Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Aug. 2011 - 1 SsRs 33/10, 1 Ss Rs 33/10

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2011:0808.1SSRS33.10.0A
bei uns veröffentlicht am08.08.2011

1. Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 29. April 2010 im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben, als das Amtsgericht Landau in der Pfalz zwei Geldbußen in Höhe von 100,00 Euro und 50,00 Euro (im Urteilstenor mit dem Gesamtbetrag von 150,00 € beziffert) festgesetzt hat.

Gegen den Betroffenen wird eine neue Geldbuße von 140,00 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat den Betroffenen am 29. April 2010 wegen fahrlässigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter irreführender Bezeichnung in „Tateinheit“ mit fahrlässigen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels in Fertigpackungen ohne ein Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe von § 7 LMKV (§§ 11, 59, 60 LFGB, 3, 7, 10 LMKV in der jeweils im Jahr 2008 gültigen Fassung, § 20 OWiG) angebracht zu haben zu einer Geldbuße von 150,00 € verurteilt.

2

Das Urteil geht im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

3

„Der …-jährige Betroffene ist Techniker für Wein- und Obstbau und seit 1976 als Winzer tätig. Er betreibt das Weinhaus C…, in dem auch seine Ehefrau G… S… tätig ist.

4

Im Sommer 2007 begann der Betroffene mit der Produktion von „Verjus“, welches hauptsächlich als flüssiges Würzmittel genutzt werden soll. Das Produkt schmeckt fruchtig, säuerlich und leicht süß. Auf der zugehörigen Flasche, von denen 1700 abgefüllt wurden, wird dieses Produkt auf dem vorderen Etikett mit „Verjus“ sowie als „Edler Saft aus grünen Trauben“ bezeichnet. Zudem sind dort die Inhaltsmenge und die Adresse des Unternehmens des Betroffenen angegeben. Es findet sich indes kein Hinweis auf ein Mindesthaltbarkeitsdatum. Auf der Rückseite findet sich ein Etikett, auf dem es u.a. heißt:

5

„kühl lagern

Mind. Haltb.(…)“.

6

Um den Flaschenhals ist ein zusammengerollter Zettel befestigt, der folgenden Text enthält:

7

„Im Mittelalter zählte der Verjus (ital. Agrest) zu den unentbehrlichen Gewürzen der Küche. Älteste Spuren reichen bis in römische Zeit zurück. Erst vor gut einem Jahrhundert verschwand dieses hochgeschätzte Nebenprodukt des Weinbaus.

8

Verjus ist der Saft grüner, noch nicht ganz reifer Weintrauben. Diese werden vor der eigentlichen Ernte von Hand ausgeschnitten, und enthalten dadurch noch reichlich Säure.

9

Das Aroma frisch gepresster Früchte, der Geschmack nach frischen Trauben, der nur geringe Zuckeranteil und eine spezifische Säuremischung machen das Produkt zu einer Zutat erster Wahl. Das Interesse der besten Köche ist geweckt, weil der eigenständige und ausgewogene Charakter dieser natürlichen Würze perfekt den Anforderungen der großen Küchenchefs entspricht, die diesen Saft ebenso im traditionellen Sinn als Saucenfond verwenden, wie als Würzmittel und Alternative zum Essig. Im letzteren Fall bildet der Beerensaft die Basis für leichte Salatsoßen und Vorgerichte, weil seine Säurestruktur den Gaumen weniger angreift als Essig und damit den Genuss von gutem Wein nicht beeinträchtigt. In dieser modernen Küche, die immer auf der Suche nach stabilen Grundnuancen und nach Leichtigkeit ist, eröffnet sich dem „grünen Saft“ wegen seiner Finesse und seiner breiten Palette säuerlicher Anteile, aber auch wegen seiner diätetischen Qualitäten wieder eine Zukunft. Historische Rezepte, die den Ruf der regionalen Küche stärken, finden bei den Genießern ebenso breiten Anklang wie die neuen Kreationen erfindungsreicher Köche.

10

Unter diätetischen Gesichtspunkten war er u.a. geschätzt wegen seiner appetitanregenden und magenstärkenden Eigenschaften. Weniger scharf als Essig und weniger bitter als der Saft der Zitrone, diente dieses „Nebenprodukt“ aus dem Weinberg seit der Antike als Heilmittel. Man nutzte ihn als schmerzstillendes Mittel und zur Desinfektion. Es wurden ihm sogar aphrodisische Wirkungen nachgesagt.

11

Naturrein, frei von Konservierungsstoffen und sonstigen Zusätzen darf unser rosefarbener, aus Regent gewonnener Verjus, in der heutigen gesunden Zeit in keiner Küche fehlen.

12

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Ausprobieren.

13

G… und A… S…“

14

Das Produkt wird ausschließlich in den Verkaufsräumen des Unternehmens der Betroffenen zu einem Preis von 5,50 € verkauft.

15

Frühestens wenige Wochen nach Verkaufsstart wurde dort an mehreren Stellen innerhalb und außerhalb des Verkaufsraums ein Hinweisschild angebracht, welches den Inhalt nach dem beigefügten Informationsblatt entspricht, da Kunden Fragen nach dem Produkt stellten und deren umfassende Beratung insbesondere in Stoßzeiten nicht gewährleistet war. Später wurde folgender Satz eingefügt: „Mit Mineralwasser gemischt, ist er auch ein erfrischender Durstlöscher ohne Alkohol“.

16

Das Amtsgericht hat diese Feststellungen aufgrund der Einlassung des Betroffenen sowie durch Vernehmung von Zeugen (G… S…, R… R… und N… H…) sowie durch Inaugenscheinnahme der Verkaufsräume und durch Verkostung des in Rede stehenden Produktes getroffen. Ferner hat das Amtsgericht auf Antrag des Betroffenen ein Sachverständigengutachten durch die Gesellschaft für Konsumforschung in Auftrag gegeben, bei dem eine Verkehrsbefragung über eine mögliche Irreführung der Verkehrsbezeichnung „Verjus“ sowie „Edler Saft aus grünen Trauben“ im Zusammenhang mit den bei der Etikettierung verwendeten Angaben durchgeführt wurde. Nach der Beweisaufnahme und nach Anhörung des Sachverständigen K… H… hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass das vom Betroffenen angebotene Produkt „Verjus“ unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht worden sei. Nach der bundesweiten und bevölkerungsrepräsentativen Umfrage hätten 67 % aller Befragten bzw. 66 % der Befragten des engeren Verkehrskreises mit dem Produkt ein Getränk assoziiert, welches zum unmittelbaren Verzehr geeignet sei. Als Würzmittel sei es demgegenüber ganz überwiegend nicht eingeordnet worden. Selbst unter den Befragten des engsten Verkehrskreises, die Würzmittel aus Weintrauben kaufen bzw. für die dies in Betracht käme, hätten viele eine Eignung zum Trinken genannt. Da der Verkaufsraum des Betroffenen prinzipiell allen Bevölkerungsgruppen offenstünde, sei dem Beweisantrag des Betroffenen, ein weiteres Gutachten, welches die Befragung bisheriger Erwerber und gegenwärtiger Interessenten zum Gegenstand gehabt hätte, nicht nachzugehen. Die Gruppe der gegenwärtigen Interessenten unterscheide sich in ihren Merkmalen nicht von den Personen, die durch den Sachverständigen H… im Verkehrskreis befragt worden seien.

17

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 03. Mai 2010 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Darin führt er aus, dass sich die Rechtsbeschwerde lediglich gegen die Verurteilung wegen des fahrlässigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter irreführender Bezeichnung richtet. Insoweit rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

18

Die mit Beschluss der Einzelrichterin vom 01. Juni 2011 auf den Senat übertragene und damit ersichtlich gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde bleibt hinsichtlich des Schuldspruchs ohne Erfolg.

19

Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer zu Recht verurteilt; auch die erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich als unbegründet. Hinsichtlich der Rechtsfolgen führt aber die Sachrüge zu einer Neufestsetzung der Geldbuße.

20

Soweit der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel dahingehend beschränkt hat, dass lediglich die Verurteilung wegen des fahrlässigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter irreführender Bezeichnung angegriffen und die Verurteilung wegen Nichtangabe- bzw. nicht richtiger Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums bei der beanstandeten Etikettierung nicht beanstandet wird, ist die Beschränkung nicht wirksam. Gegenstand des Urteils ist hier eine einheitliche Tat des Beschwerdeführers, d.h. ein einheitlicher Lebensvorgang, innerhalb dessen er die Bußgeldtatbestände verwirklicht hat (vgl. Göhler, OWiG, a.a.O., Vor § 59, Rdnr. 59). Daher ist vorliegend nicht von einem tatmehrheitlichen Geschehen sondern von einer Handlung im natürlichen Sinne mithin von einer Tateinheit auszugehen.

21

Entsprechend ist die Entscheidung des Amtsgerichts Landau in der Pfalz im vollen Umfang zu überprüfen.

1.

22

Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen formelles Recht rügt, bleibt ihm der Erfolg versagt. Die in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) erhobene Aufklärungsrüge erweist sich als unbegründet.

23

Der Beschwerdeführer trägt insoweit vor, das Amtsgericht habe einen in der Hauptverhandlung vom 29. April 2010 gestellten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass jeder Erwerber des beanstandeten Erzeugnisses Verjus über dieses Produkt umfassend informiert sei oder werde und keiner Irreführung unterlegen sei, zu Unrecht und unter Verstoß gegen § 244 StPO zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei unter Zugrundelegung einer Befragung bisheriger Erwerber sowie gegenwärtiger Interessenten am Erwerb des beanstandeten Produktes ungeeignet. Eine Befragung der bisherigen Erwerber sei ohne Sinn, weil sie das Produkt kennen würden. Der Kreis der Interessenten sei insoweit unspezifisch. Zudem sei bereits ein umfangreiches Gutachten eingeholt worden, welches eine umfassende Verkehrsbefragung zur Grundlage gehabt habe, in welcher der Kreis der Interessenten, mithin der potentiellen Käufer des Produktes, einbezogen worden sei. Im Übrigen könne nicht mehr nachvollzogen werden, inwieweit eine Irreführungsgefahr vor Erlass des Bußgeldbescheides gegeben gewesen sei.

24

Das durch das Verhandlungsprotokoll vom 29. April 2010 bestätigte tatsächliche Vorbringen ergibt jedoch nicht, dass das angefochtene Urteil auf diesem gerügten Verfahrensfehler beruht.

25

Die Ablehnung des Beweisantrages ist - über die Gründe der §§ 71 OWiG, 244 Abs. 3 - 5 StPO hinaus - im Bußgeldverfahren nach § 77 Abs. 2 OWiG auch dann zulässig, wenn das Gericht den Sachverhalt nach seinem pflichtgemäßen Ermessen als genügend aufgeklärt ansieht und deshalb unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) eine weitere Beweiserhebung nicht mehr für erforderlich erachtet. Das strikte Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung gilt insofern nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Mai 2007, 1 Ss 43/07; OLG Köln 1. Strafsenat, Beschluss vom 04.04.2000, Ss76/00-61, zitiert nach juris; KK- Graf, StPO, 6. Aufl., § 420, Rdnr. 7, zitiert nach beck-online). Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der in Rede stehenden Beweisfrage drängte sich bei objektiver Betrachtung zur Erforschung der Wahrheit nicht auf. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr, dass der Sachverhalt so eindeutig geklärt war, dass es der Erhebung des beantragten Beweises nicht bedurfte.

2.

26

Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Sachrüge führt hinsichtlich des Schuldspruches nicht zur Aufdeckung von Rechtsfehlern.

27

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat den Beschwerdeführer zu Recht wegen des Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter irreführender Bezeichnung gem. §§ 11 Abs.1 S. 1, S. 2 Ziffer 1, 59 Abs.1 Nr. 7, 60 Abs 1 LFGB in der Fassung vom 26. April 2006 (gültig ab 25. April 2006 bis 03. Juli 2009) verurteilt. Die im Urteil getroffenen Feststellungen sind klar und frei von Widersprüchen. Sie lassen keine Verstöße gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze zwingenden Charakters erkennen.

28

Nach § 11 Abs.1 S. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammenhang, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden.

29

Die Norm dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie der Werbung hierfür. Sie stellt allgemeine, horizontale Regeln für alle Lebensmittel auf (vgl. EuGH, Urteil vom 15.07.2004 - C - 239/02, BeckRS 2004, 75718; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2006 - 6 U 138/05, BeckRS 2006, 11131, jeweils zitiert nach beck-online). Nach deren Art. 2 Abs. 1 darf die Etikettierung von Lebensmitteln und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht geeignet sein, den Käufer irrezuführen und zwar insbesondere nicht über die Eigenschaft wie die Art und Beschaffenheit des Lebensmittels.

30

Durch die Angabe „Edler Saft aus grünen Trauben“ auf dem Etikett der Flasche liegt zur Überzeugung des Senats eine Irreführung über die Beschaffenheit des Traubenproduktes vor. Aufgrund dieser Etikettierung ist es für den Verbraucher nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Traubenprodukt nicht um ein Getränk, sondern um ein Würzmittel handelt, welches sich pur und in größeren Mengen nicht zum Trinken eignet. Nichts anderes gilt für die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch die Wörter „Saft“ und „Trauben“ die falsche Vorstellung erweckt, es handele sich bei dem vermeintlichen Getränk um einen aus Trauben gewonnenen Saft. Die genauere Bezeichnung der Trauben als „grüne Trauben“ ändert an dieser Vorstellung nichts. Vielmehr wird dadurch beim Verbraucher eine Assoziation zur Farbe der Trauben und gerade nicht zu deren Reifegrad hergestellt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Amtsgericht habe den Begriff der irreführenden Bezeichnung eines Produkts verkannt, weil es die speziellen Gegebenheiten des Anbietens in seinem Geschäftsraum nicht berücksichtigt habe, kann ebenfalls nicht durchgreifen.

31

Der Begriff „irreführend“ ist gleichbedeutend mit „ zur Täuschung geeignet“. Zu einer tatsächlichen Täuschung oder gar Schädigung des Verbrauchers braucht es dabei nicht gekommen zu sein (vgl. Dr. Rohnfelder / Freytag in Erbs- Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG, 180. ErgLfg. 2010, L 52, § 11, Rdnr. 9 m.w.N.). Ob die Bezeichnung „Edler Saft aus grünen Trauben“ in diesem Zusammenhang irreführend ist, hängt davon ab, ob sie nach Sprachgebrauch, Lebenserfahrung und Verkehrsauffassung geeignet ist, bei dem Verbraucher falsche Vorstellungen über die tatsächliche Beschaffenheit oder die Herkunft der Ware hervorzurufen (vgl. Dr. Rohnfelder / Freytag in Erbs- Kohlhaas, a.a.O., mit Verweis auf RGSt 52, 260; 62, 247; BGH, LRE 1, 23). Es ist daher auf die Verkehrsauffassung, mithin die Auffassung aller am Verkehr mit dem betreffenden Lebensmittel beteiligten Kreise, insbesondere des Durchschnitts-verbrauchers abzustellen, der angemessen gut unterrichtet und aufmerksam und kritisch ist (vgl. OVG für das Land NRW 13. Senat, Beschluss vom 26.10.2010, 13 A 616/10, zitiert nach juris, Rdnr. 1). Den Inhalt der für die Eignung zur Täuschung maßgebenden Verbrauchererwartung hat der Tatrichter festzustellen.

