Sozialgericht Landshut Endurteil, 05. Mai 2015 - S 11 SO 98/12 ES

bei uns veröffentlicht am05.05.2015

Gericht

Sozialgericht Landshut

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm verauslagten Kosten für den Beigeladenen A. ab dem 01. Januar 2008 bis 28. April 2014 zu erstatten mit Ausnahme der Kosten für die Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Kosten einmaliger Beihilfen und Zuschüsse in der Zeit bis 04. August 2009.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung von Kosten, die der Kläger als Träger der Jugendhilfe in Form von Pflegegeldzahlungen (Erziehungsbeitrag und Unterhaltsbedarf), Zahlungen für die Krankenversicherung/Krankenhilfe und sonstigen einmaligen Beihilfen für den in einer Pflegefamilie untergebrachten Leistungsberechtigten und zum Verfahren beigeladenen A. im Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis zu dessen Volljährigkeit erbracht hat. Der Anspruch richtet sich gegen den beklagten überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

Der am ... 1996 geborene und körperlich sowie geistig behinderte Beigeladene ist schwerbehindert. Mit Bescheid des Versorgungsamtes C-Stadt vom 04. Juli 1997 wurde ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt und die Merkzeichen „B“, „G“ und „H“ anerkannt. Seit dem Tod seiner Mutter im Jahre 2007 ist er bei Pflegeeltern untergebracht; 2010 wechselte er in die Pflegefamilie N. Die Vormundschaft des Jugendamtes des Klägers endete mit der Volljährigkeit des Beigeladenen, für die Folgezeit bestellte das Amtsgericht E. einen Betreuer. Mit Bescheid vom 05. Juni 2007 gewährte der Kläger Hilfe zur Erziehung durch Übernahme des Pflegegeldes für Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII. Seit dem Schuljahr 2010/11 war der Beigeladene in der Tagestätte für Behinderte im HPZ E. untergebracht, nachdem er zuvor bereits die dortige St. R.-Schule besuchte; ab dem 01. Januar 2011 trug der Beklagte die Kosten dieser Unterbringung nach § 53 f. SGB XII (Bescheid vom 02. Dezember 2010). Seit 28. November 2014 lebte der Beigeladene in einer vollbetreuten Gruppe der Wohngemeinschaft St. Franziskus in E., nachdem sein Verbleiben in der Pflegefamilie - auch wegen Verweigerung körperlicher Hygiene - untragbar geworden war; zwischenzeitlich ist der Beigeladene in der Dr. Loew’schen Einrichtung in A-Stadt vollstationär untergebracht.

Mit Schreiben vom 26. November 2009 beantragte der Kläger aufgrund des neu eingefügten § 54 Abs. 3 SGB XII beim Beklagten die Fallübernahme für den aufgrund der körperlichen und geistigen Behinderung dem Personenkreis des § 53 SGB XII zugehörigen Beigeladenen zum nächstmöglichen Zeitpunkt und eine Kostenerstattung für die Zeit ab dem 05. August 2009. Mit Schreiben vom 05. Dezember 2012 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung ab; die Behinderungen des Beigeladenen seien nicht so schwerwiegend, dass sie eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe erfordern würden. Die Notwendigkeit der Aufnahme in eine Pflegefamilie sei durch das Ableben der Eltern erforderlich geworden; damit lasse sich keine Zuständigkeit des Beklagten nach § 54 Abs. 3 SGB XII begründen. Kinder mit vergleichbaren Behinderungen lebten bei ihren Eltern.

Der Kläger hat am 19. Dezember 2012 Klage erhoben auf Erstattung der Kosten für die Vollzeitpflege des Beigeladenen ab dem 01. Januar 2008. Der Beigeladene sei körperlich und bei mittelgradiger Intelligenzminderung geistig behindert. Er brauche erhebliche und durchgehende Unterstützung in allen lebenspraktischen Bereichen. Eingliederungshilfe i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX - hier in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie - sei geboten. Dem Bedarfsdeckungsgrundsatz entsprechend komme es auf die Gründe der Notlage - sei es der Tod der Eltern oder die eigene geistige Behinderung - nicht an. Der konkrete Hilfebedarf dürfe auch nicht in einzelne Komponenten aufgespaltet werden. Die hier streitige Unterbringung in einer Pflegefamilie sei sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 33 SGB VIII. Gemäß der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII bestehe die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII; dabei sei allein auf das formale Kriterium der Gleichrangigkeit der Leistungspflichten abzustellen. Der Schwerpunkt des Bedarfs bzw. die Schwere der Behinderung stelle kein zusätzliches Abgrenzungskriterium dar und sei dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Für den gesamten Hilfsbedarf sei der Beklagte vorrangig zuständig. Bis Februar 2013 seien vom Kläger Pflegegeldzahlungen in Höhe von 50.264,- €, davon ein Erziehungsbeitrag von 14.283,06 € sowie ein Unterhaltsbedarf von 35.980,94 €, sowie Zahlungen für die Krankenversicherung/Krankenhilfe bzw. einmalige Beihilfen in Höhe von 823,14 € bzw. 1.013,40 € erbracht worden. Abzüglich der vereinnahmten Waisenrente in Höhe von 34.394,46 € verbleibe ein ungedeckter und zu erstattender Betrag von 17.706,08 €.

Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung,

den Beklagten zur Erstattung der von ihm verauslagten Kosten für den Beigeladenen ab Januar 2008 bis einschließlich 28. April 2014 zu verurteilen mit Ausnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie der gewährten Beihilfen und Zuschüsse in der Zeit bis 04. August 2009.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Weder die Pflegefamilie N. noch die vorangegangene Pflegefamilie S. hätten über besondere Qualifikationen verfügt, um sie einer sonderpädagogischen Pflegestelle gleichsetzen zu können. Diese Pflegeeltern hätten keine über die Erziehung hinausgehenden therapeutischen Maßnahmen in Form der Eingliederungshilfe leisten können. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Eingliederungshilfe lägen daher nicht vor. Der behinderungsbedingte Eingliederungsbedarf sei in der vom Beigeladenen besuchten Tagesstätte gedeckt worden, deren Kosten der Beklagte getragen habe.

Verwiesen wird auf das medizinische Gutachten Dr. C. vom 15. April 2015. Nach dessen Inhalt ist der Beigeladene mittelgradig geistig und körperlich behindert, ebenso liegen seelische Störungen vor, die eine umfangreiche Hilfe und Betreuung erforderlich machen. Durch die Betreuung in der Pflegefamilie konnte der Aufenthalt des Beigeladenen in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe durchgehend vermieden werden. Des Weiteren hat der Beigeladene dort über die reine Erziehung hinausgehende therapeutische Förderung erhalten.

Bezug genommen wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten.

Gründe

Die nach § 54 Abs. 5 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige (Leistungs-)Klage (für Erstattungsstreitigkeiten vgl. nur BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 1/07 KR R, Rz. 9 m. w. N.) ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag begründet.

1. Der Kläger stützt sein Erstattungsbegehren zu Recht auf § 104 SGB X. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte; nach Satz 2 ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.

Diese Bestimmungen setzen das Bestehen miteinander konkurrierender, auf dieselbe Leistung gerichteter Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Sozialleistungsträger voraus. Ein Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII besteht dabei nur, soweit sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe (als Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 27 SGB VIII i. V. m. §§ 33, 39 SGB VII) als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gemäß §§ 53 f. SGB XII besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 5 C 15.05, Rz. 8 m. w. N.). D. h. besteht lediglich ein erzieherischer Bedarf bzw. ist von einer ausschließlich seelischen Behinderung auszugehen, stellt sich die Frage nach dem Rangverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe i. S. v. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht; für die Unterbringung in einer Pflegefamilie erfolgt die Leistungsgewährung in diesem Fall ausschließlich auf der Rechtsgrundlage des § 33 i. V. m. § 39 SGB VIII. Liegt dagegen eine Mehrfachbehinderung in dem Sinne vor, dass der Leistungsberechtigte körperlich oder geistig behindert ist und zusätzlicher Erziehungsbedarf besteht, so ist zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden (sog. Leistungsidentität). Liegt dies vor - wovon vorliegend nach den Feststellungen des überzeugenden Gutachtens von Frau Dr. C. ohne weiteres auszugehen ist - (vgl. ausführlich SG Aachen, Urteil vom 24. Juni 2014 - S 20 SO 8/14, Rz. 20 ff.), sind beide Hilfeträger leistungsverpflichtet mit der Folge, dass Leistungen nach dem SGB XII solchen nach dem SGB VIII vorgehen, § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 9. September 2012 - 5 C 3/11, Rz. 31; BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R, Rz. 26).

Entgegen dem Beklagten kommt es nicht darauf an, dass - nach seinem Dafürhalten - im Zeitraum von 2008 bis 2014 der Schwerpunkt der Hilfeleistung im Besuch der Einrichtungen im HZP E. gelegen hat und der Beklagte hierfür bereits die Kosten der Eingliederungshilfe in den Jahren nach 2008 getragen hat, während in den Pflegefamilien mangels Qualifikation die erforderlichen therapeutischen Leistungen nicht erbracht werden konnten, so dass eine Leistungsgewährung auf der Grundlage des § 54 Abs. 3 SGB XII ausscheidet. Dies ist eine Frage der Begründetheitsprüfung des Anspruchs auf Eingliederungshilfe. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt dagegen lediglich das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Diese Bestimmung ist auch nicht dahin einschränkend zu verstehen, dass bei einer sog. Mehrfachbehinderung eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegen. Vorliegend mag nicht auszuschließen sein, dass im streitigen Zeitraum bis April 2014 überwiegend erzieherischer Bedarf bestand, was den Anwendungsbereich des § 33 SGB VIII eröffnet. Doch muss mit dem Gutachten Dr. C. auch von einer geistigen und körperlichen Behinderung auszugehen sein, womit auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII vorliegen, zumal nach dem unmissverständlichen Gesetzestext allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten für die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII maßgeblich ist (BVerwG, a. a. O., Rz. 30 f.).

2. Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII setzt nicht voraus, dass neben der Unterbringung eines Hilfsbedürftigen während des Tages in einer Behinderten-Tagesstätte zusätzlich auch in der Pflegefamilie sonderpädagogische Leistungen der Wiedereingliederung erbracht werden. Derartige spezielle Anforderungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB XII setzt einen deutlich darunterliegenden Maßstab für das Tätigwerden einer Pflegeperson in einer Pflegefamilie. Um sonderpädagogische Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen, erfolgt die zeitlich begrenzte Schulung in integrativen Einrichtungen; derartige Fähigkeiten auch Personen in einer Pflegefamilie abverlangen zu wollen, verkennt das Zusammenwirken von Pflegefamilie und integrativer Einrichtung, das der Tatbestand des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII keineswegs ausschließt. Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 25. September 2014 (a. a. O., Rz. 31) die Frage eines zusätzlichen Bedarf für Eingliederungsmaßnahmen für einen Hilfsbedürftigen neben der Betreuung in der integrativen Kindertagesstätte als Voraussetzung einer Eingliederungshilfe nach §§ 53 f. SGB XII aufwirft, bezieht sich dies auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 54 Abs. 3 SGB XII zum 05. August 2009 durch das Assistenzpflegegesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2495).

Auch die weiteren Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs nach § 53 Abs. 3 SGB XII liegen vor. Durch die Betreuung des Beigeladenen in den beiden Pflegefamilien wurde im Zeitraum bis 2014 der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden. Eine Rückkehr zu den Eltern war nicht möglich, nachdem zuletzt die Mutter im Jahr 2007 verstorben war. Vom Beklagten wird lediglich behauptet, dass Kinder mit einem Behinderungsgrad - wie dem des Beigeladenen - üblicherweise in der jeweiligen Familie aufgefangenen werden. Dies geht fehl. Zum einen kann der Beigeladene auf familiäre Bande, in die er hineingeboren wurde, nicht mehr zurückgreifen. Zum anderen steht nach den überzeugenden und schlüssigen Darlegungen des Gutachtens Dr. C., die nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres auf den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2014 bezogen werden können, fest, dass der Beigeladene in einer vollstationären Einrichtung hätte untergebracht werden müssen, wenn er nicht in die Pflegefamilien aufgenommen worden wäre. Über diese Tatbestandsanforderung hinaus ist unter Ergänzung des Katalogs des § 54 Abs. 1 SGB XII gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII jede Unterbringung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie zugleich Eingliederungshilfe. Diese Zuordnung sollte typisierend erfolgen, ohne dass auf das unmittelbare Ausmaß der in der Pflegefamilie geleisteten Eingliederungshilfe abgestellt werden müsste.

3. Entgegen dem Beklagten sind die Kosten des Unterhaltsbedarfs des Beigeladenen (a) aber auch die Kosten einmaliger Beihilfen und Zuschüsse (b) für die Zeit ab Inkrafttreten des § 54 Abs. 3 SGB XII zum 05. August 2009 erstattungsfähig.

a) Die Sicherstellung des Lebensunterhalts eines Kindes oder eines Jugendlichen kann - wie hier im Rahmen der Unterbringung in einer Pflegefamilie und bei entsprechendem erzieherischen Bedarf - wiederum auch eine Leistung nach dem SGB VIII sein; denn nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist, wenn Hilfe nach § 33 SGB VIII gewährt wird (vgl. hierzu Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Mai 2015, § 39 Rz. 9 ff.), auch der notwendige Unterhalt des Leistungsberechtigten außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (OVG Saarland, Beschluss vom 26. November 2009 -3 B 433/09, Rz. 24 ff.). Dies gehört jedoch bei der Unterbringung eines Kindes oder eines Jugendlichen in einer Pflegefamilie zugleich auch zu den Aufgaben der Eingliederung nach dem SGB XII (vgl. SG Aachen, a. a. O. Rz. 19 ff.), was auch die Auslegung des § 54 Abs. 3 SGB XII ergibt. Wiederum eröffnet sich damit der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII.

aa) Nach dem Wortlaut des § 54 Abs. 3 SGB XII zählt zur Leistung einer Eingliederungshilfe auch die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit Kinder oder Jugendliche über Tag und Nacht im Haushalt versorgt werden. Dies bedeutet nicht nur eine seelische oder geistige, sondern in erster Linie auch eine körperliche Versorgung des Kindes oder Jugendlichen. Sichergestellt sein muss durch die Eingliederungshilfe folglich der Sachaufwand für Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und Dinge des persönlichen Bedarfs (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/9299, S. 16), d. h. in Anlehnung an § 27 a SGB XII/§ 20 SGB II muss der notwendige Lebensunterhalt gesichert werden. Entgegen dem Beklagten scheidet es mit diesem Verständnis aus, im Rahmen der zu gewährenden Eingliederungshilfe die Kostenerstattung unter Aussparen der Lebenshaltungskosten auf die Betreuungsleistungen bzw. den Erziehungsbeitrag zu beschränken. Mit dem Wortlaut des nachträglich neu eingefügten § 54 Abs. 3 SGB XII erweiterte der Gesetzgeber vielmehr den Leistungskatalog der Eingliederungshilfe in Absatz 1 um Unterhaltsleistungen für Hilfsbedürftige in einer Pflegefamilie (vgl. auch Wehrhahn, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 19.05.2015, § 54 Rz. 73.3).

bb) In die gleiche Richtung weisen systematische Erwägungen. Mit der Neufassung des § 54 Abs. 3 SGB XII durch das Assistenzpflegegesetz verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, dass Leistungen der Eingliederungshilfe auch für die Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in einer Pflegefamilie gewährt werden und damit eine Gleichbehandlung mit seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen erreicht wird (BT-Drucks. 16/13417 S. 6). Erfasst der Leistungstatbestand „Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie“ gemäß § 33 SGB VIII als Annex-Leistung auch die finanzielle Verpflichtung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 24. September 2007 - 5 B 154.07, Rz. 6 m. w. N.), so kann für den nach dem Willen des Gesetzgebers identischen ausgestatteten Leistungstatbestand des § 54 Abs. 3 SGB XII nichts anderes gelten.

cc) Nach Sinn und Zweck der neu gefassten Regelung sollen zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten, die zulasten des behinderten Kindes gehen (BT-Drucks., a. a. O.), Leistungen im Rahmen des § 54 Abs. 3 SGB XII ebenso wie im Jugendhilferecht nur „aus einer Hand“ erfolgen. Werden die Leistungen nach Absatz 3 in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Absätzen 1 und 2 durch den Träger der Sozialhilfe erbracht, so ist schlechterdings nicht einzusehen, weshalb der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger der Sozialhilfe nicht auch konsequenterweise die Leistung zur Sicherung des Unterhalts erbringen soll (SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29. August 2013 - S 30 SO 179/12, Rz. 19).

dd) Dieser Auslegung i. S. einer umfassenden Erstattungspflicht des Beklagten steht auch Art. 82 AGSG (in der Fassung vom 20. Dezember 2007) nicht entgegen. Geht man zutreffend davon aus, dass § 54 Abs. 3 SGB XII auch einen Anspruch des Leistungsberechtigten auf Unterhaltsleistung im Rahmen der zu gewährenden Eingliederungshilfe mitumfasst, so folgt die sachliche Zuständigkeit des Beklagten als überörtlichen Träger der Sozialhilfe hierfür bereits aus Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AGSG. Nichts anderes ergibt sich, wollte man ausschließlich auf Art. 82 Abs. 2 AGSG abstellen. Die Neufassung dieses Absatzes 2 ist zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten und konnte daher die erst seit dem 04. August 2009 geltende Ausweitung der Eingliederungshilfe auf die Unterbringung in Pflegefamilien durch § 54 Abs. 3 SGB XII noch nicht zum Gegenstand haben. Unmissverständlich ist den Gesetzesmaterialien aber zu entnehmen, dass Schwerpunkt des Gesetzesentwurfs der Staatsregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze die Zusammenführung aller Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB XII auf der Ebene der Bezirke zum 01. Januar 2008 war. Auf Vorschlag des Verbands der bayerischen Bezirke wurde Art. 82 Abs. 2 AGSG so gefasst, dass sich die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bei Leistungen der Eingliederungshilfe in einer therapeutischen Wohngemeinschaft oder im vergleichbar intensiv betreuten Einzelwohnen auf alle gleichzeitig erforderlichen Hilfen einschließlich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erstreckt, womit auch in diesem Bereich die Leistungserbringung aus einer Hand gewährleistet ist (Rundschreiben Nr. 197/2007 des Verbandes der Bayer. Bezirke vom November 2007). War es somit erklärtes Ziel der Neufassung des Art. 82 AGSG, die Zuständigkeit für alle Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung auf der Ebene der Bezirke zusammenzuführen (LT-Drucks.15/8865 S. 2 und S. 10 f.), so kann eine ggf. gebotene Auslegung dieser Vorschrift nicht hinter diese Zielsetzung zurückfallen und die sachliche Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII auf verschiedene Träger der Sozial- und Jugendhilfe aufspalten.

b) Der Erstattungsanspruch über die im Rahmen der Unterbringung in einer Pflegefamilie anfallenden Unterhaltskosten umfasst auch einmalig gewährte Leistungen (SG Aachen, a. a. O., Rz. 33; SG Düsseldorf, a. a. O., Rz. 21). Dieser Bedarf unterfällt dem erweiterten Lebensunterhalt. § 39 Abs. 3 SGB VIII ermöglicht die Gewährung einmaliger Beihilfen oder Zuschüsse (wie z. B. Weihnachts- und Ferienbeihilfen), die in der vom Gesetzgeber beabsichtigten Anpassung beider Rechtslagen gleichermaßen für die Hilfegewährung nach § 54 Abs. 3 SGB XII gelten muss.

