Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Jan. 2016 - 4 L 215/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0120.4L215.15.0A
bei uns veröffentlicht am20.01.2016

Gründe

1

Der statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

3

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

4

Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, mit der sie sich gegen die Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich wendet, zu Recht unter Hinweis auf Entscheidungen mehrerer Oberverwaltungsgerichte und Landesverfassungsgerichte mit der Begründung abgewiesen, den von ihr gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - erhobenen Einwänden sei nicht zu folgen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Juni 2015 - 4 L 122/14 -, n.v.; VGH Hessen, Beschl. v. 1. Oktober 2015 - 10 A 1181/15.Z -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23. Juli 2015 - 4 LA 231/15 -; VGH Bayern, Urt. v. 24. Juni 2015 - 7 B 15.252 -; VG Magdeburg, Urt. v. 31. März 2015 - 6 A 33/15 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.).

6

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der gemäß den §§ 2 ff. RBStV im privaten Bereich bzw. nach den §§ 5 ff. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Abgabe, die nicht „voraussetzungslos“ erhoben wird, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konzipiert ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Gemäß § 1 RBStV dient der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages. Der Rundfunkbeitrag ist damit kein allgemeines Instrument zur Finanzierung des öffentlichen Gemeinwesens, das dem allgemeinen Haushalt zu Gute kommt. Er deckt einen besonderen Finanzierungsbedarf - denjenigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - ab. Eine hinreichende Verbindung zwischen Abgabenlast und Abgabenzweck liegt daher vor (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. März 2015, a.a.O.; VGH Hessen, Beschl. v. 1. Oktober 2015, a.a.O.; VGH Bayern, Urt. V . 24. Juni 2015, a.a.O.).

7

Die materielle Beitragseigenschaft des Rundfunkbeitrags entfällt nicht dadurch, dass Grundvoraussetzung der Rundfunkbeitragspflicht u.a. das Innehaben einer Wohnung ist (§ 2 Abs. 1 RBStV) und der Empfang der vom Beklagten angebotenen Leistungen mit bestimmten Geräten auch außerhalb der Wohnung vorgenommen wird. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, liegt der Anknüpfung vornehmlich an die Wohnung oder die Betriebsstätte - anders als nach dem Vorgängersystem jetzt ohne Gerätebezug - die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischer Weise in erster Linie in einer beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und das Innehaben einer solchen Raumeinheit deshalb ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Es besteht auf Grund der fortgeschrittenen Digitalisierung und Medienkonvergenz ein sachlicher Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Verknüpfung des beitragspflichtigen Vorteils des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit dem Innehaben einer Wohnung. Diese typisierende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung ist sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. März 2015, a.a.O.; VGH Bayern, Urt. V. 24. Juni 2015, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 11. März 2015 - 4 LA 130/14 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

8

b) Der Beitragsbescheid ist nicht deshalb wegen Unbestimmtheit rechtswidrig, weil der Beklagte keine Festlegung der „Beitragsgemeinschaft“ getroffen hat und „auch mehrere angebliche Beitragsschuldner parallel in Anspruch nimmt".

9

§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV bestimmt, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 AO haften. Nach § 44 Abs. 1 AO sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet hiernach jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Haften mehrere Schuldner für den Beitrag gesamtschuldnerisch, kann die zuständige Stelle nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner sie die Leistung fordern will. Dies folgt aus dem ergänzend heranzuziehenden § 421 BGB (BVerwG, Urt. v. 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Haften mehrere aus demselben Rechtsgrund - hier die Mitinhaberschaft der Wohnung -, so ist es in der Regel nicht ermessensfehlerhaft, diese nebeneinander auf die geschuldete Summe in Anspruch zu nehmen (OVG Sachsen, Beschl. v. 6. März 2015 - 3 B 305/14 -, zit. nach JURIS).Insbesondere vor dem Hintergrund, dass jedem Inhaber einer Wohnung weitere Mitbewohner bekannt sein dürften, ist es nicht zwingend erforderlich, in dem Beitragsbescheid - unter "Benennung aller Zahlungspflichtigen" - auf die gesamtschuldnerische Haftung eines Beitragsschuldners sowie auf die befreiende Wirkung einer Zahlung hinzuweisen oder die Gründe der Auswahlentscheidung in dem Beitragsbescheid anzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Januar 1993, a.a.O., m.w.N.; OVG Sachsen, Beschl. v. 6. März 2015, a.a.O.).

