Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Juni 2010 - 4 K 252/08

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2010:0622.4K252.08.0A
bei uns veröffentlicht am22.06.2010

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin.

2

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 15. März 2007 eine Neufassung der Hundesteuersatzung, die im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 13/2007 vom 30. April 2007 veröffentlicht wurde.

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Nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet Gegenstand einer Steuer.

4

Diese wird nach § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung vom Halter des Hundes, d. h. demjenigen geschuldet, der einen Hund zu persönlichen Zwecken in seinem eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.

5

Die als Jahressteuer erhobene Steuer entsteht nach § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung zu Beginn des Kalenderjahres. Sie wird nach § 5 Abs. 2 jährlich zum 1. Juli fällig und mit Bescheid entsprechend § 5 Abs. 1 der Satzung festgesetzt.

6

§ 6 Abs. 1 der Satzung sieht unterschiedliche Steuersätze für den ersten, den zweiten oder einen weiteren Hund bzw. für gefährliche, nicht ordnungsgemäß gehaltene Hunde oder Hunde einer Rasseliste vor. Es heißt dort:

7

„Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:

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1. für den ersten Hund

  96,00 Euro

2. für den zweiten Hund

144,00 Euro

3. für jeden weiteren Hund

192,00 Euro

4. für einen gefährlichen Hund

500,00 Euro

5. je Hund, wenn die Hundehaltung nicht ordnungsgemäß erfolgt

250,00 Euro

6. für folgende Hunde (Rasseliste) beträgt die Hundesteuer bis zum Erlass eines Landesgesetzes oder einer Landesverordnung

500,00 Euro

(…)

        

American Staffordshire Terrier oder Staffordshire Terrier

(…)”

9

In § 6 Abs. 2 der Satzung ist der Begriff des gefährlichen Hundes wie folgt definiert:

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„Gefährlich i.S. von Abs. 1 Nr. 4 sind insbesondere Hunde, die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv bzw. bissig erwiesen haben und deshalb ein Leinen- und/oder Maulkorbzwang unanfechtbar angeordnet wurde oder die per Gesetz oder Verordnung als gefährlich eingestuft wurden.“

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§ 6 Abs. 3 der Satzung sieht vor:

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„Die Feststellung der nicht ordnungsgemäßen Hundehaltung im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Sicherheitsbehörde. Nicht ordnungsgemäß ist die Hundehaltung i.S. von Abs. 1 Nr. 5 insbesondere dann, wenn der Hundehalter gegen strafrechtliche Bestimmungen oder innerhalb von 6 Monaten mehrfach gegen Bußgeldbestimmungen verstoßen hat, die in direktem Zusammenhang mit der Hundehaltung oder Hundeführung stehen.“

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§ 6 Abs. 5 der Satzung ergänzt:

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„Für nicht ordnungsgemäß gehaltene Hunde i.S. des Abs. 3 erfolgt eine Besteuerung nach den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Steuersätzen, wenn der Hundehalter in den letzten zwei Jahren nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen oder Bußgeldbestimmungen verstoßen hat, die in direktem Zusammenhang mit der Hundehaltung oder Hundeführung stehen. Der 2-Jahres-Zeitraum beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die nicht ordnungsgemäße Hundehaltung von der zuständigen Sicherheitsbehörde festgestellt worden ist.“

15

Nachdem am 1. März 2009 das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 in Kraft getreten war, beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 10. September 2009 die 2. Änderungssatzung der Hundesteuersatzung vom 15. März 2007. Diese Änderungssatzung wurde im Amtsblatt Nr. 41/2009 vom 23. Oktober 2009 veröffentlicht.

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Hiernach wurde rückwirkend zum 1. März 2009 § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung aufgehoben. § 6 Abs. 2 wurde wie folgt geändert:

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„(2) Gefährlich i.S. von Abs. 1 Nr. 4 sind insbesondere Hunde, die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv bzw. bissig erwiesen haben und deshalb gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vollziehbar als gefährlich festgestellt wurden.“

18

Die Antragsteller sind Halter eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier. Unter dem 2. Januar 2008 erging gegen die Antragstellerin zu 1. ein Abgabenbescheid, durch den sie zur Zahlung von Hundesteuer in Höhe von 96,00 € verpflichtet wurde. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, in einem Formular Angaben zur Rasse ihres Hundes zu tätigen. Die Antragsteller sandten das Formular mit der Angabe zur Rasse des Hundes ausgefüllt zurück, legten aber zugleich mit Schreiben vom 23. Januar 2008 Widerspruch gegen den Steuerbescheid vom 2. Januar 2008 ein.

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Mit Datum vom 18. Februar 2008 erging - dieses mal gegen beide Antragsteller - ein Änderungsbescheid, mit dem die Hundesteuer wegen der Rassezugehörigkeit des Hundes abweichend auf 500,00 € festgesetzt wurde. Zugleich wandte sich die Antragsgegnerin schriftlich an die Antragsteller und schlug vor, das bereits anhängige Rechtsbehelfsverfahren gegen den ursprünglichen Hundesteuerbescheid gegen den Abänderungsbescheid fortzuführen. Mit Schreiben vom 7. März 2008 erklärten die Antragsteller, den Widerspruch nicht zurückziehen und aufrechterhalten zu wollen.

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Unter dem 18. Mai 2009 ist - unter Hinweis auf das am 1. März 2009 in Kraft getretene Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren - ein weiterer Änderungsbescheid ergangen, der die Hundesteuer für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 31. Dezember 2009 auf 80,00 € und ab dem 1. Juli 2010 auf jeweils 96,00 € pro Jahr festsetzt.

21

Am 28. April 2008 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt.

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Die Antragsteller machen geltend, bereits die Erhebung einer Hundesteuer als solche lasse sich durch die Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung örtlicher Aufwandsteuern in Art. 105 Abs. 2a, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 87 Verf LSA, §§ 2, 3 KAG LSA nicht rechtfertigen. Die Hundesteuer habe sich historisch als Luxussteuer entwickelt. Sie entspreche nicht mehr geltenden rechtlichen Standards und stehe im Widerspruch zum modernen Steuersystem. Die Hundesteuer treffe nicht die besonders leistungsfähigen Teile der Bevölkerung, da auch Menschen mit geringen Einkünften Hunde halten würden. An einer Belastung auch dieser Bevölkerungsschichten änderten auch die Möglichkeiten von Vergünstigungen und Erlass nichts. Die Steuererhebung müsse am Prinzip der Leistungsfähigkeit ausgerichtet sein und den Schutz des Existenzminimums respektieren. Dem werde die Hundesteuer nicht gerecht. Steuern auf den Konsum würden bereits durch die Umsatzsteuer erhoben. Dieser bundesgesetzlich geregelten Steuer sei die Hundesteuer gleichartig. Die Haltung von Hunden stelle infolge einer Änderung der Lebensumstände keinen Luxus mehr dar. Die Haustierhaltung sei gesellschaftlich anerkannt und aus ökonomischen und sozialen Gründen zu unterstützen. Das gewandelte Verständnis komme in Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Ausdruck. Die Hundesteuer werde mit einer lenkenden Ordnungsfunktion - der Reduzierung des Hundebestandes, der Eindämmung der Haltung bestimmter Rassen und der Deckung der durch Hundehaltung entstehenden Kosten - gerechtfertigt. Damit habe sie aber ihren Ursprung in überholten Rechtsvorstellungen und widerspreche einem gewandelten Verständnis, das auch in neueren gesetzlichen Regelungen insbesondere des Bürgerlichen Rechts und Zivilprozessrechts Ausdruck finde.

23

Die Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin widerspreche darüber hinaus wegen mehrerer Einzelregelungen höherrangigem Recht: Die Festsetzung eines höheren Steuersatzes für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung verletze den Gleichheitssatz. Hunde dieser Rasse seien nicht gefährlicher als andere in der Rasseliste nicht aufgeführte Hunde. Sie seien insbesondere im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht auffällig geworden. Es gebe auch vor dem Hintergrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen keine Statistiken oder Erhebungen, nach denen eine erhöhte Auffälligkeit belegt sei. Forschungsergebnisse der Tierärztlichen Hochschule in Hannover sprächen gegen eine besondere Gefährlichkeit von Hunden dieser Rasse. Die neueren fachwissenschaftlichen Erkenntnisse müssten nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts vom Normgeber verfolgt und bei der Normsetzung berücksichtigt werden. Der Hund der Antragsteller sei von freundlichem Wesen, gut erzogen und ungefährlich. Mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung überschreite der Satzungsgeber seine Steuergesetzgebungskompetenz. Der Steuertatbestand sei zu unbestimmt. Hier werde Sicherheits- und Steuerrecht vermischt. Das Willkürverbot werde verletzt, weil Hundehalter, die ohnehin den Höchstsatz zahlten, keine „Strafsteuer“ zahlen müssten. Die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung greife in die Sachkompetenz des Landes ein, sei unbestimmt und unverhältnismäßig.

24

Nach der Veröffentlichung der 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin haben die Antragsteller ihren Antrag modifiziert. Sie tragen ergänzend vor, das rechtliche Interesse am Antrag bestehe wegen der Besteuerung für vergangene Zeiträume und wegen der Gefahr, dass wieder eine erhöhte Besteuerung für bestimmte Hunderassen eingeführt werden könnte, fort. Die Streichung der Sonderregelung für Hunde der Rasseliste sei keine bloße Klarstellung gewesen. Die neue Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung sei zwar klarer als die Vorgängerregelung. Sie stehe aber im Widerspruch zu den Überlegungen, die hinter der Streichung der Rasseliste stünden. Zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es neben den Regelungen des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren noch zusätzlich einer erhöhten Besteuerung für gefährliche Hunde bedürfe.

25

Die Antragsteller beantragen,

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die Festsetzungen der Neufassung der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin vom 28.03.2007, bekannt gegeben am 30.04.2007, insbesondere in § 6 Abs. 1 Nr. 4 - 6 und Abs. 2 - 5, für unwirksam zu erklären

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und festzustellen, dass § 6 Abs. 1 Nr. 6, der durch die 2. Änderungssatzung der Antragsgegnerin, veröffentlich im Amtsblatt Nr. 41 vom 23.10. 2009, Seite 883, ab 01.03.2009 gestrichen wurde, im Zeitraum seiner Geltung vom 01.01.2008 bis 28.02.2009 unwirksam war.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Antragserwiderung trägt sie zunächst mit Schriftsatz vom 12. August 2008 vor: Die angegriffene Satzung sei formell und materiell rechtmäßig und finde ihre Ermächtigungsgrundlage in Art. 105 Abs. 2 a, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 88 Abs. 3 Verf LSA, §§ 6, 91 Abs. 1 und 2 GO LSA sowie §§ 1 bis 3 KAG LSA. Die Hundesteuer stelle eine örtliche Aufwandsteuer dar, mit der die besondere Leistungsfähigkeit besteuert werde, die in den Aufwendungen für das Halten des Hundes, nicht seinen Erwerb zum Ausdruck komme. Im Einzelfall erfolge eine Stundung oder ein Erlass der Hundesteuer. Gegebenenfalls würden auch Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände eingreifen.

31

§ 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung habe während seiner Geltungsdauer dem Ziel der Eindämmung eines abstrakten Gefährdungspotenzials gedient. Dass auch Hunde der in Frage stehenden Rasse ein solches Potenzial aufwiesen, habe bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - anerkannt. Auf den einzelnen Hund komme es nicht an. Auch im Bereich der Antragsgegnerin sei es in der Vergangenheit zu schweren Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden der Rasseliste gekommen. Hieraus ergäben sich Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährlichkeit dieser Hunde, die auch Gegenstand des Hundeverbringungs- und Hundeeinfuhrgesetzes des Bundes seien. Auch § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung diene der ordnungspolitischen Zielsetzung der Gefahrenabwehr und solle im Tierschutzinteresse die ordnungsgemäße Hundehaltung unterstützen. Die Erzielung von Einnahmen könne auch Nebenzweck der Steuererhebung sein. Die Begriffe der Norm nähmen Bezug auf Rechtsvorschriften für die Haltung und Führung von Hunden im öffentlichen Raum. Eine Ausweitung der Steuerpflicht auf Hundeführer erfolge nicht. Eine tatbestandliche Abgrenzung zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung sei möglich. Es finde keine doppelte Bestrafung statt. Das Willkürverbot werde nicht verletzt. In die Sachkompetenz des Landes werde nicht eingegriffen. Es gebe keinen Widerspruch zu Landesgesetzen. § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung trete automatisch außer Kraft, wenn das Land durch Gesetz oder Verordnung eine Regelung zu gefährlichen Hunden treffe.

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Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren und die 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung ist ergänzend ausgeführt worden, dass durch diese Rechtsänderungen die Normenkontrollklage gegen § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung für den Zeitraum ab dem 1. März 2009 gegenstandslos geworden sei, während für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2009 eine Antragsbefugnis fortbestehe. Durch die weiteren Änderungen der Hundesteuersatzung seien Klarstellungen und Anpassungen an das Landesrecht erfolgt.

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Ergänzend ist weiter zur Erstreckung des Widerspruches auf den Bescheid vom 18. Februar 2008 und zur Frage nach der Zulässigkeit einer erhöhten Besteuerung nach einer Rasseliste vorgetragen worden.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag bleibt insgesamt ohne Erfolg.

36

I. Der Antrag ist jedenfalls insoweit zulässig, als er sich gegen die in der Neufassung der Hundesteuersatzung vom 15. März 2007, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 13/2007 vom 30. April 2007, enthaltene Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 6 über den erhöhten Steuersatz für Hunde der dort aufgeführten Rassen richtet.

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1. Der Antrag ist gegen eine Satzung gerichtet und damit nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 10 AG VwGO LSA statthaft.

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2. Die Antragsteller sind Halter eines Hundes, der unter die Rasseliste gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung in der Fassung vor dem Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung vom 10. September 2009 fällt, und deswegen auch Adressaten eines auf dieser Grundlage bemessenen Hundesteuerbescheides. Sie sind damit antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte jedenfalls möglich erscheint.

39

Der Senat lässt dahin stehen, ob den Antragstellern die Antragsbefugnis fehlt, soweit sie sich auch gegen die Steuersätze in § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Satzung und die damit korrespondierenden Bestimmungen in § 6 Abs. 2 und 3 der Satzung wenden.

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Fraglich ist dies, weil auf dieser Grundlage die gegen sie gerichteten Hundesteuerbescheide nicht erlassen sind. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sie sich vorsorglich auch gegen diese Bestimmungen wenden wollen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Antragsteller in den Anwendungsbereich dieser Normen fallen oder künftig fallen können. Denn die Antragsteller haben selbst vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass ihr Hund nicht konkret gefährlich ist, so dass auch nichts dafür spricht, dass er auch künftig in den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 der Satzung fallen könnte. Ihrem Vortrag zur Haltung und Ausbildung ihres Hundes lässt sich auch entnehmen, dass sie ihre Verantwortung als Hundehalter bislang sorgfältig wahrnehmen. Es gibt damit keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen über die Hundehaltung und -führung begehen könnten, die eine Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 der Satzung nach sich ziehen könnten. Es liegt damit fern anzunehmen, dass die Antragsteller künftig möglicherweise in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen könnten. Eine Nichtigkeit dieser Normen würde auch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Hundesteuersatzung führen, da die Regelung des § 6 Abs. 1 der Satzung eine Zusammenstellung verschiedener Fallgruppen enthält, die ohne weiteres teilbar ist.

