäre dies erfolgt, wäre bereits bei Erlass der Fristablauf von der Bestandskraft abhängig gemacht worden. Es sei daher unbillig, wenn der Bescheid durch Fristablauf erlöschen würde. Daher werde die Frist in pflichtgemäßer Ermessensausübung rückwirkend verlängert. Der Antrag sei fristgerecht gestellt worden, eine ordnungsgemäße Bescheidung seitens des Landratsamts sei allerdings am 1. Juli 2016 nicht mehr möglich gewesen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassungen der Beteiligten aus der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bekannt seien.

Zuletzt hat der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 aufzuheben sowie hilfsweise festzustellen, dass dieser Bescheid in Gestalt des Änderungsbescheids rechtswidrig war.

Mit Urteil vom 4. August 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Hauptantrag zulässig sei, so dass der Hilfsantrag nicht zum Tragen komme. Die Klage habe sich nicht dadurch erledigt, dass der streitgegenständliche Bescheid mit Ablauf des 1. Juli 2016 erloschen sei. Vielmehr sei die rückwirkende Verlängerung der von der Behörde ursprünglich gesetzten Erlöschensfrist wirksam. Der Kläger sei auch klagebefugt, die Klage sei jedoch nicht begründet, weil der streitgegenständliche Bescheid ihn nicht in eigenen Rechten verletze. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht gegeben. Zur Begründung bezog sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts, die durch den Kläger nicht ernsthaft infrage gestellt worden seien. Aus diesem Grund habe sich kein weiterer Aufklärungsbedarf aufdrängen müssen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil. Er macht neben ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie die Verletzung von Verfahrensrecht geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.1 Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass der streitgegenständliche Bescheid mit Ablauf des 1. Juli 2016 erloschen sei, weil eine rückwirkende Verlängerung mangels behördlich gesetzter Frist im Sinn des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG nicht möglich gewesen sei (vgl. dazu unten 1.1.1) und im Übrigen die Voraussetzungen für eine solche Verlängerung nicht vorgelegen hätten (vgl. dazu unten 1.1.2).

1.1.1 Entgegen des klägerischen Einwands handelt es sich bei der Frist in Nr. 2 Absatz 2 des streitgegenständlichen Bescheids um eine behördliche Frist im Sinn des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG. Es liegt eine Nebenbestimmung i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG vor, die zweifelsfrei von einer Behörde durch Bestimmung eines Enddatums gesetzt wurde. Mit der Fristbestimmung wird keine gesetzliche Fristregelung wiedergegeben. Vielmehr beruhte die Fristsetzung auf einer behördlichen Gestaltungsentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 25).

Es gibt auch keine gesetzliche Sonderregelung, die der Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG entgegenstehen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1993 – 1 B 49.93 – InfAuslR 1994, 98 = juris Rn. 6 für ausländerrechtliche Bestimmungen; OVG NW, U.v. 19.7.2001 – 21 A 1832/98 – NVwZ-RR 2002, 342 = juris Rn. 7 für immissionsschutzrechtliche Vollgenehmigungen). Bei der streitgegenständlichen Fristsetzung handelt es sich auch um keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die nicht zur Disposition der Verwaltung stünde und die aus diesem Grund vom Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG ausgenommen sein könnte (vgl. Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 31 Rn. 8 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 31 Rn. 7; vgl. auch OVG Saarl U.v. 3.6.2015 – 1 A 276/14 – juris Rn. 59 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Ausschlussfristen ausgeführt (BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10.92 – DVBl 1994, 170 = juris Rn. 16):

„Unter materiell-rechtlichen Ausschlussfristen versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1980 – BVerwG 3 B 11.80 – Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr. 1 und Urteil vom 16. Juni 1983 – BVerwG 3 C 16.82 – Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr. 3 m.w.N.). Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (vgl. Urteile vom 17. Juli 1980 – BVerwG 7 C 101.78 – BVerwGE 60, 297, 309 und vom 3. Juni 1988 – BVerwG 8 C 79.86 – Buchholz 448.7 Art. 4 KDVNG Nr. 2 m.w.N. sowie Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl., § 31 Rn. 6).“

Voraussetzung für eine solche, den Betroffenen belastende Regelung wäre nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, dass sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht (BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10.92 – DVBl 1994, 170 = juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 20.9.2013 – 7 ZB 13.1279 – juris Rn. 10; vgl. auch OVG NW, B.v. 10.7.1998 – 22 B 1452/98 – NWVBl 1999, 193 = juris Rn. 11; U.v. 26.2.2002 – 15 A 527/00 – ZKF 2002, 233 = juris Rn. 9, 13). Derartige Fristen finden ihre Rechtfertigung im Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, dem von einem Normgeber der Vorrang vor dem Gebot materieller Gerechtigkeit eingeräumt wird (vgl. OVG NW, U.v. 26.2.2002 – 15 A 527/00 – ZKF 2002, 233 = juris Rn. 9, 13 m.w.N.). Schon mangels einer solchen gesetzlichen Ausschlussregelung handelt es sich hier um keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Vor allem hat sich aber das Landratsamt bei Fristsetzung ausdrücklich eine Verlängerungsoption eingeräumt. Es liegt somit eine behördliche Frist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkung vor, die nach dem Wortlaut der Nebenbestimmung von der Behörde, die sie gesetzt hat, verlängert werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10.92 – DVBl 1994, 170 = juris Rn. 19).

