Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. März 2016 - AN 7 PE 16.00379

bei uns veröffentlicht am16.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Zulässigkeit einer gewerkschaftlichen Internetveröffentlichung im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Personalratswahl vom 10. bis 12. Mai 2016.

Antragsteller ist der Örtliche Personalrat (im Folgenden auch: Personalrat) bei der Bundespolizeiinspektion ... (im Folgenden auch: Dienststelle). Die Beschäftigten der Dienststelle stimmten aus Anlass der bevorstehenden Personalratswahl 2016 mehrheitlich für eine Verselbstständigung der Dienststelle.

In seiner Sitzung vom 26. Januar 2016 bestellte der Personalrat den Wahlvorstand für die anstehende Personalratswahl, bestehend aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Sämtliche drei ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstandes gehören der Gewerkschaft der Polizei (GdP) an. Ein Mitglied der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) Bundespolizeigewerkschaft wurde als Ersatzmitglied für den Wahlvorstand bestimmt.

Herr ..., 1.Vorsitzender des Bezirksverbands ... der DPolG Bundespolizeigewerkschaft, Beteiligter zu 1), veröffentlichte sodann auf der von ihm als administrativer Ansprechpartner im Sinne von § 6 TMG (mit-)verantworteten Internetseite des Bezirksverbandes der DPolG Bundespolizeigewerkschaft, Beteiligte zu 2), folgenden Text:

„DPolG-Vertreter aus dem Wahlvorstand bei der BPOLI ... ausgeschlossen

Wird so die Neutralität des Wahlvorstandes gefährdet?

...

1. Vorsitzender des Bezirksverbands ...

Bereits im Dezember wurde in den Direktionen ...und ... die Mitarbeit von Vertretern der DPolG Bundespolizeigewerkschaft ausgeschlagen.

Mittlerweile hat diese Praxis auch Einzug in die Direktion ... gehalten. Für den Wahlvorstand bei der BPOLI ... wurde die Mitarbeit von Vertretern der DPolG Bundespolizeigewerkschaft mit Mehrheit unseres Mitbewerbers abgelehnt.

Eigentlich sollten freie Wahlen über Gewerkschaftsgrenzen hinweg gemeinsam, offen und fair durchgeführt werden. Dies war und ist für uns als DPolG Bundespolizeigewerkschaft eine Selbstverständlichkeit.

Durch dieses Verhalten bei der BPOLI ... entsteht der Eindruck, dass es den ein oder anderen Personalratskandidaten nicht mehr um die gemeinsame Sache zum Wohle der Kolleginnen und Kollegen geht, sondern vielmehr um den eigenen Machterhalt oder die Interessen seiner Gewerkschaft.

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!

Eine Personalratswahl ist eine sensible Angelegenheit, die transparent sein sollte, damit erst gar nicht Misstrauen entstehen kann.

Wenn dann wahrscheinliche Kandidaten einer Gewerkschaftsliste im Wahlvorstand ihre eigene Wahl organisieren und evtl. letztlich sogar ihre eigenen Stimmen auszählen, dann trägt dies nicht zur Vertrauensbildung bei. Die gesetzlich geforderte „Neutralität des Wahlvorstandes“ erhält in diesem Zusammenhang auch bei der BPOLI ... einen üblen Beigeschmack.

Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft baut auf Personalräte, die für alle Beschäftigten da sind und nicht eigene oder Gewerkschaftsinteressen in den Vordergrund stellen. Dies hätte sich auch bei der BPOLI ... mit einer paritätischen Besetzung des Wahlvorstands ausgezeichnet dokumentieren lassen.

Wie sich jetzt herausgestellt hat, geht es auch bei der BPOLI ... ausschließlich um persönliche und Gewerkschaftsinteressen. Neutralität, die die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erwarten können, sieht anders aus!

Wir können das besser!“

Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 wandte sich der Vorsitzende des Personalrats an die DPolG Bundespolizeigewerkschaft, Bezirksverband ... (Beteiligter zu 2), vertreten durch Herrn ... (Beteiligter zu 1), und teilte mit: Er habe am 24. Februar 2016 Kenntnis von dem Homepage-Eintrag bezüglich der Bestellung des Wahlvorstandes der Bundespolizeiinspektion ... Kenntnis erhalten. Als Vorsitzender des Örtlichen Personalrats weise er die Darstellung der Bestellung des Wahlvorstandes entschieden zurück und fordere dazu auf, den Eintrag aus der Homepage zu entfernen bzw. richtig zu stellen. Die Darstellung sei in der Gänze falsch und entspreche somit auch nicht der Wahrheit. Richtig sei Folgendes: Nachdem sich die Bundespolizeiinspektion ... personalvertretungsrechtlich verselbstständigt habe, habe die Möglichkeit bestanden, dass der amtierende Örtliche Personalrat einen Wahlvorstand bestelle, wie dies auch geschehen sei. Es sei falsch, dass die Mitarbeit von Vertretern der DPolG im Wahlvorstand abgelehnt worden sei, da ein Vertreter der Fraktion der DPolG im Wahlvorstand, wenn auch als Ersatzmitglied, vertreten sei. Es sei falsch, dass die Wahl, d. h. die Wahl des Wahlvorstandes, nicht offen bzw. unfair gewesen sei. Im Plenum sei die Wahl des Wahlvorstandes zu 100% nach demokratischen Grundsätzen und nach den Bestimmungen des BPersVG vorgenommen worden. Er solle hier schon fair argumentieren und ordnungsgemäße (Mehrheits-)Beschlüsse auch akzeptieren, was einen Demokraten auch auszeichne. Er verwehre sich gegen die rein spekulative Darstellung, dass es den einen oder anderen Personalratskandidaten der Liste der GdP um den eigenen Machterhalt oder um Gewerkschaftsinteressen gehe. Von der GdP-Kreisgruppe ... habe er auf Nachfrage am 24. Februar 2016 die Auskunft erhalten, dass kein Mitglied des bestellten Wahlvorstandes als Kandidat für den Örtlichen Personalrat auftreten werde. Ausgenommen sei das Ersatzmitglied des Wahlvorstandes der DPolG, da ihm hier keine Information vorliege. Weiterhin verwehre er sich gegen die Unterstellung, dass die GdP-Personalratsmitglieder nur eigene oder gewerkschaftliche Interessen in den Vordergrund stellen würden. Ferner sei das Neutralitätsgebot für die Personalratsmitglieder der GdP und auch die Wahlvorstandsmitglieder selbstverständlich. Im Homepage-Eintrag werde somit falsch informiert und eine oberflächliche Darstellung gebracht. Weitere rechtliche Schritte blieben vorbehalten für den Fall, dass der Beitrag nicht bis zum 29. Februar 2016 entfernt oder zumindest richtig gestellt werde.

Hierauf erwiderte der Beteiligte zu 1), der der Dienststelle nicht selbst angehört, bzw. der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 28. Februar 2016 u. a.: Ein Ersatzmitglied des Wahlvorstandes sei nur dann im Wahlvorstand vertreten, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert sei, es sei somit nicht mit einem Mitglied eines Wahlvorstandes gleichzusetzen. Die Wahl des Wahlvorstandes sei von der DPolG nicht in Frage gestellt worden. Der Mehrheitsbeschluss werde von der DPolG selbstverständlich akzeptiert, dennoch dürfe die Frage aufgeworfen werden, warum nicht Vertreter aller Berufsvertretungen mit mindestens einem Mitglied in den Wahlvorstand berufen worden seien. Dies wäre auch ein Stück Transparenz. Der beanstandete Artikel werde nicht von der Homepage entfernt werden, es werde jedoch gegebenenfalls eine Gegendarstellung, die den Vorgaben des BayPrG entspreche, abgedruckt werden.

