Sozialgericht Detmold Gerichtsbescheid, 18. Jan. 2016 - S 16 R 732/15 WA
Gericht
Tenor
Der Wiederaufnahmeantrag des Klägers wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.1993 zum Az. 16 J 131/90.
3Zwischen den Beteiligten war ein im Jahre 1990 bei dem Sozialgericht Detmold erhobener Rechtsstreit anhängig, der mit Urteil vom 05.02.1993 beendet wurde (S 16 J 131/90). In dem Urteil wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.11.1990 bis zum 30.09.1991 Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie ab dem 01.10.1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu bewilligen. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid der Beklagten vom 30.06.1993 umgesetzt.
4Mit Schreiben vom 03.11.1993 legte der Kläger gegen den Rentenbescheid vom 20.10.1993 den Rechtsbehelf des Widerspruchs ein und begehrte die zusätzliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten. Mit Schreiben vom 07.12.1993 teilte der Kläger mit, dass die Kindererziehungszeiten bei der EU-Rente seiner Ehefrau berücksichtigt werden sollten, sobald diese Rente in einer Altersrente umgewandelt werde. Aufgrund der Verfügung vom 14.12.1993 wurde der Widerspruch seitens der Beklagten als erledigt angesehen.
5Im Jahr 2011 wurden seitens der Beklagten diverse Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Klägers durchgeführt und die Rentenzahlung wegen fehlender Möglichkeit der Ermittlung des Aufenthaltsortes zum 01.09.2011 vorübergehend eingestellt. Auf telefonische Nachfrage des Klägers hin wurde die Rentenzahlung jedoch wieder aufgenommen.
6Mit Bescheid vom 13.10.2011 wurde dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2011 an eine Regelaltersrente bewilligt. Am 13.12.2013 gab der Kläger gegenüber der Beklagten eine Erklärung zur Elterneigenschaft ab. Mit Bescheid vom 18.12.2013 nahm die Beklagte unter Berücksichtigung dieser Unterlagen eine Neufeststellung der Rente vor. Sie wies abschließend darauf hin, dass hinsichtlich der bis Ende August 2011 gezahlten Renten noch ein weiterer Bescheid erteilt werde. Mit weiterem Bescheid vom 19.12.2013 erfolgte eine Berücksichtigung der Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung im Rahmen der bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) eine höhere Leistung längstens für vier Jahre rückwirkend erbracht werden könne. Da der Kläger die Elterneigenschaft erstmals im Jahr 2013 nachgewiesen habe, könne die höhere Leistung erst ab dem 01.01.2009 erbracht werden. Widerspruch wurde gegen diese Bescheide ausweislich der Verwaltungsakte nicht erhoben.
7Am 26.06.2014 übersandte der Kläger eine E-Mail an die Beklagte mit dem Betreff "neuer fehlender Rentenbescheid - Erhöhung zum 01.07.2014". In der E-Mail führte er aus, dass ihm bis dato weder ein neuer aktueller Rentenbescheid zur Altersrentennummer 20000000W002 noch zur Witwerrentennummer: 20000000M508 vorliege, aus welchen die neue Rentenhöhe ersichtlich sei.
8Am 08.06.2015 erhob der Kläger eine von ihm als solches bezeichnete "Anfechtungs-und Aufhebungsklage" gemäß § 143 SGG (Berufung) sowie einen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gemäß § 86 b SGG bei dem Landessozialgericht NRW. In dem Schriftsatz beantragte er wegen der Erstellung eines rechtsungültigen psychosomatischen Gutachtens vom 20.05.1992 eine Aufhebung des Urteils vom 05.02.1993 zum AZ S 16 J 131/90 mit sofortiger Wirkung wegen erwiesener Rechtsfehlerhaftigkeit. Mit Verfügung vom 19.06.2015 wurde der Kläger seitens des Landessozialgerichtes darauf hingewiesen, dass ein bindendes Urteil, wie das Urteil aus 1993, nach dem Gesetz nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen überprüft werden könne. Hierfür komme allein ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG in Betracht. Für dieses wäre im Falle des Klägers das Sozialgericht Detmold, nicht das Landessozialgericht, zuständig. Ein Wiederaufnahmeverfahren sei nur unter sehr wenigen besonderen Umständen möglich, die im Gesetz abschließend aufgezählt seien. Auf die Vorschriften des § 179 SGG sowie der §§ 579, 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) wurde hingewiesen. Mit Beschluss vom 15.07.2015 verwarf das Landessozialgericht (Az. L 4 R 460/15) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.1993 gemäß § 158 SGG als unzulässig. Mit weiterem Beschluss vom 05.07.2015 wurde der Antrag vom 08.06.2015 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 86 b SGG abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, Gegenstand des Begehrens des Klägers sei allein eine Aufhebung eines Urteils aus dem Jahre 1993. Diesbezüglich sei der Anwendungsbereich der §§ 86 a, b SGG nicht eröffnet.