Entgegen der klägerischen Auffassung trifft das Gesetz keine weitergehenden Einschränkungen dahingehend, dass Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG keine Fristen erfasst, an die die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts anknüpfen (BayVGH, U.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 25 ff.). Weder aus dem Wortlaut noch aus dem systematischen Zusammenhang lässt sich entnehmen, dass Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG lediglich für Fristsetzungen im Bereich der Verfahrensordnung und Verfahrensvorbereitung gelten würde, wie die Klägerseite meint. Ebenso wenig überzeugt das Argument, die Rechtsfolge (hier das Erlöschen der Erlaubnis) sei nach Fristablauf schon eingetreten. Vielmehr ist die Regelungswirkung, dass an sich aufgrund eines Fristversäumnisses eingetretene Rechtsfolgen rückwirkend wieder entfallen können, auch der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand immanent. Der Betroffene wird im Wege der Fiktion so gestellt, als sei keine Verfristung eingetreten (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 29 und zur Wiedereinsetzung Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 60 Rn. 11 m.w.N.). Da die Betroffenen im Falle von behördlichen Fristen nicht schlechter stehen sollen als bei der Versäumung gesetzlicher Fristen, bei denen eine Wiedereinsetzung unter den Voraussetzungen des Art. 32 BayVwVfG in Betracht kommt, steht ihnen in diesen Fällen die Nachsichtgewährung gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG offen (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 26; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 31 Rn. 38). Sie tritt an Stelle der bei gesetzlichen Fristen allein möglichen Wiedereinsetzung (BayVGH, B.v. 21.10.2015 – 11 C 15.2036 – juris Rn. 18 m.w.N.).

1.1.2 Der Kläger wendet auch zu Unrecht ein, dass die Voraussetzungen für eine solche rückwirkende Fristverlängerung nicht vorgelegen hätten und dass die Erteilung ermessensfehlerhaft erfolgt sei.

Ob eine rückwirkende Fristverlängerung generell nur dann zulässig ist, wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 31 Rn. 41), bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Beigeladenen die Verlängerung der Fristsetzung für den Vorhabenbeginn rechtzeitig beantragt haben. Die Frage, ob für das Fristende auf den Beginn des Tages (so die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung, Akte des Verwaltungsgerichts, S. 285) oder den Ablauf abzustellen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden (Werner in Staudinger, BGB 2001, § 188 Rn. 8). Die hier getroffene Fristbestimmung „bis 1.7.2016“ ist aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts so zu verstehen, dass nicht der Beginn des Tages (0.00 Uhr), sondern der Ablauf (24.00 Uhr) gemeint ist. Dafür spricht, dass auch nach den §§ 187, 188 BGB, die hier jedoch nicht unmittelbar anwendbar sind, eine Frist erst mit dem Ablauf des als Fristende ins Auge gefassten Tages enden soll (vgl. RG, U.v. 6.12.1922 – V 114/22 – RGZ 105, 418/420; vgl. auch HessVGH B.v. 24.3.2000 – 11 TG 3096/99 – NVwZ-RR 2000, 544 = juris Rn. 2 ff.). Dem steht schon deshalb nicht entgegen, dass als Datum der 1. Juli 2016 und nicht das vorangehende Monatsende (der 30. Juni 2016) gewählt wurde, weil der 1. Juli 2016 ein Freitag war, so dass die Frist jedenfalls am Ende einer Arbeitswoche (26. KW) endete. Im Übrigen sind sowohl der Beigeladenenvertreter als auch das Landratsamt von diesem Verständnis ausgegangen, wie sich aus dem E-Mail-Verkehr vom 1. Juli 2016 ergibt (Akte des Verwaltungsgerichts S. 246). Einer darüber hinausgehenden Antragstellung oder einer förmlichen Darlegung und Glaubhaftmachung von Gründen, warum eine rückwirkende Fristverlängerung für billig erachtet wird, bedurfte es – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht. Dem Landratsamt waren die Gesamtumstände bekannt. Es konnte – entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 32 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG – angesichts der zweifelhaften Rechtsauskünfte in der E-Mail vom 1. Juli 2016 auch von Amts wegen eine (erneute) Entscheidung über die Fristverlängerung, in diesem Fall mit Rückwirkung, treffen. Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG stellt im Übrigen keine besonderen Anforderungen an eine Beantragung.

Das Verwaltungsgericht geht auch zutreffend davon aus, dass der die rückwirkende Fristverlängerung anordnende Änderungsbescheid vom 11. Juli 2016 ermessensfehlerfrei erging, wobei die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine Ermessensreduzierung auf Null vorlag, dahinstehen kann. Es begegnet keinen Zweifeln, dass das Landratsamt sein Ermessen erkannt und im Bescheid fehlerfreie Erwägungen angestellt hat. Bei der Ausübung des in Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG eingeräumten Ermessens ist vor allem zu berücksichtigen, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen (BayVGH, B.v. 21.10.2015 – 11 C 15.2036 – juris Rn. 18 m.w.N.). Entgegen der klägerischen Einwendungen ist es dagegen unerheblich, ob der Beklagte bei Erlass des Bescheids mit einer Klageerhebung rechnen musste oder nicht. Vielmehr spielt es aus der maßgeblichen Sicht der Begünstigten, hier der Beigeladenen, keine Rolle, aus welchem Grund das Landratsamt zunächst nicht hinreichend in Erwägung gezogen haben mag, dass im Fall einer Drittanfechtung der streitgegenständlichen Gestattung die Frist nach Nr. 2 Absatz 2 läuft, obwohl von der beschränkten Erlaubnis kein Gebrauch gemacht werden kann. Ob dem eine Fehleinschätzung der Rechtsfolgen eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugrunde lag, das nicht zur Suspendierung der Wirksamkeit, sondern nur der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts führt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 15 ZB 16.1706 – juris Rn. 10 ff. m.w.N.), wofür der Inhalt der E-Mail vom 1. Juli 2016 sprechen könnte, oder eine unzutreffende Prognose in Bezug auf drohende Anfechtungsklagen, spielt keine Rolle. Beides könnte den Beigeladenen nicht angelastet werden. Der Sinn und Zweck der Fristsetzung liegt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts darin, eine Bevorratung der beschränkten Erlaubnis durch die Erlaubnisnehmer zu verhindern. Im hier einschlägigen Fall der Drittanfechtung konnte sich diese Befürchtung jedoch keineswegs verwirklichen, weil die Beigeladenen die Verzögerungen nicht zu vertreten hatten. Sie waren vielmehr aufgrund der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klagen gehindert, das Vorhaben zu verwirklichen und von der Gestattung Gebrauch zu machen. Es wäre daher unbillig, wenn die begünstigende Rechtsposition der Beigeladenen allein aufgrund der Gestaltung und der Dauer des gerichtlichen Verfahrens entfallen würde. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nebenbestimmung auch weiteren (drittschützenden) Zwecken dienen könnte, etwa dass eine Neubewertung der Tatsachengrundlage bereits nach gut einem Jahr vom Landratsamt für erforderlich gehalten wurde, sind nicht ersichtlich. Das klägerische Vorbringen dazu überzeugt nicht. Vor allem wäre es nicht nachvollziehbar, warum eine solche Regelung daran anknüpfen sollte, dass der Begünstigte mit dem Vorhaben innerhalb dieses Zeitraums nicht beginnt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Entscheidung in Bezug auf die Interessen des Klägers, der allenfalls in Form eines Rechtsreflexes von dem Erlöschen profitiert hätte, ermessensfehlerhaft wäre.

Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg einwenden, die Beigeladenen hätten keinen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt. Eine Durchführung der Maßnahme auf dieser Grundlage wäre mit dem Risiko behaftet gewesen, dass die Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend geklärt gewesen wäre und dass die entstehenden Kosten im Fall eines Unterliegens vergeblich aufgewendet worden wären. Dies war nicht zumutbar.

1.1.3 Es kann daher offen gelassen werden, ob das Landratsamt die Frist bereits mit E-Mail vom 1. Juli 2016 (Akte des Verwaltungsgerichts, S. 246) dahingehend verlängert hat, dass mit dem Vorhaben ein Jahr nach Bestandskraft des Bescheids begonnen werden muss. Zwar sieht Nr. 2 Absatz 2 des streitgegenständlichen Bescheids vor, dass eine derartige Verlängerung schriftlich erfolgen muss, dabei handelt es sich aber um keine durch Rechtsvorschriften angeordnete Schriftform, so dass Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG keine Anwendung findet, wonach eine einfach E-Mail dem Schriftformerfordernis nicht genügt. Ein gesetzliches Schriftformerfordernis für beschränkte Erlaubnisse im Sinn des Art. 15 BayWG besteht auch nicht aus anderen Gründen (Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Okt. 2017, Art. 15 Rn. 11a; Knopp in Siedler/Zeitler, BayWG, Stand Febr. 2017, Art. 15 Rn. 28). Es wäre daher zu fragen, wie das behördlich angeordnete Schriftformerfordernis auszulegen wäre und ob dieses durch die Textform der E-Mail (vgl. § 126b BGB) gewahrt wurde, wofür manches sprechen könnte, vor allem das Argument, dass die Textform den hier maßgeblichen Nachweiszweck ohne Weiteres erfüllen könnte. Diese Fragen bedürfen aber – aus den oben dargelegten Gründen – hier keiner abschließenden Klärung.