41

Der Antrag ist auch insoweit aber - wie nachfolgend auszuführen ist - jedenfalls unbegründet.

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3. Dem Antrag fehlt es auch nicht deswegen an einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis, weil die Regelung durch die 2. Änderungssatzung zur Neufassung der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 1. März 2009 aufgehoben wurde und in Umsetzung dieser Novellierung ein Änderungsbescheid gegen die Antragsteller ergangen ist.

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Zwar ergibt sich dies entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Die Antragsteller führen aus, die Antragsgegnerin hätte die Regelung nur unter dem Druck des Verfahrens aufgehoben und es stehe zu befürchten, dass wieder eine „Kampfhundebesteuerung“ eingeführt werde, wenn „dies rechtlich problemlos durchsetzbar sei“. Eine Wiederholungsgefahr kann zwar grundsätzlich trotz Aufhebung einer Norm für ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis sprechen. Sie muss aber hinreichend konkret sein (NdsOVG, Urt. v. 25.11.1996 - 3 K 4767/94 -, zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 47 Rdnr. 90). Konkrete Anhaltspunkte für entsprechende Absichten des Satzungsgebers sind aber von den Antragstellern nicht benannt und auch sonst nicht ersichtlich. Da sich auch der Landesgesetzgeber gegen Rasselisten entschieden hat und die Antragsgegnerin gerade im Hinblick auf diesen Grundsatz der Landesgesetzgebung von der Rasseliste abgerückt ist, liegt eine solche Annahme fern.

44

Jedoch besteht das Rechtsschutzinteresse deswegen fort, weil die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil ein in der Vergangenheit liegender Sachverhalt noch nach ihr zu entscheiden ist (Kopp/Schenke, a.a.O. m.w.N.). Denn der Änderungsbescheid vom 18. Februar 2008 ist noch nicht bestandskräftig. Vielmehr ist das auch ihn betreffende Widerspruchsverfahren noch anhängig und auf der Grundlage unter anderem der Normen zu entscheiden, gegen die sich der Normenkontrollantrag richtet.

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Der Widerspruch der Antragsteller vom 23. Januar 2008 richtet sich zwar gegen den Bescheid vom 2. Januar 2008, der durch den Bescheid vom 18. Februar 2008 ersetzt worden ist. Zugleich mit dem Bescheid vom 18. Februar 2008 ist den Antragstellern aber ein Schreiben der Antragsgegnerin vom selben Tage zugegangen, in dem diese vorschlägt, das Rechtsbehelfsverfahren gegen den anliegenden Bescheid fortzuführen. Mit Schreiben vom 7. März 2008 haben die Antragsteller daraufhin mitgeteilt, ihren Widerspruch nicht zurückziehen und aufrecht halten zu wollen. Da die zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller in diesem Schreiben deutlich machen, dass sie an ihren Einwänden gegen die Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin und insbesondere die erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasseliste ihres § 6 Abs. 1 Nr. 6 festhalten und sich mit allen rechtlichen Möglichkeiten gegen eine auf dieser Grundlage ergangene Steuerfestsetzung wehren wollen, kann dieses Schreiben als Erstreckung des Widerspruches vom 23. Januar 2008 auf den Änderungsbescheid vom 18. Februar 2008 verstanden werden. Die Antragssteller machen mit ihrem Schreiben ausreichend deutlich, dass sie den Vorschlag der Antragsgegnerin aus deren Schreiben vom 18. Februar 2008 aufgreifen wollen. Sie haben von Anfang an klar gestellt, das sich ihre Einwände gegen die Steuererhebung in erster Linie gegen die erhöhte Hundesteuer für Hunde bestimmter Rassen richtet, die gegen sie erst mit dem Änderungsbescheid vom 18. Februar 2008 festgesetzt worden ist. Für dieses Auslegungsergebnis spricht indiziell auch, dass ein Widerspruchsbescheid bislang nicht ergangen ist und die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren jedenfalls schriftsätzlich nicht vorgebracht hat, das Steuerfestsetzungsverfahren sei bereits bestandskräftig geregelt. Erst als Reaktion auf einen gerichtlichen Hinweis hat sie in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit einer anderen Auslegung des Schreibens der Antragsteller in den Raum gestellt, jedoch eingeräumt, dass auch ihr Schreiben vom 18. Februar 2008 nicht eindeutig formuliert war.

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Hiernach steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Beteiligten durch die Schreiben vom 18. Februar 2008 und vom 7. März 2008 eine Erstreckung des Widerspruches vom 23. Januar 2008 auf den Änderungsbescheid vom 18. Februar 2008 mit der Folge vereinbart haben, dass die Frage der Höhe der Hundesteuer jedenfalls für den Zeitraum bis zum 31.12.2008 noch nicht bestandskräftig geregelt ist.

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4. Da sich der Antrag gegen die Neufassung der Hundesteuersatzung in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 15. März 2007, bekannt gemacht am 30. April 2007, wendet und am 28. April 2008 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangen ist, ist die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO insofern gewahrt.

48

Der Antrag richtet sich allerdings unter anderem auch gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Hundesteuer als solche. Diese Verpflichtung wurde nicht erstmals durch die konkret angegriffene Satzung begründet, sondern war bereits in der nach § 16 Satz 1 der Satzung aufgehobenen Vorgängersatzung vom 13. September 2001, bekannt gemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2001, enthalten. Der Normenkontrollantrag ist allerdings aus diesem Grund nicht insgesamt verfristet.

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Eine Novellierung einer Norm setzt die Jahresfrist eines Normenkontrollverfahrens zwar grundsätzlich nur für die geänderten Vorschriften neu in Gang (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11 m.w.N.). Die Frist wird durch die Novellierung eines Gesetzes auch dann neu eröffnet, wenn die schon zuvor angreifbare Bestimmung durch die Änderungen anderer Bestimmungen einen neue, den Antragsteller stärker als bisher belastende Wirkung erhalten hat (BVerfG a.a.O.). Auch das Landesverfassungsgericht stellt im Rahmen einer Normenkontrolle für den Lauf der Frist darauf ab, ob die gerügte Belastung bereits durch eine inhalts- oder wirkungsgleiche Vorgängervorschrift begründet worden ist; dann kommt es auf den Zeitpunkt der materiellen Vorbelastung an (LVerfG, Urt. v. 12.07.2005 - LVG 4/04 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 42 m.w.N.).

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Dass dem Normenkontrollantrag allerdings auch insoweit das Verstreichen der Jahresfrist nicht entgegen gehalten werden kann, ergibt sich aber zum einen daraus, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Hundesteuer gerade durch die Festsetzung eines deutlich erhöhten Steuersatzes nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung nach der Neufassung der Hundesteuersatzung vom 15. März 2007 vor Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung am 1. März 2009 eine stärker belastende Wirkung hat. Zum anderen machen die Antragsteller hier auch geltend, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Hundesteuern erst durch gewandelte soziale Verhältnisse und rechtliche Rahmenbedingungen nachträglich rechtswidrig geworden ist. Um die Rechtsschutzfunktion der prinzipalen Normenkontrolle in Fällen des Rechtswidrigwerdens von Normen nicht leerlaufen zu lassen, spricht in solchen Fällen Überwiegendes dafür, keine Frist laufen zu sehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rdnr. 85 m.w.N. und insbesondere BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29 f für Bebauungspläne). Für diese Rechtsauffassung sprechen die Bedeutung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und der Umstand, dass Sinn und Zweck der Fristregelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hier nicht zwingend ein anderes Verständnis verlangen. Wird eine Belastung nämlich erst nachträglich rechtswidrig, so ist es nicht in gleicher Weise wie bei einer von Anfang an rechtswidrigen Norm geboten, dem Interesse an Rechtssicherheit Vorrang vor dem individuellen Rechtsschutz zu geben.

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II. Der Antrag ist insgesamt unbegründet.

52

1. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller steht die grundsätzliche Verpflichtung des Hundeshalters, Hundesteuer zu zahlen, in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht. Die Begründung dieser Verpflichtung in §§ 1 und 2 der Satzung beruhen auf der Ermächtigungsgrundlage in §§ 2 und 3 KAG LSA, die ihrerseits in Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a, 28 Abs. 2 GG und Art. 87, 88 Verf LSA stehen.

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a. Die Hundesteuer stellt eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG dar:

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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern. Die Hundesteuer ist eine solche Aufwandsteuer. Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006 - 10 B 4/06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 4 m.w.N.). Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf „Luxusgegenstände“ (BVerwG, Beschl. v. 28.11.1997 - 8 B 224/97 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6 m.w.N., OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.05.1996 - 6 A 12926/95 -, KStZ 1997, 156). Für die Annahme des Vorliegens einer Aufwandsteuer ist ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- und Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird; unerheblich ist auch, ob der Aufwand im Einzelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreitet (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72/90 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 2 m.w.N.).

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Hiernach greift die Argumentation der Antragsteller, die Hundesteuer sei zwar historisch als sogenannte Luxussteuer entstanden, zwischenzeitlich sei durch gewandelte Lebensumstände aber ein Bedeutungswandel eingetreten, der die Hundehaltung zu einer sozialadäquaten Gewohnheit aller Bevölkerungsschichten mache, nicht durch.

56

Denn auch wenn dies zutrifft, schließt es die Charakterisierung der Hundesteuer als Aufwandsteuer nicht aus. Diese knüpft nämlich nicht an einen „Luxus“ an, den sich nur kleine Teile der Bevölkerung leisten können. Vielmehr kann auch ein vergleichsweise unerheblicher Aufwand zum Gegenstand der Steuererhebung gemacht werden. Wer einen Hund hält, tätigt Aufwendungen für Futter, Pflege und gegebenenfalls tierärztliche Versorgung des Hundes. Dieser Aufwand geht über dasjenige hinaus, was der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dient und kann damit Anknüpfungspunkt einer Besteuerung sein.

57

Dass die Hundehaltung positive Auswirkungen auf die Lebensqualität des Hundehalters hat, steht dem nicht entgegen. Schon deshalb, weil sich große Teile der Bevölkerung ohne subjektive Einbuße an Lebensqualität gegen eine Hundehaltung entscheiden, gehört diese nicht zum allgemeinen Lebensbedarf. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es auch unerheblich, dass hinter der Hundehaltung die - sozialadäquate und in der Rechtsordnung anerkannte - Liebe zu und die Absicht des Schutzes von Tieren steht.

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Dem Aufwandcharakter steht auch nicht entgegen, dass die Hundehaltung in der Rechtsordnung - sei es im Mietrecht, im Deliktsrecht oder im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht - Schutz genießt. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, nach dem der rechtliche Schutz eines Sachverhaltes in einem Rechtsgebiet in jedem Fall verlangen würde, diesen Sachverhalt in allen anderen Rechtsgebieten von Belastungen frei zu stellen. Vielmehr können die unterschiedlichen Regelungszwecke und -wirkungen es rechtfertigen, dass eine Privilegierung in einem Rechtsgebiet sich nicht als Freistellung von andersartigen Belastungen in einem anderen Rechtsgebiet auswirkt. Dies gilt insbesondere für das Recht des Schadensersatzes und die Zwangsvollstreckung. Die bestehende emotionale Beziehung zu einem Hund würde durch eine Wegnahme des Tieres im Wege der Zwangsvollstreckung oder die Inkaufnahme seiner Einschläferung wegen der Verweigerung von Behandlungskosten nämlich ungleich stärker belastet als durch die Besteuerung des Aufwandes für die Hundehaltung, die im Hinblick auf ihre relative Höhe und die Möglichkeiten von Ermäßigungen oder Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall typischerweise gerade nicht zur Abgabe eines Tieres zwingt, zu dem bereits eine emotionale Beziehung aufgebaut wurde.

59

Die Besteuerung der Hundehaltung widerspricht insbesondere nicht dem Tierschutzgedanken von Art. 20 a GG, der auch in § 90 a Satz 1 und 2 BGB Ausdruck findet, da sie dem Hund weder Schmerzen noch Leiden zufügt und es auch weder unmöglich noch unzumutbar macht, bestehende Beziehungen zwischen Mensch und Tier fortzuführen oder neue zu knüpfen. Es gibt nämlich auch nach dem Vortrag der Antragsteller keinen tatsächlichen Hinweis darauf, dass die Hundesteuererhebung auf der Grundlage der Satzung der Antragsgegnerin erdrosselnde Wirkung hätte und Hundehalter zwingen würde, die Tiere abzugeben. Entsprechende Behauptungen bleiben vage und sind gleichsam ins Blaue hinein vorgebracht und nicht durch tatsächliche Indizien unterfüttert. Sie geben daher auch keinen Anlass für weitere Aufklärungsbemühungen.

60

b. Das Verbot der Gleichartigkeit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer steht der Zulässigkeit der Hundesteuer nicht entgegen:

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Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG verbietet eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle. Art. 105 Abs. 2 a GG lässt die zur Zeit des 21. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359 - Finanzreformgesetz -) üblichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern unberührt und verlangt für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheidet (vgl. BVerfG, Urt. v. 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106, 125; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 3/99 -, NVwZ 2000, 934).

62

Da Hundesteuern zu den herkömmlichen Aufwandsteuern in diesem Sinne gehören (Maunz/Dürig, GG, Art. 105 Rdnr. 58; Kienemund in: Hömig, GG, 9. Auflage 2010, Art. 105 Rdnr.11), fallen sie bereits nicht in den Anwendungsbereich des Gleichartigkeitsverbots. Dass die Hundesteuer in § 3 Abs. 1 KAG LSA eine mit Art. 105 Abs. 2 a GG zu vereinbarende und hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage hat, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.01.2000 - BVerwG 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265, 268), der der Senat folgt.

63

c. Der Satzungsgeber überschreitet trotz der verfolgten Lenkungswirkung mit der Hundesteuersatzung nicht den Bereich seiner Normsetzungskompetenz.

64

Eine nach Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. dem Kommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerregelung, die Lenkungswirkungen in einem nichtsteuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, bedarf keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz. Der Satzungsgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000, a.a.O.).

65

Vor diesem Hintergrund ist es unbedenklich, dass die Antragsgegnerin unbestritten auch den Lenkungszweck einer Eindämmung der Hundehaltung aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr verfolgt. Dies ist gerade im dicht besiedelten Gebiet einer Stadt vielmehr sachgerecht. Auch wenn die Hundehaltung - worauf die Antragsteller mit Recht hinweisen - für viele Menschen positive Auswirkungen hat, gibt es auch eine nicht unerhebliche Zahl von Einwohnern, die Hunde ablehnen. Auch die hierfür bestehenden Gründe - seien es Geräuschbelästigungen durch Hunde, hygienische Bedenken wegen Hundekot auf Gehwegen oder in Parkanlagen, die Gefahren für Menschen oder andere Tiere durch den Jagdinstinkt von Hunden oder Hundehaarallergien - weisen auf grundrechtlich geschützte Interessen hin. Zwischen den insoweit bestehenden Interessenlagen ist durch die Antragsgegnerin für die örtliche Gemeinschaft ein Ausgleich herzustellen. Sie bewegt sich innerhalb ihres Gestaltungsspielraumes, wenn sie durch Gestaltung ihres Steuerrechts die Zahl der Hunde im Stadtgebiet und damit die Zahl möglicher Nutzungskonflikte und die Beeinträchtigungen für Nicht - Hundehalter klein halten will.

