Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Apr. 2017 - 4 L 164/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0413.4L164.16.0A
13.04.2017

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit der die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgt, die im angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2014 festgesetzte Abwasserabgabe in Höhe von 51.899,27 € mit Investitionsaufwendungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (H.) (WAZ „(H.)“) - dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen - zu verrechnen, ist zulässig, aber unbegründet.

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Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>). Dies ist jedoch nicht der Fall.

4

a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Ablehnung der Verrechnung der Abwasserabgabe für das Jahr 2010 mit Investitionen des Rechtsvorgängers des Beigeladenen in Abwasserbehandlungsanlagen und Zuführungsanlagen sei rechtmäßig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verrechnung nicht vorlägen. Die Klägerin als Abgabepflichtige habe die notwendigen Erklärungen über die Verrechnung nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG) vorgelegt. Die Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ wirkten nicht zugunsten der Klägerin, weil § 9 Abs. 4 AG AbwAG eine ausdrückliche und schriftliche Erklärung des Abgabepflichtigen fordere. Die Klägerin habe sich die Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ auch nicht wirksam innerhalb der vom Beklagten nachträglich gesetzten Frist zu Eigen gemacht, weil es sich bei der Frist nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handele, die nicht zur Disposition der Behörde stehe. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Umstände berufen, die bei einer Ausschlussfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Insbesondere stelle die Unkenntnis der Rechtslage keinen derartigen Umstand dar. Selbst wenn man die von dem Beklagten nach Ablauf der Ausschlussfrist gesetzte 3-Monats-Frist für das Zu-Eigen-Machen der Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ als einen Fall der Nachsichtgewährung ansehen sollte - wovon das Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht ausgeht -, so hätte die Klägerin auch diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Sie habe sich die Verrechnungserklärungen gegenüber dem Beklagten erst mit der Klagebegründungsschrift - und damit nach Ablauf der von dem Beklagten gesetzten Frist - zu Eigen gemacht. Die 3-Monats-Frist des Beklagten sei auch nicht als unangemessen kurz oder willkürlich anzusehen.

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b) Die dagegen im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

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aa) Die Klägerin macht geltend, dass es sich bei § 9 Abs. 4 AG AbwAG um keine gesetzliche Ausschlussfrist handele. Allein die Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen sei insoweit nicht maßgeblich. Bei der gebotenen objektiven Auslegung der Rechtsnorm sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Zweifel keine Norm schaffen wollte, die den eigenen Kompetenzrahmen überschreitet und sich damit als verfassungswidrig erweist. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass es keine gesetzliche Kompetenz des Landesgesetzgebers gebe, im Bereich der Verrechnungen Ausschlussfristen zu setzen. Die damit zusammenhängenden Fragen seien abschließend im Abwasserabgabengesetz (AbwAG) des Bundes geregelt. Der Bundesgesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, für Verrechnungserklärungen eine bestimmte Frist vorzuschreiben oder gar eine Ausschlussfrist für Verrechnungserklärungen vorzusehen. Hierfür bestehe auch kein Bedürfnis. Soweit der Gesetzgeber Ausschlussfristen schaffe, bedürfe er dafür einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Einen sachlich rechtfertigenden Grund für die Annahme einer Ausschlussfrist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG benenne weder das Verwaltungsgericht noch sei ein solcher ersichtlich. Auch der Landesgesetzgeber habe keine rechtfertigenden Gründe für die Annahme einer Ausschlussfrist niedergelegt. Dazu wäre er allerdings verpflichtet gewesen, da sich die für einen Grundrechtseingriff maßgeblichen Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen müssten. Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Ansicht herangezogene Landtagsdrucksache 6/1423 betreffe ein Gesetz, durch das die vermeintliche Ausschlussfrist nicht eingeführt wurde. Die entsprechenden Erwägungen des Gesetzgebers zum Charakter der Frist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG seien nur als nachträgliche Interpretation einer bereits geltenden Norm anzusehen, die für die Auslegung dieser Norm keinerlei Verbindlichkeit beanspruchen könne.

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Damit zeigt die Klägerin keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.

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(1) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Annahme, bei § 9 Abs. 4 AG AbwAG handele es sich um eine Ausschlussfrist, nicht nur auf die Gesetzesbegründung gestützt. In der Urteilsbegründung heißt es insoweit, „[b]ei der Frist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers um eine gesetzliche Ausschlussfrist (vgl. ausdrücklich bestätigend in LT-Drs. 6/1423, S. 81)“ (Hervorhebung nur hier), womit das Verwaltungsgericht die Gesetzesmaterialien lediglich ergänzend („bestätigend“) herangezogen hat.

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Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel, dass es sich bei § 9 Abs. 4 AG AbwAG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt. Eine Ausschlussfrist liegt vor, wenn entweder der Ausschluss der Wiedereinsetzung ausdrücklich in der gesetzlichen Fristenregelung bestimmt ist oder deren Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, Gesetzesmaterialien und Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - einerseits dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist, andererseits dem Interesse des Einzelnen an ihrer nachträglichen Wiedereröffnung bei unverschuldeter Fristversäumung - ergibt, dass der materielle Anspruch mit der Einhaltung der Frist „steht und fällt“, ein verspäteter Antragsteller also materiell-rechtlich seine Anspruchsberechtigung endgültig verlieren soll (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. März 2007 - 4 LC 16/05 -, juris, Rn. 12, unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris, Rn. 12; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 32 Rn. 64).

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Zwar wird in § 9 Abs. 4 AG AbwAG die Wiedereinsetzung in die darin geregelte Erklärungsfrist nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist gegenüber dem Interesse des Einzelnen an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumnis schlechthin den Vorrang eingeräumt und deswegen die Wiedereinsetzung generell versagt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 12 RK 22/87- juris, Rn. 25).

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Nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG hat der Abgabepflichtige Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG spätestens bis zum 31. März des der Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalenderjahres mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Die Regelung wurde durch das Dritte Investitionserleichterungsgesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) eingefügt; bis dahin fehlte es an einer Frist für die Verrechnungserklärung. Zur Begründung hieß es, die Festlegung einer Erklärungsfrist sei aus Gründen eines effektiven und schnellen Verwaltungsverfahrens notwendig (LTDrucks 4/2252, S. 278). Dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist der Vorrang gebühren soll, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und hier insbesondere aus dem Begriff „spätestens“, womit sich § 9 Abs. 4 AG AbwAG an die Fristregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG anlehnt, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rn. 30). Auch die Gesetzessystematik spricht für eine Ausschlussfrist. Bereits nach § 9 Abs. 5 AG AbwAG i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 konnte die zuständige Wasserbehörde die Frist für einzelne Fälle verlängern, wenn ihre Einhaltung Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Diese Regelung, die auch für die Erklärung nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG galt (vgl. LTDrucks 4/2252, S. 278), knüpfte die Möglichkeit der Fristverlängerung an bestimmte Voraussetzungen (Härten, keine Beeinträchtigung der Abgabeerhebung), die durch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis unterlaufen worden wären.

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§ 9 Abs. 5 AG AbwAG in der - hier maßgeblichen - Fassung des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) bestätigt den Charakter von § 9 Abs. 4 AG AbwAG als Ausschlussfrist und präzisiert die Anforderungen, nach denen die Frist ausnahmsweise verlängert werden kann. § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 AG AbwAG lauten nunmehr: Kommt der Abgabenpflichtige seiner Verpflichtung zur form- und fristgerechten Einreichung der Erklärungen und Unterlagen nicht nach, so bleiben diese unberücksichtigt. Die Frist kann durch die obere Wasserbehörde in einzelnen Fällen bis zu einem halben Jahr verlängert werden, wenn der Abgabepflichtige vor Ablauf der Erklärungsfrist bei der oberen Wasserbehörde einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hat, die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung von § 9 Abs. 5 AG AbwAG spricht von § 9 Abs. 3 und 4 AG AbwAG ausdrücklich als „gesetzliche Ausschlussfristen, die für die Gewährleistung eines geordneten Verwaltungsvollzugs notwendig sind.“ Um unbillige Härten zu vermeiden, räumt der Gesetzgeber der Festsetzungsbehörde die Befugnis ein, die Erklärungsfrist in einzelnen Fällen auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen zu verlängern. Zu den normierten Voraussetzungen gehört der Antrag des Abgabenpflichtigen auf Verlängerung seiner Erklärungsfrist, wobei dieser vor Fristablauf bei der Festsetzungsbehörde eingegangen sein muss (LTDrucks 6/1423, S. 80).

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Soweit die Klägerin einwendet, es sei unmaßgeblich, dass der Gesetzgeber bei der Änderung von § 9 Abs. 5 AG AbwAG im Jahr 2013 davon ausgegangen sei, bei § 9 Abs. 4 AG AbwAG handele es sich um eine Ausschlussfrist, kann sie damit nicht durchdringen. Ob eine Ausschlussfrist vorliegt, ist - wie ausgeführt - nach den allgemeinen Regeln der Gesetzesauslegung und damit auch nach dem Gesetzeszusammenhang zu ermitteln. Der Charakter von § 9 Abs. 4 AG AbwAG als Ausschlussfrist wird durch § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 AG AbwAG und die entsprechende Gesetzesbegründung nochmals verdeutlicht und präzisiert. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da bereits § 9 Abs. 4 AG AbwAG i. V. m. § 9 Abs. 5 AG AbwAG a. F. als Ausschlussfrist auszulegen ist (s. o.).

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(2) Auch der Einwand der Klägerin, bei der Auslegung sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Zweifel keine verfassungswidrige Norm schaffen wollte, führt hier nicht weiter. Die Klägerin plädiert damit wohl für eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG in dem Sinne, dass die Regelung keine Ausschlussfrist enthält. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 88, 145 <166>; 119, 247 <274>). Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch träte (vgl. BVerfGE 95, 64 <93>; 99, 341 <358>; 101, 312 <329>; 138, 64 <94>). Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Normgebers vorgreifen oder diese unterlaufen (vgl. BVerfGE 8, 71 <78 f.>; 112, 164 <183>). Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Normgebers wahren (vgl. BVerfGE 86, 288 <320>; 119, 247 <274>). Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerfGE 119, 247 <274>; 138, 64 <94>). Gemessen daran kommt eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG im Sinne der Klägerin hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Schaffung einer Ausschlussfrist dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. LTDrucks 6/1423, S. 80), der auch seinen Niederschlag im Normtext gefunden hat.

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(3) Die Ausführungen der Klägerin rechtfertigen allerdings auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel an einer Auslegung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG als Ausschlussfrist. Dies gilt zunächst für den Einwand, es gebe keine gesetzliche Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Setzung von Ausschlussfristen, da die Voraussetzungen der Verrechnung der Abwasserabgabe abschließend in § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG geregelt seien, die für die Abgabe der Verrechnungserklärungen keine Frist vorsähen. Rahmenvorschriften des Bundes nach Art. 75 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, auf dem die hier maßgeblichen Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes beruhen, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wenn auch nicht in allen Einzelbestimmungen, so doch als Ganzes - durch den Landesgesetzgeber ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig, jedenfalls auf eine solche Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber angelegt sein. Mit dem erforderlichen substanziellen Gewicht der Landesgesetzgebung ist es nicht vereinbar, diese auf einen bloßen Nachvollzug bundesrechtlicher Gesetzgebungsanordnungen und auf die Wahl zwischen rechtlich vorgegebenen Alternativen zu beschränken (vgl. BVerfGE 111, 226 <248 ff.>). Rahmenvorschriften müssen dem Landesgesetzgeber Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung übriglassen. Dieser sich aus dem Wesen der Rahmengesetzgebung ergebende Beurteilungsansatz schließt zwar nicht aus, dass der Bundesgesetzgeber im Einzelfall eine Vollregelung trifft (vgl. BVerfGE 111, 226 <250>). Ein Ausschluss der landesgesetzlichen Einführung von Verjährungsregelungen lässt sich dem Abwasserabgabengesetz jedoch ausdrücklich nicht entnehmen; für eine Interpretation des Abwasserabgabengesetzes in diesem Sinne besteht kein Anlass. Die eingeschränkte Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes spricht bei Rahmenrecht im Zweifel dafür, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht weiter eingeschränkt werden soll, als dies der Wortlaut der Rahmenvorschrift zwingend erfordert (vgl. BVerfGE 66, 270 <285>; 67, 1 <12>; 80, 137 <158>).

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Dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG ist eine zwingende Vorgabe des Bundesrechts nicht zu entnehmen, nach welcher eine (Ausschluss-)Frist für Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nicht angeordnet werden dürfte. Auch die Gesetzessystematik und der Wille des Bundesgesetzgebers geben dafür nichts her. Es besteht daher auch ohne eine ausdrücklich an den Landesgesetzgeber gerichtete Ermächtigung eine eigene gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit zur Ausfüllung der Rahmenbestimmung. Hiervon hat der Landesgesetzgeber u. a. in § 9 Abs. 4 und 5 AG AbwAG Gebrauch gemacht (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 17. März 2010 - 9 A 2550/08 -, juris, Rn. 37 ff., wonach der Verrechnungsanspruch nach § 10 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 AbwAG der in § 77 Abs. 2 LWG NRW geregelten Festsetzungsverjährung unterliege; vgl. ferner VG Mainz, Urteil vom 14. August 2013 - 3 K 1733/12.MZ -, juris, Rn. 30 f., zur Ausschlussfrist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG Rh.-Pf.).

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Die Klägerin zieht auch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG nicht substantiiert in Zweifel. Da der Ablauf einer Ausschlussfrist regelmäßig zum Verlust der materiellen Rechtsposition führt, bedürfen Ausschlussfristen einer besonderen gesetzlichen Grundlage und einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 14/09 -, juris, Rn. 33; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 31 Rn. 10). Soweit die Klägerin geltend macht, es sei bereits kein sachlich rechtfertigender Grund für die Ausschlussfrist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG ersichtlich, trifft dies nicht zu. Die Ausschlussfrist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG soll ein effektives und schnelles Verwaltungsverfahren (vgl. LTDrucks 4/2252, S. 278) bzw. einen geordneten Verwaltungsvollzug ermöglichen (vgl. LTDrucks 6/1423, S. 80). Dies steht im Einklang mit den Zielen des Abwasserabgabengesetzes. Die Abwasserabgabe soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausüben (vgl. BTDrucks 12/4272, S. 1). Diese Lenkungswirkung wird durch das „Bauphasenprivileg“ nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG gestützt, indem der Investitionsaufwand für bestimmte Maßnahmen schon vor deren Wirksamkeit, nämlich bereits während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit, mit der in diesem Zeitraum anfallenden Abwasserabgabe verrechnet werden kann. Hierdurch soll eine Doppelbelastung des Einleiters durch Investitionskosten und Abgabe vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rn. 26). Die vom (Bundes-)Gesetzgeber intendierte Verrechnung des Investitionsaufwandes mit der in dem entsprechenden Zeitraum anfallenden Abwasserabgabe spricht für eine enge zeitliche Begrenzung der Erklärung über die Verrechnung und die Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen nach Beendigung der Investitionsmaßnahme. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, den angefallenen Investitionsaufwand länger als in § 9 Abs. 4 AG AbwAG vorgesehen - oder gar zeitlich unbegrenzt - mit der Abwasserabgabe verrechnen zu können, ist dagegen nicht erkennbar. Auch zu der Möglichkeit der Fristverlängerung gemäß § 9 Abs. 5 AG AbwAG, womit Härten abgefedert werden können, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.

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(4) Soweit die Klägerin auf die besonderen Begründungspflichten bereits im Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf die Fortschreibung der Besoldungshöhe für Richter und Beamte verweist (vgl. hierzu etwa BVerfGE 130, 263 <302>), erschließt sich dem Senat bereits nicht, weshalb diese, den spezifischen Schwierigkeiten der Ermittlung einer amtsangemessen Alimentation Rechnung tragenden „prozeduralen Anforderungen“ auf die hier streitgegenständliche Regelung einer Ausschlussfrist im Abwasserabgabenrecht übertragbar sein sollten. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber die Gründe für die Ausgestaltung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG als Ausschlussfrist im Gesetzgebungsverfahren genannt (vgl. LTDrucks 4/2252, S. 278; LTDrucks 6/1423, S. 80).

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bb) Die Klägerin macht weiterhin geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der WAZ „(H.)“ die von ihm - fristgemäß - eingereichten Verrechnungserklärungen stellvertretend für die Klägerin abgegeben habe. Dem Beklagten habe bei der hier maßgeblichen objektiven Sichtweise klar sein müssen, dass der WAZ „(H.)“ die von seiner Betriebsführerin (der Klägerin) geschuldeten Abwasserabgaben minimieren wollte. Abgesehen davon könnten Erklärungen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nachträglich genehmigt werden. Dies sei konkludent bereits durch den vorgerichtlichen Schriftverkehr der Klägerin erfolgt.