10

c) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, die Beitragspflicht sei unverhältnismäßig, weil die Beitragserhebung nicht notwendig sei, um die Finanzierung sicher zu stellen, der Beklagte weiterhin gehalten sei, seinen Finanzierungsbedarf niedrig zu halten, und schließlich eine Ausweitung seines Angebotes über die Grundversorgung hinaus stattfinde.

11

Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung darauf ab, dass dem Gesetzgeber insoweit ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, so dass eine Beitragsbemessung erst dann nicht mehr sachlich gerechtfertigt ist, wenn sie in einem „groben Missverhältnis“ zu dem verfolgten legitimen Zwecken der Abgabenerhebung steht. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen an, das in seinem Urteil vom 12. März 2015 (a.a.O.; vgl. auch Urt. V. 28. Mai 2015 - 2 A 95/15 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23. September 2015 - 4 LA 230/15 -, zit. nach JURIS) insoweit ausgeführt hat:

12

"Die beitragsförmige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist … Ausfluss der verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit …. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenseitigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar …. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen…. Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Rundfunkordnung und ihrer Finanzierung wie im Hinblick auf die Höhe der Abgabenerhebung kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu …. Eine Beitragsregelung wie diejenige des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist hiervon ausgehend erst dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht …. Diese verfassungsrechtlichen Gewährleistungen und Prüfungsmaßstäbe des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG decken das neue Beitragssystem der §§ 2 ff. RBStV bzw. der §§ 5 ff. RBStV ihrerseits kompetenziell ab …. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der beitragsförmigen Ausgestaltung der Rundfunkfinanzierung dem Grunde oder der Höhe nach überschritten hätte."

13

Dass der Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschritten ist, macht die Klägerin mit ihren - größtenteils unsubstanziierten - Hinweisen auf alternative Einnahmemöglichkeiten, Verletzungen der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die Ausweitung des Angebots des Beklagen und sein Verhältnis zu privaten Anbietern nicht hinreichend geltend. Auch ihr Hinweis, es seien „hinsichtlich der Höhe und der beantragten Befreiungstatbestände Abwägungen vorzunehmen“ und es sei hinsichtlich der Möglichkeit, den konkreten Beitrag von 17,98 € abzusenken, eine „Abwägung und Prüfung“ erforderlich gewesen, ist nicht ausreichend.

14

d) Die Bestimmungen des RBStV verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, indem im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist.

15

Wie schon dargelegt, ist die typisierende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der Gesetzgeber ist auch nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG, wie die Klägerin einwendet, verpflichtet, bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags zwischen Haupt- und Zweitwohnung(en) zu unterscheiden. Jede Wohnung bildet einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung gewöhnlich stattfindet oder stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung einer alleinstehenden Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. März 2015, a.a.O., m.w.N.; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23. September 2015 - 4 LA 230/15 -, a.a.O., m.w.N.).

16

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

17

Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss geltend machen, dass sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant, d.h. erheblich von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Es kann offen bleiben, ob der Vortrag der Klägerin diesen Anforderungen i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht wird, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

18

Dass „umfangreiche Abwägungen von grundrechtlichen Belangen verschiedener Betroffener in Abwägung zu bringen sind“, stellt für sich genommen keine besondere rechtliche Schwierigkeit da. Insoweit ist nicht ausreichend, dass der streitgegenständliche Rundfunkbeitrag „umfassend neu gestaltet“ worden ist und es „hierzu auch keine Rechtsprechung“ gab.

19

Die „grundlegende Einordnung des Rundfunkbeitrages als Abgabe, Beitrag oder Steuer“ ist ebenfalls nicht besonders schwierig, da der Rundfunkbeitrag ist - wie oben ausgeführt - eindeutig als Beitrag im Rechtssinn zu qualifizieren ist.

20

Soweit die Klägerin geltend macht, im Hinblick auf die Angemessenheit der Höhe des Beitrages sei zu der Reichweite der Grundversorgung, dem Prüfungsmaßstab, dem Programmangebot, der Möglichkeiten der alternativen Finanzierung sowie den Ausgabenstrukturen eine „sorgfältige und komplizierte Sachverhaltsanalyse erforderlich“ und die dazu auftretenden Fragen seien „schwierig“ bzw. „nicht geklärt“, verkennt sie schon, dass angesichts des weiten Spielraums des Gesetzgebers eine umfassende Prüfung gerade nicht stattfinden muss.