4. Aus der Einfügung des § 54 Abs. 3 SGB XII in das Gesetz mit Wirkung ab 05. August 2009 lässt sich für die Zeit vor dessen Inkrafttreten nicht entnehmen, dass die Betreuung in einer Pflegefamilie bei dem grundsätzlich offenen Leistungskatalog des Abs. 1 als Eingliederungshilfe ausgeschlossen gewesen war. Leistungen der Eingliederungshilfe wegen Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 54 Abs. 1 SGB XII setzten aber voraus, dass beim Beigeladenen neben der Betreuung in der Tagestätte für Behinderte im HPZ... ein zusätzlicher Bedarf für Eingliederungsmaßnahmen nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1 und 2 SGB IX bestand und eine über die reine Erziehung hinausgehende Förderung in der Pflegefamilie erfolgt ist. Diesbezügliche Abgrenzungsschwierigkeiten sind erst mit der Einfügung des § 54 Abs. 3 SGB XII in das Gesetz behoben worden. Dabei beschränkt sich in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 04. August 2009 ein Erstattungsanspruch auf die Kosten der Erziehung; denn bis zu diesem Zeitpunkt war der Kläger als Träger der Jugendhilfe im Fall der Betreuung in einer Pflegefamilie selbst bei bestehender Sozialhilfebedürftigkeit des Kindes nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für den Lebensunterhalt vorrangig zuständig (§ 39 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 32 bis 35 SGB VIII). Doch gehörte die Sicherstellung des Lebensunterhalts bei der Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie nicht zugleich zu den integralen Aufgaben der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Kommt insoweit die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht zur Anwendung, müssen von einer Erstattung die in den Leistungen nach § 39 SGB VIII enthaltenen Bestandteile für den Lebensunterhalt ausgenommen werden (BSG, a. a. O., Rz. 31 m. w. N.), was damit auch - § 39 Abs. 3 SGB VIII - für einmalige Beihilfen und Zuschüsse gilt.

Das Gutachten von Frau Dr. C. bestätigt, dass der Beigeladene in den Pflegefamilien über die reine Erziehung hinausgehende therapeutische Förderung erhalten hat und dieser Aufenthalt für die Entwicklung des Beigeladenen von wesentlicher Bedeutung war. Dieser therapeutische (Erziehungs-)beitrag eröffnet den Anwendungsbereich des § 54 Abs. 1 SGB XII bereits für die Zeit vor dem 05. August 2009, was wiederum die Vorrangregelung und damit einen hierauf gründeten, beschränkten Erstattungsanspruch des Klägers Platz greifen lässt.

5. Zu Recht hat der Kläger sein Erstattungsbegehren für die Zeit bis zum 28. April 2014 begrenzt; denn ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII besteht nur, soweit Kinder und Jugendliche (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) versorgt werden.

6. Im Übrigen kann auch von einer Verjährung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs nicht ausgegangen werden. Erst mit der zum 01. Januar 2008 erfolgten Neuregelung der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten für die Tragung der Kosten von Maßnahmen der Eingliederungshilfe (Art. 82 AGSG i. d. F. vom 20. Dezember 2007) konnte der geltend gemachte Erstattungsanspruch entstehen mit der Folge, dass dieser erst in 4 Jahren nach Ablauf dieses Kalenderjahrs der Verjährung unterliegt, § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Mit der im Dezember 2012 erhobenen Klage ist dieser Fristablauf gehemmt worden, § 113 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Einrede der Verjährung, die von Amts wegen nicht beachtet werden muss (Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 113 Rz. 37 f.), ist vom Beklagten zudem nicht erhoben worden, § 113 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugend

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 39 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen


(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen 1. Kraftfahrzeughilfe,2. sonstige Leistungen zur Erreic

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen


(1) Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung wird erbracht, wenn die Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel anders nicht erreicht werden kann. Sie wird voll- oder teilstationär erbracht. Sie umf

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Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2009 – 11 L 519/09 – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien B

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Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung wird erbracht, wenn die Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel anders nicht erreicht werden kann. Sie wird voll- oder teilstationär erbracht. Sie umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses oder der Rehabilitationseinrichtung alle Leistungen, die im Einzelfall für die medizinische Versorgung der Versicherten notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung.

(2) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Einrichtungen nach § 107 des Fünften Buches.

(3) Bei Gesundheitsschäden, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische stationäre Behandlung angezeigt ist, wird diese in besonderen Einrichtungen erbracht.

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

1.
Kraftfahrzeughilfe,
2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für die Zeit von November 2010 bis Juni 2014 erbrachten Aufwendungen für die Vollzeitpflege des Kindes T.N.C. in einer Pflegefamilie in Höhe von 53.577,00 EUR zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 53.577,00 EUR festgesetzt.


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(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. Dezember 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit das Landessozialgericht über den Grund des Anspruchs entschieden hat.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 41 398,52 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist (noch) die Erstattung von Kosten, die die Klägerin (als Trägerin der Jugendhilfe) in der Zeit vom 19.1.2006 bis 6.6.2010 für die Unterbringung der 2003 geborenen L H (H) in einer Pflegefamilie aufgewandt hat.

2

Die 2003 geborene H ist mehrfach behindert (geistige Behinderung, hochgradige Sehbehinderung und weitere körperliche Behinderungen). Die Klägerin hatte ihr auf Antrag (vom 7.7.2004) im Namen des Beklagten Eingliederungshilfe (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) gemäß §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm § 55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) zunächst ambulant für die Zeit ab 1.8.2004 und anschließend für die Zeit ab 1.8.2005 teilstationär in einer integrativen Kindertagesstätte in M
gewährt.

3

Ab 19.1.2006 bewilligte sie - H lebte seit 16.1.2006 in einer Pflegefamilie - als Trägerin der Jugendhilfe auf einen weiteren Antrag (vom 9.1.2006) Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 27 iVm § 33 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) "vorbehaltlich bis zur Klärung ggf über SGB XII vorübergehend in einer heilpädagogischen Pflegestelle" (Bescheid vom 24.1.2006) und zahlte an die Pflegeeltern Pflegegeld nach § 39 SGB VIII. Die Klägerin stellte im Namen der H erfolglos beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe (ablehnendes Schreiben des Beklagten vom 1.6.2006; Widerspruchsbescheid vom 11.9.2007). Außerdem verlangte sie die Erstattung der Kosten.

4

Da der Beklagte auch diesem Antrag nicht entsprach, erhob sie Klage, gerichtet auf Erstattung von Leistungen dem Grunde nach unter Aufhebung des Bescheids vom 1.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Das Sozialgericht (SG) Magdeburg hat den Widerspruchsbescheid vom 11.9.2007 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, "der Klägerin Hilfen in noch zu beziffernder Höhe ab dem 19.1.2006 gemäß § 102 SGB X zu erstatten"(Urteil vom 19.5.2009). Zu erstatten seien die "aufgewandten Kosten". Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem die Klägerin die Klage auf die Zeit vom 19.1.2006 bis 6.6.2010 beschränkt, eine Aufstellung über die Kosten vorgelegt und beantragt hat, die auf Aufhebung des SG-Urteils gerichtete Berufung des Beklagten zurückzuweisen, "soweit sich der Erstattungsanspruch in Höhe von 44 419,22 Euro auf den Zeitraum 19. Januar 2006 bis 6. Juni 2010" beziehe, hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt das Urteil des SG aufgehoben, "soweit der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin mehr als 8020,70 Euro, dh auch Kosten der Aufwendungen für die Zeit bis 4. August 2009, zu erstatten"; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 4.12.2012).

5

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet gegen den "Bescheid vom 1.6.2006 in der Fassung" eines "Bescheids vom 15.9.2006 sowie des Widerspruchsbescheids vom 11.9.2007" zulässig. Sie sei jedoch nur so weit begründet, als die Erstattung der Kosten für die Zeit ab dem 5.8.2009 geltend gemacht werde. Anspruchsgrundlage sei § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Die Klägerin sei aufgrund § 43 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) als zuerst angegangene Leistungsträgerin verpflichtet gewesen, vorläufige Leistungen zu erbringen. Der Beklagte sei jedoch bis zum 4.8.2009 nicht vorrangig zuständig gewesen. Erst mit dem zum 5.8.2009 in Kraft getretenen § 54 Abs 3 SGB XII habe der Gesetzgeber geregelt, dass auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie eine Eingliederungshilfeleistung sein könne. Die Betreuung in einer Familie als Vollzeitpflege sei nach der zuvor geltenden Rechtslage weder eine ambulante noch eine stationäre Leistung der Eingliederungshilfe iS von § 13 Abs 1 SGB XII iVm §§ 53, 54 Abs 1 SGB XII. Daher habe die Klägerin einen Anspruch auf die Erstattung der von ihr bezifferten Kosten in Höhe von 8020,70 Euro für die Zeit vom 5.8.2009 bis 6.6.2010. Es bestehe kein Anlass, die Deckung des Grundbetrages (für den Lebensunterhalt) von der Erstattung auszunehmen; denn Sinn des § 54 Abs 3 SGB XII sei es gerade, eine geteilte Zuständigkeit (des Sozial- und Jugendhilfeträgers) zu vermeiden.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem Ziel der Kostenerstattung für die Zeit bis 4.8.2009. Sie rügt insoweit eine fehlerhafte Auslegung des § 10 Abs 4 SGB VIII sowie der §§ 53, 54 SGB XII. Bereits nach § 54 Abs 1 SGB XII sei der Katalog des § 54 SGB XII dem Wortlaut nach ("insbesondere") offen ausgestaltet gewesen; mit der Erweiterung des § 54 SGB XII um seinen Abs 3 (Hilfe für Betreuung in einer Pflegefamilie) sei kein neuer Leistungstatbestand für Kinder und Jugendliche geschaffen worden. Sie ist der Ansicht, ihr stehe deshalb auch ein Erstattungsanspruch betreffend die Zeit vom 19.1.2006 bis 4.8.2009 zu und

7

beantragt insoweit,
das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung des Beklagten insgesamt zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,

        

1.    

die Revision zurückzuweisen,

        

und (insoweit sinngemäß)

        

2.    

das Urteil des LSG im Wege der Anschlussrevision aufzuheben, soweit er für die Zeit vom 5.8.2009 bis 6.6.2010 zur Zahlung von 8020,70 Euro verurteilt worden ist.