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Auch damit zeigt die Klägerin keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.

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(1) Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin sich für die Abgabe der Verrechnungserklärung nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG eines Vertreters hätte bedienen dürfen. Jedenfalls setzt eine wirksame Stellvertretung im öffentlichen Recht ebenso wie im Zivilrecht grundsätzlich voraus, dass nicht nur eine Bevollmächtigung besteht, sondern auch erkennbar ist, dass die Erklärung im Namen des Vertretenen abgegeben wird (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 3. April 2013 - 4 ZB 12.2147 -, juris, Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. März 2017 - 12 ME 173/16 -, juris, Rn. 8). Dabei macht es zwar keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Zulassungsvorbringen reicht aber nicht aus, um vom Vorliegen einer dieser Alternativen auszugehen. Die bei dem Beklagten am 23. März 2011 bzw. am 26. März 2013 - fristgemäß - eingegangenen Verrechnungserklärungen bezeichnen als Abgabepflichtigen ausdrücklich den WAZ „(H.)“. Weder aus den entsprechenden Schreiben des WAZ „(H.)“ noch aus den Begleitumständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärungen im Namen der Klägerin abgegeben wurden. Die Klägerin hat hierfür auch nichts vorgetragen.

22

Die Klägerin bezieht sich vielmehr auf den im Vertretungsrecht geltenden Grundsatz der Vertretung für „denjenigen, den es angeht“. Die Durchbrechung des Offenkundigkeitsprinzips (§ 164 Abs. 1 und 2 BGB) durch ein sogenanntes „Verdecktes Geschäft für den, den es angeht“ kommt allerdings nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dem Geschäftsgegner die Person des Kontrahenten gleichgültig ist, also vor allem bei sog. Bargeschäften des täglichen Lebens (vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, § 164 Rn. 5). Um ein solches alltägliches „Geschäft“ handelt es sich bei der Festsetzung der Abwasserabgabe offensichtlich nicht. Dass dem Beklagten die Identität des Abwasserabgabepflichtigen gleichgültig sei, nimmt selbst die Klägerin nicht an. Im Übrigen war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zumindest bis zum Jahr 2009 der WAZ „(H.)“ abgabepflichtig, so dass es schon vor diesem Hintergrund einer ausdrücklichen Klarstellung bedurfte, dass die Verrechnungserklärungen für die Veranlagungsjahre 2008/2009/2010 bzw. 2010/2011/2012 nunmehr in Namen der Klägerin abgegeben würden.

23

Nach alldem fehlte es für eine wirksame Vertretung bereits an einem Handeln im Namen des Vertretenen. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie dem WAZ „(H.)“ eine Vollmacht für die Verrechnungserklärungen erteilt hat, was Voraussetzung für ein Handeln mit Vertretungsmacht für die Klägerin war (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1 BGB).

24

(2) Es kann fernerhin offenbleiben, ob eine nachträgliche Genehmigung der - ohne Vertretungsmacht - abgegeben Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ möglich gewesen wäre. Es spricht schon Überwiegendes dafür, dass für die Verrechnungserklärungen der Rechtsgedanke des § 180 BGB greift, wonach bei einem einseitigen Rechtsgeschäft Vertretung ohne Vertretungsmacht grundsätzlich unzulässig ist. Doch selbst wenn man mit der Klägerin § 177 BGB insoweit für entsprechend anwendbar hielte, wären dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Gemäß § 177 BGB hängt die Wirksamkeit eines durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrages von der Genehmigung des „Vertretenen“ ab. Eine solche Genehmigung setzt wiederum voraus, dass eine Person als Vertreter im Sinne des § 164 BGB aufgetreten ist, also dass der Vertreter nach außen für einen Dritten gehandelt hat (vgl. Maier-Reimer, in Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 177 Rn. 2). Das Offenkundigkeitsprinzip war hier jedoch - wie ausgeführt - nicht gewahrt. Zudem genügt der pauschale Verweis der Klägerin auf den „gesamten vorgerichtlichen Schriftverkehr“ zum Beleg einer konkludenten nachträglichen Genehmigung bereits nicht dem Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

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cc) Da eine entsprechende Anwendung von § 177 BGB mangels Handelns in fremdem Namen vorliegend nicht in Betracht kommt, kann auch dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - eine wirksame Genehmigung der ohne Vertretungsmacht abgegebenen Verrechnungserklärung auf den Zeitpunkt der Verrechnungserklärung zurückwirken würde, oder ob dies - der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts folgend - vorliegend nicht in Betracht käme, weil dadurch die materiell-rechtliche Präklusionswirkung der Ausschlussfrist ausgehebelt würde.

26

dd) Auch soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, ihr hätte vom Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen, zeigt sie eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht auf.

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(1) Die Versäumung der in § 9 Abs. 4 AG AbwAG normierten Ausschlussfrist hat zur Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ansonsten zu gewähren ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, nicht in Betracht kommt. Das folgt aus § 32 Abs. 1 und 5 VwVfG, wonach die Wiedereinsetzung unzulässig ist, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Das muss - wie ausgeführt - nicht ausdrücklich im Gesetzeswortlaut so vorgesehen sein. Es reicht aus, wenn es - wie hier in § 9 Abs. 4 AG AbwAG - Sinn und Zweck der Regelung ist, einen verspäteten Antragsteller endgültig von der Anspruchsberechtigung auszuschließen.

28

Unabhängig davon liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG einzureichen. Die Klägerin macht insoweit geltend, sie betreibe zwar die Abwasserbeseitigungsanlage, sei allerdings nicht in sämtliche Investitionsprojekte des Beigeladenen (bzw. seines Rechtsvorgängers) eingebunden (gewesen). Ihr hätten deshalb die erforderlichen Informationen gefehlt, um die Verrechnungserklärungen selbst abzugeben.

29

Dies kann die Fristversäumnis der Klägerin jedoch schon deshalb nicht entschuldigen, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin sich vom WAZ „(H.)“, für den sie die Abwasserbehandlung betrieb, die erforderlichen Informationen für die Verrechnung hätte beschaffen können. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eventuellen Verzögerungen bei der Informationsbeschaffung hätte im Wege der Fristverlängerung gemäß § 9 Abs. 5 AG AbwAG Rechnung getragen werden können.

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(2) Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass ihr Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren ist.

31

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen. Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen. Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11/15 -, juris, Rn. 22 m.w.N.).

32

Hier ist bereits kein behördliches Fehlverhalten erkennbar, auf dem die Fristversäumnis beruhen kann. Soweit die Klägerin geltend macht, die zeitliche Verzögerung liege auch darin, dass der Beklagte im Hinweisschreiben vom 22. April 2013 auf die Möglichkeit des Zu-Eigen-Machens hingewiesen und zudem eine eigenständige Frist gesetzt habe, kann dies nicht kausal für die Fristversäumnis gewesen sein, weil die Ausschlussfrist gemäß § 9 Abs. 4 AG AbwAG bereits am 31. März 2011 bzw. am 31. März 2013 abgelaufen war.

33

(3) Es kann ferner dahinstehen, ob - wie die Klägerin offenbar meint - das Vorliegen eines Härtefalls unabhängig von den genannten Voraussetzungen (behördliches Fehlverhalten, Wahrung des gesetzlichen Zwecks der Ausschlussfrist) als selbstständiger Grund für eine Nachsichtgewährung in Betracht kommt. Denn worin hier die besondere Härte für die Klägerin liegen soll, bleibt offen. Die Klägerin macht geltend, sie erbringe lediglich eine Dienstleistung für den Beigeladenen bzw. dessen Rechtsvorgänger und könne weder den Umfang der Investitionen selbst beeinflussen noch die entsprechenden Investitionen rechtzeitig verarbeiten. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Klägerin sich die notwendigen Informationen vom Beigeladenen bzw. von dessen Rechtsvorgänger beschaffen muss(te), um die Verrechnungsmöglichkeit gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nutzen zu können. Die Frist nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG konnte zudem schon nach § 9 Abs. 5 AG AbwAG a. F. für einzelne Fälle verlängert werden, wenn ihre Einhaltung Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Weshalb die Klägerin von dieser gesetzlichen Härtefallregelung keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

34

(4) Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe durch ihre Schreiben vom 27. Mai 2014 und vom 28. Mai 2014 eine Verrechnung zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, so hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass Ausschlussfristen für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich sind und nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 8 B 15/16 -, juris, Rn. 18 m.w.N.). Deshalb ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin sich die Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ innerhalb der behördlich gesetzten Frist zu Eigen gemacht hat und ob die behördlich gesetzte Frist unangemessen kurz war. Die Klägerin zeigt allerdings auch keine Zweifel an der Richtigkeit der insoweit - hilfsweise - angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf.

35

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Schreiben vom 27. Mai 2014 und vom 28. Mai 2014 über ein Jahr nach dem Hinweisschreiben des Beklagten vom 22. April 2013 und damit außerhalb der darin gesetzten Drei-Monats-Frist versandt wurden. Darauf geht die Klägerin schon nicht ein. Ebenso wenig setzt sie sich mit den weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die genannten Schreiben stammten weder von der Klägerin noch seien ihnen rechtsverbindliche Willenserklärungen zu entnehmen.

36

Der pauschale Verweis der Klägerin auf die „vorherigen aktenkundigen Kontakte“, die ein Sich-zu-Eigen-Machen der Verrechnungserklärungen de WAZ „(H.)“ belegen sollen, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198).

37

Für die Rechtsansicht der Klägerin, die von dem Beklagten gesetzte Drei-Monats-Frist sei unangemessen kurz, fehlt es bereits an einer Begründung. Sie hätte sich mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen müssen, die behördlich gesetzte Frist sei ausreichend gewesen, weil lediglich eine Willenserklärung ohne weitere Dokumentation abzugeben war.

38

Soweit die Klägerin behauptet, sie sei nicht im Verteiler des Hinweisschreibens des Beklagten vom 22. April 2013 enthalten gewesen, ist dies nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (Bl. 133 der Gerichtsakte) nachweislich falsch. Die Bemessung der Frist ist im Übrigen unabhängig davon zu beurteilen, wann das Hinweisschreiben der Klägerin tatsächlich zugegangen ist. Denn danach war die Erklärung nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG „innerhalb von drei Monatennach Zugang dieses Hinweisschreibens“ beim Beklagten abzugeben (Hervorhebung nur hier).

39

2. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) benennt, genügt ihr Vortrag schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

40

Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 124 Rn. 43 <01.01.2017> m.w.N.). Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (vgl. Roth, a.a.O., § 124 Rn. 75 <01.01.2017> m.w.N.).

41

Soweit die Klägerin die Fragen aufwirft, ob der Landesgesetzgeber eine Ausschlussfrist anordnen kann und wie die betreffende Vorschrift verfassungskonform anzuwenden und auszulegen ist, so hätte es einer Darlegung der besonderen Schwierigkeiten bei der Beantwortung dieser Frage im vorliegenden Zusammenhang deshalb bedurft, weil bereits höchstrichterlich geklärt ist, dass Rahmenvorschriften - wie das AbwAG - ausfüllungsbedürftig und ausfüllungsfähig sind (vgl. BVerfGE 66, 270 <285>; 67, 1 <12>; 80, 137 <158>) und damit auch einer Fristbestimmung durch den Landesgesetzgeber grundsätzlich offenstehen (vgl. oben 1 b aa (2)). Weiterhin ist bereits höchstrichterlich geklärt - und wirft daher bei abstrakter Betrachtung keine besonderen Schwierigkeiten auf - welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einer Ausschlussfrist unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28/95 -, juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12/14 -, juris, Rn. 22 ff.).

42

Es fehlt auch an einer Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Fragen, ob und in welchem Umfang eine Fristwahrung durch Vertreterhandeln, durch Sich-zu-Eigen-machen, durch konkludentes Verhalten der Klägerin bzw. das gemeinsame Wirken der Klägerin und des Beigeladenen stattgefunden habe. Insoweit sind besondere Schwierigkeiten nicht ersichtlich, weil sich die aufgeworfenen Fragen - der Klägerin folgend - ohne weiteres durch eine entsprechende Anwendung der Vertretungsregelungen des BGB beantworten lassen (vgl. oben 1 b bb und cc).

43

Darüber hinaus sind die aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich, weil der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung bzw. keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren wäre (vgl. oben 1 b dd).

44

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie entweder eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufzeigt, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Beantwortung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2016 - 4 L 46/16 -, juris, Rn. 9; Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 124 Rn. 53 <01.01.2017> m.w.N.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. Roth, a.a.O., § 124 Rn. 55 <01.01.2017> m.w.N). So liegt es hier. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage,

45

ob sich aus § 9 Abs. 4 AG AbwAG eine gesetzliche Ausschlussfrist ergibt“,

46

ist nach dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik und den Gesetzgebungsmaterialien eindeutig zu bejahen (vgl. oben 1 b aa (1)).

47

Darüber hinaus ist die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich, weil der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung bzw. keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren wäre (vgl. oben 1 b dd).

48

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er kein Rechtsmittel eingelegt und damit nicht das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 übernommen hat. Auch sonst hat der Beigeladene das Verfahren nicht wesentlich gefördert; die bloße Stellung als Beigeladener reicht hierfür nicht aus (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 162 Rn. 23).

49

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

50

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Apr. 2017 - 4 L 164/16

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Apr. 2017 - 4 L 164/16 zitiert 20 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 167 Erteilung der Vollmacht


(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 180 Einseitiges Rechtsgeschäft


Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsges

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 10 Ausnahmen von der Abgabepflicht


(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von 1. Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 6 Ermittlung in sonstigen Fällen


(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu er

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Apr. 2017 - 4 L 164/16 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten abgelehnte Verrechnung ihm entstandener Aufwendungen für zwei Investitionsmaßnahmen mit der für das Veranlagungsjahr 2010 festgesetzten Schmutzwasserabgabe. 2 Er betreibt zur Reinigung

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird. Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen. Die Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten geschätzt.

(2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt in M. eine Kläranlage zur Reinigung von Mischwasser aus 24 Ortsgemeinden der Verbandsgemeinden G., K. und M.. Er begehrt die Verrechnung bereits geleisteter Abwasserabgaben mit einem Zuschuss zu Investitionsaufwendungen für den erstmaligen Anschluss der Annexe Füllenweide mittels Pumpstation und Druckleitung an seine Kläranlage.

2

In den Jahren 2002 bis 2004 schlossen die Verbandsgemeindewerke G. die zur Ortsgemeinde G. gehörende Annexe Füllenweide mittels Pumpstation und Druckleitung erstmalig an den Verbindungssammler und damit an die Kläranlage des Klägers an. Die Maßnahme wurde am 23. Juli 2004 in Betrieb genommen.

3

Am 17. November 2004 gab der Kläger Verrechnungserklärungen gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2004 ab. In den Erklärungen bezifferte er die voraussichtlichen Kosten der Baumaßnahme mit 590.469,00 €.

4

Mit Schreiben vom 6. Januar 2005 teilte der Beklagte dem Kläger u.a. mit, dass wegen fehlender Identität zwischen Maßnahmenträger und Abgabeschuldner eine Verrechnung der Investitionskosten mit der Abwasserabgabe nicht in Betracht komme.

5

In einer internen E-Mail vom 11. Mai 2005 wies der Beklagte auf die Möglichkeit der Verrechnung durch den Kläger für den Fall hin, dass dieser dem Maßnahmenträger einen Zuschuss zahlt.

6

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten fand am 23. Mai 2005 ein Gespräch statt, dessen Gegenstand u.a. die Möglichkeit der Verrechnung der hier in Rede stehenden Investitionen mit Abwasserabgaben war. Ausweislich eines seitens des Beklagten hierüber angefertigten Vermerks wurde bei diesem Gespräch über das Verfahren zur Verrechnung von Aufwendungen Dritter sowie über die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs gesprochen.

7

Im April 2006 fragte der Beklagte beim Kläger an, ob dieser zwischenzeitlich einen Baukostenzuschuss zu den von den Verbandsgemeindewerken G. getätigten Investitionen geleistet habe. Dies wurde verneint.

8

Am 5. April 2011 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass den Verbandsgemeindewerken G. am 16. Februar 2011 ein Betrag in Höhe von 440.000,00 € als Baukostenzuschuss u.a. für die in Rede stehende Baumaßnahme überwiesen worden sei und bat um Bearbeitung der Verrechnungserklärungen vom November 2004.

9

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. Mai 2012 eine Verrechnung des Investitionskostenzuschusses für den erstmaligen Anschluss der Anwesen „B. Hof“ und „Haus L.“ in Z. an die Kläranlage M. mit der Schmutzwasserabgabe ab. Zur Begründung führte er aus, von einer wirksamen Verrechnungserklärung sei erst mit der Zuschusszahlung im Februar 2011 auszugehen. Da in diesem Zeitpunkt die Abwasserabgabe bereits gezahlt gewesen sei, komme nur eine Rückzahlungsanforderung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG in Betracht. Diese sei nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG nur bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr zu berücksichtigen, in welchem dem Maßnahmenträger die Aufwendungen entstanden seien. Eine wirksame Verrechnungserklärung erst im Februar 2011 sei verspätet.

10

Mit seinem am 1. Juni 2012 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor: § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG stehe der Verrechnung nicht entgegen. Soweit in dieser Vorschrift von Aufwendungen die Rede sei, seien damit in Fällen der Nichtidentität von Maßnahmenträger und Abgabeschuldner diejenigen Aufwendungen gemeint, die der Abgabenpflichtige an den Maßnahmenträger – etwa in Gestalt eines verlorenen Baukostenzuschusses – geleistet habe. Da der Kläger den Zuschuss an die Verbandsgemeindewerke erst im Februar 2011 gezahlt habe, habe erst ab diesem Datum die Frist zu laufen begonnen. Eine vor Zuschussgewährung abgegebene Verrechnungserklärung werde zwar erst mit dem Zuschuss wirksam, sei aber kein rechtliches Nullum, denn sie zeige dem Abgabegläubiger, dass eine Verrechnungslage herbeigeführt werden solle, auch wenn die Verrechnungslage erst später entstehe. Es seien in einem solchen Sachverhalt zwei Zeitpunkte zu beachten: Zunächst müsse innerhalb der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG betreffend die Aufwendungen des Maßnahmenträgers eine Verrechnungserklärung erfolgt sein; nach Entstehen des Aufwandes beim Abgabenschuldner sei dann in der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG der Rückzahlungsanspruch geltend zu machen. Die Frist laufe somit zweimal. Dass eine in der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG abgegebene Verrechnungserklärung erst nach Zahlung des Baukostenzuschusses ihre Wirksamkeit als Rückforderungserklärung entfalte, sei unbedenklich. Vorliegend sei die Verrechnungserklärung innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Abwasseranlage erklärt worden. Sie sei lediglich mit Zahlung des Zuschusses im Februar 2011 wirksam geworden. Der Rückforderungsanspruch sei unstreitig auch innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen beim Kläger geltend gemacht worden.

11

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 15. November 2012 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rückzahlung der Schmutzwasserabgabe für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 23. Juli 2004 sei zu Recht versagt worden. Zwar lägen die Verrechnungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 4 AbwAG vor. Die Rückzahlung scheitere jedoch an § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG.

12

Am 14. Dezember 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AbwAG lägen vor, denn vor dem Anschluss der Annexe Füllenweide an die Kanalisation seien Abwassergruben mit Überläufen in den Vorfluter betrieben worden, die nach dem Anschluss an die Kläranlage hätten aufgegeben werden können. § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG stehe der Verrechnung nicht entgegen. In den Verrechnungserklärungen vom 17. November 2004 könne keine reine Absichtserklärung gesehen werden, einen Baukostenzuschuss zu leisten. Er habe verrechnen wollen, um die Abwasserabgabe zurückfordern zu können. Der Beklagte verkenne, dass der Sinn und Zweck von § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG lediglich darin bestehe, den Abgabengläubiger davon zu schützen, eine bereits gezahlte und verplante Abwasserabgabe nach Ablauf der Zweijahresfrist zurückzahlen zu müssen, wenn er damit habe rechnen können, die vereinnahmte Abgabe endgültig behalten zu dürfen. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte jedoch gewusst, dass eine Verrechnungslage bestehe und der Kläger verrechnen wolle. Letztlich sei ihm jedenfalls Wiedereinsetzung in die Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG zu gewähren, denn er sei ohne Verschulden gehindert gewesen, diese Frist einzuhalten. Der Beklagte habe ihn von einer rechtzeitigen Baukostenzuschussgewährung abgehalten. In dem Gespräch am 23. Mai 2005 habe ihm der Beklagte erklärt, unabhängig von einer Baukostenzuschussgewährung könne dem Verrechnungsantrag wegen der fehlenden Identität von Abgabeschuldner und Maßnahmenträger nicht entsprochen werden. Im Widerspruchsbescheid habe der Beklagte dann aber zu erkennen gegeben, dass die fehlende Identität nicht entgegenstehe. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf den Gesprächsvermerk vom 6. Juni 2005 darauf hinweise, ihm – dem Kläger – sei das Verfahren zur Verrechnung von Aufwendungen Dritter bekannt gewesen, sei dem entgegen zu halten, dass der Vermerk das Gespräch unrichtig wiedergebe. Vielmehr sei in dem Gespräch eine Zuschussgewährung als untauglich abgetan worden. Der Beklagte habe ihm auch keine Empfehlung gegeben, wie er vorgehen solle, um eine Verrechnung zu erreichen. Der Vermerk stelle keine öffentliche Urkunde dar. Jedenfalls in der Mitteilung über die Zuschussgewährung sei auch ein konkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu sehen. Bei der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG handele es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Ungeachtet dessen wäre jedoch auch bei Vorliegen einer Ausschlussfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, da dem Versäumnis staatliches Fehlverhalten vorausgegangen sei.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2012 zu verurteilen, an ihn die geleistete Abwasserabgabe in Höhe von 341.357,00 € zurückzuzahlen.

15

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Er bezieht sich auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor: Im Zeitpunkt der Besprechung vom 23. Mai 2005 habe eine Vorgabe des zuständigen Ministeriums bestanden, nach der eine Verrechnung in Fällen fehlender Identität von Maßnahmenträger und Abgabeschuldner auch dann nicht möglich sei, wenn letzterer einen Zuschuss zu den Aufwendungen leiste. Auf diese Vorgaben des Ministeriums sei der Kläger in dem Gespräch hingewiesen worden. Man habe ihn aber ausdrücklich auf die Möglichkeit verwiesen, einen Zuschuss an den Maßnahmenträger zu leisten und nach Ablehnung eines Verrechnungsantrags den Klageweg zu beschreiten. In diesem Zusammenhang sei der Kläger auch auf § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG hingewiesen worden. Keineswegs habe man ihn von der Gewährung eines Zuschusses abhalten wollen oder dies als ohnehin aussichtslos hingestellt. Dem Kläger sei vielmehr das Verfahren verdeutlicht worden. Bei dem Vermerk über das Gespräch vom 23. Mai 2005 handele es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO. Der Verrechnung stehe § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG entgegen. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass bei der Verrechnung von Aufwendungen Dritter zwei Verrechnungserklärungen abzugeben seien, die sich jeweils an der Zweijahresfrist zu orientieren hätten. Soweit in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG von Aufwendungen die Rede sei, seien im Falle der Verrechnung von Aufwendungen an einen Dritten die Aufwendungen des Dritten gemeint. Durch den Austausch des Verrechnenden solle es nicht zu einer Änderung der maßgeblichen Rechtslage kommen. Sinn des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG sei es zu verhindern, dass durch Rückzahlungsansprüche für weit zurück liegende, abgeschlossene Haushaltsjahre nachträglich noch Belastungen entstünden. Letztlich habe der Kläger den Zuschuss auch innerhalb der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG leisten können. Ebenso wenig sei von einer „schwebenden Unwirksamkeit“ der Verrechnungserklärung bis zur Zuschussleistung auszugehen. § 10 Abs. 1 Satz 1 LAbwAG statuiere einen Zeitpunkt, ab dem eine Verrechnungserklärung wirksam abgegeben werden könne. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide aus, da es sich bei § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG um eine Ausschlussfrist handele und behördliches Fehlverhalten nicht gegeben sei.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19

Die auf Rückzahlung bereits geleisteter Abwasserabgaben gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. OVG RP, Urteile vom 25. April 2003 – 12 A 11670/02.OVG –, ZfW 2004, 250 = juris Rn. 15, und 28. Oktober 1998 – 12 A 10896/98.OVG –, juris Rn. 13) und auch ansonsten zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Abwasserabgaben. Er hat jedenfalls seinen Rückzahlungsanspruch außerhalb der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Landesabwasserabgabengesetzes – LAbwAG – und damit verspätet geltend gemacht mit der Folge, dass eine Rückzahlungsanforderung nicht mehr nachträglich zu berücksichtigen ist.

20

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des AbwasserabgabengesetzesAbwAG – können für den Fall, dass Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Gleiches gilt nach § 10 Abs. 4 AbwAG für Anlagen, die Abwasser vorhandener Einleitungen einer näher geregelten Abwasserbehandlungsanlage zuführen. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG besteht ein der geschilderten Verrechnungsmöglichkeit entsprechender Rückzahlungsanspruch, wenn die Abwasserabgabe bereits gezahlt ist. Die geschilderten Alternativenbeschreiben zwei rechtlich selbständige und voneinander unabhängige Ansprüche, die allerdings in übereinstimmenden Lebenssachverhalten wurzeln und deren Eingreifen bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen nur davon abhängen, ob der jeweilige Anspruch vor oder nach bereits erfolgter Entrichtung der Abwasserabgabe geltend gemacht wird (vgl. OVG RP, Urteile vom 28. Oktober 1998, a.a.O. juris Rn. 13, und vom 10. Juni 1998 – 12 A 10550/98.OVG –, ESRIA).

21

Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann zunächst offenbleiben, ob der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch schon daran scheitert, dass es an einer unwiderruflichen Bestätigung der Verbandsgemeinde im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 LAbwAG fehlt. Der Kläger kann eine Rückzahlung jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil er den Rückzahlungsanspruch nicht innerhalb des Zweijahreszeitraums des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG geltend gemacht hat (1) und ihm auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren ist (2).

22

(1) Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG ist eine Rückzahlungsanforderung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr nachträglich zu berücksichtigen, in dem die Aufwendungen entstanden sind. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, nachträgliche Verrechnungen (Rückforderungen) mit bereits gezahlten Abwasserabgaben im Sinne einer abschließenden Regelung zeitlich zu begrenzen (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Juni 1998, a.a.O.; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 7. August 2008 – 4 K 411/08.NW –, juris Rn. 20 unter Verweis auf die amtliche Gesetzesbegründung in LT-Drs 12/3087, S. 12). Hintergrund der Vorschrift ist, dass der Abgabengläubiger nicht zeitlich unbefristet einer nachträglichen Verrechnung ausgesetzt sein soll, sondern einen gesetzlich normierten Vertrauensschutz dahingehend genießt, nach Ablauf des Zweijahreszeitraums bereits gezahlte Abwasserabgaben behalten zu dürfen. Damit soll nicht zuletzt auch verhindert werden, dass zeitlich unbegrenzt nachträglich in bereits abgeschlossene Haushaltsjahre eingegriffen wird.

23

Während die Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG in den Fällen der Identität von Maßnahmenträger und Abgabepflichtigen weniger Probleme bereitet, ist sie in den Fällen, in denen der Abgabenpflichtige Aufwendungen geltend macht, die er an einen Dritten zur Durchführung von Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbWAG geleistet hat, wie folgt anzuwenden: Für das Entstehen der Aufwendungen ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Dritte – vorliegend die Verbandsgemeindewerke G. als Maßnahmenträger – seinerseits seine Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG getätigt hat. Hierfür spricht maßgeblich, dass auch für den Dritten die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt entscheidend wäre, wenn er selbst mit den ihm entstandenen Aufwendungen eine Verrechnung mit einer Abwasserabgabenschuld vornehmen wollte. Die maßgebliche Rechtslage kann sich aber nicht dadurch ändern, dass ein anderer – hier: der Kläger – die Position des Dritten durch die Leistung eines Aufwendungsersatzes einnimmt. Die in diesem Vorgang liegende bloße Auswechslung des Verrechnenden lässt die maßgebliche Rechtslage unberührt. Hierfür spricht ferner die Überlegung, dass andernfalls der Verrechnungszeitpunkt durch eine möglichst späte Aufwendungserstattung gegenüber dem Dritten unabsehbar hinausgeschoben werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Oktober 1998, a.a.O. juris Rn. 14). Damit hätte es der Abgabenpflichtige in der Hand, beliebig lange nach Tätigung der Aufwendungen eine Verrechnungslage und damit einen Rückzahlungsanspruch zu begründen mit der Folge, dass nachträglich in längst abgeschlossene Haushaltsjahre eingegriffen müsste. Hingegen kommt es für das Bestehen einer Verrechnungslage – ohne die ein Rückzahlungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG nicht möglich wäre – auf den Zeitpunkt an, an dem der Abgabenpflichtige seine Leistungen an den Dritten getätigt hat (vgl. OVG RP, a.a.O. juris Rn. 14). Dies lässt sich auch der Ratio des § 10 Abs. 1 Satz 1 LAbwAG entnehmen, wonach der Abgabenpflichtige die Verrechnung (erst) erklären kann, sobald ihm Aufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG entstanden sind.

24

Hieraus ergibt sich, dass nach der Konzeption von § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG in den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 2 LAbwAG – der auch die vorliegende Fallkonstellation umfasst – eine Rückerstattung bereits gezahlter Abwasserabgaben nur dann zulässig ist, wenn der Abgabenpflichtige bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem dem Dritten die Aufwendungen entstanden sind, seinerseits durch Zahlung etwa eines Baukostenzuschusses an den Dritten Aufwendungen tätigt. Nur diese Auslegung wird der Zielrichtung von § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG gerecht, die nachträgliche Verrechnung mit bereits gezahlten Abwasserabgaben zeitlich zu begrenzen.

25

Ausgehend von dem Vorgesagten fehlt es an den Voraussetzungen für eine Rückzahlung bereits gezahlter Abwasserabgaben durch den Kläger. Wie sich den Verwaltungsakten entnehmen lässt, haben die Verbandsgemeindewerke G. in den Jahren 2002 bis 2004 Aufwendungen für den Anschluss der Annexe Füllenweide an das Kanalnetz der Verbandsgemeinde und damit an die Abwasserbehandlungsanlage des Klägers erbracht. Damit hätte der Kläger bis spätestens 31. Dezember 2006 seinerseits Aufwendungen an den Maßnahmenträger tätigen müssen, damit diese im Rahmen eines Rückzahlungsanspruchs berücksichtigungsfähig wären. Er hat jedoch am erst 12. Februar 2011 mit der Überweisung des Baukostenzuschusses in Höhe von 440.000,00 € an die Verbandsgemeindewerke G. und damit lange nach Ablauf des in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG genannten Zeitraums die Voraussetzungen für eine Rückzahlung herbeigeführt mit der Folge, dass eine Rückzahlung bereits geleisteter Abwasserabgaben ausscheidet.

26

Soweit demgegenüber der Kläger § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG dahingehend verstehen will, dass in Fällen, in denen der Abgabenpflichtige Aufwendungen an den Dritten zur Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen geleistet hat, einmal innerhalb der 2-Jahres-Frist betreffend die Aufwendungen des Maßnahmenträger eine Verrechnungserklärung und dann erneut in der 2-Jahres-Frist nach Entstehen des Aufwands beim Abgabepflichtigen dessen Rückforderungserklärung erfolgen müsse, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Gegen eine doppelte Anwendung der Frist spricht bereits der Wortlaut von § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG, der nur eine Frist – und zwar nach Entstehen der Aufwendungen (beim Maßnahmenträger) – kennt. Hätte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der durch § 10 Abs. 1 Satz 2 LAbwAG ermöglichten Übernahme von Aufwendungen eines Dritten durch den Abgabepflichtigen einen zweifachen Fristenlauf zur Abwendung bringen wollen, hätte eine normative Klarstellung nahegelegen. Die Auslegung von § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG im Sinne der klägerischen Vorstellung würde Sinn und Zweck der Vorschrift in ihr Gegenteil verkehren. Die Anwendung zweier Fristenregelungen – nämlich auf das Entstehen der Aufwendungen beim Maßnahmenträger und das Entstehen des Rückforderungsanspruchs beim Abgabenpflichtigen – hätte zur Folge, dass eine Rückerstattung ohne zeitliche Begrenzung möglich wäre, denn der Abgabenpflichtige könnte sich nahezu unbegrenzt Zeit mit der Herbeiführung der Verrechnungslage lassen, ohne den Verlust des Rückzahlungsanspruchs befürchten zu müssen. Dies widerspricht der Intention des Gesetzes, die gerade die nachträgliche Verrechnung mit bereits gezahlten Abwasserabgaben zeitlich begrenzen will (vgl. LT-Drs 12/3087, a.a.O.). Der Kläger hat auch kein – aus Sicht des an einen Dritten leistenden Abgabenpflichtigen – relevantes Interesse benennen können, das eine zeitlich unbeschränkte Zuschusszahlung erforderlich machen oder gar gebieten könnte. Dieser Sicht kann der Kläger auch nicht unter Hinweis auf den Verrechnungsgegenstand (3 Jahre vor Inbetriebnahme der Anlage geschuldete Abgaben, § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG) entgegentreten. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG legt lediglich fest, dass eine Verrechnung mit der Abwasserabgabe möglich ist, die in den 3 Jahren vor Inbetriebnahme der Einrichtung entstanden ist.