32

Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht hat insoweit nur zu prüfen, ob der Tatrichter bei der Ermittlung der Beurteilungsnormen von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und sie rechtsfehlerfrei festgestellt und angewandt hat (vgl. OLG Koblenz Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 19.08.1988, 1 Ss 376/88, m.w.N., zitiert nach juris, Rdnr. 22).

33

Das Amtsgericht hat die Verbrauchererwartung unter anderem festgestellt aufgrund der Bekundungen des Sachverständigen K… H….

34

In der lebensmittelrechtlichen Rechtsprechung wird zwar die Auffassung vertreten, dass demoskopische Umfragen allenfalls in Ausnahmefällen veranlasst sind. In der Regel seien die Richter als Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Lage, ohne Meinungsbefragung selbst die Verkehrsauffassung festzustellen (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, Bd.II, Stand Juli 2005, C102, § 11 LMGB Rdnrn. 27, 57-69, m.w.N; vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 15. Aufl., § 77, Rdnr. 22b, m.w.N). Das Amtsgericht war aber zur Unterstützung seiner Überzeugung nicht gehindert ein solches Gutachten einzuholen.

35

Nach den Ausführungen des Sachverständigen haben nach der bundesweiten und bevölkerungsrepräsentativen Umfrage 67 % aller Befragten bzw. 66 % der Befragten des engeren Verkehrskreises mit dem Produkt ein Getränk assoziiert, welches zum unmittelbaren Verzehr geeignet sei. Als Würzmittel sei es demgegenüber ganz überwiegend nicht eingeordnet worden. Selbst unter den Befragten des engsten Verkehrskreises, derer die Würzmittel aus Weintrauben kaufen bzw. für die dies in Betracht käme, hätten viele eine Eignung zum Trinken genannt. Das Amtsgericht hat sich diese Ausführungen zu Eigen gemacht und hat neben dem Ergebnis der Umfrage eigene Überlegungen und Argumente zu der Bewertung der Etikettierung vorgebracht, die in nicht zu beanstandender Weise dargestellt und rechtsfehlerfrei sind.

36

Unter Berücksichtigung des nicht geläufigen Begriffes „Verjus“ hat es zu Recht festgestellt, dass es auf die weitere Beschriftung des Etikettes „Edler Saft aus grünen Trauben“ ankommt. Die Bezeichnung als „Saft“ in Verbindung mit „Trauben“ ist für das Produkt irreführend im Sinne von § 11 Abs.1 S. 2 Nr.1 LFGB, weil das Produkt nicht aus reifen Früchten gewonnen wird und nicht dessen charakteristischen Geschmack aufweist. Nach der Verordnung über Fruchtsäfte, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar (Fruchtsaftverordnung) vom 24. Mai 2004 nebst der Anlage 1, Nr. 1a (zu den §§ 1, 2 und 3 Abs.1 bis 3) ist Fruchtsaft definiert als das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus gesunden und reifen Früchten (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack besitzt (vgl. BGBl Jahrgang 2004, Teil I, Nr. 25, S. 1016 ff).

37

Das in Rede stehende Traubenprodukt weist diese Beschaffenheit allerdings nicht auf. Es ist nicht aus reifen sondern vielmehr aus unreifen Früchten gewonnen, weshalb es geschmacklich nicht ein charakteristisch süßes Aroma offenbart. An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass der Bezeichnung „Trauben“ das Wort „grüne“ vorangestellt wurde, wie der Beschwerdeführer meint. Auch insoweit kann beim Verbraucher eine falsche Vorstellung über die tatsächliche Beschaffenheit hervorgerufen werden. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen unreifen (grünen) und reifen gelben Trauben, die meistens auch von grünlicher Färbung sind. Dass die Bezeichnung „grün“ in Zusammenhang mit dem Reifegrad der Frucht steht, drängt sich einem Verbraucher nicht unmittelbar auf. Der Verbraucher unterscheidet unter Berücksichtigung der Farbe bzw. des Geschmacks auch bei reifen Trauben zwischen grünen (gelben) und blauen Trauben. Für den Senat besteht kein Zweifel, dass ein nicht nur unbeträchtlicher Teil der Verbraucher, wenn ihm eine Ware als „Saft aus grünen Trauben“ angeboten wird, annimmt, dieses Produkt sei aus süßen reifen grünen (gelben) Trauben hergestellt und zum Trinken geeignet. In diese Richtung lenkt den Verbraucher schon der offen zutage liegende Wortsinn. Gefördert und gestützt wird die beschriebene Annahme aber auch noch durch die Kenntnis und Erfahrung des Verbrauchers, dass es Saft aus Trauben gibt und man diesen trinken kann. Das schutzwürdige Interesse des Verbrauchers gebietet es, zutreffend informiert zu werden und Bezeichnungen so zu verwenden, dass sie wörtlich genommen werden können.

38

Auch die besonderen Umstände des Verkaufsangebotes wie Räumlichkeit, Platzierung zu anderen Angeboten (neben Ölen und Gewürzen) im Verkaufsraum und die abgegebenen Erläuterungen zu diesem Produkt ändern nichts an dieser Bewertung.

39

Das Traubenprodukt ist auf Grund seines Säuregehaltes überwiegend nicht zum Verzehr als Getränk, sondern vielmehr als Würzmittel zu gebrauchen. Nach § 3 Abs. 1 Nr.1 LMKV dürfen Lebensmittel in Fertigverpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn u.a. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 Abs.1 bis 4 angegeben wird. Nach § 4 Abs.1 LMKV ist die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung bei deren Fehlen (Nr.1.) die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder (Nr.2) eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.

40

Soweit der Beschwerdeführer vorgetragen hat, eine Irreführungsmöglichkeit sei durch die Informationen um das Produkt, wie z.B. den um den Flaschenhals zusammengerollten Zettel mit der dargestellten Information, die Erläuterungen am Eingang zum Verkaufsraum und auf dem Verkaufstresen, sowie bei Bedarf auch durch das Verkaufspersonal, nicht gegeben, geht er fehl.

41

Durch die oben genannten Regelungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher nicht nur in einer Werbeanzeige oder beim Kauf die Information über die Produkteigenschaft erhält und diese dann endgültig verloren geht, weil Fertigpackungen mitgenommen und damit von einer solchen Information losgelöst werden. Vielmehr erstrebt diese Spezialvorschrift durch die Pflicht zur dauerhaften Verbindung der Information mit der Produktverpackung, dass dem Verbraucher diese Information dauerhaft während einer möglichen Produktnutzung zur Verfügung steht (vgl. OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Urteil vom 18.12.2008, 2 U 86/08, zitiert nach juris, Rdnr. 42). Diese Wertung der Vorschrift deckt sich mit der bereits genannten Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln, wonach nach Art. 3 Abs.1 Nr. 9 zwingende Angaben auf der Etikettierung vorgeschrieben sind, soweit ein Käufer ohne Gebrauchsanweisung nicht in der Lage wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden. Dass zum Verständnis und zweckgerichteten Gebrauch des in Rede stehenden Traubenproduktes eine Erklärung erforderlich ist, steht unzweifelhaft fest. Von dieser Annahme geht auch der Beschwerdeführer aus, da er an mehreren Stellen im Verkaufsraum entsprechende Unterrichtungen platziert hat. Die um den Flaschenhals mit einer dünnen Kordel befestigte Papierrolle mit Informationen reicht aus den dargestellten Gründen nicht aus, der Irreführung entgegenzuwirken. Es besteht eine begründete Vermutung, dass die lose befestigte Rolle in aller Regel nach Aufbruch der Flasche entfernt wird und damit verloren geht, was einer dauerhaften Information entgegensteht. Daneben besteht die Möglichkeit, dass sie bereits während des Transportes abhanden kommt. Dem kann nur durch eine entsprechende Beschriftung auf der Etikettierung begegnet werden. Dies hat der Beschwerdeführer verkannt.

42

Der Beschwerdeführer hat somit den objektiven Tatbestand des Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter irreführender Bezeichnung in Tateinheit mit gewerbsmäßigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels in Fertigpackungen ohne ein Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe von § 7 LMKV angegeben zu haben (§§ 11 Abs.1 Nr. 1, 59 Abs.1 Nr. 7, 60 Abs. 1, 5 LFGB, 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, 7 Abs. 2, 10 Abs. 3 LMKV in der jeweils im Jahr 2008 gültigen Fassung, 19 OWiG) erfüllt.

43

Das Amtsgericht ist von einem fahrlässigen Handeln ausgegangen, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die im angefochtenen Urteil zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme einer fahrlässigen Begehungsweise.

44

Der Rechtsfolgenausspruch kann demgegenüber keinen Bestand haben, weil das Amtsgericht Landau in der Pfalz zu Unrecht - wie bereits ausgeführt - von einer tatmehrheitlichen Begehungsweise ausgegangen ist.

45

Bei dem im Urteilstenor ausgesprochenen Bußgeldbetrag in Höhe von 150,00 Euro handelt es sich demnach offensichtlich um zwei selbständige Geldbußen, die sich aus der Addition der Einzelgeldbußen in Höhe von 100,00 Euro und von 50,00 Euro zusammensetzen. Dies ergibt sich aus den Urteilsgründen, wonach wegen des fahrlässigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter irreführender Bezeichnung eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro und wegen des fahrlässigen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels in Fertigpackungen ohne ein Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe von § 7 LMKV angegeben zu haben, eine Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro festgesetzt worden ist.

46

Dieser festgestellte Rechtsfehler zwingt zugleich zur Neubemessung der Geldbuße, die der Senat gem. § 79 Abs. 6 OWiG abweichend von § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen kann.

47

Unter Berücksichtigung der Vorwerfbarkeit, sowie des rechtstreuen Vorlebens und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hat der Senat aus dem in § 60 Abs. 5 LFGB genannten Rahmen eine Geldbuße in Höhe von 140,00 Euro festgesetzt, die tat- und schuldangemessen erscheint.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1, 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

49

Der Beschwerdeführer hat, gemessen am Umfang und an der Bußgeldhöhe, das Ziel seines Rechtsmittels gegen das angefochtene Urteil zum weitaus überwiegenden Teil nicht erreicht. Im Hinblick darauf hält es der Senat für angezeigt, ihn uneingeschränkt mit den gerichtlichen Auslagen und seiner eigenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aus dem Rechtsbeschwerdeverfahren zu belasten (vgl. BGH NStZ 89, 221).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Aug. 2011 - 1 SsRs 33/10, 1 Ss Rs 33/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Aug. 2011 - 1 SsRs 33/10, 1 Ss Rs 33/10

Referenzen - Gesetze

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Aug. 2011 - 1 SsRs 33/10, 1 Ss Rs 33/10 zitiert 15 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 79 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch


Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist, 1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Abs

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung


(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen 1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (E

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 71 Hauptverhandlung


(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten. (2) Zur besseren Aufklärung der Sa

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 77 Umfang der Beweisaufnahme


(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache. (2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis d

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 20 Tatmehrheit


Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 59 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. (weggefallen)2. (weggefallen)3. entgegen § 7 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,4. entg

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 60 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in 1. § 59 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b oder2. § 59 Absatz 1 Nummer 3 bis 8, 10a, 11 bis 21, Absatz 2 Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Nummer 2 bis 14 o

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Aug. 2011 - 1 SsRs 33/10, 1 Ss Rs 33/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Aug. 2011 - 1 SsRs 33/10, 1 Ss Rs 33/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Sept. 2006 - 6 U 138/05

bei uns veröffentlicht am 12.09.2006

Tenor Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Gründe   I. 1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Werbung für Fruchtriegel. 2 Der Kläger ist einer der in § 1 der UnterlassungsklagenVO v. 03.07.2002 aufgeführten Wett

Referenzen

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
entgegen § 7 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
4.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet,
5.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
6.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
7.
entgegen § 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt,
8.
entgegen § 11 Absatz 2 ein Lebensmittel liefert,
9.
entgegen § 12 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
10.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,
10a.
entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte Versicherung besteht,
11.
entgegen § 19 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder für ein Futtermittel wirbt,
12.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
13.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
14.
entgegen § 28 Absatz 2 ein dort genanntes Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5 nicht entspricht,
15.
entgegen § 31 Absatz 1 oder 2 Satz 2 ein Material oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Verkehr bringt,
16.
entgegen § 31 Absatz 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
17.
entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
18.
entgegen § 33 Absatz 1 ein Material oder einen Gegenstand unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
19.
entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Futtermittel,
b)
§ 26 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren, einen Stoff oder ein Gemisch,
c)
§ 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegenstand oder ein Mittel,
d)
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches Lebensmittel oder
e)
Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ein kosmetisches Mittel
in das Inland verbringt,
20.
(weggefallen)
21.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 8 Absatz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, § 13 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 2, § 29 Absatz 1 Nummer 3, § 31 Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 1 Nummer 7, § 33 Absatz 2, § 34 Satz 1 Nummer 3 oder 4, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 57a Absatz 1 oder
b)
§ 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination über einem Höchstwert liegt, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2) festgelegt wird,
1a.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
b)
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
c)
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Lebensmittel vom Markt zu nehmen, oder
d)
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen,
2.
entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG)Nr. 396/2005des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geändert worden ist, ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, mischt,
3.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3; L 86 vom 28.3.2008, S. 34; L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
a)
Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c, d Satz 1 oder Buchstabe e,
b)
Artikel 4 Absatz 3,
c)
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder Absatz 2,
d)
Artikel 8 Absatz 1,
e)
Artikel 9 Absatz 2,
f)
Artikel 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder
g)
Artikel 12
eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet,
3a.
(weggefallen)
4.
entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG)Nr. 1332/2008des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012 (ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert worden ist, ein Lebensmittelenzym als solches in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet,
5.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Lebensmittelzusatzstoff als solchen in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet,
b)
entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen oder -aromen verwendet oder
c)
entgegen Artikel 5 in Verbindung mit
aa)
Artikel 15,
bb)
Artikel 16,
cc)
Artikel 17 oder
dd)
Artikel 18
einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
6.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 ein Aroma oder ein Lebensmittel in Verkehr bringt, wenn die Tat nicht in § 58 Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a mit Strafe bedroht ist, oder
b)
entgegen Artikel 10 ein Aroma oder einen Ausgangsstoff verwendet,
7.
entgegen Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Futtermittel liefert, dessen Kennzeichnung einer Anforderung des
a)
Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 oder
b)
Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit Anhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1; L 320 vom 30.11.2013, S. 82; L 91 vom 27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/764 (ABl. L 183 vom 11.6.2020, S. 1) geändert worden ist,
nicht entspricht,
8.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 einen Text, eine Bezeichnung, ein Warenzeichen, eine Abbildung oder ein dort genanntes Zeichen verwendet,
9.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt, oder
b)
entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt,
10.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 8 Absatz 3 ein Lebensmittel abgibt, das einer Anforderung des
aa)
Artikels 7 Absatz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4,
bb)
Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1
nicht entspricht, oder
b)
entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine Änderung einer dort genannten Information vornimmt, oder
11.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 ein Lebensmittel oder Futtermittel in Verkehr bringt, bei dem ein Höchstwert überschritten wird, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegt wird oder
12.
gegen die Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1; L 162 vom 19.6.2019, S. 28) verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erster Halbsatz ein Arzneifuttermittel an einen Tierhalter liefert,
b)
als Tierarzt entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel ausstellt oder
c)
als Halter entgegen Artikel 17 Absatz 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3 ein Arzneifuttermittel bei einem lebenden Tier im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes verwendet,
13.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Gedankenstrich oder Artikel 6 Absatz 2 dritter oder vierter Gedankenstrich, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28) zuwiderhandelt,
14.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis einführt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 19 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
2.
einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a)
Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
b)
Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 2 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
2.
eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in

1.
§ 59 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b oder
2.
§ 59 Absatz 1 Nummer 3 bis 8, 10a, 11 bis 21, Absatz 2 Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Nummer 2 bis 14 oder Absatz 3
bezeichneten Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
(weggefallen)
2.
entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 1 Futtermittel herstellt oder behandelt,
3.
entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 2 Futtermittel in den Verkehr bringt,
4.
entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 3 Futtermittel verfüttert,
5.
entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte Angabe verwendet,
6.
entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buchstabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,
7.
entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buchstabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,
8.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
9.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
10.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr bringt,
11.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
12.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
13.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
14.
(weggefallen)
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
(weggefallen)
18.
entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 6 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
19.
entgegen § 44 Absatz 1 eine Maßnahme nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,
20.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
21.
entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
22.
entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 4a oder Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5a die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
22a.
entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
23.
entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht duldet oder eine in der Durchführung des Monitorings tätige Person nicht unterstützt,
24.
in anderen als den in § 59 Absatz 1 Nummer 19 bezeichneten Fällen entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in das Inland verbringt,
25.
entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 oder entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Futtermittel ausführt,
26.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g, § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Absatz 2 oder 3, § 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9 oder 12, § 23b, § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3, § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 34 Satz 1 Nummer 7, § 35 Nummer 1, 1a oder Nummer 5, § 36 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Absatz 1 oder § 46 Absatz 2 oder
b)
§ 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, § 14 Absatz 1 Nummer 2 oder 4, § 35 Nummer 2 oder 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 55 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 Absatz 8 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
a)
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Tieres bezieht, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
b)
entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet,
c)
entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
d)
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um die zuständigen Behörden zu unterrichten,
e)
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
f)
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
g)
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 oder Artikel 20 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet,
h)
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen oder
i)
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis mischt oder
3.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er
a)
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff, ein Produkt aus einer Zwischenstufe ihrer Herstellung oder einen zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoff in Verkehr bringt, ohne eine schriftliche Erklärung zur Verfügung zu stellen, oder
b)
entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 2
a)
Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2
a)
Nummer 26 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nummer 26 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nummer 1 und 3 sowie des Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
3.
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro
geahndet werden.

Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.

(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht

1.
einzelne Beweiserhebungen anordnen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgaben von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.

(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.

(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn

1.
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder
2.
nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.