Daraufhin beantragte der Örtliche Personalrat mit am 7. März 2016 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens mit dem Antrag, die „Antragsgegner“ (gemeint offensichtlich: die Beteiligten zu 1) und 2))

„1. bei Meidung eines in jedem Einzelfall vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes

- zu verpflichten, es zu unterlassen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, dass durch die Bildung des Wahlvorstandes bei der Bundespolizeiinspektion ... „der Eindruck [entsteht], dass es den ein oder anderen Personalratskandidaten nicht mehr um die gemeinsame Sache zum Wohle der Kolleginnen und Kollegen geht, sondern vielmehr um den eigenen Machterhalt oder die Interessen seiner Gewerkschaft“,

- zu verpflichten, es zu unterlassen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, das durch die Bildung des Wahlvorstandes bei der Bundespolizeiinspektion ... „wahrscheinliche Kandidaten einer Gewerkschaftsliste im Wahlvorstand ihre eigene Wahl organisieren und evtl. letztlich sogar ihre eigenen Stimmen auszählen“,

- zu verpflichten, es zu unterlassen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, dass durch die Bildung des Wahlvorstandes bei der Bundespolizeiinspektion ... die „gesetzlich geforderte ‚Neutralität des Wahlvorstandes‘…… in diesem Zusammenhang auch bei der BPOLI ... einen üblen Beigeschmack [erhält]“,

- zu verpflichten, im Zusammenhang mit der Bildung des Wahlvorstandes bei der Bundespolizeiinspektion ... zu unterlassen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, „Wie sich jetzt herausgestellt hat, geht es auch bei der BPOLI ... ausschließlich um persönliche und Gewerkschaftsinteressen. Neutralität, die die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erwarten können, sieht anders aus“

wie durch den Antragsgegner zu 1) öffentlich behauptet und vom Antragsgegner zu 2) auf der von ihr betriebenen Internetseite http... (Anlage 1) geschehen

2. die Antragsgegnerin zum Widerruf zu verpflichten

3. den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen

4. hilfsweise, den Antrag des Antragstellers an die Pressekammer des Landgerichts ..., weiterzuleiten, wenn das Gericht sich für nicht zuständig erklären sollte.“

Es bestehe Einverständnis mit der Entscheidung durch einen Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung.

Der Ermächtigungsbeschluss des Örtlichen Personalrats zur Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vom 7. März 2016 wurde mit Telefax vom 15. März 2016 nachgereicht.

Die Beteiligten zu 1) und 2) begehrten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. März 2016 sinngemäß,

den Antrag als unzulässig, zumindest unbegründet abzulehnen.

Zur Begründung hierzu wurde u. a. ausgeführt: Der Beteiligte zu 1) sei nicht Personalratsmitglied und auch nicht Beschäftigter der Dienststelle des Antragstellers und stehe daher nicht als Gegenüber oder Beteiligter im Sinne des Personalvertretungsrechts im Verhältnis zum Antragsteller. Der Beteiligte zu 2) sei als Bezirksverband selbst nicht rechtsfähig, wie sich aus der Satzung der DPolG ergebe. Die gestellten Anträge seien zumindest teilweise zu unbestimmt und zu weitgehend. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG könne nicht entnommen werden, dass Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens auch die Pflicht eines Dritten oder einer Gewerkschaft betreffe. Ferner verfolge der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache. Letztlich seien die streitgegenständlichen Verlautbarungen, gemessen am Maßstab des Rechts auf freie Meinungsäußerung einer Gewerkschaft und eines Gewerkschaftsvertreters, nicht zu beanstanden. Eine überspannte Anforderung an die Zulässigkeit kritischer Betrachtungen indiziere die Gefahr, den Wahlkampf und die freie Meinungsäußerung unzulässig zu beschränken und seiner „Vitalität und Sponaneität“ zu berauben. Es möge richtig sein, dass keinerlei rechtliche Verpflichtung bestehe, Minderheiten bei der Bestellung des Wahlvorstandes zu berücksichtigen, es bleibe jedoch den Beteiligten nachgelassen, dies zu kritisieren und in Frage zu stellen. Entgegen der Bewertung des Antragstellers liege hierin und in den gewählten Formulierungen keinerlei ehrverletzende Behauptung oder eine so genannte Schmähkritik. Die Beteiligten hätten lediglich, und zwar zu Recht, auf einen Missstand hingewiesen und einen fairen Umgang miteinander eingefordert.

Eine Vollmacht des Beteiligten zu 1) sowie des Bundesvorsitzenden der DPolG Bundespolizeigewerkschaft wurde vorgelegt.

Der Dienststellenleiter (Beteiligter zu 3) gab keine Stellungnahme im Verfahren ab.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auch auf den ergänzenden Schriftsatz der Antragstellerseite vom 14. März 2016, worin u. a. auf § 24 BPersVG verwiesen wurde, sowie auf den anwaltlichen Schriftsatz der Beteiligten zu 1) und 2) vom 16. März 2016.

II.

Der aus den einzelnen Antragsbegehren von 1) bis 4) bestehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidet vorliegend der Vorsitzende der Fachkammer gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG und § 944 ZPO anstelle der Kammer, d. h. ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter. Zwar gilt nach der gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG maßgebenden Vorschrift des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das 8. Buch der ZPO u. a. mit der Maßgabe entsprechend, dass „die Entscheidungen durch Beschluss der Kammer ergehen“. Dies schließt aber nach der Entscheidungspraxis und Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa Beschlüsse vom 23.5.1990, Az.: 18 PC 90.1430, juris, sowie vom 22.5.1990, Az.: 17 PC 90.1454 juris), im Übrigen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 22.3.2006, Az.: 6 PB 5/06, juris) die Anwendung von § 944 ZPO, der Teil des 8. Buches der ZPO ist, nicht von vorneherein aus (vgl. etwa VG Ansbach, B. v. 24.3.2011, Az.: AN 8 PE 11.00736, juris, Rn. 11). Dementsprechend kann der Vorsitzende über Gesuche auf Erlass einstweiliger Verfügungen, sofern deren Erledigung nach § 937 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, in dringenden Fällen anstatt der Fachkammer, d. h. ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter der Fachkammer, entscheiden. Dem entspricht es ferner, dass nach § 53 Abs. 1 ArbGG bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende allein entscheidet.

Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht, konkret zur Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes, ist eröffnet:

Es könnte zweifelhaft sein, ob dies auch bei einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden gilt. Zwar steht die Antragsbefugnis des Örtlichen Personalrats außer Zweifel, denn dieser hat den Wahlvorstand, dessen Zusammensetzung von den Beteiligten zu 1) und 2) beanstandet wird, bestellt. Jedoch dient das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren (einschließlich des zugehörigen einstweiligen Verfügungsverfahrens) nach Sinn und Zweck grundsätzlich der Beilegung von dienststelleninternen Streitigkeiten mit personalvertretungsrechtlichem Bezug (vgl. z. B. Lorenzen/Rehak, BPersVG, § 83, Rn. 5). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Örtlichen Personalrat (Antragsteller) und einem Gewerkschaftsfunktionär (Beteiligter zu 1)), der der Dienststelle gar nicht angehört bzw. um eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Örtlichen Personalrat (Antragsteller) und einem gewerkschaftlichen Bezirksverband (Beteiligter zu 2)), der als solcher ebenfalls nicht in die Dienststelle eingegliedert ist, wenn es sich nicht überhaupt in gewisser Weise letztlich um eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei verschiedenen Gewerkschaften handelt. Seitens der Fachkammer wird nicht übersehen, dass die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften durchaus mit einer Rechtsstellung bzw. mit Rechten nach dem BPersVG ausgestattet sind (vgl. insbesondere §§ 2, 20 Abs. 1 Satz 4, 25, 28, 36, 52), diese Gewerkschaften werden dadurch jedoch als solche nicht Teil der Dienststelle. Umgekehrt würden personalvertretungsrechtliche Gremien selbst dann nicht zu gewerkschaftlichen Organisationen, wenn sie ausschließlich von Mitgliedern einer einzigen Gewerkschaft besetzt wären. Im Hinblick auf das umfassend formulierte und gegenüber jedermann, d. h. auch gegenüber Dritten geltende Behinderungs- und Beeinflussungsverbot nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG (vgl. etwa BVerwG, B. v. 7.11.1969, Az. VII B 2.69, juris; BVerwG, U. v. 19.9.2012, Az. 6 A 7/11, juris), im Übrigen auch mit Blick auf das im Nachgang zur Personalratswahl bestehende gewerkschaftliche Wahlanfechtungsrecht nach § 25 BPersVG geht die Fachkammer jedenfalls für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren davon aus, dass das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nach § 83 Satz 1 Nr. 2 BPersVG i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG auch in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, d. h. mit dienststellenexternen Beteiligten, eröffnet ist (zum Umfang des Begriffs der Streitigkeiten über die „Wahl“ zur Personalvertretung vergleiche etwa Lorenzen/Rehak, BPersVG, § 83, Rn. 19 a; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 83, Rnr. 9; Altvater/Baden, BPersVG, § 83, Rn. 7). Dies gilt jedenfalls, soweit es den Beteiligten zu 2) betrifft.

Ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens somit eröffnet, so ist der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung dennoch abzulehnen. Hierzu gilt im Einzelnen Folgendes:

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 944, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Angesichts des naturgemäß summarischen Charakters des Verfahrens über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darf durch eine solche einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden, es darf auch nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er im Hauptsacheverfahren, das hier noch nicht eingeleitet worden ist, nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.

Das Gericht sieht zwar einen Verfügungsgrund im oben genannten Sinne, d. h. eine besondere Eilbedürftigkeit, hier als gegeben an, nachdem sich die erhobenen Beanstandungen des streitgegenständlichen Textes der zitierten Internetveröffentlichung auf den gegenwärtig laufenden und bereits in sein Endstadium eintretenden Wahlkampf für die Personalratswahl vom 10. bis 12. Mai 2016 beziehen. Jedoch hat der antragstellende Örtliche Personalrat keinen so genannten Verfügungsanspruch im vorgenannten Sinn dargetan und glaubhaft gemacht. Der nach Maßgabe der gestellten Einzelanträge beanstandete Text der Internetverfügung überschreitet nicht die bestehenden und zu beachtenden rechtlichen Grenzen, mögen die beanstandeten Formulierungen auch zum Teil deutlich provokativ bzw. sogar emotional geprägt sein, er ist vielmehr durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und durch das Grundrecht der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), beides notwendige Voraussetzungen einer demokratischen Wahl, gedeckt. Kritik an konkurrierenden gewerkschaftlichen Organisationen gehört zum Wesen und Sinn des Wahlkampfes, sie darf allerdings nicht in Hetze ausarten oder geeignet sein, den Dienstbetrieb zu beeinträchtigen (im Einzelnen vgl. etwa Lorenzen/Schlatmann, BPersVG, § 24, Rn. 9 f; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 24, Rn. 5 ff.; Altvater/Baden, BPersVG, § 24, Rn. 5 ff. - jeweils mit weiteren Nachweisen - ). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass in der beanstandeten Internetveröffentlichung keine natürlichen Personen namentlich genannt werden. Die in der Veröffentlichung genannte unstrittige Tatsache, dass Mitglieder der DPolG Bundespolizeigewerkschaft nicht zu regulären Mitgliedern des Wahlvorstandes bestellt wurden, sondern lediglich ein Mitglied der BPolG zum Ersatzmitglied des Wahlvorstandes bestellt worden ist, ist sachlich korrekt wiedergegeben. Im Übrigen werden in dem genannten Text subjektive Werturteile dargelegt und vertreten. Darin wird zwar der Antragsteller bzw. dessen Vorsitzender scharf kritisiert und polemisch angegangen, von einer regelrechten sogenannten Schmähkritik, bei der es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern bei der Personen verächtlich gemacht werden sollen, kann jedoch nicht ernsthaft die Rede sein. Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff der Schmähkritik eng definiert (vgl. jüngst etwa B. v. 28.9.2015, Az. 1 BvR 3217/14, juris, Rn. 14 m. w. N.): Danach würde selbst eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung machen. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - in einer persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles verzichtet werden. Aus diesem Grund wird laut Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die so genannte Privatfehde beschränkt bleiben. Diese vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar und führen hier dazu, dass, wie bereits ausgeführt, die Grenzen zulässiger Wahlkampfauseinandersetzungen nicht überschritten sind. Auch eine Abwägung der Einzelfallumstände unterhalb der Schwelle der Schmähkritik führt zu keinem anderslautenden Ergebnis. Nach alledem kann dahinstehen, ob, wie von den Beteiligten zu 1) und 2) zusätzlich gerügt, einzelne Ziffern des gestellten Antrages zumindest teilweise zu unbestimmt bzw. zu weitgehend sind.

Dem - ausdrücklich „hilfsweise“ - unter Ziffer 4 gestellten Antrag, das Verfahren an die Pressekammer des Landgerichts ... weiterzuleiten, wenn das Gericht sich nicht für zuständig erklären sollte, braucht nicht nähergetreten zu werden, denn das Gericht bejaht aus den eingangs genannten Gründen seine Zuständigkeit für die Beurteilung der hier aufgeworfenen personalvertretungsrechtlichen Fragen. Es bleibt der Antragstellerseite grundsätzlich unbenommen, die aus ihrer Sicht möglicherweise zusätzlich aufgeworfenen zivilrechtlichen bzw. presserechtlichen Fragen bei den hierfür zuständigen Gerichten klären zu lassen. Inwieweit dabei § 66 Abs. 3 BPersVG zu beachten sein könnte, bedarf hier keiner Entscheidung.

Nach alledem war der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung mit sämtlichen darin enthaltenen einzelnen Begehren abzulehnen. Im Interesse des Rechtsfriedens zwischen den Verfahrensbeteiligten wird abrundend vorsorglich darauf hingewiesen, dass nach § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften berechtigt ist, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i. V. m. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Nachdem die vorliegende Entscheidung nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten erfolgt ist (vgl. hierzu etwa Grunsky, ArbGG, Kommentar, 5. Auflage, § 85, Rn. 20; Koch in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - Online-Ausgabe -, ArbGG, § 85, Rn. 6), gilt folgende

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1.
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2.
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3.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.

(4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.

(5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten; die Wahl soll spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 23 gelten entsprechend.

(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einem Protokoll fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Kopie des Protokolls zu übersenden.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.

(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten; die Wahl soll spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 23 gelten entsprechend.

(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einem Protokoll fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Kopie des Protokolls zu übersenden.

Tatbestand

1

Mit Wahlausschreiben vom 21. September 2011 unterrichtete der Wahlvorstand für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin im Bundesnachrichtendienst über den Wahltag (29. November 2011) und forderte die Mitarbeiterinnen auf, sich spätestens bis zum 5. Oktober 2011 für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin zu bewerben.

2

Bis zum 5. Oktober 2011 gingen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten vier Bewerbungen ein. Unter anderem bewarben sich die Klägerin zu 1), die das Amt bislang bekleidete, sowie die Beigeladene zu 1), die bislang als Mitarbeiterin in der von jener geführten Gleichstellungsstelle tätig war. Ferner gehörte zu den Bewerberinnen eine beim Bundesnachrichtendienst eingesetzte Soldatin, der mit Schreiben des Wahlvorstands vom 6. Oktober 2011 mitgeteilt wurde, dass sie als Soldatin weder wahlberechtigt noch wählbar sei. Zum Zeitpunkt der Wahl waren beim Bundesnachrichtendienst 22 Soldatinnen eingesetzt. 2007 gelangte erstmals eine Soldatin im Bundesnachrichtendienst zum Einsatz.

3

Für das Amt der Stellvertreterin gingen gleichfalls vier Bewerbungen ein.

4

Am 14. September 2011 hatte der Präsident des Bundesnachrichtendienstes entschieden, die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchzuführen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GleibWV).

5

Nach Auszählung der abgegebenen Stimmen entfielen im Wahlgang für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten auf die (verbliebenen) Bewerberinnen

Beigeladene zu 1) 534 Stimmen

Klägerin zu 1) 507 Stimmen

H. 402 Stimmen.

6

Im Wahlgang für das Amt der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten entfielen auf die Bewerberinnen

Beigeladene zu 2) 482 Stimmen

N. 432 Stimmen

G.412 Stimmen

L. 109 Stimmen.

7

Die Wahlergebnisse wurden am 30. November 2011 vom Wahlvorstand bekannt gemacht. Am 13. Dezember 2011 wurden vom Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes die Beigeladene zu 1) zur Gleichstellungsbeauftragten sowie die Beigeladene zu 2) zu ihrer Stellvertreterin bestellt.