9

Er hält die Auffassung des LSG hinsichtlich der Rechtslage bis 5.8.2009 für zutreffend, macht aber geltend, das LSG habe zu Unrecht für die Zeit ab 5.8.2009 eine Erstattungspflicht auch hinsichtlich der Kosten für Hs Lebensunterhalt angenommen. Außerdem sei das Kindergeld abzuziehen.

10

Insoweit beantragt die Klägerin,
die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist zulässig; dies gilt auch für die Anschlussrevision, die im Sozialgerichtsgesetz (SGG) zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber auch hier statthaft ist (§ 202 SGG iVm § 554 Zivilprozessordnung; vgl BSG SozR 4-1500 § 144 Nr 4 RdNr 16 mwN). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Einzelnen sind erfüllt. Die Anschlussrevision steht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Hauptrevision, dem Erstattungsbegehren der Klägerin. Die Anschlussrevision ist auch innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der Zustellung der Revisionsbegründung beim Revisionsbeklagten (vgl § 202 SGG iVm § 554 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 Satz 1 ZPO) erklärt und begründet worden.

12

Die Anschlussrevision ist im Sinne einer endgültigen Aufhebung des LSG-Urteils in der Sache begründet, soweit das LSG im Berufungsverfahren auf ein (Teil-)Grundurteil des SG eine Entscheidung über die konkrete Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs für die Zeit ab 5.8.2009 getroffen hat (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Soweit es die dann im Wege der Anschlussrevision (nur noch dem Grunde nach) betroffene Höhe des für diese Zeit geltend gemachten Erstattungsanspruchs und den mit der Revision geltend gemachten Erstattungsanspruch für die Zeit bis 4.8.2009 betrifft, ist die Sache an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

13

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist aufgrund des Vorbringens der Beteiligten ohne Rücksicht auf ungenau formulierte Anträge - selbst wenn sie auf gerichtlichen Vorschlägen beruhen - als wahres Begehren anders als im Klage- und Berufungsverfahren nicht mehr die Anfechtung ergangener Bescheide über die Ablehnung der Eingliederungshilfe (zu dieser prozessualen Möglichkeit der Klägerin § 97 SGB VIII); damit ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, welche Bescheide aufgrund der Entscheidung des LSG und in welchem Umfang aufgehoben sind. Die Beteiligten haben den Anfechtungsteil in der Sache auch zu Recht ausgeklammert, weil die Entscheidung über Erstattungsansprüche der Klägerin nicht von der Wirksamkeit der zur Eingliederungshilfe ergangenen Bescheide abhängig ist. Der Klägerin stand nämlich ein Wahlrecht zwischen der Verfolgung der Eingliederungshilfeansprüche als Verfahrens- und Prozessstandschafterin nach § 97 SGB VIII und der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegen den Beklagten zu(vgl dazu näher: Schneider in juris PraxisKommentar SGB VIII, 2014, § 97 RdNr 27 mwN auch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; Armbruster in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 95 SGB XII RdNr 17 ff und 109 ff). Von den die Eingliederungshilfeleistungen ablehnenden Bescheiden des Beklagten konnten vorliegend ohnedies keine im Erstattungsverfahren bindende Wirkungen ausgehen. Denn im Ausgangsschreiben vom 1.6.2006 hat sich der Beklagte lediglich darauf berufen, die Klägerin sei überhaupt nicht berechtigt, diesen Anspruch zu betreiben, und im Widerspruchsbescheid hat er im Ergebnis zu Recht eine eigene Leistungspflicht - wenn auch mit fehlerhafter Begründung - verneint. Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin den Rehabilitationsantrag nicht an den Beklagten weitergeleitet hat, ist sie selbst gemäß § 14 SGB IX zur Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen zuständig geworden(hierzu später), und der Beklagte durfte deshalb Leistungen überhaupt nicht mehr bewilligen.

14

Zur Klarstellung des Entscheidungstenors wird darauf hingewiesen, dass das LSG nach der Zurückverweisung der Sache mithin nicht mehr über das ursprüngliche Anfechtungsbegehren zu entscheiden hat. Insoweit ist auch im Revisionsverfahren unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten Streitgegenstand ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach für die Zeit vom 19.1.2006 bis 4.8.2009 (Revision) und ein dem Grunde nach niedrigerer Erstattungsanspruch für die Zeit vom 5.8.2009 bis 6.6.2010 (Anschlussrevision; dazu näher später); für die Zeit danach hat sich der Rechtsstreit durch die Klagebeschränkung während des Berufungsverfahrens erledigt (§ 102 Abs 1 SGG).

15

Ein im Rahmen des Anschlussrevisionsantrags von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel liegt darin, dass das LSG den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens verkannt hat (§ 123 SGG). Während das SG neben der Aufhebung des Widerspruchsbescheids im Rahmen der im Revisionsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Anfechtungsklage nur - insoweit antragsgemäß - in der vorliegenden Form zu Unrecht über den Erstattungsanspruch dem Grunde nach ("aufgewandte", "zu beziffernde" Kosten) entschieden hat (§ 130 Abs 1 SGG), hat das LSG unter Berücksichtigung seines (fehlerhaften) Tenors und der Entscheidungsgründe über die genaue Leistungshöhe (8020,70 Euro) befunden, ohne dass ein entsprechender Antrag der Klägerin überhaupt vorlag. Diese selbst hat vielmehr im Schriftsatz vom 15.2.2012 ausdrücklich ausgeführt, mit der Aufstellung der Kosten keine Klageerweiterung beabsichtigt zu haben. Mit seiner Entscheidung hat das LSG damit verkannt, dass der Rechtsstreit mit der Berufung des Beklagten insoweit bei ihm überhaupt nicht angefallen ist. Eine Entscheidung über die genaue Höhe des Erstattungsanspruchs hat das SG nicht getroffen; sie bleibt ggf einem Nachverfahren beim SG vorbehalten (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 56 Nr 15 S 71; SozR 4-3100 § 18c Nr 2).

16

Das Vorbringen der Klägerin vor dem SG im Hinblick auf den Erstattungsanspruch aus eigenem Recht ist nämlich als neben der Anfechtungklage gegen die Ablehnung der Eingliederungshilfe erhobene echte Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG)im Gleichordnungsverhältnis zwischen den beteiligten Behörden auszulegen. Soweit das SG auf diese Leistungsklage entschieden hat, handelt es sich um ein (Teil-)Zwischenurteil (vgl § 130 Abs 1 SGG und § 202 SGG iVm § 301 ZPO; dazu allgemein nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 130 RdNr 4e mwN). Dass das SG antragsgemäß zusätzlich den Widerspruchsbescheid aufgehoben hat, ändert hieran nichts. Damit wurde lediglich über die ursprünglich zugleich anhängig gemachte Anfechtungsklage (im Sinne der Klägerin) durch Endurteil entschieden. Das Zwischenurteil erledigt den Rechtsstreit jedoch nicht abschließend; es steht nur hinsichtlich des Rechtsmittels wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 202 SGG iVm § 304 Abs 2 ZPO einem Endurteil gleich (vgl nur BSGE 61, 217 ff = SozR 3100 § 19 Nr 18). Es kann dahinstehen, ob nach Erlass eines beantragten erstinstanzlichen Grundurteils im Berufungsverfahren, insbesondere in Fällen eines Zwischenurteils über den Grund, überhaupt eine Klageerweiterung (§ 99 SGG) zu einem bezifferten Antrag durch einfache Erklärung, durch Berufung oder Anschlussberufung zulässig ist. Jedenfalls hätte dies eines entsprechenden Antrags bedurft, an dem es vorliegend gerade mangelt.

17

Sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Die Frage nach einem unzulässigen Insichprozess für den Fall, dass der Klägerin selbst die Wahrnehmungszuständigkeit für die Eingliederungshilfe anstelle des Beklagten übertragen worden wäre (dazu später), stellt sich nicht, weil sich die Klage ohnedies gegen den Beklagten als juristische Person richtet. Wäre die Klägerin selbst wahrnehmungszuständig, wäre die Klage vielmehr unbegründet.

18

Auch eine Beiladung der H gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) war nicht erforderlich. Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Vorliegend handelt es es sich um einen Erstattungsstreit zweier Träger der Rehabilitation auf der Basis des § 14 SGB IX(dazu sogleich). In diesem Fall wird die Position des leistungsberechtigten Sozialleistungsempfängers nicht berührt (vgl nur: BSG SozR 4-1500 § 141 Nr 2 RdNr 9; Senatsurteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 10).

