Sozialgericht Aachen Urteil, 24. Juni 2014 - S 20 SO 8/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für die Zeit von November 2010 bis Juni 2014 erbrachten Aufwendungen für die Vollzeitpflege des Kindes T.N.C. in einer Pflegefamilie in Höhe von 53.577,00 EUR zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 53.577,00 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin als Jugendhilfeträger begehrt von der Beklagten als örtlichem Träger der Sozialhilfe Erstattung der Kosten, die seit 01.11.2010 für die Unterbringung eines geistig und körperlich behinderten Kindes in einer Pflegefamilie angefallen sind, konkret bis Juni 2014: 53.577,00 EUR.
3Die am 00.00.0000 geborene T.N.C. (im Folgenden: Hilfeempfängerin/HE) ist körperlich und geistig behindert, erheblich pflegebedürftig mit entsprechenden Leistungen der Pflegekasse nach Pflegestufe I und als Schwerbehinderte anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 100 (Merkzeichen G, B, H). Sie leidet u.a. an einer beidseitigen Schwerhörigkeit, die durch Hörgeräte nur unvollständig ausgeglichen ist, einem Sehfehler, einem Dyspraxiesyndrom und einer starken kognitiven Entwicklungsverzögerung. Im Januar 2010 wurde bei ihr ein Intelligenzquotient (IQ) von 47 festgestellt.
4Im Januar 2008 wurde den leiblichen Eltern der HE wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt der Beigeladenen als Vormund übertragen (Beschlüsse des Amtsgerichts Aachen vom 27.01.2008 und 03.04.2009 – 220 F 40/08 EASO). Der Grund hierfür waren eine festgestellte Erziehungsunfähigkeit des – wegen Kindesmisshandlung bereits vorbestraften – Vaters und zahlreiche Defizite der Erziehungskompetenz der Mutter.
5Seit dem 29.01.2008 ist die HE in einer Pflegefamilie untergebracht. Sie wird über Tag und Nacht im Haushalt ihrer Pflegeeltern versorgt; die Pflegemutter ist ausgebildete Erzieherin. Die Pflegeeltern haben keine Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII); sie bedürfen einer solchen Erlaubnis nicht, weil sie Kinder im Rahmen von Hilfe zur Erziehung/Eingliederungshilfe aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt über Tag und Nacht aufgenommen haben (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII). Der Verbleib in der Pflegefamilie ist auf Dauer angelegt. Von den Jugendhilfeträgern wurde und wird Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung in einer Erziehungsstelle in Vollzeitpflege gem. §§ 27, 33 SGB VIII erbracht. Seit 29.01.2008 von der Beigeladenen, seit 29.01.2010 aufgrund Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 SGB VIII von der Klägerin. Nach dem Kindergarten besucht die HE inzwischen die Schule für geistig Behinderte in I ...
6Mit Schreiben vom 18.10.2012 beantragte die Klägerin sowohl gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) als auch gegenüber der Beklagten u.a. die Erstattung ihrer seit 01.11.2010 angefallenen Kosten für die Betreuung der HE in einer Pflegefamilie.
7Am 03.11.2010 lehnte der LVR den Antrag mangels Zuständigkeit ab. Er verwies darauf, die Betreuung in Pflegefamilien gem. § 54 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sei keine vollstationäre, sondern eine ambulante Leistung, für die der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig sei.
8Mit Schreiben vom 24.06.2011 und 31.10.2012 lehnte auch die Beklagte den Kostenerstattungsantrag ab. Sie nahm auf einen Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12.07.2010 und ein Rundschreiben des Landkreistages NRW vom 14.10.2010 Bezug; in diesen sei klar gestellt worden, dass der neue Tatbestand des § 54 Abs. 3 SGB XII keine Auswirkungen auf das geltende Recht der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII habe. Soweit Hilfe zur Erziehung notwendig sei, sei diese für alle Kinder und Jugendlichen – unabhängig davon, ob sie behindert seien und welche Art der Behinderung vorliegen – nach dem SGB VIII zu gewähren.