1.2 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt ist, weil er sich im Rahmen der Anfechtung der beschränkten Erlaubnis (§ 10 Abs. 1 WHG, Art.15 BayWG) nur auf Normen berufen kann, die auch seinem Schutz dienen. Entgegen der klägerischen Einwendungen hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht ausgeführt, dass sein Aufgabenbereich, der seine subjektiven Rechtspositionen begrenzt, hinsichtlich vermeintlicher Grundwasserübernutzungen und schädlicher Gewässerveränderungen in Bezug auf das Grundwasser nicht eröffnet ist (vgl. dazu unten 1.2.1). Es begegnet auch keinen Bedenken, dass es Anhaltspunkte für Bodenbeeinträchtigungen, die die satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers betreffen könnten, verneint hat (vgl. dazu unten 1.2.2).

1.2.1 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass – entgegen der Darlegungen des Verwaltungsgerichts – auch die Grundwasserbewirtschaftung zu seinen Aufgaben zähle und dass er auch als konkurrierender Nutzer in Bezug auf das Grundwasser in seinen Rechten verletzt sei, überzeugt dies nicht. Ebenso wenig zählen Entscheidungen über die Grundwasserbewirtschaftung durch Dritte, etwa die Erteilung von Erlaubnissen zur Zutageförderung, zu seinem Aufgabenbereich. Entscheidet er sich dazu, eine bestimmte Aufgabe nicht wahrzunehmen, kann er sich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass diese Entscheidung im Rahmen seiner Selbstverwaltung getroffen worden sei und dass eine solche Aufgabe dadurch ebenso wie die Aufgaben, die er satzungsgemäß wahrnimmt, seinem Kompetenzbereich unterfalle.

Der Kläger kann sich zwar als Wasser- und Bodenverband kraft seines Selbstverwaltungsrechts (vgl. § 1 Abs. 2 WVG) grundsätzlich auf subjektive Rechte berufen (vgl. OVG NW, U.v. 11.9.2000 – 11 D 120/98.AK – juris Rn. 38; VG SH, U.v. 27.10.2004 – 12 A 193/01 – juris Rn. 58 ff.); dies gilt aber nur, soweit er Aufgaben im öffentlichen Interesse im Rahmen seines Selbstverwaltungsrechts durchführt (vgl. VG SH, U.v. 27.10.2004 – 12 A 193/01 – juris Rn. 98 f., 104, 126). Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 30.8.2006 – 6 C 2.06 – NVwZ-RR 2007, 159 = juris Rn. 16) hat dazu dargelegt:

„Die möglichen Aufgaben, denen sich ein Wasser- und Bodenverband im Rahmen der Selbstverwaltung zuwenden kann, sind … in § 2 WVG abschließend aufgeführt. Welcher Aufgabe bzw. welchen Aufgaben aus diesem Katalog sich der Verband widmen und wie er sie erfüllen will, entscheidet er autonom durch eine entsprechende Gestaltung seiner Satzung. Das entscheidende Wesensmerkmal der Selbstverwaltung ist dabei die Eigenverantwortlichkeit, mit der der Verband als ein freies Glied staatlicher Organisation die übernommenen Aufgaben als eigene Aufgaben im öffentlichen Interesse erledigt (Brüning, ZfW 2004, 129 <131, 137>).“

Das Gesetz räumt den Wasserverbänden als Selbstverwaltungskörperschaften dagegen keine Befugnis ein, Rechte ihrer Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen. Es gibt ihnen auch kein eigenes Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen, die allein in Rechte der einzelnen Mitglieder eingreifen (OVG Hamburg, B.v. 17.6.1997 – Bs III 69/96 – NuR 1998, 213 = juris Rn. 113, m.w.N.).

Der Umfang der Verbandsaufgaben ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kann auch die historische Entwicklung sowie die tatsächliche Lage und Dimensionierung der Verbandsanlagen herangezogen werden (vgl. NdsOVG, U.v. 21.11.2007 – 13 LB 517/04 – NuR 2008, 263 = juris Rn. 44). Ein Mittel zur Umsetzung einer Aufgabe kann vor allem ein Unternehmen im Sinn von § 5 Abs. 1 WVG sein (vgl. Brüning, ZfW 2004, 127/133), das in der Ausführung von Arbeiten an bestimmten Grundstücken und Gewässern sowie in der Einrichtung, Erhaltung und dem Betrieb von Anlagen besteht. Umfang und Intensität der Verbandsarbeit werden letztlich durch das zur Erfüllung der Verbandsaufgaben durchzuführende Unternehmen bestimmt (vgl. den Entwurf eines Wasserverbandsgesetzes, BT-Drs. 11/6764, S. 25).