66

Die Verfolgung dieser Zwecke begründet entgegen der Einschätzung der Antragsteller auch keine Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung. Das Ziel einer Verbesserung des Schutzes von Tieren und der Beziehung zwischen Menschen und Tieren, das etwa in §§ 90a, 251 Abs. 2 BGB, § 811 c ZPO zum Ausdruck kommt und in Art. 20 a GG verankert ist, wird nicht dadurch gefährdet, dass die Hundehaltung Anknüpfungspunkt einer Steuererhebung ist. Denn wie ausgeführt ist durch die Steuerzahlung das Wohl des Tieres nicht gefährdet und eine Tierhaltung auch nicht unzumutbar gemacht. Eine innere Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. Mai 1998 (a.a.O.) ausgeschlossen hat, wird daher durch die Erhebung von Hundesteuer nicht begründet.

67

2. Entgegen der Einschätzung der Antragsteller stehen auch die vorliegend beanstandeten Regelungen von § 6 der Satzung, auch soweit sie nur noch für noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Festsetzungsverfahren wie das der Antragsteller Geltung beanspruchen, in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht.

68

1. Dies gilt zunächst für § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung in der Fassung vor Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung am 1. März 2009.

69

a. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es dem Satzungsgeber entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller nicht, in einer Satzung Hunde bestimmter Rassen als gefährlich einzustufen und das Halten solcher Hunde wegen ihrer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz zu belegen (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.02.2008 - 4 L 384/05 - m.w.N.).

70

aa. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Normgeber die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Normgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht.

71

Die mit der Typisierungsbefugnis einhergehende Gestaltungsfreiheit muss der Normgeber allerdings sachgerecht ausüben. Eine ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereiches, der geregelt wird (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000, a.a.O., S. 272 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).

72

bb. Diese Grundsätze verletzt die Aufnahme von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier in die Liste der Hunde nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung, für die eine erhöhte Hundesteuer zu zahlen ist, nicht. Denn der Satzungsgeber überschreitet die Grenzen seines Beurteilungsspielraumes nicht, wenn er für den Zeitraum bis zum 1. März 2009 davon ausgeht, dass Hunden dieser Rasse eine abstrakte Gefährlichkeit zukommt, die es ihm geboten erscheinen lässt, generell und langfristig die Haltung solcher Hunde zurückzudrängen.

73

aaa. Es ist zunächst unerheblich, ob es eigene Erhebungen des Satzungsgebers gibt, die „Beißvorfälle“ unter Beteiligung von Hunden dieser Rasse im Stadtgebiet belegen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.02.2005 - 4/2 L 102/04 -, Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdnr. 114).

74

Vielmehr ist jeder Satzungsgeber berechtigt, Regelungen eines anderen Normgebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext zu übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. Dabei braucht er die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst erneut zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2005 - 10 B 34/05 -, NVwZ 2005, 1325). Ein solches Vorgehen entbindet den Normgeber aber nicht der Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der zugrunde liegenden Annahmen und Erkenntnisse. Dies umschließt auch die Pflicht, eine übernommene Regelung unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls zu korrigieren (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2005, a.a.O.).

75

bbb. Hier durfte der Satzungsgeber die Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur abstrakten Gefährlichkeit dieser Hunde übernehmen, die den Bundesgesetzgeber zur Aufnahme von Hunden dieser Rasse in die Liste nach § 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetzes veranlasst hatten. Dass dieser Einschätzung eine verlässliche Tatsachengrundlage zugrunde lag, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 16. März 2004 (-1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141) bestätigt. Vergleichbare Einschätzungen sind zudem auch von anderen Satzungsgebern in Sachsen-Anhalt aufgegriffen und Regelungen zur Höhe der Hundesteuer für sogenannte „Kampfhunde“ zugrunde gelegt worden. Entsprechende Bestimmungen sind durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.01.2000, a.a.O.) und auch durch den Senat (vgl. Beschl. v. 28.02.2005 - 4/2 L 102/04 -, Beschl. v. 31.05.2006 - 4 L 356/03 -, Urt. v. 23.01.2006 - 4 L 289/05 -, Urt. v. 12.02.2008 - 4 L 384/05) im Ergebnis nicht beanstandet worden. Diese Wertung zu übernehmen, war die Antragsgegnerin damit berechtigt. Denn es gibt keinen Rechtssatz, nach dem sie bei der Übernahme von Wertungen eines anderen Normgebers auf Wertungen des Landesgesetzgebers beschränkt wäre. Sie nahm zugleich aber auch die Verpflichtung auf sich, die weitere Entwicklung zu beobachten und die Norm zu überprüfen und zu revidieren, falls sich erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffen (BVerfGE 110, 158).

76

Da die fragliche Norm durch die 2. Änderungssatzung der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 1. März 2009 aufgehoben worden ist, weil die Antragsgegnerin auf eine veränderte Rechtslage auf Landesebene und die sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 reagierte, stellt sich in diesem Verfahren allein noch die Frage, ob diese Reaktion im Hinblick auf die von den Antragstellern herangezogenen, neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen müssen.

77

(1) Die Antragsteller beziehen sich auf Erkenntnisse, die aus Forschungsprojekten der Tierärztlichen Hochschule Hannover gewonnen wurden, und nehmen ein Interview mit Prof. Dr. Hansjoachim Hackbarth in der Zeitschrift DER GEBRAUCHSHUND 2/2005 sowie die Dissertation von Jennifer Hirschfeld „Untersuchung einer Bullterrier-Zuchtlinie auf Hypertrophie des Aggressionsverhaltens“, Hannover 2005, die Dissertation von Böttjer „Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im innerartlichen Kontakt des Wesenstestes nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung vom 05.07.2000“, Hannover 2003, die Dissertation von Ruth Paproth „Fälle von Hundangriffen in Deutschland, eine Internetbefragung“, Hannover 2004, die Dissertation von Angela Mittmann „Untersuchung des Verhaltens von 5 Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000“, Hannover 2002, sowie die Untersuchung von Tina Johann „Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000“ in Bezug.

78

Die damit in Bezug genommenen Untersuchungen beziehen sich auf das Verhalten von Hunden, die nach der niedersächsischen Rechtslage in verschiedene Listen mit Hundehalter unterschiedlich schwer belastenden Restriktionen aufgenommen sind, und vergleichen diese Hunde untereinander bzw. mit „Nicht-Listenhunden“. Untersucht wurde, ob und in welchem Ausmaß sich die Hunde unterschiedlicher Listen nach der niedersächsischen Rechtslage einerseits sowie „Listenhunde“ und „Nicht-Listenhunde“ andererseits im innerartlichen Kontakt und im Kontakt mit Menschen oder sonstigen Umwelteinflüssen inadäquat oder gestört aggressiv verhalten oder nicht. Nach Einschätzung der genannten Wissenschaftler lassen sich festgestellte Unterschiede zwischen den einzelnen untersuchten Hunderassen nicht als erheblich einstufen.

79

(2) Selbst wenn man diese Erkenntnisse berücksichtigt, hat der Satzungsgeber vor dem 1. März 2009 seinen Beurteilungsspielraum noch nicht überschritten, wenn er dennoch von einer erhöhten abstrakten Gefährlichkeit von Hunden dieser Rasse, insbesondere von American Staffordshire Terriern, ausgegangen ist, die Anlass zu einer die Hundehaltung möglichst eindämmenden erhöhten Steuerfestsetzung sein konnte.

80

Denn die Prognose einer abstrakten Gefährlichkeit gründet sich auf mehrere, nebeneinander stehende Faktoren. Anknüpfungspunkt für die fragliche Einschätzung ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern das genetische Potenzial und körperliche Merkmale der aufgelisteten Hunderassen, die jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Gefahr ergeben können (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.11.2007 - 5 A 1.06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 62). Hat die abstrakte Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen aber multifaktorielle Ursachen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.07.2008 - 6 BN 1/08 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 4), so sind die von den Antragstellern in Bezug genommenen Untersuchungen jedenfalls nur auf einzelne dieser Faktoren beschränkt: Selbst wenn man auf ihrer Grundlage davon ausgeht, dass „Listenhunde“ nicht häufiger unangemessen aggressiv reagieren als „Nicht-Listenhunde“, so ist damit keineswegs auszuschließen, das unangemessen aggressive Reaktionen von „Listenhunden“ typischerweise weitaus gravierendere Verletzungen von Menschen hervorrufen können als unangemessen aggressive Reaktionen von „Nicht-Listenhunden“. Eine solche Einschätzung kann sich jedenfalls darauf stützen, dass die sogenannten „Kampfhunde“ gerade wegen der ursprünglichen Zucht für Hundekämpfe typischerweise mit besonderer Muskel- und Beißkraft, besonderer Zähigkeit und Hartnäckigkeit beim Zubeißen ausgestattet sind. Hinzu mag noch eine besondere Loyalität gegenüber der Bezugsperson kommen, die von charakterlich ungeeigneten Hundeführern leicht ausgenutzt werden könnte. Dass sich für diese Anlagen der sogenannten „Kampfhunde“ Belege in der kynologischen Fachliteratur ergeben, lässt sich der Auswertung dieser Literatur in den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 26. März 2009 - 2 S 1619/08 - (zitiert nach juris, dort insb. Rdnrn. 31-34) und des OVG Berlin-Brandenburg vom 15. November 2007 (a.a.O., dort Rdnrn. 87) entnehmen, die in dieses Verfahren durch die Anlage zur Ladung sowie zum Teil zuvor schon durch den Vortrag der Antragsgegnerin eingeführt wurden. Gegen die tatsächlichen Feststellungen der genannten Entscheidungen zur Zuchtgeschichte und zum äußeren Erscheinungsbild der in Rede stehenden Hunderasse wurde seitens der Antragsteller nichts Abweichendes erinnert.

81

Hiernach ist für den American Staffordshire Terrier festzuhalten, dass es sich um einen bis zu 30 kg schweren und bis zu 43 bis 48 cm Schulterhöhe großen Hund handelt, der über kraftvolle, gut bemuskelte Kiefer verfügt. Die Zähne treffen als Scherengebiss aufeinander, sie sind stark und kräftig. Ein starker Unterkiefer und Beißkraft werden unter Zuchtaspekten gefordert. Entsprechend der Beißkraft können die Verletzungen, die er zufügt, lebensgefährlich und bisweilen tödlich sein, insbesondere dann, wenn er sich so in den Gegner oder das Opfer verbeißt, dass der Kiefer nur noch mit Gewalt geöffnet oder aufgebrochen werden kann. Die Rasse geht auf zur Zeit des amerikanischen Bürgerkrieges für den Hundekampf nach Amerika importierte Hunde zurück und wird in den Vereinigten Staaten noch heute illegal als Kampfhund verwendet. In der Fachliteratur wird betont, dass der American Staffordshire Terrier eine feste Hand des Halters benötigt. Eine Spezialerziehung zur Vermeidung von Aggressivität wird empfohlen. Es gibt positive Darstellungen der Rasse als gutmütiger Familien- und Therapiehund, zugleich wird jedoch auch auf die starke menschenbezogene Gefallsucht und Anpassungsfähigkeit verwiesen, die ihn leicht führbar und instrumentalisierbar mache.

82

Hieraus folgt, dass - selbst wenn „Listenhunde“ nicht häufiger in „Beißvorfälle“ verwickelt sind als „Nicht-Listenhunde“ - „Beißvorfälle“ unter Beteiligung von „Listenhunden“, insbesondere von American Staffordshire Terriern, wegen ihrer genetisch angelegten körperlichen Beschaffenheit und ihrer rassetypischen Zähigkeit und Hartnäckigkeit jedenfalls zu schweren Gesundheitsschädigungen und im Einzelfall sogar zu Todesfolgen führen können. Da Leben und Gesundheit von Menschen zu den höchstrangigen grundrechtlichen Schutzgütern gehören, kommt dem Satzungsgeber beim Schutz dieser Güter ein weiter Einschätzungsspielraum in der Frage zu, welcher Grad an Wahrscheinlichkeit der Realisierung einer abstrakten Gefahr bereits Anlass zu Restriktionen gibt. Er überschreitet daher seinen Beurteilungsspielraum nicht, wenn er davon ausgeht, aufgrund der durch die fraglichen Untersuchungen der tierärztlichen Hochschule Hannover nicht in Frage gestellten körperlichen Merkmale und genetischen Dispositionen von sogenannten „Kampfhunden“ - insbesondere American Staffordshire Terriern - sei es nach wie vor wegen einer im Vergleich mit anderen Hunden erhöhten abstrakten Gefährlichkeit geboten, deren Haltung möglichst einzudämmen, auch wenn sie nicht häufiger inadäquat aggressiv reagieren als Hunde anderer Rassen.

83

Darüber hinaus durfte der Satzungsgeber in der Frage, ob eine Gleichbehandlung mit Hunden anderer Rassen - etwa Golden Retrievern - erfolgen sollte, im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch berücksichtigen, dass die Nichtaufnahme von Hunderassen trotz grundsätzlich auch bei ihnen gegebener Gefährlichkeit deswegen gerechtfertigt sein kann, weil es sich um Rassen handelt, die der Bevölkerung vertraut sind und die deshalb sozial stärker akzeptiert werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2010 - 14 A 138/07 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 21).

84

(3) Den von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen aus dem zu Protokoll gegebenen Schriftsatz vom 22. Juni 2010 war nicht nachzugehen. Denn soweit die Beweisangebote Tatsachenbehauptungen betrafen und deshalb einer Beweiserhebung zugänglich waren, waren sie für die Entscheidung unerheblich bzw. konnten als wahr unterstellt werden, ohne dass dies im Ergebnis etwas an der rechtlichen Bewertung ändern würde.

85

(a) Unter Beweis gestellt werden soll zunächst die Tatsachenbehauptung, eine erhöhte Aggressivität der Hunderasse American Staffordshire Terrier könne nicht festgestellt werden.

86

Es kann als wahr unterstellt werden, dass es keine rassespezifischen Unterschiede im Aggressionsverhalten von „American Staffordshire Terriern“ und Hunden anderer Rassen gibt. Denn wie ausgeführt, kommt es für die dem Satzungsgeber obliegende Prognose der abstrakten Gefährlichkeit nicht allein auf Verhaltensunterschiede an. Vielmehr kann er auch ohne Überschreitung seines Beurteilungsspielraumes davon ausgehen, dass es bereits ausreicht, dass wegen der Beiß- und Muskelkraft der in Rede stehenden Hunde selbst dann eine höhere Gefährlichkeit vorliegt, wenn diese nicht häufiger zubeißen als andere Hunde, im Falle eines „Beißvorfalles“ aber wegen ihrer körperlichen Merkmale schwerwiegendere Schädigungen verursachen können.

87

(b) Unter Beweis gestellt werden soll dann die Behauptung, weder in A-Stadt noch in Sachsen-Anhalt seien in aussagekräftigem, repräsentativem Umfang Daten gesammelt worden, die auf eine Gefährlichkeit des American Staffordshire Terriers hinwiesen.