19

Ob ein Erstattungsanspruch der Klägerin für die Zeit bis 4.8.2009 dem Grunde nach besteht, kann indes nicht abschließend beurteilt werden. Anspruchsgrundlage dafür kann nur § 104 SGB X iVm § 14 SGB IX sein. Nach § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX hat der mit einem Rehabilitationsantrag angegangene Rehabilitationsträger nach einer Prüfung seiner Zuständigkeit bei deren Fehlen den Antrag unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten. Tut er dies - wie vorliegend - nicht, wird er selbst umfassend für die erforderlichen Rehabilitationsleistungen zuständig (Abs 2 Satz 1). Für die Anwendung des § 14 Abs 1 und 2 SGB IX genügt es, dass die Klägerin als kreisfreie Stadt ein Rehabilitationsträger(dazu §§ 69 Abs 1, 85 SGB VIII iVm § 1 Abs 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.5.2000 - Gesetz- und Verordnungsblatt 236) iS des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB IX(BSGE 101, 207 ff RdNr 28 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 7) und bei ihr der maßgebliche Antrag gestellt worden ist.

20

Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl allgemein nur: Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 010 Einführung RdNr 332 mwN, Stand September 2013; Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 37 RdNr 26 mwN) war der Antrag vom 9.1.2006 zumindest auch als Rehabilitationsantrag auszulegen: H wollte die Leistung unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt erhalten. Entscheidungserheblich ist für die Anwendung des § 14 SGB IX nicht, ob die nach dem SGB VIII erbrachten Leistungen solche der Teilhabe waren(vgl zu dieser Frage andererseits für die Leistungspflicht des Erstattungspflichtigen: BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 20 RdNr 9; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 15).

21

Die Klägerin war auch trotz von Anfang an bestehender nachrangiger Zuständigkeit (§ 10 Abs 4 SGB VIII; im Einzelnen später) unzuständig iS des § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX(im Ergebnis ebenso ohne nähere Begründung BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 2), weil Sinn des § 14 SGB IX die Vermeidung von Streitigkeiten zwischen mehreren Rehabilitationsträgern ist(grundlegend BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). Dass Nachrangigkeit gerade zwei nebeneinander, wenn auch gestufte, Zuständigkeiten voraussetzt, hindert dann aber nicht die Anwendung des § 14 SGB IX.

22

Ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX ist zwar ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht erst aufgrund eines an sie weitergeleiteten Antrages zuständiger Rehabilitationsträger geworden ist. Für die Beurteilung ist insoweit der Antrag vom 7.7.2004 ohne Bedeutung. Maßgeblicher Antrag ist vielmehr der vom 9.1.2006; diesen hat die Klägerin nicht weitergeleitet und hierdurch ihre Zuständigkeit als erstangegangener Träger nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX begründet. Der vorangegangene Antrag vom 7.7.2004, auf den zunächst ambulante und anschließend durch die Betreuung in der integrativen Kindertagesstätte teilstationäre Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bewilligt worden sind, ist dagegen für die Abgrenzung von erstangegangenem und zweitangegangenem Träger schon deshalb nicht (mehr) erheblich, weil mit dem Antrag auf Unterbringung in einer Pflegefamilie eine neue Teilhabeleistung beantragt und nicht nur im Rahmen des Erstantrags eine modifizierende Ergänzung angestrebt oder der ursprüngliche Antrag wiederholt wurde (vgl Luik in jurisPK SGB IX, 2010, § 14 RdNr 55). Der so vorgenommenen Abgrenzung entspricht auch die Regelung des § 14 Abs 6 SGB IX, wonach der (erstangegangene) Träger der Rehabilitation, der bei der Prüfung von Amts wegen erkennt, dass ein weiterer Rehabilitationsbedarf entstanden ist, für den er nicht zuständig nach § 6 Abs 1 SGB IX ist, wegen einer Entscheidung über diesen neuen Bedarf einen Antrag entsprechend § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX an den zuständigen Träger weiterleiten muss; in diesem Fall ist also ein Zuständigkeitswechsel im Gesetz durchaus vorgesehen.

23

Ein Erstattungsanspruch nach allgemeinen Vorschriften ist mit § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX aber nicht ausgeschlossen und ergibt sich regelmäßig aus § 104 SGB X(stRspr; grundlegend BSGE 98, 267 ff RdNr 10 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 4). § 102 SGB X iVm § 43 Abs 1 SGB I findet - anders als das LSG meint - auch vorliegend keine Anwendung. § 102 SGB XII ist nach der Rechtsprechung des BSG in Fällen des § 14 SGB IX nur in Ausnahmefällen anwendbar, in denen sich der erstangegangene Rehabilitationsträger einem Leistungszwang ausgesetzt sieht, der demjenigen des zweitangegangenen Trägers vergleichbar ist(BSGE 104, 294 ff RdNr 15 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9: "in Fällen der vorliegenden Art"; in "Fortentwicklung der Rechtsprechung des 1. Senats"). Ein solcher Ausnahmefall ist schon deshalb auszuschließen, weil sich auch ohne die Existenz des § 14 SGB IX der Erstattungsanspruch nur aus § 104 SGB X ergeben würde(dazu auch BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 2). Für eine Anwendung des § 102 SGB X genügt nicht der Umstand, dass die Klägerin ihre Jugendhilfeleistungen als vorläufig bezeichnet hat(BVerwGE 142, 18 ff RdNr 14 ff mwN); dies hat keine Bindungswirkung für das Erstattungsverfahren (BVerwG aaO). Die Regelung des § 14 SGB IX geht ohnedies der des vom LSG angewandten § 43 SGB I vor(BSGE 109, 56 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1).

24

Nach § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Ein Fall des § 103 SGB X liegt nicht vor; denn diese Norm regelt nur den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist. Ein Anspruch der H gegen die Klägerin wegen der Vollzeitpflege in der Pflegefamilie wäre aber auch ohne § 14 SGB IX nicht nachträglich entfallen. Vielmehr beruft sich die Klägerin gerade darauf, dass sie nach § 10 Abs 4 Satz 2 SGB VIII nachrangig leistungsverpflichteter Träger sei. Der damit allein denkbare Erstattungsanspruch des § 104 SGB X setzt als Grundkonstellation voraus, dass gestufte Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen. Ob vorliegend zwei derart miteinander konkurrierende Leistungspflichten unterschiedlicher Sozialleistungsträger bestanden (sog Leistungsidentität), lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht entscheiden.

25

Der Anspruch scheitert allerdings nicht bereits an einer (eigentlichen) Unzuständigkeit des Beklagten. Für eine Leistungserbringung in Form der Eingliederungshilfe gegenüber H wäre dieser vielmehr - sieht man von § 14 SGB IX ab - sachlich und örtlich zuständig; die Klägerin war auch nicht (ggf) als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe selbst wahrnehmungszuständig. In S-A sind aufgrund einer Heranziehung durch das Land als überörtlichem Sozialhilfeträger (vgl § 2 Abs 1 Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 11.1.2005 - GVBl 8 - iVm § 3 Abs 3 SGB XII), der für Leistungen der Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist (§ 97 Abs 3 SGB XII iVm § 3 Nr 1 AGSGB XII), die Landkreise und kreisfreien Städte zwar mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut. Mit dieser Heranziehung wird in S-A allerdings keine Wahrnehmungszuständigkeit für die Leistungserbringung begründet (zum Begriff der Wahrnehmungszuständigkeit zuletzt Urteil des Senats vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R -, SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 16); denn sie erbringen diese Leistungen insoweit nicht im eigenen Namen, sondern entscheiden im Namen des zuständigen Trägers, also des Landes (§ 6 Satz 2 AGSGB XII).

26

Wäre die als Jugendhilfe erbrachte Betreuung in der Familie auch als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII möglich, regelt § 10 Abs 4 Satz 2 SGB VIII, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen. Für den Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII genügt dabei bereits jede Überschneidung der Leistungsbereiche; es ist dafür nicht (weiter gehend) erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw -zwecks im Bereich einer der den Eingliederungsbedarf auslösenden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (vgl zuletzt BVerwGE 142, 18 ff RdNr 31 mwN). Damit kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, die Betreuung der H nicht mehr in der Herkunftsfamilie, sondern in einer Pflegefamilie vornehmen zu lassen, im Ausgangspunkt auf die Notwendigkeit zur Intervention durch das Jugendamt wegen eines (bislang nicht weiter aufgeklärten) Erziehungsdefizits bei der Betreuung durch die Mutter zurückgeht, wie der Beklagte meint. Für die Beurteilung der Leistungsidentität ist schließlich ohne Bedeutung, wem der jeweilige Anspruch nach der Systematik des SGB VIII und des SGB XII zusteht; entscheidend ist nur, dass die Bedarfe derselben Person - vorliegend der H - gedeckt werden (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11 -, Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr 6).

27

Die Leistungsidentität verlangt zum einen - wenn wie vorliegend mit der Leistung der nachrangigen Leistungspflicht nachgekommen, sie nicht als nach § 14 SGB IX zuständig Gewordener erbracht werden soll -, um im Erstattungsverhältnis eine Lastenverschiebung zu vermeiden(zu diesem Gesichtspunkt BSGE 98, 267 ff RdNr 16 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4), eine inhaltlich rechtmäßige Leistungserbringung nach den für die eigene Leistung geltenden Vorschriften (vgl BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 20), zum anderen aber, dass die Voraussetzungen der Leistungserbringung auch durch den vorrangig Verpflichteten vorliegen (vgl nur: grundlegend BSGE 74, 36 ff = SozR 3-1300 § 104 Nr 8; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr 2; BVerwGE 99, 114 ff). Schließlich bestimmt sich anders als bei Anwendung des § 102 SGB X der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Vorschriften(§ 104 Abs 3 SGB X), was sich auch auf den Anspruchsgrund auswirken kann.