27

Auch der Einwand des Klägers, einem Ausschluss seines Rückforderungsanspruchs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG stehe die fehlende Schutzwürdigkeit des Beklagten entgegen, der aufgrund der am 17. November 2004 abgegebenen Verrechnungserklärungen von einer beabsichtigten Verrechnung bzw. Rückerstattung Kenntnis erlangt habe und sogar darauf hätte hinwirken müssen, die Verrechnungslage herbeizuführen, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass es keine Verpflichtung der Behörde gibt, einen Antragsteller vor den Folgen zögerlichen oder nachlässigen Verhaltens zu bewahren (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25. Februar 1985 – VIII OE 30/82 –, NVwZ 1985, 915), führt allein die Abgabe einer „formalen“ Verrechnungserklärung ohne Bestehen einer Verrechnungslage nicht dazu, dass das Vertrauen des Abgabengläubigers auf das Behaltendürfen der Abwasserabgabe nach Verstreichen des in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG genannten Zeitraums entfällt. Die Abgabe einer „formalen“ Verrechnungserklärung ohne Bestehen einer Verrechnungslage stellt allenfalls eine bloße Absichtserklärung ohne jede weitere Rechtswirkung dar und sagt für sich genommen gar nichts darüber aus, ob überhaupt bzw. wann eine Verrechnungslage als Voraussetzung für einen Rückerstattungsanspruch geschaffen werden soll. Auch in dieser Fallkonstellation darf der Abgabengläubiger berechtigterweise darauf vertrauen, dass nach Ablauf der Frist in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG mit einem Rückerstattungsbegehren nicht mehr zu rechnen ist. Auch in diesem Zusammenhang hat der Kläger nicht dargetan, welches schutzwürdige Interesse denn auf seiner Seite bestanden hat, die Zuschusszahlung an den Maßnahmenträger über Jahre hinauszuzögern. Wenn es um die Betrachtung schutzwürdiger Interessen geht, darf diese nicht einseitig bleiben.

28

(2) Der Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG gewährt werden. Diese scheidet ungeachtet des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen bereits deshalb aus, weil es sich bei der in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG geregelten Frist um eine Ausschlussfrist handelt, in die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (a). Ferner liegen auch die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung in eine Ausschlussfrist in Betracht kommt, nicht vor (b).

29

(a) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Vorliegend kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift überhaupt vorliegen (Versäumung einer gesetzlichen Frist, durch verspätetes rechtsgeschäftliches Handeln Wahrung der Ausschlussfrist nach § 32 Abs. 3 VwVfG?), denn nach § 32 Abs. 5 VwVfG ist eine Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.Dies ist der Fall bei einer Ausschlussfrist, deren Versäumung zur Folge hat, dass der Betreffende seine materielle Rechtsposition verliert, auch wenn ihn insoweit kein Verschulden trifft(vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 – 8 B 81/12 –, juris Rn. 12; Urteil vom 23. März 1996 – 7 C 28/95 –, BVerwGE 101, 39 = juris Rn. 13). So liegt es hier. Die Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG stellt eine materielle Ausschlussfrist dar.

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Eine Ausschlussfrist liegt vor, wenn entweder der Ausschluss der Wiedereinsetzung ausdrücklich in der gesetzlichen Fristenregelung bestimmt ist oder deren Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, Gesetzesmaterialien und Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - einerseits dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist, andererseits dem Interesse des Einzelnen an ihrer nachträglichen Wiedereröffnung bei unverschuldeter Fristversäumung - ergibt, dass der materielle Anspruch mit der Einhaltung der Frist “steht und fällt“, ein verspäteter Antragsteller also materiell-rechtlich seine Anspruchsberechtigung endgültig verlieren soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 38/95 –, NJW 1997, 2966 = juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. März 2007 – 4 LC 16/05 –, DVBl. 2007, 703 = juris Rn. 24). Übertragen auf die in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG enthaltene Frist von zwei Jahren ist festzustellen, dass mit ihr der Zweck, die Möglichkeit einer Rückerstattung bereits gezahlter Abwasserabgaben zeitlich zu begrenzen, steht und fällt. Die Frist ist somit das zentrale Element der Regelung; von ihrer Einhaltung hängt ab, ob ein Rückzahlungsanspruch zu berücksichtigen ist oder nicht.

31

Stellt § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG mithin eine Ausschlussfrist dar, so ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt (§ 32 Abs. 5 VwVfG). Ein solcher Ausschluss kann ausdrücklich oder in anderer Weise erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, a.a.O. = juris Rn. 12; OVG NW, Urteil vom 30. November 1990 – 5 A 2561/88 –, NVwZ 1992, 183, 184). Im Hinblick auf die durch § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG statuierte zeitliche Beschränkung eines Rückzahlungsanspruchs ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist ausschließen wollte.

32

(b) Der Kläger kann sich auch nicht auf Umstände berufen, unter denen ausnahmsweise auch bei einer Ausschlussfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann. Insbesondere kann er sich nicht mit Erfolg auf ein behördliches Fehlverhalten des Beklagten berufen.

33

Auch wenn bei Ausschlussfristen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausgeschlossen ist, ist eine Durchbrechung dieses Grundsatzes in sehr engen Ausnahmefällen möglich, etwa in Fällen, in denen die Behörde zu einer Ausschlussfrist fehlerhaft eine Fristverlängerung gewährt hat, auf die der Betroffene vertraut hat oder wenn die Fristversäumung auf falscher Auskunft durch eine Behörde beruht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 31 Rn. 10 m.w.N.).Eine objektiv unrichtige rechtswidrige behördliche Belehrung, die eine Versäumung der Frist verursacht, ist als unabweisbarer Zufall und damit – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – als ein Ereignis aus dem Bereich der höheren Gewalt im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, a.a.O. = juris Rn. 16). Allerdings gelten diese Ausnahmen nicht generell, sondern sind abhängig von der Funktion der jeweiligen Ausschlussfrist. Maßgebend ist mithin, dass der Antragsteller aufgrund des behördlichen Fehlverhaltens außerstande war, seine Rechte zu wahren, und zudem durch die Berücksichtigung des verspäteten Antrages der Zweck der Frist nicht verfehlt würde (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 10).

34

Vorliegend fehlt es bereits an einem staatlichen Fehlverhalten. Soweit der Kläger ein solches Fehlverhalten damit begründet, der Beklagte habe ihn von der Leistung eines Baukostenzuschusses abgehalten, indem er anlässlich einer Besprechung vom 23. Mai 2005 ausgeführt habe, er müsse wegen fehlender Identität von Maßnahmenträger und Abgabepflichtigen einen Verrechnungsantrag auch dann ablehnen, wenn er – der Kläger – einen Baukostenzuschuss an den Maßnahmenträger leiste, vermag die Kammer hierhin kein Fehlverhalten des Beklagten – insbesondere nicht im Sinne von § 25 Abs. 1 und 2 VwVfG – erkennen, welches eine Ausnahme von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG rechtfertigen würde. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, bei dem Gespräch am 23. Mai 2005 habe er aufgrund einer damals bestehenden Vorgabe des Umweltministeriums auf die zwingende Erforderlichkeit der Identität von Maßnahmenträger und Abgabepflichtigen für eine Verrechnung hingewiesen, weshalb auch bei Zahlung eines Zuschusses an den Maßnahmenträger einem Verrechnungsantrag nicht stattgegeben werden könne. Er habe zugleich aber ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Zuschuss an den Maßnahmenträger zu zahlen und nach erfolgter Ablehnung den Rechtsweg zu beschreiten. Diese Darstellung hat der Kläger nicht bestritten; er hat sie vielmehr sogar bestätigt (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Werksausschusses des Abwasserzweckverbandes M. P. am 30. Juni 2005). In Anbetracht dieser Sachlage beschloss der Werksausschuss des Klägers sogar die Einholung externen Rates beim Gemeinde- und Städtebund (vgl. die Niederschrift über die Sitzung des Werksausschusses, a.a.O. S. 3). Angesichts dieser vom Kläger selbst zugestandenen Sachlage kann nicht davon die Rede sein, dass der Kläger aufgrund der Auskunft des Beklagten, einem Verrechnungsantrag auch im Falle der Zuschussgewährung nicht stattzugeben, in eine Lage versetzt wurde, die ihn außerstande gesetzt hat, sein Begehren rechtlich weiter zu verfolgen. Der Beklagte zeigte dem Kläger ungeachtet seiner geäußerten Rechtsansicht mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einen Weg auf, um sein Verrechnungsbegehren verfolgen zu können. Insoweit lag es alleine in der freien Entscheidung des Klägers, dies aufzugreifen, um gegebenenfalls gerichtlich klären zu lassen, ob die vom Beklagten vertretene Auffassung rechtlich zutreffend ist oder nicht. Dass die Konsultation des Gemeinde- und Städtebundes durch den Kläger letztlich erfolglos blieb, ändert nichts daran, dass dieser letztlich eigenverantwortlich die Entscheidung treffen konnte, wie er mit der rechtlichen Situation umgeht. Vor diesem Hintergrund war auch eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen nicht veranlasst, so dass der hierauf gerichtete Beweisantrag abgelehnt werden konnte.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

37

Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. August 2013

38

Der Streitwert wird auf 341.357,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Tatbestand

Der Antragsteller, ein Berufssoldat, wendet sich gegen eine Entscheidung der Stammdienststelle der Bundeswehr, mit der die Übertragung restlicher Elternzeit auf einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres seines 2004 geborenen leiblichen Kindes abgelehnt worden war. Die Stammdienststelle und der Bundesminister der Verteidigung vertraten die Auffassung, die Übertragung restlicher Elternzeit habe rechtzeitig vor Ablauf des Anspruchszeitraums, hier vor Ablauf des dritten Lebensjahres des leiblichen Kindes beantragt werden müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben und den Bundesminister der Verteidigung verpflichtet, dem Antragsteller restliche Elternzeit für den gewünschten Zeitraum zu gewähren.

Entscheidungsgründe

...

18

1. Für den Antrag ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier zu dem nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO sachlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht - eröffnet.

19

Für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis ist nach § 82 Abs. 1 SG der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 - m.w.N. und vom 9. März 2010 - BVerwG 1 WB 9.09 -).

20

Zu den truppendienstlichen Angelegenheiten, die die Rechte eines Soldaten aus dem genannten Vorschriftenbereich des Soldatengesetzes betreffen, gehören auch die Entscheidungen der zuständigen Vorgesetzten über die Gewährung von Erholungsurlaub nach § 28 Abs. 1 SG, von Sonderurlaub nach § 28 Abs. 3, Abs. 4 SG oder von Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 SG. Bei Streitigkeiten über die Gewährung dieser Arten des Urlaubs ist deshalb gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet (Beschluss vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 38.09 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen ).

21

Diese Rechtswegzuweisung gilt ebenso für Streitigkeiten über die Gewährung von Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG. Mit der Entscheidung über die Bewilligung von Elternzeit legt der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Dienststelle der Bundeswehr fest, für welchen Zeitraum der Soldat (oder die Soldatin) zur Wahrnehmung seines Elternzeitanspruchs aus § 28 Abs. 7 Satz 1 SG von der individuellen Dienstleistungspflicht auf seinem Dienstposten freizustellen ist.

22

Durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 6 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl I S. 2588) wurde § 30 Abs. 5 SG mit der damaligen Regelung des Erziehungsurlaubs geändert und als ausschließlich mutterschutzrechtliche Bestimmung neugefasst; die Vorschrift über den Erziehungsurlaub (nach Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. November 2000 nunmehr die "Elternzeit") wurde in § 28 SG in den dort neu eingefügten Abs. 7 verlagert. Seitdem ist die Elternzeit nicht mehr in einer Vorschrift des Soldatengesetzes geregelt, deren Materien aus der Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgeklammert sind. Daher ist die an die frühere Rechtslage anknüpfende Rechtsprechung des Senats, die für Streitigkeiten über den Anspruch auf Erziehungsurlaub noch den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten als eröffnet ansah (Beschluss vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 WB 71.87 - BVerwGE 83, 311 <312> = NZWehrr 1987, 252), überholt (zutreffend ebenso: Walz/Eichen/Sohm, SG, § 28 Fn. 169 zu Rn. 69). Überdies entsprach es einer ausdrücklichen Zielsetzung des Gesetzgebers, mit der Regelung des Erziehungsurlaubs - nunmehr der Elternzeit - in den Vorschriften zum Urlaub in § 28 SG "sicherzustellen, dass bei Beschwerden gegen ablehnende Entscheidungen der Rechtsweg zu den Truppendienstgerichten gegeben ist, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO" (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6906 vom 10. April 1990, S. 14, 15).

23

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch im Übrigen zulässig.

24

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat sich in der Hauptsache nicht dadurch erledigt, dass der streitbefangene Elternzeit-Zeitraum inzwischen abgelaufen ist. Der dem Antragsteller für denselben Zeitraum gemäß § 28 Abs. 5 SG bewilligte und von ihm wahrgenommene Betreuungsurlaub könnte im Falle seines Obsiegens im vorliegenden Verfahren - immer noch - in eine anteilige Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG umgewandelt werden. Die Rechtswirkungen des gewährten Betreuungsurlaubs stehen unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels des Antragstellers einer möglichen Inanspruchnahme weiterer - übertragener - Elternzeit im Wege des Austauschs der maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht entgegen (vgl. dazu auch Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 2.04 - Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 4 = NZWehrr 2005, 166 und vom 1. September 2005 - BVerwG 1 WB 18.05 - juris Rn. 31 § 28 sg nr. 7>). Bei der Änderung seines mit der Beschwerde hilfsweise "für den Fall der rechtswirksamen Ablehnung der Elternzeit" gestellten Betreuungsurlaubsantrages in einen unbedingten Antrag hat der Antragsteller nicht auf die von ihm vorrangig gewünschte Bewilligung der Elternzeit verzichtet, sondern lediglich einer formalen Veranlassung der Stammdienststelle entsprochen. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den gestellten Antrag ergibt sich insoweit daraus, dass ihm bei der noch möglichen Umwandlung des gewährten Betreuungsurlaubs im Umfang von zwölf Monaten in Elternzeit nach Maßgabe von § 28 Abs. 5 SG Betreuungsurlaubszeit erhalten bliebe.

25

2. Der Antrag ist begründet.

26

Dem Antragsteller steht die beantragte Elternzeit zu. Der Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 18. Februar 2008 ist deshalb - auch in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 25. November 2008 - rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

27

Der Bundesminister der Verteidigung ist daher unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, die beantragte Elternzeit zu gewähren (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO).

28

Die der Ablehnungsentscheidung der Stammdienststelle zugrunde gelegte materielle Ausschlussfrist für Anträge auf Übertragung von (restlicher) Elternzeit in einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines leiblichen Kindes bedarf einer normativen Grundlage; eine derartige Frist kann nicht allein durch die Verwaltungspraxis des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle der Bundeswehr begründet werden (nachfolgend a). Das auf die Gewährung von (restlicher) Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG gerichtete Verpflichtungsbegehren ist begründet, weil andere Ablehnungsgründe nicht entgegenstehen (nachfolgend b).

29

a) Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist die auf Grund der Verordnungsermächtigung in § 28 Abs. 7 Satz 2 und (seinerzeit) § 72 Abs. 1 Nr. 4 SG erlassene "Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten" (EltZSoldV) in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl I S. 2855), die die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 geltende Fassung der Verordnung berücksichtigt (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 2 der Fünften Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2004 ) - im Folgenden: EltZSoldV (2004).

30

Nach § 1 Abs. 1 EltZSoldV (2004) haben Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EltZSoldV (2004) besteht der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptivpflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EltZSoldV (2004) kann jedoch ein Anteil von bis zu zwölf Monaten zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 3 EltZSoldV<2004>).

