Zivilprozessordnung - ZPO | § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, in dem über die Abstammung entschieden ist, ist auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten über die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den im früheren
zitiert 2 andere §§ aus dem .
Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage
Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil
Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese
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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2014 - VIII ZR 100/13
bei uns veröffentlicht am 15.01.2014
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 100/13 Verkündet am: 15. Januar 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2004 - IV ZB 35/04
bei uns veröffentlicht am 24.11.2004
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 35/04 vom 24. November 2004 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf un
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZA 3/18
bei uns veröffentlicht am 03.05.2018
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 3/18 vom 3. Mai 2018 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZA3.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die R
Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2008 - VIII ZR 68/07
bei uns veröffentlicht am 19.03.2008
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 68/07 Verkündet am: 19. März 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2003 - IV ZR 133/97
bei uns veröffentlicht am 07.05.2003
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 133/97 vom 7. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Fel
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Feb. 2014 - L 7 AS 825/13 WA
bei uns veröffentlicht am 27.02.2014
Tatbestand
Die 1957 geborene Klägerin begehrt die Fortführung eines Berufungsverfahrens.
Im ursprünglichen Berufungsverfahren am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit dem Aktenzeichen L 7 AS 264/07 begehrte die Klägerin höher
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. März 2015 - L 7 AS 97/15 WA
bei uns veröffentlicht am 26.03.2015
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 7 AS 400/13 durch Urteil des Senats vom 3. Juli 2014 beendet ist.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2015 - L 11 AS 91/15 WA
bei uns veröffentlicht am 18.03.2015
Tenor
I. Die Klage auf Wiederaufnahme des durch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 02.02.2012 abgeschlossenen Verfahrens L 11 AS 162/11 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Feb. 2015 - L 7 AS 856/14
bei uns veröffentlicht am 26.02.2015
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 7 AS 393/11 durch Vergleich vom 17.04.2012 erledigt worden ist.
II.
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als unzulässig verworfen.
III.
Außergerichtliche Kosten sind
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Juni 2018 - 9 B 4/18
bei uns veröffentlicht am 12.06.2018
Gründe
1
1. Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen ist, dass der Kläger sein früher gestelltes Ablehnungsgesuch gegen einzelne Mitglieder des Senats aufrecht
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2018 - IV ZR 196/17
bei uns veröffentlicht am 21.03.2018
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 196/17 vom 21. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:210318BIVZR196.17.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, di
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Mai 2017 - 9 B 1/17
bei uns veröffentlicht am 03.05.2017
Gründe
I
1
Mit Beschluss vom 11. März 2015 - 9 B 5.15 - hat der Senat die Nichtzulassungsbeschw
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Apr. 2016 - 3 A 10151/16
bei uns veröffentlicht am 19.04.2016
Die Nichtigkeitsklage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Nichtigkeitsklageverfahrens.
Tatbestand
1
Der Beklagte wendet sich mit seiner Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil des 3. Senats – Senat für Landesdisziplinarsachen –
Sozialgericht Detmold Gerichtsbescheid, 18. Jan. 2016 - S 16 R 732/15 WA
bei uns veröffentlicht am 18.01.2016
Tenor
Der Wiederaufnahmeantrag des Klägers wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
1Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.1993 zum Az. 16 J 131/90.
3Zwis
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Dez. 2015 - 6 PKH 10/15
bei uns veröffentlicht am 07.12.2015
Gründe
I
1
Der Antragsteller erstrebt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahre
Bundesarbeitsgericht Beschluss, 13. Okt. 2015 - 3 AZN 915/15 (F)
bei uns veröffentlicht am 13.10.2015
Tenor
Der Nichtigkeitsantrag gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2014 - 3 AZN 624/14 (F) - wird als unzulässig verworfen.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 19. Aug. 2015 - 13 A 1299/14
bei uns veröffentlicht am 19.08.2015
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
Landessozialgericht NRW Urteil, 06. Mai 2015 - L 11 KA 75/13 WA
bei uns veröffentlicht am 06.05.2015
Tenor
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
1Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Rechtsstreits L 11 KA 95/06 Landesso
Bundesfinanzhof Urteil, 29. Jan. 2015 - I K 1/14
bei uns veröffentlicht am 29.01.2015
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Ta
Bundesfinanzhof Beschluss, 16. Dez. 2014 - X K 5/14
bei uns veröffentlicht am 16.12.2014
Tatbestand
1
I. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Wiederaufnahmebeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte gegen die Klägerin, Beschwerdeführerin und Wiederaufnahmeklägerin
Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Juli 2013 - IX B 25/13
bei uns veröffentlicht am 10.07.2013
Gründe
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO);
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Okt. 2012 - 3 Sa 310/12
bei uns veröffentlicht am 16.10.2012
Tenor
Die Klage wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Im Vorprozess der Parteien nahm die Klägerin mit ihrer beim Arbeitsgerich
Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Okt. 2012 - I B 23/12
bei uns veröffentlicht am 08.10.2012
Tatbestand
1
I. Die Beteiligten streiten darum, ob ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) im Wege der Restitutionsklage aufzuheben ist und in der Hauptsache neu v
Bundesfinanzhof Urteil, 12. Jan. 2011 - I K 1/10
bei uns veröffentlicht am 12.01.2011
Tatbestand
1
I. Die Klägerin begehrt unter Aufhebung des Senatsurteils vom 19. Mai 2010 I R 65/09 (BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967) die Wiederaufnahme des Revisionsverf
Bundessozialgericht Beschluss, 10. Dez. 2010 - B 4 AS 97/10 B
bei uns veröffentlicht am 10.12.2010
Tenor
Die Gesuche des Klägers, die Richter am BSG X und Y, die Richterin am BSG Z sowie die Richter des 3. Senats des LSG Baden-Württemberg wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als u
Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Dez. 2010 - IX R 12/10
bei uns veröffentlicht am 08.12.2010
Tatbestand
1
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), mit der er nachträgliche Schuldzinsen und Gebühren aus der früheren Betei
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. Aug. 2010 - 2 ARs 6/10
bei uns veröffentlicht am 04.08.2010
Tenor
Die Zuständigkeitsbestimmung wird abgelehnt.
Gründe
I.
1
Durch Beschluss vom 23. Januar 2003 hat die 1. Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Halle das gegen den Betroffenen Heimerziehung verhängende Urteil des Kreisgeri
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 28. Juli 2010 - 1 W 34/10
bei uns veröffentlicht am 28.07.2010
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 22.6.2010 ( 22 S 32/10 ) wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Juli 2009 - 8 Sa 664/08
bei uns veröffentlicht am 01.07.2009
Tenor
1. Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schaden
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 08. Nov. 2005 - 3 U 90/04
bei uns veröffentlicht am 08.11.2005
Tenor
Die Restitutionsklage und die hilfsweise auf § 826 BGB gestützte Klage werden als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen,
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 11. Okt. 2005 - 4 U 630/04-176
bei uns veröffentlicht am 11.10.2005
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Restitutionsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle
Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist...
Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist...
Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist...
Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist...
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis...
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis...
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis...
Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist...
Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist...
Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist...
Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist...