Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Mai 2013 - 4 L 231/11

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0528.4L231.11.0A
28.05.2013

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Verbandsgebiet des Beklagten, das in den hier maßgeblichen Erhebungszeiträumen 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 an eine zentrale Einrichtung des Beklagten zur Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen war. Mit Bescheid vom 17. November 2008 setzte der Beklagte für diese Zeiträume Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 454,05 € fest. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 18. Mai 2009 beim Verwaltungsgericht Magdeburg fristgerecht Anfechtungsklage erhoben.

2

Auf Grund eines Vertrages vom 25. März 2010 sind die Aufgaben der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung mit Wirkung zum 1. Januar 2011 auf den WAZV B-W übergegangen. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Beklagte aufgelöst und befindet sich seitdem in Abwicklung.

3

Auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2011 hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 aufgehoben.

4

Der Beklagte sei nach der Änderung des Wassergesetzes ab 1. September 2003 nur noch für Grundstücke niederschlagswasserbeseitigungspflichtig, bei denen ein gesammeltes Fortleiten erforderlich sei, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhüten. Ab diesem Zeitpunkt sei in Bezug auf die Erhebung der Niederschlagswassergebühr ausschließlich danach zu fragen, für welche Grundstücke die Beseitigungspflicht dem Zweckverband obliege. Nur der Aufwand, der dafür entstehe, sei ins Verhältnis zu den dadurch „bevorteilten“ Grundstücksflächen zu setzen. Aus Gründen der Leistungsproportionalität könne eine Benutzungsgebühr jedenfalls nicht von den Grundstückseigentümern verlangt werden, die ab dem 1. September 2003 verpflichtet seien, das Niederschlagswasser selbst zu beseitigen. Andererseits könne auch nicht den Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung dem Beklagten obliege, die gesamte „Kostenlast“ für die Altanlage nur deshalb auferlegt werden, weil der Einrichtungsträger diese in Ansehung anderer rechtlicher Vorgaben errichtet habe. Es sei aber weder vorgetragen noch gebe es greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beseitigungspflicht des Beklagten jedenfalls eine Einrichtung in einer Ausdehnung erfordert hätte, wie dies nunmehr durch die der Ermittlung des Gebührensatzes zu Grunde gelegten Kosten seinen Ausdruck finde.

5

Darüber hinaus seien die für die Erhebungszeiträume 2004 bis 2006 festgesetzten Gebührensätze auch deshalb unwirksam, weil die maßgeblichen Gebührensatzungen überhöhte und damit nichtige Schmutzwassergebührensätze beinhalteten.

6

Der Beklagte hat fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung erhoben. Er trägt vor, die Widmung der öffentlichen Einrichtung habe sich durch die zum 1. September 2003 geänderte Rechtslage nicht geändert. Die (freiwillige) Entwässerung des Niederschlagswassers von Grundstücken, bei denen der Eigentümer eigentlich selbst beseitigungspflichtig sei, gehöre noch zu den öffentlichen Aufgaben, zu deren Erfüllung eine öffentliche Einrichtung gewidmet werden dürfe. Dies ergebe sich aus § 116 Abs. 2 Satz 1 GO LSA. Die unter Maßgabe des Wassergesetzes in der bis 31. August 2003 geltenden Fassung errichtete Einrichtung sei bedarfsgerecht gewesen und die tatsächliche Inanspruchnahme der angeschlossenen Grundstücke über den 1. September 2003 hinaus sei im Übrigen Beleg dafür, dass ein Bedarf weiterhin bestanden habe, zumal die Klägerseite auch unter der neuen Rechtslage die Nutzung der Einrichtung nicht abgestellt habe. Er habe außerdem weder zum 1. September 2003 noch später die Widmung der Einrichtung eingeschränkt, sondern sie weiter tatsächlich auch jenen Grundstücken zur Verfügung gestellt, auf denen gegebenenfalls selbst eine Versickerung stattfinden konnte. Im Übrigen komme es für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung nach seiner Satzung lediglich auf die objektiv bestehende Einleitung von Niederschlagswasser an. Es bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung des beseitigungspflichtigen Grundstückseigentümers, versickerungsfähiges Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickern zu lassen.

7

Sollte eine rückwirkende Satzungsänderung notwendig sein, fehlte dem WAZV B-W die Satzungsbefugnis, da dieser wegen der Aufgabenübertragung seitens der einzelnen Mitgliedsgemeinden nicht sein Rechtsnachfolger sei. Demnach bliebe nur die Möglichkeit, dass er eine rückwirkende Satzung erlasse und insoweit von einer Erforderlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG auszugehen sei. Ansonsten wäre die in Anspruch genommene Leistung kostenlos, was nicht sachgerecht sei. Es bliebe nur die Möglichkeit der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, bei dem sich das Problem der Verjährung stelle.

8

Soweit in der Abwasserbeseitigungssatzung zwei öffentliche Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung genannt worden seien, sei nachfolgend in den Gebührensatzungen jeweils wieder nur von einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung die Rede. Diesen aktuelleren Satzungen komme das ausschlaggebende Gewicht zu. Unabhängig davon habe er durch Festsetzung eines einheitlichen Gebührensatzes stets deutlich gemacht, dass er von einer einheitlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung ausgehe. Auch das Verwaltungsgericht habe insoweit die Maßgeblichkeit der Gebührensatzungen angenommen.

9

Zwischenzeitlich habe er die tatsächlich angeschlossenen und einleitenden Flächen in dem Zeitraum 2007 bis 2009 im Einzelnen ermittelt. Es ergebe sich danach ein Gebührensatz von 2,63 €/m2, so dass der in der Vorauskalkulation ermittelte Satz von 2,75 €/ m2 nicht überschritten werde. Für den Fall, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts richtig wäre, würde sich nach einer Nachkalkulation 2007 bis 2009 vom 23. Mai 2013 für das Jahr 2007 ein Gebührensatz von 2,33 €/ m2 ergeben. Dass die Niederschlagswassergebührensätze für 2004 bis 2006 nicht überhöht seien, sei nachweisbar. Die Gebührensätze für diese Zeiträume seien auch nicht deshalb unwirksam, weil die Schmutzwassergebührensätze nichtig seien. Was für das Verhältnis von Mengen- und Grundgebühr gelten möge, sei nicht übertragbar, jedenfalls dann nicht, wenn - wie vorliegend - nicht nur Anhaltspunkte für den hypothetischen Willen des Satzungsgebers vorlägen, sondern dieser Wille in einer rückwirkenden Satzung seinen Niederschlag gefunden habe. Er habe sich bewusst dafür entschieden, es für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2007 bei den niedrigeren Niederschlagswassergebühren zu belassen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

das auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - abzuändern und die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie tritt der Berufung entgegen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

17

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

18

Gemäß § 5 Abs. 1 KAG LSA erheben die Landkreise und Gemeinden als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird (Satz 1). Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten (Satz 2 HS 1). Mit der Entstehung eines Zweckverbandes gehen die entsprechenden Befugnisse gem. § 9 Abs. 1 GKG LSA auf den Zweckverband über.

19

Der streitigen Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Niederschlagswasser auf der Grundlage von Satzungen des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 20. Februar 2003 (für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 28. Mai 2004), vom 3. Mai 2004 (für den Zeitraum 29. Mai 2004 bis 31. Dezember 2006) sowie vom 30. Juni 2009 (für den Zeitraum ab 1. Januar 2007) steht schon entgegen, dass der Beklagte nach § 1 Abs. 1 Buchst. a und b der insoweit maßgeblichen Abwasserbeseitigungssatzungen vom 31. Juli 1995 i.d.F. der Änderungssatzung vom 5. April 2001 sowie vom 16. Dezember 2004 zwei rechtlich jeweils selbständige Anlagen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung (einmal im Trennsystem, einmal im Mischsystem) betrieb. Die für eine Einrichtung (im Trenn- und Mischsystem) vorgenommene Festsetzung eines einheitlichen Gebührensatzes ist daher nichtig. Werden rechtlich getrennte öffentliche Einrichtungen gebildet, sind wegen der Bezugnahme in § 5 Abs. 1 KAG LSA auf die Kosten der (jeweiligen) Einrichtung zwangsläufig getrennte Gebührensätze zu ermitteln.

20

Dass der Beklagte nach § 1 Abs. 1 Buchst. c der Gebührensatzungen die Abwasseranlagen als einheitliche öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung im Trenn- und Mischsystem betrieb, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Einrichtungsbestimmung in den Gebührensatzungen erfolgte ausdrücklich nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung. Damit hat die Einrichtungsbestimmung in den Abwasserbeseitigungssatzungen Vorrang. Die tatsächliche Festsetzung eines einheitlichen Gebührensatzes für die Beseitigung von Niederschlagswasser durch den Beklagten ändert an der Satzungslage ebenso wenig wie die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht diese Frage in der angegriffenen Entscheidung nicht problematisiert hat.

21

Weiterhin sind die für die Erhebungszeiträume 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 festgesetzten Niederschlagswassergebührensätze auch deshalb nichtig, weil die für diese Zeiträume geltenden Gebührensatzungen vom 20. Februar 2003 und vom 3. Mai 2004 überhöhte Schmutzwassergebühren beinhalteten.

22

Hinsichtlich der Nichtigkeit der Schmutzwassergebührensätze wird auf die umfassenden Darlegungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. März 2009 (- 9 A 242/07 MD -) Bezug genommen, wonach das Kostenüberschreitungsverbot deshalb verletzt sei, weil der Beklagte zu Unrecht Kosten aus dem Betrieb der Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt habe. Gegen diese Ausführungen, auf die das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausdrücklich verwiesen hat, hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. Fehler sind auch nicht ersichtlich.

23

Die Nichtigkeit der Schmutzwassergebührensätze hat wiederum die Gesamtnichtigkeit der in Rede stehenden Gebührensatzungen zur Folge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 13. Januar 2012 - 9 B 56/11 -, zit. nach JURIS m.w.N.) hängt die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. Anhaltspunkte für einen solchen Willen des Beklagten, dass die Niederschlagswassergebührensätze trotz einer Nichtigkeit der Festsetzung der Schmutzwassergebührensätze weiter bestehen bleiben sollten, sind aber weder ersichtlich noch in ausreichender Weise geltend gemacht. Die nachträgliche Entscheidung des Beklagten, mit der Gebührensatzung vom 30. Juni 2009 die Niederschlagswassergebührensätze nur rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 zu ändern, lässt keinerlei Rückschlüsse auf dessen hypothetischen Willen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Gebührensatzungen zu. Es ist vielmehr ohne deutliche entgegenstehende Anhaltspunkte gerade nicht davon auszugehen, dass sich ein Satzungsgeber derart in seiner Entscheidungsfreiheit zur Festsetzung der verschiedenen Gebührensätze binden will. Denn es kann durchaus vorkommen, dass - wie auch hier - die Nichtigkeit von einzelnen Gebührensätzen aus einer fehlerhaften Kostenzuordnung resultiert.

24

Ohne dass dies abschließend zu entscheiden ist, ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Beklagte als aufgelöster und in Abwicklung befindlicher Zweckverband keine rückwirkende Gebührensatzung mehr erlassen darf (vgl. auch Sponer, LKV 2009, 401, 403; a.M.: Wiegand, Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, GKG LSA, § 14 Nr. 2 S. 6). Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA gilt ein Zweckverband nach seiner Auflösung zwar als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 Satz 2 GKG LSA a.F., der § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG weitestgehend entsprach, sollte „Satz 2 gewährleisten, daß der Zweckverband über den Zeitpunkt seines Erlöschens als Rechtssubjekt hinaus eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit zum Zweck der Abwicklung erhält. Der aufgelöste Zweckverband bleibt als Liquiditätsverband rechtsfähig, solange und soweit Abwicklungshandlungen vorzunehmen sind; in diesem Rahmen bleiben auch die Verbandsorgane und die Funktionen des Verbandsvorsitzenden, z. B. bei Verpflichtungserklärungen, bestehen“ (LT-Drucksache 1/1107, Seite 13). Wenn - wie hier - die Verbandsversammlung für die Abwicklung einen speziellen Abwickler bestellt, ist dieser für die Abwicklungshandlungen zuständig und kann sich dazu auf die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA berufen. Die Abwicklung umfasst sämtliche Handlungen, die zur Beendigung der laufenden Geschäfte einschließlich des Einzugs von Forderungen notwendig sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. Juli 2002 - 1 L 22/02 -), so auch die Durchsetzung der vor der Auflösung bereits entstandenen Abgabeansprüche (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. August 2004 - 1 M 277/04 -, zu einem Beitragsanspruch). Zur Abwicklung gehört jedoch aller Voraussicht nach nicht der Erlass einer rückwirkenden Gebührensatzung, durch die Abgabenansprüche erst zum Entstehen gebracht werden sollen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Thüringen (Beschl. v. 28. Februar 2012 - 4 EO 1317/05 -, zit. nach JURIS) den Erlass einer Anpassungssatzung durch einen Abwickler für zulässig erachtet hat, ging es dabei um die Erfüllung einer speziellen gesetzlichen Verpflichtung zur Rückzahlung von gezahlten Abwasserbeiträgen. Die Berechnung der Rückzahlungsansprüche habe die Anpassung der Beitragssatzung an bestimmte Regelungen des ThürKAG vorausgesetzt, so dass die Abwicklung den Erlass der Anpassungssatzung erfordert habe. Das Gericht zählte also die Rückzahlungsverpflichtungen zu den (noch) bestehenden Abgabeschuldverhältnissen des Zweckverbands, deren Beendigung von der Abwicklung umfasst war.

25

Da der Beklagte deshalb wohl keine rechtliche Möglichkeit (mehr) hat, für Eigentümer von tatsächlich angeschlossenen bzw. entwässernden Grundstücken, die nicht bestandskräftig zur Zahlung von Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren herangezogen worden sind, nachträglich Benutzungsgebühren festzusetzen, dürfte ihm die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche offenstehen (vgl. dazu OVG Thüringen, Urt. v. 15. November 2012 - 4 KO 1057/06 -, zit. nach JURIS). Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach dem wohl analog anzuwendenden § 199 Abs. 1 BGB; sollte die Verjährungsfrist schon vor Erlass der Gebührenbescheide begonnen haben zu laufen, kommt eine entsprechende Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Betracht.

26

Offen bleiben kann, ob seit der zum 1. September 2003 erfolgten Änderung des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt - WG LSA 2003 - in der Kalkulation der Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren sowohl bei der Aufwandsermittlung als auch der Flächenberechnung nur noch die im Kalkulationszeitraum tatsächlich angeschlossenen bzw. entwässernden Grundstücke berücksichtigt werden durften, für die der Verband gem. § 151 Abs. 1 und 3 WG LSA 2003 niederschlagswasserbeseitigungspflichtig war.

27

Die Gebührensatzungen des Beklagten sahen in ihren §§ 2, 7 eine Gebührenpflicht hinsichtlich der tatsächlich angeschlossenen bzw. entwässernden Grundstücke vor, obwohl damit auch Grundstücke erfasst wurden, für die seit dem 1. September 2003 die Grundstückseigentümer gem. § 151 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA 2003 niederschlagswasserbeseitigungspflichtig geworden sind, weil ein Anschluss- und Benutzungszwang nicht erforderlich war, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob Benutzungsgebühren nicht erforderlich i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA sind, soweit Kosten zu deren Berechnung herangezogen werden, die nicht zur Verfolgung des gesetzmäßigen Zwecks der Einrichtung entstanden sind, und der festgesetzte Gebührensatz deshalb das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA verletzt. Dann dürften solche Nutzer, welche die Einrichtung nicht in Einklang mit dem gesetzmäßigen Zweck nutzen, nicht zu Benutzungsgebühren herangezogen werden können. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob unabhängig von der Zweckbestimmung der Einrichtung und des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Einrichtungsträgers alle an eine Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung tatsächlich angeschlossenen oder in sie entwässernden Grundstücke diese Einrichtung gebührenpflichtig i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Anspruch nehmen und eine Gebührenschuldnerschaft i.S.d. § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA besteht (so i.E. VG Halle, Beschl. v. 24. Januar 2011 - 4 A 108/10 HAL -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 759d; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -; OVG Saarland, Urt. v. 5. September 2007 - 1 A 43/07 -, jeweils zit. nach JURIS) oder ob, wofür Einiges spricht, die Gemeinden und damit die Zweckverbände mit einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich nur eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllen dürfen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 10 ME 130/12 -, zit. nach JURIS m.w.N.), so dass sich jedenfalls die Widmung der Einrichtung im Rahmen des Aufgabenbereichs der Körperschaft halten muss (vgl. auch § 6 GKG LSA) und auch eine Benutzungsgebührenpflicht nur für eine in diesem Rahmen erbrachte Aufgabenerfüllung bestehen kann (vgl. Rosenzweig/Freese, NdsKAG, § 6 Rdnr. 199; i.E. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 707a).

28

Geht man mit der angegriffenen Entscheidung von letzterem aus, dürften schon die Regelungen der §§ 2, 7 der Gebührensatzungen des Beklagten nichtig sein. Selbst wenn man annimmt, dass die von dem Beklagten vorgenommene Widmung seiner Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung trotz der - möglicherweise nur statischen - Verweise in seinen Verbandssatzungen auf die Regelungen des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt keine Zweckbestimmung zur Beseitigung von Niederschlagswasser nur von wasserrechtlich anschlusspflichtigen Grundstücke vorsah, würde eine weitergehende Widmung aller Voraussicht nach mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stehen. Denn die Entwässerung des Niederschlagswassers von Grundstücken, bei denen der Grundstückseigentümer selbst nach den wasserrechtlichen Vorschriften beseitigungspflichtig ist, dürfte nicht zu den öffentlichen Aufgaben der Gemeinden und Zweckverbände gehören. Die Abwasserbeseitigung stellt trotz der allgemeinen Formulierung „Kanalisation“ in § 8 Nr. 2 Satz 1 GO LSA und der Festlegung in § 116 Abs. 2 Satz 1 GO LSA, dass Betätigungen der Gemeinde u.a. im Bereich der Abwasserbeseitigung einem öffentlichen Zweck dienen und unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zulässig sind, nicht schon an sich eine Aufgabe der Gemeinden dar (vgl. auch OVG Thüringen, Urt. v. 29. September 2008 - 4 KO 1313/05 -, a.a.O.; insoweit missverständlich BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - III ZR 287/01 -, zit. nach JURIS). Das Wassergesetz Sachsen-Anhalt nimmt mit der nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgten Übertragung der Abwasserbeseitigungspflichten auf die Gemeinden wohl eine spezielle Aufgabenübertragung vor, was sich schon aus der ausdrücklichen Zuweisung dieser Aufgaben zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde ergibt (vgl. § 151 Abs. 1 Satz 2 WG LSA 2003; § 151 Abs. 1 Satz 3 WG LSA in der ab 22. April 2005 geltenden Fassung; § 78 Abs. 1 Satz 4 WG LSA in der ab 1. April 2011 bis 30. März 2013 geltenden Fassung; § 78 Abs. 1 Satz 2 WG LSA). Die Regelungen des Wassergesetzes, wonach sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen dürfen (vgl. § 151 Abs. 7 WG LSA 2003, § 151 Abs. 9 WG LSA in von 22. April 2005 bis 31. März 2011 geltenden Fassung), haben für die Entstehung einer Gebührenpflicht keine Bedeutung.

29

Ob weiterhin das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA verletzt wäre, richtete sich danach, ob bei einer Verteilung des konkret entstandenen Aufwandes für die Entsorgung des Niederschlagswassers von tatsächlich angeschlossenen bzw. entwässernden Grundstücken, für die der Verband niederschlagswasserbeseitigungspflichtig war, auf die der Gebührenermittlung zugrunde zu legenden Flächen solcher Grundstücke der höchstzulässige Gebührensatz überschritten wäre.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

32

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


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eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.

(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.

(2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schuldet nur der Ersteher; § 29 Nummer 3 bleibt unberührt. Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner.

(3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. September 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 9/06 - werden die Bescheide des Beklagten vom 24. Januar 2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Juni 2003, des Neufestsetzungsbescheides vom 17. Dezember 2003, des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 und der in der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2007 zu Protokoll erklärten Änderung aufgehoben, soweit der Kläger darin zu Niederschlagswassergebühren für das Jahr 1999 in Höhe von 93.623,46 EUR und für das Jahr 2000 in Höhe von mehr als 55.133,00 EUR herangezogen worden ist.

Die Entscheidung über die Berufung im Übrigen sowie die Kostenentscheidung bleiben vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Mittelstadt St. Ingbert hat am 05.09.2000 eine Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung - ABGS) erlassen, die rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft gesetzt worden ist. Mit der Satzung vom 05.09.2000 ist die getrennte Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren im Gebiet des Beklagten eingeführt worden.

Mit an das Landesamt für Straßenwesen gerichtetem Bescheid des Beklagten vom 24.01.2002 (Abgabenkontonummer …029) wurden für die Jahre 1999 und 2000 Kanalbenutzungsgebühren für die Ableitung des Niederschlagswassers von im Bereich St. Ingbert-Mitte gelegenen Flächen der Bundes- und Landstraßen in Höhe von insgesamt 120.308,92 EUR (= 235.303,80 DM) festgesetzt, wobei eine gebührenrelevante Fläche von 99.705 m 2 zugrunde gelegt wurde. Mit weiterem an das Landesamt für Straßenwesen gerichteten Bescheid vom 24.01.2002 (Abgabenkontonummer …037) wurden für die Flächen der Bundes- und Landstraßen in St. Ingbert-Ortsteile für die Jahre 1999 und 2000 Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von insgesamt 61.044,30 EUR (= 119.392,40 DM) festsetzt, wobei eine gebührenrelevante Fläche von 50.590 m 2 zugrunde gelegt wurde. In beiden Bescheiden findet sich der folgende Hinweis: „Wir weisen Sie darauf hin, dass trotz mehrmaliger Aufforderung kein Fragebogen zur Niederschlagswassergebühr von Ihnen abgegeben wurde. Die in der Tabelle aufgeführten Daten beziehen sich auf Auswertungen von Luftbildkarten.“

Gegen diese Bescheide legte das Landesamt für Straßenwesen jeweils am 21.02.2002 Widerspruch ein. Zur Begründung trug es vor, den Trägern der öffentlichen Verkehrsanlagen obliege gemäß § 50 b Abs. 4 SWG die Beseitigung des Niederschlagswassers selbst. Sie hätten diese Aufgabe durch eigene Anlagen zu erledigen oder könnten sich bei der Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen, was nur in einem partnerschaftlichen Vertragsverhältnis geregelt werden könne. Grundsätzlich gehöre die Oberflächenentwässerung zur Baulast. Innerhalb der Ortslage müsse das anfallende Niederschlagswasser in der Regel gemeinsam mit dem häuslichen Abwasser entsorgt werden. Diese Problematik habe der Bundesgesetzgeber bereits vor mehr als 40 Jahren erkannt und die Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen – Ortsdurchfahrtsrichtlinien (ODR) – vom 18.08.1962 erlassen, die auch im Saarland verbindlich eingeführt worden seien. Mit ihnen werde unter anderem die Gemeinsamkeit einer Entwässerungsanlage geregelt. Mit der Stadt St. Ingbert bzw. den jeweiligen Vorgängergemeinden seien Vereinbarungen getroffen worden, dass eine gemeinsame Ortskanalisation gebaut werde, an deren Kosten sich die Straßenbauverwaltung beteilige und im Gegenzug sich die Kommune unwiderruflich verpflichte, das Oberflächenwasser der Bundes- bzw. Landstraßen gebührenfrei in ihre Anlagen aufzunehmen und schadlos zu entsorgen. Darüber hinaus seien zwischen der Stadt St. Ingbert und dem Saarland als Vertreter der Bundesrepublik Deutschland ab dem 01.01.1970 Vereinbarungen über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung sowie den Winterdienst (UI-Maßnahmen) der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 40 und der Ortsdurchfahrten von verschiedenen Landstraßen I. und II. Ordnung geschlossen worden. Für die Erfüllung der laufenden Unterhaltungs- und Instandsetzungs- sowie der Winterdienstaufgaben erhalte die Stadt einen jährlichen Pauschalbetrag, der sich zurzeit auf 54.361,44 EUR belaufe.

Mit Schreiben vom 10.06.2003 half der Beklagte den Widersprüchen mit Blick auf elf vorgelegte und seiner Meinung nach jeweils für bestimmte Straßenabschnitte eine gebührenfreie Einleitung gewährende Vereinbarungen in Höhe von jährlich 23.807,40 m 2 x 1,18 DM = 28.092,73 DM (= 14.363,58 EUR) ab. Eine weitere Abhilfe im Hinblick auf die UI-Vereinbarungen bezüglich der Ortsdurchfahrten der Bundesstraße B 40 sowie der Landstraßen I. und II. Ordnung wurde mit der Begründung abgelehnt, die Pauschale werde nur für die Unterhaltung und Instandsetzung der Straßendecke und der Straßeneinläufe entrichtet, nicht aber für die Niederschlagswasserableitung. Zudem enthielten die UI-Vereinbarungen keinen Hinweis darauf, dass die Oberflächenwasser der Bundes- und Landstraßen gebührenfrei eingeleitet werden dürften.

Mit an das Saarland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, gerichtetem Bescheid vom 17.12.2003 setzte der Beklagte die Abwassergebühren für die Jahre 1999 bis 2002 für die an die städtische Kanalisation angeschlossenen Flächen der Bundes- und Landstraßen neu fest. Für die Jahre 1999 bis 2001 wurde ein Betrag von jeweils 109.840,04 EUR (= 214.828,44 DM) und für das Jahr 2002 von 87.387,84 EUR festgesetzt. Dabei ging der Beklagte von einer gebührenrelevanten Fläche von 182.058 m² aus. Das Ministerium erhob am 23.12.2003 Widerspruch.

Die Widersprüche vom 21.02.2002 wurden mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.01.2005 ergangenem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Saarpfalz-Kreises zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde an das Saarland, vertreten durch den Landesbetrieb für Straßenbau, gerichtet.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 03.02.2005 per Einschreiben an den Landesbetrieb für Straßenbau abgesandt.

Am 02.03.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.

Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, die rückwirkende Inkraftsetzung der ABGS zum 01.01.1999 sei unzulässig. Dies gelte sowohl für das Jahr 1999 als auch für das Jahr 2000. Für das Jahr 2000 könne dahin gestellt bleiben, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, da ihm auf jeden Fall Vertrauensschutz zustehe. Er habe nicht erkennen können, ob eine Abwassergebührensatzung ohne Niederschlagswassergebühren wegen Überschreitung einer von der Rechtsprechung gefundenen 12 %-Grenze ungültig gewesen sei. Insoweit habe er davon ausgehen können und müssen, dass wie in der Vergangenheit das Niederschlagswasser kostenfrei entsorgt werde. Zudem verstoße die Satzung wegen einer fehlenden Übergangsregelung gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Übermaßverbotes. Auch die konkrete Berechnung der Niederschlagswassergebühr sei unzutreffend. Es sei nicht seine Sache, die Aufgaben des Beklagten hinsichtlich der korrekten Flächenberechnung zu übernehmen und im Einzelnen vorzurechnen und darzulegen, inwieweit das Oberflächenwasser in die städtische Kanalisation gelange. Im Hinblick auf die Ortsdurchfahrtenrichtlinien - ODR - sei er letztlich überhaupt nicht zur "Beitragszahlung" heranzuziehen. Nach den ODR beteilige sich die Bundesrepublik Deutschland bzw. das Saarland nur dann an den Kosten einer Ortsdurchfahrt, wenn zugleich geregelt werde, dass durch die Zahlung dieses Zuschusses der Zuschussgeber zukünftig von Gebühren für die Ableitung des Oberflächenwassers befreit werde, was eine seit vielen Jahren gefestigte Praxis sei. Aufgrund dieser ODR und des späteren Abschlusses entsprechender Verträge mit den Kommunen sei eine Befreiung von der Niederschlagswassergebühr erfolgt. Die spätere Erfindung der Niederschlagswassergebühr könne nicht dazu führen, dass er aufgrund einer Umstellung des Abrechnungswesens und der nunmehr möglichen Erhebung von Niederschlagswassergebühren jetzt als Gebührenpflichtiger angesehen werde.