31

Spätere Fassungen der Verordnung, auch die seit dem 14. Februar 2009 geltende Vorschrift in § 1 Abs. 2 Satz 4 EltZSoldV (eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften vom 12. Februar 2009 ), sind im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden. Nach der genannten neuen Vorschrift muss die Übertragung eines Anteils der Elternzeit rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Für ein Verpflichtungsbegehren ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Dem materiellen Recht ist aber zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sein müssen (stRspr, grundlegend: Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41). Dazu bestimmt § 7 EltZSoldV (2004) und n.F., dass die Vorschriften der Verordnung nur in den Fällen anzuwenden sind, in denen das Kind nach Inkrafttreten dieser Verordnung geboren wird. Aus dieser normativen Anwendungsbeschränkung folgt, dass die Gewährung von Elternzeit für den am 13. März 2004 geborenen Sohn Moritz ausschließlich nach der Fassung der Verordnung zu beurteilen ist, die vor seiner Geburt, hier am 1. Januar 2004, in Kraft getreten ist.

32

Mit den dargestellten Regelungen in § 1 Abs. 1, Abs. 2 EltZSoldV (2004) und den weiteren Vorschriften dieser Verordnung hat der Verordnungsgeber gemäß § 28 Abs. 7 Satz 2 SG die Voraussetzungen, die Dauer sowie materielle und verfahrensbezogene Maßgaben des in § 28 Abs. 7 Satz 1 SG statuierten Anspruchs der Soldatinnen und Soldaten auf Elternzeit normativ ausgestaltet und näher konkretisiert. Die Verwaltung - hier die Stammdienststelle der Bundeswehr als zuständige Dienststelle - ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an diese Vorschriften über den gesetzlich garantierten, zwingenden und nicht vom Ermessen des Dienstherrn abhängigen Rechtsanspruch auf Elternzeit (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2004 a.a.O.) gebunden, der im Übrigen die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Befugnis der Eltern verwirklicht, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil oder von beiden Eltern oder von einem Dritten betreut werden soll (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - BVerfGE 99, 216 <231>; BAG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - NZA 2009, 391 = juris Rn. 30).

33

Die Einführung einer Antragsfrist, die als materielle Ausschlussfrist bei ihrer Versäumung den Verlust einer normativ begründeten materiellrechtlichen Rechtsposition zur Folge hat, bedarf einer gesetzlichen bzw. normativen Grundlage (Urteil vom 22. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 10.92 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 111; OVG Münster, Urteil vom 26. Februar 2002 - 15 A 527/00 - juris Rn. 7; Neumann, Die Entwicklung des Verwaltungsverfahrensrechts, in: NVwZ 2000, 1244 <1247>). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - durch eine materielle Ausschlussfrist eine normativ begründete materiellrechtliche Rechtsposition verkürzt wird.

34

Eine solche normative Grundlage für die in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegte Ausschlussfrist enthält § 1 Abs. 2 Satz 2 EltZSoldV (2004) nicht. Die Vorschrift legt nicht fest, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Übertragung eines restlichen Anteils der Elternzeit zu stellen ist. Die Antragsbestimmungen in § 2 EltZSoldV (2004) regeln diese Konstellation ebenfalls nicht, sondern beschränken ihren Anwendungsbereich auf die - erstmalige - Antragstellung für Elternzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist. Auch § 28 Abs. 5 Satz 1 SG und der von § 1 Abs. 1 EltZSoldV (2004) in Bezug genommene § 15 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (dieser in der Fassung des Art. 20 Nr. 8 des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 ) enthalten keine Bestimmungen über eine Antragsfrist für die Übertragung restlicher Elternzeit.

35

Dies stellt der Bundesminister der Verteidigung nicht in Frage. Der von ihm offensichtlich gewünschten Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 EltZSoldV (2004) im Sinne der erst am 14. Februar 2009 in Kraft getretenen Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 4 EltZSoldV n.F. steht das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit entgegen.

36

Dieses Gebot soll die betroffenen Normadressaten befähigen, die Rechtslage anhand einer aus sich heraus verständlichen gesetzlichen bzw. normativen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen. Das Gebot der Normenbestimmtheit gilt gerade auch bei der Regelung einer Materie durch das Zusammenspiel von Normen (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 1 BvR 782/94, 957/96 - BVerfGE 114, 1 <53 f.> und Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 2 BvR 1826/09 - EuGRZ 2009, 686 = juris Rn. 22, 23). Unter Beachtung dieser Maßgaben lässt sich den Vorschriften in § 1 Abs. 1, Abs. 2 und § 2 EltZSoldV (2004), die durch ein Zusammenspiel mit Regelungen des § 28 Abs. 5 SG und des § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz a.F. geprägt sind, unter keinem Aspekt der anerkannten Auslegungsmethoden für Rechtsnormen, erst recht nicht "aus sich heraus" die vom Bundesminister der Verteidigung gewünschte Auslegung entnehmen.

37

Seiner außerdem dargelegten Auffassung, eine materielle Ausschlussfrist in dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Sinne müsse "verlangt werden" und habe für den hier maßgeblichen Zeitpunkt durch Verwaltungspraxis begründet werden können, ist angesichts des ausgeführten Vorrangs einer normativen Regelung ebenfalls nicht zu folgen. Soweit in der Rechtsprechung in Einzelfällen die Begründung einer materiellen Ausschlussfrist - ohne normative Grundlage - ausschließlich durch eine gleichmäßig geübte Verwaltungspraxis für zulässig gehalten wird, gilt dies nur in Rechtsbereichen, in denen auch die Bewilligung der angestrebten staatlichen Leistung im Ermessen des öffentlich-rechtlichen Trägers steht und nicht auf einem gesetzlichen oder normativen Anspruch beruht (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 10 S 1508/93 - DÖV 1994, 484 = NVwZ 1995, 278 und Neumann, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei dem normativen Rechtsanspruch auf Gewährung von Elternzeit nicht erfüllt.

...

39

b) Der Verpflichtungsantrag des Antragstellers ist spruchreif. Ihm ist unmittelbar stattzugeben, weil unter Berücksichtigung der ihm und seiner Ehefrau bereits erteilten Elternzeitabschnitte der Umfang der hier beantragten restlichen Elternzeit den maximal möglichen Anspruchsrahmen von drei Jahren nicht überschreitet.

40

Es bedarf vor der Übertragung dieser restlichen Elternzeit auch nicht mehr der "Abstimmung mit den dienstlichen Interessen" (Abschnitt B Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zur EltZSoldV in der hier anzuwendenden Fassung vom 27. Juli 2001, VMBl. S. 168). Denn der Antragsteller hat die Übertragung restlicher Elternzeit nicht mit "offenem" Termin, d.h. ohne Angabe der tatsächlichen Inanspruchnahme der Elternzeit beantragt, sondern den gewünschten Zeitraum mit dem Antrag vom 22. November 2007 schon eindeutig festgelegt. Dadurch hat er der Stammdienststelle die Möglichkeit gegeben, die dienstlichen Interessen einer sachgerechten Personaleinsatzplanung zu prüfen. Mit der (alternativen) Bewilligung von Betreuungsurlaub für den gewünschten Zeitraum im Bescheid vom 14. April 2008 hat die Stammdienststelle zum Ausdruck gebracht, dass der Wahrnehmung eines Urlaubs durch den Antragsteller insoweit keine dienstlichen Gründe oder Interessen entgegenstehen (vgl. zu den Kriterien der Ermessensausübung im Rahmen des § 28 Abs. 5 SG: Beschluss vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 42.04 - Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 5 = NZWehrr 2005, 213; Walz/Eichen/Sohm a.a.O., § 28 Rn. 44). Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Bundesminister der Verteidigung keine dienstlichen Interessen geltend gemacht, die vor der Übertragung "abgestimmt" werden müssten.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Unternehmen zur Herstellung von Flachglas, begehrt für das Jahr 2013 eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2012).

2

Sie beantragte unter dem 29. Mai 2012 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt) eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 für ihre Abnahmestelle in dem von ihr in B., Ortsteil T., betriebenen Floatglaswerk. An dieser Abnahmestelle verbrauchte die Klägerin in ihrem Geschäftsjahr 2011 (1. Januar bis 31. Dezember 2011) für ihre Produktion 38,8367 GWh Strom. Mit ihrem Antrag reichte sie eine Bescheinigung der BSI ... GmbH (BSI) ein, in der diese bestätigte, dass die Klägerin am Standort B. ein Energiemanagementsystem gemäß DIN EN 16001:2009 anwende. Die Bescheinigung enthielt den Vermerk: "Ursprünglich zertifiziert: 23/12/2010 - Letzte Ausgabe: 23/12/2010 - Ablaufdatum: 21/12/2013". Im Verwaltungsvorgang befindet sich ein an die Klägerin adressiertes, aber nicht versandtes Schreiben des Bundesamts vom 19. Juni 2012. Es enthielt unter anderem die Bitte, zusätzlich ein Überprüfungsauditzertifikat oder einen Auditbericht vorzulegen, das bzw. der nicht älter als das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sein dürfe und spätestens bis zur Ausschlussfrist ausgestellt worden sein müsse. Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin ab. Die erforderlichen Antragsunterlagen seien nicht vollständig fristgerecht eingereicht worden. Zum Fristablauf am 2. Juli 2012 habe eine gültige Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle gefehlt. Die am 29. Mai 2012 eingereichte Bescheinigung der BSI genüge nicht, da sie am 23. Dezember 2010 und damit vor dem Beginn des maßgeblichen letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres 2011 ausgestellt worden sei.

3

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin im Juli 2013 Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 19. März 2014 erstmals eine Bescheinigung vom 28. Februar 2013 vorgelegt, in der die BSI die Zertifizierung nach DIN EN 16001:2009 für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 für die streitgegenständliche Abnahmestelle der Klägerin bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2014 abgewiesen.

4

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin am 30. Juli 2015 ein weiteres Zertifikat der BSI vom 7. Juni 2012 vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass die Klägerin ein Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001:2011 an ihrem Standort in B. anwende. Zugleich legte sie einen undatierten Auditbericht über einen Prüferbesuch vom 10. bis 12. November 2011 vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 30. Juli 2015 zurückgewiesen. Der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 sei § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 zugrunde zu legen. Der Wortlaut der in § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 enthaltenen Übergangsbestimmung sei eindeutig. Eine wortgetreue Anwendung dieser Übergangsvorschrift habe zur Folge, dass Unternehmen wie die Klägerin, die auch in der Vergangenheit Anträge gestellt hätten und stets einen Stromverbrauch von mehr als 10 GWh hätten nachweisen können, im Antragsjahr 2012 ein letztes Mal die Zertifizierung "im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr" hätten nachweisen müssen. Eine teleologische Reduktion des § 66 Abs. 13 EEG 2012 - wie von der Klägerin gefordert - dergestalt, die Nr. 2 der Vorschrift zu streichen, sei unzulässig. Es gebe nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 im Fall der Klägerin einen Sachverhalt erfasse, den sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht habe erfassen sollen.

5

Auf der Grundlage des danach anwendbaren § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 müsse die den Zertifizierungsprozess abschließende Bescheinigung tatsächlich im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erstellt und ausgestellt worden sein, um den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen. Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Das von ihr innerhalb der Antragsfrist eingereichte Zertifikat erfülle die Anforderungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 an die Zertifizierung nicht, da es nicht im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr, dem Jahr 2011, sondern am 23. Dezember 2010 erstellt und ausgestellt worden sei. Es reiche nicht aus, dass sich das Zertifikat selbst eine Gültigkeitsdauer bis zum 21. Dezember 2013 beimesse. Die im gerichtlichen Verfahren von der Klägerin vorgelegten weiteren Unterlagen seien unbeachtlich, da sie jedenfalls nicht innerhalb der Ausschlussfrist beim Bundesamt eingegangen seien. Es verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich das Bundesamt auf dieses Fristversäumnis berufe.

6

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 sei auf ihren Antrag nicht anwendbar. Die Antragstellung habe durch sie erleichtert werden sollen. Die Norm sei ausschließlich als Übergangsvorschrift zugunsten von erstmals antragsberechtigten und zertifizierungspflichtigen Unternehmen zu verstehen. Für die übrigen Gruppen von möglichen Antragstellern habe es keiner Übergangsregelung bedurft. Unternehmen, die einen jährlichen Gesamtstromverbrauch von weniger als 10 GWh/Jahr aufwiesen, unterfielen dem Zertifizierungserfordernis auch nach der Neuregelung generell nicht. Unternehmen, die - wie die Klägerin - dem Zertifizierungserfordernis wegen eines Stromverbrauchs von mehr als 10 GWh an einer Abnahmestelle schon in der Vergangenheit unterlegen hätten, hätten nicht an die Zertifizierungspflicht herangeführt werden müssen. Sie hätten daher ausschließlich davon profitieren können und sollen, dass der Gesetzgeber mit dem EEG 2012 den zeitlichen Bezug der Zertifizierung habe abschaffen wollen. Selbst wenn § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 tatbestandlich anwendbar sein sollte, hätte sie eine ausreichende Zertifizierungsbescheinigung vorgelegt. Auf ein bestimmtes Erstell- oder Ausstellungsdatum der Bescheinigung komme es wegen des in § 41 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 fehlenden Zeitbezugs nicht an.

7

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2015 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2014 zu ändern und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Aufhebung seines Bescheids vom 22. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2013 zu verpflichten, die EEG-Umlage für die Abnahmestelle G.straße ... in ... B. gemäß ihrem Antrag vom 29. Mai 2012 zu begrenzen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt zwar Bundesrecht; es erweist sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).

11

1. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für ihre Abnahmestelle in B. die Rechtslage maßgeblich ist, die zum Ablauf der Antragsfrist bestand (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 - juris Rn. 14, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 152, 313). Der am 29. Mai 2012 für das Jahr 2013 geltend gemachte Anspruch bestimmt sich nach der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634), das in dieser Fassung vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2014 in Kraft war (im Folgenden: EEG 2012). Hinsichtlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 EEG 2012 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG abzustellen. Das war der 2. Juli 2012.

12

2. Ebenso zutreffend ist die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 auf den Antrag der Klägerin Anwendung findet. Der Auffassung der Klägerin, wonach diese Vorschrift nur als Übergangsbestimmung zugunsten von Unternehmen zu verstehen sei, die erstmals antragsberechtigt und zertifizierungspflichtig seien, ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht gefolgt. Ein derart eingeschränktes Verständnis der Bestimmung ist nicht geboten. Für die von der Klägerin angeregte teleologische Reduktion besteht kein Anlass. Die Gerichte sind nur ausnahmsweise befugt, den Wortlaut einer Vorschrift zu korrigieren, wenn die gesetzliche Regelung nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2012 - 5 C 10.11 - BVerwGE 142, 10 Rn. 15 und vom 1. März 2012 - 5 C 11.11 - BVerwGE 142, 107 Rn. 30). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die grammatikalische Fassung des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll.

13

a) Nach § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 findet § 41 für die Antragstellung im Jahr 2012 mit der Maßgabe Anwendung, dass für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 10 GWh anstelle des § 41 Abs. 1 Nr. 2 § 41 Abs. 1 Nr. 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung gilt. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074, im Folgenden: EEG 2009), das vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft war, erfolgt bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potentiale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind. Im Gegensatz dazu verlangt § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 keinen zeitlichen Zusammenhang mehr zwischen der Zertifizierung und dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr des Unternehmens. Hintergrund dieser zeitlichen Entkoppelung waren zahlreiche gescheiterte Anträge, weil Unternehmen in dem Zeitpunkt, in dem sie feststellten, dass sie die Antragsvoraussetzungen im Übrigen erfüllten, die Zertifizierung wegen des Ablaufs des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr nachholen konnten. Deshalb sollte es ausreichen, wenn die Zertifizierung im Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist (vgl. BR-Drs. 341/11 S. 165, ebenso schon der 1. Referentenentwurf vom 17. Mai 2011).

