Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter
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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.
(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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published on 14/02/2017 00:00
Tenor
1. Die Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Zuweisung/Abordnung der in der Anlage AS6 zum Antrag im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164 g
published on 27/07/2016 00:00
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 04.04.2016 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.03.2016 abgeändert.
2. Die aufgrund der Zwangsgeldbeschlüsse vom 02.04.2014 und vom 17.09.2014 getroffenen Volls
published on 16/03/2016 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Zulässigkeit einer gewerkschaftlichen Internetveröffentlichung im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Personalratswahl vom
published on 02/10/2015 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der bei der ... Betriebskrankenkasse (im Folgenden auch: BKK) gebildete Gesamtpersonalrat (im Folgenden: GPR). Diese Krankenkasse ist als öffentli
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