21

3 Weiterhin zeigt die Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.

22

Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (so BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, zit. nach JURIS). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klä-rungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

23

Die Klägerin formuliert teilweise schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Soweit sie sich auf die vom Beklagten „bundesweit geübte Verwaltungspraxis“ bezieht und geltend macht, „sie sei streitentscheidend und damit klärungsbedürftig“, handelt es sich lediglich um die Angabe eines Themengebietes.

24

Soweit die Klägerin vorbringt, es sei zu prüfen, „wie weit der Grundversorgungsauftrag des öffentlich rechtlichen Rundfunks reicht und ob die Gebühren derzeit teilweise jenseits dieses Grundversorgungsauftrags verwendet werden und ob dies Einfluss auf die Höhe des Beitrags haben muss“, „ob bei aktueller Betrachtung der öffentlich rechtliche Rundfunk noch verfassungskonforme Einschränkungen der Grundrechte erlaubt“ und „welche Programmangebote des öffentlich rechtlichen Rundfunks der Grundversorgung unterfallen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Programminhalte jenseits der Grundversorgung beitragsfinanziert angeboten werden dürfen“, sind die darin enthaltenen, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglichen Fragen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkgebühr (vgl. BVerfG, Urteile v. 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - und v. 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, zit. nach JURIS) in hinreichender Weise geklärt.

25

Darüber hinaus fehlt es an jeglichen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der genannten Fragen.

26

Im Übrigen ist nach einhelliger Rechtsprechung in der Bundesrepublik der neu eingeführte Rundfunkbeitrag ein Beitrag im Rechtssinne und auch rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist bislang keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung erster oder zweiter Instanz und auch keine verfassungsgerichtliche Entscheidung bekannt, in der die Rechtslage anders beurteilt wird; eine derartige Entscheidung trägt die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren auch nicht vor. Angesichts dieser eindeutigen und einheitlichen flächendeckenden Rechtsprechung in der Bundesrepublik ist fraglich, ob eine weitere Klärungsbedürftigkeit und damit ein Bedarf der Klärung durch das Oberverwaltungsgericht besteht. Auf abweichende Literaturmeinungen kommt es dabei nicht an (so VGH Hessen, Beschl. v. 1. Oktober 2015 - 10 A 1181/15.Z -, zit. nach JURIS).

27

4. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung des angegriffenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.

28

Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Die Darlegung der Divergenz, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, erfordert u.a. die Angabe des obergerichtlich oder höchstrichterlich entwickelten Rechtssatzes, die Bezeichnung des Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht von dem obergerichtlich oder höchstrichterlich gebildeten Rechtssatz abgewichen sein soll, und Erläuterungen dazu, worin die Abweichung konkret besteht.

29

Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag der Klägerin nicht. Sie bezeichnet schon keinen (konkreten) Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt haben und mit dem es von einem Rechtssatz in der von ihr allein genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1986 (BVerfGE 73, 118) abgewichen sein soll. Vielmehr macht sie lediglich geltend, das Verwaltungsgericht sei der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich nicht gefolgt.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

31

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
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5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 B 15.252

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. Juni 2015

(VG München, Entscheidung vom 13. August 2014, Az.: M 6b K 13.5459)

7. Senat

Sachgebietsschlüssel: 250

Hauptpunkte:

Rundfunkfreiheit, Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Rundfunkbeitrag

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Bayerischen Rundfunk Juristische Direktion, Rundfunkplatz 1, 80335 München,

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrags;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig ohne mündliche Verhandlung am 24. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. November 2013, der für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 einen rückständigen Betrag in Höhe von 64,04 Euro (56,04 Euro Rundfunkbeitrag und 8 Euro Säumniszuschlag) festsetzt. Der Bescheid berücksichtigt die Zahlungen, welche die Klägerin für das von ihr genutzte Radiogerät auch weiterhin zu zahlen bereit ist. Einen Fernseher besitzt die Klägerin nach eigenen Angaben nicht.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die gegen den Bescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 13. August 2014 abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags, die den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entspreche, begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung werde verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 1. November 2013 aufzuheben.

Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine Zwangsabgabe in Gestalt einer Steuer, bei welcher der Nutzer keine Möglichkeit habe, einzuwenden, dass er das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überhaupt nicht nutzen wolle. Die unterschiedslose Belastung aller Haushalte, unabhängig davon, ob Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien oder nicht, sei ungerecht. Dies hätten auch die Landesrundfunkanstalten erkannt, weil nach einer neuen Verwaltungspraxis „Lauben, Datschen und Wochenendhäuser“ eine pauschale halbjährliche Beitragsbefreiung erhielten. Die Klägerin fühle sich auch in ihrer Entscheidungsfreiheit verletzt, keinen Fernseher besitzen zu wollen. Die Klägerin, die lediglich eine geringe Rente erhalte, aufgrund vorhandenen geringen Vermögens jedoch nicht berechtigt sei, Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, sei durch die Erhebung des erhöhten Rundfunkbeitrags in ihrer Menschenwürde verletzt sowie in ihrem Eigentumsrecht, weil sie den Rundfunkbeitrag von ihrem Sparguthaben bestreiten müsse.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]) ist verfassungsgemäß.

a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht der Klägerin, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig davon erhoben wird, ob die Klägerin in ihrer Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält oder nicht. Damit ist auch unerheblich, ob die Klägerin in ihrer Wohnung nur ein Hörfunkgerät und nicht auch ein Fernsehgerät zum Empfang bereithält. Auf die Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Klägerin kommt es bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht an.

aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe (Beitrag).

(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448; B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448).

(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]).

(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723 m. w. N.).

(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist sachgerecht.

Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181).

Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.

Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.

Der Begriff der Wohnung ist im Gesetz hinreichend klar definiert (§ 3 RBStV). Dass im Einzelfall - etwa bei Lauben, Datschen und Wochenendhäusern - zweifelhaft sein kann, ob diese Raumeinheiten Wohnungen im Sinne des Gesetzes sind, etwa weil sie nicht (dauerhaft) zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind oder genutzt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV) oder weil sie möglicherweise Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes sind (§ 3 Abs. 1 Satz 3 RBStV), ändert an dieser Beurteilung nichts.

Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin, einen Fernseher nicht besitzen zu wollen, wird im Übrigen durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht beeinträchtigt.

(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob und welche Art von Empfangsgerät (Hörfunk- oder Fernsehgerät) zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht.

Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448).

Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,50 Euro (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine oder nur eine niedrigere Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

b) Der Einwand der Klägerin, die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletze ihre Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und ihr Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG), greift nicht durch.

Der aus der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip herzuleitenden Verpflichtung des Staates, jenes Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein ausmacht (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 12.5.2015 - 2 BvR 2954/10 - juris Rn. 25), hat der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV vorgesehenen und auch an fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfenden Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen hinreichend Rechnung getragen.

Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nur das Vermögen der Klägerin betrifft, nicht jedoch an von der Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte anknüpft (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 1.10.2012 - 1 BvR 3046/11 - juris Rn. 5).

c) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte der Klägerin oder gegen europarechtliche Bestimmungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) schriftlich eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 64,04 Euro festgesetzt.

(§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG)

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.

2

Der Kläger war seit September 1998 als Rundfunkteilnehmer gemeldet, zunächst mit einem Radio und einem Fernsehgerät, in der Zeit von August 2012 bis Dezember 2012 nur mit einem Radio. Seit der Änderung der Rundfunkfinanzierung zum 1. Januar 2013 ist der Kläger mit seiner Wohnung als Beitragsschuldner angemeldet.

3

Mit Bescheid vom 3. Mai 2013 zog der Beklagte den Kläger zu Rundfunkbeiträgen in Höhe von 40,96 € für Januar und Februar 2013 heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages rügte. Zum einen handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine sogenannte Zwecksteuer, wofür die Länder keine Kompetenz besäßen. Des Weiteren verstoße der Rundfunkbeitrag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs.1 GG, da Haushalte gänzlich ohne Rundfunkempfangsgerät gleich besteuert würden wie Haushalte mit vielen Empfangsgeräten. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

4

Mit der am 29. Juli 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, wobei er sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. zur Zweitwohnungssteuer und pauschal auf diverse verfassungsrechtliche Gutachten zum Rundfunkbeitrag beruft.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei in formeller und materieller Hinsicht verfassungsgemäß.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

11

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger - wie von ihm angekündigt - nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne. Die Beteiligten sind form- und fristgerecht geladen worden.

12

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger Rundfunkbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum von Januar 2013 bis Februar 2013 in der festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.

