Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Feb. 2014 - L 7 AS 825/13 WA
Gericht
Tatbestand
Die 1957 geborene Klägerin begehrt die Fortführung eines Berufungsverfahrens.
Im ursprünglichen Berufungsverfahren am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit dem Aktenzeichen L 7 AS 264/07 begehrte die Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis einschließlich 30.09.2006. Dieses Verfahren endete durch Vergleich im Erörterungstermin vom 06.10.2008. Durch den Vergleich erhielt die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum höhere Kosten der Unterkunft. Ziffer III. des Vergleiches lautet: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt ist.“
Bereits am 30.10.2008 begehrte die Klägerin die Fortsetzung des ursprünglichen Berufungsverfahrens, weil der Vergleich unwirksam sei. Mit Urteil vom 27.11.2008, Az. L 7 AS 446/08, entschied das LSG wie folgt: „Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 7 AS 264/07 durch Prozessvergleich vom 06.10.2008 erledigt worden ist.“ Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 28.02.2009 zugestellt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht wurde nicht eingelegt.
Mit Schreiben vom 30.11.2013 beantragte die Klägerin die Fortführung bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens L 7 AS 446/08. Bei Durchsicht ihrer Unterlagen habe sie festgestellt, dass ihr das Urteil vom 27.11.2008 nicht wirksam zugestellt worden sei. Sie habe nur eine beglaubigte und von der Urkundsbeamtin unterschriebene Ausfertigung erhalten. Die handschriftlichen Unterschriften der Richter würden fehlen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Berufungsverfahren L 7 AS 446/08 fortzuführen, hilfsweise wieder aufzunehmen und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.09.2006 höhere Leistungen nach SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
festzustellen, dass das Verfahren L 7 AS 446/08 durch Urteil vom 27.11.2008 erledigt worden ist.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Beklagten und die vorgenannten Akten des Berufungsgerichts verwiesen.
Gründe
Der Antrag, das Berufungsverfahren L 7 AS 446/08 fortzuführen, bleibt erfolglos, weil dieses Verfahren durch Urteil vom 27.11.2008 erledigt worden ist. Das Urteil wurde der Klägerin ordnungsgemäß zugestellt. Die Klägerin hat kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht eingelegt. Zweifel an der Wirksamkeit des Urteils vom 27.11.2008 bestehen nicht.
Der Hilfsantrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens war als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung (§§ 578 ff ZPO) wieder aufgenommen werden. Zuständig ist gemäß § 584 Abs. 1 ZPO das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat, mithin gemäß dem Geschäftsverteilungsplan A, VI. 2 c) der 7. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts, der das Urteil vom 27.11.2008 gesprochen hat.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einer schlüssigen Behauptung eines Anfechtungsgrundes fehlt. Dies ist nach allgemeiner Auffassung eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmeklage (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.1997, 9 RV 2/96 = BSGE 81, S. 46; Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 179 Rn. 9; Arndt in Breitkreuz /Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 179 Rn. 24). Dies lässt sich aus §§ 587, 588 ZPO herleiten.
Der Vortrag, dem Urteil vom 27.11.2008 fehle es an Originalunterschriften der erkennenden Richter, ist kein in §§ 579, 580 ZPO oder § 179 Abs. 2 SGG genannter Anfechtungsgrund. Das ist auch nicht möglich, weil das Urteil der Klägerin in der nach dem Gesetz vorgesehenen Form zugestellt wurde. Die Urschrift des Urteils mit den Unterschriften der Richter nach § 153 Abs. 3 SGG befindet sich in den Originalakten des Gerichts. Die Beteiligten erhalten eine Ausfertigung des Urteils, die gemäß § 137 Satz 1 SGG vom Urkundsbeamten unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, a. a. O., § 135 Rn. 2).
Der Antrag ist ferner als unzulässig zu verwerfen, weil dieser Antrag nicht binnen der einmonatigen Notfrist nach § 586 Abs. 1 ZPO erhoben wurde. Diese Frist beginnt nach Absatz 2 dieser Vorschrift mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund (hier den angeblich fehlenden Unterschriften) Kenntnis erhält, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Dies gilt nicht für die - hier nicht vorliegende - Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung. Der Klägerin lag das Urteil vom 27.11.2008 ohne die Originalunterschriften der Richter bereits ab Ende Februar 2009 vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SG ersichtlich sind.
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(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.
In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; - 2.
die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben; - 3.
die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.
(2) Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden. Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden. Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.
(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.