Der Kläger hat beantragt,

die Kanalbenutzungsgebührenbescheide des Beklagten vom 24.01.2002 und den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.01.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid – Az.: 148 und 149/2003 – aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung sei nicht zu beanstanden, weil der in der früheren Abwassergebührensatzung normierte Gebührenmaßstab „Frischwassermenge“ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und damit nichtig gewesen sei. Der Anteil der Mehrkosten für die Niederschlagswasserentsorgung liege in St. Ingbert mit 14,43 % über der vom Bundesverwaltungsgericht als zulässig angesehenen Grenze von 12 %. Im Übrigen seien für das Abrechnungsjahr 1999 keine endgültigen, sondern nur vorläufige Gebührenbescheide verschickt worden. Es handele sich vorliegend um eine unechte Rückwirkung, weil die Gebührenpflicht in der Vergangenheit wegen der Nichtigkeit des Gebührenmaßstabes in der damaligen Gebührensatzung noch nicht entstanden gewesen sei. Zudem habe für die Gebührenpflichtigen kein Vertrauensschutz auf den Fortbestand der damaligen Satzungsregelung bestanden, da diese Regelung nichtig gewesen sei.

Mit auf die mündliche Verhandlung vom 22.09.2006 ergangenem Urteil – 11 K 9/06 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung der Mittelstadt St. Ingbert vom 05.09.2000 seien für die streitigen Teilstücke der Bundes- und Landstraßen erfüllt, für die der Kläger die Straßenbaulast trage. Die "Richtlinien für die Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesfernstraßen - Ortsdurchfahrtsrichtlinien (ODR)" vom 02.01.1976 in der Fassung vom 11.10.1993 stünden einer Heranziehung des Klägers nicht entgegen, da eine bloße Verwaltungsvorschrift nicht einseitig die durch ein Landesgesetz in Verbindung mit einer gemeindlichen Satzung geregelten Abgabenpflichten abändern könne. Leite der Kläger Niederschlagswasser im Rahmen der ihm obliegenden Straßenbaulast und der damit zusammenhängenden Abwasserbeseitigungspflicht in die gemeindliche Kanalisation ein, so sei er insoweit gebührenpflichtig.

Die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzungsbestimmungen zum 01.01.1999 sei zulässig, da dem Kläger kein Vertrauensschutz zustehe. Dies gelte selbst dann, wenn man für das Jahr 1999 von einer echten Rückwirkung ausgehe. Es spreche allerdings einiges dafür, von einer zulässigen unechten Rückwirkung der ABGS auszugehen, weil für das Jahr 1999 wegen des Gebührenmaßstabs der reinen Frischwassermenge eine fehlerhafte Abwassergebührensatzung vorgelegen habe. Aber auch eine echte Rückwirkung sei vorliegend zulässig, weil dem Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen zustehe. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit des reinen Frischwassermaßstabs sei die Vorgängersatzung vom 25.02.1992 in der Fassung vom 10.11.1999 ungültig und die Einführung eines gesplitteten Abwassergebührenmaßstabes für die Schmutzwasserbeseitigung einerseits und für die Niederschlagswasserbeseitigung andererseits geboten gewesen. Dem habe der Beklagte mit der rückwirkend erlassenen ABGS Rechnung getragen. Mit der Erhebung der Niederschlagswassergebühr sei auch keine neue Gebühr eingeführt, sondern es sei lediglich der bisher bestehende Gebührenmaßstab geändert worden, da schon in der Vorgängersatzung die Entsorgung des Niederschlagswassers Bestandteil der Abwassergebühr gewesen sei. Nur der Gebührenmaßstab sei ein anderer gewesen, da die Abwassergebühr nach dem Frischwasserverbrauch bemessen worden sei.Bei dieser Sachlage sei ein etwaiges Vertrauen des Klägers darauf, im Jahre 1999 von einer Niederschlagswassergebührenpflicht verschont zu bleiben, nicht schutzwürdig. Es sei auch nicht geboten, die Folgen einer aus Rechtsgründen erforderlich gewordenen Änderung des Gebührenmaßstabes rückwirkend nur denjenigen zugute kommen zu lassen, die hierdurch begünstigt werden, und den dadurch Benachteiligten für die Vergangenheit die Vorteile des früheren - rechtswidrigen - Gebührenmaßstabes zu belassen. Die Einführung des gesplitteten Gebührenmaßstabs verstoße auch nicht wegen des Fehlens einer schonenden Überleitung gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Übermaßverbots. Hinsichtlich der Höhe der Gebühr im Einzelnen habe der Beklagte die gebührenrelevante Fläche der Bundes- und Landstraßen zu Recht anhand von Luftbildkarten geschätzt, da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

Dieses Urteil ist dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 09.10.2006 zugestellt worden.

Auf den am 07.11.2006 eingegangenen Antrag, der am 11.12.2006 (einem Montag) begründet wurde, hat der Senat mit Beschluss vom 15.03.2007 - 1 Q 43/06 - die Berufung zugelassen. Die Berufungsbegründung ist am 17.04.2007 eingegangen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte vorgebracht, die Gebührenforderung für die Jahre 1999 und 2000 belaufe sich nach weiteren Überprüfungen auf jeweils 93.623,46 EUR für 153.434 m² Straßenfläche, wobei sich die Verteilung auf die einzelnen Straßen aus einer unter anderem dem Kläger und dem Oberverwaltungsgericht vorliegenden Liste ergebe. In diesem Sinne ändere er die angefochtene Heranziehung ab. Weiter hat der Beklagte ausdrücklich klargestellt, dass sich die angefochtenen Bescheide gegen den Kläger als Eigentümer der veranlagten Straßenflächen richteten, was auch für die Bundesstraße B 40 gelte.

Der Kläger hat daraufhin den Neufestsetzungsbescheid vom 17.12.2003 und die vorstehend erwähnte Änderung in seine Klage einbezogen.

Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung aus, der Bund habe Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen - Ortsdurchfahrtsrichtlinien (ODR) - erlassen. Die Länder seien ihm für die in ihrer Baulast liegenden Landstraßen gefolgt und hätten diese Regelungen wortgleich eingeführt. Unter dem Datum vom 05.09.1978 habe der Bundesminister für Verkehr ein Vereinbarungsmuster für gemeinschaftliche Baumaßnahmen in Ortsdurchfahrten eingeführt. Die Richtlinien und die Mustervereinbarung seien verbindlich. Die Vertreter der Kommunen hätten vor der Einführung bei der Erarbeitung dieser Regelungen mitgewirkt, seien also bereit gewesen, diese anzunehmen und damit umzugehen. Es habe Jahrzehnte lang außer Frage gestanden, dass der Bund beziehungsweise das Land mit der Zahlung eines Zuschusses für die Errichtung der Straße alle sich aus seiner Sicht ergebenden Verpflichtungen erfüllt habe. Es sei nirgendwo ersichtlich und zu keinem Zeitpunkt gewollt und vereinbart worden, dass der Bund oder das Land zukünftig für die Kosten der Entsorgung des auf den Bundes- beziehungsweise Landstraßen anfallenden Oberflächenwassers aufkommen müsse. Mit der Frage der Straßenbaulast habe die etwaige Entschädigung für die Oberflächenwasserentsorgung nichts zu tun. Das erstinstanzliche Gericht habe sich von dem Gedanken leiten lassen, dass durch einseitig erlassene Ortsdurchfahrtsrichtlinien zwingende Bestimmungen des Kommunal-abgabenrechtes nicht außer Kraft gesetzt werden könnten. Wenn indes das Kommunalabgabenrecht überhaupt nicht anwendbar sei, sondern nur ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch übrig bleibe, könne sich etwas anderes sehr wohl aus öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen oder Bestimmungen ergeben. Es sei wenig wahrscheinlich, dass der Ortssatzungsgeber berechtigt sei, landesweit verbindlich eingeführte Richtlinien durch eine Satzung außer Kraft zu setzen.

Die Frage des Vertrauensschutzes sei vorliegend zu prüfen, da der Beklagte die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr rückwirkend ab dem 01.01.1999 eingeführt habe. Dem Kläger sei nicht bekannt gewesen, ob eine solche Gebühr in St. Ingbert habe eingeführt werden müssen. Wenn eine Kommune in Kenntnis der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Jahre lang keine Niederschlagswassergebühr einführe, müsse er davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen für die Einführung einer Niederschlagswassergebühr nicht erfüllt seien. Außerdem sei die neue Gebührensatzung vollumfänglich unwirksam, wenn wie vorliegend die Kalkulationsgrundlage für den Abwassergebührensatz fehle.

Er – der Kläger – sei schließlich nicht Eigentümer der Grundfläche der Bundesstraße B 40 und auch sonst nicht für die Ableitung des dort anfallenden Niederschlagswassers verantwortlich.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die die Jahre 1999 und 2000 betreffenden Gebührenbescheide des Beklagten vom 24.01.2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.06.2003, des Neufestsetzungsbescheides vom 17.12.2003, des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2005 und der heute zu Protokoll erklärten Änderung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, herangezogen habe er in der fraglichen Zeit satzungskonform stets den Grundstückseigentümer. Dies sei bei den veranlagten Bundes- und Landstraßen der Kläger, auch wenn dieser teilweise nicht gleichzeitig Träger der Straßenbaulast sei.

Die Ortsdurchfahrtsrichtlinien fänden nur Anwendung, wenn die jeweilige Gemeinde sich unwiderruflich verpflichte, das in ihre Mischkanalisation von den Bundesstraßen abfließende Niederschlagswasser unentgeltlich aufzunehmen und schadlos abzuführen. Es seien zwischen Bund und Land einerseits und der Mittelstadt St. Ingbert beziehungsweise den Vorgängergemeinden andererseits mehrere entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen worden. Für die Bereiche, bei denen Gebühren angefordert worden seien, lägen aber keine entsprechenden Vereinbarungen vor. Die rückwirkende Inkraftsetzung der Gebührensatzung sei nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 1 A 44/07 sowie der einschlägigen Behördenunterlagen (3 Hefte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sind die Bescheide des Beklagten vom 24.01.2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.06.2003, des Neufestsetzungsbescheides vom 17.12.2003, des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2005 und der in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2007 zu Protokoll erklärten Änderung. Damit ergibt sich für das vorliegende Verfahren eine streitige Anforderung von Niederschlagswassergebühren für die Jahre 1999 und 2000 in Höhe von jeweils 93.623,46 EUR. Dabei hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die genannten Bescheide gegenüber dem Kläger als persönlichen Schuldner ergangen sind, wobei die Gebührenpflicht an dessen Eigentum an den streitgegenständlichen Straßen-flächen anknüpfe. Dies entspricht den Eintragungen in Spalte A der Liste zur Konkretisierung der aktuellen Gebührenberechnung und war, wie insbesondere die Klageschrift zeigt, so schon zuvor vom Kläger verstanden worden.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden.

Die Berufung ist begründet, soweit sich die Klage gegen die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren für das Jahr 1999 in Höhe von 93.623,46 EUR (I.) richtet, sowie hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 38.490,46 EUR, soweit sie die für das Jahr 2000 festgesetzten Niederschlagswassergebühren betrifft (II.). Im Übrigen – weitere 55.133,00 EUR Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2000 - sind weitere Ermittlungen hinsichtlich der dem Grundsatz nach gebührenpflichtigen Flächen der Landstraßen erforderlich (III.). In dieser Situation hält es der Senat für sinnvoll, ein Teilurteil (§ 110 VwGO) zu erlassen.

I.

Die Bescheide des Beklagten vom 24.01.2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.06.2003, des Neufestsetzungsbescheides vom 17.12.2003, des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2005 und der in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2007 zu Protokoll erklärten Änderung sind hinsichtlich der für das Jahr 1999 festgesetzten Niederschlagswassergebühr rechtswidrig, weil insoweit einer Heranziehung des Klägers das Rückwirkungsverbot entgegensteht und das Vertrauen des Klägers schutzwürdig ist.

Das im Rechtsstaatsprinzip im Sinne von Art. 60 Abs. 1 der Saarländischen Verfassung (SVerf), aber auch im Saarländischen Kommunalabgabengesetz – KAG – vom 29.05.1998 (ABl. S. 691) verankerte Rückwirkungsverbot ist vorliegend durch die Heranziehung des Klägers zu Niederschlagswassergebühren für das Jahr 1999 verletzt.

Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen für einen frühestens mit der Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum gelten (sogenannte echte Rückwirkung), ist in der Regel unzulässig. Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird. Dieses Vertrauen wird verletzt, wenn eine Rechtsvorschrift an abgeschlossene Tatbestände rückwirkend ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Betreffende bei seinen Dispositionen ausgehen durfte. Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 = DVBl 1986, 814 = NJW 1987, 1749 und vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 = DVBl 1998, 465 = NJW 1998, 1547 = DÖV 1998, 465; BVerwG, Urteil vom 13.09.2006 - 6 C 10.06 - NVwZ-RR 2007, 192 = Buchholz 451.61 KWG Nr. 20.

Das vom Satzungsgeber durch § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage vom 05.09.2000 (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung - ABGS) rückwirkend zum 01.01.1999 bewirkte Inkrafttreten der Satzung verstößt in seiner das Jahr 1999 betreffenden Anwendung im Falle des Klägers gegen das Rückwirkungsverbot, da er damit für einen bereits abgeschlossenen Veranlagungszeitraum erstmals zu Niederschlagswassergebühren herangezogen wird.

Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 ABGS ist mit Blick auf das Rückwirkungsverbot einschränkend verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die rückwirkende Inkraftsetzung nur für solche Benutzer gilt, die bereits unter der Geltung der Vorgängersatzung gebührenpflichtig waren und für die stets außer Frage stand, dass sie auch weiterhin - wenn auch nach Maßgabe eines geänderten Gebührenmaßstabes - gebührenpflichtig sein werden. Hinsichtlich dieser Nutzer, die in der Vergangenheit für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser einheitlich nach dem Frischwassermaßstab veranlagt worden sind, ist in der Rechtsprechung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt hat - allgemein anerkannt, dass durch die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr lediglich der Gebührenmaßstab geändert wird und dass diese Änderung rückwirkend zulässig ist, wenn der Frischwassermaßstab nach den konkreten Gegebenheiten im Gemeindegebiet unzulässig beziehungsweise aller Wahrscheinlichkeit nach unzulässig war. Die vorliegende Fallgestaltung zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass der Kläger, der seit Jahren und mit Kenntnis des Beklagten ausschließlich Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage einleitet, dies unter der Geltung der Vorgängersatzung tun durfte, ohne der satzungsmäßigen Gebührenpflicht zu unterliegen und erstmals durch die Satzung vom 05.09.2000 der Abwassergebührenpflicht unterworfen wurde. So sah die Vorgängersatzung keine Gebühr für Niederschlagswasser vor. Denn nach § 12 Abs. 1 und 2 der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage (Kanalisation) vom 25.02.1992 bestimmte sich die Höhe der Benutzungsgebühr allein nach der Menge der aus öffentlichen oder sonstigen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermenge. Insofern vollzog diese Satzung gebührenrechtlich nicht die Regelungen der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung ) vom 26.02.1992, nach deren § 18 Abs. 2 der Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Benutzungsgebühr erhob, wobei nach § 2 Abs. 1 Abwassersatzung zum Abwasser auch das von Niederschlägen aus den Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) gehörte.

Die in § 20 Abs. 1 ABGS angeordnete, ein bereits vollständig abgeschlossenes Veranlagungsjahr, nämlich das Jahr 1999, einbeziehende rückwirkende Ent-stehung der Gebührenpflicht stellt sich daher bezogen auf den Kläger als Benutzer, der nach bisherigem Satzungsrecht nicht gebührenpflichtig war, als echte Rückwirkung dar. Ein Fall echter Rückwirkung ist nämlich gegeben, wenn eine Rechtsvorschrift an bereits abgeschlossene Tatbestände rückwirkend ungünstigere Folgen knüpft als die vorangegangenen Bestimmungen. Eine Regelung, die rückwirkend öffentliche Leistungspflichten auferlegt, ist wegen des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht geboten.

Dass die Rechtsprechung im Falle einer nichtigen Vorgängersatzung deren Ersetzung durch eine neue rückwirkend in Kraft tretende Satzung und damit eine Ausnahme vom Verbot der echten Rückwirkung zulässt

vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 = NVwZ 1983, 612 = Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 21 = KStZ 1983, 205 = DÖV 1983, 941 = BayVBl 1984, 408; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 12.01.2005 - Vf. 3-VII-03 - BayVBl. 2005, 361 und 399,

rechtfertigt sich daraus, dass das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage ausnahmsweise nicht schutzwürdig ist, wenn der Betroffene nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der neuen Satzung zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Dies bedeutet, dass eine rückwirkend in Kraft gesetzte Neuregelung in dem Umfang zulässig ist, in dem sie einen Mangel der Vorgängersatzung behebt

vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 = NVwZ 1983, 612 = Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 21 = KStZ 1983, 205 = DÖV 1983, 941 = BayVBl 1984, 408.

Behebt die Satzungsänderung hingegen nicht nur den zur Nichtigkeit der Vorgängersatzung führenden Mangel, sondern nimmt der Satzungsgeber gleichzeitig Änderungen an rechtlich unbedenklichen Satzungsbestimmungen vor, die zu einer stärkeren Belastung aller Gebührenpflichtigen oder einer bestimmten Gruppe von Gebührenpflichtigen führt, so lässt sich eine rückwirkende Inkraftsetzung dieser einschneidenderen Regelungen nicht mit dem Gesichtspunkt der Ersetzung einer nichtigen Satzungsbestimmung durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm verfassungsrechtlich rechtfertigen

vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 12.01.2005, a.a.O., S. 403.

Fallbezogen bedeutet dies, dass die Benutzer, die zwar Schmutz- und Niederschlagswasser einleiten, hierfür aber nach altem Satzungsrecht allein nach dem Frischwassermaßstab veranlagt wurden, infolge der Gerichtsverfahren der 90er Jahre angesichts der konkreten Gegebenheiten im Gemeindegebiet des Beklagten mit der Ersetzung des Frischwassermaßstabes durch eine gesplittete Abwassergebühr rechnen mussten. Auch der Kläger stellt nicht in Abrede, dass der Satzungsgeber damals Veranlassung hatte, seine Satzung diesbezüglich zu überarbeiten. Dass die Einführung der gesplitteten Gebühr im Einzelfall - etwa wegen umfangreicher versiegelter Flächen - zu einer Erhöhung der Gebührenbelastung führen konnte, ist als unmittelbare Folge des neuen Maßstabes systemimmanent und spielt im Rahmen der Rückwirkungsproblematik keine Rolle

vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1983 und Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 12.01.2005, jeweils a.a.O..

Anders stellt sich die Rechtslage in Bezug auf den Kläger dar. Ihm gegenüber lässt sich die rückwirkende Heranziehung nicht mit dem Gesichtspunkt der Ersetzung einer nichtigen Satzungsbestimmung durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm verfassungsrechtlich rechtfertigen. Im Verhältnis zum Kläger hat der Satzungsgeber die Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr zum Anlass genommen, einen rechtlich nicht zu beanstandenden Teil seines bisherigen Abwasserbeseitigungsgebührenrechts zu ändern und den Kläger dadurch erstmals der Abwassergebührenpflicht unterworfen. Hiermit brauchte der Kläger nicht zu rechnen.

Die Vorgängersatzung begründete hinsichtlich der Eigentümer/Baulastträger der Bundesfern- und Landstraßen keine Abwasserbeseitigungsgebührenpflicht, was aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden war. Nach den landesrechtlichen Vorgaben sind nämlich, wie der Senat in seinem den Beteiligten vorliegenden Urteil vom heutigen Tag – 1 A 44/07 – ausführlich dargelegt hat, die saarländischen Gemeinden zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, von den Eigentümern/Baulastträgern der durch ihr Gemeindegebiet verlaufenden Bundesfern- und Landstraßen Gebühren für die Beseitigung des auf den Fahrbahnen anfallenden Niederschlagswassers zu erheben; das heißt, es war keineswegs zwingend, anlässlich der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr auch die Straßeneigentümer/-baulastträger der satzungsmäßigen Gebührenpflicht zu unterwerfen. Das Kommunalabgabengesetz eröffnet insoweit zwar die Möglichkeit der Gebührenerhebung, sieht diese aber nicht als verbindlich vor. Wahlweise steht den Gemeinden offen, Kostenerstattungsansprüche geltend zu machen oder im Wege von Vereinbarungen betreffend bestimmte Streckenabschnitte eine Beteiligung der Straßenbaulastträger an den Kosten der Abwasserbeseitigung herbeizuführen, wie dies in der Vergangenheit durch den Beklagten des Öfteren geschehen ist. Ebenso war die bisher offenbar - auch in der Mittelstadt St. Ingbert - geübte Praxis, die Einleitung des von den Fahrbahnen der Bundesfern- und Landstraßen abfließenden Niederschlagswassers in die gemeindliche Kanalisation insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Streckenabschnitte unentgeltlich hinzunehmen, jedenfalls unter der Prämisse rechtlich zulässig, dass der hierdurch bedingte Kostenaufwand - wie es nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in seiner Gemeinde üblich gewesen war - gesondert ermittelt und nicht auf die damals allein gebührenpflichtigen Bezieher von Frischwasser umgelegt worden ist. Der Satzungsgeber nahm mithin die Abschaffung des Frischwassermaßstabes zum Anlass, hinsichtlich der Entwässerung der Bundesfern- und Landstraßen erstmals eine Abwassergebührenpflicht einzuführen. Hiermit brauchte der Kläger trotz der Diskussion um die Zulässigkeit des reinen Frischwassermaßstabes im Gemeindegebiet des Beklagten nicht zu rechnen, da ihn betreffende gebührenrechtliche Konsequenzen keineswegs zwingend waren. Zudem war seitens des Beklagten – anders als hinsichtlich der Frischwasserbezieher - nichts unternommen worden, um den Kläger frühzeitig auf die gemeindlichen Absichten aufmerksam zu machen.

Als sich nämlich 1999 abzeichnete, dass eine neue Satzung unter Einführung der gesplitteten Abwassergebühr erarbeitet werden soll, wurde zwar die bereits bisher gebührenpflichtige Bevölkerung entsprechend informiert und sind insoweit auch nur vorläufige Gebührenbescheide erlassen worden. Eine Information der Straßeneigentümer/-baulastträger über die Absicht, eine gesonderte Niederschlagswassergebühr unter Einbeziehung der Fahrbahnflächen der Bundesfern- und Landstraßen einzuführen, unterblieb indessen. Der Kläger brauchte nach alledem hinsichtlich des Jahres 1999 nicht mit der Entstehung einer satzungsmäßigen Gebührenpflicht zu rechnen. Seine rückwirkende Veranlagung für dieses Jahr verletzt daher das Rückwirkungsverbot.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Beklagte zur Zeit des Bescheiderlasses auf anderer Rechtsgrundlage einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger hätte geltend machen können, ohne dass demgegenüber die Einrede der Verjährung gegriffen hätte. Entscheidet die Gemeinde sich nämlich wie vorliegend für die Erhebung einer Kommunalabgabe, so muss sie die insoweit maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften über die Zulässigkeit der Gebührenerhebung und damit unter anderem das in Art. 60 Abs. 1 SVerf verankerte Verbot der Rückwirkung beachten. Die durch Leistungsbescheid erfolgende Einforderung der Gebühr enthält für den Zahlungspflichtigen im Vergleich zu seiner Inanspruchnahme aufgrund eines Kostenerstattungsanspruchs eine zusätzliche Beschwer. Wählt die Gemeinde diesen Weg, so muss ihr zu diesem Zweck geschaffenes Satzungsrecht die maßgeblichen landesrechtlichen Vorgaben einschließlich des Rückwirkungsverbots beachten.

II.

Die Bescheide des Beklagten vom 24.01.2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.06.2003, des Neufestsetzungsbescheides vom 17.12.2003, des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2005 und der in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2007 zu Protokoll erklärten Änderung sind bezüglich der für das Jahr 2000 festgesetzten Niederschlagswassergebühren rechtswidrig, soweit Gebühren in Höhe von 38.490,46 EUR für die Flächen der Bundesstraße B 40 festge-setzt sind. Einer Heranziehung des Klägers zu Niederschlagswassergebühren für die Flächen der durch das Gebiet der Mittelstadt St. Ingbert verlaufenden Teile der Bundesstraße B 40 steht entgegen, dass dieser nicht Träger der Straßenbaulast für diese Flächen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 ABGS sind in der Regel die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, gebührenpflichtig. Bis zu ihrer Änderung am 18.06.2003 durch die 5. Änderungssatzung enthielt die ABGS dagegen keine Regelung über die Inanspruchnahme des Straßenbaulastträgers.

Auf Grund der bis zur Änderung am 18.06.2003 bestehenden Rechtslage war es dem Beklagten allerdings nicht möglich, den Eigentümer einer Straßenfläche zu Niederschlagswassergebühren heranziehen, wenn dieser nicht zugleich Träger der Straßenbaulast war.

Dies folgt zunächst aus § 50b Abs. 4 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) vom 30.07.2004 (ABl. S. 1994). Nach dieser Vorschrift obliegt den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen die Abwasserbeseitigung an Stelle der beseitigungspflichtigen Körperschaften, soweit es sich um Niederschlagswasser handelt. Dabei ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien

Landtags-Drucksache 11/1296, S. 81,

dass § 50b Abs. 4 SWG der „Klarstellung“ dienen soll, „dass für die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen hinsichtlich der (Abwasser-)Beseitigungspflicht bei Niederschlagswasser aufgrund von Bundes- und Landesstraßenrecht besondere Zuständigkeiten bestehen“. Entsprechende straßenrechtliche Regelungen hinsichtlich der Entsorgungspflicht des Straßenbaulastträgers für das auf den Straßen anfallende Niederschlagswasser finden sich in § 3 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 20.02.2003 (BGBl I S. 286) für die Bundesfernstraßen und in den §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 des Saarländischen Straßengesetzes (SStrG) vom 15.10.1977 (ABl. S. 969) für die Landstraßen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FStrG umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Hierzu gehört auch die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen, die das von der Straße abfließende Wasser aufnehmen

so auch BVerwG, Beschluss vom 06.03.1997 - 8 B 246/96 - UPR 1997, 328 = DVBl 1997, 1065 = BayVBl 1997, 570 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 = NVwZ-RR 1998, 130 = NuR 1998, 482; Marschall/Schroeter/Kastner, Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 3 FStrG Rdnr. 4.

§ 9 Abs. 1 SStrG besagt mit Blick auf Landstraßen dasselbe wie § 3 Abs. 1 FStrG für Bundesfernstraßen. Nach § 11 Abs. 1 SStrG steht dem Träger der Straßenbaulast zudem die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert. Damit obliegt dem Straßenbaulastträger auch die Straßen-oberflächenentwässerung

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 07.11.2000 – 5 TZ 114/00 - ESVGH 51, 74 zu § 13 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes.

Die genannten Regelungen führen dazu, dass die Straßenoberflächenentwässerung beim – nur ausnahmsweise vorkommenden - Auseinanderfallen von privatrechtlichem Eigentum und Straßenbaulast dem Träger der Straßenbaulast obliegt. Daraus folgt, dass der Eigentümer einer Straßenfläche nicht mit Entwässerungsgebühren belastet werden kann, wenn ihm nicht zugleich die Straßenbaulast obliegt

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 07.11.2000, a.a.O, und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.07.2000 -2 L 28/99 -, KStZ 2001, 93 = NVwZ 2001, 588; ferner Nolte, Gebührenpflicht des Landes als Straßeneigentümerin für die Benutzung kommunaler Abwassereinrichtungen, NVwZ 2001, 1378.