9Am 11.06.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie verweist auf die Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Danach gingen Leistungen der Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen nach dem SGB XII solchen nach dem SGB VIII vor; der Schwerpunkt des Hilfebedarfs und –zwecks sei unerheblich; es komme allein auf den durch die Leistung zu deckenden Bedarf an. Die HE erhalte in der Pflegefamilie sowohl typische Leistungen nach Jugendhilferecht als auch nach Sozialhilferecht. Die permanenten, eine übliche Kinderbetreuung deutlich übersteigenden Hilfeleistungen gingen nicht allein auf die Erziehungsungeeignetheit der leiblichen Eltern zurück, sondern gründeten auch auf der merklichen körperlichen und geistigen Behinderung. Die HE sei schwer beeinträchtigt ("hilflos", Merkzeichen "H"), könne noch mit neun Jahren niemals alleine gelassen werden, benötige für alltägliche Verrichtungen Hilfestellungen, verfüge nur über einen geringen Wortschatz, könne nur von engsten Familienmitgliedern verstanden werden, sei nach wie vor nachts nicht trocken und besuche eine Schule für geistig Behinderte. Angesichts der Schwere der Behinderung stellten die Leistungen der Betreuung in der Pflegefamilie zumindest auch solche der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII dar; es genüge, dass zumindest nicht ausgeschlossen sei, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam sei. Die Klägerin hat eine Aufstellung der Pflegemutter vom 08.11.2013 über den Bedarf der HE und die Maßnahmen in der Pflegefamilie vorgelegt, desweiteren eine Stellungnahme der für die Pflegeeltern zuständigen Erziehungsstellenberaterin vom 08.04.2014. Sie hat ihre Aufwendungen, die sie von November 2010 bis Juni 2014 für den notwendigen Unterhalt der HE (Sachaufwand, Pflege und Erziehung), für einmalige Beihilfen (Weihnachts- und Ferienbeihilfen) sowie für Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern erbracht hat, unter Abzug eines Kindergeldanteils mit 53.577,00 EUR beziffert.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, ihr die für die Zeit von November 2010 bis Juni 2014 erbrachten Aufwendungen für die Vollzeitpflege des Kindes T.N.C. in einer Pflegefamilie in Höhe von 53.577,00 EUR zu erstatten.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie erkennt an, dass die HE zum Personenkreis der geistig und körperlich behinderten Menschen, die grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, gehört, dass ein behinderungsbedingter Eingliederungshilfebedarf nach dem SGB XII besteht und dass dieser auch von der Pflegefamilie gedeckt wird. Sie meint jedoch, dass die weitere Voraussetzung des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht erfüllt sei: es sei weder festgestellt noch nachgewiesen, dass die Betreuung in der Pflegefamilie ursächlich für die Vermeidung eines Aufenthalts in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe (gewesen) sei und in einer solchen Einrichtung befriedigt werden könne. Wenn in der Herkunftsfamilie nicht erheblich erzieherische Defizite vorgeherrscht hätten, wäre ein Verbleib in der Herkunftsfamilie durchaus üblich und angebracht gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass im Fall einer Eingliederungshilfeleistung nach Sozialhilferecht das Kindergeld vorrangig auf den materiellen Aufwand anzurechnen sei. Diese Aufwendungen für den Lebensunterhalt, ebenso die einmaligen Beihilfen und die Aufwendungen für Beratung und Unterstützung (Supervisionen) der Pflegepersonen seien jedoch keine Leistungen der Eingliederungshilfe. Dementsprechend sei der Kostenerstattungsanspruch, falls er dem Grunde nach bestehe, zu mindern. Die Beklagte errechnet einen allenfalls in Betracht kommenden Erstattungsbetrag für die Zeit von November 2010 bis Juni 2014 in Höhe von 18.000,00 EUR.
15Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag; sie schließt sich der Rechtsauffassung der Klägerin an.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die HE betreffenden Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig.
19Es handelt sich um eine statthafte (echte) Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin und die Beklagte stehen zueinander in einem Gleichordnungsverhältnis; ein Vorverfahren ist nicht notwendig und auch nicht durchgeführt worden.
20Die Klage ist auch begründet.
211. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung ihrer seit dem 01.11.2010 nach dem SGB VIII erbrachten Leistungen der Jugendhilfe für die HE ergibt sich nicht aus § 102 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da die Klägerin die Leistungen nicht vorläufig erbracht hat. Nach dem insoweit allein als Grundlage einer gesetzlichen Vorleistungspflicht in Betracht kommenden § 43 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen; er hat vorläufige Leistungen zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt. Die Vorschrift setzt einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 – 5 C 15/05; Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11). Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind deren Träger dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 5 C 26/98; Urteil vom 02.03.2006 – 5 C 15/05; Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11). Derartige miteinander konkurrierende Leistungsansprüche der HE waren (und sind) hier gegeben. Die HE hat im Rahmen der Betreuung in der Pflegefamilie jedenfalls seit 01.11.2010 einerseits einen Anspruch gegenüber der Klägerin auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gem. §§ 27, 33, 39 SGB VIII (a), andererseits ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Eingliederungshilfe gem. §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII (b).
22a) Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII besteht bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII erbracht. Art und Umfang richten sich nach dem erzieherischen Bedarf des Kindes; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes einbezogen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII). § 33 SGB VIII eröffnet die Möglichkeit der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie.