14

Die Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 fand erstmals im 2. Referentenentwurf vom 30. Mai 2011 Eingang in den Gesetzestext. Sie enthielt einen Verweis auf § 41 Abs. 1a des Gesetzentwurfs, der in Abkehr von den Zertifizierungsanforderungen des EEG 2009 die Einführung eines zertifizierten Energiemanagementsystems vorsah. Dieses wurde in § 41 Abs. 1a näher definiert und sollte sicherstellen, dass die begünstigten Unternehmen ihre Einsparpotentiale auch umsetzen. Der Regierungsentwurf und der textidentische Entwurf der damaligen Regierungsfraktionen CDU/CSU und FDP vom 6. Juni 2011 behielten die zeitliche Entkoppelung der Zertifizierung vom letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bei, verzichteten aber auf die Einführung des Erfordernisses eines Energiemanagementsystems nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1a (vgl. BR-Drs. 341/11 S. 53, 56, 184 f. sowie BT-Drs. 17/6071 S. 84, 93, 96). Gleichwohl enthielt die Übergangsregelung des § 66 Abs. 13 weiterhin den Verweis auf - die inzwischen gestrichene - Bestimmung des § 41 Abs. 1a (vgl. BT-Drs. 17/6071 S. 29). Erst die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 29. Juni 2011 hat die Streichung des Verweises in § 66 Abs. 13 Nr. 2 auf § 41 Abs. 1a vorgenommen. Von dieser redaktionellen Änderung abgesehen hielt der Ausschuss aber an der Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 13 Nr. 2 zu § 41 Abs. 1 fest (vgl. BT-Drs. 17/6363 S. 11).

15

Die Beibehaltung der Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 trotz Streichung des § 41 Abs. 1a deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber zwar einen redaktionellen Gleichklang zwischen beiden Vorschriften herstellen, an der Übergangsvorschrift aber bewusst festhalten wollte. Jedenfalls zeigt die ausdrückliche Befassung des Gesetzgebers im Umweltausschuss mit der Vorschrift, dass von einem Redaktionsversehen nicht ausgegangen werden kann. Die Vorschrift verfügt auch über einen sinnvollen Anwendungsbereich. Ihre vorübergehende Beibehaltung für das Begrenzungsjahr 2013 ist zudem sachlich begründet. Sie dient der Herstellung von Wettbewerbsgleichheit. Unternehmen, die - wie die Klägerin - vor Inkrafttreten des EEG 2012 das Zertifizierungsverfahren bereits eingeleitet hatten, sollten nicht benachteiligt werden gegenüber erstmaligen Antragstellern, die nach den Bestimmungen des EEG 2012 die Zertifizierung im ersten Halbjahr des auf die Antragstellung folgenden Jahres durchführen lassen und diese dann für zwei Antragsjahre verwenden konnten.

16

b) Auf der Grundlage des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 musste auch im Fall der Klägerin die Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfolgt sein. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 dahin ausgelegt, dass die den Zertifizierungsprozess abschließende Bescheinigung tatsächlich im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erstellt und ausgestellt worden sein muss. Diese Auslegung steht mit Bundesrecht nicht im Einklang. Wie der Senat bereits entschieden hat, meint der in § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 verwendete Begriff der Zertifizierung das Verfahren der Erhebung und Bewertung energiewirtschaftlich relevanter Daten und Potentiale, während die Ausstellung einer Zertifizierungsbescheinigung erst in § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 (hier: § 41 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012) gefordert wird. Dieser Nachweis ist nicht schon notwendiger Bestandteil der Zertifizierung und muss daher auch nicht im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr ausgestellt sein. Vielmehr genügt es, dass die Bescheinigung bis zum Ablauf der Antragsfrist ausgestellt und eingereicht wird (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 - 8 C 3.15 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 5 Rn. 14). Das gilt auch dann, wenn § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 - wie hier - erst über den Verweis des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 zur Anwendung gelangt.

17

3. Das angefochtene Urteil beruht auf der fehlerhaften Auslegung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009, stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Begrenzungsanspruch nicht zusteht. Sie hat nicht gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 nachgewiesen, dass die nach § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012, § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 erforderliche Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung erfolgt ist.

18

a) Das rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist eingereichte Zertifikat der BSI, das der Klägerin unter dem 23. Dezember 2010 bescheinigt, an ihrem Standort B. ein Energiemanagementsystem gemäß DIN EN 16001:2009 anzuwenden, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Bescheinigung, die bereits vor Beginn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres 2011 ausgestellt worden ist, ist von vornherein nicht geeignet, eine in diesem Jahr erfolgte Zertifizierung nachzuweisen. Die weiteren im Rahmen des Verwaltungsgerichtsprozesses vorgelegten Bescheinigungen vom 28. Februar 2013 und vom 7. Juni 2012 sowie der undatierte Auditbericht genügen den gesetzlichen Anforderungen ebenfalls nicht, weil sie erst nach Ablauf der Antragsfrist und damit verspätet eingereicht wurden.

19

§ 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 enthält eine materielle Ausschlussfrist. Sie bezieht sich neben dem Antrag ausdrücklich auch auf die vollständigen Antragsunterlagen. Dazu zählen alle gesetzlich geforderten Unterlagen, zu denen gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 auch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle gehört. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die nachgereichten Dokumente daher nicht als bloße Erläuterungen zu den Antragsunterlagen zu bewerten, für die die Ausschlussfrist ohne Relevanz wäre.

20

Die materielle Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Die materielle Präklusion verspäteter Nachweise bezweckt, dass alle Anträge auf einer einheitlichen Datenbasis bearbeitet und zum gleichen Zeitpunkt beschieden werden können. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle stromintensiven Unternehmen hergestellt werden. Die behördliche Prüfung der Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage kann bereits ab 30. Juni des laufenden Jahres auf einer abschließenden und verlässlichen Tatsachengrundlage erfolgen, ohne dass eigene behördliche Ermittlungen erforderlich sind. Damit ist zugleich regelmäßig gesichert, dass alle Anträge rechtzeitig vor Beginn des Begrenzungszeitraums am 1. Januar des Folgejahres beschieden werden können (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 - BVerwGE 152, 313 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch zu früheren Gesetzesfassungen BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 24 ff. und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 Rn. 22 ff.).

21

b) Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Bundesamt ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf die Fristversäumnis berufen durfte. Der Klägerin, die innerhalb der Ausschlussfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Zertifizierungsbescheinigung eingereicht hat, ist keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Zwar dürfte der von der Klägerin in der Berufungsverhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 30. Juli 2015 vorgelegte Auditbericht über ein im Auftrag der BSI vom 10. bis 12. November 2011 durchgeführtes Überwachungsaudit durch zwei Prüfer den Anforderungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 an einen entsprechenden Nachweis genügen (zu den Mindestanforderungen für die Zertifizierung vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 - 8 C 3.15 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 5 Rn. 20). Die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung liegen jedoch nicht vor.

22

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen. Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen. Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 <45>, vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 Rn. 29 und vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 15). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

23

Soweit die Klägerin geltend macht, das Bundesamt hätte sie anlässlich ihrer Anfrage per Email vom 12. Juni 2012, ob das hochgeladene Zertifikat der BSI beim Bundesamt lesbar sei, auf die Ungültigkeit des Zertifikats hinweisen müssen, ist ein behördliches Fehlverhalten nicht erkennbar. Das Bundesamt hat auf die Anfrage der Klägerin telefonisch geantwortet und die technischen Umstände, die die Anfrage der Klägerin veranlasst hatten, erläutert. Gegenstand dieser Kommunikation war allein die formale Frage, ob das Dokument auf Seiten des Bundesamts lesbar oder ob zusätzlich eine postalische Übersendung erforderlich war. Das betraf nur die Übermittlung der eingereichten Unterlagen, nicht aber deren inhaltliche Bewertung.

24

Ein behördliches Fehlverhalten liegt indes darin, dass das Bundesamt auf die Absendung des an die Klägerin gerichteten Schreibens vom 19. Juni 2012 verzichtet hat. Damit hat das Bundesamt die ihm nach § 25 Abs. 1 VwVfG auferlegte Beratungspflicht verletzt. Es ist zwar nicht verpflichtet, die Antragsunterlagen bereits bei ihrem Eingang vor Ablauf der Antragsfrist anlasslos daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Eine derartige "Vorprüfung" gebietet § 25 Abs. 1 VwVfG nicht (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 25 Rn. 32). Stellt das Bundesamt jedoch schon bei kursorischer Sichtung der Antragsunterlagen fest, dass der Antrag offensichtlich fehlerhaft ist, hat es den Antragsteller regelmäßig auf ein solches Defizit seines Antrags und die Beseitigung des Fehlers hinzuweisen. So liegt es hier. Dem nicht abgesandten Schreiben des Bundesamts vom 19. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass bereits bei kursorischer Durchsicht der Unterlagen aufgefallen war, dass das von der Klägerin mit ihrem Antrag eingereichte Zertifikat vom 23. Dezember 2010 den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Das Schreiben enthält daher die Anregung, zusätzlich zu dem Zertifikat ein Überprüfungsauditzertifikat oder einen Auditbericht vorzulegen. Allerdings hätte die Klägerin auch ohne das Hinweisschreiben des Bundesamts vom 19. Juni 2012 ihre Rechte wahren können. Das ihr bekannte Untermerkblatt zur Zertifizierung II A 1. des Bundesamts (Stand: 15. Dezember 2011) enthält unter Ziffer II. 1.2. den Hinweis auf das Erfordernis, bei einer Zertifizierung nach ISO 50001 oder DIN EN 16001 zusätzlich zu einem nicht im aktuellen oder im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ausgestellten Zertifikat ein Überprüfungsauditzertifikat oder einen Auditbericht vorzulegen. Das entspricht dem Inhalt des nicht abgesandten Hinweisschreibens vom 19. Juni 2012.

25

Schließlich führt auch der im vorgenannten Untermerkblatt des Bundesamts unter Ziffer I. enthaltene Hinweis, dass die Übergangsregelung des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 unbeachtlich sei, nicht zur Nachsichtgewährung. Dieser Hinweis ist nach den vorstehenden Ausführungen zwar unzutreffend. Die Klägerin hätte aber auch hier ihre Rechte unabhängig von diesem unzutreffenden Hinweis wahren können. Hätte sie dem Hinweis unter Ziffer II. 1.2. des Untermerkblatts für das von ihr angewandte Zertifizierungsverfahren Folge geleistet und ein Überprüfungsauditzertifikat oder einen Auditbericht fristgerecht vorgelegt, hätte das den gesetzlichen Anforderungen genügt. Hätte die Klägerin diesen Hinweis im Verhältnis zur Aussage, § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 sei unbeachtlich, hingegen als widersprüchlich betrachtet, wäre sie gehalten gewesen, diesen Widerspruch durch Nachfrage beim Bundesamt zu klären.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Finanzdienstleistungsinstitut, wendet sich gegen die Höhe des von der Beklagten auf der Grundlage des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) geforderten Jahresbeitrags für 2007.

2

Sie verfügt seit 1998 über eine Erlaubnis zur Erbringung der Anlagevermittlung, der Abschlussvermittlung und der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 Kreditwesengesetz (KWG). Sie ist nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder Eigenhandel zu betreiben.

3

Mit Schreiben vom 4. April 2007 wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin zur Ermittlung des Jahresbeitrags für das Jahr 2007 den Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht bis spätestens zum 1. Juli 2007 bei der Beklagten einzureichen habe. Falls die Klägerin die Sonderregelung des § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdWBeitrV) in Anspruch nehmen wolle, wonach bestimmte Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach den dort im Einzelnen genannten Maßgaben bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben könnten, müsse sie das beigefügte Formular, ausgefüllt und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt, ebenfalls bis spätestens zum 1. Juli 2007 bei der Beklagten einreichen.

4

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juli 2007 die Mitteilung der notwendigen Daten erneut angemahnt hatte, übersandte die Klägerin am 10. Juli 2007 per Telefax das ausgefüllte Formular für die Beitragserhebung 2007. Darin gab sie an, dass bei der Beitragsfestsetzung von ihren insgesamt mitgeteilten Bruttoprovisionserträgen in Höhe von knapp 10,764 Millionen € Erträge in Höhe von ca. 7,893 Millionen € unberücksichtigt bleiben sollten; dabei handele es sich um Erträge in Höhe von ca. 1,605 Millionen €, die an Kunden zurückerstattet und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen worden seien, sowie um 90 % derjenigen Erträge aus Geschäften mit Kunden, die keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz hätten ("institutionelle Kunden"). In einer E-Mail vom 30. Juli 2007 teilte die Klägerin der Beklagten ferner mit, dass sie die Unterlagen bereits am 19. Juni 2007 per Post versandt habe; nachdem diese offenbar nicht angekommen seien, sei das ausgefüllte Formular auf die Mahnung hin am 10. Juli 2007 nochmals per Telefax und im Original übersandt worden. Das Original ging am 31. Juli 2007 bei der Beklagten ein.

5

Mit Bescheid vom 7. August 2007 setzte die Beklagte den Jahresbeitrag für 2007 auf 37 673,99 € fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch und den im Hinblick auf die Fristversäumnis gestellten Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2009 mit der Maßgabe zurück, dass der Jahresbeitrag für 2007 unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlags auf 47 092,49 € festgesetzt werde; zugleich setzte sie eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 1 350 € fest.

6

Mit Bescheid vom 9. März 2011 nahm die Beklagte den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Verspätungszuschlags zurück. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte zudem die Gebühr für den Widerspruchsbescheid auf 900 € herabgesetzt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der angefochtene Bescheid geändert worden war.

7

Mit Urteil vom 18. März 2011 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

8

Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. April 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Abzugsbeträge nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 EdWBeitrV sei ausgeschlossen, weil die Nachweise erst nach dem 1. Juli 2007 erbracht worden seien. Bei dieser Frist handele es sich um eine materielle Ausschlussfrist, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig sei. Die Ausschlussfrist beruhe auf der dem Verordnungsgeber in § 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG erteilten Ermächtigung, die ihrerseits den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genüge. Sie stehe auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang.

9

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV sei unwirksam, weil die Regelung gegen den Vorbehalt des Gesetzes in Form des Parlamentsvorbehalts verstoße, keine im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichende gesetzliche Verordnungsermächtigung zur Regelung von Ausschlusstatbeständen vorhanden sei und kein besonderes öffentliches Interesse an einem Ausschlusstatbestand bestehe. Selbst wenn man in § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 EAEG eine gesetzliche Verordnungsermächtigung sehen sollte, sei diese jedenfalls nicht hinreichend bestimmt. Die Ausschlussfrist genüge zudem nicht dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot.

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Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 2011 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. April 2013 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. März 2009, geändert durch den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2011, aufzuheben, soweit ein höherer Jahresbeitrag 2007 als 4 429,81 € festgesetzt wurde.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Darlegungen im angegriffenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 9. März 2011 ist hinsichtlich des auf 37 673,99 € festgesetzten Jahresbeitrags für 2007 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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1. Die Festsetzung des Jahresbeitrags für 2007 findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, im Folgenden: EAEG 2003) i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 1 der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 5. Juni 2003 (BGBl. I S. 849, im Folgenden: EdWBeitrV 2003). Davon ist auch das Berufungsgericht im angegriffenen Urteil ausgegangen.

15

Entgegen der Auffassung der Revision musste die Beklagte bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften die von der Klägerin geltend gemachten Beträge nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Bruttoprovisionserträge, die an Kunden zurückerstattet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden) und Nr. 5 EdWBeitrV 2003 (90 % der Bruttoerträge aus Geschäften mit Kunden, die nach § 3 Abs. 2 EAEG 2003 keinen Anspruch auf Entschädigung haben) nicht abziehen. Ein Abzug dieser Beträge ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 ausgeschlossen. Denn die Klägerin hatte den Nachweis über die Höhe der unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähigen Erträge nicht spätestens bis zum 1. Juli 2007 erbracht. Diese Frist hatte die Klägerin versäumt, weil sie nach den auch von ihr nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts das ausgefüllte Formular, mit dem sie die Abzugsbeträge geltend gemacht hatte, erst am 10. Juli 2007 per Telefax und am 31. Juli 2007 im Original an die Beklagte übermittelte.

16

2. Bei der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich ist und nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte steht. Nach Ablauf einer solchen Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10.92 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 111 m.w.N. und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 Rn. 12). Letzteres ist hier nicht der Fall.

17

Nach deren Wortlaut können die in der Vorschrift aufgezählten Beträge bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften unberücksichtigt bleiben, wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe dieser Erträge bis spätestens 1. Juli erbringt. Bereits dieser Normtext macht deutlich, dass im Falle der Versäumung der normierten Frist die an Kunden zurückerstatteten oder als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesenen Bruttoprovisionserträge (Nr. 1) und Bruttoerträge aus Geschäften mit Kunden ("institutionelle Kunden") ohne Entschädigungsanspruch (Nr. 5) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen des Jahresbeitrags nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

18

Das ergibt sich auch aus der Systematik der Vorschrift des § 2 EdWBeitrV 2003, insbesondere aus dem Regelungszusammenhang ihres Absatzes 2 mit den Absätzen 4 und 5, sowie dem daraus ableitbaren Zweck der Fristregelung. Nach § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2003 haben die Institute der Entschädigungseinrichtung vor Fälligkeit des Jahresbeitrags "bis spätestens 1. Juli (Ausschlussfrist)" eines Jahres die für die Bemessung des Jahresbeitrags nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt nicht der festgestellte Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht (oder in den Fällen des Abs. 3 die letzte Einnahmenüberschussrechnung des Instituts der Entschädigungseinrichtung) eingereicht worden ist. Diese Regelung bezieht sich, wie sich aus dem Verweis auf die Absätze 1 bis 3 ergibt, auch auf § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003. Der Klammerzusatz "Ausschlussfrist" bringt dabei deutlich zum Ausdruck, dass ein Anspruch auf Abzug nach § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 bei Nichteinhaltung der Frist nicht entstehen soll.