Wenn daher eine Satzung über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren nur die Heranziehung des Eigentümers und nicht auch die des Straßenbaulastträgers vorsieht, kann für Straßenabschnitte, bei denen Baulastträger und Eigentümer nicht identisch sind, keiner von beiden für Gebühren für die Ableitung des Oberflächenwassers von den betroffenen Straßen in Anspruch genommen werden. Denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang, wer die Entwässerungseinrichtungen in Anspruch nimmt beziehungsweise nutzt, da das Saarländische Kommunalabgabengesetz n den §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 KAG ausdrücklich die Erhebung von Gebühren – nur - von den denjenigen zulässt, die eine öffentliche Einrichtung in Anspruch nehmen beziehungsweise nutzen. Das ist jedoch nach den Regelungen im Straßenrecht nicht der Eigentümer der Straßenflächen, sondern der Straßenbaulastträger, da ihm die Entsorgungspflicht für das auf den Straßen anfallende Niederschlagswasser obliegt. Dies wird durch § 50b Abs. 4 SWG noch einmal ausdrücklich klargestellt.

Daher kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die streitgegenständliche Heranziehung des Klägers zu Niederschlagswassergebühren auch deshalb fehlerhaft ist, weil dieser nach Darstellung des Klägers nicht Eigentümer der Flächen der Bundesstraße B 40 ist, so dass - sollte dies zutreffen - bereits die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 ABGS nicht vorliegen. Denn auf jeden Fall ist der Kläger nicht Straßenbaulastträger für die Bundesstraße B 40 im Gebiet der Mittelstadt St. Ingbert. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG ist der Bund grundsätzlich Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. § 5 Abs. 2 bis 3a FStrG legt fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Gemeinde Träger der Baulast ist. Dafür, dass vorliegend teilweise ein Übergang der Straßenbaulast auf den Kläger erfolgt wäre, spricht nichts.

Da somit der Kläger nicht Träger der Straßenbaulast für die Bundesstraße B 40 ist, durfte ihn der Beklagte nicht für das Jahr 2000 zu Niederschlagswassergebühren für die Entwässerung dieser Straße heranziehen. Eben das ist aber geschehen. Insoweit hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt, dass er den Kläger bewusst als Eigentümer der streitgegenständlichen Straßenflächen in Anspruch genommen hat, also als persönlichen Schuldner der Niederschlagswassergebühren, nicht aber als Vertreter der Bundesrepublik Deutschland. Somit sind die angefochtenen Gebührenbescheide auf jeden Fall insoweit rechtswidrig, als sie sich gegen den Kläger als Gebührenschuldner für die Oberflächenwasserableitung der Bundesstraße B 40 richten.

Es durften daher die in der der aktuellen Gebührenberechnung zugrunde liegenden Tabelle unter Nr. 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 25, 26 und 36 ausgewiesenen Flächen der Bundesstraße B 40 von insgesamt 63.797,30 m² (66.422,70 m² abzüglich der auf Grund von Vereinbarungen als nicht gebührenpflichtig angesehenen Flächen von 2.625,40 m²) nicht in die Berechnung der Niederschlagswassergebührenpflicht des Klägers für das Jahr 2000 einbezogen werden. Damit sind die angefochtenen Bescheide in Höhe von 38.490,46 EUR (= 63.797,30 m² x 1,18 DM = 75.280,81 DM) rechtswidrig und folglich aufzuheben.

III.

Hinsichtlich des verbleibenden Betrages von (93.623,46 EUR - 38.490,46 EUR =) 55.133,00 EUR ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, da es weiterer Ermittlungen bedarf.

Dabei ist von einer grundsätzlichen Gebührenpflichtigkeit des Klägers für die Entwässerung der im Gebiet der Mittelstadt St. Ingbert verlaufenden Landstraßen auszugehen. Der Anspruch des Beklagten auf Erhebung von Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2000 für die Entwässerung der Landstraßen nach den §§ 9, 10 und 12 ABGS besteht dem Grunde nach, da deren Voraussetzungen vorliegen, die Vorschriften nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, das Rückwirkungsverbot nicht verletzt ist und es bei der Anwendung der ABGS keiner Übergangsvorschrift bedurfte. Es wird insoweit auf die Ausführungen des Senats in dem bereits erwähnten Urteil vom heutigen Tage - 1 A 44/07- Bezug genommen.

Entgegen der Ansicht des Klägers stehen der Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Flächen der Landstraßen die Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen – Ortsdurchfahrtsrichtlinien (ODR) – vom 02.01.1976 in der Fassung vom 11.10.1993 nicht entgegen. Die Ortsdurchfahrtsrichtlinien gelten, wie bereits ihre Überschrift zeigt, unmittelbar nur für die Bundesstraßen und nicht auch für die in der Straßenbaulast des Landes stehenden Landstraßen. Wie sich jedoch aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt, wurden die entsprechenden Ortsdurchfahrtsrichtlinien – die erste stammt aus dem Jahr 1959 – stets auch auf die Landstraßen im Saarland angewendet. Dies bestätigen die vorgelegten Vereinbarungen für Landstraßen, die im Vollzug der Ortsdurchfahrtsrichtlinien abgeschlossen worden sind. Allerdings gelten diese Richtlinien nur für die Ortsdurchfahrten, das heißt nach näherer Maßgabe der §§ 5 Abs. 4 FStrG, 4 SStrG die innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden Teile der Bundes- und Landstraßen, und nicht für die Abschnitte der genannten Straßen, die außerhalb davon liegen. Deshalb erfassen die Ortsdurchfahrtsrichtlinien bereits tatbestandlich nicht die Teile der Bundes- und Landstraßen, die außerhalb der geschlossenen Ortslage liegen. Aber auch für die Ortsdurchfahrten gelten die Ortsdurchfahrtsrichtlinien nicht unmittelbar. Sie führen insbesondere nicht aus sich heraus zur Gebührenfreiheit des Straßenbaulastträgers für die Einleitung von Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation. Zwar ist in Ziff. 14 Abs. 2 ODR geregelt, dass, wenn die Gemeinde eine Mischkanalisation einrichtet, sich der Bund an den Kosten beteiligt, wenn sich die Gemeinde unwiderruflich bereit erklärt, das Oberflächenwasser unentgeltlich aufzunehmen. Das gleiche gilt, wenn eine abgängige Mischkanalisation von Grund auf erneuert wird. Die Unterhaltung der Mischkanalisation obliegt der Gemeinde, ohne dass der Bund hierfür Beiträge leistet. Wie sich jedoch aus Ziff. 21 Abs. 1 ODR ergibt, gilt Ziff. 14 Abs. 2 ODR nicht automatisch, sondern es bedarf in jedem Einzelfall einer entsprechenden Vereinbarung vor Beginn einer Baumaßnahme. Dies wurde auch in der Vergangenheit so praktiziert, wie sich aus den vorgelegten Vereinbarungen über die Beteiligung des Klägers an Straßen- und Kanalbaumaßnahmen der Mittelstadt St. Ingbert bzw. deren Vorgängergemeinden ergibt. Dabei stammt die älteste vorgelegte Vereinbarung bereits aus dem Jahr 1968, was zeigt, dass derartige Vereinbarungen lange Zeit vor Einführung der Niederschlagswassergebühr geschlossen wurden. Insofern kann der Kläger nicht mit seiner Argumentation durchdringen, vor Einführung von Niederschlagswassergebühren habe überhaupt kein Anlass für den Abschluss von Vereinbarungen über die unentgeltliche Einleitung von Niederschlagswasser bestanden. Auch kann der Vorhalt des Klägers nicht durchgreifen, dass ein jahrzehntelanger Konsens bestanden habe, dass der Bund bzw. das Land mit der Zahlung eines Zuschusses für die Errichtung der Straße alle aus seiner Sicht ergebenden Verpflichtungen erfüllt habe, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Vereinbarung bedurft hätte.

Im Übrigen wäre es kaum nachvollziehbar, dass der Kläger Vereinbarungen über die unentgeltliche Einleitung von Niederschlagswasser im Gegenzug für die Beteiligung an den Kosten von Baumaßnahmen abschließt, wenn die Ortsdurchfahrtsrichtlinien unmittelbar gelten würden, also diese Rechtsfolge bereits ohne jegliche vertragliche Vereinbarung einträte.

Außerdem handelt es sich bei den Ortsdurchfahrtsrichtlinien nur um interne Verwaltungsrichtlinien, die ihrer Rechtsnatur nach nicht in der Lage sind, das materielle Satzungsrecht der Mittelstadt St. Ingbert zu beeinflussen

sinngemäß ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.1996 – 9 A 4145/94 – Städte- und Gemeinderat 1997, 83 = ZKF 1997, 110 = NWVBl 1997, 220 = ZfW1998, 330.

Weiterer Aufklärung im Tatsächlichen bedarf es, ob und gegebenenfalls inwieweit bei der Gebührenberechnung im Eigentum des Klägers stehende Flächen der Landstraßen berücksichtigt worden sind, die in der Straßenbaulast der Mittelstadt St. Ingbert stehen, so dass für sie auf Grund der dargelegten Grundsätze keine Niederschlagswassergebühr vom Kläger verlangt werden darf.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sind die Bescheide des Beklagten vom 24.01.2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.06.2003, des Neufestsetzungsbescheides vom 17.12.2003, des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2005 und der in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2007 zu Protokoll erklärten Änderung. Damit ergibt sich für das vorliegende Verfahren eine streitige Anforderung von Niederschlagswassergebühren für die Jahre 1999 und 2000 in Höhe von jeweils 93.623,46 EUR. Dabei hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die genannten Bescheide gegenüber dem Kläger als persönlichen Schuldner ergangen sind, wobei die Gebührenpflicht an dessen Eigentum an den streitgegenständlichen Straßen-flächen anknüpfe. Dies entspricht den Eintragungen in Spalte A der Liste zur Konkretisierung der aktuellen Gebührenberechnung und war, wie insbesondere die Klageschrift zeigt, so schon zuvor vom Kläger verstanden worden.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden.

Die Berufung ist begründet, soweit sich die Klage gegen die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren für das Jahr 1999 in Höhe von 93.623,46 EUR (I.) richtet, sowie hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 38.490,46 EUR, soweit sie die für das Jahr 2000 festgesetzten Niederschlagswassergebühren betrifft (II.). Im Übrigen – weitere 55.133,00 EUR Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2000 - sind weitere Ermittlungen hinsichtlich der dem Grundsatz nach gebührenpflichtigen Flächen der Landstraßen erforderlich (III.). In dieser Situation hält es der Senat für sinnvoll, ein Teilurteil (§ 110 VwGO) zu erlassen.

I.

Die Bescheide des Beklagten vom 24.01.2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.06.2003, des Neufestsetzungsbescheides vom 17.12.2003, des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2005 und der in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2007 zu Protokoll erklärten Änderung sind hinsichtlich der für das Jahr 1999 festgesetzten Niederschlagswassergebühr rechtswidrig, weil insoweit einer Heranziehung des Klägers das Rückwirkungsverbot entgegensteht und das Vertrauen des Klägers schutzwürdig ist.

Das im Rechtsstaatsprinzip im Sinne von Art. 60 Abs. 1 der Saarländischen Verfassung (SVerf), aber auch im Saarländischen Kommunalabgabengesetz – KAG – vom 29.05.1998 (ABl. S. 691) verankerte Rückwirkungsverbot ist vorliegend durch die Heranziehung des Klägers zu Niederschlagswassergebühren für das Jahr 1999 verletzt.

Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen für einen frühestens mit der Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum gelten (sogenannte echte Rückwirkung), ist in der Regel unzulässig. Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird. Dieses Vertrauen wird verletzt, wenn eine Rechtsvorschrift an abgeschlossene Tatbestände rückwirkend ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Betreffende bei seinen Dispositionen ausgehen durfte. Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 = DVBl 1986, 814 = NJW 1987, 1749 und vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 = DVBl 1998, 465 = NJW 1998, 1547 = DÖV 1998, 465; BVerwG, Urteil vom 13.09.2006 - 6 C 10.06 - NVwZ-RR 2007, 192 = Buchholz 451.61 KWG Nr. 20.

Das vom Satzungsgeber durch § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage vom 05.09.2000 (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung - ABGS) rückwirkend zum 01.01.1999 bewirkte Inkrafttreten der Satzung verstößt in seiner das Jahr 1999 betreffenden Anwendung im Falle des Klägers gegen das Rückwirkungsverbot, da er damit für einen bereits abgeschlossenen Veranlagungszeitraum erstmals zu Niederschlagswassergebühren herangezogen wird.

Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 ABGS ist mit Blick auf das Rückwirkungsverbot einschränkend verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die rückwirkende Inkraftsetzung nur für solche Benutzer gilt, die bereits unter der Geltung der Vorgängersatzung gebührenpflichtig waren und für die stets außer Frage stand, dass sie auch weiterhin - wenn auch nach Maßgabe eines geänderten Gebührenmaßstabes - gebührenpflichtig sein werden. Hinsichtlich dieser Nutzer, die in der Vergangenheit für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser einheitlich nach dem Frischwassermaßstab veranlagt worden sind, ist in der Rechtsprechung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt hat - allgemein anerkannt, dass durch die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr lediglich der Gebührenmaßstab geändert wird und dass diese Änderung rückwirkend zulässig ist, wenn der Frischwassermaßstab nach den konkreten Gegebenheiten im Gemeindegebiet unzulässig beziehungsweise aller Wahrscheinlichkeit nach unzulässig war. Die vorliegende Fallgestaltung zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass der Kläger, der seit Jahren und mit Kenntnis des Beklagten ausschließlich Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage einleitet, dies unter der Geltung der Vorgängersatzung tun durfte, ohne der satzungsmäßigen Gebührenpflicht zu unterliegen und erstmals durch die Satzung vom 05.09.2000 der Abwassergebührenpflicht unterworfen wurde. So sah die Vorgängersatzung keine Gebühr für Niederschlagswasser vor. Denn nach § 12 Abs. 1 und 2 der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage (Kanalisation) vom 25.02.1992 bestimmte sich die Höhe der Benutzungsgebühr allein nach der Menge der aus öffentlichen oder sonstigen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermenge. Insofern vollzog diese Satzung gebührenrechtlich nicht die Regelungen der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung ) vom 26.02.1992, nach deren § 18 Abs. 2 der Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Benutzungsgebühr erhob, wobei nach § 2 Abs. 1 Abwassersatzung zum Abwasser auch das von Niederschlägen aus den Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) gehörte.