8

Im Vorfeld der Wahl waren Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin zu 1) und der Beigeladenen zu 1) aufgetreten, insbesondere im Hinblick auf Umfang und Inhalt von Wahlwerbungsaktivitäten der Beigeladenen zu 1). Hieraus leiten die Klägerinnen Wahlanfechtungsgründe ab, die sie mit ihrer am 15. Dezember 2011 im Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Klage geltend gemacht haben. Ferner rügen die Klägerinnen den Ausschluss der Soldatinnen von der Wahl, einen Verstoß des Personalrats gegen seine Neutralitätspflicht sowie weitere Wahlrechtsverstöße.

9

Die Klägerinnen beantragen,

die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesnachrichtendienst vom 29. November 2011 für ungültig zu erklären.

10

Die Beklagte sowie die Beigeladene zu 1) beantragen,

die Klage abzuweisen.

11

Sie treten den Rügen der Klägerinnen entgegen.

12

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Klägerinnen und der übrigen Beteiligten wird auf die näheren Angaben in den Entscheidungsgründen sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Wahlanfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

14

1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Urteil vom 27. Juni 2007 - BVerwG 6 A 1.06 - Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3 Rn. 13 ff.). Zu Recht haben die Klägerinnen, die Beschäftigte des Bundesnachrichtendienstes sind, die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, verklagt. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin sind nicht Anfechtungsgegnerinnen (Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 19 ff.). Die Klägerinnen mussten nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. v. Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, Stand: Juni 2012, § 16 Rn. 302).

15

2. Die Klage wahrt zwar die Wahlanfechtungsfrist des § 16 Abs. 6 BGleiG, bei der es sich um ein Begründetheitserfordernis handelt (Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 23). Der Senat hat aber nicht feststellen können, dass ein durchgreifender Wahlrechtsverstoß im Sinne von § 16 Abs. 6 BGleiG vorliegt. Nach dieser Bestimmung hat die Wahlanfechtung in der Sache Erfolg, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

16

a) Es liegt kein die Wahlanfechtung begründender Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit deshalb vor, weil die beim Bundesnachrichtendienst eingesetzten Soldatinnen von der Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen waren. Das Bundesgleichstellungsgesetz enthält keine Bestimmung, die ihnen das Wahlrecht zuerkennen würde. Ihre darin liegende Ungleichbehandlung ist zwar im Lichte der im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wurzelnden Maßstäbe unter materiellen Aspekten nicht gerechtfertigt. Dies zwang jedoch bezogen auf die vorliegende Wahl noch nicht zur Zuerkennung eines Wahlrechts im Wege verfassungskonformer Auslegung des Bundesgleichstellungsgesetzes. Der nur vereinzelte Einsatz von Soldatinnen in Dienststellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) durfte vom Gesetzgeber in Ansehung seiner Pauschalisierungsbefugnis bei der Ausgestaltung des gleichstellungsrechtlichen Wahlrechts vernachlässigt werden. Die ihm verfassungsrechtlich eröffnete Frist zur notwendigen Anpassung des Gesetzes speziell an den Umstand, dass der Einsatz von Soldatinnen beim Bundesnachrichtendienst mittlerweile eine von seiner Pauschalisierungsbefugnis nicht länger gedeckte Größenordnung erreicht hat, war zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl noch nicht verstrichen.

17

aa) Zu Recht haben die Beklagte und der Wahlvorstand angenommen, dass sich ein Wahlrecht der im Bundesnachrichtendienst eingesetzten Soldatinnen dem Bundesgleichstellungsgesetz nicht entnehmen lässt.

18

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG ist in jeder Dienststelle mit mindestens 100 Beschäftigten aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten zu bestellen. Gemäß § 4 Abs. 1 BGleiG sind Beschäftigte im Sinne des Gesetzes Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, ferner Inhaberinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter sowie Richterinnen und Richter.

19

Soldaten bzw. Soldatinnen sind in § 4 Abs. 1 BGleiG nicht als Beschäftigte aufgeführt. Unter den Begriff "Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter" können sie - jenseits von am Wortlaut ansetzenden Erwägungen - schon in Anbetracht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht gefasst werden. Der Begriff geht zurück auf § 3 Abs. 1 des Frauenfördergesetzes - FFG (Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Durchführung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern vom 24. Juni 1994, BGBl I 1406). Mit ihm hatte der Gesetzgeber ersichtlich Sonderkonstellationen solcher Bediensteter im Auge, die sich keiner der großen, gesetzlich näher ausgeformten Statusgruppen des öffentlichen Dienstes zuordnen lassen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung wurde insoweit beispielhaft auf § 19a BundesbahnG verwiesen (BTDrucks 12/5468 S. 25), der in seiner damals geltenden Fassung hinsichtlich bestimmter Inhaber leitender Dienstposten bei der Bundesbahn unterhalb der Vorstandsebene festlegte, dass sie in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund stehen. Der Begriff "Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter" fand später unverändert in § 4 Abs. 1 BGleiG Eingang. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz (Art. 1 des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern vom 30. November 2001, BGBl I 3234) heißt es, die in den Absätzen 1 bis 4 von § 4 enthaltenen wesentlichen Begriffsbestimmungen "entsprechen" dem bisherigen § 3 FFG (BTDrucks 14/5679 S. 20).

20

Gleichstellungsbelange von Soldatinnen hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz - SGleiG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I 3822) geregelt. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGleiG wird für die Divisionsebene und für die Dienststellen vergleichbarer Ebene durch die Soldatinnen eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt; für übergeordnete Dienststellen gilt § 16 Abs. 2 SGleiG. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 SGleiG werden für die zentralen personalbearbeitenden Dienststellen einschließlich des BMVg ebenfalls Gleichstellungsbeauftragte gewählt; hierfür wahlberechtigt sind u.a. alle Soldatinnen, für die in der jeweiligen zentralen personalbearbeitenden Dienststelle Personalentscheidungen getroffen werden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGleiG). Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 SGleiG wird die Gleichstellungsbeauftragte im BMVg durch die Soldatinnen dieser Dienststelle sowie durch die Soldatinnen gewählt, für die in dieser Dienststelle Personalentscheidungen getroffen werden. Nach Angaben der Beklagten nehmen die beim Bundesnachrichtendienst eingesetzten Soldatinnen an der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten im BMVg teil. Hinsichtlich ihrer Betroffenheit von Personalentscheidungen des BMVg verweist die Beklagte auf § 8 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem BMVg über die Zusammenarbeit von Bundesnachrichtendienst und Bundeswehr in der Fassung vom 13. Januar 1998, wonach die beim Bundesnachrichtendienst eingesetzten Soldaten truppendienstlich dem BMVg unterstellt bleiben, was insbesondere die Disziplinargewalt sowie sonstige statusbezogene Personalangelegenheiten (wie Ernennung, Beförderung, Versetzung, Dienstzeitverlängerung und Pensionierung) umfasst (vgl. bereits die diesbezüglichen Feststellungen im Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 13 f.).

21

Eine Vorschrift, die für im Bundesnachrichtendienst eingesetzte Soldatinnen - vor dem Hintergrund, dass nach § 8 Abs. 3 der vorgenannten Rahmenvereinbarung über ihre Verwendung im Übrigen, d.h. jenseits der dem BMVg vorbehaltenen Angelegenheiten, der Präsident des Bundesnachrichtendienstes entscheidet, dem sie in allgemein dienstlicher Hinsicht unterstehen - das Wahlrecht zur Wahl der dortigen Gleichstellungsbeauftragten vorsehen würde, enthält weder das SGleiG noch ein anderes Gesetz, auch nicht § 23 BGleiG, der mehrere Sonderregelungen für die Anwendung des Bundesgleichstellungsgesetzes im Bereich des Bundesnachrichtendienstes trifft. Hingegen hat der Gesetzgeber zur Lösung der parallelen Problemstellung im Personalvertretungsrecht in § 86 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG für den Bundesnachrichtendienst die entsprechende Geltung der §§ 48 bis 52 SBG angeordnet, woraus folgt, dass die dort eingesetzten Soldatinnen und Soldaten über das Wahlrecht zu Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst verfügen, obwohl sie nicht dem Beschäftigtenbegriff des § 4 Abs. 1 BPersVG unterfallen.