19

Für den Fall, dass die Daten nach § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2003 (oder der Jahresabschluss oder die Einnahmenüberschussrechnung) am 1. Juli nicht vorliegen, sieht § 2 Abs. 5 Satz 1 EdWBeitrV 2003 zudem vor, dass die Entschädigungseinrichtung nach einer Fristsetzung von einem Monat das 1,25fache des Jahresbeitrags als Abschlagszahlung festsetzt, der unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Instituts oder einer Gruppe vergleichbarer Institute anhand geeigneter Unterlagen geschätzt wird. Werden die Daten nach § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2003 bis zum 31. Dezember nachgereicht, ist nach § 2 Abs. 5 Satz 2 EdWBeitrV 2003 der Jahresbeitrag nach Maßgabe des Absatzes 1 mit einem Zuschlag von 25 % zu berechnen; die Abschlagszahlung wird auf diesen Jahresbeitrag angerechnet. Liegen die Daten nach Absatz 4 auch am 31. Dezember nicht vor, so bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 3 EdWBeitrV 2003, dass der Betrag der Abschlagszahlung als Jahresbeitrag gilt.

20

Diese differenzierten fristbezogenen Regelungen machen deutlich, dass es materiell-rechtlich für die Bemessungsgrundlage und damit für die Höhe des von den Instituten aufzubringenden Jahresbeitrags durchweg auf die Vorlage bestimmter Nachweise gegenüber der Entschädigungseinrichtung innerhalb der in der Verordnung fixierten Frist entscheidend ankommt. Nur dann entsteht die - antragsabhängige - Berechtigung, die von der jeweiligen Vorschrift erfassten Erträge von der Beitragsbemessungsgrundlage abzuziehen. Wird die Frist versäumt, kommt der Tatbestand des § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 nicht zum Zuge.

21

Die vorliegend im Streit stehenden Abzugsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 EdWBeitrV 2003 unterliegen damit der Bedingung, dass das Finanzinstitut gegenüber der Entschädigungseinrichtung jeweils den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe dieser dem Grunde nach von der Bemessungsgrundlage abzugsfähigen Erträge spätestens bis zum 1. Juli erbringt. Die in § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2003 erfolgte ausdrückliche Kennzeichnung dieser Frist als "Ausschlussfrist" lässt den damit verfolgten Zweck erkennen, dass nach deren Ablauf die Abzugsmöglichkeit ausgeschlossen ist. Die Ausschlussfrist soll sicherstellen, dass die Entschädigungseinrichtung nach ihrem Verstreichen nicht mehr mit der Geltendmachung von - das Beitragsaufkommen unter Umständen erheblich mindernden - Abzugsbeträgen rechnen muss. Dies dient dem Regelungszweck, der Entschädigungseinrichtung möglichst frühzeitig und verlässlich hinreichende Klarheit über die Beitragsbemessungsgrundlagen und damit über das zu erwartende Beitragsaufkommen zu verschaffen, um so zur Stabilität der Finanzierungsgrundlagen im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Einrichtung beizutragen.

22

3. Die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 ist wirksam. Sie beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG (dazu nachfolgend a) und dem Gesetzesvorbehalt genügt (dazu b). Die Ausschlussregelung hält sich auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung (dazu c) und ist zudem materiell-rechtlich mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu d).

23

a) Die Beitragsverordnung (EdWBeitrV 2003) mit der in Rede stehenden Ausschlussfrist hat ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG 2003. Diese Ermächtigung ist genügend bestimmt; sie genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, an die Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG eine Verordnungsermächtigung knüpft. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. April 2004 für die Beitragsregelung als solche bereits entschieden (- 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <327 ff.>); das Bundesverfassungsgericht ist dem mit Beschluss vom 24. November 2009 gefolgt (- 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 <381 f.>). Daran ist auch in Ansehung der Ausschlussfrist festzuhalten.

24

Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Durch die Notwendigkeit, das "Ausmaß" der erteilten Ermächtigung zu bestimmen, untersagt Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG der Legislative "maß"-lose Delegationen ihrer Rechtsetzungsgewalt. Bei kostenorientierten Abgaben wie dem vorliegenden Beitrag fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörde ausschließt (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 <382>). Dem ist hier genügt.

25

Die Beitragspflicht als solche, ihre Jährlichkeit und ihre Maßstäbe gehen mit hinreichender Deutlichkeit aus § 8 EAEG 2003 hervor. Die Ermächtigung in § 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG 2003, "das Nähere" über die Jahresbeiträge durch Rechtsverordnung zu regeln, schließt dabei naturgemäß die Ermächtigung zur Regelung des Beitragsermittlungs- und -erhebungsverfahrens ein. Dabei durfte der Verordnungsgeber sowohl Mitwirkungsobliegenheiten der Beitragspflichtigen vorsehen als auch Fristen bestimmen. Das Gesetz gibt in § 8 Abs. 2 Satz 1 EAEG 2003 vor, dass die Institute verpflichtet sind, die Jahresbeiträge jeweils zum 30. September eines Jahres zu leisten. Hieraus wird deutlich, dass die Beitragsermittlung und -erhebung fristgebunden durchzuführen ist. Das legt fristgebundene Mitwirkungspflichten nahe. Hinzu kommt, dass § 9 EAEG 2003 den Instituten gebietet, der Entschädigungseinrichtung den festgestellten Jahresabschluss mit dem zugehörigen Prüfungsbericht unverzüglich einzureichen. Dass der Jahresabschluss eine wichtige Grundlage für die Beitragsbemessung ist, liegt auf der Hand. Mit Blick auf das Beitragsziel 30. September ist damit deutlich, dass die verzögerte Vorlage des Jahresabschlusses zu Nachteilen bei der Beitragsbemessung führen kann. Ebenso liegt wegen der in § 8 Abs. 3 EAEG 2003 aufgezählten Kriterien nahe, dass in die Beitragsermittlung auch Umstände einfließen, die aus dem Jahresabschluss nicht ersichtlich sind, so dass insofern gesonderte Vorlagepflichten und gegebenenfalls -fristen vorgesehen werden müssen.

26

b) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht im angegriffenen Urteil auch angenommen, die Normierung der Ausschlussfrist in § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 sei nicht, über die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgehend, einem förmlichen Parlamentsgesetz vorbehalten. Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten so genannten Wesentlichkeitstheorie.

27

Der verfassungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes erfordert, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich jedoch nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt für sich genommen nicht dazu, dass diese als "wesentlich" verstanden werden müsste (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <251>).

28

Erfüllt eine Rechtsverordnung die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, so ergeben sich unter diesem Gesichtspunkt im Allgemeinen keine weitergehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Notwendigkeit eines förmlichen Parlamentsgesetzes. Denn die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Verordnungsermächtigung sind durch Art. 80 Abs. 1 GG in spezifischer Weise konkretisiert. Die Grundrechtsrelevanz der auf der Grundlage einer Rechtsverordnung möglichen behördlichen Maßnahmen und Eingriffe begründet für sich genommen noch keinen spezifischen Vorbehalt zugunsten eines Parlamentsgesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1991 - 3 C 45.90 - BVerwGE 89, 121 = juris Rn. 59). Gesteigerte, über Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgehende Anforderungen an die Bestimmtheit eines Parlamentsgesetzes, das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, können sich allenfalls aus einzelnen grundrechtlichen Gewährleistungen ergeben (dazu noch unten d).

29

Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 getroffene Regelung beseitigt auch keine durch Gesetz geschaffene Rechtsposition. Die Beitragshöhe ergibt sich nicht - auch nicht in Teilen - schon aus dem Gesetz, sondern insgesamt erst aus der EdW-Beitragsverordnung.

30

c) Die Regelung in der EdW-Beitragsverordnung, dass bestimmte Erträge bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge nur dann unberücksichtigt bleiben können, wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe dieser Erträge bis spätestens 1. Juli erbringt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 a.E. EdWBeitrV 2003), hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Diese bestimmt insofern, dass durch Rechtsverordnung das Nähere über die Jahresbeiträge zu regeln und dass dabei Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie die Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute zu berücksichtigen sind (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG 2003). Diese Vorgaben sind beachtet.

31

Daran könnte allerdings gezweifelt werden, wenn die Beitragsregelung der Rechtsverordnung zwar die Art der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute berücksichtigen würde, nicht jedoch stets auch Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, namentlich wenn der Beitrag grundsätzlich allein nach der Art des jeweiligen Instituts bemessen würde und eine weitere Differenzierung nach Art und Umfang der gesicherten Geschäfte vom Vorliegen zusätzlicher, besonderer Voraussetzungen - etwa von der Geltendmachung und vom Nachweis innerhalb einer Ausschlussfrist - abhängig wäre. So liegt es aber nicht. Die Bemessung des grundsätzlichen Jahresbeitrags allein nach § 2 Abs. 1 EdWBeitrV 2003 berücksichtigt nicht nur in den sechs Ziffern des Satzes 1 die Art des jeweiligen Instituts, sondern differenziert innerhalb einer jeden Institutsgruppe zusätzlich nach Art und Umfang der betriebenen Geschäfte, indem in Teilsätzen mehrere Geschäftsarten unterschieden und ihnen jeweils besondere Beitragssätze zugeordnet werden. Eine Beitragsbemessung berücksichtigt die durch § 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG 2003 vorgegebenen Kriterien mithin auch dann bereits vollständig, wenn § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Anwendung gelangt.

32

Daran ändert auch nichts, dass erst der fristgerechte Nachweis nach § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 vermeidet, dass in die Beitragsberechnung auch Geschäfte einfließen, die durch die Entschädigungseinrichtung nicht "gesichert" sind. Es ist freilich richtig, dass § 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG 2003 eine Beitragsberechnung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der "gesicherten" Geschäfte gebietet. Die "Berücksichtigung" von Art und Umfang der gesicherten Geschäfte schließt jedoch fristgebundene Nachweisobliegenheiten jedenfalls dann nicht aus, wenn die relevanten Umstände ohne die Mitwirkung der Betroffenen nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand zu ermitteln sind. Deshalb schließt § 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG 2003 nicht aus, die Beiträge auf der Grundlage eines bestimmten Verfahrens zu berechnen, das bei ungenügender Mitwirkung der Betroffenen zur Einbeziehung auch ungesicherter Geschäfte führen kann. Die Vorgabe des Gesetzes, dass die Beitragsregelung der Verordnung Art und Umfang der "gesicherten" Geschäfte berücksichtigen muss, steht daher einem gestuften Verfahren wie dem vorliegenden nicht entgegen, demzufolge auf einer ersten Bemessungsstufe - nach § 2 Abs. 1 EdWBeitrV 2003 - solche Umstände Berücksichtigung finden, die sich aus dem Jahresabschluss oder der Einnahmeüberschussrechnung ablesen lassen, und andere Umstände, die das Institut nur gesondert offenbaren kann, erst auf einer zweiten Stufe - nach § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 - und nur auf fristgebundenen Nachweis hin zugrunde gelegt werden. Die Abstufung entfernt sich damit nicht von der materiellen Wertung des Gesetzes, die Beitragsbemessung an den "gesicherten" Geschäften auszurichten, sondern trägt lediglich allein den Besonderheiten in der Ermittlung solcher Umstände Rechnung, welche aus dem allgemeinen Jahresabschluss nicht hervorgehen.

33

§ 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 überschreitet die gesetzliche Ermächtigung auch nicht allein damit, dass die dort genannten Umstände nur auf besonderen Nachweis und nur bei Nachweis innerhalb einer besonderen Frist Berücksichtigung finden. § 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG 2003 lässt sich nichts dafür entnehmen, ob für bestimmte Umstände besondere Nachweispflichten oder besondere Fristen vorgesehen oder nicht vorgesehen werden dürfen. Zu derartigen Verfahrensfragen verhält sich die gesetzliche Ermächtigung nicht. Ihr diesbezügliches Schweigen kann auch nicht als Verbot gedeutet werden. Im Gegenteil geht das Gesetz selbst von Mitwirkungspflichten der Finanzdienstleistungsinstitute aus, wie nicht zuletzt § 9 EAEG 2003 zeigt, der die Institute verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, den festgestellten Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht unverzüglich einzureichen sowie auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ferner sieht § 8 Abs. 2 Satz 1 EAEG 2003 vor, dass die Institute jeweils zum 30. September ihre Jahresbeiträge leisten müssen, und unterwirft die Beitragspflicht damit selbst einer besonderen Frist.

34

d) Die Ausschlussfristregelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 verstößt auch materiell-rechtlich nicht gegen höherrangiges Recht.

35

aa) Namentlich verletzt sie nicht das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Schutzgut des Art. 12 Abs. 1 GG ist (auch) die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung. Diese wird durch die Auferlegung von Beitragspflichten eingeschränkt (so schon BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311). Aus Art. 2 Abs. 1 GG ergibt sich kein weitergehender Schutz.

36

Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 <224>; BVerwG, Beschluss vom 7. September 1992 - 7 NB 2.92 - BVerwGE 90, 359 <362>). Allerdings gebietet Art. 12 Abs. 1 GG nicht, dass Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit stets unmittelbar durch den staatlichen Gesetzgeber angeordnet werden müssen. Dies darf - in den durch Art. 80 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen - auch durch die von ihm ermächtigte Exekutive geschehen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ("oder aufgrund eines Gesetzes").

37

Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls im Sinne des Grundgesetzes dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 <259>). Wie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden haben, sind die Errichtung der Entschädigungseinrichtung und die Abgabenerhebung durch sachgerechte und vernünftige Gemeinwohlerwägungen begründet (BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348). Auch dass die Beitragsregelung die Berücksichtigung bestimmter günstiger Umstände von einem Nachweis binnen Frist abhängig macht, beschwert das beitragspflichtige Institut nicht unverhältnismäßig. Sowohl die Nachweispflicht als solche als auch die Ausschlussfrist dienen legitimen Zwecken, sind hierzu geeignet und erforderlich und stehen zu ihren Zwecken nicht außer Verhältnis. Das gilt für die Nachweispflicht schon deshalb, weil diese Umstände betrifft, deren Berücksichtigung sich zugunsten des beitragspflichtigen Instituts auswirkt, die in dessen Kenntnissphäre liegen und aus dem allgemeinen Jahresabschluss allein nicht hervorgehen. Es gilt aber auch für die Ausschlussfrist.

38

Die Ausschlussfrist bezweckt, die Beitragsermittlung und -erhebung turnusmäßig möglichst bis zum 30. September des Jahres abzuschließen. Damit sollen der Entschädigungseinrichtung die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigten liquiden Mittel verschafft werden. Zugleich soll Klarheit über das gesamte Beitragsaufkommen des Jahres bestehen, um Kalkulationssicherheit für das kommende Geschäfts- oder Entschädigungsjahr zu erlangen; nur so lässt sich der Bedarf ergänzender Entschädigungsmittel ermessen, welcher die Erhebung von Sonderbeiträgen oder eine Kreditaufnahme erforderlich macht. Schließlich ist die gleichmäßige und gleichzeitige Beitragserhebung Ausdruck der gesetzlich angeordneten solidarischen Finanzierung der Entschädigung durch alle beitragspflichtigen Institute. All dies sind legitime Zwecke des gemeinen Wohls.

39

Dass die Ausschlussfrist geeignet ist, diese Zwecke zu erreichen, liegt auf der Hand. Sie ist aber auch erforderlich. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass der Verordnungsgeber die Wirkungen von Fristversäumnissen mit der Änderungsverordnung vom 17. August 2009 (Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau - BGBl. I S. 2881) abgeschwächt hat. Ebenso wie dem Gesetzgeber, so kommt dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung desjenigen, was er für erforderlich ansieht, um seine Regelungszwecke zu erreichen, ein Spielraum zu. Ihm kann namentlich nicht entgegengehalten werden, dass er eine Regelung späterhin durch eine mildere Regelung ersetzt, weil er diese nunmehr für ausreichend erachtet. Dem Verordnungsgeber muss zugebilligt werden, die Entwicklung zu beobachten und seine Regelung an eine veränderte Einschätzung anzupassen. Das gilt namentlich im vorliegenden Fall, in welchem der große Entschädigungsfall Phoenix Anlass zu einer grundlegenden Überarbeitung und Neufassung der EdW-Beitragsverordnung geboten hat.