Die in § 20 Abs. 1 ABGS angeordnete, ein bereits vollständig abgeschlossenes Veranlagungsjahr, nämlich das Jahr 1999, einbeziehende rückwirkende Ent-stehung der Gebührenpflicht stellt sich daher bezogen auf den Kläger als Benutzer, der nach bisherigem Satzungsrecht nicht gebührenpflichtig war, als echte Rückwirkung dar. Ein Fall echter Rückwirkung ist nämlich gegeben, wenn eine Rechtsvorschrift an bereits abgeschlossene Tatbestände rückwirkend ungünstigere Folgen knüpft als die vorangegangenen Bestimmungen. Eine Regelung, die rückwirkend öffentliche Leistungspflichten auferlegt, ist wegen des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht geboten.

Dass die Rechtsprechung im Falle einer nichtigen Vorgängersatzung deren Ersetzung durch eine neue rückwirkend in Kraft tretende Satzung und damit eine Ausnahme vom Verbot der echten Rückwirkung zulässt

vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 = NVwZ 1983, 612 = Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 21 = KStZ 1983, 205 = DÖV 1983, 941 = BayVBl 1984, 408; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 12.01.2005 - Vf. 3-VII-03 - BayVBl. 2005, 361 und 399,

rechtfertigt sich daraus, dass das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage ausnahmsweise nicht schutzwürdig ist, wenn der Betroffene nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der neuen Satzung zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Dies bedeutet, dass eine rückwirkend in Kraft gesetzte Neuregelung in dem Umfang zulässig ist, in dem sie einen Mangel der Vorgängersatzung behebt

vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 = NVwZ 1983, 612 = Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 21 = KStZ 1983, 205 = DÖV 1983, 941 = BayVBl 1984, 408.

Behebt die Satzungsänderung hingegen nicht nur den zur Nichtigkeit der Vorgängersatzung führenden Mangel, sondern nimmt der Satzungsgeber gleichzeitig Änderungen an rechtlich unbedenklichen Satzungsbestimmungen vor, die zu einer stärkeren Belastung aller Gebührenpflichtigen oder einer bestimmten Gruppe von Gebührenpflichtigen führt, so lässt sich eine rückwirkende Inkraftsetzung dieser einschneidenderen Regelungen nicht mit dem Gesichtspunkt der Ersetzung einer nichtigen Satzungsbestimmung durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm verfassungsrechtlich rechtfertigen

vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 12.01.2005, a.a.O., S. 403.

Fallbezogen bedeutet dies, dass die Benutzer, die zwar Schmutz- und Niederschlagswasser einleiten, hierfür aber nach altem Satzungsrecht allein nach dem Frischwassermaßstab veranlagt wurden, infolge der Gerichtsverfahren der 90er Jahre angesichts der konkreten Gegebenheiten im Gemeindegebiet des Beklagten mit der Ersetzung des Frischwassermaßstabes durch eine gesplittete Abwassergebühr rechnen mussten. Auch der Kläger stellt nicht in Abrede, dass der Satzungsgeber damals Veranlassung hatte, seine Satzung diesbezüglich zu überarbeiten. Dass die Einführung der gesplitteten Gebühr im Einzelfall - etwa wegen umfangreicher versiegelter Flächen - zu einer Erhöhung der Gebührenbelastung führen konnte, ist als unmittelbare Folge des neuen Maßstabes systemimmanent und spielt im Rahmen der Rückwirkungsproblematik keine Rolle

vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1983 und Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 12.01.2005, jeweils a.a.O..

Anders stellt sich die Rechtslage in Bezug auf den Kläger dar. Ihm gegenüber lässt sich die rückwirkende Heranziehung nicht mit dem Gesichtspunkt der Ersetzung einer nichtigen Satzungsbestimmung durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm verfassungsrechtlich rechtfertigen. Im Verhältnis zum Kläger hat der Satzungsgeber die Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr zum Anlass genommen, einen rechtlich nicht zu beanstandenden Teil seines bisherigen Abwasserbeseitigungsgebührenrechts zu ändern und den Kläger dadurch erstmals der Abwassergebührenpflicht unterworfen. Hiermit brauchte der Kläger nicht zu rechnen.

Die Vorgängersatzung begründete hinsichtlich der Eigentümer/Baulastträger der Bundesfern- und Landstraßen keine Abwasserbeseitigungsgebührenpflicht, was aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden war. Nach den landesrechtlichen Vorgaben sind nämlich, wie der Senat in seinem den Beteiligten vorliegenden Urteil vom heutigen Tag – 1 A 44/07 – ausführlich dargelegt hat, die saarländischen Gemeinden zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, von den Eigentümern/Baulastträgern der durch ihr Gemeindegebiet verlaufenden Bundesfern- und Landstraßen Gebühren für die Beseitigung des auf den Fahrbahnen anfallenden Niederschlagswassers zu erheben; das heißt, es war keineswegs zwingend, anlässlich der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr auch die Straßeneigentümer/-baulastträger der satzungsmäßigen Gebührenpflicht zu unterwerfen. Das Kommunalabgabengesetz eröffnet insoweit zwar die Möglichkeit der Gebührenerhebung, sieht diese aber nicht als verbindlich vor. Wahlweise steht den Gemeinden offen, Kostenerstattungsansprüche geltend zu machen oder im Wege von Vereinbarungen betreffend bestimmte Streckenabschnitte eine Beteiligung der Straßenbaulastträger an den Kosten der Abwasserbeseitigung herbeizuführen, wie dies in der Vergangenheit durch den Beklagten des Öfteren geschehen ist. Ebenso war die bisher offenbar - auch in der Mittelstadt St. Ingbert - geübte Praxis, die Einleitung des von den Fahrbahnen der Bundesfern- und Landstraßen abfließenden Niederschlagswassers in die gemeindliche Kanalisation insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Streckenabschnitte unentgeltlich hinzunehmen, jedenfalls unter der Prämisse rechtlich zulässig, dass der hierdurch bedingte Kostenaufwand - wie es nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in seiner Gemeinde üblich gewesen war - gesondert ermittelt und nicht auf die damals allein gebührenpflichtigen Bezieher von Frischwasser umgelegt worden ist. Der Satzungsgeber nahm mithin die Abschaffung des Frischwassermaßstabes zum Anlass, hinsichtlich der Entwässerung der Bundesfern- und Landstraßen erstmals eine Abwassergebührenpflicht einzuführen. Hiermit brauchte der Kläger trotz der Diskussion um die Zulässigkeit des reinen Frischwassermaßstabes im Gemeindegebiet des Beklagten nicht zu rechnen, da ihn betreffende gebührenrechtliche Konsequenzen keineswegs zwingend waren. Zudem war seitens des Beklagten – anders als hinsichtlich der Frischwasserbezieher - nichts unternommen worden, um den Kläger frühzeitig auf die gemeindlichen Absichten aufmerksam zu machen.

Als sich nämlich 1999 abzeichnete, dass eine neue Satzung unter Einführung der gesplitteten Abwassergebühr erarbeitet werden soll, wurde zwar die bereits bisher gebührenpflichtige Bevölkerung entsprechend informiert und sind insoweit auch nur vorläufige Gebührenbescheide erlassen worden. Eine Information der Straßeneigentümer/-baulastträger über die Absicht, eine gesonderte Niederschlagswassergebühr unter Einbeziehung der Fahrbahnflächen der Bundesfern- und Landstraßen einzuführen, unterblieb indessen. Der Kläger brauchte nach alledem hinsichtlich des Jahres 1999 nicht mit der Entstehung einer satzungsmäßigen Gebührenpflicht zu rechnen. Seine rückwirkende Veranlagung für dieses Jahr verletzt daher das Rückwirkungsverbot.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Beklagte zur Zeit des Bescheiderlasses auf anderer Rechtsgrundlage einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger hätte geltend machen können, ohne dass demgegenüber die Einrede der Verjährung gegriffen hätte. Entscheidet die Gemeinde sich nämlich wie vorliegend für die Erhebung einer Kommunalabgabe, so muss sie die insoweit maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften über die Zulässigkeit der Gebührenerhebung und damit unter anderem das in Art. 60 Abs. 1 SVerf verankerte Verbot der Rückwirkung beachten. Die durch Leistungsbescheid erfolgende Einforderung der Gebühr enthält für den Zahlungspflichtigen im Vergleich zu seiner Inanspruchnahme aufgrund eines Kostenerstattungsanspruchs eine zusätzliche Beschwer. Wählt die Gemeinde diesen Weg, so muss ihr zu diesem Zweck geschaffenes Satzungsrecht die maßgeblichen landesrechtlichen Vorgaben einschließlich des Rückwirkungsverbots beachten.

II.

Die Bescheide des Beklagten vom 24.01.2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.06.2003, des Neufestsetzungsbescheides vom 17.12.2003, des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2005 und der in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2007 zu Protokoll erklärten Änderung sind bezüglich der für das Jahr 2000 festgesetzten Niederschlagswassergebühren rechtswidrig, soweit Gebühren in Höhe von 38.490,46 EUR für die Flächen der Bundesstraße B 40 festge-setzt sind. Einer Heranziehung des Klägers zu Niederschlagswassergebühren für die Flächen der durch das Gebiet der Mittelstadt St. Ingbert verlaufenden Teile der Bundesstraße B 40 steht entgegen, dass dieser nicht Träger der Straßenbaulast für diese Flächen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 ABGS sind in der Regel die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, gebührenpflichtig. Bis zu ihrer Änderung am 18.06.2003 durch die 5. Änderungssatzung enthielt die ABGS dagegen keine Regelung über die Inanspruchnahme des Straßenbaulastträgers.

Auf Grund der bis zur Änderung am 18.06.2003 bestehenden Rechtslage war es dem Beklagten allerdings nicht möglich, den Eigentümer einer Straßenfläche zu Niederschlagswassergebühren heranziehen, wenn dieser nicht zugleich Träger der Straßenbaulast war.

Dies folgt zunächst aus § 50b Abs. 4 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) vom 30.07.2004 (ABl. S. 1994). Nach dieser Vorschrift obliegt den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen die Abwasserbeseitigung an Stelle der beseitigungspflichtigen Körperschaften, soweit es sich um Niederschlagswasser handelt. Dabei ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien

Landtags-Drucksache 11/1296, S. 81,

dass § 50b Abs. 4 SWG der „Klarstellung“ dienen soll, „dass für die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen hinsichtlich der (Abwasser-)Beseitigungspflicht bei Niederschlagswasser aufgrund von Bundes- und Landesstraßenrecht besondere Zuständigkeiten bestehen“. Entsprechende straßenrechtliche Regelungen hinsichtlich der Entsorgungspflicht des Straßenbaulastträgers für das auf den Straßen anfallende Niederschlagswasser finden sich in § 3 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 20.02.2003 (BGBl I S. 286) für die Bundesfernstraßen und in den §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 des Saarländischen Straßengesetzes (SStrG) vom 15.10.1977 (ABl. S. 969) für die Landstraßen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FStrG umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Hierzu gehört auch die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen, die das von der Straße abfließende Wasser aufnehmen

so auch BVerwG, Beschluss vom 06.03.1997 - 8 B 246/96 - UPR 1997, 328 = DVBl 1997, 1065 = BayVBl 1997, 570 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 = NVwZ-RR 1998, 130 = NuR 1998, 482; Marschall/Schroeter/Kastner, Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 3 FStrG Rdnr. 4.

§ 9 Abs. 1 SStrG besagt mit Blick auf Landstraßen dasselbe wie § 3 Abs. 1 FStrG für Bundesfernstraßen. Nach § 11 Abs. 1 SStrG steht dem Träger der Straßenbaulast zudem die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert. Damit obliegt dem Straßenbaulastträger auch die Straßen-oberflächenentwässerung

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 07.11.2000 – 5 TZ 114/00 - ESVGH 51, 74 zu § 13 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes.

Die genannten Regelungen führen dazu, dass die Straßenoberflächenentwässerung beim – nur ausnahmsweise vorkommenden - Auseinanderfallen von privatrechtlichem Eigentum und Straßenbaulast dem Träger der Straßenbaulast obliegt. Daraus folgt, dass der Eigentümer einer Straßenfläche nicht mit Entwässerungsgebühren belastet werden kann, wenn ihm nicht zugleich die Straßenbaulast obliegt

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 07.11.2000, a.a.O, und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.07.2000 -2 L 28/99 -, KStZ 2001, 93 = NVwZ 2001, 588; ferner Nolte, Gebührenpflicht des Landes als Straßeneigentümerin für die Benutzung kommunaler Abwassereinrichtungen, NVwZ 2001, 1378.

Wenn daher eine Satzung über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren nur die Heranziehung des Eigentümers und nicht auch die des Straßenbaulastträgers vorsieht, kann für Straßenabschnitte, bei denen Baulastträger und Eigentümer nicht identisch sind, keiner von beiden für Gebühren für die Ableitung des Oberflächenwassers von den betroffenen Straßen in Anspruch genommen werden. Denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang, wer die Entwässerungseinrichtungen in Anspruch nimmt beziehungsweise nutzt, da das Saarländische Kommunalabgabengesetz n den §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 KAG ausdrücklich die Erhebung von Gebühren – nur - von den denjenigen zulässt, die eine öffentliche Einrichtung in Anspruch nehmen beziehungsweise nutzen. Das ist jedoch nach den Regelungen im Straßenrecht nicht der Eigentümer der Straßenflächen, sondern der Straßenbaulastträger, da ihm die Entsorgungspflicht für das auf den Straßen anfallende Niederschlagswasser obliegt. Dies wird durch § 50b Abs. 4 SWG noch einmal ausdrücklich klargestellt.

Daher kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die streitgegenständliche Heranziehung des Klägers zu Niederschlagswassergebühren auch deshalb fehlerhaft ist, weil dieser nach Darstellung des Klägers nicht Eigentümer der Flächen der Bundesstraße B 40 ist, so dass - sollte dies zutreffen - bereits die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 ABGS nicht vorliegen. Denn auf jeden Fall ist der Kläger nicht Straßenbaulastträger für die Bundesstraße B 40 im Gebiet der Mittelstadt St. Ingbert. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG ist der Bund grundsätzlich Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. § 5 Abs. 2 bis 3a FStrG legt fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Gemeinde Träger der Baulast ist. Dafür, dass vorliegend teilweise ein Übergang der Straßenbaulast auf den Kläger erfolgt wäre, spricht nichts.