23Da der leibliche Vater der HE erziehungsunfähig ist, die leibliche Mutter der HE zahlreiche Defizite der Erziehungskompetenz aufweist und die elterliche Sorge den leiblichen Eltern wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden ist, war die angemessene Versorgung und Erziehung in der Herkunftsfamilie nicht gewährleistet. Drei ältere Geschwister der HE waren bereits von den leiblichen Eltern getrennt untergebracht, der älteste (schwer geistig behinderte) Bruder in einer vollstationären Behinderteneinrichtung, die beiden anderen Brüder in Pflegefamilien. Die Unterbringung der HE in einer Pflegefamilie war daher eine zur Sicherstellung der dem Kindeswohl entsprechenden Erziehung geeignete und zweckmäßige jugendhilferechtliche Maßnahme. Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten.
24b) Der Anspruch der HE auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen findet seine Grundlage in §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII. Die HE ist aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt; sie gehört deshalb zum Kreis der Personen, die Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Sie erhält gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalles insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört u.a. insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Neben den Leistungen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33, 41 und 55 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und nach § 54 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 SGB XII ist gem. § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII die "Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie" eine eigenständige Leistung der Eingliederungshilfe, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Mit diesem neuen mit Wirkung ab 05.08.2009 durch Art. 1 des "Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus" vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2495) eingeführten und aufgrund Art. 2 des Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3464) vorläufig bis 31.12.2018 geltenden neuen Leistungstatbestand "Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie" wird nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sichergestellt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe auch für die Betreuung körperlich und geistig behinderten Kinder und Jugendlichen in einer Pflegefamilie als – bevorzugte – Alternative zur Betreuung in vollstationären Einrichtungen gewährt werden (BT-Drucksache 16/13417, S. 6).
25Die Teilhabeleistung der Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie lässt erwarten, dass gerade im Fall der HE nach Art und Schwere ihrer körperlichen und geistigen Behinderungen Aussicht bestand (und besteht), deren Folgen zu mildern und ihr so die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die HE ist nicht nur geistig (IQ von 47), sondern auch körperlich (Hör- und Sehminderung) behindert. Aufgrund der schriftlichen Darstellung der Pflegemutter vom 08.11.2013 und der Aussagen der Pflegeeltern als Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend belegt, dass die Unterbringung der HE eine geeignete und notwendige Maßnahme der Eingliederungshilfe war. Neben Hilfen bei den Verrichtungen der Grundpflege, für die sie Pflegegeld der Pflegestufe I nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) erhält, wird die HE in der Zeit, in der sie zuhause ist, permanent betreut. Montags bis donnerstags ist sie von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, freitags von 08.00 Uhr bis 12.45 Uhr in der Schule für geistig Behinderte. In der übrigen Zeit ist sie im Pflegefamilienverband. Sie bedarf und erhält intensive Betreuung und Aufsicht. Sie kann nie allein gelassen werden. Sie hatte und hat erhebliche Defizite in den Bereichen Sprache, Verständigung, Kommunikation, Sozialverhalten, Selbstständigkeit, Feinmotorik und anderen mehr. Sie erhält in diesen Bereichen vielfältige und zeitintensive Betreuung, besonders durch die aufgrund ihrer Ausbildung als Erzieherin dazu fachlich besonders qualifizierte Pflegemutter. Ausweislich der Stellungnahme der Erziehungsstellenberaterin vom 08.04.2014 unterstützen die Pflegeeltern z.B. die Teilhabe der HE an einer Kindergruppe in einem Jugendheim; sie besuchen mit ihr kindgerechte kulturelle Angebote und gehen regelmäßig einmal pro Woche mit ihr schwimmen. Darüber hinaus haben die Pflegeeltern zur Verständigung mit der HE den Umgang mit einem so genannten "Talker" erlernt; mit Hilfe dieses Gerätes, auf das Sätze, Fragen, Wünsche aufgesprochen und durch die HE abgerufen werden können, kann sich diese sowohl in der Schule als auch zuhause ausdrücken. Die Kommunikation erfolge durch ein Gemisch der Lautsprache, des Talkers und Gebärden. Aufgrund des Dyspraxiesyndroms fällt der HE die Koordination ihrer Bewegungen sehr schwer; sie erhielt deshalb bereits Krankengymnastik. Da die Erkrankung nicht geheilt werden kann, sind auch hier tägliche Übungen im Alltag notwendig. Die Pflegeeltern sorgen für viel Bewegung und bauen alltägliche Übungen wie z.B. Schleife binden, immer wieder ein. Die Behinderung der HE stellt erhöhte Anforderungen insbesondere an die Pflegeeltern, die durch ihre Betreuung einen weit höheren Aufwand haben als mit einem nicht behinderten Kind. Gerade das Leben in der Familiengemeinschaft ermöglicht der HE, auch in anderen sozialen Bezügen zurecht zu kommen und sich so nach und nach in die Gesellschaft einzugliedern.
