Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 66 Informationspflicht der Dienststelle

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 66 Informationspflicht der Dienststelle
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen, einschließlich der für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, vorzulegen.

(2) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der oder des Beschäftigten und nur von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der oder des Beschäftigten dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.

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(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt werdenden oder bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den Fällen
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 16/03/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Zulässigkeit einer gewerkschaftlichen Internetveröffentlichung im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Personalratswahl vom
published on 19/06/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Kostentragungspflicht der Dienststelle für die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für die beim Verwaltungsge
published on 15/08/2012 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. November 2010 - 15 TaBV 115/09 - wird zurückgewiesen.
published on 12/09/2011 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 A
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