Da somit der Kläger nicht Träger der Straßenbaulast für die Bundesstraße B 40 ist, durfte ihn der Beklagte nicht für das Jahr 2000 zu Niederschlagswassergebühren für die Entwässerung dieser Straße heranziehen. Eben das ist aber geschehen. Insoweit hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt, dass er den Kläger bewusst als Eigentümer der streitgegenständlichen Straßenflächen in Anspruch genommen hat, also als persönlichen Schuldner der Niederschlagswassergebühren, nicht aber als Vertreter der Bundesrepublik Deutschland. Somit sind die angefochtenen Gebührenbescheide auf jeden Fall insoweit rechtswidrig, als sie sich gegen den Kläger als Gebührenschuldner für die Oberflächenwasserableitung der Bundesstraße B 40 richten.

Es durften daher die in der der aktuellen Gebührenberechnung zugrunde liegenden Tabelle unter Nr. 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 25, 26 und 36 ausgewiesenen Flächen der Bundesstraße B 40 von insgesamt 63.797,30 m² (66.422,70 m² abzüglich der auf Grund von Vereinbarungen als nicht gebührenpflichtig angesehenen Flächen von 2.625,40 m²) nicht in die Berechnung der Niederschlagswassergebührenpflicht des Klägers für das Jahr 2000 einbezogen werden. Damit sind die angefochtenen Bescheide in Höhe von 38.490,46 EUR (= 63.797,30 m² x 1,18 DM = 75.280,81 DM) rechtswidrig und folglich aufzuheben.

III.

Hinsichtlich des verbleibenden Betrages von (93.623,46 EUR - 38.490,46 EUR =) 55.133,00 EUR ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, da es weiterer Ermittlungen bedarf.

Dabei ist von einer grundsätzlichen Gebührenpflichtigkeit des Klägers für die Entwässerung der im Gebiet der Mittelstadt St. Ingbert verlaufenden Landstraßen auszugehen. Der Anspruch des Beklagten auf Erhebung von Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2000 für die Entwässerung der Landstraßen nach den §§ 9, 10 und 12 ABGS besteht dem Grunde nach, da deren Voraussetzungen vorliegen, die Vorschriften nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, das Rückwirkungsverbot nicht verletzt ist und es bei der Anwendung der ABGS keiner Übergangsvorschrift bedurfte. Es wird insoweit auf die Ausführungen des Senats in dem bereits erwähnten Urteil vom heutigen Tage - 1 A 44/07- Bezug genommen.

Entgegen der Ansicht des Klägers stehen der Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Flächen der Landstraßen die Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen – Ortsdurchfahrtsrichtlinien (ODR) – vom 02.01.1976 in der Fassung vom 11.10.1993 nicht entgegen. Die Ortsdurchfahrtsrichtlinien gelten, wie bereits ihre Überschrift zeigt, unmittelbar nur für die Bundesstraßen und nicht auch für die in der Straßenbaulast des Landes stehenden Landstraßen. Wie sich jedoch aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt, wurden die entsprechenden Ortsdurchfahrtsrichtlinien – die erste stammt aus dem Jahr 1959 – stets auch auf die Landstraßen im Saarland angewendet. Dies bestätigen die vorgelegten Vereinbarungen für Landstraßen, die im Vollzug der Ortsdurchfahrtsrichtlinien abgeschlossen worden sind. Allerdings gelten diese Richtlinien nur für die Ortsdurchfahrten, das heißt nach näherer Maßgabe der §§ 5 Abs. 4 FStrG, 4 SStrG die innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden Teile der Bundes- und Landstraßen, und nicht für die Abschnitte der genannten Straßen, die außerhalb davon liegen. Deshalb erfassen die Ortsdurchfahrtsrichtlinien bereits tatbestandlich nicht die Teile der Bundes- und Landstraßen, die außerhalb der geschlossenen Ortslage liegen. Aber auch für die Ortsdurchfahrten gelten die Ortsdurchfahrtsrichtlinien nicht unmittelbar. Sie führen insbesondere nicht aus sich heraus zur Gebührenfreiheit des Straßenbaulastträgers für die Einleitung von Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation. Zwar ist in Ziff. 14 Abs. 2 ODR geregelt, dass, wenn die Gemeinde eine Mischkanalisation einrichtet, sich der Bund an den Kosten beteiligt, wenn sich die Gemeinde unwiderruflich bereit erklärt, das Oberflächenwasser unentgeltlich aufzunehmen. Das gleiche gilt, wenn eine abgängige Mischkanalisation von Grund auf erneuert wird. Die Unterhaltung der Mischkanalisation obliegt der Gemeinde, ohne dass der Bund hierfür Beiträge leistet. Wie sich jedoch aus Ziff. 21 Abs. 1 ODR ergibt, gilt Ziff. 14 Abs. 2 ODR nicht automatisch, sondern es bedarf in jedem Einzelfall einer entsprechenden Vereinbarung vor Beginn einer Baumaßnahme. Dies wurde auch in der Vergangenheit so praktiziert, wie sich aus den vorgelegten Vereinbarungen über die Beteiligung des Klägers an Straßen- und Kanalbaumaßnahmen der Mittelstadt St. Ingbert bzw. deren Vorgängergemeinden ergibt. Dabei stammt die älteste vorgelegte Vereinbarung bereits aus dem Jahr 1968, was zeigt, dass derartige Vereinbarungen lange Zeit vor Einführung der Niederschlagswassergebühr geschlossen wurden. Insofern kann der Kläger nicht mit seiner Argumentation durchdringen, vor Einführung von Niederschlagswassergebühren habe überhaupt kein Anlass für den Abschluss von Vereinbarungen über die unentgeltliche Einleitung von Niederschlagswasser bestanden. Auch kann der Vorhalt des Klägers nicht durchgreifen, dass ein jahrzehntelanger Konsens bestanden habe, dass der Bund bzw. das Land mit der Zahlung eines Zuschusses für die Errichtung der Straße alle aus seiner Sicht ergebenden Verpflichtungen erfüllt habe, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Vereinbarung bedurft hätte.

Im Übrigen wäre es kaum nachvollziehbar, dass der Kläger Vereinbarungen über die unentgeltliche Einleitung von Niederschlagswasser im Gegenzug für die Beteiligung an den Kosten von Baumaßnahmen abschließt, wenn die Ortsdurchfahrtsrichtlinien unmittelbar gelten würden, also diese Rechtsfolge bereits ohne jegliche vertragliche Vereinbarung einträte.

Außerdem handelt es sich bei den Ortsdurchfahrtsrichtlinien nur um interne Verwaltungsrichtlinien, die ihrer Rechtsnatur nach nicht in der Lage sind, das materielle Satzungsrecht der Mittelstadt St. Ingbert zu beeinflussen

sinngemäß ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.1996 – 9 A 4145/94 – Städte- und Gemeinderat 1997, 83 = ZKF 1997, 110 = NWVBl 1997, 220 = ZfW1998, 330.

Weiterer Aufklärung im Tatsächlichen bedarf es, ob und gegebenenfalls inwieweit bei der Gebührenberechnung im Eigentum des Klägers stehende Flächen der Landstraßen berücksichtigt worden sind, die in der Straßenbaulast der Mittelstadt St. Ingbert stehen, so dass für sie auf Grund der dargelegten Grundsätze keine Niederschlagswassergebühr vom Kläger verlangt werden darf.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 287/01
Verkündet am:
18. Juli 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FStrG §§ 3, 5; RhPfKAG § 8
Nimmt der Bund für die ihm obliegende Entwässerung von Bundesstraßen die
gemeindliche Abwasserkanalisation in Anspruch, so kann die Gemeinde hierfür
in Rheinland-Pfalz kein (privatrechtliches) Entgelt auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung
verlangen. Ihr kann jedoch gegen die Bundesrepublik
Deutschland ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung
ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
zustehen.
Eine Änderung der Klage liegt nicht vor, wenn der Kläger, der eine vertragliche
Vergütung fordert, sich nachträglich hilfsweise auf gesetzliche Anspruchs-
grundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung)
beruft. Das gilt auch dann, wenn gesetzliche Ausgleichsansprüche sich nach
öffentlichem Recht beurteilen.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01 -OLG Koblenz
LG Koblenz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde beseitigt durch einen Eigenbetrieb das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser. Sie schließt hierzu auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung und der ergänzenden "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser" mit den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke privatrechtliche Verträge und verlangt von ihnen für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage laufende Entgelte ("Abwassergebühren").

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist Träger der Straßenbaulast für die das Gebiet der Klägerin durchquerenden Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen 260 und 261. Diese Straßenteile entwässern überwiegend in das Kanalsystem der Klägerin. Für den Großteil der Streckenabschnitte haben die Parteien gesonderte Verträge mit unterschiedlicher Kostenbeteiligung des Bundes geschlossen. Das auf den restlichen Teilflächen von insgesamt 5.425 m² auftreffende Niederschlagswasser leitet die Beklagte ohne eine Vereinbarung und ohne Gegenleistung seit Jahrzehnten in die gemeindliche Abwasserkanalisation ein.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte insoweit als Eigentümer der Bundesstraßen und Straßenbaulastträger auf Zahlung eines Entgelts für die Jahre 1996 bis 1998 von 21.700 DM in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, nach ihren Allgemeinen Entsorgungsbedingungen sei mit der Beklagten wie mit jedem anderen Eigentümer angeschlossener Grundstücke ein Vertrag zustande gekommen, der diese zur Zahlung laufender Entgelte für die Abwasserbeseitigung nach dem Maßstab der entwässerten Flächen verpflichte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In zweiter Instanz hat sich die Klägerin hilfsweise auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung berufen und die Klageforderung aufgrund entsprechender Neuberechnung auf 22.784,31 DM erhöht. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


1. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist gesetzliche Grundlage für jedes Verlangen der Klägerin nach Zahlung eines Entgelts für die Abwasserentsorgung - sei es als öffentlich-rechtliche Gebühr, sei es als privatrechtliches Entgelt - allein das Kommunalabgabengesetz von Rheinland-Pfalz (RhPfKAG in der Fassung vom 20. Juni 1995, GVBl. S. 175). Durch Satzung und Allgemeine Entsorgungsbedingungen könnten die kommunalen Gebietskörperschaften keine über das Kommunalabgabengesetz hinausgehenden Zahlungspflichten begründen. Auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes lasse sich aber für Rheinland-Pfalz eine Beitragspflicht des Bundes für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigung nicht rechtfertigen. Gemäû § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG 1996 blieben Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebührenund Beitragsschuldnern zugute kämen, bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten auûer Ansatz. Hierzu gehörten nach der Gesetzesbegründung auch die Aufwendungen für die Straûenentwässerung. Diese Kosten könnten damit weder zum Gegenstand einer Gebührenerhebung noch eines privatrechtlichen Entgelts gemacht werden.
2. Weitere privatrechtliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht) kämen nicht in Betracht. Die Abwasserentsorgung sei sowohl für die Beklagte als Straûenbaulastträger als auch für die Klägerin gemäû § 52 des Landeswassergesetzes von Rheinland-Pfalz eine sich aus dem öffentlichen Recht ergebende und durch dieses bestimmte Aufgabe. Rechte und Pflichten seien daher grundsätzlich öffentlich-rechtlich. Danach richte sich auch der Charakter möglicher gesetzlicher Schuldverhältnisse. Die Klägerin sei nicht befugt, deren Rechtscharakter einseitig durch Satzung zu ändern.
3. Zugunsten der Klägerin komme allerdings ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Soweit die Klägerin indes ihr Begehren hilfsweise hierauf stütze, handele es sich um eine Klageänderung gemäû § 263 ZPO, da die Voraussetzungen für einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag einen grundlegend anderen Tatsachenvortrag erforderten als für einen Anspruch aus einem privatrechtlichen Entsorgungsvertrag. Diese Klageänderung sei nicht sachdienlich. Zum einen sei sie erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht worden und zum anderen seien die ordentlichen Gerichte für eine Entscheidung hierüber nicht zuständig, so daû entgegen dem Wortlaut des § 17 a Abs. 5 GVG gemäû § 17 a Abs. 2 GVG einen Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht erfolgen müûte.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Der Senat versteht das Berufungsgericht so, daû es mit Blick auf § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG nicht erst die Wirksamkeit, sondern bereits das Zustandekommen eines Vertrags über den Anschluû der streitigen Straûengrundstücke an die Abwasserbeseitigungsanlage der Klägerin und die Ableitung des dort anfallenden Niederschlagswassers verneint. Das trifft zu. Die Klägerin kann deswegen kein vertragliches Entgelt nach ihrer Entwässerungssatzung und den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für die Benutzung ihres Kanalnetzes durch die Beklagte verlangen.

a) Der Umstand allein, daû die Beklagte faktisch die Kanalisation der Klägerin für die hier nach § 5 Abs. 1 FStrG dem Bund auch hinsichtlich der Ortsdurchfahrten obliegende Straûenentwässerung in Anspruch nimmt, vermag einen Vertragsschluû nicht zu begründen. Nach § 12 Abs. 2 Buchst. b der bis zum Jahre 1996 geltenden Entwässerungssatzung der Klägerin vom 10. Dezember 1991 sollte zwar dafür selbst eine nur tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Abwasserbeseitigungseinrichtung genügen. Die Regeln des bürgerlichen Rechts über den Abschluû von Verträgen (§§ 145 ff. BGB), die beiderseitige Willenserklärungen der Parteien voraussetzen, stehen jedoch nicht zur Disposition der Gemeinde. Allerdings hat auch der Bundesgerichtshof in einigen älteren Entscheidungen angenommen, daû Vertragsverhältnisse, etwa im Bereich sozialer Daseinsfürsorge, nicht bloû durch rechtsgeschäftlichen Vertragsschluû , sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch durch rein tatsächliches Verhalten entstehen können (sogenannte faktische Vertragsverhältnisse ; BGHZ 21, 319, 334 ff. [Parkplatz]; 23, 175, 177 f. [Versorgungsunternehmen ]; 23, 249, 261 [Hoferbfolge]; vgl. hierzu MünchKomm/Kramer, BGB, 4. Aufl., Einleitung Rn. 62 ff. vor § 241; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Ein-
führung Rn. 25 vor § 145). Der Bundesgerichtshof löst diese Fälle aber nunmehr mit rechtsgeschäftlichen Kategorien (vgl. BGHZ 95, 393, 399).

