Landessozialgericht NRW Urteil, 06. Mai 2015 - L 11 KA 75/13 WA

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2015:0506.L11KA75.13WA.00
bei uns veröffentlicht am06.05.2015

Tenor

Die Wiederaufnahmeklage des Klägers wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.


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Landessozialgericht NRW Urteil, 06. Mai 2015 - L 11 KA 75/13 WA zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 586 Klagefrist


(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 578 Arten der Wiederaufnahme


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 179


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden. (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich ver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage


(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus andere

Zivilprozessordnung - ZPO | § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen


(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revis

Zivilprozessordnung - ZPO | § 589 Zulässigkeitsprüfung


(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. (2) Die Tatsachen, die

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Feb. 2014 - L 7 AS 825/13 WA

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tatbestand Die 1957 geborene Klägerin begehrt die Fortführung eines Berufungsverfahrens. Im ursprünglichen Berufungsverfahren am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit dem Aktenzeichen L 7 AS 264/07 begehrte die Klägerin höher
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht NRW Urteil, 06. Mai 2015 - L 11 KA 75/13 WA.

Sozialgericht Detmold Gerichtsbescheid, 18. Jan. 2016 - S 16 R 732/15 WA

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Tenor Der Wiederaufnahmeantrag des Klägers wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 1Tatbestand: 2Der Kläger begehrt die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.1993 zum Az. 16 J 131/90. 3Zwis

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(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.

(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

Tatbestand

Die 1957 geborene Klägerin begehrt die Fortführung eines Berufungsverfahrens.

Im ursprünglichen Berufungsverfahren am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit dem Aktenzeichen L 7 AS 264/07 begehrte die Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis einschließlich 30.09.2006. Dieses Verfahren endete durch Vergleich im Erörterungstermin vom 06.10.2008. Durch den Vergleich erhielt die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum höhere Kosten der Unterkunft. Ziffer III. des Vergleiches lautet: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt ist.“

Bereits am 30.10.2008 begehrte die Klägerin die Fortsetzung des ursprünglichen Berufungsverfahrens, weil der Vergleich unwirksam sei. Mit Urteil vom 27.11.2008, Az. L 7 AS 446/08, entschied das LSG wie folgt: „Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 7 AS 264/07 durch Prozessvergleich vom 06.10.2008 erledigt worden ist.“ Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 28.02.2009 zugestellt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht wurde nicht eingelegt.

Mit Schreiben vom 30.11.2013 beantragte die Klägerin die Fortführung bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens L 7 AS 446/08. Bei Durchsicht ihrer Unterlagen habe sie festgestellt, dass ihr das Urteil vom 27.11.2008 nicht wirksam zugestellt worden sei. Sie habe nur eine beglaubigte und von der Urkundsbeamtin unterschriebene Ausfertigung erhalten. Die handschriftlichen Unterschriften der Richter würden fehlen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Berufungsverfahren L 7 AS 446/08 fortzuführen, hilfsweise wieder aufzunehmen und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.09.2006 höhere Leistungen nach SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

festzustellen, dass das Verfahren L 7 AS 446/08 durch Urteil vom 27.11.2008 erledigt worden ist.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Beklagten und die vorgenannten Akten des Berufungsgerichts verwiesen.

Gründe

Der Antrag, das Berufungsverfahren L 7 AS 446/08 fortzuführen, bleibt erfolglos, weil dieses Verfahren durch Urteil vom 27.11.2008 erledigt worden ist. Das Urteil wurde der Klägerin ordnungsgemäß zugestellt. Die Klägerin hat kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht eingelegt. Zweifel an der Wirksamkeit des Urteils vom 27.11.2008 bestehen nicht.

Der Hilfsantrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens war als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung (§§ 578 ff ZPO) wieder aufgenommen werden. Zuständig ist gemäß § 584 Abs. 1 ZPO das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat, mithin gemäß dem Geschäftsverteilungsplan A, VI. 2 c) der 7. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts, der das Urteil vom 27.11.2008 gesprochen hat.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einer schlüssigen Behauptung eines Anfechtungsgrundes fehlt. Dies ist nach allgemeiner Auffassung eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmeklage (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.1997, 9 RV 2/96 = BSGE 81, S. 46; Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 179 Rn. 9; Arndt in Breitkreuz /Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 179 Rn. 24). Dies lässt sich aus §§ 587, 588 ZPO herleiten.

Der Vortrag, dem Urteil vom 27.11.2008 fehle es an Originalunterschriften der erkennenden Richter, ist kein in §§ 579, 580 ZPO oder § 179 Abs. 2 SGG genannter Anfechtungsgrund. Das ist auch nicht möglich, weil das Urteil der Klägerin in der nach dem Gesetz vorgesehenen Form zugestellt wurde. Die Urschrift des Urteils mit den Unterschriften der Richter nach § 153 Abs. 3 SGG befindet sich in den Originalakten des Gerichts. Die Beteiligten erhalten eine Ausfertigung des Urteils, die gemäß § 137 Satz 1 SGG vom Urkundsbeamten unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, a. a. O., § 135 Rn. 2).

Der Antrag ist ferner als unzulässig zu verwerfen, weil dieser Antrag nicht binnen der einmonatigen Notfrist nach § 586 Abs. 1 ZPO erhoben wurde. Diese Frist beginnt nach Absatz 2 dieser Vorschrift mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund (hier den angeblich fehlenden Unterschriften) Kenntnis erhält, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Dies gilt nicht für die - hier nicht vorliegende - Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung. Der Klägerin lag das Urteil vom 27.11.2008 ohne die Originalunterschriften der Richter bereits ab Ende Februar 2009 vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SG ersichtlich sind.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.