26Auch die weiteren Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs nach § 54 Abs. 3 SGB XII waren (und sind) jedenfalls seit 01.11.2010 erfüllt.
27Durch die Betreuung in der Pflegefamilie wurde und wird der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden. Wegen der Erziehungsunfähigkeit bzw. den Erziehungsdefiziten war und ist eine Rückkehr zu den Eltern nicht möglich. Von der Beklagten wird lediglich behauptet, ist aber durch nichts untermauert und auch nicht ersichtlich, dass die HE außerhalb der Pflegefamilie nicht vollstationär in einer Einrichtung der Behindertenhilfe unterzubringen wäre. Im Gegenteil: Auf ausdrückliches Befragen hat die Pflegemutter in der mündlichen Verhandlung überzeugend erklärt, dass die vollstationäre Unterbringung der HE in einem Heim die einzige Alternative wäre, wenn sie nicht in der Pflegefamilie untergebracht wäre. Die Pflegemutter hat auch begründet, dass die alternative Unterbringung nur in einem Heim für Behinderte denkbar wäre. Die HE habe mit gleichaltrigen gesunden Kindern wenig gemein; sie käme mit ihnen in einem Heim für gesunde Kinder nicht zurecht; dies liege in ihrer erheblichen geistigen und körperlichen Behinderung begründet. Wenn die HE nicht in der Pflegefamilie wäre, müsste sie – so die Pflegemutter – in einem Heim für geistig Behinderte untergebracht werden. Das Gesetz verlangt in § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in dieser Hinsicht lediglich, dass der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden (oder beendet) werden kann. Es genügt also, dass aufgrund einer Prognose die Möglichkeit besteht, dass durch die Pflege in der Familie der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung "abstrakt" verhindert oder vermieden wird (vgl. hierzu auch: VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 09.04.2014 – B 3 K 13.766). Daran, dass diese Vermeidungsmöglichkeit im Fall der HE bestanden hat und besteht, gibt es für die Kammer aufgrund der ihr bekannt gewordenen Umstände über die erheblichen Behinderungen der HE keine ernsthaften Zweifel.
28Auch das Erfordernis einer Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII (vgl. § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) ist erfüllt. Zwar sind die Pflegeeltern, speziell die hauptsächlich die HE betreuende Pflegemutter nicht im Besitz einer (förmlichen) Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Der Grund dafür ist jedoch, dass sie einer solchen Erlaubnis nicht bedürfen, weil sie die HE im Rahmen der Hilfe zur Erziehung bzw. von Eingliederungshilfe aufgrund einer Vermittlung des Jugendamtes über Tag und Nacht aufgenommen haben (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII). Dadurch haben sie die für eine (förmliche) Erlaubnis notwendige Qualifikation nachgewiesen. Im Übrigen haben sie die Ausbildung für Erziehungsstellen und diverse Fortbildungen erhalten. Damit ist dem Erfordernis des § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB XII genügt.
29Sachlich zuständig für die Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII zugunsten der minderjährigen HE ist die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe. Bei der Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie handelt es sich weder um eine stationäre noch eine teilstationäre Leistung in einer Einrichtung (vgl. § 97 SGB XII i.V.m. dem Nordrhein-Westfälischen Landesausführungsgesetz zum SGB XII und § 2 Nr. 1 der Ausführungsverordnung-NRW zum SGB XII).
302. Bestanden (und bestehen) somit Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander, hier: der Klägerin nach dem SGB VIII und der Beklagten nach dem SGB XII, so ergibt sich der Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus § 104 Abs. 1 SGB X. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger soziale Leistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Die Leistungspflichten nach dem SGB VIII und nach dem SGB XII stehen in einem Konkurrenzverhältnis dergestalt, dass die Leistungen nach dem Jugendhilferecht des SGB VIII den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nachrangig sind. Dies folgt aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Dieser kehrt die Regel des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, dass die Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem SGB XII vorgehen, um und bestimmt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die – wie die HE – körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen.
31a) Die Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt – ungeschrieben – voraus, dass die Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 5 C 26/98, Urteil vom 02.03.2006 – 5 C 15/05, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12; LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 – L 20 SO 170/11, Urteil vom 14.02.2011 – L 20 SO 110/08). Das Vorrang-Nachrang-Verhältnis des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist nicht nach dem Schwerpunkt der Leistung, sondern allein nach der Art mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung abzugrenzen. Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist daher auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 m.w.N.). Er setzt nicht voraus, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe gerade wegen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung besteht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. –zwecks im Bereich einer dieser Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11; LSG NRW, Urteil vom 10.10.2012 – L 12 SO 621/10 m.w.N.).