(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Werbung für Fruchtriegel.
Der Kläger ist einer der in § 1 der UnterlassungsklagenVO v. 03.07.2002 aufgeführten Wettbewerbsverbände. Die Beklagte vertreibt unter den Bezeichnungen „A. Blasenkraft Plus“ und „A. Prostata Vit“ zwei Fruchtriegel, für die sie wie aus Anlage K 2 ersichtlich wirbt. Der Kläger hat die Beklagte zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Reihe von Werbeaussagen in Bezug auf diese Riegel in Anspruch genommen. Im zweiten Rechtszug des Verfügungsverfahrens haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt und sich hinsichtlich der Kosten dahin verglichen, dass die Kosten des Verfügungsverfahrens der rechtskräftigen Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren zu folgen haben.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr
1. Für das Mittel „A. Blasenkraft Plus“-Riegel zu werben
1.1 Mit der Bezeichnung „A. Blasenkraft Plus“,
1.2 „Nutzen Sie die wertvollen Wirkstoffe des Weidenröschens zur Unterstützung Ihrer Blase“,
1.3 „...zur Förderung des Harn- und Blasenbereichs...“,
1.4 „Die Wirkstoffe des Weidenröschens können Regulierung und Gesunderhaltung der Blasenfunktion fördern“
10 
1.5 „Der mexikanische Feigenkaktus ...und Kürbiskerne... sind als Vitalsubstanzen zur Kräftigung und Pflege des Harnbereichs bekannt“
11 
2. Für das Mittel „A. Prostata Vit“-Riegel zu werben
12 
2.1 Mit der Bezeichnung „A. Prostatat Vit“
13 
2.2 „Nutzen Sie die Nährstoffe der Sägepalme für die Gesundheit Ihrer Prostata“
14 
2.3 „Eine gesunde Prostata in normaler Größe beeinflusst die Harntätigkeit nicht. Damit dies so bleibt, dazu kann gezielte Förderung des gesamten Blasen-Prostata-Bereichs durch Vital-Substanzen ein wertvoller Beitrag sein. A. Prostata Vit wurde als einzigartige Kombination ausgewählter pflanzlicher Inhaltsstoffe gezielt zur Nährstoffunterstützung von Blase und Prostata entwickelt.“
15 
2.4 „Die nordamerikanische Sägepalme ist bekannt als wohltuende und kräftigende Vitalstoffunterstützung für die Prostata-Drüse. Feigenkaktus und Kürbiskerne werden als Vitalsubstanzen geschätzt, weil sie den Harnbereich kräftigen und pflegen können. Ein ergänzender Vitaminkomplex mit 10 Vitaminen fördert zusätzlich den Stoffwechsel.“
16 
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
17 
Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten von Prof. Dr. L., Emeritus, vormals Institut für Klinische Chemie und Klinische Biochemie der X-Universität, eingeholt. Auf Bl. I 193ff. der Akten wird verwiesen. Es hat sodann der Klage bezüglich der Klageanträge 1.2 bis 1.5 und 2.2 bis 2.4 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, richteten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten, mit der sie ihre Anträge aus dem ersten Rechtszug, soweit diese erfolglos geblieben sind, jeweils weiterverfolgten. Nachdem die Beklagte am 04.09.2006 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 05.09.2006 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Die Parteien haben wechselseitig Kostenanträge gestellt.
18 
Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit es um die Bezeichnung der Riegel als „A. Blasenkraft Plus“ und „A. Prostatat Vit“ gehe. Diese Bezeichnungen seien geeignet, beim angesprochenen Publikum den Eindruck zu erwecken, der Verzehr der Riegel wirke kräftigend auf die Blase bzw. diene der Gesundheit der Prostata. Dieser Eindruck sei jedoch, wie sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. L. ergebe, unzutreffend.
19 
Die Beklagte meint, § 17 Abs. 1 Nr. 5a LMBG (entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 2 LBFG) sei aus europarechtlichen Gründen nicht anwendbar. Nach Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. Nr. L 109 v. 06.05.2000, S. 29ff.) sei eine Etikettierung von Lebensmitteln und die Werbung für diese unzulässig, wenn sie geeignet sei, den Käufer irrezuführen, insbesondere sei die Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitze. Die strengere deutsche Norm, wonach eine Etikettierung von Lebensmitteln bzw. die Werbung für sie bereits unzulässig sei, wenn die Wirkung wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sei, sei damit nicht zu vereinbaren. Bei den angegriffenen Aussagen handele es sich zudem nicht um Aussagen über die Wirkung eines Lebensmittels, sondern nur um subjektiv gefärbte, unspezifische allgemeine Werbeanpreisungen. Die Werbung enthalte nur Aussagen über Wirkstoffe verschiedener Pflanzen, weshalb der konkrete Produktbezug fehle. Auf die Bedeutung der Wirkstoffe für die Riegel könne nur mittelbar geschlossen werden, weil diese die genannten Zutaten enthielten. Zudem habe das LG aufgrund fehlerhafter Annahmen ein Gutachten eingeholt und dieses ohne zureichende Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten der Beklagten zugrunde gelegt.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
21 
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese sind der Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage in vollem Umfang begründet war. Hätten die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt, hätte die zulässige Berufung des Klägers Erfolg gehabt, während die gleichfalls zulässige Berufung der Beklagten erfolglos geblieben wäre.
22 
1. Die Befugnis des Klägers zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche ist zwischen den Parteien zu Recht außer Streit. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 3 UWG i.V. mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFBG. Bei § 11 Abs. 1 LFBG handelt es sich um eine das Marktverhalten regelnde Bestimmung.
23 
2. Nach § 11 Abs. 1 LFBG ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Bei den von der Beklagten vertriebenen Fruchtriegel handelt es sich nicht um Arzneimittel, sondern um Lebensmittel (zur Abgrenzung nunmehr BGH WRP 2006, 736, 740 - Arzneimittel im Internet, Rn. 33). Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen verwendet werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LFBG) oder wenn einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 LFBG). Die Norm dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/13/EG. Nach deren Art. 2 Abs. 1 dürfen die Etikettierung von Lebensmitteln und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht geeignet sein, den Käufer irrezuführen und zwar insbesondere nicht durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt. Soweit die Beklagte in Zweifel zieht, ob § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFBG mit Art. 2 der genannten Richtlinie vereinbar ist, weil es danach bereits unzulässig ist, einem Lebensmittel Wirkungen beizulegen, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind, während Art. 2 Abs. 1, lit. a) ii) der Richtlinie nur die Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften erwähnt, die das Lebensmittel nicht besitzt, kommt es im Streitfall hierauf nicht an. Denn aus der Formulierung der Richtlinie, die zunächst ein allgemeines Irreführungsverbot aufstellt und dieses dann nur beispielhaft („insbesondere“) näher erläutert, ergibt sich, dass die Richtlinie jedenfalls solchen nationalen Regelungen, die irreführende Handlungsweisen untersagen, nicht entgegensteht. Wird aber einem Lebensmittel eine Wirkung beigelegt, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist, liegt darin regelmäßig eine Irreführung, weil der Verbraucher in der Regel die wissenschaftliche Richtigkeit einer solchen Aussage erwartet (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, Bd. 2, § 11 LFBG, Rn. 185f.). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn zugleich darauf hingewiesen wird, dass die Wirkung umstritten ist, kann im Streitfall offen bleiben, weil solche Hinweise fehlen. Zudem ist im Streitfall festzustellen, dass die den mit den angegriffenen Bezeichnungen versehenen bzw. mit den angegriffenen Aussagen beworbenen Lebensmittel beigelegten Wirkungen nicht bestehen.
24 
3. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, bei den Aussagen in dem als Anlage K 2 vorliegenden Werbematerial der Beklagten, die Gegenstand der Ziffern 1.2 bis 1.5 des ursprünglichen Klageantrags sind, handele es sich um Aussagen über die Wirkung der Riegel „A. Blasenkraft Plus“. Maßgeblich hierfür ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Dieser wird die Aussage „Nutzen Sie die wertvollen Wirkstoffe des Weidenröschens zur Unterstützung Ihrer Blase!“, die Aussage: „A. Blasenkraft Plus“ sei...“zur Förderung des Harn- und Blasenbereichs“ entwickelt worden, die Aussage „Die Wirkstoffe des Weidenröschens können Regulierung und Gesunderhaltung der Blasenfunktion fördern“ sowie die Aussage „Der mexikanische Feigenkaktus ... und Kürbiskerne... sind als Vitalsubstanzen zur Kräftigung und Pflege des Harnbereichs bekannt“ im Zusammenhang mit dem Hinweis darauf, dass der Riegel „A. Blasenkraft Plus“ entsprechende Stoffe enthält, dahin verstehen, dass der Verzehr dieser Riegel sich positiv auf den Zustand und die Funktion der Harnwege und der Blase auswirken.
25 
4. Die Berufung des Klägers hätte Erfolg gehabt, soweit er geltend macht, dass auch die Bezeichnung des Riegels „A. Blasenkraft Plus“ eine Aussage über die Wirkung des Riegels enthält. Erkennt der Verbraucher, dass es sich bei dem Bestandteil „A.“ der Bezeichnung um einen Hinweis auf den Hersteller handelt, wird er den weiteren Bestandteil „Blasenkraft Plus“ dahin verstehen, dass sich der Riegel positiv („plus“) auf die Blase auswirkt. Ein anderes Verständnis dieser Bezeichnung ist weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, zumal es der Erwartung des Verbrauchers entspricht, dass der Hersteller oder Vertreiber eines Lebensmittels gerade dessen positive Wirkungen hervorheben wird. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Bezeichnung nicht eindeutig entnommen werden kann, welcher Art die positive Wirkung des Riegels sein soll, denn für die Annahme einer Wirkungsaussage genügt es, wenn eine - wie auch immer zu spezifizierende - positive Wirkung in Anspruch genommen wird. Eine Wirkungsaussage wäre demgegenüber zu verneinen, wenn es sich bei der angegriffenen Aussage lediglich um eine ganz im Allgemeinen bleibende, nur irgendwelche positiven Assoziationen erweckende Angabe handeln würde (vgl. BGH GRUR 2002, 182, 184 - Das Beste jeden Morgen). So liegt es hier nicht.
26 
5. Dem Landgericht ist auch zu folgen, soweit es die Aussagen in der Werbung der Beklagten, die Gegenstand der ursprünglichen Klageanträge 2.2 bis 2.4 sind, als Aussagen über die Wirkung der Riegel „A. Prostata Vit“ angesehen hat. Der Verbraucher wird den Aussagen „Nutzen Sie die Nährstoffe der Sägepalme für die Gesundheit Ihrer Prostata“, „A. Prostata Vit“ wurde ... gezielt zur Nährstoffunterstützung von Blase und Prostata entwickelt“ und „Die nordamerikanische Sägepalme ist bekannt als wohltuende und kräftigende Vitalstoffunterstützung für die Prostata Drüse. Feigenkaktus und Kürbiskerne werden als Vitalsubstanzen geschätzt, weil sie den Harnbereich kräftigen und pflegen können. Ein ergänzender Vitaminkomplex mit 10 Vitaminen fördert zusätzlich den Stoffwechsel“ entnehmen, dass sich der Verzehr der Riegel positiv auf den Bereich von Harnleiter, Harnblase und Prostata auswirkt.
27 
6. Die Berufung des Klägers wäre auch insoweit erfolgreich gewesen, als er geltend macht, dass die Bezeichnung des Riegels „A. Prostata Vit“ eine Aussage über die Wirkung des Riegels enthält. Erkennt der Verbraucher, dass es sich bei dem Bestandteil „A.“ der Bezeichnung um einen Hinweis auf den Hersteller handelt, wird er den weiteren Bestandteil „Prostata Vit“ dahin verstehen, dass sich der Riegel positiv auf die Prostata auswirkt. Die Silbe „Vit“ wird er dabei am ehesten als Abkürzungen für „Vitalisierung“ oder „Vitalität“ assoziieren, eventuell auch als Abkürzung für „Vitamin(e)“. Ein anderes Verständnis der Bezeichnung ist weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, zumal es der Erwartung des Verbrauchers entspricht, dass der Hersteller oder Vertreiber eines Lebensmittels gerade dessen positive Wirkungen hervorheben wird. Dem steht nicht entgegen, dass der angegriffenen Bezeichnung nicht eindeutig entnommen werden kann, welcher Art die Wirkung des Riegels sein soll, denn für die Annahme einer Wirkungsaussage genügt es, wenn eine - wie auch immer zu spezifizierende - positive Wirkung in Anspruch genommen wird. Eine Wirkungsaussage wäre demgegenüber zu verneinen, wenn es sich bei der angegriffenen Aussage lediglich um eine ganz im Allgemeinen bleibende, nur irgendwelche positiven Assoziationen erweckende Angabe handeln würde. So liegt es hier nicht.