13

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. Dezember 2010 bis 17. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2012 S. 824, 828) i.V.m. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. August 1996 bis 11. September 1996 (GVBl. LSA S. 380, 396) in der Fassung durch Art. 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010 bis 17. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2012 S. 824, 835).

14

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger wird als Inhaber seiner Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen.

15

Der Rundfunkbeitragsstaatvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die insoweit gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 4. Juli 2013 erhobenen Einwände überzeugen nicht.

16

Dies gilt zunächst für die Ansicht des Klägers, bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine sogenannte Zwecksteuer, für die die Bundesländer keine Gesetzgebungskompetenz besäßen. Nach den überzeugenden Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2104 sowie des Verfassungsgerichtshofs Rheinland Pfalz vom 13. Mai 2014, denen die Kammer folgt und auf deren eingehende Begründung die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, handelt es sich bei der Zahlungsverpflichtung, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Inhabern von Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt um eine nichtsteuerliche Abgabe. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass, wie bei der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr, die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Dazu stellen die Beitragstatbestände auf das Innehaben bestimmter Raumeinheiten und damit mittelbar auf die Nutzungsmöglichkeiten für bestimmte Personengruppen ab. Wird der Rundfunkbeitrag demnach für das Programmangebot ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich rechtlichen Rundfunks, so handelt es sich, wie seine gesetzliche Bezeichnung klarstellt, um eine Vorzugslast in der herkömmlichen Gestalt eines Beitrags (eingehend zur Einordnung des Rundfunkbeitrags als Beitrag siehe BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3217 ff. Rn. 70 ff.>; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <68 ff.>; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 12. November 2014 - 3 K 5250/13 -, juris, Rn. 26 ff.).

17

Entgegen der Ansicht des Klägers ist davon auszugehen, dass der für einen Beitrag maßgebende „besondere Vorteil“ bereits dann vorliegt, wenn die Gegenleistung in der Gewährung eines zumindest möglichen Vorteils besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Beitrag für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. BVerfGE 92, 91 <115>; 108, 1 <17>; 110, 370 <388>). Durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird die Inanspruchnahme eines Vorteils unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und -absichten zumindest ermöglicht. In der potentiellen Inanspruchnahme des vorhandenen Programmangebots liegt der beitragspflichtige Vorteil. Demzufolge widerspricht es auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, den Rundfunkbeitrag nach dem RBStV als einen Beitrag im Sinne einer Vorzugslast und nicht als eine „voraussetzungslose“ - d.h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand auferlegte - Steuer anzusehen (vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2015 - 4 LA 130/14 -, juris, Rn. 10.).

18

Rundfunkbeiträge dienen zudem nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 108, 186 <212>; 124, 235 <237>). Sie werden vielmehr gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Da das Programmangebot, dessen Finanzierung die Rundfunkbeiträge dienen, den Charakter einer Gegenleistung des Abgabenberechtigten zugunsten der Abgabenpflichtigen hat, scheidet eine Qualifizierung als Zwecksteuer aus (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3219 Rn. 76>, unter Verweis auf BVerfGE 49, 343 <353 f.>).

19

Entgegen der Auffassung des Klägers verstoßen die Bestimmungen des RBStV auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, indem im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren Inhaber und im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV für jede Betriebsstätte von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Es besteht aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung und Medienkonvergenz ein sachlicher Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Verknüpfung des beitragspflichtigen Vorteils des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit dem Innehaben einer Wohnung und einer Betriebsstätte. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff werden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (vgl. LTDrucks 6/165, S. 43: Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, Vermeidung von Eingriffen in die Privatsphäre durch Befragen und Betreten der Wohnung) auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt auch insoweit Bezug auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 sowie auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 und hält in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung die Bestimmungen des RBStV - auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz - für verfassungsgemäß (vgl. BayVerfGH, a.a.O., NJW 2014, S. 3115 (3221 Rn. 101 ff.); VerfGH Rh.-Pf., a.a.O., NVwZ 2015, S. 64 (74 ff.).; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 12. November 2014 - 3 K 5250/13 -, juris, Rn. 33 ff.).

20

Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 5,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. September 2012 (MinBl. LSA, S. 621). Danach wird ein Säumniszuschlag i.H.v. einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Dass vorliegend lediglich 5,00 Euro anstelle der festzusetzenden 8,00 Euro festgesetzt wurden, beschwert den Kläger nicht.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.