32Die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach dem SGB VIII und die Eingliederungshilfe in Form der Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie nach dem SGB XII sind nach ihrem Zweck gleichartig. Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Gewährung der Sozialleistung durch den nachrangig verpflichteten Träger zugleich die Leistungspflicht des vorrangig verpflichteten Trägers erfüllt hat. Dies ist hier der Fall. Die Unterbringung und Betreuung der HE in der Pflegefamilie war im streitbefangenen Zeitraum auf die Deckung des gesamten, sich aus den verschiedenen Behinderungen und Defiziten des Kindes ergebenden Bedarfs gerichtet. Die Pflegeeltern haben nicht nur den erzieherischen Bedarf gedeckt, sondern sind – wie oben ausgeführt – auch auf die geistigen und körperlichen Behinderungen der HE eingegangen.
33b) Der Gleichartigkeit der Leistungen widerspricht nicht, dass im Sozialhilferecht – anders als im Jugendhilferecht in § 39 (oder auch § 37) SGB VIII – der Umfang der eingliederungsrechtlichen Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie nicht normiert ist. Diese Regelungslücke stellt sich als planwidrig dar. Dem Regelungszweck der Eingliederungshilfe, speziell der Hilfe für die Betreuung in Pflegefamilien gem. § 54 Abs. 3 SGB XII, entspricht es, die Regelungslücke durch eine analoge Anwendung der jugendhilferechtlichen Regelung des § 39 SGB VIII zu schließen. Ein solcher Analogieschluss ist mit Blick auf den Zweck der Hilfegewährung und die Interessenlage angezeigt. Der entsprechenden Anwendung des § 39 SGB VIII auf die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe gem. § 54 Abs. 3 SGB XII steht nicht entgegen, dass es sich bei Jugendhilfe und Sozialhilfe um zwei sozialrechtliche Hilfesysteme mit unterschiedlichen Aufgaben und Rechtsfolgen handelt. Denn diesen Strukturunterschieden kommt bei der Betreuung behinderter Kinder im Rahmen der Familienpflege keine entscheidende Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12).
34c) Die planwidrige durch analoge Anwendung des § 39 SGB VIII zu schließende Lücke gilt nicht nur in Bezug auf die fehlende Regelung der Pflege und Erziehung (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12), sondern auch hinsichtlich der – vom BVerwG (a.a.O.) nicht entschiedenen – Aufwendungen für den Lebensunterhalt, das ist der Sachaufwand bzw. materielle Aufwand (VG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 – 13 A 4895/12). Den insoweit differenzierenden Urteilen des BVerwG vom 02.03.2006 (5 C 15/05) und des OVG NRW vom 03.09.2012 (12 A 1514/10) lag eine Rechtslage zugrunde, die es heute nicht mehr gibt. Erst seit 05.08.2009 sieht der neue § 54 Abs. 3 SGB XII vor, dass Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie auch Eingliederungshilfe ist. Diese Vorschrift gilt nicht nur für Neufälle, in denen die Hilfe erst nach dem 04.08.2009 einsetzt, sondern auch für schon vor dem 05.08.2009 begonnene und weiter laufende Hilfefälle, allerdings erst mit Wirkung ab dem 05.08.2009 (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2012 – L 8 SO 20/09). § 54 Abs. 3 SGB XII ist eine weitgefasste Anspruchsnorm, aufgrund deren der Träger der Sozialhilfe zu allen Leistungen verpflichtet ist, deren das behinderte Kind bzw. der Jugendliche im Rahmen der Betreuung in einer Pflegefamilie bedarf (VG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 – 13 A 4895/12; ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2012 – L 8 SO 20/09; SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29.08.2013 – S 30 SO 179/12). Eine Aufspaltung der verschiedenen Kostenpositionen auf mehrere verschiedene Leistungsträger entspräche nicht der Interessenlage.