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er Bewässerungsaufgaben umfassend wahrzunehmen habe und dass auch das Unterlassen des Zutageförderns von Grundwasser eine verbandliche „Nutzung des Grundwassers“ darstelle, was im Ergebnis wohl auf eine umfassende Grundwasserbewirtschaftung im Verbandsgebiet hinauslaufen würde, überzeugt dies nicht. Er verkennt dabei den Umfang seines Aufgabenbereichs. In der Satzung des Klägers werden als seine Aufgaben neben dem Ausbau und dem Unterhalt von Gewässern, dem Hochwasserschutz, dem Erhalt und der Verbesserung des Bodens im landwirtschaftlichen Kulturzustand sowie der Entwässerung zwar auch die Bewässerung von Grundstücken genannt (§ 3 der Satzung, Behördenakte, S. 163 ff.), nicht aber die Grundwasserbewirtschaftung oder die Bereitstellung von Betriebswasser für die Landwirtschaft, wovon das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist. Es hat auch überzeugend auf den Umfang des Unternehmens verwiesen, das in § 4 Abs. 1 der Satzung eingegrenzt wird. Der Kläger kann zur Durchführung dieser Aufgaben die nötigen Arbeiten an den im Verbandsgebiet liegenden Bächen vornehmen, Gräben, Draine und Stauanlagen herstellen, erhalten und betreiben sowie Brücken und Durchlässe bauen und erhalten. Weiter heißt es in § 4 Abs. 2 der Satzung: „Das durchgeführte Unternehmen ergibt sich aus dem ausführungsgemäß ergänzten Bauentwurf des Kulturbauamtes N. vom 17.1.1927.“ In § 5 der Satzung wird geregelt, dass für die Ausführung nachträglicher, im Bauentwurf nicht vorgesehener Ergänzungs- und Erweiterungsarbeiten die ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde und des zuständigen Wasserwirtschaftsamts erforderlich ist. Änderungen und Ergänzungen am Bauentwurf, am Unternehmen und an den Verbandsanlagen sind nur nach Beschlussfassung des Ausschusses und mit schriftlicher Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Aus den Planmappen zum Bauentwurf sowie in den Ausführungsunterlagen für das Gesamtunternehmen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass Teil des Unternehmens die Zutageförderung von Grundwasser zu Bewässerungszwecken oder gar dessen Bewirtschaftung sein könnten. Im Bauentwurf vom 17. Januar 1927 ist neben den umfangreichen Entwässerungsbauwerken zwar auch die Anlage von zwölf Bewässerungsgräben vorgesehen, „um im Bedarfsfall, soweit möglich, eine Anfeuchtung des entwässerten Kulturgebiets vornehmen zu können“, diese befinden sich aber nicht im hier maßgeblichen Bereich des W. und der Ortslage A., sondern weiter bachaufwärts bei R. Schließlich ist in den Ausführungsunterlagen für das Gesamtunternehmen vom 23. März 1930 nur noch allgemein von Drainagemaßnahmen die Rede. Dort heißt es, dass von der Erstellung der vorgesehenen Bewässerungsanlagen „vorerst“ abgesehen worden sei. Daraus kann der Kläger keine umfassende subjektive Rechtsposition in Bezug auf die Grundwasserentnahme durch Dritte im Verbandsgebiet ableiten, selbst wenn diese Verbandsmitglieder sein sollten. Vor allem ist die Verhinderung des Zutageförderns von Grundwasser von seinen Aufgaben ebenso wenig umfasst, wie Verteilungsentscheidungen in Bezug auf das Grundwasser. Eine Gleichsetzung des Aufgabenfelds der Bewässerung mit dem Verzicht auf die Zutageförderung von Grundwasser würde die Begrifflichkeit „Bewässerung“ überdehnen. Schließlich hat der Kläger auch keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass seine satzungsmäßigen Aufgaben wirksam erweitert wurden. Auf die Ausführungen seines Vorstands in der mündlichen Verhandlung, dass in den letzten Jahren Bewässerungsmaßnahmen in geringem Umfang durchgeführt worden seien, kommt es im Übrigen auch deshalb nicht an, weil es sich nach dessen Angaben lediglich um die Bewässerung aus Oberflächenwasser in geringem Umfang handelte.

Sollte der Kläger der Auffassung sein, er benutze das Grundwasser durch den Verzicht auf das Zutagefördern, ungeachtet des Umstands, dass „eine ‚aktive‘ Nutzung des Grundwassers durch den Kläger nicht erfolgt“, wie er selbst einräumt, ist er auf die Benutzungsdefinition des § 9 Abs. 1 WHG zu verweisen. Ein derartiger Verzicht unterfällt nicht den dort genannten Tatbeständen. Im Übrigen enthält der streitgegenständliche Bescheid in Nr. 6 einen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass der Kläger selbst seiner Aufgabe der öffentlichen Bewässerung nachkommen wolle und das Grundwasser nicht für beide Nutzungen ausreichen sollte. Selbst für den Fall, dass der Kläger seine Bewässerungsaufgabe durch Zutagefördern von Grundwasser wahrnehmen wollte, wozu eine Erweiterung des Unternehmens erforderlich sein dürfte, scheidet somit eine Rechtsverletzung aus.