22

In Anbetracht dieser Gesetzeslage kann im Hinblick auf das Wahlrecht zur Gleichstellungsbeauftragten im Bundesnachrichtendienst nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer planwidrigen Lücke bezüglich der Soldatinnen ausgegangen werden (a.A. wohl v. Roetteken, a.a.O. § 23 Rn. 4).

23

bb) Der einfachgesetzliche Ausschluss der im Bundesnachrichtendienst eingesetzten Soldatinnen vom Wahlrecht zur dortigen Gleichstellungsbeauftragten verletzte zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl noch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

24

(1) Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - BVerfGE 124, 199 <218>). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche rechtliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (a.a.O. S. 219). Wird - wie hier - durch eine gesetzliche Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, so ist zu prüfen, ob zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können; ist dies nicht der Fall, verletzt die Norm den allgemeinen Gleichheitssatz (a.a.O. S. 219 f.). Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (a.a.O. S. 220).

25

(2) Gemessen hieran ist der Ausschluss der beim Bundesnachrichtendienst eingesetzten Soldatinnen vom gleichstellungsrechtlichen Wahlrecht nach dem Bundesgleichstellungsgesetz unter materiellen Aspekten nicht gerechtfertigt.

26

Der Wahlrechtsausschluss stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber den sonstigen im Bundesnachrichtendienst tätigen Mitarbeiterinnen dar. Die Gleichstellungsbeauftragte im Bundesnachrichtendienst verfügt über eine umfassende Kompetenz (vgl. § 19 BGleiG), die auch in Bezug auf die im Bundesnachrichtendienst eingesetzten Soldatinnen in maßgeblicher Weise, nämlich bei allen ausweislich der Rahmenvereinbarung vom 13. Januar 1998 nicht dem BMVg vorbehaltenen Angelegenheiten zum Tragen kommt, also beispielsweise bei sozialen Angelegenheiten (§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BGleiG), Beurteilungsrichtlinien und dem Schutz vor sexueller Belästigung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4 BGleiG), ferner bei Personalangelegenheiten, die keine Statusangelegenheiten sind, d.h. insbesondere bei Umsetzungen.

27

Die fehlende Möglichkeit der Soldatinnen zur Mitbestimmung über die Person der Gleichstellungsbeauftragten im Bundesnachrichtendienst wird durch ihr Wahlrecht zur Gleichstellungsbeauftragten im BMVg nicht hinreichend aufgewogen, da nach der genannten Rahmenvereinbarung dort nur über ihre statusbezogenen Personalangelegenheiten entschieden wird. Aus dem Soldatenstatus der Betroffenen ergeben sich keine Gründe, die ihre wahlrechtliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den sonstigen im Bundesnachrichtendienst tätigen Mitarbeiterinnen rechtfertigen könnten. Insbesondere das - aus den Vorbehaltsbefugnissen des BMVg nach der genannten Rahmenvereinbarung resultierende - geringere Maß ihrer Betroffenheit von beteiligungspflichtigen Leitungsentscheidungen im Bundesnachrichtendienst vermag den Wahlrechtsausschluss nicht zu rechtfertigen. Die Intensität der Betroffenheit von den Maßnahmen der Dienststelle bildet schon nach der Gesetzeskonzeption kein im wahlrechtlichen Zusammenhang als tragfähig anerkanntes Differenzierungskriterium. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BGleiG macht die Wahlberechtigung nicht davon abhängig, dass eine Beschäftigte in sämtlichen sie berührenden Angelegenheiten Maßnahmen ihrer Dienststelle unterworfen ist; beispielsweise auf Beschäftigte im Status der Abordnung trifft diese Voraussetzung nicht zu.

28

(3) Der allgemeine Gleichheitssatz zwingt den Gesetzgeber allerdings nicht zur Berücksichtigung jeder individuellen Besonderheit eines Sachverhalts. Er muss sich nur am Regelfall, nicht an atypischen Fällen orientieren und verfügt insofern über eine Pauschalisierungsbefugnis (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 - BVerfGE 96, 1 <6> und vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1 <31>; Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand 1. Juli 2012, Art. 3 Rn. 115). Hiervon ausgehend begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass weder im Bundesgleichstellungsgesetz noch im Soldatengleichstellungsgesetz eine allgemeine wahlrechtliche Regelung zu der Fallkonstellation getroffen ist, dass eine Soldatin in einer Dienststelle außerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg eingesetzt wird. Einsätze von Soldatinnen in solchen Dienststellen werden regelmäßig nur übergangsweise vorkommen oder einen zahlenmäßig vernachlässigenswerten Umfang aufweisen und zudem in ihrer rechtlichen - insbesondere dienstrechtlichen - Ausgestaltung vielfach in einer Weise voneinander abweichen, die den Versuch einer abstrakt-generellen Normierung schon von daher kaum behebbaren Hindernissen aussetzen würde. Der Gesetzgeber durfte es daher im Grundsatz bei der Zuerkennung des Wahlrechts zur (soldatischen) Gleichstellungsbeauftragten gemäß der Vorschrift des § 16 Abs. 3 SGleiG belassen, die bei solchen Einsätzen gewöhnlich greifen wird.

29

(4) Speziell im Hinblick auf den Bundesnachrichtendienst lässt sich mit den vorstehenden Erwägungen ein Gleichheitsverstoß jedoch nicht ausschließen, da in Ansehung der mittlerweile erreichten Zahl von über zwanzig Betroffenen nicht länger von einer atypischen Fallkonstellation gesprochen werden kann. Da es sich hierbei indes um einen erst in jüngerer Zeit eingetretenen Befund handelt - erstmals im Jahr 2007 gelangte eine Soldatin beim Bundesnachrichtendienst zum Einsatz -, stand dem Gesetzgeber eine angemessene Frist zur Anpassung des Gesetzes zu (vgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschluss vom 19. April 1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283 <287>), die bei der vorliegenden Wahl noch nicht verstrichen war. Für diese Bewertung besteht auch deshalb Raum, weil das gleichstellungsrechtliche Wahlrecht die betroffenen Personen nicht im geschützten Kern ihrer Individualität betrifft und keine freiheitsgrundrechtlichen Bezüge aufweist, was sich auch in den Besonderheiten der Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten widerspiegelt. § 18 Abs. 1 BGleiG legt fest, dass die Gleichstellungsbeauftragte der Personalverwaltung angehört und dem Dienststellenleiter oder (bei obersten Bundesbehörden) dem Leiter der Zentralabteilung untersteht. Hierin kommt zum Ausdruck, dass sie dem Gemeinwohl verpflichtete Sachwalterin der im Bundesgleichstellungsgesetz niedergelegten Ziele und nicht Interessensvertreterin der Wählerinnen ihrer Dienststelle ist (Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 36). Dass es sich bei der Gleichstellungsbeauftragten im Kern um ein objektiv-rechtlich ausgeformtes Instrument zur Gewährleistung eines effektiven Gesetzesvollzugs handelt, wird ferner durch § 16 Abs. 2 Satz 3 BGleiG unterstrichen, wonach die Gleichstellungsbeauftragte bei Fehlen von Kandidatinnen von Amts wegen zu bestellen ist.

30

(5) Bei zukünftigen Wahlen zur Gleichstellungsbeauftragten im Bundesnachrichtendienst bzw. zu deren Stellvertreterin verstieße nach Überzeugung des Senats ein Ausschluss der dort eingesetzten Soldatinnen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Sollte eine Anpassung des Gesetzes bis dahin nicht vorgenommen worden sein, wäre ihr Wahlrecht durch eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BGleiG sicherzustellen, die durch diese Vorschriften nicht versperrt ist.

31

b) Es ist kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren erkennbar.