28 
7. Aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. L. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass durch die angegriffenen Aussagen den Riegeln Wirkungen beilegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen. Die hiergegen von der Beklagten unter Bezugnahme auf die gutachtlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. A. erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
29 
a) Die Beklagte empfiehlt in ihrer Werbung, pro Tag einen Riegel zu verzehren. Das ergibt sich daraus, dass Gebinde von 30 Riegeln als für einen Monat ausreichend beworben werden, ferner aus dem Gutachten von Prof. Dr. A. (Anlage B 2, S. 6f.). Ein Riegel „A. Blasenkraft Plus“ enthält 450 mg Feigenkaktusblüten, 705 mg Kürbiskerne und 525 mg Weidenröschen. Ein Riegel „A. Prostata Vit“ enthält 450 mg Feigenkaktusblüten, 705 mg Kürbiskerne und 60 mg Sägepalmenfrüchte. Dabei handelt es sich jeweils nicht um Extrakte oder Auszüge, sondern um Zusätze (Gutachten Prof. Dr. A., Anlage B 2, S. 6 u. 12). Beide Riegel enthält jeweils 3,99 mg Vitamin E (= alpha-Tokopherol). Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 LFGB liegt daher vor, wenn der tägliche Verzehr eines Riegels nicht die behauptete Wirkung hat.
30 
b) In Bezug auf den Riegel „A. Blasenkraft Plus“ ist die ihm durch die angegriffenen Aussagen beigelegte Wirkung schon durch das Gutachten von Prof. Dr. A. (Anlage B 2) nicht belegt. Ein Beleg könnte dem Gutachten nur dann entnommen werden, wenn sich ihm entnehmen ließe, dass die in diesen enthaltenen Stoffe einzeln oder aber zumindest in ihrem Zusammenwirken mit anderen Inhaltsstoffen die Wirkung entfalten, die dem Riegel durch die angegriffene Bezeichnung und die angegriffenen Aussagen beigelegt werden. So aber verhält es sich nicht.
31 
aa) Nach den Ausführungen von Prof. Dr. A. ist im Hinblick auf Feigenkaktusblüten eine antioxidative Wirkung, die einen Schutz der Harnblasenmuskulatur bedingten soll, für hydrophile Auszüge belegt. In den Riegeln sind jedoch keine Auszüge enthalten. Dass aber die Blüten auch in der Form, wie sie im Riegel enthalten sind, eine entsprechende Wirkung haben, und dass die in den Riegeln enthaltene Menge ausreicht, um diese Wirkung zu entfalten, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
32 
bb) Zu Weidenröschen enthält das Gutachten von Prof. Dr. A. lediglich die Aussage, dass sie Önothein A und B enthalten und dass in Tierexperimenten eine entzündungswidrige und abschwellende Wirkung von Önothein im wässrigen Auszug nachgewiesen wurde. Die Riegel enthalten jedoch keine Auszüge. Ob auch die hier verwendeten Zusätze die behauptete Wirkung haben und ob die die in den Riegeln enthaltene Menge ausreicht, diese Wirkung zu entfalten, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Es kommt hinzu, dass eine Übertragung von Ergebnissen in Tierexperimenten auf Menschen nicht ohne weiteres möglich ist.
33 
cc) Hinsichtlich von Kürbiskernen bzw. -samen ist dem Gutachten von Prof. Dr. A. keinerlei Aussage über eine positive Auswirkung auf die Blase zu entnehmen.
34 
dd) Zu Vitamin E sagt das Gutachten von Prof. Dr. A. lediglich, dass es erfolgreich zur Verhütung des Prostatakarzinoms getestet worden sei. Für eine Wirkung auf die Blase ist das nicht aussagekräftig. Abgesehen davon ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, welche Dosierung bei der von Prof. Dr. A. herangezogenen Studie verwendet wurde.
35 
c) Die in den angegriffenen Aussagen beanspruchte positive Wirkung des Riegels „A. Blasenkraft Plus“ auf die Blase bzw. den Blasen- und Harnbereich ist nach dem Gutachten von Prof. Dr. L. zu verneinen.
36 
Prof. Dr. L. führt zunächst (S. 1 bis 9) aus, dass den von ihm angeführten Standardwerken zu Fragen der Ernährungswissenschaften keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Bestandteile des Riegels „A. Blasenkraft Plus“ eine ernährungsphysiologische Wirkung auf die Blase haben, vielmehr werden diese Bestandteile als Nahrungsergänzungsmittel nicht erwähnt. Prof. Dr. L. hat hierzu darauf hingewiesen, dass aus der Nichtnennung zu folgern ist, dass entsprechende Wirkungen wissenschaftlich nicht belegt sind. Der Sachverständige hat weiter dargetan, dass auch dem Buch „Naturheilverfahren in der Urologie“ keinerlei Hinweise darauf entnommen werden können, es gebe die Möglichkeit, durch die Ernährung positive Wirkungen auf die Harnblase zu erzielen. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, aus denen sich ergibt, dass die Inhaltsstoffe des Riegels nach Art und Menge nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft keine positiven Auswirkungen auf die Blase bzw. den Harn- und Blasenbereich haben.
37 
d) Die hiergegen von der Beklagten erhobenen, insbesondere auf die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. A. vom 17.02.2005 (Anlage B 3) gestützten Einwendungen greifen nicht durch. Der Hinweis darauf, dass die von Prof. Dr. L. zitierten Standardwerke zur Ernährungswissenschaft teilweise nicht auf dem neuesten Stand seien, ist unerheblich. Denn die Beklagte hat nicht dargetan, dass es neuere Auflagen dieser Werke gibt. Sie hat ferner nicht dargetan, dass in neueren Werken andere Informationen enthalten wären als in den von Prof. Dr. L. ausgewerteten Büchern. Soweit Prof. Dr. A. auf das Buch „Bioaktive Substanzen in Lebensmitteln, 2. Auflage, 1999, von Watzl und Leitzmann verweist, ist nicht ersichtlich, dass dort eine positiven Wirkungen der Inhaltsstoffe des Riegels „A. Blasenkraft Plus“ auf die Blase bzw. den Blasen- und Harnbereich belegt ist. Selbst wenn dies unterstellt würde, reichte die Angabe in einem Werk, das zudem noch älter als ist die von Prof. Dr. L. zitierten Standardwerke, nicht aus, um die behauptete Wirkung als wissenschaftlich hinreichend gesichert anzusehen. Soweit Prof. Dr. A. dem gerichtlich bestellten Gutachter vorhält, er verwechsele die arzneiliche Wirkung von pflanzlichen Arzneimitteln mit der Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln, trifft dies ersichtlich nicht zu. Dem Gutachten von Prof. Dr. L. ist vielmehr deutlich zu entnehmen, dass er im wesentlichen zwei Argumentationslinien verfolgt. Zum einen legt er dar, dass eine Wirkung der in den Riegeln enthaltenen und in den angegriffenen Werbeaussagen angesprochenen pflanzlichen Zusätze als Nahrungsergänzungsmittel nicht wissenschaftlich gesichert ist (S. 1 bis 9 des Gutachtens). Zum anderen (S. 10ff.) führt er aus, dass die Aussagen von Prof. Dr. A. in dem als Anlage B 2 vorgelegten Parteigutachten nur in gewissem Umfang eine arzneiliche Wirkung belegen und erläutert, warum aus den entsprechenden Studien keine Rückschlüsse auf eine Wirkung der Riegel als Nahrungsergänzungsmittel gezogen werden können. Eine arzneiliche - pharmakologische - Wirkung der Riegel nimmt die Beklagte ausdrücklich nicht in Anspruch (I 41). Den Vorwurf, arzneiliche Wirkung und Wirkung als Nahrungsergänzungsmittel zu vermengen, muss sich vielmehr das Gutachten von Prof. Dr. A. gefallen lassen, denn dieser berichtet umfassend über Studien zur arzneilichen Verwendung von Extrakten und Auszügen, verhält sich dagegen nicht zu den hier allein interessierenden Wirkungen der pflanzlichen Zusätze selbst in einem Nahrungsergänzungsmittel.
38 
e) Auch für den Riegel „A. Prostata Vit“ lässt sich schon dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. A. nicht entnehmen, dass die in Anspruch genommenen positiven Wirkungen auf die Prostata belegt sind.
39 
aa) In dem Gutachten ist zu Feigenkaktusblüten davon die Rede, dass die Umwandlung von Testosteron in 5 - alpha - Dihydrotestosteron durch Blockade der 5 - alpha - Reduktase gehemmt wird. Dem Gutachten ist jedoch nicht zu entnehmen, bei welches Dosis eine solche Wirkung festgestellt werden konnte. Der weitere Hinweis, Feigenkaktusblüten seien in Israel ein „empirisch verwendetes Prostatamittel“, ist unergiebig. Dass in Israel eine positive Wirkung von Feigenkaktusblüten auf die Prostata angenommen wird, belegt nicht, dass eine solche Wirkung tatsächlich besteht.
40 
bb) Zu Kürbiskernen heißt es bei Prof. Dr. A., eine genau definierte Kultursorte aus der Steiermark habe positive Wirkungen auf das Prostatagewebe. Dem Gutachten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Riegel „A. Prostata Vit“ Kürbiskerne gerade dieser Sorte enthalten. Die weitere Aussage, Kürbiskerne enthielten Selen und Vitamin E, deren Nutzung zur Prävention von Prostatakarzinomen geprüft werde, ist unergiebig, weil die Tatsache, dass das Vorliegen einer Wirkung geprüft wird, nicht geeignet ist, eine solche Wirkung zu belegen. Schließlich sind die Hinweise auf die Studien von Carbin u.a. und Bach unerheblich, weil diese jeweils Extrakte verwendet haben, während die Riegel, wie Prof. Dr. A. selbst betont, keine Extrakte enthalten. Anhaltspunkte dafür, dass die - unterstellt - mit Extrakten erzielte Wirkung auch bei der Verwendung der nicht extrahierten Zusätze in den in den Riegeln vorhandenen Mengen erzielt werden könnte, sind dem Gutachten von Prof. Dr. A. nicht zu entnehmen.
41 
cc) Soweit in dem Gutachten von Prof. Dr. A. über Studien berichtet wird, denen zufolge Sägepalmenfrüchte eine positive Wirkung bei gutartiger Prostatavergrößerung (BPH) habe, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. L. darauf hingewiesen, dass diese jeweils die Verwendung von Extrakten betrafen. Das haben die Beklagte und Prof. Dr. A. in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht in Abrede gestellt. Damit sind diese Studien für die hier allein in Rede stehende Frage der Wirksamkeit von Bestandteilen der Sägepalmenfrucht unerheblich.
42 
dd) Das Gutachten von Prof. Dr. A. enthält schließlich keine Angaben zu der Dosierung von Vitamin E, Curcuma und Papaya (Lykopin), bei der positive Wirkungen auf die Prostata belegt worden sein sollen. Nach den Angaben von Prof. Dr. L., denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, wurden bei der von Prof. Dr. A. angeführten ATBC Studie Dosierungen von 50 mg Vitamin E verwendet (s. auch den Auszug aus Biesalski u.a., Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe zum Stichwort „Prostatakarzinom“, S. 408 Anlagenband Bekl, Bl. 23). Der Riegel enthält lediglich 3,99 mg Vitamin E. Ob diese Dosierung die beanspruchte Wirkung hat, ist demnach äußerst zweifelhaft, jedenfalls ist eine solche Wirkung wissenschaftlich nicht belegt.
43 
f) Die in den angegriffenen Aussagen beanspruchte positive Wirkung des Riegels „A. Prostata Vit“ auf die Prostata ist auch nach dem Gutachten von Prof. Dr. L. zu verneinen.
44 
Prof. Dr. L. führt zunächst (S. 1 bis 9) aus, dass den von ihm angeführten Standardwerken zu Fragen der Ernährungswissenschaften keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Bestandteile des Riegels „A. Prostata Vit“ eine ernährungsphysiologische Wirkung auf die Prostata haben, vielmehr werden diese Bestandteile als Nahrungsergänzungsmittel nicht erwähnt. Prof. Dr. L. hat hierzu darauf hingewiesen, dass aus der Nichtnennung zu folgern ist, dass entsprechende Wirkungen wissenschaftlich nicht belegt sind. Der Sachverständige hat weiter dargetan, dass auch dem Buch „Naturheilverfahren in der Urologie“ keinerlei Hinweise darauf entnommen werden können, es gebe die Möglichkeit, durch die Ernährung positive Wirkungen auf die Prostata zu erzielen. Zur Überzeugung des Senats steht damit fest, dass die Inhaltsstoffe des Riegels nach Art und Menge nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft keine positiven Wirkungen auf die Prostata haben.
45 
Für die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten gilt das oben unter b) Ausgeführte entsprechend.
46 
8. Dass die beanstandete Werbung bereits vor Inkrafttreten des LFGB und der Änderung des UWG aufgenommen wurde, ändert nichts, weil der Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Aussagen auch nach § 1 UWG a.F. i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5a LMBG in gleicher Weise bestand.
47 
9. Nach alledem wäre die Berufung des Klägers erfolgreich, die Berufung der Beklagten dagegen zurückzuweisen gewesen. Die Klage des Klägers hätte in vollem Umfang Erfolg gehabt. Daher entspricht es nach § 91a ZPO der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in