28

Ob die Klägerin an H Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 27 SGB VIII iVm §§ 33, 39 SGB VIII)rechtmäßig erbracht hat, hat das LSG im Einzelnen nicht geprüft. Zur Beurteilung der materiellrechtlichen Voraussetzungen der Leistungserbringung fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen; aus der Bezugnahme auf die von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen ergibt sich hierzu nichts. Ebenso wenig lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG entscheiden, ob und inwieweit H gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Betreuung in der Pflegefamilie als Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 19 Abs 3, 53, 54 SGB XII iVm § 55 SGB IX gehabt hätte.

29

Leistungsidentität liegt unter diesen Voraussetzungen vor, wenn bei einem Kind behinderungsbedingt Entwicklungsstörungen sowohl in körperlicher als auch in geistiger Hinsicht bestehen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft führen, und dadurch Betreuungsleistungen sowohl Maßnahmen der Jugendhilfe als auch der Eingliederungshilfe zu erbringen sind (so bereits BVerwGE 125, 96 ff RdNr 9; dazu auch Küfner, Das Jugendamt 2007, 8 ff). Neben einem erzieherischen Defizit kann eine behinderungsbedingt erforderliche (zur Voraussetzung der Erforderlichkeit § 53 Abs 3 SGB XII iVm § 4 Abs 1 und 2 SGB IX) Eingliederungshilfeleistung im Sinne der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht kommen, wenn eine über die Erziehung hinausgehende qualitative Betreuung erfolgt, die dem Kind das Leben in der Gemeinschaft außerhalb der Familie ermöglichen soll (ähnlich Nellissen in jurisPK SGB VIII, 2014, § 33 RdNr 62; Tillmanns, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2012, § 33 SGB VIII RdNr 7; so wohl auch Kunkel/Kepert in Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl 2014, § 33 RdNr 11). Unschädlich ist, dass die Vollzeitpflege im Leistungskatalog des § 54 Abs 1 SGB XII nicht genannt ist; denn dessen Aufzählung ist ausdrücklich nicht abschließend. Aus der Einfügung des § 54 Abs 3 SGB XII mit Wirkung ab 5.8.2009 lässt sich für die Zeit vor Inkrafttreten nicht entnehmen, gerade die Betreuung in einer Pflegefamilie sei bei einem grundsätzlich offenen Leistungskatalog als Eingliederungshilfe ausgeschlossen gewesen. Es sollte insoweit lediglich für eine bis dahin in der Praxis aufgetretene Abgrenzungsproblematik eine ausdrückliche Regelung geschaffen und so im Ergebnis eine Neuordnung der Zuständigkeiten nur für die Zukunft erreicht werden (vgl BT-Drucks 16/13417, S 6; im Einzelnen sogleich).

30

Zu Unrecht ist deshalb das LSG davon ausgegangen, dass Leistungen der Eingliederungshilfe wegen Betreuung in einer Pflegefamilie erst seit Inkrafttreten des § 54 Abs 3 SGB XII idF des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus(vom 30.7.2009 - BGBl I 2495) in Betracht kommen. Zwar handelt es sich bei der Betreuung in einer Familie nicht um die Hilfe in einer Einrichtung iS des SGB XII; denn es fehlt an den eine Einrichtung kennzeichnenden Merkmalen eines in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestandes an personellen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R -, SozR 4-3500 § 106 Nr 1, RdNr 19 mwN). Das bedeutet aber nicht, dass die Erbringung von Vollzeitpflege in Pflegefamilien als ambulante Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungsleistung ausscheidet.

31

Um die vorliegend denkbare Leistungsidentität abschließend prüfen zu können, wird das LSG nach der Zurückverweisung deshalb Feststellungen dazu treffen müssen, ob bei H neben der Betreuung in der integrativen Kindertagesstätte ein zusätzlicher Bedarf für Eingliederungsmaßnahmen nach §§ 53 Abs 1 Satz 1, 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII iVm § 55 Abs 1 und 2 SGB IX bestand und eine über die reine Erziehung hinausgehende Förderung in der Pflegefamilie erfolgt ist. Bis zur Einfügung des § 54 Abs 3 SGB XII zum 5.8.2009 war allerdings der Träger der Jugendhilfe im Fall der Betreuung in einer Pflegefamilie selbst bei bestehender Sozialhilfebedürftigkeit des Kindes nach § 10 Abs 4 Satz 1 SGB VIII für den Lebensunterhalt vorrangig zuständig(so bereits BVerwGE 125, 96 ff). Ein ggf bestehender Erstattungsanspruch wäre deshalb in der Zeit vom 19.1.2006 bis 4.8.2009 auf die Kosten der Erziehung beschränkt; nur insoweit sind die Leistungen ggf gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich, wie dies der in § 10 Abs 4 Satz 2 SGB VIII normierte Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber der Sozialhilfe voraussetzt(vgl dazu BVerwGE 109, 325 ff). Die Sicherstellung des Lebensunterhalts eines Kindes ist - wie hier im Rahmen der Vollzeitpflege - zwar eine Leistung nach dem SGB VIII (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB VIII iVm §§ 32 bis 35, § 35a Abs 2 Nr 2 bis 4 SGB VIII). Dies gehört jedoch bei der Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie, bei der es sich - wie ausgeführt - nicht um eine stationäre Leistung handelt (vgl zur stationären Leistung aber § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670), nicht zugleich zu den integralen (vgl in anderem Zusammenhang: BSGE 99, 252 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 3; BSG, Urteil vom 9.12.2008 - B 8/9b SO 12/07 R) Aufgaben der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwGE 142, 18 ff RdNr 35). Von der Erstattung sind deshalb die in den Leistungen nach § 39 SGB VIII enthaltenen Bestandteile für den Lebensunterhalt auszunehmen. Dies wird ggf im Nachverfahren zu berücksichtigen sein.

32

Für die Erstattung ist allerdings ohne Bedeutung, ob mit den Pflegeeltern Verträge nach §§ 75 ff SGB XII, insbesondere eine Vergütungsvereinbarung, getroffen ist. Weder handelt es sich bei der Betreuung in einer Pflegefamilie um die Leistung in einer Einrichtung (s oben) noch um die Leistung eines ambulanten Dienstes iS des § 75 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Die durch die Pflegeeltern anfallenden Tätigkeiten können nicht als Dienstleistung an einer Person (zu dieser Definition Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 70 mwN) verstanden werden; dies würde den persönlichen Beziehungen der Betroffenen nicht gerecht werden. Deshalb stehen die entsprechenden Leistungen des § 33 SGB VIII ebenfalls nicht unter dem Vorbehalt von Vergütungsvereinbarungen(dazu §§ 78a, 39 SGB VIII).

33

Schließlich kann für den Grund der Erstattungsforderung von Bedeutung sein, ob Einkommen und Vermögen der H - auf das der Pflegeeltern kommt es nicht an - einzusetzen wäre (§ 19 Abs 3 SGB XII iVm § 104 Abs 3 SGB X). Eine privilegierte Maßnahme liegt jedenfalls nicht vor (vgl § 92 Abs 2 SGB XII). Die Anwendung des sog Bruttoprinzips (trotz zu berücksichtigenden Vermögens und/oder Einkommens volle Leistung gegen zumutbaren Aufwendungsersatz) scheidet mangels einschlägiger Regelung aus, sodass es keiner Entscheidung bedarf, wie dann zu verfahren wäre (vgl allgemein zum Bruttoprinzip BSGE 114, 147 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 92a Nr 1). Das Kindergeld wäre allerdings nicht abzuziehen, sondern lediglich, soweit es überhaupt H als Einkommen zuzuordnen wäre (dazu § 82 Abs 1 Satz 3 SGB XII)oder tatsächlich erzielt sein sollte, im Rahmen der Einkommensgrenzen der §§ 85 ff SGB XII zu berücksichtigen.

34

Für die (vom SG ggf im Nachverfahren zu prüfende) Höhe des Erstattungsanspruchs sei angemerkt, dass das SGB XII keine nähere Regelung über die Art und Höhe der Leistung enthält, sodass diese gemäß § 17 Abs 2 SGB XII ins Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt sind. Da eine Orientierung im Rahmen dieses Ermessens an § 39 SGB VIII indes angebracht ist, sind erstattungsfähig die Kosten - ohne den Lebensunterhalt -, die den Leistungen nach § 39 SGB VIII entsprechen(zu diesem Gedanken allgemein nur BSG SozR 1300 § 104 Nr 6). Im Rahmen des Erstattungsverfahrens kann mithin der Erstattungspflichtige dem Erstattungsberechtigten nicht entgegenhalten, er hätte das Ermessen anders ausgeübt. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die vom Erstattungsberechtigten erbrachten Leistungen im Rahmen des ansonsten vom Erstattungspflichtigen auszuübenden Ermessens bewegen.

35

Auf die Anschlussrevision des Beklagten kann auch über die Zeit vom 5.8.2009 bis 6.6.2010 nicht abschließend entschieden werden, weil entgegen der Ansicht des Beklagten ab 5.8.2009 Kosten für den Lebensunterhalt im Rahmen des Erstattungsbegehrens nicht mehr auszunehmen sind (dazu später), andererseits eine niedrigere Höhe des Erstattungsanspruchs daraus resultieren könnte, dass ebenso wie für die Zeit bis 4.8.2009 ausreichende tatsächliche Feststellungen dazu fehlen, ob ein Erstattungsanspruch überhaupt besteht. Wäre dies der Fall, wäre dem mit der Anschlussrevision verfolgten Begehren des Beklagten - wenn auch mit anderer Begründung - Rechnung getragen.