1.2.2 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für drohende Bodenaustrocknungen bestehen, die die satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers beeinträchtigen könnten, den Boden im landwirtschaftlichen Kulturzustand zu verbessern und zu erhalten (§ 3 Nr. 2 der Satzung, Behördenakte, S. 163 ff.). Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerseite überzeugen nicht.

Entgegen der klägerischen Ansicht musste das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass es zu flächenhaften Austrocknungen der Böden im Verbandsgebiet und insofern zu mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen kommen wird. Soweit sich der Kläger gegen die Wertung des Erstgerichts wendet, richtet er sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Verwaltungsgericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2351 – juris Rn. 15 m.w.N.). Solche zur Zulassung der Berufung führende Mängel der Beweiswürdigung lassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.

Das Urteil stützt sich auf die nachvollziehbaren und schlüssigen sachverständigen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts sowie des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Aus den wasserwirtschaftlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Wasserspiegel im Brunnenbereich zwischen 4,5 und 6,2 m unter Geländeoberkante liegt und dass bei einer effektiven Durchwurzelungstiefe von bis zu 1 m und einer kapillaren Aufstiegshöhe des Grundwassers von höchstens 3 m (bei schluffigen Böden) das zu entnehmende Grundwasser für die Pflanzen nicht verfügbar ist (vgl. etwa die Stellungahme des Wasserwirtschaftsamts vom 13.4.2015, Behördenakte, S. 237). Das Grundwasser wird nur aus den Sandsteinschichten entnommen, wo es für Kulturpflanzen nicht zur Verfügung steht (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 27.10.2015 und Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Akte des Verwaltungsgerichts, S. 119 ff., 284 ff.; Stellungahme des Wasserwirtschaftsamts vom 13.4.2015, Behördenakte, S. 237). Die Sandsteinschichten sind zwar nicht undurchlässig, wirken aber wie ein Stauer. Auf dieser Schicht liegt eine rund 4 m mächtige Schicht sandigen, schluffigen Bodens, in dem sich „Schichtwasser“ aufstaut. Vor allem im Bereich der Brunnen ist nach der fachlichen Darstellung des Wasserwirtschaftsamts anzunehmen, dass dieses Schichtwasser großflächig auftritt und durch die vorhandenen Drainagen des Klägers abgeleitet wird, um ein Versumpfen der Ackerflächen zu verhindern. Dieses (pflanzenverfügbare) Wasser wird von der streitgegenständlichen Maßnahme nicht berührt, vor allem nicht zutage gefördert oder entnommen, auch nicht über die Bohrschächte, weil deren Absperrung in den Sandsteinkeuper einbindet. Aus der geringen Durchlässigkeit des Grundwasserleiters wurde zudem – unter Berücksichtigung der durchgeführten Pumpversuche – auf eine kleinräumige Begrenzung der Grundwasserabsenkung geschlossen. Die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung allenfalls geringfügig möglich sind und dass ausgeschlossen werden kann, dass es sich um einen schädlichen Einfluss handelt. Ein hydraulischer Kontakt zwischen den von der Maßnahme betroffenen Grundwasserschichten und dem oberflächennahen „Schichtwasser“ kann nach der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts im Umfeld der Brunnen nur in geringem Umfang vorkommen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Akte des Verwaltungsgerichts, S. 286). Zusammenfassend hat dessen Vertreterin erläutert, dass es sich bei der Entnahme nur um eine kleinere Maßnahme handelt, dass das Einzugsgebiet aus fachlicher Sicht mindestens bis zum G. reicht und dass angesichts der Nebenbestimmungen die umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke keinen Risiken ausgesetzt sind. Nach ihrer Überzeugung wird durch die angeordneten Messungen und Überwachungen sowie die Festlegung der maximalen Grundwasserabsenkung auch gewährleistet, dass eine Übernutzung des Grundwassers und nachhaltige, schädliche Gewässerveränderungen nicht zu besorgen sind.