1.
§ 59 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b oder
2.
§ 59 Absatz 1 Nummer 3 bis 8, 10a, 11 bis 21, Absatz 2 Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Nummer 2 bis 14 oder Absatz 3
bezeichneten Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
(weggefallen)
2.
entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 1 Futtermittel herstellt oder behandelt,
3.
entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 2 Futtermittel in den Verkehr bringt,
4.
entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 3 Futtermittel verfüttert,
5.
entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte Angabe verwendet,
6.
entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buchstabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,
7.
entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buchstabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,
8.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
9.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
10.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr bringt,
11.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
12.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
13.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
14.
(weggefallen)
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
(weggefallen)
18.
entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 6 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
19.
entgegen § 44 Absatz 1 eine Maßnahme nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,
20.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
21.
entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
22.
entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 4a oder Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5a die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
22a.
entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
23.
entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht duldet oder eine in der Durchführung des Monitorings tätige Person nicht unterstützt,
24.
in anderen als den in § 59 Absatz 1 Nummer 19 bezeichneten Fällen entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in das Inland verbringt,
25.
entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 oder entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Futtermittel ausführt,
26.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g, § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Absatz 2 oder 3, § 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9 oder 12, § 23b, § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3, § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 34 Satz 1 Nummer 7, § 35 Nummer 1, 1a oder Nummer 5, § 36 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Absatz 1 oder § 46 Absatz 2 oder
b)
§ 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, § 14 Absatz 1 Nummer 2 oder 4, § 35 Nummer 2 oder 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 55 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 Absatz 8 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
a)
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Tieres bezieht, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
b)
entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet,
c)
entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
d)
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um die zuständigen Behörden zu unterrichten,
e)
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
f)
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
g)
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 oder Artikel 20 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet,
h)
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen oder
i)
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis mischt oder
3.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er
a)
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff, ein Produkt aus einer Zwischenstufe ihrer Herstellung oder einen zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoff in Verkehr bringt, ohne eine schriftliche Erklärung zur Verfügung zu stellen, oder
b)
entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 2
a)
Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2
a)
Nummer 26 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nummer 26 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nummer 1 und 3 sowie des Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
3.
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro
geahndet werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.