88

Es kann dahin stehen, ob diese Behauptung überhaupt Gegenstand einer Beweiserhebung sein kann, die sich grundsätzlich nur auf die konkrete Tatsachen beziehen kann. Fraglich ist dies zum einen, weil die Behauptung tatsächliche Elemente mit einer rechtlichen Wertung - der Bedeutung von Datensammlungen für die Bewertung einer Hunderasse als (abstrakt) gefährlich - miteinander vermischt. Fraglich ist dies zum anderen, weil die tatsächlichen Elemente der Behauptung vage und ungenau sind, bleibt doch unklar, welche Art von „Daten und Belegen“ Gegenstand der Behauptung sein soll.

89

Soweit das Beweisangebot im Kern auf eine konkrete Tatsachenbehauptung - etwa dass es in A-Stadt oder in Sachsen-Anhalt keine „Beißvorfälle“ unter Beteiligung von Hunden der fraglichen Rasse gegeben habe - zielt, ist es allerdings unerheblich. Denn wie ausgeführt kommt es für eine rechtskonforme Ausübung des Gestaltungsspielraumes des Satzungsgebers gar nicht darauf an, ob und in welchem Umfange es auf dem Gebiet des Satzungsgebers oder in Sachsen-Anhalt bereits konkrete „Beißvorfälle“ unter Beteiligung von American Staffordshire Terriern gegeben hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.02.2005 - 4/2 L 102/04 -, Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdnr. 114). Der Satzungsgeber kann vielmehr Wertungen anderer Normgeber aufgreifen und damit auch deren Erfahrungen zum Anlass eigener Regelungen nehmen. Dies folgt auch daraus, dass in dem zulässigerweise verfolgten Nebenzweck der Steuererhebung eine abstrakte Gefahr Anlass und Grund des Normerlasses ist. Die Einschätzung des Normgebers, es müsse einer abstrakten Gefahr präventiv begegnet werden, liegt nicht nur dann innerhalb seines Gestaltungsspielraumes, wenn sich die abstrakte Gefahr auch auf seinem Gebiet bereits konkret realisiert hat.

90

c) Soweit im Schriftsatz vom 28. April 2008 weitere Beweisangebote enthalten sind, ist auch diesen nicht nachzugehen, weil sie sich nach der Rechtsauffassung des Senates nicht auf erhebliche Tatsachenbehauptungen beziehen.

91

Unerheblich sind insbesondere die auf die Gefährlichkeit gerade des Hundes der Antragsteller bezogenen Beweisanträge. Dass es auf die sozialen und ökonomischen Vorteile der Hundehaltung für die Frage der Zulässigkeit einer Hundesteuer nicht ankommt, wurde oben ausgeführt.

92

2. Auch § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung verletzt höherrangiges Recht nicht.

93

a. Es handelt sich entgegen der Einschätzung der Antragsteller zunächst auch hier um eine Form der Aufwandsteuer. Denn Steuergegenstand ist der Aufwand, der für das Halten eines Hundes getätigt wird. Allein in der Bemessung der Höhe der Steuer wird dem zulässigen Lenkungszweck der Steuererhebung in sachgerechter Weise Rechnung getragen.

94

b. Die Regelung widerspricht nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot.

95

Zwar nutzt § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung einen unbestimmten Rechtsbegriff, wenn er die Festsetzung eines Steuersatzes von 250,00 € davon abhängig macht, dass die Hundehaltung „nicht ordnungsgemäß“ erfolgt. Eine Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs anhand der herkömmlichen Auslegungsmethodik ist aber schon deshalb möglich, weil § 6 Abs. 3 der Satzung erläutert, wann von einer nicht ordnungsgemäßen Hundehaltung im Einzelfall auszugehen ist. Er macht nämlich das Eingreifen dieser Norm von einer Feststellung der Sicherheitsbehörde abhängig und enthält in seinem Satz 2 ein - nicht abschließendes („insbesondere“) - Regelbeispiel. Durch dieses Regelbeispiel ist der Hauptfall einer nicht ordnungsgemäßen Hundehaltung so deutlich konkretisiert, dass der Betroffene erkennen kann, in welchen Fällen eine erhöhte Steuer fällig werden kann. Denn die Norm knüpft an sicherheitsbehördliche Feststellungen und den Verstoß gegen strafrechtliche oder Bußgeldbestimmungen an. Damit wird klargestellt, dass andere erfasste Fälle nur solche sein können, in denen durch die Hundehaltung zum einen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet wird, die den Sicherheitsbehörden auch bereits bekannt ist. Zum anderen muss diese Gefahr auch so wichtige Schutzgüter betreffen, dass sie in ihrer Bedeutung einem wiederholten straf- oder bußgeldbewehrten Verstoß zumindest gleich kommt.

96

Die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen zur Auslegung lassen sich mit dem Wortlaut der Norm eindeutig beantworten: Der Hundeführer wird keinesfalls neben dem Hundehalter zur Steuer herangezogen, denn nur der Hundehalter ist Steuerschuldner nach § 2 Abs. 1 der Satzung. Eine Zurechnung von Verschulden des Hundeführers auf den personenverschiedenen Hundehalter scheidet aus, weil § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung allein auf Verstöße des Hundehalters abstellt. Eine „Doppelerfassung“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Satzung scheidet schon deswegen aus, weil § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung wegen des höheren Steuersatzes lex specialis und damit vorrangig ist.

97

c. Der Satzungsgeber greift damit nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Landes oder des Bundes ein. Denn wie ausgeführt ist es zulässig, dass die Einkommenserzielung durch die Steuererhebung Nebenzweck eines hinzukommenden Lenkungszweckes ist. Dieser kann auch - wie hier - darin bestehen, dass Gefahren für das konfliktfreie Zusammenleben innerhalb der örtlichen Gemeinschaft begegnet wird. Solche Gefahren können auch durch eine nicht ordnungsgemäße Hundehaltung begründet werden. Gerade in der Diskussion um die Gefährlichkeit sogenannter „Kampfhunde“ wird betont, dass die Gefahr in vielen Fällen ihre Ursache nicht nur in Anlagen des Tieres, sondern in erheblichem Ausmaße in Defiziten des Halters hat. Ist in diesem Sinne oft „der Hundehalter das Problem“, dann dient es auch der Gefahrenprävention durch einen finanziellen Anreiz auf den Halter dahingehend einzuwirken, dass dieser Tierschutzbestimmungen und die Regelungen über Hundehaltung und -führung dauerhaft und konsequent einhält. Hinzu kommt noch, dass eine nicht tierschutzgerechte Hundehaltung auch die Gefahr erhöhen kann, dass die anlagebedingte Aggressivität eines jeden Tieres gesteigert wird. Damit liegt das Setzen dieses finanziellen Anreizes für eine ordnungsgemäße Hundehaltung zugleich im Interesse des Tierschutzes wie im Interesse der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen.

98

Um eine „Doppelbestrafung“ handelt es sich ebenfalls nicht. Vielmehr werden hier zulässigerweise Lenkungszwecke verfolgt, die dazu beitragen sollen, das Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft gefahrloser und konfliktfreier zu gestalten. Hier soll gerade nicht repressiv auf Rechtsverstöße reagiert, sondern unerwünschten Verhaltensweisen durch steuerrechtliche, finanzielle Anreize vorgebeugt werden.

99

d. Eine unzulässige „Vermischung von Sicherheits- und Steuerrecht“ liegt nicht vor. Vielmehr sind die von den Antragstellern beschriebenen Wirkungen die notwendige Konsequenz der zulässigerweise gleichzeitigen Verfolgung des fiskalischen Zweckes der Einnahmeerzielung und des zusätzlichen Lenkungszweckes. Die handelnde Behörde ist immer die Antragsgegnerin selbst. Sie wird hier nur im Zusammenwirken verschiedener Dienststellen und damit gerade nicht durch unterschiedliche Behörden tätig. Dieses Zusammenwirken ist sachgerecht, um dem zulässigen Lenkungszweck angemessen Rechnung tragen zu können.

100

e. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist auch nicht feststellbar. Insbesondere liegt keine „Privilegierung“ der Halter von gefährlichen Hunden im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung oder von „Listenhunden“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 in der bis zum 1. März 2009 geltenden Fassung vor. Denn die Halter dieser Hunde zahlen auf jeden Fall eine höhere Steuer als Hundehalter, die ihre Hunde nicht ordnungsgemäß halten. Sie werden damit nicht besser, sondern schlechter gestellt. Dies erfolgt auch willkürfrei, weil der Satzungsgeber ohne Überschreitung seines Beurteilungsspielraumes davon ausgehen kann, dass die Störungen des Zusammenlebens in der örtlichen Gemeinschaft, die von gefährlichen Hunden bzw. von „Listenhunden“ ausgehen, schwerwiegender sind als die abstrakten Gefahren durch eine nicht ordnungsgemäße Haltung anderer Hunde, die auch „ungefährliche“ Hunde auf längere Sicht durch die Haltungs- und Führungsfehler gefährlich machen kann. In beiden Fallgruppen kommt neben dem Zweck der Einkommenserzielung der zulässige weitere Lenkungszweck der Steuererhebung in Anwendung. Dieser rechtfertigt nicht nur, dass überhaupt eine höhere Steuer festgesetzt wird, sondern auch, dass zwischen den einzelnen Fällen der höheren Steuererhebung wie hier differenziert wird. Denn der Grad der Gefahr, der von nicht ordnungsgemäß gehaltenen Hunden ausgeht, kann ohne Überschreitung des Beurteilungsspielraumes als geringer eingeschätzt werden als der Grad der Gefahr, der von „gefährlichen Hunden“ bzw. Hunden der Rasseliste ausgeht.

101

3. Ein Verstoß von § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung gegen höherrangiges Recht ist ebenfalls nicht feststellbar.

102

Zunächst räumen die Antragsteller ein, dass die Norm in der geltenden Fassung der 2. Änderungssatzung bestimmter ist als die Vorgängerfassung. Es kann dahin stehen, ob die Vorgängerfassung dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Denn jedenfalls in der aktuellen Fassung definiert § 6 Abs. 2 der Satzung durch die Bezugnahme auf das Landesgesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren den unbestimmten Rechtsbegriff des „gefährlichen Hundes“ in einer Weise, die nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden eine Interpretation ohne Weiteres möglich macht.

103

Es besteht auch kein Widerspruch zur Streichung der erhöhten Besteuerung von „Listenhunden“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung in der Fassung vor dem 1. März 2009. Der Satzungsgeber hat den Lenkungszweck, die Haltung solcher Hunde, die für das konfliktfreie Zusammenleben innerhalb der örtlichen Gemeinschaft eine abstrakte Gefahr darstellen, durch die Streichung von § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung nicht aufgegeben. Er verfolgt es vielmehr in Angleichung an die Regelungstechnik des Landesgesetzgebers mit einer anderen Methode der Bestimmung betroffener Hundehalter weiter. In Anknüpfung an die Diskussion um die landesrechtliche Regelung gibt der Satzungsgeber für den Zeitraum ab dem 1. März 2009 die Entscheidung für eine Abgrenzung des Kreises als gefährlich bewerteter Hunde nach einer Rasseliste auf und beschränkt sich auf die Feststellungen nach dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren.

104

Dieses Vorgehen ist auch weder unverhältnismäßig noch willkürlich. Vielmehr wird es sachgerecht durch den zulässigen Lenkungszweck der Eindämmung abstrakter Gefahren gerechtfertigt. Es trifft zwar zu, dass die von den Antragstellern angeführten Vorschriften des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren einen gewichtigen Beitrag zur Eindämmung der von diesen Hunden ausgehenden Gefahren leisten. Der Satzungsgeber überschreitet seinen bei der ihm obliegenden Gefahrenprognose bestehenden Beurteilungsspielraum aber nicht, wenn er - jedenfalls solange noch keine hinreichenden praktischen Erfahrungen mit den Auswirkungen dieses Gesetzes vorliegen - die Einschätzung der Antragsteller, mit diesen Vorschriften gingen von diesen Hunden keine Gefahren mehr aus, nicht teilt. Vielmehr ist zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, ob die Sanktionsdrohungen und Kontrollmechanismen des Gesetzes tatsächlich ausreichen werden, um die abstrakte Gefahr der erfassten Hunde so weit einzudämmen, dass es auch unter Berücksichtigung des Interesses der derartige Hunde nicht haltenden Bevölkerungsteile daneben nicht mehr der Lenkungswirkung der Besteuerung bedarf. Auch die Antragsteller räumen ein, dass ein Ausschluss der Gefahr von der Einhaltung aller Vorgaben für die Halter gefährlicher Hunde abhängt. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Satzungsgeber vor einer Aufgabe der Nebenzwecke einer Besteuerung abwartet, ob diese auf andere Weise bereits hinreichend erreicht werden.

105

4. Zu einer weitergehenden Prüfung anderer Teile der Satzung hat der Senat keinen Anlass. Denn weitere Gründe für eine mögliche Rechtswidrigkeit weiterer Satzungsbestimmungen werden nicht angeführt. Es entspricht in der Regel zudem nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, Abgabensatzungen „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen (BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188; BVerwG, Beschl. v. 04.10.2006 - BVerwG 4 BN 26/06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.09.2009 - 4 K 356/08 -).

106

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO.

107

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in entsprechender Anwendung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

108

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Juni 2010 - 4 K 252/08

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Juni 2010 - 4 K 252/08 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung


(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87


(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 90a Tiere


Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 88


Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisst

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Juni 2010 - 4 K 252/08 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. April 2008 - 7 K 755/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Recht
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. März 2019 - 10 BV 18.1917

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Aug. 2018 - 4 K 221/15

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Tatbestand 1 Die Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin sind, wenden sich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages sowie eines sog. besonderen Herstel

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Nov. 2011 - 4 K 1090/10

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger ist Halter zweier Hunde und wendet sich gegen die Festsetzung der Hundesteuer für einen Erst- und Zweithund.2 Der Kläger wohnt im Gemeindegeb

Referenzen

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. April 2008 - 7 K 755/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Hundesteuer mit einem erhöhten Steuersatz von Kampfhunde.
Die Beklagte erhebt Hundesteuer aufgrund ihrer Satzung über die Hundesteuer - HStS - vom 22.06.1996 i.d.F. der am 13.11.2006 beschlossenen Änderungssatzung; die Änderungssatzung ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Sie sieht erstmal einen besonderen Steuersatz für Kampfhunde vor. Hierzu wird Folgendes geregelt:
§ 5
        
1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 81,-- EUR. Für das Halten eines Kampfhundes gemäß Abs. 3 beträgt der Steuersatz - abweichend von Satz 1 - 600,-- EUR. ...
        
2. ...
        
3. Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inn sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur ersten Elterngeneration.
Die Satzung sieht darüber hinaus vor, dass für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 3 Steuervergünstigungen nicht gewährt werden (§ 8 Abs. 3 HStS).
Die Klägerin hält seit 1999 einen American Staffordshire Terrier.
Die Beklagte veranlagte die Klägerin deshalb mit Bescheid vom 29.01.2007 für das Jahr 2007 zu einer Hundesteuer in Höhe von 600,-- EUR. Den dagegen von der Klägerin am 30.01.2007 erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 zurück. Zur Begründung führte es aus, es sei zulässig, für sogenannte Kampfhunde einen höheren Steuersatz festzulegen, um deren Haltung einzudämmen. Zu diesem Zweck dürfe der Satzungsgeber Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung - hier der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (im Folgenden: PolVOgH) - übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen.
Am 21.05.2007 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 aufzuheben, soweit Hundesteuer festgesetzt wird, die einen Jahressteuerbetrag von 81,-- EUR übersteigt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29.04.2008 den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 aufgehoben, soweit Hundesteuer festgesetzt wird, die einen Jahressteuerbetrag von 81,-- EUR übersteigt. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die als Rechtsgrundlage dienende Hundesteuersatzung sei, soweit sie für sogenannte Kampfhunde einen höheren Steuersatz vorsehe, nichtig, weil die Beklagte bei der Schaffung der einschlägigen Satzungsbestimmungen das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Zwar dürfe der Satzungsgeber Regelungen eines anderen Normgebers - im vorliegenden Fall der PolVOgH des Landes Baden-Württemberg - in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen wolle. Dies umschließe dann aber auch die Pflicht des Satzungsgebers, die übernommene Regelung unter Kontrolle zu halten und ggf. zu korrigieren. Vor diesem Hintergrund bestehe für die Beklagte die Verpflichtung, selbst zu prüfen, ob die der höheren Besteuerung bestimmter Hunderassen zugrunde liegende Prämisse rassebedingt erhöhter Gefährlichkeit noch haltbar sei. Zum Problem der abstrakten Gefährlichkeit sogenannter Kampfhunde hätten sich seit Inkrafttreten der PolVOgH neuere wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben, die zweifelhaft erscheinen ließen, ob sich die Prämisse einer abstrakten, rassebedingten erhöhten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen aufrechterhalten lasse. So habe etwa die Dissertation von Mittmann (Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2002) mit 415 Hunden verschiedener sogenannter Kampfhunderassen ergeben, dass von diesen nur 5 % ein inadäquat oder gestört aggressives Verhalten gezeigt hätten. Die Dissertation von Johann (Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2004) habe das Verhalten von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden untersucht. Die Untersuchung habe zusammenfassend ergeben, dass die Golden Retriever kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten zeigten. Die genannten Untersuchungen sprächen mithin dafür, dass nicht die Rassezugehörigkeit eines Hundes für seine Gefährlichkeit maßgebend sei, sondern seine Haltung und Ausbildung. Verhielte es sich jedoch so, dürfe eine Ungleichbehandlung nicht an die abstrakte Rassezugehörigkeit anknüpfen, da sie kein sachgerechtes Unterscheidungskriterium darstellen würde. Es bedürfe im vorliegenden Verfahren allerdings keiner weiteren Ermittlung, wie die Problematik einer rassebedingten erhöhten Gefährlichkeit abschließend einzuschätzen sei, weil die Beklagte jedenfalls keine diesbezüglichen Ermittlungen vorgenommen habe.
Gegen das am 15.05.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.06.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie macht geltend: Mit der Erhebung von Hundesteuern dürften auch Nebenzwecke verfolgt werden. Ein solcher zulässiger Nebenzweck sei anerkanntermaßen das Ziel, die Hundehaltung einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Bei der Einschätzung, welche Hunderassen als gefährlich einzustufen seien, stehe dem Satzungsgeber ein weiter Beurteilungs- und Typisierungsspielraum zu. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dürfe der Satzungsgeber im Rahmen des Typisierungsspielraums bei der Einstufung eines Hundes als gefährlich - statt auf den jeweiligen Einzelfall - generalisierend auf die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abstellen. Vor diesem Hintergrund sei bei den Hunderassen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS aufgrund ihrer genetischen Disposition von einem gesteigerten Aggressionsverhalten auszugehen, was die höhere Besteuerung rechtfertige. Hundegruppen wie der hier zu beurteilende American Staffordshire Terrier stellten im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde dar; das Bundesverfassungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang u.a. auf das sog. Qualzuchtgutachten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.06.1999 gestützt.
10 
Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die den übernommenen Bestimmungen der PolVOgH zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen über die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen erneut auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass bestimmten Hunderassen - u.a. dem American Staffordshire Terrier - auch unter Zugrundelegung der von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Dissertationen ein abstraktes Gefährdungspotential zuzuschreiben sei, könne nicht in Zweifel gezogen werden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.04.2008 - 7 K 755/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Mit dem erhöhten Steuersatz für bestimmte Hunderassen gehe es der Beklagten darum, das Halten von Hunden dieser Rassen zu unterbinden, und zwar durch die Höhe der Hundesteuer. Diese „Unterbindung“ sei nicht bloßer Nebenzweck, sondern der Hauptzweck der erhöhten Steuer. Darin liege ein unzulässiger Formenmissbrauch, da damit der eigentliche Hauptzweck einer jeden Steuererhebung, die Einnahmeerzielung, konterkariert werde. Die Beklagte sei ihrer sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Beobachtungs- und Kontrollpflicht im Hinblick auf die Berechtigung der Annahme, dass bestimmte Hunderassen abstrakt gefährlicher seien als andere, nicht nachgekommen; sie habe neues Erfahrungsmaterial nicht nur nicht ausreichend berücksichtigt, sondern dieses im Rahmen der Normierung einer erhöhten Steuer für bestimmte Hunderassen nicht einmal in Erwägung gezogen. Die Fachwissenschaft spräche sich eindeutig gegen eine rassespezifische Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen aus. Ein Hund könne nicht allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Gefahr eingestuft werden. Dass der American Staffordshire Terrier ein Potential zur Erzeugung eines gefährlichen Hundes darstelle, sei nicht zu bestreiten. Dies gelte aber in gleicher Weise für Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner auch. Ein Hund der Rasse American Staffordshire Terrier besitze mithin kein höheres Gefährdungspotential und sei auch nicht gefährlicher als ein Schäferhund, Dobermann oder Rottweiler.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten vom 22.06.1996 in der Fassung der am 13.11.2006 beschlossenen Änderungssatzung. Danach erhebt die Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 81,-- EUR im Kalenderjahr. Für das Halten eines Kampfhundes im Sinn des § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Steuer 600,-- EUR. Die Klägerin ist Halterin eines American Staffordshire Terrier, der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS als Kampfhund gilt. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu dem in der Satzung der Beklagten festgesetzten erhöhten Steuersatz liegen danach unstreitig vor.
II.
19 
Die maßgeblichen Bestimmungen der Hundesteuersatzung der Beklagten stehen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch insoweit mit höherrangigem Recht in Einklang, als sie für das Halten eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier einen erhöhten Steuersatz vorsehen.
20 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, es liege ein unzulässiger Formenmissbrauch vor, weil es der Beklagten mit der erhöhten Steuer für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen in Wahrheit nicht um die Erzielung von Einnahmen - dem eigentlichen Hauptzweck einer jeden Steuererhebung -, sondern darum gehe, die Haltung dieser Hunde zu unterbinden.
21 
Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Stadtgebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potenziell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist bundesrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Die Beklagte durfte dabei davon ausgehen, dass die erhöhte Besteuerung von Kampfhunden den gewünschten Lenkungszweck erreichen wird. Denn der potenzielle Halter solcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines solchen Hundes entscheiden.
22 
Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da hierfür eine steuerrechtliche Normsetzungskompetenz nicht ausreichen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.1996 - 8 NB 6.95 - NVwZ-RR 1997, 111). Denn in einem solchen Fall würde die Steuernorm dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderlaufen, weil sie darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Angesichts des Erhöhungsbetrages für Kampfhunde von ca. 43,-- EUR im Monat ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Insofern ist auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228).
23 
2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 HStS normierte erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
24 
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265).
25 
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit der Regelung in § 5 Abs. 3 HStS die Grenzen der ihr beim Erlass der Satzung zukommenden Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
26 
§ 5 Abs. 3 Satz 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur ersten Elterngeneration gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Kampfhundeigenschaft wird damit von der Beklagten unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr vorangestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, aaO).
27 
Die von der Beklagten in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS getroffene Regelung orientiert sich an der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 03.08.2000 (GBl. S. 574). Nach § 1 Abs. 1 PolVOgH sind Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund auf Grund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 1 Abs. 2 PolVOgH). § 1 Abs. 3 PolVOgH enthält eine - nicht abschließende - Aufzählung weiterer Hunderassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund im Einzelfall vorliegen kann, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen. Die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 PolVOgH aufgeführten Hunderassen sind identisch mit den Hunderassen, die nach § 5 Abs. 3 S. 2 HStS als Kampfhunde im Sinn der Satzung gelten.
28 
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - (VBlBW 2002, 292) die Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 bestätigt. Insbesondere habe der Verordnungsgeber bei den als Kampfhunden bezeichneten Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und Pit Bull Terrier im Vergleich zur Mehrzahl anderer Hunde von einer gesteigerten abstrakten Gefahr im Sinne des Polizeirechts ausgehen dürfen (ebenso schon Normenkontrollurteile vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - ESVGH 43,15 und vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - ESVGH 49, 215). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat eine mit der umstrittenen Regelung gleichlautende Bestimmung in der Hundesteuersatzung einer anderen Gemeinde für rechtmäßig erklärt und zur Begründung ausgeführt, die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für das Halten von Kampfhunden verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn zur Bestimmung des Begriffs „Kampfhund“ durch eine unwiderlegbare Vermutung auf ausdrücklich benannte Hunderassen zurückgegriffen werde. Denn es entspreche durchaus wissenschaftlicher Erkenntnis, Hunden bestimmter Rassen auf Grund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben (Normenkontrollbeschluss vom 23.01.2002 - 2 S 926/01 - VBlBW 2002, 210).
29 
Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund musste die Beklagte die komplexen und strittigen Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen nicht selbst klären, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen durfte. Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normengebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325). Es dient im Gegenteil der Rechtseinheit und ist in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn sich die Gemeinden der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. überholt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005, aaO).
30 
Was den hier allein in Rede stehenden American Staffordshire Terrier betrifft, gibt es solche Anhaltspunkte nicht. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ist vielmehr weiter daran festzuhalten, dass Hunde dieser Rasse ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch in Bezug auf Charaktereigenschaften besitzen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2007 - 5 A 1.06 - Juris). Im Einzelnen:
31 
b) Der American Staffordshire Terrier wiegt bis zu 30 kg und erreicht eine Schulterhöhe von 43 bis 48 cm. Ihm wird eine für seine Körpergröße erstaunliche Kraft bescheinigt. Er zeichnet sich durch kraftvolle, gut bemuskelte Kiefer aus. Die Zähne treffen als Scherengebiss aufeinander, sie sind stark und kräftig (vgl. etwa Fleig, Kynos Großer Hundeführer, S. 84). Die Züchtung soll auf Hunde zurückgehen, die zur Zeit des amerikanischen Bürgerkriegs für den Hundekampf nach Amerika importiert worden sind (vgl. Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256). Er soll u.a. den Staffordshire Bull Terrier zum Vorfahren haben. Vom alten Typ des Staffordshire Bull Terriers seien die Amerikaner in verschiedenen Richtungen abgewichen; ihr Zuchtziel sei weniger auf einen bestimmten Typ als in aller erster Linie auf eine großartige Kampfmaschine ausgerichtet gewesen (vgl. Fleig, aaO, S. 83). Der Kampfhundeursprung der Rasse hat Mut und Schutztrieb mit sich gebracht (so Fleig, aaO, S. 83; vgl. auch Stur, „Zur Frage der besonderen Gefährlichkeit bestimmter Rassen“, S. 9). Er wird noch heute als Kampfhund in den Vereinigten Staaten illegal verwendet (Räber, aaO, S. 256).
32 
Der American Staffordshire Terrier ist auch schon mehrfach im Zusammenhang mit tödlichen Verletzungen durch Hundebisse aufgefallen (vgl. etwa die Fallbeispiele bei Reuhl u.a., Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 146). Entsprechend der angezüchteten Beißkraft sind die Verletzungen, die er zufügt, lebensgefährlich und bisweilen tödlich, insbesondere dann, wenn er sich so in den Gegner oder das Opfer verbeißt, dass der Kiefer nur noch mit Gewalt geöffnet oder aufgebrochen werden kann (Reuhl u.a., aaO, S. 142, 147). Die Vertreter dieser Rasse können in einen Zustand höchster Erregung geraten, bei dem weder Schmerzempfindung noch Geruchswahrnehmung mehr zu erwarten sind (Reuhl u.a., aaO, S. 143). Auch für diese Hunderasse ist für bestimmte Zuchtlinien eine einseitige Selektion auf Angriffs- und Kampfverhalten, eine gestörte Jugendentwicklung und Aggressionsdressur festgestellt worden (so Reuhl u.a., aaO, S. 147, 148). In dem vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft in Auftrag gegebenen Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes vom 02.06.1999 (sogenanntes „Qualzucht-Gutachten“) ist in Übereinstimmung damit von einem übersteigerten und leicht auslösbaren Angriffs- und Kampfverhalten die Rede, das grundsätzlich in vielen Rassen und Zuchtlinien auftreten könne und sich besonders ausgeprägt in bestimmten Zuchtlinien der Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier zeige (S. 31, 32).
33 
Auch die im Verfahren über die Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“ des Landes Rheinland-Pfalz (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 04.07.2001 - B 12/00, u.a. - NVwZ 2001, 1273) gehörte Sachverständige Dr. F. bejaht eine gesteigerte Gefährlichkeit der Hunderassen Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pitt Bull Terrier. Die gesteigerte Gefährlichkeit wird von ihr darin gesehen, dass diese Hunderassen auf Umweltreize empfindlicher ansprächen und sich dann auf einem höheren Aggressionsniveau damit auseinandersetzten. Die Art und Weise und die Heftigkeit der dann möglichen Beißattacken sei aufgrund der Zuchtgeschichte dieser Hunde erklärlich. Eine zusätzliche Gefahr bestehe darin, dass viele Besitzer solcher Hunde mit einem derartigen Verhalten nicht rechneten, weil sich der Hund im Familienverband als vollkommen unproblematisch erweise.
34 
In der Fachliteratur wird dementsprechend betont, dass der American Staffordshire Terrier seiner Natur nach immer eine feste Hand des Halters brauche (v. d. Leyen, Charakterhunde, 2. Aufl., 1999; Fleig, aaO, S. 83). Er sei schon wegen seiner Kraft und Energie kein Hund für einen unsicheren oder unerfahrenen Halter. Eine Spezialerziehung zur Vermeidung von Aggressivität wird empfohlen (Fleig, aaO, S. 83). Diese Auffassung hat Fleig in seiner den Kampfhunderassen gegenüber aufgeschlossenen Abhandlung (Kampfhunde... Wie sie wirklich sind!, 1999, S. 215, 217, 218) für den American Staffordshire Terrier bestätigt, indem er für das Halten dieses Hundes eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt; es heißt dort wörtlich: „Auch er fordert konsequente Erziehung. Dabei darf nicht übersehen werden, dass viele seiner Vorfahren vor nicht allzu langer Zeit rein für den Hundekampf gezüchtet wurden. Sein Sozialverhalten gegenüber seinen Artgenossen ist deutlich unterentwickelt und muss erzieherisch mit besonderer Sorgfalt gefördert werden. In den letzten 20 Jahren hat diese schöne Hunderasse besonders in Deutschland zahlreiche Liebhaber und eigene Zuchtstätten gefunden. Eine große Gefahr sehe ich darin, dass dieser Hund leider zuweilen die falschen Interessenten anlockt. Es sind jene, deren Wertvorstellung vom Hund sich in der stumpfsinnigen Frage manifestiert: Beißt er? Die Idee, die 1.000 Dollar-Breed wieder ihrem ursprünglichen Verwendungszweck zuzuführen, den Hund als Beißmaschine und Wettobjekt zu missbrauchen, muss im Interesse des Schutzes der Tiere und der Würde des Menschen mit allen Mitteln bekämpft werden. Die Züchter des American Staffordshire Terrier übernehmen mit der Platzierung ihrer Welpen eine große Verantwortung, sollten gerade aus dieser Sicht feste, schriftliche Vereinbarungen mit den Abnehmern treffen, um ihre Hunde aus dem Milieu zu halten“. Es sind auch positive Darstellungen vom American Staffordshire Terrier als gutmütigen Familienhund oder Therapiehund bekannt (Peper, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier, S. 32, 36 und 40; ebenso Fraser, American Staffordshire Terrier, S. 27, 30, 31). Jedoch wird zugleich auch auf die starke menschenbezogene Gefallsucht und Anpassungsfähigkeit hingewiesen, welche ihn leicht führbar und instrumentalisierbar mache (Peper, aaO, S. 32, 38, 40; Fraser, aaO, S. 27).
35 
c) Dem American Staffordshire Terrier muss danach insbesondere wegen seiner Beißkraft sowie seiner Charaktereigenschaften eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit im Sinne des Polizeirechts zugesprochen werden. Die vom Verwaltungsgericht genannten „neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht bezieht sich damit auf die Dissertationen von Mittmann (Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2002) und Johann (Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli2000, Hannover 2004), die dafür sprächen, dass die These einer größeren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen möglicherweise nicht zutreffe. Dem kann, jedenfalls was den hier interessierenden American Staffordshire Terrier betrifft, nicht gefolgt werden.
36 
In der Untersuchung von Mittmann wurden 415 Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Dobermann, Rottweiler und Staffordshire Bullterrier einem Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000 unterzogen, bei dem das Verhalten der Hunde in verschiedenen Testsituationen überprüft wurde. Von den untersuchten 415 Hunden zeigten dabei 20 Hunde (oder 4,8 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Von diesen 20 Hunden gehörten acht der Rasse American Staffordshire Terrier an, was bei den insgesamt untersuchten 93 Hunden diese Rasse einem Prozentsatz von 8,6 % entspricht. Die an 70 Hunden der Rasse Golden Retriever vorgenommene Untersuchung von Johann folgt der gleichen Methodik und soll Aufschluss darüber geben, ob es einen signifikanten Unterschied in der Häufigkeit des Aggressionsverhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Rassen gibt. Von den untersuchten 70 Golden Retrievern zeigte dabei nur ein einziger Hund (oder 1,4 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Es ist daher unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht meint, die Untersuchung von Johann habe ergeben, dass die Golden Retriever „kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Hunderassen zeigten“, auch wenn das von der Verfasserin selbst als Ergebnis ihrer Untersuchung genannt wird (S. 75). Von den in der Untersuchung genannten Zahlen wird dieser Schluss nicht getragen. Was den direkten Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft, lassen die Untersuchungen vielmehr deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen.
37 
d) Der vielfach zu hörende Einwand, es gebe keine gefährlichen Hunderassen, sondern nur gefährliche Hundeindividuen, stellt die Rechtmäßigkeit der Satzung der Beklagten ebenfalls nicht in Frage. Die insbesondere von Eichelberg (Kampfhunde - Gefährliche Hunde, Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 2000, 91) und Feddersen-Petersen (Redebeitrag zur Anhörung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21.08.2000 und Kampfhunde/Gefährliche, o.D.) vertretene Auffassung wird damit begründet, dass aus zoologischer Sicht ein Hund nicht allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Gefahr eingestuft werden könne. In diesem Zusammenhang wird ferner darauf hingewiesen, dass der Einfluss des Menschen auf den Hund stärker beachtet werden müsse, da im Regelfall die Gefahr nicht allein vom Hund ausgehe, sondern von dem Paar Mensch-Hund (Eichelberg, aaO). Gedacht wird dabei sowohl an den Züchter als auch an den Hundehalter. Auch von den Vertretern dieser These wird allerdings nicht bestritten, dass ursprünglich zu Hundekämpfen gezüchtete Rassen wie Pit Bull und Staffordshire Terrier sich durch eine gesteigerte Aggressivität auszeichnen. Auch Eichelberg räumt deshalb ein, dass heutige Vertreter dieser Hundetypen sicher ein „recht geeignetes Potential darstellten, um ihnen Unverträglichkeit anzutrainieren“. Nach Stur (Kampfhunde - Gibt´s die wirklich?, Wien 2000) sind sowohl Aggression als auch Reizschwelle eines Hundes grundsätzlich genetisch verankert, werden aber durch Umwelt- und Haltungsbedingungen verändert.
38 
Feddersen-Petersen betont ebenfalls, dass natürlich nicht alle Hunderassen gleich seien in ihrer Verhaltenssteuerung. Ihre Verhaltensmuster könnten vielmehr sehr unterschiedlich und durchaus rassekennzeichnend sein. Dies gelte auch für das Aggressionsverhalten. Die Reaktionsnormen entwickelten sich jedoch in ständiger Wechselwirkung mit allen Reizen des hundlichen Umfeldes. Sie meint deshalb, dass „bei biologisch ausgerichteter Zucht und ebensolcher Aufzucht, Ausbildung und Haltung“ auch Rassen mit einer relativ jungen Kampfhundevergangenheit keineswegs gefährlicher sein müssten als andere große und kräftige Hunde, sondern ausgeglichen und berechenbar im Verhalten sein könnten. Sie gehörten aber zu Menschen mit vertieften Kenntnissen zum hundlichen Verhalten und Erfahrungen mit Hunden eben dieser Rassezugehörigkeit.
39 
Diese Äußerungen bestätigen damit ebenfalls, dass es sich bei der Hunderasse American Staffordshire Terrier um eine Hunderasse handelt, die aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften deutlich höhere Anforderungen an Züchter und Halter stellt, als dies bei anderen Hunderassen der Fall ist. Sie vermögen damit nicht zu widerlegen, dass den Hunden dieser Rasse eine abstrakte Gefährlichkeit im Rechtssinn zuzuerkennen ist. Dem steht nicht entgegen, dass ein aus einer biologisch ausgerichteten Zucht stammender American Staffordshire Terrier, der von einem Menschen gehalten wird, der sowohl über die genannten vertieften Kenntnissen über das hundliche Verhalten als auch über Erfahrungen mit zu dieser Rasse gehörenden Hunden verfügt, sich in seinem Verhalten nicht von normalen Familienhunden unterscheiden mag, da nicht gewährleistet ist, dass diese Bedingungen im jeweiligen Einzelfall sämtlich erfüllt sind.
40 
Das ist jedenfalls solange der Fall, als es keinen allgemeinen „Hundeführerschein“ gibt, der nur solchen Personen erteilt wird, welche die für die Haltung eines Hundes erforderlichen Kenntnisse besitzen und auch die Gewähr dafür bieten, dass die für die Haltung des jeweiligen Hundes nötigen räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die in der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 getroffenen Regelungen sind dafür kein Ersatz. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf zwar nach § 3 Abs. 1 PolVOgH der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, die nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Hunderassen gelten jedoch nur als Kampfhund, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Dieser Nachweis erfolgt mit Hilfe einer Verhaltensprüfung. Eine solche Prüfung ermöglicht jedoch nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tiers in einer bestimmten „Krisensituation“ und es besteht außerdem die Möglichkeit, das Ergebnis der Prüfung durch eine pharmakologische Behandlung des Hundes zu verfälschen. Dass ein Hund, dessen Ungefährlichkeit aufgrund der Wesensprüfung angenommen wurde, unter Umständen anders reagiert und dabei für den Menschen zur Gefahr wird, lässt sich, zumal wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens in Rechnung gestellt wird, nicht ausschließen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerwfGE 110, 141).
41 
3. Dem Umstand, dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorgebracht haben, die mit einem nicht zu unterschätzenden Aggressionspotential ausgestattet sind, und von denen daher die gleiche oder eine ähnliche Gefahr ausgeht, wie von den in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS genannten Hunderassen, hat die Beklagte rechtsfehlerfrei dadurch Rechnung getragen, dass sonstige Hunde, die sich als gefährlich erwiesen haben, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 HStS ebenfalls einer erhöhten Hundesteuer unterliegen.
42 
Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, die geregelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 319, 348 f.). Bei der Festlegung der Hunderassen, deren Haltung mittels einer Lenkungssteuer zur Gefahrenvorsorge eingeschränkt und zurückgedrängt werden soll, steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Die Lenkungssteuer dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Lebens. Diesen überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern steht auf der Seite des Halters eines sogenannten Kampfhundes im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS lediglich das „Liebhaberinteresse“ entgegen, gerade einen solchen Hund zu halten; unbenommen bleibt ihm die Möglichkeit, die Auswahl seines Hundes unter einer Vielzahl verschiedenster Arten und Rassen zu treffen, bei denen der Satzungsgeber nicht in gleicher Weise von einem Gefahrenpotential ausgeht. Vor diesem Hintergrund dürfen die Anforderungen an die Vertretbarkeit einer Entscheidung des Satzungsgebers nicht überspannt werden.
43 
Danach ist die darin liegende Privilegierung, dass bestimmte Hunderassen (wie z.B. Deutscher Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner), von denen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausgeht, nicht von vornherein als Kampfhunde gelten, sachlich gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 19.01.2000 (aaO) Folgendes ausgeführt:
44 
Zugunsten der Halter dieser Hunde wirkt sich die größere soziale Akzeptanz aus, die sogenannte Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genießen. Dieses positive „Vorurteil“ ist auch nicht völlig unberechtigt. Die Bevölkerung ist mit diesen Hunden vertraut und billigt deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde besteht zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheint.
45 
Dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die hier zu beurteilende Hundesteuersatzung an.
46 
Darüber hinaus durfte sich der Satzungsgeber bei der Festsetzung der erhöhten Hundesteuer für bestimmte Hunderassen davon leiten lassen, dass jedenfalls die in erster Linie als Kampfhunde bezeichneten Rassen - wie etwa Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier - nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000, aaO). Hier spielt wiederum die Rassezugehörigkeit eine indirekte Rolle, da solche Hunderassen eher von überdurchschnittlich aggressiven Personen gehalten werden, um damit physische und psychische Defizite zu kompensieren oder sie im kriminellen Bereich als Drohmittel einzusetzen. Beispielsweise genannt sei in diesem Zusammenhang auch der Hundebesitzer, der Freude daran hat, einen gefährlichen Hund zu besitzen, und der sogar noch Maßnahmen trifft, um den Hund noch gefährlicher zu machen (vgl. dazu etwa Stur, aaO und Reuhl u.a., aaO, S. 141, 142, 143, 148).
47 
4. Auf der Grundlage dieser Ausführungen bestand kein Anlass, den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Im Einzelnen:
48 
Das den Kern des Vortrags bildende Beweisthema, wonach von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier kein höheres abstraktes Gefahrenpotential ausgehe als von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund oder Rottweiler, ist nicht entscheidungserheblich. Dies gilt in gleicher Weise, soweit dieses Beweisthema unter Verwendung verschiedener Formulierungen mehrfach variiert wird (keine genetischen Ursachen, die zu einer im Vergleich zu ... erhöhten Gefährlichkeit führen; keine genetisch bedingten Unterschiede im Verhalten oder in der Verhaltensbereitschaft; kein höheres abstraktes Gefahrenpotential; keine höhere rassebedingte Disposition zu Beißattacken). Die ungleiche Behandlung der Hunderassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler hält sich noch - wie unter 3. dargelegt - im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.
49 
Unerheblich ist auch die Beweisbehauptung, „dass Beißattacken von Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler ebenso schwer wiegen wie Beißattacken von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier“. Auch diese Beweisbehauptung stellt lediglich eine Indiztatsache für die Bewertung des von den genannten Hunderassen ausgehenden Gefahrenpotentials dar.
50 
Soweit man den Beweisbehauptungen entnehmen kann, dass Hunde der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler sogar ein (relevant) höheres abstraktes Gefahrenpotential aufweisen, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2002 - 1 B 326/01, 1 PKH 43/01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69 und Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518/99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Das ist hier der Fall. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass von den genannten Hunderassen ein relevant höheres Gefahrenpotential als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier ausgeht. Es sind insbesondere keine fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ersichtlich, aus denen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. In einem solchen Fall hat der Antragsteller jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellte Tatsache zu benennen oder eigene Erkenntnisquellen darzulegen (vgl. etwa Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., vor § 284 RdNr. 5). Tatsächliche Anhaltspunkte oder gar fachwissenschaftliche Veröffentlichungen, die die Beweisbehauptung der Klägerin stützen könnten, hat sie aber gerade nicht benannt.
51 
Die weitere - sinngemäß (unter Verwendung verschiedener Formulierungen) - aufgestellte Beweisbehauptung, nach der Hunde der Rasse Golden Retriever keine geringere abstrakte Gefährlichkeit als Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier aufweisen, ist ebenfalls als unzulässiger Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren. Auch diese Behauptung ist ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen. Tatsächliche Anhaltspunkte oder fachwissenschaftliche Stellungnahmen, die diese Behauptung stützen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Der von der Klägerin in Bezug genommenen Untersuchung von Johann lassen sich im Gegenteil - was den Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft - deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen (vgl. oben 2. c). Weitere Erkenntnisquellen hat die Klägerin auch in ihrem Beweisantrag nicht dargelegt.
52 
Auch die Beweisbehauptung, „dass es wahrscheinlicher ist, von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Golden Retriever als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier gebissen zu werden“, ist nicht entscheidungserheblich. Für eine Gefahrenprognose bezüglich der genannten Hunderassen auf Grundlage von Beißvorfällen kann denknotwendig nur auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt werden. Die absolute Zahl der Beißvorfälle ist damit vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Populationen der Hunderassen - der Deutsche Schäferhund ist in Deutschland sehr weit, der American Staffordshire Terrier dagegen nur in geringer Zahl verbreitet - in keiner Weise aussagekräftig. Im Übrigen lässt die Häufigkeit von Beißvorfällen noch keinen sicheren Schluss auf das Gefährdungspotential der einzelnen Hunderassen zu. Maßgeblich für die Beurteilung ist auch die Art und Weise der jeweiligen Beißattacken und der daraus resultierenden Verletzungen; in diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die den American Staffordshire Terrier betreffenden Fallbeispiele mit tödlichem Ausgang bei Reuhl u.a. (aaO) verwiesen.
53 