Der Kläger hat die nachvollziehbaren und schlüssigen amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts, denen nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 = juris Rn. 11 m.w.N.), nicht ernsthaft infrage gestellt. Er wiederholt im Zulassungsverfahren im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen, was nicht genügt, um ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Der Kläger hat vor allem den seiner Ansicht nach bestehenden Zusammenhang zwischen einer (vermeintlichen) Übernutzung des Grundwassers und einer Austrocknung des Bodens nicht nachvollziehbar dargelegt und die oben dargestellten fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts dazu nicht substanziiert infrage gestellt. Warum Zweifel an den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts bestehen sollen, dass das für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung maßgebliche oberflächennahe Schichtwasser von der Maßnahme nicht betroffen sein wird, geht aus seinem Vorbringen nicht hinreichend hervor. Die verstärkte Nachsickerung aus dem oberflächennahen Wasservorkommen wird von ihm nur behauptet. Der pauschale Verweis auf Vorgänge im Bereich von Z. ist nicht geeignet, die substanziierte Darlegung des Wasserwirtschaftsamts zu erschüttern, das nachvollziehbar davon ausgegangen ist, dass die Sandsteinschicht zwar nicht undurchlässig ist, dass jedoch hydraulische Kontakte in den maßgeblichen Bereichen nur in geringem Umfang zu erwarten sind. Dass eine flächige Trennschicht vorhanden wäre, wurde vom Wasserwirtschaftsamt dagegen nicht behauptet. Schließlich ist der Zusammenhang zwischen der Tatsache, dass der in die Sandsteinkeuperschicht einschneidende A. vom Grundwasservorkommen im Sandstein gespeist wird, und der vermeintlichen Bodenaustrocknung nicht zu erkennen.

Hinzu kommt, dass sich die Klägerseite mit den Nebenbestimmungen zur Vermeidung schädlicher Gewässerveränderungen nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, sondern nur ihre Ansicht, es werde zu einer Übernutzung des Grundwassers und in der Folge zur Austrocknung der Böden kommen, an die Stelle der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts setzt. Soweit sich der Kläger – unter Bezugnahme auf das vorgelegte Privatgutachten – darauf beruft, dass das Brunneneinzugsgebiet wesentlich geringer sei als 2 km², wiederholt er lediglich den erstinstanzlichen Vortrag, ohne sich mit den Erwiderungen des Wasserwirtschaftsamts auseinanderzusetzen. Danach kommt es, aufgrund der Nebenbestimmungen, nicht auf den genauen Einzugsbereich des Brunnens an. Dass dieser jedenfalls bis zum G. reicht, erkennt er selbst an. Auch durch das klägerische Vorbringen im Zulassungsantrag, das Grundwasserangebot sei weitaus geringer, als angenommen, werden die geschilderten sachverständigen Darlegungen des Wasserwirtschaftsamts nicht ernsthaft infrage gestellt. Daraus würde nach der Erläuterung der Vertreterin des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung allenfalls folgen, dass die Beigeladenen nicht im erwarteten Umfang Wasser entnehmen könnten, was für eine Rechtsverletzung des Klägers keine Rolle spielt. Dagegen ergibt sich daraus keine Gefahr der Übernutzung des Grundwassers und erst Recht kein Risiko für benachbarte Felder. In diesem Zusammenhang wird auch nicht ersichtlich, warum es auf Brunnen eines Wasserzweckverbands, die sich rund 1,1 km südöstlich der streitgegenständlichen Brunnen befinden, ankommen sollte.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.).

Das ist nicht der Fall. Die auftretenden Rechtsfragen (vgl. oben Nr. 1.) lassen sich bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der Rechtsprechung geklärt. Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich nicht in Bezug auf die Frage, welche Befugnisse dem Kläger im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens zukommen. Wie bereits aufgezeigt (vgl. oben 1.2) sind die satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt und eigene Rechte nicht berührt. Die Anordnungsbefugnis gemäß § 68 WVG, auf die der Kläger hinweist, muss sich aber in dem von der Satzung gesteckten Rahmen halten (vgl. den Entwurf eines Wasserverbandsgesetzes, BT-Drs. 11/6764, S. 33) und erfasst daher hier keine Entscheidungen über die Grundwasserbewirtschaftung. Ebenso wenig bereiten die Fragen im Zusammenhang mit der nachträglichen Fristverlängerung besondere Schwierigkeiten im oben dargelegten Sinn. Sie lassen sich vielmehr anhand des Gesetzeswortlauts sowie der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung klären.

3. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein solcher muss nach höchstrichtlicher Rechtsprechung sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4 m.w.N.). Das ist nicht geschehen. Hierfür reicht der Vortrag, das Verwaltungsgericht sei den in der mündlichen Verhandlung gestellten, bedingten Beweisanträgen nicht nachgegangen, nicht aus.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Wenn von einem solchen Beteiligten kein förmlicher, unbedingter Beweisantrag gestellt wird, muss sich dem Gericht eine entsprechende Beweisaufnahme von Amts wegen in der Regel nicht aufdrängen (BayVGH, B.v. 18.4.2007 – 22 ZB 07.222 – juris Rn. 17; B.v. 21.08.2014 – 22 ZB 14.1611 – juris Rn. 3, jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – BSR 79 Nr. 73 = juris Rn. 7; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 191, m.w.N.).