35aa) § 39 SGB VIII bestimmt in Abs. 1, dass bei u.a. Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen ist; dieser umfasst die Kosten für den Sachaufwand (materielle Aufwendungen) sowie die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes. § 39 Abs. 3 SGB VIII ermöglicht die Gewährung einmaliger Beihilfe oder Zuschüsse (wie z.B. Weihnachts- und Ferienbeihilfen); in den Abs. 4 und 5 findet sich die Rechtsgrundlage für die landes- bzw. kommunalrechtlich festzusetzenden Pauschalbeträge; Abs. 6 bestimmt, in welchem Umfang der bei der Pflegeperson berücksichtigte Familienleistungsausgleich nach § 31 Einkommensteuergesetz (Kindergeld) anzurechnen ist. Eine entsprechende Anwendung des § 39 SGB VIII auf den Anspruch nach § 54 Abs. 3 SGB XII nur hinsichtlich der Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes und nicht auch bezüglich der anderen Kostenpostionen würde dazu führen, dass sich die Personensorgeberechtigten/Pflegeeltern bei der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie grundsätzlich mit zwei Leistungsträgern, möglicherweise – bei einer Delegation von Leistungspflichten des örtlichen Trägers der Sozialhilfe auf die untergeordneten Kommunen – sogar drei Leistungsträgern auseinandersetzen müssten. Wären die Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von "Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie" gem. § 54 Abs. 3 SGB XII niedriger als die (gleichartigen) Leistungen nach dem SGB VIII, läge es nahe, dass die Hilfesuchenden zuerst und ausschließlich Leistungen nach dem SGB VIII bei dem – ggf. nachrangig verpflichteten – Jugendhilfeträger beantragen. Denn solange die beantragte Hilfe aussteht, können die Hilfesuchenden frei entscheiden, welche Leistungen und welchen Leistungsträger sie in Anspruch nehmen (VG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2014 – 13 A 476/13 m.w.N.). Eine solche – verständliche – Vorgehensweise widerspräche aber dem Zweck des Gesetzes.
36bb) Die Regelungslücke hinsichtlich des Umfangs der Eingliederungshilfeleistungen gem. § 54 Abs. 3 SGB XII ist daher insgesamt durch eine analoge Anwendung der jugendhilferechtlichen Regelungen des § 39 SGB VIII zu schließen (ebenso: VG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 – 13 A 4895/12). Da die finanzielle Sicherstellung des Lebensunterhalts des Kindes außerhalb des Elternhauses keine selbstständige Aufgabe der Jugendhilfe, sondern eine Annexleistung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung bei Vollzeitpflege ist (BVerwG, Beschluss vom 24.09.2007 – 5 B 154/07), teilt der Unterhaltsanspruch das Schicksal des Hauptanspruchs. Da der Gesetzgeber bei der Einführung des § 54 Abs. 3 SGB XII nicht geregelt hat, welche Haupt- oder Nebenleistungen Bestandteil der neuen Eingliederungshilfeleistung sind, führt der analoge Rückgriff auf § 39 SGB VIII dazu, dass der Anspruch nach § 54 Abs. 3 SGB XII auch die Kosten für den Lebensunterhalt und die einmaligen Beihilfen erfasst (so auch: SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29.08.2013 – S 30 SO 179/12). Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichstellung der Hilfen für die Betreuung von seelisch und geistig/körperlich behinderten Kindern in Pflegefamilien (vgl. BT-Drucksache 16/13417, S. 6) wird nur erreicht, wenn auch die Eingliederungshilfe mit allen erforderlichen Leistungen "aus einer Hand" gewährt wird.
37cc) Darüber hinaus gehört zu den Leistungen der Eingliederungshilfe des § 54 Abs. 3 SGB XII in analoger Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen (z.B. Supervision). Denn wenn ein Anspruch auf Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie als Eingliederungshilfe besteht, umfasst dieser als vollumfänglicher Leistungsanspruch naheliegenderweise auch die notwendige Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen (vgl. insoweit das Gutachten G 2/13 des "Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V." vom 18.12.2013 unter Ziffer 5).
38dd) Diese Auslegung im Sinne einer analogen Anwendung der nach Jugendhilferecht zu gewährenden Leistungen auf den Eingliederungshilfeanspruch nach § 54 Abs. 3 SGB XII wird auch der Regelung des § 104 Abs. 3 SGB X gerecht. Nach dieser Vorschrift richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften, hier also nach den für die Beklagte geltenden Sozialhilferegelungen. Da solche aber – wie dargelegt – für die neue Eingliederungshilfeleistung "Hilfe für die Betreuung in Pflegefamilien" nach § 54 Abs. 3 SGB XII fehlen und die Regelungslücke durch analoge Anwendung der Jugendhilfevorschriften zu schließen ist, entspricht der Umfang des Erstattungsanspruchs der Klägerin dem Umfang der von ihr erbrachten Aufwendungen. Dementsprechend richtet sich auch die Anrechnung von Kindergeld (vgl. § 39 Abs. 6 SGB VIII) und Pflegegeld (nach dem SGB XI) nach den Bestimmungen und Maßstäben des SGB VIII.
39d) Der Bezug von monatlichem Pflegegeld gem. § 37 SGB XI nach der Pflegestufe I in Höhe von 225,00 EUR bis Dezember 2011, 235,00 EUR von Januar bis Dezember 2012 und 305,00 EUR ab Januar 2013 mindert die Leistungen zur Pflege und Erziehung nach § 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII im Fall der HE nicht. Der Pflegebegriff des SGB XI ist ein anderer als der des SGB VIII. Das Pflegegeld nach dem SGB XI deckt einen anderen Bedarf als den Pflege- und Erziehungsbedarf nach dem SGB VIII (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2013 – 6 B 31/12; VGH München, Beschluss vom 30.10.2013 – 12 ZB 11.782). Die Leistungen der Pflegeversicherung haben keinen abschließenden Charakter. Mit ihnen wird keine Vollversorgung des Pflegebedürftigen erreicht, da die soziale Pflegeversicherung (nur) eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen in den Bereichen Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlicher Versorgung darstellt (VGH München, Beschluss vom 30.10.2013 – 12 ZB 11.782). Bei der HE bestand ausweislich des Pflegegutachtens vom 22.08.2007 damals ein Grundpflegebedarf von 66 Minuten pro Tag; dadurch waren Leistungen nach Pflegestufe I begründet. Nach den nachvollziehbaren schriftlichen Darlegungen der Pflegeeltern und ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung tritt dieser Pflegeaufwand nach dem SGB XI hinter dem erzieherischen Pflegeaufwand nach dem SGB VIII weit zurück. Die bei der HE bestehenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstörungen begründen einen über den Normalfall hinausgehenden Sonderbedarf nach dem SGB VIII insbesondere deshalb, weil auf Seiten der Pflegeeltern ein erheblicher erzieherischer und eingliederungshelfender Mehraufwand sowohl in zeitlicher als auch in emotionaler Hinsicht besteht. Dem wird (allein) durch das erhöhte Pflegegeld nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII Rechnung getragen, während das Pflegegeld nach dem SGB XI den darüber hinaus gehenden Pflegebedarf – kaum angemessen – deckt.
40Gem. §§ 37 Abs. 2, 39 SGB VIII und dem aufgrund von § 39 Abs. 5 SGB VIII für Nordrhein-Westfalen erlassenen Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 10.10.2000 (SMBl. NRW 2160), geändert für die Zeit ab 01.01.2009 durch Runderlass vom 06.02.2009, ab 01.05.2012 durch Runderlass vom 11.04.2012, ab 01.09.2013 durch Runderlass vom 13.08.2013 und ab 01.01.2014 durch Runderlass vom 28.11.2013, in Verbindung mit der Anlage 2 der "Richtlinien über die finanzielle Ausgestaltung von Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe" der Klägerin hat diese im streitbefangenen Zeitraum für die Betreuung der HE in der Pflegefamilie rechtmäßig Aufwendungen (1) für den notwendigen Unterhalt (§ 39 Abs. 1 SGB VIII) - für den Sachaufwand (materielle Aufwendungen) für die (Vollzeit-)Pflege und Erziehung in Höhe des 3-fachen des durch ministeriellen Runderlass festgesetzten Pauschalbetrages abzüglich des anteiligen Betrages (Kindergeld) gem. § 39 Abs. 6 SGB VIII (2) für einmalige Beihilfen (§ 39 Abs. 3 SGB VIII) (3) für Betreuung und Beratung (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) erbracht.
41Im streitigen Zeitraum von November 2010 bis Juni 2012 betrugen die entsprechenden Kosten (1) für den notwendigen Unterhalt 50.117,00 EUR - Sachaufwand (Materielle Aufwendungen) von 11/2010 bis 11/2011 monatlich 458,00 EUR (x 13) 5.954,00 EUR von 12/2011 bis 04/2012 monatlich 525,00 EUR (x 5) 2.625 00 EUR von 05/2012 bis 08/2013 monatlich 535,00 EUR (x 16) 8.560,00 EUR von 09/2013 bis 12/2013 monatlich 547,00 EUR (x 4) 2.188,00 EUR von 01/2014 bis 06/2014 monatlich 559,00 EUR (x 6) 3.354,00 EUR - Pflege und Erziehung (3-facher Satz) von 11/2010 bis 04/2012 monatlich 657,00 EUR (x 18) 11.826,00 EUR von 05/2012 bis 04/2013 monatlich 669,00 EUR (x 16) 10.704,00 EUR von 09/2013 bis 12/2013 monatlich 684,00 EUR (x 4) 2.736,00 EUR von 01/2014 bis 06/2014 monatlich 699,00 EUR (x 6) 4.194,00 EUR abzüglich anteiligem Kindergeld (1/4) monatlich 46,00 EUR (x 44) - 2.024,00 EUR 50.117,00 EUR
42(2) für einmalige Bedarfe 528,00 EUR - Weihnachtsbeihilfe 2010 33,00 EUR - Weihnachtsbeihilfe 2011 35,00 EUR - Weihnachtsbeihilfe 2012 35,00 EUR - Weihnachtsbeihilfe 2013 35,00 EUR - Ferienbeihilfe 2011 130,00 EUR - Ferienbeihilfe 2012 130,00 EUR - Ferienbeihilfe 2013 130,00 EUR 528,00 EUR
43(3) für Beratung und Unterstützung 2.932,00 EUR - in 2011 650,00 EUR - in 2012 520,00 EUR - in 2013 1.330,00 EUR - in 2014 432,00 EUR 2.932,00 EUR
44Summe (1) bis (3) 53.577,00 EUR
45Diese Kosten hat die Beklagte der Klägerin zu erstatten.