40

Die Ausschlussfrist ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie steht zu Gewicht und Bedeutung der Zwecke, die mit ihr verfolgt werden, nicht außer Verhältnis. Hierfür muss zum einen in Rechnung gestellt werden, dass die Frist ebenso wie das gesamte Beitragsbemessungsverfahren Finanzdienstleistungsinstitute betrifft, welche - aufs Ganze ihrer Branche gesehen - von der Entschädigungseinrichtung profitieren und für die die Beachtung derartiger Verfahrensregelungen zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zählt. Derartige Finanzdienstleistungsinstitute müssen wissen, dass Nachlässigkeiten in der Geschäftsführung finanzielle Nachteile nach sich ziehen, zumal sie gerade auf die in Rede stehende Frist drei Monate vor ihrem Ablauf von der Beklagten regelmäßig ausdrücklich hingewiesen werden. Schließlich ist zu bedenken, dass die Höhe des Jahresbeitrags eines Instituts durch § 1 Satz 2 EdW-BeitrV 2003 auf höchstens 10 % des Jahresüberschusses des Instituts begrenzt wird. All dies macht die Folgen eines Fristversäumnisses - auch eines unverschuldeten - zumutbar. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass diese Folgen nach § 5 EdW-BeitrV 2003 auch auf Sonderbeiträge durchschlagen und dadurch ein mehrfaches Gewicht erlangen können; diese Folgen betreffen nicht die Verfahrensregelung zur Ermittlung des Jahresbeitrags, sondern diejenige zum Sonderbeitrag und können deshalb nur dem Sonderbeitrag entgegengehalten werden.

41

bb) Die Ausschlussfrist verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser findet hier in der Ausprägung als Willkürverbot Anwendung, weil die Regelung nicht an unverfügbare personenbezogene Merkmale anknüpft oder sich Art. 3 Abs. 3 GG annähert; damit sind Gründe für eine strengere Bindung nicht gegeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - NJW 2015, 303 Rn. 121 m.w.N.). Als Willkürverbot gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Für vom Gesetz- und Verordnungsgeber geschaffene Regelungssysteme ergibt sich hieraus das Gebot, nur solche Differenzierungen vorzusehen, für welche ein sachlich einleuchtender Grund besteht. Dem ist hier genügt.

42

Unter diesem Gesichtspunkt könnten allerdings Einwände dagegen erhoben werden, dass mit der Versäumung der Nachweisfrist des 1. Juli allein mit Blick auf § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 gravierende Nachteile verbunden sind, während das Fristen- und Sanktionensystem des § 2 Abs. 5 EdWBeitrV 2003 im Übrigen mit "weicheren" Regelungen auskommt. Liegen der Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung oder die weiteren für die Beitragsbemessung relevanten Daten am 1. Juli nicht vor, soll die Entschädigungseinrichtung zunächst eine Nachfrist von einem Monat setzen. Unklar bleibt, was gilt, wenn die Unterlagen innerhalb dieser Nachfrist vorgelegt werden. Solange sie nicht vorliegen, setzt die Entschädigungseinrichtung das 1,25fache des Jahresbeitrags als Abschlagszahlung fest, der unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Instituts oder einer Gruppe vergleichbarer Institute anhand geeigneter Unterlagen geschätzt wird (§ 2 Abs. 5 Satz 1 EdWBeitrV 2003). Werden die fehlenden Daten bis zum 31. Dezember nachgereicht, ist der Jahresbeitrag anhand dieser Daten "spitz" zu berechnen und mit einem Zuschlag von 25 % zu versehen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 EdWBeitrV 2003); liegen sie auch am 31. Dezember nicht vor, gilt der Betrag der Abschlagszahlung als Jahresbeitrag (§ 2 Abs. 5 Satz 3 EdWBeitrV 2003). § 2 Abs. 5 Satz 2 EdWBeitrV 2003 bezieht aber sowohl die Schätzung als auch die "spitze" Berechnung allein auf § 2 Abs. 1 EdWBeitrV 2003 und nimmt die Abzüge nach § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 hiervon aus. Die Vorschrift sieht also ein abgestuftes Fristen- und Sanktionensystem vor, das nur mit Blick auf die Abzüge nach § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 "hart", im Übrigen aber flexibel ist.

43

Diese Regelung ist gleichwohl systemgerecht und daher mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Hierfür ist erforderlich und ausreichend, dass für die strengere Behandlung der Abzüge nach § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 ein sachlich einleuchtender Grund vorhanden ist. Insofern hat die Beklagte darauf verwiesen, dass die von dieser Bestimmung erfassten Umstände aus dem Jahresabschluss oder der Einnahmeüberschussrechnung nicht ersichtlich sind, sondern gesondert geltend gemacht und nachgewiesen werden müssen. Dies ist ein zureichender Grund. Ob dieser auch das Ausmaß der Verschiedenbehandlung trägt, ist keine Frage des Willkürverbots, sondern der Verhältnismäßigkeit.

44

4. Die Versäumung der in § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 normierten Ausschlussfrist hat zur Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ansonsten zu gewähren ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, nicht in Betracht kommt. Das folgt aus § 32 Abs. 1 und 5 VwVfG, wonach die Wiedereinsetzung unzulässig ist, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Das muss nicht ausdrücklich im Gesetzeswortlaut so vorgesehen sein. Es reicht aus, wenn es Sinn und Zweck der Regelung ist, einen verspäteten Antragsteller endgültig von der Anspruchsberechtigung auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - 7 B 167.90 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 133; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 32 Rn. 64 m.w.N.).

45

Unabhängig davon liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohnehin nicht vor. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Unterlagen für die geltend gemachten Abzugsbeträge bis zum 1. Juli 2007 bei der Beklagten einzureichen. Das wird von ihr, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, auch nicht in Zweifel gezogen.

46

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

I.

1

Dem Kläger obliegt die Abwasserbeseitigung sowie zum Teil die Trinkwasserversorgung im Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden. Er wendet sich gegen eine kommunalaufsichtliche Beanstandung betreffend die Regelung der Stimmverteilung in Angelegenheiten der Trinkwasserversorgung. Gemäß Anlage 3 Ziffer II der Verbandssatzung des Klägers besitzen in Angelegenheiten der Trinkwasserversorgung lediglich die Mitgliedsgemeinden Stadt O. (4 Stimmen) und Stadt W. (1 Stimme) ein Stimmrecht. Die Mitgliedsgemeinden Stadt B. (Harz), Stadt I. (Harz) und die Gemeinde N. haben in diesen Angelegenheiten keine Stimme. Mit angefochtenem Bescheid vom 2. September 2013 hat der Beklagte diese Regelung unter Verweis auf § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG-LSA beanstandet, weil danach zwar eine Minderung der Stimmenzahl für Verbandsmitglieder möglich sei, jedoch kein gänzlicher Ausschluss. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach § 11 Abs. 1 Satz 2 u. 3 GKG-LSA bestehe die Verbandsversammlung aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder, dem jeweils eine Stimme zustehe. Von dieser Regelung könne gemäß § 11 Abs. 4 GKG-LSA zugunsten von Mitgliedern im Wege der Erhöhung abgewichen werden. Eine – vollständige – Reduktion der Stimmrechte und damit einhergehend der Ausschluss der Einflussnahmemöglichkeit seien dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelungen nicht zu entnehmen. Dem Kläger sei auch nicht darin zu folgen, dass die Mitgliedsgemeinden, die die Aufgabe der Trinkwasserversorgung nicht auf den Kläger übertragen haben, in Bezug auf diese Aufgabe nicht als Mitgliedsgemeinden anzusehen seien und insoweit von vornherein kein Stimmrecht in der Verbandsversammlung besäßen.

II.

2

Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>). Daran fehlt es.

4

Entgegen der Ansicht des Klägers verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Anlage 3 der Verbandssatzung des Beklagten jedes Verbandsmitglied mindestens eine Stimme in der Verbandsversammlung hat, soweit der Beschlussgegenstand eine von der jeweiligen Mitgliedsgemeinde auf den Verband übertragene Aufgabe betrifft. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt eine derartige Regelung des Stimmrechts allerdings gegen § 11 GKG-LSA. Danach sei das Stimmrecht der Mitgliedsgemeinden nicht an die jeweils betroffene Aufgabe geknüpft, sondern an die Verbandsmitgliedschaft (Entscheidungsumdruck S. 5, Absatz 2). Diese Rechtsansicht zieht der Kläger nicht substantiiert in Zweifel. Insbesondere rechtfertigt sein Verweis auf die Regelungen in § 9 Abs. 1 GKG-LSA und § 6 Abs. 2 GKG-LSA nicht die Schlussfolgerung, dass den Mitgliedsgemeinden ein Stimmrecht in der Verbandsversammlung nur insofern zusteht – oder zumindest zustehen kann –, als sie die betreffende Aufgabe – hier: die Trinkwasserversorgung – selbst auf den Zweckverband übertragen haben. Denn das Stimmrecht aller Mitgliedsgemeinden über sämtliche Aufgaben des Zweckverbandes (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 GKG-LSA) folgt aus der gemeinschaftlichen Erfüllung der übertragenen Aufgaben (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; vgl. hierzu auch LT-Drucks 4/1083), wozu der Zweckverband verpflichtet ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GKG-LSA) und wofür die Mitgliedsgemeinden unter Umständen finanziell einzustehen haben, und zwar grundsätzlich unabhängig vom jeweiligen Aufgabenbereich (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 GKG-LSA). Das Stimmrecht aller Verbandsmitglieder gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG-LSA berücksichtigt damit, dass Entscheidungen, die die Verbandsversammlung im Hinblick auf eine dem Zweckverband übertragene Aufgabe trifft, sich auf den Zweckverband im Ganzen auswirken (vgl. OVG LSA, Urteil vom 1. August 2001 – 3 L 305/01 –, juris, Rn. 10).

5

Die gemeinschaftliche Erfüllung einer auf den Zweckverband übertragenen Aufgabe und damit das Stimmrecht einer Mitgliedsgemeinde in der Verbandsversammlung bezüglich dieser Aufgabe hängt nicht davon ab, ob die Mitgliedsgemeinde die entsprechende Aufgabe selbst auf den Zweckverband übertragen hat. Ausreichend für die gemeinschaftliche Erfüllung der Aufgabe ist die Übertragung durch zumindest zwei Aufgabenträger (vgl. LT-Drucks 4/1083, S. 26 f.). Dem Umstand, dass Art und Umfang der auf den Zweckverband übertragenen Aufgaben voneinander abweichen können (§ 6 Abs. 2 Satz 2 GKG-LSA), kann gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 GKG-LSA durch eine Erhöhung der Stimmenzahl für Mitgliedsgemeinden Rechnung getragen werden. (vgl. OVG LSA, Urteil vom 1. August 2001 – 3 L 305/01 –, juris, Rn. 10). Eine vollständige Reduktion des Stimmrechts von Mitgliedsgemeinden hinsichtlich einer dem Zweckverband übertragenen Aufgabe lässt das Gesetz dagegen nicht zu. Das in § 11 Abs. 1 Satz 3 GKG-LSA verankerte und seit jeher vom GKG-LSA für die Verbandsversammlung zugrunde gelegte Prinzip „ein Vertreter/eine Stimme“ (so bereits § 22 Abs. 1 u. 3 Satz 1 GKG-LSA vom 9. Oktober 1992, GVBl. LSA S. 730; vgl. hierzu LT-Drucks 1/1107, S. 11) erlaubt nur Erhöhungen der gesetzlich garantierten Stimmenzahl.

6

Auch die vom Kläger eingewendete „Unzuständigkeit“ von Mitgliedsgemeinden für Aufgaben, die sie selbst nicht auf den Zweckverband übertragen haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Maßgeblich ist, dass die Zuständigkeit für eine übertragene Aufgabe nicht (mehr) bei den Mitgliedsgemeinden liegt, sondern beim Zweckverband (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GKG-LSA), unabhängig davon, ob die entsprechende Aufgabe von allen Mitgliedsgemeinden auf ihn übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 2 GKG LSA). Das – ggf. gewichtete – Stimmrecht der Mitgliedsgemeinden hinsichtlich sämtlicher Aufgaben des Zweckverbands beruht allein auf der Mitgliedschaft im Zweckverband (s.o.).

7

Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Stimmrecht über sämtliche dem Zweckverband übertragenen Aufgaben den Mitgliedsgemeinden „aufoktroyiert“ werde und den gesetzmäßig garantierten gemeindlichen Handlungsspielraum verletze. Das Stimmrecht ist – wie ausgeführt – Folge der Aufgabenübertragung zur gemeinschaftlichen Erfüllung (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG-LSA) und dient den Interessen der Mitgliedsgemeinden. Im Übrigen ist es Mitgliedsgemeinden unbenommen, sich in bestimmten Angelegenheiten ihrer Stimme zu enthalten.

8

Dass der Beklagte das Entschließungs- und Auswahlermessen im Hinblick auf das Beanstandungsrecht (§ 146 Abs. 1 VwGO) fehlerhaft ausgeübt habe, legt der Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO schon nicht dar.

9

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 – 2 BvR 2575/07 –, juris, Rn. 12).

10

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Stimmrecht im Zweckverband unabhängig von der Aufgabenübertragung der Mitgliedschaft folge, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich unmittelbar aufgrund des Gesetzes (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 GKG-LSA) beantworten lässt (s. oben 1.). Die vom Kläger in Bezug genommene Regelung des § 134 Abs. 4 KV M-V ist für die Auslegung des GKG-LSA unerheblich; das Fehlen einer entsprechenden Regelung im GKG-LSA ist allenfalls ein weiterer Beleg für die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

11

3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen Divergenz zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines dort genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 4 BN 35/12 –, juris, Rn. 7).

12

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht vorhält, es sei vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. August 2001 (3 L 305/11) abgewichen, trifft dies nicht zu. Anders als der Kläger annimmt, hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hier auch nicht sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt, Mitgliedsgemeinden könne das Stimmrecht hinsichtlich solcher Aufgaben, die sie selbst nicht auf den Zweckverband übertragen haben, gänzlich entzogen werden. Die vom Kläger zitierte Passage in Rn. 10 des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt

13

-„Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn sämtlichen Mitgliedsgemeinden, auch sofern sie die mit der Abwasserbeseitigung zusammenhängenden Aufgaben nicht auf den Zweckverband übertragen haben sollten, ein Stimmrecht auch in diesen Angelegenheiten eingeräumt wird, zumal dann, wenn die Stimmen nach dem Maß der Aufgabenübertragung gewichtet werden.“-

14

bestätigt vielmehr die vom Verwaltungsgericht verlangte Einräumung eines – nach § 11 Abs. 4 Satz 1 GKG-LSA gewichteten – Stimmrechts für Mitgliedsgemeinden auch hinsichtlich solcher Aufgaben, die sie selbst nicht auf den Zweckverband übertragen haben.

15

Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1979 (2 BvK 1/78, BVerfGE 52, 95) zeigt der Kläger bereits keinen tragenden Rechtssatz auf, von dem die angefochtene Entscheidung abgewichen sei. Die zitierte Passage aus BVerfGE 52, 95 <124>

16

-„Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen sind, im Amtsausschuß kein Stimmrecht haben“-

17

ist für den vorliegenden Sachverhalt unergiebig, weil es insoweit um die rechtliche Ausgestaltung von – von Zweckverbänden zu unterscheidenden – Gemeindeverbänden ging und die einschlägige schleswig-holsteinische Amtsordnung in § 5 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich vorsah, dass die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen sind, im Amtsausschuss kein Stimmrecht haben. Eine solche Regelung fehlt im GKG-LSA. Im Übrigen liegt es nach dem GKG-LSA gerade so, dass Entscheidungen, die die Verbandsversammlung im Hinblick auf eine dem Zweckverband übertragene Aufgabe trifft, sich auf den Zweckverband im Ganzen – und damit auf alle Mitgliedsgemeinden – auswirken (vgl. OVG LSA, Urteil vom 1. August 2001 – 3 L 305/01 –, juris, Rn. 10).

18

Die darüber hinaus vom Kläger herangezogene Entscheidung des VG Stuttgart ist für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von vornherein unerheblich, da es sich hierbei nicht um divergenzfähiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift handelt.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.