9In der Folgezeit teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.06.2015 mit, der Sache liege die Anwendung des § 179 Abs. 1 SGG zugrunde, da hier ebenso der § 180 Abs. 1 S. 3-5 SGG sinngemäß Anwendung finde. Da die ersichtlichen Tatbestände im § 580 Abs. 2 und 3 ZPO dargelegt seien, sei die dort aufgeführte Klagemöglichkeit zur Anwendung zu bringen.
10Seitens des Landessozialgerichtes wurde mit weiterer Verfügung vom 13.07.2015 nochmals darauf hingewiesen, dass für ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG das Sozialgericht zuständig sei.
11Mit weiterem Schriftsatz vom 20.07.2015, erneut adressiert an das LSG NRW, legte der Kläger Beschwerde gemäß § 144 SGG ein. Das Beschwerdeverfahren wurde bei dem Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 13 R323/15 B geführt. Mit Verfügung vom 26.08.2015 wurde auch seitens des Bundessozialgerichtes darauf hingewiesen, dass für die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens das Sozialgericht 1. Instanz zuständig sei. Mit weiterer Verfügung vom 05.09.2015 wurde dem Landessozialgericht mitgeteilt, dass aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung des Klägers ein Beschwerdeverfahren nicht durchgeführt werde.
12Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,
13das Urteil des Sozialgerichtes Detmold vom 05.02.1993 (AZ S 16 J 131/90) aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15die Klage abzuweisen.
16Sie führt aus, aufgrund des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.1993 sei dem Kläger für die Zeit vom 01.11.1990 bis zum 30.09.1991 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und vom 01.10.1991 bis 31.08.2011 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden. Seit dem 01.09.2011 stünde der Kläger durchgängig im Bezug einer Regelaltersrente bei der Beklagten. Seit dem 01.03.2015 betrage die monatliche Nettorente 758,14 EUR. Seitens der Beklagten könne nicht nachvollzogen werden, was der Kläger mit seinem Wiederaufnahmeantrag bezwecke.
17Das Gericht hat die Beteiligten vor Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 19.11.2015 angehört und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
19Entscheidungsgründe:
20Gemäß § 105 SGG konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß gehört wurden.
21Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig.
22Dabei ist das Sozialgericht - in Übereinstimmung mit dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht - davon ausgegangen, dass es sich bei dem von dem Kläger geltend gemachten Klagebegehren um eine Wiederaufnahmeklage gemäß § 179 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) betreffend das Urteil vom 05.02.1993 (Aktenzeichen des SG Detmold S 16 J 131/90) handelt. Die Auslegung der Schriftsätze des Klägers vom 15.05.2015 sowie vom 26.06.2015 führt zwingend zu diesem Ergebnis. Alternativ wäre gegebenenfalls die Auslegung des Klagebegehrens als Begehren auf Zuerkennung von Kindererziehungszeiten denkbar gewesen. Hiergegen spricht allerdings zunächst einmal der Umstand, dass - bezogen auf das im Tatbestand näher beschriebene Widerspruchsverfahren gegen den Rentenbescheid vom 20.10.1993 - aufgrund der Verfügung der Beklagten vom 14.12.1993 der Widerspruch als erledigt angesehen wurde. In der Folgezeit hat der Kläger hierzu auch nie wieder Stellung genommen. Auch auf die Einstellung der Rentenzahlung im September 2011 dürfte sich das hiesige Klageverfahren nicht beziehen, da die vorübergehende Einstellung der Rentenzahlungen seinerzeit auf telefonische Nachfrage des Klägers umgehend wieder aufgenommen wurden. Soweit mit Bescheid vom 18.12.2013 und 19.12.2013 eine Berücksichtigung der Elterneigenschaft des Klägers für die Pflegeversicherung im Rahmen der bewilligten Regelaltersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente erfolgte, hat der Kläger sich nicht einmal mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen diese Entscheidungen gewandt. Auch dies spricht dagegen, dass die zuvor genannten Verwaltungsakte mit der hiesigen Klage angegriffen sein sollen. Soweit der Kläger in seiner E-Mail vom 26.06.2014 zum Ausdruck gebracht hat, er erwarte - sowohl bezogen auf die ihm bewilligte Altersrente als auch im Hinblick auf die Versichertenrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau - die Erteilung eines Rentenbescheides aufgrund der Erhöhung zum 01.07.2014, nimmt der Kläger hiermit offensichtlich auf das zum 01.07.2014 in Kraft getretene Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz Bezug. Zu erwägen wäre hier, ob es sich bei der vorliegenden Klage um eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) handelt mit dem Ziel, eine Neubescheidung der zuvor genannten Renten aus eigener und fremder Versicherung unter Berücksichtigung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes zu erlangen. Hiergegen spricht jedoch - wie bereits eingangs ausgeführt wurde - der eindeutige Wortlaut der zuvor genannten Schriftsätze. Nicht zuletzt spricht hiermit das mit Klageeingang festgelegte Klagebegehren, demzufolge der Kläger explizit die Aufhebung des Urteils S 16 J 131/90 vom 05.02.1993 mit sofortiger Wirkung wegen erwiesener Rechtsfehlerhaftigkeit infolge der Erstellung eines rechtsungültigen psychosomatischen Gutachtens vom 20.05.1992 beantragt.