Auch hinsichtlich der Beweisbehauptung, „dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier keine rassespezifischen Merkmale wie niedrigere Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder einen genetisch bedingten Schutztrieb aufweisen, die ein im Vergleich zu den Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Golden Retriever besonderes Gefährdungspotential begründen und unter dem Aspekt der vorsorgenden Gefahrenabwehr besondere Anforderungen an die Haltung und den Umgang erfordern“, bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in entspr. Anw.), die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens im Hinblick auf bereits vorhandene Erkenntnismittel abzulehnen (vgl. etwa Beschlüsse vom 30.01.2002, aaO und vom 27.03.2000, aaO). Zu der Einholung eines Sachverständigengutachtens sieht der Senat davon ausgehend keine Veranlassung, da ihm ausreichende Erkenntnisse und fachwissenschaftliche Veröffentlichungen über den American Staffordshire Terrier und insbesondere über die bei ihm vorhandenen körperlichen Merkmale - etwa Beißkraft -, über seine Charaktereigenschaften sowie über die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Haltung und den Halter der Hunde vorliegen. Insoweit wird nochmals auf die fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83, 84 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 217, 218), von Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256), von Reuhl u.a. (Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 148) und von v.d. Leyen (Charakterhunde, 2. Aufl., 1999) verwiesen. Die genannten Verfasser gehen in ihren Abhandlungen - entgegen der Beweisbehauptung - im Kern übereinstimmend davon aus, dass das Halten eines American Staffordshire Terrier eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt. Bei dieser Sachlage ist eine neue Sachverständigenbegutachtung im Sinne von § 412 ZPO nur dann notwendig, wenn gegen die bereits vorliegenden fachwissenschaftlichen Stellungnahmen detaillierte und substantiierte Beanstandungen erhoben werden, die die bisherigen Stellungnahmen bzw. Begutachtungen unter dem Gesichtspunkt einer zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung als unzureichend erscheinen lassen und deshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gebieten (vgl. zur Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens im Zivilprozess: BGH, Urteil vom 05.03.1987 - III ZR 265/85 - BGHR ZPO § 412 Abs. 1 - Ermessen 1 mwN). Beanstandungen in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erhoben. Sie hat auch keine fachwissenschaftlichen Stellungnahmen für ihre - abweichende - Beweisbehauptung benannt.
54 
Wegen bereits vorhandener (ausreichender) Erkenntnismittel ist schließlich das Beweisbegehren „dass Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier aufgrund ihrer Zuchtgeschichte keine erhöhte Gefährlichkeit zugeschrieben werden kann“ abzulehnen. Dass viele der Vorfahren des American Staffordshire Terrier vor nicht allzu langer Zeit für den Hundekampf gezüchtet wurden, stellt ein wesentlicher Umstand dar, der die Einschätzung eines erhöhten Gefährdungspotentials begründet. Diese Einschätzung beruht insbesondere auf den fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 215 bis 217). Substantiierte Beanstandungen hinsichtlich dieser Bewertung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier hat die Klägerin nicht erhoben; sie hat auch nicht dargelegt, welche fachwissenschaftlichen Erkenntnisquellen ihre abweichende Einschätzung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier stützen.
55 
Der Beweisantritt zur Zuchtgeschichte ist unabhängig davon auch nicht ausreichend bestimmt. So ist bereits nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen Erkenntnissen und Indizien betreffend die Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terriers die Klägerin ihre Einschätzung des Gefährdungspotentials ableitet.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
58 
Beschluss vom 26. März 2009
59 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 519,-- EUR festgesetzt.
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten vom 22.06.1996 in der Fassung der am 13.11.2006 beschlossenen Änderungssatzung. Danach erhebt die Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 81,-- EUR im Kalenderjahr. Für das Halten eines Kampfhundes im Sinn des § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Steuer 600,-- EUR. Die Klägerin ist Halterin eines American Staffordshire Terrier, der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS als Kampfhund gilt. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu dem in der Satzung der Beklagten festgesetzten erhöhten Steuersatz liegen danach unstreitig vor.
II.
19 
Die maßgeblichen Bestimmungen der Hundesteuersatzung der Beklagten stehen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch insoweit mit höherrangigem Recht in Einklang, als sie für das Halten eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier einen erhöhten Steuersatz vorsehen.
20 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, es liege ein unzulässiger Formenmissbrauch vor, weil es der Beklagten mit der erhöhten Steuer für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen in Wahrheit nicht um die Erzielung von Einnahmen - dem eigentlichen Hauptzweck einer jeden Steuererhebung -, sondern darum gehe, die Haltung dieser Hunde zu unterbinden.
21 
Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Stadtgebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potenziell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist bundesrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Die Beklagte durfte dabei davon ausgehen, dass die erhöhte Besteuerung von Kampfhunden den gewünschten Lenkungszweck erreichen wird. Denn der potenzielle Halter solcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines solchen Hundes entscheiden.
22 
Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da hierfür eine steuerrechtliche Normsetzungskompetenz nicht ausreichen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.1996 - 8 NB 6.95 - NVwZ-RR 1997, 111). Denn in einem solchen Fall würde die Steuernorm dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderlaufen, weil sie darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Angesichts des Erhöhungsbetrages für Kampfhunde von ca. 43,-- EUR im Monat ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Insofern ist auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228).
23 
2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 HStS normierte erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
24 
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265).
25 
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit der Regelung in § 5 Abs. 3 HStS die Grenzen der ihr beim Erlass der Satzung zukommenden Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
26 
§ 5 Abs. 3 Satz 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur ersten Elterngeneration gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Kampfhundeigenschaft wird damit von der Beklagten unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr vorangestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, aaO).
27 
Die von der Beklagten in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS getroffene Regelung orientiert sich an der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 03.08.2000 (GBl. S. 574). Nach § 1 Abs. 1 PolVOgH sind Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund auf Grund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 1 Abs. 2 PolVOgH). § 1 Abs. 3 PolVOgH enthält eine - nicht abschließende - Aufzählung weiterer Hunderassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund im Einzelfall vorliegen kann, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen. Die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 PolVOgH aufgeführten Hunderassen sind identisch mit den Hunderassen, die nach § 5 Abs. 3 S. 2 HStS als Kampfhunde im Sinn der Satzung gelten.
28 
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - (VBlBW 2002, 292) die Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 bestätigt. Insbesondere habe der Verordnungsgeber bei den als Kampfhunden bezeichneten Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und Pit Bull Terrier im Vergleich zur Mehrzahl anderer Hunde von einer gesteigerten abstrakten Gefahr im Sinne des Polizeirechts ausgehen dürfen (ebenso schon Normenkontrollurteile vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - ESVGH 43,15 und vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - ESVGH 49, 215). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat eine mit der umstrittenen Regelung gleichlautende Bestimmung in der Hundesteuersatzung einer anderen Gemeinde für rechtmäßig erklärt und zur Begründung ausgeführt, die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für das Halten von Kampfhunden verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn zur Bestimmung des Begriffs „Kampfhund“ durch eine unwiderlegbare Vermutung auf ausdrücklich benannte Hunderassen zurückgegriffen werde. Denn es entspreche durchaus wissenschaftlicher Erkenntnis, Hunden bestimmter Rassen auf Grund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben (Normenkontrollbeschluss vom 23.01.2002 - 2 S 926/01 - VBlBW 2002, 210).
29 
Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund musste die Beklagte die komplexen und strittigen Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen nicht selbst klären, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen durfte. Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normengebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325). Es dient im Gegenteil der Rechtseinheit und ist in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn sich die Gemeinden der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. überholt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005, aaO).
30 
Was den hier allein in Rede stehenden American Staffordshire Terrier betrifft, gibt es solche Anhaltspunkte nicht. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ist vielmehr weiter daran festzuhalten, dass Hunde dieser Rasse ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch in Bezug auf Charaktereigenschaften besitzen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2007 - 5 A 1.06 - Juris). Im Einzelnen:
31 
b) Der American Staffordshire Terrier wiegt bis zu 30 kg und erreicht eine Schulterhöhe von 43 bis 48 cm. Ihm wird eine für seine Körpergröße erstaunliche Kraft bescheinigt. Er zeichnet sich durch kraftvolle, gut bemuskelte Kiefer aus. Die Zähne treffen als Scherengebiss aufeinander, sie sind stark und kräftig (vgl. etwa Fleig, Kynos Großer Hundeführer, S. 84). Die Züchtung soll auf Hunde zurückgehen, die zur Zeit des amerikanischen Bürgerkriegs für den Hundekampf nach Amerika importiert worden sind (vgl. Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256). Er soll u.a. den Staffordshire Bull Terrier zum Vorfahren haben. Vom alten Typ des Staffordshire Bull Terriers seien die Amerikaner in verschiedenen Richtungen abgewichen; ihr Zuchtziel sei weniger auf einen bestimmten Typ als in aller erster Linie auf eine großartige Kampfmaschine ausgerichtet gewesen (vgl. Fleig, aaO, S. 83). Der Kampfhundeursprung der Rasse hat Mut und Schutztrieb mit sich gebracht (so Fleig, aaO, S. 83; vgl. auch Stur, „Zur Frage der besonderen Gefährlichkeit bestimmter Rassen“, S. 9). Er wird noch heute als Kampfhund in den Vereinigten Staaten illegal verwendet (Räber, aaO, S. 256).
32 
Der American Staffordshire Terrier ist auch schon mehrfach im Zusammenhang mit tödlichen Verletzungen durch Hundebisse aufgefallen (vgl. etwa die Fallbeispiele bei Reuhl u.a., Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 146). Entsprechend der angezüchteten Beißkraft sind die Verletzungen, die er zufügt, lebensgefährlich und bisweilen tödlich, insbesondere dann, wenn er sich so in den Gegner oder das Opfer verbeißt, dass der Kiefer nur noch mit Gewalt geöffnet oder aufgebrochen werden kann (Reuhl u.a., aaO, S. 142, 147). Die Vertreter dieser Rasse können in einen Zustand höchster Erregung geraten, bei dem weder Schmerzempfindung noch Geruchswahrnehmung mehr zu erwarten sind (Reuhl u.a., aaO, S. 143). Auch für diese Hunderasse ist für bestimmte Zuchtlinien eine einseitige Selektion auf Angriffs- und Kampfverhalten, eine gestörte Jugendentwicklung und Aggressionsdressur festgestellt worden (so Reuhl u.a., aaO, S. 147, 148). In dem vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft in Auftrag gegebenen Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes vom 02.06.1999 (sogenanntes „Qualzucht-Gutachten“) ist in Übereinstimmung damit von einem übersteigerten und leicht auslösbaren Angriffs- und Kampfverhalten die Rede, das grundsätzlich in vielen Rassen und Zuchtlinien auftreten könne und sich besonders ausgeprägt in bestimmten Zuchtlinien der Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier zeige (S. 31, 32).
33 
Auch die im Verfahren über die Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“ des Landes Rheinland-Pfalz (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 04.07.2001 - B 12/00, u.a. - NVwZ 2001, 1273) gehörte Sachverständige Dr. F. bejaht eine gesteigerte Gefährlichkeit der Hunderassen Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pitt Bull Terrier. Die gesteigerte Gefährlichkeit wird von ihr darin gesehen, dass diese Hunderassen auf Umweltreize empfindlicher ansprächen und sich dann auf einem höheren Aggressionsniveau damit auseinandersetzten. Die Art und Weise und die Heftigkeit der dann möglichen Beißattacken sei aufgrund der Zuchtgeschichte dieser Hunde erklärlich. Eine zusätzliche Gefahr bestehe darin, dass viele Besitzer solcher Hunde mit einem derartigen Verhalten nicht rechneten, weil sich der Hund im Familienverband als vollkommen unproblematisch erweise.
34 
In der Fachliteratur wird dementsprechend betont, dass der American Staffordshire Terrier seiner Natur nach immer eine feste Hand des Halters brauche (v. d. Leyen, Charakterhunde, 2. Aufl., 1999; Fleig, aaO, S. 83). Er sei schon wegen seiner Kraft und Energie kein Hund für einen unsicheren oder unerfahrenen Halter. Eine Spezialerziehung zur Vermeidung von Aggressivität wird empfohlen (Fleig, aaO, S. 83). Diese Auffassung hat Fleig in seiner den Kampfhunderassen gegenüber aufgeschlossenen Abhandlung (Kampfhunde... Wie sie wirklich sind!, 1999, S. 215, 217, 218) für den American Staffordshire Terrier bestätigt, indem er für das Halten dieses Hundes eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt; es heißt dort wörtlich: „Auch er fordert konsequente Erziehung. Dabei darf nicht übersehen werden, dass viele seiner Vorfahren vor nicht allzu langer Zeit rein für den Hundekampf gezüchtet wurden. Sein Sozialverhalten gegenüber seinen Artgenossen ist deutlich unterentwickelt und muss erzieherisch mit besonderer Sorgfalt gefördert werden. In den letzten 20 Jahren hat diese schöne Hunderasse besonders in Deutschland zahlreiche Liebhaber und eigene Zuchtstätten gefunden. Eine große Gefahr sehe ich darin, dass dieser Hund leider zuweilen die falschen Interessenten anlockt. Es sind jene, deren Wertvorstellung vom Hund sich in der stumpfsinnigen Frage manifestiert: Beißt er? Die Idee, die 1.000 Dollar-Breed wieder ihrem ursprünglichen Verwendungszweck zuzuführen, den Hund als Beißmaschine und Wettobjekt zu missbrauchen, muss im Interesse des Schutzes der Tiere und der Würde des Menschen mit allen Mitteln bekämpft werden. Die Züchter des American Staffordshire Terrier übernehmen mit der Platzierung ihrer Welpen eine große Verantwortung, sollten gerade aus dieser Sicht feste, schriftliche Vereinbarungen mit den Abnehmern treffen, um ihre Hunde aus dem Milieu zu halten“. Es sind auch positive Darstellungen vom American Staffordshire Terrier als gutmütigen Familienhund oder Therapiehund bekannt (Peper, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier, S. 32, 36 und 40; ebenso Fraser, American Staffordshire Terrier, S. 27, 30, 31). Jedoch wird zugleich auch auf die starke menschenbezogene Gefallsucht und Anpassungsfähigkeit hingewiesen, welche ihn leicht führbar und instrumentalisierbar mache (Peper, aaO, S. 32, 38, 40; Fraser, aaO, S. 27).
35 
c) Dem American Staffordshire Terrier muss danach insbesondere wegen seiner Beißkraft sowie seiner Charaktereigenschaften eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit im Sinne des Polizeirechts zugesprochen werden. Die vom Verwaltungsgericht genannten „neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht bezieht sich damit auf die Dissertationen von Mittmann (Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2002) und Johann (Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli2000, Hannover 2004), die dafür sprächen, dass die These einer größeren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen möglicherweise nicht zutreffe. Dem kann, jedenfalls was den hier interessierenden American Staffordshire Terrier betrifft, nicht gefolgt werden.
36 
In der Untersuchung von Mittmann wurden 415 Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Dobermann, Rottweiler und Staffordshire Bullterrier einem Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000 unterzogen, bei dem das Verhalten der Hunde in verschiedenen Testsituationen überprüft wurde. Von den untersuchten 415 Hunden zeigten dabei 20 Hunde (oder 4,8 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Von diesen 20 Hunden gehörten acht der Rasse American Staffordshire Terrier an, was bei den insgesamt untersuchten 93 Hunden diese Rasse einem Prozentsatz von 8,6 % entspricht. Die an 70 Hunden der Rasse Golden Retriever vorgenommene Untersuchung von Johann folgt der gleichen Methodik und soll Aufschluss darüber geben, ob es einen signifikanten Unterschied in der Häufigkeit des Aggressionsverhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Rassen gibt. Von den untersuchten 70 Golden Retrievern zeigte dabei nur ein einziger Hund (oder 1,4 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Es ist daher unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht meint, die Untersuchung von Johann habe ergeben, dass die Golden Retriever „kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Hunderassen zeigten“, auch wenn das von der Verfasserin selbst als Ergebnis ihrer Untersuchung genannt wird (S. 75). Von den in der Untersuchung genannten Zahlen wird dieser Schluss nicht getragen. Was den direkten Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft, lassen die Untersuchungen vielmehr deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen.