36

Dem kann nicht entgegengehalten werden, mit der vom Senat bereits von Amts wegen vorgenommenen Änderung des LSG-Urteils (vom bezifferten Leistungsurteil in ein Grundurteil) dürfte nicht mehr geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch ab 5.8.2009 überhaupt vorliegen. Dies würde den rechtlichen Interessen des Beklagten bei der aus dem Verfahrensfehler des LSG resultierenden prozessualen Situation nicht gerecht werden. Da einerseits das SG ein Grundurteil (auch betreffend die Leistungshöhe) dahin erlassen hat, dass die gesamten Kosten erstattungspflichtig sind, und diese nur noch zu beziffern seien, andererseits im Sozialgerichtsverfahren auch ein Grundurteil im Rahmen eines Höhenstreits möglich ist (vgl dazu nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 130 RdNr 2d mwN), hätte sich der durch das Urteil belastete Beklagte dagegen auch allein wegen der Höhe wehren können. Wenn aber im Höhenstreit alle Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind, um zu einer höheren Leistung zu gelangen (vgl nur BSGE 94, 109 ff RdNr 5 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1), muss Gleiches für den umgekehrten Fall gelten, wenn sich der Betroffene mit dem Ziel einer errechenbaren Minderung der Leistung wehrt. Auch in dieser Konstellation liefe eine Beschränkung der Prüfung auf eine unzulässige Elementenfeststellung hinaus (zu diesem Gesichtspunkt auch Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 11 mwN). Vorliegend ist das Ziel der Anschlussrevision - ausgehend von dem zu Unrecht vom LSG bezifferten ausgeurteilten Zahlbetrag - in der Höhe genau errechen- und bezifferbar (Abzug der Leistungsbestandteile für den Lebensunterhalt und des Kindergeldes vom Gesamtbetrag, dieser auf 8020,70 Euro vom LSG bestimmt). Selbst wenn diese beiden Aspekte nicht zu einer geringeren Erstattungssumme führen würden, könnte sich die gleichwohl errechenbare Minderung immer noch daraus ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung überhaupt nicht vorlagen. So liegt die Sache hier. Damit würden im Nachverfahren allerdings nur noch der Umfang der aufgewendeten Kosten und die Höhe eines Abzugs wegen des Lebensunterhalts und eines gezahlten Kindergelds zu prüfen sein. Eine im Ergebnis niedrigere Erstattungsforderung darf sich insoweit für die Klägerin nicht ergeben.

37

Für die Zeit ab Inkrafttreten des § 54 Abs 3 SGB XII zum 5.8.2009 ergibt sich nämlich eine andere Beurteilung möglicher Leistungsansprüche der H (unter Einschluss von Kosten des Lebensunterhalts) und damit der Erstattungsansprüche als für die davor liegende Zeit (dazu oben). Ab diesem Zeitpunkt müssen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in der Form einer Betreuung in einer Pflegefamilie die qualifizierten Voraussetzungen des § 54 Abs 3 SGB XII erfüllt sein. Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist danach auf die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Person, die einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII bedarf, Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Unter den genannten Voraussetzungen hat der Gesetzgeber jede erforderliche Betreuung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie typisierend als Eingliederungshilfe normiert, aber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass ab diesem Zeitpunkt jegliche Betreuung - ob als neuer oder fortbestehender Leistungsfall - nur noch nach den genannten Kriterien als erforderliche und geeignete Leistung zur Verwirklichung der Eingliederungszwecke des § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 1 und 2 SGB IX anzusehen ist.

38

Erfüllt die ab dem Inkrafttreten des § 54 Abs 3 SGB XII an H erbrachte Leistung der Klägerin die in dieser Norm genannten weiteren Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe, ist der Beklagte indes für die Maßnahme ab diesem Zeitpunkt insgesamt erstattungspflichtig. Nur diesen Schluss lässt die ebenfalls zum 5.8.2009 erfolgte Änderung des § 28 Abs 5 SGB XII(jetzt § 27a Abs 4 Satz 3 SGB XII) zu. Danach soll die Unterbringung in einer Pflegefamilie regelmäßig zu einer abweichenden Bemessung der Regelsätze für den notwendigen Lebensunterhalt führen; diese Änderung ist im Hinblick auf § 54 Abs 3 SGB XII erfolgt(BT-Drucks 16/13417, S 6). Sie macht deutlich, dass der Träger der Sozialhilfe auch für die mit der Unterbringung verbundenen Kosten zum Lebensunterhalt als einem integralen Bestandteil der Maßnahme aufzukommen hat.

39

Mit dem neuen Leistungstatbestand in § 54 Abs 3 SGB XII sollte ermöglicht werden, dass auch Hilfe für die Betreuung in einer Familie als Alternative zur vollstationären Betreuung in Anspruch genommen wird, wenn dies dem Wohle des Kindes dient. Außerdem sollte eine Gleichbehandlung mit seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen erreicht werden und zugleich die üblicherweise aus den unterschiedlichen Leistungszielen resultierende gespaltene Trägerschaft (Sozialhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe) beendet werden (BT-Drucks 16/13417, S 6). Dieses gesetzgeberische Ziel einer abschließenden Abgrenzung der Fallgruppen voneinander verlangt, dass Leistungen zur Betreuung von Kindern in einer Pflegefamilie über den 5.8.2009 hinaus regelmäßig nur noch möglich sind, wenn die einschränkend eingeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben.

40

Diese Auslegung im Sinne einer übergangslosen Neuregelung, die teilweise günstiger, teilweise ungünstiger ist als die alte Regelung, wird dadurch gestützt, dass das SGB XII anders als das Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in § 66 SGB II und das Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in § 422 SGB III keine spezielle Übergangsregelung für bereits begonnene Maßnahmen enthält. Einer Vertrauensschutzregelung bedarf es ohnedies in Fällen der vorliegenden Art, in denen Leistungen nach dem SGB VIII gewährt worden sind und nur die Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern betroffen ist, nicht. Ob in anderen Übergangsfällen, in denen ausschließlich Leistungen nach den früheren Vorschriften der Eingliederungshilfe (s dazu oben) erbracht worden sind, geeignete Lösungen (etwa Analogie zu § 66 SGB II und § 422 SGB III) zu suchen sind, kann offen bleiben.

41

Soweit es die Berücksichtigung von Kindergeld betrifft, gelten entgegen der Ansicht des Beklagten die gleichen Grundsätze wie für die Zeit bis 4.8.2009. Abgesehen davon, dass Kindergeld ggf schon bei § 39 SGB VIII nach dessen Abs 6 leistungsmindernd wirkt und damit auf die Höhe der Erstattungsforderung durchschlägt, ist es, wenn es denn Einkommen der H ist, nur nach Maßgabe der Einkommensgrenzen der §§ 85 ff SGB XII zu berücksichtigen.

42

Das LSG wird bei seiner Entscheidung auch zu prüfen haben, ob im Hinblick darauf, dass es sich bei dem SG-Urteil nur um ein Teil-Endurteil, verbunden mit einem Teil-Zwischenurteil, handelt, eine Kostenentscheidung zu ergehen hat (vgl dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 193 RdNr 2b); ggf ist die Kostenentscheidung des SG aufzuheben. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, 45 Abs 2, 47 Abs 1 und 2, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz. Die für die Streitwertbestimmung maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben sich für den Revisionsantrag der Klägerin aus deren Angaben zum Umfang des Erstattungsanspruchs; für die Anschlussrevision ist der Auffangstreitwert von 5000 Euro zugrunde zu legen.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2009 – 11 L 519/09 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2009 wendet, durch den ihr Anordnungsbegehren in der Gestalt des Antrags vom 14.7.2009 zurückgewiesen wurde,

„den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin für einen Zeitraum von sechs Monaten, längstens jedoch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leistungen zum Unterhalt des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII zu gewähren,“

bleibt ohne Erfolg.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der o.g. Antrag der Antragstellerin vom 14.7.2009 ist, den das Verwaltungsgericht ausdrücklich seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen, indem es angenommen habe, es gehe ihr im Grunde lediglich um Unterhaltsleistungen für ihr Mündel, die gemäß § 39 SGB VIII nicht selbständig, sondern lediglich als Annex-Leistungen zu erbringen seien. Vielmehr begehre sie Leistungen zur Deckung des erzieherischen Bedarfs und darüber hinaus Leistungen zum Lebensunterhalt.

Ihrem weiteren Beschwerdevortrag, mit Blick auf gerichtlich geäußerte Zweifel an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der nicht ohne Weiteres beweisbaren Voraussetzungen der §§ 27, 33 SGB VIII (Erziehungsfähigkeit und Erziehungsbedürftigkeit des Mündels) habe man die Annex-Leistung in den Fokus des Eilverfahrens gestellt und dies führe zu keiner entsprechenden Reduzierung des umfassenden Begehrens, nur weil man es im Rahmen des Eilverfahrens nicht geltend machen könne, lässt sich entnehmen, dass auch die Antragstellerin die Antragsfassung vom 14.7.2009 als Beurteilungsgrundlage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ansieht.

Das Vorbringen der Antragstellerin, das gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt, rechtfertigt im Ergebnis keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des danach maßgeblichen Streitgegenstandes.

Die von ihr begehrte einstweilige Anordnung i.S.d. § 123 VwGO setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus, die darzulegen und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind.

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes i. S. d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO für den Erlass der hier begehrten vorläufigen Regelung kann jedenfalls mit Blick auf die Erklärungen der Antragstellerin in den vorgelegten Schreiben vom 26.7.2009 und vom 4.9.2009 nicht ohne weiteres verneint werden.

Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, denn bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Betrachtung ist jedenfalls der für den Erlass der einstweiligen Anordnung vorausgesetzte Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) nicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht,

zum Maßstab einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Erfolgsaussichten in der Hauptsache etwa Kopp, VwGO, 15. Aufl., § 123 Rdnr. 25, Bader, VwGO, 4. Aufl. § 123 Rdnr. 22, Beschluss des Senats vom 22.10.2008 - 3 B 279/08 -.

Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat allerdings davon aus, dass der - als Personensorgeberechtigter für die hier in Rede stehenden Leistungen anspruchsberechtigten - Antragstellerin

hierzu etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 28.5.2009 – 1 A 54/08 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2008 – 4 L A 193/06 -, jeweils zitiert nach Juris

nicht entgegen gehalten werden kann, durch ihre Betreuungsleistungen den zwischen den Beteiligten umstrittenen konkreten erzieherischen Bedarf ihres Mündels i.S.d. § 27 SGB VIII sowie dessen Unterhaltsbedarf nach § 39 SGB VIII mangels anderslautender Erklärung freiwillig und unentgeltlich zu decken, was einem Anspruch nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII bereits entgegenstünde.

Die Antragstellerin hat bereits im Januar 2008 durch Stellung ihres Antrags auf Jugendhilfeleistungen nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII bei dem Sozial- und Jugendamt der Stadt A-Stadt und durch ihren erneuten - gleichfalls an das Sozial- und Jugendamt der Stadt A-Stadt gerichteten - Antrag auf Gewährung von Vollzeitpflege und Pflegegeld nach SGB VIII zusätzlich zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII vom 4.2.2009 hinreichend deutlich gemacht, dass sie als – nicht unterhaltsverpflichtete – Tante ihres Mündels trotz Vormundschaft und Personensorgerechts nicht weiter zur freiwilligen und unentgeltlichen Erbringung derartiger Leistungen bereit ist,

so zu vergleichbarer Antragstellung bereits BVerwG, Urteil vom 15.12.1995 - 5 C 2/94 -zitiert nach Juris; OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2005 - 2 A 111/05 - siehe in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des § 27 Abs. 2 a SGB VIII.

Damit kann von einer anspruchsvernichtenden Bedarfsdeckung nicht ausgegangen werden.

Dem hier geltend gemachten Anspruch nach § 39 SGB VIII steht auch nicht - wie von den Beteiligten eingehend diskutiert - die Vor- und Nachrangbestimmung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII entgegen; denn diese Vorschrift, die die Konkurrenz von auf gleiche, gleichartige, kongruente, sich überschneidende oder deckungsgleiche Leistungen gerichteten Ansprüchen sowohl auf Jugendhilfe als auch auf Sozialhilfe regelt, ist nicht unmittelbar auf das Verhältnis zwischen Hilfebegehrendem und Sozialleistungsträger anwendbar, sondern hat - lediglich - Bedeutung für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger,

hierzu BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 22.99 -, FEVS 51, 341.

Ein Anordnungsanspruch ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich das eingangs umschriebene Antragsbegehren der Antragstellerin - prozessual gesehen - auf die vorläufige Sicherstellung des Unterhalts ihres Mündels i. S. d. § 39 SGB VIII beschränkt. Zwar trifft es zu, dass Leistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts und zu den Kosten der Erziehung - materiell-rechtlich - lediglich unselbständige Annex-Leistungen zu den jeweiligen sozialpädagogischen Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII darstellen und auch nur in diesem Kontext beantragt und gewährt werden können

vgl. hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 15.12.1995, a.a.O., sowie vom 2.3.2006 - 5 C 15/05 - und vom 24.9.2007 - 5 B 154/07 -, jeweils zitiert nach Juris; Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, § 39 Rz. 6, 7; Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 39 Rz. 3; Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage, § 39 Rz. 4; Schellhorn, SGB VIII, 3. Auflage, § 39 Rz. 6.

Die im vorliegenden Verfahren konkret erstrebte Leistung betrifft indes die Gewährung solcher finanzieller Hilfen (Sicherstellung des Unterhalts des Mündels der Antragstellerin), die gerade nicht losgelöst von pädagogischer Hilfe auf der Grundlage des SGB VIII beantragt wurden und weiter begehrt werden. Denn die Leistungsansprüche werden, wie auch in der eingangs zur Antragsfassung wiedergegebenen Beschwerdebegründung nochmals verdeutlicht wurde, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens (weiterhin) eindeutig umfassend verfolgt. Nur mit Blick auf die unterschiedliche Eilbedürftigkeit der Teilansprüche hinsichtlich Erziehung (§ 27 SGB VIII), Betreuung und Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und Unterhalt (§ 39 SGB VIII) hat die Antragstellerin im und für das Eilverfahren eine Differenzierung vorgenommen. Dies ist prozessual zulässig und mit Blick auf das Erfordernis des Vorliegens eines Anordnungsgrundes angemessen, ändert aber nichts an der tatsächlich gegebenen und materiell-rechtlich erforderlichen Geltendmachung der Gesamtleistung nach §§ 27, 33 und 39 SGB VIII.

Das Anordnungsbegehren der Antragstellerin scheitert im Ergebnis jedoch daran, dass sie - materiell-rechtlich - einen Anordnungsanspruch auf Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII in Verbindung mit den Hilfen für Erziehung i. S. d. § 27 SGB VIII und für Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII nicht mit dem in Verfahren der vorliegenden Art erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat.

Aus den Angaben der Antragstellerin im Rahmen ihres erstmaligen Antrags auf Jugendhilfeleistungen vom 19.1.2008 lässt sich entnehmen, dass ihr Mündel körperlich und geistig schwer behindert ist und seine geistige Entwicklung zum damaligen Zeitpunkt – bei einem Lebensalter von 13 Jahren - demjenigen eines etwa zwei- bis dreijährigen Kindes entsprach, dass seine Gedächtnis- und Orientierungsfähigkeit sehr eingeschränkt waren und der Besuch der Körper- und Geistigbehindertenschule Emmendingen-Wasser nur bei entsprechendem gesundheitlichen Wohlbefinden möglich war. Der Eintritt grundlegender Veränderungen ist zwischenzeitlich nicht geltend gemacht worden.

Danach zeigt die eigene Beschreibung der Pflege- und Betreuungssituation durch die Antragstellerin weder einen konkreten Erziehungsbedarf noch ein Erziehungsdefizit auf, dem durch Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII begegnet werden müsste. Dies wäre aber eine der grundlegenden Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Unterhaltsgewährung nach § 39 SGB VIII.

Ein solcher Erziehungsbedarf und damit ein durch Hilfeleistung auszugleichendes Erziehungsdefizit ergeben sich des Weiteren auch nicht aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben der E-Schule, E. vom 28.7.2009. Zwar wird dort von Entwicklungsfortschritten des Mündels in dem besuchten Bildungsgang für geistig behinderte Schüler und einer prinzipiellen Erziehungsfähigkeit auch im häuslichen Bereich berichtet. Auch ist aus der Sicht des Senats eine Erziehungsfähigkeit schwer geistig behinderter Kinder und Jugendlicher nicht generell zu verneinen.

Vorliegend ist jedoch eine Relativierung geboten. Zum einen kann nach dem von der Antragstellerin selbst beschriebenen Status ihres Mündels von einer wesentlichen Beeinflussbarkeit des Zustandes nicht ausgegangen werden. Zum anderen spricht nichts dafür, dass die bestehenden Defizite auf einem Erziehungsdefizit beruhen.

Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Hilfebedürftigkeit des Mündels der Antragstellerin im Kern auf dessen geistiger und körperlicher Behinderung beruht und als zentraler Bedarfsgegenstand die Milderung eben dieser Folgen auch im Rahmen der Betreuung anzusehen ist. Die Deckung dieses Bedarfs ist jedoch nicht Aufgabe und Ziel von Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII, die auf den Ausgleich von Erziehungsdefiziten (§ 27 SGB VIII) und Milderung bzw. Behebung seelischer Behinderung durch Eingliederungshilfemaßnahmen nach § 35 a SGB VIII abzielen.

Maßnahmen zur Milderung der Folgen körperlicher und geistiger Behinderung sind vielmehr Teil der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des SGB XII, insbesondere des § 54 SGB XII, für deren Gewährung der Antragsgegner nicht passiv legitimiert ist.

In diesem Zusammenhang sei auch verwiesen auf die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem neugefassten § 54 Abs. 3 SGB XII (Leistungen für Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in einer Pflegefamilie) stehende Unterhaltsregelung des § 28 Abs. 5 SGB XII, die - laut Gesetzesbegründung BT-DS 16/13417 - gewährleistet, dass sich der Sozialhilfeträger im Einzelfall hinsichtlich der Höhe auch an den Pauschalsätzen der Jugendhilfe orientieren kann.

Was den von der Antragstellerin in der Hauptsche verfolgten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und Leistungen für Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII anbelangt, spricht danach bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Betrachtung Überwiegendes gegen das Bestehen eines solchen Anspruchs. Dies bedeutet zugleich, dass die Erfolgsaussichten auch für den im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Anspruch auf Gewährung der vom Bestehen eines solchen Anspruchs abhängigen Annexleistung - Unterhalt nach § 39 SGB VIII – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen sind. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch ist mithin nicht glaubhaft gemacht.

Vor diesem Hintergrund kann die im Wege einstweiliger Anordnung begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung einer Unterhaltsleistung nach § 39 SGB VIII für das Mündel der Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht erfolgen.

Mithin ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die im Jugendhilfefall M X in der Zeit vom 05.08.2009 bis einschließlich 31.12.2012 entstandenen ungedeckten Aufwendungen auch in Bezug auf den Lebensunterhalt - einschließlich der Leistungen für Klassenfahrten, Weihnachtsbeihilfen und pauschalierten Ferienbeihilfen - nebst Prozesszinsen mit vier vom Hundert seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage im Hinblick den Zeitraum 01.06.2009 bis 04.08.2009 und im Hinblick auf einen höheren Zinsanspruch abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 95 Prozent.


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(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.