b) Ein Vertragsschluû während des streitigen Zeitraums von 1996 bis 1998 durch beiderseits schlüssiges Verhalten (s. hierzu Senatsurteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 49/90 - LM Nr. 2 zu § 17 a GVG = WM 1991, 1394, 1397) scheitert jedenfalls an der Bestimmung des § 8 Abs. 4 RhPfKAG und zuvor an der entsprechenden Vorschrift des § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a RhPfKAG vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103).
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG vom 20. Juni 1995 bleiben bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten für Benutzungsgebühren die (nicht nur unerheblichen ) Kosten für solche Leistungen auûer Ansatz, die nicht den Gebührenschuldnern zugute kommen. Im Bereich der Abwasserbeseitigung gehören hierzu auch diejenigen Kostenanteile, die auf öffentliche Verkehrsanlagen entfallen und von deren Trägern zu übernehmen sind. Das war in § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a des vorausgegangenen Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 noch ausdrücklich bestimmt und sollte durch die Neufassung inhaltlich nicht geändert werden (Begründung des Regierungsentwurfs, LTDrucks. 12/5443 S. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2001 - 12 A 11746/00 - dokumentiert bei Juris). Diese einrichtungsfremden Kosten können in Rheinland-Pfalz darum nicht Gegenstand einer Abwassergebühr der Gemeinde sein (OVG Rheinland-Pfalz aaO; ebenso Driehaus/Lichtenfeld, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 746 a für Niedersachsen und SachsenAnhalt ; anders: Jeromin in Jeromin/Prinz, Kommentar zum Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz und zum Wasserhaushaltsgesetz, § 53 LWG Rn. 7; für das nordrhein-westfälische Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998,
330, 331 ff. mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130; Driehaus /Schulte/ Wiesemann, aaO, § 6 Rn. 352 d; Nolte, NVwZ 2001, 1378, 1380). Entsprechendes gilt für die von den Gemeinden gemäû § 7 Abs. 9 RhPfKAG anstelle von Benutzungsgebühren erhobenen privatrechtlichen Entgelte. Hieraus ergibt sich zugleich, daû auch auf der "Benutzerseite" keine Straûenbaulastträger (als Eigentümer angeschlossener Straûengrundstücke) stehen können (Driehaus / Lichtenfeld aaO). Weder die Beklagte noch die Klägerin konnten daher objektiv ein Interesse an einer solchen rechtlich unzulässigen Gestaltung haben. Inwieweit der Beklagten angesichts des jahrzehntelang zurückliegenden Kanalanschlusses und der seitdem ständig und widerspruchslos unentgeltlich geduldeten Einleitung des Abwassers insofern überhaupt eine entsprechende Willenserklärung und ein Erklärungsbewuûtsein unterstellt werden darf oder dieses ausnahmsweise verzichtbar wäre (vgl. dazu BGHZ 109, 171, 177), kann offenbleiben.
2. Über gesetzliche Ausgleichsansprüche der Klägerin (insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung) hat das Berufungsgericht in der Sache nur entschieden, soweit sie von der Klägerin aus Privatrecht hergeleitet wurden. Im übrigen - hinsichtlich einer Klagebegründung mit Ansprüchen wegen öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - hat es einen anderen Streitgegenstand und eine unzulässige Klageänderung gemäû § 263 ZPO angenommen. Das verkennt den Begriff des Streitgegenstands und verletzt zugleich die in § 17 Abs. 2 GVG normierte Pflicht des Gerichts, den
Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.

a) Nach der heute herrschenden und auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen prozeûrechtlichen Auffassung ist Gegenstand des Rechtsstreits ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch das allgemeine Rechtsziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie aus dem Lebenssachverhalt (Klagegrund ), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (Senatsurteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002, 1503 m.w.N.). Auf die materiellrechtliche Begründung der Klage kommt es dabei regelmäûig nicht an. Der einheitliche Lebenssachverhalt wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daû unterschiedliche konkurrierende Ansprüche zu ihrer Schlüssigkeit zwangsläufig einen mehr oder weniger abweichenden Tatsachenvortrag erfordern. Mit Rücksicht hierauf ist es anerkannt, daû bei einer auf Vertragserfüllung gestützten Klage das Gericht, falls es einen (wirksamen) Vertragsschluû verneint, auch gesetzliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung zu prüfen hat, soweit sie an die vermeintlich vertraglich erbrachten Leistungen anknüpfen und dasselbe Klageziel rechtfertigen. Selbst dann, wenn das Gericht dies übersieht, erfaût nach § 322 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft seines klageabweisenden Urteils den gesamten prozessualen Anspruch , daher auch derartige nicht behandelte Anspruchsgrundlagen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - X ZR 144/00 - Umdruck S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt). So hat es das Berufungsgericht hinsichtlich weiterer privatrechtlicher Anspruchsgrundlagen zutreffend selbst gesehen, diese darum im einzelnen abgehandelt und beschieden.

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt es aber im Streitfall auch nicht insoweit anders, als es um öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen für die Klageforderung geht. Der von der Klägerin zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt wird durch die tatsächliche Nutzung ihres Kanalnetzes seitens der Beklagten als Eigentümer und Straûenbaulastträger der Bundesstraûen gekennzeichnet. Inwieweit dieses Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht angehört oder zivilrechtlich geprägt ist, entscheidet sich aufgrund einer rechtlichen Würdigung. Die hierbei vorzunehmende rechtliche Zuordnung ändert indessen nichts an der Einheitlichkeit dieses Sachverhalts als der tatsächlichen Begründung der Klage.
Über den gesamten prozessualen Anspruch haben deshalb die zuständigen Zivilgerichte gemäû § 17 Abs. 2 GVG umfassend und abschlieûend zu urteilen.

III.

Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Weder läût sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen aufrechterhalten noch kann der Senat zugunsten der Klägerin in der Sache selbst entscheiden.
1. Gesetzliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche der Klägerin bestimmen sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach öffentlichem Recht. Die Abwasserbeseitigung ist eine öffentliche Aufgabe, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Straûenbaulastträger oder der Gemeinde wahrgenommen wird; sie erfolgt daher grundsätzlich auch in den Formen des öffentlichen Rechts. Daû die Klägerin ihr Verhältnis zu den Anschluûnehmern in ihrer Entwässerungs-
satzung hier zulässigerweise privatrechtlich gestaltet hat, ist im Verhältnis zur Beklagten ohne Belang. Der Bund unterfällt mit seinen an die Abwasseranlage der Klägerin angeschlossenen Straûenflächen, wie ausgeführt, gerade nicht der Satzungsgewalt der Klägerin.
2. Als Klagegrundlage scheidet § 12 Abs. 10 RhPfLStrG aus. Die Vorschrift sieht zwar eine Beteiligung des Straûenbaulastträgers auch an den laufenden Kosten der Kanalisation entsprechend den Mengen des Oberflächenwassers von der Fahrbahn vor, sofern die Fahrbahnentwässerung nicht in eine straûeneigene Kanalisation erfolgt. Diese landesrechtliche Regelung gilt aber nicht für die Bundesfernstraûen (§ 1 Abs. 6 RhPfLStrG). Das Klagebegehren könnten hier somit nur Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Ausgleich der der Beklagten durch die tatsächliche Übernahme der Abwasserbeseitigung seitens der Klägerin zugeflossenen Bereicherung (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) rechtfertigen. Zu den Voraussetzungen solcher Ansprüche hat das Berufungsgericht insgesamt nichts festgestellt. Der Senat sieht im gegenwärtigen Verfahrensstadium deswegen keinen Anlaû, hierauf näher einzugehen.
3. Bundesrecht oder das maûgebende rheinland-pfälzische Landesrecht schlieûen derartige Forderungen nicht aus.

a) Die Regelungen des Bundesfernstraûengesetzes in § 1 Abs. 4 Nr. 1 und in den §§ 3 und 4 stehen einer Belastung des Bundes mit Abwassergebühren für die Inanspruchnahme kommunaler Abwassereinrichtungen bei der Oberflächenentwässerung von Bundesstraûen nicht entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits erwähnten Beschluû vom 6. März
1997 (DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130) dargelegt. Der erkennende Senat schlieût sich dem an. Diese Grundsätze lassen sich auf die hier in Rede stehenden Ausgleichszahlungen auf sonstiger gesetzlicher Grundlage übertragen.

b) § 8 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 RhPfKAG entfaltet entgegen der Revisionserwiderung keine Sperrwirkung derart, daû wegen der Unzulässigkeit einer Gebührenerhebung gegenüber dem Bund als Straûenbaulastträger auch alle auf anderer Rechtsgrundlage beruhenden Aufwendungs- und Auslagenersatzansprüche der Gemeinde unbegründet wären. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 findet zwar das Kommunalabgabengesetz auf Aufwendungs- und Auslagenersatz entsprechende Anwendung. Diese Regelung betrifft aber nur im Zusammenhang mit Gebührentatbeständen stehende Kosten. Auûerhalb dieser Bestimmungen gelten die allgemeinen Regeln.

c) Entgegen der von der Revisionserwiderung weiterhin vertretenen Ansicht sind Kostenerstattungsansprüche der Klägerin für den hier allein streitigen Zeitraum von 1996 bis 1998 nicht verwirkt (§ 242 BGB). Die Klägerin hat Zahlung laufender Entgelte hinsichtlich der nicht durch besondere Vereinbarungen erfaûten Teilflächen der Bundesstraûen zwar erst mit Schreiben vom 25. November 1998 und 2. Juni 1999 gefordert, nachdem sie und ihre Rechtsvorgänger die Einleitung des Abwassers in ihr Kanalsystem insoweit seit Jahrzehnten unentgeltlich geduldet hatten. Ob dieser Zeitablauf für eine Verwirkung aller - auch erst in späteren Jahren entstandener - Zahlungsansprüche ausreichen kann, mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Hinzu müûten jedenfalls besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände treten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigten, der Berechtigte
werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99 - NJW 2001, 1649 m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall schon deswegen, weil über eine grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Kostenbeteiligung an der von ihr mitgenutzten gemeindlichen Abwasserkanalisation kein vernünftiger Zweifel bestehen konnte. Nach Nr. 14 Abs. 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien des Bundesministers für Verkehr vom 2. Januar 1976 (VkBl 1976 S. 219) in der Fassung vom 2. April 1996 (VkBl 1996 S. 207; abgedruckt bei Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., Anhang B 1 und B 1 a), kann sich der Bund an den Baukosten durch Zahlung eines einmaligen Betrags beteiligen. Das haben die Parteien hier weitgehend auch vollzogen; lediglich die streitigen Teilflächen sind dabei übergangen worden. Die Beklagte hatte folglich keinen begründeten Anlaû, damit zu rechnen, die Klägerin werde ihr gesetzlich zustehende Ansprüche - welchen Inhalts auch immer - insoweit überhaupt nicht mehr geltend machen.
4. Die Revisionserwiderung stellt noch zur Überprüfung durch den Senat, ob die Beklagte für Ansprüche der Klägerin auf nichtvertraglicher Grundlage passivlegitimiert sei. Die Revisionserwiderung meint, da gemäû Art. 90 Abs. 2 GG die Verwaltungstätigkeit und insbesondere die straûenbaulichen Maûnahmen bei Bundesstraûen in den Händen der Landesbehörden lägen, könne die Klägerin mit der Oberflächenentwässerung auch nur ein Geschäft für diese geführt haben. Richtiger Beklagter sei damit, unabhängig von einem etwaigen internen Rückgriffsrecht, das Land Rheinland-Pfalz.
Dem folgt der Senat nicht. Der Bund ist nach § 5 Abs. 1 FStrG Träger der Straûenbaulast für die Bundesfernstraûen und damit auch zu deren Entwässerung verpflichtet. Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungsorgane verwalten zwar die Bundesfernstraûen im Auftrage des Bundes (Art. 90 Abs. 2 GG). Den Bund trifft dabei aber gemäû § 104 a Abs. 2 GG stets die finanzielle Verantwortung (sogenannte finanzielle Baulast; vgl. Senatsbeschluû vom 19. September 1979 - III ZR 121/78 - VersR 1980, 48; BVerwGE 52, 226, 229). Die Länder gehen darum bei ihrer Straûenverwaltung Zahlungspflichten zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland ein, wie es auch die vorgelegten Verträge mit der Klägerin oder der Ortsgemeinde Bad E. belegen. Ferner soll der Bund Gebührenschuldner bei der Einleitung von Abwasser in die kommunale Kanalisation sein (BVerwG DVBl 1997, 1065 = NVwZ 1998, 130; OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998, 330; Nolte, NVwZ 2001, 1378, 1380). Für das anstelle einer solchen Gebühr erhobene privatrechtliche Entgelt müûte dasselbe gelten, worauf der Senat beiläufig bereits in seinem Beschluû vom 30. Juli 1998 - III ZB 34/97 - unter Ziffer 3 hingewiesen hat (insoweit in BGHR GVG § 13 Abwasserbeseitigung 1 nicht abgedruckt). Auch die Revision zieht dies nicht in Zweifel. Darüber hinaus hat der Senat aber auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straûenbaulast im Zusammenhang mit dem Bau von Bundesfernstraûen für denkbar gehalten (Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 = DÖV 1978, 688 m. Anm. Püttner). Nicht anders als diese Fallgestaltungen ist die hier in Rede stehende auftragslose Geschäftsführung der Gemeinde durch tatsächliche Übernahme der Straûenentwässerung für den Bund zu behandeln. Die den Ländern dabei durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse sind dadurch gewahrt, daû sie die Bundesrepublik Deutschland auch insoweit vertreten.

IV.


Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es zur Hilfsbegründung der Klage die fehlenden Feststellungen nachholen kann.
Rinne Richter am Bundesgerichtshof Streck Schlick ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Rinne Kapsa Galke

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.