32

aa) Die Briefwahlanordnung vom 14. September 2011 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihre Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 GleibWV, der kein Vorliegen besonderer Gründe verlangt. Im Hinblick auf die verstreute Verteilung der Organisationseinheiten des Bundesnachrichtendienstes im In- und Ausland war die Anordnung vom 14. September 2011 zudem offensichtlich willkürfrei. Einer Beteiligung der (amtierenden) Gleichstellungsbeauftragten bedurfte es nicht. Die Beteiligungsrechte des § 19 Abs. 1 BGleiG erstrecken sich nicht auf die Vorbereitung und Durchführung des Wahlverfahrens zum Amt der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin, das in § 16 BGleiG sowie in der GleibWV eine abschließende Regelung erfahren hat. Da das Wahlrecht auf weibliche Beschäftigte beschränkt ist (§ 16 Abs. 1 BGleiG), wird die Aufgabe der (amtierenden) Gleichstellungsbeauftragten, den Vollzug des Gesetzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes "im Hinblick auf den Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexueller Belästigung in der Dienststelle zu fördern und zu überwachen" (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG), durch das Wahlverfahren nicht maßgeblich berührt. Für den Ausschluss einer Beteiligung spricht zudem, dass er im Falle der erneuten Kandidatur der Amtsinhaberin der Objektivitätswahrung förderlich ist.

33

bb) Aus den vorgenannten Gründen bleibt auch die Rüge der Klägerinnen ohne Erfolg, die Klägerin zu 1) sei bei der Bestellung des Wahlvorstands nicht beteiligt worden.

34

cc) Es ist kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung erkennbar.

35

(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung zählt zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne von § 16 Abs. 6 BGleiG (vgl. Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 25). Er verpflichtet Dienststelle und Wahlvorstand, im Rahmen der ihnen obliegenden wahlrechtlichen Maßnahmen Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Wahlbewerberinnen zu unterlassen. Verstoßen Dienststelle oder Wahlvorstand gegen diesen Grundsatz, kann dies zugleich eine Behinderung der Wahl oder eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung im Sinne der Vorschrift des § 24 Abs. 1 BPersVG darstellen, die im Wahlverfahren zum Amt der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin wegen dessen Strukturähnlichkeit zum personalvertretungsrechtlichen Wahlverfahren entsprechende Anwendung findet. Anders als die in § 24 Abs. 1 BPersVG normierten Verbote ist der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht an die einzelnen Wahlbewerberinnen adressiert. Es entspricht dem Wettkampfcharakter von Wahlen, dass Kandidaten sich durch Umfang und Inhalt ihrer Wahlwerbung Vorteile gegenüber Mitbewerbern zu verschaffen suchen. Das gleichstellungsrechtliche Wahlrecht lässt diesem Bestreben im Grundsatz freien Raum und setzt ihm - in Gestalt der Verbote der Wahlbehinderung und der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung - lediglich äußerste Grenzen.

36

(2) Im Ansatz zu Recht rügen die Klägerinnen, der Wahlvorstand habe eine der Bewerberinnen um das Amt der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten, Frau G., zehn Tage später als die übrigen Bewerberinnen über die Möglichkeit unterrichtet, eine Dienstreise an den anderen Hauptstandort der Dienststelle durchzuführen, um sich dort tätigen Wählerinnen vorzustellen. Im Lichte des Grundsatzes der Gleichbehandlung wäre eine gleichzeitige Unterrichtung sämtlicher Bewerberinnen geboten gewesen. In die wahlrechtliche Bewertung ist allerdings einzubeziehen, dass der Informationsrückstand von Frau G. bereits am 28. Oktober 2011, d.h. über einen Monat vor dem Wahltag, behoben wurde. Ihr verblieb so die Möglichkeit, in hinreichendem Abstand vor dem Wahltag eine Vorstellungsreise an den anderen Hauptstandort durchzuführen. Hiervon hat sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten auch Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund kann nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden, dass die Spätunterrichtung das Wahlergebnis im Sinne von § 16 Abs. 6 BGleiG beeinflussen konnte (vgl. zu diesem Maßstab Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 45).

37

dd) Es ist kein Verstoß gegen das Verbot der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung gemäß dem im Gleichstellungsrecht entsprechend anwendbaren (siehe oben cc) § 24 Abs. 1 BPersVG erkennbar.

38

(1) Das Verbot der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung, das die Freiheit der Wahl sichern soll, bindet über die Dienststelle und den Wahlvorstand hinaus auch die einzelnen Bewerberinnen sowie andere Dritte, einschließlich des Personalrats (vgl. Beschluss vom 7. November 1969 - BVerwG 7 P 2.69 - BVerwGE 34, 177 <178> = Buchholz 238.3 § 21 NWPersVG Nr. 3 S. 1 f.). Je nach Adressat leiten sich aus ihm unterschiedliche Verhaltens-, insbesondere Unterlassenspflichten ab. Ihre Konkretisierung orientiert sich am Leitbild eines fairen Wettbewerbs, der auf die Wirkung der Persönlichkeit der Wahlbewerberinnen und ihrer Argumente setzt und manipulative sowie diffamierende Methoden ausschließt. Hierbei sind der Wettkampfcharakter von Wahlen (siehe oben cc) sowie die Fähigkeit der Wählerinnen zu berücksichtigen, sich eigenständig ein Urteil zu bilden, wozu auch gehört, unfaires oder unsachliches Verhalten selbst erkennen und aus ihm Schlussfolgerungen ziehen zu können. Rechtlicher Reglementierung bedarf der Wahlkampf im Wesentlichen dort, wo der Persönlichkeitsschutz von Wahlbewerberinnen oder die Autonomie der Willensbildung der Wählerinnen spürbar in Gefahr geraten können. Nicht jedes nach allgemeinem Verständnis unfaire oder unsachliche Verhalten überschreitet die Grenze zur Sittenwidrigkeit im wahlrechtlichen Sinne. Eine Überspannung der diesbezüglichen Anforderungen liefe Gefahr, den Wahlkampf seiner Vitalität und Spontaneität zu berauben und seinerseits wahlbeeinflussende Wirkungen zu erzeugen. Dementsprechend haben Dienststelle und Wahlvorstand sich mit Eingriffen in den Wahlkampf grundsätzlich zurückzuhalten, insbesondere soweit nicht allgemeine, neutral gehaltene Hinweise, sondern Interventionen gegenüber einzelnen Bewerberinnen in Rede stehen. Solche Interventionen sind nicht schlechthin unzulässig, aber auf das unabwendbare Maß zu beschränken. Das Wahlrecht trägt Dienststelle und Wahlvorstand nicht die Aufgabe einer engmaschig auszuübenden Wahlkampfüberwachung auf.

39

(2) Eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht deshalb festzustellen, weil ein Mitglied des örtlichen Personalrats in Berlin an der Tür zu seinem Dienstzimmer eine von zwei Wahlbewerberinnen herausgegebene Wahlpostkarte befestigt hatte. Eine Pflicht zur Neutralitätswahrung im Wahlverfahren zum Amt der Gleichstellungsbeauftragten bzw. ihrer Stellvertreterin trifft zuvörderst den Personalrat als Kollegialorgan. Den einzelnen Mitgliedern des Personalrats ist grundsätzlich unbenommen, sich wie andere Beschäftigte im Kollegenkreis wertend über Wahlbewerberinnen zu äußern. Als sittenwidrige Wahlbeeinflussung wäre nur eine solche Werbeaktivität eines einzelnen Personalratsmitgliedes in Betracht zu ziehen, die spezifisch unter Nutzung der durch das Personalratsamt zur Verfügung gestellten Darstellungs- und Wirkungsmöglichkeiten und mithin auf eine Weise erfolgt, die anderen Beschäftigten versperrt wäre und diesen zugleich suggerieren müsste, das Personalratsmitglied handle gerade in dieser Eigenschaft. Dies trifft auf die Aufhängung einer Wahlpostkarte an der Tür zum eigenen Dienstzimmer, wie sie jeder andere Beschäftigte in vergleichbarer Weise vornehmen könnte, ersichtlich nicht zu.

40

(3) Eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung kann ferner nicht im Hinblick auf die von den Klägerinnen unter verschiedenen Aspekten gerügte Wahlkampfführung der Beigeladenen zu 1) festgestellt werden.