37 
d) Der vielfach zu hörende Einwand, es gebe keine gefährlichen Hunderassen, sondern nur gefährliche Hundeindividuen, stellt die Rechtmäßigkeit der Satzung der Beklagten ebenfalls nicht in Frage. Die insbesondere von Eichelberg (Kampfhunde - Gefährliche Hunde, Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 2000, 91) und Feddersen-Petersen (Redebeitrag zur Anhörung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21.08.2000 und Kampfhunde/Gefährliche, o.D.) vertretene Auffassung wird damit begründet, dass aus zoologischer Sicht ein Hund nicht allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Gefahr eingestuft werden könne. In diesem Zusammenhang wird ferner darauf hingewiesen, dass der Einfluss des Menschen auf den Hund stärker beachtet werden müsse, da im Regelfall die Gefahr nicht allein vom Hund ausgehe, sondern von dem Paar Mensch-Hund (Eichelberg, aaO). Gedacht wird dabei sowohl an den Züchter als auch an den Hundehalter. Auch von den Vertretern dieser These wird allerdings nicht bestritten, dass ursprünglich zu Hundekämpfen gezüchtete Rassen wie Pit Bull und Staffordshire Terrier sich durch eine gesteigerte Aggressivität auszeichnen. Auch Eichelberg räumt deshalb ein, dass heutige Vertreter dieser Hundetypen sicher ein „recht geeignetes Potential darstellten, um ihnen Unverträglichkeit anzutrainieren“. Nach Stur (Kampfhunde - Gibt´s die wirklich?, Wien 2000) sind sowohl Aggression als auch Reizschwelle eines Hundes grundsätzlich genetisch verankert, werden aber durch Umwelt- und Haltungsbedingungen verändert.
38 
Feddersen-Petersen betont ebenfalls, dass natürlich nicht alle Hunderassen gleich seien in ihrer Verhaltenssteuerung. Ihre Verhaltensmuster könnten vielmehr sehr unterschiedlich und durchaus rassekennzeichnend sein. Dies gelte auch für das Aggressionsverhalten. Die Reaktionsnormen entwickelten sich jedoch in ständiger Wechselwirkung mit allen Reizen des hundlichen Umfeldes. Sie meint deshalb, dass „bei biologisch ausgerichteter Zucht und ebensolcher Aufzucht, Ausbildung und Haltung“ auch Rassen mit einer relativ jungen Kampfhundevergangenheit keineswegs gefährlicher sein müssten als andere große und kräftige Hunde, sondern ausgeglichen und berechenbar im Verhalten sein könnten. Sie gehörten aber zu Menschen mit vertieften Kenntnissen zum hundlichen Verhalten und Erfahrungen mit Hunden eben dieser Rassezugehörigkeit.
39 
Diese Äußerungen bestätigen damit ebenfalls, dass es sich bei der Hunderasse American Staffordshire Terrier um eine Hunderasse handelt, die aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften deutlich höhere Anforderungen an Züchter und Halter stellt, als dies bei anderen Hunderassen der Fall ist. Sie vermögen damit nicht zu widerlegen, dass den Hunden dieser Rasse eine abstrakte Gefährlichkeit im Rechtssinn zuzuerkennen ist. Dem steht nicht entgegen, dass ein aus einer biologisch ausgerichteten Zucht stammender American Staffordshire Terrier, der von einem Menschen gehalten wird, der sowohl über die genannten vertieften Kenntnissen über das hundliche Verhalten als auch über Erfahrungen mit zu dieser Rasse gehörenden Hunden verfügt, sich in seinem Verhalten nicht von normalen Familienhunden unterscheiden mag, da nicht gewährleistet ist, dass diese Bedingungen im jeweiligen Einzelfall sämtlich erfüllt sind.
40 
Das ist jedenfalls solange der Fall, als es keinen allgemeinen „Hundeführerschein“ gibt, der nur solchen Personen erteilt wird, welche die für die Haltung eines Hundes erforderlichen Kenntnisse besitzen und auch die Gewähr dafür bieten, dass die für die Haltung des jeweiligen Hundes nötigen räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die in der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 getroffenen Regelungen sind dafür kein Ersatz. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf zwar nach § 3 Abs. 1 PolVOgH der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, die nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Hunderassen gelten jedoch nur als Kampfhund, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Dieser Nachweis erfolgt mit Hilfe einer Verhaltensprüfung. Eine solche Prüfung ermöglicht jedoch nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tiers in einer bestimmten „Krisensituation“ und es besteht außerdem die Möglichkeit, das Ergebnis der Prüfung durch eine pharmakologische Behandlung des Hundes zu verfälschen. Dass ein Hund, dessen Ungefährlichkeit aufgrund der Wesensprüfung angenommen wurde, unter Umständen anders reagiert und dabei für den Menschen zur Gefahr wird, lässt sich, zumal wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens in Rechnung gestellt wird, nicht ausschließen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerwfGE 110, 141).
41 
3. Dem Umstand, dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorgebracht haben, die mit einem nicht zu unterschätzenden Aggressionspotential ausgestattet sind, und von denen daher die gleiche oder eine ähnliche Gefahr ausgeht, wie von den in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS genannten Hunderassen, hat die Beklagte rechtsfehlerfrei dadurch Rechnung getragen, dass sonstige Hunde, die sich als gefährlich erwiesen haben, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 HStS ebenfalls einer erhöhten Hundesteuer unterliegen.
42 
Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, die geregelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 319, 348 f.). Bei der Festlegung der Hunderassen, deren Haltung mittels einer Lenkungssteuer zur Gefahrenvorsorge eingeschränkt und zurückgedrängt werden soll, steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Die Lenkungssteuer dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Lebens. Diesen überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern steht auf der Seite des Halters eines sogenannten Kampfhundes im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS lediglich das „Liebhaberinteresse“ entgegen, gerade einen solchen Hund zu halten; unbenommen bleibt ihm die Möglichkeit, die Auswahl seines Hundes unter einer Vielzahl verschiedenster Arten und Rassen zu treffen, bei denen der Satzungsgeber nicht in gleicher Weise von einem Gefahrenpotential ausgeht. Vor diesem Hintergrund dürfen die Anforderungen an die Vertretbarkeit einer Entscheidung des Satzungsgebers nicht überspannt werden.
43 
Danach ist die darin liegende Privilegierung, dass bestimmte Hunderassen (wie z.B. Deutscher Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner), von denen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausgeht, nicht von vornherein als Kampfhunde gelten, sachlich gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 19.01.2000 (aaO) Folgendes ausgeführt:
44 
Zugunsten der Halter dieser Hunde wirkt sich die größere soziale Akzeptanz aus, die sogenannte Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genießen. Dieses positive „Vorurteil“ ist auch nicht völlig unberechtigt. Die Bevölkerung ist mit diesen Hunden vertraut und billigt deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde besteht zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheint.
45 
Dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die hier zu beurteilende Hundesteuersatzung an.
46 
Darüber hinaus durfte sich der Satzungsgeber bei der Festsetzung der erhöhten Hundesteuer für bestimmte Hunderassen davon leiten lassen, dass jedenfalls die in erster Linie als Kampfhunde bezeichneten Rassen - wie etwa Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier - nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000, aaO). Hier spielt wiederum die Rassezugehörigkeit eine indirekte Rolle, da solche Hunderassen eher von überdurchschnittlich aggressiven Personen gehalten werden, um damit physische und psychische Defizite zu kompensieren oder sie im kriminellen Bereich als Drohmittel einzusetzen. Beispielsweise genannt sei in diesem Zusammenhang auch der Hundebesitzer, der Freude daran hat, einen gefährlichen Hund zu besitzen, und der sogar noch Maßnahmen trifft, um den Hund noch gefährlicher zu machen (vgl. dazu etwa Stur, aaO und Reuhl u.a., aaO, S. 141, 142, 143, 148).
47 
4. Auf der Grundlage dieser Ausführungen bestand kein Anlass, den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Im Einzelnen:
48 
Das den Kern des Vortrags bildende Beweisthema, wonach von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier kein höheres abstraktes Gefahrenpotential ausgehe als von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund oder Rottweiler, ist nicht entscheidungserheblich. Dies gilt in gleicher Weise, soweit dieses Beweisthema unter Verwendung verschiedener Formulierungen mehrfach variiert wird (keine genetischen Ursachen, die zu einer im Vergleich zu ... erhöhten Gefährlichkeit führen; keine genetisch bedingten Unterschiede im Verhalten oder in der Verhaltensbereitschaft; kein höheres abstraktes Gefahrenpotential; keine höhere rassebedingte Disposition zu Beißattacken). Die ungleiche Behandlung der Hunderassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler hält sich noch - wie unter 3. dargelegt - im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.
49 
Unerheblich ist auch die Beweisbehauptung, „dass Beißattacken von Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler ebenso schwer wiegen wie Beißattacken von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier“. Auch diese Beweisbehauptung stellt lediglich eine Indiztatsache für die Bewertung des von den genannten Hunderassen ausgehenden Gefahrenpotentials dar.
50 
Soweit man den Beweisbehauptungen entnehmen kann, dass Hunde der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler sogar ein (relevant) höheres abstraktes Gefahrenpotential aufweisen, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2002 - 1 B 326/01, 1 PKH 43/01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69 und Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518/99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Das ist hier der Fall. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass von den genannten Hunderassen ein relevant höheres Gefahrenpotential als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier ausgeht. Es sind insbesondere keine fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ersichtlich, aus denen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. In einem solchen Fall hat der Antragsteller jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellte Tatsache zu benennen oder eigene Erkenntnisquellen darzulegen (vgl. etwa Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., vor § 284 RdNr. 5). Tatsächliche Anhaltspunkte oder gar fachwissenschaftliche Veröffentlichungen, die die Beweisbehauptung der Klägerin stützen könnten, hat sie aber gerade nicht benannt.
51 
Die weitere - sinngemäß (unter Verwendung verschiedener Formulierungen) - aufgestellte Beweisbehauptung, nach der Hunde der Rasse Golden Retriever keine geringere abstrakte Gefährlichkeit als Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier aufweisen, ist ebenfalls als unzulässiger Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren. Auch diese Behauptung ist ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen. Tatsächliche Anhaltspunkte oder fachwissenschaftliche Stellungnahmen, die diese Behauptung stützen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Der von der Klägerin in Bezug genommenen Untersuchung von Johann lassen sich im Gegenteil - was den Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft - deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen (vgl. oben 2. c). Weitere Erkenntnisquellen hat die Klägerin auch in ihrem Beweisantrag nicht dargelegt.
52 
Auch die Beweisbehauptung, „dass es wahrscheinlicher ist, von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Golden Retriever als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier gebissen zu werden“, ist nicht entscheidungserheblich. Für eine Gefahrenprognose bezüglich der genannten Hunderassen auf Grundlage von Beißvorfällen kann denknotwendig nur auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt werden. Die absolute Zahl der Beißvorfälle ist damit vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Populationen der Hunderassen - der Deutsche Schäferhund ist in Deutschland sehr weit, der American Staffordshire Terrier dagegen nur in geringer Zahl verbreitet - in keiner Weise aussagekräftig. Im Übrigen lässt die Häufigkeit von Beißvorfällen noch keinen sicheren Schluss auf das Gefährdungspotential der einzelnen Hunderassen zu. Maßgeblich für die Beurteilung ist auch die Art und Weise der jeweiligen Beißattacken und der daraus resultierenden Verletzungen; in diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die den American Staffordshire Terrier betreffenden Fallbeispiele mit tödlichem Ausgang bei Reuhl u.a. (aaO) verwiesen.
53 
Auch hinsichtlich der Beweisbehauptung, „dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier keine rassespezifischen Merkmale wie niedrigere Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder einen genetisch bedingten Schutztrieb aufweisen, die ein im Vergleich zu den Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Golden Retriever besonderes Gefährdungspotential begründen und unter dem Aspekt der vorsorgenden Gefahrenabwehr besondere Anforderungen an die Haltung und den Umgang erfordern“, bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in entspr. Anw.), die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens im Hinblick auf bereits vorhandene Erkenntnismittel abzulehnen (vgl. etwa Beschlüsse vom 30.01.2002, aaO und vom 27.03.2000, aaO). Zu der Einholung eines Sachverständigengutachtens sieht der Senat davon ausgehend keine Veranlassung, da ihm ausreichende Erkenntnisse und fachwissenschaftliche Veröffentlichungen über den American Staffordshire Terrier und insbesondere über die bei ihm vorhandenen körperlichen Merkmale - etwa Beißkraft -, über seine Charaktereigenschaften sowie über die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Haltung und den Halter der Hunde vorliegen. Insoweit wird nochmals auf die fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83, 84 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 217, 218), von Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256), von Reuhl u.a. (Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 148) und von v.d. Leyen (Charakterhunde, 2. Aufl., 1999) verwiesen. Die genannten Verfasser gehen in ihren Abhandlungen - entgegen der Beweisbehauptung - im Kern übereinstimmend davon aus, dass das Halten eines American Staffordshire Terrier eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt. Bei dieser Sachlage ist eine neue Sachverständigenbegutachtung im Sinne von § 412 ZPO nur dann notwendig, wenn gegen die bereits vorliegenden fachwissenschaftlichen Stellungnahmen detaillierte und substantiierte Beanstandungen erhoben werden, die die bisherigen Stellungnahmen bzw. Begutachtungen unter dem Gesichtspunkt einer zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung als unzureichend erscheinen lassen und deshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gebieten (vgl. zur Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens im Zivilprozess: BGH, Urteil vom 05.03.1987 - III ZR 265/85 - BGHR ZPO § 412 Abs. 1 - Ermessen 1 mwN). Beanstandungen in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erhoben. Sie hat auch keine fachwissenschaftlichen Stellungnahmen für ihre - abweichende - Beweisbehauptung benannt.
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Wegen bereits vorhandener (ausreichender) Erkenntnismittel ist schließlich das Beweisbegehren „dass Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier aufgrund ihrer Zuchtgeschichte keine erhöhte Gefährlichkeit zugeschrieben werden kann“ abzulehnen. Dass viele der Vorfahren des American Staffordshire Terrier vor nicht allzu langer Zeit für den Hundekampf gezüchtet wurden, stellt ein wesentlicher Umstand dar, der die Einschätzung eines erhöhten Gefährdungspotentials begründet. Diese Einschätzung beruht insbesondere auf den fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 215 bis 217). Substantiierte Beanstandungen hinsichtlich dieser Bewertung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier hat die Klägerin nicht erhoben; sie hat auch nicht dargelegt, welche fachwissenschaftlichen Erkenntnisquellen ihre abweichende Einschätzung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier stützen.
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Der Beweisantritt zur Zuchtgeschichte ist unabhängig davon auch nicht ausreichend bestimmt. So ist bereits nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen Erkenntnissen und Indizien betreffend die Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terriers die Klägerin ihre Einschätzung des Gefährdungspotentials ableitet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
58 
Beschluss vom 26. März 2009
59 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 519,-- EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.