23Die im diesen Sinne ausgelegte Wiederaufnahmeklage war als unzulässig zu verwerfen.
24Nach § 179 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann ein rechtskräftiges beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches des Zivilprozessordnung (§§ 578 ff. ZPO) wieder aufgenommen werden. Zuständig für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag ist gemäß § 584 Abs. 1 ZPO das Sozialgericht Detmold. Denn grundsätzlich ist für die Nichtigkeits- und Restitutionsklage das Gericht zuständig, dass im ersten Rechtszug erkannt hat. Der Ausnahmetatbestand des § 584 Abs. 1 2. Halbsatz ist nicht erfüllt.
25Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einer schlüssigen Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes fehlt (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RW 2/96 -; Bayrisches LSG, Urteil vom 27.02.2014 - L 7 AS 825/13 WA-; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 11. Auflage 2014, § 179 Rdnr. 9; Arndt in Breitkreuz/Fichte, SGG-Kommentar 2. Auflage 2014, § 179 Rdnr. 24; Kopp/Schenke, VWGO-Kommentar, 20. Auflage, 2014, § 153 Rdnr. 4).
26Das Vorbringen des Klägers, das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.1993 sei wegen der Erstellung eines rechtsungültigen psychosomatischen Gutachtens fehlerhaft, erfüllt die an eine schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes zu stellenden Anforderungen ebensowenig wie die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 26.06.2015, in dem dieser lediglich pauschal auf die Vorschriften über die Restitutionsklage- und Nichtigkeitsklage Bezug nimmt (vergleiche zur Verwerfung der Wiederaufnahmeklage als unzulässig infolge unsubstanziierten Vortrages Urteil des LSG NRW vom 06.05.2015, Aktenzeichen L 11 KA 75/13 WA).
27Nach § 579 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt,
281. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; 2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat, sofern in den Fällen der Nummern 1. und 3. die Nichtigkeit nicht mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
29Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage statt,
301. wenn der Gegner durch Vereidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; 2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; 3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; 4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; 5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; 6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichtes oder eines Verwaltungsgerichtes, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; 7. wenn die Partei a) ein in derselben Sache erlassenes früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die ihr eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde; 8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
31Ergänzend bestimmt § 581 Abs. 1 ZPO, dass in den Fällen des § 580 Nummern 1 bis 5 die Restitutionsklage nur stattfindet, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung der Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann.
32§ 179 Abs. 2 gibt vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens ferner zulässig ist, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
33Nach § 180 Abs. 1 SGG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn
341. mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind, 2. ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.
35Das Gleiche gilt nach § 180 Abs. 2 SGG im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem Sozialentschädigungsrecht zu gewähren ist (siehe zum Ganzen ebenfalls Urteil des LSG NRW vom 06.05.2015, Aktenzeichen L 11 KA 75/13 WA).
36Keine dieser Voraussetzungen hat der Kläger vorgetragen. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen waren für das Gericht auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass das psychosomatische Gutachten vom 20.05.1992 rechtsungültig erstellt worden sei, könnte er hiermit allenfalls auf das Vorliegen der Voraussetzung des § 580 Nr. 3 ZPO abzielen. Allerdings wurde weder vom Kläger vorgetragen noch ist für das Gericht ersichtlich, dass der Sachverständige, der das Gutachten seinerzeit erstattet hat, sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist schlussendlich auch zu berücksichtigen, dass das seinerzeit von dem Sachverständigen Dr. Bach erstattete nervenärztliche-psychosomatische Gutachten den Ausführungen auf Seite 6 des angegriffenen Urteils zufolge wesentlich dazu beigetragen hat, dass der Kläger in dem damals geführten Klageverfahren obsiegt hat.
37Schließlich steht der Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage entgegen, dass der Wiederaufnahmeantrag nicht binnen der einmonatigen Notfrist im Sinne des § 586 Abs. 1 ZPO erhoben wurde. Gemäß § 586 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von 5 Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. Die Klage war daher sowohl unter dem Aspekt der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund als unzulässig zu verwerfen, denn dem Kläger war das Sachverständigengutachten bereits im Jahre 1992 bekannt gegeben worden, als auch unter dem Aspekt des Ablaufs der 5 Jahres-Frist im Sinne von § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VVWO).
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn
- 1.
mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind, - 2.
ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.
(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.
(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an dem Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben. Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.
(4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den Leistungspflichtigen.
(5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.
(6) (weggefallen)
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn
- 1.
mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind, - 2.
ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.
(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.
(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an dem Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben. Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.
(4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den Leistungspflichtigen.
(5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.
(6) (weggefallen)
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.
(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.