41

(a) Die Beigeladene zu 1) handelte nicht dadurch sittenwidrig, dass sie Werbemaßnahmen auch während ihrer Dienstzeit unternommen bzw. vorbereitet hat. Die Wahlbewerberinnen haben ein Recht auf Wahlwerbung, beispielsweise durch Verteilen von Handzetteln und Broschüren, das Anbringen von Plakaten, Darstellungen im behördlichen Intranet oder persönliche Gespräche mit Wählerinnen. Die Wählerinnen können nicht sinnvoll über Kandidatinnen abstimmen, die sie nicht kennen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 42). Eine strikte Begrenzung von Werbeaktivitäten bzw. vorbereitenden Maßnahmen auf dienstfreie Zeiten der Bewerberinnen wäre praktisch kaum kontrollierbar und würde zudem nicht nur die Möglichkeit der Bewerberinnen, sich bekannt zu machen, sondern auch diejenige der Wählerinnen, sich ein Bild über die Bewerberinnen zu machen, erheblich einengen und so den vom Gesetz intendierten Wettbewerb der Persönlichkeiten und ihrer Argumente schon in seiner Entstehung hemmen. Eine regelrechte Wettbewerbsverzerrung würde in Fällen drohen, in denen die Amtsinhaberin - die sich durch ihre Arbeit weidlich bekannt machen konnte - zur Wiederwahl stellt (vgl. Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O.). Dass Werbemaßnahmen während der Dienstzeit in Bezug auf die dienstlichen Funktionen der Wahlbewerberinnen wie im Hinblick auf die Adressaten in der Wählerschaft Reibungsverluste bei der behördlichen Aufgabenerledigung nach sich ziehen können, ist unvermeidliche Folge des Gesetzvollzugs, die der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten bzw. ihrer Stellvertreterin als Wahlamt hingenommen hat. Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo aufgrund von wahlkampfbedingten Werbungsmaßnahmen der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt und damit der Vollzug des Gleichstellungsgesetzes unzulässig gegenüber dem Erfordernis der behördlichen Aufgabenerledigung verabsolutiert würde (vgl. Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 24 Rn. 5; GKÖD, Bd. V, K § 24 Rn. 6). Dass diese Grenze im vorliegenden Fall überschritten wäre, ist indes schon von den Klägerinnen nicht substantiiert dargetan worden. Die Beklagte hat es glaubhaft in Abrede gestellt.

42

(b) Eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung durch die Beigeladene zu 1) lässt sich nicht unter dem Gesichtspunkt einer eigenmächtigen Inanspruchnahme dienstlicher Ressourcen bei der Herstellung und Verbreitung von Werbematerial belegen. Schon aus dem Vortrag der Klägerinnen ergeben sich - jenseits pauschal gefasster Behauptungen - keine näheren Anhaltspunkte für diesen Vorwurf. Die Beigeladene zu 1) ist ihm entgegengetreten. Offenbleiben kann daher, ob bereits jede eigenmächtige Inanspruchnahme dienstlicher Ressourcen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im wahlrechtlichen Sinne begründet oder ob es - ungeachtet der möglichen dienstrechtlichen Pflichtwidrigkeit eines solchen Vorgehens - in Anbetracht der besonderen normativen Funktion des Wahlrechts hierfür qualifizierender Umstände bedarf. Im Hinblick auf den Umfang des von der Beigeladenen zu 1) verbreiteten Werbematerials ergäben sich - in Anlehnung an die oben unter (a) dargelegten Grundsätze - wahlrechtliche Bedenken nur dann, wenn hierdurch der Dienstbetrieb erheblich gestört worden wäre. Hierfür sind konkrete Anhaltspunkte indes nicht ersichtlich.

43

(c) Eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung durch die Beigeladene zu 1) lässt sich nicht in Bezug auf etwaige von ihr während des Wahlkampfes über die Klägerin zu 1) nach Darstellung der Klägerinnen getätigte Aussagen belegen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2007 (a.a.O. Rn. 37) ausgesprochen, dass das im Wahlkampf um das Amt der Gleichstellungsbeauftragten bzw. ihrer Stellvertreterin zu beachtende Mäßigungsgebot nicht verletzt ist, solange eine Äußerung einer Bewerberin die Persönlichkeit einer Mitbewerberin nicht herabwürdigt und den Dienstbetrieb nicht nachhaltig stört. Die daraus abzuleitenden Maßgaben gelten in erster Linie - was eigens hervorzuheben der 2007 zu entscheidende Fall keinen Anlass geboten hatte - für solche Äußerungen, die im engeren Sinne als Wahlkampfbeiträge zu werten sind, weil sie im Rahmen von Wahlveranstaltungen getätigt oder auf Wahlplakaten, Handzetteln u.ä. verbreitet werden. Das Wahlrecht zielt im Grundsatz nicht darauf, Äußerungen von Wahlbewerberinnen im privaten bzw. im persönlichen Gespräch Grenzen zu setzen. Der Vortrag der Klägerinnen ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihnen behaupteten - von der Beigeladenen zu 1) bestrittenen - abfälligen Bemerkungen der Beigeladenen zu 1) über die Klägerin zu 1) in diesem Sinne den Charakter von Wahlkampfbeiträgen gehabt haben könnten. Ob sie tatsächlich gefallen sind - wofür die Klägerinnen konkrete Belege nicht vorgebracht haben - kann somit ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob sie - was zumindest auf den ersten Blick äußerst zweifelhaft erscheint - der Sache nach überhaupt die Grenze zur Herabwürdigung der Persönlichkeit der Klägerin zu 1) überschritten hätten.

44

(d) Die von den Klägerinnen gerügte Beschwerde der Beigeladenen zu 1) über die Klägerin zu 1) beim Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes besaß schon deshalb keine wahlrechtliche Relevanz, weil ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Adressat aus ihr keinerlei tatsächliche Konsequenzen gegenüber der Klägerin zu 1) gezogen und sie nicht in der Dienststelle bekannt gemacht hat. Eine etwaige Kenntnisnahme von Mitgliedern des nachrichtlich beteiligten Personalrats der Zentrale hätte im Hinblick auf deren personalvertretungsrechtliche Verschwiegenheitspflicht keine beachtliche Gefahr der Weiterverbreitung innerhalb der Dienststelle hervorgerufen. Auf den Inhalt der Beschwerde muss daher nicht eingegangen werden.

45

(e) Eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung ist nicht durch die von den Klägerinnen monierten Aussagen in den Werbematerialien anderer Wahlbewerberinnen über die "Teambildung" von Gleichstellungsbeauftragter und Stellvertreterin bzw. über die Einsetzung von Vertrauensfrauen in Außenstellen erfolgt. Im Lichte von § 18 Abs. 7 Satz 2 BGleiG sind die Aussagen über eine "Teambildung" bzw. "faktische Teilung" des Amts der Gleichstellungsbeauftragten allenfalls als unpräzise und überprononciert, hingegen nicht als regelrecht falsch zu werten (vgl. dazu Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 50), und waren daher von vornherein nicht geeignet, die Gefahr einer Wählertäuschung hervorzurufen, derer es zur Annahme einer Sittenwidrigkeit bedurft hätte. Im Ergebnis gilt dies gleichermaßen für die in Aussicht gestellte "Förderung" der Bestellung von Vertrauensfrauen in Außenstellen. Ob der von der Beklagten vertretenen Auffassung, § 23 Nr. 1 BGleiG stehe einer solchen Bestellung entgegen, beizupflichten ist, bedarf an dieser Stelle keiner Klärung. Jedenfalls musste es im Lichte der Gesetzeslage (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 3 BGleiG) nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, sich gegenüber der Beklagten für eine Änderung ihrer Rechtsauffassung einzusetzen. In diesem Sinne konnte die fragliche Aussage von den Wählerinnen ohne weiteres verstanden werden.

46

c) Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens sind nicht im Zusammenhang mit der Feststellung des Wahlergebnisses erkennbar.

47

aa) Die von den Klägerinnen gerügte Diskrepanz zwischen der Zahl der in der Wählerinnenliste vermerkten Stimmabgaben und der Zahl der ausgezählten Stimmzettel kann sich auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt haben, da sie nach der Darstellung der Beteiligten lediglich zwei Stimmen betrug.