Der Kläger hat – ausweislich der Sitzungsniederschrift (vgl. Akte des Verwaltungsgerichts, S. 346) – keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Bei einem bedingten Beweisantrag handelt es sich lediglich um eine Beweisanregung (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2012 – 22 ZB 12.149, 22 ZB 122 ZB 12.151 – juris Rn. 18), die allerdings die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auszulösen vermag (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – juris Rn. 4; B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6 f.). Einem förmlichen Beweisantrag ist eine solche Beweisanregung nicht gleichgestellt (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 191 m.w.N.).

Dass ein förmlicher Beweisantrag – wie hier – nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts (im konkreten Einzelfall) auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6 f.; B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7). Die Geltendmachung eines derartigen Verfahrensmangels setzt wiederum eine hinreichend substanziierte Darlegung voraus (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2007 – 9 B 1.07 – juris Rn. 2). Hieran fehlt es. Die Klägerseite hat nicht dargelegt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Angesichts der fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts, die durch den klägerischen Vortrag nicht ernsthaft in Zweifel gezogen wurden (vgl. oben 1.), konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass keine erheblichen Austrocknungen der landwirtschaftlichen Flächen zu befürchten sind, worauf der erste Beweisantrag (möglicherweise auch der Beweisantrag Nr. 2) abzielte. Auf schädliche Gewässerveränderungen (vgl. Beweisantrag Nr. 1 und 2) kam es nach dem Standpunkt des Gerichts (vgl. oben 1.) ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob das Grundwassereinzugsgebiet geringer als 2 km² ist (Beweisantrag Nr. 3). Dies war für eine Rechtsverletzung des Klägers nicht relevant. Schließlich musste sich angesichts der Ausführungen des Vertreters des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung, wonach Pflanzen ihr Wasser aus einem höheren Bereich von etwa 30 cm bis 1,5 m gewinnen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Akte des Verwaltungsgerichts, S. 288), keine Beweisaufnahme durch erneute fachliche Stellungnahme dieser Behörde dazu aufdrängen, dass die Pflanztiefe 3 bis 4 m betrage (Beweisantrag Nr. 4). Es wird aus dem klägerischen Vortrag auch nicht erkennbar, warum bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts eine Tiefe von bis zu 4 maßgeblich sein soll, wenn der Ruhewasserpegel des Grundwassers im Bereich der Brunnen bei 4,5 m bis 6,2 m Tiefe liegt (vgl. Stellungahme des Wasserwirtschaftsamts vom 13.4.2015, Behördenakte, S. 237).

Schließlich hat der Kläger zu allen Beweisanträgen nicht näher dargelegt, welche konkreten Beweisergebnisse erzielt worden wären. Es ist nur allgemein davon die Rede, dass in dem Fall, dass durch die Einholung der beantragten Gutachten belegt worden wäre, dass es zu negativen Auswirkungen auf die Kulturböden im Verbandsgebiet kommt, die Klage erfolgreich gewesen wäre. Dies genügt nicht den Darlegungserfordernissen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt. Zwar ist es im Zulassungsverfahren in der Regel auch dann nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 76; B.v. 12.4.2007 – 1 ZB 05.558 – juris Rn. 24, jeweils m.w.N.). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa, dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren wesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – a.a.O.; B.v. 12.4.2007 – 1 ZB 05.558 – a.a.O.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beigeladenen haben sich mit dem umfangreichen klägerischen Vorbringen im Zulassungsantrag substanziiert auseinandergesetzt, dabei die erheblichen Fragen aufgegriffen und zutreffend beantwortet und damit das Verfahren wesentlich gefördert. Aus diesem Grund sind die Kosten der Beigeladenen ausnahmsweise für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 21/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festges
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festges
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.

(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:

1.
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
2.
Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
3.
Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
4.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
5.
Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
6.
Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
7.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung,
8.
technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
9.
Abwasserbeseitigung,
10.
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
11.
Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
12.
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
13.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
14.
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

(1) Unternehmen des Verbands im Sinne dieses Gesetzes sind die der Erfüllung seiner Aufgabe dienenden baulichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken, Ermittlungen und sonstigen Maßnahmen.

(2) Der Umfang des Unternehmens ist, soweit er sich nicht hinreichend aus der Satzung ergibt, in einem Plan (Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) darzustellen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß der Verband ein Verzeichnis der Anlagen und Gewässer führt (Lagerbuch), aus dem ihre Art und ihre Maße sowie ferner Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ersichtlich sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Verbandsmitglieder, die Eigentümer des Deichvorlands und die auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstands zu befolgen.

(2) In der Satzung kann bestimmt werden, daß Anordnungsbefugnisse auch von einzelnen Vorstandsmitgliedern, Vorstandsmitgliedern eines Unterverbands und Dienstkräften des Verbands oder eines Unterverbands wahrgenommen werden können.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.