463. Abschließend weist die Kammer auf Folgendes hin: Die Einführung des § 54 Abs. 3 SGB XII ist keineswegs mit der Intention erfolgt, alle Fälle von Kindern mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung, die in Pflegefamilien betreut werden, in die Zuständigkeit der Sozialhilfeträger zu überführen. Diese Auffassung unterstellt die Beklagte allerdings ihren regionsangehörigen Jugendhilfeträgern (vgl. Schreiben der Beklagten an den Landkreistag vom 28.12.2011). Nur dann, wenn – wie im vorliegenden Fall der HE – ein sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfebedarf eines geistig und/oder körperlich behinderten Kindes gem. § 54 Abs. 3 SSGB XII tatsächlich besteht und die weiteren Leistungsvoraussetzungen dieses neuen Leistungstatbestandes erfüllt sind, begründet die Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine vorrangige Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers zur "Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie" als Eingliederungshilfe. Dass dieser sozialhilferechtliche Eingliederungshilfebedarf sehr häufig vorkommen kann und bei geistig und/oder körperlich behinderten Kindern der vorrangige Anspruch nach § 54 Abs. 3 SGB XII eher die Regel als die Ausnahme ist, liegt allerdings auf der Hand und entspricht dann aber auch durchaus der Absicht des Gesetzgebers. Denn in der Gesetzesbegründung zu § 54 Abs. 3 SGB XII heißt es (BT-Drucksache 16/13417, S. 6):"Der neue Leistungstatbestand "Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie" stellt sicher, dass Leistungen der Eingliederungshilfe auch für die Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in einer Pflegefamilie gewährt werden. Damit wird erreicht, dass auch diese Möglichkeit als Alternative zur vollstationären Betreuung in Anspruch genommen wird, wenn dies dem Wohle des Kindes dient. Außerdem wird eine Gleichbehandlung mit seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen erreicht." Der Gesetzgeber hat erkannt, dass das SGB XII – anders als das SGB VIII – keine Regelung über die Vollzeitpflege in Pflegefamilien enthalten hatte. Dies führte in der Praxis dazu, "dass seelisch behinderte Kinder oftmals in Pflegefamilien aufgenommen werden, während körperlich und geistig behinderte Kinder in der Regel in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe betreut werden." (BT-Drucksache 16/13417, S. 6). Diesen Missstand wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen Leistungstatbestandes der Eingliederungshilfe in Form der "Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie" zugunsten der geistig und/oder körperlich behinderten Kinder beseitigen.
474. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
485. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
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(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
- 1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, - 2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, - 3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, - 4.
bis zur Dauer von acht Wochen, - 5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, - 6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.
(3) (weggefallen)
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
- 1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, - 2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern, - 3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens, - 4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist, - 5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden, - 6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden, - 7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13, - 8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind, - 9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie - 10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.
(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.
(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.
(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.
(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.
(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.
(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen
- 1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5, - 2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2, - 3.
in wie vielen Fällen - a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1, - b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie - c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
- 4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens, - 5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung, - 6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen, - 7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist, - 8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen, - 9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes, - 10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2, - 11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets, - 12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, - 13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1, - 14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“, - 15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“, - 16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.
(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
- 1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, - 2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, - 3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, - 4.
bis zur Dauer von acht Wochen, - 5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, - 6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
- 1.
316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, - 2.
545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, - 3.
728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, - 4.
901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.
(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:
- 1.
bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal, - 2.
bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.
(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.
(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
- 1.
einen zugelassenen Pflegedienst, - 2.
eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder - 3.
eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.
(3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.
(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens
- 1.
zu Beratungsstandards, - 2.
zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie - 3.
zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.
(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.
(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.
(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.