48

bb) Aus dem Vortrag der Klägerinnen ergibt sich nicht, dass bei der Stimmauszählung gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoßen worden wäre. Gemäß § 17 Abs. 1 GleibWV erfolgt bei Briefwahl die Stimmauszählung in öffentlicher Sitzung dergestalt, dass der Wahlvorstand die eingegangenen Freiumschläge öffnet, ihnen die Wahlumschläge sowie die gedruckten Erklärungen im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GleibWV entnimmt und, ist die Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerinnenliste ungeöffnet in die vorgesehene Wahlurne legt. Daher verfängt der Vorwurf nicht, bei der Stimmauszählung sei zur Sprache gebracht worden, dass einzelne Wählerinnen die Stimmabgabe auf einen der beiden Wahlgänge beschränkt hätten; dieser Umstand unterliegt nach der genannten Bestimmung nicht der Geheimhaltung. Unschädlich ist ferner, dass wegen Verstoßes gegen die Briefwahlmodalitäten unwirksame Stimmabgaben vom Wahlvorstand im Wählerinnenverzeichnis vermerkt worden sind. Es ist nicht ersichtlich, warum das "ob" der unwirksamen Stimmabgabe im hier fraglichen Zusammenhang rechtlich anders als das "ob" der wirksamen Stimmabgabe behandelt werden müsste. Entscheidend für die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist in allen Fällen, dass die Abgabe einer Stimme für eine bestimmte Bewerberin nicht einer bestimmten Wählerin zugeordnet werden kann. Dass dies im vorliegenden Fall nicht gewährleistet gewesen wäre, ist nicht erkennbar.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Mai 2014 - 844 Cs 256 Js 158624/13 - und der Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Juli 2014 - 26 Ns 256 Js 158624/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht München zurückverwiesen.

3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: Fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB.

2

1. Der Beschwerdeführer war im Dezember 2012 von seiner Nachbarin wegen Beleidigung und Bedrohung angezeigt worden. Die Anzeigeerstatterin äußerte in diesem Verfahren schriftlich gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer die gesamte Nachbarschaft einschüchtere, aus seiner Wohnung im dritten Obergeschoss eine Person mit einer Flasche beworfen habe sowie auf Tauben geschossen und auf der Straße ein Kind geschlagen habe. Sie regte wegen der möglichen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers "eine Durchsuchung beziehungsweise Überprüfung" an.

3

Die Staatsanwaltschaft verwies die Anzeigeerstatterin auf den Privatklageweg. Zur Vorbereitung der Privatklage beantragte sie einen Sühneversuch gemäß § 380 StPO. Der Beschwerdeführer wurde von der für den Sühneversuch zuständigen Behörde zur Stellungnahme hinsichtlich der Beleidigungs- und Bedrohungsvorwürfe aufgefordert und äußerte sich wie folgt:

"die (…) erhobenen Behauptungen weise ich mit aller Entschiedenheit zurück.

Frau … leidet offenkundig an Wahnvorstellungen, die Vorwürfe sind frei erfunden.

Die Behauptung, ich würde aus meiner Wohnung scharf auf Tauben schießen, ist eine Ungeheuerlichkeit. (…)

Die Behauptung, daß Nachbarn dies beobachtet haben sollen, ist eine glatte Lüge und eine unglaubliche Frechheit.

Ebenso unglaublich ist die Behauptung, ich hätte auf einen Menschen eine Flasche aus dem Fenster geworfen und ein Kind geschlagen. Beides ist frei erfunden. Ich hab auch niemanden beleidigt und bedroht.

(…)

Die Anregung, aufgrund dieser vorgebrachten "Tatsachen" meine Wohnung zu durchsuchen ist der Gipfel der Dreistigkeit und beweist, dass Frau … mittlerweile den Bezug zur Realität völlig verloren hat. Nur eine Psychopathin kann auf eine solche Idee kommen. (…)

Die Ursache für die offenkundige psychische Erkrankung ist mir natürlich nicht bekannt, ebenso wenig kann ich beurteilen, ob die Störungen temporär oder dauerhafter Natur sind, deshalb rege ich an, dass Frau ... einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen und sie gegebenenfalls dauerhaft oder vorübergehend in einer psychiatrischen Einrichtung unterzubringen."

4

Dieses Schreiben ist Gegenstand des Ausgangsverfahrens.

5

2. Das Amtsgericht erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Beleidigung. Er legte Einspruch ein mit der dem Schreiben ähnlichen Begründung, dass die Vorwürfe der Anzeigeerstatterin frei erfunden seien. Sie betreibe Rufmord und habe bereits in der Vergangenheit - nicht haltbare - Vorwürfe gegen ihn erhoben. Dies könne er sich nur damit erklären, dass sie jeglichen Bezug zur Realität verloren habe.

6

3. Mit Urteil vom 15. Mai 2014 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30,00 €. Die Äußerungen seien keine Werturteile und berechtigte Äußerungen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht gerechtfertigt gehandelt.

7

4. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 10. Juli 2014 als unzulässig gemäß § 313 StPO, da der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden sei und die Berufung offensichtlich unbegründet sei (§ 313 Abs. 1 und 2 StPO). Bei den Äußerungen handle es sich mangels medizinischer Erkenntnisse offensichtlich um Schmähkritik. Wegen des zeitlichen Abstands des Schreibens des Beschwerdeführers zu der Anzeige lägen auch die Voraussetzungen für die Straffreiheit der Äußerungen wegen wechselseitig begangener Beleidigungen (§ 199 StGB) nicht vor.

8

5. Mit der Verfassungsbeschwerde vom 1. Dezember 2014 wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts und den Beschluss des Landgerichts und rügt die Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG sowie des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK.

9

6. Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz Stellung genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

II.

10

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

11

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt insbesondere für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>).

12

2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

13

a) Das Amtsgericht verkennt bereits, dass die inkriminierten Äußerungen in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit fallen, da sie durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet und deshalb als Werturteile anzusehen sind (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Meinungen sind durch die subjektive Beziehung zum Inhalt einer Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>) und genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>). Die polemische und verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 93, 266 <289>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, S. 749).

14

b) Das Landgericht geht in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise vom Vorliegen von Schmähkritik aus. Wegen seines die Meinungsfreiheit schon grundsätzlich verdrängenden Effekts, der dazu führt, dass die Meinungsfreiheit noch nicht einmal in eine Abwägung mit den Rechten der Betroffenen eingestellt wird, hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 <3018>).

15

Aus dem Gesamtzusammenhang ist ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer eben nicht um eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung ging. Der Beschwerdeführer äußerte sich im Rahmen des von einer Behörde durchgeführten Sühneverfahrens zu den Vorwürfen der Anzeigeerstatterin und zieht ihre geistige Gesundheit angesichts der - seiner Ansicht nach - aus der Luft gegriffenen Vorwürfe in Zweifel. Dem Beschwerdeführer ging es hierbei nicht ausschließlich um die Diffamierung der Anzeigeerstatterin, sondern in erster Linie um die Verteidigung gegen die aus seiner Sicht haltlosen und abstrusen Vorwürfe. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage.

16

c) Beide Gerichte unterlassen zu Unrecht die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Anzeigeerstatterin. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer, der sich gegen die seiner Meinung nach nicht gerechtfertigten Vorwürfe der Anzeigeerstatterin und dabei auch gegen deren Anregung, bei ihm eine Wohnungsdurchsuchung durchzuführen, verteidigte, sich in einer rechtlichen Auseinandersetzung befand. Dabei ist ihm zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 -, NJW-RR 2012, S. 1002 <1003> m.w.N.).

17

d) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.

18

3. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 20 Abs. 1 und 3 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da es an einer Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers fehlt.

19

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen, einschließlich der für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, vorzulegen.

(2) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der oder des Beschäftigten und nur von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der oder des Beschäftigten dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.

(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens 5 Prozent der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.

(2) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens 5 Prozent der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerberinnen oder Bewerber vorgeschlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens 10 Prozent der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Eine Person kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein; die Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. Bei Zweifeln an der Beauftragung kann der Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.